Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2019 - XII ZB 299/18

bei uns veröffentlicht am26.06.2019
vorgehend
Amtsgericht Hanau, 60 F 1576/05, 03.03.2017
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 8 UF 97/17, 25.05.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 299/18 Verkündet am:
26. Juni 2019
Fahrner,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Für die Beurteilung der bei Eheschließung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF
bestehenden engsten Verbindung der Ehegatten mit einem Staat kann auch die der Eheschließung
nachfolgende Tatsachenentwicklung indizielle Bedeutung haben.

b) Die Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG,
dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines von einem ausländischen Gericht erlassenen
Scheidungsurteils gegeben sind, wirkt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils
zurück (Fortführung von Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 729/80 - FamRZ
1982, 1203).

c) Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385, 1386 BGB ist nicht
mehr möglich, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zuvor durch Scheidung beendet
worden ist. Eine dennoch ergangene Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der
Zugewinngemeinschaft ist dann gegenstandslos.

d) Vorzeitiger Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB und Zugewinnausgleich nach der Ehescheidung
sind verschiedene Streitgegenstände. Die gerichtliche Antragserhebung bezüglich
eines dieser Ansprüche führt nicht zur Hemmung der Verjährung auch des anderen (Abgrenzung
zu BGH Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11 - FamRZ 2012, 1296). Zum
Wechsel vom Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung zum Anspruch auf vorzeitigen
Zugewinnausgleich bedarf es - wie auch im umgekehrten Fall - einer wirksamen Antragsänderung.
BGH, Beschluss vom 26. Juni 2019 - XII ZB 299/18 - OLG Frankfurt am Main
AG Hanau
ECLI:DE:BGH:2019:260619BXIIZB299.18.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag vom 12. Januar 2018 bezüglich des Zugewinnausgleichs nach der Scheidung zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

A.

1
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) macht gegen den Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) güterrechtliche Ansprüche nach geschiedener Ehe geltend.
2
Die Beteiligten lebten schon Jahre vor der Eheschließung zusammen und hatten zwei gemeinsame Kinder, die 1987 und 1991 geboren worden waren. Sie schlossen am 4. Dezember 1993 im Generalkonsulat BosnienHerzegowinas in Stuttgart die Ehe. Die Ehefrau war seinerzeit polnische Staatsangehörige, der Ehemann besaß die bosnische Staatsangehörigkeit. 1994 wurde das dritte Kind der Beteiligten geboren.
3
Im Oktober 2004 reichte der Ehemann Klage auf Scheidung der Ehe bei dem Gemeindegericht V. (Bosnien-Herzegowina; im Folgenden: bosnisches Gemeindegericht) ein. Im September 2005 reichte die Ehefrau ihrerseits Scheidungsantrag beim Amtsgericht Hanau ein, der dem Ehemann am 6. Oktober 2005 zugestellt wurde. In diesem Verfahren hat sie als Folgesache eine Stufenklage über Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich anhängig gemacht. Durch am 24. August 2006 verkündetes Teilurteil wurde der Ehemann zur Auskunft über sein Vermögen am 6. Oktober 2005 verurteilt, die er anschließend erteilte.
4
Mit Klage vom 21. Mai 2009 begehrte die Ehefrau in einem weiteren Verfahren die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Darüber erging ein "Teilanerkenntnis- und Schlussurteil", das den Beteiligten im November 2009 zugestellt wurde.
5
Zwischen den Beteiligten schweben weitere Verfahren in Bosnien (seit 2012) und Kroatien (seit 2005), deren Gegenstand jeweils die Feststellung bzw. Auseinandersetzung einer Errungenschaft von in diesen Ländern belegenem Vermögen ist.
6
Durch Urteil des bosnischen Gemeindegerichts vom 21. August 2009 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden. Die Scheidung ist nach Zurückweisung der von der Ehefrau eingelegten Berufung durch Urteil des zuständigen Kantonalgerichts B. vom 11. November 2009 seit diesem Tag rechtskräftig. Das Scheidungsurteil ist durch Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2011 anerkannt worden. Ein dagegen gerichteter Antrag der Ehefrau auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen.
7
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5. November 2014 den Scheidungsantrag der Ehefrau zurückgewiesen. Die Folgesachen zum Güterrecht und Versorgungsausgleich hat es abgetrennt und fortgeführt. Im vorliegenden Verfahren zum Güterrecht hat die Ehefrau ihre Anträge anschließend konkretisiert und diese hauptsächlich auf bosnisches und kroatisches Recht gestützt. Hilfsweise hat sie Zugewinnausgleich nach deutschem Recht geltend gemacht.
8
Das Amtsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau und den in zweiter Instanz zuletzt hilfsweise gestellten Stufenantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit welcher sieihre zweitinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt.

B.

9
Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.

I.

10
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben. Diese ist in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. September 2015 - XII ZB 635/14 - FamRZ 2015, 2147 Rn. 13 mwN und BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 7 f.). Sie ergibt sich im vorliegenden Fall entweder aus Art. 3 Abs. 1 lit. a Alt. 1 Brüssel IIa-VO iVm § 98 Abs. 2 FamFG aF (nunmehr § 98 Abs. 3 FamFG) oder aus §§ 105, 262 FamFG.
11
Das Oberlandesgericht hat den in der Hauptsache gestellten Antrag als Feststellungsantrag ausgelegt, der sich auf die Feststellung von nach bosnischem und kroatischem Recht mit der Scheidung verbundenen Rechtsfolgen richtet. Dagegen bestehen von Rechts wegen keine Bedenken. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.
12
Die Verordnung (EU) 2016/1103 vom 24. Juni 2016 (EuGüVO; Abl. Nr. L 183 S. 1) findet auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung. Denn nach Art. 69 Abs. 1 EuGüVO gilt diese nur für Verfahren, die am 29. Januar 2019 oder danach eingeleitet worden sind, was hier nicht der Fall ist.
13
Demnach folgt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Fall einer Einordnung der geltend gemachten Ansprüche als Scheidungsfolgesachen aus Art. 3 Abs. 1 lit. a Alt. 1 Brüssel IIa-VO iVm § 98 Abs. 2 FamFG aF (nunmehr § 98 Abs. 3 FamFG), denn beide Ehegatten hatten bei Antragstellung und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Auch bei - alternativer - Einordnung der erst nach Auflösung des Scheidungsverbunds von der Ehefrau gestellten Anträge als selbständige Familiensachen ergibt sich die internationale Zuständigkeit mangels vorrangigen Unionsrechts und vorrangiger Staatsverträge aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners aus §§ 105, 262 Abs. 2 FamFG iVm §§ 12, 13 ZPO. Mithin besteht in beiden Fällen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, so dass die Einordnung der in der Hauptsache gestellten Anträge als Folgesache oder selbständige Familiensache offenbleiben kann.
14
2. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde in vollem Umfang zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Beschlusses, welcher insoweit keine Einschränkungen enthält. Auch aus der Begründung der Rechtsbeschwerdezulassung folgt im Ergebnis nichts anderes. Diese bezieht sich sowohl auf die Frage der Unterschiedlichkeit der Streitgegenstände bei Zugewinnausgleich kraft Ehescheidung und vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft als auchauf die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF. Da letztere grundsätzlich den gesamten Hauptsacheantrag erfasst, ergibt sich somit - auch hinsichtlich der teilweisen Antragsabweisung wegen ausländischer Rechtshängigkeit - jedenfalls nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerdezulassung abweichend vom Tenor des angefochtenen Beschlusses einschränken wollte. Die Sache steht daher in vollem Umfang zur Entscheidung des Senats.

II.

