Landgericht Wuppertal Urteil, 15. Aug. 2013 - 7 O 331/08
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.000,00 € nebst Jahreszinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 21.08.2007 bis zum 15.01.2008 und ab dem 27.02.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes „Xxx“ (Lebensnummer……..) sowie Herausgabe des zu dem Pferd gehörenden Pferdepasses.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Pferdes in Verzug ist.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle künftig entstehenden notwendigen Aufwendungen für den Unterhalt des streitbefangenen Pferdes zu ersetzen, insbesondere Kosten für Unterstellung, Fütterung und Pflege, das Bewegen des Pferdes, tierärztliche Untersuchung und Behandlung sowie Inanspruchnahme eines Hufschmiedes.
4.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.
6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin begehrt Rückabwicklung eines Pferdekaufs.
3Am 29.12.2006 suchte die Klägerin mit ihrer Tochter und deren Reitlehrer das Gestüt Gut M auf. Die Klägerin war am Kauf eines Springreitpferdes für sich und ihre Tochter interessiert. Der Lebensgefährte der Beklagten, Herr L, der in deren Auftrag handelte, stellte der Klägerin das im Eigentum der Beklagten befindliche Pferd „Xxx“ vor. Die Tochter der Klägerin und deren Reitlehrer ritten das Tier zur Probe.
4Am 02.01.2007 teilte die Klägerin Herrn L ihr Kaufinteresse an dem Pferd mit, falls die Gesundheit des Tieres und dessen Springpferdtauglichkeit nachgewiesen sei. Daher wurde vereinbart, das Pferd einer Kaufuntersuchung des Tierarztes Dr. Y unterziehen. Diese Untersuchung geschah noch am selben Tag. Dr. Y stellte ausweislich seines Protokolls über eine Ankaufs-/Verkaufsuntersuchung vom 22.01.2007 einen sehr guten Allgemeinzustand des Pferdes fest. Zu den Gangarten Schritt und Trab gab er die Bemerkung „ohne besonderen Befund“ ab. Außerdem fand sich in dem Untersuchungsprotokoll die Bemerkung: „Röntgenbilder liegen zur Beurteilung bei.“ Dr. Y hatte Röntgenbilder von den Füßen des Pferdes gefertigt. Wegen des weiteren Inhalts des Protokolls wird auf Bl. 8 f. GA verwiesen. Ein Lahmen des Pferdes hatten weder Dr. Y noch Herr L festgestellt.
5Nach der tierärztlichen Untersuchung des Pferdes nahmen die Klägerin und Herr L Kaufvertragsverhandlungen auf. Das Pferd „Xxx“ sollte 50.000,00 € kosten. Im Laufe der Verhandlungen kam man schließlich überein, dass die Klägerin für das Pferd „Xxx“ 40.000,00 € zahlen sollte und darüber hinaus das in ihrem Eigentum befindliche Pferd „Litte Foot“ durch die Beklagte in Zahlung genommen werden sollte. Dabei gingen die Parteien übereinstimmend von einem Wert des Pferdes „##“ von 8.000,00 € aus. Entsprechend dieser Einigung wurde am 06.01.2007 ein schriftlicher Pferdekaufvertrag zwischen der Beklagten als Unternehmerin und der Klägerin als Verbraucher geschlossen, der sich allerdings nur über den Kauf des Pferdes „Xxx“ zu einem Preis von 40.000,00 € verhält und der von Herrn L im Auftrag der Beklagten unterzeichnet wurde. Wegen des Kaufvertrages wird verwiesen auf Bl. 10 ff. GA. Am selben Tag übergab Herr L der Klägerin das Pferd „Xxx“ mit Eigentumsurkunde und nahm seinerseits das Pferd „##“ nebst Papieren sowie 40.000,00 € Barzahlung entgegen.
6Am 12.05.2007 ließ die Klägerin das Pferd „Xxx“ tierärztlich untersuchen, da es nach ihrer Auffassung lahmte. Auf Anraten des beauftragten Tierarztes wurde das Pferd sodann am 14.05.2007 und am 12.07.2007 weitergehend in der Tierklinik der Universität H untersucht. Ausweislich eines Untersuchungsberichtes der Tierklinik der Universität H wies das Pferd eine sogenannte Hufrollenerkrankung an den Vorderfüßen auf, die zur Lahmheit führte.
7Am 21.06.2007 erklärte die Klägerin daraufhin mit anwaltlichem Schriftsatz den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrte Zahlung von 48.000,00 € bis zum 01.07.2007. Später teilte die Klägerin der Beklagten mit, eine Besichtigung des Pferdes durch die Beklagte sei nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 06.08.2007 setzte die Klägerin der Beklagten sodann eine erneute Nachfrist für die Rückabwicklung des Kaufvertrages bis zum 20.08.2007. Mit Schriftsatz vom 15.01.2008 nahm die Klägerin von ihrem Rücktrittsbegehren Abstand und begehrte als Minderung Zahlung von 15.000,00 € von der Beklagten.
8Im Jahre 2011 nahm die Tochter der Klägerin mit dem Pferd an 4 Springturnieren teil und belegte zum Teil vordere Plätze in den Reitklassen A und L.
9Die Klägerin behauptet, das Pferd habe bei Abschluss des Kaufvertrages bereits die Hufrollenentzündung aufgewiesen. Das Pferd sei jedenfalls schon deshalb mangelhaft gewesen, weil es sogenannte Röntgenbefunde aufgewiesen habe. Die von Dr. Y im Auftrag von Herrn L gefertigten Röntgenbilder seien ihr erst bei Abschluss des Kaufvertrages übergeben worden. Dr. Y habe ihr gegenüber über sein schriftliches Untersuchungsprotokoll hinaus am 03.01.2007 telefonisch lediglich mitgeteilt, das Pferd sei gesund und weise lediglich an einem Hinterfuß einen sogenannten „Chip“ auf, der jedoch ohne Belang sei. Weil sie selbst am 01.05.2007 das Lahmen des Tieres bemerkt habe, habe sie es untersuchen lassen durch Dr. S, auf dessen Anraten das Pferd dann in der Uniklinik H weiteruntersucht worden sei, wo sich der Verdacht einer Hufrollenentzündung bestätigt habe. Eine Nacherfüllung durch Behandlung des Pferdes sei nicht möglich, da die Hufrollenerkrankung nicht therapier- und heilbar sei. Eine Ersatzlieferung komme ebenfalls nicht in Betracht. Eine Nutzung des Pferdes sei nur phasenweise und sehr eingeschränkt möglich gewesen mit einem Spezialbeschlag und unter fortwährenden Behandlungsmaßnahmen.
