Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2013 - VII ZR 71/11

bei uns veröffentlicht am20.06.2013
vorgehend
Landgericht Leipzig, 4 O 4003/08, 02.09.2010
Oberlandesgericht Dresden, 1 U 1489/10, 16.02.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VII ZR 71/11 Verkündet am:
20. Juni 2013
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Hemmung der Verjährung durch einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen
Beweisverfahrens, der von einer Wohnungseigentümergemeinschaft
unter Nennung der Namen aller Eigentümer, vertreten durch den Verwalter, im
Jahre 2007 eingeleitet worden ist.
BGH, Versäumnisurteil vom 20. Juni 2013 - VII ZR 71/11 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die
Richter Dr. Eick, Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als unter Nummer 1 die Klage abgewiesen worden ist. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft macht gegen die Beklagte Mängelbeseitigungsansprüche und Minderungsrechte im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum des Anwesens B.-Straße 4 in L. geltend. Die Beklagte hat das Gebäude als Bauträger vor der Teilung und Veräußerung umfassend saniert. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgte am 10. April 2002.
2
Dem Rechtsstreit ist ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht L. vorausgegangen. Dieses wurde mit Schriftsatz vom 5. April 2007, eingegangen am gleichen Tag, von der "WEG B.-Straße 4 in L. (Namen aller Eigentümer siehe Liste Anlage A 1), vertreten durch den WEG-Verwalter …" als Antragsteller eingeleitet. Der Antrag wurde der Beklagten formlos mitgeteilt.
3
Dem Verwalter war zuvor unter dem 11. Januar 2007 von den Wohnungseigentümern eine jeweils inhaltlich gleichlautende schriftliche Vollmacht erteilt worden, die zur uneingeschränkten Vertretung und Durchsetzung aller Gewährleistungsansprüche aus der Teilung des Grundstücks berechtigte. Mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 23. Juni 2007 haben die Eigentümer die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens genehmigt, die Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat die Wohnungseigentümergemeinschaft an sich gezogen und die Erhebung der Klage beschlossen. Nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens im Juni 2008 hat die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der vorliegenden, am 1. Dezember 2008 eingereichten und alsbald zugestellten Klage Mängelbeseitigung und Minderung gefordert. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
4
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
Auf das Schuldverhältnis ist unter Berücksichtigung der für die Verjährung geltenden Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge gilt (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

7
Das Berufungsgericht hat die Klage wegen Eintritts der Verjährung abgewiesen.
8
Hinsichtlich der Mängelbeseitigungsansprüche der Wohnungseigentümer sei am 10. April 2007 Verjährung eingetreten, weil der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens vom 5. April 2007 die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB mangels materieller Berechtigung der den Antrag stellenden Wohnungseigentümergemeinschaft nicht habe herbeiführen können (Bezug auf BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07, NJW 2010, 2270).
9
Die Wohnungseigentümerversammlung habe erst am 23. Juni 2007 beschlossen , die das Gemeinschaftseigentum betreffenden Gewährleistungsrechte der Eigentümer durch die Gemeinschaft geltend zu machen. Damit komme dem Antrag des Verwalters vom 5. April 2007 keine Hemmungswirkung zu, weil er im Namen der Gemeinschaft gestellt worden sei und diese damals noch nicht mit der Durchsetzung der Gewährleistungsrechte betraut gewesen sei. Der Be- schluss vom 23. Juni 2007 habe Genehmigungswirkung im Hinblick auf die Hemmung der Verjährung allenfalls ex nunc entfalten können (Bezug auf BGH, Urteil vom 9. November 1966 - V ZR 176/63, BGHZ 46, 221, 229).
10
Welche Folgen es habe, dass der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht zugestellt, sondern nur formlos mitgeteilt worden sei, könne daher dahingestellt bleiben.

II.

11
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
12
1. Noch richtig sieht das Berufungsgericht, dass nur der Antrag eines materiell Berechtigten auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens den Eintritt der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB hemmt (BGH, Urteile vom 4. März 1993 - VII ZR 148/92, BauR 1993, 473 und vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 407/99, BauR 2001, 674 = NZBau 2001, 201 Rn. 11 bei juris). Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass die Berechtigten der Mängelbeseitigungsansprüche die einzelnen Wohnungseigentümer sind. Diese waren befugt, mit verjährungshemmender Wirkung den Beweissicherungsantrag zu stellen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - VII ZR 247/78, BauR 1980, 69, 71; Urteil vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89, BGHZ 114, 383, 393). Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die Durchsetzung der Mängelansprüche im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht an sich gezogen, so dass sie die Verjährung auch nicht infolge der aus einem solchen Beschluss hergeleiteten Prozessstandschaft hemmen konnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42). Richtig ist auch, dass eine nachträgliche Genehmigung des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens durch den Berechtigten die Hemmung der Verjährung nur mit Wirkung ex nunc herbeiführen kann (BGH, Urteile vom 4. März 1993 - VII ZR 148/92, aaO und vom 9. November 1966 - V ZR 176/63, BGHZ 46, 221 Rn. 15 bei juris).
13
2. Das Berufungsgericht hat es indes versäumt, den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens vom 5. April 2007 auszulegen.
14
a) Wer Partei eines Zivilrechtsverfahrens ist, ergibt sich aus der in der Klage- oder Antragsschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klage- oder Antragsschrift enthaltenen Angaben, sondern auch ihr gesamter Inhalt einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung durch die in Wahrheit gemeinte Partei oder der durch die Antragstellung bezweckte Erfolg nicht an der fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klage oder der Antragsschrift und den etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Antragsstellers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 2011 - VII ZR 54/10, BauR 2011, 1041 = NZBau 2011, 416; vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582). Entscheidend ist hierbei, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, BauR 2013, 634 Rn. 14 = NZBau 2013, 221 m.w.N.).
15
b) Das Berufungsgericht hat die Wohnungseigentümergemeinschaftals Antragstellerin angesehen und nicht in Betracht gezogen, dass auch die einzelnen Eigentümer Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens sein können. Das ist fehlerhaft, da die Bezeichnung der "WEG B.-Straße 4 in L. (Namen aller Eigentümer siehe Liste Anlage A 1), vertreten durch den WEG- Verwalter…" mehrdeutig ist. Damit können sowohl die Wohnungseigentümer- gemeinschaft als auch sämtliche in der Liste aufgeführten Eigentümer als Antragsteller bezeichnet sein.
16
c) Das Revisionsgericht kann die in der Antragsschrift enthaltene Parteibezeichnung als prozessuale Willenserklärung selbst auslegen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 335), zumal weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Dem Antrag war in Anlage A 1 eine Liste aller Wohnungseigentümer beigefügt. Der Antragsschrift war ein Konvolut von Einzelvollmachten der in der Liste benannten Eigentümer für den Verwalter beigefügt. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft Antragstellerin gewesen wäre. In der Antragsschrift ist die Partei als "Antragsteller" und nicht als "Antragstellerin" bezeichnet worden. Eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung, wonach die Wohnungseigen- tümergemeinschaft die Durchsetzung der auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum an sich gezogen hätte, ist nicht vorgetragen und hatte tatsächlich bis zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden.
17
Die Formulierung der Parteibezeichnung im Antrag vom 5. April 2007 entspricht der bis dahin gebräuchlichen Parteibezeichnung einer Klage oder eines Antrages aller Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter der Gemeinschaft (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 1983 - VII ZR 210/81, BauR 1983, 255 und vom 12. Mai 1977 - VII ZR 167/76, BauR 1977, 341). Die Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft in Schriftsätzen wurde vor dem Jahr 2005 als eine kurze zusammenfassende Bezeichnung der Wohnungseigentümer , deren Einzelanführung bei den häufig anzutreffenden großen Gemeinschaften als lästig und unnötig empfunden wurde, angesehen (BGH, Urteil vom 12. Mai 1977 - VII ZR 167/76, aaO, Rn. 10 nach juris). Eine solche Antragstellung ist auch nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft möglich. Jedenfalls solange die Gemeinschaft die Durchsetzung nicht an sich gezogen hat, bleiben die einzelnen Eigentümer berechtigt, die Beweissicherung zu beantragen (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, aaO Rn. 18 und vom 15. April 2004 - VII ZR 130/03, BauR 2004, 1148 = NZBau 2004, 435).
18
Entsprechend dem Grundsatz, dass eine Partei mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 224; Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 310; Beschluss vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183), sind die Eigentümer nach beigefügter Liste Antragsteller des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Beklagte gewesen. Der Antrag wurde daher vom Berechtigten des zugrunde liegenden Mängelbeseitigungsanspruchs gestellt und war damit geeignet, die Verjährung der Mängelbeseitigungsansprüche der Eigentümer zu hemmen.
19
3. Der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens hat die Hemmung der Verjährung bewirkt, obwohl er entgegen § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB nicht förmlich zugestellt, sondern lediglich formlos mitgeteilt wurde. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Verjährung auch dann gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB i.V.m. § 189 ZPO gehemmt wird, wenn der Antragsgegner den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens lediglich aufgrund einer formlosen Übersendung durch das Gericht erhalten hat. Auf den fehlenden Willen des Gerichts, eine förmliche Zustellung vorzunehmen, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 35-48). Daran hält der Senat fest.
20
4. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Klage unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens und der Regelung in § 204 Abs. 2 BGB in verjährter Zeit erhoben worden wäre. In der Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass das nicht der Fall ist. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht offengelassen, ob die ab Oktober 2007 von der Beklagten nach Vorliegen des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu werten sind. Für die Revision ist daher davon auszugehen, dass die fünfjährige Verjährungsfrist von da an neu zu laufen begonnen hat und durch die Klageerhebung im Dezember 2008 erneut gehemmt wurde.
21
5. Die Klageabweisung durch das Berufungsgericht wegen Eintritts der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche kann daher keinen Bestand haben. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Kniffka Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 02.09.2010 - 4 O 4003/08 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.02.2011 - 1 U 1489/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2013 - VII ZR 71/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2013 - VII ZR 71/11

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 189 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zuste

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 212 Neubeginn der Verjährung


(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorge
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2013 - VII ZR 71/11 zitiert 5 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 189 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zuste

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 212 Neubeginn der Verjährung


(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorge

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2013 - VII ZR 71/11 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2013 - VII ZR 71/11 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2007 - X ZR 144/06

bei uns veröffentlicht am 27.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 144/06 Verkündet am: 27. November 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Okt. 2009 - I ZR 191/07

bei uns veröffentlicht am 29.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 191/07 Verkündet am: 29. Oktober 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2013 - VII ZR 128/12

bei uns veröffentlicht am 24.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 128/12 Verkündet am: 24. Januar 2013 Besirovic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2001 - V ZR 437/99

bei uns veröffentlicht am 19.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 437/99 Verkündet am: 19. Januar 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2001 - VII ZR 135/00

bei uns veröffentlicht am 05.04.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNISURTEIL VII ZR 135/00 Verkündet am: 5. April 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2011 - VII ZR 54/10

bei uns veröffentlicht am 10.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 54/10 Verkündet am: 10. März 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2000 - VII ZR 407/99

bei uns veröffentlicht am 21.12.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 407/99 Verkündet am: 21. Dezember 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2013 - VII ZR 71/11.

Bundesgerichtshof Urteil, 29. März 2017 - VIII ZR 11/16

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 11/16 Verkündet am: 29. März 2017 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Landgericht Düsseldorf Urteil, 26. Jan. 2016 - 6 O 251/13

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83.736,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.418,10 EUR seit dem 03.02.2012, aus 2.693,60 EUR seit dem 09.05.2013 sowie aus 78.624,00 EUR  seit dem 26.03.

Referenzen

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 191/07 Verkündet am:
29. Oktober 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt - ebenso wie schon § 209
Abs. 1 BGB a.F. - eine Klage des materiell Berechtigten voraus. Berechtigter
ist neben dem ursprünglichen Rechtsinhaber und dessen Rechtsnachfolger
auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter.

b) Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers beendet nicht die Rechtshängigkeit
des für erledigt erklärten Anspruchs; dieser bleibt vielmehr verfahrensrechtlich
die Hauptsache.
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, ein deutsches Speditionsunternehmen, nimmt den in Italien ansässigen Beklagten wegen Verlustes von Transportgut aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

2
Die Kraftverkehr N. S.A.R.L., eine Tochtergesellschaft der Klägerin (im Weiteren: N. ), beauftragte den Beklagten am 11. November 2005 mit dem Transport einer Partie Schokolade von Reichenbach/Deutschland nach San Nicola La Strada/Italien. Ein Fahrer des Beklagten übernahm das auf 34 Paletten gepackte Gut mit einem Nettogewicht von 14.074 kg am 14. November 2005 in Reichenbach, wo die Klägerin für die A. R. GmbH & Co. KG (im Weiteren: Versenderin) ein Lager unterhielt, zur Beförderung nach Italien. Er erreichte am 15. November 2005 gegen 17.00 Uhr die nördlich von Neapel gelegene Autobahnraststätte "Teano Ovest", auf der er den beladenen Lkw abstellte, um eine Ruhepause einzulegen. In der Nacht zum 16. November 2005 wurde der Fahrer von drei Männern auf der Raststätte überfallen, die das Gut raubten. Die Versenderin stellte der Klägerin für die abhandengekommene Ware am 5. April 2006 60.767,52 € in Rechnung.
3
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hafte für den Verlust des Gutes gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR, da die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR nicht vorlägen. Darüber hinaus schulde der Beklagte ihr den Ersatz der durch die außergerichtliche Rechtsverfolgung angefallenen Kosten, weil er sich mit der Erfüllung ihrer berechtigten Schadensersatzforderung in Verzug befunden habe.
4
Die Klägerin hat den Beklagten wegen des streitgegenständlichen Verlusts zunächst aus abgetretenem Recht der N. auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Nach Einreichung, aber vor Zustellung der Klage an den Beklagten hat sie den geltend gemachten Schadensersatzanspruch an die N. zurückabgetreten. Diese hat die Klageforderung nach Zustellung der Klage gegen Ansprüche aufgerechnet, die dem Beklagten unstreitig gegen sie zustanden. Die Klägerin hat daraufhin die Feststellung begehrt, dass der Rechtsstreit mit Ausnahme der verlangten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in der Hauptsache erledigt sei. Im Berufungsverfahren ist die Klägerin zu ihrem ursprünglichen Zahlungsantrag zurückgekehrt, weil die N. - so der Vortrag der Klägerin - mit Vereinbarung vom 23. August 2007 erneut sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Transport vom 14. November 2005 gegen den Beklagten an sie abgetreten habe und die von der N. erklärte Aufrechnung mangels Zustimmung des Beklagten nicht wirksam geworden sei.
5
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 60.767,52 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.479,90 € zu zahlen, hilfsweise für den Fall, dass
a) der Beklagte der Aufrechnung vom 31. Oktober 2006 zustimmt sowie
b) das Berufungsgericht die Umstellung auf den ursprünglichen Klagantrag als unzulässig ansehen sollte, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.479,90 € zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.793,62 € zu zahlen, 3. festzustellen, dass der Rechtsstreit sich in Höhe des Betrages von 60.767,52 € durch Aufrechnung der Firma N. S.A.R.L. vom 31. Oktober 2006 in der Hauptsache erledigt hat.
6
Der Beklagte hat sich insbesondere darauf berufen, dass seine Haftung gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen sei. Der Platz, auf dem der Lkw gestanden habe, sei beleuchtet gewesen und mit einer Kamera überwacht worden. Der Fahrer, der sich beim Überfall im Fahrzeug befunden habe, habe sich gegen drei Täter nicht erfolgreich zur Wehr setzen können. Darüber hinaus hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

