Landgericht Düsseldorf Urteil, 26. Jan. 2016 - 6 O 251/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83.736,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.418,10 EUR seit dem 03.02.2012, aus 2.693,60 EUR seit dem 09.05.2013 sowie aus 78.624,00 EUR seit dem 26.03.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 25 % die Klägerin und zu 75 % die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Beklagte errichtete in den Jahren 2001 bis 2003 die Eigentumswohnanlage Diesterwegstraße 6 in 40549 Düsseldorf. Mit Teilungserklärung vom 30.06.2002 zu UR-Nr. 1099 aus 2002 des Notars Dr. J teilte die Beklagte das errichtete Mehrfamilienhaus nach A auf. Nachfolgend schloss die Beklagte mit den neuen Sondereigentümern Kaufverträge unter Zugrundelegung der vorbezeichneten Teilungserklärung. Zu diesem Zeitpunkt war das aufgeteilte Mehrfamilienhaus überwiegend fertig gestellt. Lediglich die Tiefgarage sollte entsprechend der Teilungserklärung vom 30.06.2002 mit der dortigen Baubeschreibung noch errichtet werden.
3Im Jahre 2003 stellte die Beklagte die Eigentumsanlage fertig. Das Gemeinschaftseigentum ebenso wie das Sondereigentum wurde in der Folge dann auch in Gebrauch genommen.
4Unter dem 14.07.2004 übergab die Beklagte der Zeugin G, die zu diesem Zeitpunkt fest beabsichtigte, eine Eigentumswohnung von der Beklagten zu erwerben, einen Haustürschlüssel und einen Schlüssel zur Baustellentür für die von ihr später erworbenen Wohnung.
5Am 30.07.2004 schlossen die Zeugin G und die Beklagte den letzten notariellen Erwerbsvertrag über Miteigentumsanteile an der A Diesterwegstraße 6. Auf dieser Grundlage erfolgte die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch unter dem 29.10.2004.
6Unter dem 10.11.2005 wurde die Beklagte aufgefordert, zahlreiche an die Verwaltung herangetragene Mängelpositionen bis zum Jahresende zu beseitigen. Nachdem hierauf keine Reaktion zur Sache erfolgte, wurde mit Schreiben vom 11.02.2006 erneut um Mangelbeseitigung unter Fristsetzung bis zum 03.03.2006 gebeten.
7In dem notariellen Vertrag vereinbarte die Beklagte mit der Zeugin G Folgendes:
8„Der Verkäufer hat das vorgenannte Flurgrundstück mit einem Mehrfamilienhaus nebst Tiefgarage bebaut und hierbei u.a. den Kaufgegenstand errichtet. Die Beteiligten stellen ausdrücklich fest, dass die vollständige Fertigstellung des verkauften Wohnungseigentums erfolgt ist und keine weiteren Arbeiten vom Verkäufer geschuldet werden. Der Zustand des Kaufgegenstandes ist dem Käufer aufgrund mehrfach vorgenommener Besichtigung bekannt. Die Beteiligten vereinbarten, dass der heute vorhandene Zustand des Vertragsgegenstandes vertragsgemäß ist und als solcher vom Verkäufer geschuldet ist.“
9In der Eigentümerversammlung vom 02.03.2006 wurde sodann mit 860 von 984 anwesenden Miteigentumsanteilen der folgende Beschluss gefasst:
10„Die Verwaltung wird seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft bevollmächtigt und beauftragt, über Herrn Rechtsanwalt L in gewillkürter Prozessstandschaft ein selbstständiges Beweisverfahren zu den Mängeln am Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage Diesterwegstraße 6, 40540 Düsseldorf gemäß der Mängelliste von Herrn Rechtsanwalt L vom 02.03.2006 beim zuständigen Landgericht Düsseldorf einzuleiten und entsprechende Erklärungen hinsichtlich des Liquidationsverfahrens der GAWO Bau Immobilien Consultant GmbH i.L. abzugeben“.
11Ein gleichlautender Beschluss erging am 18.07.2008 für die weiteren Mängel 82 bis 86.
12Durch die Verwaltung der Eigentumswohnanlage wurde sodann für die Klägerin in gewillkürter Prozessstandschaft vor dem Landgericht Düsseldorf zu Az. 14 d OH 2/06 ein selbstständiges Beweisverfahren geführt. Im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens bewertete der Sachverständige Müller insgesamt 86 Mangelpositionen. Die Begutachtung der Mängel 77-81 wurde mit Schriftsatz vom 12.03.2007 beantragt und der Beklagten zugestellt. Die Begutachtung der Mängel 82-86 wurde am 09.10.2008, am gleichen Tag per Fax eingegangen bei dem Landgericht Düsseldorf, beantragt. Unter dem 31. Oktober 2008 übersandte das Landgericht den Antrag der A-Verwaltung. Am 17.11.2008 ordnete das Landgericht Düsseldorf die Begutachtung der Beweisfragen an. Ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen wurde dem Gericht vorgelegt unter dem 26.07.2010 und der Klägerin zugestellt am 06.08.2010 mit dem beigefügten Beschluss vom 29.07.2010, wonach die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen eingeräumt wurde. Unter dem 01.09.2010 tätigte die Beklagte dann letztmalig Ausführungen in dem selbständigen Beweisverfahren, die der A-Verwaltung unter dem 08.10.2010 mit Zugang am 13.10.2010 zur Kenntnisnahme übersandt wurden. Unter dem 18.11.2010 erließ der zuständige Richter als letzte gerichtliche Handlung einen Streitwertbeschluss.
13Die Klägerin forderte die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 20.12.2011 fruchtlos auf, die Mängel 83 und 86 (Sockelleiste im Treppenhaus und Fensterscheiben in der Wohnung Weichert) – aufgeführt in dem gerichtlichen Sachverständigengutachten – zu beseitigen.
14Die Beklagte erhob in Ihrer Klageerwiderung ausdrücklich die Einrede der Verjährung.
15Die Klägerin behauptet, die Zeugin G habe ihre Gewährleistungsansprüche an die Klägerin abgetreten. In der Eigentümergesellschaft vom 02.09.2011 habe sie ausdrücklich zu Protokoll erklärt:
16„Ich trete meine Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum gegen die GAWO Immobilien Consultant GmbH i.L. zur Geltendmachung an die Eigentümergemeinschaft Diesterwegstraße 6 ab.“
17Die Eigentümergesellschaft habe sodann mit 868 von 1.000 Miteigentumsanteilen bei 16 Enthaltungen und 116 Gegenstimmen den Beschluss gefasst:
18„Die Eigentümergemeinschaft nimmt die Abtretung der Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum gegen die GAWO Immobilien Consultant GmbH i.L. von Frau G an.“
19Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte frühestens mit dem zwischen der Zeugin G und ihr geschlossenen Kaufvertrag ein mangelfreies Werk der Käuferin gegenüber schulde. Allerfrühestens zu diesem Zeitpunkt könne auch der Lauf der Verjährungsfrist beginnen.
20In dem Kaufvertrag hätten die Parteien auch geregelt, dass der Besitzübergang erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises erfolgten solle. Gleichzeitig sei in dem Vertrag auch geregelt worden, dass es der Zeugin G bereits vor Besitzübergang gestattet sei, das Kaufobjekt zu betreten um Vermessungs-, Einrichtung- und Ausstattungsmaßnahmen durchzuführen, hiermit ein Besitzübergang jedoch ausdrücklich nicht verbunden sein solle.
21Darüber hinaus ist die Klägerin auch der Ansicht, dass das eingeleitete selbstständige Beweisverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf durch den Verwalter die Verjährung der Ansprüche hemme. Die Verjährungsfrist habe darüber hinaus erst ab dem 01.10.2004 begonnen zu laufen, da die Zeugin G an diesem Tage erst den vollständigen Kaufpreis gezahlt habe. Da in dem notariellen Kaufvertrag geregelt gewesen sei, dass auch erst zu diesem Zeitpunkt der Besitz der Wohnung auf die Zeugin G übergehen soll, könne auch nur dies der entscheidende Zeitpunkt für den Lauf der Verjährung sein.
22Ihr seien im selbständigen Beweisverfahren Kosten für die Sachverständigengutachten, der Gerichtsgebühr sowie hinsichtlich der Rechnung des Prozessbevollmächtigten in Höhe von insgesamt 27.701,53 EUR entstanden. Diese habe sie auch bezahlt.
23Die Klägerin beantragt,
24die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.418,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
25Mit Schriftsatz vom 25.04.2013 hat die Klägerin die Klage um einen weiteren Zahlungsantrag erweitert und beantragt weiterhin,
26die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von weiteren 2.693,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
27Mit Schriftsatz vom 18.07.2013 hat die Klägerin die Klage um einen weiteren Zahlungsantrag erweitert und beantragt weiterhin,
28die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von weiteren 16.536,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
29Mit Schriftsatz vom 31.07.2013 hat die Klägerin die Klage um einen weiteren Zahlungsantrag erweitert und beantragt weiterhin,
30die Beklagte wird verurteilt, an sie einen Betrag in Höhe von weiteren 62.088,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
31Zuletzt hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.07.2014 die Klage um einen weiteren Zahlungsantrag erweitert und beantragt weiterhin,
32die Beklagte wird verurteilt, an sie einen Betrag in Höhe von weiteren 27.701,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
33Der Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Sie ist der Ansicht, dass die Abtretung der Ansprüche durch die Zeugin G an die Klägerin unzulässig sei. Dies folge daraus, dass die Eigentümergemeinschaft bereits durch Mehrheitsbeschluss vom 02.03.2006 die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber an sich gezogen habe.
