Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2015 - XII ZB 635/14

bei uns veröffentlicht am30.09.2015
vorgehend
Amtsgericht Bremen, 58 F 608/13, 18.07.2014
Landgericht Bremen, 5 WF 67/14, 24.11.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB635/14
vom
30. September 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei der Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung erlassenen Umgangstitels
handelt es sich um ein selbstständiges Verfahren mit einem eigenständigen
Rechtsmittelzug, weshalb § 70 Abs. 4 FamFG die Statthaftigkeit
der Rechtsbeschwerde nicht hindert.

b) Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 FamFG regelt die internationale Zuständigkeit
auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht
, wenn sich nicht aus Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen
, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden
sind, oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anderes ergibt.

c) Daher sind die deutschen Gerichte für die Vollstreckung eines Umgangstitels
auch dann international zuständig, wenn das Kind Deutscher ist, aber
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und vorgehende Bestimmungen
im Sinne des § 97 Abs. 1 FamFG fehlen.
BGH, Beschluss vom 30. September 2015 - XII ZB 635/14 - OLG Bremen
AG Bremen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 24. November 2014 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 18. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Antragsgegner zu tragen. Wert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) und der Antragsgegner (im Folgenden: Vater) streiten um die Vollstreckung einer Umgangsentscheidung.
2
Sie sind geschiedene Eheleute und die Eltern ihrer beiden am 30. Juni 2002 und am 20. Januar 2004 geborenen Söhne. Diese sind - wie ihre Eltern - deutsche Staatsangehörige und leben seit April 2009 zusammen mit dem Vater, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden ist, in Peking/China.
3
Mit Beschluss vom 14. März 2013 räumte das Amtsgericht der Mutter auf ihren Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung ein Recht auf Umgang mit den beiden Kindern in Deutschland für den Zeitraum vom 30. März 2013 bis zum 6. April 2013 ein. Dem Vater wurde aufgegeben, die Kinder so rechtzeitig zum Flughafen in Peking zu bringen, dass diese einen genau bezeichneten Flug nach Deutschland erreichen konnten. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Vater ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Der Vater ließ die Kinder gleichwohl nicht nach Deutschland fliegen.
4
Daraufhin hat die Mutter die Festsetzung eines Ordnungsgelds beantragt. Das Amtsgericht hat gegen den Vater ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Vaters hat das Oberlandesgericht den amtsgerichtlichen Beschluss wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit aufgehoben und den Antrag der Mutter auf Festsetzung eines Ordnungsgelds zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Mutter ihren Vollstreckungsantrag weiter.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 6 f.) und auch im Übrigen zulässig.
6
Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass die angefochtene Entscheidung der Vollstreckung eines Beschlusses dient, der in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergangen ist, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 70 Abs. 4 FamFG begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - XII ZA 54/13 - FamRZ 2013, 1878 Rn. 9 mwN). Denn diese Begrenzung gilt nicht für das Vollstreckungsverfahren, das als selbstständiges Verfahren mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - XII ZA 54/13 - FamRZ 2013, 1878 Rn. 7 mwN zu Entscheidungen über Verfahrenskostenhilfe und Zulässigkeit des Rechtswegs; BGH Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 1/12 - NJW 2013, 1369 Rn. 5 mwN zum Kostenfestsetzungsverfahren; vgl. auch BAG JurBüro 2008, 550, 551).

III.