7
Das Berufungsgericht hat der vom Landgericht für unbegründet erachteten Klage nach Abzug von 2.000 € für Transportkosten in Höhe von 60.247,42 € nebst Zinsen stattgegeben.
8
Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie den abgewiesenen Teil der Klage weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


9
A. Das Berufungsgericht hat der Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Klage aus Art. 17 Abs. 1, Art. 23 CMR eine Schadensersatzforderung in Höhe von 58.767,52 € sowie einen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.479,90 € zuerkannt und hierzu ausgeführt:
10
Der Übergang von der Feststellungsklage zur ursprünglichen Leistungsklage sei gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Einer Zustimmung des Beklagten habe es nicht bedurft.
11
Die Klägerin sei aktivlegitimiert, weil N. die geltend gemachte Schadensersatzforderung am 23. August 2007 wirksam an sie abgetreten habe. Die von N. zuvor am 31. Oktober 2006 erklärte Aufrechnung habe nicht das Erlöschen des Schadensersatzanspruchs aus dem Transport vom 14. November 2005 bewirkt.
12
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht der N. gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 23 CMR ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 60.767,52 € zu, weil das Transportgut während der Obhutszeit des Beklagten abhanden gekommen sei. Der Umfang des durch den Verlust entstandenen Schadens ergebe sich aus dem Frachtbrief, den Lieferscheinen und den von der Versenderin an die Empfängerin und die Klägerin gerichteten Rechnungen. Von der geltend gemachten Schadensersatzforderung seien allerdings Frachtkosten in Höhe von 2.000 € abzuziehen, weil eine Lieferung "frei Haus" vereinbart gewesen sei. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 1.479,90 € habe der Beklagte wegen Verzuges mit der Erfüllung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin zu tragen.
13
Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR berufen. Dies gelte auch dann, wenn unterstellt werde , dass der Parkplatz, auf dem der beladene Lkw gestanden habe, gut beleuchtet und kameraüberwacht gewesen sei. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei auch nicht gemäß Art. 32 Abs. 1 CMR verjährt, da die am 16. Dezember 2006 (richtig: 2005) begonnene Verjährung durch Erhebung der Klage am 31. Oktober 2006 gehemmt worden sei.
14
B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision und der Anschlussrevision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

15
I. Zur Revision des Beklagten
16
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urt. v. 30.10.2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 Tz. 13 = VersR 2009, 1141 m.w.N.), folgt jedenfalls aus § 39 Satz 1 ZPO, weil der Beklagte zur Sache verhandelt hat, ohne das Fehlen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu rügen (vgl. BGHZ 120, 334, 337; 134, 127, 132 ff.).
17
2. Die Schadensersatzpflicht des Beklagten für den Verlust des Transportgutes ergibt sich - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - dem Grunde nach aus Art. 17 Abs. 1 CMR. Nach dieser Vorschrift hat der Frachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust des Gutes entsteht, wenn das Schadensereignis zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Der Fahrer des Beklagten hat das abhandengekommene Gut unstreitig in der Niederlassung der Klägerin in Reichenbach/Deutschland übernommen. Eine Ablieferung bei der bestimmungsgemäßen Empfängerin in San Nicola La Strada/Italien ist nicht erfolgt, so dass von einem Verlust während des Obhutszeitraums des Beklagten auszugehen ist.
18
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Beklagte sei nicht gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR von seiner Haftung für den streitgegenständlichen Schaden befreit, da der Raubüberfall - und damit der Verlust des Transportgutes - für ihn nicht unabwendbar im Sinne der genannten Vorschrift gewesen sei.

19
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Unvermeidbarkeit i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR nur anzunehmen ist, wenn der Frachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Schaden auch bei Anwendung der äußersten dem Frachtführer möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (BGH, Urt. v. 13.11.1997 - I ZR 157/95, TranspR 1998, 250 = VersR 1998, 872; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 164/96, TranspR 1999, 59, 61 = VersR 1999, 469). Diesen Nachweis hat der Beklagte, der nach Art. 3 CMR für das Verhalten seines Fahrers einzustehen hat, nicht erbracht.
20
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe den Verlust des Gutes mit zumindest leichter Fahrlässigkeit verursacht. Bei Italien handele es sich um ein diebstahls- und raubgefährdetes Land für Lkw-Transporte, so dass Veranlassung zu erhöhter Sorgfalt bestanden habe. Dem habe der Beklagte bzw. sein Fahrer nicht genügt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Überfall vermieden worden wäre, wenn der Beklagte und sein Fahrer weitere Sicherheitsvorkehrungen getroffen hätten. Im Streitfall komme noch hinzu , dass der Beklagte gemäß Ziffer 3.3 der zwischen ihm und N. geschlossenen Rahmenvereinbarung verpflichtet gewesen sei, beladene Transportbehältnisse verschlossen auf einem gesicherten Grundstück, bewachten Parkplatz oder sonst beaufsichtigt abzustellen. Der dem Beklagten obliegenden erhöhten Sorgfaltspflicht sei mit einem in der Fahrerkabine schlafenden Fahrer nicht entsprochen worden. Als zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wären der Einsatz eines zweiten Fahrers oder die Wahl einer Fahrroute, auf der es bewachte Parkplätze gegeben hätte, in Betracht gekommen.
21
c) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht an die vom Frachtführer darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende Entlas- tung gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR keine zu hohen Anforderungen gestellt. Die Revision berücksichtigt nicht genügend, dass es sich bei der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR um eine verschuldensunabhängige Haftung mit der Möglichkeit des Unabwendbarkeitsbeweises handelt (BGH, Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 290/97, TranspR 2000, 407, 408 = VersR 2000, 1437). Dem Frachtführer obliegt es, mit der Gewissenhaftigkeit eines ordentlichen Kaufmanns für eine sichere Ankunft der zu transportierenden Güter beim bestimmungsgemäßen Empfänger zu sorgen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Anwendung des Art. 17 Abs. 2 CMR im Streitfall daran scheitert, dass der Beklagte mögliche Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Raubes oder Diebstahls des Transportgutes nicht ergriffen hat.
22
aa) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass es sich bei Italien für Lkw-Transporte um ein diebstahls- und raubgefährdetes Land handelt mit der Folge, dass der Frachtführer Veranlassung zu erhöhten Sicherungsmaßnahmen hat.
23
bb) Unter diesen Umständen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht eine Routenplanung verlangt hat, die ein Abstellen des mit wertvollem Gut beladenen Fahrzeugs auf einem bewachten Parkplatz ermöglicht hätte. Dies war vor allem auch deshalb geboten, weil das Transportfahrzeug nicht über zusätzliche besondere Sicherungseinrichtungen wie Alarmanlage oder Wegfahrsperre verfügte. Der insoweit darlegungspflichtige Beklagte hat nicht konkret vorgetragen, dass ihm eine sicherere Routenplanung schlechthin unzumutbar war. Er hat lediglich pauschal behauptet, dass es zwischen Rom und Neapel keine stärker bewachten Parkplätze als den aufgesuchten gebe. Das reicht für die Annahme einer Unvermeidbarkeit des Transportgutverlustes i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR nicht aus.

24
cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist es revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht angenommen hat, der Verlust des Gutes hätte möglicherweise durch den Einsatz eines zweiten Fahrers vermieden werden können. Der Beklagte hat nicht im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen ihm diese Maßnahme nicht zumutbar war. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte mit seiner Auftraggeberin über den Einsatz eines zweiten Fahrers verhandelt und diese es abgelehnt hat, dafür ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu zahlen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte alle ihm zumutbaren Sorgfaltsmaßnahmen zur Vermeidung eines Diebstahls oder Raubes des ihm anvertrauten Transportgutes ergriffen hat.
25
4. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin aufgrund der Abtretungsvereinbarung mit der N. vom 23. August 2007 Inhaberin der geltend gemachten Schadensersatzforderung geworden ist.
26
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die aus dem Beförderungsvertrag vom 11. November 2005 resultierende Schadensersatzforderung der N. gegen den Beklagten zum Zeitpunkt der Abtretung nicht aufgrund der von N. am 31. Oktober 2006 erklärten Aufrechnung erloschen war, weil die Aufrechnung mangels Feststehens der Schadensersatzforderung nach Grund und Höhe nicht wirksam war. Diese Beurteilung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet.
27
b) Das Berufungsgericht hat des Weiteren angenommen, dass die Abtretung der streitgegenständlichen Schadensersatzforderung an die Klägerin wirksam war. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage der Wirk- samkeit der Forderungsübertragung gemäß Art. 33 Abs. 2 EGBGB nach italienischem Recht beurteilt, weil die übertragene Forderung gemäß Art. 28 Abs. 4 EGBGB dem italienischen Recht unterliegt. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Beklagte am 4. September 2007 von der (erneuten) Abtretung an die Klägerin Kenntnis erhalten hat. Damit erlangte die nach italienischem Recht grundsätzlich zulässige (vgl. Art. 1260 Abs. 1 Codice Civile) Abtretung gemäß Art. 1264 Abs. 1 Codice Civile Wirksamkeit (vgl. Kindler, Einführung in das italienische Recht, 2. Aufl., § 15 Rdn. 42). Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
28
5. Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die Rügen der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Umfang der in Verlust geratenen Ladung ergebe sich nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises aus dem Frachtbrief, den Lieferscheinen sowie den Rechnungen der Versenderin an die Empfängerin und die Klägerin.
29
a) Das Berufungsgericht hat dem Umstand, dass die Klägerin die ursprünglich vom Beklagten geforderte Ersatzleistung in Höhe von 65.877,76 € noch vorprozessual mit Schreiben vom 26. April 2006 um 5.110,24 € auf die Klageforderung reduziert hat, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen, weil die Versenderin ihren durch den Verlust entstandenen Schaden erst mit Rechnung vom 5. April 2006 gegenüber der Klägerin beziffert habe. Die mit der Rechnung der Versenderin in zeitlichem Zusammenhang stehende Anpassung der Schadensersatzforderung sei - so das Berufungsgericht - nachvollziehbar und habe nichts mit der Menge des tatsächlich zur Beförderung übergegebenen Transportgutes zu tun. Sonstige Anhaltspunkte für eine Abweichung des Inhalts der Sendung von den Transportpapieren wie insbesondere ein deliktisches Ver- halten der Versenderin oder der Klägerin gegenüber der Empfängerin seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
30
b) Die Revision macht demgegenüber vergeblich geltend, die Feststellungen zum Schaden könnten nicht auf die von der Versenderin an die Klägerin gerichtete Rechnung vom 5. April 2006 gestützt werden. Da die Rechnung von der ursprünglichen Forderung erheblich abweiche, könne die Klägerin den Rechnungsbetrag nicht ohne weitere Erläuterung auf den Lieferschein stützen. Die tatsächliche Vermutung, die aus einem Lieferschein grundsätzlich folgen könne, sei vielmehr entkräftet, wenn die Klägerin selbst auf eben dieser Grundlage zu einem deutlich abweichenden Ergebnis gelange.
31
Der Beweis für den Umfang und den Wert einer verlorengegangenen Sendung unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (BGH, Urt. v. 2.4.2009 - I ZR 60/06, TranspR 2009, 262 Tz. 24 m.w.N.). Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Umfangs einer Sendung anhand von vorgelegten Lieferscheinen und dazu korrespondieren Rechnungen bilden, wobei es nicht erforderlich ist, dass sowohl Lieferscheine als auch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis vorgelegt werden (BGH TranspR 2009, 262 Tz. 24). Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht seine Überzeugung vom Umfang der verlorengegangenen Ladung nicht allein auf die Rechnung der Versenderin vom 5. April 2006 gestützt hat. Es hat seine Überzeugung vielmehr anhand weiterer korrespondierender Unterlagen gebildet, insbesondere aufgrund von zwei an die Empfängerin gerichtete Rechnungen der Versenderin vom 15. November 2005, die genau die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Beträge aufweisen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

32
6. Dagegen haben die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts Erfolg, der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei nicht gemäß Art. 32 Abs. 1 CMR verjährt.
33
a) Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR verjähren Ansprüche aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt - wie hier - bei gänzlichem Verlust gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 lit. b CMR mit dem dreißigsten Tag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist. Die Anlieferung des Gutes bei der in Italien ansässigen Empfängerin sollte am 16. November 2005 erfolgen. Somit begann der Lauf der Verjährungsfrist am 17. Dezember 2005.
34
Gemäß Art. 32 Abs. 3 CMR gilt für die Hemmung der Verjährung das Recht des angerufenen Gerichts. Dementsprechend kommen im Streitfall die §§ 203 ff. BGB zur Anwendung. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch Erhebung einer Leistungsklage gehemmt.
35
b) Das Berufungsgericht hat die Verjährungseinrede des Beklagten für nicht begründet erachtet, weil der Lauf der Verjährungsfrist durch die Klageerhebung vom 31. Oktober 2006 gemäß Art. 32 Abs. 3 CMR i.V. mit § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden sei. Es hat angenommen, für den Eintritt der Hemmung reiche die Erhebung einer den Erfordernissen des § 253 ZPO genügenden Klage aus. Zudem müsse die Klageschrift von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein und das Klagebegehren individualisieren. Diese Erfordernisse seien in Bezug auf die streitgegenständliche Klageschrift erfüllt. Die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin habe nicht zum Wegfall der Hemmungswirkung geführt, da die Hauptsache in einem solchen Fall rechtshängig bleibe.

