Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2019 - X ZR 94/18

bei uns veröffentlicht am14.05.2019
vorgehend
Landgericht Berlin, 28 O 256/15, 06.02.2017
Kammergericht, 4 U 26/17, 22.03.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 94/18
vom
14. Mai 2019
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Es kann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der Zustellungsadressat, der einen
Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat,
sich auf die Fehlerhaftigkeit einer Ersatzzustellung an diesem scheinbaren Wohnsitz beruft.

b) Dabei erfordern es die Sicherstellung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Beachtung der
gesetzlichen Schranken für eine wirksame Ersatzzustellung grundsätzlich, dass der
Zustellungsadressat bei dem Gericht oder einem Verfahrensbeteiligten bewusst einen Irrtum über
seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt als Voraussetzung für eine Zustellung an dem
betreffenden Ort hervorgerufen hat.

c) Fehlt es an einem solchen Verfahrensbezug des bewusst hervorgerufenen Anscheins einer
Wohnung, darf es dem Zustellungsadressaten regelmäßig nur dann versagt werden, sich auf die
Unwirksamkeit der Ersatzzustellung zu berufen, wenn er diesen Anschein zumindest insofern
zielgerichtet herbeigeführt hat, als er Auswirkungen seines Handelns auf eine Zustellung in einem
anhängigen oder möglicherweise bevorstehenden Verfahren in Kauf genommen hat oder sich ihm
solche Auswirkungen zumindest aufdrängen mussten (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Juni
2011 - III ZR 342/09, BGHZ 190, 99).
BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - X ZR 94/18 - KG Berlin
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2019:140519BXZR94.18.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. März 2018 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.997 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Das klagende deutsche Luftverkehrsunternehmen beförderte den als plastischer Chirurg tätigen Beklagten in den Jahren 2013 und 2014 auf insgesamt 14 nationalen und internationalen Flügen. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung der Flugpreise in Anspruch. Sie behauptet, ihre Beförderungsleistungen seien nicht bezahlt worden. Der Beklagte habe sie dadurch erschlichen, dass die Flugtickets durch Legenden gebucht und die Flugpreise mit verfälschten Prämienmeilen aus verschiedenen osteuropäischen Staaten ausgeglichen worden seien.
2
In der Klageschrift ist als Anschrift des Beklagten eine Berliner Adresse mit dem Zusatz "c/o D. " angegeben; die Klageschrift ist vom Postzusteller am angegebenen Ort in den zur Wohnung D. gehörenden Briefkasten eingelegt worden. Mit Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 30.997 € nebst Zinsen verurteilt: das Versäumnisurteil ist dem Beklagten am 1. Oktober 2015 auf dieselbe Weise zugestellt worden. Nach entsprechender Vertretungsanzeige sind dem Beklagten ferner am 30. Oktober 2015 die Klage und am 2. November 2015 das Versäumnisurteil durch Zustellung an seinen Prozessbevollmächtigten übermittelt worden.
3
Das Landgericht hat den am 3. November 2015 eingegangenen Einspruch verworfen. Die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
4
II. Die Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Zurückweisung der Berufung beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör.
5
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil zu Recht als verfristet verworfen. Es habe zutreffend angenommen, dass Klage und Versäumnisurteil dem Beklagten durch Einlegung in den Briefkasten der Wohnung D. wirksam zugestellt worden seien. Ob der Beklagte dort gewohnt habe, könne offenbleiben. Ihm sei es jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung zu berufen. Zwar genüge der bloße, dem Empfänger zurechenbare Rechtsschein einer Wohnung für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht. Der Beklagte habe aber bewusst und zielgerichtet einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt herbeigeführt. Nach den Bedingungen des Miles&More-Programms sei gerade ein Wohnsitz in einem der teilnehmenden Länder erforderlich und seien Angaben zur Person korrekt und wahrheitsgemäß zu machen. Dagegen habe der Beklagte verstoßen, indem er am 1. November 2014 gegenüber der Miles & More GmbH die Berliner Anschrift mit dem Zusatz "bei D. " angegeben habe, obwohl er nach eigenem Vorbringen seit Mai 2014 in Moskau wohne.
6
2. Dies hält der durch die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde veranlassten Überprüfung auf eine Gehörsverletzung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Verwerfung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil nicht; damit ist dem Beklagten die wirksame Möglichkeit einer Überprüfung des Versäumnisurteils auf dessen sachliche Richtigkeit genommen und sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
7
a) Liegen die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung einer Klage oder eines Versäumnisurteils nicht vor, wird der Beklagte durch die Annahme einer wirksamen Zustellung in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, BGHZ 214, 294 Rn. 53; Urteil vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, BGHZ 190, 99 Rn. 14). Entsprechendes gilt für ein Urteil, mit dem der Einspruch des Beklagten gegen ein solches Versäumnisurteil verworfen wird, und für eine Entscheidung des Berufungsgerichts, mit dem die Berufung des Beklagten gegen das den Einspruch verwerfende Urteil des Gerichts des ersten Rechtszuges zurückgewiesen wird. Denn durch derartige Entscheidungen wird die Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör perpetuiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1987 - 1 BvR 198/87, NJW 1988,

