Bundesgerichtshof Urteil, 29. März 2017 - VIII ZR 11/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:290317UVIIIZR11.16.0
bei uns veröffentlicht am29.03.2017
vorgehend
Landgericht Limburg a. d. Lahn, 2 O 429/14, 13.04.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 11/16 Verkündet am:
29. März 2017
Vorusso,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Heilung eines Zustellungsmangels nach § 189 ZPO setzt voraus, dass das
Gericht eine förmliche Zustellung des Dokuments vornehmen wollte. Dieser Zustellungswille
muss sich zudem auf einen bestimmten Adressaten beziehen. Nur
für Zustellungsmängel, die der an diesen gerichteten Zustellung anhaften, kommt
eine Heilung nach § 189 ZPO in Betracht (Anschluss an und Fortentwicklung von
BGH, Urteile vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 17; vom
7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, NJW-RR 2011, 417 Rn. 11; vom 27. Januar
2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 40 ff.; jeweils mwN).

b) Die in § 189 Alt. 2 ZPO vorgesehene Heilung eines Zustellungsmangels, wenn
das zuzustellende Dokument der Person, an die die Zustellung "dem Gesetz ge-
mäß […] gerichtet werden konnte", tatsächlich zugegangen ist, bezieht sich auf die
Fälle, in denen sich - wie insbesondere bei §§ 170 bis 172 ZPO - bereits aus dem
Gesetz selbst ergibt, wem das Dokument zugestellt werden kann (Fortführung von
BGH, Urteil vom 16. Mai 1983 - VIII ZR 34/82, aaO unter II 1 b; vom 22. November
1988 - VI ZR 226/87, NJW 1989, 1154 unter II 3 a; jeweils zu § 187 ZPO aF; vom
7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, aaO Rn. 12; vom 12. März 2015 - III ZR 207/14,
BGHZ 204, 268 Rn. 15; Beschluss vom 20. Oktober 2011 - V ZB 131/11, juris
Rn. 8).
ECLI:DE:BGH:2017:290317UVIIIZR11.16.0


c) Eine Heilung nach § 189 Alt. 2 ZPO kommt deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit und der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in Betracht, wenn sich für den Empfänger einer Klageschrift erst aufgrund einer Auslegung des Inhalts ergibt, dass er und nicht die im Rubrum der Klageschrift (fälschlicherweise) genannte Person, der die Klageschrift durch das Gericht zugestellt worden ist, Beklagter sein soll.
BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16 - OLG Frankfurt am Main LG Limburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH und Co. Di. KG die Zahlung restlichen Kaufpreises aus Bau- stofflieferungen der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 13.649,72 € nebst Zinsen.
2
In der Klageschrift ist als Beklagter "Herr W. K. , Inhaber der Einzelfirma K. , I. E. 6, E. " angegeben. Der Klage sind die streitgegenständlichen Rechnungen aus den Jahren 2010 bis 2013 beigefügt , die sämtlich an "W. K. , Inh. A. K. , I. E. 6, E. " adressiert sind. Die Klage ist laut Postzustellungsurkunde, deren Adressfeld dem in der Klageschrift angegebenen Beklagtenrubrum entspricht, an W. K. zugestellt worden. Dieser hat sich, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Wa. & We. , gegen die Klage verteidigt. Im frühen ersten Termin vor dem Landgericht hat der Prozessbevollmächtigte von W. K. die Passivlegitimation gerügt und erklärt, Inhaber der Firma W. K. sei schon seit vielen Jahren nicht mehr W. K. , sondern dessen Sohn, A. K. .
3
Der Kläger hat sodann die Änderung des Passivrubrums dahingehend beantragt, dass Beklagte die "Firma W. K. , Inhaber A. K. , I. E. 6, E. " sei, und dies damit begründet, die Angabe W. K. als Inhaber der gleichnamigen Einzelhandelsfirma im Rubrum der Klageschrift beruhe auf einem Übertragungsfehler.
4
Das Landgericht hat die "Firma W. K. , Inhaber A. K. " - entsprechend der in den Entscheidungsgründen vorgenommenen Rubrumsberichtigung - zur Zahlung von 13.649,72 € nebst Zinsen verurteilt. Die Rechtsanwaltskanzlei Wa. & We. hat den Empfang des Urteils unter Hinweis darauf abgelehnt, sie vertrete nicht die "Firma W. K. , Inhaber A. K. ", und zugleich beantragt, dem Kläger die Kosten W. K. aufzuerlegen. Das Landgericht hat diese Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, W. K. sei nicht Partei des Rechtsstreits.
5
Gegen das Urteil des Landgerichts hat A. K. als Inhaber der Firma W. K. durch seine Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese nach Einsichtnahme in die Akten begründet. Er hat vorgetragen, dass er am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen sei und auch keine Kenntnis vom Inhalt der Klageschrift erhalten habe. Zudem hat er sich gegen die Klageforderung verteidigt. Das Oberlandesgericht hat A.
K. sodann die Klage zugestellt, da es nicht von einer vorherigen wirksamen Zustellung an diesen ausgegangen ist.
6
Der Kläger hingegen macht - unter Beweisantritt - geltend, die Klageschrift habe jedenfalls nach § 189 ZPO als bereits in erster Instanz dem Beklagten A. K. zugestellt zu gelten, da dieser über seinen Vater W. K. in der Zeit zwischen dem 12. Januar und dem 2. Februar 2015 Kenntnis von der Zustellung und dem Inhalt der Klageschrift erlangt habe.
7
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungsanträge des A. K. hin das Urteil des Landgerichts und das Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Zugleich hat es dem Kläger die Kosten des Scheinbeklagten W. K. auferlegt und diesen aus dem Rechtsstreit entlassen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
10
Die Klage habe sich zwar von Anfang an gegen A. K. als Inhaber der Firma W. K. gerichtet. Eine Parteibezeichnung sei als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Dabei sei maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht des Ge- richts und der Gegenpartei als Empfänger zu verstehen sei. Bei der Auslegung der Parteibezeichnung seien nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem Inhalt der Klageschrift bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts , dass als Beklagter diejenige Person, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Kaufverträge Inhaber der Einzelfirma W. K. gewesen sei, somit A. K. , habe angesprochen werden sollen. Der Kläger habe ersichtlich den Vertragspartner der Insolvenzschuldnerin in Anspruch nehmen wollen. Denn er habe in der Klageschrift vorgetragen, dass der Beklagte die in Rechnung gestellten Waren bei der Insolvenzschuldnerin gekauft und nicht bezahlt habe. Die beigefügten Rechnungen seien sämtlich an "W. K. , Inh. A. K. , I. E. 6, E. " adressiert. Die gesamte Klagebegründung beziehe sich auf den Vertragspartner der Insolvenzschuldnerin.
11
Der Kläger habe auch nicht irrtümlich W. K. als Inhaber der Einzelfirma als Vertragspartner angesehen. Dagegen spreche bereits der Vortrag in der Klageschrift, denn dort werde zwischen Vater und Sohn K. unterschieden.
12
Die Klage sei dem tatsächlichen Beklagten A. K. aber erst durch das Berufungsgericht zugestellt worden. Die vom Landgericht bewirkte Zustellung sei nicht an diesen, sondern an W. K. erfolgt. Die Klage sei Letzterem persönlich ausgehändigt worden. Er werde in der Postzustellungsurkunde zwar als Vertretungsberechtigter (gesetzlicher Vertreter/Leiter) bezeichnet. Dies bedeute jedoch nicht, dass er entgegen der ausdrücklichen Adressierung das Schriftstück in Vertretung für seinen in der Urkunde über- haupt nicht benannten Sohn als tatsächlichem Inhaber der Einzelfirma K. angenommen habe.
13
Der Zustellungsmangel sei nicht dadurch geheilt worden, dass A. K. möglicherweise vom Inhalt der Klageschrift Kenntnis erlangt habe. Der Erhebung des durch den Kläger hierzu angebotenen Beweises bedürfe es nicht. Denn eine Heilung nach § 189 ZPO komme nicht in Betracht, weil es an einem Willen des Landgerichts gefehlt habe, eine Zustellung an A. K. und nicht an W. K. zu bewirken. Zum Zeitpunkt der Veranlassung der Zustellung habe die erforderliche Auslegung der Klageschrift noch nicht stattgefunden gehabt; die Zustellung habe ersichtlich an die im Rubrum der Klageschrift genannte Person erfolgen sollen, welche das Landgericht für den wahren Beklagten gehalten habe. An diesen habe es die Zustellung verfügt. Eine Heilung nach § 189 ZPO komme nur für Zustellungsmängel in Betracht , die der Zustellung an den vorgesehenen Zustellungsadressaten anhafteten , könne aber nicht die Zustellung an einen Dritten ersetzen. Vorliegend habe das Gericht die Zustellung nicht an den tatsächlichen Beklagten A. K. , sondern an W. K. bewirken wollen, den es aufgrund der Falschbezeichnung im Rubrum der Klageschrift zu diesem Zeitpunkt für den wahren Beklagten gehalten habe.
14
Da die Klageschrift dem Beklagten erst durch das Berufungsgericht wirksam zugestellt worden sei, seien die von ihm erhobenen Einwendungen gegen die Klageforderung im Berufungsrechtszug zuzulassen und machten eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich, so dass die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegeben seien.
15
W. K. könne als Scheinbeklagter verlangen, durch eine förmliche Entscheidung aus dem Rechtsstreit entlassen zu werden. Der Kläger habe die außergerichtlichen Kosten des Scheinbeklagten zu tragen, weil er durch die Falschbezeichnung in der Klageschrift die Zustellung an ihn veranlasst habe.

II.