36Sie behauptet weiterhin, es handele sich bei den gerügten Mängeln um solche, die erst lange Zeit nach Ablauf der Gewährleistungsfrist aufgrund einer Abnutzung des Objektes entstanden seien. Wenn erst sieben Jahre nach der Fertigstellung eines Bauvorhabens sich in einem Treppenhaus die Sockelleiste in einer Länge von 13,5 m löse, sei dies wohl kein Baumangel, sondern ein Mangel, der auf die Abnutzung des Gebäudes zurückzuführen sei.
37Sie ist weiterhin der Ansicht, dass die Klägerin in Bezug auf die gerügten Fensterscheiben in der Wohnung Weichert nicht aktivlegitimiert sei, da diese zum Sondereigentum und nicht zum Gemeinschaftseigentum gehören würden.
38Die Mängel seien auch erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerügt worden. Bereits im Jahre 2003 sei das Gemeinschaftseigentum der zuvor gegründeten Eigentümergesellschaft übertragen worden. Zumindest sei aber der Besitz an der Wohnung auf die Zeugin G bereits am 15.07.2004 auf diese übergegangen, weil die Beklagte ihr zu diesem Zeitpunkt bereits die Wohnungsschlüssel übergeben habe. Die Verjährungsfrist für etwaige Mängel müsste daher spätestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen.
39Das Beweissicherungsverfahren der DIS Dürener Immobilien Service GmbH gegen die Klägerin habe die Verjährung der Gewährleistungsansprüche nicht hemmen können. Dies deshalb, weil die gewillkürte Prozesstandschaft einer A Verwaltung schon seit dem Jahre 2005 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mehr zulässig sei. Wenn auf unzulässige Art und Weise von einer A Verwaltung im eigenen Nahmen ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt werde, führe dies zu keinerlei Rechtsfolgen im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten. Hierauf wies die Beklagte in dem Beweissicherungsverfahren – was unstreitig ist – auch nach Zustellung des Beweissicherungsantrages ausdrücklich hin. Zwischen der Klägerin und der Beklagten seien daher keine Mängel festgestellt worden.
40Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen, auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls sowie auf die beigezogene Akte in dem Beweissicherungsverfahren 14 d OH 2/06 Bezug genommen.
41Entscheidungsgründe:
42Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
43I.
44Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gegen die Beklagte aus §§ 437 Nr. 3 , 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB in Höhe von83.736,35 EUR zu.
451.
46Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
47Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin behauptete Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch die Zeugin G. Die Klägerin kann grundsätzlich Trägerin von Rechten gegenüber Dritten sein, § 10 Abs. 6 A. Sie kann daher auch die Abtretung fremder Rechte annehmen und durch die Abtretung Trägerin eines Rechtes sein.
48Darauf, ob die Abtretung vorliegend zulässig ist und keinem gesetzlichen bzw. vertraglichen Abtretungsverbot unterliegt, kommt es nicht an. Insoweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die Gemeinschaft als Verband durch Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte an sich gezogen hat, ist die Klägerin auch hiernach aktivlegitimiert. Es kann damit dahinstehen, ob die Klägerin durch Abtretung der Ansprüche oder durch Ansichziehen der Ansprüche aktivlegitimiert ist. Macht die Eigentümergemeinschaft nämlich von der Möglichkeit des Ansichziehens Gebrauch, begründet dies ihre alleinige Zuständigkeit (vgl. BGH NJW 2007, 1952).
492.
50Die Bauausführung durch die Beklagte war auch mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.
51a)
52Die geltend gemachten Mängel liegen auch zur Überzeugung der Kammer, festgestellt durch das Sachverständigengutachten Müller, das im selbstständigen Beweisverfahren eingeholt wurde, vor. Die Begutachtung durch den Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren steht gem. § 493 ZPO einer Begutachtung im hiesigen Verfahren gleich.
53Das Sachverständigengutachten samt Ergänzungsgutachten kann auch im vorliegenden Verfahren verwertet werden. Dem steht nicht entgegen, dass das Beweissicherungsverfahren durch die Verwaltung der Klägerin und nicht durch die Klägerin selber geführt wurde. Zwar ist die A mit Gesetzesänderung vom 01.08.2007 teilrechtsfähig, wodurch grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestand, dass die A die Rechte im Beweissicherungsverfahren selber geltend macht und die Verwaltung kein eigenes Interesse mehr für eine Prozessstandschaft hat. Das Beweissicherungsverfahren wurde aber bereits am 13.06.2006 und damit vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der A eingeleitet. Diesbezüglich kommt es auch nur auf die Gesetzesänderung im Jahre 2007 an. Denn die Ansprüche der Zeugin G sind bereits vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit durch den BGH am 02.06.2005 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war § 10 Abs. 6 S. 3 A noch nicht eingefügt. Die Gewährleistungsansprüche stehen originär den einzelnen Eigentümern zu und konnten erst nach Einführung des § 10 Abs. 6 S. 3 A durch Ansichziehen durch die A auf diese übertragen werden. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Eigentümer aber bereits die A-Verwaltung mit der Geltendmachung im selbständigen Beweisverfahren ermächtigt. Es bleibt daher festzuhalten, dass der Beschluss zur Ermächtigung der A-Verwaltung zu einem Zeitpunkt gefasst wurde, als die (Teil-) Rechtsfähigkeit der A noch nicht anerkannt war und demgemäß Ansprüche der A nicht durch sogenanntes Ansichziehen auf den Verband zur Ausübung übertragen und daher auch nicht von dieser prozessual durchgesetzt werden konnten. Insoweit war der Antrag auf Durchführung des Beweissicherungsverfahrens zu diesem Zeitpunkt noch zulässig.
54Diesbezüglich stellte der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 04.03.2010 zu V ZB 130/09 fest, dass es gängiger und rechtlich unbedenklicher Rechtspraxis entsprach, Ansprüche der Wohnungseigentümer über das Rechtsinstitut der Verfahrensstandschaft zu bündeln.
55Auch wenn der Antrag auf Begutachtung der letzten Mängel erst nach der Gesetzesänderung erfolgte, ist das Ergebnis dieses Gutachtens verwertbar. Der Bundesgerichtshof stellt hierzu in Bezug auf eine Verjährungsfrage klar, dass es unerheblich sei, ob die Beweiserhebung (noch) zulässig sei. Wird im selben Verfahren der Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht abgelehnt, sondern antragsgemäß die Begutachtung angeordnet, nehme das Beweissicherungsverfahren seinen Fortgang (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2000 – VII ZR 407/99). Wenn aber das Beweissicherungsverfahren seinen Fortgang nimmt, müssen auch die Ergebnisse dieses Beweissicherungsverfahren im hiesigen Hauptsacheverfahren verwertbar sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.01.2011 zu V ZR 145/10, denn dort hatte der Bundesgerichtshof über Hausgeldforderungen zu entscheiden. Ursprünglicher Inhaber von Hausgeldansprüchen ist aber im Unterschied zu Gewährleistungsansprüchen die teilrechtsfähige Eigentümergemeinschaft.
56Im Übrigen kommt es auf diese Frage nach § 493 ZPO auch nicht an, da Verfahrensfehler im selbstständigen Beweisverfahren vom Prozessgericht insoweit nicht zu beachten sind, als sie die Zulässigkeit dieses Verfahrens betrafen (vgl. Herget/Zöller, § 494, Rn. 3). Auf Beweiseinrede einer Partei können nur Verfahrensfehler hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Beweiserhebung i.S.d. §§ 492 I, 355 eine Verwertungsverbot darstellen. Nur bei diesen Fehlern kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht in Betracht.
57b)
58Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich – nach Überzeugung der Kammer - bei dem Mangel 83 (Sockelleiste im Treppenhaus) auch nicht um eine Abnutzungserscheinung. Der Sachverständige hat vielmehr auf Seite 50 seines Gutachtens festgestellt, dass die lose Sockelleiste einen Mangel darstellt. Dies begründete er nachvollziehbar damit, dass die Trittschalldämmung eines Fußbodens sich setzt. Im Regelfall komme es dadurch zum Aufreißen der dauerelastischen Fuge. Hier sei aber offensichtlich die dauerelastische Fuge zwischen dem Sockelstein und dem Fußbodenbelag der Podeste zäher als die Verbindung des Ansatzmörtels des Sockels zur Wand gewesen, mit der Folge, dass sich zahlreiche Platten gelöst hätten. Hiermit stellt der Sachverständige eindeutig einen Mangel in der Bauausführung fest. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Beklagte bei der Auswahl der dauerelastischen Fuge im Vergleich zum Ansatzmörtel des Sockels das Material der Fuge nicht elastisch genug ausgewählt hat.
59Die Beklagte kann hier auch nicht mit Erfolg einwenden, dass es sich bei dem Mangel Nr. 86 – die defekten Fensterscheiben – um Sondereigentum handelt. Nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12.01.1998 zu 3 Wx 546/97 sind Fenster mit den Fensterscheiben zwingend nach § 5 Abs. 2 A dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen. Eine anderweitige „Zuordnung“ etwa in der Teilungserklärung wäre nichtig.
