Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06

bei uns veröffentlicht am27.06.2007
vorgehend
Amtsgericht Düsseldorf, 36 C 10916/05, 10.01.2006
Landgericht Düsseldorf, 23 S 37/06, 23.05.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 114/06
vom
27. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b; Brüssel I-VO Art. 60
§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist nicht anwendbar, wenn eine Gesellschaft einen
allgemeinen Gerichtsstand (auch) im Inland hat (Schein-Auslandsgesellschaft,
hier Limited Company). Auf den Umstand, dass sie in einem anderen Mitgliedsstaat
der EU einen weiteren allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. Art. 60 Brüssel
I-VO = EuGVVO), kommt es dann nicht an. Eine Berufung ist daher zum Landgericht
, nicht zum Oberlandesgericht einzulegen.
BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.200 €

Gründe:


I.

1
Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1, eine Limited Company mit satzungsmäßigem Sitz in Birmingham (Vereinigtes Königreich), Miete für die in Düsseldorf erfolgte Überlassung zweier Pkw und gegen die für die Beklagte zu 1 handelnden Beklagten zu 2 und 3, wohnhaft in Deutschland, Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung geltend.
2
Das am 10. Januar 2006 verkündete Urteil, mit dem das Amtsgericht der Klage stattgegeben hat, wurde den Beklagten am 14. Januar 2006 zugestellt.
Hiergegen haben die Beklagten am 10. Februar 2006 beim Landgericht Berufung eingelegt. Am 10. Mai 2006 wies das Landgericht die Beklagten darauf hin, dass es gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG für die Berufung nicht zuständig sei. Demgegenüber machten die Beklagten geltend, dass die Beklagte zu 1 - wie von der Klägerin bereits in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen - eine Limited, also eine Gesellschaft englischen Rechts, in Birmingham lediglich einen Briefkastensitz unterhalte, dort aber keine Geschäfte betreibe, diese vielmehr ausschließlich und unmittelbar in Deutschland über die im Handelsregister Düsseldorf eingetragene Zweigniederlassung führe.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht sei gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG sachlich zuständig, da die Beklagte zu 1 im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereiches des GVG gehabt habe. Dass dies auf die Beklagten zu 2 und 3 nicht zutreffe, sei unerheblich, da bei Streitgenossenschaften die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts schon dann insgesamt gegeben sei, wenn auch nur einer der Streitgenossen keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland habe. Die Beklagte zu 1 sei eine nach englischem Recht errichtete Limited. Dies allein zeige bereits, dass sie ihren Sitz und mithin gemäß § 17 Abs. 1 ZPO ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb Deutschlands habe. Anhaltspunkte dafür, es handle sich bei der Zweigniederlassung in Deutschland um eine selbständige Tochtergesellschaft in Form einer deutschen juristischen Person, bestünden nicht.
4
Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstreben die Beklagten die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Sie machen geltend, die Beklagte zu 1 habe lediglich einen Briefkastensitz im Ausland, betreibe ihre gesamte Ge- schäftstätigkeit aber ausschließlich von Deutschland aus. § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG müsse deshalb teleologisch dahin einschränkend ausgelegt werden, dass die Vorschrift auf solche Unternehmen keine Anwendung finde. Die Tätigkeit der Beklagten zu 2 und 3 weise keinen Auslandsbezug auf. Der Streitfall müsse von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 155, 46 abgegrenzt werden, wonach die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts auch dann gegeben ist, wenn nur einer der Streitgenossen bei Klageerhebung seinen Wohnsitz im Ausland hatte. Nach Sinn und Zweck des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG könne der Briefkastensitz einer Partei nämlich keine Sonderzuständigkeit für die übrigen Streitgenossen begründen. Im Rahmen des § 17 ZPO werde für die Frage des Gerichtsstandes bei einer sogenannten Briefkastenfirma nicht auf den Briefkastensitz, sondern auf den tatsächlichen Ort der Geschäftstätigkeit abgestellt. Das müsse auch für die Auslegung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG gelten.

II.

