Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2017 - XII ZB 310/13

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:100517BXIIZB310.13.0
bei uns veröffentlicht am10.05.2017
vorgehend
Amtsgericht Chemnitz, 4 F 749/11, 10.01.2012
Oberlandesgericht Dresden, 22 UF 210/12, 16.05.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 310/13
vom
10. Mai 2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten vor
Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (im Anschluss
an Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 385/15 - juris).

b) Werden geringfügige Anrechte als Rechnungsposten in die Gesamtsaldierung
eingestellt, bleiben (fiktive) Teilungskosten unberücksichtigt, wenn diese
Anrechte selbst nicht zum Ausgleich herangezogen werden sollen.
BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 - XII ZB 310/13 - OLG Dresden
AG Chemnitz
ECLI:DE:BGH:2017:100517BXIIZB310.13.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Mai 2013 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.240 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten um den Versorgungsausgleich nach dem Tod eines Ehegatten.
2
Die am 30. April 1975 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit Rolf M. wurde auf einen am 20. September 2001 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts vom 3. November 2003 rechtskräftig geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und ausgesetzt. Rolf M. ist am 9. Juli 2008 verstorben und von dem Antragsgegner beerbt worden. Im Jahr 2011 hat das Amtsgericht das - nunmehr gegen den Antragsgegner geführte - Verfahren zum Versorgungsausgleich aufgenommen und Auskünfte über die von den früheren Eheleuten in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. April 1975 bis zum 31. August 2001 erworbenen Versorgungsanrechte eingeholt.
3
Beide Eheleute haben mehrere Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die Antragstellerin hat bei der DRV Knappschaft-BahnSee (Beteiligte zu 2) ein angleichungsdynamisches Anrecht mit einem Ausgleichswert von 10,3380 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 46.249,16 € sowie ein weiteres angleichungsdynamisches Anrecht mit einem Ausgleichswert von 0,8366 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 4.977,21 € erlangt. Rolf M. hat bei der DRV Bund (Beteiligte zu 4) ein regeldynamisches Anrecht mit einem Ausgleichswert von 0,0015 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 8,01 € sowie ein angleichungsdynamisches Anrecht mit einem Ausgleichswert von 17,2872 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 77.337,83 € erworben.
4
Darüber hinaus hat die Antragstellerin ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der ZVK des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen (Beteiligte zu 3) mit einem Ausgleichswert von 5,45 Versorgungspunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.251,46 € sowie ein Anrecht aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag bei der A. Lebensversicherungs -AG (Beteiligte zu 1) mit einem Ausgleichswert von 4.136,78 € erlangt.
5
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat die Ansicht vertreten, dass nur die von den früheren Eheleuten in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) erworbenen Entgeltpunkte (Ost) in den Versorgungsausgleich einzubeziehen und die Differenz der jeweiligen Ausgleichswerte zugunsten der Antragstellerin auszugleichen sei. Es hat den Versorgungsausgleich dementsprechend dahingehend geregelt, dass im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts von Rolf M. ein auf das Ende der Ehezeit am 31. Au- gust 2001 bezogenes Anrecht in Höhe von 6,9492 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen wird. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der DRV Knappschaft-Bahn-See hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abgeändert und angeordnet, dass im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts von Rolf M. ein auf das Ende der Ehezeit am 31. August 2001 bezogenes Anrecht in Höhe von 2,2550 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen wird. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:
8
Der Wertausgleich habe gemäß § 31 VersAusglG auf der Grundlage einer Gesamtsaldierung der Anrechte der Antragstellerin einerseits und des verstorbenen Rolf M. andererseits zu erfolgen. Dabei sei auf der Grundlage der korrespondierenden Kapitalwerte der jeweiligen Anrechte eine Wertbilanz aufzustellen und die Wertdifferenz zu ermitteln. Auch die an sich geringfügigen Anrechte seien dabei zu berücksichtigen. Zwar hätte § 18 Abs. 2 VersAusglG Anwendung gefunden, wenn der Versorgungsausgleich noch zu Lebzeiten des verstorbenen Rolf M. durchgeführt worden wäre. § 18 VersAusglG verfolge aber den Zweck, dem Versorgungsträger den unverhältnismäßigen Aufwand zu ersparen , für wertmäßig geringe Anrechte den Versorgungsausgleich umzusetzen und die dadurch entstehenden Kleinstrenten begründen und verwalten zu müs- sen. Ein solcher Aufwand entstehe hier nicht, weil die Anrechte lediglich Rechnungspositionen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtsaldierung seien.
9
Die Gesamtsaldierung führe im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Anrechte von Rolf M. mit Kapitalausgleichswerten von 77.345,84 € auszugleichen gewesen wären und die Anrechte der Antragstellerin mit Kapitalausgleichswerten von 57.614,61 €. Die Wertdifferenz der korrespondierenden Kapitalwerte in Höhe von 19.731,23 € sei noch zugunsten der Antragstellerin auszugleichen , wobei es zweckmäßig erscheine, den Ausgleich innerhalb der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) vorzunehmen. Es seien somit 2,2550 Entgeltpunkte (Ost) vom Versicherungskonto des Rolf M. bei der DRV Bund auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Knappschaft-BahnSee zu übertragen.
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2. Diese Ausführungen lassen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin erkennen.
11
a) Stirbt ein Ehegatte - wie hier - nach Rechtskraft der Ehescheidung, aber vor rechtskräftiger Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben ihrerseits kein Recht auf Wertausgleich. Der überlebende Ehegatte darf indessen durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Um dies zu gewährleisten , ist auf der Grundlage ihrer (korrespondierenden) Kapitalwerte eine Gesamtbilanz aller auszugleichenden Anrechte beider Ehegatten zu erstellen und der Ausgleich zugunsten des überlebenden Ehegatten in Höhe des sich aus der Wertdifferenz ergebenden Ausgleichswerts durchzuführen. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG nach bil- ligem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden. Dies zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel.
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b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht ferner entschieden , dass auch die - nach seinen Feststellungen - im Sinne von § 18 Abs. 2 und Abs. 3 VersAusglG geringfügigen Einzelanrechte, nämlich das Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf Seiten der Antragstellerin und das regeldynamische Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung auf Seiten des verstorbenen Ehemanns, als Rechnungsposten in die Gesamtbilanz einzustellen sind.
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Welche auszugleichenden Anrechte in die Bilanz einzustellen sind, richtet sich - ebenso wie die Berechnung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts der einzelnen Anrechte - auch im Fall eines nach § 31 VersAusglG geltend zu machenden Anspruchs grundsätzlich nach den §§ 2 ff. VersAusglG. Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll ein Wertausgleich bei einer geringfügigen Differenz der Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art nicht stattfinden; gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Die Auswirkungen des § 18 VersAusglG auf die Berechnung des Wertausgleichs in den Fällen des § 31 VersAusglG ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
14
aa) Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass geringfügige Anrechte im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG und gleichartige Anrechte mit geringer Ausgleichsdifferenz im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG bei der Saldierung im Rahmen des § 31 VersAusglG generell außer Betracht bleiben müssten. Das Besserstellungsverbot des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG erfordere eine Alternativberechnung , bei der zu prüfen sei, wie ein Hin-und-Her-Ausgleich bei Anwendung der §§ 9 bis 19 VersAusglG durchzuführen gewesen wäre und zu welchem Ergebnis dies geführt hätte. In die Ausgleichsbilanz seien daher ledig- lich diejenigen Anrechte einzustellen, die auch im Falle einer fiktiven Durchführung des Versorgungsausgleichs ohne den Tod des einen Ehegatten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausschlusstatbestände im Rahmen des Wertausgleichs bei der Scheidung auszugleichen gewesen wären (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 507, 510; OLG Naumburg FamRZ 2013, 1046; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 557; Götsche FamRB 2012, 56, 59).
15
bb) Nach anderer Auffassung sind im Rahmen des § 31 VersAusglG auch gleichartige Anrechte mit geringer Wertdifferenz im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG und einzelne geringwertige Anrechte im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG zu bilanzieren. In den Fällen des § 31 VersAusglG seien die einzelnen Anrechte bloße Rechnungsposten und ein Hin-und-Her-Ausgleich ausgeschlossen , so dass ein besonderer Verwaltungsaufwand bei der Teilung nicht entstehen könne und eine Zersplitterung von Versorgungsanrechten nicht zu besorgen sei. Daher gebe es insoweit für die Anwendung des § 18 VersAusglG keine Rechtfertigung (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2017, 517, 518 f.; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 385; OLG Koblenz FamRZ 2012, 1807; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1299; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1376; OLG Dresden Beschluss vom 3. November 2010 - 23 UF 500/10 - juris Rn. 19; Johannsen/ Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 6; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 547; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 5; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a; BeckOGK/Schüßler VersAusglG [Stand: Juni 2016] § 18 Rn. 17.2; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 767; Bergner NZFam 2014, 539, 545).
16
Teilweise wird diese Auffassung allerdings auch mit der Modifikation vertreten , dass § 18 VersAusglG ausnahmsweise dann entsprechend anzuwenden sei, wenn die Gesamtausgleichsdifferenz als solche die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschreite (OLG Oldenburg FamRZ 2017, 517, 518 f.; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 385; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 6; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 5; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a; BeckOGK/Schüßler VersAusglG [Stand: Juni 2016] § 18 Rn. 17.2; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 547; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 767).
17
cc) Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass die letztgenannte Ansicht im Wesentlichen zutreffend ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 385/15 - juris Rn. 17 ff.).
18
(1) Das Gesetz schließt die Anwendung des § 18 VersAusglG im Rahmen des § 31 VersAusglG zwar nicht generell aus. Allerdings ist von der Ermessensvorschrift auch in diesen Fällen in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch zu machen.
19
Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, steht § 18 VersAusglG in einem Spannungsverhältnis zu dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilungsgrundsatz. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsvermögen gewährleistet werden. Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz durch das Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, ist er gleichwohl der Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 21 und vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamRZ 2013, 1636 Rn. 32).
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Der Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten in Anwendung von§ 18 VersAusglG findet seine Grenze daher stets in einer unverhältnismäßigen Be- einträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes (vgl. zu § 18 Abs. 1 VersAusglG: Senatsbeschlüsse vom 23. November 2016 - XII ZB 323/15 - FamRZ 2017, 195 Rn. 11 und vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - FamRZ 2016, 2081 Rn. 10; vgl. zu § 18 Abs. 2 VersAusglG: Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 25). Eine solche Beeinträchtigung liegt immer dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert oder gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz unter Anwendung von § 18 VersAusglG nicht ausgeglichen werden, obwohl die mit der Vorschrift verfolgten Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden. Zweck des § 18 VersAusglG ist vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in das Versorgungssystem verbunden sein kann. Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen. Hinzu kommt, dass § 18 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, sogenannte Splitterversorgungen zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 24 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 23).
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(2) Stellen Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert lediglich Rechnungsposten in der Gesamtbilanz dar, ohne dass sie selbst zum Ausgleich herangezogen werden sollen, sprechen keine hinreichend gewichtigen Gründe dafür , sie abweichend vom Halbteilungsgrundsatz nicht zu berücksichtigen. Denn durch die Nichtberücksichtigung in der Gesamtbilanz würden weder Splitterversorgungen vermieden noch würde ein Verwaltungsaufwand bei den betreffenden Versorgungsträgern erspart.
22
Erst wenn es in Rede steht, diese geringfügigen Anrechte selbst zum Ausgleich heranzuziehen - weil etwa ausschließlich der verstorbene Ehegatte ehezeitliche Versorgungsanrechte erworben hat oder überhaupt nur Anrechte mit geringem Ausgleichswert für den Gesamtausgleich zu Verfügung stehen - ist nach § 18 Abs. 2 VersAusglG das Absehen von der Einbeziehung des Anrechts nach den sonst üblichen Kriterien für die Ermessensausübung zu erwägen (Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 385/15 - juris Rn. 21 f.). Dasselbe gilt in - einer gegebenenfalls entsprechenden - Anwendung von§ 18 VersAusglG, wenn ein zwar an sich höherwertiges Anrecht zum Ausgleich herangezogen werden soll, jedoch nach durchgeführter Gesamtsaldierung aller wechselseitigen - nicht notwendig gleichartigen - Anrechte nur eine geringe Wertdifferenz zum konkreten Ausgleich verbleibt, welche die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschreitet. Hierin kann keine unzulässige Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 18 Abs. 1 VersAusglG auf nicht gleichartige Anrechte gesehen werden (aA OLG Stuttgart FamRZ 2015, 507, 510; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: September 2016] § 31 VersAusglG Rn. 25.2). Denn die nach Sinn und Zweck des § 18 VersAusglG maßgebliche Frage, ob die Durchführung des Ausgleichs für den Versorgungsträger mit einem unnötigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre oder das Entstehen unerwünschter Splitterversorgungen begünstigt, stellt sich in solchen Fällen auch bei einem im Rahmen des § 31 VersAusglG vorzunehmenden Einmalausgleich (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 385/15 - juris Rn. 23).
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(3) Der Berücksichtigung geringfügiger Anrechte als Rechnungsposten in der aufzustellenden Gesamtbilanz steht es schließlich auch nicht entgegen, dass dies bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu einem anderen Ausgleichsergebnis führen kann, als wären diese Anrechte bei einem unter Lebenden durchgeführten Hin-und-Her-Ausgleich nach § 18 VersAusglG unberücksichtigt geblieben.
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Zwar darf der überlebende Ehegatte nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG durch den Wertausgleich grundsätzlich nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich unter Lebenden durchgeführt worden wäre. Mit dieser Regelung soll allerdings nur ausgedrückt werden, dass der überlebende Ehegatte nicht unter Beibehaltung seiner eigenen Anrechte den vollen Ausgleich der Anrechte des Verstorbenen verlangen kann, sondern der Ausgleich auf eine zugunsten des überlebenden Ehegatten bestehende Wertdifferenz der beiderseits erworbenen Anrechte beschränkt bleibt. In der Regelung dieses Grundsatzes erschöpft sich die Bedeutung von § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG. Die Vorschrift verfolgt demgegenüber nicht den Zweck, solche Besserstellungen des ausgleichsberechtigten Ehegatten auszuschließen oder zu beschränken, die sich aus der Systematik des Versorgungsausgleichs selbst ergeben. Daher schließt es das Besserstellungsverbot des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG insbesondere nicht aus, Ermessenserwägungen nach § 18 VersAusglG unter anderen Gesichtspunkten und mit anderen Ergebnissen vorzunehmen , als dies bei einem Wertausgleich unter Lebenden der Fall gewesen wäre (Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 385/15 - juris Rn. 25 f.). Aus diesem Grunde kann aus § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG folgerichtig auch nicht - umgekehrt - das von der Rechtsbeschwerde reklamierte "Schlechterstellungsverbot" in Bezug auf die Anwendung von § 18 VersAusglG hergeleitet werden.
25
c) Nicht frei von rechtlichen Bedenken sind allerdings die Feststellungen des Beschwerdegerichts zum Ausgleichswert und zum korrespondierenden Kapitalwert (2.251,46 €) des von der Antragstellerin erworbenen Anrechts bei der ZVK des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen. Die insoweit zu erhebenden Beanstandungen betreffen aber keine Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin.
26
aa) Das Beschwerdegericht hat das von der Antragstellerin erworbene Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit seinem um die hälftigen Teilungskosten (105,90 €) bereinigten Ausgleichswert als Kapitalwert in die Gesamtsaldierung eingestellt. Dies ist fehlerhaft, weil das betroffene Anrecht der Zusatzversorgung als bloßer Rechnungsposten in die Gesamtsaldierung eingeht und tatsächlich nicht geteilt wird. Es besteht deshalb auch keine Veranlassung, den Ausgleichswert um die Kosten einer fiktiven Teilung des Anrechts zu vermindern (OLG Oldenburg FamRZ 2017, 517, 519; vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 385/15 - juris Rn. 26, 29). Durch die entgegenstehende Verfahrensweise des Beschwerdegerichts wird die Antragstellerin indessen lediglich begünstigt, weil die an sich gebotene Berücksichtigung des um Teilungskosten nicht bereinigten Ausgleichswerts die Wertdifferenz in der Gesamtausgleichsbilanz und damit ihren Ausgleichsanspruch vermindert hätte.
27
bb) Im Übrigen steht einer Verwertung der von der ZVK erteilten Versorgungsauskunft unter den hier obwaltenden Umständen weder die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2016 zur (erneuten) Unwirksamkeit der Startgutschriftenregelungen für rentenferne Versicherte (BGHZ 209, 201 = VersR 2016, 583) noch die Rechtsprechung des Senats zur Verfassungswidrigkeit der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren durch die Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (grundlegend Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - juris Rn. 26 ff. zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) entgegen.
28
(1) Allerdings beruht das von der 1953 geborenen Antragstellerin ehezeitlich erworbene Anrecht der Zusatzversorgung (ausschließlich) auf einer Startgutschrift für rentenferne Versicherte. Auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich darf ein vom Träger der Zusatzversorgung mitgeteilter und anhand verfassungswidriger Satzungsbestimmungen ermittelter Wert einer Start- gutschrift grundsätzlich nicht die Grundlage für eine gerichtliche Regelung sein (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 626/15 - juris Rn. 17 mwN). Unter den besonderen Voraussetzungen des vorliegenden Falls bedarf es indessen keiner neuen Feststellungen zum Ehezeitanteil des von der Antragstellerin erworbenen Anrechts. Die von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes neu zu regelnden Übergangsvorschriften zu den Startgutschriften für rentenferne Versicherte werden für die Antragstellerin voraussichtlich - wenn überhaupt - zu einer Erhöhung dieser Startgutschriften führen. Soweit dadurch auch der korrespondierende Kapitalwert ihres in die Gesamtsaldierung eingestellten ZVK-Anrechts steigen sollte, wäre dies für die Antragstellerin als Rechtsbeschwerdeführerin ungünstig.
29
(2) Soweit die vom Beschwerdegericht für seine Feststellungen herangezogene Versorgungsauskunft der ZVK vom 4. Juli 2011 möglicherweise auf geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Sterbetafeln und daraus abgeleiteten Barwertfaktoren beruht, bestehen gegen die Verwertung dieser Auskunft im vorliegenden Fall schon deshalb keine durchgreifenden Bedenken, weil sie vor dem 1. Januar 2013 erteilt worden ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - juris Rn. 48 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
30
d) Bei der Berechnung des Gesamtausgleichs ist der vom Beschwerdegericht gewählte Ansatz, im Rahmen der Ausgleichsbilanz eine Saldierung von Kapitalwerten und korrespondierenden Kapitalwerten der auszugleichenden Anrechte vorzunehmen, grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 385/15 - juris Rn. 28 und vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 30).
31
aa) Allerdings ist es in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob ein Wertvergleich gesetzlicher Rentenanrechte ohne weiteres anhand der - auf das Ehezeitende bezogenen - korrespondierenden Kapitalwerte durchgeführt wer- den kann, wenn in die Gesamtbilanz sowohl regeldynamische als auch angleichungsdynamische Anrechte einzustellen sind.
32
Eine Auffassung verweist darauf, dass gemäß § 47 Abs. 6 VersAusglG bei einem Wertvergleich nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte zu berücksichtigen seien, sondern auch die weiteren wertbildenden Faktoren der Anrechte, zu denen insbesondere die Dynamik gehöre. Bei einer nur auf das Ehezeitende bezogenen Kapitalwertbetrachtung bliebe die unterschiedliche Dynamik regeldynamischer und angleichungsdynamischer Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung außer Betracht. Aufgrund der unterschiedlichen Dynamik könnten Stichtagswerte, die am Ende der Ehezeit annähernd gleich hoch seien, zu nicht mehr vergleichbaren Versorgungsleistungen führen. Ein Vergleich von regeldynamischen und angleichungsdynamischen Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung müsse mit Blick auf die Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes auch die unterschiedlichen Anpassungen der aktuellen Rentenwerte und der aktuellen Rentenwerte (Ost) zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung über den Wertausgleich einbeziehen, weil sich hierin die unterschiedliche Dynamik der Anrechte widerspiegele. Hierfür eigne sich der sogenannte Angleichungsfaktor, der in dem früheren § 3 Abs. 2 Nr. 1a VAÜG zur Vergleichbarmachung des Werts von Ostanrechten mit Westanrechten vorgesehen gewesen sei (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 507, 509; OLG Thüringen Beschluss vom 8. Juni 2012 - 1 UF 152/12 - juris Rn. 15 ff.; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 383 f.; MünchKomm/Dörr/Scholer BGB 7. Aufl. § 47 VersAusglG Rn. 5; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 557; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 546).
33
Nach der Gegenansicht soll die Saldierung der in den Ausgleich einzubeziehenden Anrechte im Rahmen des § 31 VersAusglG ausschließlich anhand der korrespondierenden Kapitalwerte vorzunehmen sein. § 47 Abs. 6 VersAusglG verweise nicht auf § 31 VersAusglG, so dass davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber die bei einer Saldierung der korrespondierenden Kapitalwerte im Rahmen des § 31 VersAusglG entstehenden Bewertungsunschärfen bewusst in Kauf genommen habe. Bewertungsprobleme entstünden zudem nicht nur im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Dynamik von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern es seien gegebenenfalls auch andere Versorgungsanrechte anzugleichen. Hierfür fehle es an handhabbaren Angleichungsfaktoren, die das Gericht heranziehen könne, ohne in jedem Einzelfall auf versicherungsmathematische Feststellungen angewiesen zu sein (vgl. OLG Dresden FamRZ 2014, 1639 f.; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 6).
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bb) Dieser Streit bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
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(1) Allerdings lässt sich aus dem Umstand, dass § 31 VersAusglG nicht zu den in § 47 Abs. 6 VersAusglG ausdrücklich aufgeführten Fällen eines kapitalwertbezogenen Wertvergleichs gehört, für sich genommen noch nichts für die Unanwendbarkeit des § 47 Abs. 6 VersAusglG bei der Bewertung von Anrechten entnehmen, deren Kapitalwerte bzw. korrespondierenden Kapitalwerte im Rahmen einer Ausgleichsbilanz nach § 31 VersAusglG gegenüberzustellen sind. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien erschließt, lag der redaktionellen Fassung des § 47 Abs. 6 VersAusglG die Vorstellung zugrunde, mit der Aufzählung von §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und 27 VersAusglG sämtliche Fälle erfasst zu haben, in denen nach dem geltenden Recht ein Wertvergleich auf der Grundlage von Kapitalwerten und korrespondierenden Kapitalwerten noch erforderlich ist (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S. 56). Tatsächlich dürfte insoweit ein gesetzgeberisches Versehen vorliegen, denn ein solcher Wertvergleich ist - neben dem hier interessierenden Fall des § 31 VersAusglG - auch dann notwendig, wenn wegen der Einbeziehung von ausländischen Anrechten nach § 19 Abs. 3 VersAusglG ein (teilweises) Absehen vom Wertausgleich bei der Scheidung in Betracht kommt (vgl. Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 47 VersAusglG Rn. 13; Bergner NZFam 2014, 539, 540).
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(2) Im vorliegenden Fall haben die beiden früheren Ehegatten allerdings fast ausschließlich angleichungsdynamische Rentenanrechte in der allgemeinen bzw. in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) erworben. Lediglich der verstorbene Ehemann hat ein ehezeitliches regeldynamisches Anrecht mit einem Ausgleichswert von 0,0015 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 8,01 € erlangt. Angesichts der offenkundigen wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit dieses Anrechts für den Gesamtausgleich erscheint es auch mit Blick auf den Halbteilungsgrundsatz nicht geboten, der unterschiedlichen Dynamik von angleichungs- und regeldynamischen Rentenanrechten im Rahmen der Gesamtbilanz durch Anpassungsberechnungen Rechnung tragen zu müssen.
37
(3) Im Übrigen hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Gericht den Wertvergleich trotz der Verschiedenartigkeit der darin einbezogenen Versorgungen (hier: gesetzliche Rentenversicherung, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, private Rentenversicherung) grundsätzlich auf eine nominale Gegenüberstellung der ihm von den Versorgungsträgern mitgeteilten Kapitalwerte bzw. korrespondierenden Kapitalwerte stützen kann. Eine Verpflichtung des Gerichts, nach § 47 Abs. 6 VersAusglG tatrichterliche Feststellungen zu den sonstigen wertbildenden Faktoren - z.B. Leistungsspektrum, Dynamik, Finanzierungsverfahren, Insolvenzschutz, Teilkapitalisierungsrechte - der miteinander verglichenen Anrechte zu treffen und diese mit in die Betrachtung einzubeziehen, besteht nur dann, wenn ihm mit einer entsprechenden Anregung eines der Beteiligten Anhaltspunkte für einen von dem korrespondierenden Kapitalwert der miteinander verglichenen Versorgungen abweichen- den Wert aufgezeigt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 19 f. und vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13 - FamRZ 2017, 26 Rn. 34, jeweils zu § 27 VersAusglG). Dies ist hier nicht der Fall; insoweit greift auch die Rechtsbeschwerde die angefochtene Entscheidung nicht an. Oft werden die Beteiligten an weitergehenden Ermittlungen zur Bewertung ihrer Anrechte auch kein Interesse haben, weil die umfassende Berücksichtigung der in § 47 Abs. 6 VersAusglG genannten wertbildenden Faktoren bei der Bewertung der einzelnen Anrechte in der Regel eine versicherungsmathematische Begutachtung erforderlich machen würde, deren Aufwand vielfach in keinem Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung des damit erlangten (besseren) Erkenntnisgewinns steht.
Dose Schilling Günter Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 10.01.2012 - 4 F 749/11 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.05.2013 - 22 UF 210/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2017 - XII ZB 310/13

