Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2018 - XII ZB 303/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:211118BXIIZB303.18.0
bei uns veröffentlicht am21.11.2018
vorgehend
Amtsgericht Pirna, 33 F 166/16, 23.06.2017
Oberlandesgericht Dresden, 20 UF 731/17, 15.06.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 303/18
vom
21. November 2018
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Bewertung des Versorgungsanrechts eines kommunalen Wahlbeamten
ist die höchstens erreichbare Zeitdauer im Sinne von § 40 Abs. 2 VersAusglG
die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode, die in dem für die letzte tatrichterliche
Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt läuft (im Anschluss an Senatsbeschluss
vom 18. September 1991 - XII ZB 41/89 - FamRZ 1992, 46).
BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 303/18 - OLG Dresden
AG Pirna
ECLI:DE:BGH:2018:211118BXIIZB303.18.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juni 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Wert: 1.890 €

Gründe:

I.

1
Auf den am 3. März 2016 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 19. Juni 1999 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau ) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Juni 1999 bis 29. Februar 2016; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus die Ehefrau eine Beamtenversorgung bei der Beteiligten zu 2 sowie Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Beteiligten zu 3, der Ehemann Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 5.
2
Die Ehefrau ist seit Oktober 2008 Beigeordnete (Kommunale Wahlbeamtin auf Zeit der Besoldungsgruppe B 4) bei einem sächsischen Landkreis. Nach ihrer Wiederwahl im Oktober 2015 endet die aktuelle Wahlperiode im Oktober 2022. Vor der Wahl zur Beigeordneten war sie seit Juni 2000 bei demselben Landkreis in verschiedenen Funktionen tätig, darunter seit 2006 in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A 13). Der Landrat des Landkreises hat ihr mit Schreiben vom 30. September 2009 "für die Zeit ab dem 15. Oktober 2015" eine Rückkehr in das von ihr bis zur Wahl ausgeübte Amt zugesagt, sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Voraussetzungen nach dem Sächsischen Beamtengesetz in ihrer Person erfüllt sind.
3
In der Versorgungsauskunft der Beteiligten zu 2 ist als Ende der Gesamtzeit der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit das Ende der Wahlperiode am 14. Oktober 2022 berücksichtigt und der Ehezeitanteil der Versorgung mit monatlich 2.267,78 € angegeben. Darauf fußend hat das Familiengericht das von der Ehefrau in der Beamtenversorgung erworbenen Anrecht extern geteilt, indem es zugunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von (2.267,78 € / 2 =) 1.133,89 € monatlich auf dem vorhandenen Konto der gesetzlichen Rentenver- sicherung des Ehemanns begründet hat, sowie das in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbene Anrecht intern geteilt. Von einem Ausgleich der beiderseits in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte sowie des betrieblichen Anrechts des Ehemanns hat es in Anwendung des § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG abgesehen.
4
Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Ehezeitanteil ihres bei der Beteiligten zu 2 bestehenden Anrechts unter der Annahme einer Gesamtdienstzeit bis zum Erreichen der für sie als Beamtin maßgeblichen Altersgrenze am 31. Dezember 2040 zu bewerten und mit einem dementsprechend geringeren Ausgleichswert von monatlich 748,33 € festzusetzen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
6
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Anzuwenden seien die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG sei dafür die Zeitdauer zu ermitteln, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (Gesamtzeit ). Maßgeblich sei der bei Ehezeitende bestehende beamtenrechtliche Status, wobei etwaige rechtliche Veränderungen nach der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen seien (§ 5 Abs. 2 VersAusglG).
7
Anders als bei Beamten auf Lebenszeit bestimme sich die Gesamtzeit bei Wahlbeamten grundsätzlich nach der Zeit bis zum Ende der Wahlperiode, die zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren laufe. Eine künftige Wiederwahl könne sich nur dann auswirken , wenn sie sicher zu erwarten sei. Habe der Wahlbeamte vor seiner Ernennung in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden, blieben die sich aus dem früheren Dienstverhältnis unter Anrechnung als Wahlbeamter zurückgelegter Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten ergebenden Anwartschaften bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze maßgeblich, sofern die Rückführung in dieses frühere Dienstverhältnis nach dem Ausscheiden als Wahlbeamter gesichert erscheine.
8
Im vorliegenden Fall sei eine Wiederwahl der Ehefrau schon wegen der Möglichkeit wechselnder politischer Mehrheiten ungewiss. Auch eine Rückführung in das frühere Dienstverhältnis erscheine nicht hinreichend sicher. Die Zusage des Landrats vom 30. September 2009 begründe keine gesicherte Aussicht auf eine erneute Einstellung, weil sie nur für den Fall gelte, dass sie nicht nach Ablauf ihrer ersten Wahlperiode im Jahr 2015 wiedergewählt worden wä- re. Das ergebe sich sowohl aus dem klaren Wortlaut des Schreibens als auch aus dessen Sinn und Zweck, da die Ehefrau nach Ablauf der ersten Wahlperiode - anders als nach Ablauf ihrer zweiten Wahlperiode - noch nicht in den Ruhestand hätte treten können. Außerdem stehe nicht fest, ob die Ehefrau nach Ablauf der aktuellen Wahlperiode die übrigen, insbesondere gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinstellung erfülle und ob für sie dann eine ihrem früheren Amt entsprechende, besetzbare Stelle bereitstehe.
9
Es bestünde daher nach Ablauf der Wahlperiode lediglich ein allgemeiner Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre erneute Ernennung in ein Beamtenverhältnis, über die anhand der Auswahlkriterien der Eignung , Befähigung und Leistung zu entscheiden sei. Dass die Ehefrau die danach erforderlichen Einstellungsvoraussetzungen zu dem gegebenen Zeitpunkt erfüllen werde, sei nicht sicher vorherzusehen.
10
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
11
a) Für den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden. Zu ermitteln ist gemäß § 40 Abs. 2 VersAusglG die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann. Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt. Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer mit der zu erwartenden Versorgung multipliziert wird.
12
Die höchstens erreichbare Zeitdauer endet für Beamte auf Lebenszeit mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze, soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. Dabei sind nach allgemei- ner Auffassung auch die von der Regelaltersgrenze abweichenden besonderen Altersgrenzen für bestimmte Gruppen des öffentlichen Dienstes zu beachten (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 299/10 - FamRZ 2013, 435 Rn. 10 mwN).
13
Als kommunale Wahlbeamtin ist die Ehefrau Beamtin auf Zeit. Bei einer solchen endet die höchstens erreichbare Zeitdauer mit dem Ablauf der Amtszeit (Wahlperiode), weil eine Wiederwahl nicht sicher ist (Senatsbeschluss vom 18. September 1991 - XII ZB 41/89 - FamRZ 1992, 46, 47).
14
b) Ausgehend davon hat das Oberlandesgericht die maximale Zeitdauer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bis zum Ende der aktuellen Wahlperiode als Beigeordnete bis zum 14. Oktober 2022 bemessen. Zwar war der Ehefrau für die Zeit nach Ablauf der ersten Wahlperiode, ab dem 15. Oktober 2015, eine Rückkehrmöglichkeit in das von ihr zuvor ausgeübte Amt zugesagt worden. Die Rückkehrmöglichkeit zum 15. Oktober 2015 ist von der Ehefrau jedoch aufgrund ihrer Wiederwahl zur Beigeordneten nicht wahrgenommen worden. Eine weitere Zusage über eine Rückkehrmöglichkeit zum 15. Oktober 2022 ist nicht erteilt worden. Das Oberlandesgericht ist zudem rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass die auf den 15. Oktober 2015 bezogene Rückkehrzusage nicht als eine erweiterte Rückkehrzusage wahlweise zum 15. Oktober 2022 ausgelegt werden kann. Weil deshalb die Rückkehr in ein Beamtenverhältnis nach Ablauf der zweiten Wahlperiode als Beigeordnete nicht hinreichend gesichert ist, währt die für den Versorgungsausgleich zugrunde zu legende maximale Zeitdauer der Dienstzeit nur bis zum 14. Oktober 2022.
15
c) Tritt nach der Entscheidung über den Versorgungsausleich ein anderer als der angenommene Sachverhalt ein, kann dieser in einem Abänderungsverfahren nach §§ 225 ff. FamFG erfasst werden (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 299/10 - FamRZ 2013, 435 Rn. 15 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500 Rn. 15 ff.). Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Pirna, Entscheidung vom 23.06.2017 - 33 F 166/16 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.06.2018 - 20 UF 731/17 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2018 - XII ZB 303/18

