Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2019 - X ZB 6/18

bei uns veröffentlicht am28.11.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 6/18
vom
28. November 2019
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
ECLI:DE:BGH:2019:281119BXZB6.18.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2019 durch die Richter Dr. Bacher, Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 4. April 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
I. Die Anmelderin begehrt mit der Patentanmeldung 10 2014 001 881, die am 11. Februar 2014 unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Gebrauchsmusteranmeldung vom 13. Februar 2013 eingereicht wurde, Schutz für ein Schneidkontaktelement. Nach dem im Beschwerdeverfahren zuletzt gestellten Antrag lautet Anspruch 1 wie folgt: Schneidkontaktelement zum Kontaktieren eines Leiters, mit einem Grundkörper (2), der mit zwei spiegelsymmetrisch zu einer Mittelachse (3) angeordneten V-förmigen Federschenkeln (4, 5) verbunden ist, wobei jeder Federschenkel (4, 5) einen an den Grundkörper (2) anschließenden Federarm (6, 7) und einen an den Federarm (6, 7) anschließenden Schneidarm (10, 11) aufweist, der mit seinem freien Ende zum Grundkörper (2) hingerichtet ist, wobei beide Schneidarme (10, 11) eine zum anderen Schneidarm hinweisende Schneide (12, 13) aufweisen, wobei die Schneidarme (10, 11) im Bereich ihrer freien Enden als Anschläge dienende Verbreiterungen (14, 15) aufweisen, die sich von der Mittelachse (3) fortweisend in Richtung zu je einer Wand (16, 17) des jeweils mit dem Schneidarm (10, 11) verbundenen Federarms erstrecken, wobei der Grundkörper (2) eine Anschlagwand (24) umfasst und der Leiter zwischen den Schneiden (12, 13) soweit eingeführt werden kann, bis er an der Anschlagwand (24) des Grundkörpers (2), die sich in einem geringen Abstand zu den freien Enden der Schneidarme (10, 11) befindet, zum Anschlag kommt.
2
Das Patentamt hat die Anmeldung zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.
3
Mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren aus der Beschwerdeinstanz weiter.
4
II. Das Rechtsmittel ist statthaft, da mit der Rechtsbeschwerde die eine Zulassung nicht voraussetzenden Gründe der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) und des Fehlens von Gründen (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG) geltend gemacht werden. Es ist aber nicht begründet.
5
1. Das Recht der Anmelderin auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.
6
a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Patentgericht habe im Rahmen der Neuheitsprüfung zwar den Einwand behandelt, bei dem Ausführungsbeispiel des vorveröffentlichten Gebrauchsmusters 20 2010 008 457 (D1) sei nicht erkennbar, dass ein Draht nicht nur in einer in der Mitte der Schneidarme platzierten Klemmzone seine Endlage erreichen könne, sich aber nicht mit dem weiteren Argument der Anmelderin auseinandergesetzt, die D1 offenbare kein Schneidkontaktelement gemäß Anspruch 1 der Anmeldung, sondern lediglich ein Klemmkontaktelement, weil es nicht möglich sei, den in Figur 4 der D1 gezeigten Draht (40) so dick zu wählen, dass er wirksam am unteren Ende gleichzeitig geschnitten und gehalten werden könne. Vielmehr würden alle Drähte, die in der Figur 4 durch den Spalt zwischen beiden Enden der Innenschenkel passten, herausfallen, wenn diese weiter nach unten bewegt würden, weil sie nicht ausreichend dick seien, um den gegenüberliegenden Anschlag zu erreichen.
7
Diese Rüge ist nicht begründet.
8
aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist verletzt , wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dabei ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ohne dass es verpflichtet wäre, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (st. Rspr.: etwa BVerfG, Beschluss vom 26. November 2008 - 1 BvR 670/08, NJW 2009,1584 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - X ZB 17/05, GRUR 2007, 996 Rn. 11 - Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge; Beschluss vom 28. November 2011 - X ZB 6/11 GRUR 2013, 318 Rn. 9 - Sorbitol).
9