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(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

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(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

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(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 4.000 €

Gründe

I.

1

Auf den am 7. Dezember 2004 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 19. Mai 1989 geschlossene Ehe der Antragstellerin und ihres Ehemanns geschieden und den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt. Der Ausspruch zur Scheidung ist seit dem 24. August 2010 rechtskräftig. Auf die Berufung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Folgesache Versorgungsausgleich wegen Rechtsmängeln der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBLS) in Bezug auf die Berechnung von Startgutschriften rentenferner Jahrgänge abgetrennt und ausgesetzt sowie im Mai 2012 wieder aufgenommen. Am 24. September 2014 verstarb der Ehemann; er wurde von der nunmehrigen Antragsgegnerin beerbt.

2

Während der Ehezeit (1. Mai 1989 bis 30. November 2004; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Antragstellerin 9,7090 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 4,8545 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 27.857,35 € in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus eine private Lebensversicherung mit einem Deckungskapital von 2.194,83 €. Der Ehemann hat 16,7097 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 8,3549 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 47.944,26 € in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben sowie eine private Lebensversicherung mit einem Deckungskapital von 2.161,72 €. Außerdem hat er nach einer am 2. April 2013 erteilten Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) 12,70 Versorgungspunkte in der Pflichtversicherung (VBLklassik) mit einem – nach Abzug von insgesamt 250 € Teilungskosten – Ausgleichswert von 6,72 Versorgungspunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.136,62 € erworben.

3

Das Familiengericht hatte unter Anwendung des bis 31. August 2009 geltenden Rechts eine gesetzliche Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 93,24 € vom Versicherungskonto des Ehemanns auf dasjenige der Ehefrau übertragen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

5

Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 3 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren nach dem 1. September 2009 ausgesetzt worden ist.

6

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde der Ehefrau gegen die noch nach früherem Recht ergangene Entscheidung des Familiengerichts bleibe erfolglos, da sich auch nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht ein höherer Anspruch auf Wertausgleich für die Ehefrau nicht ergebe. Die vom Familiengericht vorgenommene Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 93,24 € entspreche, bezogen auf das Ehezeitende, 3,5683 Entgeltpunkten, während nach neuem Recht unter Anwendung des § 31 VersAusglG nur 3,5004 Entgeltpunkte zu übertragen wären.

7

Zu saldieren seien nach § 31 VersAusglG nur diejenigen Anrechte, für die der Versorgungsausgleich unter Lebenden durchgeführt worden wäre. Das seien hier nur die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte. Nicht in die Saldierung einzubeziehen seien die von den Ehegatten in der privaten Lebensversicherung und bei der VBL erworbenen Anrechte, da diese unter die Geringfügigkeitsregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG fielen. Die Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 VersAusglG sei auch bei der Bestimmung des Wertausgleichs nach § 31 VersAusglG vorzunehmen, da andernfalls auch solche Bagatellanrechte ausgeglichen würden, die bei einem Hin- und Her-Ausgleich unter Lebenden unberücksichtigt geblieben wären, was dem in § 31 Abs. 2 VersAusglG normierten Besserstellungsverbot widerspreche. Die VBL habe den Ausgleichswert des bei ihr bestehenden Anrechts zutreffend unter Zugrundelegung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren mit 6,72 Versorgungspunkten ermittelt, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.136,62 € entspreche.

8

Bei Saldierung der korrespondierenden Kapitalwerte der hier nur auszugleichenden Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ergebe sich eine Differenz von (47.944,26 € - 27.857,35 € =) 20.086,91 €, was 3,5004 Entgeltpunkten entspreche, deren Übertragung auf das Versicherungskonto der Antragstellerin nach § 31 VersAusglG angeordnet werden könnte. Das entspräche jedoch einem geringeren Wert als die vom Familiengericht nach früherem Recht bereits übertragenen Rentenanwartschaften in Höhe von 93,24 € monatlich (= 3,5683 Entgeltpunkte), so dass eine Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung auf das nur von der Ehefrau eingelegte Rechtsmittel hin nicht veranlasst sei.

9

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

10

a) Stirbt ein Ehegatte – wie hier der Ehemann – nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich (§ 31 Abs. 1 VersAusglG).

11

Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich allerdings nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Um dies zu gewährleisten, ist eine Gesamtbilanz aller auszugleichenden Anrechte zu erstellen und der Ausgleich in Höhe des sich daraus insgesamt ergebenden Ausgleichswerts durchzuführen. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG).

12

b) Welche auszugleichenden Anrechte in die Bilanz einzustellen sind, richtet sich – ebenso wie die Berechnung des Ehezeitanteils und Ausgleichswerts der einzelnen Anrechte – auch im Fall eines nach § 31 VersAusglG geltend zu machenden Anspruchs grundsätzlich nach den §§ 2 ff. VersAusglG.

13

Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG soll allerdings das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Wie sich diese Vorschrift bei der Berechnung des Wertausgleichs in Fällen des § 31 VersAusglG auswirkt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

14

aa) Zum Teil wird – wie auch in der angefochtenen Entscheidung – vertreten, geringfügige Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG blieben bei der Saldierung außer Betracht, da das Besserstellungsverbot des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG eine Alternativberechnung erfordere, bei der zu prüfen sei, wie der Ausgleich bei Anwendung der §§ 9 bis 19 VersAusglG durchzuführen gewesen wäre und zu welchem Ergebnis dies geführt hätte. Der Ausgleichsbetrag nach § 31 VersAusglG sei daher auf den Betrag zu begrenzen, den der Berechtigte auch bei einem Hin- und Her-Ausgleich im Ergebnis als Überschuss bekommen hätte. Dabei sei auch § 18 VersAusglG zu berücksichtigen, denn für geringfügige Anrechte im Sinne dieser Vorschrift wäre ein Ausgleich nicht durchgeführt worden (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 507, 510; OLG Naumburg FamRZ 2013, 1046; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 557; Götsche FamRB 2012, 56, 59; ders. in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 2. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 21).

15

bb) Nach anderer Auffassung ist § 18 VersAusglG jedenfalls auf die einzelnen in die Gesamtbilanz einzustellenden Anrechte nicht anwendbar, weil in den Fällen des § 31 VersAusglG ein Hin- und Her-Ausgleich ohnehin vermieden und im Ergebnis nur ein Anrecht ausgeglichen werde. Da demzufolge ein besonderer Verwaltungsaufwand bei der Teilung und eine Zersplitterung von Versorgungsanrechten nicht entstehen könnten, gebe es für die Anwendung des § 18 VersAusglG insoweit keine Rechtfertigung (OLG Oldenburg Beschluss vom 13. August 2016 - 11 UF 19/16 - juris Rn. 22 ff.; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 385; OLG Koblenz FamRZ 2012, 1807; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1299; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1376; OLG Dresden Beschluss vom 3. November 2010 - 23 UF 500/10 - juris Rn. 19; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 6; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 547; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 5; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a; Bergner NZFam 2014, 539, 545; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 767).

16

Im Rahmen dieser Auffassung wird allerdings teilweise vertreten, dass die Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG dann vorzunehmen sei, wenn die Gesamtausgleichsdifferenz als solche nicht die Geringfügigkeitsgrenzen überschreite (vgl. OLG Oldenburg Beschluss vom 13. August 2016 - 11 UF 19/16 - juris Rn. 22 ff.; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 385; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 547; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 6; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 5; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 767).

17

cc) Zutreffend ist im Wesentlichen die zuletzt genannte Auffassung.

18

Wie der Senat bereits ausgeführt hat, steht § 18 VersAusglG in einem Spannungsverhältnis zu dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilungsgrundsatz. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsvermögen gewährleistet werden. Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 21 und vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamRZ 2013, 1636 Rn. 32).

19

Gesetzeszweck der Regelungen des § 18 VersAusglG ist danach vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für den Versorgungsträger. Es sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 23). Hinzu kommt, dass § 18 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, sogenannte Splitterversorgungen zu vermeiden (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 25). Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift, die praktischen Bedürfnissen bei der Umsetzung des Ausgleichs im Einzelfall Rechnung tragen soll.

20

Können die mit § 18 VersAusglG verfolgten Gesetzesziele von vornherein nicht erreicht werden, sind die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Abweichen vom Halbteilungsgrundsatz nicht gegeben. Der Halbteilungsgrundsatz tritt dann in den Vordergrund mit der Folge, dass auch geringwertige Anrechte auszugleichen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 25).

21

(1) Stellen die geringfügigen Anrechte lediglich Rechnungsposten in der Gesamtbilanz dar, ohne dass sie selbst zum Ausgleich herangezogen werden sollen, sprechen keine hinreichend gewichtigen Gründe dafür, sie abweichend vom Halbteilungsgrundsatz nicht zu berücksichtigen. Denn durch eine Nichtberücksichtigung in der Gesamtbilanz würden weder Splitterversorgungen vermieden noch ein Verwaltungsaufwand bei den Versorgungsträgern erspart.

22

(2) Steht jedoch in Rede, das geringfügige Recht selbst zum Ausgleich heranzuziehen, wie dies vor allem dann unausweichlich wäre, wenn ausschließlich der verstorbene Ehegatte ehezeitliche Versorgungsanrechte erworben hatte oder überhaupt nur geringfügige Anrechte für den Gesamtausgleich zur Verfügung stehen, gebietet die Sollvorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG das Absehen von der Einbeziehung des Anrechts nach den sonst üblichen Kriterien für die Ermessensausübung.

23

(3) Dasselbe muss in entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG gelten, wenn ein zwar an sich höherwertiges Anrecht zum Ausgleich herangezogen werden soll, nach durchgeführter Gesamtsaldierung jedoch nur noch eine geringe Wertdifferenz zum konkreten Ausgleich verbleibt, welche die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG für sich genommen nicht übersteigt. Denn die nach Sinn und Zweck des § 18 VersAusglG maßgebliche Frage, ob die Durchführung des Ausgleichs für den Versorgungsträger mit einem unnötigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre oder das Entstehen unerwünschter Splitterversorgungen begünstigt, stellte sich auch in einem solchen Fall.

24

dd) Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht das in der gesetzlichen Rentenversicherung begründete Anrecht des Ehemanns für den Gesamtausgleich herangezogen. Hätte das Oberlandesgericht die beiderseits erworbenen geringfügigen Anrechte als weitere Rechnungsposten in der Gesamtsaldierung berücksichtigt, hätten diese Anrechte nicht für die Durchführung des Gesamtausgleichs herangezogen werden müssen, sondern es hätte ein entsprechend höherer Wertanteil des vom Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts auf die Antragstellerin übertragen werden können (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Dann aber stehen weder ein Verwaltungsaufwand bei den Versorgungsträgern noch das Interesse an einer Vermeidung von Splitterversorgungen einer Einbeziehung dieser Anrechte entgegen.

25

ee) Der Berücksichtigung der geringfügigen Anrechte als Rechnungsposten in der aufzustellenden Gesamtbilanz steht auch nicht entgegen, dass dies im Ergebnis zu einem weitergehenden Ausgleich führen kann, als wären diese Anrechte – im Falle eines noch unter Lebenden durchgeführten Hin- und Her-Ausgleichs – unberücksichtigt geblieben. Zwar darf der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich grundsätzlich nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Mit dieser Regelung soll allerdings nur ausgedrückt werden, dass der überlebende Ehegatte nicht unter Beibehaltung seiner eigenen Anrechte den vollen Ausgleich der Anrechte des Verstorbenen verlangen kann, sondern der Ausgleich auf die Wertdifferenz der beiderseits erworbenen Anrechte beschränkt bleibt. Ist die Summe der eigenen Anrechte geringer als diejenige, die der überlebende Ehegatte nach durchgeführtem Versorgungsausgleich gehabt hätte, besteht ein Bedürfnis, diese Lücke zu schließen. In dieser Höhe ist der Wertausgleich zulasten eines der Anrechte oder gegebenenfalls mehrerer Anrechte des Verstorbenen durchzuführen. Hat der Überlebende hingegen höhere eigene Anrechte als der verstorbene Ehegatte, läuft das Recht auf Wertausgleich nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ins Leere (BT-Drucks. 16/10144 S. 71).