7
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
8
1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2015, 776 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
9
Die sofortige Beschwerde könne zwar nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe. Dies gelte aber nicht für die internationale Zuständigkeit, die hier nicht gegeben sei. Für das Erkenntnisverfahren bestehe sie allerdings gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG schon wegen der deutschen Staatsangehörigkeit der Kinder. Vorrangige Zuständigkeitsregeln aus internationalen Übereinkommen seien nicht gegeben.
10
Für das Vollstreckungsverfahren gelte jedoch § 88 FamFG, wonach die Vollstreckung einer Entscheidung zur Regelung des Umgangs durch das Ge- richt erfolge, in dessen Bezirk die Kinder, mit denen der Umgang erfolgen solle, zum Zeitpunkt der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Es bestehe mithin eine vom Erkenntnisverfahren unabhängige örtliche Zuständigkeit. Die beiden Kinder hätten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in China, wo sie seit über fünf Jahren lebten und zur Schule gingen. Damit fehle es an einer örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts und zugleich auch an seiner internationalen Zuständigkeit.
11
Die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in §§ 98 ff. FamFG hülfen nicht weiter. Insbesondere gebe der die Kindschaftssachen betreffende § 99 Abs. 1 FamFG für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht nichts her. Vielmehr sei in Fällen wie dem vorliegenden mangels örtlicher auch keine internationale Zuständigkeit gegeben. Dafür spreche zudem die Regelung des § 105 FamFG sowie der Gesichtspunkt der Ortsnähe im Rahmen der Motive des Gesetzgebers für § 88 Abs. 1 FamFG. Schließlich lasse sich auch aus § 4 FamFG keine internationale Zuständigkeit derdeutschen Gerichte herleiten.
12
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
13
a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Obwohl nach dem gemäß § 87 Abs. 4 FamFG entsprechend anwendbaren § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO die sofortige Beschwerde nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, ist das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens und damit auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen (Senatsbeschluss BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 7 f.; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 7 zu § 72 Abs. 2 FamFG und BGHZ 157, 224 = NJW 2004, 1456 f. zu § 513 Abs. 2 ZPO).
14
b) Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ist jedoch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Vollstreckung des Umgangstitels gegeben.
15
aa) Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind die deutschen Gerichte in den in § 151 FamFG aufgezählten Kindschaftssachen - mit Ausnahme der in § 151 Nr. 7 FamFG genannten Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker - zuständig, wenn das Kind Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Diese Vorschrift steht unter dem Vorbehalt des § 97 Abs. 1 Satz 1 FamFG, wonach Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen , soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, vorgehen und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft unberührt bleiben.
16
Wie das Beschwerdegericht noch zutreffend erkannt hat, fehlt es im vorliegenden Fall an derartigen vorrangigen Bestimmungen, die die Vollstreckung der gerichtlichen Anordnung zum Umgang mit den in Peking/China lebenden Kindern regeln. Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2203 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vom 27. November 2003 (Brüssel IIa-VO = EuEheVO; ABl. L 338 S. 1) verweist in ihrem Artikel 14 in das nationale Recht, wenn sich aus ihren Artikel 8 bis 13 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedsstaats ergibt (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 176, 365 = FamRZ 2008, 1409 Rn. 14). Eine solche Zuständigkeit liegt hier nicht vor.
Insbesondere haben die betroffenen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittstaat. China ist auch nicht Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (KSÜ; BGBl. 2009 II S. 602) oder des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA; BGBl. 1971 II S. 217), das nicht für ganz China, sondern nur für die Sonderverwaltungsregion Macau gilt (Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 99 Rn. 7, 23).
17
bb) Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 FamFG regelt die internationale Zuständigkeit auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht.
18
(1) Verfahren betreffend das Umgangsrecht gehören gemäß § 151 Nr. 2 FamFG zu den Kindschaftssachen. Dabei ist der Begriff der Kindschaftssache nicht auf das Erkenntnisverfahren beschränkt. Vielmehr erfasst er auch die Angelegenheiten , die in einem engen sachlichen und verfahrensrechtlichen Zusammenhang mit diesem Verfahrensgegenstand stehen. Das ist beim Vollstreckungsverfahren der Fall (Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 151 Rn. 3a; MünchKommFamFG/Heilmann 2. Aufl. § 151 Rn. 8; Rauscher NZFam 2015, 95; Schulte-Bunert/Weinreich/Ziegler FamFG 4. Aufl. § 151 Rn. 2; ebenso wohl auch Johannsen/Henrich/Büte Familienrecht 6. Aufl. § 151 FamFG Rn. 3).
