Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2007 - XI ZB 39/06

bei uns veröffentlicht am17.04.2007
vorgehend
Landgericht Koblenz, 6 O 83/04, 20.06.2006
Oberlandesgericht Koblenz, 8 U 1041/06, 23.10.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 39/06
vom
17. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger, und Dr. Grüneberg
am 17. April 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Oktober 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 7.019,01 €.

Gründe:


I.


1
Mit Telefaxschreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 14. Juli 2006 an das Oberlandesgericht hat der Kläger gegen das am 22. Juni 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts, mit dem seine Schadensersatzklage überwiegend abgewiesen worden war, Berufung eingelegt. Nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 12. September 2006 reichte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 8. September 2006 die Berufungsbegründung ein. Der Schriftsatz ging am 12. September 2006 per Fax beim Landgericht und nach Weiterleitung am 14. September 2006 beim Oberlandesgericht ein. Als Empfänger wies der Begründungsschriftsatz das Oberlandesgericht aus, enthielt jedoch im Adressfeld nicht dessen Telefaxnummer, sondern die des Landgerichts, an die die Berufungsschrift gefaxt worden war.
2
Mit Schriftsatz vom 20. September 2006 hat der Kläger gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Berufungsbegründungsschrift sei versehentlich an das Landgericht versandt worden, da die - ansonsten zuverlässige - Mitarbeiterin seiner Prozessbevollmächtigten die Telefaxnummer versehentlich aus einem bei den Akten befindlichen Schriftstück des Landgerichts übernommen hatte. Entsprechend den im Büro bestehenden Anweisungen habe sie einen Sendebericht ausdrucken lassen und u.a. die darin vermerkte Telefaxnummer mit derjenigen verglichen, die sie zuvor auf dem Schriftsatz eingetragen hatte. Da ihr dabei das Versehen nicht aufgefallen sei, habe sie die Frist als erledigt gelöscht.
3
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufungsbegründungsfrist sei durch ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers versäumt worden, das dieser sich zurechnen lassen müsse. Die bloße Kontrolle, ob der Sendebericht die im Schriftsatz angegebene Faxnummer enthalte, genüge nicht. Erforderlich sei vielmehr eine Überprüfung dahingehend, ob es sich bei der verwendeten Faxnummer tatsächlich um diejenige des Adressaten handele, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können. Eine entsprechende Anweisung der Prozessbevollmächtigten des Klägers sei nicht dargelegt.

II.


4
Rechtsbeschwerde Die ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. Senat, BGHZ 161, 86, 87 m.w.Nachw.), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281).
5
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die angegriffene Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verschulden eines Prozessbevollmächtigten bei der Ausgangskontrolle von Telefaxschreiben ab. Danach ist ein Anwalt grundsätzlich verpflichtet, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer hin gewährleistet. Dies bedeutet, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Re- gel ein Sendebericht ausgedruckt und entsprechend - d.h. auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer - überprüft werden muss (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413 Tz. 7 und vom 1. März 2005 - VI ZB 65/04, NJW-RR 2005, 862). Eine organisatorische Regelung, nach welcher sich die Kontrolle hinsichtlich der Empfängernummer auf den Vergleich der Faxnummern im Sendebericht und im Schriftsatz beschränkte, war - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht ausreichend (BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05, FamRZ 2005, 1534 f. und vom 1. März 2005 aaO). Notwendig war vielmehr eine Regelung, die die nochmalige selbstständige Prüfung der zutreffenden Empfängernummer vorsah (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2005 aaO m.w.Nachw.). Dass eine solche Regelung bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht bestanden hat, steht außer Streit.
6
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weicht das Berufungsgericht auch nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2004 (VI ZB 14/04, NJW 2004, 3491) ab, nach welcher unter Umständen bei Übernahme der Telefaxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang der Abgleich der gewählten Empfängernummer mit der übertragenen Nummer ausreichend und eine abschließende und selbstständige Kontrolle der Richtigkeit der Empfängernummer wegen der in einem solchen Fall geringen Verwechslungsgefahr entbehrlich sein kann. Ungeachtet der Frage, ob die Notwendigkeit einer nochmaligen Überprüfung der Empfängernummer von der Höhe des Risikos eines Versehens abhängen kann (offen gelassen in BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413 Tz. 14 f.), unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von demjenigen, der dem von der Rechtsbeschwerde zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2004 (aaO) zugrunde lag. Anders als dort bestand hier auch bei Übernahme der Telefaxnummer aus der Akte für eine selbstständige Kontrolle der Empfängernummer schon deshalb Veranlassung, weil in der Akte der Prozessbevollmächtigten des Klägers die Berufungsbegründungsschrift im Adressfeld eine andere Empfängernummer auswies als diejenige, an die die Berufungsschrift gesandt worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2005 - VI ZB 65/04, NJW-RR 2005, 862).
7
DieKostenentscheidungfo lgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 20.06.2006 - 6 O 83/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.10.2006 - 8 U 1041/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2007 - XI ZB 39/06

