Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2013 - XI ZR 507/12

bei uns veröffentlicht am17.09.2013
vorgehend
Landgericht Mainz, 2 O 132/10, 18.05.2011
Oberlandesgericht Koblenz, 12 U 705/11, 20.08.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 507/12
vom
17. September 2013
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Pamp
und die Richterin Dr. Menges

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. August 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat allerdings nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Verjährung der Hauptforderung grundsätzlich unabhängig von der Verjährung der Bürgschaftsforderung zu beurteilen ist (vgl. auch Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07, WM 2008, 2165 Rn. 10 und vom 11. Juni 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 26) und deswegen Einwendungen, die es dem Bürgen verwehren , sich nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Verjährung der Hauptforderung zu berufen, diesen im Allgemeinen nicht daran hindern , die Einrede der Verjährung der Bürgschaftsforderung zu erheben. Davon abweichend hat das Berufungsgericht den Regelungszweck des § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (2000), der die Verjährung der Gewährleistungsansprüche als Hauptforderung betreffen kann (vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Januar 1993 - VII ZR 127/91, BGHZ 121, 168, 171 ff. und VII ZR 221/91, BGHZ 121, 173, 177 f.), auf die Verjährung der Bürgschaftsforderung angewendet.
Das Berufungsurteil ist jedenfalls aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - Xa ZR 110/09, WM 2010, 2004 Rn. 13 mwN). Denn auf die Verjährung der Bürgschaftsforderung kommt es vorliegend nicht an, da diese mit Sicherheitsleistung der Bürgin nach § 232 BGB, die nach dem Bürgschaftsvertrag als Erfüllung gilt (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Februar 1985 - IX ZR 76/84, WM 1985, 475, 476 f.), erloschen ist. Die Beklagte kann statt dessen als Pfandgläubigerin (§ 233 BGB) die Forderung gegen die Hinterlegungsstelle nach den §§ 1257, 1273, 1279, 1282 Abs. 1 BGB einziehen. Für diesen Anspruch hat eine mögliche Verjährung der gesicherten Gewährleistungsansprüche nach § 214 Abs. 2 Satz 2, § 216 Abs. 1 BGB i.V.m. § 233 BGB keine Bedeutung (vgl. zu § 223 Abs. 2 BGB aF BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - VII ZR 51/98, BGHZ 143, 397, 399). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000 €.
Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 18.05.2011 - 2 O 132/10 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.08.2012 - 12 U 705/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2013 - XI ZR 507/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2013 - XI ZR 507/12

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2013 - XI ZR 507/12 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 768 Einreden des Bürgen


(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet. (2) Der Bürge verliert eine Einred

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 232 Arten


(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirkendurch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,durch Verpfändung beweglicher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen


(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. (2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1282 Leistung nach Fälligkeit


(1) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1273 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten


(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein. (2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. D

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1257 Gesetzliches Pfandrecht


Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 233 Wirkung der Hinterlegung


Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1279 Pfandrecht an einer Forderung


Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2013 - XI ZR 507/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2013 - XI ZR 507/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2000 - VII ZR 51/98

bei uns veröffentlicht am 17.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 51/98 Verkündet am: 17. Februar 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2013 - XI ZR 507/12.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2014 - XI ZR 265/13

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 2 6 5 / 1 3 Verkündet am: 11. November 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.

Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.

Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.

(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.

(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.

Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.

(1) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird.

(2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.

(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.

Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 51/98 Verkündet am:
17. Februar 2000
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB § 223 Abs. 1
Vertragspartner können mit der Hinterlegung beim Notar ein eigenständiges Recht
des Gläubigers begründen, sich aus dem hinterlegten Betrag bei Bestehen des gesicherten
Anspruchs unabhängig von dessen Verjährung zu befriedigen.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - VII ZR 51/98 - OLG Jena
LG Mühlhausen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als mit der Berufung auch der Hilfsantrag abgewiesen worden ist, die Beklagten zu verurteilen , in die Auszahlung des hinterlegten Betrages von 90.032,66 DM einzuwilligen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den beiden Beklagten restlichen Werklohn für die Verlegung von Bodenbelägen. Der Kläger hatte durch einstweilige Verfügung erreicht, daß die Vormerkung einer Bauhandwerkersicherungshypothek ins Grundbuch eingetragen wurde. Das anschließende Streitverfahren endete mit einem Vergleich, in dem
der Kläger die Löschung der Vormerkung bewilligt hat. Zugleich haben die Parteien erklärt, daß der von den Beklagten auf Notaranderkonto hinterlegte Betrag von 90.032,66 DM unwiderruflich zugunsten des Klägers hinterlegt worden ist (Ziffer 1 des Vergleichs). Ferner soll dieser Betrag an den Kläger "erst und insoweit" ausgezahlt werden, "als ein entsprechender Werklohnanspruch ... einvernehmlich oder streitig rechtskräftig festgestellt ist" (Ziffer 2 des Vergleichs

).

Da die Parteien über den Werklohnanspruch kein Einvernehmen erzielen konnten, hat der Kläger seine Restforderung von 101.091,48 DM eingeklagt. Er hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hält die Werklohnforderung für verjährt. Der Senat hat das bestätigt und die Revision des Klägers nur insoweit angenommen, als dieser hilfsweise begehrt, die Beklagten zu verurteilen, in die Auszahlung des zur Sicherheit hinterlegten Betrages von 90.032,66 DM einzuwilligen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat sich mit den Fragen auseinandergesetzt, ob die Werklohnforderung verjährt ist und ob es den Beklagten verwehrt ist, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Dagegen hat es nicht geprüft, ob der Kläger durch den Vergleich eine von der festgestellten Verjährung unabhängige Sicherheit erhalten hat, auf die er gegebenenfalls zurückgreifen kann (Hilfsantrag).

II.

