Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2012 - XI ZB 12/12

bei uns veröffentlicht am02.10.2012
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 7 OH 1/06, 11.07.2006
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 23 Kap 1/06, 16.05.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 12/12
vom
2. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG hat das Rechtsbeschwerdegericht den Beigeladenen
den Eingang einer Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid
mitzuteilen, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und
Frist eingelegt wurde. Dies setzt nach dem unmissverständlichen Wortlaut der
Vorschrift sowie deren Sinn und Zweck lediglich voraus, dass die kraft Gesetzes
zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid von einem
beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens in der gesetzlichen
Form und Frist eingelegt wurde und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert
ist.

b) Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen hingegen vor Vornahme der
Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG nicht gegeben sein. Vor allem
muss der Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung nicht abgewartet werden,
um die Mitteilung veranlassen zu können.
BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Pamp
und die Richterin Dr. Menges

beschlossen:
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 (23 Kap 1/06), berichtigt durch Beschluss vom 4. Juli 2012, ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 12/12) durch den Musterkläger, die Musterbeklagte und weitere Beteiligte (Beigeladene auf Seiten des Musterklägers) Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe:

I.


1
Das Oberlandesgericht hat am 16. Mai 2012 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist dem Musterkläger am 24. Mai 2012 und der Musterbeklagten am 25. Mai 2012 zugestellt worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger, die Musterbeklagte und 136 auf Seiten des Musterklägers Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am 20. Juni 2012 eingegangen, die der Musterbeklagten am 25. Juni 2012. Bislang ist keine der eingelegten Rechtsbeschwerden begründet worden.
2
Der Musterkläger ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Vornahme der nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG vorgeschriebenen Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde seien derzeit noch nicht gegeben. § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG setze eine zulässige Rechtsbeschwerde voraus. Da die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerden erst abschließend geprüft werden könne, wenn diese begründet seien, müsse der Eingang der Rechtsbeschwerdebegründungen abgewartet werden. Hierzu zwinge auch eine teleologische Interpretation des § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG. Dem gesetzgeberischen Ziel, den Beigeladenen die freie Wahl zu lassen, ob sie dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten, könne nur ausreichend Rechnung getragen werden, wenn den Beigeladenen das Rechtsbeschwerdevorbringen bekannt sei. Nur dies ermögliche den Beigeladenen, sachgerecht darüber zu entscheiden, ob ihr Beitritt zum Rechtsbeschwerdeverfahren erforderlich sei, um sicherzustellen, dass der Musterentscheid in dem Umfang einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterzogen werde, wie dies für ihr eigenes Ausgangsverfahren nötig sei. Die Kenntnis der Rechtsbeschwerdebegründung erlaube den Beigeladenen zudem die gezielte Erhebung einzelner Rügen. Das Abwarten der Rechtsbeschwerdebegründung diene mithin auch der Straffung des Rechtsbeschwerdeverfahrens und der Prozessökonomie. Außerdem stelle allein das Abwarten der Rechtsbeschwerdebegründung sicher, dass ein Beigeladener in Folge des Beitritts nicht gemäß § 19 Abs. 1 KapMuG mit den Kosten einer unzulässigen - weil nicht fristgerecht begründeten - Rechtsbeschwerde belastet werde.

II.

