Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2014 - XI ZR 265/13

bei uns veröffentlicht am11.11.2014
vorgehend
Landgericht Meiningen, HKO 99/11, 26.04.2012
Thüringer Oberlandesgericht, 5 U 455/12, 09.07.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X I Z R 2 6 5 / 1 3 Verkündet am:
11. November 2014
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Forderung aus einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung geleisteten
Prozessbürgschaft wird mit der Rechtskraft des Urteils, dessen Vollstreckung abgewendet
werden soll, fällig, ohne dass es einer Leistungsaufforderung durch den
Titelgläubiger bedarf (Fortführung von Senatsurteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR
160/07, BGHZ 175, 161 ff.).

b) Die Ansprüche aus einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung geleisteten
Prozessbürgschaft unterliegen der dreijährigen Regelverjährung der §§ 195, 199

c) Ein Neubeginn der Verjährung durch ein Anerkenntnis des Schuldners ist nicht
mehr möglich, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.
BGH, Urteil vom 11. November 2014 - XI ZR 265/13 - OLG Jena
LG Meiningen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 2014 durch den Richter Dr. Ellenberger als Vorsitzenden,
die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges
und Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. Juli 2013 wird, soweit die Klägerin ihren Anspruch auf die Prozessbürgschaft stützt, zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Revision als unzulässig verworfen und die insoweit von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank im Zusammenhang mit einer Prozessbürgschaft in Anspruch.
2
In den Jahren 2006 und 2007 führte die Klägerin einen Vorprozess gegen die zwischenzeitlich insolvente H. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Durch vorläufig vollstreckbares Urteil des Landgerichts Rostock vom 2. Juni 2006 wurde die Schuldnerin verurteilt, an die Klägerin 93.619,33 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Klägerin betrieb aus dem Urteil die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO. Zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung leistete die Schuldnerin Sicherheit durch Stellung einer von der Beklagten am 14. Dezember 2006 "zur Durchsetzbarkeit" der "im Urteil zuerkannten Ansprüche" erteilten unbefristeten, unwiderruflichen und unbedingten selbstschuldnerischen Prozessbürgschaft in Höhe von 115.403,06 €.
3
Auf die Berufung der Schuldnerin änderte das Oberlandesgericht Rostock die landgerichtliche Entscheidung mit Urteil vom 12. März 2007 dahingehend ab, dass die Schuldnerin lediglich zur Zahlung von 48.164,33 € nebst Zinsen verurteilt wurde. Die weitergehende Klage wies es ab. Das Urteil ist seit April 2007 rechtskräftig.
4
Mit Schreiben vom 4. August 2011 nahm die Klägerin die Beklagte aus der Prozessbürgschaft in Anspruch. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 31. August 2011, in dem sie unter anderem erklärte: "[…] Wir sehen uns vor Zahlung verpflichtet, Einreden oder Einwendun- gen zu berücksichtigen, die der Auftraggeber in Bezug auf das Vertragsverhältnis geltend machen kann. Die Zahlung des ausgeurteilten Betrages ist selbstverständlich anzuerkennen. Zu den Zinsansprüchen verweisen wir auf die Verjährungsregelungen. Hiernach dürften die be- rechneten Zinsansprüche zumindest teilweise verjährt sein. […]"
5
Mit Anwaltsschreiben vom 15. September 2011 nahm die Beklagte ergänzend zur Inanspruchnahme aus der Prozessbürgschaft Stellung und erhob die Einrede der Verjährung hinsichtlich sämtlicher Ansprüche, die sie zugleich vollumfänglich zurückwies.
6
Mit ihrer im November 2011 erhobenen Klage verlangt die Klägerin - nach teilweiser Rücknahme der Klage in erster Instanz - Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der titulierten Hauptforderung in Höhe von 48.164,33 € nebst Zinsen sowie der festgesetzten Kosten in Höhe von 528,18 € zuzüglich Zinsen. Ihre Ansprüche stützt sie im Wesentlichen auf die Prozessbürgschaft. Zudem ist sie der Auffassung, die Beklagte habe die geltend gemachten Ansprüche in dem Schreiben vom 31. August 2011 anerkannt und damit einen neuen Schuldgrund geschaffen. Die Beklagte beruft sich unter anderem auf die Verjährung der Bürgschaftsforderung.
7
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer - vom Berufungsgericht (beschränkt) zugelassenen - Revision und ihrer vorsorglich eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde haben keinen Erfolg.

A.

9
Die Revision ist nur teilweise zulässig. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf Ansprüche der Klägerin aus der Prozess- bürgschaft beschränkt. Soweit die Klägerin das Berufungsurteil auch darüber hinaus angreift, ist die Revision nicht statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO).
10
1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision entsprechend einschränkt. Die Beschränkung ergibt sich aber durch Auslegung der Urteilsgründe.
11
a) Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen , die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (Senatsurteil vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 18 mwN). So verhält es sich hier.
12
b) Das Berufungsgericht hat die Revision ausweislich der Entscheidungsgründe zugelassen, "weil die Frage, ob der Anspruch aus einer Prozessbürgschaft der Regelverjährung nach § 195 BGB oder der dreißigjährigen Verjährung aus § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB unterliegt, grundsätzliche Bedeutung hat", und wegen Divergenz in Bezug auf die Rechtsfrage zu dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2006 (13 U 226/05, juris). Es hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es der Klägerin nicht die vollumfängliche Überprüfung seiner Entscheidung ermöglichen wollte. Zwar kann die Zulassung der Revision nicht wirksam auf die Einrede der Verjährung beschränkt werden (Senatsurteil vom 8. April 2014 - XI ZR 341/12, WM 2014, 1036 Rn. 12 mwN). Die vom Berufungsgericht angesprochene Verjährungsfrage ist jedoch allein für die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin aus der Prozessbürgschaft als eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung.
13
c) Soweit die Klägerin ihre Ansprüche dagegen auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis der Beklagten stützt (§ 781 BGB), hat das Berufungsgericht die Klage aus einem selbständig tragenden Grund abgewiesen. Dass das Berufungsgericht insoweit gemäß § 543 Abs. 2 ZPO klärungsbedürftige Rechtsfragen angenommen hat, ist nicht ersichtlich. Aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt sich daher der eindeutige Wille des Berufungsgerichts, die Revision nur hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aus der Prozessbürgschaft zuzulassen. Nicht zugelassen ist die Revision danach hinsichtlich des abtrennbaren Teils des Rechtsstreits, der sich mit einem Anspruch aus § 781 BGB befasst.
14
2. Die insoweit von der Klägerin vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Was die in der Revisionsbegründung angesprochene Frage angeht, ob die Klägerin ihre Ansprüche auch auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis stützen kann, ist der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

B.

15
Die Revision ist nicht begründet.

I.

16
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt:
17
Der Anspruch der Klägerin aus der Prozessbürgschaft sei mit Ablauf des 31. Dezember 2010 verjährt. Die Forderung aus einer Bürgschaft unterliege unabhängig von der Verjährung der Hauptforderung der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB, wobei der Beginn der Verjährungsfrist nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhänge. Diese Grundsätze seien auch auf eine Prozessbürgschaft anwendbar, aus deren Besonderheiten sich - entgegen einer Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 12. Juli 2006 - 13 U 226/05, juris Rn. 15) - nichts anderes ergebe. So rechtfertigten allein Sinn und Zweck einer Prozessbürgschaft auch bei einer längeren Verjährungsfrist der Hauptforderung keine längere Verjährungsfrist der Bürgschaft. Die gegenteilige Auslegung einer Bürgschaftserklärung bedürfe vielmehr konkreter Anhaltspunkte und könne nicht lediglich aus der Akzessorietät der Bürgschaft geschlossen werden.
18
Eine längere Verjährungsfrist ergebe sich auch nicht aus der Gleichwertigkeit von Bürgschaft und Hinterlegung, denn dies seien zwar gleichwertige, nicht jedoch gleichartige Sicherungsmittel. Insbesondere seien die Entstehung und die Geltendmachung der aus beiden Sicherungsmitteln resultierenden Ansprüche materiell-rechtlich verschieden geregelt. So hafte der in Anspruch genommene Bürge für die vollstreckbare Forderung aus seinem eigenen Vermögen und sei - anders als die Hinterlegungsstelle - auf eine Regressforderung gegen den Schuldner angewiesen, mit der er ausfallen könne. Eine Gleichförmigkeit der Verjährungsfristen für Ansprüche aus einer Prozessbürgschaft und aus einer Hinterlegung folge auch weder aus landesrechtlichen Vorschriften noch aus dem Sicherungszweck der Prozessbürgschaft. Letztere unterliege nicht allein prozessrechtlichen Regelungen, sondern als Bürgschaft im materiell -rechtlichen Sinne den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Rechts. Hingegen resultiere die längere Verjährungsfrist für Ansprüche aus einer Hinterlegung aus deren spezialgesetzlichen Vorschriften. Die Anwendung des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf Ansprüche aus einer Prozessbürgschaft ginge einseitig zu Lasten des Bürgen, der dreißig Jahre für eine fremde Schuld haften müsse, ohne für einen so langen Zeitraum die Vermögensverhältnisse des Schuldners und sein Ausfallrisiko prognostizieren zu können. Demgegenüber werde der Titelgläubiger durch die Geltung der dreijährigen Regelverjährung für Ansprüche aus einer Prozessbürgschaft nicht unzumutbar belastet, da er mit dem Bürgen eine längere Verjährungsfrist oder einen Verzicht auf die Verjährungseinrede vereinbaren könne. Der Prozessbürge werde dadurch gegenüber der Hinterlegungsstelle auch nicht ungerechtfertigt besser gestellt, da bei ihm nichts hinterlegt worden sei, was er lediglich herausgeben müsse, weshalb der Beginn der Verjährungsfrist für die Bürgschaftsforderung auch keine Zahlungsaufforderung des Gläubigers voraussetze. Für eine Analogie hinterlegungsrechtlicher Vorschriften fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke.
19
Die Parteien hätten auch keine längere Verjährungsfrist vereinbart. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 31. August 2011 könne sich zwar ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ergeben. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch bereits Verjährung eingetreten gewesen, weshalb die Verjährungsfrist nicht mehr habe "unterbrochen" werden können. Das vorgenannte Schreiben enthalte auch keinen Verzicht der Beklagten auf die Erhebung der Verjährungseinrede , da ein solcher Verzicht voraussetze, dass der Schuldner vom Eintritt der Verjährung gewusst oder diesen zumindest für möglich gehalten habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, denn das Schreiben verhalte sich nur zu von der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt erkannten Einwendungen und Einreden bezüglich der Hauptforderung sowie hinsichtlich der Kosten und Zinsen und weise auch auf weiteren Prüfungsbedarf hin. Dass ein Schuldner seine Zahlungspflicht in Bezug auf Nebenforderungen bestreite und insoweit Verjährung einwende, seine Einstandspflicht für die Hauptforderung jedoch trotz Kenntnis von deren Verjährung anerkenne, sei lebensfern. Das Schreiben der Beklagten vom 31. August 2011 könne auch weder als konstitutives Schuldanerkenntnis verstanden werden noch verstoße die Erhebung der Verjährungsein- rede durch die Beklagte gegen Treu und Glauben. Wegen der bereits eingetretenen Verjährung habe das Schreiben bei der Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen mehr darauf begründen können, dass sich die Beklagte nicht auf Verjährung berufen werde.

II.