10Die Klägerin hat zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Minderungsbetrages in Höhe von 15.000,00 € nebst Zinsen beantragt.
11Nach einem gerichtlichen Hinweis darauf, dass es sich bei dem einmal geltend gemachten Rücktritt um ein Gestaltungsrecht handele, weshalb Minderung ausgeschlossen sei, hat die Klägerin ihre Klage geändert.
12Sie beantragt nunmehr,
131.
14die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 48.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus seit dem 02.07.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes „Xxx“ (Lebensnummer:……) sowie Herausgabe des zu dem Pferd gehöhrenden Pferdepasses;
152.
16festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Pferdes in Verzug sei;
173.
18festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr, der Klägerin, alle künftig entstehenden notwendigen Aufwendungen für die Unterhaltung des streitbefangenen Pferdes zu ersetzen, insbesondere Kosten für die Unterstellung, Fütterung und Pflege, das Bewegen des Pferdes, tierärztliche Untersuchung und Behandlung sowie Inanspruchnahme eines Hufschmiedes.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte behauptet, das Pferd sei bei Abschluss des Kaufvertrages nicht mangelhaft gewesen und weise bis heute keinen wesentlichen Sachmangel auf. Die Röntgenbilder, die Dr. Y gefertigt habe ließen keinen Mangel erkennen. Jedenfalls aber habe die Klägerin die Untersuchung durch Dr. Y in Auftrag gegeben und die Röntgenbilder vor Abschluss des Kaufvertrages erhalten. Daher sei ihr der Zustand des Pferdes auch insoweit bekannt gewesen oder zumindest grob fahrlässig unbekannt geblieben, als die Röntgenbilder einen Mangel zeigten. Die Beklagte meint, eine Beweislastumkehr nach § 476 BGB komme nicht in Betracht, da ein Mangel nicht binnen sechs Monaten nach dem Kauf festgestellt worden sei und
22§ 476 BGB im Übrigen bei einem Pferdekauf ohnehin nicht anzuwenden sei. Dem Anspruch der Klägerin stehe ferner entgegen, dass die Klägerin sie, die Beklagte, nicht zur Nachbesserung aufgefordert habe. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
23Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
24Die Kammer hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Rechtshilfevernehmungsprotokoll vom 24.02.2010 in Übersetzung, (Bl. 144 ff. GA), die Übersetzung des Rechtshilfevernehmungsprotokolls vom 15. März 2010, (Bl. 136 f. GA) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 07.09.2010, (Bl. 190 ff. GA) und auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. X vom 15.07.2012, (Bl. 359 ff. GA) verwiesen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26I.
27Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe 40.000,00 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes „Xxx“ aus §§ 437 Nr. 2, 433, 326 Abs. 5, 323, 346 ff. BGB.
28Darüber hinaus steht ihr der geltend gemachte Zinsanspruch teilweise zu. Im Übrigen ist die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Klageforderung unbegründet.
291.
30Ein wirksamer Kaufvertrag i.S. von § 433 BGB ist zwischen den Parteien geschlossen worden. Allenfalls liegt ein einheitlicher gemischter Kauf- und Tauschvertrag vor. Gemäß § 480 BGB sind aber auch dann die kaufrechtlichen Vorschriften anwendbar.
312.
32Die Beklagte hat ihre vertraglichen Pflichten verletzt, indem sie eine mangelhafte Leistung erbracht hat.
33a)
34Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht für die Annahme eines Sachmangels allerdings nicht bereits grundsätzlich ein von der physiologischen Norm abweichender sogenannter Röntgenbefund der Klasse II oder III, wie ihn hier der Sachverständige Dr. X bestätigt hat, aus, wenn keine klinischen Symptome vorliegen (BGH, Urteil vom 07.02.2007, Az: VIII ZR 266/06, zitiert bei juris, dort Randnr. 16; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az: 11 U 43/04, zitiert bei juris, dort Randnr. 22). Im vorliegenden Fall hat aber der Sachverständige Dr. X ausgeführt, dem reinen Röntgenbefund komme vorliegend nur untergeordnete Bedeutung zu; das Pferd „Xxx“ weise anatomische Grundkonformationen der Vorderhufe mit flachen Trachten auf, die zu einer außerordentlichen Belastung des Hufrollenbereiches führten und die sich aus dem bloßen Röntgenbefund ergebende Wahrscheinlichkeit des Auftretens klinischer Probleme potenziere. Das spricht dafür, hier bereits die vorliegenden Röntgenbefunde im Zusammenhang mit den hinzukommenden besonderen anatomischen Merkmalen des Pferdes für sich gesehen als Mangel anzusehen. Letztlich kann das aber dahinstehen, da vorliegend auch klinische Symptome aufgetreten sind, die zweifellos die Annahme eines Mangels begründen, da das Pferd zu lahmen begonnen hat. Das steht fest aufgrund der übereinstimmenden Bekundungen des Tierarztes Dr. S, der das Tier am 12.05.2007 im Auftrag der Klägerin untersucht hat, und des Tierarztes Dr. P, der das Pferd in der Uniklinik H am 14.05. und am 12.07.2007 einer Untersuchung unterzogen hat, sowie auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen Dr. X in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten.
35Ein Mangel liegt damit hier in der vom Sachverständigen und von den beiden Zeugen ebenfalls erkannten Hufrollenerkrankung, die, wenn überhaupt, nur eine allenfalls sehr eingeschränkte Nutzung des Pferdes zum vertraglich vorgesehenen Zweck als Sport-/Springpferd zulässt unter dauernder Behandlung, Ausstattung mit aufwendigen Spezialhufeisen mit Kunststoffpolsterung und wiederkehrenden Phasen der Schonung. Das Pferd ist nach sachverständiger Feststellung allenfalls vorübergehend in der Lage, ohne zu lahmen zu laufen. Das ist unter Beachtung der beabsichtigten Verwendung des Tieres als Springpferd und unter Berücksichtigung des sehr hohen Wertes, den die Parteien ausweislich der Kaufvertragsverhandlungen zwischen 48.000 und 50.000 Euro angesehen haben, eine erhebliche Abweichung der Istbeschaffenheit von der – üblichen – Sollbeschaffenheit eines solchen Tieres. Außerdem ist das Tier damit letztlich für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung auch nicht geeignet, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB.