3
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG hat das Rechtsbeschwerdegericht den Beigeladenen den Eingang einer Rechtsbeschwerde mitzuteilen, wenn diese an sich statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
4
1. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Unterrichtung der Beigeladenen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG zu veranlassen, wird im Schrifttum allerdings unterschiedlich beurteilt.
5
a) Nach einer Ansicht sollen außer der Statthaftigkeit, der Form und der Frist der eingelegten Rechtsbeschwerde keine weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen , wie etwa die Beschwer, zu prüfen sein (KK-KapMuG/ Rimmelspacher, § 15 Rn. 165; ders. in Festschrift für Canaris, 2007, Band II, S. 343, 353). Zur Begründung wird ausgeführt, in § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG stehe anders als in § 522 Abs. 1, § 552 Abs. 1 und § 577 Abs. 1 ZPO nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt auf dem Prüfstand. Die Beschränkung des Prüfungsprogramms diene zugleich der Verfahrensbeschleunigung, weil die drei in § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG genannten Voraussetzungen verhältnismäßig einfach festzustellen seien.
6
b) Die Gegenauffassung, auf die sich der Musterkläger stützt, verlangt demgegenüber eine insgesamt zulässige Rechtsbeschwerde, die form- und fristgerecht begründet worden ist. Da die Prüfung sämtlicher Zulässigkeitsvoraussetzungen erst erfolgen könne, wenn die Rechtsbeschwerde begründet sei, müsse die Rechtsbeschwerdebegründung vor Vornahme der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG abgewartet werden (Vorwerk in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 15 Rn. 24).
7
c) Der Senat vermag im Ergebnis keiner der beiden Auffassungen zu folgen. Insbesondere muss die Rechtsbeschwerdebegründung nicht abgewartet werden, um die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG vornehmen zu können. Dem stehen auch unter Berücksichtigung des weitergehenden Vorbringens des Musterklägers Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen. Entsprechend der bisherigen Praxis des Bundesgerichtshofs (Bekanntmachung vom 30. Mai 2012 in Sachen II ZB 1/12) hat die Mitteilung vielmehr zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 15 Abs. 1 Satz 4, § 8 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 ZPO) und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist.
8
aa) Dies ergibt sich maßgeblich aus dem Wortlaut der Vorschrift. Danach setzt die Mitteilung, wie bereits erwähnt, ausschließlich voraus, dass die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. "An sich statthaft" ist ein Rechtsmittel, wenn es gegen die angefochtene Entscheidung nach dem einschlägigen Verfahrensrecht seiner Art nach überhaupt gegeben ist und wenn dieses von einer hierzu befugten Person eingelegt worden ist (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., Vor § 511 Rn. 6; MünchKommZPO /Rimmelspacher, 3. Aufl., Vorbem. zu den §§ 511 ff. Rn. 12; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Einleitung vor § 511 Rn. 10). Das ist bei der gesetzlich zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG), die stets grundsätzliche Bedeutung hat (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KapMuG), der Fall, wenn die Rechtsbeschwerde von einem nach § 15 Abs. 1 Satz 4, § 8 Abs. 1 KapMuG Beschwerdeberechtigten, also dem Musterkläger , der Musterbeklagten oder einem Beigeladenen, eingelegt worden ist (siehe auch Vorwerk in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 15 Rn. 14).
9
Als weitere ungeschriebene Voraussetzung verlangt § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG, dass der Rechtsbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde, spätestens aber mit Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist, beschwert ist (Vorwerk in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 15 Rn.14, 19; aA Rimmelspacher in Festschrift für Canaris, 2007, Band II, S. 343, 353). § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG schreibt die Feststellung der Beschwer zwar nicht ausdrücklich vor. Der Wortlaut der Vorschrift ist aber an die gesetzliche Umschreibung der Zulässigkeitsprüfung angelehnt, wie sie bereits vom historischen Gesetzgeber der ZPO gebraucht worden ist (Hahn, Die gesamten Materialien zu den ReichsJustizgesetzen , 2. Aufl., Band 2, Materialien zur Zivilprozessordnung, Abteilung 2, S. 1686 und Abteilung 1, S. 357 f.) und heute in § 577 Abs. 1 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 1 und § 552 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwendet wird. Danach setzt die ordnungsgemäße Einlegung eines jeden Rechtsmittels voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung nachteilig betroffen ist und somit im konkreten Fall beschwerdeberechtigt ist (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1956 - III ZR 226/55, BGHZ 22, 43, 46; Beschluss vom 6. Juni 1957 - IV ZB 102/57, BGHZ 24, 369, 370 und Urteil vom 21. Juni 1968 - IV ZR 594/68, BGHZ 50, 261, 263).
10
Nichts anderes kann auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Vorschrift für § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG gelten. Denn eine Information der Beigeladenen soll nach Sinn und Zweck der Beiladung, Einfluss auf die rechtliche Würdigung nehmen zu können (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/5091, S. 19), nur erfolgen, wenn eine inhaltliche Befassung des Rechtsbeschwerdegerichts mit dem Musterentscheid zu erwarten ist. Dem Rechtsbeschwerdeverfahren ist jedoch kein Fortgang zu geben, wenn bereits mit Ablauf der Rechtsmittelfrist feststeht, dass die Rechtsbeschwerde mangels Beschwer kostenpflichtig verworfen werden muss (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
11
bb) Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen indessen vor Vornahme der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG nicht gegeben sein. Vor allem setzt § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG nicht voraus, dass die Rechtsbeschwerdebegründung erfolgt ist.
12
(1) Einem solchen Verständnis steht - worauf die Musterbeklagte zutreffend hingewiesen hat - bereits der unmissverständliche Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG entgegen. Die Vorschrift enthält, wie dargelegt, ein im Vergleich zur gesamten Zulässigkeitsprüfung eingeschränktes Prüfungsprogramm. Anders als § 577 Abs. 1 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 1 und § 552 Abs. 1 Satz 1 ZPO, an denen ihr Wortlaut angelehnt ist, verlangt sie lediglich, dass die Rechtsbeschwerde im Zeitpunkt der Mitteilung in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde, hingegen nicht, dass die Rechtsbeschwerde auch formund fristgerecht begründet wurde.
13
(2) Entgegen der Auffassung des Musterklägers kann auch aus systematischen Gründen nicht angenommen werden, § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG verlange eine begründete Rechtsbeschwerde. Im Zivilprozess wird generell und so auch in den Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) zwischen der form- und fristgerechten Einlegung eines Rechtsmittels und der form- und fristgerechten Begründung unterschieden. Diese gesetzessystematische Unterscheidung gilt auch für die Rechtsbeschwerde nach § 15 KapMuG, da sie die §§ 574 ff. ZPO als Grundmuster voraussetzt (KK-KapMuG/Rimmelspacher, § 15 Rn. 1).
14
(3) Anders als der Musterkläger meint, wird die Rechtsbeschwerdebegründung auch nicht benötigt, um zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde in der von § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG geforderten Weise eingelegt worden ist.
15
Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde, ihre form- und fristgerechte Einlegung sowie die Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers können anhand der Beschwerdeschrift, des Musterentscheids und der Akten des Musterverfahrens überprüft werden. Die Beschwerdeberechtigung kann zwar in der Regel nicht schon dem Rubrum des Musterentscheids entnommen werden, weil die Beigeladenen im Interesse einer schlanken Aktenführung und zur Vermeidung umfangreicher Beschlüsse dort nicht aufgeführt werden müssen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Legt ein Beigeladener Rechtsbeschwerde ein, können Beschwerdeberechtigung und Beschwer aber, ohne dass es hierfür der Rechtsbeschwerdebegründung bedürfte, anhand des Aussetzungsbeschlusses und des Entscheidungsinhalts des Musterentscheids überprüft werden (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 29). Ebenso wenig wird die Rechtsbeschwerdebegründung zur Prüfung eines Zulassungsgrundes benötigt. Denn die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nach dem KapMuG und damit ein Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird - wie dargelegt - kraft gesetzlicher Anordnung vermutet , § 15 Abs. 1 Satz 2 KapMuG.
16
(4) Auch zwingt eine teleologische Interpretation des § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG nicht zur Annahme, die Rechtsbeschwerdebegründung müsse vor Vornahme der Mitteilung abgewartet werden, um den Beigeladenen Gelegenheit zu geben, in Kenntnis der bislang vorgetragenen Rügen zu prüfen, ob ein Beitritt im Einzelfall erforderlich ist.
17
Einer derartigen Interpretation des § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG steht bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift als äußerste Schranke jeder Auslegung entgegen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1966 - KZR 5/65, BGHZ 46, 74, 76). Unabhängig davon lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen, dass der Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung abgewartet werden müsste, um die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG vorzunehmen.
18
Aus dem Regierungsentwurf (BT-Drucks. 15/5091) ergibt sich lediglich, dass sich der Gesetzgeber für das Rechtsbeschwerdeverfahren - im Unterschied zum Musterverfahren (§ 8 Abs. 3 KapMuG) - gegen eine Beteiligung der Beigeladenen kraft Gesetzes entschieden hat. Die Beigeladenen sollen nach Erlass eines negativen Musterentscheids nicht zur Teilnahme am Rechtsbeschwerdeverfahren gezwungen werden, sondern frei über eine Beteiligung disponieren können (BT-Drucks. 15/5091, S. 19, 30). Diesem gesetzgeberischen Ziel wird genügt, indem die Beigeladenen von dem Rechtsbeschwerdeverfahren in Kenntnis gesetzt werden.
