Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2008 - VIII ZR 184/07

bei uns veröffentlicht am09.07.2008
vorgehend
Landgericht Chemnitz, 2 HKO 3024/05, 26.01.2007
Oberlandesgericht Dresden, 3 U 336/07, 11.06.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 184/07
vom
9. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Brüssel-I-VO 5 Nr. 1 Buchst. b
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung
des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 68, 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen dahin auszulegen, dass Verträge über die Lieferung herzustellender
oder zu erzeugender Ware trotz bestimmter Vorgaben des Auftraggebers zu Beschaffung
, Verarbeitung und Lieferung der herzustellenden Gegenstände einschließlich einer
Sicherung der Herstellungsqualität, der Lieferzuverlässigkeit und der reibungslosen
administrativen Auftragsabwicklung als Verkauf beweglicher Sachen (erster Spiegelstrich
) und nicht als Erbringung von Dienstleistungen (zweiter Spiegelstrich) zu qualifizieren
sind? Welche Kriterien sind für die Abgrenzung maßgeblich?

b) Wenn ein Verkauf beweglicher Sachen anzunehmen ist: Bestimmt sich der Ort, an dem
die verkauften Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert
werden müssen, bei Versendungskäufen nach dem Ort der körperlichen Übergabe an
den Käufer oder nach dem Ort, an dem die Sachen dem ersten Beförderer zur Übermittlung
an den Käufer übergeben werden?
BGH, Beschluss vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 184/07 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 68, 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware trotz bestimmter Vorgaben des Auftraggebers zu Beschaffung, Verarbeitung und Lieferung der herzustellenden Gegenstände einschließlich einer Sicherung der Herstellungsqualität, der Lieferzuverlässigkeit und der reibungslosen administrativen Auftragsabwicklung als Verkauf beweglicher Sachen (erster Spiegelstrich) und nicht als Erbringung von Dienstleistungen (zweiter Spiegelstrich ) zu qualifizieren sind? Welche Kriterien sind für die Abgrenzung maßgeblich? 2. Wenn ein Verkauf beweglicher Sachen anzunehmen ist: Bestimmt sich der Ort, an dem die verkauften Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, bei Versendungskäufen nach dem Ort der körperlichen Übergabe an den Käufer oder nach dem Ort, an dem die Sachen dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer übergeben werden?

Gründe:

I.

1
1. Die in Italien ansässige Beklagte, welche die i. Autohersteller F. und L. mit Airbag-Systemen beliefert, bezog von Juli 2001 bis Dezember 2003 von der in Deutschland ansässigen Rechtsvorgängerin der Klägerin zu fertigende Zulieferkomponenten für diese Systeme, wobei die hierfür benötigten Teile und Materialien überwiegend von Vorlieferanten beschafft wurden. Über die Fertigung und Lieferung dieser Komponenten, welche die Klägerin vereinbarungsgemäß auf Abruf frei Werk C. der Beklagten in Italien zu liefern hatte, schlossen die Parteien insgesamt fünf, jeweils auf bestimmte Fahrzeugtypen bezogene Rahmenlieferverträge, deren Laufzeit zwischen ihnen streitig ist. Ebenso besteht zwischen ihnen Streit über den Erfüllungsort der von der Klägerin übernommenen Herstellungs- und Lieferverpflichtungen sowie das Zustandekommen einer auf Turin lautenden Gerichtsstandsvereinbarung.
2
Die Beklagte kündigte die einzelnen Verträge zum Jahresende 2003. Die Klägerin, die von Vertragslaufzeiten bis teilweise Sommer 2007 ausgeht, wertet die Kündigungen als Vertragsverletzung und verlangt Schadensersatz, den sie bei dem für den seinerzeitigen Produktionsort zuständigen Landgericht Chemnitz gerichtlich geltend gemacht hat. Dieses hat die Klage – einer Rüge der Beklagten entsprechend – wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
3
2. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
4
Die italienischen Gerichte seien zur Entscheidung des Rechtsstreits nach Art. 2 Abs. 1 der hier maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) zuständig. Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich, nachdem die Beklagte auch die Rüge einer fehlenden internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte in zulässiger Weise erhoben habe, weder aus Art. 22 ff. EuGVVO noch aus den besonderen Gerichtsständen nach Art. 5 ff. EuGVVO. Eine Vereinbarung über den Ort, an dem alle vertraglichen Pflichten oder jedenfalls die Abnahme- und Zahlungspflichten der Beklagten hätten erfüllt werden müssen, sei nicht getroffen; sie lasse sich auch nicht den einzelnen Lieferklauseln entnehmen. Der Erfüllungsort und damit der Vertragsgerichtsstand sei mithin nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO zu bestimmen. In der zu Beginn der Vertragsbeziehung vereinbarten Klausel "Lieferung frei B. (= Beklagte) C. ..." habe nach dem Gesamtzusammenhang der vertraglichen Regelungen genauso wenig wie in vergleichbaren späteren Klauseln eine Vereinbarung zum Leistungsort gelegen. Es sei darin nur eine Aussage zur Kostentragung getroffen worden. Deshalb sei der Erfüllungsort nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO der Ort, an dem nach dem Vertrag geliefert worden sei oder hätte geliefert werden müssen. Dies sei nicht der Ort, an dem die zu liefernden Gegenstände dem Spediteur zwecks Transport nach Italien übergeben worden wären, sondern der Ort, an dem sie der Beklagten in Italien auszuhändigen gewesen seien. Dass es sich materiell-rechtlich um einen Versendungskauf gehandelt habe, sei für die autonom vorzunehmende Bestimmung des zuständigkeitsbegründenden Lieferortes nicht entscheidend. Ebenso wenig könne die Bestimmung des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich EuGVVO erfolgen, da die Dienstleistungselemente, insbesondere das Erfordernis, die von den Vorlieferanten bezogenen Materialien in einer auf die Bedürfnisse der Beklagten zugeschnittenen Weise zu verarbeiten, den Verträgen nicht das Gepräge gegeben hätten. Die vertragscharakteristischen Leistungen der Klägerin hätten nach dem Willen der Vertragsparteien vielmehr erfolgsbezogen in der kaufvertragstypischen Ablieferung und Übereignung der fertigen Ware an die Beklagte bestanden. Insofern zeigten auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) und Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie), dass die in Rede stehenden Rechtsgeschäfte als Kauf einzuordnen seien. Nicht entscheidend sei demgegenüber eine Abgrenzung in Anlehnung an Art. 3 Abs. 2 CISG nach dem jeweiligen Leistungsschwergewicht, weil ein solches Abgrenzungserfordernis dem Zweck der in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich EuGVVO vorgenommenen Erfüllungsortsanknüpfung zuwiderlaufen würde, die gerichtliche Zuständigkeit anhand einfacher und klarer Kriterien ohne Weiteres vorhersehbar zu gestalten.