16
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
17
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei A. K. als den wahren Beklagten angesehen und angenommen, dass eine Zustellung der Klage an ihn erst auf Veranlassung des Berufungsgerichts am 13. Juli 2015 erfolgt ist. Ebenfalls zu Recht hat es eine Heilung der mangelhaften ursprünglichen Zustellung der Klage nach § 189 ZPO abgelehnt, da Zustellungsadressat der im Rubrum der Klageschrift als Beklagter genannte W. K. war und sich der Zustellungswille des Landgerichts auf diesen, nicht jedoch auf den tatsächlichen Beklagten A. K. bezog. Die Zustellung konnte deshalb dem Gesetz gemäß - trotz der später erfolgten Berichtigung des Rubrums - auch nicht an den tatsächlichen Beklagten gerichtet werden (§ 189 Alt. 2 ZPO).
18
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass sich die Klage von Anfang an gegen A. K. als Inhaber der Firma W. K. richtete. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.
19
a) Wer Partei eines Zivilrechtsverfahrens ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei an- zusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, Urteile vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 334; vom 16. Mai 1983 - VIII ZR 34/82, NJW 1983, 2448 unter II 1 a; vom 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946 unter II 1 a; vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445 unter II 1; vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582 Rn. 7; vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, NJWRR 2013, 394 Rn. 13; vom 20. Juni 2013 - VII ZR 71/11, WuM 2013, 695 Rn. 14; Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, NJW 1999, 1871 unter II 1 a; vom 10. März 2009 - VIII ZR 265/08, WuM 2009, 357 Rn. 2).
20
Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung durch die oder gegen die in Wahrheit gemeinte Partei oder der durch die Antragstellung bezweckte Erfolg nicht an der fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klage oder der Antragsschrift und den etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (BGH, Urteile vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, aaO; vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, aaO; vom 20. Juni 2013 - VII ZR 71/11, aaO; Senatsbeschluss vom 10. März 2009 - VIII ZR 265/08, aaO; jeweils mwN).
21
Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Antragstellers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGH, Urteile vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50, aaO; vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, aaO; vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, aaO). Entscheidend ist hierbei, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat (BGH, Urteile vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, aaO Rn. 14; vom 20. Juni 2013 - VII ZR 71/11, aaO; Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 11). Die Auslegung der prozessualen Erklärung unterliegt der vollen Nachprüfung des Revisionsgerichts (BGH, Urteile vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50, aaO S. 335; vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, aaO; vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, aaO Rn. 16 mwN; vom 20. Juni 2013 - VII ZR 71/11, aaO Rn. 16).
22
b) Der Kläger wollte ersichtlich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, den Vertragspartner der Insolvenzschuldnerin in Anspruch nehmen. Denn er hat in der Klageschrift vorgetragen, dass dieser die in Rechnung gestellten Waren bei der Insolvenzschuldnerin gekauft und nichtbezahlt habe. Aus den der Klage beigefügten Anlagen ergibt sich, dass Käufer und Vertragspartner A. K. als Inhaber der Firma W. K. war. Die gesamte Klagebegründung bezieht sich auf den Vertragspartner der Insolvenzschuldnerin. Der Kläger hat auch nicht etwa irrtümlich W. K. als Inhaber der Einzelfirma und Vertragspartner angesehen, denn in der Klageschrift wird deutlich zwischen Vater und Sohn K. unterschieden.
23
Das Berufungsgericht hat es auch mit Recht dahinstehen lassen, ob W. K. ebenfalls eine Einzelfirma betreibt. Zwar kommt bei einer an sich korrekten Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person ein objektives Verständnis, eine andere Person sei gemeint , nur in Betracht, wenn aus dem übrigen Inhalt der Erklärung unzweifelhaft deutlich wird, dass eine andere und welche Partei tatsächlich gemeint ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, aaO Rn. 17). Vorliegend aber ergibt sich aus den beigefügten Anlagen und der Klagebegründung entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung eindeutig, dass sich die Klage gegen A. K. als Inhaber der Firma W. K. richten sollte.
24
2. Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine förmliche Zustellung der Klage an A. K. vor dem 13. Juli 2015 nicht erfolgt ist.
25
a) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO), wobei nach § 253 Abs. 1, § 271 Abs. 2 ZPO die Klage an denjenigen zuzustellen ist, der nach der Klageschrift der Beklagte sein soll (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 253 Rn. 21; MünchKommZPO/BeckerEberhard , 5. Aufl., § 253 Rn. 37). Nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte die Zustellung der Klage - durch das Landgericht - ausweislich der Zustellungsurkunde an W. K. , wohingegen A. K. die Klage erst am 13. Juli 2015 - durch das Berufungsgericht - zugestellt wurde.
26
b) Eine Zustellung der Klageschrift an einen Dritten, das heißtan eine Person, die nach dem Willen des Klägers in Wahrheit nicht Adressat der Klage sein sollte, hat zur Folge, dass weder mit dem Dritten (BGH, Beschluss vom 28. März 1995 - X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764 unter II; Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, aaO Rn. 12 mwN) noch mit dem gewünschten Adressaten der Klage ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird. Denn der Dritte ist nicht (wahrer) Adressat der Klage und an den gewünschten Adressaten ist die Klageschrift nicht zugestellt worden, so dass jeweils eine der Voraussetzungen der oben (unter a) genannten Vorschriften fehlt.
27
c) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung der Revision hat die Aushändigung der Klageschriftan W. K. auch nicht eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 ZPO an den tatsächlichen Beklagten A. K. bewirkt.
28
Nach § 178 Abs. 1 ZPO kann ein Schriftstück, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird, zugestellt werden in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner (Nr. 1), in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person (Nr. 2) und in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter (Nr. 3).
29
Gemeinsame Voraussetzung für die Ersatzzustellung ist aber, dass der Zustellungsadressat nicht angetroffen wird (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren [Zustellungsreformgesetz - ZustRG], BT-Drucks. 14/4554, S. 20). Dabei ist das Merkmal des "Nichtantreffens" des Zustellungsadressaten als Voraussetzung etwa für eine Ersatzzustellung in Geschäftsräumen bereits dann erfüllt, wenn der Adressat von einer dort beschäftigten Person als abwesend oder verhindert bezeichnet wird; weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 - III ZR 513/13, NJW-RR 2015, 702 Rn. 10).
30
Vorliegend wurde der Zustellungsadressat der Klageschrift, W. K. , aber durch den Postzusteller angetroffen. Bereits deshalb kommt eine Ersatzzustellung nach § 178 ZPO an A. K. nicht in Betracht. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass in der Zustellungsurkunde vermerkt ist, die Übergabe des Schriftstücks an W. K. sei als "einem Vertre- tungsberechtigten (gesetzlicher Vertreter/Leiter)" erfolgt. Denn W. K. war nicht Vertretungsberechtigter des Zustellungsadressaten, sondern nach dem maßgeblichen Zustellungswillen des Gerichts selbst Zustellungsadressat. Die vorbezeichnete Eintragung eines Postzustellers vermag hieran nichts zu ändern. Aus dieser Eintragung lässt sich auch nicht ableiten, dass W. K. die Zustellung als Vertreter seines Sohnes entgegen nehmen wollte.
31
3. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine Heilung des oben (unter II 2) dargestellten Zustellungsmangels nach § 189 ZPO unabhängig davon nicht in Betracht kommt, ob A. K. über seinen Vater W. K. - wie vom Kläger behauptet - Kenntnis von der Klageschrift erlangt hat. Denn die Zustellung war nicht an den tatsächlichen Beklagten A. K. , sondern an W. K. gerichtet, den das Landgericht zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Angaben im Rubrum der Klageschrift für den Beklagten hielt. Auf ihn bezog sich demgemäß der Zustellungswille des Landgerichts. Die erst nach der Zustellung erfolgte Auslegung der Klageschrift durch das Landgericht und die daraufhin vorgenommene Berichtigung des Beklagtenrubrums ändern nichts daran, dass es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift an einem auf den tatsächlichen Beklagten gerichteten Zustellungswillen des Landgerichts fehlte. Der Umstand, dass sich der Klageschrift im Wege der Auslegung die Beklagteneigenschaft A. K. entnehmen ließ, rechtfertigt - entgegen der Auffassung der Revision - bereits deshalb nicht die Annahme, die an W. K. gerichtete Zustellung hätte im Sinne des § 189 Alt. 2 ZPO auch an den tatsächlichen Beklagten A. K. gerichtet werden können.
32
a) Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist (§ 189 ZPO). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht sämtlich erfüllt.
33
b) Allerdings sind im Rahmen der durch das Landgericht veranlassten Zustellung der Klageschrift zwingende Zustellungsvorschriften verletzt worden. Eine zwingende Zustellungsvorschrift im Sinne des § 189 ZPO ist verletzt, wenn die förmliche Zustellung eines Schriftstücks nach dem Gesetz zu erfolgen hat, jedoch nicht stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 35). Hinsichtlich der Klageschrift schreibt das Gesetz in § 253 Abs. 1 ZPO deren Zustellung vor. Eine solche ist hier auf Veranlassung des Landgerichts zwar erfolgt, jedoch nicht an den tatsächlichen Beklagten A. K. . Da § 189 ZPO nicht auf eine Verletzung der gesetzlichen Regelungen über die Förmlichkeiten des Zustellungsverfahrens beschränkt ist (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, aaO), stellt auch die hier erfolgte Zustellung der Klageschrift an eine - im Rubrum der Klageschrift genannte - andere Person als den tatsächlichen Beklagten eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften im Sinne des § 189 ZPO dar.
34
c) Einer Heilung dieses Zustellungsmangels nach § 189 ZPO steht jedoch entgegen, dass das Landgericht zwar den Willen hatte, eine förmliche Zustellung der Klageschrift vorzunehmen; dieser Zustellungswille richtete sich aber nicht - wie erforderlich - auf die Person, der gegenüber die Heilung nach § 189 ZPO eintreten soll, hier also den tatsächlichen Beklagten A. K. , sondern auf den im Rubrum der Klageschrift fälschlich als Beklagten genannten W. K. .