19
(2) Es steht im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, auch das eine Umgangssache betreffende Vollstreckungsverfahren als Kindschaftssache im Sinne des § 151 Nr. 2 FamFG anzusehen. Denn die Norm entspricht dem früheren § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (BT-Drucks. 16/6308 S. 234), der die Rege- lung des Umgangs mit einem Kind zur Familiensache erklärte. Für diese Bestimmung war aber anerkannt, dass unter Familiensachen in ihrem Sinne nicht nur Verfahren zu verstehen waren, durch die der Umgang mit dem Kind geregelt wurde, sondern auch Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 33 FGG zur Durchsetzung einer Entscheidung über das Umgangsrecht getroffen werden sollten (BGH Beschluss vom 15. Februar 1978 - IV ZB 72/77 - NJW 1978, 1112; BayObLG Beschluss vom 10. Juli 2000 - 1Z BR 195/99 - juris Rn. 11).
20
(3) Die vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung liefe zudem dem Grundsatz zuwider, dass ein nach § 86 Abs. 2 FamFG mit seiner Wirksamkeit vollstreckbarer Umgangstitel einer effektiven Durchsetzungsmöglichkeit bedarf (Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 16 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22; BT-Drucks. 16/6308 S. 218 und 16/9733 S. 292). Denn ein deutsches Gericht könnte danach, gestützt auf § 99 FamFG, in Fällen wie dem vorliegenden zwar den Umgang mit einem deutschen Kind ungeachtet dessen Aufenthalts regeln, jedoch keine Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Regelung treffen; dies würde selbst dann gelten, wenn sich das Kind vorübergehend in Deutschland aufhielte oder der aus dem Umgangstitel Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätte (Rauscher NZFam 2015, 95).
21
cc) Der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Vollstreckung des Umgangstitels steht nicht entgegen, dass die den Umgang ermöglichende Handlung oder Duldung vorliegend im Ausland zu erfolgen hat. Die staatliche Zwangsgewalt ist zwar auf das Inland beschränkt, weil durch von deutschen Gerichten angeordnete Vollstreckungsmaßnahmen nicht in die Hoheitsgewalt eines anderen Staates eingegriffen werden darf (vgl. BGH Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 43/08 - NJW-RR 2010, 279 Rn. 11 mwN). Die Anordnung eines Ordnungsgelds gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG gegen einen aus einem Umgangstitel Verpflichteten, der im Ausland wohnhaft ist, betrifft jedoch, soweit die Entscheidung nicht in dem ausländischen Staat für vollstreckbar erklärt worden ist, nur den inländischen Geltungsbereich und ist auf Deutschland beschränkt (BGH Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 43/08 - NJW-RR 2010, 279 Rn. 18 f. mwN zu § 890 ZPO). Völkerrechtliche Grenzen schließen mithin insoweit nicht die Vollstreckung durch deutsche Gerichte aus (vgl. auch Rauscher NZFam 2015, 95).
22
c) Keiner Erörterung bedarf wegen §§ 87 Abs. 4 FamFG, 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Frage, ob das Amtsgericht seine örtliche Zuständigkeit im Ergebnis zu Recht angenommen hat, etwa in entsprechender Anwendung des in § 87 Abs. 1 FamFG bestimmten Grundsatzes der Vollstreckungszuständigkeit des die zu vollstreckende Anordnung erlassenden Gerichts, wenn es an einem intern sachnäheren deutschen Gericht nach § 88 Abs. 1 FamFG fehlt (so Rauscher NZFam 2015, 95). Anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, war es jedenfalls nicht objektiv willkürlich, dass das Amtsgericht sich für örtlich zuständig gehalten hat. Daher kann dahinstehen, ob §§ 87 Abs. 4 FamFG, 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit in der Beschwerdeinstanz auch bei objektiver Willkür hindern (vgl. auch BGH Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14 - NJW-RR 2015, 941 Rn. 19 mwN zu §§ 513 Abs. 2, 545 Abs. 2 ZPO).
23
3. Der Senat kann gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Sache abschließend entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Der Vollstreckungsantrag der Mutter ist in dem Umfang, in dem er im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Überprüfung angefallen ist, gemäß § 89 FamFG begründet. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen für die Anordnung eines Ordnungsgelds in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht und die Ordnungsgeldhöhe rechtsfehlerfrei festgesetzt.
24
a) Die von § 89 Abs. 1 FamFG vorausgesetzte Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs liegt vor, nachdem der Vater entgegen der einstweiligen Anordnung die beiden Kinder nicht zum festgesetzten Zeitpunkt zum Flughafen nach Peking gebracht hat. Die Umgangsentscheidung enthält auch den nach § 89 Abs. 2 FamFG erforderlichen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung, indem ein Ordnungsgeld angedroht worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 28 mwN).