36Der Annahme eines Mangels steht nicht entgegen, dass dieser möglicherweise zum Kaufzeitpunkt nicht erkennbar war oder nicht erkannt worden ist, weil das Pferd zu diesem Zeitpunkt nicht lahmte. Für die Annahme eines Mangels bei Gefahrübergang reicht es grundsätzlich aus, wenn der Mangel bereits im Keime vorhanden war und sich die Symptome, die die Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit belegen, erst später zeigen.
37b)
38Der Mangel lag bei Gefahrübergang vor.
39Das steht fest, wenn man auf Grund des Sachverständigengutachtens schon von einem Mangel ausgeht, ohne dass man zusätzlich das Auftreten von Symptomen verlangt. Verlangt man zur Annahme des Mangels hingegen die zusätzlichen Symptome, käme es im Hinblick auf die Beweisverteilung auf § 476 BGB an. Danach wird ein Mangel bei Gefahrübergang vermutet, wenn ein solcher binnen 6 Monaten nach dem Gefahrübergang auftritt. Dass hier das Pferd binnen 6 Monaten nach dem Kaufvertragsabschluss zu lahmen begonnen hat, steht fest auf Grund der Aussagen der Zeugen Dr. S und Dr.P, die das Tier am 12.05.2007 bzw. am 14.05.2007 untersucht und das Lahmen festgestellt haben.
40§ 476 BGB ist anwendbar. Ausweislich des eindeutigen Vertragswortlautes des von der Beklagten verwendeten Vertragsformulars handelt es sich bei der Klägerin um eine Verbraucherin und bei der Beklagten um eine Unternehmerin, § 474 BGB.
41§ 476 BGB ist über § 90a Satz 3 BGB auch auf den Tierkauf anwendbar (BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az: VIII ZR 173/05, zitiert bei juris, dort Randnr. 22 f.; BGH, Beschluss vom 05.02.2008, Az: VIII ZR 94/07, zitiert bei juris, dort Randnr. 5). Besonders zu beachten ist lediglich die Unvereinbarkeitsregel des § 476 BGB, wonach die darin geregelte Vermutung nicht gilt, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Diese Unvereinbarkeitsregel greift beispielsweise ein bei Krankheiten mit kurzer Inkubationszeit oder Erkrankungen auf Grund eines Spontanereignisses (OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2005, Az: 19 U 123/04, zitiert bei juris, dort Randnr. 26). Etwas anderes gilt jedoch bei sich fortentwickelnden Krankheiten. Dann greift die Vermutung des § 476 BGB ein (BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az: VIII ZR 173/05, zitiert bei juris, dort Randnr. 27 f.; OLG Hamm, a.a.O.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Auflage, § 476 Randnr. 11). Ein solcher Fall liegt hier vor, da es sich bei der Hufrollenerkrankung um eine langfristig angelegte Erkrankung handelt, die dem Grunde nach angelegt ist, sich dann aber durch degenerative Prozesse fortentwickelt. Deshalb hätte die Beklagte den vollen Beweis des GeHeils erbringen müssen, um die Vermutung des § 476 zu widerlegen (BGH, a.a.O., Randnr. 32). Diesen Nachweis kann die Beklagte nicht durch Zeugen erbringen, da nach den Ausführungen des Sachverständigen die Hufrollenerkrankung nicht zwingend mit allzeit erkennbaren Symptomen einhergeht, so dass Symptome wie ein Lahmen auch nicht zwingend vorher aufgetreten sein müssen. Vielmehr treten die Symptome auf Grund fortschreitender degenerativer Veränderungen irgendwann auf. Im Übrigen geht der Sachverständige nach Ausschöpfen seiner Erkenntnismöglichkeiten davon aus, dass der bereits am 02.01.2007 sicher vorhandene Zustand der Strahlbeine des Pferdes letztlich zur Lahmheit geführt hat. Der Mangel war eindeutig bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges angelegt, da dies nach den Ausführungen des Sachverständigen bereits auf den vom Tierarzt Dr. Y vor Abschluss des Kaufvertrages gefertigten Röntgenbildern erkennbar war, auch wenn die Symptome nicht aufgetreten sein sollten. Damit hat die Beklagte den ihr obliegenden Gegenbeweis keinesfalls erbracht.
423.
43Eine Nacherfüllung durch die Beklagte war im Sinne der §§ 275, 326 Abs. 5 BGB vorliegend unmöglich, so dass die Klägerin der Beklagten keine Nacherfüllungsfrist setzen musste. Insoweit kommt es auf die ursprünglich von der Kammer im frühen Stadium des Verfahrens erteilten Hinweise zum Stück- und Gattungskauf nicht an, da auch dann, wenn ein Pferdekauf ein Stückkauf ist, eine Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelhaften Ersatzsache nicht von vornherein ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 24.11.2009, Az: VIII ZR 124/09, zitiert bei juris, dort Randnr. 3). Allein der Umstand, dass es sich um ein vom Käufer ausgesuchtes Reitpferd handelt, schließt eine Ersatzlieferung noch nicht aus (BGH, a.a.O.). Die Frage der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung hat mithin nichts mit dem Vorliegen von Stück- oder Gattungsschuld zu tun. Es kommt allein auf den durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien bei Vertragsschluss an, ob eine Ersatzlieferung in Betracht kommt (OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2012, Az: 19 U 132/11, zitiert bei juris, dort Randnr. 28; OLG Frankfurt, Urteil vom 01.02.2011, Az: 16 U 119/10, zitiert bei juris, Randnr. 25; OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2009, Az: 5 U 1124/08, zitiert bei juris, Randnr. 18 f.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Auflage, § 439 Randnr. 15).