20
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Klägerin kann keine Zahlung aus der Prozessbürgschaft gemäß § 765 Abs. 1 BGB verlangen. Das Berufungsgericht hat die insoweit geltend gemachten Ansprüche zu Recht als verjährt angesehen.
21
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Forderungen aus einer Bürgschaft grundsätzlich unabhängig von der Verjährung der Hauptforderung der selbständigen dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB (Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07, WM 2008, 2165 Rn. 9 f. und vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 10, 26 sowie Senatsbeschluss vom 17. September 2013 - XI ZR 507/12, juris). Die Regelverjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Dabei entsteht der Anspruch aus der Bürgschaft unabhängig von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers in der Regel mit Fälligkeit der gesicherten Hauptschuld (st. Rspr., Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24 und vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, WM 2008, 1731 Rn. 18).
22
2. Diese Grundsätze sind nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts auf die hier in Rede stehende, zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung nach § 720a Abs. 3 ZPO geleistete Prozessbürgschaft übertragbar.
23
a) Entgegen der Annahme der Revision unterliegen Ansprüche aus einer solchen Prozessbürgschaft nicht der für rechtskräftig festgestellte Ansprüche geltenden dreißigjährigen Verjährung analog § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Vielmehr gilt die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB (offengelassen im Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241 Rn. 13; aA OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Juli 2006 - 13 U 226/05, juris Rn. 15). Für eine analoge Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB fehlt es sowohl an einer Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Aus der Rechtsnatur einer zur Abwehr der Sicherungsvollstreckung erteilten Prozessbürgschaft ergibt sich nichts anderes. Die Geltung einer dreißigjährigen Verjährungsfrist lässt sich weder mit dem Sicherungszweck der Prozessbürgschaft noch systematisch mit dem in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO zum Ausdruck kommenden Prinzip der Gleichwertigkeit von Hinterlegung und Prozessbürgschaft rechtfertigen.
24
aa) Die Prozessbürgschaft ist eine prozessuale Sicherheit im Sinne von § 108 ZPO. Sie dient der Ermöglichung, der Aufhebung oder - wie vorliegend - der Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil. Der Umfang der Haftung des Prozessbürgen richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Zweck der Sicherheitsleistung, der in der Regel der gerichtlichen Anordnung entnommen werden kann (BGH, Urteile vom 3. Mai 2005 - XI ZR 287/04, BGHZ 163, 59, 64 ff. und vom 26. Oktober 2006 - IX ZR 147/04, BGHZ 169, 308 Rn. 25, jeweils mwN).
25
Wird eine Prozessbürgschaft - wie hier - auf Veranlassung des erstinstanzlich unterlegenen Schuldners zur Vollstreckungsabwehr erbracht, besteht ihr Sicherungszweck nicht in der Sicherung der titulierten materiellen Forderung , sondern in der Sicherung der durch den Titel geschaffenen und nunmehr aufgeschobenen Vollstreckungsbefugnis des Titelgläubigers. Sie soll einen angemessenen Ausgleich für den Verzicht des Gläubigers auf die ihm eigentlich gestattete vorläufige Vollstreckung darstellen und die Vollstreckungsbefugnis, die er durch das Urteil erlangt hat, d. h. die Realisierbarkeit der titulierten Ansprüche sichern (BGH, Urteile vom 3. Mai 2005 - XI ZR 287/04, BGHZ 163, 59, 64 und vom 26. Oktober 2006 - IX ZR 147/04, BGHZ 169, 308 Rn. 25; jeweils mwN; Grüneberg, WM 2010, Sonderbeilage Nr. 2, S. 25).
26
Dieser Sicherungszweck verlangt entgegen der Annahme der Revision nicht die analoge Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die zur Vollstreckungsabwehr erbrachte Prozessbürgschaft zielt - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - nicht darauf ab, dem Titelgläubiger einen zweiten Schuldner zu verschaffen. Vielmehr will der Prozessbürge dem Titelgläubiger mit der Stellung einer solchen Prozessbürgschaft lediglich einen angemessenen Ausgleich für den einstweiligen Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen gewähren und den Titelgläubiger vor einer zwischenzeitlich eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schützen.
27
bb) Die Anwendung der dreijährigen Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB beeinträchtigt den Gläubiger einer Prozessbürgschaft auch nicht unangemessen. Wie in allen Fällen, in denen die Verjährungsfrist der gesicherten Schuld über die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren hinausreicht, hat der Bürgschaftsgläubiger ausreichend Gelegenheit, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Dies belastet ihn nicht unbillig, da er im Einzelfall zusätzlich durch den nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hinausgeschobenen Verjäh- rungsbeginn geschützt ist (Senatsurteil vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 30 mwN). Auch steht es ihm frei, mit dem Bürgen eine längere Verjährungsfrist (§ 202 Abs. 2 BGB), einen späteren Verjährungsbeginn (Senatsurteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 417/11, WM 2013, 696 Rn. 14 ff.) oder einen befristeten Verzicht des Bürgen auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu vereinbaren.
28
cc) Eine analoge Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB lässt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht damit begründen, dass ein Anspruch auf Herausgabe hinterlegter Geldbeträge oder Wertpapiere regelmäßig erst mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Hinterlegung erlöschen würde (vgl. etwa § 28 Abs. 1 HintG M-V, Art. 24 Abs. 1 BayHintG; § 28 HintG NRW; siehe auch § 382 BGB).
29
(1) Für die Geltung einer dreißigjährigen Verjährungsfrist spricht insbesondere nicht die Funktion der Prozessbürgschaft als der Hinterlegung gleichgestellte prozessuale Sicherheit (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Gleichwertigkeit der Sicherungsmittel verlangt - wie das Berufungsgericht zu Recht betont hat - keine gleichförmige materiell-rechtliche Ausgestaltung beider Sicherungsmittel. Eine Prozessbürgschaft darf den Titelgläubiger, wenn sie an die Stelle einer Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren tritt, nicht schlechter stellen (Senatsurteil vom 3. Mai 2005 - XI ZR 287/04, BGHZ 163, 59, 65). Die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangt deshalb, vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung durch das Gericht oder einer anderweitigen Vereinbarung der Parteien, die Stellung einer unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Prozessbürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts. Jedoch ergibt sich aus § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht, dass Prozessbürgschaft und Hinterlegung materiell-rechtlich gleichförmig ausgestaltet sein müssen, denn das Prozessrecht regelt weder die Entstehung noch die Verwertung der einzelnen Sicherungsmittel, sondern überlässt dies dem jeweils geltenden materiellen Recht.
30
(2) Die Hinterlegung gewährt dem Titelgläubiger auch keine Vorteile von solcher Art oder solchem Gewicht, die durch eine entsprechende Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf die Prozessbürgschaft auszugleichen wären, um zu verhindern, dass der Schuldner die Verjährungsfrist durch Wahl dieses Sicherungsmittels zum Nachteil des Titelgläubigers beeinflusst.
31
Das - formelle - Hinterlegungsrecht regelt das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis zwischen dem Hinterleger und den an der Hinterlegung Beteiligten im Verhältnis zur Hinterlegungsstelle. Die Rechtsstellung der Hinterlegungsstelle ist jedoch, da sie lediglich als Depotstelle fungiert, nicht mit der eines Bürgen vergleichbar. Die Hinterlegungsstelle ist nicht Sicherungsgeber, sondern verwahrt lediglich fremdes Geld oder fremde Wertpapiere. Das rechtfertigt eine Verfallsfrist von 30 Jahren, weil die Hinterlegungsmasse auch nach Wegfall des Anlasses für die Sicherheitsleistung nicht ersatzlos dem Staatsvermögen anheimfallen, sondern an den Berechtigten herausgegeben werden soll. Dagegen haftet der Prozessbürge dem Titelgläubiger für eine fremde Schuld mit seinem eigenen Vermögen. Auf Grund dieser Unterschiede kann der Prozessbürge nicht gleichsam als "Hinterlegungsstelle" angesehen werden, auf die der Titelgläubiger 30 Jahre lang zugreifen können muss (aA OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Juli 2006 - 13 U 226/05, juris Rn. 15).
32
(3) Entgegen der Annahme der Revision streitet auch § 109 ZPO nicht für die Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist auf die Prozessbürgschaft. Die Vorschrift des § 109 ZPO regelt die Rückgabe der Prozesssicherheit durch Anordnung des Gerichts, sofern die Veranlassung für die Sicherheitsleis- tung weggefallen ist. Das ist bei einer zur Vollstreckungsabwehr bestellten Prozessbürgschaft nach § 720a Abs. 3 ZPO etwa der Fall, wenn das zugunsten des Gläubigers lautende Urteil ganz oder teilweise aufgehoben oder der Titelgläubiger vollständig befriedigt wird (Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 720a Rn. 8, 14; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 109 Rn. 5). Der Eintritt dieser Ereignisse ist weder von der Länge der Verjährungsfrist noch von der Fälligkeit der Prozessbürgschaft abhängig. Die Regelung des § 109 ZPO behält deshalb auch bei Geltung einer dreijährigen Regelverjährung ihren Sinn.
33
b) Die Fälligkeit der Prozessbürgschaft nach § 720a ZPO setzt, anders als die Revision meint, auch keine Leistungsaufforderung durch den Titelgläubiger voraus.
34
aa) Die dreijährige Regelverjährung einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung nach § 720a Abs. 3 ZPO erteilten Prozessbürgschaft beginnt grundsätzlich mit Rechtskraft des Urteils zu laufen, dessen Vollstreckung durch die Bürgschaftsbestellung abgewendet werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1977 - VIII ZR 51/77, BGHZ 69, 270, 273; LG München I,WM 1993, 751, 752; Staudinger/Horn, BGB, Neubearbeitung 2013, Vorbem zu §§ 765-778 Rn. 123). Die Prozessbürgschaft nach § 720a Abs. 3 ZPO weist keine den Beginn der Verjährungsfrist beeinflussenden Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, ihre Fälligkeit von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig zu machen.
35
Wie der Senat bereits für Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften entschieden hat, gehört die Forderung aus einer Bürgschaft nicht zu den so genannten verhaltenen Ansprüchen, deren Verjährung kraft ausdrücklicher Regelung (vgl. § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB) erst mit ihrer Geltendmachung oder unter weiteren Voraussetzungen beginnt. Der Ge- setzgeber ist bei der Neufassung des Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) vielmehr ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen gleichzeitig mit der Hauptforderung entsteht (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/7052, S. 206). Zudem wäre es mit der Funktion der Verjährungsregelungen, Rechtssicherheit zu schaffen, unvereinbar, die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig zu machen und diesem dadurch die Möglichkeit zu eröffnen, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen beliebig hinauszuzögern (st. Rspr., Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24 und vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, WM 2008, 1731 Rn. 18).
36
bb) Diese Erwägungen gelten auch für die hier in Rede stehende Prozessbürgschaft nach § 720a Abs. 3 ZPO. Sie ist kein Sicherungsmittel eigener Art, sondern lediglich eine besondere Form der Bürgschaft. Ihr Inhalt erschöpft sich darin, die Durchsetzung der Vollstreckungsbefugnis des Titelgläubigers zu sichern. Da die Bürgschaft erst mit Rechtskraft fällig wird, hat der Titelgläubiger ausreichend Zeit, den Bürgen aus der Prozessbürgschaft in Anspruch zu nehmen. Eine die Fälligkeit hinausschiebende Leistungsaufforderung des Gläubigers verlangt der Sicherungszweck nicht. Vielmehr würde die Einräumung einer solchen Möglichkeit dem Gläubiger erlauben, den Eintritt der Verjährung zu Lasten des Bürgen zu verzögern.
37
c) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die geltend gemachten Ansprüche aus der streitgegenständlichen Prozessbürgschaft zu Recht als verjährt angesehen.
38
aa) Die dreijährige Regelverjährung begann gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Rostock vom 12. März 2007 mit Schluss des Jahres 2007 zu laufen und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2010. Die erst im Jahr 2011 erhobene Klage konnte die Verjährung deshalb nicht mehr hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
39
Die Revision wendet hiergegen erfolglos ein, die Parteien hätten eine, gemäß § 202 Abs. 2 BGB mögliche, Vereinbarung über die Verlängerung der Verjährungsfrist aus der Bürgschaft getroffen. Besteht für den gesicherten Anspruch eine längere Verjährungsfrist, kann die Auslegung des Bürgschaftsvertrages zwar ergeben, dass die längere Verjährungsfrist auch für den Bürgschaftsanspruch gelten soll. Hierzu bedarf es aber konkreter Anhaltspunkte (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 195 Rn. 3). Solche ergeben sich nach der revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts aus dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde nicht.
40
bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zudem angenommen, dass das Schreiben vom 31. August 2011 nicht mehr zu einem Neubeginn der Verjährung im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB führen konnte, denn der Neubeginn einer bereits abgelaufenen Verjährungsfrist ist nicht mehr möglich (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, 517 und vom 9. Oktober 1986 - I ZR 158/84, WM 1987, 298 ff., jeweils zu § 208 BGB aF).
41
cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen wirksamen Verzicht der Beklagten auf die Erhebung der Verjährungseinrede verneint. Der Inhalt des Schreibens vom 31. August 2011 steht dem nicht entgegen.
42
(1) Zwar kann der Schuldner nach Ablauf der Verjährungsfrist darauf verzichten, die Einrede der Verjährung zu erheben. Ein solcher Verzicht ist nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur wirksam, wenn der Schuldner bei Abgabe seiner Erklärung wusste oder zumindest für möglich hielt, dass die Verjährungsfrist schon abgelaufen und die Verjährung deshalb bereits eingetreten war (BGH, Urteil vom 22. April 1982 - VII ZR 191/81, BGHZ 83, 382, 389 mwN).
43
(2) Gemessen hieran kann dem Schreiben vom 31. August 2011 kein wirksamer Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung entnommen werden. Bei dem Schreiben handelt es sich um eine Parteierklärung, deren tatrichterliche Würdigung vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden darf, ob sie vertretbar ist, nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht und ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senatsurteile vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 25 und vom 21. Oktober 2014 - XI ZR 210/13, juris Rn. 15). Diesbezügliche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht , das sich mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt hat (§ 286 ZPO), nicht unterlaufen.
44
Auch mit ihrer Verfahrensrüge, die Beklagte habe zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO), dass sie eine Verjährung der Prozessbürgschaft innerhalb der Regelverjährung des § 195 BGB für möglich erachtet habe, vermag die Revision nicht durchzudringen. Denn die Beklagte hat sich ausweislich des für den Senat bindenden, im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Vorbringens der Beklagten (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) darauf berufen, dass dem zuständigen Sachbearbeiter die Verjährung von Ansprüchen aus Prozessbürgschaften innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht bewusst gewesen sei. Diese tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO angegriffen (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 18).
45
(3) Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung auch nicht rechtsmissbräuchlich erhoben (§ 242 BGB). Die Revision zeigt insoweit keinen im Revisionsverfahren beachtlichen Fehler auf.
46
Das Berufungsgericht hat seine Auffassung im Wege vertretbarer tatrichterlicher Würdigung damit begründet, dass die Beklagte vor dem Ablauf der Verjährung gegenüber der Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend begründet hat, dass sie sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen werde. Der Klägerin war es in unverjährter Zeit deshalb ohne weiteres möglich, verjährungshemmende Maßnahmen zu treffen. Die Revision vermag auch auf keinen in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Sachvortrag der Klägerin zu verweisen, aus dem sich ergäbe, dass diese auf Grund des Schreibens vom 31. August 2011 Dispositionen getroffen hätte, die eine Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung treuwidrig erscheinen ließen.
Ellenberger Grüneberg Matthias Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 26.04.2012 - HKO 99/11 -
OLG Jena, Entscheidung vom 09.07.2013 - 5 U 455/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2014 - XI ZR 265/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2014 - XI ZR 265/13

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Zwangsvollstreckungsrecht: Zur Abwendung einer Sicherungsvollstreckung

23.03.2015

Die Ansprüche aus einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung geleisteten Prozessbürgschaft unterliegen der dreijährigen Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB.
Zwangsvollstreckung
1 Artikel zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2014 - XI ZR 265/13.

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2014 - XI ZR 265/13 zitiert 26 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Zivilprozessordnung - ZPO | § 320 Berichtigung des Tatbestandes


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung ein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 212 Neubeginn der Verjährung


(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorge

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 382 Erlöschen des Gläubigerrechts


Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist zur Rücknahme ber

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2014 - XI ZR 265/13 zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2014 - XI ZR 265/13 zitiert 10 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12

bei uns veröffentlicht am 28.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 6/12 Verkündet am: 28. Mai 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2008 - XI ZR 160/07

bei uns veröffentlicht am 29.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 160/07 Verkündet am: 29. Januar 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ______

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2005 - XI ZR 287/04

bei uns veröffentlicht am 03.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 287/04 Verkündet am: 3. Mai 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja __________

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2007 - XI ZR 278/06

bei uns veröffentlicht am 08.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 278/06 Verkündet am: 8. Mai 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ________

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Feb. 2013 - XI ZR 417/11

bei uns veröffentlicht am 26.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 417/11 Verkündet am: 26. Februar 2013 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2013 - XI ZR 507/12

bei uns veröffentlicht am 17.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 507/12 vom 17. September 2013 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Pamp und die Richter

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juli 2008 - XI ZR 230/07

bei uns veröffentlicht am 08.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 230/07 Verkündet am: 8. Juli 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _______

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2014 - XI ZR 210/13

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 2 1 0 / 1 3 Verkündet am: 21. Oktober 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2014 - XI ZR 178/12

bei uns veröffentlicht am 04.03.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. März 2012 wird insoweit zurückgewiesen, als das Berufungsgeri

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Juli 2006 - 13 U 226/05

bei uns veröffentlicht am 13.07.2006

Tenor 1. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und auf die Erweiterung der Klage durch die Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26.10.2005 aufrecht erhalten mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteil
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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2019 - III ZR 176/18

bei uns veröffentlicht am 16.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 176/18 Verkündet am: 16. Mai 2019 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:160519UIIIZR176.18.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgericht

Amtsgericht München Endurteil, 01. Okt. 2018 - 242 C 24651/17

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Tenor 1. Die Beklagten werden verurteilt, die an der nördlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin FlStk. ... der Gemarkung A., ... auf dem Grundstück der Beklagten FlStk. Nr. ... der Gemarkung A., ... vorhandenen Thujenbep

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2015 - VIII ZR 119/14

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 119/14 Verkündet am: 16. September 2015 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.

(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. März 2012 wird insoweit zurückgewiesen, als das Berufungsgericht über einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen unterbliebener Aufklärung bezüglich einer vom Mitarbeiter B.   der A.       AG im Zusammenhang mit dem Erwerb von Genussscheinen der P.        AG begangenen arglistigen Täuschung zum Nachteil des Klägers erkannt hat. Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der beklagten Direktbank Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über eine behauptete arglistige Täuschung und Fehlberatung durch den Mitarbeiter B.   der inzwischen insolventen A.                     AG (nachfolgend: A. AG) im Zusammenhang mit dem Erwerb von Genussscheinen der P.               AG sowie wegen weiterer Aufklärungspflichtverletzungen und sittenwidriger vorsätzlicher Schädigungen.

2

Der Kläger beantragte am 27. Dezember 2006 über das Wertpapierhandelshaus D.               AG, der Rechtsvorgängerin der A. AG (nachfolgend einheitlich: A. AG), bei der Beklagten die Eröffnung eines "Depotkontos" "unter Einschluss" der A. AG (sog. Zins-Plus-Konto). Am selben Tag unterzeichnete der Kläger eine Transaktionsvollmacht zugunsten der A. AG. Bei dem Zins- Plus-Konto handelte es sich um ein Tagesgeldkonto mit einer jährlichen Verzinsung der Einlage von 4,5%, das zwingend mit einem Depotvertrag zur etwaigen Einbuchung von Wertpapieren verbunden war ("Depotkonto"). Der Vertragszins von 4,5% lag über dem Marktzins. Zwischen der A. AG und der Beklagten war vereinbart, dass in ihrem Verhältnis die Beklagte lediglich den Marktzins zu zahlen hatte und die A. AG die Differenz zu den an die Kunden zu zahlenden 4,5% an die Beklagte zahlen musste.

3

Im Kontoeröffnungsantrag vom 27. Dezember 2006 heißt es auszugsweise:

"V. Ausschluß der Anlageberatung

Die ... bank    erfüllt lediglich ihre gesetzlichen Aufklärungs- und Erkundigungspflichten und führt Aufträge aus. Die ... bank    spricht weder Empfehlungen für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus noch bietet die Bank Beratungsleistungen."

4

In der der A. AG eingeräumten Transaktionsvollmacht vom gleichen Tag heißt es weiter:

"1. Ausschluss der Anlageberatung durch die ... bank; keine Prüfung von Transaktionen des/der Bevollmächtigten

... Auf Beratungsleistungen und Anlageentscheidungen des/der Bevollmächtigten hat die ... bank    keinen Einfluss; die im Rahmen der Rechtsbeziehung Kunde - Bevollmächtigte/r gemachten Angaben und Vorgaben kennt die ... regelmäßig nicht. Die ... bank    kontrolliert daher nicht die Einhaltung von Anlagevorgaben des/der Kunden gegenüber der/dem Bevollmächtigten. Die . bank    ist an Anlageentscheidungen und Vermögensdispositionen nicht beteiligt; sie kann die Einhaltung von Vereinbarungen zur Art und Weise der Vermögensanlage nicht überprüfen.