5
Eine auf Turin lautende Gerichtsstandsvereinbarung sei von den Parteien nicht getroffen worden. Die in der Vertragssprache Englisch verfassten und mit Unterschriften beider Parteien versehenen purchase orders, welche im Anschluss an die zuvor bereits mündlich zustande gekommenen Kaufverträge gewechselt worden seien und in denen auf italienischsprachige Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten verwiesen sei, seien einschließlich der darin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung kein Vertragsbestandteil geworden, weil sie insoweit dem zuvor bereits mündlich vereinbarten Vertragsinhalt widersprochen hätten. Ein Wille der Vertragsparteien, das mündlich Vereinbarte wie- der abzuändern, sei nicht erkennbar, ganz abgesehen davon, dass die Unterschrift in der ersten purchase order wegen eines dort vermerkten Widerspruchs der Klägerin gegen eine andere Vertragsmodalität noch nicht einmal Zustimmung zum Ausdruck gebracht habe.

II.

6
Der Erfolg der Revision der Klägerin ist davon abhängig, ob das von ihr angerufene Landgericht Chemnitz seine gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO nach Maßgabe dieser Verordnung zu beurteilende internationale Zuständigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits zu Unrecht verneint hat. Ob dies der Fall ist, hängt von einer Auslegung des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ab. Insoweit hat das Berufungsgericht die von der Klägerin gegengezeichneten purchase orders rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass angesichts der zuvor bereits im Wesentlichen vereinbarten Vertragsmodalitäten kein Wille der Vertragsschließenden vorgelegen habe, zusätzlich Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten, die bislang nicht Gegenstand der zwischen ihnen geführten Verhandlungen waren , in die Lieferverträge einzubeziehen und über die darin enthaltene Gerichtsstandklausel Turin nach Art. 23 EuGVVO als ausschließlichen Gerichtsstand zu vereinbaren. Da die Beklagte ihren gemäß Art. 2 EuGVVO zuständigkeitsbegründenden Geschäftssitz in Italien hat und nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in Deutschland weder eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 EuGVVO besteht noch eine Zuständigkeit nach Maßgabe der Art. 23 f. EuGVVO vereinbart ist oder als vereinbart gilt, sind deutsche Gerichte für den beanspruchten Schadensersatz international nur dann zuständig , wenn Ch. als Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anzusehen ist.
7
1. Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht desjenigen Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Für den Verkauf beweglicher Sachen und der Erbringung von Dienstleistungen wird diese Bestimmung in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO dahin ergänzt, dass im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – der Erfüllungsort der Verpflichtung - für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat ist, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, - für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat ist, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.
8
In Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO ist geregelt, dass in Fällen, in denen Buchstabe b nicht anwendbar ist, Buchstabe a gilt.
9
Unter der Geltung des Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu einer Zahlungsklage aus einem Werklieferungsvertrag entschieden, dass der Erfüllungsort für die Verpflichtung zur Zahlung auch dann nach dem materiellen Recht zu bestimmen sei, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige vertragliche Verpflichtung maßgebend ist, wenn nach diesen Normen Vorschriften wie diejenigen des dem Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1964 beigefügten Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen anwendbar seien (Urteil vom 29. Juni 1994 – C-288/92, Slg. 1994, I-2913, Rdnr. 29 – Custom Made Commercial Ltd./Stawa Metallbau GmbH). Eine autonome Auslegung des Begriffs des Erfüllungsorts hat der Gerichtshof im Rahmen des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ in ständiger Rechtsprechung nicht für angezeigt erachtet (z.B. Urteil vom 19. Februar 2002 – C-256/00, Slg. 2002, I-1699, Rdnr. 36 – Besix SA/WABAG). Für den Gerichtsstand des im entschiedenen Fall bereits anwendbaren Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO, dem Schadensersatzansprüche eines Käufers wegen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus einem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen zu Grunde gelegen haben, hat der Gerichtshof dagegen ausgeführt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber in Abkehr von der früher praktizierten Lösung mit der in dieser Bestimmung aufgestellten Regel eines besonderen Gerichtsstandes für vertragliche Streitigkeiten den Lieferort als verordnungsautonomes Anknüpfungskriterium festgelegt habe. Dieses Kriterium habe er auf sämtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur auf diejenigen aus der Lieferverpflichtung an sich angewendet wissen wollen (Urteil vom 3. Mai 2007 – C-386/05, Slg. 2007, I-3699, Rdnr. 26, 39 – Color Drack GmbH/Lexx International Vertriebs GmbH). Zugleich hat der Gerichtshof entschieden, dass die genannte Regel auch im Falle mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedstaat anwendbar sei und dass bei mehreren Lieferorten unter dem Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO grundsätzlich derjenige Ort zu verstehen sei, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht bestehe (Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 40).