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b) Das Amtsgericht hat zu Recht ein Vertretenmüssen des Vaters im Sinne des § 89 Abs. 4 FamFG bejaht.
26
aa) Soweit der Vater sich im Vollstreckungsverfahren darauf berufen hat, die beiden Kinder hätten sich geweigert, die Reise nach Deutschland ohne Begleitung anzutreten, kann er damit schon deshalb nicht durchdringen, weil die Mutter sich nach den tatrichterlichen Feststellungen erboten hatte, die Kinder auf dem Flug zu begleiten.
27
Zudem unterbleibt nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Dabei hat er die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen. Solche Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person und sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommen ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder dessen nachträgliche Aufhebung nicht in Betracht. Beruft sich ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen daher nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 22 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 26). An einer solchen Darlegung fehlt es vorliegend.
28
bb) Ohne Erfolg beruft sich der Vater - wiederum erstmals im Vollstreckungsverfahren - darauf, bei Durchführung des angeordneten Umgangs wäre eine Rückkehr der Kinder nach China wegen Visaproblemen nicht möglich gewesen. Diesen Einwand hat der Vater zwar im Zusammenhang mit der Frage erhoben, ob er die Zuwiderhandlung zu vertreten hat. Der Sache nach macht er damit jedoch geltend, der konkrete Umgang stehe nicht mit dem Kindeswohl in Einklang.
29
Zwar haben gerichtliche Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht stets das Kindeswohl zu berücksichtigen. Widerspricht ein bestehender Umgangstitel dem Kindeswohl, steht es den Beteiligten frei, eine Abänderung des Titels zu beantragen. Für einstweilige Anordnungssachen ergibt sich dies aus § 54 Abs. 1 FamFG. Im Rahmen eines solchen Abänderungsverfahrens kann das Gericht die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung jederzeit gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 FamFG - der insoweit die gegenüber § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG speziellere Norm darstellt (vgl. Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 93 Rn. 1; Schulte-Bunert/Weinreich/Schulte-Bunert FamFG 4. Aufl. § 93 Rn. 2) - aussetzen oder beschränken (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 21 mwN).
30
Die Prüfung der Kindeswohldienlichkeit der Umgangskontakte hat aber im Erkenntnisverfahren stattzufinden. Die Vollstreckung nach §§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 89 Abs. 1 FamFG baut sodann auf dieser im Erkenntnisverfahren erfolgten Prüfung auf. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt. Auch wenn der Umgangstitel wegen der jederzeitigen Abänderbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst , bedarf ein nach § 86 Abs. 2 FamFG mit seiner Wirksamkeit vollstreckbarer Umgangstitel einer effektiven Durchsetzungsmöglichkeit. Im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs ist somit von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts - und mithin auch des Kindeswohls - getroffen wurde. Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines durch einstweilige Anordnung geschaffenen (und gemäß § 57 FamFG nicht mit der Beschwerde anfechtbaren) Umgangstitels deswegen nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Entscheidung nach § 54 FamFG und auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 55 FamFG gestützt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 26 mwN und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 f. mwN). Dies ist hier nicht der Fall, so dass dahinstehen kann, ob die Behauptung des Vaters zur Visa-Problematik zutrifft.
31
c) Gegen die festgesetzte Ordnungsgeldhöhe ist ebenfalls nichts zu erinnern , weil das Amtsgericht sich im Rahmen des ihm von § 89 Abs. 3 Satz 1 FamFG eingeräumten Ermessens gehalten hat. Der Vater hat mit der Beschwerde insoweit auch keine Einwände erhoben.
32
d) Schließlich ist rechtlich unbedenklich, dass sowohl der Vollstreckungsantrag als auch die Festsetzungsentscheidung zu einem Zeitpunkt er- folgt sind, als der angeordnete Umgang nicht mehr stattfinden konnte. Denn Ordnungsmittel nach § 89 FamFG dienen nicht lediglich der Einwirkung auf den Willen der pflichtigen Person, sondern haben auch Sanktionscharakter. Deshalb können sie auch noch dann festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann (Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 11 und vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14; BT-Drucks. 16/6308 S. 218).
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 18.07.2014 - 58 F 608/13 OV2 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 24.11.2014 - 5 WF 67/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2015 - XII ZB 635/14