15
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht einem Teil der von der Ehefrau gestellten Anträge bereits die aufgrund der Gerichtsverfahren in Bosnien-Herzegowina und Kroatien früher eingetretene Rechtshängigkeit entgegen. Diese beträfen die Feststellung der Mitberechtigung an in diesen Ländern belegenen Vermögensgegenständen und seien vor den im vorliegenden Verfahren insoweit gestellten, erst im Januar 2016 zugestellten Anträgen rechtshängig geworden.
16
In der Sache finde auf die güterrechtlichen Folgen der Ehescheidung deutsches Recht Anwendung. Da es bei Eheschließung an einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Beteiligten gefehlt habe (die Ehefrau sei polnische Staatsangehörige, der Ehemann Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina gewesen), komme es darauf an, ob die Beteiligten zu diesem Zeitpunkt einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land gehabt hätten (Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). Es habe keiner Beweisaufnahme zum vorrangig auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gerichteten Vortrag des Ehemanns bedurft, weil auch die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Nr. 3EGBGB letztlich zur Anwendung deutschen Sachrechts führe. Denn die Ehefrau habe bereits nicht vorgetragen, dass der Ehemann ihren - nach ihrem Vortrag bei Eheschließung bestehenden - gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien geteilt habe. Der Ehemann habe sich vielmehr mit dem seit Sommer 1993 schulpflichtigen Sohn in Hanau aufgehalten und habe sie auch nach ihrem Vorbringen lediglich in den Weihnachtsferien 1993/1994 in Kroatien besucht. Die Ehefrau habe keine Tatsachen vorgetragen, die eine engste Verbundenheit beider Beteiligter zur Zeit ihrer Eheschließung nach Bosnien-Herzegowina bzw. Kroatien ergäben. Für die engste Verbindung könne auch ein später begründeter oder bei Eheschließung auch nur geplanter erster gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt berücksichtigt werden. Die Ehefrau habe hierzu zwar vorgetragen, die gemeinsame Zukunftsplanung sei auf ein Leben in Bosnien-Herzegowina ausgerichtet gewesen. Sie habe diesen Vortrag aber selbst relativiert, indem sie auf einen Plan zum Leben in Kroatien und darauf hingewiesen habe, dem hätten die damaligen Kriegswirren nicht im Wege gestanden. Hieran werde deutlich, dass es keinen gemeinsamen Plan gegeben habe und die Ehefrau in unzulässiger Weise versuche, sowohl bosnisches als auch kroatisches Recht zur Anwendung kommen zu lassen, weil sie die seinerzeit schon bestehende Eigenständigkeit der ehemaligen jugoslawischen Teilrepubliken verneine. Eine engste Verbundenheit beider Beteiligten ergebe sich letztlich daraus, dass sie auch nach dem Vortrag der Ehefrau jedenfalls ab Sommer 1994 - noch zeitnah zur Eheschließung - ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland genommen hätten. Hinzu komme, dass der gemeinsame Sohn, der vom Ehemann (mit-)betreut worden sei, seit Sommer 1993 die Schule in Deutschland besucht habe und die Beteiligten seit 1984 in Deutschland gelebt hätten, wo auch die Ehefrau durchgängig "polizeilich" gemeldet gewesen sei.
17
Selbst wenn man aber von der Anwendbarkeit bosnischen Rechts ausgehe , enthalte dieses - wie auch das kroatische Recht - eine Rückverweisung auf das deutsche Recht. Ferner habe die Ehefrau auch zu den Voraussetzungen des - unterstellt - anwendbaren bosnischen oder kroatischen Rechts keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen.
18
Dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns nach § 1385 BGB steht nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Einrede der Verjährung entgegen. Daher sei der gesamte Stufenantrag abzuweisen.
19
Die Zugewinngemeinschaft sei mit Eintritt der Rechtskraft des die güterrechtliche Lage umgestaltenden "Teilanerkenntnis- und Schlussurteils" beendet worden, welches am 23. Dezember 2009 rechtskräftig geworden sei. Die Verjährungsfrist habe nach § 1378 Abs. 4 BGB aF iVm Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 2 EGBGB mit der Beendigung des Güterstands und der positiven Kenntnis des anspruchsberechtigten Ehegatten hiervon zu laufen begonnen. Es liege auf der Hand, dass die Ehefrau, wenn sie davon keine Kenntnis erlangt habe, jedenfalls insoweit grob fahrlässig in Unkenntnis geblieben sei. Sie habe eigene Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis auch nicht substantiiert bestritten.
20
Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB sei zunächst infolge des fortdauernden Ehebands nach § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB gehemmt gewesen. Die Wirkungen der im Ausland erfolgten Ehescheidung seien erst mit Bestandskraft der in Deutschland erfolgten Anerkennung mit Ablauf des 27. Oktober 2011 eingetreten.
21
Die Klageerhebung in der Folgesache auf Zugewinnausgleich habe dagegen keine verjährungshemmende Wirkung gehabt. Denn diese träte nur bezüglich des jeweiligen Streitgegenstands ein. Bei dem Zugewinnausgleich nach geschiedener Ehe handele es sich gegenüber dem nunmehr von der Ehefrau verfolgten Anspruch auf Zugewinnausgleich infolge vorzeitiger Beendigung des Güterstands um einen anderen Streitgegenstand. Dieser beruhe auf einem deutlich anderen Lebenssachverhalt. Bei Einreichung des auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1385 BGB gerichteten (geänderten) Hilfsantrags im Januar 2018 sei der Anspruch mithin bereits verjährt gewesen.
22
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
23
a) Das Oberlandesgericht hat einen Teil der in der Hauptsache gestellten Anträge zu Recht wegen in Bosnien und Kroatien insoweit schon vor Antragserhebung bestehender Rechtshängigkeit als gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig angesehen.
24
Die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens steht der Rechtshängigkeit bei einem inländischen Gericht gleich, wenn das ausländische Urteil hier anzuerkennen sein wird. Unter dieser Voraussetzung steht die ausländische Rechtshängigkeit einer nachfolgenden Klage oder einem nachfolgenden Antrag in gleicher Weise entgegen wie gemäß § 261 Abs. 3 ZPO die anderweitige Rechtshängigkeit im Inland (Senatsurteile vom 2. Februar 1994 - XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434 juris Rn. 8 und vom 12. Februar 1992 - XII ZR 25/91 - FamRZ 1992, 1058, 1059 mwN).
25
Dagegen hat die Rechtsbeschwerde keine Beanstandungen vorgebracht, so dass insbesondere von der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit der im Ausland ergehenden Entscheidungen auszugehen ist.
26
b) Die übrigen in der Hauptsache zum bosnischen und kroatischen Recht erhobenen Anträge der Ehefrau sind von den Vorinstanzen zu Recht (als unbegründet ) abgewiesen worden, weil auf die güterrechtlichen Wirkungen der von den Beteiligten geschlossenen Ehe deutsches Recht anzuwenden ist. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beteiligten bei Eheschließung mit Deutschland gemeinsam am engsten verbunden waren, so dass auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe gemäß Art. 15 Abs. 1 EGBGB iVm Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF ausschließlich das deutsche Recht Anwendung findet. Diese Regelungen finden aufgrund der Übergangsregelung in Art. 229 § 47 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EGBGB auf den vorliegenden Fall weiterhin Anwendung, weil die Ehe vor dem 29. Januar 2019 geschlossen wurde.
27
aa) Die Verordnung (EU) 2016/1103 vom 24. Juni 2016 (EuGüVO) ist auch in kollisionsrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn nach Art. 69 Abs. 3 EuGüVO gilt Kapitel III EuGüVO (Art. 20 bis 35 EuGüVO), das die Bestimmungen zum anwendbaren Recht enthält, nur für Ehegatten, die am 29. Januar 2019 oder danach die Ehe eingegangen sind oder eine Rechtswahl bezüglich des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben. Das ist hier nicht der Fall.
28
bb) Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen somit gemäß Art. 15 Abs. 1 EGBGB dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht, wofür unter den Umständen des vorliegenden Falls und der bei Eheschließung verschiedenen Staatsangehörigkeiten der Beteiligten nur Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aF (Aufenthaltsstatut) und Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF (Statut der gemeinsamen engsten Verbindung) in Betracht kommen.
29
Das Oberlandesgericht hat es hierfür offengelassen, ob der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten schon bei Eheschließung in Deutschland war. Denn es hat jedenfalls einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat verneint und die gemeinsame engste Verbundenheit der Beteiligten mit Deutschland angenommen.
30
Das ist frei von Rechtsfehlern. Insoweit kann die angefochtene Entscheidung vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2018 - XII ZR 116/17 - FamRZ 2019, 429 Rn. 19 mwN). Das ist nicht der Fall. Insbesondere sind dem Oberlandesgericht bei der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen keine Verfahrensfehler unterlaufen.
31