5
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Rechtssache wegen der weitgehend ungelösten Anwendungsprobleme des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat.
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß § 72 GVG funktionell zur Entscheidung über die Berufung der Beklagten zuständig.
7
a) Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass zur Entscheidung über die Berufung der Beklagten das Oberlandesgericht funk- tionell zuständig wäre, wenn die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG vorliegen sollten. Dies ist jedoch entgegen der Meinung des Landgerichts nicht der Fall. Nach der genannten Vorschrift sind die Oberlandesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit außerhalb Deutschlands hatte. Dies trifft auch auf die Beklagte zu 1 entgegen der Meinung des Landgerichts nicht zu.
8
Richtig ist allerdings dessen Auffassung insofern, als die Beklagte zu 1, weil sie ihren satzungsmäßigen Sitz in Birmingham hat, bei Klageerhebung (auch) einen allgemeinen Gerichtsstand außerhalb Deutschlands hatte. Dieser ergibt sich jedoch nicht, wie das Landgericht meint, aus § 17 Abs. 1 ZPO. Vielmehr ist in Bezug auf die Beklagte zu 1, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Vereinigten Königreich hat und gegen die im Inland geklagt wird, der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) eröffnet. Danach hat die Beklagte zu 1 gemäß Artt. 2, 59, 60 EuGVVO einen allgemeinen Gerichtsstand im Vereinigten Königreich, weil sie dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Denn nach Art. 60 Abs. 1 EuGVVO haben Gesellschaften und juristische Personen ihren Wohnsitz im Sinne von Artt. 2, 59 EuGVVO "an dem Ort, an dem sich a) ihr satzungsmäßiger Sitz, b) ihre Hauptverwaltung oder c) ihre Hauptniederlassung befindet." Nach Art. 2 EuGVVO haben sie einen allgemeinen Gerichtsstand jeweils in dem Mitgliedsstaat, in dem sich ihr Wohnsitz befindet.
9
Zwar wird z.T. die Meinung vertreten, wegen der Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Wohnsitzes einer Partei nach Art. 59 Abs. 2 EuGVVO beurtei- le sich das Vorliegen eines allgemeinen Gerichtsstands im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG allein nach deutschem Recht, was gemeinschaftsrechtlich zulässig sei (vgl. Zöller/Gummer ZPO 26. Aufl. § 119 GVG Rdn. 14). Nach der Gegenansicht ist hingegen auch die EuGVVO zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 155, 46, 49; BayObLG MDR 2005, 1243; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 28. Aufl. § 119 GVG Rdn. 8 a; Kissel/Mayer GVG 4. Aufl. § 119 Rdn. 27 b). Der Senat folgt der zuletzt genannten Ansicht. Zwar mag es richtig sein, dass das Gemeinschaftsrecht einer von Artt. 2, 59, 60 EuGVVO unabhängigen Auslegung des Begriffs "allgemeiner Gerichtsstand" in § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG nicht entgegenstünde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Bestimmung der funktionellen Zuständigkeit der Berufungsgerichte die Anwendung der EuGVVO, die zwar kein deutsches Recht ist, aber in Deutschland unmittelbar gilt (vgl. Art. 249 Abs. 2 EG), ausschließen und somit dem Begriff "allgemeiner Gerichtsstand" § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG eine andere Bedeutung als im internationalen Zivilprozessrecht geben wollte. Hinzu kommt, dass es unpraktikabel und verwirrend wäre, den Begriff jeweils unterschiedlich auszulegen. Denn es müssten dann die Parteien und das Berufungsgericht für die internationale Zuständigkeit regelmäßig das Vorliegen eines allgemeinen Gerichtsstands nach der EuGVVO und für die funktionelle Zuständigkeit zusätzlich - und nach anderen Kriterien - die Voraussetzungen eines allgemeinen Gerichtsstands im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG prüfen (vgl. v. Hein ZZP 116 (2003), 335, 349 ff.).
10
b) Im Gegensatz zur Meinung der Rechtsbeschwerde hat die Beklagte zu 1 nicht deswegen ihren allgemeinen Gerichtsstand nach § 17 ZPO in Deutschland , weil es sich bei ihr um eine sog. Briefkastenfirma handelt, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hier hat. Zwar wurde in der Rechtsprechung ursprünglich die Meinung vertreten, dass eine ausländische rechtsfähige Gesellschaft , die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz aus einem anderen Mitgliedstaat der EG nach Deutschland verlegt, hier nicht als ausländische juristische Person anzuerkennen, sondern als rechtsfähige Personengesellschaft deutschen Rechts zu behandeln sei (vgl. BGHZ 151, 204). Auf eine solche Gesellschaft deutschen Rechts wäre zwar § 17 ZPO anwendbar gewesen (vgl. Stein/Jonas/ Roth ZPO 22. Aufl. § 17 Rdn. 10, 11). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs davon auszugehen, dass die in einem Mitgliedstaat nach dessen Vorschriften gegründete Gesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat unabhängig vom Ort ihres Verwaltungssitzes in der Rechtsform anzuerkennen ist, in der sie gegründet wurde (BGHZ 154, 185, 189; BGH Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 5/03 - NJW 2005, 1648, 1649 m.N.). Dies aber bedeutet, dass die Beklagte zu 1, auch als so genannte Schein-Auslandsgesellschaft, hier als Limited Company englischen Rechts anzuerkennen ist und sich ihr allgemeiner Gerichtsstand nach der EuGVVO bestimmt.