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Noch nicht entschieden hat der Gerichtshof, welche Anknüpfungskriterien für eine Bestimmung und Abgrenzung der Erfüllungsorte innerhalb des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO maßgeblich sind, wenn der zu beurteilende Vertrag sowohl Elemente eines Verkaufs beweglicher Sachen als auch Elemente einer Erbringung von Dienstleistungen enthält. Ebenso wenig hat er eine Aussage getroffen, wie abzugrenzen ist, wenn sich für keinen der Vertragstypen ein eindeutiges Übergewicht ergibt, insbesondere ob der Kläger dann ein Wahlrecht zwischen den Alternativen des ersten und des zweiten Spiegelstrichs hat oder ob es stattdessen über Art. 5 Nr. 1 Buchst. c EuGVVO zu einer Anwendbarkeit von Buchstabe a kommen soll. Für die im ersten Spiegelstrich von Buchst. b behandelte Alternative des Verkaufs beweglicher Sachen hat der Gerichtshof ferner noch nicht entschieden, ob bei einem Versendungskauf der Ort, "an dem die verkauften Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen”, der Ort der Lieferhandlung des Verkäufers oder der Ort der Abnahmehandlung des Käufers ist. Er hat nur den mit Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO verfolgten Zweck hervorgehoben, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, die in hohem Maße vorhersehbar sind und es ermöglichen, den Gerichtsstand unmittelbar und ohne Verweis auf die innerstaatlichen Regeln der Mitgliedstaaten zu bestimmen (Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 19 f., 30).
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2. Nach dem genannten Zweck der Verordnung 44/2001, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, und unter Berücksichtigung des Ziels, bei einer Mehrzahl von Erfüllungsorten eine einheitliche gerichtliche Zuständigkeit für alle Klagen möglichst bei dem Gericht zu begründen, zu dem über den nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Ort der Hauptlieferung die engste Verbindung besteht (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 39 f.; so auch schon zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ Urteil vom 19. Februar 2002, aaO, Rdnr. 32), erscheint es geboten, die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Vertragspflichten aus den zwischen den Parteien streitigen Lieferverträgen grundsätzlich an einem einzigen Erfüllungsort zu konzentrieren. Dabei gehen die Parteien ungeachtet ihres Streits über die Schwerpunkte der vertraglichen Leistungspflichten nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zur materiell-rechtlichen Seite ihrer Lieferbeziehungen übereinstimmend davon aus, dass auf die zwischen ihnen begründeten Vertragsbeziehungen das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung findet. Hinsichtlich des Ortes, an dem danach die Ware von der Klägerin zu liefern war oder zu liefern gewesen wäre (Art. 31 CISG), hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt, dass die Klausel "Lieferung frei B. (= Beklagte) C. ..." nicht als Vereinbarung eines in Italien liegenden Erfüllungsortes, sondern als reine Kostentragungsklausel zu werten ist, so dass angesichts der von der Klägerin zu veranlassenden Beförderung materiell-rechtlich von einem Versendungskauf im Sinne des Art. 31 Buchst. a CISG auszugehen ist.
12
a) Es ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen Lieferverträge mit bestimmten Dienstleistungsverpflichtungen für die Bestimmung einer gerichtlichen Zuständigkeit nach dem Erfüllungsort (Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO) als Verkauf beweglicher Sachen oder als Erbringung von Dienstleistungen anzusehen sind.
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aa) Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom 26. Oktober 1993 (XI ZR 42/93, NJW 1994, 262, unter II 2 a cc (1)) den in Art. 29 Abs. 1 des deutschen Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zur Bestimmung des auf Verbraucherverträge anwendbaren Rechts verwendeten Begriff "Erbringung von Dienstleistungen" unter Rückgriff auf Art. 5 des Römischen EWG-Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (EVÜ) autonom dahin ausgelegt, dass es bei diesem weit zu verstehenden Begriff um Dienstverträge gehe, die keine Arbeitsverträge seien, um Werk- und Werklieferungsverträge (Herstellung neuer Sachen und Reparaturen) und um Geschäftsbesorgungsverhältnisse. Gemeinsames Merkmal sei, dass eine tätigkeitsbezogene Leistung an den Verbraucher erbracht werde. Diese Formulierung ist in der deutschen Instanzrechtsprechung zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO und der Kommentarliteratur bisweilen aufgegriffen worden, um auszuführen, dass zu den Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO im Kern Werk-, Werklieferungs- und Geschäftsbesorgungsverträge sowie alle Dienstverträge zählten, die keine Arbeitsverträge seien (OLG Köln, OLGR 2007, 224; IHR 2007, 164, 166; OLG Düsseldorf, NJWRR 2008, 223, 224; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 9; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., § 3 Rdnr. 50).