3. Rechtsstellung des/der Bevollmächtigten

Der/die Bevollmächtigte ist nicht zur Abgabe von Erklärungen im Namen der ... bank    berechtigt, er/sie wird nicht im Auftrag der ... bank tätig."

5

Auf telefonische Beratung durch den Mitarbeiter B.   der A. AG tätigte der Kläger folgenden Kauf:

Genussscheine der P.           AG im Nominalwert von 10.200 € und einem Kurswert von 9.945 € am 1. August 2008 für 10.002,19 €.

6

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes Zahlung von 10.002,19 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Genussscheine und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Hierbei beruft er sich auf Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen der A. AG, für die die Beklagte seiner Ansicht nach aus verschiedenen Rechtsgründen einzustehen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision "im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum institutionalisierten Zusammenwirken zum Zwecke der Rechtsfortbildung" zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, soweit der Kläger sich gegen die Verneinung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen unterbliebener Aufklärung über eine ihm gegenüber begangene arglistige Täuschung durch den Mitarbeiter B.   der A. AG im Zusammenhang mit dem Erwerb von Genussscheinen der P.             AG wendet. Soweit die Revision das Berufungsurteil auch darüber hinaus angreift, ist sie nicht statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und daher gemäß § 552 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

A.

8

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revisionsinstanz von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

9

Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit der durch die A. AG erfolgten Anlageberatung. Da die A. AG nicht im Pflichtenkreis der Beklagten tätig geworden sei, scheide eine Zurechnung etwaiger Beratungsfehler der A. AG nach § 278 BGB aus. Der Kläger habe ausdrücklich klargestellt, dass er sein Begehren nicht auf eine Anlageberatung stütze.

10

Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung vertraglicher Warn- oder Hinweispflichten. Die Beklagte hafte dem Kläger nicht wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten hinsichtlich einer systematischen Falschberatung der Anleger durch die A. AG. Insoweit könne dahingestellt bleiben, ob auf Seiten der A. AG ein sittenwidriges Geschäftsmodell vorgelegen habe, demzufolge konservative Anleger gezielt in riskante, ihren Anlagezielen nicht entsprechenden Finanzprodukte aus einem Beteiligungsnetzwerk hineinbewegt worden seien. Jedenfalls fehle es am Nachweis einer entsprechenden Kenntnis der Beklagten von einem solchen Geschäftsmodell.

11

Die Beklagte hafte dem Kläger des Weiteren auch nicht wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung und Falschberatung des Klägers im Einzelfall. Insoweit könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger durch Mitarbeiter der A. AG in dem von ihm behaupteten Sinne arglistig getäuscht und fehlberaten worden sei. Jedenfalls habe der Kläger einen entsprechenden aufklärungspflichtigen Wissensvorsprung nicht nachzuweisen vermocht. Eine positive Kenntnis der Beklagten vom Verlauf des mit dem Kläger geführten Beratungsgesprächs sei nicht dargetan. Der Kläger könne sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf eine Beweiserleichterung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bankenhaftung bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen im Falle institutionalisierten Zusammenwirkens stützen. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Fälle der vorliegenden Art scheide wegen fehlender Vergleichbarkeit der Fallkonstellationen aus.

12

Die Beklagte hafte dem Kläger auch nicht wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht hinsichtlich einer erkanntermaßen tiefgreifenden allgemeinen Unseriosität der A. AG. Dahingestellt bleiben könne, ob Erkenntnisse über Auffälligkeiten, die im Rahmen der Compliance-Tätigkeit der Beklagten für die A. AG gewonnen worden seien, der Beklagten kenntnismäßig zugerechnet werden könnten. Allein diese Auffälligkeiten begründeten nicht die Annahme unseriösen Geschäftsgebarens. Auch der Umstand, dass Mitarbeiter der Beklagten im Verwaltungsrat des Fonds            gesessen hätten, vermittele keine konkreten Kenntnisse über ein umfassendes unseriöses Geschäftsmodell zu Lasten der Anleger. Soweit der Kläger geltend mache, ein Mitarbeiter der Beklagten habe bei der internen Revision der A. AG Kenntnis von einer unzutreffenden Risikoeinstufung nachrangiger Anleihen gehabt, so sei nach den zu den Akten gereichten Angaben dieses Mitarbeiters dieser Mangel seines Wissens nach bereits im Jahr 2006 abgestellt worden. Dahingestellt bleiben könne, ob und gegebenenfalls wann die Beklagte Kenntnis von der Einleitung aufsichtsbehördlicher Ermittlungen erhalten habe. Denn die Beklagte habe vor Abschluss der Ermittlungen der BaFin und der sich daran anschließenden verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung die Depotkunden nicht warnen müssen. Auch die Gesamtschau der festgestellten und dahingestellten Umstände trage nicht die Feststellung, der Beklagten sei eine tiefgreifende allgemeine Unseriosität der A. AG bekannt gewesen.

13

Die Beklagte hafte dem Kläger auch nicht wegen unterbliebener Aufklärung über eine an die A. AG geflossene Rückvergütung. Unzutreffend berufe sich der Kläger insofern auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Den Anforderungen des hier einschlägigen § 31d WpHG habe die Beklagte zudem genügt.

14

Die Beklagte hafte auch nicht nach §§ 826, 830 Abs. 2 BGB aus einer Beteiligung an einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des Klägers durch die A. AG. Es sei nicht festzustellen, dass sich die Beklagte eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Klägers als möglich vorgestellt habe. Soweit sich der Kläger auf eine Übervorteilung im Zusammenhang mit einem Nettopreisgeschäft berufe, sei dieser Vortrag als verspätet nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Dessen ungeachtet fehle es an der substantiierten Darlegung eines Nettopreisgeschäftes im konkreten Einzelfall. Die Wertpapierabrechnung vom 1. August 2008 streite gegen ein Nettopreisgeschäft.

B.

15

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

I.

16

Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Schadensersatzforderung des Klägers wegen unterbliebener Aufklärung über eine ihm gegenüber begangene arglistige Täuschung durch den Mitarbeiter B.   der A. AG im Zusammenhang mit dem Erwerb der Genussscheine der P.          AG beschränkt.

17

1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision entsprechend einschränkt. Die Beschränkung ergibt sich aber durch Auslegung der Urteilsgründe.

18

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (Senatsurteile vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 9 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 14; jeweils mwN). So verhält es sich hier.

19

b) Das Berufungsgericht hat die Revision ausweislich der Entscheidungsgründe "im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum institutionalisierten Zusammenwirken zum Zwecke der Rechtsfortbildung" zugelassen. Es hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es dem Kläger nicht die vollumfängliche Überprüfung seiner Entscheidung ermöglichen wollte. Denn die angesprochene Rechtsfrage ist allein für einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der vermeintlichen Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf die unterstellte arglistige Täuschung durch den Mitarbeiter B.   der A. AG beim Erwerb der Genussscheine der P.            AG erheblich. Nur in diesem Zusammenhang hat sich das Berufungsgericht mit den Grundsätzen des institutionalisierten Zusammenwirkens befasst (vgl. dazu grundlegend Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 51 ff.). Schadensersatzansprüche wegen der übrigen gerügten Pflichtverletzungen hat das Berufungsgericht dagegen aus verschiedenen, das Urteil insoweit selbständig tragenden anderweitigen Gründen abgelehnt, die zudem durchweg nur den Bereich tatrichterlicher Würdigung (§ 286 ZPO) der tatsächlichen Umstände des Streitfalls betreffen. Dass das Berufungsgericht insoweit gemäß § 543 Abs. 2 ZPO klärungsbedürftige Rechtsfragen angenommen hat, ist nicht ersichtlich. Aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt sich daher der eindeutige Wille des Berufungsgerichts, die Revision nur hinsichtlich eines vermeintlichen Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten über die arglistige Täuschung im konkreten Einzelfall zuzulassen.

20

2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam.

21

a) Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig. Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht aber die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; s. nur Senatsurteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5; jeweils mwN). Voraussetzung hierfür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (s. Senatsurteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5; jeweils mwN). Allerdings muss es sich hierbei weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 mwN).

22

b) Auf die abstrakte Rechtsfrage der Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum institutionalisierten Zusammenwirkens hätte die Revision deshalb zwar nicht wirksam beschränkt werden können (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 19 und Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 7). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber eine Beschränkung auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs vorgetragenen Pflichtverletzungen möglich (Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 8 und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 8, vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 19 und vom 14. Mai 2013 - XI ZR 431/10, BKR 2013, 386 Rn. 8 sowie BGH, Urteile vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, WM 2012, 1574 Rn. 8 und vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 8; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 6). So liegt der Fall auch hier. Der Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die durch den Mitarbeiter B.   der A. AG begangene arglistige Täuschung des Klägers im Zusammenhang mit dem Erwerb der Genussscheine der P.           AG kann eindeutig von den übrigen geltend gemachten Pflichtverstößen und Haftungsgründen abgegrenzt und in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden. Dementsprechend hätte der Kläger seine Revision selbst auf den Anspruch wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht über die durch den Mitarbeiter B.    der A. AG begangene arglistige Täuschung des Klägers beschränken können. Nachdem die Klage in den Vorinstanzen mangels Pflichtverletzung der Beklagten insgesamt erfolglos geblieben ist, besteht insoweit auch nicht die Gefahr widersprechender Entscheidungen (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 19; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 6).

II.

23

Soweit die Revision zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über eine - unterstellte - arglistige Täuschung des Klägers durch den Mitarbeiter B.   der A. AG im Zusammenhang mit dem Erwerb der Genussscheine der P.          AG verneint.

24

1. Der erkennende Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Warnpflicht als Nebenplicht (§ 241 Abs. 2 BGB) nur dann besteht, wenn der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist (Senatsurteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 27 mwN; zustimmend Balzer, EWiR 2013, 365, 366; Thume/Schenck zu Schweinsberg-Zügel, WuB I G 1. - 11.13). Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem wegen der beschränkten Revisionszulassung nur eine arglistige Täuschung des Mitarbeiters B.   der A. AG zur Entscheidung steht. Danach war die Beklagte nur dann zur Aufklärung über diese arglistige Täuschung verpflichtet, wenn sie diese positiv kannte oder sie aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident war.

25

2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Aufklärungspflicht der Beklagten verneint.

26

a) Das Berufungsgericht hat dahinstehenlassen, ob der Mitarbeiter B.    der A. AG den Kläger im konkreten Beratungsgespräch arglistig getäuscht hat. Revisionsrechtlich ist daher eine solche arglistige Täuschung zugunsten des Klägers zu unterstellen.

27

b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine Kenntnis der Beklagten von der unterstellten arglistigen Täuschung verneint.

28

aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 31 ff.) - die Übertragung der vom Senat im Rahmen der Haftung der kreditgebenden Bank infolge eines konkreten Wissensvorsprungs entwickelten Beweiserleichterung bei institutionalisiertem Zusammenwirken auf Fälle der vorliegenden Art abgelehnt. Nach allgemeinen Grundsätzen verbleibt damit die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis beim Kläger.

29

bb) Der ihn danach treffenden Darlegungslast für eine Kenntnis der Beklagten von einer arglistigen Täuschung des Mitarbeiters B.   der A. AG ist der Kläger nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nachgekommen.

30

c) Auf eine objektive Evidenz der - unterstellten - arglistigen Täuschung des Mitarbeiters B.   der A. AG beruft sich die Revision nicht. Umstände, aus denen sich evident die behauptete arglistige Täuschung im konkreten Beratungsgespräch betreffend die Genussscheine der P.         AG ergab, zeigt die Revision nicht auf. Solche sind auch weder vom Land- noch vom Berufungsgericht festgestellt worden.

Wiechers                       Ellenberger                          Maihold

                 Matthias                            Derstadt

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 507/12
vom
17. September 2013
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Pamp
und die Richterin Dr. Menges

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. August 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat allerdings nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Verjährung der Hauptforderung grundsätzlich unabhängig von der Verjährung der Bürgschaftsforderung zu beurteilen ist (vgl. auch Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07, WM 2008, 2165 Rn. 10 und vom 11. Juni 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 26) und deswegen Einwendungen, die es dem Bürgen verwehren , sich nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Verjährung der Hauptforderung zu berufen, diesen im Allgemeinen nicht daran hindern , die Einrede der Verjährung der Bürgschaftsforderung zu erheben. Davon abweichend hat das Berufungsgericht den Regelungszweck des § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (2000), der die Verjährung der Gewährleistungsansprüche als Hauptforderung betreffen kann (vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Januar 1993 - VII ZR 127/91, BGHZ 121, 168, 171 ff. und VII ZR 221/91, BGHZ 121, 173, 177 f.), auf die Verjährung der Bürgschaftsforderung angewendet.
Das Berufungsurteil ist jedenfalls aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - Xa ZR 110/09, WM 2010, 2004 Rn. 13 mwN). Denn auf die Verjährung der Bürgschaftsforderung kommt es vorliegend nicht an, da diese mit Sicherheitsleistung der Bürgin nach § 232 BGB, die nach dem Bürgschaftsvertrag als Erfüllung gilt (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Februar 1985 - IX ZR 76/84, WM 1985, 475, 476 f.), erloschen ist. Die Beklagte kann statt dessen als Pfandgläubigerin (§ 233 BGB) die Forderung gegen die Hinterlegungsstelle nach den §§ 1257, 1273, 1279, 1282 Abs. 1 BGB einziehen. Für diesen Anspruch hat eine mögliche Verjährung der gesicherten Gewährleistungsansprüche nach § 214 Abs. 2 Satz 2, § 216 Abs. 1 BGB i.V.m. § 233 BGB keine Bedeutung (vgl. zu § 223 Abs. 2 BGB aF BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - VII ZR 51/98, BGHZ 143, 397, 399). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000 €.
Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 18.05.2011 - 2 O 132/10 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.08.2012 - 12 U 705/11 -

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

24
Der nunmehr für das Bürgschaftsrecht zuständige erkennende Senat , der die Frage in seinem Urteil vom 8. Mai 2007 (XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 Tz. 13) offen gelassen hat, schließt sich, jedenfalls für den vorliegenden Fall der selbstschuldnerischen Bürgschaft, der Auffassung an, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt und nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig ist. Das Gesetz sieht eine Leistungsaufforderung des Gläubigers als Entstehungs- oder Fälligkeitsvoraussetzung der Bürgschaftsforderung nicht vor. Die Forderung aus der Bürgschaft gehört nicht zu den so genannten verhaltenen Ansprüchen (vgl. Staudinger/ Frank Peters, BGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 9), deren Verjährung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (vgl. § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB) erst mit ihrer Geltendmachung oder unter weiteren Voraussetzungen beginnt. Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung des § 771 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) vielmehr ausdrücklich davon ausgegangen, dass „der Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen gleichzeitig mit der Hauptforderung“ entsteht (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/7052, S. 206). Auch der Grundsatz der Akzessorietät, d.h. der Abhängigkeit der Forderung aus der Bürgschaft von der Hauptschuld im Hinblick auf Entstehung, Durchsetzbarkeit und Erlöschen, spricht dafür, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt. Außerdem dient das Rechtsinstitut der Verjährung dem Schutz des Schuldners und der Herstellung des Rechtsfriedens nach Ablauf der Verjährungsfrist. Mit dieser Schutzintention wäre es unvereinbar, die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig zu machen und diesem damit die Möglichkeit zu eröffnen, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungsunterbrechender Maßnahmen beliebig hinauszuzögern.
18
bb) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden (Senat, Urteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 731 f. Tz. 22 ff., für BGHZ vorgesehen, und vom 11. März 2008 - XI ZR 81/07, Urteilsumdruck, S. 4 ff. Tz. 9 ff.), dass, sofern eine andere Vereinbarung der Parteien nicht besteht, die Verjährungsfrist jedenfalls für selbstschuldnerische Bürgschaften mit Fälligkeit der gesicherten Forderung beginnt. Da im Gesetz eine Leistungsaufforderung des Gläubigers als Entstehungs- oder Fälligkeitsvoraussetzung der Bürgschaftsforderung nicht vorgesehen ist, kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf die Geltendmachung der Bürgenverpflichtung durch den Gläubiger an. Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung des § 771 BGB durch das Gesetz zur Mo- dernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ausdrücklich davon ausgegangen, dass „der Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen gleichzeitig mit der Hauptforderung“ entsteht (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/7052, S. 206). Auch der Grundsatz der Akzessorietät, d.h. der Abhängigkeit der Forderung aus der Bürgschaft von der Hauptschuld im Hinblick auf Entstehung, Durchsetzbarkeit und Erlöschen, spricht dafür, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt. Überdies widerspräche es dem mit dem Rechtsinstitut der Verjährung verfolgten Regelungszweck, den Schuldner vor unangemessen langer Inanspruchnahme zu schützen und Rechtsfrieden herzustellen, die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig zu machen und diesem damit die Möglichkeit zu eröffnen, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungsunterbrechender Maßnahmen nach seinem Belieben hinauszuzögern (Senat, Urteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 732 Tz. 24, für BGHZ vorgesehen, und vom 11. März 2008 - XI ZR 81/07, Urteilsumdruck, S. 6 Tz. 11, jeweils m.w.Nachw.).