36
c) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht stand. Die Revision macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft eine Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung am 31. Oktober 2006 angenommen hat.
37
aa) Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin auf die Abtretungsvereinbarung mit N. vom 23. August 2007 gestützt. Es hat offengelassen, ob die erste Forderungsabtretung der N. vom 29. März 2006 wirksam war. Feststellungen dazu, ob die Klägerin bei Einreichung der Klage am 1. August 2006 oder deren Zustellung am 31. Oktober 2006 aufgrund einer Ermächtigung der N. oder einer gewillkürten Prozessstandschaft befugt war, den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht getroffen. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine wirksame gewillkürte Prozessstandschaft verneint.
38
bb) Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung die Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht hinreichend berücksichtigt hat. Diese Vorschrift setzt - ebenso wie schon § 209 Abs. 1 BGB a.F. - eine Klage des materiell Berechtigten voraus (vgl. MünchKomm.BGB/ Grothe, 5. Aufl., § 204 Rdn. 17; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 3. Aufl., § 204 Rdn. 8; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 204 Rdn. 9; Staudinger/Peters, BGB [2004], § 204 Rdn. 7; zu § 209 Abs. 1 a.F.: BGH, Urt. v. 16.9.1999 - VII ZR 385/98, NJW 1999, 3707). Dementsprechend hemmt die Klage eines Nichtberechtigten nicht den Lauf der Verjährung. Obwohl § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB - anders als § 209 Abs. 1 BGB a.F. - nicht mehr ausdrücklich auf den "Berechtigten" abstellt, hat sich sachlich am Erfordernis der materiellen Berechti- gung des Klägers nichts geändert. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Schuldrechts wurde die in § 209 Abs. 1 BGB a.F. vorgesehene Unterbrechung der Verjährung als "unsystematisch" empfunden, weil in § 211 Abs. 1, § 212a Satz 1, § 213 Satz 1, § 214 Abs. 1 und § 215 Abs. 1 BGB a.F. bestimmt war, dass die Unterbrechung durch Geltendmachung eines Anspruchs im Verfahren "fortdauerte". Hierin wurde der Sache nach eine Hemmung gesehen. Aus diesem Grunde sollte die durch Klageerhebung eintretende Unterbrechung der Verjährung in eine Hemmung umgewandelt werden. Inhaltlich sollte § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Vorschrift des § 209 Abs. 1 BGB a.F. indessen entsprechen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 113; Rabe, NJW 2006, 3089 f.; Staudinger/Peters aaO § 204 Rdn. 6; a.A. Kähler, NJW 2006, 1769, 1773). Berechtigter i.S. von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist neben dem ursprünglichen Rechtsinhaber und seinem Rechtsnachfolger aber auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter (BGH NJW 1999, 3707 f.; Staudinger/ Peters aaO § 204 Rdn. 9 f.; MünchKomm.BGB/Grothe aaO § 204 Rdn. 17).
39
Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob die erste Abtretung der N. an die Klägerin wirksam war. Damit fehlt es an der Feststellung einer wesentlichen Voraussetzung für die Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Den Gründen des angefochtenen Urteils kann auch nicht entnommen werden, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Klägerin aufgrund einer gewillkürten Prozessstandschaft - deren Wirksamkeit das Landgericht gerade verneint hatte - zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Schadensersatzforderung bei Einreichung oder Zustellung der Klage berechtigt war.

40
II. Zur Anschlussrevision der Klägerin
41
1. Das Berufungsgericht hat von dem Schadensersatzanspruch der Klägerin einen Frachtkostenbetrag von 2.000 € in Abzug gebracht, weil die Lieferung ausweislich der Lieferscheine "frei Haus" habe erfolgen sollen und die Frachtkosten insoweit bereits im Kaufpreis enthalten gewesen seien. Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 2. Dezember 2007, wonach die N. an den Beklagten für den streitgegenständlichen Transport am 15. Dezember 2005 eine Frachtvergütung in Höhe von 1.217,28 € bezahlt habe, sei verspätet, weil die Klägerin diesen Vortrag bereits im Anschluss an die Klageerwiderung vom 21. Dezember 2006 in erster Instanz hätte vorbringen können und müssen.
42
2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Anschlussrevision der Klägerin mit Erfolg.
43
a) Nach Art. 23 Abs. 4 CMR hat der Frachtführer bei gänzlichem Verlust des Gutes die Fracht in voller Höhe zurückzuerstatten. Von dieser Bestimmung kann nicht durch Parteivereinbarung abgewichen werden. Denn gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 CMR ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen des Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung.
44
b) Die Klägerin hat vorgetragen, dass die N. an den Beklagten eine Frachtvergütung in Höhe von 1.217,28 € gezahlt habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser Vortrag der Klägerin beachtlich und zuzulassen. Dem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, dass das Beru- fungsgericht die Zurückweisung des Vortrags der Klägerin auf § 531 Abs. 2 ZPO gestützt hat.
45
c) Die Anschlussrevision macht mit Recht geltend, dass eine Zurückweisung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt. Der Vortrag der Klägerin erfolgte im Rahmen der vom Berufungsgericht eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. September 2007. Im Rahmen dieser Verhandlung hat das Berufungsgericht die Parteien darauf hingewiesen, dass es beabsichtige , von der Handelsrechnung die Fracht für den streitgegenständlichen Transport abzuziehen, weil der Lieferschein die Frankatur "frei Haus" ausweise. Daraufhin hat die Klägerin ihren Vortrag zu den gezahlten Transportkosten gehalten. Der Beklagte ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten, so dass die Zahlung als unstreitig zu behandeln ist. Unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsverfahren vorgetragen werden, sind jedoch stets zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen (BGHZ 161, 138, 141).
46
III. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin aufzuheben. Die Sache ist, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
47
Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob die Klägerin bei Einreichung der Klage - auf diesen Zeitpunkt kommt es nach § 167 ZPO an, wenn durch die Zustellung der Klage die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt werden soll - i.S. von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB berechtigt war, die streitgegenständlichen Ansprüche geltend zu machen. War dies der Fall, wäre die Berechtigung nicht durch die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Klägerin entfallen, da diese Erklärung nicht die Rechtshängigkeit des für erledigt erklärten Anspruchs beendet; dieser bleibt vielmehr weiterhin verfahrensrechtlich die Hauptsache (BGH, Urt. v. 1.6.1990 - V ZR 48/89, NJW 1990, 2682; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91a Rdn. 29 a.E.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rdn. 34; Prütting/Gehrlein/Hausherr, ZPO, § 91a Rdn. 46).
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.04.2007 - 36 O 106/06 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.10.2007 - 3 U 92/07 -

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 407/99 Verkündet am:
21. Dezember 2000
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Wird das vom Auftraggeber eingeleitete selbständige Beweisverfahren auf Gegenantrag
des Auftragnehmers fortgeführt, dauert die Unterbrechung der Verjährung bis
zur endgültigen Verfahrensbeendigung fort.
BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 407/99 - KG Berlin
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Kammergerichts vom 3. September 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Kostenvorschuß und die Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz weiterer Nachbesserungskosten verpflichtet ist. Er hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig nur: die Beklagte) im Mai 1983 mit der Anbringung einer Colorplan-Fassade an seinem Mehrfamilienhaus in Berlin beauftragt. Die Arbeiten wurden im Dezember 1983 abgenommen. Im Dezember 1988 beantragte der Kläger ein Beweissicherungsverfahren. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Das antragsgemäß erstellte Gutachten des Sachverständigen L. vom 4. August 1989 wurde den Parteien
am 11. August 1989 zugestellt. Anschließend forderten die Parteien sich wechselseitig auf, Vorschläge zur Mangelbeseitigung zu unterbreiten. Im Oktober 1989 beantragte die Beklagte über dieselbe Gutachtensfrage die Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen ; es sei anerkannten Rechts, daß auch der Antragsgegner berechtigt sei, einen Gutachter zu benennen. Auch diesem Antrag gab das Amtsgericht statt. Das Verfahren wurde unter demselben Aktenzeichen fortgeführt. Das vom beauftragten Sachverständigen F. erstellte Gutachten wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 18. Februar 1993 zugestellt. Am 18. Februar 1998 reichte der Kläger Klage ein, die der Beklagten am 9. März 1998 zugestellt wurde. Die Klage ist in den Vorinstanzen wegen der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung abgewiesen worden. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Verjährung sei nur durch das auf Antrag des Klägers eingeleitete Beweissicherungsverfahren unterbrochen worden. Die neue fünfjährige Verjährung habe mit Übersendung des Gutachtens des Sachverständigen L. am 11. August 1989 begonnen, weil keine mündliche Erläuterung oder Ergänzung dieses Gutachtens stattgefunden habe. Die Fortführung des Beweissicherungsverfahrens auf Antrag der Beklagten sei für die Verjährung ohne Bedeutung. Denn die Verjährung werde nur unterbrochen , wenn der Berechtigte den Beweissicherungsantrag stelle. Der Antrag der Beklagten auf Einholung eines weiteren Gutachtens habe keine Unterbrechungswirkung gehabt, weil er vom nichtberechtigten Unternehmer gestellt worden sei. Durch diesen Gegenantrag sei das Verfahren des Klägers nicht mehr aktiv betrieben worden, wie es § 477 Abs. 2 BGB voraussetze.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Verjährung war bis zur Übermittlung des auf Antrag der Beklagten eingeholten Gutachtens des Sachverständigen F. unterbrochen. Erst zu diesem Zeitpunkt endete das vom Kläger betriebene Beweissicherungsverfahren (§ 639 Abs. 1, § 477 Abs. 2 BGB).
a) Gemäß § 639 Abs. 1, § 477 Abs. 2 BGB wird die Verjährung der Ansprüche des Auftraggebers aus §§ 633 bis 635 BGB unterbrochen, wenn der Auftraggeber das selbständige Beweisverfahren (bzw. hier das bis zur Neufassung durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990
noch geltende Beweissicherungsverfahren) beantragt. Die Unterbrechung dauert gemäß § 477 Abs. 2 Satz 2 BGB bis zur Beendigung des Verfahrens fort.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, die auch vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 11. Dezember 1990 - 8 U 130/90, MDR 1991, 536) vertreten wird, ist für die Frage der Fortdauer und der Beendigung des Beweisverfahrens nicht von Bedeutung, ob die Beklagte berechtigt war, das Verfahren weiter zu betreiben. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß der Antrag auf Sicherung des Beweises die Verjährung eines Gewährleistungsanspruchs nur unterbricht, wenn der Antragsteller berechtigt ist (BGH, Urteil vom 4. März 1993 - VII ZR 148/92, BauR 1993, 473 = NJW 1993, 1916 jeweils m.w.N.) Diese Rechtsprechung steht nicht der Annahme entgegen, daß das Verfahren erst mit der Zustellung des zweiten Gutachtens beendet wurde; denn es handelte sich um ein unter demselben Aktenzeichen geführtes, einheitliches Beweissicherungsverfahren , das vom Berechtigten eingeleitet worden war. Zu diesem Verfahren gehört auch die Beweiserhebung aufgrund eines Gegenantrages. Ob die Beweiserhebung zulässig ist, ist unerheblich. Wird im selben Verfahren der Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht abgelehnt, sondern antragsgemäß die Begutachtung angeordnet, nimmt das Beweissicherungsverfahren seinen Fortgang. Die Parteien gehen im Vertrauen auf den Fortgang des Verfahrens davon aus, daß auch für die Beurteilung der Verjährung der formale Abschluß dieses Verfahrens maßgebend ist.
c) Das Amtsgericht hat dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen über dieselbe Gutachtensfrage stattgegeben. Damit hat es das Beweissicherungsverfahren fortgeführt. Auf
die Frage, ob dies zulässig war, weil zu den Voraussetzungen einer neuen Begutachtung nicht vorgetragen war, kommt es nicht an.

III.

Demnach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ullmann Thode Kuffer Kniffka Wendt

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 54/10 Verkündet am:
10. März 2011
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Werden vor Anerkennung der Teilrechts- und Parteifähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch
auf Werklohn wegen Arbeiten am Gemeinschaftseigentum in
Anspruch genommen, kann nicht allein wegen der Änderung der
Rechtsprechung das Rubrum dahin berichtigt werden, dass die
Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt ist. Es ist ein Parteiwechsel
notwendig.
BGH, Urteil vom 10. März 2011 - VII ZR 54/10 - OLG Hamm
LG Münster
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka sowie
die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Halfmeier und Prof. Leupertz

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, über Restwerklohnansprüche der Klägerin für Zimmerer-, Klempner- und Dachdeckerarbeiten am Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer an der Wohnungseigentumsanlage O. Ihre Leistungen rechnete die Klägerin gegenüber der "Wohnungseigentümergemeinschaft O." mit insgesamt 114.969,95 DM ab. Wegen des unbezahlt gebliebenen Restbetrages von 90.569,95 DM nebst Zinsen hat sie im Jahre 2000 die vorliegende Klage gegen die namentlich bezeichneten Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner erhoben.
2
Das Landgericht hat die beklagten Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Betrages von 36.925,60 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen, weil nicht die Beklagten als Wohnungseigentümer, sondern nur die Wohnungseigentümergemeinschaft O. (im Folgenden: WEG) passiv legitimiert sei. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung dahin erstrebt, dass von vornherein die WEG verklagt worden und das Rubrum deshalb zu berichtigen sei und andernfalls die Wohnungseigentümer gemäß ihrer anteiligen Haftung zu verurteilen seien.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision ist unbegründet.

I.

4
Das Berufungsgericht hält die im Revisionsverfahren noch streitige Klageforderung schon deshalb für unbegründet, weil die beklagten Wohnungseigentümer nicht passiv legitimiert seien. Zur Begründung führt es aus, dass nur die teilrechtsfähige WEG aus dem der Klageforderung zugrunde liegenden Werkvertrag verpflichtet worden sei; eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der beklagten Wohnungseigentümer bestehe nicht.
5
Die demnach materiellrechtlich allein verpflichtete WEG sei nicht Partei des vorliegenden Rechtsstreits. Die Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend, dass Beklagte die WEG, vertreten durch die Verwalterin, sei, lägen nicht vor. Eine Berichtigung des Rubrums wegen offenbarer Unrichtigkeit komme nur in Betracht, wenn die Identität der Partei feststehe oder erkennbar sei und durch die Berichtigung gewahrt bleibe. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, weil die Klägerin wegen ihrer Werklohnforderung Zugriff auf unterschiedliche Haftungsmassen habe nehmen können , nämlich zum einen auf das Vermögen der WEG, zum anderen auf das Privatvermögen jedes einzelnen Wohnungseigentümers. Darüber hinaus habe die Rubrumsberichtigung auch deshalb zu unterbleiben, weil andernfalls Interessen Dritter gefährdet wären. Der Dritte würde durch die Rubrumsberichtigung mit einem Prozess konfrontiert, auf den er bislang rechtlich keinen Einfluss habe nehmen können. Der fehlenden Passivlegitimation der beklagten Wohnungseigentümer hätte nur durch einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite Rechnung getragen werden können, der nicht wirksam erklärt worden sei. Es fehle jedenfalls an der Einreichung und Zustellung eines den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechenden Schriftsatzes, der Voraussetzung für einen wirksamen Parteiwechsel auf Beklagtenseite sei. Soweit die Klägerin für den Fall, dass ihrem Antrag auf Berichtigung des Rubrums kein Erfolg beschieden sei, hilfsweise darauf angetragen habe, im Wege eines Parteiwechsels die WEG zu verurteilen, habe sie die Klageänderung von einer unzulässigen, das Prozessrechtsverhältnis als solches betreffenden Bedingung abhängig gemacht.

II.