60Da die Beklagte hinsichtlich der sonstigen - vom Sachverständigen festgestellten Mängel - keine Einwände erhoben und auch die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Ausführungen hat, legt sie der hiesigen Entscheidung uneingeschränkt die Ergebnisse des Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren zugrunde.
61Insgesamt hält der Sachverständige einen Betrag in Höhe von 83.736,35 EUR für erforderlich, um die streitgegenständlichen Mängel zu beseitigen. Diesbezüglich ist die Kammer aufgrund des nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Gutachtens von der Erforderlichkeit überzeugt. Auch die Parteien haben die Höhe der Kosten im hiesigen Verfahren nicht angegriffen.
62Die Klägerin hat der Beklagten auch jeweils eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gem. § 281 Abs. 1 BGB gesetzt. Dies wurde von der Beklagten hinsichtlich der einzelnen Mängel auch nicht in Zweifel gezogen.
633.
64Der Anspruch ist auch nicht verjährt.
65Die Verjährung richtet sich vorliegend nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 a) BGB. Hiernach verjähren Ansprüche hinsichtlich eines Bauwerkes innerhalb einer Frist von fünf Jahren.
66Die Frist beginnt mit der Übergabe, d.h. mit Besitzübergang, der streitgegenständliche Wohnung.
67Diesbezüglich kommt es vorliegend auf den Zeitpunkt des Besitzübergangs des Gemeinschaftseigentums auf die Zeugin G an. Nicht entscheidend ist, wann die Wohnungseigentumsgemeinschaft das Gemeinschaftseigentum abnimmt.
68Zwar hat der Besteller das Werk nach § 640 Abs. 1 BGB abzunehmen. Besteller in diesem Sinne ist auch hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums der einzelne Erwerber des Wohnungseigentums, nicht etwa die Wohnungseigentümergesellschaft. Durch den Erwerbsvertrag erhält der einzelne Wohnungseigentümer einen eigenen Anspruch auf mangelfreies Gemeinschaftseigentum. Dem entsprechend liegt es grundsätzlich bei ihm, zu entscheiden, ob er das Werk als eine in der Hauptsache dem Vertrag entsprechende Erfüllung gelten lassen will. (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1985 – VII ZR 72/84). Haben die Erwerber das gemeinschaftliche Eigentum zu verschiedenen Zeiten abgenommen, sind Mängelansprüche hiernach erst verjährt, wenn für den letzten Erwerber Verjährungseintritt erfolgt ist (Werner/Pastor, Der Bauprozess, Rn. 507). Dies muss gleichfalls – wie vorliegend - auch für den Fall gelten, in dem der Bauträger die bereits fertig gestellten Wohnungen durch einen Kaufvertrag an die Erwerber veräußert. Insoweit ergeben sich aus Sicht der Kammer keine grundsätzlichen Unterschiede zu der Situation, in dem die Parteien einen Werkvertrag hinsichtlich der einzelnen Wohnungen schließen.
69Eine andere Bewertung ergibt sich aus Sicht der Kammer auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.04.2004 – VII ZR 130/03. In dem dortigen Fall hatten die Vertragsparteien vereinbart, dass die Verjährungsfrist mit der Übergabe der Wohnung beginnt und nicht mit der Abnahme. Es handelte sich im dortigen Fall um einen Werkvertrag zwischen dem Bauträger und dem Erwerber. Insoweit entschied der Bundesgerichtshof zugunsten des Bestellers der Wohnung, dass in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelt werden kann, dass es bei einem Werkvertrag auf die Übergabe zum Lauf der Verjährungsfrist ankommt. Dies ist bereits deswegen nicht relevant, weil vorliegend tatsächlich ein Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Zeugin G geschlossen wurde.
70Aus Sicht der Kammer kann die Verjährung frühestens mit Abschluss des Vertrages zwischen der Zeugin G und der Beklagten am 30.07.2004 zu laufen beginnen. Erst zu diesem Zeitpunkt konnten Ansprüche der Parteien gegeneinander entstehen. Ohne einen Kaufvertrag können keine Gewährleistungsansprüche entstehen. Ansprüche können aber auch nur verjähren, wenn potentielle Ansprüche entstanden sind. Im Ergebnis kommt es dann jedoch nicht darauf an, ob die Verjährungsfrist bereits am 30.07.2004 oder - wie von der Klägerin behauptet – mit vollständiger Kaufpreiszahlung am 01.10.2004 in Gang gesetzt worden ist. Denn unter Zugrundelegung beider Daten ist der Anspruch der Klägerin nicht verjährt.
71Wenn auf den früheren Zeitpunkt – den 30.07.2004 – abgestellt wird, wäre Verjährung eingetreten mit Ablauf des 30.07.2009. Grundsätzlich wäre die Klageerhebung zum 23. Dezember 2011 daher verfristet und der Anspruch verjährt.
72Die Durchführung des Beweissicherungsverfahrens durch die A-Verwaltung hat die Verjährung jedoch gem. § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt.
73Nach Auffassung der Kammer ist das selbständige Beweisverfahren, das in gewillkürter Prozesstandschaft vor dem Landgericht Düsseldorf geführt wurde, geeignet die Hemmung der Verjährung herbeizuführen.
74Dies gilt auch hinsichtlich der Tatsache, dass das für eine gewillkürte Prozesstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Verwalters sich seit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der A nicht mehr aus der Rechts- und Pflichtenstellung der A ergeben kann, sondern nur noch aus anderen Gründen (vgl. BGH NJW 2011, 1361). Welche Interessen die Verwaltung der Klägerin nach der Rechtsfähigkeit der A noch hatte, das Verfahren in ihrem Namen weiter zu führen, ist vorliegend nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Hierauf kommt es aber im Ergebnis nach Ansicht der Kammer nicht an:
75In seinem grundlegenden Urteil vom 03.07.1980 hat der Bundesgerichtshof zu IV a ZR 38/80 folgendes ausgeführt:
76„Ermächtigt der Rechtsinhaber einen Dritten, den Anspruch einzuziehen und einzuklagen, fehlt aber dem Ermächtigten, dass für die gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche eigene Rechtsschutzinteresse, so kann seine infolgedessen unzulässige Klage dennoch die Verjährung unterbrechen.“
77Hiernach kommt es nicht darauf an, ob der Bevollmächtigte prozessual zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt ist. Es kommt lediglich auf dessen materielle Berechtigung an. Dem BGH lag dort ebenfalls ein Fall zugrunde, in dem die prozessrechtliche Zulässigkeit wegen fehlendem Eigeninteresse nicht gegeben war. So liegt der Fall auch hier: Die einzelnen Eigentümer haben die A-Verwaltung mit Beschluss vom 02.03.2006 bevollmächtigt und beauftragt, „in gewillkürter Prozessstandschaft ein selbständiges Beweisverfahren zu den Mängeln am Gemeinschaftseigentum“ einzuleiten. Damit ist die materiell-rechtliche Berechtigung nachgewiesen.
78Weiterhin hat der BGH in seinem Urteil vom 28.05.2009 zu VII 206/07 diesbezüglich folgendes ausgeführt:
79„Insbesondere kommt den Umständen, aus denen die Rechtsprechung die fehlende Tauglichkeit der GbR als Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft ableitet, im Rahmen der Prozessstandschaft der GbR für die Wohnungseigentümergemeinschaft keine Bedeutung zu“.
80Weiter führt der BGH in seinem Urteil vom 09.10.2010 zu III ZR 56/10 Folgendes aus:
81„Berechtigter kann auch der materiell-rechtlich wirksam zur Durchsetzung einer Forderung Ermächtigte sein, selbst wenn das für die Klageerhebung in gewillkürter Prozessstandschaft als Zulässigkeitsvoraussetzung notwendige schutzwürdige rechtliche Interesse des Klägers fehlt […]. Jedoch hemmt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH auch die unzulässige Klage eines Berechtigten die Verjährung.“
82Damit bestätigte der BGH auch nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der A, dass es lediglich auf die materiell-rechtliche Berechtigung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Hemmung der Verjährung ankommt, nicht jedoch auf die Frage der Zulässigkeit der Klageerhebung.
83Zuletzt bestätigte der BGH diese Rechtsprechung auch mit Urteil vom 27.01.2011 zu VII ZR 186/09 wie folgt:
84„So reicht eine unzulässige, unschlüssige oder unsubstantiierte Klage zur Hemmung der Verjährung aus, weil mit ihr ausreichend zum Ausdruck gebracht wird, dass der Kläger den Anspruch weiterverfolgen will. Damit ist der Funktion der Hemmungshandlung, den Schuldner nachhaltig auf den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seines Rechtes hinzuweisen und ihn ausreichend für seine Entscheidung zu informieren, ob er sich gegen die Anspruchsstellung zur Wehr setzen will, genug getan.“
85Im Ergebnis kommt es hier hinsichtlich der Verjährung nicht darauf an, ob die A-Verwaltung prozessführungsbefugt war. Auch die unzulässige Klage hat vorliegend die Verjährungsfrist gehemmt.