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(1) In den Fällen des § 54 kann das Gericht, im Fall des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. (2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestell

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2015 - XII ZB 635/14 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2015 - XII ZB 635/14 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2009 - I ZB 43/08

bei uns veröffentlicht am 13.08.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 43/08 vom 13. August 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 576 Abs. 2, 887, 890; Brüssel-I-Verordnung Art. 22 Nr. 5, Art. 49 a) Für die Vollstrecku

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2012 - VI ZB 1/12

bei uns veröffentlicht am 20.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 1/12 vom 20. November 2012 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen , den Richter P

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2012 - XII ZB 188/11

bei uns veröffentlicht am 01.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 188/11 vom 1. Februar 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 89 Abs. 1, 156 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 2 a) Die Vollstreckung eines Umgangstitel

Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2015 - VI ZR 11/14

bei uns veröffentlicht am 17.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR11/14 Verkündet am: 17. März 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2014 - XII ZB 165/13

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB165/13 vom 19. Februar 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1684, 1837 Abs. 3 Satz 2; FamFG § 89 a) Gegen das Jugendamt, das in seiner Eigenschaft als Amtsvorm
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2015 - XII ZB 635/14.

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2019 - XII ZB 311/19

bei uns veröffentlicht am 27.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 311/19 vom 27. November 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 88, 89, 97 Abs. 1, 99 Abs. 1; Brüssel IIa-VO Art. 8 Abs. 1 a) Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 Fa

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2019 - XII ZB 299/18

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 299/18 Verkündet am: 26. Juni 2019 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2017 - XII ZB 62/17

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 62/17 vom 10. Mai 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GewSchG § 1 Sofern der Verstoß gegen ein befristetes Unterlassungsgebot nach § 1 GewSchG innerhalb der

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2017 - XII ZB 447/16

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 30. August 2016 aufgehoben.

Referenzen

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

(1) In den Fällen des § 54 kann das Gericht, im Fall des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist über diesen vorab zu entscheiden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach § 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind

1.
Deutscher ist oder
2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt.

(3) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland, kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet anstelle des Gerichts, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug übergeordnete Gericht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren nach § 151 Nr. 5 und 6.

(1) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union bleiben unberührt.

(2) Die zur Umsetzung und Ausführung von Vereinbarungen und Rechtsakten im Sinne des Absatzes 1 erlassenen Bestimmungen bleiben unberührt.

(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

6
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

5
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen , dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007, 999 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6).

(1) Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach § 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind

1.
Deutscher ist oder
2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt.

(3) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland, kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet anstelle des Gerichts, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug übergeordnete Gericht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren nach § 151 Nr. 5 und 6.

(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung.

(3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Die §§ 155b und 155c gelten entsprechend.

(1) Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach § 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind

1.
Deutscher ist oder
2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt.

(3) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland, kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet anstelle des Gerichts, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug übergeordnete Gericht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren nach § 151 Nr. 5 und 6.