35
aa) Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur setzt eine Heilung gemäß § 189 ZPO voraus, dass das Gericht eine förmliche Zustellung mit Zustellungswillen bewirken wollte (siehe nur BGH, Urteile vom 10. Oktober 1952 - V ZR 159/51, BGHZ 7, 268, 270; vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 17 mwN; vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, NJW-RR 2011, 417 Rn. 11 mwN; vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, aaO Rn. 40 ff.; Beschluss vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02, NJW 2003, 1192 unter II 1 c; Zöller/Stöber, aaO, § 189 Rn. 2; MünchKommZPO/Häublein, 5. Aufl., § 189 Rn. 3; Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 14. Aufl., § 189 Rn. 2). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 189 ZPO, wonach es sich um ein Dokument handeln muss, das "der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte" zugegangen ist (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, aaO mwN). Von dem Erfordernis eines solchen Zustellungswillens ist, wie den Gesetzesmaterialien des Zustellungsreformgesetzes zu entnehmen ist, auch der Gesetzgeber ausgegangen (BTDrucks. 14/4554, S. 14, 24).
36
bb) Dieser Zustellungswille des Gerichts muss sich im Rahmen des § 189 ZPO zudem auf einen bestimmten Adressaten - bei mehreren Adressaten auf sämtliche - beziehen (vgl. OLG Karlsruhe, NZG 2008, 714, 715; VGH Kassel, Urteil vom 25. März 2009 - 6 A 2130/08, juris Rn. 34; MünchKommZPO/ Häublein, aaO; Hk-ZPO/Siebert, 7. Aufl., § 189 Rn. 5; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., § 189 Rn. 7).
37
Die Rechtsfrage, ob eine Heilung nach § 189 ZPO nur für Zustellungsmängel in Betracht kommt, die der Zustellung an den vorgesehenen Zustellungsadressaten anhaften, und sie daher nicht die Zustellung an einen Dritten ersetzen kann, ist - soweit ersichtlich - durch den Bundesgerichtshof bisher nicht geklärt. Der Senat entscheidet sie nunmehr in dem vorbezeichneten Sinne dahingehend, dass sich der Zustellungswille des Gerichts auf die Person beziehen muss, der gegenüber die Heilung nach § 189 ZPO eintreten soll. Nicht ausreichend für eine solche Heilung ist es hingegen, wenn dieser Person, ohne dass seitens des Gerichts an sie zugestellt werden sollte, das Dokument tatsächlich zugeht. Dies gilt im - hier gegebenen - Fall der Zustellung einer Klageschrift auch dann, wenn dieser im Wege der Auslegung - auch für den Empfänger - zu entnehmen ist, dass letzterer der Beklagte sein soll und das Gericht aus diesem Grund (erst) nach erfolgter Zustellung eine Berichtigung des Rubrums vornimmt.
38
(1) Allerdings ist § 189 ZPO nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich weit auszulegen (BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, aaO; vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, aaO Rn. 47; vom 12. März 2015 - III ZR 207/14, BGHZ 204, 268 Rn. 17 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 79/15, BGHZ 208, 255 Rn. 22). Der Zweck der Zustellung ist es, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren (BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, aaO; vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 79/15, aaO Rn. 21 mwN; BT-Drucks. 14/4554, S. 14). Dabei hat § 189 ZPO allgemein den Sinn, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen , sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig, nämlich durch tatsächlichen Zugang erreicht wird (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 1952 - V ZR 159/51, aaO; vom 21. März2001 - VIII ZR 244/00, WM 2001, 1124 unter II 2 b bb; vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, aaO; vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, aaO; vgl. auch BTDrucks. , aaO S. 24). § 189 ZPO liegt somit das Prinzip der Zweckerreichung zugrunde. Gelangt das zuzustellende Schriftstück zum richtigen Empfänger, so hat die Zustellung - mit Wirkung ex nunc - ihren Zweck erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - III ZR 207/14, aaO).
39
Diese weite Auslegung des § 189 ZPO steht im Einklang mit der vom Gesetzgeber durch den Erlass des Zustellungsreformgesetzes (ZustRG) verfolgten Zielsetzung, das Zustellungsrecht zu vereinfachen (BT-Drucks. 14/4554, S. 13) und eine Heilung von Zustellungsmängeln im Wege des § 189 ZPO grundsätzlich eintreten zu lassen, wenn der Zustellungszweck erreicht ist (BTDrucks. , aaO S. 24). Das ist nach der Gesetzesbegründung des Zustellungsreformgesetzes der Fall, wenn das zuzustellende Schriftstück tatsächlich zugestellt werden sollte (Zustellungswille) und der Person tatsächlich zugegangen ist, an die es dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte und dieser Zeitpunkt nachgewiesen werden kann (BT-Drucks., aaO). Damit wird zugleich dem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, juris Rn. 6 mwN) Rechnung getragen, wonach einer Rechtsschutz suchenden Partei der Weg zu den Gerichten nicht in einer aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise erschwert werden darf (vgl. BT-Drucks., aaO S. 13).
40
(2) Aus den vorstehend genannten Grundsätzen folgt jedoch nicht, dass bereits ein Zugang der Klageschrift bei dem in deren Rubrum nicht bezeichneten tatsächlichen Beklagten, auf den sich der Zustellungswille des Gerichts nicht bezog, ausreichte, um nach § 189 ZPO eine Heilung der mangelhaften, an den im Rubrum genannten (Schein-)Beklagten erfolgten Zustellung zu bewirken. Denn die gebotene weite Auslegung des § 189 ZPO findet ihre Grenze in den Verfahrensgrundrechten des Empfängers, namentlich in dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. hierzu auch BT-Drucks., aaO). Für den Empfänger des Dokuments muss mit ausreichender Klarheit zu erkennen sein, ob das ihm zugegangene Dokument ihn selbst betrifft. Fehlt es an einer solchen Klarheit, besteht für den Empfänger die Gefahr, dass er das Dokument nicht zum Anlass für eine - an sich gebotene - Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung nimmt, und ist es deshalb nicht sachgerecht, die Heilungswirkung des § 189 ZPO eintreten zu lassen.
41
So verhält es sich bei der im Streitfall zu beurteilenden Fallgestaltung, da hier erst eine Auslegung der Klageschrift ergibt, dass sich diese nicht gegen die in deren Rubrum als beklagte Partei genannte Person - an die das Gericht die Zustellung demgemäß gerichtet hat -, sondern gegen eine andere Person richtet , der sie nach der Behauptung des Klägers im Sinne des § 189 Alt. 2 ZPO tatsächlich zugegangen sein soll. Eine Anwendung der Heilungsmöglichkeit des § 189 ZPO auch auf diese Fallgestaltung wäre mit dem Gebot der Rechtssicherheit , dem maßgeblichen Erfordernis des auf eine bestimmte Person gerichteten Zustellungswillens des Gerichts und mit dem notwendigerweise formalen Charakter der Zustellungsvorschriften nicht zu vereinbaren und würde den tatsächlichen Beklagten und Empfänger - ohne sachlichen Grund - mit dem ihm nicht zumutbaren Risiko einer - vom Gericht (noch) nicht vorgenommenen und allein wegen eines Fehlers der klagenden Partei erforderlichen - Auslegung der Klageschrift belasten. Der Anspruch des Empfängers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) würde hierdurch in einer durch den Anspruch der Gegenseite auf wirksamen Rechtsschutz nicht mehr zu rechtfertigenden Weise gefährdet.
42
(a) Allerdings hat der Bundesgerichtshofs in mehreren Fällen einen Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO als geheilt angesehen, obwohl dort nicht an den nach den §§ 166 ff. ZPO eigentlich zu wählenden Adressaten, sondern an einen Dritten zugestellt worden war.
43
(aa) So ist eine Heilung nach § 189 ZPO und damit auch ein Zustellungswille des Gerichts in dem Fall bejaht worden, dass die Klage entgegen § 172 Abs. 1 ZPO nicht an den Prozessbevollmächtigten, sondern an die Partei selbst zugestellt wurde, die Klageschrift aber dem Prozessbevollmächtigten tatsächlich zugegangen ist (BGH, Urteil vom 16. Mai 1983 - VIII ZR 34/82, aaO unter II 1 b [zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 187 ZPO aF]; BVerfG, NJW 2017, 318 Rn. 20; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. März 1960 - II ZR 56/59, BGHZ 32, 114, 119 f. [zu § 187 ZPO aF]).
44
(bb) Ebenso ist eine Heilung nach § 189 ZPO angenommen worden, wenn ein Rechtsanwalt erst durch spätere Bevollmächtigung zum Prozessbeteiligten einer Partei wurde und er bereits zuvor oder zeitgleich mit der Bevollmächtigung in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt war (BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, aaO Rn. 12; vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, NJW 1989, 1154 unter II 3 a [zu § 187 ZPO aF]).
45
(cc) Auch hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Unwirksamkeit der Zustellung an eine prozessunfähige Person (§ 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gemäß § 189 ZPO dadurch geheilt werden kann, dass das zuzustellende Schriftstück deren gesetzlichen Vertreter tatsächlich zugeht, sofern die Zustellung nach den gesetzlichen Bestimmungen an diesen hätte gerichtet werden können (BGH, Urteil vom 12. März 2015 - III ZR 207/14, aaO Rn. 15).
46
(dd) Schließlich hat der Bundesgerichtshof eine Heilung nach § 189 ZPO auch bejaht im Falle einer Adressierung des Dokuments an den Schuldner im Ausland und einem Zugang bei dessen (General-)Bevollmächtigten in Deutschland (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - V ZB 131/11, juris Rn. 8).
47
(b) Diesen Fällen ist aber gemeinsam, dass jeweils eine (gesetzliche oder gewillkürte) Vertretung gegeben war und entweder an den Vertretenen oder den Vertreter zugestellt wurde und dem anderen (dem Vertreter oder dem Vertretenen) das zuzustellende Schriftstück tatsächlich zuging. Eine Heilung nach § 189 ZPO tritt dort deshalb ein, weil sich - anders als im vorliegenden Fall einer erst nach Zustellung der Klageschrift erfolgten Auslegung und Berichti- gung des Rubrums - bereits aus dem Gesetz selbst (§§ 170 bis 172 ZPO) ergibt, dass die Zustellung an den Empfänger des Dokuments gerichtet werden kann.
48
Das vorbezeichnete Erfordernis, wonach sich letzteres bereits aus dem Gesetz selbst ergeben muss, folgt aus der gebotenen umfassenden Auslegung des § 189 Alt. 2 ZPO.
49