6
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
7
Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass der Klägerin gegen die Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner kein Anspruch auf Zahlung des Restwerklohns zusteht (1.). Ein Anspruch auf Zahlung des Restwerklohns besteht nur gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klage richtet sich jedoch gegen die in der Klageschrift bezeichneten Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner. Eine Rubrumsberichtigung kommt nicht in Betracht (2.).
8
1. Die Klägerin beansprucht Werklohn für Arbeiten an dem im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer stehenden Gebäude. Dabei handelt es sich um sogenannte Verwaltungsschulden, welche nach jetzt geltendem Recht (§ 10 Abs. 6 Satz 1, 2 WEG) die Wohnungseigentümergemeinschaft betreffen. Diese müssen aus ihrem Verwaltungsvermögen bedient werden (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 170, 172). Materiellrechtlich ist allein die WEG zur Bezahlung der Vergütung verpflichtet. Eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für diese Verbindlichkeit besteht nicht. Sie käme nur in Betracht, wenn sich die Wohnungseigentümer neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet hätten (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 173). Dafür ist, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, nichts ersichtlich und darauf hat sich die Klägerin auch nicht gestützt. Die Klage hätte somit gegen die teilrechtsfähige WEG als Partei gerichtet werden müssen.
9
Eine solche Klage hätte im Zeitpunkt ihrer Erhebung keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft zum damaligen Zeitpunkt nicht als rechtsfähig und nicht als parteifähig galt. Vielmehr hafteten nach damaligem Verständnis die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch mit ihrem Vermögen für die in ihrem Namen begründeten Verwaltungsschulden und waren dementsprechend gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Dem hat die Klägerin durch Erhebung einer Klage gegen die namentlich bezeichneten Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner Rechnung getragen.
10
2. Die Klage richtete sich nicht deshalb von Anfang an gegen die WEG, weil diese wegen der zwischenzeitlich erfolgten Anerkennung ihrer Rechts- und Parteifähigkeit alleinige Schuldnerin der eingeklagten Forderung ist. Die von der Klägerin beantragte Berichtigung des Rubrums scheidet deshalb aus.
11
a) Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGH, Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582 m.w.N.).
12
b) Die Auslegung der in der Klageschrift enthaltenen Parteibezeichnung führt auch unter Berücksichtigung der nach Rechtshängigkeit ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154) dazu, dass die Klage gegen die dort namentlich aufgeführten Wohnungseigentümer erhoben wurde.
13
aa) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einem vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossenen Fall, in dem diese gleichwohl als Beklagte bezeichnet worden war, die Parteibezeichnung dahin ausgelegt, dass in Wirklichkeit die einzelnen im Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer gemeint gewesen seien (BGH, Urteil vom 12. Mai 1977 - VII ZR 167/76, BauR 1977, 341). Er hat ebenfalls entschieden, dass es sich bei einer vor der Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts von den Gesellschaftern wegen einer Gesamthandsforderung erhobenen Klage entgegen der äußeren Parteibezeichnung auch schon damals im Kern um eine Klage der Gesellschaft gehandelt habe und dementsprechend nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Berichtigung des Rubrums gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im laufenden Verfahren für zulässig und ausreichend erachtet (BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043). Ebenso zulässig und ausreichend ist eine Rubrumsberichtigung in einer vor der Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechts - und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft von den Wohnungseigentümern wegen Schadensersatzforderungen für Baumängel am Gemeinschaftseigentum auf Zahlung an die Gemeinschaft erhobenen Klage, wenn die erst danach als teilrechtsfähig anerkannte Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen hatte (BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 25). Diese Rechtsprechung, die der Senat nicht in Frage stellt, beruht auf den allgemein anerkannten Grundsätzen für die Auslegung von Parteibezeichnungen. Sie betrifft die äußerlich unrichtige Bezeichnung eines Rechtssubjekts , das nach den Umständen unzweifelhaft als Partei anzusehen ist.
14
bb) Hier liegen die Dinge anders. Die von der Klägerin gewählte Parteibezeichnung war nicht im obigen Sinne fehlerhaft. Sie zielte auf eine Verurteilung der Wohnungseigentümer zur Bezahlung der von ihnen als Verwaltungsschulden begründeten Restwerklohnforderungen ab, für deren Begleichung sie nach der im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Rechtslage als Gesamtschuldner mit ihrem Privatvermögen einzustehen hatten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1976 - VII ZR 193/75, BGHZ 67, 232, 235 f.). Die Erhebung einer solchen Klage ist auch nach der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft möglich. Ihr wäre lediglich aus materiellrechtlichen Gründen kein Erfolg beschieden, weil nunmehr die Gemeinschaft Schuldnerin der Restwerklohnforderungen ist und allein der Verband als teilrechtsfähiges Subjekt mit seinem Verwaltungsvermögen für diese Verwaltungsschuld haftet (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 172).
15
Bei dieser Sachlage würde durch eine Auslegung der Parteibezeichnung in der Klageschrift dahingehend, dass die Klage von Anfang an gegen die WEG gerichtet war, die Benennung des falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Rechtssubjekts als Partei korrigiert. Eine solche Auslegung wäre mit den hierfür maßgeblichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Sie ginge an dem objektiv durch die gewählte Parteibezeichnung geäußerten Willen der Klägerin vorbei, die Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner zu verklagen , der nicht allein deshalb unzweifelhaft auf eine Inanspruchnahme der WEG gerichtet war, weil die Klage wegen der nachträglich geänderten materiellen Rechtslage nur dann Erfolg haben kann. Vielmehr muss sich die Klägerin im Rahmen der Auslegung ebenso an der von ihr gewählten falschen Parteibezeichnung festhalten lassen, wie es der Fall gewesen wäre, wenn sie die gegen die Wohnungseigentümer gerichtete Klage auf Bezahlung einer Verwaltungsschuld überhaupt erst nach der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG erhoben hätte (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2009, 1751). Eine andere Auslegung ist nicht dadurch gerechtfertigt, dass die der Klageforderung zugrunde liegenden Rechnungen auf die "WEG O. " lauten, die auch in der übrigen, über den Hausverwalter geführten Korrespondenz stets als Auftraggeberin bezeichnet worden ist. Gerade diese Umstände belegen im Gegenteil, dass der von der Klägerin gewählten Bezeichnung der Partei die bewusste Entscheidung zugrunde lag, abweichend vom Adressaten der vorprozessualen Korrespondenz das Rechtssubjekt gerichtlich in Anspruch zu nehmen, welches sie im Zeitpunkt der Klageerhebung für passiv legitimiert halten musste.
16
Der Bundesgerichtshof hat für eine Beschlussanfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG, die nicht gegen die Gemeinschaft als Verband, sondern gegen die übrigen Mitglieder des Verbands zu richten ist, entschieden, dass der Übergang von einer Klage gegen den Verband zu einer Klage gegen seine übrigen Mitglieder einen Parteiwechsel darstellt, wenn nach dem für die Auslegung der Parteibezeichnung maßgebenden übrigen Inhalt der Klageschrift nicht zweifelsfrei ist, dass die Klage nur gegen die übrigen Mitglieder des Verbands gerichtet werden sollte und die Nennung des Verbands als Beklagten eine versehentliche Falschbezeichnung war (BGH, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 11). Damit hat der Bundesgerichtshof weiter zum Ausdruck gebracht, dass solche Zweifel nicht allein dadurch ausgeräumt sind, dass die Beschlussanfechtungsklage nach der Gesetzeslage mit Erfolg nur gegen die übrigen Mitglieder der WEG geführt werden kann. Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall, in dem die geltend gemachten Restwerklohnansprüche wegen der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nunmehr nur noch gegen diese gerichtlich durchgesetzt werden können. Dass für eine korrigierende Auslegung der Parteibezeichnung und eine dadurch begründete Rubrumsberichtigung erst Recht kein Raum ist, wenn die vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft verklagten Wohnungseigentümer auch nach diesem Zeitpunkt Schuldner der mit der Klage geltend gemachten Forderung sein können, hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung klargestellt, in der es um einen nachbarrechtlichen Anspruch auf Durchführung geeigneter baulicher Maßnahmen ging, die ein Abrutschen des Erdreichs vom Grundstück der Wohnanlage auf das Nachbargrundstück verhindern (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - I ZB 83/06, NJW 2007, 518).
17
cc) In der Literatur wird nach der Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Berichtigung des Rubrums einer vor diesem Zeitpunkt gegen ihre Gesellschafter erhobenen Klage für zulässig erachtet, wenn die Gesellschafter lediglich hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens verklagt worden seien. Dann handele es sich um einen Fall der prozessualen (Gesamt-)Rechtsnachfolge, auf den die Vorschriften der §§ 239 ff. analog, §§ 325, 727 ZPO anzuwenden seien. Folglich trete in anhängigen Altverfahren kraft Gesetzes ein Parteiwechsel ein, so dass das Passivrubrum lediglich auf die Gesellschaft zu berichtigen sei (Jacoby, NJW 2003, 1644 m.w.N.). In ähnlicher Weise hat der Bundesgerichtshof einen Fall beurteilt , in dem die ursprünglich verklagte GmbH während des Rechtsstreits auf eine AG verschmolzen worden war (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 155). Aus dieser Sichtweise lässt sich für die mit einer Klage gegen die Wohnungseigentümer wegen einer Verwaltungsschuld begonnenen Passivprozesse, die materiellrechtlich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geführt werden müssen, nichts herleiten. Sie beruht auf der Annahme einer Vermögensnachfolge, in der zugleich auch eine prozessuale Rechtsnachfolge liegt (Jacoby, aaO). Dieser Gedanke trägt für die hier in Rede stehenden Passivprozesse der Wohnungseigentümer nicht, die mit ihrem Privatvermögen für die von ihnen begründeten Verbindlichkeiten der Gemeinschaft einzustehen hatten, wohingegen die nunmehr teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft für solche Schulden (nur) mit ihrem Verwaltungsvermögen haftet. Deshalb ist die Wohnungseigentümergemeinschaft in derartigen Fällen ebenso wenig Vermögensnachfolger ihrer Mitglieder, wie die Gesellschaft ihrer Gesellschafter, wenn sich eine gegen die Gesellschafter gerichtete Klage auf deren Privatvermögen bezog (Jacoby, aaO). In beiden Fällen kann folglich auch keine prozessuale Rechtsnachfolge eintreten, die Grundlage für eine Berichtigung des Passivrubrums sein könnte.
18
3. Nach alledem richtet sich die Klage gegen die Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner. Das führt dazu, dass das bisherige, die einzelnen Wohnungseigentümer aufführende Beklagtenrubrum nicht offenbar unrichtig ist. Deshalb kann es nicht gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden.
19
Hierdurch entstehen der Klägerin, die allerdings für sich in Anspruch nehmen kann, keinen Fehler bei der Erhebung der Klage begangen zu haben, keine Nachteile, welche hinzunehmen ihr nicht zugemutet werden könnte. Dem durch die Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bedingten Umstand, ihre Werklohnforderungen statt gegen die ursprünglich verklagten Wohnungseigentümer nun gegenüber der Gemeinschaft gerichtlich geltend machen zu müssen, hätte hier wie in allen vergleichbaren Fällen durch einen Parteiwechsel Rechnung getragen werden können. Eine solche (subjektive) Klageänderung (§ 263 ZPO) ist im Verfahren erster Instanz sachdienlich; im Berufungsverfahren dürfte jedenfalls eine Verweigerung der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dem Parteiwechsel regelmäßig als rechtsmissbräuchlich zu bewerten sein. Soweit die mit der Klage geltend gemachten Forderungen im Zeitpunkt des Parteiwechsels bereits verjährt sind, liegt es nahe, sofern nicht § 206 BGB Anwendung finden könnte, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Treu und Glauben daran gehindert ist, sich auf die Verjährung zu berufen.
20
Hier hat das Berufungsgericht einen Parteiwechsel abgelehnt, weil es jedenfalls an der Einreichung und Zustellung eines den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechenden Schriftsatzes fehle, der Voraussetzung für einen wirksamen Parteiwechsel auf Beklagtenseite sei. Soweit die Klägerin den Parteiwechsel hilfsweise für den Fall beantragt habe, dass dem primär verfolgten Antrag auf Rubrumsberichtigung kein Erfolg beschieden sei, liege darin eine unzulässige Bedingung, die das Prozessrechtsverhältnis als solches betreffe. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat deshalb auch in diesem Punkt Bestand.
21
Gleichwohl sieht der Senat Anlass, darauf hinzuweisen, dass die durch die Kommentierung in Zöller (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 253 Rn. 1) motivierten Erwägungen des Berufungsgerichts zur Unwirksamkeit einer hilfsweise beantragten subjektiven Klageänderung unzutreffend sind. Unzulässig ist eine gegen einen Dritten unter der Bedingung erhobene Klage, dass die bereits anhängige Klage abgewiesen wird. Denn dann fehlt zwischen dem Kläger und dem Dritten ein bereits bestehendes Prozessrechtsverhältnis, das die Bedingung für die Klage gegen den Dritten als eine innerprozessuale erscheinen lässt (Zöller/Greger, aaO). Darum ging es hier nicht. Das Begehren der Klägerin bestand darin, das gegen die Wohnungseigentümer begonnene Verfahren nunmehr ausschließlich gegen die WEG weiterzuführen; nur diese wollte die Klägerin gerichtlich in Anspruch nehmen. Zu diesem Zweck hat sie eine Berichtigung des Passivrubrums beantragt und hilfsweise den Parteiwechsel betrieben. Das hat mit einer alternativen Klagehäufung, wie sie das Berufungsgericht offenbar im Auge gehabt hat, nichts zu tun. Die in dem Hilfsantrag liegende Bedingung war eine innerprozessuale und die Verknüpfung eines Parteiwechsels mit dem Scheitern des Antrages auf Rubrumsberichtigung war zulässig.
22
4. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin erstmals im Revisionsverfahren hilfsweise darauf, die Bezahlung ihrer Werklohnforderung gemäß § 10 Abs. 8 WEG auch von den einzelnen Wohnungseigentümern verlangen zu können, weshalb ihre Klage nicht hätte abgewiesen werden dürfen. § 10 Abs. 8 WEG begründet keine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft, sondern eröffnet den Gläubigern der Gemeinschaft lediglich die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. Einen solchen, auf der anteiligen Einstandspflicht der Wohnungseigentümer für Verwaltungsschulden der Gemeinschaft beruhenden Anspruch hat die Klägerin in beiden Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht. Sie hat erst im Revisionsverfahren zu den für die schlüssige Darlegung eines solchen Anspruchs maßgeblichen Miteigentumsanteilen der einzelnen Wohnungseigentümer vorgetragen. Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb einen auf § 10 Abs. 8 WEG gestützten Anspruch der Klägerin gegen die Wohnungseigentümer bei seiner Entscheidung außer Betracht gelassen. Die hiergegen von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht hätte die Klägerin gemäß § 139 Abs. 1 ZPO auf die Möglichkeit einer anteiligen Inanspruchnahme der Wohnungseigentümer hinweisen müssen, geht fehl. Ein dahingehender gerichtlicher Hinweis war nicht veranlasst, weil dieser Anspruch nicht das anhängige Streit- und Sachverhältnis betraf, vgl. § 139 Abs. 1 ZPO.

III.