2361).

8
b) Im Streitfall fehlt es, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, an einer wirksamen Ersatzzustellung des Versäumnisurteils.
9
aa) Die Ersatzzustellung setzt voraus, dass die Wohnung oder der Geschäftsraum des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, tatsächlich von dem Adressaten genutzt wird. Der bloße, dem Empfänger zurechenbare Rechtsschein, dieser unterhalte unter der jeweiligen Anschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume, genügt für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht. Nach den §§ 178 bis 181 ZPO kann nur in der Wohnung bzw. den Geschäftsräumen oder durch Einwurf in die hierzu gehörenden Postempfangsvorrichtungen zugestellt werden, nicht aber dort, wo lediglich der Anschein einer Wohnung oder eines Geschäftsraums besteht (BGHZ 190, 99 Rn. 13).
10
bb) Eine erweiternde Auslegung dieser Bestimmungen, nach der der vom Empfänger zurechenbar gesetzte Rechtsschein einer Wohnung oder eines Geschäftsraums genügt, scheidet aus. Wegen ihrer Bedeutung für die Wahrung des Grundrechts auf rechtliches Gehör und im Interesse der Rechtssicherheit haben die Zustellungsvorschriften formalen Charakter. Dieser verbietet es, über den Wortlaut der Bestimmungen hinausgehend eine Zustellung an dem Ort zuzulassen, an dem lediglich der (zurechenbare) Anschein einer Wohnung oder eines Geschäftsraums des Empfängers besteht. Da die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Anschein und seine Zurechenbarkeit gegenüber dem Empfänger angenommen werden könnten, wesentlich von den konkreten Verhältnissen abhingen, würde ansonsten die rechtliche Beurteilung der einzelnen Zustellung mit Unsicherheiten belastet, die mit ihrem Zweck unvereinbar wären (BGHZ 190, 99 Rn. 14).
11
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings anerkannt, dass es eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn der Zustellungsadressat, der einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat, sich auf die Fehlerhaftigkeit einer Ersatzzustellung an diesem scheinbaren Wohnsitz beruft (BGHZ 190, 99 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 37/10, NJW-RR 2011, 233 Rn. 17; Beschluss vom 20. Oktober 2011 - V ZB 131/11, juris Rn. 11). Hierbei handelt es sich aber nicht um die Erleichterung einer wirksamen Zustellung im Wege der objektiven Zurechnung eines Rechtsscheins. Vielmehr wird dem Empfänger im Lichte des das gesamte Recht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter engen - und deshalb verfassungsrechtlich unbedenklichen (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 2333/09, NJW-RR 2010, 421 Rn. 18) - Voraussetzungen lediglich versagt, sich auf die Unwirksamkeit einer Zustellung zu berufen.
12
Infolgedessen reicht die Hervorrufung des Anscheins einer Wohnung nicht schon dann aus, wenn sie nicht lediglich auf Nachlässigkeit beruht, sondern dem Zustellungsadressaten bewusst ist. Vielmehr erfordern es die Sicherstellung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Beachtung der gesetzlichen Schranken für eine wirksame Ersatzzustellung grundsätzlich, dass der Zustellungsadressat bei dem Gericht oder einem Verfahrensbeteiligten bewusst einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt als Voraussetzung für eine Zustellung an dem betreffenden Ort hervorruft. Fehlt es an einem solchen Verfahrensbezug des bewusst hervorgerufenen Anscheins einer Wohnung, darf es dem Zustellungsadressaten regelmäßig nur dann versagt werden, sich auf die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung zu berufen, wenn er diesen Anschein zumindest insofern zielgerichtet herbeigeführt hat, als er Auswirkungen seines Handelns auf eine Zustellung in einem anhängigen oder möglicherweise bevorstehenden Verfahren in Kauf genommen hat oder sich ihm solche Auswirkungen zumindest aufdrängen mussten.