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2007 - XI ZB 39/06

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2007 - XI ZB 39/06 zitiert 6 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

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Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 65/04
vom
1. März 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist wegen Übermittlung des Schriftsatzes an das falsche
Gericht mit Telefax erfordert die Darlegung, welche Anweisungen zur Prüfung der in
einem Schriftsatz angegebenen Faxnummer des Empfängers bestanden, wenn diese
Nummer zur Übermittlung verwendet wurde, aber fehlerhaft war.
BGH, Beschluß vom 1. März 2005 - VI ZB 65/04 - LG Darmstadt
AG Groß-Gerau
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2005 durch die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 24. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 1. September 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 2.454,01 €

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die auf Schadensersatz in Höhe von 2.454,01 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger zu Händen seiner damaligen Prozeßbevollmächtigten am 17. Juni 2004 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 12. Juli 2004 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17. August 2004, beim Berufungsgericht eingegangen am 18. August 2004, begründet. Eine Telekopie der Berufungsbegründung ist am 17. August 2004 beim Amtsgericht eingegangen, das diese an das Berufungsgericht weitergeleitet hat, wo sie am 20. August 2004 einging. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat von der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung durch einen Anruf des Amtsgerichts am 18. August 2004 Kenntnis erlangt und mit Schriftsatz vom 19. August 2004 Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt. Er hat im wesentlichen vorgetragen, die Fachangestellte H. habe zwar die Frist eigenständig und korrekt eingetragen. Sie habe die Begründungsschrift nach Diktat gefertigt, aber nicht auf die Richtigkeit der Faxnummer geachtet und den Schriftsatz versehentlich an das Amtsgericht versandt. Nach einer allgemeinen Anweisung im Büro seines Prozeßbevollmächtigten habe sie jedoch bei fristwahrenden Schriftsätzen auf die richtige Empfängernummer sowie auf die Zahl der übermittelten Seiten zu achten, Übermittlungsstörungen zu überprüfen und zu beseitigen und den Sendebericht auszudrucken gehabt. Die Eintragungen auf dem Sendebericht wie Faxnummer, Anzahl der gesendeten Seiten und Sendeergebnis seien von ihr vor Löschung der Frist im Kalender auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen gewesen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers habe bei Unterzeichnung des Begründungsschriftsatzes auffallen können und müssen, daß der Schriftsatz unter der Anschrift des Landgerichts Darmstadt die Faxnummer des Amtsgerichts Groß-Gerau ausweise, zumal in der Akte bereits mehrere Schriftstücke mit der Faxnummer des Amtsgerichts enthalten gewesen seien und die Berufungsschrift im Adreßfeld die richtige Faxnummer des Landgerichts Darmstadt getragen habe.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist
entgegen der Ansicht des Klägers nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und auch nicht zur Wahrung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) erforderlich. Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO ist nicht gegeben, wenn ausreichender Vortrag zur Ausgangskontrolle im Anwaltsbüro im konkreten Fall fehlt und das Berufungsgericht daher auf die eigene Tätigkeit des Anwalts abstellt, diese als fehlerhaft bewertet und den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückweist (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1275). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat seine Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, durch die allgemeine Anweisung an seine zuständige Mitarbeiterin H., auf die richtige Empfängernummer zu achten und nach der Übermittlung eines Schriftsatzes auf der Grundlage des Sendeberichts die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - BGHReport 2004, 1582), nicht ausreichend erfüllt. Die Rechtsbeschwerde zeigt nämlich keinen Vortrag des Klägers vor dem Tatrichter dazu auf, welche Anweisungen zur Prüfung der in einem Schriftsatz angegebenen Empfängernummer bestanden oder daß nach allgemeiner Anweisung des Prozeßbevollmächtigten die Richtigkeit der Empfängernummer anhand eines Verzeichnisses abschließend und selbständig zu prüfen (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Januar 2000 - II ZB 14/99 - NJW 2000, 1043, 1044; BAGE 79, 379, 381 ff.) und sie nicht nur mit der in dem selbst gefertigten Schriftsatz angegebenen (hier: unrichtigen) Empfängernummer zu vergleichen war. Anders als in dem Beschluß des erkennenden Senats vom 22. Juni 2004 (aaO) bestand für eine solche abschließende Kontrolle im konkreten Fall Veranlassung , weil in der Akte des Prozeßbevollmächtigten die Begründungsschrift eine andere Empfängernummer als die Berufungsschrift auswies. In diesem
Punkt weicht der hier zu entscheidende Sachverhalt wesentlich von den Fällen ab, welche die Rechtsbeschwerde in Bezug nimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 1994 - XII ZB 134/93 - VersR 1994, 1448 ff. und vom 10. Juni 1998 - XII ZB 47/98 - VersR 1999, 643 f.). Ohne eine solche Anweisung zur abschließenden Kontrolle der Richtigkeit der Empfängernummer war die Kontrolle Sache des Prozeßbevollmächtigten , die er unschwer hätte vornehmen können. Darauf hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler hingewiesen. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe die einfache Aufgabe, die Empfängernummer in der Berufungsbegründung einzusetzen und diese Nummer dann in das Faxgerät einzugeben, einer zuverlässigen und sorgfältigen Fachangestellten übertragen dürfen, ohne die Ausführung des Auftrags überprüfen zu müssen, ist das im Ausgangspunkt richtig. Sie vermag jedoch nicht darzutun, daß der Kläger in dem Wiedereinsetzungsantrag oder den zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen vorgetragen hat, er habe eine ausreichende Anweisung erteilt, auf welche Weise die Empfängernummer auszuwählen, in den Schriftsatz mit der Berufungsbegründung einzufügen und ihre Richtigkeit zu überprüfen sei. Sie zeigt auch nicht auf, aus welchem Grund allein die Anweisung, "auf die richtige Empfängernummer zu achten" eine ausreichende Ausgangskontrolle gewährleisten würde.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Greiner Wellner Pauge
Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 68/05
vom
20. Juli 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs
und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 8. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. April 2005 aufgehoben. Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 1.812 €