Dieses beanstandet die Revision zu Recht. Das Berufungsgericht hat es verfahrensfehlerhaft unterlassen, die rechtliche Bedeutung der Vereinbarung der Parteien vom 7. September 1994 zu ermitteln. Diese kann der Senat selbst auslegen, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Dem Wortlaut und dem Zweck des Vergleichs ist zu entnehmen, daß die Parteien eine Sicherheit zugunsten des Klägers vereinbart haben, aus der er sich wegen seiner Werklohnforderung, soweit sie besteht, unabhängig von deren Verjährung befriedigen kann. 1. Ein Gläubiger kann sich vor drohenden Rechtsnachteilen unter anderem dadurch schützen, daß er seinen Anspruch durch ein zusätzliches Recht sichert, welches er verwerten kann, wenn er den zugrundeliegenden Anspruch nicht durchsetzen kann. Das gilt auch gegenüber der Verjährung. Im Gesetz sind hierzu mehrere Fälle geregelt. Ist für einen Anspruch eine Hypothek oder ein Pfandrecht bestellt, so hindert die Verjährung des Anspruchs den berechtigten Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem verhafteten Gegenstand zu suchen (§ 223 Abs. 1 BGB). Ist zur Sicherung des Anspruchs ein Recht über-
tragen worden, so kann die Rückübertragung nicht aufgrund der Verjährung des Anspruches gefordert werden (§ 223 Abs. 2 BGB). Sicherheit kann auch durch die förmliche Hinterlegung von Geld (§ 232 BGB) geleistet werden; deren Rechtsfolge ist ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld (§ 233 BGB), aus dem wiederum unabhängig von der Verjährung des gesicherten Anspruchs Befriedigung gesucht werden kann (§ 223 Abs. 1 BGB). Diese gesetzlichen Regelungen bestimmen im Kern, daß der Gläubiger unabhängig von der Verjährung des gesicherten Anspruchs die Realsicherheit, die er bereits hat, verwerten kann. Dem liegt zugrunde, daß die Verjährung nicht den verjährten Anspruch beseitigt; sie gibt lediglich dem Schuldner ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht (§ 222 Abs. 1 BGB). Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, daß Vertragspartner nicht auch eine andere, ihren Interessen am besten entsprechende Sicherheit vereinbaren können. Eine Hinterlegung beispielsweise muß nicht immer die förmliche Hinterlegung im Sinne des § 223 BGB sein. Ebensogut kann die Hinterlegung beim Notar gewählt werden. Dieser verbreiteten Sicherungsart fehlt zwar die Rechtsfolge des § 233 BGB. Die Vertragspartner können aber mit der Hinterlegung beim Notar ein eigenständiges Recht des Gläubigers begründen, sich aus dem hinterlegten Betrag bei Bestehen des gesicherten Anspruchs unabhängig von dessen Verjährung zu befriedigen. So liegt der Fall hier. 2. Nach der Vereinbarung der Parteien haben die Beklagten dem Kläger ein in diesem Sinne zusätzliches, von der Verjährung des Werklohnanspruchs unabhängiges Recht als Sicherheit eingeräumt. Sie haben den Betrag von 90.032,66 DM aus ihrer Verfügungsgewalt entlassen und ihn unwiderruflich beim Notar hinterlegt. Zugleich haben sie dem Kläger das Recht eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen die Auszahlung dieses Betrages an sich zu
verlangen. Dieses Recht ist ein eigenständiges Recht, das neben dem gesicherten Werklohnanspruch besteht. Es wird von dessen Verjährung nicht berührt. Als Voraussetzung ist zunächst genannt, daß der gesicherte Anspruch wirklich besteht, was für die Verwertung von Sicherheiten ohnehin stets erforderlich ist. Ferner soll die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Werklohnanspruchs entweder "einvernehmlich" oder aber "streitig rechtskräftig" vorgenommen werden.
a) Daß die Frage der Verjährung für die Verwertung der Sicherheit unbeachtlich sein soll, liegt bei "einvernehmlicher" Feststellung des Anspruchs auf der Hand; es gilt aber auch für den Fall der "streitig rechtskräftigen" Feststellung. Denn ein Streit um die Verjährung des Werklohnanspruchs könnte nicht mit der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens dieses Anspruchs enden. Wenn Verjährung eingetreten ist, bleibt als Ergebnis eines Rechtsstreites nur die Feststellung, daß der Schuldner zur Leistungsverweigerung berechtigt ist. Die Frage, ob der gesicherte Anspruch besteht, bleibt dann offen. Soll dagegen, wie es die Parteien vereinbart haben, der Bestand des Werklohnanspruchs festgestellt werden, können die Beklagten dieses nicht dadurch verhindern, daß sie die Klärung in der Sache unter Berufung auf die Verjährung verweigern. Das ist durch den Vergleich ausgeschlossen.
b) Die Beklagten haben den Vergleich geschlossen, um eine Belastung ihres Grundstückes zu vermeiden, das sie weiter verwerten wollten. Der Kläger ist dem entgegengekommen und hat seinerseits auf eine dingliche Sicherung seines Werklohnanspruchs durch das Grundstück verzichtet. Er hatte bis zum Vergleichsschluß zwar erst eine Vormerkung im Grundbuch erreicht, die ihn nicht gegen die Verjährung seines Werklohnanspruchs hätte schützen können (§ 886 BGB). Mit dem Vergleich hat er sich aber zugunsten der Beklagten der
weiteren Möglichkeit begeben, im Range der Vormerkung (§ 883 Abs. 3 BGB) die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zu betreiben, die ihn gemäß § 223 Abs. 1 BGB vor den Folgen der Verjährung seines Werklohnanspruches geschützt hätte.

III.

Das Berufungsurteil kann danach im Umfang der Annahme keinen Bestand haben. Nach Aufhebung insoweit und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht zu klären haben, ob dem Kläger bis zur Höhe des hinterlegten Betrages der geltend gemachte Werklohnanspruch zusteht. Soweit dies der Fall ist, werden die Beklagten unabhängig von der Verjährung des Werklohnanspruchs in die Verwertung des zur Sicherheit hinterlegten Betrages durch dessen Auszahlung an den Kläger einzuwilligen haben. Ullmann Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)