(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.

(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

13
a) Dies gilt auch dann, wenn für den Anspruch aus der Prozessbürgschaft vom 29. Juli 1999 die kürzeste in Betracht kommende, nämlich die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt, die nach der rechtsfehlerfreien und von der Revision unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts am 31. Dezember 2004 endete. Deshalb kann dahinstehen, ob aufgrund einer längeren Verjährungsfrist, eines späteren Fristbeginns, etwa erst mit der Inanspruchnahme des Bürgen, oder einer Ablaufhemmung , z.B. bis zur Verjährung der Hauptschuld (vgl. Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl. § 765 Rdn. 26 m.w.Nachw.), von einem späteren Ende der Verjährungsfrist auszugehen ist.

Tenor

1. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und auf die Erweiterung der Klage durch die Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26.10.2005 aufrecht erhalten mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 26.894,44 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 20.12.2004 zu bezahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der Prozessbürgschaft Nr. ... vom 29.07.1999.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Streithelferin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 26.894,44 EUR

Gründe

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts wird Bezug genommen. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 26.894,44 EUR. Die Klägerin begehrt in Erweiterung des erstinstanzlichen Antrags die Verurteilung der Beklagten auch zur Zahlung von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 20.12.2004.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, das Landgericht habe aufgrund falscher rechtlicher und tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts der Klägerin die Aktivlegitimation zu Unrecht alternativ aufgrund der Sicherungsabtretung oder der Pfändung zugesprochen. Die Pfändung sei aufgrund der früher erfolgten Sicherungsabtretung nichtig. Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 03.05.2005 - XI ZR 287/04 (BGHZ 163, 59) ausgesprochen, dass im Falle einer verdeckten Abtretung der Zessionar bei einem obsiegenden Urteil des Zedenten seine Gläubigerrechte nicht wieder verliere. Die früher erfolgte Abtretung gehe also vor, was zur Nichtigkeit der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 11. und 17.02.2003 führe. Die Nichtigkeit der Beschlüsse ergebe sich auch aus Mängeln des Vollstreckungsverfahrens. Dem Grundsatz der Bestimmtheit der Pfändung nach § 829 ZPO sei nicht genügt. Die zu pfändende Forderung sei im Pfändungsbeschluss hinsichtlich des Rechtsgrundes nicht so genau bezeichnet, dass der Gegenstand der Zwangsvollstreckung eindeutig feststehe. Aufgrund der fehlerhaften Einschätzung des Vollstreckungsverfahrens beurteile das Landgericht auch die Frage der Verjährung falsch. Da die Klägerin wegen der Nichtigkeit der Pfändung nicht zur Geltendmachung der Forderung im Einziehungsprozess ermächtigt gewesen sei, habe die vorliegende Klage die Verjährung nicht vor deren Ablauf am 31.12.2004 gehemmt. Hinsichtlich des abgetretenen Anspruchs sei Verjährung eingetreten, weil die Abtretung erstmals im Schriftsatz vom 01.06.2005 und damit nach Eintritt der Verjährung geltend gemacht worden sei. Die Klage aufgrund der Pfändung habe die Verjährung insoweit nicht unterbrochen, weil es sich um verschiedene Streitgegenstände im Sinne von § 263 ZPO handele. Auch wenn der Antrag derselbe geblieben sei, habe sich der Sachverhalt geändert. Die Verjährungshemmung trete nur in der Gestalt und im Umfang der klageweise erhobenen Ansprüche ein und erstrecke sich nicht auf solche Ansprüche, welche nicht Gegenstand der Klagerhebung gewesen seien (BGH NJW 1999, 2110). Hilfsweise begehrt die Beklagte die Zulassung der Revision.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
1. das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen,
2. die erweiterte Klage (Anschlussberufung) ab- bzw. zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Stuttgart mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 26.894,44 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Prozessbürgschaft Nr. ... vom 29.07.1999 zu bezahlen.
1.
Berufung wie Anschlussberufung sind zulässig. Erfolg hat jedoch nur die klagerweiternde Anschlussberufung der Klägerin. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Die Klägerin ist aufgrund der Sicherungsabtretung vom 10.09.1999 aktivlegitimiert. Im Ergebnis kommt es aber tatsächlich nicht darauf an, ob dies aufgrund der Sicherungsabtretung oder aufgrund der Pfändung der Fall ist. Da in beiden Fällen die Klägerin die Berechtigte bzw. Begünstigte ist, stellen sich Kollisionsfragen nicht. Vielmehr erbrachte die Pfändung die Zusammenführung der widersprüchlich erscheinenden formellen und materiellen Rechtslage. Vorliegend geht es nicht um die Pfändung durch einen Dritten. Gepfändet hat die Klägerin, der die geltend gemachte Bürgschaftsforderung bereits aufgrund der Abtretung zustand. In der Abtretungsvereinbarung vom 10.09.1999 wurde der Klägerin die beim Landgericht Ellwangen im Urkundenprozess titulierte und damals im Nachverfahren noch anhängige Hauptforderung abgetreten, für welche sich die Beklagte mit der hier streitgegenständlichen Prozessbürgschaft vom 29.07.1999 verbürgt hatte, sodass diese Bürgschaft gemäß § 401 BGB auf die Klägerin überging. Die Parteien der Abtretungsvereinbarung vom 10.09.1999 haben darüber hinaus ausdrücklich vereinbart, dass die zur Abwehr der Zwangsvollstreckung übergebenen Bürgschaften an die Klägerin gehen bzw. die Forderungen gegen die Sicherungsgeber an die Klägerin abgetreten werden. Damit stand die streitgegenständliche Forderung der Klägerin zu. In der Abtretungsurkunde wurde außerdem vereinbart, dass die abtretende Firma ... den beim Landgericht anhängigen Prozess um die Hauptforderung weiterführt und die Abtretung nicht offen gelegt wird. Daraus ergibt sich, dass die Firma ... die Forderung wie geschehen weiterhin im eigenen Namen geltend machen und Leistung an sich verlangen sollte, was das Prozessrecht zulässt. Trotz der Sicherungsabtretung hat die Firma ... damit zu Recht im Nachverfahren vor dem Landgericht Ellwangen und dem Oberlandesgericht Stuttgart auf Leistung an sich geklagt und die Forderung als eine eigene im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma ..., der Prozessgegnerin der Firma ..., angemeldet und zur Insolvenztabelle feststellen lassen. Das Vorbehaltsurteil lautete ohnehin auf die Firma ..., weil das Verfahren vor der Abtretung durchgeführt wurde. Wäre diese titulierte Forderung von einem Dritten gepfändet worden, könnten die von der Beklagten angestellten Überlegungen relevant werden. Hier geht es jedoch nicht um eine Kollision. Die Klägerin war Rechtsinhaberin aufgrund der Abtretung. Die Titel lauten auf die abtretende Firma .... Da die Firma ... sich der Klägerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, konnte die Klägerin, auch wenn sie bereits materielle Rechtsinhaberin war, pfänden, um so Inhaberin der formell titulierten Rechtsposition zu werden. Tatsächlich hätte es dem nicht bedurft. Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Klägerin deswegen die Bürgschaftsforderung nicht zusteht oder dass die Pfändung nichtig wäre.
10 
Zwar ist eine Forderungspfändung nichtig, wenn im Zeitpunkt der Pfändung in der Person des Schuldners kein Anspruch gegen den Drittschuldner besteht (BGH, Urteil vom 12.12.2001 - IV ZR 47/01, NJW 2002, 755). Hier liegen die Dinge jedoch aufgrund der Sondersituation, dass Rechtsinhaber statt des Schuldners nicht ein Dritter, sondern die pfändende Gläubigerin ist, anders. Die Pfändung geht nicht gänzlich ins Leere, sondern erfasst die formelle Rechtsposition, die die Firma ... trotz der Abtretung aufgrund der Titulierung der abgetretenen Ansprüche durch das Landgericht Ellwangen innehat.
11 
Die Pfändungen sind auch nicht aufgrund formeller Gründe nichtig. Die gepfändete Forderung ist im Beschluss vom 11.02.2003 (K 7, Bl. 8) ausreichend genau bezeichnet. Übermäßige Anforderungen sind an die Bezeichnung der Forderung, die gepfändet werden soll, nicht zu stellen, solange die Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Forderung nicht Anlass zu Zweifeln geben, welche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner bei der Pfändung gemeint ist (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 829 Rn. 9 mit Rechtsprechungsnachweisen). Im Beschluss vom 11.02.2003 heißt es auf der dritten Seite: „Gepfändet wird die Forderung der Schuldnerin ... gegen die Firma ..., ..., aus Miete ..., ..., und Schadensersatzforderung aus Verlust der Spielhalle ....“ Damit ist die vom Landgericht Ellwangen titulierte (und in der Sicherungsabtretung vom 10.09.1999 abgetretene) Hauptforderung ausreichend genau bezeichnet. In den Urteilen des Landgerichts Ellwangen ist zwar von Pachtzinsansprüchen die Rede. Aus dem Urteil im Nachverfahren vom 12.11.1999 (K 3, Bl. 8) ergibt sich aber, dass es um das Objekt ... in ... geht (S. 3), außerdem, dass die Pachtzinsforderungen der Klägerin ... unstreitig waren (S. 6) und nur Aufrechnungsforderungen der Beklagten ... im Streit standen. Für die Drittschuldnerin Immo ergibt sich aus der Bezeichnung „Miete ..., ...“ im Pfändungsbeschluss vom 11.02.2003 ausreichend klar, worum es geht, nämlich um die titulierten Pachtzinsforderungen. Dass es daneben im selben Objekt ein weiteres Vertragsverhältnis der Beteiligten gab, das Miete und nicht Pacht war, wird seitens der Beklagten nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Bezeichnung „Miete“ statt „Pacht“ führt vor dem Hintergrund, dass es im Objekt ... in ... nur ein Vertragsverhältnis über eine Gaststätte gab, nicht zu Unklarheiten. Um Schadensersatzforderungen ... geht es ausweislich der Urteile nicht, weshalb es auf diese im Beschluss vom 11.02.2003 enthaltene Bezeichnung nicht ankommt.
12 
Noch weniger berechtigt ist das Vorbringen der Beklagten, auch im Pfändungsbeschluss vom 17.02.2003 betreffend die Prozessbürgschaft (K 8) sei die gepfändete Bürgschaft nicht ausreichend bezeichnet. Auf S. 3 des Beschlusses heißt es, dass die Ansprüche der Firma ... gegen die ... aus der von Frau ... (Streithelferin) „für die Firma ..., ..., gestellten Prozessbürgschaft vom 29.07.1999 über DM 52.600,95“ gepfändet seien. Genauer geht es kaum.
13 
Die Pfändung ist auch nicht unwirksam wegen der Löschung der Firma ... am 06.05.2002 und der deswegen nicht erfolgten Zustellung der Pfändungen. Die insoweit in erster Instanz erhobenen Einwendungen (Bl. 19 ff) hat die Beklagte in der Berufung nicht mehr ausdrücklich geltend gemacht, und zwar zu Recht nicht. Die Klägerin konnte die aufgrund der Titulierung der Firma ... zustehenden Ansprüche trotz der Löschung pfänden. Der Bestellung eines Nachtragsliquidators oder dergleichen bedurfte es hierfür nicht, weil es nicht um die aktive Geltendmachung von Rechten der gelöschten Firma ... ging. Diese wurde nur passiv im Wege der Forderungspfändung in Anspruch genommen, was ohne ihre aktive Mitwirkung möglich ist. Die an die Firma ... unterbliebene Zustellung der Pfändung ist unschädlich, weil diese Zustellung keine konstitutive Wirkung hat.
14 
Selbst wenn man mit der Beklagten der Auffassung sein wollte, die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse seien nichtig, ändert das nichts daran, dass die Klägerin Inhaberin der gegen die Beklagte geltend gemachten Bürgschaftsforderung bereits aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 10.09.1999 ist. Daraus ergibt sich auch, dass die Klägerin berechtigt war, die Bürgschaftsforderung klageweise geltend zu machen.
15 
Die Bürgschaftsforderung ist nicht verjährt. Die hier vorliegende Prozessbürgschaft verjährt erst in 30 Jahren, eben in der Frist, in der die zugrunde liegenden titulierte Forderung verjährt. Grundsätzlich verjährt eine Bürgschaft unabhängig von der Hauptforderung und seit dem 01.01.2002 gemäß § 195 BGB n. F. nicht mehr wie früher in 30 Jahren, sondern in 3 Jahren (Palandt, BGB, 65. Aufl., § 765 Rn. 26). Für eine Prozessbürgschaft, wie sie hier vorliegt, gilt jedoch die 30-jährige Verjährung der titulierten Hauptforderung. Dies ergibt sich aus § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung bewirkt werden kann, wenn nichts anderes bestimmt ist. Daraus ergibt sich eine vom Gesetzgeber gewollte Gleichwertigkeit von Bürgschaft und Hinterlegung. Der Anspruch aus Letzterer kann 30 Jahre geltend gemacht werden. In § 21 Abs. 1 Hinterlegungsordnung ist bestimmt, dass der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt, erlischt. Daneben gibt es Sonderregelungen für einen noch längeren Anspruchsfortbestand in bestimmten Fällen. Dabei geht es zwar um den Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle, also das Land, und nicht um den Anspruch gegen den Hinterleger. Hinterlegungsstelle in diesem Sinne im Fall der Bürgschaft ist jedoch der Bürge. Generell gilt, wenn wie im Falle der Gewährleistungsbürgschaft für den gesicherten Anspruch eine längere Verjährungsfrist besteht, dass in der Regel im Wege der Auslegung aus dem Zweck der Bürgschaft sich ergeben wird, dass eine längere Frist auch für den Bürgschaftsanspruch gelten soll (Palandt a.a.O. § 195 Rn. 3). Für die Prozessbürgschaft gilt nach ihrem Sinn und Zweck damit nicht die neue Regelverjährung von nur 3 Jahren, sondern die von 30 Jahren für die titulierte Forderung.
16 
Verjährung wäre aber auch nicht eingetreten, wenn man von einer nur 3-jährigen Verjährungsfrist ausgehen würde. Diese würde nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit dem 01.01.2002 zu laufen beginnen, weil bis dahin die 30-jährige Verjährung nach altem Recht galt und diese Frist noch nicht abgelaufen war. Fällig im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB n. F. wurde die Prozessbürgschaft mit Rechtskraft des Vorbehaltsurteils des Landgerichts Ellwangen vom 23.12.1998, die eintrat mit der Rücknahme der eingelegten Berufung im Jahr 1999. Es wird zwar auch vertreten, dass die Verjährung erst beginnt mit der Inanspruchnahme des Bürgen. Es käme dann darauf an, wann die Klägerin von der Beklagten erstmals Zahlung verlangt hat (Gay, NJW 2005, 2585). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Autorin bezieht sich auf die Entscheidung BGH NJW-RR 2004, 1190. Der BGH schreibt dort (unter II. 1. a) aber ausdrücklich, dass mit der Fälligstellung des Darlehens die Bürgschaftsschuld ebenfalls fällig geworden sei, was für den vorliegenden Fall Fälligwerden mit Rechtskraft des Vorbehaltsurteils, die 1999 eintrat, bedeutet.
17 
Vor dem 31.12.2004 trat mit Zustellung der vorliegenden Klage am 15.12.2004 Verjährungshemmung hinsichtlich der Bürgschaftsforderung ein. Stellt man auf die Pfändung ab, ist dies eindeutig, weil die gepfändete Forderung von Anfang an Gegenstand der Klage war. Aber auch wenn man auf die Abtretung als Grund für den Erwerb der Bürgschaftsforderung abstellt, gilt nichts anderes. Gegenstand der Klage war von Anfang an die Bürgschaftsforderung. Irrelevant ist entgegen der Auffassung der Beklagten, dass die Klägerin ihre Ansprüche zunächst auf die Pfändung und erstmals mit Schriftsatz vom 01.06.2005 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist von 3 Jahren auf die Sicherungsabtretung stützte. Entscheidend ist, dass die Klägerin die ihr zustehende Bürgschaftsforderung der Firma ... gegen die Beklagte vor dem 31.12.2004 geltend machte. Auf die Begründung der Klage hinsichtlich des Umstandes, demzufolge die Klägerin das fremde Recht innehat, kommt es nicht an. Deshalb hat die Klägerin den Streitgegenstand durch den Vortrag zur Abtretung nicht ausgewechselt, sondern allenfalls die Begründung, wobei aber festzuhalten bleibt, dass die Abtretung am 10.09.1999 und damit in unverjährter Zeit stattfand, sodass die Klägerin von Anfang an als Berechtigte aus abgetretenem Recht klagte. Streitgegenstand war immer ein und dieselbe Bürgschaftsforderung, die die vom Landgericht Ellwangen titulierte Hauptforderung sichert. Ob die Klägerin insoweit Rechtsinhaberin durch Abtretung oder durch Pfändung wurde, hat auf den Streitgegenstand der Bürgschaftsklage keinen Einfluss. Es war immer klar, dass die Klägerin aus fremdem Recht vorging.
18 
Der BGH hat zwar entschieden (Urteil vom 04.05.2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004), dass es unterschiedliche Streitgegenstände sind und die Verjährung damit nicht rückwirkend gehemmt wird, wenn der Kläger seinen Schadensersatzanspruch aus einem Mietvertrag zunächst - allerdings zu Unrecht, weil er noch nicht als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen und damit noch nicht in den Mietvertrag eingetreten war - aus eigenem Recht geltend macht und erst später zutreffenderweise nach § 398 BGB aus abgetretenem Recht des noch ins Grundbuch eingetragenen Verkäufers, weil in dem Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts ein Wechsel des Streitgegenstands im Sinne einer Klagänderung nach § 263 ZPO liege.
19 
Der BGH wies aber unter Bezugnahme auf das Urteil vom 23. März 1999 (VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110) auch ausdrücklich darauf hin, dass es anders sei im Fall einer stillen Sicherungszession, bei der der Zedent aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung grundsätzlich die an den Sicherungszessionar abgetretene Forderung geltend mache, auch wenn er Zahlung an sich verlange. In jener Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass im Übergang von der anfänglichen Geltendmachung eigener Ansprüche des Gemeinschuldners zu einer solchen von Ansprüchen seiner Ehefrau aufgrund vorprozessualer Abtretung kein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer Klageänderung liege. Der an die Ehefrau des Gemeinschuldners abgetretene und von dieser auf den Kläger weiter übertragene Anspruch sei von Anfang an Gegenstand des Verfahrens gewesen. Bei einer stillen Zession mache der Zedent aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung, auch wenn er Zahlung an sich verlange, grundsätzlich die an den Sicherungszessionar abgetretene Forderung geltend. In einer etwaigen späteren Umstellung des Klagantrags auf Zahlung an den Zessionar nach Offenlegung der Zession liege daher keine Änderung des Streitgegenstandes, sondern lediglich eine notwendige Anpassung an die nach Offenlegung der Abtretung veränderte prozessuale Lage. Nach Aufdeckung der Sicherungsabtretung könne der Zedent nämlich nur noch Zahlung an den Abtretungsempfänger verlangen.
20 
Zwar ist der vorliegende Fall nicht direkt vergleichbar, weil die streitgegenständliche Bürgschaft nicht vom Zedenten geltend gemacht wurde, sondern dieser lediglich die Hauptforderung titulieren ließ, sodass die Verjährung der Bürgschaft durch die Klage der Firma ... nicht gehemmt wurde. Doch handelt es sich auch vorliegend um eine notwendige Anpassung an die nach Offenlegung der Abtretung veränderte prozessuale Lage. Nach Aufdeckung der Sicherungsabtretung, die aufgrund der zeitlichen Priorität der Pfändung vorgeht, musste die Klägerin ihre Ansprüche hierauf stützen. Dass sie das hätte bereits von Anfang an tun können und nicht hätte aufgrund der Pfändung vorgehen müssen, ändert nichts. Das führt nicht dazu, dass mit der Berufung auf die Sicherungsabtretung ein neuer Streitgegenstand im Sinne einer Klagänderung gemäß § 263 ZPO geltend gemacht wird, weil es immer um die Geltendmachung einer Bürgschaft aus fremdem Recht ging.
21 
2. Klagerweiterung:
22 
Die Erweiterung der Klage um die Zinsen ist nach § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig, nachdem die Klägerin die Formalien einer Anschlussberufung eingehalten hat. Dass die Zinsen in erster Instanz nicht verlangt wurden, steht der jetzigen Geltendmachung nicht entgegen. Begründet ist die Forderung nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
23 
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
24 
Die Revision war zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 287/04 Verkündet am:
3. Mai 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
Der Akzessorietätsgrundsatz ist bei einer Prozeßbürgschaft auch dann gewahrt
, wenn sie für den Titelgläubiger bestellt wurde, obwohl er die materielle
Forderung bereits vor Abschluß des Bürgschaftsvertrages abgetreten hatte.
BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - XI ZR 287/04 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Joeres, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer P rozeßbürgschaft. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger nahmen in einem Vorprozeß den Rechtsanw alt und Steuerberater Dr. J. wegen eines Beratungsfehlers auf Schadensersatz in Anspruch. Mit Urteil vom 8. Juli 1997 verurteilte das Oberlandesgericht München ihn zur Zahlung von 308.687 DM zuzüglich Zinsen und gestattete die Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 370.000 DM. Zu diesem Zweck übernahm die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank im Auftrag von Dr. J. am 13. August 1997 eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zur Höhe dieses Betrages. Nach der Vertragsurkunde erfolgte die Bürgschaft "für den Beklagten
dem Kläger gegenüber ... zur Sicherung für seine durch das vorerwähnte Urteil ihm zustehenden Ansprüche gegen den Beklagten".
Erst nach Rechtskraft des Berufungsurteils erfuhr der damalige Beklagte, daß die Kläger "sämtliche Ansprüche aus dem Rechtsstreit" während des zweitinstanzlichen Verfahrens im März 1996 an ihren Prozeßbevollmächtigten (nachfolgend: Zessionar) erfüllungshalber abgetreten hatten. Seine daraufhin erhobene Vollstreckungsgegenklage wurde vom Bundesgerichtshof (BGHZ 145, 352 ff.) für unbegründet erachtet.
Die Kläger nehmen nunmehr die Beklagte aus der Pro zeßbürgschaft sowohl aus eigenem als auch aus fremdem Recht in Anspruch. Die Beklagte bestreitet deren Wirksamkeit. Da die Kläger den später titulierten Schadensersatzanspruch schon vor Abschluß des Bürgschaftsvertrages an den Zessionar abgetreten hätten, fehle es an der für eine Bürgschaft erforderlichen Identität von Forderungsinhaber und Bürgschaftsgläubiger.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 189. 177,99 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Aushändigung der Originalbürgschaftsurkunde abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsurteil (JZ 2005, 361) hat die Prozeßb ürgschaft der Beklagten für wirksam erachtet und zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Mit dem Landgericht sei allerdings davon auszugehe n, daß die Prozeßbürgschaft nicht als Vertrag zugunsten Dritter, nämlich des Zessionars , ausgelegt werden könne. Zwar habe der Bundesgerichtshof dies bei einer Abtretung der Klageforderung vor deren Titulierung einmal angenommen. Anders als in der damaligen Entscheidung gehe es hier aber um eine verdeckte Abtretung. Auch lasse die Bezeichnung der Kläger als Bürgschaftsgläubiger in der Vertragsurkunde die Annahme einer Bürgschaft zugunsten des Zessionars nicht zu.
Dennoch sei die Bürgschaft wirksam. Hafte der Proz eßbürge nicht nur für einen aus der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung resultierenden Verzögerungsschaden, sondern auch für die Urteilssumme , sei nämlich auf die Titelgläubigerschaft als solche und nicht auf die materielle Forderungsinhaberschaft abzustellen. Eine stille Abtretung der Hauptforderung nach Eintritt der Rechtshängigkeit dürfe für den rechtskräftig verurteilten Schuldner keine anderen Auswirkungen haben als eine Zession vor Eintritt der Rechtshängigkeit, bei der er durch § 407 Abs. 2 BGB vor den Folgen des Gläubigerwechsels geschützt werde. Bei einer Abtretung nach Rechtshängigkeit wirke ein obsiegendes Urteil des Zedenten zwar gemäß § 325 ZPO nur für und nicht gegen den Zessionar.
Hierbei handele es sich aber nicht um eine abschließende Regelung. Der Schutzgedanke des § 407 Abs. 2 BGB führe vielmehr dazu, daß der Zessionar bei einem obsiegenden Urteil des Zedenten seine Gläubigerrechte wieder verliere. Dem Zessionar gegenüber werde die abtretungsweise erworbene Forderung dadurch im Verhältnis zum Schuldner und zum Zedenten "abgesprochen", so daß Forderungsinhaber (wieder) der Zedent sei.
Für die Maßgeblichkeit der Titelgläubigerschaft sp reche zudem die Interessenlage. Neben der Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren sei die Bürgschaft das übliche Sicherungsmittel zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus Urteilen. Würde man bei ihr stets auf die materielle Forderungsinhaberschaft statt auf die formelle Titelgläubigerschaft abstellen, so wären die beiden Sicherheiten nicht gleichwertig, da die Forderungsinhaberschaft des Hinterlegungsbegünstigten keine Rolle spiele.