(aa) Bereits der Wortlaut des § 189 Satz 2 ZPO ("dem Gesetz gemäß"), insbesondere aber auch die Systematik der Zustellungsvorschriften spricht dafür , dass mit dem Tatbestandsmerkmal "dem Gesetz gemäß […] zugestellt werden konnte" die Fälle gemeint sind, in denen sich bereits aus dem Gesetz selbst ergibt, wem zugestellt werden kann. Dem Gesetzgeber standen dabei insbesondere die im Zustellungsrecht selbst - mithin im unmittelbaren gesetzessystematischen Zusammenhang mit § 189 ZPO - geregelten Fälle vor Augen, wie etwa die Zustellung an einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter, an den mit gleicher Wirkung zugestellt werden kann wie an den Vertretenen (§ 171 ZPO) oder auch die Zustellung an einen Geschäftsunfähigen (mit tatsächlichem Zugang beim gesetzlichen Vertreter; § 170 ZPO) oder die Zustellung an die Partei (mit tatsächlichem Zugang beim Prozessbevollmächtigten; § 172 ZPO).
50
Wesensmerkmal der (wirksamen) Vertretung ist es, dass die Rechtswirkungen stets den Vertretenen treffen. In den oben (unter II 3 c bb (2) (a) (aa) bis (dd)) genannten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Heilungsfällen ist demgemäß jeweils an denjenigen zugestellt worden, dessen Rechtskreis das zuzustellende Dokument anging.
51
Bei der im Streitfall zu beurteilenden - nicht im gesetzessystematischen Zusammenhang mit § 189 ZPO stehenden - (nachträglichen) Auslegung der Klageschrift und Berichtigung des Rubrums hingegen ergibt sich nicht bereits aus dem Gesetz selbst, sondern erst aufgrund einer Auslegung der Klageschrift , wem diese - als tatsächlichem Beklagten - zugestellt werden kann. Auch ist hierbei, anders als in den oben genannten Fällen der §§ 170 bis 172 ZPO, bei der Person, der zugestellt wurde, und der Person, der das Dokument tatsächlich zugegangen ist, nicht ohne weiteres derselbe Rechtskreis betroffen.
52
(bb) Das vorbezeichnete Verständnis des § 189 Alt. 2 ZPO, wonach Zustellungsmängel , die mit dem hier in Rede stehenden Fall der Auslegungsbedürftigkeit der Klageschrift und der erst nachträglichen Berichtigung des Rubrums im Zusammenhang stehen, nicht nach dieser Vorschrift geheilt werden können, steht auch im Einklang mit dem aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers.
53
Der Gesetzgeber hat bereits zu Beginn der Begründung des Entwurfs des Zustellungsreformgesetzes (ZustRG) ausgeführt, dass die Ausgestaltung der Zustellung nicht nur bedeutsam für die Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), sondern gleichermaßen von Bedeutung für den im Justizgewährungsanspruch begründeten Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz in angemessener Zeit (Art. 19 Abs. 4 GG) und für die Rechtssicherheit als wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) ist (BT-Drucks., aaO S. 13). Dies verdeutlicht den bei der Auslegung des § 189 ZPO zu beachtenden verfassungsrechtlichen Rahmen. Eine Gewichtung des Gesetzgebers, dass einem der vorbezeichneten Verfahrensgrundrechte und Prinzipien im Zustellungsrecht der Vorrang gebührte, lässt sich der Gesetzesbegründung weder allgemein noch bezogen auf die hier in Rede stehende Vorschrift des § 189 ZPO entnehmen. Die genannten Verfahrensgrundrechte und -garantien sind nach dem Willen des Gesetzgebers daher jeweils in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
54
Hiervon ausgehend würde - entgegen der Auffassung der Revision - eine Auslegung des § 189 Alt. 2 ZPO dahingehend, dass von dieser Vorschrift auch die hier in Rede stehende Fallgestaltung erfasst sei, den Anspruch des tatsächlichen Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in einer mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu vereinbarenden und durch den Anspruch des Klägers auf wirksamen Rechtsschutz nicht gerechtfertigten Weise gefährden.
55
Nach der Gesetzesbegründung soll Zustellungszweck sein, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zur Kenntnisnahme des Schriftstücks zu verschaffen (BT-Drucks., aaO S. 15). Zwar gilt für die Rubrumsberichtigung, dass die Klageerhebung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (vgl. BAGE 109, 47, 53; BAG, NJW 2009, 1293 Rn. 15; siehe ferner [zur Falschbezeichnung in der Rechtsmittelschrift]: BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430 unter II 2; Beschluss vom 22. September 2009 - VI ZB 76/08, NJW-RR 2010, 277 Rn. 6; BVerfG, NJW 1991, 3140; NJW 2014, 205 Rn. 22).
56
Eine Heilung nach § 189 Alt. 2 ZPO deshalb auch bei der im Streitfall gegebenen Fallgestaltung zu ermöglichen, würde jedoch den Anspruch des tatsächlichen Beklagten auf rechtliches Gehör in unzumutbarer Weise gefährden. Denn diesem würde eine Auslegung der Klageschrift auferlegt, die das Gericht selbst bei der Veranlassung der Zustellung (noch) nicht vorgenommen hat und deren Notwendigkeit allein auf die der Sphäre des Klägers zuzuordnende Falschbezeichnung der beklagten Partei zurückzuführen ist. Angesichts dessen ist eine Abwägung dahingehend, dem Anspruch des Klägers auf wirksamen Rechtsschutz den Vorrang zu geben, hier nicht angezeigt. Vorrang ver- dienen vielmehr der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Anspruch des tatsächlichen Beklagten auf rechtliches Gehör.
57
Denn für den Empfänger muss auch im Fall des § 189 Alt. 2 ZPO mit ausreichender Klarheit zu erkennen sein, ob das ihm zugegangene Dokument ihn selbst betrifft. Fehlt es - wie im Falle der Notwendigkeit einer Auslegung der Klageschrift - an einer solchen Klarheit, besteht für den Empfänger die Gefahr, dass er das Dokument nicht zum Anlass für eine - an sich gebotene - Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung nimmt. Wie der Bundesgerichtshof aber bereits mehrfach ausgesprochen hat, dient die Zustellung gerade auch dazu, dem Adressaten zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Gelegenheit zu verschaffen, das Dokument zur Kenntnis zu nehmen und seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung hierauf einzurichten (siehe nur BGH, Urteile vom 6. April 1992 - II ZR 242/91, BGHZ 118, 45, 47; vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, BGHZ 190, 99 Rn. 14; vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09, BGHZ 191, 59 Rn. 29; jeweils mwN).
58
(cc) Auch aus dem Sinn und Zweck des § 189 ZPO folgt, dass unter das Tatbestandsmerkmal "dem Gesetz gemäß […] zugestellt werden konnte" (§ 189 Alt. 2 ZPO) nicht die Rubrumsberichtigung infolge nachträglicher Auslegung der Klageschrift fällt.
59
§ 189 ZPO hat zwar, wie oben (unter II 3 c bb (1)) bereits erwähnt, allgemein den Sinn, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig erreicht wird. Gleichwohl hat sich auch die Auslegung des § 189 ZPO im Grundsatz daran auszurichten, dass die Zustellungsvorschriften im Interesse der Wahrung des Verfahrensgrundrechts des Adressaten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und im Interesse der hierfür in besonderem Maße erforderlichen Rechtssicherheit notwendigerweise formalen Charakter haben (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, aaO; vom 12. März 1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222, 229). Durch den Grundsatz der Formenstrenge des Zustellungsrechts sollen objektiv klare und damit rechtssichere Verhältnisse geschaffen werden.
60
(aaa) Diese Zielsetzung des Gesetzgebers wird im Rahmen des § 189 ZPO zum einen durch das oben ausgeführte Erfordernis des auf einen bestimmten Adressaten gerichteten Zustellungswillens des Gerichts sichergestellt. Dieser Zustellungswille des Gerichts ist im Regelfall anhand der aus der Akte zu entnehmenden Umstände ohne Schwierigkeit objektiv feststellbar. Fehlt ein solcher Zustellungswille hinsichtlich des tatsächlichen Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift - wie vorliegend nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall -, so vermag auch eine später im Laufe des Verfahrens erfolgte Berichtigung des Beklagtenrubrums hieran nichts mehr zu ändern. Denn auch in einem solchen Fall hat das Gericht bis dahin nur den Willen, an den im ursprünglichen Rubrum der Klageschrift bezeichneten Beklagten zuzustellen, nicht jedoch an die Person, die nach dem Willen des Klägers tatsächlich verklagt werden sollte.
61
(bbb) Zum anderen wird die Zielsetzung, das Zustellungsrecht formenstreng und rechtssicher zu gestalten, die Zustellungsvorschriften aber auch nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, durch die in § 189 Alt. 2 ZPO erfolgte Anknüpfung an den fest umrissenen Kreis der in §§ 170 bis 172 ZPO genannten Empfänger gewährleistet, ohne die Möglichkeit einer Heilung von Zustellungsmängeln nach dieser Vorschrift zu stark einzuengen.
62
(c) Mit der vorstehenden Auslegung des § 189 Alt. 2 ZPO wird zugleich dem Umstand Rechnung getragen, dass es den Gerichten, wenn der Gesetzgeber den Zustellungsvorgang, wie es auch die Gesetzesmaterialien verdeutlichen , formalisiert und zugleich objektiviert wissen wollte, grundsätzlich nicht zusteht, über die gesetzlich geregelten Heilungsmöglichkeiten hinaus durch eine Einzelfallbetrachtung und praktische Erwägungen die Durchsetzung des gesetzgeberischen Willens einzuschränken. Angesichts der Formenstrenge im Zustellungsrecht ist deshalb eine ausdehnende Auslegung - hier des § 189 Alt. 2 ZPO -, deren Grenzen - wie im vorliegend gegebenen Fall einer Auslegungsbedürftigkeit der Klageschrift - nicht klar abgesteckt werden können, nicht möglich (vgl. BVerwGE 42, 180, 183; BSG, NVwZ 1998, 1332, 1333).
63
4. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt schließlich der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Einwand, die Entscheidung des Landgerichts sei jedenfalls deshalb richtig, weil A. K. die erstinstanzliche Prozessführung des W. K. genehmigt habe und diese daher gegen sich gelten lassen müsse. Mit diesem - zudem auch unsubstantiierten - Vortrag kann die Revision bereits deshalb nicht durchdringen, weil es sich um neues, in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigendes Vorbringen handelt. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Übergangenen Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen zeigt die Revision nicht auf. Im Übrigen würde die von der Revision angeführte Genehmigung nicht ohne weiteres dazu führen, dass der zu diesem Zeitpunkt am Rechtsstreit noch nicht beteiligte A. K. - ungeachtet der Formenstrenge des Zustellungsrechts - zur Partei des Rechtsstreits würde oder sich wie eine solche behandeln lassen müsste.
64
5. Die Revision wendet sich nicht - wozu es einer Verfahrensrüge bedurft hätte (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 7. Januar 2008 - II ZR 234/06, WM 2008, 710 Rn. 1; Musielak/Voit/Ball, aaO, § 538 Rn. 37; Zöller/Heßler, aaO, § 538 Rn. 62) - gegen die vom Berufungsgericht aus den Gründen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorgenommene Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider RinBGH Dr. Fetzer ist wegen Dr. Bünger Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, 14. Juni 2017 Dr. Milger
Vorinstanzen:
LG Limburg, Entscheidung vom 13.04.2015 - 2 O 429/14 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.12.2015 - 4 U 87/15 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. März 2017 - VIII ZR 11/16