14
Soweit auch der erkennende Senat diese Formulierung in seinem Urteil vom 19. März 1997 (BGHZ 135, 124, 130 f.) aufgegriffen hat, war dies mit dem Hinweis verbunden, dass es bei der Erbringung von Dienstleistungen um tätigkeitsbezogene Leistungen aufgrund derartiger Verträge gehe. Gleichzeitig hat der Senat abgegrenzt zu einem Vertrag, bei dem der Zweck, einen bestimmten Gegenstand zu erwerben, im Vordergrund steht und es sich bei den daneben geschuldeten Dienstleistungen nur um untergeordnete Nebenleistungen handelt. Vergleichbar ist in Teilen der deutschen Instanzrechtsprechung (OLG Köln, OLGR 2005, 380 f.; IHR 2007, 164, 166; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juni 2008 - 19 U 5/08, Tz. 19, zitiert nach juris) wie auch in der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (Beschluss vom 20. Februar 2006 – 2 Ob 211/04z, EuLF 2006, II-10, 11) bei Verträgen mit Kauf- und Dienstlei- stungselementen darauf abgestellt worden, welche Leistung im Vordergrund steht und deshalb als vertragscharakteristisch einzustufen ist. Namentlich für den Fall eines Zulieferers für die Automobilherstellung ist darauf abgestellt worden , ob nur vorgegebene Serienteile mit der dann im Vordergrund stehenden Pflicht zur Eigentumsverschaffung zuzuliefern waren oder ob es dem Zulieferer zunächst einmal obliegen sollte, die zuzuliefernden Teile zu entwickeln und serienreif zu machen, so dass jedenfalls für diese Leistungsphase das Schwergewicht im Dienstleistungsanteil gesehen worden ist (OLG Köln, OLGR 2005, 380, 381). Ebenso stellt ein Teil der deutschen Kommentarliteratur für Verträge mit Kauf- und Dienstleistungsanteilen unter Rückgriff auf Art. 1 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sowie Art. 3 CISG darauf ab, welche Leistungsteile im Einzelfall überwiegen oder ob es Sache des Bestellers ist, einen wesentlichen Teil der notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen (HkZPO /Dörner, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 15; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht , 8. Aufl., Art. 5 Rdnr. 44; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 17; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 8 f.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 8).
15
bb) Das Berufungsgericht hat an Dienstleistungselementen in den von der Klägerin übernommenen vertraglichen Pflichten das Zuschneiden und Verarbeiten der von Vorlieferanten bezogenen Materialien auf die Bedürfnisse der Beklagten gesehen und insoweit Bezug genommen auf das Berufungsvorbringen der Klägerin, wonach diese in einer für einen Zulieferer in der Automobilindustrie typischen Weise aus den von vorgegebenen Lieferanten bezogenen Vorprodukten in Handarbeit Airbagtaschen in vorgegebener Gestalt habe herstellen müssen, um sie dann in Anpassung an den Produktionsprozess der Beklagten auf Abruf liefern zu können. Hierbei hätten weitgehende Vorgaben hin- sichtlich Arbeitsorganisation und Qualitätssicherung bis hin zu bestimmten Anforderungen bezüglich Verpackung und Etikettierung der zu liefernden Ware sowie des Inhalts und der Gestaltung von Lieferscheinen und Rechnungen bestanden. Diese zur Herstellung des zu liefernden Produkts zu erbringenden Dienstleistungen hat das Berufungsgericht angesichts des nicht auf die Leistungshandlung , sondern entscheidend auf den in der Lieferung als Leistungserfolg abstellenden Parteiwillens nicht als vertragscharakteristisch angesehen; vertragscharakteristisch seien ungeachtet etwaiger, möglicherweise in Anlehnung an Art. 3 Abs. 2 CISG zu bestimmender Gewichtungen nach dem wirtschaftlichen Schwergewicht der einzelnen Leistungsanteile, die in den zu liefernden Produkten steckten, die kaufvertragstypischen Leistungselemente gewesen , nämlich Übergabe und Übereignung der hergestellten Ware gegen Abnahme und Zahlung.
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cc) Soweit es um Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware geht, neigt der Senat der Auffassung zu, dass das Gemeinschaftsrecht für die gebotene autonome Auslegung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO namentlich in Art. 1 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie einen Hinweis dahin bereithält, dass derartige Verträge durch bestimmte Vorgaben des Auftraggebers zu Beschaffung, Verarbeitung und Lieferung der herzustellenden Gegenstände einschließlich einer Sicherung der Herstellungsqualität, der Lieferzuverlässigkeit und der reibungslosen administrativen Auftragsabwicklung noch nicht notwendig schon als eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen zu qualifizieren sind.
17
Weiter gehende Zuordnungskriterien für eine Behandlung von Vertragsgestaltungen mit Elementen kaufvertraglicher und dienstvertraglicher Verpflichtungen kann der Senat dem geschriebenen Gemeinschaftsrecht nicht entneh- men. Angesichts des mit Art. 5 Nr. 1 EuGVVO verfolgten Ziels, aus Gründen der Sachnähe dasjenige Gericht als zur Entscheidung berufen anzusehen, zu dem über den Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung die engste räumliche Verbindung besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 22 f., 40), liegt es nahe, eine Anknüpfung nach dem jeweiligen Schwerpunkt der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden vertraglichen Leistungspflichten zu wählen, wie dies angesichts des Fehlens anderer tauglicher Anknüpfungskriterien ähnlich etwa in Art. 3 Abs. 2 CISG oder Art. 6 Abs. 2 des UN-Übereinkommens über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom 14. Juni 1974 geschehen ist.
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b) Würde sich hiernach ein die gerichtliche Zuständigkeit vermittelnder Erfüllungsort aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO ergeben, wäre anhand dieser Vorschrift der Ort zu bestimmen, an dem die verkauften Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. Insoweit ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt, dass der Lieferort den Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur für diejenige aus der Lieferverpflichtung festlegt (EuGH, aaO, Rdnr. 26, 39; vgl. ferner BGH, Urteil vom 2. März 2006 – IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806, Rdnr. 14 f.). Ebenso ist geklärt, dass die genannte Vorschrift das Anknüpfungskriterium für die internationale und die örtliche Zuständigkeit autonom sowie unmittelbar und ohne Verweis auf die innerstaatlichen Regeln der Mitgliedstaaten bestimmt (EuGH, aaO, Rdnr. 24, 30).