26

In der Regelung dieses Grundsatzes erschöpft sich die Bedeutung des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG. Die Vorschrift verfolgt nicht den Zweck, solche Besserstellungen des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu beschränken, die sich aus der Systematik des Versorgungsausgleichs selbst ergeben (ähnlich Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a). So kann sich der Wert eines einzustellenden Anrechts beispielsweise dadurch erhöhen, dass keine Teilungskosten abzuziehen sind, wenn das Anrecht nicht selbst für die Durchführung des Ausgleichs herangezogen wird. Ebenso schließt die Vorschrift nicht aus, Ermessenserwägungen in den Fällen des § 18 VersAusglG oder Billigkeitserwägungen im Rahmen der §§ 19 Abs. 3, 27 VersAusglG unter anderen Gesichtspunkten und mit anderem Ergebnis vorzunehmen als dies bei einem Ausgleich unter Lebenden angezeigt gewesen wäre.

27

ff) Nach vorstehenden Grundsätzen sind die beiderseits in der privaten Lebensversicherung erworbenen Anrechte ebenso wie das vom verstorbenen Ehemann bei der VBL erworbene Anrecht in die Gesamtbilanz einzustellen.

28

c) Bei der Berechnung des Gesamtausgleichs ist der vom Oberlandesgericht gewählte Ansatz, die Grenze zur Besserstellung anhand einer Saldierung von Deckungskapital und korrespondierenden Kapitalwerten der auszugleichenden Anrechte zu ermitteln, grundsätzlich nicht zu beanstanden (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 30).

29

Danach ergäben sich auf Grundlage der bisher erteilten Auskünfte für die Antragstellerin Ausgleichswerte als Kapitalwerte in Höhe von 27.857,35 € in der gesetzlichen Rentenversicherung und (2.194,83 € / 2 =) 1.097,42 € in der privaten Lebensversicherung, insgesamt also 28.954,77 €. Für den Ehemann ergäben sich 47.944,26 € in der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.161,72 € / 2 =) 1.080,86 € in der privaten Lebensversicherung und – unter Herausrechnung der anteiligen Teilungskosten – (2.136,62 € + 125 € =) 2.261,62 € in der Zusatzversorgung der VBL, insgesamt also 51.286,74 €. Der auszugleichende Saldo betrüge danach (51.286,74 € - 28.954,77 € =) 22.331,97 €. Das entspräche bei einem Umrechnungsfaktor von 0,0001742628 zum Ende der Ehezeit (22.331,97 € * 0,0001742628 =) 3,8916 Entgeltpunkte und überstiege somit den im ersten Rechtszug vorgenommenen Ausgleich.

30

d) Der Durchführung des Versorgungsausgleichs steht zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (erneuten) Unwirksamkeit der Startgutschriftenregelung der VBL für rentenferne Versicherte (vgl. BGHZ 209, 201 = VersR 2016, 583) entgegen.

31

Zwar gehört der 1957 geborene Ehemann zu den sogenannten rentenfernen Jahrgängen, so dass an sich der Ehezeitanteil des erworbenen Anrechts durch den Tatrichter neu festzustellen wäre, sobald die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge neu geregelt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 663/13 - zur Veröffentlichung bestimmt).

32

Das bei der VBL bestehende Versorgungsanrecht hat im vorliegenden Fall jedoch lediglich Bedeutung in Form des mit ihm korrespondierenden Kapitalwerts als Rechnungsposten in der zu erstellenden Gesamtbilanz aller auszugleichenden Anrechte. Die Startgutschrift des kurz vor der Systemumstellung in die Pflichtversicherung eingetretenen Ehemanns ist bisher mit 1,00 € monatlich errechnet. Angesichts dieses ohnehin geringen Werts der Startgutschrift lässt die durch die Tarifparteien zu treffende Nachjustierung für den Ehemann allenfalls eine wirtschaftlich bedeutungslose Veränderung im Bagatellbereich erwarten. Das rechtfertigt es nicht, die Erstellung der ohnehin nur auf korrespondierenden Kapitalwerten beruhenden und schon deshalb mit Unschärfen behafteten Gesamtbilanz durch eine Aussetzung des Verfahrens auf unbestimmte Zeit hinauszuzögern.

33

e) Die von der VBL erteilte Versorgungsauskunft beruht indessen inhaltlich auf einer Zugrundelegung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren und ist deshalb nicht verwertbar.

34

Wie der Senat bereits entschieden hat, führt das von der VBL auf der Grundlage von § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS praktizierte Verfahren zur Ermittlung des Ausgleichswerts bei der internen Teilung unter Verwendung der im Technischen Gesamtplan der VBL enthaltenen geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren für die Umrechnung bzw. Zurückrechnung von Barwerten zu einer mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) und sind deshalb ab einer angemessenen, inzwischen abgelaufenen Umstellungsphase nicht mehr verwertbar.

35

Ein schützenswertes Vertrauen in die Zulässigkeit geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen kann aufgrund der sogenannten „Test-Achats“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Urteil vom 1. März 2011 - Rs. C-236/09 - Slg. 2011, I-773 = NJW 2011, 907 Rn. 19-21) jedenfalls für die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach dem 21. Dezember 2012 neu abgeschlossenen Versicherungen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die möglichen Folgewirkungen der „Test-Achats“-Entscheidung auf das System der betrieblichen Altersversorgung haben ihren Niederschlag auch in den zwischen der VBL und der Fachvereinigung Zusatzversorgung in der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V. (AKA) vereinbarten „Richtlinien zum Versorgungsausgleich“ (abgedruckt bei Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes unter Nr. 610) gefunden. Nach Ziffer 2.4.1 der „Richtlinien“ sollen bei Versorgungsauskünften ab dem 1. Januar 2013 aus Gründen der Rechtssicherheit unabhängig vom Ehezeitende auch in der Pflichtversicherung nur noch geschlechtsneutrale Barwertfaktoren herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund kann die von den „Richtlinien“ abweichende und im Ergebnis schon gegen nationales Verfassungsrecht verstoßende Praxis der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Ermittlung des Ausgleichswerts nur noch für solche Versorgungsauskünfte hingenommen werden, die vor dem 1. Januar 2013 erteilt worden sind (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

36

f) Wird die Versorgungsauskunft – wie hier – nach dem 1. Januar 2013 erteilt, ist sie bei Heranziehung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren grundsätzlich nicht verwertbar. Solange der betroffene Zusatzversorgungsträger sein Bewertungssystem noch nicht auf geschlechtsneutrale Rechnungsgrundlagen umgestellt hat, kommt in der Übergangszeit auch eine Schätzung aufgrund von Näherungsberechnungen (vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308 f.) in Betracht (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Da es insoweit an den erforderlichen Feststellungen zu den maßgeblichen Barwertfaktoren fehlt, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Dose      

        

Günter      

        

Nedden-Boeger

        

Botur      

        

Krüger      

        

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

21
Zwischen § 18 VersAusglG und dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilungsgrundsatz besteht ein Spannungsverhältnis. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsvermögen gewährleistet werden. Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der - auch verfassungsrechtlich gebotene - Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - zur Veröffentlichung bestimmt Rn. 32 ff.).

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. März 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin über die in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen regeldynamischen Rentenanrechte des Antragstellers und der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten (Ziffer I Nr. 4 und Nr. 5 der Beschlussformel) entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe

I.

1

Die am 8. März 1986 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf den am 14. Februar 2014 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts - insoweit rechtskräftig - geschieden.

2

Nach den im Verfahren eingeholten Versorgungsauskünften haben die beteiligten Eheleute in der Zeit vom 1. März 1986 bis zum 28. Februar 2014 Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten erlangt. Der Ehemann hat gesetzliche Anrechte mit einem Ausgleichswert von 0,1115 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 734,56 € sowie mit einem Ausgleichswert von 8,0184 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondieren Kapitalwert von 44.491,71 € erworben. Demgegenüber hat die Ehefrau gesetzliche Anrechte mit einem Ausgleichswert von 0,3931 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.589,73 € sowie mit einem Ausgleichswert von 9,0304 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 50.106,99 € erworben.

3

Das Amtsgericht hat alle Anrechte intern geteilt. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten, welche die Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Versicherungsverlauf der Ehefrau beanstandet und im Beschwerdeverfahren neue Versorgungsauskünfte vorgelegt hat, hat das Oberlandesgericht den Ausspruch zur internen Teilung der angleichungsdynamischen Anrechte (Entgeltpunkte Ost) auf der Grundlage der aktualisierten Versorgungsauskünfte abgeändert und hinsichtlich der regeldynamischen Rentenanrechte ausgesprochen, dass ein Ausgleich nicht stattfindet.

4

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, der einen Ausgleich der wechselseitig von den Eheleuten erworbenen regeldynamischen Anrechte erstrebt.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. An die Zulassung durch das Beschwerdegericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).

6

Allerdings hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde lediglich wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG zugelassen. Die Zulassung beschränkt sich somit auf die Entscheidung über den (Nicht-)Ausgleich der beiden in die Prüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG einzubeziehenden regeldynamischen Rentenanrechte der Eheleute, während der weitergehende Ausspruch zur internen Teilung der beiderseitigen angleichungsdynamischen Rentenanrechte davon nicht erfasst ist. Diese Beschränkung ist möglich, weil keine notwendige wechselseitige Abhängigkeit zwischen den beiden regeldynamischen Rentenanrechten einerseits und den beiden angleichungsdynamischen Rentenanrechten andererseits besteht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 7). Dementsprechend hat der Ehemann im Wege der Teilanfechtung auch lediglich eine Abänderung der Entscheidung bezüglich der beiden regeldynamischen Rentenanrechte beantragt.

7

Die Rechtsbeschwerde ist auch sonst zulässig und führt im Umfang ihrer Einlegung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

8

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die beiden regeldynamischen Rentenanrechte der Eheleute gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG seien und die Differenz ihrer Kapitalwerte (1.855,17 €) nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG übersteige. Die Anrechte seien daher vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die einen Ausgleich angezeigt sein ließen. Zwar führe der Ausschluss der gleichartigen Anrechte hier nicht zu einer nennenswerten Verwaltungserleichterung beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber habe mit § 18 Abs. 1 VersAusglG (anders als mit § 18 Abs. 2 VersAusglG) aber auch nicht vorrangig den ersparten Verwaltungsaufwand bei den Versorgungsträgern in den Blick nehmen wollen. Grund für die Regelung des § 18 Abs. 1 VersAusglG sei vielmehr die Vorstellung des Gesetzgebers gewesen, dass die Eheleute kein wirtschaftliches Interesse an einem Hin-und-Her-Ausgleich hätten, bei dem ihnen etwas gegeben werde, was sie in annähernd gleichem Umfang wieder zurückgeben müssten. Angesichts dieser abweichenden Interessenlage bleibe im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 VersAusglG (anders als bei § 18 Abs. 2 VersAusglG) auch kein Raum für die Überlegung, der Halbteilungsgrundsatz müsse gegenüber einem (nicht erreichten) Gesetzeszweck wieder durchschlagen.

9

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

10

a) Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Die tatrichterliche Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Sie ist durch das Rechtsbeschwerdegericht insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachgemäßen, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat. Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 8; vgl. zu § 18 Abs. 2 VersAusglG auch Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 6 und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 22).

11

b) Welche Kriterien bei der Ermessensausübung im Einzelnen zu berücksichtigen sind, lässt das Gesetz dabei offen. Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, ist der Halbteilungsgrundsatz Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts, so dass der Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten in Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG seine Grenze stets in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes findet (vgl. zu § 18 Abs. 1 VersAusglG: Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 10; vgl. zu § 18 Abs. 2 VersAusglG: Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 25). Eine solche Beeinträchtigung liegt immer dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert oder gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz unter Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen werden, obwohl die mit der Vorschrift verfolgten Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden.

12

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts erschöpft sich der Regelungszweck des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht darin, einem (mutmaßlich) fehlenden wirtschaftlichen Interesse der Eheleute an einem Ausgleich von gleichartigen Anrechten mit geringer Wertdifferenz Rechnung zu tragen. Richtig ist zwar, dass in den Gesetzesmaterialien zu § 18 Abs. 1 VersAusglG besonders hervorgehoben worden ist, dass bei Eheleuten mit annähernd gleich hohen Versorgungen kein Anlass für einen Hin-und-Her-Ausgleich bestehe, weil der Verzicht auf den Ausgleich in diesen Fällen "meist" dem Willen der Eheleute entspreche (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 36). Allein die typisierende Annahme, dass das Unterbleiben eines Ausgleichs gleichartiger Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz dem Wunsch geschiedener Ehegatten entspreche, vermag die mit dem Ausschluss verbundene Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes jedoch nicht zu rechtfertigen. Unabhängig davon, dass diese Annahme empirisch schon nicht belegt ist (vgl. Wick FS Hahne S. 419, 422), müsste sie als (alleinige) tragfähige Rechtfertigung für ein Absehen vom Ausgleich spätestens dann versagen, wenn ein abweichendes Petitum des durch den Ausschluss benachteiligten Ehegatten vorliegt.

13

Im Übrigen lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass auch mit der Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG die Interessen der Versorgungsträger in den Blick genommen werden sollten (BT-Drucks. 16/10144 S. 36, 60 f.). Stimmen die Eheleute einem Ausschluss nicht ausdrücklich zu, kann eine sachliche Rechtfertigung für die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes zumeist nur in einer nennenswerten Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Versorgungsträger erblickt werden. Aus diesem Grunde sind auch bei der Ermessensentscheidung im Rahmen der Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung eines auch geringfügigen Zuwachses an Anrechten abzuwägen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 9).

14

c) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht von dem ihm durch § 18 Abs. 1 VersAusglG eingeräumten Ermessen in unsachgemäßer, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufender Weise Gebrauch gemacht. Im Ausgangspunkt hat das Beschwerdegericht wohl erkannt, dass die Durchführung der Teilung durch Verrechnung der Anrechte und Umbuchung der Ausgleichswertdifferenz auf den gesetzlichen Versicherungskonten beider Ehegatten (§§ 10 Abs. 2 VersAusglG, 120 f Abs. 1 SGB VI) üblicherweise keinen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursacht (vgl. Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 426). In diesen Fällen wird dem Halbteilungsgrundsatz regelmäßig der Vorrang gebühren, sofern nicht der Wertunterschied zwischen den beiden gleichartigen Anrechten wirtschaftlich völlig bedeutungslos ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 12 ff. und vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16 - juris Rn. 17 f.). Nach den bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts beträgt der Wertunterschied der korrespondierenden Kapitalwerte 1.855,17 €, was nach derzeitigem Rentenwert einem zusätzlichen Rentenbetrag von monatlich 8,57 € entspricht. Bei diesen Verhältnissen wird von völliger wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit des Ausgleichs nicht ausgegangen werden können (vgl. zur Abgrenzung Senatsbeschlüsse vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 14 [0,07 €] und vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16 - juris Rn. 18 [0,83 €]). Tragfähige Erwägungen, die unter diesen Umständen gleichwohl ein Absehen vom Ausgleich rechtfertigen können, lassen sich der angefochtenen Entscheidung im Übrigen nicht entnehmen. Sie kann insbesondere schon deshalb nicht auf ein übereinstimmendes Votum der Eheleute gestützt werden, weil der Ehemann dem vom Beschwerdegericht in seiner Hinweisverfügung in Aussicht gestellten Ausschluss der beiderseitigen regeldynamischen Rentenanrechte unter Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG ausdrücklich entgegengetreten ist.

15

3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil weitere Feststellungen erforderlich sind und sie deshalb noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Denn das Beschwerdegericht hat übersehen, dass schon das Amtsgericht die gesetzliche Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) unzutreffend festgestellt hat und diese in Ansehung des am 14. Februar 2014 zugestellten Scheidungsantrags nicht erst am 28. Februar 2014, sondern schon am 31. Januar 2014 beendet war.

16

In dem Umfang, in dem sie von der Rechtsbeschwerde angegriffen worden ist, ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts somit aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Ermittlungen an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Da die Sache dem Rechtsbeschwerdegericht im Übrigen nicht angefallen ist, ist der Senat mangels Überprüfungskompetenz daran gehindert, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auch auf den Ausspruch zum Ausgleich der angleichungsdynamischen Rentenanrechte zu erstrecken, selbst wenn die unrichtigen Feststellungen zur Ehezeit auch diese Anrechte betroffen haben (vgl. auch Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 28).

Dose                              Klinkhammer                              Schilling

                 Botur                                        Guhling

10
Andererseits ist der Halbteilungsgrundsatz nach wie vor Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. Eine solche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert oder gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz unter Anwendung des § 18 Abs. 1 oder 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wer- den, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden. Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht deshalb unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 mwN).

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

8
Andererseits ist der Halbteilungsgrundsatz nach wie vor Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. Eine solche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden. Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Ab- wägung spricht es deshalb unter anderem für einen Ausgleich, wenn der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder wenn ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat. Insbesondere dann, wenn ein Ehegatte aufgrund einer einheitlichen Versorgungszusage mehrere geringfügige Teile oder Bausteine eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung erworben hat, kann es im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG geboten sein, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Gesamtwert der Versorgungsteile oder Bausteine in die Abwägung einzubeziehen. Denn der ausgleichspflichtige Arbeitnehmer wird in der Regel von der Vorstellung geleitet sein, bei seinem Arbeitgeber eine einheitliche Altersversorgung zu betreiben, die ihm im Versorgungsfall einen zusätzlichen Rentenbetrag sichert. Dass sich dieser Rentenbetrag aus Anteilen zusammensetzt, die in der Ansparphase auf verschiedene Art erworben werden, ändert daran nichts (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 25 f. mwN).

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

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Gesetzesziel ist vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in das Versorgungssystem verbunden sein kann. Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (vgl. Wick FS Hahne S. 419, 432). Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 21,

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 4.000 €

Gründe

I.

1

Auf den am 7. Dezember 2004 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 19. Mai 1989 geschlossene Ehe der Antragstellerin und ihres Ehemanns geschieden und den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt. Der Ausspruch zur Scheidung ist seit dem 24. August 2010 rechtskräftig. Auf die Berufung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Folgesache Versorgungsausgleich wegen Rechtsmängeln der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBLS) in Bezug auf die Berechnung von Startgutschriften rentenferner Jahrgänge abgetrennt und ausgesetzt sowie im Mai 2012 wieder aufgenommen. Am 24. September 2014 verstarb der Ehemann; er wurde von der nunmehrigen Antragsgegnerin beerbt.

2

Während der Ehezeit (1. Mai 1989 bis 30. November 2004; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Antragstellerin 9,7090 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 4,8545 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 27.857,35 € in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus eine private Lebensversicherung mit einem Deckungskapital von 2.194,83 €. Der Ehemann hat 16,7097 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 8,3549 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 47.944,26 € in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben sowie eine private Lebensversicherung mit einem Deckungskapital von 2.161,72 €. Außerdem hat er nach einer am 2. April 2013 erteilten Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) 12,70 Versorgungspunkte in der Pflichtversicherung (VBLklassik) mit einem – nach Abzug von insgesamt 250 € Teilungskosten – Ausgleichswert von 6,72 Versorgungspunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.136,62 € erworben.

3

Das Familiengericht hatte unter Anwendung des bis 31. August 2009 geltenden Rechts eine gesetzliche Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 93,24 € vom Versicherungskonto des Ehemanns auf dasjenige der Ehefrau übertragen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

5

Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 3 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren nach dem 1. September 2009 ausgesetzt worden ist.

