Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2016 - XII ZB 345/16
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) begehrt von der Kindesmutter (Beteiligte zu 2), dem Jugendamt (Beteiligter zu 3) und den Pflegeeltern (Beteiligte zu 4) Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Sohnes.
- 2
- Der Antragsteller ist der Vater des am 1. Februar 2006 ehelich geborenen Kindes und von dessen Mutter inzwischen geschieden. Bereits kurz nach der Geburt zogen Mutter und Kind zu den Eheleuten H., die bereits die Pflegeeltern der Mutter waren und nun Pflegeeltern des Kindes sind. Im Juli 2008 wurden den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Stellung von Jugendhilfeanträgen und das Recht zur Ausübung der Gesundheitsfürsorge entzogen und auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. Für die Mutter besteht eine Betreuung. Das Kind hat mit beiden Eltern Umgang. Wegen des - aktuell nur begleitet stattfindenden - Umgangs mit dem Antragsteller ist ein weiteres familiengerichtliches Verfahren anhängig.
- 3
- Im Februar 2016 hat der Antragsteller beantragt, die Kindesmutter, die Pflegeeltern und das Jugendamt zu monatlichen detaillierten schriftlichen Auskünften über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verpflichten, und dabei eine Reihe von Punkten aufgeführt, auf die sich die Auskunft erstrecken solle. Das Amtsgericht hat diesem Antrag insoweit entsprochen, als es die Kindesmutter und die Pflegeeltern verpflichtet hat, dem Jugendamt halbjährlich Bericht zu erstatten, und das Jugendamt verpflichtet hat, diese Auskünfte an den Antragsteller weiterzuleiten. Als von der Auskunftspflicht umfasst hat es dabei "insbesondere (…) die Entwicklung des Kindes, (…) etwaige Erkrankungen und Impfungen/Allergien etc., die schulischen Leistungen sowie ein aktuelles Foto des Kindes" bezeichnet und den Antrag im Übrigen abgewiesen.
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- Hiergegen haben das Jugendamt und der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller hat zudem beantragt, die Antragsgegner zur Unterlassung bestimmter Behauptungen zu verpflichten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, auf die Beschwerde des Jugendamts in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Anträge des Antragstellers vollständig zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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- Mit der beschränkt eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine auf Auskunft gerichteten Anträge in vollem Umfang weiter.
II.
- 6
- Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Auskunftsanträge gegen die Kindesmutter und das Jugendamt richtet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
- 7
- 1. Dieses hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
- 8
- Nach § 1686 BGB sei lediglich ein Elternteil zur Auskunft verpflichtet. Deshalb scheide eine Auskunftsverpflichtung der Pflegeeltern ebenso wie eine solche des Jugendamts als Ergänzungspfleger von vornherein aus. Auch die Mutter sei nicht auskunftsverpflichtet, weil das Kind sich nicht in ihrer Obhut befinde. Denn sie könne aus eigener Anschauung und Kenntnis der persönlichen Verhältnisse keine Auskunft geben, und weder Pflegeeltern noch Jugendamt seien ihr gegenüber auskunftspflichtig.
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- Es bestehe auch kein Anlass, die Auskunftspflicht des § 1686 BGB durch dessen entsprechende Anwendung auf die Pflegeeltern und das Jugendamt als Ergänzungspfleger zu erstrecken. Der Gesetzgeber habe lediglich einen Elternteil , in dessen Obhut sich das Kind aufhalte, zur Auskunft verpflichten wollen, nicht aber Dritte, gleich in welcher Funktion sie in die Betreuung des Kindes eingebunden seien. Deshalb fehle es an einer gesetzgeberischen Lücke. Die gesetzliche Regelung verstoße auch nicht gegen den Schutz der Elternrechte des Antragstellers. Denn es sei ihm unbenommen, das Jugendamt nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII auf Vermittlung und Hilfestellung hinsichtlich der Auskunft in Anspruch zu nehmen. Dieses habe ihm angeboten, ihm im Rahmen der Hilfeplangespräche sowie in gesonderten Gesprächen Auskunft zu erteilen, doch habe der Antragsteller solche Gesprächsmöglichkeiten bislang nicht wahrgenommen.
- 10
- 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.
- 11
- a) Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung unterliegt die angefochtene Entscheidung nicht bereits deshalb (teilweise) der Aufhebung, weil das Oberlandesgericht den erstinstanzlichen Beschluss auf die Beschwerde des Kindes abgeändert habe, ohne dass eine solche eingelegt gewesen sei.