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2018 - XII ZB 303/18

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit


(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert


(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit


(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu
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Gesetz über den Versorgungsausgleich


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(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

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Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 40 Zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft


(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu be

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 44 Sondervorschriften für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis


(1) Für Anrechte 1. aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und2. aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht,sind

Referenzen - Urteile

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Referenzen

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).

(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).

(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.

(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).

(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).

(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.

(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Für Anrechte

1.
aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und
2.
aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht,
sind die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden.

(2) Stehen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Anrechte im Sinne des Absatzes 1 zu, so ist für die Wertberechnung von den gesamten Versorgungsbezügen, die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben, und von der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen.

(3) Stehen der ausgleichspflichtigen Person neben einem Anrecht im Sinne des Absatzes 1 weitere Anrechte aus anderen Versorgungssystemen zu, die Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften unterliegen, so gilt Absatz 2 sinngemäß. Dabei sind die Ruhens- oder Anrechnungsbeträge nur insoweit zu berücksichtigen, als das nach Satz 1 berücksichtigte Anrecht in der Ehezeit erworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat.

(4) Bei einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).

(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).

(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.

(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

10
b) Gemäß § 51 Abs. 1 BBG wird die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. Die für den Versorgungsausgleich maßgebliche Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann, errechnet sich bis zu dem nach dieser Vorschrift bestimmten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Dabei sind nach allgemeiner Auffassung auch die von der Regelaltersgrenze abweichenden besonderen Altersgrenzen für bestimmte Gruppen des öffentlichen Dienstes zu beachten (Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2012 - XII ZB 371/11 - FamRZ 2012, 944 und vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1000; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 249; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 140; Ruland Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 130; MünchKommBGB/ Gräper 6. Aufl. § 44 VersAusglG Rn. 28).
15
aa) Von dieser gesetzlichen Anordnung der Bewertung nach den tatsächlichen Gegebenheiten ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch hinsichtlich der auf Antrag des Ehemanns verlängerten Dienstzeit auszugehen.