23
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Kuffer Bauner Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 19.05.2006 - 16 O 456/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2010 - I-24 U 62/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 144/06 Verkündet am:
27. November 2007
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja

a) Bei der Auslegung der Parteibezeichnung ist der gesamte Inhalt der Klageschrift
einschließlich Anlagen zu berücksichtigen. Wird daraus unzweifelhaft
deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, so steht der entsprechenden Auslegung
auch nicht entgegen, dass der Kläger irrtümlich die Bezeichnung einer
tatsächlich existierenden, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten
Person gewählt hat (Bestätigung von BAG, Urt. v. 12.02.2004
- 2 AZR 136/03, BAG-Rep. 2004, 210).

b) Auf Antrag des Scheinbeklagten ist dieser durch eine Entscheidung des Gerichts
aus dem Rechtsstreit zu entlassen, wobei gleichzeitig dem Kläger, sofern
dieser die falsche Zustellung veranlasst hat, die Kosten des Scheinbeklagten
aufzuerlegen sind, die zur Geltendmachung von dessen fehlender
Parteistellung notwendig waren. Für eine Klageabweisung ist kein Raum.
BGH, Urt. v. 27. November 2007 - X ZR 144/06 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und
Gröning

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. November 2006 und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 26. Januar 2006 mitsamt dem Zwischenurteil vom 3. November 2005 aufgehoben.
Zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die W. AG ist nicht Beklagte und wird aus dem Rechtsstreit entlassen. Ihre außergerichtlichen Kosten werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem zwischen ihr und der W. GmbH (im Folgenden: GmbH) geschlossenen Vertrag über die Lieferung einer Ozonanlage. Der Streit dreht sich im derzeitigen Stadium des Prozesses darum, ob die GmbH ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin in der Klageschrift als Beklagte die W. AG (im Folgenden: AG) angegeben hat, Beklagte dieses Rechtsstreits geworden ist.
2
Im September 2001 lieferte die GmbH an die Klägerin eine Ozonanlage, die später nach dem Vortrag der Klägerin aufgrund eines Konstruktionsfehlers und einer mangelhaften Bedienungsanleitung bei der Entleerung beschädigt worden sein soll. Im Rahmen der deshalb zwischen der Klägerin und der GmbH geführten vorgerichtlichen Korrespondenz verzichtete die GmbH hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Gewährleistungsansprüche bis zum 31. Dezember 2004 auf die Einrede der Verjährung. Am 27. Dezember 2004 reichte die Klägerin beim Landgericht Klage ein. In der Klageschrift, welcher der Lieferungsvertrag der Parteien und ihr nach Schadenseintritt geführter Schriftverkehr beigefügt waren, ist als Beklagte die "W. AG, , vertreten durch den Vorstand" angegeben. Bei der genannten Hausnummer handelt es sich um die der GmbH. Die Anschrift der AG, der Muttergesellschaft der GmbH, lautet Für . die AG haben sich Prozessbevollmächtigte bestellt und Klageabweisung beantragt, weil die AG - wie unstreitig ist - nicht die Vertragspartnerin der Klägerin sei.
3
Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Rubrums abgelehnt. Ihre sofortige Beschwerde ist vom Oberlandesgericht als unzulässig auf ihre Kosten verworfen worden. Das Landgericht hat sodann durch nicht selbständig anfechtbares Zwischenurteil vom 3. November 2005 festgestellt, dass die AG mit der wahren Beklagten identisch sei, und schließlich durch Endurteil vom 26. Januar 2006 die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin nicht den Schadensersatzpflichtigen - die GmbH - in Anspruch genommen habe. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Anträge weiter, festzustellen, dass die GmbH mit der wahren Beklagten identisch sei, und die GmbH zur Zahlung von 30.012,38 € nebst Zinsen zu verurteilen.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nicht die AG, sondern die GmbH ist die wahre Beklagte.
5
I. Das Berufungsgericht hat sein anderslautendes Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet: Eine unrichtige oder mehrdeutige Parteibezeichnung sei zwar der Auslegung zugänglich, wobei die Sicht der Empfänger maßgeblich sei. Eine Auslegung sei jedoch hier nicht möglich, weil die Bezeichnung "W. AG" eindeutig der Firmenname der jetzigen Beklagten sei. An der Eindeutigkeit der Bezeichnung ändere auch der Umstand nichts, dass sowohl das Gericht wie die AG nach Sichtung der Unterlagen alsbald hätten erkennen können, dass die AG nicht Vertragspartnerin der Klägerin und somit nicht schadensersatzpflichtig sei. Abgesehen davon könne die Berufung aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn die Bezeichnung "W. AG" mit Rücksicht auf die falsche Hausnummer als auslegungsfähig angesehen werde. Denn die dann "wahre Beklagte" sei bis zum Schluss der ersten Instanz nicht am Prozessverhältnis beteiligt gewesen, weil ihr die Klageschrift nicht zugestellt worden sei.
6
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Unterschied zwischen einer falschen Bezeichnung des richtigen Beklagten, die der Berichtigung durch Auslegung zugänglich ist, und der Auswahl eines falschen, nämlich nicht passivlegitimierten Beklagten, die nur durch eine Klageänderung in der Form des Parteiwechsels zu beheben ist, nicht hinreichend beachtet. Im vorliegenden Fall ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung vorzunehmen.
7
1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Parteibezeichnung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Dabei ist maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist (BGH, Urt. v. 24.01.1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 334; Urt. v. 26.02.1987 - VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946 m.w.N.). Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen , die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, aaO; Beschl. v. 28.03.1995 - X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764 m.w.N.). Bei der Auslegung der Parteibezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen (so ausdrücklich BAG, Urt. v. 12.02.2004 - 2 AZR 136/03, BAG-Rep. 2004, 210; konkludent auch schon BGH, Urt. v. 16.05.1983 - VIII ZR 34/82, NJW 1983, 2448, wo das Auslegungsergebnis, dass ein bestimmtes falsch bezeichnetes Unternehmen verklagt worden sei, mit dem Klagevortrag und der vorprozessualen Korrespondenz begründet wurde). Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen, auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen ) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (BAG aaO; so auch schon OLG Hamm, NJW-RR 1991, 188). Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGHZ 4, 328, 334; NJW 1987, 1946).
8
2. Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht abgewichen, indem es die Ansicht vertreten hat, eine berichtigende Auslegung der Parteibezeichnung sei unmöglich, weil die Bezeichnung "W. AG" eindeutig der Firmenname der "jetzigen Beklagten" sei, und daran ändere auch der Umstand nichts, dass sowohl das Gericht als auch die AG nach Sichtung der Unterlagen alsbald hätten erkennen können, dass die AG nicht Vertragspartner der Klägerin und damit nicht schadensersatzpflichtig sei. Damit hat das Berufungsgericht zum einen nicht beachtet, dass eine berichtigende Auslegung auch dann möglich ist, wenn irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden juristischen Person gewählt worden ist, und zum anderen, dass auch der Inhalt der Klageschrift nebst Anlagen für die Auslegung erheblich ist.
9
3. a) Das Berufungsgericht hat es unterlassen, anhand der Klageschrift nebst Anlagen zu prüfen, wen die Klägerin verklagen wollte. Diese Prüfung, die der Senat selbst nachholen kann, weil insoweit keine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist, ergibt, dass die GmbH verklagt werden sollte.
10
Die Klägerin wollte ersichtlich ihren Vertragspartner in Anspruch nehmen. Denn sie hat in der Klageschrift vorgetragen, dass sie mit der Beklagten einen Werklieferungsvertrag geschlossen habe, dass diese ihr durch einen Werkmangel einen Schaden zugefügt habe, dass ihr deshalb ein Schadensersatzanspruch zustehe und dass sie dieserhalb Klage erheben müsse, weil die Beklagte die Verantwortung für den Mangel abgelehnt habe. Die gesamte Klagebegründung bezieht sich also auf den Vertragspartner der Klägerin.
11
Daraus ergibt sich zugleich, dass die Klägerin nicht etwa irrtümlich die AG für ihren Vertragspartner hielt. Denn die Klägerin hatte der Klageschrift den Liefervertrag, die vorgerichtliche Korrespondenz mit der Lieferantin und deren Verjährungsverzichtserklärung beigefügt, die sämtlich auf den Namen der GmbH lauteten bzw. von ihr stammten. Der Klägerin kann nicht die Ansicht unterstellt werden, statt des Unternehmens, mit dem sie kontrahiert und über Schadensersatz verhandelt hatte - der GmbH -, sei dessen Konzernmutter, die AG, ihr Vertragspartner geworden. Soweit das Berufungsgericht ohne nähere Begründung ausgeführt hat, auch die Beschreibung im Schriftsatz vom 8. März 2005 zeige, dass es sich um eine irrtümliche Benennung der AG gehandelt habe , ist dies als Begründung seiner Entscheidung nicht nachvollziehbar. In dem genannten Schriftsatz der Klägerin heißt es zudem: "Aufgrund eines bürointernen Versehens wurde die Rechtsform der Beklagten falsch bezeichnet. Aus der Klageschrift und deren Anlagen ergibt sich eindeutig, dass die W. GmbH verklagt werden sollte."
12
Die Auslegung der Parteibezeichnung "W. AG" ergibt daher, dass die Klägerin die GmbH verklagen wollte. Infolgedessen ist die GmbH als wahre Beklagte anzusehen. Die AG hat auch nicht durch die Zustellung der Klageschrift an sie die Stellung der beklagten Partei erlangt (BGH, Urt. v. 05.10.1994 - XII ZR 53/93, BGHZ 127, 156, 163; Beschl. v. 28.03.1995 - X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764). Das Berufungsgericht hätte deshalb nicht das landgerichtliche Urteil bestätigen dürfen, in welchem die Klage mangels Aktivlegitimation der nur scheinbeklagten AG abgewiesen worden ist.
13
b) Hieran ändert auch die Hilfsbegründung des Berufungsurteils nichts, selbst bei angenommener Auslegungsfähigkeit der Bezeichnung "W. AG" könne die Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung keinen Erfolg haben , weil die GmbH mangels Klagezustellung an sie bis zum Schluss der ersten Instanz nicht am Prozess beteiligt worden sei. Auch diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
14
aa) Der Sinn dieser Erwägungen ist nicht eindeutig. Sollte dahinter die Ansicht stehen, dass die Klage gegen die GmbH mangels Zustellung abweisungsreif gewesen sei, so gibt es hierfür keine Rechtsgrundlage. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Klage der wahren Beklagten, hier der GmbH, tatsächlich nicht zugestellt worden ist. Gegebenenfalls wäre der Zustellungsmangel nicht, wie die Klägerin meint, durch das Nichtbestreiten des tatsächlichen Zugangs der Klageschrift an die GmbH geheilt worden (§ 189 ZPO), weil das fehlende Bestreiten bislang nur von der Scheinbeklagten, der AG, stammt und daher keine Rechtswirkungen zu Lasten der GmbH erzeugen kann. Die Klage gegen die GmbH dürfte aber auch bei unterstellter fehlender Zustellung an sie nicht einfach abgewiesen werden. Vielmehr müsste die Zustellung dann nachgeholt werden (§ 271 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 28.03.1995 aaO). Auf die Frage, ob die Zustellung (auch) an die GmbH erfolgt ist oder nicht, kommt es daher bis auf Weiteres nicht an, so dass an dieser Stelle offen bleiben kann, ob der Ansicht des Landgerichts Marburg (VersR 1993, 1424) beizutreten ist, wonach bei einer schwer durchschaubaren Verflechtung von Unternehmen mit gleichartigen Namen und gleicher Adresse die Zustellung an das vom Absender genannte Unternehmen schon dann erfolgt ist, wenn das Schriftstück bei einem anderen der verflochtenen Unternehmen angekommen ist, und ob gegebenenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Rechtsprechung hier erfüllt sind.
15
bb) Falls das Berufungsgericht jedoch von einem Recht der AG auf die vom Landgericht ausgesprochene Klageabweisung ausgegangen ist, kann auch dieser Ansicht nicht beigetreten werden. Zwar kann ein Scheinbeklagter eine Entscheidung verlangen, durch den er aus dem Rechtsstreit entlassen wird und gleichzeitig dem Kläger, soweit dieser die falsche Zustellung veranlasst hat, die Kosten auferlegt werden, die zur Geltendmachung der fehlenden Parteistellung notwendig waren (OLG Stuttgart NJW-RR 1999, 216 m.w. Rechtsprechungsnachweisen ; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 41 Rdn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., vor § 50 Rdn. 8). Für eine Klageabweisung ist in diesem Zusammenhang jedoch jedenfalls dann kein Raum, wenn der Kläger, wie hier, selbst aufklärt oder anerkennt, dass der Zustellungsempfänger mit dem wahren Beklagten nicht identisch ist (Rosenberg/Schwab/ Gottwald, aaO Rdn. 10; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., Grdz. § 50 Rdn. 11). Die Klageabweisung des Landgerichts kann auch nicht im Sinne einer bloßen Prozessentlassung der scheinbeklagten AG verstanden werden. Da das Landgericht in seiner Urteilsbegründung die AG für die wahre Beklagte gehalten und deshalb die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten als unbegründet abgewiesen hat, erfasst das Urteil die ganze Klage; es beendet also den vorliegenden Prozess insgesamt. Das Urteil verbietet der Klägerin zwar nicht, einen neuen Prozess gegen die GmbH zu beginnen, versagt ihr jedoch die Möglichkeit , den vorliegenden Rechtsstreit gegen die GmbH einfach fortzuführen. Für eine derart weitreichende Entscheidung fehlt es im Fall der fehlerhaften Parteibezeichnung an einer Rechtsgrundlage.
16
4. Nach alledem sind das angefochtene Berufungsurteil und das von ihm bestätigte Endurteil des Landgerichts mitsamt dessen Zwischenurteil aufzuheben. Zur nunmehr nachzuholenden Verhandlung und Entscheidung über die Klage gegen die wahre Beklagte, die GmbH, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
17
5. Die Kostenentscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:
18
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der scheinbeklagten AG zu tragen, weil sie die Klagezustellung an die AG veranlasst hat. Dass die AG sich im Prozess anwaltlich vertreten ließ, war im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig (vgl. OLG Köln, OLGZ 1989, 236), wie sich daran gezeigt hat, dass Land- und Oberlandesgericht sie als wahre Partei behandelt haben. Ihre Kosten haben sich auch nicht dadurch erhöht, dass sie, statt sich lediglich gegen ihre Prozessbeteiligung als Scheinbeklagte zu verteidigen, unberechtigt die Feststellung, sie sei die wahre Beklagte, und Klageabweisung beantragt hat. Dadurch sind die Gebühren ihrer Prozessbevollmächtigten nicht gestiegen, da der Streitwert derselbe war, als wenn sie ihre Stellung als Scheinbeklagte anerkannt hätte.
Melullis Keukenschrijver Ambrosius
Asendorf Gröning
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 26.01.2006 - 21 O 197/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.11.2006 - I-21 U 74/06 -
14
Entscheidend ist hierbei, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 136/06, aaO; Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, aaO; Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 11). Diese Maßstäbe gelten im Grundsatz ebenso bei der Beurteilung der Frage, wer in einem Mahnverfahren Antragsgegner ist (BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, NJW 1999, 1871 unter II. 1. a).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
VII ZR 135/00 Verkündet am:
5. April 2001
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Eine isoliert gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten Zedenten (hier: Architekt)
bei seinem Gerichtsstand erhobene Drittwiderklage ist zulässig, wenn deren Gegenstand
sich deckt mit dem Gegenstand der hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars
zur Aufrechnung gestellten Forderung.
BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00 - OLG Dresden
LG Dresden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und Drittwiderkläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Februar 2000 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten und Drittwiderkläger wird das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 8. Oktober 1999 abgeändert. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Drittwiderklage. Der Drittwiderbeklagte ist Architekt. Nach seiner Auffassung besteht aus einem Vertrag mit den Beklagten eine Honorarforderung in Höhe von 316.690,80 DM. Einen Teil von 191.394,79 DM hat er nach seiner Behauptung an den Kläger, die V. e.V., abgetreten. Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung des Architektenhonorars in abgetretener Höhe verklagt. Die Beklagten haben die Abtretung
und deren Wirksamkeit sowie Grund und Höhe der Honorarforderung bestritten. Hilfsweise haben sie die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe der Abschlagszahlungen von 127.578,35 DM erklärt. Den Schadensersatzanspruch haben sie damit begründet, die Planungsleistungen des Drittwiderbeklagten seien mangelhaft und unbrauchbar. Gleichzeitig haben die Beklagten Widerklage in dieser Höhe gegen den bis dahin am Verfahren nicht beteiligten Architekten erhoben, mit der sie den Schadensersatzanspruch verfolgen. Dieser hat seinen allgemeinen Gerichtsstand am Gerichtsstand der Klage. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Drittwiderklage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten. Der Drittwiderbeklagte war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Urteile des Berufungs - und Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht , § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung des Senats beruht nicht auf der Säumnis des Drittwiderbeklagten.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW-RR 2000, 901 veröffentlicht ist, hält die Drittwiderklage für unzulässig, weil sie sich ausschließlich gegen einen am Prozeß bislang nicht beteiligten Dritten richte. Grundsätzlich könne die Widerklage gegen einen Dritten nur wirksam erhoben werden, wenn sie
sich zugleich gegen den Kläger richte. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei nicht geboten. Die Widerklage sei zudem unzulässig, weil sie bedingt erhoben worden sei. Die Beklagten hätten in der mündlichen Verhandlung klar gestellt , daß zunächst über die Hilfsaufrechnung und erst danach über die Drittwiderklage entschieden werden solle. Die Drittwiderklage hänge demnach von einer außerprozessualen Bedingung, der nicht vollständigen rechtskräftigen Entscheidung über die Hilfsaufrechnung, ab.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Drittwiderklage ist zulässig. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Drittwiderklage grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen einen am Prozeß bislang nicht beteiligten Dritten richtet (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61 = BGHZ 40, 185, 188; Urteil vom 8. Dezember 1970 - VI ZR 111/69 = NJW 1971, 466; Urteil vom 21. Februar 1975 - V ZR 148/73 = NJW 1975, 1228). In besonders gelagerten Fällen kann eine Ausnahme von diesem Grundsatz geboten sein. Einen derartigen Ausnahmefall hat der Bundesgerichtshof bejaht, wenn sich die Drittwiderklage gegen Gesellschafter einer klagenden Gesellschaft richtet, das auf die Drittwiderklage ergehende Urteil für die Gesellschaft verbindlich ist und damit für die Zahlungsklage vorgreiflich sein kann (BGH, Urteil vom 30. April 1984 - II ZR 293/83 = BGHZ 91, 132, 134 f). Der Senat hat bisher die Frage offen gelassen, ob ein Ausnahmefall auch dann vorliegt, wenn der vom Zessionar auf Zahlung verklagte Schuldner wegen seiner Ansprüche aus überzahltem Honorar allein gegen den Ze-
denten eine Drittwiderklage erhebt (Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93 = BauR 1993, 635 = ZfBR 1993, 220 = NJW 1993, 2120). Er bejaht sie jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung.
a) Durch das Rechtsinstitut der Widerklage soll die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden. Zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 aaO S. 188). Jedenfalls dann, wenn ein Architekt seine Honorarforderung abgetreten hat und der Zessionar klagt, steht einer Widerklage des Auftraggebers gegen den Architekten nicht § 33 ZPO entgegen , wenn mit ihr eine Schadensersatzforderung geltend gemacht wird, die durch eine Hilfsaufrechnung bereits Gegenstand des Prozesses ist. Dieser Fall ist nicht anders zu behandeln, als wenn der Auftraggeber die Forderung der Hilfsaufrechnung zum Gegenstand einer Widerklage gegen den Zessionar machen würde. In diesem Fall wäre die gleichzeitig gegen den Zedenten erhobene Drittwiderklage zulässig. Allein der Umstand, daß der Auftraggeber aus materiell-rechtlichen Gründen seinen Angriff gegen den Zessionar nicht mit einer Widerklage, sondern nur im Wege der Hilfsaufrechnung führen kann, rechtfertigt es nicht, die Drittwiderklage für unzulässig zu halten.
b) Die vom Berufungsgericht erwogenen Gründe gegen eine Zulassung der Widerklage überzeugen nicht. Der Drittwiderbeklagte ist nur deshalb nicht selbst Kläger, weil er die Forderung an die Verrechnungsstelle abgetreten hat. Hätte er selbst die Klage erhoben, wäre die Widerklage zulässig gewesen. In diesem Fall wären den Beklagten die Vorteile der Widerklage der §§ 261 Abs. 2 ZPO, 65 Abs. 1 Satz 4 GKG ebenfalls zugute gekommen. Entsprechendes gilt auch für den Umstand, daß der Drittwiderbeklagte mit Erhebung der
Widerklage als Zeuge ausscheidet. In die Stellung als Zeuge ist er erst durch die Abtretung gelangt. Soweit das Berufungsgericht die Möglichkeit erörtert, daß es trotz der Drittwiderklage zu divergierenden Entscheidungen kommen könnte, verkennt es, daß jedenfalls in dem durch die Drittwiderklage gesteckten Rahmen widersprüchliche Entscheidungen ausgeschlossen sind. Das ist Sinn des Rechtsinstituts der Widerklage. Es ist unerheblich, daß die Widerklage nach allgemeinen Prozeßvoraussetzungen nur deshalb zulässig ist, weil der Drittwiderbeklagte seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts D. hat, wo der Prozeß geführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93 aaO). Dieser Umstand ermöglicht die Widerklage, er spricht nicht gegen sie. 2. Zu Unrecht legt das Berufungsgericht die klarstellende Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dahin aus, die Drittwiderklage hänge von der Bedingung ab, daß über die Hilfsaufrechnung entschieden werde. Die Widerklage ist unbedingt erhoben worden. Daran hat die Klarstellung nichts geändert.
a) Die Widerklage ist mit der Klageerwiderung erhoben worden. Die Beklagten haben beantragt, den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, an sie 127.578,35 DM nebst Zinsen zu zahlen. Weder dem Antrag noch der Klageerwiderungsschrift ist eine Einschränkung zu entnehmen, die den Hinweis auf eine Bedingung gibt. Die Hilfsaufrechnung ist erwähnt, jedoch in keinem Zusammenhang mit der Erhebung der Drittwiderklage. Damit ist die Widerklage unbedingt erhoben worden. Die Beklagten gehen damit bewußt das Risiko ein, daß die Hilfsaufrechnung in voller Höhe Erfolg hat und sie deshalb mit der Drittwiderklage unterliegen.