Gründe:

I.

Durch Verbundurteil des Amtsgerichts wurde der Antragsteller verurteilt, ab Rechtskraft der Scheidung monatlich nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 151 € an die Antragsgegnerin zu zahlen. Gegen dieses ihm am 24. Dezember 2004 zugestellte Urteil legte der Antragsteller am 11. Januar 2005 Berufung ein. Auf seinen Antrag wurde die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 24. März 2005 verlängert. Eine Telekopie der Berufungsbegründung vom 24. März 2005 ging am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht Magdeburg ein. Das (unterschriebene) Original der Berufungsbegründung ging am 29. März 2005 per Post beim Oberlandesgericht ein. Am gleichen Tage erfuhr der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers durch einen Anruf des Verwaltungsgerichts Magdeburg, daß die Telekopie dort eingegangen war, und beantragte noch am gleichen Tage per Fax unter Beifügung einer (nicht unter-
schriebenen) Kopie der Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.

Die gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO i. V. m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Gewährung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Folge, daß die Verwerfung der Berufung gegenstandslos ist. 1. Wie der Antragsteller durch eidesstattliche Versicherung der in der Kanzlei seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten langjährig als Bürovorsteherin tätigen und zuverlässigen Angestellten glaubhaft gemacht hat, wurde dieser die Berufungsbegründung am 14. März 2005 mit der Weisung übergeben , sie vorab per Fax an das Oberlandesgericht zu übermitteln. Da der auf dem Schriftsatz zutreffend angegebene Faxanschluß besetzt war, übermittelte die Angestellte ihn wenige Minuten später unter Betätigung der Wahlwiederholungstaste. Weil zwischenzeitlich offenbar in anderer Sache ein weiterer Schriftsatz an das Verwaltungsgericht Magdeburg übermittelt worden war, wur-
de versehentlich auch die Berufungsbegründung in der vorliegenden Sache dorthin übermittelt. In der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers besteht die Arbeitsanweisung, bei per Fax übermittelten fristwahrenden Schriftsätzen ein Sendeprotokoll ausdrucken zu lassen, an Hand dessen die Vollständigkeit der Übermittlung an den jeweiligen Empfänger zu prüfen ist, bevor die Frist als erledigt notiert wird. Versehentlich kontrollierte die Angestellte jedoch nur den OK-Vermerk und die Zahl der zu faxenden Seiten, nicht jedoch die Übereinstimmung der Faxnummer auf dem Sendeprotokoll mit jener, die auf dem Schriftsatz angegeben war, und teilte dem Prozeßbevollmächtigten auf Nachfrage mit, den Auftrag ordnungsgemäß erledigt zu haben. 2. Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung im wesentlichen damit, eine wirksame Ausgangskontrolle bei Fristsachen sei in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers nicht sichergestellt. So hätte der Prozeßbevollmächtigte seine Büroangestellten bei der Bedienung des von ihnen gemeinsam genutzten Fax-Geräts konkret anweisen müssen, vor der Betätigung der Wahlwiederholungstaste die zuletzt gewählte Rufnummer auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Auch habe der Antragsteller eine konkrete Arbeitsanweisung , bei der Verwendung des Faxgeräts die Übermittlung an den richtigen Empfänger selbständig zu überprüfen, nicht dargelegt. Damit hat das Berufungsgericht zum einen die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Anwalts in Bezug auf eine wirksame Ausgangskontrolle überspannt und zum anderen den Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht hinreichend gewürdigt.