II.


Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohn e Erfolg.
1. Die Klage ist allerdings nicht aus Rechten des Zessionars begründet.

a) Die nur beschränkt überprüfbare Auslegung der B ürgschaftserklärung , einer Individualerklärung, der Beklagten gegenüber den Klägern durch das Berufungsgericht, es handele sich nicht um einen Vertrag zu-
gunsten Dritter, nämlich des Zessionars als materiell berechtigten Inhaber der titulierten Schadensersatzforderung, ist rechtsfehlerfrei. Durch die Bezugnahme auf das Rubrum des oberlandesgerichtlichen Urteils wurden die Kläger in der Bürgschaftserklärung namentlich als Bürgschaftsgläubiger bezeichnet. Die Abtretung des titulierten Schadensersatzanspruchs an den Zessionar war der Beklagten bei Abgabe der Bürgschaftserklärung unbekannt. Im Gegensatz zu dem vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 20. Oktober 1988 (IX ZR 47/87, WM 1988, 1883, 1886) gewürdigten Sachverhalt war die fehlende Forderungsinhaberschaft der Kläger als Vertragspartner der Beklagten, was die Revisionserwiderung verkennt, auch nicht anhand der Entscheidungsgründe oder anderer Umstände zu erkennen. Aus der maßgebenden Sicht der Beklagten bestand daher - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - kein Anlaß, sich gemäß § 328 BGB für den unbekannten Zessionar zu verbürgen. Aus den allgemeinen Regeln über das sogenannte "Geschäft für den, den es angeht" (vgl. dazu Wissmann EWiR 1989, 205, 206; Rimmelspacher WuB I K 3. Bankbürgschaft 3.89) ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil die Person des Gläubigers hier in der Bürgschaftserklärung namentlich bezeichnet ist.

b) Der Zessionar ist auch nicht durch die Abtretun gsvereinbarung von März 1996 Inhaber der Prozeßbürgschaft geworden. Zwar wird ein Zessionar aus einer erst nach dem Forderungserwerb bestellten Bürgschaft berechtigt, wenn in der Abtretungsabrede der Übergang künftiger Sicherheiten vorgesehen war (BGH, Urteil vom 15. August 2002 - IX ZR 217/99, WM 2002, 1968, 1970). Dieser Frage hat das Berufungsgericht aber zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Für eine derartige Verein-
barung der Kläger mit ihrem damaligen Prozeßbevollmächtigten als Zessionar fehlen konkrete Angaben. Auch der Wortlaut der Vertragsurkunde deutet nicht ausreichend auf einen entsprechenden Parteiwillen hin.
2. Die Klage ist aber aus eigenem Recht der Kläger aus der Bürgschaftsurkunde begründet.

a) Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht gefo lgt werden, soweit es die nach dem bürgschaftsrechtlichen Akzessorietätsprinzip notwendige Identität des Gläubigers der Haupt- und der Bürgschaftsforderung daraus herleitet, daß die abgetretene materielle Schadensersatzforderung dem Zessionar durch das der Klage der Zedenten stattgebende Urteil des Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 1997 gemäß § 407 Abs. 2 BGB (analog) "abgesprochen" worden und die verdeckte Abtretung gegenüber dem Zessionar wirkungslos geworden sei. Zwar wird von einem Teil der Literatur (Braun ZZP 117, 3, 22 ff. unter Bezugnahme auf Hellwig, Wesen und subjektive Begrenzung der Rechtskraft S. 403 f.; ders. JZ 2005, 363 f.; vgl. ferner Homfeld, Die Beachtung der Rechtskraft im Zivilprozeß von Amts wegen S. 92 Fn. 269 und Blomeyer NJW 1970, 179, 180; wohl auch Mankowski WuB VI E. § 767 ZPO Nr. 1.01) die Ansicht vertreten, daß den Schuldnerinteressen nur dann hinreichend Rechnung getragen werde, wenn der Zessionar ein dem Zedenten günstiges Urteil gegen sich gelten lassen müsse und die abgetretene Forderung gemäß § 407 Abs. 2 BGB (analog) wieder verliere. Eine Rechtskrafterstreckung eines solchen Urteils ist aus dieser Ausnahmevorschrift aber weder zugunsten des Zessionars (siehe dazu BGHZ 52, 150, 153 f.) noch zu seinen Lasten (vgl. BGHZ aaO S. 154; siehe ferner RGRK/Weber, BGB 12. Aufl. § 407 Rdn. 17; MünchKomm/Roth, BGB
4. Aufl. § 407 Rdn. 24) im Wege eines Analogieschlusses herzuleiten. § 407 Abs. 2 BGB hat nur den Zweck, den Schuldner vor Nachteilen zu schützen, die aus der Unwirksamkeit von ihm günstigen Rechtsgeschäften erwachsen könnten, welche er in Unkenntnis der Abtretung mit dem Zedenten getätigt hat (Mugdan, Materialien zum BGB Bd. II, S. 73). Eine Rechtskraftwirkung ihm ungünstiger Urteile zu Lasten des Zessionars würde ihn jedoch über den Normzweck hinaus nicht nur vor solchen Nachteilen bewahren, sondern darüber hinaus zusätzlich dauerhaft gegen Ansprüche des Zessionars absichern.
Überdies kann der Schuldner nach § 407 Abs. 1 BGB, der durch Abs. 2 und § 325 Abs. 1 ZPO nicht verdrängt wird, ab Kenntnis der Abtretung nicht mehr mit befreiender Wirkung an den alten Gläubiger leisten , und zwar unabhängig davon, ob ein Urteil auf Leistung an den Zedenten vorliegt und ob die Abtretung vor oder nach Rechtshängigkeit erfolgt ist (BGHZ 86, 337, 340; 145, 352, 355). Gegen eine entsprechende Anwendung des § 407 Abs. 2 BGB spricht daher nicht nur der Ausnahmecharakter der Norm (vgl. BGHZ 52, 150, 153), sondern auch die Interessenlage , zumal der Schuldner seine in Unkenntnis der Abtretung erbrachte Leistung von dem Zedenten nach § 812 Abs. 1 BGB nicht kondizieren könnte, weil dieser als der materiell Berechtigte anzusehen wäre (siehe Brand/Fett JuS 2002, 637, 638 f.).