86Hierbei verkennt die Kammer auch keinesfalls, dass die Verwaltung die Klägerin nicht wirksam in einem solchen Beweissicherungsverfahren vertreten durfte und konnte, nachdem der Bundesgerichtshof die Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahre 2005 als ein rechtsfähiges Rechtsobjekt anerkannt hat (BGH NJW 2005, 2061) und nur die Klage eines Berechtigen die Verjährung wirksam hemmen kann (BGH NJW 2010, 2270, 2271), denn die Kammer sieht die Verwaltung der Klägerin im Sinne dieser Rechtsprechung als Berechtigte an. Materiell-rechtlich war die Verwaltung der Klägerin berechtigt, dass Beweissicherungsverfahren zu führen. Lediglich prozessrechtlich fehlte ihr das insoweit notwendige eigene schutzwürdige Interesse an der Prozessführung. Dies hat zwar Einfluss darauf, dass das Beweissicherungsverfahren der Verwaltung der Klägerin unzulässig war, bedeutet aber nicht, dass dieses Verfahren nicht die Verjährung hemmen kann.
87Insoweit kann sich die Kammer nicht der kürzlich ergangenen Entscheidung des Landgerichts Duisburg vom 22.08.2013 – 8 O 22/13 anschließen. Aus Sicht der Kammer unterscheidet dieses Urteil nicht zwischen der materiell-rechtlichen und prozessualen Berechtigung der Prozessstandschaft.
88Wenn das Landgericht Duisburg ausführt, dass für
89„eine gewillkürte Prozessstandschaft [...] neben der Ermächtigung des Forderungsinhabers ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Prozessstandschafters an der Geltendmachung des fremden Anspruchs im eigenen Namen“
90erforderlich ist, stimmt die Kammer dem zu. Nichtdestotrotz ist hiermit noch nicht die aus Sicht der Kammer entscheidende Frage beantwortet, ob bei Fehlen eines solchen Eigeninteresses auch eine Verjährungshemmung nicht eintritt.
91Sinn und Zweck der Verjährung ist es Rechtssicherheit herzustellen und nach Ablauf einer bestimmten Zeit die Wahrung des Rechtsfriedens. Wenn der Gläubiger über einen längeren Zeitpunkt nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er dem ihm zustehenden Anspruch weiter verfolgen will, soll sich der Schuldner nach Ablauf einer bestimmten Frist hierauf verlassen können. Dieser Zweck wird nach Ansicht der Kammer nicht dadurch vereitelt, dass das unzulässige Beweissicherungsverfahren vorliegend zur Hemmung der Verjährungsfrist führt. Denn die Verwaltung der Klägerin hat im Beweissicherungsverfahren ausdrücklich in Prozessstandschaft für die Wohnungseigentümer gehandelt und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Wohnungseigentümer den Anspruch gegenüber der Beklagten weiterverfolgen möchten. Dass der Verwaltung das notwendige Interesse an der Durchsetzung der Ansprüche fehlt, hat auf die Kenntnis der Beklagten, dass Mängelgewährleistungsansprüche gegen sie geltend gemacht werden, keinen Einfluss.
92Die Ansicht der Kammer steht auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.06.2013 – VII ZR 71/11. In dieser Entscheidung kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass nur der Antrag eines materiell Berechtigten auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens den Eintritt der Verjährung nach § 204 Nr. 7 BGB hemmt. Dem schließt sich die Kammer an, hält aber gleichwohl die Verwaltung der Klägerin als materiell Berechtigte, da diese zum damaligen Zeitpunkt wirksam zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche gegenüber der Beklagten ermächtigt wurde. Dies ist ausreichend, damit die Verwaltung der Klägerin materiell berechtigt ist.
93a)
94In Bezug auf die streitgegenständlichen Mängel 83 und 86 wurde von dem Verwalter am 09. Oktober 2008 - und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist am 30.07.2009 - die Begutachtung der Mängel im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens beantragt. Die Verjährung konnte jedoch nicht ab diesem Zeitpunkt gehemmt werden, weil der Beklagten dieser Antrag erst unter dem 31. Oktober 2008 zugestellt wurde. Dies war nicht mehr „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO. Gem. § 167 ZPO tritt die Wirkung der Hemmung der Verjährung bereits mit Einreichen des Antrages ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, d.h. in nicht allzu erheblichen zeitlichen Abstand vom Fristablauf, erfolgt. Maßgeblich ist, ob der Zustellungsbetreiber alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat und der Rückwirkung keine schutzwürdigen Belange des Gegners entgegenstehen (BGH NJW 1999, 3125), denn die gerechte Abwägung der beteiligten Interessen ist auch davon abhängig, wer für die Dauer des Zustellungsverfahrens verantwortlich ist.
95Vorliegend ist mit Fax vom 09. Oktober 2008 seitens der A-Verwaltung der Antrag auf Durchführung des Beweissicherungsverfahrens hinsichtlich der Mängel 83 bis 86 gestellt worden. Eine Zustellung erfolgte nicht sofort, weil die A-Verwaltung noch nicht das Original des Antrags mit den beglaubigten Abschriften vorgelegt hat. Diese trafen erst am 28. Oktober 2008 bei dem Landgericht Düsseldorf ein.
96Bei alleine vom Zustellungsbetreiber verursachten Zustellungsverzögerungen von mehr als 14 Tagen schließt der BGH eine Rückwirkung aus (vgl. BGH NJW 2004, 3775). Demzufolge konnte die Verjährungsfrist erst ab Zustellung bei der Beklagten am 31. Oktober 2008 gehemmt werden.
97Das Ergänzungsgutachten in dem Beweissicherungsverfahren ist dem Prozessbevollmächtigten des Verwalters der Klägerin dann am 06.08.2010 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen ab Zugang zugestellt worden. Damit endete die Stellungnahmefrist am 03.09.2010. Am 01.09.2010 erfolgte jedoch noch eine Stellungnahme der Beklagten zu dem Ergänzungsgutachten, die der A-Verwaltung am 13. Oktober 2010 zugestellt wurde. Damit kommt es auf diesen Zeitpunkt zur Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens an.
98Haben die Parteien rechtzeitig Einwendungen gegen das im selbständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten erhoben, ist – sofern nicht eine weitere Beweisaufnahme stattfindet – das selbständige Beweisverfahren jedenfalls dann beendet, wenn der mit der Beweisaufnahme befasste Richter zum Ausdruck bringt, dass eine weitere Beweisaufnahme nicht stattfindet und dagegen innerhalb einer angemessenen Frist keine Einwendungen erhoben werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2010 – VII ZR 172/09).
99Vorliegend hat der zuständige Richter am 18. November 2010 als letzte Entscheidung in dem Beweissicherungsverfahren, einen Streitwertbeschluss erlassen. Damit hat er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Verfahren aus seiner Sicht beendet ist.
100Gem. §§ 204 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB endete die Hemmungswirkung mit Ablauf des 18. Mai 2011.
101Im Hinblick auf die Hemmung der Verjährung zwischen dem 31.Oktober 2008 und dem 18. Mai 2011 wäre die fünfjährige Verjährung der Gewährleistungsansprüche der Zeugin G frühestens mit Ablauf des 18. Februar 2012 eingetreten.
102Vorliegend wurde die Klage mit Fax vom 20.12.2011 dem Gericht übersandt und die Zustellung erfolgte demnächst im Sinne des § 167 BGB, und zwar am 02.02.2012. Nicht mehr nachvollziehbar ist, warum das Amtsgericht die Klage erst so spät zustellte. Das Original der Klageschrift samt der beglaubigten Abschriften erreichte das Amtsgericht bereits am 23.12.2011.
103Bei nicht vom Zustellungsbetreiber verursachten Verzögerungen im Geschäftsbetrieb tendiert die Rechtsprechung bei der Anwendung von § 167 ZPO zu einer sehr weiten Auslegung des Tatbestandsmerkmals „demnächst“, so dass es keine starre Zeitgrenze gibt (vgl. BGHZ 168, 306; für mehr als zwei Monate BGH NJW 2000, 2282, 2011, 1227). Hiernach ist die Zustellung noch als demnächst erfolgt anzusehen, wenn die Klägerin alles ihr für eine fristgerechte Zustellung Zumutbare getan und die Verzögerung nicht schuldhaft herbei geführt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Durch die Übersendung der Klage samt beglaubigter Abschriften hat die Klägerin alles ihr Zumutbare getan.
104b)
105In Bezug auf die Mängel 1-76 des Sachverständigengutachtens gilt Folgendes:
106Wie bereits festgestellt, kann die Verjährungsfrist erst frühestens mit Abschluss des Kaufvertrages durch die Zeugin G am 31. Juli 2004 begonnen haben.
107Die Mängel 1-76 wurden dem Landgericht Düsseldorf im Beweissicherungsverfahren mit der Antragsschrift vom 13. März 2006 (bei dem Landgericht eingegangen am 15. März 2006) – und damit innerhalb der laufenden Verjährungsfrist bis zum 31. Juli 2009 - zugeleitet. Unter dem 23. März 2006 und damit demnächst im Sinne des § 167 ZPO wurde die Antragsschrift der Beklagten zugestellt, so dass der Zeitpunkt der Hemmung der Verjährung auf den 15. März 2005 mit der Stellung des Antrages zurückwirkt.
108Wie oben erörtert, endete das Beweissicherungsverfahren am 18. November 2011 und die Hemmungswirkung daher gem. §§ 204 Abs. 2, 193 BGB am 18. Mai 2011. Damit war die Verjährung zwischen dem 15. März 2006 bis 18. Mai 2011 gem. § 204 Nr. 7 BGB gehemmt. Hinsichtlich der Beweisfragen 1 bis 76 ergibt sich damit ein Eintritt der fünfjährigen Verjährung der Gewährleistungsanspruches der Zeugin G frühestens zum 03. September 2014 (nach der Hemmung verblieben noch 3 Jahre, 3 Monate und 16 Tage). Mit Schriftsatz vom 31.07.2013, der der Beklagten spätestens am 09.05.2013 zugegangen sein muss, wurde die Verjährung abermals gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB und zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt.