6

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde der Ehefrau gegen die noch nach früherem Recht ergangene Entscheidung des Familiengerichts bleibe erfolglos, da sich auch nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht ein höherer Anspruch auf Wertausgleich für die Ehefrau nicht ergebe. Die vom Familiengericht vorgenommene Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 93,24 € entspreche, bezogen auf das Ehezeitende, 3,5683 Entgeltpunkten, während nach neuem Recht unter Anwendung des § 31 VersAusglG nur 3,5004 Entgeltpunkte zu übertragen wären.

7

Zu saldieren seien nach § 31 VersAusglG nur diejenigen Anrechte, für die der Versorgungsausgleich unter Lebenden durchgeführt worden wäre. Das seien hier nur die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte. Nicht in die Saldierung einzubeziehen seien die von den Ehegatten in der privaten Lebensversicherung und bei der VBL erworbenen Anrechte, da diese unter die Geringfügigkeitsregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG fielen. Die Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 VersAusglG sei auch bei der Bestimmung des Wertausgleichs nach § 31 VersAusglG vorzunehmen, da andernfalls auch solche Bagatellanrechte ausgeglichen würden, die bei einem Hin- und Her-Ausgleich unter Lebenden unberücksichtigt geblieben wären, was dem in § 31 Abs. 2 VersAusglG normierten Besserstellungsverbot widerspreche. Die VBL habe den Ausgleichswert des bei ihr bestehenden Anrechts zutreffend unter Zugrundelegung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren mit 6,72 Versorgungspunkten ermittelt, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.136,62 € entspreche.

8

Bei Saldierung der korrespondierenden Kapitalwerte der hier nur auszugleichenden Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ergebe sich eine Differenz von (47.944,26 € - 27.857,35 € =) 20.086,91 €, was 3,5004 Entgeltpunkten entspreche, deren Übertragung auf das Versicherungskonto der Antragstellerin nach § 31 VersAusglG angeordnet werden könnte. Das entspräche jedoch einem geringeren Wert als die vom Familiengericht nach früherem Recht bereits übertragenen Rentenanwartschaften in Höhe von 93,24 € monatlich (= 3,5683 Entgeltpunkte), so dass eine Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung auf das nur von der Ehefrau eingelegte Rechtsmittel hin nicht veranlasst sei.

9

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

10

a) Stirbt ein Ehegatte – wie hier der Ehemann – nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich (§ 31 Abs. 1 VersAusglG).

11

Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich allerdings nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Um dies zu gewährleisten, ist eine Gesamtbilanz aller auszugleichenden Anrechte zu erstellen und der Ausgleich in Höhe des sich daraus insgesamt ergebenden Ausgleichswerts durchzuführen. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG).

12

b) Welche auszugleichenden Anrechte in die Bilanz einzustellen sind, richtet sich – ebenso wie die Berechnung des Ehezeitanteils und Ausgleichswerts der einzelnen Anrechte – auch im Fall eines nach § 31 VersAusglG geltend zu machenden Anspruchs grundsätzlich nach den §§ 2 ff. VersAusglG.

13

Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG soll allerdings das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Wie sich diese Vorschrift bei der Berechnung des Wertausgleichs in Fällen des § 31 VersAusglG auswirkt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

14

aa) Zum Teil wird – wie auch in der angefochtenen Entscheidung – vertreten, geringfügige Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG blieben bei der Saldierung außer Betracht, da das Besserstellungsverbot des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG eine Alternativberechnung erfordere, bei der zu prüfen sei, wie der Ausgleich bei Anwendung der §§ 9 bis 19 VersAusglG durchzuführen gewesen wäre und zu welchem Ergebnis dies geführt hätte. Der Ausgleichsbetrag nach § 31 VersAusglG sei daher auf den Betrag zu begrenzen, den der Berechtigte auch bei einem Hin- und Her-Ausgleich im Ergebnis als Überschuss bekommen hätte. Dabei sei auch § 18 VersAusglG zu berücksichtigen, denn für geringfügige Anrechte im Sinne dieser Vorschrift wäre ein Ausgleich nicht durchgeführt worden (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 507, 510; OLG Naumburg FamRZ 2013, 1046; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 557; Götsche FamRB 2012, 56, 59; ders. in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 2. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 21).

15

bb) Nach anderer Auffassung ist § 18 VersAusglG jedenfalls auf die einzelnen in die Gesamtbilanz einzustellenden Anrechte nicht anwendbar, weil in den Fällen des § 31 VersAusglG ein Hin- und Her-Ausgleich ohnehin vermieden und im Ergebnis nur ein Anrecht ausgeglichen werde. Da demzufolge ein besonderer Verwaltungsaufwand bei der Teilung und eine Zersplitterung von Versorgungsanrechten nicht entstehen könnten, gebe es für die Anwendung des § 18 VersAusglG insoweit keine Rechtfertigung (OLG Oldenburg Beschluss vom 13. August 2016 - 11 UF 19/16 - juris Rn. 22 ff.; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 385; OLG Koblenz FamRZ 2012, 1807; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1299; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1376; OLG Dresden Beschluss vom 3. November 2010 - 23 UF 500/10 - juris Rn. 19; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 6; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 547; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 5; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a; Bergner NZFam 2014, 539, 545; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 767).

16

Im Rahmen dieser Auffassung wird allerdings teilweise vertreten, dass die Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG dann vorzunehmen sei, wenn die Gesamtausgleichsdifferenz als solche nicht die Geringfügigkeitsgrenzen überschreite (vgl. OLG Oldenburg Beschluss vom 13. August 2016 - 11 UF 19/16 - juris Rn. 22 ff.; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 385; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 547; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 6; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 5; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 767).

17

cc) Zutreffend ist im Wesentlichen die zuletzt genannte Auffassung.

18

Wie der Senat bereits ausgeführt hat, steht § 18 VersAusglG in einem Spannungsverhältnis zu dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilungsgrundsatz. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsvermögen gewährleistet werden. Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 21 und vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamRZ 2013, 1636 Rn. 32).

19

Gesetzeszweck der Regelungen des § 18 VersAusglG ist danach vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für den Versorgungsträger. Es sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 23). Hinzu kommt, dass § 18 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, sogenannte Splitterversorgungen zu vermeiden (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 25). Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift, die praktischen Bedürfnissen bei der Umsetzung des Ausgleichs im Einzelfall Rechnung tragen soll.

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Können die mit § 18 VersAusglG verfolgten Gesetzesziele von vornherein nicht erreicht werden, sind die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Abweichen vom Halbteilungsgrundsatz nicht gegeben. Der Halbteilungsgrundsatz tritt dann in den Vordergrund mit der Folge, dass auch geringwertige Anrechte auszugleichen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 25).

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(1) Stellen die geringfügigen Anrechte lediglich Rechnungsposten in der Gesamtbilanz dar, ohne dass sie selbst zum Ausgleich herangezogen werden sollen, sprechen keine hinreichend gewichtigen Gründe dafür, sie abweichend vom Halbteilungsgrundsatz nicht zu berücksichtigen. Denn durch eine Nichtberücksichtigung in der Gesamtbilanz würden weder Splitterversorgungen vermieden noch ein Verwaltungsaufwand bei den Versorgungsträgern erspart.

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(2) Steht jedoch in Rede, das geringfügige Recht selbst zum Ausgleich heranzuziehen, wie dies vor allem dann unausweichlich wäre, wenn ausschließlich der verstorbene Ehegatte ehezeitliche Versorgungsanrechte erworben hatte oder überhaupt nur geringfügige Anrechte für den Gesamtausgleich zur Verfügung stehen, gebietet die Sollvorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG das Absehen von der Einbeziehung des Anrechts nach den sonst üblichen Kriterien für die Ermessensausübung.

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(3) Dasselbe muss in entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG gelten, wenn ein zwar an sich höherwertiges Anrecht zum Ausgleich herangezogen werden soll, nach durchgeführter Gesamtsaldierung jedoch nur noch eine geringe Wertdifferenz zum konkreten Ausgleich verbleibt, welche die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG für sich genommen nicht übersteigt. Denn die nach Sinn und Zweck des § 18 VersAusglG maßgebliche Frage, ob die Durchführung des Ausgleichs für den Versorgungsträger mit einem unnötigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre oder das Entstehen unerwünschter Splitterversorgungen begünstigt, stellte sich auch in einem solchen Fall.

24

dd) Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht das in der gesetzlichen Rentenversicherung begründete Anrecht des Ehemanns für den Gesamtausgleich herangezogen. Hätte das Oberlandesgericht die beiderseits erworbenen geringfügigen Anrechte als weitere Rechnungsposten in der Gesamtsaldierung berücksichtigt, hätten diese Anrechte nicht für die Durchführung des Gesamtausgleichs herangezogen werden müssen, sondern es hätte ein entsprechend höherer Wertanteil des vom Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts auf die Antragstellerin übertragen werden können (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Dann aber stehen weder ein Verwaltungsaufwand bei den Versorgungsträgern noch das Interesse an einer Vermeidung von Splitterversorgungen einer Einbeziehung dieser Anrechte entgegen.

25

ee) Der Berücksichtigung der geringfügigen Anrechte als Rechnungsposten in der aufzustellenden Gesamtbilanz steht auch nicht entgegen, dass dies im Ergebnis zu einem weitergehenden Ausgleich führen kann, als wären diese Anrechte – im Falle eines noch unter Lebenden durchgeführten Hin- und Her-Ausgleichs – unberücksichtigt geblieben. Zwar darf der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich grundsätzlich nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Mit dieser Regelung soll allerdings nur ausgedrückt werden, dass der überlebende Ehegatte nicht unter Beibehaltung seiner eigenen Anrechte den vollen Ausgleich der Anrechte des Verstorbenen verlangen kann, sondern der Ausgleich auf die Wertdifferenz der beiderseits erworbenen Anrechte beschränkt bleibt. Ist die Summe der eigenen Anrechte geringer als diejenige, die der überlebende Ehegatte nach durchgeführtem Versorgungsausgleich gehabt hätte, besteht ein Bedürfnis, diese Lücke zu schließen. In dieser Höhe ist der Wertausgleich zulasten eines der Anrechte oder gegebenenfalls mehrerer Anrechte des Verstorbenen durchzuführen. Hat der Überlebende hingegen höhere eigene Anrechte als der verstorbene Ehegatte, läuft das Recht auf Wertausgleich nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ins Leere (BT-Drucks. 16/10144 S. 71).

26

In der Regelung dieses Grundsatzes erschöpft sich die Bedeutung des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG. Die Vorschrift verfolgt nicht den Zweck, solche Besserstellungen des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu beschränken, die sich aus der Systematik des Versorgungsausgleichs selbst ergeben (ähnlich Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a). So kann sich der Wert eines einzustellenden Anrechts beispielsweise dadurch erhöhen, dass keine Teilungskosten abzuziehen sind, wenn das Anrecht nicht selbst für die Durchführung des Ausgleichs herangezogen wird. Ebenso schließt die Vorschrift nicht aus, Ermessenserwägungen in den Fällen des § 18 VersAusglG oder Billigkeitserwägungen im Rahmen der §§ 19 Abs. 3, 27 VersAusglG unter anderen Gesichtspunkten und mit anderem Ergebnis vorzunehmen als dies bei einem Ausgleich unter Lebenden angezeigt gewesen wäre.

27

ff) Nach vorstehenden Grundsätzen sind die beiderseits in der privaten Lebensversicherung erworbenen Anrechte ebenso wie das vom verstorbenen Ehemann bei der VBL erworbene Anrecht in die Gesamtbilanz einzustellen.

28

c) Bei der Berechnung des Gesamtausgleichs ist der vom Oberlandesgericht gewählte Ansatz, die Grenze zur Besserstellung anhand einer Saldierung von Deckungskapital und korrespondierenden Kapitalwerten der auszugleichenden Anrechte zu ermitteln, grundsätzlich nicht zu beanstanden (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 30).

29

Danach ergäben sich auf Grundlage der bisher erteilten Auskünfte für die Antragstellerin Ausgleichswerte als Kapitalwerte in Höhe von 27.857,35 € in der gesetzlichen Rentenversicherung und (2.194,83 € / 2 =) 1.097,42 € in der privaten Lebensversicherung, insgesamt also 28.954,77 €. Für den Ehemann ergäben sich 47.944,26 € in der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.161,72 € / 2 =) 1.080,86 € in der privaten Lebensversicherung und – unter Herausrechnung der anteiligen Teilungskosten – (2.136,62 € + 125 € =) 2.261,62 € in der Zusatzversorgung der VBL, insgesamt also 51.286,74 €. Der auszugleichende Saldo betrüge danach (51.286,74 € - 28.954,77 € =) 22.331,97 €. Das entspräche bei einem Umrechnungsfaktor von 0,0001742628 zum Ende der Ehezeit (22.331,97 € * 0,0001742628 =) 3,8916 Entgeltpunkte und überstiege somit den im ersten Rechtszug vorgenommenen Ausgleich.

30

d) Der Durchführung des Versorgungsausgleichs steht zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (erneuten) Unwirksamkeit der Startgutschriftenregelung der VBL für rentenferne Versicherte (vgl. BGHZ 209, 201 = VersR 2016, 583) entgegen.

31

Zwar gehört der 1957 geborene Ehemann zu den sogenannten rentenfernen Jahrgängen, so dass an sich der Ehezeitanteil des erworbenen Anrechts durch den Tatrichter neu festzustellen wäre, sobald die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge neu geregelt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 663/13 - zur Veröffentlichung bestimmt).

32

Das bei der VBL bestehende Versorgungsanrecht hat im vorliegenden Fall jedoch lediglich Bedeutung in Form des mit ihm korrespondierenden Kapitalwerts als Rechnungsposten in der zu erstellenden Gesamtbilanz aller auszugleichenden Anrechte. Die Startgutschrift des kurz vor der Systemumstellung in die Pflichtversicherung eingetretenen Ehemanns ist bisher mit 1,00 € monatlich errechnet. Angesichts dieses ohnehin geringen Werts der Startgutschrift lässt die durch die Tarifparteien zu treffende Nachjustierung für den Ehemann allenfalls eine wirtschaftlich bedeutungslose Veränderung im Bagatellbereich erwarten. Das rechtfertigt es nicht, die Erstellung der ohnehin nur auf korrespondierenden Kapitalwerten beruhenden und schon deshalb mit Unschärfen behafteten Gesamtbilanz durch eine Aussetzung des Verfahrens auf unbestimmte Zeit hinauszuzögern.

33

e) Die von der VBL erteilte Versorgungsauskunft beruht indessen inhaltlich auf einer Zugrundelegung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren und ist deshalb nicht verwertbar.

34

Wie der Senat bereits entschieden hat, führt das von der VBL auf der Grundlage von § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS praktizierte Verfahren zur Ermittlung des Ausgleichswerts bei der internen Teilung unter Verwendung der im Technischen Gesamtplan der VBL enthaltenen geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren für die Umrechnung bzw. Zurückrechnung von Barwerten zu einer mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) und sind deshalb ab einer angemessenen, inzwischen abgelaufenen Umstellungsphase nicht mehr verwertbar.

35

Ein schützenswertes Vertrauen in die Zulässigkeit geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen kann aufgrund der sogenannten „Test-Achats“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Urteil vom 1. März 2011 - Rs. C-236/09 - Slg. 2011, I-773 = NJW 2011, 907 Rn. 19-21) jedenfalls für die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach dem 21. Dezember 2012 neu abgeschlossenen Versicherungen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die möglichen Folgewirkungen der „Test-Achats“-Entscheidung auf das System der betrieblichen Altersversorgung haben ihren Niederschlag auch in den zwischen der VBL und der Fachvereinigung Zusatzversorgung in der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V. (AKA) vereinbarten „Richtlinien zum Versorgungsausgleich“ (abgedruckt bei Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes unter Nr. 610) gefunden. Nach Ziffer 2.4.1 der „Richtlinien“ sollen bei Versorgungsauskünften ab dem 1. Januar 2013 aus Gründen der Rechtssicherheit unabhängig vom Ehezeitende auch in der Pflichtversicherung nur noch geschlechtsneutrale Barwertfaktoren herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund kann die von den „Richtlinien“ abweichende und im Ergebnis schon gegen nationales Verfassungsrecht verstoßende Praxis der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Ermittlung des Ausgleichswerts nur noch für solche Versorgungsauskünfte hingenommen werden, die vor dem 1. Januar 2013 erteilt worden sind (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

36

f) Wird die Versorgungsauskunft – wie hier – nach dem 1. Januar 2013 erteilt, ist sie bei Heranziehung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren grundsätzlich nicht verwertbar. Solange der betroffene Zusatzversorgungsträger sein Bewertungssystem noch nicht auf geschlechtsneutrale Rechnungsgrundlagen umgestellt hat, kommt in der Übergangszeit auch eine Schätzung aufgrund von Näherungsberechnungen (vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308 f.) in Betracht (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Da es insoweit an den erforderlichen Feststellungen zu den maßgeblichen Barwertfaktoren fehlt, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Dose      

        

Günter      

        

Nedden-Boeger

        

Botur      

        

Krüger      

        

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 4.000 €

Gründe

I.

1

Auf den am 7. Dezember 2004 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 19. Mai 1989 geschlossene Ehe der Antragstellerin und ihres Ehemanns geschieden und den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt. Der Ausspruch zur Scheidung ist seit dem 24. August 2010 rechtskräftig. Auf die Berufung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Folgesache Versorgungsausgleich wegen Rechtsmängeln der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBLS) in Bezug auf die Berechnung von Startgutschriften rentenferner Jahrgänge abgetrennt und ausgesetzt sowie im Mai 2012 wieder aufgenommen. Am 24. September 2014 verstarb der Ehemann; er wurde von der nunmehrigen Antragsgegnerin beerbt.

2

Während der Ehezeit (1. Mai 1989 bis 30. November 2004; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Antragstellerin 9,7090 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 4,8545 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 27.857,35 € in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus eine private Lebensversicherung mit einem Deckungskapital von 2.194,83 €. Der Ehemann hat 16,7097 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 8,3549 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 47.944,26 € in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben sowie eine private Lebensversicherung mit einem Deckungskapital von 2.161,72 €. Außerdem hat er nach einer am 2. April 2013 erteilten Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) 12,70 Versorgungspunkte in der Pflichtversicherung (VBLklassik) mit einem – nach Abzug von insgesamt 250 € Teilungskosten – Ausgleichswert von 6,72 Versorgungspunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.136,62 € erworben.

3

Das Familiengericht hatte unter Anwendung des bis 31. August 2009 geltenden Rechts eine gesetzliche Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 93,24 € vom Versicherungskonto des Ehemanns auf dasjenige der Ehefrau übertragen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

5

Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 3 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren nach dem 1. September 2009 ausgesetzt worden ist.

6

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde der Ehefrau gegen die noch nach früherem Recht ergangene Entscheidung des Familiengerichts bleibe erfolglos, da sich auch nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht ein höherer Anspruch auf Wertausgleich für die Ehefrau nicht ergebe. Die vom Familiengericht vorgenommene Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 93,24 € entspreche, bezogen auf das Ehezeitende, 3,5683 Entgeltpunkten, während nach neuem Recht unter Anwendung des § 31 VersAusglG nur 3,5004 Entgeltpunkte zu übertragen wären.