19
aa) Die Frage, von welchem Lieferort bei Anwendung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO auszugehen ist, wenn es sich bei dem zu Grunde liegenden Kauf um einen Versendungskauf handelt, war vor Erlass des Urteils des Gerichtshofs vom 3. Mai 2007 (aaO) umstritten und ist umstritten geblieben (vgl. Piltz, NJW 2007, 1801, 1802). Die italienische Corte Suprema di Cassazione hat in einem Urteil vom 27. September 2006 (ZEuP 2008, 165, 167 ff.) die Auffassung vertreten, dass für die Bestimmung des Ortes der Ablieferung Art. 31 Buchst. a CISG anwendbar sei mit dem Ergebnis, dass der zuständigkeitsbegründende Erfüllungsort dort liege, wo die Waren dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer übergeben worden seien. Dem gegenüber hat der österreichische Oberste Gerichtshof den Standpunkt eingenommen , dass der Lieferort nach rein tatsächlichen Kriterien ohne Rückgriff auf materiell-rechtliche innerstaatliche Regelungen autonom zu bestimmen sei (Beschlüsse vom 20. Februar 2006 – 2 Ob 211/04z, EuLF 2006, II-10, 11; vom 14. Dezember 2004 – 1 Ob 94/04m, EuLF 2005, II-80, 81), und diesen bei einem Versendungskauf an dem Ort gesehen, an dem der Käufer die Ware als vertragsgemäße Lieferung tatsächlich abnimmt (Beschluss vom 14. Dezember 2004, aaO). Die deutsche Instanzrechtsprechung ist uneinheitlich. Während die Oberlandesgerichte Hamm und Köln die Auffassung vertreten, dass zuständigkeitsbegründender Erfüllungsort bei einem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen derjenige Ort sei, an dem der Käufer die Sache körperlich entgegennehme und damit die Verfügungsgewalt über sie erlange (OLG Hamm, OLGR 2006, 327, 330; OLG Köln, IHR 2007, 164, 166), ist das Oberlandesgericht Stuttgart der Ansicht, dass bei Versendungskäufen der Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO an dem Ort liege, an dem der Verkäufer die Ware dem mit dem Transport zum Käufer beauftragten Spediteur übergeben habe (OLGR 2008, 350; ebenso OLG Oldenburg IHR 2008, 112, 118).
20
In der deutschen Kommentarliteratur bietet sich ein ähnliches Bild. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass bei Fehlen einer Parteivereinbarung derjenige Ort als Lieferort anzusehen sei, an dem der Käufer die Ware körperlich entgegennehme (Kropholler, aaO, Art. 5 Rdnr. 49; Hk-ZPO/Dörner, aaO, Art. 5 EuGVVO Rdnr. 16 f., jew. m.w.N). Nur wenn der Versendungskauf nicht zur Ausführung gelange und der Vertrag über den Lieferort schweige, bleibe allein der Rückgriff auf Art. 31 CISG (Kropholler, aaO). Andere sind namentlich mit Blick auf den Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO der Ansicht, dass sich die Antwort auf die Frage, wo "nach dem Vertrag" geliefert worden sei oder hätte geliefert werden müssen, an sich aus dem Vertragsstatut ergebe, so dass bei einem Versendungskauf davon auszugehen sei, dass der Absendeort Erfüllungsort sei und sich daraus wie bisher ein Klägergerichtsstand für den exportierenden Verkäufer ergebe (MünchKommZPO /Gottwald, aaO, Art. 5 EuGVVO Rdnr. 19; Nagel/Gottwald, aaO, § 3 Rdnr. 50, jew. m.w.N.).
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bb) Der Senat neigt der Auffassung zu, den Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO auch bei Versendungskäufen nach dem Ort zu bestimmen, an dem der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die gelieferte Sache erlangt oder sie nach dem Vertrag hätte erlangen müssen. Die Verordnung 44/2001 zielt auf eine Vereinheitlichung der Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften ab, welche in hohem Maße vorhersehbar sind und es einer Partei ermöglichen, ohne Schwierigkeiten festzustellen, vor welchem Gericht sie klagen oder verklagt werden kann (EuGH, aaO, Rdnr. 19 f.). Zu diesem Zweck ist nach der Begründung des bis auf eine Übersetzungsvariante (Austausch von "vertragsgemäß" durch "nach dem Vertrag") in Bezug auf Art. 5 unverändert gebliebenen Kommissionsentwurfs (KOM (1999) 348 endg., ABl. EG Nr. C 376 E/01 vom 28. Dezember 1999, Seite 15) eine pragmatische Bestimmung des Erfüllungsorts erfolgt, die auf einem rein faktischen Kriterium beruht.