109c)
110Hinsichtlich der Mängelpositionen 77 bis 81 gilt Folgendes:
111Auch hier begann die Verjährungsfrist frühestens – und unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten - mit Abschluss des Kaufvertrages mit der Zeugin G, am 30. Juli 2004. Damit wäre Verjährung eingetreten am 30. Juli 2009.
112Der Antrag im selbständigen Beweisverfahren wurde mit Schriftsatz vom 12. März 2007 auf die oben genannten Mängelpositionen erweitert. Dieser ist am 23. März 2007 und damit vor Ende der Verjährungsfrist bei dem Landgericht Düsseldorf eingegangen. Am 05. April 2007 ließ der zuständige Richter die Anträge der Beklagten übersenden. Eine Zustellung erfolgte nicht, so dass nicht mehr nachvollzogen werden kann, wann der ergänzende Antrag rechtshängig wurde. Auf den Ergänzungsantrag hat die Beklagte aber zumindest mit Schriftsatz vom 17. April 2007 erwidert. Auch hier ist daher – mangels Verschulden an der verspäteten Zustellung - davon auszugehen, dass der Antrag „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zugestellt wurde, so dass die Hemmung der Verjährung auf den 23. März 2007 zurückwirkt.
113Damit ist die Verjährung im Zeitraum vom 23. März 2006 bis zum 18. November 2010 gem. § 204 Nr. 7 BGB gehemmt. Die Hemmung der Verjährung endete daher gem. § 204 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 18. Mai 2011.
114Damit endete die fünfjährige Verjährungsfrist am 26. Juli 2014 (nach der Hemmung noch 3 Jahre, 2 Monate und 8 Tage). Mit Schriftsatz vom 18.07.2013 wurde die Klageerweiterung hinsichtlich der Positionen 77 bis 81 anhängig gemacht und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist.
115Die Klage ist jedoch nicht bereits am 18.07.2013 in die Zustellung gegangen. Erst unter dem 04.09.2013 erfolgte ein Beschluss zur Streitwertfestsetzung und die Zustellung der Klageerweiterung. Da dies jedoch nicht von der Klägerin verschuldet wurde, ist auch hier § 167 BGB anwendbar, wonach die Hemmung der Verjährung auf den Erhalt der Klageerweiterung bei dem Gericht zurückwirkt.
116II.
117Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 Abs. 1 ZPO
118Hiernach hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen.
119Auf einen Teilbetrag in Höhe von 2.418,10 EUR hat die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 ZPO ab dem 03. Februar 2012, aus 2.693,60 EUR seit dem 09. Mai 2013 und aus 78.624,00 EUR seit dem 26.März 2014.
120Nicht mehr feststellbar ist, wann der Beklagten die zweite und dritte Klageerweiterung zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 25. März 2014 hat die Beklagte jedoch in der Sache auf die Klageerweiterungen reagiert, so dass zu unterstellen ist, dass ihr die Klageerweiterungen spätestens zu diesem Zeitpunkt zugestellt waren.
121III.
122Der Klägerin hat jedoch keinen (materiellen) Anspruch auf Ersatz der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf zu 14 d OH 2/06 aus Verzugsgesichtspunkten gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB in Höhe von 27.701,53 EUR. Der Klägerin fehlt diesbezüglich das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.
123Nach oben dargelegter Ansicht ist das Sachverständigengutachten vorliegend verwertbar, auch wenn es unzulässigerweise von der Verwaltung der Klägerin betrieben wurde. Kommt es jedoch im Nachgang zu einem selbstständigen Beweisverfahren zum Klageverfahren, so werden die vorab aufgewandten Kosten des Beweisverfahrens zu Bestandteilen der Kosten insgesamt, so dass derjenige die Kosten trägt, der verliert (sog. prozessrechtlicher Kostenerstattungsanspruch). Bei einem Teilobsiegen werden die Kosten nach Quote verteilt.
124IV.
125Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 Abs. 1 ZPO.
126Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
127Der Streitwert wie folgt festgesetzt:
128bis zum 02.02.2012 auf 2.418,10 EUR
129ab dem 03.02.2012 bis zum 08.05.2013 auf 5.111,70 EUR
130ab dem 09.05.2013 bis zum 25.03.2014 auf 21.647,70 EUR
131ab dem 26.04.2014 bis zum 21.09.2014 auf 83.736,35 EUR
132und ab dem 22.09.2014 auf 111.437,88.
133Rechtsbehelfsbelehrung:
134Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1351. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
1362. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
137Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
138Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
139Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
140Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 26. Jan. 2016 - 6 O 251/13
Urteilsbesprechungen zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 26. Jan. 2016 - 6 O 251/13
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Landgericht Düsseldorf Urteil, 26. Jan. 2016 - 6 O 251/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.
(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Antragsgegnerin ist Mitglied einer von dem Antragsteller verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie ist seit dem 30. Mai 1996 Sondereigentümerin einer zu der Wohnungseigentumsanlage gehörenden Doppelhaushälfte , die schon vor dem Eigentumserwerb von der Familie S. bewohnt wurde; Mieter ist Herr S. , der Geschäftsführer der Antragsgegnerin.
- 2
- Das Sondereigentum der Antragsgegnerin ist mit einem Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche verbunden. In der Teilungserklärung heißt es hierzu in § 2: "Die Halbhäuser … und die ihnen zugeordneten Sondernutzungsflächen werden im höchstmöglichen nach dem WEG überhaupt zulässigen Umfang wie selbständige Grundstücke behandelt … Jedem Wohnungseigentümer ist nur ein solcher Gebrauch seines Sondereigentums und der seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Teile des gemeinschaftlichen Eigentums untersagt, dem ein anderer Wohnungseigentümer als Nachbar widersprechen könnte, wäre das Grundstück real so geteilt, wie die Sondernutzungsrechte abgegrenzt sind."
- 3
- Die dem Sondernutzungsrecht unterliegende Gartenfläche wird seit 1987/88 auf einer Länge von etwa 15 m von einer aus 19 Bäumen bestehenden Thujenhecke begrenzt. Die Bäume sind von der angrenzenden Sondernutzungsfläche weniger als 2 m entfernt und haben eine Höhe von ca. 7,6 m erreicht. Wegen der Hecke fand am 16. April 1996 eine Ortsbegehung statt. Das darüber aufgenommene Protokoll lautet auszugsweise: "Die Thujenhecke ist mittlerweile ‚in den Himmel gewachsen’. Sie muss in jedem Fall massiv zurück geschnitten werden. Dies stößt bei der Familie S. auf Ablehnung … Herr S. sagt zu, daß die Thujenhecke auf keinen Fall höher werden würde (Stichtag: 16.4.1996)."
- 4
- Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 12. Mai 1997 wurde folgender Beschluss gefasst: "Zurückschneiden der Sträucher bzw. Bäume entlang des Hauses 21c. Die Eigentümergemeinschaft beschließt einstimmig, dass die Höhe der Sträucher bzw. Bäume auf dem Sondernutzungsrecht der Familie S. das Maß vom 16.4.1996 nicht überschreiten dürfe. Die Familie S. verpflichtet sich zu entsprechenden Rückschnitten wie im Protokoll vom 16.4.1996 festgehalten."
- 5
- Am 26. November 2003 beschlossen die Wohnungseigentümer auf einer weiteren Eigentümerversammlung: "Da über die Zeit mit Herrn S. bis heute kein Kompromiss erreicht werden konnte, erhält die Hausverswaltung die Genehmigung zur Klageerhebung mit dem Ziel, einen Rückschnitt der Thujenhecke … auf die niedrigst mögliche Höhe zu erreichen, wenn bis zum 15.1.2002 kein akzeptabler Kompromissvorschlag … bei der Hausverwaltung eingereicht wird."
- 6
- Mit Beschluss vom 9. Januar 2007 hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin aufgegeben, die Hecke auf eine Höhe von 4 m zurückzuschneiden; den weitergehenden Antrag – Rückschnitt auf eine Höhe von 2 m – hat es zurückgewiesen. Das Landgericht hat den Antrag vollends zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten weiteren sofortigen Beschwerde möchte der Antragsteller in erster Linie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen ; hilfsweise beantragt er, die Antragsgegnerin zu verpflichten, einen Rückschnitt bis auf eine Höhe von 4 m zu dulden. Das Oberlandesgericht hält das Rechtsmittel für begründet, sieht sich aber durch die Entscheidung des Kammergerichts in Berlin vom 19. März 2007 (NZM 2007, 845 f.) daran gehindert, den Beschluss des Amtsgerichts wiederherzustellen. Es hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 7
- Die Vorlage ist gemäß § 62 Abs. 1 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG a.F., § 28 Abs. 2 FGG, Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG statthaft. Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass die Entscheidung der Sache davon abhängt, ob ein Zustandsstörer zur Beseitigung der Störung verpflichtet ist. Im Gegensatz zur Auffassung des Kammergerichts – danach soll allenfalls eine Duldungspflicht des Zustandsstörers bestehen – möchte es die Frage bejahen. Diese Divergenz , an deren Beurteilung als entscheidungserheblich der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Statthaftigkeit gebunden ist (vgl. nur Senat, BGHZ 116, 392, 394 m.w.N.), rechtfertigt die Vorlage.