7

Zu saldieren seien nach § 31 VersAusglG nur diejenigen Anrechte, für die der Versorgungsausgleich unter Lebenden durchgeführt worden wäre. Das seien hier nur die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte. Nicht in die Saldierung einzubeziehen seien die von den Ehegatten in der privaten Lebensversicherung und bei der VBL erworbenen Anrechte, da diese unter die Geringfügigkeitsregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG fielen. Die Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 VersAusglG sei auch bei der Bestimmung des Wertausgleichs nach § 31 VersAusglG vorzunehmen, da andernfalls auch solche Bagatellanrechte ausgeglichen würden, die bei einem Hin- und Her-Ausgleich unter Lebenden unberücksichtigt geblieben wären, was dem in § 31 Abs. 2 VersAusglG normierten Besserstellungsverbot widerspreche. Die VBL habe den Ausgleichswert des bei ihr bestehenden Anrechts zutreffend unter Zugrundelegung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren mit 6,72 Versorgungspunkten ermittelt, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.136,62 € entspreche.

8

Bei Saldierung der korrespondierenden Kapitalwerte der hier nur auszugleichenden Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ergebe sich eine Differenz von (47.944,26 € - 27.857,35 € =) 20.086,91 €, was 3,5004 Entgeltpunkten entspreche, deren Übertragung auf das Versicherungskonto der Antragstellerin nach § 31 VersAusglG angeordnet werden könnte. Das entspräche jedoch einem geringeren Wert als die vom Familiengericht nach früherem Recht bereits übertragenen Rentenanwartschaften in Höhe von 93,24 € monatlich (= 3,5683 Entgeltpunkte), so dass eine Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung auf das nur von der Ehefrau eingelegte Rechtsmittel hin nicht veranlasst sei.

9

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

10

a) Stirbt ein Ehegatte – wie hier der Ehemann – nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich (§ 31 Abs. 1 VersAusglG).

11

Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich allerdings nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Um dies zu gewährleisten, ist eine Gesamtbilanz aller auszugleichenden Anrechte zu erstellen und der Ausgleich in Höhe des sich daraus insgesamt ergebenden Ausgleichswerts durchzuführen. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG).

12

b) Welche auszugleichenden Anrechte in die Bilanz einzustellen sind, richtet sich – ebenso wie die Berechnung des Ehezeitanteils und Ausgleichswerts der einzelnen Anrechte – auch im Fall eines nach § 31 VersAusglG geltend zu machenden Anspruchs grundsätzlich nach den §§ 2 ff. VersAusglG.

13

Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG soll allerdings das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Wie sich diese Vorschrift bei der Berechnung des Wertausgleichs in Fällen des § 31 VersAusglG auswirkt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

14

aa) Zum Teil wird – wie auch in der angefochtenen Entscheidung – vertreten, geringfügige Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG blieben bei der Saldierung außer Betracht, da das Besserstellungsverbot des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG eine Alternativberechnung erfordere, bei der zu prüfen sei, wie der Ausgleich bei Anwendung der §§ 9 bis 19 VersAusglG durchzuführen gewesen wäre und zu welchem Ergebnis dies geführt hätte. Der Ausgleichsbetrag nach § 31 VersAusglG sei daher auf den Betrag zu begrenzen, den der Berechtigte auch bei einem Hin- und Her-Ausgleich im Ergebnis als Überschuss bekommen hätte. Dabei sei auch § 18 VersAusglG zu berücksichtigen, denn für geringfügige Anrechte im Sinne dieser Vorschrift wäre ein Ausgleich nicht durchgeführt worden (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 507, 510; OLG Naumburg FamRZ 2013, 1046; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 557; Götsche FamRB 2012, 56, 59; ders. in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 2. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 21).

15

bb) Nach anderer Auffassung ist § 18 VersAusglG jedenfalls auf die einzelnen in die Gesamtbilanz einzustellenden Anrechte nicht anwendbar, weil in den Fällen des § 31 VersAusglG ein Hin- und Her-Ausgleich ohnehin vermieden und im Ergebnis nur ein Anrecht ausgeglichen werde. Da demzufolge ein besonderer Verwaltungsaufwand bei der Teilung und eine Zersplitterung von Versorgungsanrechten nicht entstehen könnten, gebe es für die Anwendung des § 18 VersAusglG insoweit keine Rechtfertigung (OLG Oldenburg Beschluss vom 13. August 2016 - 11 UF 19/16 - juris Rn. 22 ff.; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 385; OLG Koblenz FamRZ 2012, 1807; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1299; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1376; OLG Dresden Beschluss vom 3. November 2010 - 23 UF 500/10 - juris Rn. 19; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 6; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 547; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 5; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a; Bergner NZFam 2014, 539, 545; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 767).

16

Im Rahmen dieser Auffassung wird allerdings teilweise vertreten, dass die Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG dann vorzunehmen sei, wenn die Gesamtausgleichsdifferenz als solche nicht die Geringfügigkeitsgrenzen überschreite (vgl. OLG Oldenburg Beschluss vom 13. August 2016 - 11 UF 19/16 - juris Rn. 22 ff.; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 385; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 547; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 6; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 5; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 767).

17

cc) Zutreffend ist im Wesentlichen die zuletzt genannte Auffassung.

18

Wie der Senat bereits ausgeführt hat, steht § 18 VersAusglG in einem Spannungsverhältnis zu dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilungsgrundsatz. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsvermögen gewährleistet werden. Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 21 und vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamRZ 2013, 1636 Rn. 32).

19

Gesetzeszweck der Regelungen des § 18 VersAusglG ist danach vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für den Versorgungsträger. Es sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 23). Hinzu kommt, dass § 18 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, sogenannte Splitterversorgungen zu vermeiden (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 25). Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift, die praktischen Bedürfnissen bei der Umsetzung des Ausgleichs im Einzelfall Rechnung tragen soll.

20

Können die mit § 18 VersAusglG verfolgten Gesetzesziele von vornherein nicht erreicht werden, sind die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Abweichen vom Halbteilungsgrundsatz nicht gegeben. Der Halbteilungsgrundsatz tritt dann in den Vordergrund mit der Folge, dass auch geringwertige Anrechte auszugleichen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 25).

21

(1) Stellen die geringfügigen Anrechte lediglich Rechnungsposten in der Gesamtbilanz dar, ohne dass sie selbst zum Ausgleich herangezogen werden sollen, sprechen keine hinreichend gewichtigen Gründe dafür, sie abweichend vom Halbteilungsgrundsatz nicht zu berücksichtigen. Denn durch eine Nichtberücksichtigung in der Gesamtbilanz würden weder Splitterversorgungen vermieden noch ein Verwaltungsaufwand bei den Versorgungsträgern erspart.

22

(2) Steht jedoch in Rede, das geringfügige Recht selbst zum Ausgleich heranzuziehen, wie dies vor allem dann unausweichlich wäre, wenn ausschließlich der verstorbene Ehegatte ehezeitliche Versorgungsanrechte erworben hatte oder überhaupt nur geringfügige Anrechte für den Gesamtausgleich zur Verfügung stehen, gebietet die Sollvorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG das Absehen von der Einbeziehung des Anrechts nach den sonst üblichen Kriterien für die Ermessensausübung.

23

(3) Dasselbe muss in entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG gelten, wenn ein zwar an sich höherwertiges Anrecht zum Ausgleich herangezogen werden soll, nach durchgeführter Gesamtsaldierung jedoch nur noch eine geringe Wertdifferenz zum konkreten Ausgleich verbleibt, welche die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG für sich genommen nicht übersteigt. Denn die nach Sinn und Zweck des § 18 VersAusglG maßgebliche Frage, ob die Durchführung des Ausgleichs für den Versorgungsträger mit einem unnötigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre oder das Entstehen unerwünschter Splitterversorgungen begünstigt, stellte sich auch in einem solchen Fall.

24

dd) Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht das in der gesetzlichen Rentenversicherung begründete Anrecht des Ehemanns für den Gesamtausgleich herangezogen. Hätte das Oberlandesgericht die beiderseits erworbenen geringfügigen Anrechte als weitere Rechnungsposten in der Gesamtsaldierung berücksichtigt, hätten diese Anrechte nicht für die Durchführung des Gesamtausgleichs herangezogen werden müssen, sondern es hätte ein entsprechend höherer Wertanteil des vom Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts auf die Antragstellerin übertragen werden können (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Dann aber stehen weder ein Verwaltungsaufwand bei den Versorgungsträgern noch das Interesse an einer Vermeidung von Splitterversorgungen einer Einbeziehung dieser Anrechte entgegen.

25

ee) Der Berücksichtigung der geringfügigen Anrechte als Rechnungsposten in der aufzustellenden Gesamtbilanz steht auch nicht entgegen, dass dies im Ergebnis zu einem weitergehenden Ausgleich führen kann, als wären diese Anrechte – im Falle eines noch unter Lebenden durchgeführten Hin- und Her-Ausgleichs – unberücksichtigt geblieben. Zwar darf der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich grundsätzlich nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Mit dieser Regelung soll allerdings nur ausgedrückt werden, dass der überlebende Ehegatte nicht unter Beibehaltung seiner eigenen Anrechte den vollen Ausgleich der Anrechte des Verstorbenen verlangen kann, sondern der Ausgleich auf die Wertdifferenz der beiderseits erworbenen Anrechte beschränkt bleibt. Ist die Summe der eigenen Anrechte geringer als diejenige, die der überlebende Ehegatte nach durchgeführtem Versorgungsausgleich gehabt hätte, besteht ein Bedürfnis, diese Lücke zu schließen. In dieser Höhe ist der Wertausgleich zulasten eines der Anrechte oder gegebenenfalls mehrerer Anrechte des Verstorbenen durchzuführen. Hat der Überlebende hingegen höhere eigene Anrechte als der verstorbene Ehegatte, läuft das Recht auf Wertausgleich nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ins Leere (BT-Drucks. 16/10144 S. 71).

26

In der Regelung dieses Grundsatzes erschöpft sich die Bedeutung des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG. Die Vorschrift verfolgt nicht den Zweck, solche Besserstellungen des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu beschränken, die sich aus der Systematik des Versorgungsausgleichs selbst ergeben (ähnlich Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a). So kann sich der Wert eines einzustellenden Anrechts beispielsweise dadurch erhöhen, dass keine Teilungskosten abzuziehen sind, wenn das Anrecht nicht selbst für die Durchführung des Ausgleichs herangezogen wird. Ebenso schließt die Vorschrift nicht aus, Ermessenserwägungen in den Fällen des § 18 VersAusglG oder Billigkeitserwägungen im Rahmen der §§ 19 Abs. 3, 27 VersAusglG unter anderen Gesichtspunkten und mit anderem Ergebnis vorzunehmen als dies bei einem Ausgleich unter Lebenden angezeigt gewesen wäre.

27

ff) Nach vorstehenden Grundsätzen sind die beiderseits in der privaten Lebensversicherung erworbenen Anrechte ebenso wie das vom verstorbenen Ehemann bei der VBL erworbene Anrecht in die Gesamtbilanz einzustellen.

28

c) Bei der Berechnung des Gesamtausgleichs ist der vom Oberlandesgericht gewählte Ansatz, die Grenze zur Besserstellung anhand einer Saldierung von Deckungskapital und korrespondierenden Kapitalwerten der auszugleichenden Anrechte zu ermitteln, grundsätzlich nicht zu beanstanden (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 30).

29

Danach ergäben sich auf Grundlage der bisher erteilten Auskünfte für die Antragstellerin Ausgleichswerte als Kapitalwerte in Höhe von 27.857,35 € in der gesetzlichen Rentenversicherung und (2.194,83 € / 2 =) 1.097,42 € in der privaten Lebensversicherung, insgesamt also 28.954,77 €. Für den Ehemann ergäben sich 47.944,26 € in der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.161,72 € / 2 =) 1.080,86 € in der privaten Lebensversicherung und – unter Herausrechnung der anteiligen Teilungskosten – (2.136,62 € + 125 € =) 2.261,62 € in der Zusatzversorgung der VBL, insgesamt also 51.286,74 €. Der auszugleichende Saldo betrüge danach (51.286,74 € - 28.954,77 € =) 22.331,97 €. Das entspräche bei einem Umrechnungsfaktor von 0,0001742628 zum Ende der Ehezeit (22.331,97 € * 0,0001742628 =) 3,8916 Entgeltpunkte und überstiege somit den im ersten Rechtszug vorgenommenen Ausgleich.

30

d) Der Durchführung des Versorgungsausgleichs steht zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (erneuten) Unwirksamkeit der Startgutschriftenregelung der VBL für rentenferne Versicherte (vgl. BGHZ 209, 201 = VersR 2016, 583) entgegen.

31

Zwar gehört der 1957 geborene Ehemann zu den sogenannten rentenfernen Jahrgängen, so dass an sich der Ehezeitanteil des erworbenen Anrechts durch den Tatrichter neu festzustellen wäre, sobald die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge neu geregelt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 663/13 - zur Veröffentlichung bestimmt).

32

Das bei der VBL bestehende Versorgungsanrecht hat im vorliegenden Fall jedoch lediglich Bedeutung in Form des mit ihm korrespondierenden Kapitalwerts als Rechnungsposten in der zu erstellenden Gesamtbilanz aller auszugleichenden Anrechte. Die Startgutschrift des kurz vor der Systemumstellung in die Pflichtversicherung eingetretenen Ehemanns ist bisher mit 1,00 € monatlich errechnet. Angesichts dieses ohnehin geringen Werts der Startgutschrift lässt die durch die Tarifparteien zu treffende Nachjustierung für den Ehemann allenfalls eine wirtschaftlich bedeutungslose Veränderung im Bagatellbereich erwarten. Das rechtfertigt es nicht, die Erstellung der ohnehin nur auf korrespondierenden Kapitalwerten beruhenden und schon deshalb mit Unschärfen behafteten Gesamtbilanz durch eine Aussetzung des Verfahrens auf unbestimmte Zeit hinauszuzögern.

33

e) Die von der VBL erteilte Versorgungsauskunft beruht indessen inhaltlich auf einer Zugrundelegung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren und ist deshalb nicht verwertbar.

34

Wie der Senat bereits entschieden hat, führt das von der VBL auf der Grundlage von § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS praktizierte Verfahren zur Ermittlung des Ausgleichswerts bei der internen Teilung unter Verwendung der im Technischen Gesamtplan der VBL enthaltenen geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren für die Umrechnung bzw. Zurückrechnung von Barwerten zu einer mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) und sind deshalb ab einer angemessenen, inzwischen abgelaufenen Umstellungsphase nicht mehr verwertbar.

35

Ein schützenswertes Vertrauen in die Zulässigkeit geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen kann aufgrund der sogenannten „Test-Achats“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Urteil vom 1. März 2011 - Rs. C-236/09 - Slg. 2011, I-773 = NJW 2011, 907 Rn. 19-21) jedenfalls für die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach dem 21. Dezember 2012 neu abgeschlossenen Versicherungen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die möglichen Folgewirkungen der „Test-Achats“-Entscheidung auf das System der betrieblichen Altersversorgung haben ihren Niederschlag auch in den zwischen der VBL und der Fachvereinigung Zusatzversorgung in der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V. (AKA) vereinbarten „Richtlinien zum Versorgungsausgleich“ (abgedruckt bei Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes unter Nr. 610) gefunden. Nach Ziffer 2.4.1 der „Richtlinien“ sollen bei Versorgungsauskünften ab dem 1. Januar 2013 aus Gründen der Rechtssicherheit unabhängig vom Ehezeitende auch in der Pflichtversicherung nur noch geschlechtsneutrale Barwertfaktoren herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund kann die von den „Richtlinien“ abweichende und im Ergebnis schon gegen nationales Verfassungsrecht verstoßende Praxis der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Ermittlung des Ausgleichswerts nur noch für solche Versorgungsauskünfte hingenommen werden, die vor dem 1. Januar 2013 erteilt worden sind (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

36

f) Wird die Versorgungsauskunft – wie hier – nach dem 1. Januar 2013 erteilt, ist sie bei Heranziehung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren grundsätzlich nicht verwertbar. Solange der betroffene Zusatzversorgungsträger sein Bewertungssystem noch nicht auf geschlechtsneutrale Rechnungsgrundlagen umgestellt hat, kommt in der Übergangszeit auch eine Schätzung aufgrund von Näherungsberechnungen (vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308 f.) in Betracht (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Da es insoweit an den erforderlichen Feststellungen zu den maßgeblichen Barwertfaktoren fehlt, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

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Nedden-Boeger

        

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Krüger      

        

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 4.000 €

Gründe

I.

1

Auf den am 7. Dezember 2004 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 19. Mai 1989 geschlossene Ehe der Antragstellerin und ihres Ehemanns geschieden und den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt. Der Ausspruch zur Scheidung ist seit dem 24. August 2010 rechtskräftig. Auf die Berufung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Folgesache Versorgungsausgleich wegen Rechtsmängeln der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBLS) in Bezug auf die Berechnung von Startgutschriften rentenferner Jahrgänge abgetrennt und ausgesetzt sowie im Mai 2012 wieder aufgenommen. Am 24. September 2014 verstarb der Ehemann; er wurde von der nunmehrigen Antragsgegnerin beerbt.

2

Während der Ehezeit (1. Mai 1989 bis 30. November 2004; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Antragstellerin 9,7090 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 4,8545 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 27.857,35 € in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus eine private Lebensversicherung mit einem Deckungskapital von 2.194,83 €. Der Ehemann hat 16,7097 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 8,3549 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 47.944,26 € in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben sowie eine private Lebensversicherung mit einem Deckungskapital von 2.161,72 €. Außerdem hat er nach einer am 2. April 2013 erteilten Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) 12,70 Versorgungspunkte in der Pflichtversicherung (VBLklassik) mit einem – nach Abzug von insgesamt 250 € Teilungskosten – Ausgleichswert von 6,72 Versorgungspunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.136,62 € erworben.

3

Das Familiengericht hatte unter Anwendung des bis 31. August 2009 geltenden Rechts eine gesetzliche Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 93,24 € vom Versicherungskonto des Ehemanns auf dasjenige der Ehefrau übertragen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

5

Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 3 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren nach dem 1. September 2009 ausgesetzt worden ist.

6

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde der Ehefrau gegen die noch nach früherem Recht ergangene Entscheidung des Familiengerichts bleibe erfolglos, da sich auch nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht ein höherer Anspruch auf Wertausgleich für die Ehefrau nicht ergebe. Die vom Familiengericht vorgenommene Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 93,24 € entspreche, bezogen auf das Ehezeitende, 3,5683 Entgeltpunkten, während nach neuem Recht unter Anwendung des § 31 VersAusglG nur 3,5004 Entgeltpunkte zu übertragen wären.