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht in zulässiger Weise auch die Tatsachenentwicklung nach der Eheschließung in die Betrachtung einbezogen. Denn in der weiteren Entwicklung liegt ein taugliches Indiz für die von den Ehegatten schon bei Eheschließung geteilte Zukunftsplanung und wird dieser mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in der Regel entsprechen. Es hält sich mithin im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Feststellungen, dass das Oberlandesgericht den (jedenfalls) im Sommer 1994 begründeten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland in seine Würdigung einbezogen hat. Dass es sich hierbei um keine ungewöhnliche oder überraschende Tatsachenentwicklung handelte, hat das Oberlandesgericht dadurch untermauert, dass die Beteiligten seit Aufnahme ihrer Lebensgemeinschaft ihren Daseinsmittelpunkt nahezu durchgehend in Deutschland hatten und ihr 1987 geborener Sohn dementsprechend eingeschult wurde. Den zwischenzeitlichen Aufenthalt der Ehefrau in Kroatien hat das Oberlandesgericht ebenso als nicht ausschlaggebend angesehen wie den Umstand, dass die Ehe im bosnischen Generalkonsulat in Stuttgart geschlossen wurde. Das Oberlandesgericht hat hier vor allem mit Recht darauf hingewiesen, dass selbst das Vorbringen der Ehefrau, die sowohl bosnisches wie auch kroatisches Recht zur Anwendung bringen möchte, im Hinblick auf einen anderen Staat, zu dem die Beteiligten bei Eheschließung eine gemeinsame engste Verbindung gehabt haben sollten, schon nicht eindeutig ist. Eine von der Rechtsbeschwerde gerügte Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht musste insbesondere den Beweisantritten der Ehefrau nicht nachgehen, weil sich auch aus den unter Beweis gestellten Tatsachen kein abweichendes Ergebnis hinsichtlich der engsten Verbindung der Beteiligten bei Eheschließung ergibt. Die Ehefrau hat neben den vorgetragenen Einzelaspekten auch in der Rechtsbeschwerdebegründung schon keinen eindeutigen abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt aufgezeigt, sondern auf eine engste gemeinsame Verbundenheit beider Beteiligten "nach Bosnien und/oder Kroatien" verwiesen.
32
Dass das Oberlandesgericht letztlich entsprechend dem insgesamt langjährigen gemeinsamen Aufenthalt Deutschland als Staat der gemeinsamen engsten Verbindung angenommen hat, ist somit rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
33
c) Der hilfsweise geltend gemachte (Stufen-)Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß §§ 1385, 1378 Abs. 1 BGB ist unbegründet.
34
Die von der Ehefrau zuletzt gestellten Anträge vom 12. Januar 2018 richten sich - nach entsprechendem Hinweis des Oberlandesgerichts - erstmals auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1378 Abs. 1 BGB.
35
Ein solcher Anspruch konnte indessen nicht entstehen, weil der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bereits zuvor aufgrund der Rechtskraft des vom bosnischen Gemeindegericht erlassenen Scheidungsurteils beendet wor- den ist. Aufgrund einer Beendigung des Güterstands durch Scheidung wird ein noch nicht rechtskräftig ausgesprochener vorzeitiger Zugewinnausgleich gegenstandslos und erledigt sich das darauf gerichtete Verfahren in der Hauptsache (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1572; Palandt/Brudermüller BGB 78. Aufl. § 1386 Rn. 14).
36
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts trat die Wirkung der Ehescheidung nicht erst (ex nunc) mit Abschluss des in Deutschland durchgeführten Anerkennungsverfahrens ein. Denn die Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörde, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines von einem ausländischen Gericht erlassenen Scheidungsurteils gegeben sind, wirkt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils zurück (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 729/80 - FamRZ 1982, 1203, 1205; BGH Urteil vom 28. Juni 1961 - IV ZR 297/60 - FamRZ 1961, 427, 428 - jeweils zu Art. 7 § 1 FamRÄndG; Staudinger/Spellenberg BGB [2016] § 107 FamFG Rn. 133 ff. mwN). Insoweit hat sich durch die Neuregelung in § 107 FamFG keine Änderung ergeben (vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 217/17 - FamRZ 2019, 371 Rn. 15).
37
Die vom Oberlandesgericht angeführte Entscheidung (OLG Hamburg FamRZ 2014, 1563) ist zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht geeignet, weil diese sich nur zu der Frage verhält, ob das Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG obligatorisch und eine ausländische Entscheidung erst nach erfolgreicher Durchführung des Anerkennungsverfahrens zu beachten ist. Im vorliegenden Fall ist hingegen die Anerkennung ausgesprochen worden und stellt sich die Frage der zeitlichen Wirkung im Fall der Anerkennung. Hierzu ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die anerkannte Entscheidung im Urteilsstaat wirksam geworden ist (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 729/80 - FamRZ 1982, 1203, 1205; BGH Urteil vom 28. Juni 1961 - IV ZR 297/60 - FamRZ 1961, 427, 428). Das folgt nicht zuletzt aus der Natur des Anerkennungsverfahrens, das eine Feststellungsentscheidung beinhaltet und der Wirkungserstreckung dient (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 320/17 - FamRZ 2019, 890 Rn. 13). Diese erfasst im Fall der uneingeschränkten Anerkennung sämtliche Entscheidungswirkungen einschließlich des Eintritts der Rechtskraft.
38
Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen hat das bosnische Gemeindegericht die Scheidung im Urteil vom 21. August 2009 ausgesprochen und ist die dagegen eingelegte Berufung der Ehefrau durch Entscheidung des Kantonalgerichts B. vom 11. November 2009 zurückgewiesen worden. Zu diesem Datum ist die Scheidung auch rechtskräftig geworden.
39
Dagegen ist die Entscheidung des Amtsgerichts Hanau über den vorzeitigen Zugewinnausgleich erst mit Ablauf des 23. Dezember 2009 rechtskräftig geworden. Da dieses Datum nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils liegt, war der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich schon deswegen unbegründet , weil der Güterstand bereits durch Scheidung beendet war. Die später erfolgte Aufhebung der Zugewinngemeinschaft konnte daher keine Wirkung mehr entfalten und war mithin gegenstandslos.
40
3. Das angefochtene Urteil ist jedoch hinsichtlich der Entscheidung über den Hilfsantrag bezüglich des Zugewinnausgleichs nach der Scheidung aufzuheben , weil das Oberlandesgericht nur über den vorzeitigen Zugewinnausgleich entschieden hat. Der Zugewinnausgleich nach der Scheidung war aber Gegenstand der weiter hilfsweise gestellten Anträge.
41
a) Die Ehefrau hat die von ihr gestellten Anträge nicht nur auf den vorzeitigen Zugewinnausgleich bezogen, sondern hilfsweise auch auf den Zugewinnausgleich nach der Scheidung. Das ergibt sich aus der entsprechenden Formu- lierung des Auskunftsantrags, der sich neben dem Stichtag für den vorzeitigen Zugewinnausgleich hilfsweise (unter anderem) auch auf den sich aus der Zustellung des Scheidungsantrags in Bosnien ergebenden Stichtag bezogen hat.
42
Darüber hat das Oberlandesgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht entschieden. Denn das Alternativverhältnis der Anträge beruht auf der unklaren Frage, wodurch der Güterstand beendet worden ist. Da der Güterstand entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht erst durch den Ausspruch zum vorzeitigen Zugewinnausgleich, sondern schon zuvor durch das Scheidungsurteil des bosnischen Gemeindegerichts beendet wurde, sind im Rechtsbeschwerdeverfahren auch die weiteren hilfsweise gestellten Anträge zur Entscheidung angefallen.
43
b) Die Sache ist insoweit noch nicht entscheidungsreif, weil weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. Diese beziehen sich - abgesehen von der Ermittlung des etwaigen Ausgleichsanspruchs - zunächst auf die auch insoweit vom Ehemann erhobene Einrede der Verjährung, wozu es im angefochtenen Beschluss - folgerichtig - an Tatsachenfeststellungen fehlt. Die Sache ist mithin im Umfang der Aufhebung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
44
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass für die Frage der Hemmung der Verjährung wegen gerichtlicher Rechtsverfolgung gemäß § 204 Nr. 1 BGB die Ansprüche auf vorzeitigen Zugewinnausgleich und Zugewinnausgleich bei der Scheidung auf verschiedenen Lebenssachverhalten beruhen und daher unterschiedliche Streitgegenstände darstellen. Zwar beruhen beide mit § 1378 Abs. 1 BGB auf derselben Anspruchsgrundlage und setzen beide die Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft voraus. Die Gründe der Beendigung des Güterstands unterscheiden sich indessen in we- sentlicher Hinsicht. So kann nur der Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung als Folgesache im Scheidungsverbund geltend gemacht werden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1572; KG FamRZ 2001, 166). Die Rechtshängigkeit eines Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich hindert die Geltendmachung des Zugewinnausgleichs nach der Scheidung nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 544/18 - juris Rn. 6 und Palandt/ Brudermüller BGB 78. Aufl. §§ 1385, 1386 Rn. 14). Dementsprechend setzt der gerichtlich zuerkannte Zugewinnausgleich nach der Scheidung voraus, dass die Scheidung rechtskräftig wird. Wird etwa der Scheidungsantrag noch vor Rechtskraft des Beschlusses über den Scheidungsverbund zurückgenommen, verliert auch die Verurteilung zum Zugewinnausgleich nach der Scheidung ihre Wirkung (vgl. § 141 FamFG sowie Prütting/Helms/Helms FamFG 4. Aufl. § 141 Rn. 7 mwN). Davon unterscheidet sich die Lage beim vorzeitigen Zugewinnausgleich , der die Scheidung der Ehe nicht voraussetzt. Zum Wechsel vom Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung zum Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich bedarf es folglich - wie auch im umgekehrten Fall - einer wirksamen Klage- bzw. Antragsänderung (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1572). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 2012 (IX ZR 168/11 - FamRZ 2012, 1296) nichts anderes. In jenem Fall stand allein der Zugewinnausgleich nach der Scheidung in Rede und stritten die Beteiligten um die richtige Festlegung des Stichtags für die Berechnung des Endvermögens. Daher handelte es sich um denselben prozessualen Anspruch. Eine abweichende Festlegung des Stichtags führte nur zu dessen Modifikation, begründete indessen keine andere Rechtsnatur des Anspruchs, welcher in jedem Fall im Zugewinnausgleich nach der Scheidung bestand.
Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 03.03.2017 - 60 F 1576/05 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.05.2018 - 8 UF 97/17 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 261 Rechtshängigkeit