44Das ist hier jedoch nicht der Fall: Die Klägerin hat das Pferd gemeinsam mit ihrer Tochter vor Abschluss des Kaufvertrages an einem anderen Tag persönlich angeschaut und es wurde zur Probe geritten. Die Klägerin hat ihren Kaufentschluss gerade aufgrund des gewonnen persönlichen Eindrucks vom Pferd gefasst, insbesondere, weil die Tochter mit dem Tier gut zurechtkam. Das Pferd sollte durch die Tochter selbst als Sportpferd bei Springturnieren außerhalb des Profireitsports geritten werden. Der Kaufentscheidung lagen nicht vorrangig objektive Anforderungen zugrunde, sondern vornehmlich der persönliche Eindruck und die emotionale Bindung zum Tier, die schließlich auch darin zum Ausdruck kommt, dass die Klägerin zunächst langfristig von einer vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrages abgesehen hat und das Tier trotz des Mangels unter Geltendmachung einer Minderung behalten wollte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 01.02.2011, Az: 16 U 119/10, zitiert bei juris, dort Randnr. 26). Vorliegend ist mithin die Nachbesserung in Form einer Lieferung eines Ersatzpferdes unmöglich.
45Eine Nachbesserung in Form der Beseitigung des Mangels durch eine Therapie ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hier ohnehin unmöglich. Der Sachverständige Dr. X hat festgestellt, dass allenfalls eine Linderung der Symptome durch Schonung, Medikamente, dämpfende Beschläge und ähnliches möglich ist, aber keine Heilung der Erkrankung. Er hat darüber hinaus ausgeführt, dass trotz aller Maßnahmen auch das Symptom der Lahmheit immer wieder auftreten kann.
46Aus diesen Gründen war eine Fristsetzung zur Nacherfüllung, ohne dass es auf die Voraussetzungen der §§ 323 Abs. 2, 440 BGB ankäme, entbehrlich.
474.
48Bei dem vorliegenden Mangel handelt es sich um einen sehr wesentlichen Mangel, der die Grundfunktion des gekauften Tieres, nämlich seine Gangfähigkeit, beeinträchtigt. Es liegt mithin kein unerheblicher Mangel vor, der den Rücktritt nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausschlösse.
495.
50Ein Ausschluss der Rückabwicklung nach § 323 Abs. 6 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Verantwortlichkeit der Klägerin für die zum Rücktritt berechtigenden Umstände ist nicht ersichtlich.
516.
52Die Gewährleistungsrechte der Klägerin sind entgegen der Annahme der Beklagten auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin den Mangel kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. Eine solche Kenntnis könnte sich allenfalls aus den vor Abschluss des Kaufvertrages von Dr. Y gefertigten Röntgenaufnahmen ergeben, da dessen tierärztliches Untersuchungsprotokoll keine Mängel des Tieres ausweist. Soweit die Beklagte vorträgt, Dr. Y sei im Auftrag der Klägerin tätig geworden, dürfte dies jedoch schon nicht stimmen. Im Untersuchungsprotokoll des Tierarztes ist als Auftraggeber eindeutig Herr L bezeichnet. Dass er von Herrn L beauftragt worden sei, hat der als Zeuge vernommene Dr. Y bei seiner Vernehmung auch ausdrücklich bestätigt und darüber hinaus sogar klargestellt, dass er den Untersuchungsbericht nebst Röntgenunterlagen Herrn L ausgehändigt habe. Die Klägerin hingegen war bei der Untersuchung des Pferdes durch Dr. Y gar nicht anwesend. Dr. Y hat außerdem die Hufrollenerkrankung nicht erkannt. Unstreitig haben weder er noch Herr L eine Beeinträchtigung des Tieres beim Gang festgestellt. Ein Mangel des Pferdes hätte also allenfalls bei einer Auswertung der Röntgenbilder festgestellt werden können. Insoweit spricht alles dafür, dass die Klägerin diese Röntgenbilder vor Abschluss des Kaufvertrages gar nicht bekommen hat, weil sie bei der Untersuchung am 02.01.2007 nicht anwesend war und der Kaufvertrag bereits am 06.01.2007 geschlossen wurde. Wann und wie Herr L ihr vorher die Röntgenbilder zur Verfügung gestellt haben will, trägt die Beklagte nicht vor. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr die Röntgenbilder entsprechend ihrem Vorbringen erst bei Abschluss des Kaufvertrages übergeben wurden. Selbst wenn das aber nicht der Fall gewesen wäre und sie die Röntgenbilder früher erhalten hätte, hätte ihr als Laie auf den Bildern ein Mangel des Pferdes nicht auffallen können. Dr. Y wiederum hatte die Aufnahmen nach eigenen Angaben in seiner Zeugenvernehmung gar nicht „befundet“, sich mit ihnen also nicht eingehend befasst und den Mangel daher nicht festgestellt. Um Kenntnis vom Mangel zu bekommen, hätte die Klägerin – den Erhalt der Röntgenbilder vor Abschluss des Kaufvertrages unterstellt – mithin einen Fachmann mit der Begutachtung der Röntgenaufnahmen beauftragen müssen. Dass sie dies nicht getan hat, stellt jedoch keinen Fall grob fahrlässiger Mangelunkenntnis dar, da dies eine Sorgfaltspflichtverletzung in besonders schwerem Maße voraussetzt. Nach Auffassung der Kammer liegt hingegen bei einem Nichtuntersuchen der Röntgenaufnahmen durch einen Fachmann nicht einmal einfache Fahrlässigkeit vor, da ein entsprechendes Vorgehen in der Regel nicht zu den Pflichten eines Käufers gehört. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die ihr bekannt gemachten Untersuchungsergebnisse des Tierarztes Dr. Y einen konkreten Anlass für einen Mangelverdacht gegeben hätten. Dies war aber vorliegend gerade nicht der Fall.
537.
54Eine Rücktrittserklärung der Klägerin ist hier bereits im Jahre 2007 i.S. des § 349 BGB abgegeben worden.
558.
56Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede steht der Durchsetzung des Rückabwicklungsanspruches der Klägerin vorliegend nicht entgegen.