11
c) Nach Art. 60 Abs. 1 lit. b EuGVVO hatte die Beklagte zu 1, da sich ihre Hauptverwaltung in Düsseldorf befindet, bei Eintritt der Rechtshängigkeit einen allgemeinen Gerichtsstand auch im Inland. Zwar haben die Parteien und die Vorinstanzen dies nicht erkannt. Sie sind vielmehr davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1 nach § 21 ZPO in Düsseldorf als dem Gerichtsstand der Niederlassung verklagt werden könne. Dies steht jedoch der Tatsache nicht entgegen , dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 60 Abs. 1 lit. b EuGVVO zwischen den Parteien in erster Instanz unstreitig waren und weiterhin unstreitig sind. Entsprechend Art. 48 Abs. 1 EG, der das Niederlassungsrecht der Gesellschaften in der Gemeinschaft regelt, ist Hauptverwaltung der Ort, an dem die Willensbildung und die eigentliche unternehmerische Leitung der Gesellschaft erfolgt (vgl. Kropholler Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 60 EuGVVO Rdn. 2). Diese Voraussetzungen lagen hinsichtlich der Beklagten zu 1 in Düsseldorf vor. Denn der Kläger hat in erster Instanz unbestritten vorgetragen, dass die Beklagte ihre Geschäfte ausschließlich und unmittelbar in Deutschland über die im Handelsregister von Düsseldorf eingetragene Zweigniederlassung führe. Daraus ergibt sich, dass die Geschäftsführung nicht von England aus erfolgte, sondern "unmittelbar" in Deutschland vorgenommen wurde. In Deutschland wurden somit auch die jeweiligen unternehmerischen Entscheidungen getroffen. Damit steht im Einklang, dass die gesetzliche Vertreterin der Beklagten zu 1 nach den unbestrittenen Angaben in der Klageschrift und dem Rubrum des erstinstanzlichen Urteils in Witten ansässig ist. Daraus folgt, dass sich die Hauptverwaltung der Beklagten zu 1 bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Inland befand, so dass die Beklagte zu 1 zu diesem Zeitpunkt - unstreitig - einen allgemeinen Gerichtsstand nicht nur im Vereinigten Königreich, sondern auch in Deutschland hatte.
12
d) Damit stellt sich die Frage, ob es, wenn eine Partei einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, für die Anwendbarkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG ausreicht, dass sie darüber hinaus einen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. Dies wird zum Teil mit dem Argument bejaht, dass auch bei einem zusätzlichen allgemeinen Gerichtsstand im Inland die Vermutung bestehe, dass der Rechtsstreit internationalprivatrechtliche Probleme aufweise, weshalb die Vorschrift entsprechend ihrem Zweck, Rechtsstreitigkeiten mit internationalem Bezug beim Oberlandesgericht zu konzentrieren, anzuwenden sei (vgl. OLG Karlsruhe IPrax 2004, 433; MünchKommZPO/Aktualisierungsband 2. Aufl. Wolf § 119 GVG Rdn. 5; v. Hein ZZP 116 (2003), 335, 350 f.; ders. IPrax 2004, 418).
13
Dem kann jedoch nach Ansicht des Senats nicht gefolgt werden. Vielmehr liegen die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG nicht vor, wenn eine Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch einen solchen im Inland hat. Denn in der genannten Vorschrift heißt es, dass das Oberlandesgericht in Streitigkeiten über Ansprüche zuständig ist, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, "die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hatte". Diese Voraussetzungen aber erfüllt eine Partei nicht, die (auch) in Deutschland einen allgemeinen Gerichtsstand hat (Zöller /Gummer aaO; Kissel/Meyer aaO). Diese am Wortlaut orientierte Auslegung ist vorzuziehen, weil sie eher für Rechtssicherheit sorgt und für die Parteien den Zugang zur Berufungsinstanz klarer regelt und somit den verfassungsrechtlichen Anforderungen (noch) entspricht (vgl. BVerfG 88, 118, 123 ff.; BGH Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 100/04 - NJW 2006, 1808; Zöller/Gummer aaO).
14
Auch aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen scheint es geboten, § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG in der Weise auszulegen, dass der Zugang zu dem Berufungsgericht für ausländische Gesellschaften im Vergleich zu inländischen möglichst nicht erschwert wird. Denn die Beklagte zu 1, die ihre durch Artt. 43, 48 EG garantierte Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt ausübt (vgl. EuGH Urteil vom 30. September 2003, C-167/01, Slg. 2003 I-10155 Rdn. 138 - Inspire Art = NJW 2003, 3331, 3334), hat nach Art. 12 EG ein Recht auf Gleichbehandlung (vgl. EuGH Urteil vom 26. September 1996, C-43/95, Slg. 1996, I-4661 Rdn. 12 - Data Delecta = NJW 1996, 3407). Dieses Recht könnte durch eine Zuständigkeitsregelung verletzt werden, die im Gegensatz zur Regelung bei rein innerstaatlichen Fällen nicht klar und eindeutig ist, sodass es für die betroffene ausländische Partei erforderlich erschiene, sicherheitshalber Berufung sowohl beim Land- als auch beim Oberlandesgericht einzulegen, was zwar mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre, aber in der Literatur empfohlen wird (vgl. z.B. Thomas/Putzo/Hüßtege aaO Rdn. 8).
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.01.2006 - 36 C 10916/05 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.2006 - 23 S 37/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen


(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 119


(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte a) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;b) in den Angelegenh
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06 zitiert 7 §§.

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Referenzen

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.

(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 5/03 Verkündet am:
14. März 2005
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GmbHG § 11 Abs. 2; EG Art. 43, 48

a) Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten
einer gemäß Companies Act 1985 in England gegründeten private limited
company mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland
richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht.

b) Der Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EG) steht entgegen, den Geschäftsführer
einer solchen englischen private limited company mit Verwaltungssitz
in Deutschland wegen fehlender Eintragung in einem deutschen Handelsregister
der persönlichen Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG für
deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten zu unterwerfen.
BGH, Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 5/03 - LG Hagen
AG Schwelm
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 14. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 2. Dezember 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von technischen Gasen befaßt, stellte der U. Ltd. (nachfolgend U. Ltd.) für vertraglich vereinbarte Gaslieferungen und Vermietung von Gasflaschen in den Jahren 2000 und 2001 einen - unstreitigen - Gesamtbetrag von 3.393,87 DM in Rechnung. Die U. Ltd., deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Beklagte ist, wurde schon vorher - am 11. Februar 2000 - gemäß dem Companies Act 1985 im Companies House, C./UK als private limited company mit eingetragenem (Haupt-)Sitz in L. registriert. Die gesamte Geschäftstätigkeit der Gesellschaft fand hingegen - von ihrem tat-
sächlichen Verwaltungssitz in G. aus - nur in Deutschland statt, ohne daß deren Eintragung in ein deutsches Handelsregister erfolgt wäre. Die Rechnungen der Klägerin blieben unbezahlt. Auf einen gegen die U. Ltd. gestellten Insolvenzantrag wurde durch Beschluß des Amtsgerichts H. vom 20. September 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt.
Die Klägerin nahm daraufhin wegen der unbeglichenen Rechnungen den Beklagten als für die U. Ltd. Handelnden persönlich in Anspruch und erwirkte gegen ihn einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 16. Juli 2002. Auf den Einspruch des Beklagten hat das zuständige Amtsgericht S. den Vollstreckungsbescheid - mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderungen - aufrechterhalten. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte hafte wegen Fehlens einer Eintragung der U. Ltd. als Gesellschaft mit beschränkter Haftung in einem deutschen Handelsregister als handelnder Gesellschafter-Geschäftsführer analog § 11 Abs. 2 GmbHG persönlich für die in ihrem Namen begründeten Kaufpreis- und Mietzinsverbindlichkeiten gegenüber der Klägerin. Europarechtliche Normen stünden einer persönlichen Haftung des Beklagten nicht ent-