19
Zwar mag es wirtschaftlich und prozesstaktisch günstig sein, den Inhalt der Rechtsbeschwerdebegründung vor der Entscheidung über den Beitritt zu kennen. Weder die Vorstellung des Gesetzgebers noch das Gebot rechtlichen Gehörs verlangen aber, dass ein Beigeladener - unter Berücksichtigung der bereits vorgetragenen Rügen anderer Prozessbeteiligter - die aus seiner Sicht prozesstaktisch und wirtschaftlich günstigste Entscheidung darüber treffen kann, ob er dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitritt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet lediglich dazu, noch nicht förmlich am Verfahren Beteiligte, deren Rechte durch die Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt werden, über das Verfahren zu informieren, so dass sie sich über die Sachdienlichkeit ihrer Beteiligung unter Angabe von Grund und Stand des Verfahrens schlüssig werden können (vgl. BVerfGE 21, 132, 138 f.; § 65 Abs. 4 Satz 2 VwGO zur Beiladung im Verwaltungsprozess ). Das ist jedoch möglich, wenn den Beigeladenen von der form- und fristgerechten Anfechtung des Musterentscheids Kenntnis und ihnen damit Gelegenheit gegeben wird, im Rechtsbeschwerdeverfahren zu Wort zu kommen (allg. Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG, Lfg. 27, Art. 103 Rn. 43).
20
Weiterer Angaben zum Verfahrensgegenstand bedarf es hingegen nicht, um den Zugang zum Rechtsbeschwerdeverfahren zu eröffnen. Der Verfahrens- stoff des Musterverfahrens und damit der Grund der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG ist den Beigeladenen aus den öffentlich bekannt gemachten Vorlagebeschlüssen, dem ihnen zugänglich gemachten Musterentscheid (§ 14 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 KapMuG) und, soweit sie von der Möglichkeit des § 10 Satz 4 KapMuG Gebrauch gemacht haben, aus den im Musterverfahren gewechselten Schriftsätzen bekannt. Die prozessrechtliche Situation des Beigeladenen , der über den Beitritt ohne Kenntnis der Rechtsbeschwerdebegründung entscheiden muss, stellt sich insoweit nicht anders dar als in sonstigen Prozesssituationen , in denen fristgebundene Prozesshandlungen ohne Kenntnis der Rechtsmittelangriffe anderer Prozessbeteiligter auf Grund eigenverantwortlicher Entscheidung vorgenommen werden müssen.
21
(5) Die Unterrichtung der Beigeladenen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG vor Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung führt auch nicht zu unauflösbaren Widersprüchen mit der Kostenregelung des § 19 Abs. 1 KapMuG.
22
Entgegen der Auffassung des Musterklägers werden die Beigeladenen nicht ohne jegliche Aussicht auf eine inhaltliche Überprüfung des Musterentscheids in ein Rechtsbeschwerdeverfahren gedrängt, dessen Kosten sie anteilig tragen müssten, wenn der Musterkläger oder ein auf seiner Seite Beigeladener die Rechtsbeschwerde nach erfolgtem Beitritt nicht fristgerecht begründet. Die Beigeladenen können für die Hauptpartei nach § 15 Abs. 2 Satz 7, § 12 Halbs. 2 KapMuG Prozesshandlungen vornehmen, die Rechtsbeschwerde eigenständig begründen (BGH, Urteil vom 28. März 1985 - VII ZR 317/84, NJW 1985, 2480 - zu § 67 ZPO) und damit die Verwerfung der Rechtsbeschwerde verhindern. Dies gilt selbst dann, wenn neben dem Musterkläger weitere Beigeladene auf Seiten des Musterklägers eigenständig Rechtsbeschwerde eingelegt haben. Denn die Bindungs- und Rechtskraftwirkung des Musterentscheids nach § 16 Abs. 1 KapMuG verpflichtet das Rechtsbeschwerdegericht zu einer einheit- lichen Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen. Eine unzulässige Rechtsbeschwerde darf daher, ebenso wenig wie ein Rechtsmittel eines säumigen notwendigen Streitgenossen , nicht verworfen werden, solange nur über eine der eingelegten Rechtsbeschwerden in der Sache zu entscheiden ist (entspr. § 74 Abs. 1, §§ 69, 62 Abs. 1 ZPO; siehe hierzu grundlegend Schumann, ZZP 76, 381, 393 ff. in Anlehnung an die Behandlung eines mehrfach eingelegten Rechtsmittels durch dieselbe Partei in BGH, Urteil vom 3. Mai 1957 - VIII ZB 7/57, BGHZ 24, 179, 180 f.; dem folgend etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 62 Rn. 32; MünchKommZPO/Schultes, 3. Aufl., § 62 Rn. 52 mwN; aA Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 62 Rn. 26 mit unergiebigem Hinweis auf BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, NJW 1998, 376; RGZ 157, 33, 36 ff.).
23
(6) Nicht gefolgt werden kann des Weiteren der Auffassung des Musterklägers , die Rechtsbeschwerdebegründung sei bei zweckmäßigem Verständnis des § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG abzuwarten, um die Zahl der Beitretenden und den Prozessstoff durch gezielte Rügen gering zu halten. Im Gegenteil verlangt § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG, dass die Mitteilung in einem frühen Verfahrensstadium erfolgt, damit sich die Beigeladenen in gebotener Weise am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligen können. Dies ermöglicht es den Beigeladenen, sich mit der unterstützten Musterpartei abzustimmen und sicherzustellen, dass maßgebliche Verfahrensrügen fristgerecht erhoben werden (§ 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO; KK-KapMuG/Rimmelspacher, § 15 Rn. 137). Zugleich kann durch eine solche Abstimmung gewährleistet werden, dass der Musterentscheid in dem Umfang angegriffen wird, wie dies für das Ausgangsverfahren des beitretenden Beigeladenen erforderlich ist, ohne dass dieser befürchten muss, mit seinem Vorbringen ausgeschlossen zu sein, weil sich dieses mit dem Vorbringen der Hauptpartei in Widerspruch setzt (§ 15 Abs. 2 Satz 7, § 12 Halbs. 2 KapMuG).
Schließlich hat die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG aus prozessökonomischen Gründen frühzeitig zu erfolgen, um zeitnah Klarheit über den Kreis der Verfahrensbeteiligten zu schaffen. Beide Zwecke würden konterkariert , wenn vor Vornahme der Mitteilung der Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung abgewartet werden müsste und das Verfahren damit weiter verzögert würde.
24
2. Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG notwendigen Mitteilung vor.
25
a) Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der Musterbeklagten sind statthaft (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG) und entsprechen auch im Übrigen den Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG. Insbesondere sind die Rechtsbeschwerden fristgerecht eingelegt worden (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
26
b) Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG sind auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der Beigeladenen gegeben, soweit deren ordnungsgemäße Einlegung anhand der bislang vom Oberlandesgericht vorgelegten Aussetzungsbeschlüsse überprüft werden konnte. Dies trifft auf die Rechtsbeschwerden der Beigeladenen zu 1 und zu 47 bis 69 zu.
27
Die Rechtsbeschwerden der Beigeladenen zu 1 und zu 47 bis 69 sind innerhalb der gesetzlichen Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Für den Lauf der Beschwerdefrist der Beigeladenen ist die Zustellung an die unterstützte Partei maßgebend, da der Musterentscheid den Beigeladenen nicht zugestellt zu werden braucht (§ 14 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 KapMuG). Auch gleicht die Rechtsstellung des Beigeladenen im Musterverfahren der Rechtsstellung eines - unselbständigen - Streithelfers, der nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Frist einlegen kann (BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, NJW 1990, 190 f.; so ausdrücklich auch BT-Drucks. 15/5091, S. 29). Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerden der Beigeladenen begann damit für die auf Seiten des Musterklägers Beigeladenen am 25. Mai 2012 zu laufen und endete, da der 24. Juni 2012 ein Sonntag war, am Montag, den 25. Juni 2012 (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Die Einlegung der Rechtsbeschwerden der Beigeladenen zu 1 und zu 47 bis 69 erfolgte bis spätestens zum 21. Juni 2012 und damit fristgerecht.
28
Die Beschwerdeberechtigung der vorgenannten Beigeladenen ist zudem durch die vorgelegten Aussetzungsbeschlüsse nachgewiesen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 KapMuG). Die Beschwer ergibt sich - wie beim Musterkläger - schon daraus, dass im Musterverfahren ein Prospektfehler als anspruchsbegründende Voraussetzung eines Prospekthaftungsanspruches nicht festgestellt worden ist (vgl. allg. KK-KapMuG/Rimmelspacher, § 15 Rn. 103; Vorwerk in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 15 Rn. 21 f.).
29
c) Darauf, ob auch die weiteren Rechtsbeschwerden der Beigeladenen entsprechend den Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG eingelegt worden sind, kommt es für die Vornahme der Mitteilung nicht an. Die Unterrichtung der Beigeladenen müsste nach Wortlaut und Zielsetzung des § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG selbst dann erfolgen, wenn nur eine Rechtsbeschwerde ordnungsgemäß eingelegt wäre, weil dem Rechtsbeschwerdeverfahren unbeschadet der Unzulässigkeit der anderen Rechtsbeschwerden Fortgang gegeben werden müsste und damit den Beigeladenen gleichfalls der Beitritt zu ermöglichen wäre. Die Zahl der eingelegten Rechtsbeschwerden ist zudem für eine wirksame Ausübung des Anhörungsrechts der Beigeladenen ohne Belang. Ausreichend ist jedenfalls, wenn die Beigeladenen anhand des Inhalts der Mitteilung erkennen können, von welcher Seite Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist.
30
3. Nach alledem ist die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Die Mitteilung hat durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers zu erfolgen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Wiechers Joeres Ellenberger
Pamp Menges
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.07.2006 - 3-7 OH 1/06 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.05.2012 - 23 Kap 1/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2012 - XI ZB 12/12