22
Danach ist nach Auffassung des Senats Lieferort derjenige Ort, an dem der Käufer die Ware nach dem Vertrag körperlich entgegennimmt oder hätte entgegennehmen müssen (vgl. auch Hager/Benteler, IPrax 2004, 72), vorliegend also C. in Italien. Aus dem bisweilen herangezogenen Wortlaut der deutschen Textfassung dieser Bestimmung ("... der Ort ..., an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind ...") lässt sich nicht zwingend das gegenteilige Ergebnis ableiten, dass bei einem Versendungskauf der Lieferort dort anzusiedeln sei, wo die Ware dem ersten Beförderer zur Weiterleitung an den Käufer übergeben werde (so etwa MünchKommZPO/Gottwald, aaO, m.w.N.; Piltz, NJW 2007, 1801, 1802). Der Wortlaut der Wendung "der Ort ..., an dem" ist vielmehr für unterschiedliche Auslegungsergebnisse offen und erbringt weder in der Gesamtschau der einzelnen Sprachfassungen noch für sich allein in ein eindeutiges Auslegungsergebnis zu Gunsten des Absende- oder des Bestimmungsortes der Ware (dazu Hager/Benteler, IPrax 2004, 72, 74 f.). Dagegen verbietet die bewusst gewählte Anknüpfung nach faktischen Kriterien, ohne dass dies mit der im Kommissionsentwurfs noch mit "vertragsgemäß" wiedergegebenen Wendung "nach dem Vertrag" kollidiert (vgl. Hager/Benteler, IPrax 2004, 72, 74), den Rückgriff auf eine Lieferortbestimmung nach dem materiellen Vertragsrecht, wenn und soweit eine solche Anknüpfung nach faktischen Kriterien möglich ist (Kropholler, aaO, m.w.N.). Denn bei einer auf der Grundlage des materiellen Rechts vorgenommenen Bestimmung des jeweiligen Lieferortes wäre die für die Gruppe der Kauf- und Dienstleistungsverträge gerade durch die Anknüpfung an faktische Kriterien erstrebte Vereinheitlichung mit der davon ausgehenden Vorhersehbarkeit und einfachen Feststellbarkeit des Erfüllungsgerichtsstandes wieder entscheidend in Frage gestellt (vgl. EuGH, aaO, Rdnr. 19 f.). Das gilt um so mehr, als nach dem Kommissionsentwurf in dieser Anknüpfung zugleich eine Abkehr von der bislang in Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ vorgesehenen Lösung eines Rückgriffs auf die Regeln des internationalen Privatrechts des Forumstaates liegen sollte, um für Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen und die Erbringung von Dienstleistungen die mit einem solchen Rückgriff verbundenen Nachteile zu vermeiden (KOM (1999) 348 endg., aaO).
23
Eine allein aus den äußeren Leistungsabläufen ablesbare Eindeutigkeit der Kriterien zur Bestimmung eines zuständigkeitsbegründenden Erfüllungsorts, wie sie von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO erstrebt wird, lässt sich bei Verträgen über den Verkauf beweglicher Sachen deshalb nur darüber erreichen, dass ohne Rücksicht auf vertragliche Lieferklauseln oder Erfüllungsmodalitäten , über deren Inhalt unter Umständen erst durch daran anknüpfende rechtliche Wertungen Klarheit gewonnen werden kann, an den Ort angeknüpft wird, an dem der Käufer die zu liefernden Sachen körperlich entgegengenommen hat oder hätte entgegennehmen müssen. Das gilt umso mehr, als diesem Bestimmungsort zugleich eine gewisse räumliche Nähe zum Erfüllungsgeschehen innewohnt, so dass er dem zur Entscheidung berufenen Gericht in aller Regel auch die erforderliche Sachnähe vermittelt, welche die gewählte Anknüpfung ebenfalls sichergestellt wissen will (vgl. EuGH, aaO, Rdnr. 22).

III.

24
Die Entscheidung darüber, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO im Sinne der vorstehend gestellten Fragen auszulegen ist, ist gemäß Art. 68, 234 EG dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten. Der Rechts- streit ist daher auszusetzen, und die vorbezeichneten Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts sind dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 26.01.2007 - 2 HKO 3024/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 11.06.2007 - 3 U 336/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2008 - VIII ZR 184/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2008 - VIII ZR 184/07

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2008 - VIII ZR 184/07 zitiert 2 §§.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 12. Juni 2008 - 19 U 5/08

bei uns veröffentlicht am 12.06.2008

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 04.12.2007 abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits 3. Das Urteil ist vorläufig
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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08

bei uns veröffentlicht am 23.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 135/08 Verkündet am: 23. Juni 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (zu I, II) BG

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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 04.12.2007 abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die Parteien streiten um die internationale Zuständigkeit für Zahlungsansprüche aus der Herstellung und Lieferung technischer Geräte (Fernanzeigen).
Die Beklagte bestellte beim Kläger mit Schreiben vom 23.03.2006 zwei Fernanzeigen, „welche am 18.04.2006 bei uns im Hause einlangen müssen“. In der Auftragsbestätigung des Klägers vom 28.03.2006 wurde Lieferung per DPD vermerkt. Die Fernanzeigen wurden beim Kläger in E. in Anlehnung an eine bereits zuvor erfolgte Bestellung gefertigt und am 20.04.2006 durch den Kläger in L./Österreich am Sitz der Beklagten angeliefert, wo sie rügelos abgenommen wurden. Zwei im Nachhinein bestellte Schriftzüge für die Fernanzeigen wurden der Beklagten mit dem Transportunternehmen DPD übersandt und am Sitz der Beklagten ausgehändigt. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 04.12.2007 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat seine internationale Zuständigkeit bejaht und der Zahlungsklage, der unstreitige Zahlungsansprüche zugrunde liegen, stattgegeben. Zwar sei zweifelhaft, ob eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vorliege. Es bestehe jedoch die an den Erfüllungsort anknüpfende besondere Zuständigkeit für die Erbringung von Dienstleistungen des Art. 5 Nr. 1 b zweiter Spiegelstrich EuGVO, weil der Schwerpunkt des Vertrages im Bereich der kundenspezifischen und aufwändigen Herstellung der Geräte liege. Die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche seien nicht substantiiert.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Der Werklieferungsvertrag sei als Kaufvertrag gemäß Art. 5 Nr. 1 b erster Spiegelstrich EuGVO einzuordnen. Bei der Auslegung von Art. 5 Nr. 1 b EuGVO könne auf die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie 1999/44/EG sowie insbesondere auf das CISG zurückgegriffen werden. Dass es sich vorliegend um einen Kaufvertrag handele, ergebe sich aus der insoweit maßgeblichen Regelung in Art. 3 CISG, der mit Art. 1 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie übereinstimme.
Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des erkennenden Senats.
Die Beklagte beantragt,
auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 04.12.2007 - 8 O 109/07 - aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Es liege kein Kaufvertrag im Sinne der EuGVO vor. Der Schwerpunkt des Vertrages liege hier eindeutig auf der Werkleistung - einer Dienstleistung im weiten europäischen Sinne. Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sei zur Auslegung der nicht verbraucherschützenden Norm des Art. 5 Nr. 1 EuGVO nicht heranzuziehen. Der Rückgriff auf das CISG komme erst in Betracht, wenn feststehe, dass ein Kaufvertrag vorliege.
11 
Die zulässige Berufung ist begründet.
12 
1. Die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts greift allerdings nicht.
13 
Der erkennende Senat ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Karlsruhe für das Jahr 2008 aufgrund Zuweisung nach der Turnusregelung zur Entscheidung in dieser Sache zuständig.
14 
2. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage als unzulässig abzuweisen, denn das Landgericht Freiburg ist für die vorliegende Streitigkeit nicht zuständig. Für den Rechtsstreit, der in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVO) fällt, ergibt sich weder aufgrund einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung noch aus Art. 5 Nr. 1 EuGVO eine Zuständigkeit deutscher Gerichte.
15 
a. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarunggemäß Art. 23 Abs. 1 EuGVO liegt nicht vor.
16 
Eine Willenseinigung, die Voraussetzung sowohl für Art. 23 Abs. 1 S. 3 Nr. a) EuGVO als auch für Art. 23 Abs. 1 S. 3 Nr. b) EuGVO ist, steht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht fest. Denn die Beklagte hat ausweislich der auf dem Bestellschein vom 23.03.2006 ganz unten enthaltenen leserlichen Angaben unter Bezugnahme auf den Gerichtsstand in M./Österreich bestellt während der Kläger die Bestellung unter Hinweis auf seine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen angenommen hat, die als Gerichtsstand den Sitz des Lieferers in Deutschland vorsehen. Durch die bloße stillschweigende Hinnahme der Auftragsbestätigung seitens der Beklagten konnte der Kläger nicht auf ein Einverständnis der Beklagten mit seinen Liefer- und Zahlungsbedingungen schließen. Auf etwaige frühere Gepflogenheiten zwischen den Parteien kommt es mithin nicht an.
17 
b. Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aus Art. 5 Nr. 1 b zweiter Spiegelstrich EuGVO. Der streitgegenständliche Vertrag ist als Kaufvertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b erster Spiegelstrich EuGVO und nicht als Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b zweiter Spiegelstrich EuGVO zu qualifizieren.
18 
Sowohl der Begriff „Verkauf beweglicher Sachen“ als auch der Begriff der Erbringung von „Dienstleistungen“ gemäß Art. 5 Nr. 1 b EuGVO sind prozessrechtlich autonom, d.h. anhand der Zielsetzung und der Systematik der EuGVO zu ermitteln (OLG Köln, OLGR 2005,380; OLG Hamm OLG Report 2006,327; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2005, Art. 5 Rdn. 38). Beide Begriffe sind weit auszulegen (Auer in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Bd. 1 Teil B Art. 5 Rdn. 52, 56).
19 
Kaufverträge sind Austauschverträge, bei denen der Verkäufer zur Lieferung und Übereignung der Sache, der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Preises und zur Abnahme der Sache verpflichtet ist. Zu Art. 5 Nr. 1 b EuGVO gehören sämtliche Kaufverträge über bewegliche Sachen und ihre Unterformen, in der Regel auch die mit einer Dienstleistung verbundenen Kaufverträge, so insbesondere Werklieferungsverträge. Nur ausnahmsweise, wenn der Dienstleistungsanteil gegenüber dem Kaufvertragsanteil überwiegt, dem Vertrag sein wesentliches Gepräge gibt und daher als vertragscharakteristische Leistung anzusehen ist, sind Werklieferungsverträge wie Dienstleistungsverträge zu behandeln (OLG Köln OLGR 2005,380; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2005, Art. 5 Rdn. 8; Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 5 Rdn. 50). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass zur Auslegung des Begriffs „Verkauf beweglicher Sachen“ auch auf das Wiener Kaufrechtsübereinkommen (CISG) zurückgegriffen werden kann, das in Art. 3 die Werklieferungsverträge den Kaufverträgen gleichstellt, soweit nicht der Besteller einen wesentlichen Teil des für die Herstellung erforderlichen Materials stellt (Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2003, Art. 5 Rdn. 10a, 10b; Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 5 Rdn. 46; Auer in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Bd. 1 Teil B Art. 5 Rdn. 52).