13
d) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerhaft angenommen, der Beklagte könne sich nicht auf die Unwirksamkeit der Zustellung berufen.
14
aa) Zwar mögen diese Feststellungen die Annahme rechtfertigen, der Beklagte habe gegenüber der Miles & More GmbH bewusst und zielgerichtet einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt erregt, indem er dieser gegenüber eine Berliner Anschrift mit dem Zusatz "bei D. " angegeben hat.
15
bb) Das Berufungsgericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwiefern sich ein Irrtum der Miles & More GmbH auf die Zustellung der Klage im vorliegenden Rechtsstreit ausgewirkt hat und ob der Beklagte Auswirkungen seines Handelns gegenüber der Miles & More GmbH auf diese Zustellung in Kauf genommen hat oder sich ihm solche Auswirkungen zumindest aufdrängen mussten.
16
Nach den von ihm in Bezug genommenen, aber in den Gründen nicht erörterten Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte auch der Klägerin dieselbe Anschrift, jedoch mit dem Zusatz "c/o D. ", mitgeteilt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann beiden Zusätzen nicht ohne weiteres die gleiche Bedeutung beigemessen werden. Auch wenn es üblich sein mag, auch den c/o-Zusatz bei Untermietern oder anderen Personen zu verwenden, die eine Wohnung mitbewohnen, kann dieser Zusatz - der, wie das Landgericht als allgemeinkundig angesehen hat, als "care of" gelesen wird - ebenso lediglich besagen, dass die betreffende Wohnung als postalische Adresse verwendet werden kann, weil dort eingehende Post an den Adressaten weitergeleitet werden wird.
17
Zwar hat sich das Berufungsgericht auch darauf gestützt, dass der Beklagte die entsprechenden Angaben gemacht habe, obwohl es für seine Teilnahmeberechtigung am Miles&More-Programm auf einen inländischen Wohnsitz angekommen sei und der Kunde in den Bedingungen des Prämienprogramms sowohl über die Definition eines Wohnsitzes als auch über das Erfordernis wahrheitsgemäßer Angaben belehrt worden sei. Es hat jedoch nicht festgestellt, dass und inwiefern hierdurch eine Fehlvorstellung der Klägerin verursacht worden ist und sich dem Beklagten entsprechende Auswirkungen auf eine Klagezustellung aufdrängen mussten. Dies liegt auch nicht auf der Hand, zumal der gegenüber der Klägerin selbst verwendete c/o-Zusatz wegen seiner fehlenden Eindeutigkeit zur Vortäuschung eines inländischen Wohn- sitzes allenfalls eingeschränkt geeignet war und das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten als zutreffend unterstellt, der Klägerin sei bekannt gewesen, dass er sich in Russland aufhalte.
18
3. Der angefochtene Beschluss ist hiernach aufzuheben, und die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO).
Meier-Beck Grabinski Hoffmann
Kober-Dehm Marx
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.02.2017 - 28 O 256/15 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2018 - 4 U 26/17 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2019 - X ZR 94/18