b) An der unbedingten Drittwiderklage hat sich nichts durch den Berufungsantrag geändert. Die Beklagten haben beantragt, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen und hilfsweise den Drittwiderbeklagten zur Zahlung zu verurteilen. Diesen Antrag haben sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt. Sie haben klar gestellt, daß die Verteidigung der Beklagten in erster Linie mit der Hilfsaufrechnung, in zweiter Linie mit der Drittwiderklage erfolgen solle. Mit dieser Klarstellung ist keine Bedingung in dem Sinne aufgestellt worden, daß die Drittwiderklage nur erhoben werde, wenn die Hilfsaufrechnung keinen vollen Erfolg haben sollte. Eine solche Bedingung konnte nicht mehr erklärt werden, denn die Drittwiderklage war bereits unbedingt erhoben. Das Berufungsgericht will die Klarstellung offenbar dahin verstehen, daß die zunächst unbedingt erhobene Drittwiderklage unter der Bedingung einer Entscheidung über die Hilfsaufrechnung weiter geführt werde. Mit einem derartigen Verständnis der Klarstellung verstößt das Berufungsgericht gegen den Grundsatz, daß eine Partei mit ihrer Prozeßhandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluß vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95 = NJW-RR 1995, 1183; Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99 = WM 1512, 1514; Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 = NJW 2001, 1127). Die unter der Bedingung einer erfolglosen Hilfsaufrechnung weitergeführte Drittwiderklage wäre, wie auch das Berufungsgericht erkennt, unzulässig. Denn es ist keinem Prozeßgegner zuzumuten, sich auf ein Verfahren einzulassen, bei dem die Möglichkeit besteht, daß es sich wieder in ein rechtliches Nichts auflöst (Stein-Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., vor § 128 Rdn. 208; vgl. auch Zöller /Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 33 Rdn. 27). Das Berufungsgericht hat das prozessuale Verhalten der Beklagten damit gegen ihre Interessen ausgelegt.
Bei verständiger Würdigung der Klarstellung wird durch diese zum Ausdruck gebracht, daß das Gericht sich zunächst mit der Klage und Hilfsaufrechnung und dann mit der Drittwiderklage beschäftigen sollte. Ob eine derartige Klarstellung bindend ist, kann dahinstehen. Jedenfalls führt sie nicht zur Unwirksamkeit der Drittwiderklage. 3. Die besonderen Prozeßvoraussetzungen für die Widerklage liegen vor.
a) Der Schadensersatzanspruch steht mit der Hilfsaufrechnung im Zusammenhang , § 33 Abs. 1 ZPO. Die Ansprüche sind identisch.
b) Als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, daß entweder der Drittwiderbeklagte in die Widerklage einwilligt oder das Gericht die Widerklage für sachdienlich erklärt (BGH, Urteil vom 21. Februar 1975 - V ZR 148/73 = NJW 1975, 1228, 1229; Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 209/94 = BGHZ 131, 76, 78). Eine Einwilligung des Drittwiderbeklagten liegt nicht vor. Er hat der Drittwiderklage sofort widersprochen. Die Vorinstanzen haben nicht über die Sachdienlichkeit der Drittwiderklage entschieden. Der Senat kann deshalb selbst darüber befinden (vgl. BGH,
Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92 = BGHZ 123, 132, 137). Die Drittwiderklage ist sachdienlich. Mit ihr wird kein neuer Streitstoff in den Prozeß eingeführt.
Ullmann Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 437/99 Verkündet am:
19. Januar 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------
Ist bei einem auf entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks gerichteten Rechtsgeschäft
das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so
ist der Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten auch dann zulässig
, wenn er keine Kenntnis von dem Wertverhältnis hat.
Die damit begründete tatsächliche Vermutung hat der Tatrichter bei der Beweiswürdigung
zu berücksichtigen. Sie kann nur dann nicht zur Anwendung kommen, wenn
sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist.
Auch wenn für den Begünstigten die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB nicht
erfüllt sind, findet die Saldotheorie zum Nachteil der durch ein wucherähnliches und
nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidriges Geschäft benachteiligten Partei keine Anwendung.
Wird auf Rechtsmittel einer Klage im Hauptantrag stattgegeben, so ist die in der Vorinstanz
auf einen Hilfsantrag ergangene Verurteilung auch dann von Amts wegen
aufzuheben, wenn diese mit einer unselbständigen Anschlußberufung angefochten
wurde. Die unselbständige Anschlußberufung ist aber so zu verstehen, daß sie nur
unter der Bedingung eingelegt ist, daß die gegen die Abweisung des Hauptantrages
gerichtete Hauptberufung ohne Erfolg bleibt.
BGH, Urt. v. 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. November 1999 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Abweisung der Klage im übrigen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. Dezember 1996 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden verurteilt, die Auflassung des im Grundbuch des Amtsgerichts M. von M -L. ,Blatt , eingetragenen Grundbesitzes Gemarkung M. -L. ,Flur , Flurstükke , und an die Klägerin zu erklären und die Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch zu bewilligen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/10 und die Beklagten 9/10. Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin verlangt von den Beklagten Rückauflassung, hilfsweise Grundbuchberichtigung, weiter hilfsweise Duldung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich dreier zusammen 3.005 m² großer Grundstücke in M. - V. . Die Grundstücke, von denen eines seit 1963 mit einem 3-FamilienHaus bebaut ist, standen im Eigentum der am 31. Juli 1907 geborenen und am 5. August 1991 verstorbenen Mutter der Klägerin. Die Klägerin, die im Testament ihrer Mutter nicht berücksichtigt worden war, erwarb durch notarielle Urkunde den gesamten Nachlaß im Wege des Erbschaftskaufs von der Alleinerbin.
Die Mutter der Klägerin verkaufte die Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 15. Mai 1990 an die Beklagten zu je ½ zum Preis von 100.000 DM. Außerdem verpflichteten sich die Beklagten, ab Juni 1990 eine lebenslange, wertgesicherte monatliche Rente in Höhe von 1.400 DM an die Mutter der Klägerin zu zahlen, und bestellten eine entsprechende Reallast. Die Beklagten räumten ferner der Mutter der Klägerin ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht an allen Räumen im ersten Obergeschoß mit der Verpflichtung ein, bis auf die Stromkosten alle Nebenkosten zu tragen.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Kaufvertrag vom 15. Mai 1990 sei als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Sie hat behauptet, das Grundstück habe einen Wert von mindestens 860.000 DM gehabt; als Gegenleistung seien neben dem Barkaufpreis von 100.000 DM nur noch 66.500 DM für die kapitalisierte Rente und 37.958 DM für das kapitalisierte
Wohnungsrecht aufgewandt worden. Es komme hinzu, daß die Beklagten über den Gesundheitszustand der Erblasserin, die seit 1988 an Lymphknotenkrebs erkrankt gewesen sei und Ende 1988 einen Schlaganfall erlitten habe, informiert gewesen seien. Außerdem sei, so hat die Klägerin behauptet, ihre Mutter bei Abschluß des Kaufvertrages geschäftsunfähig gewesen.
Die Klage ist in erster Instanz nur im Hilfsantrag in Höhe eines Teilbetrages von 69.886,20 DM erfolgreich gewesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat im wesentlichen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht verneint die Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Wuchers. Es fehle jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen. Hierfür sei erforderlich, daß der Wucherer das objektiv auffällige Mißverhältnis und die objektive Ausbeutungssituation bei dem Benachteiligten kenne und sich diese Situation vorsätzlich zunutze mache. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich nicht feststellen lassen, daß den Beklagten das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie eine Schwächesituation der Erblasserin bekannt gewesen sei. Auch die subjektiven Voraussetzungen für ein sit-
tenwidriges Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB seien nicht erfüllt. Zwar möge ein grobes, besonders krasses Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen, es sei aber für die Annahme eines wucherähnlichen Geschäfts erforderlich, daß dem Begünstigten die objektiven Werte bekannt seien. Der Schluß von einem groben Mißverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung könne nur dann gezogen werden, wenn dem Begünstigten bewußt sei, daß er ein außergewöhnliches Zugeständnis erfahre. Dieses Bewußtsein lasse sich jedoch nicht feststellen. Schließlich habe die Klägerin auch die von ihr behauptete Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin bei Abschluß des Kaufvertrages und Erklärung der Auflassung nicht nachweisen können.

