Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2017 - VI ZR 578/15
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Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller
beschlossen:
LG Berlin, Entscheidung vom 03.09.2014 - 6 O 195/12 -
KG Berlin, Entscheidung vom 01.09.2015 - 27 U 127/14 -
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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2017 - VI ZR 578/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Geltung des in § 116 Abs. 6 SGB X geregelten Familienprivilegs für den Regressanspruch aus § 110 SGB VII folgt auch nicht aus der mit dem Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) neu eingefügten Regelung in § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, wonach Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, bei vorsätzlicher oder grob Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen "nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs" haften. Diese Bestimmung beschränkt den Aufwendungsersatzanspruch der Sozialversicherungsträger - auch im Hinblick auf ein etwaiges Mitverschulden - auf die Höhe des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger. Durch die Gesetzesänderung sollte die Haftung des Schädigers bei einem Regress des Sozialversicherungsträgers der Höhe nach an die fiktive zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Geschädigten angeglichen werden (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2006 - VI ZR 143/05, BGHZ 168, 161 Rn. 12, 15; BT-Drucks. 13/2204 S. 101). Die Regelung in § 116 Abs. 6 SGB X lässt den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger aber unberührt; sie verhindert lediglich den Übergang dieses Anspruchs auf den Sozialversicherungsträger.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 88.372,71 € Galke Wellner von Pentz Offenloch Müller
LG Trier, Entscheidung vom 10.07.2014 - 5 O 389/13 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.07.2015 - 12 U 948/14 -
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)