b) Zutreffend ist aber die Ansicht des Berufungsge richts, daß der dem Schutz des Bürgen dienende Akzessorietätsgrundsatz bei einer Prozeßbürgschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung schon gewahrt ist, wenn der Gläubiger der Bürgschaft mit dem Gläubiger des Ti-
tels, dessen Vollstreckung mit Hilfe der Bürgschaft abgewendet werden soll, identisch ist.
aa) Die Akzessorietät der Bürgschaft wird durch de n jeweiligen Sicherungszweck mitbestimmt (st.Rspr., siehe etwa BGHZ 6, 385, 390 f.; 82, 323, 327; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2279). Dieser besteht bei einer Prozeßbürgschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 711 ZPO nicht in der Sicherung der materiellen Forderung, sondern der durch den Titel geschaffenen Vollstreckungsbefugnisse des Titelgläubigers. Eine solche Prozeßbürgschaft soll einen angemessenen Ausgleich für den Verzicht des Gläubigers auf die ihm eigentlich gestattete vorläufige Vollstreckung darstellen und damit die Vollstreckungsbefugnis, die er durch das Urteil erlangt hat, d.h. die Realisierbarkeit der titulierten Ansprüche sichern (vgl. BGHZ 69, 270, 272; 86, 267, 272; BGH, Urteil vom 19. März 1975 - VIII ZR 250/73, NJW 1975, 1119, 1121; OLG München WM 2004, 2071; Pecher WM 1986, 1513, 1514; Hoffmann WuB VII A. § 108 ZPO 2.05). Dieser Schutzzweck beinhaltet, daß der Prozeßbürge mit seiner Verpflichtung die Feststellungen des gegen seinen Auftraggeber ergangenen Urteils anerkennt, soweit auch ihm Einwendungen oder Einreden nach Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils verwehrt sind. Die Bürgschaft wäre für den Gläubiger sonst als Sicherungsmittel weitgehend wertlos, weil er in diesem Falle dem Bürgen erst den Streit verkünden müßte, um der Gefahr zu begegnen, den Prozeß ihm gegenüber zur Durchsetzung der Bürgschaftsforderung wiederholen zu müssen (BGH, Urteil vom 19. März 1975, aaO; OLG Köln NJW-RR 1989, 1396; OLG Koblenz WM 1998, 1992; Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. vor §§ 765 ff. Rdn. 104). Die Beklagte könnte sich daher nicht mit Erfolg auf die ihr und
ihrem Auftraggeber erst nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels bekannt gewordene Forderungsabtretung berufen. Einen entsprechenden Einwand des Titelschuldners hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Oktober 2000 (BGHZ 145, 352 ff.) zurückgewiesen.
Die Vollstreckungsbefugnis des Titelgläubigers ste llt demnach unabhängig von der Abtretung der zugrunde liegenden materiellen Forderung und/oder ihres Bestehens eine eigenständige Rechtsposition gegenüber dem Schuldner dar, die als solche den Sicherungsgegenstand der Prozeßbürgschaft bildet. Da der durch den Titel ausgewiesene Gläubiger Inhaber dieser Vollstreckungsbefugnis ist, wahrt eine ihm gegenüber abgegebene Bürgschaftserklärung zur Vollstreckungsabwehr denknotwendigerweise auch das aus der Akzessorietät der Bürgschaft folgende Gebot der Gläubigeridentität.
bb) Für dieses Verständnis der Prozeßbürgschaft sp richt auch ihre Funktion als hinterlegungsgleichwertige Sicherheit (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Hätte der Titelschuldner nicht eine Bürgschaft gestellt, sondern Geld oder geeignete Wertpapiere hinterlegt, so könnten die Kläger, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, ungeachtet der fehlenden Forderungsinhaberschaft auf die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gestellte Sicherheit zurückgreifen und sich an ihr schadlos halten. Nichts spricht bei wertender Betrachtung dafür, daß dies bei der denselben Sicherungszwecken dienenden Prozeßbürgschaft grundlegend anders ist und, obwohl § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Bürgschaft als Sicherungsmittel vorsieht, nur eine selbständige nicht akzessorische (besondere) Garantie dem Titelgläubiger eine der Hinterlegung vergleichbare Sicherheit bietet.

cc) Durch diese Betrachtungsweise werden schutzwür dige Interessen des Prozeßbürgen nicht berührt. Zwar kann der Gläubiger eine Abtretung der Klageforderung während des Prozesses, die seine Prozeßführungsbefugnis gemäß § 265 ZPO nicht berührt, zum Anlaß nehmen, seinen Klageantrag auf Zahlung an den Zessionar umzustellen. Macht er von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch und unterläßt er es auch, den Bürgschaftsvertrag gemäß § 328 BGB zugunsten des Zessionars abzuschließen, so ist dies kein sachlicher Grund, einer Prozeßbürgschaft zu seinen Gunsten die Wirksamkeit zu versagen. Für den Bürgen verwirklicht sich mit seiner Inanspruchnahme durch den Titelgläubiger nur genau das Risiko, für das er sich im Auftrag des Titelschuldners verbürgt hat.

c) Die von der Beklagten zugunsten der Kläger gest ellte Prozeßbürgschaft ist danach als wirksam anzusehen. An dieser Feststellung ist der erkennende Senat durch das Urteil des IX. Zivilsenats vom 20. Oktober 1988 (IX ZR 47/87, WM 1988, 1883 ff.) nicht gehindert. Soweit der IX. Zivilsenat darin (aaO S. 1885) ausgeführt hat, daß eine gegenüber dem nur zur Einziehung berechtigten Titelgläubiger übernommene Bürgschaft als Sicherungsmittel untauglich und unwirksam sei, handelt es sich um ein obiter dictum, das der nunmehr für das Bürgschaftsrecht allein zuständige erkennende Senat nicht teilt.

III.


Die Revision der Kläger konnte demnach keinen Erfo lg haben und war daher zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Ellenberger

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

14
1. Die nach Grund und Höhe unstreitige Klageforderung ist nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit Schluss des Jahres 2009, nachdem die Klageforderung durch die Inanspruchnahme des Beklagten mit Schreiben der Klägerin vom 30. September 2009 fällig geworden war, und war bei gerichtlicher Geltendmachung der Gesamtforderung noch während des Jahres 2009 (§ 204 Abs. 1 BGB) nicht abgelaufen. Der Anspruch aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, um den es im vorliegenden Fall geht, entsteht zwar grundsätzlich mit der Fälligkeit der Hauptschuld und wird damit auch fällig (Senat, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24). Den Parteien steht es aber frei, die Geltendmachung der Forderung als vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung zu vereinbaren (Senat aaO Rn. 25). Eine solche Vereinbarung haben die Parteien in Nr. 3 Abs. 1 der Bürgschaftserklärung wirksam getroffen.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 287/04 Verkündet am:
3. Mai 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
Der Akzessorietätsgrundsatz ist bei einer Prozeßbürgschaft auch dann gewahrt
, wenn sie für den Titelgläubiger bestellt wurde, obwohl er die materielle
Forderung bereits vor Abschluß des Bürgschaftsvertrages abgetreten hatte.
BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - XI ZR 287/04 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Joeres, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer P rozeßbürgschaft. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger nahmen in einem Vorprozeß den Rechtsanw alt und Steuerberater Dr. J. wegen eines Beratungsfehlers auf Schadensersatz in Anspruch. Mit Urteil vom 8. Juli 1997 verurteilte das Oberlandesgericht München ihn zur Zahlung von 308.687 DM zuzüglich Zinsen und gestattete die Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 370.000 DM. Zu diesem Zweck übernahm die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank im Auftrag von Dr. J. am 13. August 1997 eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zur Höhe dieses Betrages. Nach der Vertragsurkunde erfolgte die Bürgschaft "für den Beklagten
dem Kläger gegenüber ... zur Sicherung für seine durch das vorerwähnte Urteil ihm zustehenden Ansprüche gegen den Beklagten".
Erst nach Rechtskraft des Berufungsurteils erfuhr der damalige Beklagte, daß die Kläger "sämtliche Ansprüche aus dem Rechtsstreit" während des zweitinstanzlichen Verfahrens im März 1996 an ihren Prozeßbevollmächtigten (nachfolgend: Zessionar) erfüllungshalber abgetreten hatten. Seine daraufhin erhobene Vollstreckungsgegenklage wurde vom Bundesgerichtshof (BGHZ 145, 352 ff.) für unbegründet erachtet.
Die Kläger nehmen nunmehr die Beklagte aus der Pro zeßbürgschaft sowohl aus eigenem als auch aus fremdem Recht in Anspruch. Die Beklagte bestreitet deren Wirksamkeit. Da die Kläger den später titulierten Schadensersatzanspruch schon vor Abschluß des Bürgschaftsvertrages an den Zessionar abgetreten hätten, fehle es an der für eine Bürgschaft erforderlichen Identität von Forderungsinhaber und Bürgschaftsgläubiger.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 189. 177,99 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Aushändigung der Originalbürgschaftsurkunde abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsurteil (JZ 2005, 361) hat die Prozeßb ürgschaft der Beklagten für wirksam erachtet und zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Mit dem Landgericht sei allerdings davon auszugehe n, daß die Prozeßbürgschaft nicht als Vertrag zugunsten Dritter, nämlich des Zessionars , ausgelegt werden könne. Zwar habe der Bundesgerichtshof dies bei einer Abtretung der Klageforderung vor deren Titulierung einmal angenommen. Anders als in der damaligen Entscheidung gehe es hier aber um eine verdeckte Abtretung. Auch lasse die Bezeichnung der Kläger als Bürgschaftsgläubiger in der Vertragsurkunde die Annahme einer Bürgschaft zugunsten des Zessionars nicht zu.
Dennoch sei die Bürgschaft wirksam. Hafte der Proz eßbürge nicht nur für einen aus der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung resultierenden Verzögerungsschaden, sondern auch für die Urteilssumme , sei nämlich auf die Titelgläubigerschaft als solche und nicht auf die materielle Forderungsinhaberschaft abzustellen. Eine stille Abtretung der Hauptforderung nach Eintritt der Rechtshängigkeit dürfe für den rechtskräftig verurteilten Schuldner keine anderen Auswirkungen haben als eine Zession vor Eintritt der Rechtshängigkeit, bei der er durch § 407 Abs. 2 BGB vor den Folgen des Gläubigerwechsels geschützt werde. Bei einer Abtretung nach Rechtshängigkeit wirke ein obsiegendes Urteil des Zedenten zwar gemäß § 325 ZPO nur für und nicht gegen den Zessionar.
Hierbei handele es sich aber nicht um eine abschließende Regelung. Der Schutzgedanke des § 407 Abs. 2 BGB führe vielmehr dazu, daß der Zessionar bei einem obsiegenden Urteil des Zedenten seine Gläubigerrechte wieder verliere. Dem Zessionar gegenüber werde die abtretungsweise erworbene Forderung dadurch im Verhältnis zum Schuldner und zum Zedenten "abgesprochen", so daß Forderungsinhaber (wieder) der Zedent sei.
Für die Maßgeblichkeit der Titelgläubigerschaft sp reche zudem die Interessenlage. Neben der Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren sei die Bürgschaft das übliche Sicherungsmittel zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus Urteilen. Würde man bei ihr stets auf die materielle Forderungsinhaberschaft statt auf die formelle Titelgläubigerschaft abstellen, so wären die beiden Sicherheiten nicht gleichwertig, da die Forderungsinhaberschaft des Hinterlegungsbegünstigten keine Rolle spiele.

II.


Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohn e Erfolg.
1. Die Klage ist allerdings nicht aus Rechten des Zessionars begründet.

a) Die nur beschränkt überprüfbare Auslegung der B ürgschaftserklärung , einer Individualerklärung, der Beklagten gegenüber den Klägern durch das Berufungsgericht, es handele sich nicht um einen Vertrag zu-
gunsten Dritter, nämlich des Zessionars als materiell berechtigten Inhaber der titulierten Schadensersatzforderung, ist rechtsfehlerfrei. Durch die Bezugnahme auf das Rubrum des oberlandesgerichtlichen Urteils wurden die Kläger in der Bürgschaftserklärung namentlich als Bürgschaftsgläubiger bezeichnet. Die Abtretung des titulierten Schadensersatzanspruchs an den Zessionar war der Beklagten bei Abgabe der Bürgschaftserklärung unbekannt. Im Gegensatz zu dem vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 20. Oktober 1988 (IX ZR 47/87, WM 1988, 1883, 1886) gewürdigten Sachverhalt war die fehlende Forderungsinhaberschaft der Kläger als Vertragspartner der Beklagten, was die Revisionserwiderung verkennt, auch nicht anhand der Entscheidungsgründe oder anderer Umstände zu erkennen. Aus der maßgebenden Sicht der Beklagten bestand daher - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - kein Anlaß, sich gemäß § 328 BGB für den unbekannten Zessionar zu verbürgen. Aus den allgemeinen Regeln über das sogenannte "Geschäft für den, den es angeht" (vgl. dazu Wissmann EWiR 1989, 205, 206; Rimmelspacher WuB I K 3. Bankbürgschaft 3.89) ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil die Person des Gläubigers hier in der Bürgschaftserklärung namentlich bezeichnet ist.

b) Der Zessionar ist auch nicht durch die Abtretun gsvereinbarung von März 1996 Inhaber der Prozeßbürgschaft geworden. Zwar wird ein Zessionar aus einer erst nach dem Forderungserwerb bestellten Bürgschaft berechtigt, wenn in der Abtretungsabrede der Übergang künftiger Sicherheiten vorgesehen war (BGH, Urteil vom 15. August 2002 - IX ZR 217/99, WM 2002, 1968, 1970). Dieser Frage hat das Berufungsgericht aber zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Für eine derartige Verein-
barung der Kläger mit ihrem damaligen Prozeßbevollmächtigten als Zessionar fehlen konkrete Angaben. Auch der Wortlaut der Vertragsurkunde deutet nicht ausreichend auf einen entsprechenden Parteiwillen hin.
2. Die Klage ist aber aus eigenem Recht der Kläger aus der Bürgschaftsurkunde begründet.

a) Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht gefo lgt werden, soweit es die nach dem bürgschaftsrechtlichen Akzessorietätsprinzip notwendige Identität des Gläubigers der Haupt- und der Bürgschaftsforderung daraus herleitet, daß die abgetretene materielle Schadensersatzforderung dem Zessionar durch das der Klage der Zedenten stattgebende Urteil des Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 1997 gemäß § 407 Abs. 2 BGB (analog) "abgesprochen" worden und die verdeckte Abtretung gegenüber dem Zessionar wirkungslos geworden sei. Zwar wird von einem Teil der Literatur (Braun ZZP 117, 3, 22 ff. unter Bezugnahme auf Hellwig, Wesen und subjektive Begrenzung der Rechtskraft S. 403 f.; ders. JZ 2005, 363 f.; vgl. ferner Homfeld, Die Beachtung der Rechtskraft im Zivilprozeß von Amts wegen S. 92 Fn. 269 und Blomeyer NJW 1970, 179, 180; wohl auch Mankowski WuB VI E. § 767 ZPO Nr. 1.01) die Ansicht vertreten, daß den Schuldnerinteressen nur dann hinreichend Rechnung getragen werde, wenn der Zessionar ein dem Zedenten günstiges Urteil gegen sich gelten lassen müsse und die abgetretene Forderung gemäß § 407 Abs. 2 BGB (analog) wieder verliere. Eine Rechtskrafterstreckung eines solchen Urteils ist aus dieser Ausnahmevorschrift aber weder zugunsten des Zessionars (siehe dazu BGHZ 52, 150, 153 f.) noch zu seinen Lasten (vgl. BGHZ aaO S. 154; siehe ferner RGRK/Weber, BGB 12. Aufl. § 407 Rdn. 17; MünchKomm/Roth, BGB
4. Aufl. § 407 Rdn. 24) im Wege eines Analogieschlusses herzuleiten. § 407 Abs. 2 BGB hat nur den Zweck, den Schuldner vor Nachteilen zu schützen, die aus der Unwirksamkeit von ihm günstigen Rechtsgeschäften erwachsen könnten, welche er in Unkenntnis der Abtretung mit dem Zedenten getätigt hat (Mugdan, Materialien zum BGB Bd. II, S. 73). Eine Rechtskraftwirkung ihm ungünstiger Urteile zu Lasten des Zessionars würde ihn jedoch über den Normzweck hinaus nicht nur vor solchen Nachteilen bewahren, sondern darüber hinaus zusätzlich dauerhaft gegen Ansprüche des Zessionars absichern.
Überdies kann der Schuldner nach § 407 Abs. 1 BGB, der durch Abs. 2 und § 325 Abs. 1 ZPO nicht verdrängt wird, ab Kenntnis der Abtretung nicht mehr mit befreiender Wirkung an den alten Gläubiger leisten , und zwar unabhängig davon, ob ein Urteil auf Leistung an den Zedenten vorliegt und ob die Abtretung vor oder nach Rechtshängigkeit erfolgt ist (BGHZ 86, 337, 340; 145, 352, 355). Gegen eine entsprechende Anwendung des § 407 Abs. 2 BGB spricht daher nicht nur der Ausnahmecharakter der Norm (vgl. BGHZ 52, 150, 153), sondern auch die Interessenlage , zumal der Schuldner seine in Unkenntnis der Abtretung erbrachte Leistung von dem Zedenten nach § 812 Abs. 1 BGB nicht kondizieren könnte, weil dieser als der materiell Berechtigte anzusehen wäre (siehe Brand/Fett JuS 2002, 637, 638 f.).

b) Zutreffend ist aber die Ansicht des Berufungsge richts, daß der dem Schutz des Bürgen dienende Akzessorietätsgrundsatz bei einer Prozeßbürgschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung schon gewahrt ist, wenn der Gläubiger der Bürgschaft mit dem Gläubiger des Ti-
tels, dessen Vollstreckung mit Hilfe der Bürgschaft abgewendet werden soll, identisch ist.
aa) Die Akzessorietät der Bürgschaft wird durch de n jeweiligen Sicherungszweck mitbestimmt (st.Rspr., siehe etwa BGHZ 6, 385, 390 f.; 82, 323, 327; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2279). Dieser besteht bei einer Prozeßbürgschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 711 ZPO nicht in der Sicherung der materiellen Forderung, sondern der durch den Titel geschaffenen Vollstreckungsbefugnisse des Titelgläubigers. Eine solche Prozeßbürgschaft soll einen angemessenen Ausgleich für den Verzicht des Gläubigers auf die ihm eigentlich gestattete vorläufige Vollstreckung darstellen und damit die Vollstreckungsbefugnis, die er durch das Urteil erlangt hat, d.h. die Realisierbarkeit der titulierten Ansprüche sichern (vgl. BGHZ 69, 270, 272; 86, 267, 272; BGH, Urteil vom 19. März 1975 - VIII ZR 250/73, NJW 1975, 1119, 1121; OLG München WM 2004, 2071; Pecher WM 1986, 1513, 1514; Hoffmann WuB VII A. § 108 ZPO 2.05). Dieser Schutzzweck beinhaltet, daß der Prozeßbürge mit seiner Verpflichtung die Feststellungen des gegen seinen Auftraggeber ergangenen Urteils anerkennt, soweit auch ihm Einwendungen oder Einreden nach Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils verwehrt sind. Die Bürgschaft wäre für den Gläubiger sonst als Sicherungsmittel weitgehend wertlos, weil er in diesem Falle dem Bürgen erst den Streit verkünden müßte, um der Gefahr zu begegnen, den Prozeß ihm gegenüber zur Durchsetzung der Bürgschaftsforderung wiederholen zu müssen (BGH, Urteil vom 19. März 1975, aaO; OLG Köln NJW-RR 1989, 1396; OLG Koblenz WM 1998, 1992; Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. vor §§ 765 ff. Rdn. 104). Die Beklagte könnte sich daher nicht mit Erfolg auf die ihr und
ihrem Auftraggeber erst nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels bekannt gewordene Forderungsabtretung berufen. Einen entsprechenden Einwand des Titelschuldners hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Oktober 2000 (BGHZ 145, 352 ff.) zurückgewiesen.
Die Vollstreckungsbefugnis des Titelgläubigers ste llt demnach unabhängig von der Abtretung der zugrunde liegenden materiellen Forderung und/oder ihres Bestehens eine eigenständige Rechtsposition gegenüber dem Schuldner dar, die als solche den Sicherungsgegenstand der Prozeßbürgschaft bildet. Da der durch den Titel ausgewiesene Gläubiger Inhaber dieser Vollstreckungsbefugnis ist, wahrt eine ihm gegenüber abgegebene Bürgschaftserklärung zur Vollstreckungsabwehr denknotwendigerweise auch das aus der Akzessorietät der Bürgschaft folgende Gebot der Gläubigeridentität.
bb) Für dieses Verständnis der Prozeßbürgschaft sp richt auch ihre Funktion als hinterlegungsgleichwertige Sicherheit (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Hätte der Titelschuldner nicht eine Bürgschaft gestellt, sondern Geld oder geeignete Wertpapiere hinterlegt, so könnten die Kläger, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, ungeachtet der fehlenden Forderungsinhaberschaft auf die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gestellte Sicherheit zurückgreifen und sich an ihr schadlos halten. Nichts spricht bei wertender Betrachtung dafür, daß dies bei der denselben Sicherungszwecken dienenden Prozeßbürgschaft grundlegend anders ist und, obwohl § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Bürgschaft als Sicherungsmittel vorsieht, nur eine selbständige nicht akzessorische (besondere) Garantie dem Titelgläubiger eine der Hinterlegung vergleichbare Sicherheit bietet.

cc) Durch diese Betrachtungsweise werden schutzwür dige Interessen des Prozeßbürgen nicht berührt. Zwar kann der Gläubiger eine Abtretung der Klageforderung während des Prozesses, die seine Prozeßführungsbefugnis gemäß § 265 ZPO nicht berührt, zum Anlaß nehmen, seinen Klageantrag auf Zahlung an den Zessionar umzustellen. Macht er von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch und unterläßt er es auch, den Bürgschaftsvertrag gemäß § 328 BGB zugunsten des Zessionars abzuschließen, so ist dies kein sachlicher Grund, einer Prozeßbürgschaft zu seinen Gunsten die Wirksamkeit zu versagen. Für den Bürgen verwirklicht sich mit seiner Inanspruchnahme durch den Titelgläubiger nur genau das Risiko, für das er sich im Auftrag des Titelschuldners verbürgt hat.

c) Die von der Beklagten zugunsten der Kläger gest ellte Prozeßbürgschaft ist danach als wirksam anzusehen. An dieser Feststellung ist der erkennende Senat durch das Urteil des IX. Zivilsenats vom 20. Oktober 1988 (IX ZR 47/87, WM 1988, 1883 ff.) nicht gehindert. Soweit der IX. Zivilsenat darin (aaO S. 1885) ausgeführt hat, daß eine gegenüber dem nur zur Einziehung berechtigten Titelgläubiger übernommene Bürgschaft als Sicherungsmittel untauglich und unwirksam sei, handelt es sich um ein obiter dictum, das der nunmehr für das Bürgschaftsrecht allein zuständige erkennende Senat nicht teilt.

III.


Die Revision der Kläger konnte demnach keinen Erfo lg haben und war daher zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Ellenberger

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Tenor

1. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und auf die Erweiterung der Klage durch die Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26.10.2005 aufrecht erhalten mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 26.894,44 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 20.12.2004 zu bezahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der Prozessbürgschaft Nr. ... vom 29.07.1999.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Streithelferin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 26.894,44 EUR