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Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 al

Zivilprozessordnung - ZPO | § 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten


Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 15 Erweiterung des Musterverfahrens


(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit 1. die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechts

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 9 Beteiligte des Musterverfahrens


(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind: 1. der Musterkläger,2. die Musterbeklagten,3. die Beigeladenen. (2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern, deren Verfahren nach § 8 Absatz

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 16 Musterentscheid


(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterentscheids bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugeste

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 10 Bekanntmachung des Musterverfahrens; Anmeldung eines Anspruchs


(1) Nach Auswahl des Musterklägers macht das Oberlandesgericht im Klageregister öffentlich bekannt: 1. die Bezeichnung des Musterklägers und seines gesetzlichen Vertreters (§ 9 Absatz 1 Nummer 1),2. die Bezeichnung der Musterbeklagten und ihrer geset

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 19 Bekanntmachung des Vergleichs; Austritt


(1) Der genehmigte Vergleich wird den Beigeladenen zugestellt. (2) Die Beigeladenen können innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Vergleichs ihren Austritt aus dem Vergleich erklären. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Ge

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 14 Rechtsstellung der Beigeladenen


Die Beigeladenen müssen das Musterverfahren in der Lage annehmen, in der es sich im Zeitpunkt der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits befindet. Sie sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshan

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2012 - XI ZB 12/12 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2012 - XI ZB 12/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2015 - XI ZB 12/12

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB12/12 vom 15. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG (in der im Juni 2012 geltenden Fassung, im Folgenden: aF) § 66 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4
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Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2015 - XI ZB 13/14

bei uns veröffentlicht am 01.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 13/14 vom 1. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:011215BXIZB13.14.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Mai

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2017 - XI ZB 18/17

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 18/17 vom 24. Oktober 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:241017BXIZB18.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2012 - XI ZB 13/12

bei uns veröffentlicht am 31.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 13/12 vom 31. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - II ZB 30/12

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 30/12 vom 29. Juli 2014 in dem Musterverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 276 Cc Ein Prospekt hat sachlich richtig und vollständig über die Risiken der steuerlichen Anerkennung

Referenzen

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB12/12
vom
15. Dezember 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GKG (in der im Juni 2012 geltenden Fassung, im Folgenden: aF)
§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, § 51a Abs. 2

a) Die Befugnis, sich mit der Gerichtskostenerinnerung gegen den Kostenansatz
zu wehren, steht nur demjenigen zu, der in der angegriffenen Kostenrechnung
als Kostenschuldner ausgewählt und in Anspruch genommen worden
ist.