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2015 - III ZR 207/14

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2015 - III ZR 513/13

bei uns veröffentlicht am 04.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 513/13 vom 4. Februar 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2 In der widerspruchslosen Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in de
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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2019 - III ZR 115/18

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2019 - X ZR 94/18

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2018 - XII ZB 138/18

bei uns veröffentlicht am 11.07.2018

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Apr. 2018 - V ZR 202/16

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Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

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1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Parteibezeichnung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Dabei ist maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist (BGH, Urt. v. 24.01.1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 334; Urt. v. 26.02.1987 - VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946 m.w.N.). Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen , die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, aaO; Beschl. v. 28.03.1995 - X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764 m.w.N.). Bei der Auslegung der Parteibezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen (so ausdrücklich BAG, Urt. v. 12.02.2004 - 2 AZR 136/03, BAG-Rep. 2004, 210; konkludent auch schon BGH, Urt. v. 16.05.1983 - VIII ZR 34/82, NJW 1983, 2448, wo das Auslegungsergebnis, dass ein bestimmtes falsch bezeichnetes Unternehmen verklagt worden sei, mit dem Klagevortrag und der vorprozessualen Korrespondenz begründet wurde). Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen, auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen ) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (BAG aaO; so auch schon OLG Hamm, NJW-RR 1991, 188). Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGHZ 4, 328, 334; NJW 1987, 1946).
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1. Das Berufungsgericht ist von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben , sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen ) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Wil- len des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGH, Urteile vom 10. März 2011 - VII ZR 54/10, BauR 2011, 1041 = NZBau 2011, 416 Rn. 11; vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582 Rn. 7 m.w.N.; vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328; Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 136/06, NJW-RR 2009, 854 Rn. 9; BAG, Urteil vom 12. Februar 2004 - 2 AZR 136/03, AP Nr. 50 zu § 4 KSchG 1969 juris Rn. 15 m.w.N.; vgl. Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 50 Rn. 7; MünchKommZPO/Lindacher, 4. Aufl., Vorbem. zu den §§ 50 ff. Rn. 12 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 50 Rn. 6 ff.).
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a) Wer Partei eines Zivilrechtsverfahrens ist, ergibt sich aus der in der Klage- oder Antragsschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klage- oder Antragsschrift enthaltenen Angaben, sondern auch ihr gesamter Inhalt einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung durch die in Wahrheit gemeinte Partei oder der durch die Antragstellung bezweckte Erfolg nicht an der fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klage oder der Antragsschrift und den etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Antragsstellers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 2011 - VII ZR 54/10, BauR 2011, 1041 = NZBau 2011, 416; vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582). Entscheidend ist hierbei, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, BauR 2013, 634 Rn. 14 = NZBau 2013, 221 m.w.N.).
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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zwar rechtfertigt der Umstand, dass die Beklagte in der Klageschrift bezeichnet ist, für sich allein nicht die Annahme, dass sie auch Partei des Rechtsstreits sein soll. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der Klägerin in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Wer das ist, ist durch eine vom Revisionsgericht frei vorzunehmende Auslegung der in der Klageschrift zum Ausdruck gekommenen prozessualen Willenserklärung zu klären (Senatsurteile vom 24. November 1980 - VIII ZR 208/79, WM 1981, 46, unter III 2 a; vom 16. Mai 1983 - VIII ZR 34/82, NJW 1983, 2448, unter II 1 a; BGH, Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582, Tz. 7, jew. m.w.N.). Bei Auslegung der Parteibezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 27. November 2007, aaO, m.w.N.). Genauso können als Auslegungsmittel auch spätere Prozessvorgänge herangezogen werden, namentlich eine im Laufe des Rechtsstreits erfolgte Klarstellung zur Identität der betreffenden Prozesspartei (Senatsurteil vom 24. November 1980, aaO; BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, WM 1987, 739, unter II 1 a; Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, WM 1988, 635, unter II 3 a). Bei dieser Auslegung gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und ihren Anlagen sowie den weiter zu berücksichtigenden Umständen deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von einer solchen fehlerhaften Parteibezeichnung, deren Korrektur keiner Klageänderung, sondern nur einer Rubrumsberichtigung bedarf, ist jedoch die irrtümliche Benennung einer falschen , am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei zu unterscheiden (BGH, Urteil vom 27. November 2007, aaO; Urteil vom 26. Februar 1987, aaO, jeweils m.w.N.).
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1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Parteibezeichnung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Dabei ist maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist (BGH, Urt. v. 24.01.1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 334; Urt. v. 26.02.1987 - VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946 m.w.N.). Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen , die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, aaO; Beschl. v. 28.03.1995 - X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764 m.w.N.). Bei der Auslegung der Parteibezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen (so ausdrücklich BAG, Urt. v. 12.02.2004 - 2 AZR 136/03, BAG-Rep. 2004, 210; konkludent auch schon BGH, Urt. v. 16.05.1983 - VIII ZR 34/82, NJW 1983, 2448, wo das Auslegungsergebnis, dass ein bestimmtes falsch bezeichnetes Unternehmen verklagt worden sei, mit dem Klagevortrag und der vorprozessualen Korrespondenz begründet wurde). Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen, auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen ) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (BAG aaO; so auch schon OLG Hamm, NJW-RR 1991, 188). Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGHZ 4, 328, 334; NJW 1987, 1946).
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1. Das Berufungsgericht ist von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben , sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen ) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Wil- len des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGH, Urteile vom 10. März 2011 - VII ZR 54/10, BauR 2011, 1041 = NZBau 2011, 416 Rn. 11; vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582 Rn. 7 m.w.N.; vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328; Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 136/06, NJW-RR 2009, 854 Rn. 9; BAG, Urteil vom 12. Februar 2004 - 2 AZR 136/03, AP Nr. 50 zu § 4 KSchG 1969 juris Rn. 15 m.w.N.; vgl. Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 50 Rn. 7; MünchKommZPO/Lindacher, 4. Aufl., Vorbem. zu den §§ 50 ff. Rn. 12 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 50 Rn. 6 ff.).
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a) Wer Partei eines Zivilrechtsverfahrens ist, ergibt sich aus der in der Klage- oder Antragsschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klage- oder Antragsschrift enthaltenen Angaben, sondern auch ihr gesamter Inhalt einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung durch die in Wahrheit gemeinte Partei oder der durch die Antragstellung bezweckte Erfolg nicht an der fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klage oder der Antragsschrift und den etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Antragsstellers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 2011 - VII ZR 54/10, BauR 2011, 1041 = NZBau 2011, 416; vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582). Entscheidend ist hierbei, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, BauR 2013, 634 Rn. 14 = NZBau 2013, 221 m.w.N.).
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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zwar rechtfertigt der Umstand, dass die Beklagte in der Klageschrift bezeichnet ist, für sich allein nicht die Annahme, dass sie auch Partei des Rechtsstreits sein soll. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der Klägerin in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Wer das ist, ist durch eine vom Revisionsgericht frei vorzunehmende Auslegung der in der Klageschrift zum Ausdruck gekommenen prozessualen Willenserklärung zu klären (Senatsurteile vom 24. November 1980 - VIII ZR 208/79, WM 1981, 46, unter III 2 a; vom 16. Mai 1983 - VIII ZR 34/82, NJW 1983, 2448, unter II 1 a; BGH, Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582, Tz. 7, jew. m.w.N.). Bei Auslegung der Parteibezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 27. November 2007, aaO, m.w.N.). Genauso können als Auslegungsmittel auch spätere Prozessvorgänge herangezogen werden, namentlich eine im Laufe des Rechtsstreits erfolgte Klarstellung zur Identität der betreffenden Prozesspartei (Senatsurteil vom 24. November 1980, aaO; BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, WM 1987, 739, unter II 1 a; Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, WM 1988, 635, unter II 3 a). Bei dieser Auslegung gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und ihren Anlagen sowie den weiter zu berücksichtigenden Umständen deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von einer solchen fehlerhaften Parteibezeichnung, deren Korrektur keiner Klageänderung, sondern nur einer Rubrumsberichtigung bedarf, ist jedoch die irrtümliche Benennung einer falschen , am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei zu unterscheiden (BGH, Urteil vom 27. November 2007, aaO; Urteil vom 26. Februar 1987, aaO, jeweils m.w.N.).
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1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Parteibezeichnung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Dabei ist maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist (BGH, Urt. v. 24.01.1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 334; Urt. v. 26.02.1987 - VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946 m.w.N.). Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen , die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, aaO; Beschl. v. 28.03.1995 - X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764 m.w.N.). Bei der Auslegung der Parteibezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen (so ausdrücklich BAG, Urt. v. 12.02.2004 - 2 AZR 136/03, BAG-Rep. 2004, 210; konkludent auch schon BGH, Urt. v. 16.05.1983 - VIII ZR 34/82, NJW 1983, 2448, wo das Auslegungsergebnis, dass ein bestimmtes falsch bezeichnetes Unternehmen verklagt worden sei, mit dem Klagevortrag und der vorprozessualen Korrespondenz begründet wurde). Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen, auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen ) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (BAG aaO; so auch schon OLG Hamm, NJW-RR 1991, 188). Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGHZ 4, 328, 334; NJW 1987, 1946).
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1. Das Berufungsgericht ist von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben , sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen ) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Wil- len des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGH, Urteile vom 10. März 2011 - VII ZR 54/10, BauR 2011, 1041 = NZBau 2011, 416 Rn. 11; vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582 Rn. 7 m.w.N.; vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328; Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 136/06, NJW-RR 2009, 854 Rn. 9; BAG, Urteil vom 12. Februar 2004 - 2 AZR 136/03, AP Nr. 50 zu § 4 KSchG 1969 juris Rn. 15 m.w.N.; vgl. Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 50 Rn. 7; MünchKommZPO/Lindacher, 4. Aufl., Vorbem. zu den §§ 50 ff. Rn. 12 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 50 Rn. 6 ff.).
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a) Wer Partei eines Zivilrechtsverfahrens ist, ergibt sich aus der in der Klage- oder Antragsschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klage- oder Antragsschrift enthaltenen Angaben, sondern auch ihr gesamter Inhalt einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung durch die in Wahrheit gemeinte Partei oder der durch die Antragstellung bezweckte Erfolg nicht an der fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klage oder der Antragsschrift und den etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Antragsstellers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 2011 - VII ZR 54/10, BauR 2011, 1041 = NZBau 2011, 416; vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582). Entscheidend ist hierbei, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, BauR 2013, 634 Rn. 14 = NZBau 2013, 221 m.w.N.).
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Allerdings hatte die Klägerin in dem Klageerweiterungsschriftsatz vom 26. Mai 2004 als neue Beklagte zu 2 die "F. AG & Co. KG" angegeben. Die Bezeichnung einer Partei ist aber als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfähig (BGHZ 4, 328, 334). Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat. Demgemäß ist bei einer dem Wortlaut nach unrichtigen Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Prozesserklärung als Partei gemeint ist. Dabei können als Auslegungsmittel auch spätere Prozessvorgänge herangezogen werden (BGH, Urt. v. 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, WM 1987, 739, 740; v. 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, ZIP 1988, 571, 574; Beschl. v. 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, ZIP 1999, 616, 617; zur Auslegung von Prozesshandlungen allgemein Urt. v. 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372).
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1. Das Berufungsgericht ist von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben , sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen ) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Wil- len des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGH, Urteile vom 10. März 2011 - VII ZR 54/10, BauR 2011, 1041 = NZBau 2011, 416 Rn. 11; vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582 Rn. 7 m.w.N.; vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328; Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 136/06, NJW-RR 2009, 854 Rn. 9; BAG, Urteil vom 12. Februar 2004 - 2 AZR 136/03, AP Nr. 50 zu § 4 KSchG 1969 juris Rn. 15 m.w.N.; vgl. Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 50 Rn. 7; MünchKommZPO/Lindacher, 4. Aufl., Vorbem. zu den §§ 50 ff. Rn. 12 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 50 Rn. 6 ff.).
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a) Wer Partei eines Zivilrechtsverfahrens ist, ergibt sich aus der in der Klage- oder Antragsschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klage- oder Antragsschrift enthaltenen Angaben, sondern auch ihr gesamter Inhalt einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung durch die in Wahrheit gemeinte Partei oder der durch die Antragstellung bezweckte Erfolg nicht an der fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klage oder der Antragsschrift und den etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Antragsstellers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 2011 - VII ZR 54/10, BauR 2011, 1041 = NZBau 2011, 416; vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582). Entscheidend ist hierbei, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, BauR 2013, 634 Rn. 14 = NZBau 2013, 221 m.w.N.).
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1. Das Berufungsgericht ist von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben , sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen ) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Wil- len des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGH, Urteile vom 10. März 2011 - VII ZR 54/10, BauR 2011, 1041 = NZBau 2011, 416 Rn. 11; vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582 Rn. 7 m.w.N.; vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328; Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 136/06, NJW-RR 2009, 854 Rn. 9; BAG, Urteil vom 12. Februar 2004 - 2 AZR 136/03, AP Nr. 50 zu § 4 KSchG 1969 juris Rn. 15 m.w.N.; vgl. Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 50 Rn. 7; MünchKommZPO/Lindacher, 4. Aufl., Vorbem. zu den §§ 50 ff. Rn. 12 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 50 Rn. 6 ff.).