(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff


Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes


Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1378 Ausgleichsforderung


(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen


(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen


(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen1.Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,2.dem Kind unda)seinen Eltern oderb)dem Ehegatten oder Lebensp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft


Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn1.die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,2.Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 b

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft


Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen


(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn 1. ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;3. ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im In

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 105 Andere Verfahren


In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 262 Örtliche Zuständigkeit


(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor. (2) Im Ü

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 141 Rücknahme des Scheidungsantrags


Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, erstrecken sich die Wirkungen der Rücknahme auch auf die Folgesachen. Dies gilt nicht für Folgesachen, die die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kin

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2019 - XII ZB 299/18 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2019 - XII ZB 299/18 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2019 - XII ZB 544/18

bei uns veröffentlicht am 20.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 544/18 vom 20. März 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70; ZPO § 114; BGB §§ 1385 Nr. 1, 1386, 1365 a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 70 Abs. 2 Satz

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11

bei uns veröffentlicht am 24.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 168/11 Verkündet am: 24. Mai 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2018 - XII ZB 217/17

bei uns veröffentlicht am 28.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 217/17 vom 28. November 2018 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 107 Abs. 1; PStG § 36 Die sich in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren stellende

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2015 - XII ZB 635/14

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB635/14 vom 30. September 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 54, 55, 70 Abs. 4, 88, 89, 99 Abs. 1, 151 Nr. 2 a) Bei der Vollstreckung eines als einstweilige

Referenzen

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.

(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.

(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.

(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.

(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.

(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.

(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.

(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

1.
die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
2.
Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
3.
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
4.
der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

1.
die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
2.
Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
3.
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
4.
der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

13
a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Obwohl nach dem gemäß § 87 Abs. 4 FamFG entsprechend anwendbaren § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO die sofortige Beschwerde nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, ist das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens und damit auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen (Senatsbeschluss BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 7 f.; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 7 zu § 72 Abs. 2 FamFG und BGHZ 157, 224 = NJW 2004, 1456 f. zu § 513 Abs. 2 ZPO).

(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn

1.
ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;
2.
beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
3.
ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist;
4.
ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.

(2) Für Verfahren auf Aufhebung der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch zuständig, wenn der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt im Inland hat.

(3) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.

In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.

(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.

(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn

1.
ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;
2.
beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
3.
ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist;
4.
ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.

(2) Für Verfahren auf Aufhebung der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch zuständig, wenn der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt im Inland hat.

(3) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.

In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.

(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

1.
die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
2.
Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
3.
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
4.
der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen

1.
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
2.
dem Kind und
a)
seinen Eltern oder
b)
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
3.
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
4.
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
5.
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.

(2) § 208 bleibt unberührt.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

1.
die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
2.
Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
3.
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
4.
der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

1.
die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
2.
Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
3.
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
4.
der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

1.
die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
2.
Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
3.
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
4.
der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.

(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.

(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.

(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.

(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.

(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.

(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.

(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.

15
Nach der noch zu Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 1 FamRÄndG ergangenen Rechtsprechung des Senats fallen Privatscheidungen im Anerkennungsverfahren jedenfalls dann unter den Begriff der Entscheidungen, wenn daran eine ausländische Behörde entsprechend den von ihr zu beachtenden Normen in irgendeiner Form, und sei es auch nur registrierend, mitgewirkt hat (Senatsbeschluss BGHZ 82, 34 = FamRZ 1982, 44, 45). Da mit der Übernahme der Re- gelung in § 107 FamFG insoweit keine inhaltliche Änderung verbunden war, gilt dies unverändert für die bestehende Rechtslage.

(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.

(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.

(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.

(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.

(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.

(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.

(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.

(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

6
a) Es besteht - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Einigkeit dahingehend, dass das Verlangen nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft im Fall der §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGBallein an die Trennung und den Ablauf einer mindestens dreijährigen Trennungszeit anknüpft und weder der mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögensgeschäften (§ 1365 BGB) noch die gleichzeitige Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Scheidungsverbund die darüber hinausgehende Darlegung eines berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gebieten (vgl. OLG Dresden FamRZ 2017, 1563; OLG Köln Beschluss vom 31. Januar 2014 - 12 WF 10/14 - juris Rn. 7 f.; OLG München FamRZ 2013, 132 f.). Diese Auffassung wird auch von den weit überwiegenden Stimmen im Schrifttum geteilt (vgl. MünchKommBGB/Koch 7. Aufl. § 1386 Rn. 9; Palandt/Brudermüller BGB 78. Aufl. § 1386 Rn. 4; Staudinger/Thiele BGB [2017] § 1385 Rn. 11; Staudinger /Rauscher BGB [Bearbeitungsstand: 2018] § 1564 Rn. 111a; BeckOGK/Szalai [Stand: Februar 2019] BGB § 1386 Rn. 7; BeckOK/Siede [Stand: Februar 2019] § 1385 Rn. 4; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1386 BGB Rn. 4; jurisPK-BGB/Roth [Stand: November 2017] § 1386 Rn. 4; NK-BGB/Fischinger 3. Aufl. § 1386 Rn. 8; Soergel/Kappler/Kappler BGB 13. Aufl. § 1386 Rn. 4; Erman/Budzikiewicz BGB 15. Aufl. § 1385 Rn. 2a; FAKomm-FamR/ Weinreich 5. Aufl. § 1386 BGB Rn. 2; Gomille NJW 2012, 1545 f.; Kogel FamRZ 2012, 85 f.).

Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, erstrecken sich die Wirkungen der Rücknahme auch auf die Folgesachen. Dies gilt nicht für Folgesachen, die die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder Pfleger betreffen, sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor Wirksamwerden der Rücknahme ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 168/11
Verkündet am:
24. Mai 2012
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Stufenklage hemmt die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich
auch dann, wenn im Auskunftsantrag ein falscher Stichtag für das Endvermögen
genannt ist.
BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von der beklagten Rechtsanwältin Schadensersatz, weil diese ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich habe verjähren lassen.
2
Die Klägerin war vom 14. Mai 1966 bis zum 19. Februar 1999 verheiratet. Sie lebte mit ihrem Ehemann im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie hatte mit ihm durch notariellen Vertrag vom 4. Juli 1994 vereinbart, das beiderseitige Endvermögen abweichend vom gesetzlichen Stichtag zum Stichtag des 4. Juli 1994 zu berechnen. Von der Rechtskraft des Scheidungsurteils erfuhr die Klägerin im Laufe des Monats März 1999. Sie beauftragte Rechtsanwalt Z. , den Zugewinnausgleichsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann durchzusetzen. Dieser machte den Anspruch im Wege der Stufenklage geltend und beantragte, den Ehemann zu verurteilen, zum Stichtag 28. Mai 1998 (Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehemann) Auskunft über das Endvermögen zu erteilen, die Richtigkeit des vorgelegten Verzeichnisses an Eides Statt zu versichern und die Hälfte des sich aus der Auskunft ergebenden Zugewinns an die Klägerin zu zahlen. Die Stufenklage wurde dem Ehemann am 6. Februar 2002 zugestellt. Am 19. August 2002 verurteilte das Familiengericht auf Anerkenntnis beider Ehegatten diese zur gegenseitigen Auskunftserteilung über das jeweilige Endvermögen zum Stichtag 28. Mai 1998. Das Teilanerkenntnisurteil wurde beiden Prozessbevollmächtigten am 23. August 2002 zugestellt.
3
Am 1. Oktober 2002 kündigte die Klägerin das Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt Z. und beauftragte nunmehr die Beklagte, ihren Zugewinnausgleichsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann durchzusetzen, wobei sie diese über den bestehenden Ehevertrag in Kenntnis setzte. Die Prozessbevollmächtigten der Ehegatten wechselten mehrere Schriftsätze. Weiter wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass deren Anspruch möglicherweise bereits seit dem 19. Februar 2002 verjährt sei, und bat um Informationen zur Berechnung ihres eigenen Zugewinns.
4
Mit Verfügung vom 6. Februar 2003 fragte das Familiengericht bei den Ehegatten an, wann in die Zahlungsstufe übergegangen werde. Auf diese Anfrage reagierte die Beklagte gegenüber dem Gericht nicht. Am 18. März 2003 gab das Gericht den Parteien bekannt, dass es die Akten wegen Nichtbetriebs weglegen werde. Mit Schreiben vom 6. Mai 2003 forderte die Beklagte den Ehemann auf, zum neuen (vereinbarten) Stichtag Auskunft über sein Endvermögen zu erteilen. Der Ehemann weigerte sich und machte die Einrede der Verjährung geltend. Daraufhin stellte die Beklagte mit am 28. August 2003 beim Familiengericht eingegangenen Schriftsatz die Klage um und beantragte nunmehr Auskunftserteilung zum vereinbarten Stichtag. Mit Urteil vom 15. Januar 2004 wies das Familiengericht die neue Auskunftsklage wegen Eintritts der Verjährung ab; ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil legte die Klägerin nicht ein.
5
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung des Wertes des gemäß Urteil des Familiengerichts verjährten Anspruchs auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen, den sie mit 95.819,01 € beziffert hat. Die Beklagte habe den Anspruch pflichtwidrig verjähren lassen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 44.558,48 € nebst Zinsen verurteilt, das Berufungsgericht hat auf ihre Berufung ein Grundurteil erlassen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel weiter, dass die Klage insgesamt abgewiesen werde.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.


7
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagte habe pflichtwidrig den Anspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann auf Zugewinnausgleich verjähren lassen. Der Anspruch sei zum Zeitpunkt der Beauftragung der Klägerin noch nicht verjährt gewesen, weil die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig durch die dem Ehemann im Februar 2002 zugestellte Stufenklage gehemmt worden sei. Dass in dem Auskunftsantrag der falsche Stich- tag genannt werde, sei rechtlich unerheblich. Die Hemmung habe im Februar 2003 geendet, weil das Verfahren nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils von den Parteien nicht weiterbetrieben worden sei (§ 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Die in dieser Zeit erfolgten Verfügungen des Familiengerichts änderten daran nichts. Deswegen sei der Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich verjährt gewesen, als die Beklagte im August 2003 die Klage auf Auskunftserteilung zum vertraglich vereinbarten Stichtag beim Familiengericht anhängig gemacht habe.

II.