b) Fehlt es an einer Kostengrundentscheidung, können der Musterkläger und
die auf seiner Seite Beigeladenen als Antragsteller (§ 22 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 4 Satz 2 GKG aF) für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der Höhe in Anspruch
genommen werden, die sich aus ihrem nach § 51a Abs. 2 GKG aF
(jetzt § 51a Abs. 3 GKG) zu bemessenden persönlichen Streitwert ergibt. Ob
sich im Falle einer zu ihren Lasten ausfallenden Kostengrundentscheidung
als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG aF) ein geringerer Betrag errechnen
würde, spielt keine Rolle.
BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2015:151215BXIZB12.12.1
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:
Die Erinnerungen der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 3, 8, 15, 18, 28, 30, 53, 64, 72, 90, 93, 108, 126 und 135 und die Erinnerungen der auf Musterklägerseite Beigetretenen B1 bis B1181 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenrechnungen des Bundesgerichtshofs vom 22., 23., 24. und 27. Juli 2015 werden als unzulässig verworfen. Auf die Erinnerungen der Rechtsbeschwerdeführer zu 38, 39, 40, 98, 100, 101 und 102 wird der Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenrechnungen des Bundesgerichtshofs vom 22. bzw. 23. Juli 2015 (Kassenzeichen 780015129616, 780015129624, 780015129632, 780015130328, 780015130344, 780015130351, 780015130369) aufgehoben. Die Kosten sind insoweit nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses durch den Kostenbeamten neu anzusetzen. Die Erinnerungen des Musterklägers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1, 2, 4 bis 7, 9 bis 14, 16, 17, 19 bis 27, 29, 31 bis 37, 41 bis 52, 54 bis 63, 65 bis 71, 73 bis 89, 91, 92, 94 bis 97, 99, 103 bis 107, 109 bis 125, 127 bis 134 und 136 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenrechnungen des Bundesgerichtshofs vom 22., 23., 24. und 27. Juli 2015 (Kassenzeichen 780015129301, 780015129319, 780015129327, 780015129335, 780015129343, 780015129350, 780015129368, 780015129376, 780015129384, 780015129392, 780015129407, 780015129415, 780015129423, 780015129431, 780015129449, 780015129456, 780015129464, 780015129472, 780015129480, 780015129498, 780015129502, 780015129510, 780015129528, 780015129536, 780015129544, 780015129551, 780015129569, 780015129577, 780015129585, 780015129593, 780015129608, 780015129640, 780015129657, 780015129665, 780015129673, 780015129681, 780015129699, 780015129703, 780015129711, 780015129729, 780015129809, 780015129817, 780015129825, 780015129833, 780015129841, 780015129858, 780015129866, 780015129874, 780015129882, 780015129890, 780015129905, 780015129913, 780015129921, 780015129939, 780015129947, 780015129954, 780015129962, 780015129970, 780015129988, 780015129996, 780015130096, 780015130101, 780015130119, 780015130127, 780015130135, 780015130143, 780015130150, 780015130168, 780015130176, 780015130184, 780015130192, 780015130207, 780015130215, 780015130223, 780015130231, 780015130249, 780015130256, 780015130264, 780015130272, 780015130280, 780015130298, 780015130302, 780015130310, 780015130336, 780015130377, 780015130385, 780015130393, 780015130408, 780015130416, 780015130625, 780015130633, 780015130641, 780015130658, 780015130666, 780015130674, 780015130682, 780015130690, 780015130704, 780015130712, 780015130720, 780015130738, 780015130963, 780015130971, 780015130989, 780015130997, 780015131007, 780015131015, 780015131023, 780015131031, 780015131049, 780015131056, 780015131064, 780015131072, 780015131080, 780015131098) werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (BGHZ 203, 1) hat der Senat über die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und weiterer Beteiligter auf Musterklägerseite sowie über die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Juli 2012 entschieden. Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist bislang nicht ergangen. Der Senat hat den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Gerichtskosten auf 30.000.000 € festgesetzt. Den Gegenstandswert für die im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 136 und der Beigetretenen B1 bis B1181 hat er in Höhe der Summe der in den jeweiligen Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche festgesetzt. Diese Summe beläuft sich - abweichend von dem im Beschluss vom 21. Oktober 2014 errechneten Betrag - auf 9.242.949,23 € (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12 zur Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 33 Abs. 1 RVG).
2
Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs hat gegen den Musterkläger, die Rechtsbeschwerdeführer zu 1, 2, 4 bis 7, 9 bis 12, 14, 16, 17, 19 bis 27, 29, 31 bis 52, 54 bis 63, 65 bis 71, 73 bis 89, 91, 92, 94 bis 107, 109 bis 125, 127 bis 134 und 136 gemäß KV Nr. 1821 der Anlage 1 zum GKG in der maßgeblichen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GKG) zum Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerden im Mai und Juni 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: GKG aF) Gerichtskosten in Höhe von 5,0 Gebühren aus dem jeweiligen persönlichen Streitwert ihrer Ausgangsverfahren angesetzt, die Gegenstand der Kostenrechnungen vom 22., 23., 24. und 27. Juli 2015 sind. Gegenüber dem Rechtsbeschwerdeführer zu 13, der seine Rechtsbeschwerde vor Eingang der Begründung zurückgenommen hat, ist gemäß KV Nr. 1822 Anlage 1 zum GKG aF nur eine ermäßigte 1,0 Gebühr aus seinem persönlichen Streitwert abgerechnet worden.
3
Die Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 3, 8, 15, 18, 28, 30, 53, 64, 72, 90, 93, 108, 126 und 135 haben keine Kostenrechnungen erhalten, weil sie in den Ausgangsverfahren einen Anspruch als Gesamtgläubiger mit einem der anderen Rechtsbeschwerdeführer einklagen. In der "Erläuterung des Rechnungsbetrages" der ausschließlich an den jeweils anderen rechtsbeschwerdeführenden Gesamtgläubiger gerichteten Kostenanforderung ist lediglich vermerkt, dass sie als Gesamtschuldner mithaften. Den auf Seiten des Musterklägers Beigetretenen B1 bis B1181 wurden bislang ebenfalls keine Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Rechnung gestellt.
4
Der Musterkläger, die Rechtsbeschwerdeführer auf Musterklägerseite und die dem Rechtsbeschwerdeverfahren des Musterklägers Beigetretene haben Erinnerungen gegen die Kostenansätze eingelegt. Sie sind der Ansicht, die Regelung des § 51a Abs. 2 GKG aF, nach der der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen Gerichtsgebühren nur nach dem Wert der jeweiligen Ausgangsverfahren schuldeten, sei nur als Obergrenze zu verstehen. Als Kontrollrechnung sei der Grad der Beteiligung am wirtschaftlichen Gesamtinteresse aller am Rechtsbeschwerdeverfahren auf Musterklägerseite Beteiligten (hier: 9.242.949,23 €) zu ermitteln. Sei der prozentuale Anteil an den sich aus diesem Gesamtinteresse errechnenden Gerichtskosten geringer als der sich nach § 51a Abs. 2 GKG aF ergebende Betrag, so sei dieser geringere Betrag anzusetzen.
5
Der Kostenbeamte hat den Erinnerungen nicht abgeholfen.

II.