a) Der geforderten Anweisung, bei Benutzung der Wahlwiederholungstaste die zuletzt angewählte Rufnummer zu überprüfen, bedarf es nicht, wenn die Übermittlung an den richtigen Empfänger durch die allgemeine Weisung sichergestellt ist, dies an Hand des Sendeprotokolls zu überprüfen. Der Anwalt darf es seinen Angestellten überlassen, ob sie die zur Übermittlung erforderliche Faxnummer manuell eingeben oder sich hierzu der Wahlwiederholungstaste bedienen. Bei deren Benutzung ist zwar nicht auszuschließen, daß ungewollt ein anderer Anschluß angewählt wird, so daß diese Alternative weniger sicher ist und sich als unzweckmäßig erweisen kann. Aufgabe der Fristenkontrolle ist es aber nicht, für optimale Arbeitsabläufe zu sorgen, sondern nur sicherzustellen , daß Fristen nicht versäumt werden. Hierfür genügt die nachträgliche Überprüfung an Hand des Sendeprotokolls, die gewährleistet, daß eine Übermittlung an den falschen Empfänger rechtzeitig entdeckt wird.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Antragsteller auch hinreichend glaubhaft gemacht, daß seine Weisung, die Übermittlung an Hand des Sendeprotokolls zu überprüfen, sich auch auf die Überprüfung der richtigen Faxnummer erstreckt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Weisung, ein Einzelsendeprotokoll ausdrucken zu lassen, auf dessen Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung "an den jeweiligen Empfänger" zu prüfen ist. Denn bei einer Weisung, die sich auf die Prüfung der Vollständigkeit der Übermittlung beschränkt, wäre der Zusatz "an den jeweiligen Empfänger" überflüssig und sinnlos. Dieser Zusatz kann jedenfalls nicht dahin verstanden werden, es solle nur die Vollständigkeit der Übermittlung an den tatsächlich angewählten (und nicht an den anzuwählenden) Empfänger geprüft werden. Dieses Verständnis der erteilten Weisung ergibt sich zweifelsfrei aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages, in der es heißt, insoweit habe die Bürovorsteherin offensichtlich verabsäumt, einen nochmaligen Abgleich der auf
dem Schriftsatz angebrachten Faxnummer mit der in dem Sendebericht ausgedruckten Faxnummer vorzunehmen. Dieser Vortrag ist zweifelsfrei dahin zu verstehen, daß auch Letzteres Inhalt der Weisung war. Somit beruhte die Fristversäumung auf einem einmaligen Verschulden der Büroangestellten, das dem Antragsteller nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist und deshalb der beantragten Wiedereinsetzung nicht entgegensteht , § 233 ZPO. 3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Soweit das Berufungsgericht es hat dahinstehen lassen, ob die per Fax übermittelte Berufungsbegründung unterschrieben war oder nicht und der beantragten Wiedereinsetzung im Falle fehlender Unterschrift ein weiteres Organisationsverschulden entgegenstünde, ist bereits aus Rechtsgründen im Rechtsbeschwerdeverfahren von dem Vortrag des Antragstellers auszugehen, daß der seinerzeit irrtümlich an das Verwaltungsgericht übermittelte Schriftsatz unterschrieben war. Insoweit bedarf es aber nicht der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, damit dieses entsprechende Feststellungen nachholt und auf deren Grundlage über das Wiedereinsetzungsgesuch erneut entscheidet. Der Senat kann insoweit selbst entscheiden. Denn der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers hat nach Hinweis des Berufungsgerichts, es zweifle an der Unterzeichnung des per Fax übermittelten Schriftsatzes, das Wiedereinsetzungsgesuch unter anwaltlicher Versicherung dahin ergänzt, daß der per Fax übermittelte Schriftsatz bereits zu diesem Zeitpunkt unterschrieben war und es sich
dabei um jenes Original handelte, das dem Berufungsgericht am 29. März 2005 auf dem Postwege zuging.
Hahne Sprick Wagenitz Fuchs Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 267/04
vom
10. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird ein fristgebundener Schriftsatz per Telefax übermittelt, muss sich die im
Rahmen der Ausgangskontrolle gebotene Überprüfung des Sendeberichts auch
darauf erstrecken, ob die zutreffende Faxnummer des Empfangsgerichts angewählt
wurde (st. Rspr., vgl. BGH Beschluss vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 -
FamRZ 2004, 1275 f. m.N.).
Ergab sich die Faxnummer des Gerichts nicht aus in der Handakte befindlichen
Schreiben dieses Gerichts und hatte der Rechtsanwalt es zulässigerweise einer
ausreichend ausgebildeten und zuverlässigen Kanzleiangestellten überlassen,
die Faxnummer des Gerichts (hier: anhand einer Internet-Telefonbuchseite der
Telekom) zu ermitteln und in den Schriftsatz einzufügen, darf sich die Kontrolle
des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die darin ausgedruckte Faxnummer
mit der zuvor in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen.
Der Abgleich hat vielmehr anhand des zuvor verwendeten oder eines anderen,
ebenso zuverlässigen Verzeichnisses zu erfolgen, um nicht nur Fehler bei der
Eingabe, sondern auch schon bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer
Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können (Fortführung von Senatsbeschluss
vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05 - FamRZ 2005, 1534 f.).
BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 16. Dezember 2004 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Beschwerdewert: 93.982 €