bb) Das Patentgericht hat den Einwand der Anmelderin, die D1 offenbare lediglich ein Klemmkontaktelement und kein Schneidkontaktelement, nicht unberücksichtigt gelassen. Vielmehr hat es ausgeführt, in der Entgegenhaltung sei das Durchschneiden der Lackisolierung erwähnt, so dass nicht nur ein Draht geklemmt, sondern, wie bei der Anmeldung auch, dessen Isolierung durchschnitten werde.
10
Das Patentgericht hat zudem in der D1 ein Klemmkontaktelement als offenbart angesehen, bei dem die Drähte durch den Spalt zwischen den beiden Enden der Innenschenkel hineingedrückt und an der U-förmig gekrümmten Wand zum Anschlag kommen. Denn es ist unter Bezugnahme auf die Beschreibung der D1 (Abs. 53) davon ausgegangen, dass der Draht zunächst in den Klemmkontakt hineingedrückt wird, und hat darüber hinaus auf Grundlage der in der Beschreibung der D1 genannten Maßangaben für zwei Leiter unterschiedlichen Durchmessers dargelegt und durch zeichnerische Ergänzungen der Figur 2 der D1 in seinem Beschluss veranschaulicht, wie die Leiterjeweils zum Anschlag an der U-förmig gekrümmten Wand kommen können und damit nicht durchrutschen.
11
Soweit die Rechtsbeschwerde dem gegenüber ausführt, alle Drähte, die in der Figur 4 der D1, die dasselbe Ausführungsbeispiel wie die Figur 2 der D1 betrifft, durch den Spalt zwischen den beiden Enden der Innenschenkel passen, würden herausfallen, wenn sie weiter nach unten bewegt würden, weil sie nicht ausreichend dick seien, um den gegenüberliegenden Anschlag zu erreichen, bewertet sie den Offenbarungsgehalt der D1 lediglich in einer anderen Weise als das Patentgericht, zeigt aber nicht auf, dass das Patentgericht diesen Gesichtspunkt bei seiner Beurteilung nicht gewürdigt hat.
12
cc) Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht darin, dass das Patentgericht die in der Urteilsbegründung zweifach wiedergegebene und jeweils um einen Draht unterschiedlichen Durchmessers ergänzte Figur 2 in der mündlichen Verhandlung nicht zur Stellungnahme vorgelegt hat.
13
Die abgeänderten Figuren 2 illustrieren lediglich die Ausführungen des Patentgerichts, dass es hinreichend sei, jeweils in bestimmter Weise den Wert H2 von der zeichnerisch dargestellten Relation zu vergrößern und die Ausdehnung D der Verbreiterung zu verkleinern, damit sich ein Gegenstand ergibt, durch den Leiter unterschiedlichen Durchmessers in der durch Anspruch 1 angegebenen Weise zum Anschlag an der U-förmig gekrümmten Wand kommen können. Aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde ergibt sich nicht, dass die Anmelderin keine Gelegenheit hatte, zu diesen Ausführungen des Patentgerichts ausreichend vorzutragen.
14
b) Die Rechtsbeschwerde rügt, die Hilfsbegründung des Patentgerichts , mit der dieses den Gegenstand von Anspruch 1 durch die USPatentschrift 6 908 331 (D3) und die D1 als nahegelegt angesehen habe, sei ebenfalls von einem Gehörsverstoß beeinflusst, da dieses nicht dem Angebot der Anmelderin nachgegangen sei, Beweis über die unterschiedlichen technischen Wirkungen der patentgemäßen Erfindung einerseits und der D3 andererseits durch Simulationen auf der Basis der Finite-Elemente-Methode (FEM) zu erheben. Dies sei überraschend gewesen. Denn das Patentgericht habe noch in der mündlichen Verhandlung angekündigt, dem Beweisangebot müsse nicht nachgegangen werden, da seine Richtigkeit nicht in Zweifel gezogen werde, dann aber in seinem Beschluss ausgeführt, ein solcher Beweis habe zu keinem anderen Ergebnis führen können, da in Anspruch 1 lediglich der Ausgangspunkt für Berechnungen mit Hilfe der FEM angegeben sei, nicht aber deren Ergebnis. Damit sei der Anmelderin außerdem die Möglichkeit genommen worden nachzuweisen , dass es sich bei der erfindungsgemäßen Anordnung der als Anschläge dienenden Verbreiterungen an den Schneid- statt an den Federarmen nicht um eine kinematische Umkehr handele.
15
Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.
16
aa) Das Patentgericht hat sich nicht in Widerspruch zu seiner Ankündigung in der mündlichen Verhandlung gesetzt. Vielmehr ist es in seinem Beschluss zu der Beurteilung gekommen, dass die vorgetragenen Wirkungsunterschiede für die rechtliche Beurteilung nicht maßgeblich seien. Damit hat es den Vortrag zu den Wirkungsunterschieden nicht in Frage gestellt, sondern - wie in der mündlichen Verhandlung angekündigt - als zutreffend unterstellt.
17