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.

(2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.

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1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Parteibezeichnung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Dabei ist maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist (BGH, Urt. v. 24.01.1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 334; Urt. v. 26.02.1987 - VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946 m.w.N.). Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen , die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, aaO; Beschl. v. 28.03.1995 - X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764 m.w.N.). Bei der Auslegung der Parteibezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen (so ausdrücklich BAG, Urt. v. 12.02.2004 - 2 AZR 136/03, BAG-Rep. 2004, 210; konkludent auch schon BGH, Urt. v. 16.05.1983 - VIII ZR 34/82, NJW 1983, 2448, wo das Auslegungsergebnis, dass ein bestimmtes falsch bezeichnetes Unternehmen verklagt worden sei, mit dem Klagevortrag und der vorprozessualen Korrespondenz begründet wurde). Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen, auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen ) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (BAG aaO; so auch schon OLG Hamm, NJW-RR 1991, 188). Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGHZ 4, 328, 334; NJW 1987, 1946).

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

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a) Nach der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal des "Nichtantreffens" des gesetzlichen Vertreters als Voraussetzung für eine Ersatzzustellung in Geschäftsräumen bereits dann erfüllt, wenn der gesetzliche Vertreter als abwesend oder verhindert bezeichnet wird. Ob dies zutrifft, ist unerheblich ; insbesondere muss der Zusteller keine eigenen Nachforschungen darüber anstellen, zumal gerichtliche Zustellungen ein Massengeschäft sind und bei juristischen Personen die Ersatzzustellung inzwischen den Regelfall darstellt (OLG Frankfurt am Main, WM 1996, 699; NJW-RR 1998, 1684; OLG Köln, OLGR 2001, 116, 117; siehe auch FG Hamburg, Urteil vom 30. Januar 2004 - III 320/03, juris Rn. 97 und OVG Berlin-Brandenburg, NJW 2012, 951, 952). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass in der widerspruchslosen Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zugleich die (konkludente) Erklärung liegt, der Zustellungsadressat sei abwesend beziehungsweise an der Entgegennahme der Zustellung verhindert, und weitere Nachforschungen des Zustellers regelmäßig nicht veranlasst sind. Der Umstand, dass die vorgenannte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zu §§ 183, 184 ZPO in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung ergangen ist, ist für die Entscheidung der Streitfrage ohne Bedeutung. Die Neuregelung des Zustellungsrechts durch das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) hat insoweit keine Än- derung gebracht. Sowohl nach § 183 Abs. 1, § 184 Abs. 1 ZPO aF als auch nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nF hängt die Wirksamkeit der Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen davon ab, dass der Zustellungsadressat "nicht angetroffen" wird. Durch das Zustellungsreformgesetz wurde an dem "Nichtantreffen" des Zustellungsadressaten als (gemeinsame) Voraussetzung für sämtliche in § 178 Abs. 1 ZPO geregelten Arten der Ersatzzustellung festgehalten (BTDrucks. 14/4554 S. 20). Nach dem Willen des Gesetzgebers, der eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Ersatzzustellung in einem Geschäftslokal bezweckte (BT-Drucks. aaO S. 1, 13 f), besteht dabei keine Verpflichtung des Zustellers zur ausdrücklichen Nachfrage nach der Person des Zustellungsadressaten. Es reicht aus, dass er den Zustellungsadressaten in dem Geschäftsraum , in dem sich der Publikumsverkehr abspielt, nicht antrifft. In diesem Fall kann er das zuzustellende Schriftstück an eine dort beschäftigte Person übergeben (BT-Drucks. aaO S. 20).

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

17
Die danach gebotene weite Auslegung des § 189 ZPO darf aber nicht dazu führen, dass ein vollständiges Außerachtlassen des vorgeschriebenen förmlichen Zustellungsverfahrens als unschädlich angesehen wird, wenn nur das Dokument dem Empfänger irgendwie zugeht. Diese Einschränkung findet sich im Wortlaut des § 189 ZPO mittelbar wieder, soweit das Dokument "der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte", zugegangen sein muss. Daraus folgt, dass eine förmliche Zustellung wenigstens angestrebt worden sein muss (MünchKomm/Häublein aaO Rdn. 1). Auch der Gesetzgeber hat vorausgesetzt, dass das zuzustellende Schriftstück tatsächlich zugestellt werden sollte, und einen entsprechenden Zustellungswillen hervorgehoben (BT-Drucks. 14/4554 aaO). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in den bisher zu § 189 ZPO n.F. ebenso wie in den zu § 187 ZPO a.F. ergangenen Entscheidungen gefordert, dass das Gericht mit Zustellungswillen gehandelt haben muss (BGHZ 7, 268, 270; BGH, Beschlüsse vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192 unter II 1 c m.w.N.; vom 4. November 1992 - XII ZB 130/92 - FamRZ 1993, 309 unter II; Urteil vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 174/55 - NJW 1956, 1878, 1879). Eine solche Zustellungsabsicht des für die Zustellung von Amts wegen zuständigen Organs, grundsätzlich des Richters (§ 270 Abs. 1 Satz 1 ZPO), fehlt bei einer Zustellung im Parteibetrieb (PG/Kessen aaO; Zöller/Stöber aaO). Der Wille zur Zustellung muss sich auf die - zwar mit Mängeln behaftete, aber durchgeführte - Zustellung beziehen; es genügt nicht, dass der Zugang des Dokuments letztendlich dem früher, etwa bei einem fehlgeschlagenen Zustellversuch, zum Ausdruck gekommenen Willen des zuständigen Organs entspricht.
11
Nach der Regelung in § 189 ZPO gilt ein unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangenes Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt , in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Die Heilung von Mängeln, die bei der Ausführung der Zustellung unterlaufen sind, soll nach dem Willen des Gesetzgebers von Gesetzes wegen eintreten, wenn der Zustellungszweck erreicht ist (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren [Zustellungsreformgesetz - ZustRG] - BT-Drucks. 14/4554, S. 24, re. Sp. unten; Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, VersR 1989, 168, 169 m.w.N.). Aus dem Wortlaut des § 189 ZPO, wonach es sich um ein Dokument handeln muss, das "der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte" zugegangen ist, folgt das Erfordernis, dass das Gericht eine förmliche Zustellung mit Zustellungswillen bewirken wollte (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02, VersR 2003, 879, 880; BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, FamRZ 2010, 1328, 1329). Nach Sinn und Zweck ist die Vorschrift weit auszulegen und auch dann anzuwenden, wenn ein Rechtsanwalt erst durch spätere Bevollmächtigung zu einem Prozessbeteiligten wird und er bereits zuvor oder zeitgleich mit der Bevollmächtigung in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt ist (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, VersR 1989, 168, 169).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 41/02
vom
26. November 2002
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GVG § 13; GG § 51
Wendet sich eine Krankenkasse mit einer Presseerklärung gegen ein von ihr beanstandetes
Verhalten einer Kassenärztlichen Vereinigung, ist für die Unterlassungsklage
der Kassenärztlichen Vereinigung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
eröffnet.
Eine Zustellung, deren Mängel durch tatsächlichen Zugang des Schriftstücks geheilt
werden könnten, ist nur dann anzunehmen, wenn das Gericht mit Zustellungswillen
gehandelt hat.
BGH, Beschluß vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Februar 2002 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die unzulässige Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin vom 14./19. März 2002 entstandenen Kosten, über welche bereits entschieden ist. Gegenstandswert der Beschwerde: 3.000