7

Zu saldieren seien nach § 31 VersAusglG nur diejenigen Anrechte, für die der Versorgungsausgleich unter Lebenden durchgeführt worden wäre. Das seien hier nur die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte. Nicht in die Saldierung einzubeziehen seien die von den Ehegatten in der privaten Lebensversicherung und bei der VBL erworbenen Anrechte, da diese unter die Geringfügigkeitsregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG fielen. Die Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 VersAusglG sei auch bei der Bestimmung des Wertausgleichs nach § 31 VersAusglG vorzunehmen, da andernfalls auch solche Bagatellanrechte ausgeglichen würden, die bei einem Hin- und Her-Ausgleich unter Lebenden unberücksichtigt geblieben wären, was dem in § 31 Abs. 2 VersAusglG normierten Besserstellungsverbot widerspreche. Die VBL habe den Ausgleichswert des bei ihr bestehenden Anrechts zutreffend unter Zugrundelegung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren mit 6,72 Versorgungspunkten ermittelt, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.136,62 € entspreche.

8

Bei Saldierung der korrespondierenden Kapitalwerte der hier nur auszugleichenden Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ergebe sich eine Differenz von (47.944,26 € - 27.857,35 € =) 20.086,91 €, was 3,5004 Entgeltpunkten entspreche, deren Übertragung auf das Versicherungskonto der Antragstellerin nach § 31 VersAusglG angeordnet werden könnte. Das entspräche jedoch einem geringeren Wert als die vom Familiengericht nach früherem Recht bereits übertragenen Rentenanwartschaften in Höhe von 93,24 € monatlich (= 3,5683 Entgeltpunkte), so dass eine Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung auf das nur von der Ehefrau eingelegte Rechtsmittel hin nicht veranlasst sei.

9

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

10

a) Stirbt ein Ehegatte – wie hier der Ehemann – nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich (§ 31 Abs. 1 VersAusglG).

11

Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich allerdings nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Um dies zu gewährleisten, ist eine Gesamtbilanz aller auszugleichenden Anrechte zu erstellen und der Ausgleich in Höhe des sich daraus insgesamt ergebenden Ausgleichswerts durchzuführen. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG).

12

b) Welche auszugleichenden Anrechte in die Bilanz einzustellen sind, richtet sich – ebenso wie die Berechnung des Ehezeitanteils und Ausgleichswerts der einzelnen Anrechte – auch im Fall eines nach § 31 VersAusglG geltend zu machenden Anspruchs grundsätzlich nach den §§ 2 ff. VersAusglG.

13

Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG soll allerdings das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Wie sich diese Vorschrift bei der Berechnung des Wertausgleichs in Fällen des § 31 VersAusglG auswirkt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

14

aa) Zum Teil wird – wie auch in der angefochtenen Entscheidung – vertreten, geringfügige Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG blieben bei der Saldierung außer Betracht, da das Besserstellungsverbot des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG eine Alternativberechnung erfordere, bei der zu prüfen sei, wie der Ausgleich bei Anwendung der §§ 9 bis 19 VersAusglG durchzuführen gewesen wäre und zu welchem Ergebnis dies geführt hätte. Der Ausgleichsbetrag nach § 31 VersAusglG sei daher auf den Betrag zu begrenzen, den der Berechtigte auch bei einem Hin- und Her-Ausgleich im Ergebnis als Überschuss bekommen hätte. Dabei sei auch § 18 VersAusglG zu berücksichtigen, denn für geringfügige Anrechte im Sinne dieser Vorschrift wäre ein Ausgleich nicht durchgeführt worden (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 507, 510; OLG Naumburg FamRZ 2013, 1046; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 557; Götsche FamRB 2012, 56, 59; ders. in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 2. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 21).

15

bb) Nach anderer Auffassung ist § 18 VersAusglG jedenfalls auf die einzelnen in die Gesamtbilanz einzustellenden Anrechte nicht anwendbar, weil in den Fällen des § 31 VersAusglG ein Hin- und Her-Ausgleich ohnehin vermieden und im Ergebnis nur ein Anrecht ausgeglichen werde. Da demzufolge ein besonderer Verwaltungsaufwand bei der Teilung und eine Zersplitterung von Versorgungsanrechten nicht entstehen könnten, gebe es für die Anwendung des § 18 VersAusglG insoweit keine Rechtfertigung (OLG Oldenburg Beschluss vom 13. August 2016 - 11 UF 19/16 - juris Rn. 22 ff.; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 385; OLG Koblenz FamRZ 2012, 1807; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1299; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1376; OLG Dresden Beschluss vom 3. November 2010 - 23 UF 500/10 - juris Rn. 19; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 6; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 547; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 5; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a; Bergner NZFam 2014, 539, 545; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 767).

16

Im Rahmen dieser Auffassung wird allerdings teilweise vertreten, dass die Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG dann vorzunehmen sei, wenn die Gesamtausgleichsdifferenz als solche nicht die Geringfügigkeitsgrenzen überschreite (vgl. OLG Oldenburg Beschluss vom 13. August 2016 - 11 UF 19/16 - juris Rn. 22 ff.; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 385; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 547; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 6; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 5; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 767).

17

cc) Zutreffend ist im Wesentlichen die zuletzt genannte Auffassung.

18

Wie der Senat bereits ausgeführt hat, steht § 18 VersAusglG in einem Spannungsverhältnis zu dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilungsgrundsatz. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsvermögen gewährleistet werden. Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 21 und vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamRZ 2013, 1636 Rn. 32).

19

Gesetzeszweck der Regelungen des § 18 VersAusglG ist danach vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für den Versorgungsträger. Es sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 23). Hinzu kommt, dass § 18 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, sogenannte Splitterversorgungen zu vermeiden (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 25). Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift, die praktischen Bedürfnissen bei der Umsetzung des Ausgleichs im Einzelfall Rechnung tragen soll.

20

Können die mit § 18 VersAusglG verfolgten Gesetzesziele von vornherein nicht erreicht werden, sind die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Abweichen vom Halbteilungsgrundsatz nicht gegeben. Der Halbteilungsgrundsatz tritt dann in den Vordergrund mit der Folge, dass auch geringwertige Anrechte auszugleichen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 25).

21

(1) Stellen die geringfügigen Anrechte lediglich Rechnungsposten in der Gesamtbilanz dar, ohne dass sie selbst zum Ausgleich herangezogen werden sollen, sprechen keine hinreichend gewichtigen Gründe dafür, sie abweichend vom Halbteilungsgrundsatz nicht zu berücksichtigen. Denn durch eine Nichtberücksichtigung in der Gesamtbilanz würden weder Splitterversorgungen vermieden noch ein Verwaltungsaufwand bei den Versorgungsträgern erspart.

22

(2) Steht jedoch in Rede, das geringfügige Recht selbst zum Ausgleich heranzuziehen, wie dies vor allem dann unausweichlich wäre, wenn ausschließlich der verstorbene Ehegatte ehezeitliche Versorgungsanrechte erworben hatte oder überhaupt nur geringfügige Anrechte für den Gesamtausgleich zur Verfügung stehen, gebietet die Sollvorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG das Absehen von der Einbeziehung des Anrechts nach den sonst üblichen Kriterien für die Ermessensausübung.

23

(3) Dasselbe muss in entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG gelten, wenn ein zwar an sich höherwertiges Anrecht zum Ausgleich herangezogen werden soll, nach durchgeführter Gesamtsaldierung jedoch nur noch eine geringe Wertdifferenz zum konkreten Ausgleich verbleibt, welche die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG für sich genommen nicht übersteigt. Denn die nach Sinn und Zweck des § 18 VersAusglG maßgebliche Frage, ob die Durchführung des Ausgleichs für den Versorgungsträger mit einem unnötigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre oder das Entstehen unerwünschter Splitterversorgungen begünstigt, stellte sich auch in einem solchen Fall.

24

dd) Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht das in der gesetzlichen Rentenversicherung begründete Anrecht des Ehemanns für den Gesamtausgleich herangezogen. Hätte das Oberlandesgericht die beiderseits erworbenen geringfügigen Anrechte als weitere Rechnungsposten in der Gesamtsaldierung berücksichtigt, hätten diese Anrechte nicht für die Durchführung des Gesamtausgleichs herangezogen werden müssen, sondern es hätte ein entsprechend höherer Wertanteil des vom Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts auf die Antragstellerin übertragen werden können (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Dann aber stehen weder ein Verwaltungsaufwand bei den Versorgungsträgern noch das Interesse an einer Vermeidung von Splitterversorgungen einer Einbeziehung dieser Anrechte entgegen.

25

ee) Der Berücksichtigung der geringfügigen Anrechte als Rechnungsposten in der aufzustellenden Gesamtbilanz steht auch nicht entgegen, dass dies im Ergebnis zu einem weitergehenden Ausgleich führen kann, als wären diese Anrechte – im Falle eines noch unter Lebenden durchgeführten Hin- und Her-Ausgleichs – unberücksichtigt geblieben. Zwar darf der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich grundsätzlich nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Mit dieser Regelung soll allerdings nur ausgedrückt werden, dass der überlebende Ehegatte nicht unter Beibehaltung seiner eigenen Anrechte den vollen Ausgleich der Anrechte des Verstorbenen verlangen kann, sondern der Ausgleich auf die Wertdifferenz der beiderseits erworbenen Anrechte beschränkt bleibt. Ist die Summe der eigenen Anrechte geringer als diejenige, die der überlebende Ehegatte nach durchgeführtem Versorgungsausgleich gehabt hätte, besteht ein Bedürfnis, diese Lücke zu schließen. In dieser Höhe ist der Wertausgleich zulasten eines der Anrechte oder gegebenenfalls mehrerer Anrechte des Verstorbenen durchzuführen. Hat der Überlebende hingegen höhere eigene Anrechte als der verstorbene Ehegatte, läuft das Recht auf Wertausgleich nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ins Leere (BT-Drucks. 16/10144 S. 71).

26

In der Regelung dieses Grundsatzes erschöpft sich die Bedeutung des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG. Die Vorschrift verfolgt nicht den Zweck, solche Besserstellungen des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu beschränken, die sich aus der Systematik des Versorgungsausgleichs selbst ergeben (ähnlich Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a). So kann sich der Wert eines einzustellenden Anrechts beispielsweise dadurch erhöhen, dass keine Teilungskosten abzuziehen sind, wenn das Anrecht nicht selbst für die Durchführung des Ausgleichs herangezogen wird. Ebenso schließt die Vorschrift nicht aus, Ermessenserwägungen in den Fällen des § 18 VersAusglG oder Billigkeitserwägungen im Rahmen der §§ 19 Abs. 3, 27 VersAusglG unter anderen Gesichtspunkten und mit anderem Ergebnis vorzunehmen als dies bei einem Ausgleich unter Lebenden angezeigt gewesen wäre.

27

ff) Nach vorstehenden Grundsätzen sind die beiderseits in der privaten Lebensversicherung erworbenen Anrechte ebenso wie das vom verstorbenen Ehemann bei der VBL erworbene Anrecht in die Gesamtbilanz einzustellen.

28

c) Bei der Berechnung des Gesamtausgleichs ist der vom Oberlandesgericht gewählte Ansatz, die Grenze zur Besserstellung anhand einer Saldierung von Deckungskapital und korrespondierenden Kapitalwerten der auszugleichenden Anrechte zu ermitteln, grundsätzlich nicht zu beanstanden (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 30).

29

Danach ergäben sich auf Grundlage der bisher erteilten Auskünfte für die Antragstellerin Ausgleichswerte als Kapitalwerte in Höhe von 27.857,35 € in der gesetzlichen Rentenversicherung und (2.194,83 € / 2 =) 1.097,42 € in der privaten Lebensversicherung, insgesamt also 28.954,77 €. Für den Ehemann ergäben sich 47.944,26 € in der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.161,72 € / 2 =) 1.080,86 € in der privaten Lebensversicherung und – unter Herausrechnung der anteiligen Teilungskosten – (2.136,62 € + 125 € =) 2.261,62 € in der Zusatzversorgung der VBL, insgesamt also 51.286,74 €. Der auszugleichende Saldo betrüge danach (51.286,74 € - 28.954,77 € =) 22.331,97 €. Das entspräche bei einem Umrechnungsfaktor von 0,0001742628 zum Ende der Ehezeit (22.331,97 € * 0,0001742628 =) 3,8916 Entgeltpunkte und überstiege somit den im ersten Rechtszug vorgenommenen Ausgleich.

30

d) Der Durchführung des Versorgungsausgleichs steht zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (erneuten) Unwirksamkeit der Startgutschriftenregelung der VBL für rentenferne Versicherte (vgl. BGHZ 209, 201 = VersR 2016, 583) entgegen.

31

Zwar gehört der 1957 geborene Ehemann zu den sogenannten rentenfernen Jahrgängen, so dass an sich der Ehezeitanteil des erworbenen Anrechts durch den Tatrichter neu festzustellen wäre, sobald die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge neu geregelt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 663/13 - zur Veröffentlichung bestimmt).

32

Das bei der VBL bestehende Versorgungsanrecht hat im vorliegenden Fall jedoch lediglich Bedeutung in Form des mit ihm korrespondierenden Kapitalwerts als Rechnungsposten in der zu erstellenden Gesamtbilanz aller auszugleichenden Anrechte. Die Startgutschrift des kurz vor der Systemumstellung in die Pflichtversicherung eingetretenen Ehemanns ist bisher mit 1,00 € monatlich errechnet. Angesichts dieses ohnehin geringen Werts der Startgutschrift lässt die durch die Tarifparteien zu treffende Nachjustierung für den Ehemann allenfalls eine wirtschaftlich bedeutungslose Veränderung im Bagatellbereich erwarten. Das rechtfertigt es nicht, die Erstellung der ohnehin nur auf korrespondierenden Kapitalwerten beruhenden und schon deshalb mit Unschärfen behafteten Gesamtbilanz durch eine Aussetzung des Verfahrens auf unbestimmte Zeit hinauszuzögern.

33

e) Die von der VBL erteilte Versorgungsauskunft beruht indessen inhaltlich auf einer Zugrundelegung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren und ist deshalb nicht verwertbar.

34

Wie der Senat bereits entschieden hat, führt das von der VBL auf der Grundlage von § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS praktizierte Verfahren zur Ermittlung des Ausgleichswerts bei der internen Teilung unter Verwendung der im Technischen Gesamtplan der VBL enthaltenen geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren für die Umrechnung bzw. Zurückrechnung von Barwerten zu einer mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) und sind deshalb ab einer angemessenen, inzwischen abgelaufenen Umstellungsphase nicht mehr verwertbar.

35

Ein schützenswertes Vertrauen in die Zulässigkeit geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen kann aufgrund der sogenannten „Test-Achats“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Urteil vom 1. März 2011 - Rs. C-236/09 - Slg. 2011, I-773 = NJW 2011, 907 Rn. 19-21) jedenfalls für die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach dem 21. Dezember 2012 neu abgeschlossenen Versicherungen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die möglichen Folgewirkungen der „Test-Achats“-Entscheidung auf das System der betrieblichen Altersversorgung haben ihren Niederschlag auch in den zwischen der VBL und der Fachvereinigung Zusatzversorgung in der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V. (AKA) vereinbarten „Richtlinien zum Versorgungsausgleich“ (abgedruckt bei Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes unter Nr. 610) gefunden. Nach Ziffer 2.4.1 der „Richtlinien“ sollen bei Versorgungsauskünften ab dem 1. Januar 2013 aus Gründen der Rechtssicherheit unabhängig vom Ehezeitende auch in der Pflichtversicherung nur noch geschlechtsneutrale Barwertfaktoren herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund kann die von den „Richtlinien“ abweichende und im Ergebnis schon gegen nationales Verfassungsrecht verstoßende Praxis der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Ermittlung des Ausgleichswerts nur noch für solche Versorgungsauskünfte hingenommen werden, die vor dem 1. Januar 2013 erteilt worden sind (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

36

f) Wird die Versorgungsauskunft – wie hier – nach dem 1. Januar 2013 erteilt, ist sie bei Heranziehung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren grundsätzlich nicht verwertbar. Solange der betroffene Zusatzversorgungsträger sein Bewertungssystem noch nicht auf geschlechtsneutrale Rechnungsgrundlagen umgestellt hat, kommt in der Übergangszeit auch eine Schätzung aufgrund von Näherungsberechnungen (vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308 f.) in Betracht (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Da es insoweit an den erforderlichen Feststellungen zu den maßgeblichen Barwertfaktoren fehlt, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Dose      

        

Günter      

        

Nedden-Boeger

        

Botur      

        

Krüger      

        

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 4.000 €

Gründe

I.

1

Auf den am 7. Dezember 2004 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 19. Mai 1989 geschlossene Ehe der Antragstellerin und ihres Ehemanns geschieden und den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt. Der Ausspruch zur Scheidung ist seit dem 24. August 2010 rechtskräftig. Auf die Berufung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Folgesache Versorgungsausgleich wegen Rechtsmängeln der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBLS) in Bezug auf die Berechnung von Startgutschriften rentenferner Jahrgänge abgetrennt und ausgesetzt sowie im Mai 2012 wieder aufgenommen. Am 24. September 2014 verstarb der Ehemann; er wurde von der nunmehrigen Antragsgegnerin beerbt.

2

Während der Ehezeit (1. Mai 1989 bis 30. November 2004; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Antragstellerin 9,7090 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 4,8545 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 27.857,35 € in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus eine private Lebensversicherung mit einem Deckungskapital von 2.194,83 €. Der Ehemann hat 16,7097 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 8,3549 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 47.944,26 € in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben sowie eine private Lebensversicherung mit einem Deckungskapital von 2.161,72 €. Außerdem hat er nach einer am 2. April 2013 erteilten Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) 12,70 Versorgungspunkte in der Pflichtversicherung (VBLklassik) mit einem – nach Abzug von insgesamt 250 € Teilungskosten – Ausgleichswert von 6,72 Versorgungspunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.136,62 € erworben.

3

Das Familiengericht hatte unter Anwendung des bis 31. August 2009 geltenden Rechts eine gesetzliche Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 93,24 € vom Versicherungskonto des Ehemanns auf dasjenige der Ehefrau übertragen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

5

Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 3 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren nach dem 1. September 2009 ausgesetzt worden ist.

6

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde der Ehefrau gegen die noch nach früherem Recht ergangene Entscheidung des Familiengerichts bleibe erfolglos, da sich auch nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht ein höherer Anspruch auf Wertausgleich für die Ehefrau nicht ergebe. Die vom Familiengericht vorgenommene Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 93,24 € entspreche, bezogen auf das Ehezeitende, 3,5683 Entgeltpunkten, während nach neuem Recht unter Anwendung des § 31 VersAusglG nur 3,5004 Entgeltpunkte zu übertragen wären.

7

Zu saldieren seien nach § 31 VersAusglG nur diejenigen Anrechte, für die der Versorgungsausgleich unter Lebenden durchgeführt worden wäre. Das seien hier nur die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte. Nicht in die Saldierung einzubeziehen seien die von den Ehegatten in der privaten Lebensversicherung und bei der VBL erworbenen Anrechte, da diese unter die Geringfügigkeitsregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG fielen. Die Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 VersAusglG sei auch bei der Bestimmung des Wertausgleichs nach § 31 VersAusglG vorzunehmen, da andernfalls auch solche Bagatellanrechte ausgeglichen würden, die bei einem Hin- und Her-Ausgleich unter Lebenden unberücksichtigt geblieben wären, was dem in § 31 Abs. 2 VersAusglG normierten Besserstellungsverbot widerspreche. Die VBL habe den Ausgleichswert des bei ihr bestehenden Anrechts zutreffend unter Zugrundelegung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren mit 6,72 Versorgungspunkten ermittelt, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.136,62 € entspreche.