gegen. Zwar verstoße es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend: EuGH) im Urteil vom 5. November 2002 (ZIP 2002, 2037 - Überseering) gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EG), wenn einer nach dem Recht eines Mitgliedstaates wirksam gegründeten Gesellschaft von einem anderen Mitgliedstaat, in den sie ihren Verwaltungssitz verlegt habe, die Rechts- und Parteifähigkeit abgesprochen werde; jedoch rechtfertigten zwingende Gründe des Gemeinwohls Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit. Im Gläubigerinteresse sei durch Anwendung der Sitztheorie sicherzustellen, daß eine im Ausland gegründete Kapitalgesellschaft mit Tätigkeitsschwerpunkt in Deutschland - wie hier die U. Ltd. - den deutschen Gründungsvorschriften unterworfen werde. Ihrer Umgehung müsse durch eine persönliche Haftung der für die Auslandsgesellschaft handelnden Personen analog § 11 Abs. 2 GmbHG begegnet werden.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. 1. Das Berufungsurteil ist allerdings nicht bereits wegen Fehlens eines Tatbestandes gemäß § 540 ZPO als eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben. Zwar enthält das Urteil des Landgerichts über die - insoweit zulässige - Inbezugnahme der tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils hinsichtlich des erstinstanzlichen Sachund Streitstandes (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) hinaus keine Ausführungen zum zweitinstanzlichen Begehren des Beklagten als Berufungskläger. Jedoch ist - was ausreicht (vgl. BGH, Urt. v. 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 747 m.w.Nachw.; st.Rspr.) - dem Gesamtzusammenhang der Begründung des Berufungsurteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß der Beklagte mit der Berufung gegen seine Verurteilung
durch das Amtsgericht sein Klageabweisungsbegehren unverändert weiterverfolgt.
2. Das Urteil des Landgerichts hat aber deshalb keinen Bestand, weil die Gleichsetzung der wirksam als limited liability company gegründeten und damit nach englischem Recht rechtsfähigen U. Ltd. mit einer - mangels Eintragung in einem deutschen Handelsregister - nicht als GmbH existenten Gesellschaft (§ 11 Abs. 1 GmbHG) und die daraus abgeleitete persönliche Handelndenhaftung des Beklagten als Geschäftsführer analog § 11 Abs. 2 GmbHG für die Verbindlichkeiten der U. Ltd. aus den von ihm selbst in deren Namen abgeschlossenen Kauf- und Mietverträgen mit der Klägerin mit der in Art. 43 und 48 EG garantierten Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist.

a) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen Vertragsstaat - unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes - in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 5. November 2002 - Rs C-208/00, ZIP 2002, 2037 - Überseering; bestätigt durch EuGH, Urt. v. 30. September 2003 - Rs C-167/01, ZIP 2003, 1885 - Inspire Art; vgl. auch BGHZ 154, 185, 189; vgl. ferner zur vergleichbaren Rechtslage beim Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag: BGHZ 153, 353, 356 f.; Sen.Urt. v. 5. Juli 2004 - II ZR 389/02, ZIP 2004, 1402 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 13. Oktober 2004 - I ZR 245/01, ZIP 2004, 2230, 2231). Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer solchen Gesellschaft folgt zugleich, daß deren Personalstatut auch in bezug auf die Haftung für in ihrem Namen begründete rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einschließlich der Frage nach einer etwaigen diesbezüglichen persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter oder Geschäftsführer gegenüber den
Gesellschaftsgläubigern maßgeblich ist (vgl. BGHZ 154, 185, 189 - auch zur passiven Parteifähigkeit; BGH, Urt. v. 23. April 2002 - XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359 f.; Sen.Urt. v. 5. Juli 2004 aaO, S. 1403).
Danach scheidet im vorliegenden Fall eine Haftung des Beklagten analog § 11 Abs. 2 GmbHG für die von ihm als Geschäftsführer namens der U. Ltd. rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten aus; nach dem für das Personalstatut dieser private limited company (Kapitalgesellschaft) maßgeblichen englischen Recht haftet deren Geschäftsführer als Leitungsorgan - wie im deutschen GmbH-Recht - grundsätzlich nicht persönlich für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten.

b) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des EuGH ist es selbst unter Gläubigerschutzgesichtspunkten mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, wenn das Landgericht im vorliegenden Fall hinsichtlich der Frage einer Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers der U. Ltd. deren maßgebliches Personalstatut (ausnahmsweise) nicht an das am Ort ihrer Gründung geltende Recht, sondern an das Recht ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes anknüpfen will.
Zwar ist nach der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, daß zwingende Gründe des Gemeinwohls, wie der Schutz der Interessen der Gläubiger u.a. unter bestimmten Umständen und unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können (EuGH, ZIP 2002 aaO Tz. 92 - Überseering; EuGH, ZIP 2003 aaO Tz. 132 f. - Inspire Art). Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß eine Behinderung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch nationale Maßnahmen allenfalls unter vier engen Voraussetzungen gerechtfertigt sein kann: Die Maßnahmen müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie
müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, ZIP 2003 aaO Tz. 133 m.w.Nachw. - Inspire Art). Danach stellt sogar die bewußte Ausnutzung unterschiedlicher Rechtssysteme für sich allein genommen noch keinen Mißbrauch dar, auch wenn sie in der offenen Absicht erfolgt, die "größte Freiheit" zu erzielen und mit einer ausländischen Briefkastengesellschaft die zwingenden inländischen Normativbestimmungen zu umgehen (EuGH, ZIP 2003 aaO Tz. 96 f., 137 ff. m.w.Nachw. - Inspire Art). Da die Bestimmungen über das Mindestkapital insoweit mit der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit unvereinbar sind, gilt zwangsläufig dasselbe für die Sanktionen, die an die Nichterfüllung der fraglichen Verpflichtungen geknüpft sind, d.h. die Anordnung einer persönlichen (gesamtschuldnerischen) Haftung der Geschäftsführer in dem Fall, daß das Kapital nicht den im nationalen Recht vorgeschriebenen Mindestbetrag erreicht oder während des Betriebes unter diesen sinkt. Folglich rechtfertigen weder Art. 46 EG noch der Gläubigerschutz die Bekämpfung der mißbräuchlichen Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit oder die Erhaltung der Lauterkeit des Handelsverkehrs die Behinderung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit, wie sie nationale Rechtsvorschriften über das Mindestkapital und eine persönliche (gesamtschuldnerische) Haftung der Geschäftsführer darstellen (EuGH, ZIP 2003 aaO Tz. 142 - Inspire Art).

c) Eine persönliche Haftung des Beklagten analog § 11 Abs. 2 GmbHG kann schließlich - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht daraus abgeleitet werden, daß der Beklagte als Geschäftsführer es entgegen §§ 13 d ff. HGB unterlassen hat, die "Zweigniederlassung" der U. Ltd. zum Handelsregister anzumelden. Zwar verpflichtet Art. 12 der 11. Richtlinie 89/666/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1999 die Mitgliedstaaten, geeignete Maßregeln für den Fall anzudrohen, daß die erforderliche Offenlegung der Zweigniederlassungen im Aufnahmestaat unterbleibt. Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten, denen zwar die Wahl der Sanktion verbleibt, namentlich darauf achten, daß Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleiche Verstöße gegen nationales Recht, wobei die Sanktion nicht nur wirksam und abschreckend, sondern auch verhältnismäßig sein muß (EuGH, ZIP 2003 aaO Tz. 62, 133 - Inspire Art). Schon danach bleibt festzustellen, daß die offenbar vom Berufungsgericht befürwortete Sanktion der persönlichen Haftung des Beklagten als Geschäftsführer wegen Nichterfüllung der Anmeldungspflicht weder gesetzlich vorgesehen ist noch etwa im Wege der Rechtsfortbildung in Betracht käme. Als zulässige Sanktion im Sinne der 11. Richtlinie des Rates sieht das deutsche Recht in § 14 HGB allein die Festsetzung von Zwangsgeld für den Fall der Nichterfüllung der Anmeldepflicht pp. vor, nicht hingegen haftungsrechtliche Konsequenzen.
III. Aufgrund der unter Nr. II, 2 aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung (§ 562 ZPO). Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Der Klägerin ist auf ihre Gegenrüge hin unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie eines fairen Verfahrens (Art. 2, 20 GG) Gelegenheit zu geben, in der wiedereröffneten Berufungsinstanz ihr Klagebegehren nunmehr auf - bislang nicht geltend gemachte - etwaige
Haftungstatbestände des materiellen englischen Rechts oder des (deutschen) Deliktsrechts (§§ 823 ff. BGB) zu stützen und hierzu weiteren Sachvortrag zu halten.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.

(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.