III.
- 8
- Die nach §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG a.F., §§ 27, 29, 22 Abs. 1 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
- 9
- 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin als Zustandsstörerin nicht zu einem Rückschnitt verpflichtet ist. Davon abgesehen sei mit dem Beschluss vom 12. Mai 1997 eine dem Stichtag des 16. April 1996 entsprechende Heckenhöhe genehmigt worden. Schließlich sei der Anspruch jedenfalls verwirkt.
- 10
- 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 11
- a) Allerdings ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller befugt ist, die Ansprüche der Wohnungseigentümer (vgl. dazu Senat, BGHZ 116, 392, 395) im eigenen Namen geltend zu machen. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Verfahrensstandschaft sind gegeben. Insbesondere liegt die dafür erforderliche Ermächtigung der Rechtsinhaber vor. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Erteilung der notwendigen Ermächtigung in dem Beschluss vom 26. November 2003 gesehen. Dieser wurde zu einem Zeitpunkt gefasst, als die (Teil-)Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht anerkannt war und demgemäß Ansprüche der Wohnungseigentümer nicht durch sog. Ansichziehen auf den Verband zur Ausübung übertragen und daher auch nicht von diesem prozessual durchgesetzt werden konnten. Vor diesem Hintergrund entsprach es gängiger und rechtlich unbe- denklicher Rechtspraxis, Ansprüche der Wohnungseigentümer über das Rechtsinstitut der Verfahrensstandschaft zu bündeln (vgl. Senat, BGHZ 73, 302, 306 f.). Dass der Beschluss, wäre er erst nach der im Jahr 2005 erfolgten Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (dazu grundlegend Senat, BGHZ 163, 154, 158 ff.) gefasst worden, anders, nämlich dahin auszulegen wäre, die Ansprüche der Wohnungseigentümer sollten im Wege des sog. Ansichziehens auf die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ausübung übertragen werden, führt nicht zu einem Wegfall der einmal gegebenen Verfahrensstandschaft.
- 12
- b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann jedoch nach dem derzeitigen Verfahrensstand ein Anspruch der einzelnen Wohnungseigentümer auf einen Rückschnitt der Hecke nicht verneint werden.
- 13
- aa) Mit der gegebenen Begründung kann die Beschwerdeentscheidung nicht aufrechterhalten werden.
- 14
- (1) Anders als das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem Kammergericht (NZM 2007, 845 f. m.w.N.) meint, kann auch der Zustandsstörer zur Beseitigung einer ihm zurechenbaren Störung verpflichtet sein (vgl. Senat, Urt. v. 30. März 2007, V ZR 179/06, NJW 2007, 2182; Urt. v. 29. Februar 2008, V ZR 31/07, NJW-RR 2008, 827). Dies setzt allerdings voraus, dass er nicht nur tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, die Störung zu beseitigen, sondern zudem , dass die Störung bei der gebotenen wertenden Betrachtung durch seinen maßgebenden Willen zumindest aufrechterhalten wird (vgl. Senat, Urt. v. 1. Dezember 2006, V ZR 112/06, NJW 2007, 432 f.). Daran fehlt es etwa, wenn der Mieter einer Wohnung auf Beseitigung eines das Eigentum eines Dritten beeinträchtigenden Zustandes in Anspruch genommen wird, der auf das Handeln des Wohnungseigentümers zurückzuführen ist. Der Mieter ist in einem solchen Fall lediglich verpflichtet, die Beseitigung der Störung zu dulden (vgl. Senat , Urt. v. 1. Dezember 2006, V ZR 112/06, aaO), nicht aber ist er gehalten, diese durch einen Eingriff in das Eigentum seines Vermieters zu beseitigen. Die Störung zu beseitigen, bleibt in solchen Fällen Sache des Eigentümers.
- 15
- Vorliegend befindet sich die Antragsgegnerin nicht in einer Situation, die der des Mieters im Beispielsfall vergleichbar wäre. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass die Aufrechterhaltung der von der Hecke ausgehenden Störung hier allein auf dem maßgebenden Willen der Antragsgegnerin beruht und diese nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich zur Beseitigung der Störung in der Lage ist. Zwar sind die Pflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und damit Gemeinschaftseigentum geworden. Jedoch ergibt sich die Befugnis zur Kürzung schon aus der Regelung in der Teilungserklärung, wonach die Wohnungseigentümer möglichst so zu stellen sind, wie sie bei einer Realteilung stünden. Davon abgesehen folgt sie auch aus dem in dem Rückschnittverlangen liegenden Einverständnis der übrigen Wohnungseigentümer.
- 16
- (2) Offen bleiben kann, ob die Wohnungseigentümer der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 12. Mai 1997 eine Heckenhöhe gestattet haben, die dem Stand vom 16. April 1996 entspricht. Denn der später gefasste Beschluss vom 26. November 2003 ist aus unbefangener Sicht nächstliegend (zu diesen Kriterien Senat, BGHZ 139, 288, 292; Urt. v. 5. Februar 2010, V ZR 126/09, Umdruck S. 4 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt) jedenfalls als Widerruf dieser Gestattung auszulegen.
- 17
- (3) Die Annahme einer Verwirkung nach § 242 BGB scheitert schon daran , dass es an dem dafür erforderlichen Umstandsmoment fehlt. Die Antragsgegnerin verweist auf kein Vorbringen, aus dem sich eine Vertrauensbetätigung ergibt, die die weitere Geltendmachung der Ansprüche als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen lässt (vgl. Senat, Urt. v. 22. November 2002, V ZR 443/01, Umdruck S. 9; BGH, Urt. v. 12. März 2008, XII ZR 147/05, NJW 2008, 2254, 2255; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 242 BGB Rdn. 95 m.w.N.).
- 18
- (4) Soweit das Beschwerdegericht auf dem Standpunkt steht, die "Verurteilung" zu einem Rückschnitt auf eine Höhe von 7 m oder 6,5 m scheitere zudem daran, dass diese nicht mehr von dem auf einen Rückschnitt auf 2 m gerichteten Antrag erfasst sei, ist auch dies rechtsfehlerhaft. Bei verständiger Würdigung des Antrages möchte der Antragsteller bis zu der angegebenen Höhe jede rechtlich durchsetzbare Kürzung erreichen. Dann aber ist auch eine Kürzung auf eine verbleibende Baumhöhe von 7 m oder 6,5 m in dem Antrag als Minus enthalten. Die Auffassung des Beschwerdegerichts läuft darauf hinaus , der Antragsteller wolle den jetzigen Zustand hinnehmen, sofern sein weitergehendes Ziel nicht erreichbar sei. Das ist abwegig.
- 19
- (5) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht der Verpflichtung zu einem eingeschränkten Rückschnitt schon deshalb nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen, weil die Wohnungseigentümer eine Gestattung jedenfalls widerrufen haben (oben (2)).
- 20
- bb) Der angefochtene Beschluss ist auch nicht aus anderen Gründen richtig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Regelungsgehalt der §§ 14, 15 Abs. 3 WEG durch die Regelung in der Teilungserklärung modifiziert worden ist, wonach die Wohnungseigentümer möglichst so zu stellen sind, wie sie bei einer Realteilung stünden. Das hat zur Folge, dass sich die Wohnungseigentümer in Konstellationen der vorliegenden Art grundsätzlich nur auf diejenigen Anspruchsgrundlagen stützen können, die ihnen bei einer Realteilung des Grundstücks zustünden. Bei der Frage, ob solche Ansprüche verjährt sind, bedarf es einer differenzierenden Betrachtung.
- 21
- (1) Soweit es um die Verjährung des landesrechtlichen Anspruches aus Art. 47 BayAGBGB geht, den beide Vorinstanzen mit Blick auf die von den Wohnungseigentümern vereinbarte weitgehende Gleichstellung mit Realeigentümern zu Recht für entsprechend anwendbar gehalten haben, führt dies – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – auch zur analogen Anwendung der diese Anspruchsgrundlage ausdrücklich einbeziehenden Verjährungsregelung des Art. 52 Abs. 1 BayAGBGB. Wie das Beschwerdegericht der Sache nach zutreffend ausführt, ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, nur auf landesrechtliche Anspruchsgrundlagen zurückzugreifen, nicht aber auf in demselben Regelungszusammenhang normierte Einreden oder Einwendungen. Dem entspricht es, dass der Senat in einem vergleichbaren Fall dem Landesrecht nicht nur die Anspruchsgrundlage entnommen, sondern auch den dort geregelten Ausschlusstatbestand für entsprechend anwendbar gehalten hat (vgl. Urt. v. 28. September 2007, V ZR 276/06, NJW 2007, 3636, 3637). Dass sich der bayerische Gesetzgeber nicht für eine Ausschluss-, sondern für eine Verjährungsregelung entschieden hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
- 22
- Ob die gegen den Anspruch aus Art. 47 BayAGBGB erhobene Verjährungseinrede durchgreift, ist offen. Feststellungen dazu, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 1 BayAGBGB vorliegen, hat das Beschwerdegericht – auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig – bislang nicht getroffen. Das wird ebenso nachzuholen sein wie die sich hieran ggf. anschließende Prüfung, ob und inwieweit die Bemühungen, im Verhandlungswege zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, dem Eintritt der Verjährung entgegen stehen. Soweit es um die Zeit vor dem 1. Januar 2002 geht, ist Prüfungsmaßstab § 242 BGB i.V.m. dem in §§ 639 Abs. 2, 852 Abs. 2 BGB a.F. enthaltenen Rechtsgedanken (vgl. auch Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 203 BGB Rdn. 1 m.w.N.), für die Zeit danach die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nunmehr konkretisierende Regelung des § 203 BGB (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Dabei wird sich die Antragsgegnerin jedenfalls für die Zeit nach ihrem Eigentumserwerb auch das Verhalten ihres Geschäftsführers S. zurechnen lassen müssen. Die Annahme, dass dieser ausschließlich in seiner Eigenschaft als Mieter an Versammlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft teilgenommen und Erklärungen abgegeben hat, liegt aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Erklärungsad- ressaten – so Herr S. nicht ausdrücklich einen entsprechenden Vorbehalt geäußert haben sollte – fern.