In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.

(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung.

(3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Die §§ 155b und 155c gelten entsprechend.

Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.

(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach § 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind

1.
Deutscher ist oder
2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt.

(3) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland, kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet anstelle des Gerichts, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug übergeordnete Gericht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren nach § 151 Nr. 5 und 6.

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

1.
die elterliche Sorge,
2.
das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
3.
die Kindesherausgabe,
4.
die Vormundschaft,
5.
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
6.
die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
7.
die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
8.
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
betreffen.

(1) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union bleiben unberührt.

(2) Die zur Umsetzung und Ausführung von Vereinbarungen und Rechtsakten im Sinne des Absatzes 1 erlassenen Bestimmungen bleiben unberührt.

(1) Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach § 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind

1.
Deutscher ist oder
2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt.

(3) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland, kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet anstelle des Gerichts, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug übergeordnete Gericht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren nach § 151 Nr. 5 und 6.

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

1.
die elterliche Sorge,
2.
das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
3.
die Kindesherausgabe,
4.
die Vormundschaft,
5.
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
6.
die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
7.
die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
8.
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
betreffen.

(1) Die Vollstreckung findet statt aus

1.
gerichtlichen Beschlüssen;
2.
gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);
3.
weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.

(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.

(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.

16
Die Regelung hat die Beratung und Aufsicht des Vormunds durch das Familiengericht zum Gegenstand. Sie betrifft somit die gemäß §§ 3 Nr. 2 a, 14 RPflG dem Rechtspfleger übertragene allgemeine Aufsicht über die Amtsführung und die in diesem Rahmen zulässigen gerichtlichen Maßnahmen. Damit ist die Beteiligung des Jugendamts als Amtsvormund am familiengerichtlichen Verfahren nicht vergleichbar (DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2013, 208). Im Kindschaftsverfahren ist es vielmehr unerlässlich, dass das Familiengericht dem Jugendamt als Amtsvormund etwa für dessen Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts konkrete Pflichten auferlegen kann. Insbesondere die Umgangsregelung durch das Familiengericht bedarf zur Wahrung des unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK stehenden Rechts auf Umgang (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 433 mwN) einer effizienten gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14; BT-Drucks. 16/6308 S. 218) ist es demnach notwendig , dass die familiengerichtliche Anordnung, wenn ihr zuwidergehandelt wird, im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden kann. Anders als die allgemeine Aufsicht durch das Gericht lässt sich die Vollstreckung gerichtlicher Titel schließlich nicht in wirksamer Form durch andere Maßnahmen (Dienstaufsichtsbeschwerde , Entlassung des Vormunds oder Hinweis auf Schadensersatzfolgen , vgl. Staudinger/Veit BGB [2014] § 1837 Rn. 60) ersetzen, durch die dem Umgangsberechtigten nur ein umständlicher und letztlich unzureichender Rechtsschutz zur Verfügung gestellt werden würde.
6
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

(1) Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach § 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind

1.
Deutscher ist oder
2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt.

(3) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland, kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet anstelle des Gerichts, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug übergeordnete Gericht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren nach § 151 Nr. 5 und 6.

11
b) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Zwangsvollstreckungsverfahren setzt voraus, dass der Gegenstand der Vollstreckung sich im Inland befindet, weil die staatliche Zwangsgewalt auf das Inland be- schränkt ist und durch von den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland angeordnete Vollstreckungsmaßnahmen nicht in die Hoheitsgewalt eines anderen Staats eingegriffen werden darf (vgl. BVerfG NJW 1983, 2766, 2767; BGH, Beschl. v. 6.11.2008 - IX ZR 64/08, WM 2008, 2302 Tz. 12; Mankowski in Rauscher , Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 22 Brüssel-I-VO Rdn. 53a; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 22 EuGVO Rdn. 59; vgl. auch zu Art. 22 Nr. 5 Brüssel-I-VO: EuGH, Urt. v. 26.3.1992 - C-261/90, Slg. 1992, I-2149 = EuZW 1992, 447 Tz. 26 - Reichert II). Die Beurteilung, ob ein Gegenstand im Vollstreckungsstaat belegen ist, richtet sich nach nationalem Recht (vgl. BGH NJW-RR 2006, 198, 199).