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin hat in einer Presseerklärung vom 17. August 2001 im Zusammenhang mit "Bestechungsgeschenken" von Pharmakonzernen, also der Abgabe von Incentives an Ärzte geäußert, "Auch die Kassenärztliche Verei-
nigung Berlin ist aufgefordert,... ihre bisherige stillschweigende Unterstützung ... dieser ärgsten Auswüchse aggressiver Werbung der Pharmaindustrie aufzugeben". Die Antragsstellerin hat eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 28. August 2001 erwirkt, mit welcher der Antragsgegnerin die wortoder sinngemäße Verbreitung dieser Äußerung bei Meidung einer Ordnungsstrafe untersagt wurde. Die Antragsgegnerin hat dagegen Widerspruch eingelegt und u.a. den Rechtsweg beanstandet; es handele sich um eine Streitigkeit nach § 69 SGB V aus den Rechtsbeziehungen zwischen einer Krankenkasse und einem Ärzteverband , für die gemäß § 51 SGG die Sozialgerichte zuständig seien. Mit Beschluß vom 18. Oktober 2001 hat das Landgericht Berlin nach § 17 a Abs. 3 GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bejaht. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Kammergericht in der angefochtenen Entscheidung vom 25. Februar 2002 den Beschluß des Landgerichts aufgehoben, das Verfahren an das Sozialgericht Berlin verwiesen und die weitere Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassen. Gegen diesen Beschluß hat die Antragsstellerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten II. Instanz am 14. März 2002 Beschwerde beim Kammergericht eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19. März 2002 begründet. Mit Beschluß vom 16. April 2002 hat das Kammergericht der "sofortigen Beschwerde" der Antragsstellerin nicht abgeholfen und sie dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der erkennende Senat hat die Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin am 4. Juni 2002 als unzulässig verworfen.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2002 begehrt die Antragsstellerin Wiederein- setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 25. Februar 2002, die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts; hilfsweise beantragt sie, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin ist statthaft und zulässig.
a) Das Kammergericht hat die "weitere Beschwerde" nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen. Diese "weitere Beschwerde" ist seit dem 1. Januar 2002 als Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu werten. Eine "weitere Beschwerde" (vgl. § 568 ZPO a.F.) ist seit der Änderung der Zivilprozeßordnung durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I, 1887 ff.) nicht mehr vorgesehen. Zwar hat der Gesetzgeber die Bestimmung des § 17 a Abs. 4 GVG dieser geänderten Rechtslage nicht angepaßt , obwohl die Begründung der Bundesregierung zu § 574 des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses die "weitere Beschwerde" zum Bundesgerichtshof ausdrücklich erwähnt (vgl. BT-Drs. 14/4722 S. 116) und ausführt, die Rechtsbeschwerde trete an die Stelle der bisherigen weiteren Beschwerde. Auf die "weitere Beschwerde" finden deshalb die Regeln über die Rechtsbeschwerde Anwendung, worauf das Kammergericht den Prozeßbevollmächtigten der Antragsstellerin mit Beschluß vom 16. April 2002 zu Recht hingewiesen hat.
Hiernach ist die Zulassung der "weiteren Beschwerde" mit Beschluß vom 25. Februar 2002 als Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verstehen (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG). An diese Zulassung ist der erkennende Senat gebunden (§§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 17 a Abs. 4 Satz 6 GVG).
b) Die Rechtsbeschwerde ist jetzt durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht und begründet worden (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - NJW 2002, 2181).
c) Sie ist nicht verspätet eingelegt worden, so daß es einer Wiedereinsetzung nicht bedarf. Eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch das Kammergericht ist nicht erfolgt. Vielmehr ist der Beschluß des Kammergerichts am 6. März 2002 formlos dem Prozeßbevollmächtigten der Antragsstellerin übersandt worden. Diese formlose Mitteilung hat die Notfrist des § 575 Abs. 1 ZPO nicht in Lauf gesetzt (vgl. § 187 Satz 2 ZPO a.F.). § 189 ZPO in der Fassung des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 1206, 1213) ist erst am 1. Juli 2002 in Kraft getreten und auf den hier vorliegenden, vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Fall nicht anzuwenden. Zwar sieht Art. 4 des Zustellungsreformgesetzes ein Inkrafttreten zum 1. Juli 2002 ohne Überleitungsvorschrift vor. Auch nach der geänderten Bestimmung des § 189 ZPO n.F. wird die unwirksame Zustellung jedoch nur dann als wirksam angesehen, wenn das Gericht mit Zustellungswillen gehandelt hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl., § 189 Rdn. 2; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl., § 189 Rdn. 2; Münchener KommentarZPO/Aktualisierungsband-Wenzel, § 189 Rdn. 3; vgl. zum früheren Recht BGHZ 7, 268, 270; Münchener KommentarZPO-Wenzel, ZPO 2. Aufl., § 187 Rdn. 2). Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Heilung der fehlenden Zustellung hier aus. Das Kammergericht hat - wie sich aus der Verfügung der Geschäftsstelle vom 26. Februar 2002 ergibt - eine Zustellung nicht beabsichtigt , sondern ist (irrig) davon ausgegangen, eine formlose Mitteilung sei ausrei-
chend. Den hiernach fehlenden Zustellungswillen konnte auch § 189 ZPO in der nunmehr geltenden Fassung nicht ersetzen. Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist bedarf es nach allem nicht. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Senat ist an einer erneuten Entscheidung durch seinen Beschluß vom 4. Juni 2002 in derselben Sache (VI ZB 19/02) nicht gehindert. Jene Entscheidung beschränkte sich auf eine Abweisung der damaligen Beschwerde als unzulässig wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin. Die Entscheidung des Kammergerichts kann im Rahmen der nunmehr zulässigen Rechtsbeschwerde in vollem Umfang nachgeprüft werden. Daran ändert es auch nichts, daß die zu überprüfende Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ergangen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 30. September 1999 - V ZB 24/99 - VersR 2001, 1006). Die Entscheidung des Kammergerichts beruht auf einer Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften (§§ 13, 17 GVG), wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht (§ 576 Abs. 1 ZPO). Allerdings kann im Regelfall die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat (§ 576 Abs. 2 ZPO). Das gilt jedoch nicht für eine zur Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassene Rechtsbeschwerde. Maßgebend ist hier die Zulässigkeit des Rechtswegs am 27. August 2001, dem Zeitpunkt, an dem der vorliegende Antrag rechtshängig geworden ist
(vgl. BGH, Beschluß vom 11. Dezember 2001 - KZB 12/01 - NJW 2002, 1351 m.w.N.). § 51 SGG in der Fassung vom 19. Juni 2001 sah u.a. die Zuständigkeit der Sozialgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung (§ 51 Abs. 1 SGG) sowie für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände und aufgrund von Entscheidungen der gemeinsamen Gremien von Ärzten und Krankenkassen vor (§ 51 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es handelt sich weder um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch noch um eine Streitigkeit aufgrund einer Entscheidung der gemeinsamen Gremien von Ärzten und Krankenkassen. Auch eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit der Parteien in einer Angelegenheit der Sozialversicherung ist entgegen der Ansicht des Kammergerichts nicht gegeben. Die Streitigkeit der Parteien ist zivilrechtlicher, nicht öffentlichrechtlicher Natur. Entscheidend ist, ob die Streitigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich ist. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ergibt sich aus der wirklichen Natur des behaupteten Anspruchs (§§ 13, 17 GVG; vgl. BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99 - NJW 2000, 1042; GemSOGB BGHZ 97, 312, 313 f. und BGHZ 102, 280, 283). Hier handelt es sich um einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 824, 1004 BGB. Eine Zuständigkeit der Sozialgerichte wäre auch dann nicht gegeben, wenn § 51 Abs. 2 SGG in der nunmehr seit 2. Januar 2002 geltenden Fassung als Zuständigkeitsregelung für privatrechtliche Streitigkeiten aufzufassen wäre. Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat (vgl. Beschluß vom
15. September 1999 - I ZB 59/98 - NJW 2000, 874), beschränken sich § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGG in der Fassung vom 20. Dezember 1988 auf die gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen und den kassenärztlichen Vereinigungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen. Das gilt in gleicher Weise für § 51 Abs. 2 Nr. 1 SGG in der Fassung des Artikels 12 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I 1311) wie auch für § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG in der Fassung vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144, Art. 1 Nr. 22). Maßgeblich ist, ob das Schwergewicht des Rechtsstreits in einem Aufgabenbereich anzusiedeln ist, dessen Erfüllung den kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen unmittelbar aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch obliegt (vgl. BGH, Beschluß vom 15. September 1999 - I ZB 59/98 - aaO). Grundlage der von der kassenärztlichen Vereinigung hier geltend gemachten Ansprüche ist aber die behauptete Ehrverletzung und damit §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 BGB, nicht etwa §§ 63, 64, 69 bis 140 SGB V. Soweit sich die Antragsgegnerin auf § 106 SGB V berufen will, wonach sowohl die Krankenkassen als auch die kassenärztlichen Vereinigungen durch gemeinsame Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse (§ 106 Abs. 4 SGB V) die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung überwachen (vgl. auch § 69 SGB V in der Fassung vom 22. Dezember 1999 - BGBl. I 2626 Art. 1 Nr. 26 i.V.m. §§ 90 bis 94 SGB V), handelte sie mit ihrer Presseerklärung an die Öffentlichkeit nicht in einem gemeinsamen Prüfungsausschuß, insbesondere hat die Krankenkasse hier nicht auf eine wirtschaftliche Verordnungsweise der Vertragsärzte hingewirkt. Die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung wird von den Prüfungsgremien der Ärzte und Krankenkassen in dem dafür vorgesehenen Verfahren geprüft (§ 106 Abs. 5, 6 SGB V) und nicht mittels Pres-
seerklärungen. Letztere haben mit dem gesetzlich geregelten Verfahren nichts zu tun und dienen allenfalls einer mittelbaren Einflußnahme. Wenn und soweit die Antragsstellerin sich im Prüfungsausschuß anders verhalten sollte als von der Antragsgegnerin erwartet, steht letzterer der Gang zum Sozialgericht offen, um das von ihr beanstandete Verhalten überprüfen zu lassen. Dagegen erscheint der Gang der Antragsgegnerin an die Öffentlichkeit als allenfalls mittelbarer Weg, um ihre Wünsche durchzusetzen, und vermag nicht den Rechtsweg zu den Sozialgerichten zu eröffnen. 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

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Nach der Regelung in § 189 ZPO gilt ein unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangenes Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt , in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Die Heilung von Mängeln, die bei der Ausführung der Zustellung unterlaufen sind, soll nach dem Willen des Gesetzgebers von Gesetzes wegen eintreten, wenn der Zustellungszweck erreicht ist (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren [Zustellungsreformgesetz - ZustRG] - BT-Drucks. 14/4554, S. 24, re. Sp. unten; Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, VersR 1989, 168, 169 m.w.N.). Aus dem Wortlaut des § 189 ZPO, wonach es sich um ein Dokument handeln muss, das "der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte" zugegangen ist, folgt das Erfordernis, dass das Gericht eine förmliche Zustellung mit Zustellungswillen bewirken wollte (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02, VersR 2003, 879, 880; BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, FamRZ 2010, 1328, 1329). Nach Sinn und Zweck ist die Vorschrift weit auszulegen und auch dann anzuwenden, wenn ein Rechtsanwalt erst durch spätere Bevollmächtigung zu einem Prozessbeteiligten wird und er bereits zuvor oder zeitgleich mit der Bevollmächtigung in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt ist (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, VersR 1989, 168, 169).