20 
Vorliegend handelt es sich um einen typischen Werklieferungsvertrag, bei dem der Verkäufer die Ware herzustellen und anschließend zu liefern und zu übereignen hat. Da der Kläger das Produkt aus von ihm selbst zu stellenden Stoffen herzustellen hatte, handelt es sich in Anlehnung an die Regelung in Art. 3 Abs. 1 CISG um einen Kaufvertrag nach Art. 5 Nr. 1 b erster Spiegelstrich EuGVO. Auch bei wertender Betrachtung überwiegt hier die kaufvertragliche Komponente, nämlich die vereinbarte Lieferung und Übereignung der fertigen Sache gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Die tätigkeitsbezogene Dienstleistung, nämlich die Herstellung des Produkts, mag sie für den Kläger auch zeit- und kostenintensiv sein, tritt dahinter - anders als bei den typischen Dienstleistungsverträgen wie Geschäftsbesorgungs-, Beratungs- und Werkverträgen - zurück. Der Fall des OLG Köln OLGR 2005,380 lag insoweit anders, da dort Vertragsgegen- stand nur die Lieferung von Probemodellen war, so dass dort die Entwicklung und Herstellung der Probemodelle gegenüber der Lieferung und Eigentumsverschaffung daran überwog. Vorliegend ist das Interesse des Kunden in erster Linie auf Lieferung und Übereignung des fertigen Produkts gerichtet, zumal es zuvor bereits eine Vielzahl von Bestellungen gegeben hatte, denen die Fertigung gleichartiger, durch Zusammenbau unterschiedlicher Komponenten hergestellter Fernanzeigen zu Grunde lag. Die Tatsache, dass es sich jeweils um Einzelanfertigungen unter Berücksichtigung der Kundenwünsche handelt, ändert nichts an dem kaufvertraglichen Schwerpunkt der geschuldeten Leistung. Dies führt nicht dazu, die Lieferung und Übereignung als bloße Annexpflicht einzustufen. Vielmehr gibt erst diese Lieferungs- und Übereignungspflicht dem Vertrag sein typisches Gepräge
21 
c. Erfüllungsort für den vorliegenden Kaufvertrag gemäß Art. 5 Nr. 1 b erster Spiegelstrich EuGVO ist L./Österreich.
22 
Nach der Regelung in Art. 5 Nr. 1 b erster Spiegelstrich EuGVO ist Erfüllungsort der Verpflichtung - sofern nichts anderes vereinbart ist - der Ort, an dem die beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen.
23 
Eine Erfüllungsortvereinbarung kann vorliegend genauso wenig festgestellt werden wie eine Gerichtsstandsvereinbarung. Die Parteien haben einen konkreten, von der maßgeblichen Gesetzeslage abweichenden Erfüllungsort weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart.
24 
Erfüllungsort ist deshalb der Ort, an dem die Ware nach dem Vertrag geliefert wurde. Auch insofern kommt es auf eine autonome Auslegung von Art. 5 Nr. 1 b erster Spiegelstrich EuGVO an, und zwar im Licht der Entstehungsgeschichte, der Ziele und der Systematik der Verordnung (EuGH Urt. v. 03.05.2007, NJW 2007,1800). Durch den prozessrechtlich autonom zu bestimmenden Erfüllungsort in Art. 5 Nr. 1 b EuGVO sollte ein einheitlicher Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus dem Kauf- bzw. Dienstleistungsvertrag begründet werden. Die mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH verbundenen Nachteile durch den Rückgriff auf Regeln des IPR des angerufenen Gerichts sollten dadurch vermieden und die Vereinheitlichung der Gerichtsstandsregeln im Bestreben um ein möglichst hohes Maß an Vorhersehbarkeit erreicht werden (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2005, Art. 5 Rdn. 27).
25 
Vor dem Hintergrund dieses pragmatischen Erfüllungsbegriffs ist der Ort, an dem die Ware nach dem Vertrag geliefert wurde, vorliegend L./Österreich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Ware tatsächlich in L. angeliefert wurde und erst hier in den Machtbereich der Beklagten gelangt ist. Die beiden Fernanzeigen sind vom Kläger, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt wurde, selbst per Zufuhr bis zum Sitz der Beklagten angeliefert worden. Eine Versendung mit DPD, wie in der Auftragsbestätigung vorgesehen, ist nicht erfolgt. Die tatsächliche Anlieferung in Österreich, ohne dass dabei bezüglich des Lieferorts eine neue Vereinbarung getroffen wurde, belegt in Zusammenhang mit der Vorgabe, wann die Ware im Hause der Beklagten eingehen sollte, dass die Parteien sich einig waren, dass der Kläger seine vertragliche Verpflichtung mit Anlieferung am Sitz der Beklagten erfüllt. Ob die Anlieferung durch den Kläger selbst oder durch ein Drittunternehmen erfolgt, war offensichtlich in das Belieben des Klägers gestellt. Dies gilt sowohl für die Fernanzeigen als auch für die dazugehörigen Schriftzüge, die dann später per DPD übersandt wurden.
26 
Da der Lieferort hier im Einzelfall auf der Grundlage der konkreten Vertragsabsprachen und der tatsächlichen Auslieferung bestimmbar ist, kommt es auf die Streitfrage, wo bei einem Versendungskauf der Lieferort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 b erster Spiegelstrich EuGVO liegt, wenn der Vertrag hierzu keinerlei Anhaltspunkte liefert, nicht an (dazu Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2005, Art. 5 Rdn. 49 m.w.N.).
27 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
28 
4. Die Revision ist nicht zuzulassen, denn es liegt keiner der Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Kriterien für die Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b EuGVO sind geklärt. Die Einordnung erfolgt hier aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Die Bestimmung des Lieferorts erfolgt vorliegend ebenfalls anhand der konkreten Vertragsdurchführung. Eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage stellt sich weder in dem einen noch dem anderen Zusammenhang.