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

11
b) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Zwangsvollstreckungsverfahren setzt voraus, dass der Gegenstand der Vollstreckung sich im Inland befindet, weil die staatliche Zwangsgewalt auf das Inland be- schränkt ist und durch von den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland angeordnete Vollstreckungsmaßnahmen nicht in die Hoheitsgewalt eines anderen Staats eingegriffen werden darf (vgl. BVerfG NJW 1983, 2766, 2767; BGH, Beschl. v. 6.11.2008 - IX ZR 64/08, WM 2008, 2302 Tz. 12; Mankowski in Rauscher , Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 22 Brüssel-I-VO Rdn. 53a; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 22 EuGVO Rdn. 59; vgl. auch zu Art. 22 Nr. 5 Brüssel-I-VO: EuGH, Urt. v. 26.3.1992 - C-261/90, Slg. 1992, I-2149 = EuZW 1992, 447 Tz. 26 - Reichert II). Die Beurteilung, ob ein Gegenstand im Vollstreckungsstaat belegen ist, richtet sich nach nationalem Recht (vgl. BGH NJW-RR 2006, 198, 199).

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.

(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung.

(3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Die §§ 155b und 155c gelten entsprechend.

(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.

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c) Ob die örtliche Zuständigkeit entgegen § 513 Abs. 2, § 545 Abs. 2 ZPO dann in den Rechtsmittelinstanzen überprüfbar ist, wenn das erstinstanzliche Gericht oder das Berufungsgericht sie willkürlich angenommen und damit den Beklagten seinem gesetzlichen Richter entzogen haben (so OLG Oldenburg , NJW-RR 1999, 865; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 513 Rn. 33; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 513 Rn. 11; MünchKommZPO /Rimmelspacher, 4. Aufl., § 513 Rn. 19; MünchKomm-ZPO/Krüger, aaO, § 545 Rn. 17; BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, § 545 Rn. 18 [Stand: 1. Januar 2015]; bezüglich der Zuständigkeitsabgrenzung von Zivil- und Handelskammer auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 2013, 437, 439; aA Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 513 Rn. 10; BeckOK ZPO/Wulf, § 513 Rn. 9 [Stand: 1. Januar 2015]; Lemke in Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., § 513 Rn. 10; Hk-ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 513 Rn. 3), kann dahinstehen.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

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Die Regelung hat die Beratung und Aufsicht des Vormunds durch das Familiengericht zum Gegenstand. Sie betrifft somit die gemäß §§ 3 Nr. 2 a, 14 RPflG dem Rechtspfleger übertragene allgemeine Aufsicht über die Amtsführung und die in diesem Rahmen zulässigen gerichtlichen Maßnahmen. Damit ist die Beteiligung des Jugendamts als Amtsvormund am familiengerichtlichen Verfahren nicht vergleichbar (DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2013, 208). Im Kindschaftsverfahren ist es vielmehr unerlässlich, dass das Familiengericht dem Jugendamt als Amtsvormund etwa für dessen Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts konkrete Pflichten auferlegen kann. Insbesondere die Umgangsregelung durch das Familiengericht bedarf zur Wahrung des unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK stehenden Rechts auf Umgang (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 433 mwN) einer effizienten gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14; BT-Drucks. 16/6308 S. 218) ist es demnach notwendig , dass die familiengerichtliche Anordnung, wenn ihr zuwidergehandelt wird, im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden kann. Anders als die allgemeine Aufsicht durch das Gericht lässt sich die Vollstreckung gerichtlicher Titel schließlich nicht in wirksamer Form durch andere Maßnahmen (Dienstaufsichtsbeschwerde , Entlassung des Vormunds oder Hinweis auf Schadensersatzfolgen , vgl. Staudinger/Veit BGB [2014] § 1837 Rn. 60) ersetzen, durch die dem Umgangsberechtigten nur ein umständlicher und letztlich unzureichender Rechtsschutz zur Verfügung gestellt werden würde.
6
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

(1) In den Fällen des § 54 kann das Gericht, im Fall des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist über diesen vorab zu entscheiden.