Gründe:

I.

1
Am 30. September 2004 legte die Klägerin durch ihre zunächst beauftragten zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Berufung gegen das ihr am 31. August 2004 zugestellte Urteil des Landgerichts ein, mit dem ihre Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Mietvertrages abgewiesen worden war. Auf ihren am 29. Oktober 2004 beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag wurde die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 30. November 2004 verlängert.
2
Mit Schriftsatz vom 30. November 2004 zeigten die jetzigen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin an, diese nunmehr zu vertreten, und begründeten die Berufung. Dieser Schriftsatz ging am selben Tag per Fax beim Landgericht Freiburg und nach Weiterleitung am Mittwoch, dem 1. Dezember 2004, bei den Freiburger Zivilsenaten des Oberlandesgerichts ein.
3
Auf gerichtlichen Hinweis vom 1. Dezember 2004 beantragte die Klägerin , ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine Angestellte der Kanzlei ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten W. habe im Anschluss an die ihr erteilte Weisung, die Faxnummer der Zivilsenate in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu ermitteln und in den Schriftsatz einzufügen, versehentlich die Faxnummer des Landgerichts eingesetzt und den Schriftsatz dorthin übermittelt , wie sich aus den anwaltlich versicherten Angaben des Rechtsanwalts W. im Wiedereinsetzungsgesuch und der ihm beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Angestellten L. ergebe. Die Verwechslung beruhe darauf, dass sie eine Internet-Seite der Telekom aufgerufen und dabei versehentlich die eine Zeile über dem Oberlandesgericht aufgeführte Nummer des Landgerichts abgelesen habe.
4
Das Oberlandesgericht wies das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin durch Beschluss zurück und verwarf die Berufung zugleich als unzulässig. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