Soweit die Rechtsbeschwerde Anspruch 1 in diesem Zusammenhang anders auslegt als das Patentgericht, setzt sie lediglich ihr Verständnis von der Lehre des Patentanspruchs 1 an die Stelle der patentgerichtlichen Auslegung, zeigt aber keinen Gehörsverstoß auf.
18
bb) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass der Anmelderin aufgrund der Nichterhebung des angebotenen Beweises die Möglichkeit genommen wurde, nachzuweisen, dass es sich bei der Anordnung der als Anschläge dienenden Verbreiterung an den Schneidarmen statt an den Federarmen nicht um eine kinematische Umkehr handele.
19
Das Patentgericht hat den Gesichtspunkt einer kinematischen Umkehr in seinem Beschluss zwar erwogen, darauf aber letztlich nicht abgestellt. Weiterer Vortrag zu diesem Thema war deshalb nicht entscheidungserheblich.
20
c) Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht daraus, dass das Patentgericht in dem angegriffenen Beschluss zu der Beurteilung gelangt ist, der Fachmann habe Anlass gehabt, dafür Sorge zu tragen, dass in den Bereichen, in denen die Federarme 14, 16 am Grundkörper 12 der aus der D3 bekannten Schneidkontaktelements angelenkt sind, die Zahl von Brüchen reduziert wird, ohne der Anmelderin diese Beurteilung zuvor in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt zu haben.
21
Das Gericht muss den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich nicht mitteilen, wie es den die Grundlage einer Entscheidung bildenden Sachverhalt voraussichtlich würdigen wird. Es reicht vielmehr in der Regel aus, wenn die Sachund Rechtslage erörtert und den Beteiligten dadurch aufgezeigt wird, welche Gesichtspunkte für die Entscheidung voraussichtlich von Bedeutung sein werden. Ein Hinweis kann lediglich geboten sein, wenn für die Beteiligten auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - X ZB 6/11, GRUR 2013, 318 Rn. 10 - Sorbitol; Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 11/17 Rn. 5).
22
Im Streitfall hat das Patentgericht seine Beurteilung auf das Vorbringen der Anmelderin gestützt, das objektive Problem bei dem aus der D3 bekannten Schneidkontakt habe darin bestanden, dass es in den Bereichen, in denen die Federarme 14, 16 am Grundkörper 12 angelenkt seien, insbesondere beim Klemmen relativ großer Leiterquerschnitte zu auffallend häufigen Brüchen gekommen sei. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung, eine auffallende Häufung von Brüchen habe dem Fachmann Anlass gegeben, deren Zahl zu reduzieren, ist nicht fernliegend. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Anmelderin diesen Zusammenhang offensichtlich übersehen hatte oder dass ihr Vorbringen darauf gerichtet war, nur sie selbst habe die hohe Zahl von Brüchen erkannt, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
23
2. Auch die Rüge eines Begründungsmangels greift nicht durch.
24
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Entscheidung auch dann im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG nicht mit Gründen versehen, wenn sie zwar eine Begründung aufweist, aber wegen deren Unverständlichkeit oder Verworrenheit nicht erkennbar ist, welche tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen für die Entscheidung maßgeblich waren, oder wenn die angeführten Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder auf die Wiedergabe des Gesetzestexts beschränken (BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - X ZA 1/11, GRUR 2011, 1055 Rn. 6 - Formkörpermit Durchtrittsöffnungen).
25
b) Im Streitfall hat das Patentgericht nachvollziehbar begründet, weshalb es in der mit dem Bezugszeichen (30) beschriebenen Bereich nicht nur eine Klemm-, sondern auch eine Schneidezone sieht.
26
Die angeführte Begründung, in der Beschreibung der D1 sei das Durchschneiden der Lackisolierung erwähnt, ist zwar sehr knapp gefasst. Sie lässt dennoch hinreichend deutlich erkennen, welche Erwägungen für das Patentgericht maßgeblich waren.
27
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 22 Abs. 1 GKG).
28
IV. Eine mündliche Verhandlung erachtet der Senat für nicht erforderlich (§ 107 Abs. 1 PatG).
Bacher Grabinski Hoffmann
Deichfuß Marx
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.04.2018 - 19 W(pat) 84/17 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2019 - X ZB 6/18