8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beklagte war als Rechtsanwältin im Rahmen des ihr erteilten Anwaltsauftrages, der auf Durchsetzung des Zugewinnausgleichsanspruchs gerichtet war, verpflichtet, die Klägerin allgemein, umfassend und möglichst erschöpfend zu belehren, ihre Belange nach jeder Richtung wahrzunehmen und die Geschäfte so zu erledigen , dass Nachteile für sie - soweit sie voraussehbar und vermeidbar waren - vermieden wurden. Deswegen hätte sie darauf achten müssen, dass der Klägerin wegen Verjährung kein Rechtsverlust drohte, und sie hätte dem durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken müssen. Insbesondere hätte sie unter ausdrücklichem Hinweis auf den drohenden Eintritt der Verjährung darauf hinwirken müssen, dass die Klägerin alsbald selbst ihrer sich aus dem Anerkenntnisurteil ergebenden Verpflichtung zur Bekanntgabe ihres eigenen Endvermögens nachkam, und sie hätte gegen den Ehemann aus dem Anerkenntnisurteil vollstrecken oder auf andere Weise dafür Sorge tragen müssen, dass der Zugewinnausgleichsanspruch nicht verjährte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 75/10, NJW 2011, 2889 Rn. 12; Beschluss vom 20. Juli 2006 - IX ZR 72/04, Rn. 2 nv). Entgegen diesen sich aus dem Anwaltsvertrag ergebenden Pflichten hat sie, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, den zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung im Oktober 2002 noch nicht verjährten Anspruch der Klägerin verjähren lassen und ihr dadurch einen Schaden zugefügt. Deswegen ist sie der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet.
9
1. Als die Klägerin die Beklagte im Oktober 2002 beauftragte, für sie den Zugewinnausgleichsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann durchzusetzen , war dieser Anspruch noch nicht verjährt. Die Ansicht des Berufungsgerichts , mit der Zustellung der Stufenklage an den Ehegatten am 6. Februar 2002 sei die Verjährung rechtzeitig gehemmt worden, ist richtig.
10
a) Die Verjährungsfrist für den Anspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehegatten auf Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs. 1 BGB betrug gemäß dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB drei Jahre; nach dieser Vorschrift begann die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfuhr, dass der Güterstand beendet war. Der Güterstand endete im Fall der Scheidung mit der formellen Rechtskraft des Scheidungsausspruchs (BGH, Urteil vom 22. April 1998 - XII ZR 281/96, NJW 1998, 2679; vom 9. Januar 2008 - XII ZR 33/06, FamRZ 2008, 675 Rn. 12). Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsurteils erfuhr die Klägerin spätestens im März 1999 von der Rechtskraft des Scheidungsurteils, mithin wusste sie spätestens am 31. März 1999 von der Beendigung des Güterstandes (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1995 - XII ZR 24/94, FamRZ 1995, 797; vom 19. März 1997 - XII ZR 287/95, NJW 1997, 2049 f; vom 22. April 1998 - XII ZR 281/96, NJW 1998, 2679, 2681). Der Anspruch wäre deswegen - ohne Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung - spätestens am 2. April 2002 (Dienstag nach Ostern) verjährt gewesen. Als in Betracht kommende verjährungsunterbrechen- de oder verjährungshemmende Maßnahme erfolgte am 6. Februar 2002 die Zustellung der Stufenklage an den Ehemann der Klägerin. Mit Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes finden seit dem 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung , insbesondere auch § 204 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Jedenfalls zum 31. Dezember 2009 war der Anspruch der Klägerin gegen ihren Ehemann, wie noch aufzuzeigen sein wird, verjährt, so dass die infolge des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. September 2009 (BGBl. I 3142 ff) zu diesem Zeitpunkt erfolgte Aufhebung des § 1378 Abs. 4 BGB nicht zum Tragen kommt (Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).
11
b) Wird - wie hier - eine Stufenklage (§ 254 ZPO) erhoben, bei welcher sich der Kläger die Angabe der Leistungen, die er beansprucht, vorbehält, erfasst die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BGB den geltend gemachten unbezifferten Anspruch auf Leistung in jeder Höhe (zur Unterbrechung der Verjährung nach altem Recht vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1995 - XII ZR 24/94, FamRZ 1995, 797, 798). Das gilt auch dann, wenn ein falscher Stichtag für die Auskunftserteilung angegeben wird. Die Klägerin und ihr Ehemann haben in dem notariellen Vertrag aus dem Jahr 1994 in Abweichung von § 1384 BGB anstelle des Zeitpunkts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens den 4. Juli 1994 vereinbart. Damit haben sie wirksam vertraglich den gesetzlichen Zugewinnausgleich modifiziert (vgl. Jaeger in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 1378 Rn. 15; MünchKomm-BGB/Koch, 5. Aufl., § 1378 Rn. 37; von Eichel, ZFE 2007, 326, 328). Demgegenüber hat Rechtsanwalt Z.
im Auskunftsantrag den gesetzlichen Stichtag angegeben. Entsprechend haben beide Ehegatten gegenseitig anerkannt, über ihr Endvermögen zu diesem Stichtag Auskunft zu erteilen, und sind entsprechend verurteilt worden.
12
Durch dieses gegenseitige Anerkenntnis haben die Ehegatten nicht einvernehmlich ihre ehevertraglichen Regelungen zum Stichtag abgeändert. Dazu hätten beide Ehegatten bei Abgabe des Anerkenntnisses das Bewusstsein haben müssen, dass sie eine zwischen ihnen bestehende anderslautende Vereinbarung änderten. Dass die Klägerin von dem Ehevertrag wusste, als im Vorprozess das Anerkenntnis erklärt wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig. Allein hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Klägerin den vertraglich vereinbarten Stichtag im Einvernehmen mit ihrem Ehemann aufheben wollte. Dagegen spricht schon der eigene Vortrag der Beklagten, wonach der im Teilanerkenntnisurteil titulierte Stichtag materiellrechtlich falsch sei.
13
aa) In der Rechtsprechung ist streitig, ob die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich durch eine Stufenklage unterbrochen oder gehemmt wird, wenn im Auskunftsantrag ein falscher Stichtag genannt ist. Das Oberlandesgericht Hamm (FamRZ 1996, 864, 865) hat diese Frage in einem Anwaltsregressprozess verneint, ohne dies allerdings zu begründen. Das Kammergericht (FamRZ 2001, 105 f) und das Oberlandesgericht Zweibrücken (NJW-RR 2001, 865, 866) haben sie in Familiensachen bejaht. Diese Gerichte verweisen darauf, dass der Leistungsantrag unabhängig vom falschen Stichtag im Auskunftsantrag wirksam erhoben sei. Der Auskunftsantrag mit dem falschen Stichtag sei lediglich unbegründet; die Berichtigung des Datums führe zu keinem Wechsel des Streitgegenstands des Zahlungsantrags im Sinne einer Klageänderung.
14
In der Literatur ist die Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm auf keine Zustimmung gestoßen. Selbst die unzulässige Klage unterbreche die Verjährung für den geltend gemachten Anspruch gemäß § 209 BGB aF, wenn die Klageerhebung keine Mängel aufweise, die ihre Wirksamkeit beeinträchtigten. Dann aber werde erst Recht die Verjährung durch eine Klage unterbrochen, mit der ein Anspruch geltend gemacht werde, der nach der für ihn gegebenen Begründung unbegründet sei. Die Angabe des falschen Stichtages mache lediglich den Auskunftsanspruch unbegründet, die Leistungsklage sei weiterhin bestimmt (vgl. MünchKomm-BGB/Koch, 5. Aufl., § 1378 Rn. 29; Bamberger/ Roth/J. Mayer, BGB, 3. Aufl., § 1378 Rn. 24; jurisPK-BGB/Lakkis, 5. Aufl., § 204 BGB Rn. 7; Büte, Zugewinnausgleich in der Ehescheidung, 4. Aufl., Rn. 266; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung , 5. Aufl., Rn. 497; Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 3. Aufl., Rn. 924; Krause, Zugewinnausgleich in der Praxis, Rn. 533, 555; Jaeger, FPR 2007, 185, 189; Ludwig, FamRZ 1997, 421 f).
15
bb) Der Senat hält diejenige Auffassung für richtig, die zu einer Hemmung der Verjährung trotz Angabe eines unrichtigen Stichtags führt.
16
(1) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung einer Leistungsklage gehemmt. Dem liegt der Rechtsgedanke zugrunde , dass der Gläubiger durch aktives Betreiben seines Anspruchs seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass der Schuldner gewarnt wird und sich auf eine Inanspruchnahme auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist einstellen muss (BGH, Urteil vom 26. März 1981 – VII ZR 160/80, BGHZ 80, 222, 226; vom 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 273; vom 20. November 1997 - IX ZR 136/97, BGHZ 137, 193, 198). Eine Klage, welche die Geltendmachung des Anspruchs nur vorbereitet, hemmt hingegen die Verjährung dieses Anspruchs nicht, insbesondere auch nicht eine Klage, deren Ziel sich in der Erteilung der Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung erschöpft (MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 11; Erman /Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 2).