6
Über die Erinnerungen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG aF entscheidet beim Bundesgerichtshof der nach § 139 Abs. 1 GVG gerichtsverfassungsrechtlich allein vorgesehene Senat (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584, vom 30. Mai 2007 - XI ZR 229/06, juris Rn. 1, vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 und vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, WM 2013, 23 Rn. 4). Die Neufassung des § 1 Abs. 5 GKG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung zum 1. August 2013, die für Gerichtskostenerinnerungen beim Bundesgerichtshof die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters begründet hat (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, WM 2015, 1870 Rn. 6 f.), findet in zeitlicher Hinsicht noch keine Anwendung.

III.

7
Die Erinnerungen haben - bis auf die Erinnerungen der Rechtsbeschwerdeführer zu 38, 39, 40, 98, 100, 101 und 102 - keinen Erfolg.
8
1. Die Erinnerungen der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 3, 8, 15, 18, 28, 30, 53, 64, 72, 90, 93, 108, 126 und 135 sowie die Erinnerungen der auf Musterklägerseite Beigetretenen B1 bis B1181 sind bereits unzulässig. Sie sind durch die angegriffenen Kostenansätze nicht beschwert.
9
a) Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG aF kann der Kostenschuldner gegen den Kostenansatz Erinnerung einlegen.
10
Der Kostenansatz besteht in der Aufstellung der Kostenrechnung und hat die Berechnung der Gerichtskosten sowie die Feststellung der Kostenschuldner zum Gegenstand (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KostVfg). Haften mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner, bestimmt der Kostenbeamte unter Beachtung der Grundsätze des § 8 KostVfg, wer zunächst in Anspruch genommen werden soll (§ 7 Abs. 2 KostVfg).
11
Die Befugnis, sich mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz zu wehren , steht dabei nur demjenigen zu, der in der angegriffenen Kostenrechnung als Kostenschuldner ausgewählt und in Anspruch genommen worden ist (OLG Schleswig, JurBüro 1981, 403; OLG Düsseldorf, RPfleger 1985, 255 mit zustimmender Anm. E. Schneider in KostRsp. Nr. 32 § 5 GKG; LG Essen, RPfleger 1974, 81; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17. April 2009 - 2 O 183/08, juris Rn. 9; Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, § 66 GKG Rn. 30; ebenso zu § 14 KostO aF Korintenberg /Lappe, KostO, 18. Aufl., § 14 Rn. 46). Dies entspricht der Rechtsprechung zur Vorgängerregelung des § 4 GKG aF (BGH, Beschluss vom 30. April 1955 - VI ZR 19/54, RPfleger 1956, 12), in der noch von der Erinnerung des "Zahlungspflichtigen" gegen den Ansatz von Gebühren die Rede war. Mit der später erfolgten sprachlichen Anpassung der Vorschrift (Erinnerung des "Kostenschuldners" ) wurde ersichtlich keine inhaltliche Änderung bezweckt, schon gar keine Erweiterung des Kreises der Anfechtungsberechtigten (vgl. BT-Drucks. 2/2545, S. 155; Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, § 66 GKG Rn. 30). Die Gegenansicht, nach der jeder, der als Gesamtschuldner für die Gerichtskosten herangezogen werden kann, erinnerungsbefugt ist, auch wenn er selbst in der Kostenrechnung nicht genannt ist (OLG Nürnberg, JurBüro 1963, 550, 551; OLG München, JurBüro 1982, 884; OLG München, MDR 1990, 62 f.; Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl., § 66 GKG Rn. 9; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 66 GKG Rn. 6; NK-GK/Volpert, § 66 Rn. 27; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl., § 66 Rn. 19; zu § 14 KostO aF BayObLG, JurBüro 1975, 492, 493), lässt außer Acht, dass der Erinnerungsführer mit diesem Rechtsbehelf zulässigerweise nur die Beseitigung einer durch den konkret angegriffenen Kostenansatz geschaffenen Beschwer erstreben kann. Dem Gesamtschuldner, der mit dem Kostenansatz nicht als erstattungspflichtiger Kostenschuldner ausgewählt wurde, fehlt es an einer solchen Beschwer.
12
b) Danach sind die Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 3, 8, 15, 18, 28, 30, 53, 64, 72, 90, 93, 108, 126 und 135 sowie die dem Rechtsbeschwerdeverfahren des Musterklägers Beigetretenen B1 bis B1181 nicht erinnerungsbefugt. Sie haben bislang keine Kostenanforderungen erhalten. Auch wenn sie als Gesamtschuldner neben den in Anspruch Genommenen ebenfalls Gerichtskosten schulden (§ 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 1, § 51a Abs. 2 GKG aF), werden sie durch die angegriffenen Kostenansätze nicht belastet. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 8, 15, 18, 28, 30, 53, 64, 72, 90, 93, 108, 126 und 135 in der "Erläuterung des Rechnungsbetrages" als mithaftende Gesamtschuldner aufgeführt werden. Dem nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KostVfg in die für die Sachakte bestimmte Urschrift der Kostenrechnung aufzunehmenden Mithaftvermerk kommt lediglich die Funktion einer verwaltungsinternen Notiz zu (E. Schneider in KostRsp. Nr. 32 § 5 GKG). Die Aufnahme dieser Information in die Kostenanforderung gegenüber dem ausgewählten Kostenschuldner (§ 25 Abs. 2 Satz 1 KostVfg) dient der Erläuterung seiner Inanspruchnahme. Dieser Zusatz entfaltet bereits deshalb keine belastende Regelungswirkung gegenüber dem als Mithaftenden benannten Gesamtschuldner, weil sich die Kostenanforderung nicht an ihn richtet (vgl. zu § 14 KostO aF Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl., § 14 Rn. 46).
13
2. Die zulässigen Erinnerungen des Musterklägers und der übrigen Rechtsbeschwerdeführer auf Musterklägerseite sind - bis auf die Erinnerungen der Rechtsbeschwerdeführer zu 38, 39, 40, 98, 100, 101 und 102 (dazu unter 3.) - unbegründet. Die Kostenansätze auf Grundlage des Wertes der in den jeweiligen Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche treffen zu.
14
a) Die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GKG nach dem bei Einlegung des Rechtsmittels geltenden Recht erhoben. Danach sind gemäß Nr. 1821 der Anlage 1 zum GKG aF 5,0 Gerichtsgebühren aus dem Streitwert von 30.000.000 €, mithin 457.280 €, angefallen. Die Gerichtsgebühren sind fällig (§6 Abs. 1 Nr. 1 GKG aF). Der Musterkläger und die übrigen Rechtsbeschwerdeführer auf Musterklägerseite sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 GKG aF als Antragsteller des Rechtsbeschwerdeverfahrens Kostenschuldner.
15
b) Zu Recht wurden die Gerichtsgebühren nach dem Wert der in den jeweiligen Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche berechnet.
16
aa) Der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen schulden gemäß § 51a Abs. 2 GKG aF (jetzt § 51a Abs. 3 GKG) im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt (persönlicher Streitwert). Die Regelung bewirkt eine Haftungsbeschränkung, so dass die Rechtsbeschwerdeführer und Beigetretenen auf Musterklägerseite auf Grundlage der Antragstellerhaftung (§ 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 GKG aF) nicht auf die gesamten Gerichtsgebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Anspruch genommen werden können , die aus der Summe der in sämtlichen nach § 7 KapMuG aF ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind, anfallen (§ 51a Abs. 1 GKG aF; jetzt § 51a Abs. 2 GKG). Zu ihrem Schutz wird die Inanspruchnahme auf die aus dem persönlichen Streitwert anfallenden Gerichtsgebühren begrenzt, weil ihr wirtschaftliches Interesse nicht höher sein kann als der im Hauptsacheprozess verfolgte Anspruch (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 35). Die durch § 51a Abs. 2 GKG aF geschaffene Obergrenze bewirkt also, dass der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen für die aus dem Wert des § 51a Abs. 1 GKG aF (hier: 30.000.000 €) errechneten Gerichtsgebühren (hier: 457.280 €) jeweils maximal in der Höhe in Anspruch genommen werden können, die sich aus ihrem persönlichen Streitwert ergibt (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, WM 2013, 23 Rn. 7, vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/09, NJW-RR 2014, 509 Rn. 8 und vom 5. Mai 2015 - II ZB 29/12, juris Rn. 6). Dabei hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass vor Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auf Grundlage der Antragstellerhaftung nur ein Teil der Gerichtsgebühren von der Musterklägerseite gedeckt werden kann (BT-Drucks. 15/5091, S. 35; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/09, NJW-RR 2014, 509 Rn. 9).