5
1. Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
6
2. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und infolge dessen die Berufung verworfen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhe. Dieser dürfe die Telefax-Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes zwar im Rahmen einer die nötige Sicherheit gewährleistenden Büroorganisation einer ausreichend ausgebildeten, zuverlässigen und - wenn nötig - hinreichend überwachten Anwaltsgehilfin überlassen und brauche die von ihr ermittelte Faxnummer auch dann, wenn sie vor der Unterzeichnung des Schriftsatzes in diesen eingefügt wurde, nicht selbst auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Klägerin habe jedoch nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten eine allgemeine Büroanweisung zur Ausgangskontrolle von per Fax zu übermittelnden fristwahrenden Schriftsätzen bestehe, die auch - wie erforderlich - gewährleiste, dass die Übermittlung an die richtige Faxnummer des Empfängers erfolgt sei.
7
Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen und entspricht auch im zuletzt genannten Punkt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, derzufolge ein Anwalt grundsätzlich verpflichtet ist, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer hin gewährleistet, und zwar dergestalt, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und entsprechend - d.h. auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer - überprüft werden muss (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1275 f. m.N.).
8
a) Hier hat die Klägerin zwar glaubhaft gemacht, dass die Büroangestellte L. nach der Übermittlung der Berufungsbegründung einen Sendebericht ausgedruckt und Rechtsanwalt W. vorgelegt hat, der ihn kontrollierte.
9
Dem ist aber bereits nicht zu entnehmen, dass Rechtsanwalt W. auch überprüft hat, ob es sich bei der aus dem Sendebericht ersichtlichen Faxnummer um diejenige des Oberlandesgerichts handelte. Nach seiner eigenen Darstellung hat er sich (nur) den Sendebericht vorlegen lassen und sich von der "störungsfreien Übermittlung" überzeugt. Dies lässt es möglich erscheinen, dass er sich nur vergewissert hat, ob der Sendebericht den Vermerk "OK" aufwies. Nach Darstellung der Büroangestellten L. wurde ihm das Sendeprotokoll hingegen zusammen mit der Berufungsbegründungsschrift vorgelegt, und seine Kontrolle bezog sich auf deren "vollständigen Versand", so dass angesichts dieser detaillierteren Darstellung davon ausgegangen werden kann, dass Rechtsanwalt W. auch die Seitenzahl überprüft hat. War dies der Fall, mag auch die Vermutung nahe liegen, dass Rechtsanwalt W. zugleich auch die Faxnummer des Sendeberichts mit der auf dem Schriftsatz angegebenen Faxnummer verglichen hat.
10
Auch die Rechtsbeschwerde lässt dies dahinstehen und weist - insoweit zutreffend - darauf hin, dass ein etwaiges Unterlassen der vorstehend genannten Überprüfung für die Versäumung der Frist jedenfalls nicht ursächlich gewesen wäre, weil die Faxnummern auf dem Sendebericht und dem Schriftsatz tatsächlich übereinstimmten und ein Vergleich nicht zur Aufdeckung des Fehlers hätte führen können.
11
Mit dieser Begründung lässt sich ein der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Anwaltsverschulden aber nicht ausräumen:
12
b) Ob in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin überhaupt allgemeine Büroanweisungen zur Ausgangskontrolle existierten, ist dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht zu entnehmen. Hatte er selbst es übernommen, das Sendeprotokoll im Rahmen der Ausgangskontrolle zu prüfen, durfte er sich dabei nicht auf den Vergleich der Faxnummern im Sendebericht und im Schriftsatz beschränken. Denn die Ausgangskontrolle muss sich auch darauf erstrecken , dass die Übermittlung an den richtigen Empfänger erfolgt ist (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05 - FamRZ 2005, 1534 f.). Der Vergleich dieser beiden Faxnummern ist aber nur geeignet, einen Fehler bei der Eingabe der Nummer in das Faxgerät aufzudecken, nicht aber sicherzustellen, dass die im Schriftsatz angegebene Faxnummer zutreffend ermittelt wurde. Insoweit kommt es - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - auch nicht darauf an, wie hoch die Verwechslungsgefahr bei dem zur Ermittlung herangezogenen Verzeichnis war, und welche Vorkehrungen gegebenenfalls zu treffen sind, wenn die Ermittlung der Empfängernummer dem Büropersonal überlassen wird.
13
Denn die Ausgangskontrolle setzt, wie bereits dem Begriff Kontrolle zu entnehmen ist, eine nochmalige, selbständige Prüfung voraus (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. März 2004 - IX ZR 20/03 - BGHReport 2004, 978 f.). Die bloße, auf Nachfrage des Anwalts abgegebene Versicherung der Angestellten, die zutreffende Empfängernummer ermittelt und in den Schriftsatz eingesetzt zu haben, vermag die anschließende Überprüfung dieses Vorgangs nicht zu ersetzen. Hierzu hätte es zumindest der weiteren Versicherung der Angestellten bedurft , die von ihr in den Schriftsatz eingesetzte Faxnummer anschließend noch einmal mit dem verwendeten Verzeichnis abgeglichen zu haben.
14
Aber selbst wenn der Auffassung der Rechtsbeschwerde zu folgen wäre, dass eine nochmalige Überprüfung anhand des zur "Erstermittlung" benutzten Verzeichnisses nur dann unabdingbar sei, wenn das Risiko eines Versehens bei der Ermittlung besonders hoch ist, ergäbe sich hier nichts anderes. In seinem Beschluss vom 22. Juni 2004 (- VI ZB 14/04 - NJW 2004, 3491 f.), auf den sich die Rechtsbeschwerde insoweit beruft, hat der Bundesgerichtshof als Beispiel für ein besonders hohes Verwechslungsrisiko den Fall genannt, dass die Empfängernummer im Einzelfall aus elektronischen Dateien herausgesucht wird und an einem und demselben Ort mehrere Empfänger in Betracht kommen. Das war auch hier der Fall (Internetseite der Deutschen Telekom mit der Auflistung der Justizbehörden in Freiburg; darunter Amts-, Land- und Oberlandesgericht