8

Bei Saldierung der korrespondierenden Kapitalwerte der hier nur auszugleichenden Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ergebe sich eine Differenz von (47.944,26 € - 27.857,35 € =) 20.086,91 €, was 3,5004 Entgeltpunkten entspreche, deren Übertragung auf das Versicherungskonto der Antragstellerin nach § 31 VersAusglG angeordnet werden könnte. Das entspräche jedoch einem geringeren Wert als die vom Familiengericht nach früherem Recht bereits übertragenen Rentenanwartschaften in Höhe von 93,24 € monatlich (= 3,5683 Entgeltpunkte), so dass eine Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung auf das nur von der Ehefrau eingelegte Rechtsmittel hin nicht veranlasst sei.

9

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

10

a) Stirbt ein Ehegatte – wie hier der Ehemann – nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich (§ 31 Abs. 1 VersAusglG).

11

Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich allerdings nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Um dies zu gewährleisten, ist eine Gesamtbilanz aller auszugleichenden Anrechte zu erstellen und der Ausgleich in Höhe des sich daraus insgesamt ergebenden Ausgleichswerts durchzuführen. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG).

12

b) Welche auszugleichenden Anrechte in die Bilanz einzustellen sind, richtet sich – ebenso wie die Berechnung des Ehezeitanteils und Ausgleichswerts der einzelnen Anrechte – auch im Fall eines nach § 31 VersAusglG geltend zu machenden Anspruchs grundsätzlich nach den §§ 2 ff. VersAusglG.

13

Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG soll allerdings das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Wie sich diese Vorschrift bei der Berechnung des Wertausgleichs in Fällen des § 31 VersAusglG auswirkt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

14

aa) Zum Teil wird – wie auch in der angefochtenen Entscheidung – vertreten, geringfügige Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG blieben bei der Saldierung außer Betracht, da das Besserstellungsverbot des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG eine Alternativberechnung erfordere, bei der zu prüfen sei, wie der Ausgleich bei Anwendung der §§ 9 bis 19 VersAusglG durchzuführen gewesen wäre und zu welchem Ergebnis dies geführt hätte. Der Ausgleichsbetrag nach § 31 VersAusglG sei daher auf den Betrag zu begrenzen, den der Berechtigte auch bei einem Hin- und Her-Ausgleich im Ergebnis als Überschuss bekommen hätte. Dabei sei auch § 18 VersAusglG zu berücksichtigen, denn für geringfügige Anrechte im Sinne dieser Vorschrift wäre ein Ausgleich nicht durchgeführt worden (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 507, 510; OLG Naumburg FamRZ 2013, 1046; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 557; Götsche FamRB 2012, 56, 59; ders. in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 2. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 21).

15

bb) Nach anderer Auffassung ist § 18 VersAusglG jedenfalls auf die einzelnen in die Gesamtbilanz einzustellenden Anrechte nicht anwendbar, weil in den Fällen des § 31 VersAusglG ein Hin- und Her-Ausgleich ohnehin vermieden und im Ergebnis nur ein Anrecht ausgeglichen werde. Da demzufolge ein besonderer Verwaltungsaufwand bei der Teilung und eine Zersplitterung von Versorgungsanrechten nicht entstehen könnten, gebe es für die Anwendung des § 18 VersAusglG insoweit keine Rechtfertigung (OLG Oldenburg Beschluss vom 13. August 2016 - 11 UF 19/16 - juris Rn. 22 ff.; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 385; OLG Koblenz FamRZ 2012, 1807; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1299; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1376; OLG Dresden Beschluss vom 3. November 2010 - 23 UF 500/10 - juris Rn. 19; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 6; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 547; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 5; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a; Bergner NZFam 2014, 539, 545; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 767).

16

Im Rahmen dieser Auffassung wird allerdings teilweise vertreten, dass die Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG dann vorzunehmen sei, wenn die Gesamtausgleichsdifferenz als solche nicht die Geringfügigkeitsgrenzen überschreite (vgl. OLG Oldenburg Beschluss vom 13. August 2016 - 11 UF 19/16 - juris Rn. 22 ff.; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 385; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 547; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 6; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 5; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 767).

17

cc) Zutreffend ist im Wesentlichen die zuletzt genannte Auffassung.

18

Wie der Senat bereits ausgeführt hat, steht § 18 VersAusglG in einem Spannungsverhältnis zu dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilungsgrundsatz. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsvermögen gewährleistet werden. Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 21 und vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamRZ 2013, 1636 Rn. 32).

19

Gesetzeszweck der Regelungen des § 18 VersAusglG ist danach vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für den Versorgungsträger. Es sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 23). Hinzu kommt, dass § 18 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, sogenannte Splitterversorgungen zu vermeiden (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 25). Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift, die praktischen Bedürfnissen bei der Umsetzung des Ausgleichs im Einzelfall Rechnung tragen soll.

20

Können die mit § 18 VersAusglG verfolgten Gesetzesziele von vornherein nicht erreicht werden, sind die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Abweichen vom Halbteilungsgrundsatz nicht gegeben. Der Halbteilungsgrundsatz tritt dann in den Vordergrund mit der Folge, dass auch geringwertige Anrechte auszugleichen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 25).

21

(1) Stellen die geringfügigen Anrechte lediglich Rechnungsposten in der Gesamtbilanz dar, ohne dass sie selbst zum Ausgleich herangezogen werden sollen, sprechen keine hinreichend gewichtigen Gründe dafür, sie abweichend vom Halbteilungsgrundsatz nicht zu berücksichtigen. Denn durch eine Nichtberücksichtigung in der Gesamtbilanz würden weder Splitterversorgungen vermieden noch ein Verwaltungsaufwand bei den Versorgungsträgern erspart.

22

(2) Steht jedoch in Rede, das geringfügige Recht selbst zum Ausgleich heranzuziehen, wie dies vor allem dann unausweichlich wäre, wenn ausschließlich der verstorbene Ehegatte ehezeitliche Versorgungsanrechte erworben hatte oder überhaupt nur geringfügige Anrechte für den Gesamtausgleich zur Verfügung stehen, gebietet die Sollvorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG das Absehen von der Einbeziehung des Anrechts nach den sonst üblichen Kriterien für die Ermessensausübung.

23

(3) Dasselbe muss in entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG gelten, wenn ein zwar an sich höherwertiges Anrecht zum Ausgleich herangezogen werden soll, nach durchgeführter Gesamtsaldierung jedoch nur noch eine geringe Wertdifferenz zum konkreten Ausgleich verbleibt, welche die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG für sich genommen nicht übersteigt. Denn die nach Sinn und Zweck des § 18 VersAusglG maßgebliche Frage, ob die Durchführung des Ausgleichs für den Versorgungsträger mit einem unnötigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre oder das Entstehen unerwünschter Splitterversorgungen begünstigt, stellte sich auch in einem solchen Fall.

24

dd) Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht das in der gesetzlichen Rentenversicherung begründete Anrecht des Ehemanns für den Gesamtausgleich herangezogen. Hätte das Oberlandesgericht die beiderseits erworbenen geringfügigen Anrechte als weitere Rechnungsposten in der Gesamtsaldierung berücksichtigt, hätten diese Anrechte nicht für die Durchführung des Gesamtausgleichs herangezogen werden müssen, sondern es hätte ein entsprechend höherer Wertanteil des vom Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts auf die Antragstellerin übertragen werden können (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Dann aber stehen weder ein Verwaltungsaufwand bei den Versorgungsträgern noch das Interesse an einer Vermeidung von Splitterversorgungen einer Einbeziehung dieser Anrechte entgegen.

25

ee) Der Berücksichtigung der geringfügigen Anrechte als Rechnungsposten in der aufzustellenden Gesamtbilanz steht auch nicht entgegen, dass dies im Ergebnis zu einem weitergehenden Ausgleich führen kann, als wären diese Anrechte – im Falle eines noch unter Lebenden durchgeführten Hin- und Her-Ausgleichs – unberücksichtigt geblieben. Zwar darf der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich grundsätzlich nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Mit dieser Regelung soll allerdings nur ausgedrückt werden, dass der überlebende Ehegatte nicht unter Beibehaltung seiner eigenen Anrechte den vollen Ausgleich der Anrechte des Verstorbenen verlangen kann, sondern der Ausgleich auf die Wertdifferenz der beiderseits erworbenen Anrechte beschränkt bleibt. Ist die Summe der eigenen Anrechte geringer als diejenige, die der überlebende Ehegatte nach durchgeführtem Versorgungsausgleich gehabt hätte, besteht ein Bedürfnis, diese Lücke zu schließen. In dieser Höhe ist der Wertausgleich zulasten eines der Anrechte oder gegebenenfalls mehrerer Anrechte des Verstorbenen durchzuführen. Hat der Überlebende hingegen höhere eigene Anrechte als der verstorbene Ehegatte, läuft das Recht auf Wertausgleich nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ins Leere (BT-Drucks. 16/10144 S. 71).

26

In der Regelung dieses Grundsatzes erschöpft sich die Bedeutung des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG. Die Vorschrift verfolgt nicht den Zweck, solche Besserstellungen des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu beschränken, die sich aus der Systematik des Versorgungsausgleichs selbst ergeben (ähnlich Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a). So kann sich der Wert eines einzustellenden Anrechts beispielsweise dadurch erhöhen, dass keine Teilungskosten abzuziehen sind, wenn das Anrecht nicht selbst für die Durchführung des Ausgleichs herangezogen wird. Ebenso schließt die Vorschrift nicht aus, Ermessenserwägungen in den Fällen des § 18 VersAusglG oder Billigkeitserwägungen im Rahmen der §§ 19 Abs. 3, 27 VersAusglG unter anderen Gesichtspunkten und mit anderem Ergebnis vorzunehmen als dies bei einem Ausgleich unter Lebenden angezeigt gewesen wäre.

27

ff) Nach vorstehenden Grundsätzen sind die beiderseits in der privaten Lebensversicherung erworbenen Anrechte ebenso wie das vom verstorbenen Ehemann bei der VBL erworbene Anrecht in die Gesamtbilanz einzustellen.

28

c) Bei der Berechnung des Gesamtausgleichs ist der vom Oberlandesgericht gewählte Ansatz, die Grenze zur Besserstellung anhand einer Saldierung von Deckungskapital und korrespondierenden Kapitalwerten der auszugleichenden Anrechte zu ermitteln, grundsätzlich nicht zu beanstanden (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 30).

29

Danach ergäben sich auf Grundlage der bisher erteilten Auskünfte für die Antragstellerin Ausgleichswerte als Kapitalwerte in Höhe von 27.857,35 € in der gesetzlichen Rentenversicherung und (2.194,83 € / 2 =) 1.097,42 € in der privaten Lebensversicherung, insgesamt also 28.954,77 €. Für den Ehemann ergäben sich 47.944,26 € in der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.161,72 € / 2 =) 1.080,86 € in der privaten Lebensversicherung und – unter Herausrechnung der anteiligen Teilungskosten – (2.136,62 € + 125 € =) 2.261,62 € in der Zusatzversorgung der VBL, insgesamt also 51.286,74 €. Der auszugleichende Saldo betrüge danach (51.286,74 € - 28.954,77 € =) 22.331,97 €. Das entspräche bei einem Umrechnungsfaktor von 0,0001742628 zum Ende der Ehezeit (22.331,97 € * 0,0001742628 =) 3,8916 Entgeltpunkte und überstiege somit den im ersten Rechtszug vorgenommenen Ausgleich.

30

d) Der Durchführung des Versorgungsausgleichs steht zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (erneuten) Unwirksamkeit der Startgutschriftenregelung der VBL für rentenferne Versicherte (vgl. BGHZ 209, 201 = VersR 2016, 583) entgegen.

31

Zwar gehört der 1957 geborene Ehemann zu den sogenannten rentenfernen Jahrgängen, so dass an sich der Ehezeitanteil des erworbenen Anrechts durch den Tatrichter neu festzustellen wäre, sobald die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge neu geregelt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 663/13 - zur Veröffentlichung bestimmt).

32

Das bei der VBL bestehende Versorgungsanrecht hat im vorliegenden Fall jedoch lediglich Bedeutung in Form des mit ihm korrespondierenden Kapitalwerts als Rechnungsposten in der zu erstellenden Gesamtbilanz aller auszugleichenden Anrechte. Die Startgutschrift des kurz vor der Systemumstellung in die Pflichtversicherung eingetretenen Ehemanns ist bisher mit 1,00 € monatlich errechnet. Angesichts dieses ohnehin geringen Werts der Startgutschrift lässt die durch die Tarifparteien zu treffende Nachjustierung für den Ehemann allenfalls eine wirtschaftlich bedeutungslose Veränderung im Bagatellbereich erwarten. Das rechtfertigt es nicht, die Erstellung der ohnehin nur auf korrespondierenden Kapitalwerten beruhenden und schon deshalb mit Unschärfen behafteten Gesamtbilanz durch eine Aussetzung des Verfahrens auf unbestimmte Zeit hinauszuzögern.

33

e) Die von der VBL erteilte Versorgungsauskunft beruht indessen inhaltlich auf einer Zugrundelegung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren und ist deshalb nicht verwertbar.

34

Wie der Senat bereits entschieden hat, führt das von der VBL auf der Grundlage von § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS praktizierte Verfahren zur Ermittlung des Ausgleichswerts bei der internen Teilung unter Verwendung der im Technischen Gesamtplan der VBL enthaltenen geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren für die Umrechnung bzw. Zurückrechnung von Barwerten zu einer mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) und sind deshalb ab einer angemessenen, inzwischen abgelaufenen Umstellungsphase nicht mehr verwertbar.

35

Ein schützenswertes Vertrauen in die Zulässigkeit geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen kann aufgrund der sogenannten „Test-Achats“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Urteil vom 1. März 2011 - Rs. C-236/09 - Slg. 2011, I-773 = NJW 2011, 907 Rn. 19-21) jedenfalls für die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach dem 21. Dezember 2012 neu abgeschlossenen Versicherungen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die möglichen Folgewirkungen der „Test-Achats“-Entscheidung auf das System der betrieblichen Altersversorgung haben ihren Niederschlag auch in den zwischen der VBL und der Fachvereinigung Zusatzversorgung in der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V. (AKA) vereinbarten „Richtlinien zum Versorgungsausgleich“ (abgedruckt bei Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes unter Nr. 610) gefunden. Nach Ziffer 2.4.1 der „Richtlinien“ sollen bei Versorgungsauskünften ab dem 1. Januar 2013 aus Gründen der Rechtssicherheit unabhängig vom Ehezeitende auch in der Pflichtversicherung nur noch geschlechtsneutrale Barwertfaktoren herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund kann die von den „Richtlinien“ abweichende und im Ergebnis schon gegen nationales Verfassungsrecht verstoßende Praxis der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Ermittlung des Ausgleichswerts nur noch für solche Versorgungsauskünfte hingenommen werden, die vor dem 1. Januar 2013 erteilt worden sind (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

36

f) Wird die Versorgungsauskunft – wie hier – nach dem 1. Januar 2013 erteilt, ist sie bei Heranziehung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren grundsätzlich nicht verwertbar. Solange der betroffene Zusatzversorgungsträger sein Bewertungssystem noch nicht auf geschlechtsneutrale Rechnungsgrundlagen umgestellt hat, kommt in der Übergangszeit auch eine Schätzung aufgrund von Näherungsberechnungen (vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308 f.) in Betracht (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Da es insoweit an den erforderlichen Feststellungen zu den maßgeblichen Barwertfaktoren fehlt, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Dose      

        

Günter      

        

Nedden-Boeger

        

Botur      

        

Krüger      

        

17
a) Der Bundesgerichtshof hat die Startgutschriftenregelung der VBL für rentenferne Versicherte (erneut) für unwirksam erklärt (vgl. BGHZ 209, 201 = VersR 2016, 583 Rn. 20 f.). Wie der Senat zu dem bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand ausgesprochen hat, darf auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich ein von der VBL mitgeteilter und anhand verfassungswidriger Satzungsbestimmungen ermittelter Wert einer Startgutschrift grundsätzlich nicht die Grundlage für eine gerichtliche Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 16 und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950 Rn. 16). Der Ehezeitanteil des von dem betroffenen Ehegatten erworbenen Anrechts wird daher grundsätzlich durch den Tatrichter neu festzustellen sein, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte neu geregelt haben.
48
Vor diesem Hintergrund kann die von den "Richtlinien" abweichende und im Ergebnis schon gegen nationales Verfassungsrecht verstoßende Praxis der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Ermittlung des Ausgleichswerts nur noch für solche Versorgungsauskünfte hingenommen werden , die vor dem 1. Januar 2013 erteilt worden sind. Wird die Versorgungsauskunft nach dem 1. Januar 2013 erteilt, ist sie bei Heranziehung geschlechtsspe- zifischer Barwertfaktoren grundsätzlich nicht verwertbar. Solange der betroffene Zusatzversorgungsträger sein Bewertungssystem noch nicht auf geschlechtsneutrale Rechnungsgrundlagen umgestellt hat, kommt in der Übergangszeit auch eine Schätzung aufgrund von Näherungsberechnungen (vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308 f.) in Betracht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 4.000 €

Gründe

I.

1

Auf den am 7. Dezember 2004 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 19. Mai 1989 geschlossene Ehe der Antragstellerin und ihres Ehemanns geschieden und den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt. Der Ausspruch zur Scheidung ist seit dem 24. August 2010 rechtskräftig. Auf die Berufung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Folgesache Versorgungsausgleich wegen Rechtsmängeln der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBLS) in Bezug auf die Berechnung von Startgutschriften rentenferner Jahrgänge abgetrennt und ausgesetzt sowie im Mai 2012 wieder aufgenommen. Am 24. September 2014 verstarb der Ehemann; er wurde von der nunmehrigen Antragsgegnerin beerbt.

2

Während der Ehezeit (1. Mai 1989 bis 30. November 2004; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Antragstellerin 9,7090 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 4,8545 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 27.857,35 € in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus eine private Lebensversicherung mit einem Deckungskapital von 2.194,83 €. Der Ehemann hat 16,7097 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 8,3549 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 47.944,26 € in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben sowie eine private Lebensversicherung mit einem Deckungskapital von 2.161,72 €. Außerdem hat er nach einer am 2. April 2013 erteilten Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) 12,70 Versorgungspunkte in der Pflichtversicherung (VBLklassik) mit einem – nach Abzug von insgesamt 250 € Teilungskosten – Ausgleichswert von 6,72 Versorgungspunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.136,62 € erworben.

3

Das Familiengericht hatte unter Anwendung des bis 31. August 2009 geltenden Rechts eine gesetzliche Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 93,24 € vom Versicherungskonto des Ehemanns auf dasjenige der Ehefrau übertragen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

5

Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 3 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren nach dem 1. September 2009 ausgesetzt worden ist.