17
bb) Für die Inanspruchnahme als Antragsteller des Rechtsbeschwerdeverfahrens besteht kein Grund, die durch § 51a Abs. 2 GKG aF bestimmte Obergrenze zu unterschreiten.
18
Sinn und Zweck des § 51a Abs. 2 GKG aF ist es, für die am Musterverfahren auf Seiten des Musterklägers Beteiligten die Entstehung unzumutbarer Kostenrisiken zu verhindern, die dann eintreten können, wenn der persönliche Streitwert und damit das persönliche Interesse des einzelnen Klägers im Ausgangsverfahren wesentlich niedriger ist, als der Gesamtstreitwert im Sinne von § 51a Abs.1 GKG aF. Bis zur Höhe der Gerichtsgebühren aus dem jeweiligen persönlichen Streitwert ist ihnen die Kostentragung indes zumutbar (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, WM 2013, 23 Rn. 8; zu einem entsprechenden Ansatz bei fehlender Kostengrundentscheidung vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/09, NJW-RR 2014, 509 Rn. 8).
19
Ohne Erfolg reklamiert die Erinnerung, der Kostenansatz sei auf den Betrag zu begrenzen, der sich aus dem Grad der Beteiligung am Gesamtinteresse aller am Rechtsbeschwerdeverfahren auf Musterklägerseite Beteiligten (hier: 9.242.949,23 €) bezogen auf die aus dieser Summe errechneten Gerichtskosten ergibt. Für eine solche Berechnung ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus den von der Erinnerung angeführten Beschlüssen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2014 und 5. Mai 2015 (II ZB 29/12, juris) irgendwelche Anhaltspunkte. Der Verweis auf die Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 1. Juli 2014 (II ZB 29/12, WM 2014, 1946) in der Fassung des Abänderungsbeschlusses vom 27. November 2014, nach der dem dortigen Musterkläger und den auf seiner Seite Beigeladenen gemäß § 19 Abs. 1 KapMuG aF die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten nach ihrer prozentualen Beteiligung am Gesamtinteresse des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt wurden, ist ohne Aussagekraft. Anders als die Regelung zur Kostengrundentscheidung nach § 19 Abs. 1 KapMuG aF (jetzt § 26 Abs. 1 KapMuG) stellt die Antragstellerhaftung nach § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, § 51a Abs. 2 GKG aF gerade nicht auf den Grad der Beteiligung am Rechtsbeschwerdeverfahren ab. Vorliegend fehlt es an einer Kostengrundentscheidung, die für die vorrangige Inanspruchnahme als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1, § 31 Abs. 2 GKG aF) zu einem Kostenansatz führen kann, der unterhalb der Obergrenze des § 51a Abs. 2 GKG aF liegt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Mai 2015 - II ZB 29/12, juris Rn. 5 ff. einerseits und Rn. 8 andererseits). Zudem verkennt die Erinnerung bei ihrer Vergleichsberechnung, dass für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - anders als für die nach § 19 Abs. 1 KapMuG aF (jetzt § 26 Abs. 1 KapMuG) zu bildenden Kostenquoten - gemäß § 51a Abs. 1 GKG aF (jetzt § 51a Abs. 2 GKG) stets der volle Streitwert aller ausgesetzten Verfahren (hier: 30.000.000 €) maßgeblich ist.
20
Anders als die Erinnerung meint, ist der auf Grundlage der Antragstellerhaftung gemäß § 51a Abs. 2 GKG aF errechnete Kostenansatz auch nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten daraufhin zu überprüfen, ob sich im Falle einer zu Lasten der Musterklägerseite ausfallenden Kostengrundentscheidung nach § 19 Abs. 1 KapMuG aF als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG aF) ein geringerer Betrag errechnen würde. Selbst wenn der Antragsteller - anders als hier - auf einen Teil der Gerichtskosten auch als Entscheidungsschuldner haften würde, würde die Haftung als Antragsteller nicht entfallen oder auf diesen Betrag begrenzt, sondern nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 GKG aF subsidiär fortbestehen. Solange - wie hier - noch keine gerichtliche Kostenentscheidung ergangen ist, kann sich der Antragsteller gegen seine Inanspruchnahme ohnehin nicht auf die Vorrangregelung des § 31 Abs. 2 GKG berufen (Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl., § 31 GKG Rn. 16). Die dort geregelte Haftungsverteilung zwischen Erst- und Zweitschuldnern betrifft nur die Geltendmachung noch ausstehender Kosten zu einem Zeitpunkt, in dem bereits ein anderer Entscheidungsschuldner bestimmt ist (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 97/78, JurBüro 1982, 50 mwN zur Vorgängerregelung in § 58 Abs. 2 GKG).
21
3. Die Erinnerungen der Rechtsbeschwerdeführer zu 38, 39, 40, 98, 100, 101 und 102 sind jedoch begründet und führen zur Aufhebung der Kostenansätze, weil zu ihren Lasten falsche Werte der von ihnen in den Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche zu Grunde gelegt worden sind.
22
a) Die Rechtsbeschwerdeführer zu 38 (H. R. ) und 39 (K. R. ) haben unter dem 22. Juli 2015 jeweils eine Kostenanforderung über 5,0 Gebühren aus einem Wert von 7.151,14 €, mithin 830 €, erhalten (Kassenzeichen 780015129616 und 780015129624). Sie verfolgen im Ausgangsverfahren jedoch nur einen Anspruch in Höhe von 7.151,14 € als Gesamtgläubiger, so dass nur einmal 5,0 Gebühren aus diesem Wert abgerechnet werden dürfen, wobei beide als Gesamtschuldner auf den vollen Betrag haften (§ 31 Abs. 1 Satz 1 GKG aF). Dabei obliegt die Entscheidung, welcher Gesamtschuldner in welchem Umfang in Anspruch genommen wird, dem Kostenbeamten (§ 7 Abs. 2 KostVfg). Auf die Erinnerung sind daher beide Kostenansätze aufzuheben, um dem Kostenbeamten eine dahingehende Entscheidung zu ermöglichen.
23
b) Dem Rechtsbeschwerdeführer zu 40 (Dr. J. ) wurden mit Rechnung vom 22. Juli 2015 Gerichtskosten in Höhe von 5,0 Gebühren aus 38.964,43 €, mithin 1.990 €, in Rechnung gestellt (Kassenzeichen 780015129632). Der von ihm im Ausgangsverfahren geltend gemachte Anspruch beläuft sich jedoch nur auf 19.922,20 €, so dass ihm nur 5,0 Gebühren aus diesem Wert in Rechnung gestellt werden dürfen.
24
c) Der Rechtsbeschwerdeführer zu 98 (F. Ru. ) hat unter dem 23. Juli 2015 eine Kostenrechnung über 5,0 Gerichtsgebühren aus dem Wert von 3.391,39 €, mithin 525 €, erhalten (Kassenzeichen 780015130328). Er verfolgt in seinem Ausgangsverfahren jedoch nur einen Anspruch in Höhe von 1.905 €, so dass nur 5,0 Gebühren aus diesem Wert abzurechnen sind.
25
d) Gegenüber dem Rechtsbeschwerdeführer zu 100 (S. Ki. ) wurden unter dem 23. Juli 2015 Gerichtskosten in Höhe von 5,0 Gebühren aus 8.130,90 €, mithin 905 €, abgerechnet (Kassenzeichen 780015130344). Er klagt im Ausgangsverfahren jedoch nur einen Anspruch in Höhe von 3.357 € ein, so dass nur 5,0 Gebühren aus diesem Wert in Ansatz gebracht werden dürfen.
26
e) Die Rechtsbeschwerdeführerin zu 101 (R. D. ) hat unter dem 23. Juli 2015 eine Kostenrechnung über 5,0 Gebühren aus 3.212,81 €, also 485 €, erhalten (Kassenzeichen 780015130351) und der Rechtsbeschwerdeführer zu 102 (E. D. ) unter dem gleichen Datum eine Kostenrechnung über 5,0 Gebühren aus 2.560 €, mithin 445 € (Kassenzeichen 780015130369). Tatsächlich klagen beide zusammen als Gesamtgläubiger nur einen Anspruch in Höhe von 1.512 €ein, so dass ihnen gegenüber gesamtschuldnerisch nur 5,0 Gebühren aus diesem Wert in Rechnung gestellt werden dürfen.
27
4. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG aF).
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.07.2006 - 3-7 OH 1/06 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.05.2012 - 23 Kap 1/06 -