).

15
Im Übrigen betraf diese Entscheidung einen Fall, in dem die abgelesene Faxnummer offenbar unmittelbar handschriftlich in einen bereits ausgedruckten Schriftsatz eingefügt wurde. Im vorliegenden Fall hat die Büroangestellte L. die am Bildschirm (falsch) abgelesene Faxnummer hingegen zunächst "notiert", d.h. handschriftlich festgehalten und sodann in den am Computer vorgefertigten Schriftsatz eingesetzt. Das mit dieser zweifachen Übertragung verbundene höhere Risiko eines Übertragungsfehlers hat sich im vorliegenden Fall zwar nicht verwirklicht, gehört aber ebenfalls zu den Umständen, die nach der zitierten Entscheidung Anlass zur nochmaligen Überprüfung geben.
16
c) Bestand hingegen eine allgemeine Anweisung, durch die die Ausgangskontrolle einer geschulten Fachkraft übertragen war, lässt das Wiedereinsetzungsgesuch sowohl eine Darstellung dieser Anweisung als auch Angaben dazu vermissen, wer für die Streichung der Frist im Fristenkalender zuständig war. Zudem hat Rechtsanwalt W. dadurch, dass er selbst den Sendebericht kontrollierte, in die Büroorganisation eingegriffen und - mangels einer klaren Anweisung auch für diesen Fall - eine Situation geschaffen, in der für seine Angestellten ungewiss war, ob sie damit ihrer gegebenenfalls bestehenden eige- nen Prüfungspflichten im vorliegenden Einzelfall enthoben waren oder nicht. Auch darin ist ein Organisationsverschulden zu sehen, da nicht vorgetragen ist, dass für einen solchen Fall eindeutige Anweisungen bestanden. Es ist nicht auszuschließen, dass die Angestellte L. oder gegebenenfalls eine andere, mit der Führung des Fristenbuchs betraute Angestellte den erforderlichen nochmaligen Abgleich des Sendeberichts mit dem bei der Erstermittlung der Faxnummer verwendeten Verzeichnis oder einem anderen Verzeichnis vorgenommen hätten, wenn Rechtsanwalt W. nicht den Eindruck vermittelt hätte, diese Ausgangskontrolle selbst zu übernehmen.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 26.08.2004 - 2 O 230/04 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.12.2004 - 19 U 184/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 65/04
vom
1. März 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist wegen Übermittlung des Schriftsatzes an das falsche
Gericht mit Telefax erfordert die Darlegung, welche Anweisungen zur Prüfung der in
einem Schriftsatz angegebenen Faxnummer des Empfängers bestanden, wenn diese
Nummer zur Übermittlung verwendet wurde, aber fehlerhaft war.
BGH, Beschluß vom 1. März 2005 - VI ZB 65/04 - LG Darmstadt
AG Groß-Gerau
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2005 durch die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 24. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 1. September 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 2.454,01 €