- 23
- (2) Auf eventuelle Ansprüche der Wohnungseigentümer aus § 1004 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Verjährungsbestimmung des Art. 52 Abs. 1 BayAGBGB dagegen nicht. Diese unterlagen zunächst der dreißigjährigen Regelverjährung nach § 195 BGB a.F. und ab dem 1. Januar 2002 mit neuem Fristlauf den Vorschriften des nunmehr geltenden Verjährungsrechts (Art. 229 § 6 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Einschlägig ist die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB n.F. (vgl. Palandt/Bassenge, aaO, § 1004 Rdn. 45; vgl. auch Senat, Urt. v. 16. März 2007, V ZR 190/06, NJW 2007, 2183, 2184), die bei Zustellung des Antrags im März 2004 noch lief.
- 24
- Wie Art. 124 EGBGB belegt, kann eine landesgesetzliche Regelung das Grundstückseigentum zugunsten des Nachbarn weitergehenden Beschränkungen unterwerfen, nicht aber umgekehrt dem Nachbarn Rechte nehmen, die sich aus bundesrechtlichen Vorschriften – etwa aus § 1004 Abs. 1 BGB oder § 15 Abs. 3 WEG – ergeben (vgl. Senat, Urt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1037 m.w.N.). Das gilt vorliegend umso mehr, als das Landesrecht mit Art. 47 BayAGBGB einen Anspruch schon dann gewährt, wenn bei Pflanzen mit einer bestimmten Höhe der Grenzabstand nicht eingehalten ist. Dass die Missachtung dieser Vorgaben zu einer Eigentumsbeeinträchtigung des Nachbargrundstückes führt, ist nicht Anspruchsvoraussetzung. Dagegen kommen Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB nur dann in Betracht, wenn eine solche Beeinträchtigung vorliegt oder zumindest ernsthaft zu besorgen ist (zu Letzterem vgl. nur Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., § 1004 Rdn. 32 m.w.N.). Die Verjährung des für den Nachbarn vorteilhafteren landesrechtlichen Anspruchs bleibt damit auf ihren Anwendungsfall beschränkt und lässt konkurrierende Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch unberührt (Senat, Urt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1037 m.w.N.). Insbesonde- re führt die erfolgreiche Erhebung der auf eine landesrechtliche Bestimmung gestützten Verjährungseinrede nicht dazu, dass deshalb eine von der bundesrechtlichen Vorschrift des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erfasste Eigentumsbeeinträchtigung hingenommen werden müsste. Das hat der Senat bereits für den insoweit vergleichbaren Fall des Durchgreifens eines – ebenfalls an den Ablauf einer Frist geknüpften – landesrechtlichen Ausschlusstatbestandes entschieden (Urt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, aaO). Für das Eingreifen der Verjährungseinrede nach Art. 52 Abs. 1 BayAGBGB gilt nichts anderes. Ob auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens des Antragstellers eine unter § 1004 Abs. 1 BGB fallende Eigentumsbeeinträchtigung (dazu etwa Senat, BGHZ 113, 384, 387 f.; Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., § 903 Rdn. 9 f.; jeweils m.w.N.; vgl. aber PWW/Lemke, 4. Aufl., BGB, § 903 BGB Rdn. 5; Stresemann, FS Wenzel, 425, 431 ff.) vorliegt, hat das Beschwerdegericht – auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung wiederum konsequent – nicht geprüft. Das wird ggf. nachzuholen sein.
- 25
- 3. Nach allem ist die Beschwerdeentscheidung aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen , damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.12.2008 - 36 T 2377/07 -
OLG München, Entscheidung vom 03.08.2009 - 32 Wx 8/09 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Kostenvorschuß und die Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz weiterer Nachbesserungskosten verpflichtet ist. Er hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig nur: die Beklagte) im Mai 1983 mit der Anbringung einer Colorplan-Fassade an seinem Mehrfamilienhaus in Berlin beauftragt. Die Arbeiten wurden im Dezember 1983 abgenommen. Im Dezember 1988 beantragte der Kläger ein Beweissicherungsverfahren. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Das antragsgemäß erstellte Gutachten des Sachverständigen L. vom 4. August 1989 wurde den Parteienam 11. August 1989 zugestellt. Anschließend forderten die Parteien sich wechselseitig auf, Vorschläge zur Mangelbeseitigung zu unterbreiten. Im Oktober 1989 beantragte die Beklagte über dieselbe Gutachtensfrage die Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen ; es sei anerkannten Rechts, daß auch der Antragsgegner berechtigt sei, einen Gutachter zu benennen. Auch diesem Antrag gab das Amtsgericht statt. Das Verfahren wurde unter demselben Aktenzeichen fortgeführt. Das vom beauftragten Sachverständigen F. erstellte Gutachten wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 18. Februar 1993 zugestellt. Am 18. Februar 1998 reichte der Kläger Klage ein, die der Beklagten am 9. März 1998 zugestellt wurde. Die Klage ist in den Vorinstanzen wegen der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung abgewiesen worden. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Verjährung sei nur durch das auf Antrag des Klägers eingeleitete Beweissicherungsverfahren unterbrochen worden. Die neue fünfjährige Verjährung habe mit Übersendung des Gutachtens des Sachverständigen L. am 11. August 1989 begonnen, weil keine mündliche Erläuterung oder Ergänzung dieses Gutachtens stattgefunden habe. Die Fortführung des Beweissicherungsverfahrens auf Antrag der Beklagten sei für die Verjährung ohne Bedeutung. Denn die Verjährung werde nur unterbrochen , wenn der Berechtigte den Beweissicherungsantrag stelle. Der Antrag der Beklagten auf Einholung eines weiteren Gutachtens habe keine Unterbrechungswirkung gehabt, weil er vom nichtberechtigten Unternehmer gestellt worden sei. Durch diesen Gegenantrag sei das Verfahren des Klägers nicht mehr aktiv betrieben worden, wie es § 477 Abs. 2 BGB voraussetze.II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Verjährung war bis zur Übermittlung des auf Antrag der Beklagten eingeholten Gutachtens des Sachverständigen F. unterbrochen. Erst zu diesem Zeitpunkt endete das vom Kläger betriebene Beweissicherungsverfahren (§ 639 Abs. 1, § 477 Abs. 2 BGB).a) Gemäß § 639 Abs. 1, § 477 Abs. 2 BGB wird die Verjährung der Ansprüche des Auftraggebers aus §§ 633 bis 635 BGB unterbrochen, wenn der Auftraggeber das selbständige Beweisverfahren (bzw. hier das bis zur Neufassung durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990
noch geltende Beweissicherungsverfahren) beantragt. Die Unterbrechung dauert gemäß § 477 Abs. 2 Satz 2 BGB bis zur Beendigung des Verfahrens fort.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, die auch vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 11. Dezember 1990 - 8 U 130/90, MDR 1991, 536) vertreten wird, ist für die Frage der Fortdauer und der Beendigung des Beweisverfahrens nicht von Bedeutung, ob die Beklagte berechtigt war, das Verfahren weiter zu betreiben. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß der Antrag auf Sicherung des Beweises die Verjährung eines Gewährleistungsanspruchs nur unterbricht, wenn der Antragsteller berechtigt ist (BGH, Urteil vom 4. März 1993 - VII ZR 148/92, BauR 1993, 473 = NJW 1993, 1916 jeweils m.w.N.) Diese Rechtsprechung steht nicht der Annahme entgegen, daß das Verfahren erst mit der Zustellung des zweiten Gutachtens beendet wurde; denn es handelte sich um ein unter demselben Aktenzeichen geführtes, einheitliches Beweissicherungsverfahren , das vom Berechtigten eingeleitet worden war. Zu diesem Verfahren gehört auch die Beweiserhebung aufgrund eines Gegenantrages. Ob die Beweiserhebung zulässig ist, ist unerheblich. Wird im selben Verfahren der Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht abgelehnt, sondern antragsgemäß die Begutachtung angeordnet, nimmt das Beweissicherungsverfahren seinen Fortgang. Die Parteien gehen im Vertrauen auf den Fortgang des Verfahrens davon aus, daß auch für die Beurteilung der Verjährung der formale Abschluß dieses Verfahrens maßgebend ist.
c) Das Amtsgericht hat dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen über dieselbe Gutachtensfrage stattgegeben. Damit hat es das Beweissicherungsverfahren fortgeführt. Auf
die Frage, ob dies zulässig war, weil zu den Voraussetzungen einer neuen Begutachtung nicht vorgetragen war, kommt es nicht an.
III.