17
Nur die wirksam erhobene Leistungsklage ist geeignet, die Verjährung zu hemmen, weil die unwirksame Klage, die insbesondere den Mindestanforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO nicht entspricht, nicht als Klage im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann. Im Gegensatz dazu löst eine wirksame wenn auch mit Fehlern behaftete Klageschrift die Hemmung aus, gleich ob sie unzulässig oder unbegründet ist (BGH, Urteile vom 26. März 1981 und vom 5. Mai 1988, aaO; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 21 ff, Erman/ Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 3). Denn auch eine unzulässige oder unschlüssige Klage macht für den Schuldner den Rechtsverfolgungswillen des Gläubigers deutlich.
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Diese Grundsätze gelten auch für die in einer Stufenklage nach § 254 ZPO zusammengefassten Klagen, bei welcher der Kläger vorläufig seiner prozessualen Pflicht enthoben ist, den Leistungsantrag zu beziffern. Werden bei ihr die Ansprüche auf Rechnungslegung, Vorlage eines Vermögensverzeichnisses oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem Anspruch auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet, kann die bestimmte Angabe der geforderten Leistung vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist. Dabei ist die Stufenklage ein Sonderfall der objektiven Klagehäufung (BGH, Urteil vom 26. Mai 1994 - IX ZR 39/93, NJW 1994, 3102, 3103, insoweit nicht bei BGHZ 126, 138 abgedruckt; vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1646).
Ihre Besonderheit liegt darin, dass der vorgeschaltete Auskunftsantrag keine selbständige Bedeutung hat, sondern nur ein Hilfsmittel zur Bezifferung des eigentlichen Klageziels, des Zahlungsantrages, ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 1999 - XII ZR 184/97, BGHZ 141, 307, 317; vom 2. März 2000, aaO). Durch die Zustellung der Stufenklage wird sofort der in dritter Stufe erhobene, noch nicht bezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig (BGH, Beschluss vom 13. April 1988 - IVb ARZ 13/88, BGHR ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2 Stufenklage 1; Urteil vom 8. Februar 1995 - XII ZR 24/94, FamRZ 1995, 797 f).
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Eine im Wege der Stufenklage erhobene, zunächst unbezifferte Leistungsklage ist wegen der Angabe eines unrichtigen Stichtags nicht unwirksam und deswegen zur Verjährungshemmung nicht ungeeignet, obwohl die begehrte Auskunft wegen des falschen Stichtags zur Bezifferung der Leistungsklage nicht förderlich ist. Allerdings ist ein Rechtsschutzbegehren als Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO unzulässig, wenn der Kläger mit der in erster Stufe erhobenen Auskunftsklage nicht die Bezifferbarkeit des erhobenen Leistungsanspruchs erreichen will, sondern die Auskunft etwa benötigt, um beurteilen zu können, ob überhaupt ein Schadensersatzanspruch besteht. In diesem Falle ist dann die unbezifferte Leistungsklage wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2000, aaO).
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Vorliegend benötigte die Klägerin jedoch die Auskünfte über das Endvermögen zur Bezifferung der Leistungsklage, auch wenn sie zunächst - nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten - die ehevertraglichen Vereinbarungen verschweigen wollte, weil ihr die Berechnung des Zugewinnausgleichs zum gesetzlichen Stichtag günstiger erschien. Mithin war die ursprünglich in erster Stufe erhobene Auskunftsklage zum falschen Stichtag zwar wirksam, weil bestimmt und zulässig, aber unbegründet, weil der verklagte Ehemann zu dem falschen Stichtag die Auskunft nicht schuldete. Damit war die in dritter Stufe erhobene unbezifferte Leistungsklage nach § 254 ZPO ebenfalls wirksam und zulässig, weil nach der Klage das Auskunftsbegehren dem Ziel dienen sollte, den Leistungsantrag zu beziffern. Dass der Zugewinn der Ehegatten nicht nach dem Stichtag im Mai 1999, sondern im Juli 1994 zu berechnen war, machte die (in dritter Stufe unbezifferte) Leistungsklage in diesem Punkt nur unschlüssig.
21
(2) Allerdings hemmt die Erhebung der Leistungsklage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch. Hingegen erstreckt sich die Verjährungshemmung nicht auf Ansprüche , die nicht Gegenstand der Klageerhebung waren (BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560 Rn. 15 mwN). Mit der Klage wird nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund ), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinne geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGH, aaO Rn. 16 mwN).
22
Gemessen hieran hat sich der Streitgegenstand der in dritter Stufe geltend gemachten Leistungsklage nicht dadurch geändert, dass die Klägerin den Stichtag für die Berechnung des Endvermögens nach Eintritt der Rechtshängigkeit ausgetauscht hat. Es gibt nur einen Anspruch auf Zugewinnausgleich nach geschiedener Ehe, sei es dass er allein aufgrund Gesetzes begründet, sei es dass dieser gesetzliche Anspruch durch vertragliche Vereinbarung der Ehegatten wirksam geändert worden ist. Welcher Stichtag maßgeblich ist, der gesetzliche oder ein vertraglich vereinbarter, wirkt sich nur für die Berechnung des Zugewinns aus, lässt den Streitgegenstand der zunächst unbezifferten Leistungsklage jedoch unberührt. Mit dem geänderten Stichtag änderte sich nur der Streitgegenstand der in erster Stufe erhobenen Auskunftsklage. Diese ist jedoch für die Frage der Hemmung bedeutungslos.
23
c) Mithin wurde die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Klägerin durch die Zustellung der Stufenklage im Februar 2002 wirksam gehemmt. Nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB endete die Hemmung frühestens sechs Monate nach der am 23. August 2002 erfolgten Zustellung des Teilanerkenntnisurteils an die Prozessbevollmächtigten der Ehegatten am 23. Februar 2003. Damit war der Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich noch nicht verjährt , als sie die Beklagte im Oktober 2002 mit der Durchsetzung dieses Anspruchs beauftragte.
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2. Ebenfalls richtig hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Beklagte den Anspruch pflichtwidrig hat verjähren lassen.
25
a) Der Anspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Mann war bereits verjährt, als die Beklagte für die Klägerin im August 2003 das Verfahren weiterbetrieb. Die Hemmung konnte deshalb nicht erneut beginnen (§ 204 Abs. 2 Satz 3 BGB). Die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erhebung der Stufenklage erfolgte Hemmung hat am 4. März 2003 (Montag) gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB sechs Monate nach Rechtskraft des Teilanerkenntnisurteils geendet, weil das Verfahren dadurch in Stillstand geraten war, dass es die Eheleute nicht weiterbetrieben haben. An die Stelle der Beendigung des Verfahrens trat die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Das aber war hier die Zustellung des Teilanerkenntnisurteils am 23. August 2002 an die Prozessbevollmächtigten der Ehegatten, das am 23. September 2002 rechtskräftig geworden ist.
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aa) Bei einer Stufenklage endet die Hemmung der Verjährung nicht schon damit, dass dem Auskunftsanspruch in der ersten Stufe rechtskräftig stattgegeben wird. Denn solange der Kläger die zur Bezifferung seines Leistungsanspruchs erforderlichen Hilfsansprüche in der Vollstreckung durchsetzt, liegt ein Stillstand des Verfahrens nicht vor. Die Unterbrechung der Verjährung endete nach altem Verjährungsrecht erst, wenn der Zahlungsanspruch nach Erfüllung der seiner Vorbereitung dienenden Hilfsansprüche nicht beziffert wurde (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - IV ZR 183/91, NJW 1992, 2563; vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101 f; vom 22. März 2006 - IV ZR 93/05, FamRZ 2006, 862, 864). Für das Ende der Hemmung nach neuem Recht kann nichts Anderes gelten.
27
Die Beklagte hat aus dem Teilanerkenntnisurteil jedoch die Vollstreckung gegen den geschiedenen Ehemann nicht betrieben. Die Vollstreckung hätte auch nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis geführt, dass diese aufgrund der Auskunft ihres Ehemanns die in dritter Stufe erhobene Leistungsklage hätte beziffern können, weil ihr Ehemann die Auskunftserteilung zum unrichtigen Stichtag anerkannt hat. Die Klägerin hätte den Zugewinn hingegen zum vertraglich vereinbarten Stichtag berechnen müssen. Sie hätte deswegen die Leistungsklage ohne Auskunftserteilung durch den Ehemann beziffern oder eine neue Auskunftsklage zum richtigen Stichtag erheben müssen. Dementsprechend hat sie die Beklagte veranlasst, im August 2003 eine neue Auskunftsklage zum richtigen Stichtag zu erheben. Die Schreiben, mit denen die Beklagte den Ehemann zur Auskunftserteilung zum falschen Stichtag entsprechend seinem Teilanerkenntnis aufforderte, stellten keine Vollstreckungshandlungen dar, sondern bereiteten die Vollstreckung allenfalls vor und können schon wegen der Besonderheiten des Falles der Vollstreckung nicht gleichgestellt werden.