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2019 - X ZR 94/18

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2019 - X ZR 94/18 zitiert 8 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten


Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen


(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden1.in der Wohnung einem erwachsenen Familienang

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Referenzen

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

53
Der Gesetzgeber hat bereits zu Beginn der Begründung des Entwurfs des Zustellungsreformgesetzes (ZustRG) ausgeführt, dass die Ausgestaltung der Zustellung nicht nur bedeutsam für die Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), sondern gleichermaßen von Bedeutung für den im Justizgewährungsanspruch begründeten Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz in angemessener Zeit (Art. 19 Abs. 4 GG) und für die Rechtssicherheit als wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) ist (BT-Drucks., aaO S. 13). Dies verdeutlicht den bei der Auslegung des § 189 ZPO zu beachtenden verfassungsrechtlichen Rahmen. Eine Gewichtung des Gesetzgebers, dass einem der vorbezeichneten Verfahrensgrundrechte und Prinzipien im Zustellungsrecht der Vorrang gebührte, lässt sich der Gesetzesbegründung weder allgemein noch bezogen auf die hier in Rede stehende Vorschrift des § 189 ZPO entnehmen. Die genannten Verfahrensgrundrechte und -garantien sind nach dem Willen des Gesetzgebers daher jeweils in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
17
b) Eines weiteren Zustellungsversuchs hätte es nur dann nicht bedurft, wenn die Zustellung der Fortsetzungsbeschlüsse und der Terminsbestimmung durch deren Einwurf in einen Briefkasten des Hauses E. straße in B. unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Zugangsvereitelung als bewirkt anzusehen wäre (vgl. MünchKomm-ZPO/Häublein, 3. Aufl., § 175 Rn. 5 und § 178 Rn. 11). Zum Nachweis einer Zugangsvereitelung reicht allerdings der Umstand, dass ein Beteiligter dem Gericht seine neue Anschrift nicht mitgeteilt und auch keinen Nachsendeantrag gestellt hat, obwohl er mit weiteren Zustellungen rechnen musste, nicht aus, da dieses Verhalten auf reiner Nachlässigkeit beruhen kann. Andere Tatsachen, die für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beteiligten zu 1 sprechen, lassen sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Das Beschwerdegericht wirft ihm weder vor, dem Vollstreckungsgericht eine falsche Anschrift genannt zu haben, noch stellt es fest, dass er unter der Anschrift "E. straße in B. " einen Briefkasten unterhalten hat, um Zustellungsmängel zu provozieren. Worauf es beruht, dass in die Zustellungsurkunden aufgenommen wurde, das jeweilige Schriftstück sei in den zur Wohnung des Beteiligten zu 1 gehörenden Briefkasten eingelegt worden, ist ungeklärt geblieben.
11
b) Anerkannt ist aber, dass es eine unzulässige Rechtsausübung darstellt , wenn der Zustellungsadressat eine fehlerhafte Ersatzzustellung geltend macht, obwohl er einen Irrtum über seine Wohnung bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 37/10, NJWRR 2011, 233 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, NJW 2011, 2440 Rn. 15; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 178 Rn. 7 jeweils mwN). Das gilt erst recht, wenn der Zustellungsadressat diesen Anschein nicht nur allgemein im Rechtsverkehr, sondern konkret durch sein Verhalten gegenüber dem Gericht in einem laufenden Verfahren erweckt. Dabei wird die Zustellung nicht im Wege der objektiven Zurechnung eines Rechtsscheins erleichtert, sondern dem Empfänger wird es im Lichte von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter engen Voraussetzungen versagt, sich auf die Unwirksamkeit einer Zustellung zu berufen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 421 Rn. 18).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.