6

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde der Ehefrau gegen die noch nach früherem Recht ergangene Entscheidung des Familiengerichts bleibe erfolglos, da sich auch nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht ein höherer Anspruch auf Wertausgleich für die Ehefrau nicht ergebe. Die vom Familiengericht vorgenommene Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 93,24 € entspreche, bezogen auf das Ehezeitende, 3,5683 Entgeltpunkten, während nach neuem Recht unter Anwendung des § 31 VersAusglG nur 3,5004 Entgeltpunkte zu übertragen wären.

7

Zu saldieren seien nach § 31 VersAusglG nur diejenigen Anrechte, für die der Versorgungsausgleich unter Lebenden durchgeführt worden wäre. Das seien hier nur die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte. Nicht in die Saldierung einzubeziehen seien die von den Ehegatten in der privaten Lebensversicherung und bei der VBL erworbenen Anrechte, da diese unter die Geringfügigkeitsregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG fielen. Die Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 VersAusglG sei auch bei der Bestimmung des Wertausgleichs nach § 31 VersAusglG vorzunehmen, da andernfalls auch solche Bagatellanrechte ausgeglichen würden, die bei einem Hin- und Her-Ausgleich unter Lebenden unberücksichtigt geblieben wären, was dem in § 31 Abs. 2 VersAusglG normierten Besserstellungsverbot widerspreche. Die VBL habe den Ausgleichswert des bei ihr bestehenden Anrechts zutreffend unter Zugrundelegung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren mit 6,72 Versorgungspunkten ermittelt, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.136,62 € entspreche.

8

Bei Saldierung der korrespondierenden Kapitalwerte der hier nur auszugleichenden Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ergebe sich eine Differenz von (47.944,26 € - 27.857,35 € =) 20.086,91 €, was 3,5004 Entgeltpunkten entspreche, deren Übertragung auf das Versicherungskonto der Antragstellerin nach § 31 VersAusglG angeordnet werden könnte. Das entspräche jedoch einem geringeren Wert als die vom Familiengericht nach früherem Recht bereits übertragenen Rentenanwartschaften in Höhe von 93,24 € monatlich (= 3,5683 Entgeltpunkte), so dass eine Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung auf das nur von der Ehefrau eingelegte Rechtsmittel hin nicht veranlasst sei.

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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

10

a) Stirbt ein Ehegatte – wie hier der Ehemann – nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich (§ 31 Abs. 1 VersAusglG).

11

Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich allerdings nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Um dies zu gewährleisten, ist eine Gesamtbilanz aller auszugleichenden Anrechte zu erstellen und der Ausgleich in Höhe des sich daraus insgesamt ergebenden Ausgleichswerts durchzuführen. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG).

12

b) Welche auszugleichenden Anrechte in die Bilanz einzustellen sind, richtet sich – ebenso wie die Berechnung des Ehezeitanteils und Ausgleichswerts der einzelnen Anrechte – auch im Fall eines nach § 31 VersAusglG geltend zu machenden Anspruchs grundsätzlich nach den §§ 2 ff. VersAusglG.

13

Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG soll allerdings das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Wie sich diese Vorschrift bei der Berechnung des Wertausgleichs in Fällen des § 31 VersAusglG auswirkt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

14

aa) Zum Teil wird – wie auch in der angefochtenen Entscheidung – vertreten, geringfügige Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG blieben bei der Saldierung außer Betracht, da das Besserstellungsverbot des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG eine Alternativberechnung erfordere, bei der zu prüfen sei, wie der Ausgleich bei Anwendung der §§ 9 bis 19 VersAusglG durchzuführen gewesen wäre und zu welchem Ergebnis dies geführt hätte. Der Ausgleichsbetrag nach § 31 VersAusglG sei daher auf den Betrag zu begrenzen, den der Berechtigte auch bei einem Hin- und Her-Ausgleich im Ergebnis als Überschuss bekommen hätte. Dabei sei auch § 18 VersAusglG zu berücksichtigen, denn für geringfügige Anrechte im Sinne dieser Vorschrift wäre ein Ausgleich nicht durchgeführt worden (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 507, 510; OLG Naumburg FamRZ 2013, 1046; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 557; Götsche FamRB 2012, 56, 59; ders. in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 2. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 21).

15

bb) Nach anderer Auffassung ist § 18 VersAusglG jedenfalls auf die einzelnen in die Gesamtbilanz einzustellenden Anrechte nicht anwendbar, weil in den Fällen des § 31 VersAusglG ein Hin- und Her-Ausgleich ohnehin vermieden und im Ergebnis nur ein Anrecht ausgeglichen werde. Da demzufolge ein besonderer Verwaltungsaufwand bei der Teilung und eine Zersplitterung von Versorgungsanrechten nicht entstehen könnten, gebe es für die Anwendung des § 18 VersAusglG insoweit keine Rechtfertigung (OLG Oldenburg Beschluss vom 13. August 2016 - 11 UF 19/16 - juris Rn. 22 ff.; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 385; OLG Koblenz FamRZ 2012, 1807; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1299; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1376; OLG Dresden Beschluss vom 3. November 2010 - 23 UF 500/10 - juris Rn. 19; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 6; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 547; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 5; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a; Bergner NZFam 2014, 539, 545; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 767).

16

Im Rahmen dieser Auffassung wird allerdings teilweise vertreten, dass die Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG dann vorzunehmen sei, wenn die Gesamtausgleichsdifferenz als solche nicht die Geringfügigkeitsgrenzen überschreite (vgl. OLG Oldenburg Beschluss vom 13. August 2016 - 11 UF 19/16 - juris Rn. 22 ff.; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 385; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 547; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 6; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 5; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 767).

17

cc) Zutreffend ist im Wesentlichen die zuletzt genannte Auffassung.

18

Wie der Senat bereits ausgeführt hat, steht § 18 VersAusglG in einem Spannungsverhältnis zu dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilungsgrundsatz. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsvermögen gewährleistet werden. Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 21 und vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamRZ 2013, 1636 Rn. 32).

19

Gesetzeszweck der Regelungen des § 18 VersAusglG ist danach vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für den Versorgungsträger. Es sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 23). Hinzu kommt, dass § 18 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, sogenannte Splitterversorgungen zu vermeiden (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 25). Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift, die praktischen Bedürfnissen bei der Umsetzung des Ausgleichs im Einzelfall Rechnung tragen soll.

20

Können die mit § 18 VersAusglG verfolgten Gesetzesziele von vornherein nicht erreicht werden, sind die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Abweichen vom Halbteilungsgrundsatz nicht gegeben. Der Halbteilungsgrundsatz tritt dann in den Vordergrund mit der Folge, dass auch geringwertige Anrechte auszugleichen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 25).

21

(1) Stellen die geringfügigen Anrechte lediglich Rechnungsposten in der Gesamtbilanz dar, ohne dass sie selbst zum Ausgleich herangezogen werden sollen, sprechen keine hinreichend gewichtigen Gründe dafür, sie abweichend vom Halbteilungsgrundsatz nicht zu berücksichtigen. Denn durch eine Nichtberücksichtigung in der Gesamtbilanz würden weder Splitterversorgungen vermieden noch ein Verwaltungsaufwand bei den Versorgungsträgern erspart.

22

(2) Steht jedoch in Rede, das geringfügige Recht selbst zum Ausgleich heranzuziehen, wie dies vor allem dann unausweichlich wäre, wenn ausschließlich der verstorbene Ehegatte ehezeitliche Versorgungsanrechte erworben hatte oder überhaupt nur geringfügige Anrechte für den Gesamtausgleich zur Verfügung stehen, gebietet die Sollvorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG das Absehen von der Einbeziehung des Anrechts nach den sonst üblichen Kriterien für die Ermessensausübung.

23

(3) Dasselbe muss in entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG gelten, wenn ein zwar an sich höherwertiges Anrecht zum Ausgleich herangezogen werden soll, nach durchgeführter Gesamtsaldierung jedoch nur noch eine geringe Wertdifferenz zum konkreten Ausgleich verbleibt, welche die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG für sich genommen nicht übersteigt. Denn die nach Sinn und Zweck des § 18 VersAusglG maßgebliche Frage, ob die Durchführung des Ausgleichs für den Versorgungsträger mit einem unnötigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre oder das Entstehen unerwünschter Splitterversorgungen begünstigt, stellte sich auch in einem solchen Fall.

24

dd) Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht das in der gesetzlichen Rentenversicherung begründete Anrecht des Ehemanns für den Gesamtausgleich herangezogen. Hätte das Oberlandesgericht die beiderseits erworbenen geringfügigen Anrechte als weitere Rechnungsposten in der Gesamtsaldierung berücksichtigt, hätten diese Anrechte nicht für die Durchführung des Gesamtausgleichs herangezogen werden müssen, sondern es hätte ein entsprechend höherer Wertanteil des vom Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts auf die Antragstellerin übertragen werden können (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Dann aber stehen weder ein Verwaltungsaufwand bei den Versorgungsträgern noch das Interesse an einer Vermeidung von Splitterversorgungen einer Einbeziehung dieser Anrechte entgegen.

25

ee) Der Berücksichtigung der geringfügigen Anrechte als Rechnungsposten in der aufzustellenden Gesamtbilanz steht auch nicht entgegen, dass dies im Ergebnis zu einem weitergehenden Ausgleich führen kann, als wären diese Anrechte – im Falle eines noch unter Lebenden durchgeführten Hin- und Her-Ausgleichs – unberücksichtigt geblieben. Zwar darf der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich grundsätzlich nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Mit dieser Regelung soll allerdings nur ausgedrückt werden, dass der überlebende Ehegatte nicht unter Beibehaltung seiner eigenen Anrechte den vollen Ausgleich der Anrechte des Verstorbenen verlangen kann, sondern der Ausgleich auf die Wertdifferenz der beiderseits erworbenen Anrechte beschränkt bleibt. Ist die Summe der eigenen Anrechte geringer als diejenige, die der überlebende Ehegatte nach durchgeführtem Versorgungsausgleich gehabt hätte, besteht ein Bedürfnis, diese Lücke zu schließen. In dieser Höhe ist der Wertausgleich zulasten eines der Anrechte oder gegebenenfalls mehrerer Anrechte des Verstorbenen durchzuführen. Hat der Überlebende hingegen höhere eigene Anrechte als der verstorbene Ehegatte, läuft das Recht auf Wertausgleich nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ins Leere (BT-Drucks. 16/10144 S. 71).

26

In der Regelung dieses Grundsatzes erschöpft sich die Bedeutung des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG. Die Vorschrift verfolgt nicht den Zweck, solche Besserstellungen des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu beschränken, die sich aus der Systematik des Versorgungsausgleichs selbst ergeben (ähnlich Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a). So kann sich der Wert eines einzustellenden Anrechts beispielsweise dadurch erhöhen, dass keine Teilungskosten abzuziehen sind, wenn das Anrecht nicht selbst für die Durchführung des Ausgleichs herangezogen wird. Ebenso schließt die Vorschrift nicht aus, Ermessenserwägungen in den Fällen des § 18 VersAusglG oder Billigkeitserwägungen im Rahmen der §§ 19 Abs. 3, 27 VersAusglG unter anderen Gesichtspunkten und mit anderem Ergebnis vorzunehmen als dies bei einem Ausgleich unter Lebenden angezeigt gewesen wäre.

27

ff) Nach vorstehenden Grundsätzen sind die beiderseits in der privaten Lebensversicherung erworbenen Anrechte ebenso wie das vom verstorbenen Ehemann bei der VBL erworbene Anrecht in die Gesamtbilanz einzustellen.

28

c) Bei der Berechnung des Gesamtausgleichs ist der vom Oberlandesgericht gewählte Ansatz, die Grenze zur Besserstellung anhand einer Saldierung von Deckungskapital und korrespondierenden Kapitalwerten der auszugleichenden Anrechte zu ermitteln, grundsätzlich nicht zu beanstanden (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 30).

29

Danach ergäben sich auf Grundlage der bisher erteilten Auskünfte für die Antragstellerin Ausgleichswerte als Kapitalwerte in Höhe von 27.857,35 € in der gesetzlichen Rentenversicherung und (2.194,83 € / 2 =) 1.097,42 € in der privaten Lebensversicherung, insgesamt also 28.954,77 €. Für den Ehemann ergäben sich 47.944,26 € in der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.161,72 € / 2 =) 1.080,86 € in der privaten Lebensversicherung und – unter Herausrechnung der anteiligen Teilungskosten – (2.136,62 € + 125 € =) 2.261,62 € in der Zusatzversorgung der VBL, insgesamt also 51.286,74 €. Der auszugleichende Saldo betrüge danach (51.286,74 € - 28.954,77 € =) 22.331,97 €. Das entspräche bei einem Umrechnungsfaktor von 0,0001742628 zum Ende der Ehezeit (22.331,97 € * 0,0001742628 =) 3,8916 Entgeltpunkte und überstiege somit den im ersten Rechtszug vorgenommenen Ausgleich.

30

d) Der Durchführung des Versorgungsausgleichs steht zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (erneuten) Unwirksamkeit der Startgutschriftenregelung der VBL für rentenferne Versicherte (vgl. BGHZ 209, 201 = VersR 2016, 583) entgegen.

31

Zwar gehört der 1957 geborene Ehemann zu den sogenannten rentenfernen Jahrgängen, so dass an sich der Ehezeitanteil des erworbenen Anrechts durch den Tatrichter neu festzustellen wäre, sobald die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge neu geregelt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 663/13 - zur Veröffentlichung bestimmt).

32

Das bei der VBL bestehende Versorgungsanrecht hat im vorliegenden Fall jedoch lediglich Bedeutung in Form des mit ihm korrespondierenden Kapitalwerts als Rechnungsposten in der zu erstellenden Gesamtbilanz aller auszugleichenden Anrechte. Die Startgutschrift des kurz vor der Systemumstellung in die Pflichtversicherung eingetretenen Ehemanns ist bisher mit 1,00 € monatlich errechnet. Angesichts dieses ohnehin geringen Werts der Startgutschrift lässt die durch die Tarifparteien zu treffende Nachjustierung für den Ehemann allenfalls eine wirtschaftlich bedeutungslose Veränderung im Bagatellbereich erwarten. Das rechtfertigt es nicht, die Erstellung der ohnehin nur auf korrespondierenden Kapitalwerten beruhenden und schon deshalb mit Unschärfen behafteten Gesamtbilanz durch eine Aussetzung des Verfahrens auf unbestimmte Zeit hinauszuzögern.

33

e) Die von der VBL erteilte Versorgungsauskunft beruht indessen inhaltlich auf einer Zugrundelegung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren und ist deshalb nicht verwertbar.

34

Wie der Senat bereits entschieden hat, führt das von der VBL auf der Grundlage von § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS praktizierte Verfahren zur Ermittlung des Ausgleichswerts bei der internen Teilung unter Verwendung der im Technischen Gesamtplan der VBL enthaltenen geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren für die Umrechnung bzw. Zurückrechnung von Barwerten zu einer mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) und sind deshalb ab einer angemessenen, inzwischen abgelaufenen Umstellungsphase nicht mehr verwertbar.

35

Ein schützenswertes Vertrauen in die Zulässigkeit geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen kann aufgrund der sogenannten „Test-Achats“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Urteil vom 1. März 2011 - Rs. C-236/09 - Slg. 2011, I-773 = NJW 2011, 907 Rn. 19-21) jedenfalls für die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach dem 21. Dezember 2012 neu abgeschlossenen Versicherungen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die möglichen Folgewirkungen der „Test-Achats“-Entscheidung auf das System der betrieblichen Altersversorgung haben ihren Niederschlag auch in den zwischen der VBL und der Fachvereinigung Zusatzversorgung in der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V. (AKA) vereinbarten „Richtlinien zum Versorgungsausgleich“ (abgedruckt bei Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes unter Nr. 610) gefunden. Nach Ziffer 2.4.1 der „Richtlinien“ sollen bei Versorgungsauskünften ab dem 1. Januar 2013 aus Gründen der Rechtssicherheit unabhängig vom Ehezeitende auch in der Pflichtversicherung nur noch geschlechtsneutrale Barwertfaktoren herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund kann die von den „Richtlinien“ abweichende und im Ergebnis schon gegen nationales Verfassungsrecht verstoßende Praxis der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Ermittlung des Ausgleichswerts nur noch für solche Versorgungsauskünfte hingenommen werden, die vor dem 1. Januar 2013 erteilt worden sind (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

36

f) Wird die Versorgungsauskunft – wie hier – nach dem 1. Januar 2013 erteilt, ist sie bei Heranziehung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren grundsätzlich nicht verwertbar. Solange der betroffene Zusatzversorgungsträger sein Bewertungssystem noch nicht auf geschlechtsneutrale Rechnungsgrundlagen umgestellt hat, kommt in der Übergangszeit auch eine Schätzung aufgrund von Näherungsberechnungen (vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308 f.) in Betracht (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Da es insoweit an den erforderlichen Feststellungen zu den maßgeblichen Barwertfaktoren fehlt, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Dose      

        

Günter      

        

Nedden-Boeger

        

Botur      

        

Krüger      

        

30
Insbesondere ist die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG beachtet , wonach der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden darf, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Bei der Frage, wann die Grenze zur Besserstellung erreicht wird, ist dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Dabei ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter die Grenze zur Besserstellung anhand einer Saldierung von Deckungskapital mit den korrespondierenden Kapitalwerten der auszugleichenden Anrechte ermittelt.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

19
Nach § 47 Abs. 1 VersAusglG ist der korrespondierende Kapitalwert eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 VersAusglG nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist. Sie dient dazu, verschiedenartige Anrechte vergleichbar zu machen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 84; Johannsen/ Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 47 VersAusglG Rn. 2). Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 VersAusglG, also insbesondere Beamtenversorgungen , sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden (§ 47 Abs. 3 VersAusglG). Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist nach § 47 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des § 47 Abs. 5 VersAusglG zu ermitteln (vgl. MünchKommBGB/Dörr/ Glockner 7. Aufl. § 47 VersAusglG Rn. 12 mwN).
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ee) Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht die im Rahmen des § 27 VersAusglG zu treffende Billigkeitsentscheidung trotz der Verschiedenartigkeit der in die Abwägung einbezogenen Versorgungen (hier: gesetzliche Rentenversicherung, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, private Rentenversicherung) auf einen nominalen Vergleich der Kapitalwerte bzw. korrespondierenden Kapitalwerte stützt. Eine Verpflichtung des Gerichts, Feststellungen zu sonstigen wertbildenden Faktoren der miteinander verglichenen Anrechte zu treffen und diese mit in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. § 47 Abs. 6 VersAusglG), besteht nur dann, wenn ihm Anhaltspunkte für einen von dem korrespondierenden Kapitalwert der miteinander verglichenen Versorgungen abweichenden Wert aufgezeigt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 19 ff.). Dies ist nicht der Fall; insoweit greift auch die Rechtsbeschwerde die angefochtene Entscheidung nicht an.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.