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin von den Beklagten die mit dem Hauptantrag verfolgte Rückauflassung verlangen. Die Klägerin hat den zunächst der Erblasserin zustehenden und nach dem Erbfall auf die Alleinerbin übergegangenen Anspruch im Wege der Abtretung gemäß § 2 der notariellen Urkunde vom 26. Februar 1992 auf der Grundlage eines Erbschaftskaufs erworben.

a) Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsfehlern ausgeführt, daß die Voraussetzungen eines wucherischen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 2 BGB nicht festzustellen sind. Die Revision nimmt dies hin. Der Kaufvertrag zwischen
der Mutter der Klägerin und den Beklagten ist jedoch nach § 138 Abs. 1 BGB als wucherähnliches Rechtsgeschäft sittenwidrig und damit nichtig.

b) Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich, es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt; dem steht es gleich, wenn sich jemand bewußt oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (vgl. Senatsurt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 74/96, WM 1998, 513, 514 m.w.N.).
Danach können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Mißverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen läßt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewußt zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, daß sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat. Dem wirtschaftlichen Zwang zum Eingehen auf ungünstige Vertragsbedingungen stehen die in § 138 Abs. 2 BGB genannten Umstände in ihren Auswirkungen auf die freie Willensentschließung gleich.
Es reicht daher aus, wenn sich der Begünstigte bewußt oder grob fahrlässig der Einsicht verschließt, daß der andere Teil den Vertrag nur aus Mangel an Urteilsvermögen oder wegen erheblicher Willensschwäche eingegangen ist (Senatsurt. v. 24. Mai 1985, V ZR 47/84, WM 1985, 1269, 1270; v. 3. Juli 1992, V ZR 76/91, WM 1992, 1916, 1918).

c) Ist das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluß auf die bewußte oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes rechtfertigen (Senatsurt. v. 18. Januar 1980, V ZR 34/78, WM 1980, 597; v. 30. Januar 1981, V ZR 7/80, WM 1981, 404, 405; v. 8. November 1991, V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900; v. 4. Februar 2000, V ZR 146/98, NJW 2000, 1487, 1488; v. 8. Dezember 2000, V ZR 270/99, Umdruck S. 5; siehe auch BGH, Urt. v. 8. Februar 1994, XI ZR 77/93, WM 1994, 583, 584; Urt. v. 9. Oktober 1996, VIII ZR 233/95, WM 1997, 230, 232; Urt. v. 20. Juni 2000, XI ZR 237/99, WM 2000, 1580, 1581). Von einem solchermaßen groben Mißverhältnis, das den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung zuläßt, ist bei Grundstücksgeschäften bereits dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (Senatsurt. v. 8. November 1991, aaO; v. 23. Juni 1995, V ZR 265/93, NJW 1995, 2635, 2636, insoweit in BGHZ 130, 101 nicht abgedruckt; v. 4. Februar 2000, aaO, v. 8. Dezember 2000, aaO; vgl. für den Kauf beweglicher Sachen auch BGH, Urt. v. 26. November 1997, VIII ZR 322/96, NJW-RR 1998, 1065, 1066; Urt. v. 22. Dezember 1999, VIII ZR 111/99, NJW 2000, 1254, 1255). Die hieran anknüpfende Schlußfolgerung leitet sich aus dem Erfahrungssatz her, daß in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not - oder nicht ohne einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand - zugestanden werden und
auch der Begünstigte diese Erfahrung teilt (vgl. Senatsurt. v. 28. Mai 1976, V ZR 170/74, LM § 138 (Aa) Nr. 22; v. 12. Dezember 1986, V ZR 100/85, WM 1987, 353, 354 mit zust. Anm. von Emmerich, WuB IV A § 138 BGB 2.87; v. 8. November 1991, aaO; v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156; v. 8. Dezember 2000, V ZR 270/99, Umdruck S. 6 f; Staudinger/Sack, BGB [1996], § 138 Rdn. 237; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 138 Rdn.

86).


2. Das Berufungsgericht hat dies zwar im Ansatz nicht verkannt, für den Schluß auf die verwerfliche Gesinnung aber zusätzlich gefordert, dem Begünstigten müsse bewußt sein, daß er ein außergewöhnliches Zugeständnis erfahre. Dem kann der Senat nicht folgen.

a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, kommt es für das Vorliegen eines besonders groben Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und die daran anknüpfende Schlußfolgerung auf die verwerfliche Gesinnung allein auf die objektiven Werte dieser Leistungen an (Senatsurt. v. 30. Januar 1981, aaO; v. 20. April 1990, V ZR 256/88, NJW-RR 1990, 950; v. 12. Januar 1996, V ZR 289/94, NJW 1996, 1204). Bislang bestand aber noch kein Anlaß für eine Präzisierung in dem Sinne, daß hiernach die Kenntnis des Begünstigten von den Wertverhältnissen unerheblich ist. Mit Senatsurteil vom 8. November 1991 (aaO) wurde zwar das Berufungsgericht aufgefordert, nach der Zurückverweisung der Sache Feststellungen zur Kenntnis des dortigen Beklagten vom Wert der verkauften Wohnungen zu treffen. Dem lag jedoch zugrunde , daß der Beklagte die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluß anderen überlassen hatte und daher - wenn ihm das Wertverhältnis nicht ohnehin bewußt war - nicht davon die Rede sein konnte, er habe sich der Kennt-
nis des Mißverhältnisses leichtfertig verschlossen. Nach dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 18. Januar 1991 (V ZR 171/89, NJW-RR 1991, 589) zugrunde lag, stand die Kenntnis des Vertreters des Beklagten vom besonders groben Mißverhältnis bereits fest. Soweit der Senat im Urteil vom 12. Januar 1996 (aaO) auf die Kenntnis des Beklagten vom objektiven Mißverhältnis abstellte , drängte sich dies wegen seines beruflichen Wissens als eines Immobilienhändlers , Maklers und Anlageberaters sowie seiner Kenntnis des Kaufobjekts auf. Hieraus folgt jedoch nicht, daß nur unter dieser Voraussetzung auf die verwerfliche Gesinnung des Beklagten geschlossen werden sollte. Schließlich zog der Senat im Urteil vom 3. Juli 1992 (aaO) lediglich in Erwägung, es liege nahe, daß der Beklagte als angehender Jurist gewußt habe, in welcher Weise die betagte Klägerin übervorteilt werde. Diese Frage blieb aber mit dem Hinweis unentschieden, daß es für das Vorliegen der subjektiven Merkmale des § 138 Abs. 1 BGB schon ausreiche, wenn der Begünstigte sich nur der Einsicht verschließe, daß sich der andere Teil auf die für ihn ungünstigen Vertragsbedingungen nur aus Mangel an Urteilsvermögen einlasse.

b) Allein das besonders grobe Ä quivalenzmißverhältnis erlaubt es, auf die verwerfliche Gesinnung als subjektives Merkmal des § 138 Abs. 1 BGB zu schließen. Denn eine verwerfliche Gesinnung muß schon dann bejaht werden, wenn sich der Begünstigte zumindest leichtfertig der Einsicht verschließt, daß sich der andere Teil nur unter dem Zwang der Verhältnisse oder den in § 138 Abs. 2 BGB genannten Umständen auf den ungünstigen Vertrag eingelassen hat (vgl. Senatsurt. v 3. Juli 1992, aaO). Nach dem geschilderten Satz der Lebenserfahrung , daß außergewöhnliche Gegenleistungen nicht ohne Not zugestanden werden, kann sich der Begünstigte der Kenntnis der "mißlichen Lage" des anderen Teils nicht nur dadurch verschließen, daß er bei erkannt krassem
Mißverhältnis dessen Zwangslage oder einen anderen ihn hemmenden Umstand nicht zur Kenntnis nimmt, sondern auch dadurch, daß er sich schon des objektiv besonders groben Mißverhältnisses nicht bewußt wird.
Diese Überlegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes , auch bei anderen auf Leistungsaustausch gerichteten Vertragsverhältnissen die Schlußfolgerung auf eine verwerfliche Gesinnung grundsätzlich schon dann eingreifen zu lassen, wenn allein der objektive Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB durch ein entsprechendes Ä quivalenzmißverhältnis erfüllt ist (vgl. für Kreditverträge: BGHZ 98, 174, 178; 104, 102, 107; für Maklerverträge: BGHZ 125, 135, 140; BGH, Urt. v. 30. Mai 2000, IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669, 2670; für Finanzierungsleasing: BGHZ 128, 255, 267). Bei Rechtsgeschäften, die auf den entgeltlichen Erwerb von Grundstückseigentum gerichtet sind, liegen die Dinge nicht anders. Auch hier ergibt sich das Wertverhältnis der beiderseitigen Leistungen aus einem Vergleich mit dem Marktpreis. Ist der Begünstigte nicht ohnehin aufgrund einer Tätigkeit im Immobiliengewerbe hinreichend sachkundig, wird er sich im allgemeinen - gleich ob er auf der Erwerber- oder Veräußererseite steht - wegen der hohen finanziellen Aufwendungen , die mit einem Grundstückserwerb verbunden sind, vor Vertragsschluß etwa durch Beobachtung des Grundstücksmarktes oder Einholung sachverständiger Auskünfte zumindest grundlegende Kenntnisse von den Marktpreisen verschafft haben. Er ist damit im Regelfall ohne weiteres in der Lage, ein Geschäft als für ihn außergewöhnlich vorteilhaft zu erkennen, so daß er sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis eines besonders groben Ä quivalenzmißverhältnisses und der hierdurch indizierten Zwangslage seines Vertragspartners verschließt. Verlangte man die Kenntnis des Begünstigten vom
Ä quivalenzmißverhältnis, würden nicht alle Fälle verwerflicher Gesinnung erfaßt werden.

c) Ob die Schlußfolgerung angesichts der Vielgestaltigkeit individueller Umstände, die eine Willensentscheidung zum Vertragsschluß beeinflussen können (vgl. Senatsurt. v. 20. September 1968, V ZR 137/65, NJW 1968, 2139; BGH, Urt. v. 20. November 1995, II ZR 209/94, NJW 1996, 1051), derart zwingend ist, daß sie im Wege des Anscheinsbeweises vollen Beweis für die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten erbringen könnte, oder ob ihr Bedeutung lediglich als Indizienbeweis zukommt (vgl. Senatsurt. v. 10. Juni 1994, V ZR 115/93, WM 1994, 1851; BGH, Beschl. v. 29. November 1996, BLw 30/96, WM 1997, 888, 890; MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl., § 292, Rdn. 27; Prütting, Gegenwartsprobleme der Beweislast, 1983, S. 57 f; Baumgärtel , Festschrift für Karl Heinz Schwab zum 70. Geburtstag, 1990, S. 50; Engels , Der Anscheinsbeweis der Kausalität, 1994, S. 194; Bruske, Beweiswürdigung und Beweislast bei Aufklärungspflichtverletzungen im Bankrecht, 1994, S. 47; Heinrich, Die Beweislast bei Rechtsgeschäften, 1996, S. 99), bedarf keiner Entscheidung (Senatsurt. v. 8. Dezember 2000, aaO). Jedenfalls handelt es sich um eine beweiserleichternde tatsächliche Vermutung, die vom Tatrichter im Bereich der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Sie kann nur dann nicht zur Anwendung kommen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist.
Solche die Vermutung erschütternden Umstände werden, wenn sich der Begünstigte des besonders groben Mißverhältnisses nicht bewußt ist, eher gegeben sein, als im Fall seiner Kenntnis. So ist etwa denkbar, daß den Vertragsparteien das Wertverhältnis der beiderseitigen Leistungen völlig gleich-
gültig war, weil der wirtschaftlich außergewöhnlich gut gestellte Erwerber ein Grundstück ohnehin erwerben wollte. Weiter kommen besondere Motive oder ein Affektionsinteresse in Betracht. Auch solche Umstände spielen für die Feststellung eines krassen Ä quivalenzmißverhältnisses keine Rolle, erlangen aber für die Prüfung der subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit Bedeutung (vgl. Senatsurt. v. 12. Dezember 1986 und v. 3. Juli 1992, beide aaO). Wenn die Vertragsparteien ein (fehlerhaftes) Verkehrswertgutachten zur Grundlage des vereinbarten Kaufpreises gemacht hatten, kann dies ebenfalls die Vermutung entkräften (vgl. Senatsurt. v. 21. März 1997, aaO), gleiches gilt für besondere Bewertungsschwierigkeiten (vgl. Senatsurt. v. 21. März 1997, aaO; Soergel /Hefermehl, aaO, § 138 Rdn. 86 a). Darzulegen und ggf. zu beweisen sind solche besonderen Umstände nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. Senat, BGHZ 141, 179, 182) von der Partei, zu deren Vorteil sie wirken, hier also vom Begünstigten (vgl. BGHZ 98, 174, 178; 104, 102, 107; 128, 255, 269; Tiedke, EWiR 1997, 639, 640; ders., EWiR 1998, 201, 202).
3. Obwohl das Berufungsgericht die Frage des Wertverhältnisses zwischen der Leistung der Erblasserin und der Gegenleistung der Beklagten offengelassen hat, ist es dem Senat möglich, hierüber aufgrund des Sachverhalts , der unstreitig ist und weitere Feststellungen nicht erfordert, eine Entscheidung zu treffen.

a) Ein besonders grobes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung ist von den Beklagten nicht in erheblicher Weise bestritten worden. Es läßt sich selbst nach deren Vorbringen feststellen. Die Beklagten haben ihren - auf das Privatgutachten des Sachverständigen N. v om 30. August 1991 gestützten - Vortrag aus dem ersten Rechtszug, der Wert der von ihnen gekauf-
ten Grundstücke habe sich auf lediglich 340.000 DM belaufen, in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt und nun auf der Grundlage des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens ausdrücklich auch zum 15. Mai 1990 - dem maßgeblichen Termin des Vertragsabschlusses (vgl. Senatsurt. v. 8. November 1991, aaO) - einen Grundstückswert von 441.660 DM und eigene Gegenleistungen in Höhe von insgesamt 224.000 DM behauptet. Damit ist der Wert der Leistung der Verkäuferin knapp doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung der Beklagten, was nach feststehender Senatsrechtsprechung für die Annahme eines besonders groben Mißverhältnisses genügt. Selbst wenn man das Beklagtenvorbringen mit dem Berufungsgericht dahin versteht, die Beklagten hätten nur den vom Sachverständigen zum 15. Mai 1990 ermittelten Ertragswert in Höhe von 412.800 DM vortragen wollen, ändert sich an dem besonders groben Mißverhältnis nichts. Der Senat hat z.B. bereits bei einem Kaufpreis von 45.000 DM und einem Grundstückswert von 80.000 DM (Senatsurt. v. 18. Januar 1980, aaO) oder bei einer Wertrelation von 220.000 DM zu 400.000 DM (Senatsurt. v. 18. Januar 1991, aaO) ein krasses Mißverhältnis bejaht; unter besonderen Umständen wurde sogar ein noch geringeres Mißverhältnis als ausreichend angesehen (Senatsurt. v. 3. Juli 1992, aaO).