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Patentgesetz - PatG | § 100


(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesger

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahr

Patentgesetz - PatG | § 109


(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilwei

Patentgesetz - PatG | § 107


(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. (2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Fests
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2019 - X ZB 6/18 zitiert 5 §§.

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

11
Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86, 133, 145; st. Rspr.). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ohne dass es verpflichtet wäre, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Geht das Gericht indessen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies auf eine Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen , sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146; 96, 205, 216; Sen.Beschl. v. 27.6.2007 - X ZB 6/05 - Informationsübermittlungsverfahren II, für BGHZ vorgesehen).
10
Das Gericht muss aber den Parteien nicht mitteilen, wie es den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt voraussichtlich würdigen wird. Es reicht in der Regel aus, wenn die Sach- und Rechtslage erörtert und den Beteiligten dadurch aufgezeigt wird, welche Gesichtspunkte für die Entscheidung voraussichtlich von Bedeutung sein werden (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 29/07, GRUR 2009, 21 - Antennenhalter; BGH, aaO - Walzenformgebungsmaschine). Eine Gehörsverletzung kann jedoch vorliegen , wenn die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen konnten, auf welches Vorbringen es für die Entscheidung des Gerichts ankommen kann und wird (BGH, Beschluss vom 8. September 2009 - X ZB 35/08, GRUR 2009, 1192 - Polyolefinfolie mwN).
b) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall eine Verletzung rechtlichen
5
1. Das Gericht muss den Verfahrensbeteiligten nicht mitteilen, wie es den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt voraussichtlich würdigen wird. Es reicht in der Regel aus, wenn die Sach- und Rechtslage erörtert und den Beteiligten dadurch aufgezeigt wird, welche Gesichtspunkte für die Entscheidung voraussichtlich von Bedeutung sein werden. Ein Hinweis kann lediglich geboten sein, wenn für die Beteiligten auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Ent- scheidung stützen wird (BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - X ZB 6/11, GRUR 2013, 318 Rn. 10 - Sorbitol; Beschluss vom 26.08.2014 - X ZB 19/12, GRUR 2014, 1235 Rn. 11 - Kommunikationsrouter; Beschluss vom 15. April 2010 - Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950 Rn. 22 - Walzenformgebungsmaschine).

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

6
4. Grundsätzlich beachtlich sind unter dem Gesichtspunkt des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG auch die Angriffe gegen die Begründung des Beschlusses, soweit mit ihnen ein Begründungsmangel geltend gemacht werden soll. Jedoch können die sachliche Unrichtigkeit, Rechtsfehler, selbst grobe Fehler, oder die Lückenhaftigkeit der Begründung nach der Bestimmung nicht mit Erfolg gerügt werden (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 338 = GRUR 1963, 645 - Warmpressen). Das gilt erst recht für eine allgemeine Kritik an der Richtigkeit der Entscheidung (BGH, Beschluss vom 23. Januar 1996 - X ZB 3/95, GRUR 1996, 346, 348 - Fensterstellungser- fassung). Nicht zum Erfolg verhelfen kann einer Rechtsbeschwerde auch das Vorbringen, der Beschluss sei bezüglich der Entgegenhaltung D2 vollkommen unklar und es fehle jegliche sachliche Begründung. Eine Entscheidung ist im Sinn der Senatsrechtsprechung dann nicht mit Gründen versehen, wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren; hierfür reicht es aus, dass zwar Gründe vorhanden, diese aber ganz unverständlich und verworren sind, so dass sie nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren, oder wenn die Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder einfach auf die Wiedergabe des Gesetzestexts beschränken (BGH, aaO - Warmpressen). Dem Fehlen der Gründe steht es gleich, wenn auf einzelne Ansprüche im Sinn der §§ 145, 322 ZPO oder auf einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinn der §§ 146, 282 Abs. 1 ZPO, sofern sie rechtlich erheblich sein können, überhaupt nicht eingegangen wird (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 = GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II; st. Rspr.). Als solche Angriffs- und Verteidigungsmittel in Betracht kommen Tatbestände , die für sich allein rechtsbegründend, rechtsvernichtend, rechtshindernd oder rechtserhaltend wären (BGH, Beschluss vom 26. September 1989 - X ZB 19/88, GRUR 1990, 33, 34 Schüsselmühle; st. Rspr.); die hier behauptete Nichtbehandlung einer einzelnen Entgegenhaltung reicht für sich nicht aus (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1989 - X ZB 8/87, GRUR 1989, 494 - Schrägliegeeinrichtung). Gleiches gilt für den Gesichtspunkt, dass das Patentgericht auf einzelne Beweismittel nicht eingegangen sein soll.

(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.