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Der genehmigte Vergleich wird den Beigeladenen zugestellt.

(2) Die Beigeladenen können innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Vergleichs ihren Austritt aus dem Vergleich erklären. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt werden; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Die Beigeladenen sind über ihr Recht zum Austritt aus dem Vergleich, über die einzuhaltende Form und Frist sowie über die Wirkung des Vergleichs zu belehren.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

Die Beigeladenen müssen das Musterverfahren in der Lage annehmen, in der es sich im Zeitpunkt der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits befindet. Sie sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit ihre Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen des Musterklägers nicht in Widerspruch stehen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

Die Beigeladenen müssen das Musterverfahren in der Lage annehmen, in der es sich im Zeitpunkt der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits befindet. Sie sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit ihre Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen des Musterklägers nicht in Widerspruch stehen.

(1) Nach Auswahl des Musterklägers macht das Oberlandesgericht im Klageregister öffentlich bekannt:

1.
die Bezeichnung des Musterklägers und seines gesetzlichen Vertreters (§ 9 Absatz 1 Nummer 1),
2.
die Bezeichnung der Musterbeklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter (§ 9 Absatz 1 Nummer 2) und
3.
das Aktenzeichen des Oberlandesgerichts.

(2) Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntmachung nach Absatz 1 kann ein Anspruch schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht zum Musterverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Über Form und Frist der Anmeldung sowie über ihre Wirkung ist in der Bekanntmachung nach Absatz 1 zu belehren.

(3) Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,
2.
das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,
3.
die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und
4.
die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.

(4) Die Anmeldung ist den darin bezeichneten Musterbeklagten zuzustellen.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Der genehmigte Vergleich wird den Beigeladenen zugestellt.

(2) Die Beigeladenen können innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Vergleichs ihren Austritt aus dem Vergleich erklären. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt werden; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Die Beigeladenen sind über ihr Recht zum Austritt aus dem Vergleich, über die einzuhaltende Form und Frist sowie über die Wirkung des Vergleichs zu belehren.

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterentscheids bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:

1.
der Musterkläger,
2.
die Musterbeklagten,
3.
die Beigeladenen.

(2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern, deren Verfahren nach § 8 Absatz 1 ausgesetzt wurden. Zu berücksichtigen sind:

1.
die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen angemessen zu führen,
2.
eine Einigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger und
3.
die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Die Kläger, die nicht als Musterkläger ausgewählt werden, sind Beigeladene des Musterverfahrens.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Musterkläger auf Antrag eines Beigeladenen abberufen und einen neuen Musterkläger nach Maßgabe des Absatzes 2 bestimmen, wenn der Musterkläger das Musterverfahren nicht angemessen führt.

(5) Musterbeklagte sind alle Beklagten der ausgesetzten Verfahren.