Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2009 - VIII ZR 124/09

bei uns veröffentlicht am24.11.2009
vorgehend
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 4 O 282/07, 15.05.2008
Landgericht Zweibrücken, 4 U 103/08, 30.04.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 124/09
vom
24. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen
Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

1
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht.
2
a) Die vom Berufungsgericht angenommene Divergenz der Oberlandesgerichte Koblenz und Hamm zu der Frage, "ob beim Pferdekauf eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung in Betracht kommt", besteht nicht. Die Aussage des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 2. März 2007 (11 U 43/04, juris), dass eine Nachlieferung nicht in Betracht komme, ist nicht allgemeiner Natur, sondern auf den konkreten Fall bezogen und steht damit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats (BGHZ 163, 234 ff.) und des Oberlandesgerichts Koblenz (OLGR 2009, 123).
3
b) Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass bei einem Stückkauf - um einen solchen handelt es sich auch im vorliegenden Fall beim Kauf des Ponys "Dondolino" - die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache nicht von vornherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen ist; ob eine Ersatzlieferung in Betracht kommt, ist nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien bei Vertragsschluss zu beurteilen (BGHZ 168, 64 ff., Ls. b) sowie Tz. 18 ff., 23).
4
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
5
a) Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhaltsumstände angenommen, dass eine Ersatzlieferung für das mit einem Mangel behaftete Pony "Dondolino" nach dem Willen der Parteien möglich ist. Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung zeigt die Revision nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zur Ermittlung des Vertragsinhalts maßgeblich auf das nachvertragliche Verhalten der Parteien, insbesondere die Schreiben des Klägers vom 11. und 19. Juni 2007, abgestellt hat.
6
Die Revision meint dagegen, dass bei einem vom Käufer ausgesuchten Reitpferd eine Ersatzlieferung grundsätzlich - also unabhängig von den Umständen des Einzelfalles - unmöglich sei. Diese Auffassung steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 163, 234, 247 zum Kauf eines vom Käufer ausgesuchten Dackels; BGHZ 168, 64, Tz. 18 ff. zum Stückkauf allgemein); ihr ist nicht zu folgen.
7
b) Vergeblich macht die Revision die Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen Sittenwidrigkeit im Hinblick auf eine Provisionszahlung des Beklagten an den Zeugen T. geltend. Bereits das Landgericht hat eine Nichtigkeit des Vertrags unter diesem Gesichtspunkt verneint. Dagegen hat der Kläger im Berufungsverfahren nichts vorgebracht. Das Berufungsgericht war entgegen der Auffassung des Klägers nicht gehalten, den Kläger besonders darauf hinzuweisen , dass es den Vertrag - ebenso wie das Landgericht - nicht als nichtig ansieht. Dass es von der Wirksamkeit ausging, ergab sich bereits aus dem Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber dem Beklagten erforderlich gewesen sein könnte. Der Kläger hätte deshalb im Berufungsrechtszug Veranlassung gehabt, zu den die Sittenwidrig- keit begründenden Umständen näher vorzutragen, wenn er seine Klage weiterhin auf diesen Gesichtspunkt hätte stützen wollen. Das hat er versäumt.
8
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 15.05.2008 - 4 O 282/07 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.04.2009 - 4 U 103/08 -

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2009 - VIII ZR 124/09 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

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Landgericht Wuppertal Urteil, 15. Aug. 2013 - 7 O 331/08

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Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.000,00 € nebst Jahreszinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 21.08.2007 bis zum 15.01.2008 und ab dem 27.02.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Hera

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.