b) Liegt danach ein besonders grobes Mißverhältnis vor, wird die verwerfliche Gesinnung vermutet. Besondere Umstände, welche diese Vermutung entkräften könnten, liegen nicht vor.
aa) Allerdings war der Umfang der Gegenleistung der Beklagten, soweit sie über den Baranteil von 100.000 DM hinausging, von der Lebenserwartung der Erblasserin abhängig. Der Beklagte zu 1 war aber gleichwohl in der Lage,
den Erwerb des Anwesens, wie er bei seiner Vernehmung als Partei ausgeführt hat, "in etwa durchzukalkulieren". Daß er hierbei einen zwar in der zutreffenden Größenordnung, aber doch außerhalb eines besonders groben Mißverhältnisses liegenden Aufwand von 250.000 bis 270.000 DM ermittelt hat, hindert angesichts der offensichtlichen Unsicherheit der vorgenommenen Schätzung nicht die Annahme, der Beklagte zu 1 habe sich der Kenntnis der die Erblasserin im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB hemmenden Umstände leichtfertig verschlossen. Nichts anderes folgt aus der vom Berufungsgericht festgestellten Kenntnis des Beklagten zu 1 von dem Verkaufsangebot hinsichtlich eines in der Nachbarschaft gelegenen Hausgrundstücks für 320.000 DM. Dieses Objekt sah sich der Beklagte zu 1, wie er selbst ausgesagt hat, noch nicht einmal an. Er konnte deshalb nicht davon ausgehen, daß es mit dem von ihm gekauften Anwesen überhaupt vergleichbar war und Rückschlüsse auf dessen Wert zuließ. Da die Beklagte zu 2 den Beklagten zu 1, ihren Ehemann, nach ihrer Aussage als Partei ersichtlich mit der Verhandlungsführung betraut hatte, muß sie sich dessen Kenntnisstand auch im Rahmen von § 138 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (vgl. Senatsurt. v. 8. November 1991, aaO).
bb) Die Vertragsparteien hatten auch kein Verkehrswertgutachten eingeholt und zur Grundlage des vereinbarten Kaufpreises gemacht. Das Gutachten des Sachverständigen N. wurde von den Beklagten erst mehr als ein Jahr nach Vertragsabschluß und unmittelbar nach dem Tod der Erblasserin in Auftrag gegeben. Nachdem vor dem Berufungsgericht nicht einmal mehr die Beklagten die Richtigkeit dieses Gutachtens behauptet haben, spricht auch nichts dafür, daß ein Sachverständiger, wenn ihn im Zuge der Vertragsverhandlungen beide Parteien mit der Verkehrswertermittlung betraut hätten, zu
einem vergleichbaren Ergebnis wie der Sachverständige N. gelangt wäre.

III.


Das angefochtene Urteil kann mithin keinen Bestand haben. Da die Sache nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Danach hat die Klage bereits im Hauptantrag weitgehend Erfolg.
1. Folge des wucherähnlichen Geschäfts ist nach § 138 Abs. 1 BGB die Nichtigkeit nur des schuldrechtlichen Vertrages. Das abstrakte Verfügungsgeschäft wird von der Nichtigkeitsfolge nicht erfaßt, weil das Ä quivalenzmißverhältnis allein das Kausalgeschäft betrifft (vgl. Senatsurt. v. 21. März 1997, aaO). Die Klägerin kann daher nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB von den Beklagten die Rückauflassung der veräußerten Grundstücke fordern. Nichts anderes gilt, wenn die Klägerin aus culpa in contrahendo wegen Verletzung vorvertraglicher Rücksichtnahmepflichten die Rückgängigmachung des Vertrages fordert (vgl. BGH, Urt. v. 31. Januar 1962, VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196, 1198; Senatsurt. v. 12. Januar 1996, aaO.). Auch dann kann sie von den Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag mit diesen nicht geschlossen worden (vgl. Senatsurt. v. 26. September 1997, V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 305).
2. Die Klägerin braucht, nachdem die Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht haben, ihren Klageanspruch nicht durch das Angebot einer Gegenleistung Zug um Zug einzuschränken. Zwar kann die Rück-
forderung, wenn es um die Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrages geht, nach der Saldotheorie (vgl. BGHZ 53, 144, 147; 57, 137,146; Senat, BGHZ 116, 251; Senatsurt. v. 14. Juli 2000, V ZR 320/98, NJW 2000, 3128, 3130 und V ZR 82/99, NJW 2000, 3064) nur auf Ausgleich der beiderseitigen Vermögensverschiebungen gerichtet werden. Sind die Leistungen wie hier ungleichartig , muß der Bereicherungskläger - wie dies die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag jedenfalls in Teilen getan hat - die Gegenleistung schon im Klageantrag dadurch berücksichtigen, daß er ihre Rückgewähr Zug um Zug anbietet (vgl. Senatsurt. v. 11. November 1994, V ZR 116/93, NJW 1995, 454, 455; v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627, 2628; Flume, 50 Jahre Bundesgerichtshof , Festgabe aus der Wissenschaft, 2000, Bd. I, S. 537 f). Zumindest unter den besonderen Umständen des konkreten Falls kann die Saldotheorie jedoch keine Geltung beanspruchen.

a) Die Anwendung der Saldotheorie ist allerdings nicht durch fehlende Geschäftsfähigkeit der Erblasserin ausgeschlossen (vgl. BGHZ 126, 105, 108; Senatsurt. v. 29. September 2000, V ZR 305/99, NJW 2000, 3562). Das Berufungsgericht hat unbeeinflußt von Rechtsfehlern die von der Klägerin für den Zeitpunkt der Beurkundung behauptete Geschäftsunfähigkeit ihrer Mutter nicht feststellen können. Die Revision beanstandet hierzu nur, das Berufungsgericht habe sich angesichts der Widersprüche zwischen dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen P. einerseits und dem Privatgutachten des Facharztes für Nervenheilkunde R. vom 30. Mai 1997 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 6. August 1999 andererseits nicht mit einer Anhörung des Sachverständigen P. begnügen dürfen. Mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch. Die im Streitfall erfolgte Anhörung des Sachverständigen bedeutet nichts anderes als die Erstattung eines mündlichen (Ergänzungs-)Gutachtens.
Da es im Ermessen des Berufungsgerichts liegt, ob eine mündliche oder schriftliche Begutachtung erfolgt (vgl. MünchKomm-ZPO/Damrau, aaO, § 411 Rdn. 2; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 411 Rdn. 2), ist dem Senat nur eine beschränkte Nachprüfung auf Rechtsfehler möglich. Solche sind nicht gegeben , insbesondere hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung alle wesentlichen Umstände beachtet. So konnte der Sachverständige P. trotz der komplizierten Materie sein mündliches Gutachten ausreichend vorbereiten, nachdem ihm mit der Terminsladung durch Verfügung des Vorsitzenden die Privatgutachten übersandt worden waren.

b) Auch § 819 Abs. 1 BGB steht der Heranziehung der Saldotheorie nicht entgegen. Zwar ist für die Anwendung der Saldotheorie kein Raum, wenn § 818 Abs. 3 BGB keine Anwendung findet, sondern der Bereicherungsschuldner gemäß den §§ 818 Abs. 4, 819, 292, 987 ff BGB "nach den allgemeinen Vorschriften" und damit im wesentlichen nicht mehr nach Bereicherungsrecht haftet (vgl. dazu BGHZ 57, 137, 150; 72, 252, 255). Die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB sind vorliegend aber nicht erfüllt, weil die Beklagten nach den rechtsfehlerfreien und insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die notwendige positive Kenntnis von den Tatsachen hatten, die zur Sittenwidrigkeit und damit zur Rechtsgrundlosigkeit ihres Erwerbes führten (vgl. Senat, BGHZ 133, 246, 250).

c) Es ist jedoch mit den Wertungen des Gesetzes nicht zu vereinbaren, die Saldotheorie zum Nachteil der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der durch ein wucherähnliches Geschäft benachteiligten Partei anzuwenden. Da die Saldotheorie letztlich eine von der Rechtsprechung aus Billigkeitsgründen vorgenommene Gesetzeskorrektur darstellt, kann sie keine Geltung beanspruchen,
wenn die mit ihr verbundene Bevorzugung des Bereichungsschuldners im Einzelfall der Billigkeit widerspricht. Aus diesem Grunde lehnt der Bundesgerichtshof die Anwendung der Saldotheorie auf die Rückgewähransprüche der arglistig getäuschten Vertragspartei ab (BGHZ 53, 144, 147; 57, 137, 148; BGH, Urt. v. 2. Mai 1990, VIII ZR 139/89, NJW 1990, 2880, 2882).
Der Wertungswiderspruch ergibt sich aus dem Vergleich mit dem Ausschluß der Saldotheorie im Fall der Bösgläubigkeit des Bereicherungsschuldners nach § 819 Abs. 1 BGB. Dies setzt, wie ausgeführt, voraus, daß der Bereicherungsschuldner positive Kenntnis von den Tatsachen hat, aus denen sich die Rechtsgrundlosigkeit seines Erwerbs ergibt. Dagegen ist in Fällen des besonders groben Ä quivalenzmißverhältnisses die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts schon dann begründet, wenn sich der Begünstigte lediglich grob fahrlässig der Erkenntnis verschließt, daß sich die andere Vertragspartei nur aus mangelndem Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche auf den übermäßig nachteiligen Vertrag eingelassen hat, was wiederum keine positive Kenntnis der maßgeblichen Umstände voraussetzt. Die Anwendung der Saldotheorie wäre danach, abhängig vom Kenntnisstand des sittenwidrig Handelnden , in einigen Fällen wucherähnlicher Grundstücksgeschäfte ausgeschlossen , in anderen jedoch nicht. Eine Rechtfertigung für die damit verbundene Bevorzugung des Bereicherungsschuldners läßt sich nicht erkennen. Es geht nicht um die Begründung einer verschärften Haftung des Bereicherungsschuldners , die das Gesetz in § 819 Abs. 1 BGB von dessen Kenntnis abhängig macht. Entscheidend ist hier vielmehr der Schutz des Übervorteilten vor einem Mißbrauch der Vertragsfreiheit durch § 138 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 80, 153, 156). Verweigert die Rechtsordnung, um dieses Ziel zu erreichen, wucherähnlichen Geschäften die Wirksamkeit ungeachtet des Umstandes, ob be-
wußtes oder leichtfertiges Handeln vorzuwerfen ist, so gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, den Schutz der übervorteilten Partei im letztgenannten Fall durch die Anwendung der Saldotheorie, insbesondere durch die mit ihr verbundene Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 818 Abs. 3 BGB (vgl. Staudinger/Lorenz, BGB [1999], § 818 Rdn. 41, MünchKomm-BGB/Lieb, 3. Aufl., § 818 Rdn. 87), zu schwächen (im Ergebnis gegen eine Anwendung der Saldotheorie in Fällen der Sittenwidrigkeit auch Canaris, Festschrift für Lorenz , 1991, S. 19, 42; ders. in Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts II/2, 13. Aufl., § 73 III 5 c; wohl auch Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung , 1983, S. 611; Staudinger/Lorenz, aaO, § 818 Rdn. 44 a.E. für nicht "neutrale" Nichtigkeitsgründe).
3. Der Hauptantrag ist allerdings nicht in vollem Umfang begründet. Die Beklagten haften als Bereicherungsschuldner nicht gesamtschuldnerisch, herauszugeben ist jeweils nur das, was jeder von ihnen erlangt hat (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juni 1979, VI ZR 108/78, NJW 1979, 2205, 2207; Senatsurt. v. 24. Mai 1985, V ZR 47/84, WM 1985, 1269, 1271; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992, IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 257). Außerdem kann der Klageantrag insoweit keinen Erfolg haben, als er mit dem Zusatz, zu bewilligen sei die "zu Abteilung III des Grundbuches lastenfreie" Eigentumseintragung, auf die Löschung etwaiger Grundstücksbelastungen abzielt. Ungeachtet der Frage, ob der Bereicherungsschuldner überhaupt zur Beseitigung einer Belastung des rechtsgrundlos erlangten Grundstücks verpflichtet ist (vgl. Senat, BGHZ 112, 376, 380), läßt sich schon den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen , daß solche Belastungen durch die Beklagten überhaupt erfolgt und in der dritten Abteilung des Grundbuches eingetragen sind.
4. Mit dem (weitgehenden) Erfolg des Hauptantrages ist die Verurteilung der Beklagten auf den in erster Instanz gestellten Hilfsantrag aufzuheben. Dies geschieht von Amts wegen. Da die Entscheidung insoweit unter der auflösenden Bedingung stand, daß dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, fehlt es ihr nunmehr an einer verfahrensrechtlichen Grundlage (BGHZ 21, 13, 16; 106, 219, 221; 112, 229, 232; vgl. auch Brox, Festschrift Heymanns Verlag, 1965, S. 121, 136; Merle, ZZP 83 [1970], 436, 456; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 537 Rdn. 9; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 536 Rdn. 26).
Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung über die unselbständige Anschlußberufung, mit der sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung auf den Hilfsantrag gewandt haben. Da mit ihr eine Verurteilung nur auf einen Hilfsantrag hin angegriffen wird, ist die Anschlußberufung der Beklagten so zu verstehen, daß sie ebenfalls nur für den Fall eingelegt ist, daß die gegen die Abweisung der Hauptantrages gerichtete (Haupt-)Berufung ohne Erfolg bleibt. Da zumindest die unselbständige Anschlußberufung von innerprozessualen Vorgängen abhängig gemacht werden kann, ist es zulässig, sie unter die Bedingung des Mißerfolges des Hauptrechtsmittels zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 10. November 1983, VII ZR 72/83, NJW 1984, 1240, 1241; Stein/Jonas/ Grunsky, aaO, § 521 Rdn. 14; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 521 Rdn. 27 f). Es ist unschädlich, daß die Beklagten diese Bedingung nicht ausdrücklich erklärt haben. Zwar muß auch bei Auslegung von Prozeßhandlungen zunächst auf den Wortlaut der Erklärung abgestellt werden, jedoch ist eine Prozeßpartei nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festzuhalten. Vielmehr ist zu ihren Gunsten stets davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihrer Prozeßhandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage
entspricht (BGH, Beschl. vom 22. Mai 1995, II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 f; Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210; Urt. v. 17. Mai 2000, VIII ZR 210/99, WM 2000, 1512, 1514). Es ist aber weder vernünftig noch im Interesse der Beklagten, ihre Anschlußberufung auch für den Fall einzulegen, daß das Hauptrechtsmittel Erfolg hat und damit die angefochtene Verurteilung nach dem Hilfsantrag ohnehin von Amts wegen aufzuheben ist.
5. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher, wie im Tenor geschehen, abzuändern. Die weitergehende Revision der Klägerin ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Sie berücksichtigt , daß die Klägerin insbesondere mit ihrem Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, unterlegen ist.
Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.