57Ein Rücktritt wird, da er als Gestaltungsrecht grundsätzlich unverjährbar ist, entsprechend §§ 438 Abs. 4, 218 BGB unwirksam, wenn der Nacherfüllungs- oder Schadensersatzanspruch verjährt wäre und der Schuldner sich darauf beruft. Im vorliegenden Fall ist allerdings nicht darauf abzustellen, ob das Gestaltungsrecht noch geltend zu machen wäre, da dies in Form der Rücktrittserklärung ja bereits im Jahre 2007 erfolgt ist. Für die dann bestehenden Rücktrittsfolgeansprüche aus §§ 446 ff. BGB gilt nach § 195 die Regelverjährung von 3 Jahren (Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Auflage, § 438 Randnr. 20). Im vorliegenden Fall ist die Verjährung durch die rechtzeitige Erhebung der Klage gehemmt worden. Allerdings hat die Klägerin mit der Klage zunächst allein einen Minderungsanspruch auf Rückerstattung überzahlter Beträge geltend gemacht gemäß §§ 441, 437 Nr. 2, 433 BGB. Dies reicht jedoch gemäß §§ 204, 213 BGB zur Hemmung der Verjährung aus, da die verschiedenen Gewährleistungsrechte aus demselben Grund gegeben sind.
58Soweit sich die Beklagte darüber hinausgehend wegen der vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist von nur 1 Jahr auf Verjährung beruft, ist dem nicht zu folgen. Die Klausel ist unwirksam, weil es sich bei dem Kaufvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und die Klausel nicht solche Ansprüche ausnimmt, die in §§ 307 ff. BGB genannt sind. Deshalb gilt über § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung.
599.Rechtsfolge des Rücktritts ist die Umwandlung des Rechtsgeschäfts in ein Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB. Somit kann die Klägerin ihre erbrachten Leistungen Zug um Zug gegen Rückgabe der von der Beklagten erbrachten Gegenleistungen verlangen. Daher kann sie 40.000,00 € von der Beklagten begehren, hat dieser aber Zug um Zug das Pferd „Xxx“ rückzuübereignen.
60Keinen Anspruch hat die Klägerin hingegen auf Zahlung weiterer 8.000,00 €. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat unstreitig über den Kaufpreis von 40.000,00 € hinaus das Pferd „##“ für einen Betrag in Höhe von 8.000,00 Euro in Zahlung genommen. In der mündlichen Verhandlung am 04.07.2013 hat der Beklagtenvertreter auf Frage des Gerichts – insoweit unprotokolliert – unwidersprochen erklärt, das Pferd „##“ stehe weiterhin in Besitz und Eigentum der Beklagten.
61Handelt es sich bei dem Geschäft zum Erwerb des Pferdes „Xxx“ unter Inzahlungnahme des Pferdes „##“ um einen einheitlichen gemischten Vertrag aus Kauf und Tausch gemäß §§ 433, 480 BGB, führt der Rücktritt gemäß § 346 BGB zur Rückabwicklung der jeweiligen Leistungen. Die Klägerin könnte dann neben der Zahlung von 40.000 Euro nur die Rückübertragung des Pferdes „##“ verlangen, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Pferdes „Xxx“. Nimmt man hingegen einen derartigen gemischten Vertrag aus Kauf und Tausch nicht an, kommt nur ein einheitlicher Kaufvertrag unter Annahme des Pferdes „##“ an Erfüllungs statt in Betracht (vgl. für den Kraftfahrzeugkauf: BGH, NJW 1984, Seite 429 ff.; BGH, NJW 2008, Seite 2028 ff.). Das gilt auch, wenn es selbständige Vertragsurkunden über die beiden Vertragsgegenstände gibt (BGH, NJW 2008, Seite 2028 ff., zitiert bei juris, Randnr. 12 mit weiteren Nachweisen). Wenn zum Zeitpunkt der Rückabwicklung eines solchen Vertrages der Verkäufer den in Zahlung genommenen Gegenstand noch zurückgewähren kann, was hier unstreitig nach Angaben des Beklagtenvertreters der Fall ist, so kann der Käufer nicht Zahlung des Wertes des in Zahlung gegebenen Gegenstandes verlangen, sondern nur den in Zahlung gegebenen Gegensand selbst zurückverlangen (BGH, NJW 1984, Seite 429 ff., zitiert bei juris, dort Randnr. 14 ff; BGH, NJW 2008, Seite 2028 ff., zitiert bei juris, dort Randnr. 12).
62Daher hat die Klägerin unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Vertrages hier über den Anspruch auf Zahlung von 40.000 Euro hinaus nur einen Anspruch auf Rückgabe des Pferdes „##“, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes „Xxx“.
6310.
64Der Zinsanspruch steht der Klägerin nur zum Teil aus §§ 280, 286, 288 BGB zu. Die Rücktrittserklärung vom 21.06.2007 war mit einer Zahlungsaufforderung bis zum 01.07.2007 verbunden. Mit Schreiben vom 06.08.2007 wurde dann mit Frist zum 20.08.2007 erneut Rückabwicklung gefordert. Erst dies ist eine verzugsbegründende Mahnung i.S. von § 286 Abs. 1 BGB. Daher stehen der Klägerin Verzugszinsen erst ab dem 21.08.2007 zu, dies allerdings nur bis zum 15.01.2008, da die Klägerin mit Schriftsatz dieses Datums nicht mehr Rückabwicklung verlangt hat, sondern nur noch 15.000 Euro in Form von Minderung und das Pferd „Xxx“ nicht mehr herausgeben wollte. Dazu war die Beklagte jedoch nicht verpflichtet. Erst mit Klageänderung vom 19.02.2013, der Beklagten zugegangen am 26.02.2013, hat die Klägerin wieder Rückzahlung verlangt, so dass Verzug ab dem 27.02.2013 wieder vorlag.
65Mithin stehen der Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in der Zeit vom 21.08.2007 bis zum 15.01.2008 und ab dem 27.02.2013 zu.
66II.
67Aus den vorgenannten Gründen ist auch die mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Klage begründet. Das Feststellungsinteresse der Klägerin insoweit folgt aus §§ 293, 347 BGB i.V. mit §§ 756, 765 ZPO.
68III.
69Schließlich ist auch die Klage insoweit begründet, als die Klägerin mit dem Klageantrag zu 3. Feststellung der Verpflichtung zur Erstattung künftiger Haltungskosten des Pferdes begehrt. Der Anspruch insoweit folgt aus §§ 347 Abs. 2, 437 Abs. 2, da es sich insoweit um Verwendungen i.S. des § 347 BGB handelt (OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2007, Az: 11 U 43/04, zitiert bei juris, dort Randnr. 60 f.).
70IV.
71Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.
72Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
73Streitwert:
74Bis zum 21.02.2013: 15.000 Euro;
75danach: 52.000 Euro (Klageantrag zu 1.: 48.000 Euro; Klageantrag zu 2.: kein zusätzlicher Streitwert, da wirtschaftliche Identität mit dem Klageantrag zu 1. besteht; Klageantrag zu 3: geschätzt 4.000 Euro).
Urteilsbesprechung zu Landgericht Wuppertal Urteil, 15. Aug. 2013 - 7 O 331/08
Urteilsbesprechungen zu Landgericht Wuppertal Urteil, 15. Aug. 2013 - 7 O 331/08
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Landgericht Wuppertal Urteil, 15. Aug. 2013 - 7 O 331/08 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin erwarb am 9. Oktober 2002 von der Beklagten die 1998 geborene Stute "E. " nach einem Proberitt zum Preis von 7.000 €, um sie zur Ausübung des Freizeitreitsports und nach entsprechender Vorbereitung später auch für Distanzritte zu verwenden.
- 2
- Bei dem Tier ist im Bereich der hinteren Sattellage der Raum zwischen zwei Dornfortsätzen verschmälert ausgeprägt; dort liegen auch geringgradige Randsklerosierungen der Dornfortsätze vor. Dieser Zustand bestand - unerkannt - bereits bei Übergabe des Pferdes. Nach dem von der Bundestierärztekammer in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Tierärzten entwickelten "Röntgenleitfaden", der Empfehlungen zur ärztlichen Beratungspflicht bei Untersuchungen von Tieren enthält, ist der bei "E. " vorliegende Befund in die Röntgenklasse II-III einzuordnen. Die Röntgenklasse II ist dabei definiert als "Befunde, die gering von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen unwahrscheinlich sind", die Röntgenklasse III als "Befunde, die deutlich von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen wenig wahrscheinlich sind". Nach den Empfehlungen im Röntgenleitfaden ist dem Tierarzt eine Erwähnung von Befunden der Klasse II freigestellt, während Befunde der Klasse III bei der Befundbeschreibung mitzuteilen sind.
- 3
- Die Klägerin macht geltend, dass bei dem Tier darüber hinaus bereits klinische Erscheinungen - z.B. Druckempfindlichkeit im Rücken - vorlägen , die durch die Veränderungen bei den Dornfortsätzen verursacht worden seien. Sie hat mit Anwaltschreiben vom 29. November 2002 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und die Beklagte vergeblich zur Rücknahme des Pferdes aufgefordert.
- 4
- Mit der Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung des Kaufpreises von 7.000 € zuzüglich Zinsen sowie Zahlung von Unterstellkosten in Höhe von 675 € für die Monate Dezember 2002 bis Februar 2003 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes sowie Feststellung des Annahmeverzuges und der Kostentragungspflicht der Beklagten für weitere Unterhalts- und Unterstellkosten.
- 5
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten - mit Ausnahme einer geringfügigen Abänderung hinsichtlich der vom Landgericht zugesprochenen Zinsforderung - zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
- 8
- Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes aus § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 437 Nr. 2, § 440 Satz 1 i.V.m. § 323 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, § 346 Abs. 1 BGB zu, weil das von der Beklagten verkaufte Tier im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Mangel in Form eines verkleinerten Zwischenraums zwischen zwei Dornfortsätzen und einer Randsklerosierung in diesem Bereich behaftet gewesen sei. Derartige, vom Sachverständigen in die Röntgenklasse II-III eingestufte Abweichungen von der physiologischen Norm seien unabhängig davon, ob bereits ein klinischer Befund vorliege, als Sachmangel anzusehen, weil eine - wenn auch nur geringe - Wahrscheinlichkeit bestehe , dass sich daraus später ein klinischer Befund entwickle und das Pferd dann nicht mehr zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung im Distanz - und Freizeitsport genutzt werden könne.
- 9
- Eine andere Beurteilung sei auch nicht mit Rücksicht auf eine Studie über Röntgenuntersuchungen an 900 ungerittenen oder wenig gerittenen Pferden ohne klinische Symptome geboten, der zufolge 67,5 % der Tiere Zubildungen verschiedener Graduierungen bis hin zu sich überlappenden Dornfortsätzen aufwiesen. Selbst wenn die meisten Pferde mit Veränderungen der Rönt- genklasse II-III problemlos geritten werden könnten, bedinge eine derartige Abweichung vom physiologischen Normbild gegenüber dem normgerechten Röntgenbefund ein höheres Risiko. Daraus folge eine "ernstzunehmende Wahrscheinlichkeit" , dass es später zu klinischen Symptomen komme, die eine Verwendung des Pferdes zu dem vertraglich vereinbarten Zweck nicht mehr zuließen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen H. behandle der Markt derartige Veränderungen für sich genommen bereits als Mangel und reagiere darauf mit Preisabschlägen von 20 bis 25 %. Für die Annahme eines Mangels spreche ferner, dass der zur ärztlichen Beratung herangezogene Tierarzt nach dem "Röntgenleitfaden" verpflichtet sei, einen Befund der Röntgenklasse III bei der Befundbeschreibung mitzuteilen.
- 10
- Ein Nachbesserungsverlangen sei gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB angesichts der Unheilbarkeit des Mangels entbehrlich gewesen.
II.
- 11
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Der Klägerin kann ein Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 437 Nr. 2, 1. Alt., §§ 440, 326 Abs. 5, § 323 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrags vom 9. Oktober 2002 nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung zugebilligt werden. Aus den vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht, dass das der Klägerin verkaufte Pferd "E. " im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Sachmangel behaftet war.
- 12
- 1. Gemäß § 434 Abs. 1 BGB, der nach § 90a BGB auf Tiere entsprechend anzuwenden ist, ist die Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrüber- gang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2).