Gründe

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts wird Bezug genommen. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 26.894,44 EUR. Die Klägerin begehrt in Erweiterung des erstinstanzlichen Antrags die Verurteilung der Beklagten auch zur Zahlung von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 20.12.2004.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, das Landgericht habe aufgrund falscher rechtlicher und tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts der Klägerin die Aktivlegitimation zu Unrecht alternativ aufgrund der Sicherungsabtretung oder der Pfändung zugesprochen. Die Pfändung sei aufgrund der früher erfolgten Sicherungsabtretung nichtig. Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 03.05.2005 - XI ZR 287/04 (BGHZ 163, 59) ausgesprochen, dass im Falle einer verdeckten Abtretung der Zessionar bei einem obsiegenden Urteil des Zedenten seine Gläubigerrechte nicht wieder verliere. Die früher erfolgte Abtretung gehe also vor, was zur Nichtigkeit der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 11. und 17.02.2003 führe. Die Nichtigkeit der Beschlüsse ergebe sich auch aus Mängeln des Vollstreckungsverfahrens. Dem Grundsatz der Bestimmtheit der Pfändung nach § 829 ZPO sei nicht genügt. Die zu pfändende Forderung sei im Pfändungsbeschluss hinsichtlich des Rechtsgrundes nicht so genau bezeichnet, dass der Gegenstand der Zwangsvollstreckung eindeutig feststehe. Aufgrund der fehlerhaften Einschätzung des Vollstreckungsverfahrens beurteile das Landgericht auch die Frage der Verjährung falsch. Da die Klägerin wegen der Nichtigkeit der Pfändung nicht zur Geltendmachung der Forderung im Einziehungsprozess ermächtigt gewesen sei, habe die vorliegende Klage die Verjährung nicht vor deren Ablauf am 31.12.2004 gehemmt. Hinsichtlich des abgetretenen Anspruchs sei Verjährung eingetreten, weil die Abtretung erstmals im Schriftsatz vom 01.06.2005 und damit nach Eintritt der Verjährung geltend gemacht worden sei. Die Klage aufgrund der Pfändung habe die Verjährung insoweit nicht unterbrochen, weil es sich um verschiedene Streitgegenstände im Sinne von § 263 ZPO handele. Auch wenn der Antrag derselbe geblieben sei, habe sich der Sachverhalt geändert. Die Verjährungshemmung trete nur in der Gestalt und im Umfang der klageweise erhobenen Ansprüche ein und erstrecke sich nicht auf solche Ansprüche, welche nicht Gegenstand der Klagerhebung gewesen seien (BGH NJW 1999, 2110). Hilfsweise begehrt die Beklagte die Zulassung der Revision.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
1. das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen,
2. die erweiterte Klage (Anschlussberufung) ab- bzw. zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Stuttgart mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 26.894,44 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Prozessbürgschaft Nr. ... vom 29.07.1999 zu bezahlen.
1.
Berufung wie Anschlussberufung sind zulässig. Erfolg hat jedoch nur die klagerweiternde Anschlussberufung der Klägerin. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Die Klägerin ist aufgrund der Sicherungsabtretung vom 10.09.1999 aktivlegitimiert. Im Ergebnis kommt es aber tatsächlich nicht darauf an, ob dies aufgrund der Sicherungsabtretung oder aufgrund der Pfändung der Fall ist. Da in beiden Fällen die Klägerin die Berechtigte bzw. Begünstigte ist, stellen sich Kollisionsfragen nicht. Vielmehr erbrachte die Pfändung die Zusammenführung der widersprüchlich erscheinenden formellen und materiellen Rechtslage. Vorliegend geht es nicht um die Pfändung durch einen Dritten. Gepfändet hat die Klägerin, der die geltend gemachte Bürgschaftsforderung bereits aufgrund der Abtretung zustand. In der Abtretungsvereinbarung vom 10.09.1999 wurde der Klägerin die beim Landgericht Ellwangen im Urkundenprozess titulierte und damals im Nachverfahren noch anhängige Hauptforderung abgetreten, für welche sich die Beklagte mit der hier streitgegenständlichen Prozessbürgschaft vom 29.07.1999 verbürgt hatte, sodass diese Bürgschaft gemäß § 401 BGB auf die Klägerin überging. Die Parteien der Abtretungsvereinbarung vom 10.09.1999 haben darüber hinaus ausdrücklich vereinbart, dass die zur Abwehr der Zwangsvollstreckung übergebenen Bürgschaften an die Klägerin gehen bzw. die Forderungen gegen die Sicherungsgeber an die Klägerin abgetreten werden. Damit stand die streitgegenständliche Forderung der Klägerin zu. In der Abtretungsurkunde wurde außerdem vereinbart, dass die abtretende Firma ... den beim Landgericht anhängigen Prozess um die Hauptforderung weiterführt und die Abtretung nicht offen gelegt wird. Daraus ergibt sich, dass die Firma ... die Forderung wie geschehen weiterhin im eigenen Namen geltend machen und Leistung an sich verlangen sollte, was das Prozessrecht zulässt. Trotz der Sicherungsabtretung hat die Firma ... damit zu Recht im Nachverfahren vor dem Landgericht Ellwangen und dem Oberlandesgericht Stuttgart auf Leistung an sich geklagt und die Forderung als eine eigene im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma ..., der Prozessgegnerin der Firma ..., angemeldet und zur Insolvenztabelle feststellen lassen. Das Vorbehaltsurteil lautete ohnehin auf die Firma ..., weil das Verfahren vor der Abtretung durchgeführt wurde. Wäre diese titulierte Forderung von einem Dritten gepfändet worden, könnten die von der Beklagten angestellten Überlegungen relevant werden. Hier geht es jedoch nicht um eine Kollision. Die Klägerin war Rechtsinhaberin aufgrund der Abtretung. Die Titel lauten auf die abtretende Firma .... Da die Firma ... sich der Klägerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, konnte die Klägerin, auch wenn sie bereits materielle Rechtsinhaberin war, pfänden, um so Inhaberin der formell titulierten Rechtsposition zu werden. Tatsächlich hätte es dem nicht bedurft. Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Klägerin deswegen die Bürgschaftsforderung nicht zusteht oder dass die Pfändung nichtig wäre.
10 
Zwar ist eine Forderungspfändung nichtig, wenn im Zeitpunkt der Pfändung in der Person des Schuldners kein Anspruch gegen den Drittschuldner besteht (BGH, Urteil vom 12.12.2001 - IV ZR 47/01, NJW 2002, 755). Hier liegen die Dinge jedoch aufgrund der Sondersituation, dass Rechtsinhaber statt des Schuldners nicht ein Dritter, sondern die pfändende Gläubigerin ist, anders. Die Pfändung geht nicht gänzlich ins Leere, sondern erfasst die formelle Rechtsposition, die die Firma ... trotz der Abtretung aufgrund der Titulierung der abgetretenen Ansprüche durch das Landgericht Ellwangen innehat.
11 
Die Pfändungen sind auch nicht aufgrund formeller Gründe nichtig. Die gepfändete Forderung ist im Beschluss vom 11.02.2003 (K 7, Bl. 8) ausreichend genau bezeichnet. Übermäßige Anforderungen sind an die Bezeichnung der Forderung, die gepfändet werden soll, nicht zu stellen, solange die Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Forderung nicht Anlass zu Zweifeln geben, welche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner bei der Pfändung gemeint ist (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 829 Rn. 9 mit Rechtsprechungsnachweisen). Im Beschluss vom 11.02.2003 heißt es auf der dritten Seite: „Gepfändet wird die Forderung der Schuldnerin ... gegen die Firma ..., ..., aus Miete ..., ..., und Schadensersatzforderung aus Verlust der Spielhalle ....“ Damit ist die vom Landgericht Ellwangen titulierte (und in der Sicherungsabtretung vom 10.09.1999 abgetretene) Hauptforderung ausreichend genau bezeichnet. In den Urteilen des Landgerichts Ellwangen ist zwar von Pachtzinsansprüchen die Rede. Aus dem Urteil im Nachverfahren vom 12.11.1999 (K 3, Bl. 8) ergibt sich aber, dass es um das Objekt ... in ... geht (S. 3), außerdem, dass die Pachtzinsforderungen der Klägerin ... unstreitig waren (S. 6) und nur Aufrechnungsforderungen der Beklagten ... im Streit standen. Für die Drittschuldnerin Immo ergibt sich aus der Bezeichnung „Miete ..., ...“ im Pfändungsbeschluss vom 11.02.2003 ausreichend klar, worum es geht, nämlich um die titulierten Pachtzinsforderungen. Dass es daneben im selben Objekt ein weiteres Vertragsverhältnis der Beteiligten gab, das Miete und nicht Pacht war, wird seitens der Beklagten nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Bezeichnung „Miete“ statt „Pacht“ führt vor dem Hintergrund, dass es im Objekt ... in ... nur ein Vertragsverhältnis über eine Gaststätte gab, nicht zu Unklarheiten. Um Schadensersatzforderungen ... geht es ausweislich der Urteile nicht, weshalb es auf diese im Beschluss vom 11.02.2003 enthaltene Bezeichnung nicht ankommt.
12 
Noch weniger berechtigt ist das Vorbringen der Beklagten, auch im Pfändungsbeschluss vom 17.02.2003 betreffend die Prozessbürgschaft (K 8) sei die gepfändete Bürgschaft nicht ausreichend bezeichnet. Auf S. 3 des Beschlusses heißt es, dass die Ansprüche der Firma ... gegen die ... aus der von Frau ... (Streithelferin) „für die Firma ..., ..., gestellten Prozessbürgschaft vom 29.07.1999 über DM 52.600,95“ gepfändet seien. Genauer geht es kaum.
13 
Die Pfändung ist auch nicht unwirksam wegen der Löschung der Firma ... am 06.05.2002 und der deswegen nicht erfolgten Zustellung der Pfändungen. Die insoweit in erster Instanz erhobenen Einwendungen (Bl. 19 ff) hat die Beklagte in der Berufung nicht mehr ausdrücklich geltend gemacht, und zwar zu Recht nicht. Die Klägerin konnte die aufgrund der Titulierung der Firma ... zustehenden Ansprüche trotz der Löschung pfänden. Der Bestellung eines Nachtragsliquidators oder dergleichen bedurfte es hierfür nicht, weil es nicht um die aktive Geltendmachung von Rechten der gelöschten Firma ... ging. Diese wurde nur passiv im Wege der Forderungspfändung in Anspruch genommen, was ohne ihre aktive Mitwirkung möglich ist. Die an die Firma ... unterbliebene Zustellung der Pfändung ist unschädlich, weil diese Zustellung keine konstitutive Wirkung hat.
14 
Selbst wenn man mit der Beklagten der Auffassung sein wollte, die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse seien nichtig, ändert das nichts daran, dass die Klägerin Inhaberin der gegen die Beklagte geltend gemachten Bürgschaftsforderung bereits aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 10.09.1999 ist. Daraus ergibt sich auch, dass die Klägerin berechtigt war, die Bürgschaftsforderung klageweise geltend zu machen.
15 
Die Bürgschaftsforderung ist nicht verjährt. Die hier vorliegende Prozessbürgschaft verjährt erst in 30 Jahren, eben in der Frist, in der die zugrunde liegenden titulierte Forderung verjährt. Grundsätzlich verjährt eine Bürgschaft unabhängig von der Hauptforderung und seit dem 01.01.2002 gemäß § 195 BGB n. F. nicht mehr wie früher in 30 Jahren, sondern in 3 Jahren (Palandt, BGB, 65. Aufl., § 765 Rn. 26). Für eine Prozessbürgschaft, wie sie hier vorliegt, gilt jedoch die 30-jährige Verjährung der titulierten Hauptforderung. Dies ergibt sich aus § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung bewirkt werden kann, wenn nichts anderes bestimmt ist. Daraus ergibt sich eine vom Gesetzgeber gewollte Gleichwertigkeit von Bürgschaft und Hinterlegung. Der Anspruch aus Letzterer kann 30 Jahre geltend gemacht werden. In § 21 Abs. 1 Hinterlegungsordnung ist bestimmt, dass der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt, erlischt. Daneben gibt es Sonderregelungen für einen noch längeren Anspruchsfortbestand in bestimmten Fällen. Dabei geht es zwar um den Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle, also das Land, und nicht um den Anspruch gegen den Hinterleger. Hinterlegungsstelle in diesem Sinne im Fall der Bürgschaft ist jedoch der Bürge. Generell gilt, wenn wie im Falle der Gewährleistungsbürgschaft für den gesicherten Anspruch eine längere Verjährungsfrist besteht, dass in der Regel im Wege der Auslegung aus dem Zweck der Bürgschaft sich ergeben wird, dass eine längere Frist auch für den Bürgschaftsanspruch gelten soll (Palandt a.a.O. § 195 Rn. 3). Für die Prozessbürgschaft gilt nach ihrem Sinn und Zweck damit nicht die neue Regelverjährung von nur 3 Jahren, sondern die von 30 Jahren für die titulierte Forderung.
16 
Verjährung wäre aber auch nicht eingetreten, wenn man von einer nur 3-jährigen Verjährungsfrist ausgehen würde. Diese würde nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit dem 01.01.2002 zu laufen beginnen, weil bis dahin die 30-jährige Verjährung nach altem Recht galt und diese Frist noch nicht abgelaufen war. Fällig im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB n. F. wurde die Prozessbürgschaft mit Rechtskraft des Vorbehaltsurteils des Landgerichts Ellwangen vom 23.12.1998, die eintrat mit der Rücknahme der eingelegten Berufung im Jahr 1999. Es wird zwar auch vertreten, dass die Verjährung erst beginnt mit der Inanspruchnahme des Bürgen. Es käme dann darauf an, wann die Klägerin von der Beklagten erstmals Zahlung verlangt hat (Gay, NJW 2005, 2585). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Autorin bezieht sich auf die Entscheidung BGH NJW-RR 2004, 1190. Der BGH schreibt dort (unter II. 1. a) aber ausdrücklich, dass mit der Fälligstellung des Darlehens die Bürgschaftsschuld ebenfalls fällig geworden sei, was für den vorliegenden Fall Fälligwerden mit Rechtskraft des Vorbehaltsurteils, die 1999 eintrat, bedeutet.
17 
Vor dem 31.12.2004 trat mit Zustellung der vorliegenden Klage am 15.12.2004 Verjährungshemmung hinsichtlich der Bürgschaftsforderung ein. Stellt man auf die Pfändung ab, ist dies eindeutig, weil die gepfändete Forderung von Anfang an Gegenstand der Klage war. Aber auch wenn man auf die Abtretung als Grund für den Erwerb der Bürgschaftsforderung abstellt, gilt nichts anderes. Gegenstand der Klage war von Anfang an die Bürgschaftsforderung. Irrelevant ist entgegen der Auffassung der Beklagten, dass die Klägerin ihre Ansprüche zunächst auf die Pfändung und erstmals mit Schriftsatz vom 01.06.2005 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist von 3 Jahren auf die Sicherungsabtretung stützte. Entscheidend ist, dass die Klägerin die ihr zustehende Bürgschaftsforderung der Firma ... gegen die Beklagte vor dem 31.12.2004 geltend machte. Auf die Begründung der Klage hinsichtlich des Umstandes, demzufolge die Klägerin das fremde Recht innehat, kommt es nicht an. Deshalb hat die Klägerin den Streitgegenstand durch den Vortrag zur Abtretung nicht ausgewechselt, sondern allenfalls die Begründung, wobei aber festzuhalten bleibt, dass die Abtretung am 10.09.1999 und damit in unverjährter Zeit stattfand, sodass die Klägerin von Anfang an als Berechtigte aus abgetretenem Recht klagte. Streitgegenstand war immer ein und dieselbe Bürgschaftsforderung, die die vom Landgericht Ellwangen titulierte Hauptforderung sichert. Ob die Klägerin insoweit Rechtsinhaberin durch Abtretung oder durch Pfändung wurde, hat auf den Streitgegenstand der Bürgschaftsklage keinen Einfluss. Es war immer klar, dass die Klägerin aus fremdem Recht vorging.
18 
Der BGH hat zwar entschieden (Urteil vom 04.05.2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004), dass es unterschiedliche Streitgegenstände sind und die Verjährung damit nicht rückwirkend gehemmt wird, wenn der Kläger seinen Schadensersatzanspruch aus einem Mietvertrag zunächst - allerdings zu Unrecht, weil er noch nicht als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen und damit noch nicht in den Mietvertrag eingetreten war - aus eigenem Recht geltend macht und erst später zutreffenderweise nach § 398 BGB aus abgetretenem Recht des noch ins Grundbuch eingetragenen Verkäufers, weil in dem Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts ein Wechsel des Streitgegenstands im Sinne einer Klagänderung nach § 263 ZPO liege.
19 
Der BGH wies aber unter Bezugnahme auf das Urteil vom 23. März 1999 (VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110) auch ausdrücklich darauf hin, dass es anders sei im Fall einer stillen Sicherungszession, bei der der Zedent aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung grundsätzlich die an den Sicherungszessionar abgetretene Forderung geltend mache, auch wenn er Zahlung an sich verlange. In jener Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass im Übergang von der anfänglichen Geltendmachung eigener Ansprüche des Gemeinschuldners zu einer solchen von Ansprüchen seiner Ehefrau aufgrund vorprozessualer Abtretung kein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer Klageänderung liege. Der an die Ehefrau des Gemeinschuldners abgetretene und von dieser auf den Kläger weiter übertragene Anspruch sei von Anfang an Gegenstand des Verfahrens gewesen. Bei einer stillen Zession mache der Zedent aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung, auch wenn er Zahlung an sich verlange, grundsätzlich die an den Sicherungszessionar abgetretene Forderung geltend. In einer etwaigen späteren Umstellung des Klagantrags auf Zahlung an den Zessionar nach Offenlegung der Zession liege daher keine Änderung des Streitgegenstandes, sondern lediglich eine notwendige Anpassung an die nach Offenlegung der Abtretung veränderte prozessuale Lage. Nach Aufdeckung der Sicherungsabtretung könne der Zedent nämlich nur noch Zahlung an den Abtretungsempfänger verlangen.
20 
Zwar ist der vorliegende Fall nicht direkt vergleichbar, weil die streitgegenständliche Bürgschaft nicht vom Zedenten geltend gemacht wurde, sondern dieser lediglich die Hauptforderung titulieren ließ, sodass die Verjährung der Bürgschaft durch die Klage der Firma ... nicht gehemmt wurde. Doch handelt es sich auch vorliegend um eine notwendige Anpassung an die nach Offenlegung der Abtretung veränderte prozessuale Lage. Nach Aufdeckung der Sicherungsabtretung, die aufgrund der zeitlichen Priorität der Pfändung vorgeht, musste die Klägerin ihre Ansprüche hierauf stützen. Dass sie das hätte bereits von Anfang an tun können und nicht hätte aufgrund der Pfändung vorgehen müssen, ändert nichts. Das führt nicht dazu, dass mit der Berufung auf die Sicherungsabtretung ein neuer Streitgegenstand im Sinne einer Klagänderung gemäß § 263 ZPO geltend gemacht wird, weil es immer um die Geltendmachung einer Bürgschaft aus fremdem Recht ging.
21 
2. Klagerweiterung:
22 
Die Erweiterung der Klage um die Zinsen ist nach § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig, nachdem die Klägerin die Formalien einer Anschlussberufung eingehalten hat. Dass die Zinsen in erster Instanz nicht verlangt wurden, steht der jetzigen Geltendmachung nicht entgegen. Begründet ist die Forderung nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
23 
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
24 
Die Revision war zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

(1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.

(2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

(3) Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.

(4) Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.

(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.

(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

(1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.

(2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

(3) Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.

(4) Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.

(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.

(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.

(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.

(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.

(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.

24
Der nunmehr für das Bürgschaftsrecht zuständige erkennende Senat , der die Frage in seinem Urteil vom 8. Mai 2007 (XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 Tz. 13) offen gelassen hat, schließt sich, jedenfalls für den vorliegenden Fall der selbstschuldnerischen Bürgschaft, der Auffassung an, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt und nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig ist. Das Gesetz sieht eine Leistungsaufforderung des Gläubigers als Entstehungs- oder Fälligkeitsvoraussetzung der Bürgschaftsforderung nicht vor. Die Forderung aus der Bürgschaft gehört nicht zu den so genannten verhaltenen Ansprüchen (vgl. Staudinger/ Frank Peters, BGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 9), deren Verjährung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (vgl. § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB) erst mit ihrer Geltendmachung oder unter weiteren Voraussetzungen beginnt. Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung des § 771 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) vielmehr ausdrücklich davon ausgegangen, dass „der Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen gleichzeitig mit der Hauptforderung“ entsteht (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/7052, S. 206). Auch der Grundsatz der Akzessorietät, d.h. der Abhängigkeit der Forderung aus der Bürgschaft von der Hauptschuld im Hinblick auf Entstehung, Durchsetzbarkeit und Erlöschen, spricht dafür, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt. Außerdem dient das Rechtsinstitut der Verjährung dem Schutz des Schuldners und der Herstellung des Rechtsfriedens nach Ablauf der Verjährungsfrist. Mit dieser Schutzintention wäre es unvereinbar, die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig zu machen und diesem damit die Möglichkeit zu eröffnen, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungsunterbrechender Maßnahmen beliebig hinauszuzögern.
18
bb) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden (Senat, Urteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 731 f. Tz. 22 ff., für BGHZ vorgesehen, und vom 11. März 2008 - XI ZR 81/07, Urteilsumdruck, S. 4 ff. Tz. 9 ff.), dass, sofern eine andere Vereinbarung der Parteien nicht besteht, die Verjährungsfrist jedenfalls für selbstschuldnerische Bürgschaften mit Fälligkeit der gesicherten Forderung beginnt. Da im Gesetz eine Leistungsaufforderung des Gläubigers als Entstehungs- oder Fälligkeitsvoraussetzung der Bürgschaftsforderung nicht vorgesehen ist, kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf die Geltendmachung der Bürgenverpflichtung durch den Gläubiger an. Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung des § 771 BGB durch das Gesetz zur Mo- dernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ausdrücklich davon ausgegangen, dass „der Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen gleichzeitig mit der Hauptforderung“ entsteht (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/7052, S. 206). Auch der Grundsatz der Akzessorietät, d.h. der Abhängigkeit der Forderung aus der Bürgschaft von der Hauptschuld im Hinblick auf Entstehung, Durchsetzbarkeit und Erlöschen, spricht dafür, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt. Überdies widerspräche es dem mit dem Rechtsinstitut der Verjährung verfolgten Regelungszweck, den Schuldner vor unangemessen langer Inanspruchnahme zu schützen und Rechtsfrieden herzustellen, die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig zu machen und diesem damit die Möglichkeit zu eröffnen, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungsunterbrechender Maßnahmen nach seinem Belieben hinauszuzögern (Senat, Urteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 732 Tz. 24, für BGHZ vorgesehen, und vom 11. März 2008 - XI ZR 81/07, Urteilsumdruck, S. 6 Tz. 11, jeweils m.w.Nachw.).

(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.

(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

15
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Auslegung von Individualvereinbarungen grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze , Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen ist und dass bei der Auslegung die beiderseitigen Interessen gebührend zu beachten sind (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, WM 2009, 2321 Rn. 18). Dieser Überprüfung hält die Auslegung des Berufungsgerichts stand.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

18
a) Soweit die Revision allerdings geltend macht, mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 sei nicht die Prolongationsvereinbarung, sondern der ursprüngliche Darlehensvertrag widerrufen worden, stehen dem die Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hätten ihre Willenserklärung aus dem Jahr 2007, welche auf eine weitere Prolongation des Darlehensvertrages zu veränderten Finanzierungsdaten gerichtet gewesen sei, mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 ausdrücklich widerrufen. An diese tatbestandliche Feststellung ist der Senat gebunden (§ 559 Abs. 2, § 314 ZPO). Der Tatbestand geht selbst bei einem Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und dem in Bezug genommenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze vor (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11). Ein etwaiger Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Inhalt des Schriftsatzes vom 22. Januar 2009 kann demnach nicht mehr mit der Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO geltend gemacht werden, sondern hätte mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO beseitigt werden müssen (Senatsurteil vom 11. Januar 2011 - XI ZR 220/08, WM 2011, 309 Rn. 13 mwN). Einen solchen Antrag hat die Klägerin aber nicht gestellt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.