Demnach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ullmann Thode Kuffer Kniffka Wendt(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.
(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft macht gegen die Beklagte Mängelbeseitigungsansprüche und Minderungsrechte im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum des Anwesens B.-Straße 4 in L. geltend. Die Beklagte hat das Gebäude als Bauträger vor der Teilung und Veräußerung umfassend saniert. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgte am 10. April 2002.
- 2
- Dem Rechtsstreit ist ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht L. vorausgegangen. Dieses wurde mit Schriftsatz vom 5. April 2007, eingegangen am gleichen Tag, von der "WEG B.-Straße 4 in L. (Namen aller Eigentümer siehe Liste Anlage A 1), vertreten durch den WEG-Verwalter …" als Antragsteller eingeleitet. Der Antrag wurde der Beklagten formlos mitgeteilt.
- 3
- Dem Verwalter war zuvor unter dem 11. Januar 2007 von den Wohnungseigentümern eine jeweils inhaltlich gleichlautende schriftliche Vollmacht erteilt worden, die zur uneingeschränkten Vertretung und Durchsetzung aller Gewährleistungsansprüche aus der Teilung des Grundstücks berechtigte. Mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 23. Juni 2007 haben die Eigentümer die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens genehmigt, die Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat die Wohnungseigentümergemeinschaft an sich gezogen und die Erhebung der Klage beschlossen. Nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens im Juni 2008 hat die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der vorliegenden, am 1. Dezember 2008 eingereichten und alsbald zugestellten Klage Mängelbeseitigung und Minderung gefordert. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
- 4
- Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 6
- Auf das Schuldverhältnis ist unter Berücksichtigung der für die Verjährung geltenden Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge gilt (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat die Klage wegen Eintritts der Verjährung abgewiesen.
- 8
- Hinsichtlich der Mängelbeseitigungsansprüche der Wohnungseigentümer sei am 10. April 2007 Verjährung eingetreten, weil der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens vom 5. April 2007 die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB mangels materieller Berechtigung der den Antrag stellenden Wohnungseigentümergemeinschaft nicht habe herbeiführen können (Bezug auf BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07, NJW 2010, 2270).
- 9
- Die Wohnungseigentümerversammlung habe erst am 23. Juni 2007 beschlossen , die das Gemeinschaftseigentum betreffenden Gewährleistungsrechte der Eigentümer durch die Gemeinschaft geltend zu machen. Damit komme dem Antrag des Verwalters vom 5. April 2007 keine Hemmungswirkung zu, weil er im Namen der Gemeinschaft gestellt worden sei und diese damals noch nicht mit der Durchsetzung der Gewährleistungsrechte betraut gewesen sei. Der Be- schluss vom 23. Juni 2007 habe Genehmigungswirkung im Hinblick auf die Hemmung der Verjährung allenfalls ex nunc entfalten können (Bezug auf BGH, Urteil vom 9. November 1966 - V ZR 176/63, BGHZ 46, 221, 229).
- 10
- Welche Folgen es habe, dass der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht zugestellt, sondern nur formlos mitgeteilt worden sei, könne daher dahingestellt bleiben.
II.
- 11
- Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 12
- 1. Noch richtig sieht das Berufungsgericht, dass nur der Antrag eines materiell Berechtigten auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens den Eintritt der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB hemmt (BGH, Urteile vom 4. März 1993 - VII ZR 148/92, BauR 1993, 473 und vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 407/99, BauR 2001, 674 = NZBau 2001, 201 Rn. 11 bei juris). Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass die Berechtigten der Mängelbeseitigungsansprüche die einzelnen Wohnungseigentümer sind. Diese waren befugt, mit verjährungshemmender Wirkung den Beweissicherungsantrag zu stellen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - VII ZR 247/78, BauR 1980, 69, 71; Urteil vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89, BGHZ 114, 383, 393). Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die Durchsetzung der Mängelansprüche im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht an sich gezogen, so dass sie die Verjährung auch nicht infolge der aus einem solchen Beschluss hergeleiteten Prozessstandschaft hemmen konnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42). Richtig ist auch, dass eine nachträgliche Genehmigung des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens durch den Berechtigten die Hemmung der Verjährung nur mit Wirkung ex nunc herbeiführen kann (BGH, Urteile vom 4. März 1993 - VII ZR 148/92, aaO und vom 9. November 1966 - V ZR 176/63, BGHZ 46, 221 Rn. 15 bei juris).
- 13
- 2. Das Berufungsgericht hat es indes versäumt, den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens vom 5. April 2007 auszulegen.
- 14
- a) Wer Partei eines Zivilrechtsverfahrens ist, ergibt sich aus der in der Klage- oder Antragsschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klage- oder Antragsschrift enthaltenen Angaben, sondern auch ihr gesamter Inhalt einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung durch die in Wahrheit gemeinte Partei oder der durch die Antragstellung bezweckte Erfolg nicht an der fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klage oder der Antragsschrift und den etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Antragsstellers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 2011 - VII ZR 54/10, BauR 2011, 1041 = NZBau 2011, 416; vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582). Entscheidend ist hierbei, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, BauR 2013, 634 Rn. 14 = NZBau 2013, 221 m.w.N.).
- 15
- b) Das Berufungsgericht hat die Wohnungseigentümergemeinschaftals Antragstellerin angesehen und nicht in Betracht gezogen, dass auch die einzelnen Eigentümer Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens sein können. Das ist fehlerhaft, da die Bezeichnung der "WEG B.-Straße 4 in L. (Namen aller Eigentümer siehe Liste Anlage A 1), vertreten durch den WEG- Verwalter…" mehrdeutig ist. Damit können sowohl die Wohnungseigentümer- gemeinschaft als auch sämtliche in der Liste aufgeführten Eigentümer als Antragsteller bezeichnet sein.
- 16
- c) Das Revisionsgericht kann die in der Antragsschrift enthaltene Parteibezeichnung als prozessuale Willenserklärung selbst auslegen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 335), zumal weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Dem Antrag war in Anlage A 1 eine Liste aller Wohnungseigentümer beigefügt. Der Antragsschrift war ein Konvolut von Einzelvollmachten der in der Liste benannten Eigentümer für den Verwalter beigefügt. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft Antragstellerin gewesen wäre. In der Antragsschrift ist die Partei als "Antragsteller" und nicht als "Antragstellerin" bezeichnet worden. Eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung, wonach die Wohnungseigen- tümergemeinschaft die Durchsetzung der auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum an sich gezogen hätte, ist nicht vorgetragen und hatte tatsächlich bis zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden.
- 17
- Die Formulierung der Parteibezeichnung im Antrag vom 5. April 2007 entspricht der bis dahin gebräuchlichen Parteibezeichnung einer Klage oder eines Antrages aller Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter der Gemeinschaft (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 1983 - VII ZR 210/81, BauR 1983, 255 und vom 12. Mai 1977 - VII ZR 167/76, BauR 1977, 341). Die Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft in Schriftsätzen wurde vor dem Jahr 2005 als eine kurze zusammenfassende Bezeichnung der Wohnungseigentümer , deren Einzelanführung bei den häufig anzutreffenden großen Gemeinschaften als lästig und unnötig empfunden wurde, angesehen (BGH, Urteil vom 12. Mai 1977 - VII ZR 167/76, aaO, Rn. 10 nach juris). Eine solche Antragstellung ist auch nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft möglich. Jedenfalls solange die Gemeinschaft die Durchsetzung nicht an sich gezogen hat, bleiben die einzelnen Eigentümer berechtigt, die Beweissicherung zu beantragen (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, aaO Rn. 18 und vom 15. April 2004 - VII ZR 130/03, BauR 2004, 1148 = NZBau 2004, 435).
- 18
- Entsprechend dem Grundsatz, dass eine Partei mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 224; Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 310; Beschluss vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183), sind die Eigentümer nach beigefügter Liste Antragsteller des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Beklagte gewesen. Der Antrag wurde daher vom Berechtigten des zugrunde liegenden Mängelbeseitigungsanspruchs gestellt und war damit geeignet, die Verjährung der Mängelbeseitigungsansprüche der Eigentümer zu hemmen.
- 19
- 3. Der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens hat die Hemmung der Verjährung bewirkt, obwohl er entgegen § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB nicht förmlich zugestellt, sondern lediglich formlos mitgeteilt wurde. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Verjährung auch dann gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB i.V.m. § 189 ZPO gehemmt wird, wenn der Antragsgegner den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens lediglich aufgrund einer formlosen Übersendung durch das Gericht erhalten hat. Auf den fehlenden Willen des Gerichts, eine förmliche Zustellung vorzunehmen, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 35-48). Daran hält der Senat fest.
- 20
- 4. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Klage unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens und der Regelung in § 204 Abs. 2 BGB in verjährter Zeit erhoben worden wäre. In der Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass das nicht der Fall ist. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht offengelassen, ob die ab Oktober 2007 von der Beklagten nach Vorliegen des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu werten sind. Für die Revision ist daher davon auszugehen, dass die fünfjährige Verjährungsfrist von da an neu zu laufen begonnen hat und durch die Klageerhebung im Dezember 2008 erneut gehemmt wurde.
- 21
- 5. Die Klageabweisung durch das Berufungsgericht wegen Eintritts der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche kann daher keinen Bestand haben. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Kniffka Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 02.09.2010 - 4 O 4003/08 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.02.2011 - 1 U 1489/10 -
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.