- 13
- 2. Eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung - etwa zu den körperlichen Merkmalen des Tieres oder zur Einordnung seiner Befunde in eine bestimmte Röntgenklasse - haben die Parteien nicht getroffen. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Ob das verkaufte Pferd mangelhaft ist, hängt somit zunächst davon ab, ob es sich wegen des nicht heilbaren Befundes im Bereich der hinteren Sattellage nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd für Freizeitsport und Distanzritte eignet. Dazu, ob dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Es hat seiner Entscheidung - sachverständig beraten - vielmehr die Einschätzung zugrunde gelegt, dass die Verwendbarkeit der Stute für die genannten Zwecke "derzeit nicht ausgeschlossen werden (könne)", und die Wahrscheinlichkeit , dass die der Röntgenklasse II bis III zuzuordnenden Abweichungen vom "physiologischen Normalbild" zu klinischen Symptomen führen werden , als gering eingestuft. Der - von der Beklagten bestrittenen - Behauptung der Klägerin, die Röntgenveränderungen hätten klinische Erscheinungen wie Druckempfindlichkeit im Rücken, widersetzliches Reagieren beim Satteln, Durchdrücken des Rückens sowie Nachschleppen der Hinterhand verursacht, ist es nicht nachgegangen.
- 14
- Eine nur geringe Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Fortschreiten der so genannten Röntgenveränderung "Rückenprobleme" auftreten, die zu den von der Klägerin behaupteten und nach dem Gutachten des Sachverstän- digen Prof. Dr. G. diesem Befund zuzuordnenden klinischen Reaktionen - widersetzliche Reaktion beim Satteln, druckempfindlicher Rücken, Wegdrücken des Rückens beim Reiten nach unten, Schmerzhaftigkeit der hinteren Sattellage und Widersetzlichkeiten unter dem Sattel - führen können, ist nicht geeignet , für den maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Eignung der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung in Frage zu stellen.
- 15
- 3. Den Feststellungen des Berufungsgerichtes lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Stute deswegen mangelhaft wäre, weil sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignen oder nicht eine Beschaffenheit aufweisen würde, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
- 16
- a) Ob beim Verkauf eines Reitpferdes bereits in einem von der physiologischen Norm abweichenden Röntgenbefund ein Sachmangel liegt, auch wenn damit keine (bzw. noch keine) klinischen Erscheinungen verbunden sind, ist umstritten. Teilweise wird dies mit der Begründung verneint, eine (erbliche ) Krankheitsdisposition stelle keine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit und damit keinen Mangel dar, weil der Käufer eines Lebewesens mit dem Vorliegen solcher Abweichungen vom Idealzustand rechnen müsse (Bemmann, RdL 2005, 57, 62; LG Lüneburg, RdL 2005, 66), und eine Krankheitsdisposition sei nur dann als Mangel zu qualifizieren, wenn sie zwingend zu einer Erkrankung führe (OLG Celle, RdL 2006, 209, 210). Röntgenbefunde der Klasse II und III bei Reitpferden ohne klinische Symptome werden daher in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht als Sachmangel eingeordnet (OLG Hamm, NJOZ 2006, 4207, 4208 sowie Urteil vom 1. Juli 2005 - 11 U 43/04 (juris ), Tz. 22, insoweit in ZGS 2006, 156 nicht abgedruckt; wohl auch OLG Oldenburg RdL 2006, 319, 320, das allerdings Sklerosierungen bereits als klinische Symptome ansieht).
- 17
- Die auch vom Berufungsgericht vertretene Gegenmeinung stellt darauf ab, dass der Pferdemarkt bereits auf Befunde der Röntgenklasse II-III mit deutlichen Preisabweichungen reagiere und dass Tiere mit derartigen Befunden ein höheres Risiko späterer Erkrankung trügen als Pferde, bei denen kein abweichender Befund vorliegt (E. v. Westphalen, RdL 2006, 284, 285; vgl. auch die ausführliche Darstellung bei Neumann, Das Pferdekaufrecht nach der Schuldrechtsmodernisierung, 2005, S. 94 ff.). Dieser Auffassung folgt der erkennende Senat nicht.
- 18
- b) Die gewöhnliche Verwendung eines Pferdes - als Reittier - entspricht hier der auch nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung. Dass die Eignung von "E. " für diese Verwendung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, ergibt sich aus den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen - wie ausgeführt - nicht. Auf der bisherigen Tatsachengrundlage kann auch nicht angenommen werden, dass "E. " wegen des verkleinerten Zwischenraums bei den Dornfortsätzen und der geringgradigen Randsklerosierung in diesem Bereich nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
- 19
- aa) Zur "üblichen" Beschaffenheit eines Tieres gehört nicht, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht. Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (vgl. BGHZ 167, 40 , 50 ff.). Gewisse - erworbene oder genetisch bedingte - Abweichungen vom physiologischen Idealzustand kommen bei Lebewesen erfahrungsgemäß häufig vor. Der Käufer eines Reitpferdes kann deshalb redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält, sondern er muss im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind. Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (vgl. BGHZ 167, 40, 56).
- 20
- Ob der bei der Stute "E. " festgestellte Röntgenbefund negativ von der Beschaffenheit abweicht, die bei Pferden dieser Altersgruppe und Preiskategorie üblich ist und die der Käufer eines solches Pferdes erwarten kann, hängt davon ab, wie häufig derartige Röntgenbefunde der Klasse II-III bei Pferden dieser Kategorie vorkommen. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Stute "E. " trotz des bei ihr festgestellten Röntgenbefundes die bei gleichartigen Pferden übliche Beschaffenheit aufweist. Dafür spricht die von dem Sachverständigen Prof. Dr. G. erwähnte Studie, der zufolge bei einer Röntgenuntersuchung der Dornfortsätze von 295 klinisch gesunden Pferden bei 54,2 % der Tiere die in die Röntgenklasse II-III einzuordnende Diagnose "Engstand mit reaktiven Veränderungen" gestellt wurde.
- 21
- Der vom Berufungsgericht für wesentlich erachtete Umstand, dass nach seinen Feststellungen "der Markt" auf Röntgenbefunde der Klasse II-III mit einem Preisabschlag reagiert, rechtfertigt für sich genommen die Annahme eines Sachmangels nicht. Entscheidend ist nicht, welche Beschaffenheit der Käufer (oder der Markt) tatsächlich erwartet (Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 434 Rdn. 74) und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit rea- giert. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB stellt vielmehr darauf ab, welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, das heißt auf die objektiv berechtigte Käufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger sachen orientiert (Bamberger/Roth/Faust, aaO, Rdn. 72; Staudinger/MatuscheBeckmann , BGB (2004), § 434 Rdn. 77 ff.). Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass "der Markt" bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen der gleichen Art ausgeht, vermögen daher keinen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu begründen.