(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn

1.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
2.
Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;
3.
gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;
4.
die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;
5.
die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird.
In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung vorab zu entscheiden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

(1) Die Vollstreckung findet statt aus

1.
gerichtlichen Beschlüssen;
2.
gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);
3.
weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.

(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.

(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

(1) In den Fällen des § 54 kann das Gericht, im Fall des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist über diesen vorab zu entscheiden.

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Die Regelung hat die Beratung und Aufsicht des Vormunds durch das Familiengericht zum Gegenstand. Sie betrifft somit die gemäß §§ 3 Nr. 2 a, 14 RPflG dem Rechtspfleger übertragene allgemeine Aufsicht über die Amtsführung und die in diesem Rahmen zulässigen gerichtlichen Maßnahmen. Damit ist die Beteiligung des Jugendamts als Amtsvormund am familiengerichtlichen Verfahren nicht vergleichbar (DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2013, 208). Im Kindschaftsverfahren ist es vielmehr unerlässlich, dass das Familiengericht dem Jugendamt als Amtsvormund etwa für dessen Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts konkrete Pflichten auferlegen kann. Insbesondere die Umgangsregelung durch das Familiengericht bedarf zur Wahrung des unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK stehenden Rechts auf Umgang (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 433 mwN) einer effizienten gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14; BT-Drucks. 16/6308 S. 218) ist es demnach notwendig , dass die familiengerichtliche Anordnung, wenn ihr zuwidergehandelt wird, im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden kann. Anders als die allgemeine Aufsicht durch das Gericht lässt sich die Vollstreckung gerichtlicher Titel schließlich nicht in wirksamer Form durch andere Maßnahmen (Dienstaufsichtsbeschwerde , Entlassung des Vormunds oder Hinweis auf Schadensersatzfolgen , vgl. Staudinger/Veit BGB [2014] § 1837 Rn. 60) ersetzen, durch die dem Umgangsberechtigten nur ein umständlicher und letztlich unzureichender Rechtsschutz zur Verfügung gestellt werden würde.
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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

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Die Regelung hat die Beratung und Aufsicht des Vormunds durch das Familiengericht zum Gegenstand. Sie betrifft somit die gemäß §§ 3 Nr. 2 a, 14 RPflG dem Rechtspfleger übertragene allgemeine Aufsicht über die Amtsführung und die in diesem Rahmen zulässigen gerichtlichen Maßnahmen. Damit ist die Beteiligung des Jugendamts als Amtsvormund am familiengerichtlichen Verfahren nicht vergleichbar (DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2013, 208). Im Kindschaftsverfahren ist es vielmehr unerlässlich, dass das Familiengericht dem Jugendamt als Amtsvormund etwa für dessen Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts konkrete Pflichten auferlegen kann. Insbesondere die Umgangsregelung durch das Familiengericht bedarf zur Wahrung des unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK stehenden Rechts auf Umgang (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 433 mwN) einer effizienten gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14; BT-Drucks. 16/6308 S. 218) ist es demnach notwendig , dass die familiengerichtliche Anordnung, wenn ihr zuwidergehandelt wird, im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden kann. Anders als die allgemeine Aufsicht durch das Gericht lässt sich die Vollstreckung gerichtlicher Titel schließlich nicht in wirksamer Form durch andere Maßnahmen (Dienstaufsichtsbeschwerde , Entlassung des Vormunds oder Hinweis auf Schadensersatzfolgen , vgl. Staudinger/Veit BGB [2014] § 1837 Rn. 60) ersetzen, durch die dem Umgangsberechtigten nur ein umständlicher und letztlich unzureichender Rechtsschutz zur Verfügung gestellt werden würde.