28
bb) Ebenso wenig liegt in den beiden Verfügungen des Gerichts aus den Monaten Februar und März 2003 eine Verfahrenshandlung im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Darunter ist jede Handlung zu verstehen, die zur Begründung , Führung und Erledigung des Rechtsstreits dient und vom Prozessrecht in ihren Voraussetzungen und Wirkungen geregelt ist (BGH, Urteil vom 28. Januar 2010 - VII ZR 174/08, NJW 2010, 1662 Rn. 9 f). Weder die Anfrage des Familiengerichts , wann in die Zahlungsstufe übergegangen werde, noch die Mitteilung , dass die Akten wegen Nichtbetriebs weggelegt würden, stellen solche Verfahrenshandlungen dar. Anfrage und Mitteilung sind nämlich im Prozessrecht in ihren Voraussetzungen und Wirkungen nicht geregelt. Die prozessuale Selbständigkeit der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche bedingt, dass über jeden in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung durch Teil- oder Schlussurteil zu befinden ist, weil das frühere Teilurteil für die spätere Entscheidung vorgreiflich ist. Nach rechtskräftigem Erlass eines Auskunftsurteils kann das Verfahren nur auf Parteiantrag fortgesetzt werden. Keinesfalls wird der Fortsetzungstermin von Amts wegen bestimmt (vgl. Hk-ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 254 Rn. 13; Musielak/Foerste, ZPO, 9. Aufl., § 254 Rn. 4; Prütting/Gehrlein/Geißler, ZPO, 4. Aufl., § 254 Rn. 12; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 254 Rn. 30; § 216 Rn. 3; Wieczorek/ Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 254 Rn. 48; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 254 Rn. 11; aA MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 254 Rn. 23). Das Familiengericht hätte deswegen nicht von Amts wegen einen Fortsetzungstermin bestimmen dürfen. Seine Nachfrage und Mitteilung an die Parteien waren prozessual bedeutungslos. Ob etwas Anderes für gerichtliche Anfragen im Anschluss an einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag gilt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 28. November 2002 - 5 U 1327/01, juris Rn. 37 ff), kann offen bleiben.
29
cc) Die Verjährung begann auch nicht neu nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Durch das Anerkenntnis des Auskunftsanspruchs hat der Ehemann nicht, wie es diese Vorschrift voraussetzt, den Zahlungsanspruch anerkannt. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Anerkenntnis vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei allerdings auch ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann. Für das Pflichtteilsrecht ist angenommen worden, dass ein Anerkenntnis auch darin liegen kann, dass der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Nachlass gemäß § 2314 BGB erteilt. Allerdings kommt es nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles darauf an, ob das Verhalten des Schuldners im Zusammenhang mit der Erteilung der Auskunft unzweideutig erkennen lässt, dass er sich auch des Bestehens des Zahlungsanspruchs bewusst ist. Das bloße Bewusstsein, der Anspruch bestehe möglicherweise, reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103). Doch können die für die Auskunft beim Pflichtteilsanspruch entwickelten Grundsätze nicht auf den Zugewinnausgleichsanspruch übertragen werden, weil es sich beim Zugewinnausgleich um einen Saldierungsanspruch handelt, der erst dann errechnet werden kann, wenn auch das Anfangs- und Endvermögen des anderen Ehegatten feststeht (BGH, Urteil vom 27. Januar 1999, aaO). Mit der Bekanntgabe der Bereitschaft, Auskunft zu erteilen, wird deswegen noch nicht erklärt, zur Zahlung von Zugewinnausgleich verpflichtet zu sein.
30
dd) Erst nach Rechtskraft des Teilanerkenntnisurteils am 24. September 2002 wären eine Verhandlung und Entscheidung über die nächste Stufe zulässig gewesen (BGH, Urteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, 1044). Deswegen geriet das Verfahren erst mit Rechtskraft des Teilurteils in Stillstand und endete die Hemmung am 24. März 2003. Da nach § 209 BGB der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist (6. Februar 2002 bis 24. März 2003), in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, war der Anspruch der Klägerin auf Zugewinn spätestens Anfang Juni 2003 verjährt.
31
b) Die Beklagte hätte die Verjährung auch hemmen können. Ihre Untätigkeit verstieß deshalb gegen die Pflichten aus dem Anwaltsvertrag. Jedenfalls hätte sie die neue, auf den vertraglich vereinbarten Stichtag bezogene Auskunftsklage früher, vor Eintritt der Verjährung, erheben können und müssen. Die Rechtskraft des Teilanerkenntnisurteils stand einer solchen Klage nicht ent- gegen. Die beiden Auskunftsklagen hatten mit den unterschiedlichen Stichtagen unterschiedliche Streitgegenstände.
32
Die auf eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO ergehende, zur Auskunft verurteilende Entscheidung erwächst weder nach § 322 ZPO in materieller Rechtskraft noch bindet sie das Gericht im Sinne von § 318 ZPO, soweit in ihr bereits der Rechtsgrund des Hauptsacheanspruchs bejaht wird. Es widerspräche dem Wesen der Rechtskraft, wenn man ihre Wirkung über die im Teilurteil unmittelbar ausgesprochene Rechtsfolge - Zuerkennung eines Anspruchs auf Auskunftserteilung über das Endvermögen zu einem bestimmten Stichtag - hinausgreifen ließe und auch das zugrundeliegende Rechtsverhältnis - Bestehen des Hauptanspruchs - mit einbezöge (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1969 - V ZR 114/66, WM 1970, 405, 406; vom 12. Mai 1975 - II ZR 18/74, WM 1975, 1086, 1087). Deswegen darf das Gericht auf der dritten Stufe in Abweichung von seinem im Auskunftsurteil eingenommenen Standpunkt die Zahlungsklage abweisen (OLG Düsseldorf, OLGR 1992, 75; OLG Karlsruhe, MDR 1992, 804), etwa weil es die Verjährungsfrage anders als im Teilurteil beantwortet (BGH, Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242 f).
33
Ein Kläger kann jederzeit von der Auskunftsklage Abstand nehmen und zur Leistungsklage übergehen (BGH, Urteil vom 15. November 2000 - IV ZR 274/99, NJW 2001, 833). Er ist nicht darauf beschränkt, lediglich den Betrag zu fordern, der sich aus der verlangten Auskunft ergibt, sondern behält die volle Dispositionsfreiheit, wie er den Leistungsanspruch errechnen und beziffern will (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - IV ZR 183/91, NJW 1992, 2563).
34
Dann aber war mit dem rechtskräftigen Teilanerkenntnisurteil nicht bindend entschieden, dass der Zugewinn mit dem gesetzlichen Stichtag zu berechnen war. Die Klägerin hätte jederzeit den Zugewinn unter Berücksichtigung des vereinbarten Stichtags berechnen und die Leistungsklage - losgelöst von einer ihr erteilten Auskunft - beziffern können. Entsprechend hätte das Familiengericht , wenn die Klägerin nach Auskunftserteilung die Leistungsklage unter Berücksichtigung des gesetzlichen Stichtags beziffert hätte, auf eine Einwendung des Ehemannes hin die Leistungsklage unter Hinweis auf den falschen Stichtag und die deswegen unschlüssige Berechnung abweisen können. Weiter war die Klägerin nicht gehindert, eine neue Auskunftsklage zum vereinbarten Stichtag zu erheben.
35
3. Infolge des anwaltlichen Pflichtverstoßes hat die Klägerin ihren Zugewinnausgleichsanspruch gegen ihren Ehemann verloren und deswegen einen Nachteil erlitten, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig entschieden hat. Es gilt die Vermutung, dass sie sich, wenn die Beklagte sie rechtzeitig auf die drohende Verjährung und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen hingewiesen hätte, beratungsgerecht verhalten und der Beklagten rechtzeitig den Auftrag erteilt hätte, das Klagverfahren weiterzubetreiben (§ 204 Abs. 2 Satz 3 BGB), wie sie diesen Auftrag in verjährter Zeit erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, NJW 2008, 2041 Rn. 20).

III.


36
Das Berufungsgericht durfte durch Grundurteil entscheiden (§ 304 ZPO). Zwischen den Parteien war unstreitig, dass der Klägerin gegen ihren Ehemann ein Zugewinnausgleichsanspruch zugestanden hatte. Streit bestand nur über die Höhe dieses Anspruchs. Dann aber durfte das Berufungsgericht davon ausgehen , dass der Klägerin jedenfalls irgendein Schaden entstanden ist.
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 16.09.2010 - 4 O 16/06 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11.10.2011 - 5 U 1/10 -