III.
- 22
- Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; das Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu den von der Klägerin behaupteten klinischen Erscheinungen getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.02.2005 - 8 O 103/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.05.2006 - 11 U 9/05 -
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.
(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 27. November 2007 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
- 2
- Die Stellungnahme der Beklagten vom 19. Dezember 2007 zu diesem Hinweis rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach § 476 BGB zu vermuten, dass der vertragswidrige Zustand (hier: die hochgradige Sensibilisierung des Pferdes) bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
- 3
- Aus der auf S. 2/3 des Schriftsatzes vom 19. Dezember 2007 wiedergegebenen Passage aus dem Senatsurteil vom 29. März 2006 (VIII ZR 173/05, Tz. 35) ergibt sich nichts Anderes. Soweit es dort heißt, "hierfür" gelte die in § 476 BGB vorgesehen Beweislastumkehr zugunsten des Käufers nicht, so bezieht sich dies, wie aus dem Sinnzusammenhang ersichtlich, allein darauf, ob der Sachmangel in Gestalt der Allergie Sommerekzem "auf eine Ursache zurückzuführen ist, die ihrerseits eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellt". Dementsprechend heißt es dort weiter: "Ob hinsichtlich einer solchen Ursache ein Sachmangel vorliegt, hat vielmehr der Käufer darzulegen und zu beweisen." Zu diesen Ausführungen steht weder das angefochtene Berufungsurteil noch der Hinweis des Vorsitzenden vom 27. November 2007 in Widerspruch.
- 4
- Der Beweis, dass die Ursache des in der Allergie Sommerekzem bestehenden Sachmangels - die hochgradige Sensibilisierung des Pferdes - ihrerseits eine (weitere) vertragswidrige Beschaffenheit darstellt, ist dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gelungen. Die Revision nimmt dies ausdrücklich hin. Ob diese weitere vertragswidrige Beschaffenheit einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB darstellt, hängt allein davon ab, ob sie bereits bei Gefahrübergang bestanden hat. Dafür kommt dem Kläger entgegen der Auffassung der Revision die Vermutung des § 476 BGB zugute (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490, Tz. 30 und vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 259/06, NJW 2007, 2621, Tz. 16).
- 5
- Die Anwendbarkeit des § 476 BGB scheitert entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daran, dass die hochgradige Sensibilisierung des Pferdes nicht innerhalb von sechs Monaten in Erscheinung getreten, sondern nur "nachträglich durch den Sachverständigen aufgrund theoretischer Schlussfolgerungen diagnostiziert worden" wäre. Vielmehr ist eine "sehr breite und höchstgradige Sensibilisierung gegen Insekten, Pflanzen und Milben" bereits in der Befundmitteilung vom 11. September 2002 über die Laboruntersuchung vom 30. August 2002 (GA I 12) diagnostiziert worden (BU 15) und damit innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB in Erscheinung getreten. Ball Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel
LG Arnsberg, Entscheidung vom 06.02.2004 - 4 O 396/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.03.2007 - 11 U 43/04 -
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht.
- 2
- a) Die vom Berufungsgericht angenommene Divergenz der Oberlandesgerichte Koblenz und Hamm zu der Frage, "ob beim Pferdekauf eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung in Betracht kommt", besteht nicht. Die Aussage des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 2. März 2007 (11 U 43/04, juris), dass eine Nachlieferung nicht in Betracht komme, ist nicht allgemeiner Natur, sondern auf den konkreten Fall bezogen und steht damit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats (BGHZ 163, 234 ff.) und des Oberlandesgerichts Koblenz (OLGR 2009, 123).
- 3
- b) Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass bei einem Stückkauf - um einen solchen handelt es sich auch im vorliegenden Fall beim Kauf des Ponys "Dondolino" - die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache nicht von vornherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen ist; ob eine Ersatzlieferung in Betracht kommt, ist nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien bei Vertragsschluss zu beurteilen (BGHZ 168, 64 ff., Ls. b) sowie Tz. 18 ff., 23).
- 4
- 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
- 5
- a) Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhaltsumstände angenommen, dass eine Ersatzlieferung für das mit einem Mangel behaftete Pony "Dondolino" nach dem Willen der Parteien möglich ist. Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung zeigt die Revision nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zur Ermittlung des Vertragsinhalts maßgeblich auf das nachvertragliche Verhalten der Parteien, insbesondere die Schreiben des Klägers vom 11. und 19. Juni 2007, abgestellt hat.
- 6
- Die Revision meint dagegen, dass bei einem vom Käufer ausgesuchten Reitpferd eine Ersatzlieferung grundsätzlich - also unabhängig von den Umständen des Einzelfalles - unmöglich sei. Diese Auffassung steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 163, 234, 247 zum Kauf eines vom Käufer ausgesuchten Dackels; BGHZ 168, 64, Tz. 18 ff. zum Stückkauf allgemein); ihr ist nicht zu folgen.
- 7
- b) Vergeblich macht die Revision die Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen Sittenwidrigkeit im Hinblick auf eine Provisionszahlung des Beklagten an den Zeugen T. geltend. Bereits das Landgericht hat eine Nichtigkeit des Vertrags unter diesem Gesichtspunkt verneint. Dagegen hat der Kläger im Berufungsverfahren nichts vorgebracht. Das Berufungsgericht war entgegen der Auffassung des Klägers nicht gehalten, den Kläger besonders darauf hinzuweisen , dass es den Vertrag - ebenso wie das Landgericht - nicht als nichtig ansieht. Dass es von der Wirksamkeit ausging, ergab sich bereits aus dem Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber dem Beklagten erforderlich gewesen sein könnte. Der Kläger hätte deshalb im Berufungsrechtszug Veranlassung gehabt, zu den die Sittenwidrig- keit begründenden Umständen näher vorzutragen, wenn er seine Klage weiterhin auf diesen Gesichtspunkt hätte stützen wollen. Das hat er versäumt.
- 8
- Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.
LG Frankenthal, Entscheidung vom 15.05.2008 - 4 O 282/07 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.04.2009 - 4 U 103/08 -
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
- 1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel - a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder - b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht, - 2.
in fünf Jahren - a)
bei einem Bauwerk und - b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
- 3.
im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn
- 1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder - 2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.