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

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Nach der Regelung in § 189 ZPO gilt ein unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangenes Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt , in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Die Heilung von Mängeln, die bei der Ausführung der Zustellung unterlaufen sind, soll nach dem Willen des Gesetzgebers von Gesetzes wegen eintreten, wenn der Zustellungszweck erreicht ist (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren [Zustellungsreformgesetz - ZustRG] - BT-Drucks. 14/4554, S. 24, re. Sp. unten; Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, VersR 1989, 168, 169 m.w.N.). Aus dem Wortlaut des § 189 ZPO, wonach es sich um ein Dokument handeln muss, das "der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte" zugegangen ist, folgt das Erfordernis, dass das Gericht eine förmliche Zustellung mit Zustellungswillen bewirken wollte (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02, VersR 2003, 879, 880; BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, FamRZ 2010, 1328, 1329). Nach Sinn und Zweck ist die Vorschrift weit auszulegen und auch dann anzuwenden, wenn ein Rechtsanwalt erst durch spätere Bevollmächtigung zu einem Prozessbeteiligten wird und er bereits zuvor oder zeitgleich mit der Bevollmächtigung in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt ist (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, VersR 1989, 168, 169).
17
§ 189 ZPO soll nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers für jede Zustellung gelten (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zustellungsreformgesetz aaO S. 25; s. auch LSG NRW aaO). Dieser Norm liegt das Prinzip der Zweckerreichung zugrunde. Gelangt das zuzustellende Schriftstück zum richtigen Empfänger, so hat die Zustellung - mit Wirkung ex nunc - ihren Zweck erfüllt. Wollte man der Zustellung in diesem Falle gleichwohl die Wirksamkeit (durch Heilung) versagen, so wäre dies eine unnötige Förmelei. Vor diesem Hintergrund ist § 189 ZPO weit auszulegen (s. dazu etwa BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128, 144 Rn. 47 mwN; Stein/ Jonas/Roth aaO § 189 Rn. 1; MüKoZPO/Häublein aaO § 189 Rn. 1 mwN in dortiger Fn. 3).
22
Ist die Gelegenheit zur Kenntnisnahme - wie hier - gewährleistet und steht der tatsächliche Zugang fest, bedarf es besonderer Gründe, die Zustellungswirkung entgegen dem Wortlaut der Regelung in § 189 ZPO nicht eintreten zu lassen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 166/09, aaO). Solche sind bei der Zustellung einer Klageschrift - anders als in den Fällen, in denen beispielsweise durch die Zustellung einer Ausfertigung von vornherein jegliche Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit des zugestellten Schriftstücks ausgeschlossen sein sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1987 - KVR 10/85, BGHZ 100, 234, 237, 241, zu einer Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts ; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22, Rn. 7 ff.) - nicht ersichtlich.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

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Nach der Regelung in § 189 ZPO gilt ein unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangenes Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt , in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Die Heilung von Mängeln, die bei der Ausführung der Zustellung unterlaufen sind, soll nach dem Willen des Gesetzgebers von Gesetzes wegen eintreten, wenn der Zustellungszweck erreicht ist (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren [Zustellungsreformgesetz - ZustRG] - BT-Drucks. 14/4554, S. 24, re. Sp. unten; Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, VersR 1989, 168, 169 m.w.N.). Aus dem Wortlaut des § 189 ZPO, wonach es sich um ein Dokument handeln muss, das "der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte" zugegangen ist, folgt das Erfordernis, dass das Gericht eine förmliche Zustellung mit Zustellungswillen bewirken wollte (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02, VersR 2003, 879, 880; BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, FamRZ 2010, 1328, 1329). Nach Sinn und Zweck ist die Vorschrift weit auszulegen und auch dann anzuwenden, wenn ein Rechtsanwalt erst durch spätere Bevollmächtigung zu einem Prozessbeteiligten wird und er bereits zuvor oder zeitgleich mit der Bevollmächtigung in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt ist (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, VersR 1989, 168, 169).

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

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§ 189 ZPO soll nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers für jede Zustellung gelten (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zustellungsreformgesetz aaO S. 25; s. auch LSG NRW aaO). Dieser Norm liegt das Prinzip der Zweckerreichung zugrunde. Gelangt das zuzustellende Schriftstück zum richtigen Empfänger, so hat die Zustellung - mit Wirkung ex nunc - ihren Zweck erfüllt. Wollte man der Zustellung in diesem Falle gleichwohl die Wirksamkeit (durch Heilung) versagen, so wäre dies eine unnötige Förmelei. Vor diesem Hintergrund ist § 189 ZPO weit auszulegen (s. dazu etwa BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128, 144 Rn. 47 mwN; Stein/ Jonas/Roth aaO § 189 Rn. 1; MüKoZPO/Häublein aaO § 189 Rn. 1 mwN in dortiger Fn. 3).

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

6
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218 unter II 2 mwN; vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 8; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1 mwN).

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

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Nach der Regelung in § 189 ZPO gilt ein unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangenes Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt , in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Die Heilung von Mängeln, die bei der Ausführung der Zustellung unterlaufen sind, soll nach dem Willen des Gesetzgebers von Gesetzes wegen eintreten, wenn der Zustellungszweck erreicht ist (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren [Zustellungsreformgesetz - ZustRG] - BT-Drucks. 14/4554, S. 24, re. Sp. unten; Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, VersR 1989, 168, 169 m.w.N.). Aus dem Wortlaut des § 189 ZPO, wonach es sich um ein Dokument handeln muss, das "der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte" zugegangen ist, folgt das Erfordernis, dass das Gericht eine förmliche Zustellung mit Zustellungswillen bewirken wollte (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02, VersR 2003, 879, 880; BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, FamRZ 2010, 1328, 1329). Nach Sinn und Zweck ist die Vorschrift weit auszulegen und auch dann anzuwenden, wenn ein Rechtsanwalt erst durch spätere Bevollmächtigung zu einem Prozessbeteiligten wird und er bereits zuvor oder zeitgleich mit der Bevollmächtigung in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt ist (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, VersR 1989, 168, 169).

Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.

(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

17
§ 189 ZPO soll nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers für jede Zustellung gelten (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zustellungsreformgesetz aaO S. 25; s. auch LSG NRW aaO). Dieser Norm liegt das Prinzip der Zweckerreichung zugrunde. Gelangt das zuzustellende Schriftstück zum richtigen Empfänger, so hat die Zustellung - mit Wirkung ex nunc - ihren Zweck erfüllt. Wollte man der Zustellung in diesem Falle gleichwohl die Wirksamkeit (durch Heilung) versagen, so wäre dies eine unnötige Förmelei. Vor diesem Hintergrund ist § 189 ZPO weit auszulegen (s. dazu etwa BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128, 144 Rn. 47 mwN; Stein/ Jonas/Roth aaO § 189 Rn. 1; MüKoZPO/Häublein aaO § 189 Rn. 1 mwN in dortiger Fn. 3).

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

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bb) Das ändert aber nichts daran, dass der Bevollmächtigte rechtsgeschäftlich (auch) zu der Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigt war. Von der wirksamen Erteilung der Vollmacht ist das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei ausgegangen. Dass der Schuldner die Generalvollmacht vom 27. April 2004 unterzeichnet und dem Bevollmächtigten damit umfassende Vertretungsmacht unter anderem für die Vertretung vor Gerichten und damit auch für die Entgegennahme von Zustellungen eingeräumt hat, stellt er selbst nicht in Abrede. Eine Heilung konnte daher durch die tatsächliche Kenntnisnahme des Bevollmächtigten eintreten. Denn die Zustellung hätte gemäß § 171 Satz 1 ZPO an ihn als rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter erfolgen können. Dabei ist unerheblich, ob ihm die Vorlage der schriftlichen Vollmacht gemäß § 171 Satz 2 ZPO möglich gewesen wäre. Nach zutreffender Ansicht ist die Vorlage der schriftlichen Vollmacht nämlich kein Wirksamkeitserfordernis für die Zustellung (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 171 Rn. 4 mwN). Der Bevollmächtigte war damit im Sinne von § 189 ZPO eine „Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß (…) gerichtet werden konnte“.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

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(1) Der Zweck einer Zustellung besteht dem Adressaten gegenüber darin , zu gewährleisten, dass er Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann (BGHZ 118, 45 = NJW 1992, 2280, 2281). Insoweit dienen Zustellungsvorschriften der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs (BVerfGE 67, 208, 211). Daran knüpft die Heilungsmöglichkeit des § 189 ZPO an. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass Mängel eines streng formalisierten Zustellungsvor- gangs die Zustellung unwirksam machen, wenn feststeht, dass der Adressat das Dokument erhalten hat und sachlich so gestellt ist, als ob die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt wäre, ihr Zweck also erreicht ist (MünchKommZPO/ Häublein 3. Aufl. § 189 Rn. 1; Musielak/Wolst ZPO 8. Aufl. § 189 Rn. 1). Der Zustellungsfehler führt dann zwar möglicherweise dazu, dass der weitere Zweck einer förmlichen Zustellung, den Zeitpunkt der Übergabe eindeutig nachweisen zu können, nicht erreicht wird (vgl. dazu Prütting/Gehrlein/Kessen ZPO 2. Aufl. § 166 Rn. 5). Der Anspruch des Zustellungsempfängers auf rechtliches Gehör ist dagegen gewahrt, wenn er das Schriftstück tatsächlich erhalten hat. Dies rechtfertigt es, den Verfahrensfehler zu ignorieren und eine wirksame Zustellung zu fingieren (vgl. Prütting/Gehrlein/Kessen ZPO 2. Aufl. § 189 Rn. 1).

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

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I. Die Revision des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet ist (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO). Das Berufungsgericht hat nicht in der Sache entschieden, sondern das Urteil des Landgerichts nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit der Revision gegen ein solches kassatorisches Urteil muss ein Gesetzesverstoß gerügt werden. Bei einer Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann mit der Revision geltend gemacht werden, dass in erster Instanz kein wesentlicher Verfahrensmangel vorgelegen hat, keine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich war, das Berufungsgericht die Voraussetzungen bzw. die Grenzen seines Ermessens ver- kannt oder es sein Ermessen nicht ausgeübt hat. Mit der Rüge, dass keine Beweisaufnahme erforderlich war und durch Sachurteil hätte entschieden werden müssen, können auch sachlich-rechtliche Ausführungen des Berufungsgerichts zur Überprüfung gestellt werden (BGH Beschl. v. 18. Februar 1997 - XI ZR 317/95, NJW 1997, 1710). Die Tatsachen, aus denen sich dieser Verfahrensmangel ergeben soll, müssen aber in der Revisionsbegründung im Einzelnen bezeichnet werden, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO. Allein die Beanstandung vom Berufungsgericht angestellter materiellrechtlicher Überlegungen ohne Darlegung, dass durch Sachurteil hätte entschieden werden müssen, ist keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge (BGH aaO). Dass das Revisionsgericht aus prozessökonomischen Gründen auch zur Nachprüfung nicht bindender sachlich-rechtlicher Ausführungen des Berufungsgerichts berechtigt ist (vgl. BGHZ 31, 358, 364; BGHZ 59, 82, 84), die ihrerseits den Tatrichter nicht bindet, wie die Revision richtig erkennt, führt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass allein mit Angriffen gegen solche Erörterungen im Berufungsurteil ein Verfahrensmangel dargelegt ist.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.