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die auf Schadensersatz in Höhe von 2.454,01 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger zu Händen seiner damaligen Prozeßbevollmächtigten am 17. Juni 2004 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 12. Juli 2004 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17. August 2004, beim Berufungsgericht eingegangen am 18. August 2004, begründet. Eine Telekopie der Berufungsbegründung ist am 17. August 2004 beim Amtsgericht eingegangen, das diese an das Berufungsgericht weitergeleitet hat, wo sie am 20. August 2004 einging. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat von der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung durch einen Anruf des Amtsgerichts am 18. August 2004 Kenntnis erlangt und mit Schriftsatz vom 19. August 2004 Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt. Er hat im wesentlichen vorgetragen, die Fachangestellte H. habe zwar die Frist eigenständig und korrekt eingetragen. Sie habe die Begründungsschrift nach Diktat gefertigt, aber nicht auf die Richtigkeit der Faxnummer geachtet und den Schriftsatz versehentlich an das Amtsgericht versandt. Nach einer allgemeinen Anweisung im Büro seines Prozeßbevollmächtigten habe sie jedoch bei fristwahrenden Schriftsätzen auf die richtige Empfängernummer sowie auf die Zahl der übermittelten Seiten zu achten, Übermittlungsstörungen zu überprüfen und zu beseitigen und den Sendebericht auszudrucken gehabt. Die Eintragungen auf dem Sendebericht wie Faxnummer, Anzahl der gesendeten Seiten und Sendeergebnis seien von ihr vor Löschung der Frist im Kalender auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen gewesen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers habe bei Unterzeichnung des Begründungsschriftsatzes auffallen können und müssen, daß der Schriftsatz unter der Anschrift des Landgerichts Darmstadt die Faxnummer des Amtsgerichts Groß-Gerau ausweise, zumal in der Akte bereits mehrere Schriftstücke mit der Faxnummer des Amtsgerichts enthalten gewesen seien und die Berufungsschrift im Adreßfeld die richtige Faxnummer des Landgerichts Darmstadt getragen habe.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist
entgegen der Ansicht des Klägers nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und auch nicht zur Wahrung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) erforderlich. Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO ist nicht gegeben, wenn ausreichender Vortrag zur Ausgangskontrolle im Anwaltsbüro im konkreten Fall fehlt und das Berufungsgericht daher auf die eigene Tätigkeit des Anwalts abstellt, diese als fehlerhaft bewertet und den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückweist (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1275). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat seine Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, durch die allgemeine Anweisung an seine zuständige Mitarbeiterin H., auf die richtige Empfängernummer zu achten und nach der Übermittlung eines Schriftsatzes auf der Grundlage des Sendeberichts die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - BGHReport 2004, 1582), nicht ausreichend erfüllt. Die Rechtsbeschwerde zeigt nämlich keinen Vortrag des Klägers vor dem Tatrichter dazu auf, welche Anweisungen zur Prüfung der in einem Schriftsatz angegebenen Empfängernummer bestanden oder daß nach allgemeiner Anweisung des Prozeßbevollmächtigten die Richtigkeit der Empfängernummer anhand eines Verzeichnisses abschließend und selbständig zu prüfen (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Januar 2000 - II ZB 14/99 - NJW 2000, 1043, 1044; BAGE 79, 379, 381 ff.) und sie nicht nur mit der in dem selbst gefertigten Schriftsatz angegebenen (hier: unrichtigen) Empfängernummer zu vergleichen war. Anders als in dem Beschluß des erkennenden Senats vom 22. Juni 2004 (aaO) bestand für eine solche abschließende Kontrolle im konkreten Fall Veranlassung , weil in der Akte des Prozeßbevollmächtigten die Begründungsschrift eine andere Empfängernummer als die Berufungsschrift auswies. In diesem
Punkt weicht der hier zu entscheidende Sachverhalt wesentlich von den Fällen ab, welche die Rechtsbeschwerde in Bezug nimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 1994 - XII ZB 134/93 - VersR 1994, 1448 ff. und vom 10. Juni 1998 - XII ZB 47/98 - VersR 1999, 643 f.). Ohne eine solche Anweisung zur abschließenden Kontrolle der Richtigkeit der Empfängernummer war die Kontrolle Sache des Prozeßbevollmächtigten , die er unschwer hätte vornehmen können. Darauf hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler hingewiesen. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe die einfache Aufgabe, die Empfängernummer in der Berufungsbegründung einzusetzen und diese Nummer dann in das Faxgerät einzugeben, einer zuverlässigen und sorgfältigen Fachangestellten übertragen dürfen, ohne die Ausführung des Auftrags überprüfen zu müssen, ist das im Ausgangspunkt richtig. Sie vermag jedoch nicht darzutun, daß der Kläger in dem Wiedereinsetzungsantrag oder den zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen vorgetragen hat, er habe eine ausreichende Anweisung erteilt, auf welche Weise die Empfängernummer auszuwählen, in den Schriftsatz mit der Berufungsbegründung einzufügen und ihre Richtigkeit zu überprüfen sei. Sie zeigt auch nicht auf, aus welchem Grund allein die Anweisung, "auf die richtige Empfängernummer zu achten" eine ausreichende Ausgangskontrolle gewährleisten würde.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Greiner Wellner Pauge
Stöhr Zoll

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)