- 12
- Zutreffend ist zwar, dass das Oberlandesgericht in derBeschlussformel die Abänderung auf eine Beschwerde des Kindes ausgesprochen und in den Gründen ausgeführt hat, "die Beschwerde des Jugendamts als Ergänzungspfleger" sei begründet. Hierbei handelt es sich jedoch um offenbare Unrichtigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 FamFG. Das Oberlandesgericht führt im Sachverhalt zutreffend aus, dass das Jugendamt gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt habe. Wie sich aus der damit in Bezug genomme- nen Beschwerdeschrift ohne weiteres ergibt, wurde das Jugendamt dabei nicht als gesetzlicher Vertreter des Kindes, sondern aus eigenem Beschwerderecht gemäß § 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG tätig. Außer der im angefochtenen Beschluss gesondert abgehandelten Beschwerde des Antragstellers gab es keine weitere Beschwerde, so dass das Oberlandesgericht allein auf die vom Jugendamt eingelegte Beschwerde abgestellt haben kann und insoweit eine schlichte Falschbezeichnung vorliegt. Diese kann der Senat als zuständiges Rechtsbeschwerdegericht selbst berichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2006 - XII ZB 9/04 - NJW-RR 2006, 1628 Rn. 18 mwN; Keidel/MeyerHolz FamFG 18. Aufl. § 42 Rn. 31; Schulte-Bunert/Weinreich/Oberheim FamFG 5. Aufl. § 42 Rn. 30).
- 13
- b) Die vom Antragsteller geltend gemachten Auskunftsansprüche lassen sich mit der vom Oberlandesgericht gewählten Begründung nicht verneinen. Anders als in der angefochtenen Entscheidung angenommen setzt der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB zum einen nicht zwingend voraus, dass der Auskunftsverpflichtete die Obhut über das Kind in einem Sinn ausübt, wie er etwa §§ 1629 Abs. 2 Satz 2, 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 16) zugrunde liegt. Grundsätzlich kommt daher auch die auf Umgangskontakte beschränkte Kindesmutter als Anspruchsgegnerin in Betracht. Zum anderen ist die entsprechende Anwendung des § 1686 BGB auf andere Auskunftsverpflichtete als den Elternteil nicht von vorneherein ausgeschlossen, wobei sich der Anspruch im vorliegenden Fall nicht gegen die Pflegeeltern, sondern nur gegen das Jugendamt richten kann.
- 14
- aa) Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Die Vorschrift stellt ihrem Wortlaut nach nicht darauf ab, welcher Elternteil die Obhut über das Kind ausübt, sondern setzt allein ein berechtigtes Interesse voraus. Dieses kann nach richtiger Ansicht grundsätzlich auch gegenüber einem "nur" umgangsberechtigten Elternteil bestehen (vgl. etwa OLG Brandenburg FamRZ 2007, 2003 f.; Erman/Döll BGB 14. Aufl. § 1686 Rn. 1; Fröschle Sorge und Umgang Rn. 1321; MünchKomm/Hennemann BGB 6. Aufl. § 1686 Rn. 5; Palandt/ Götz BGB 76. Aufl. §1686 Rn. 4; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 5; a.A. wohl BeckOK BGB/Veit [Stand: 1. Mai 2016] § 1686 Rn. 4; jurisPKBGB /Poncelet [Stand: 15. Oktober 2016] § 1686 Rn. 13). Das ergibt sich sowohl aus der Gesetzgebungsgeschichte als auch aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung.
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- (1) In § 1686 Satz 1 BGB ist der Auskunftsanspruch des Elternteils durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG; BGBl. I S. 2942) mit Wirkung zum 1. Juli 1998 geregelt worden. Im Gegensatz zur Vorläuferbestimmung des § 1634 Abs. 3 Satz 1 BGB ist auskunftsberechtigt nicht mehr nur derjenige Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht. Während der Auskunftsanspruch ursprünglich geschaffen wurde, um das mit Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts einhergehende Informationsdefizit des umgangsberechtigten Elternteils auszugleichen (BT-Drucks. 8/2788 S. 55), kommt dem Anspruch nunmehr neben dieser reinen Ersatzfunktion zusätzlich eine Ergänzungsfunktion gegenüber dem Umgangsrecht zu (BeckOK BGB/Veit [Stand: 1. Mai 2016] § 1686 Rn. 1 mwN; NK-BGB/Peschel-Gutzeit 3. Aufl. § 1686 Rn. 3; Palandt/ Götz BGB 76. Aufl. § 1686 Rn. 1; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 2).
- 16
- § 1686 BGB will dem Grundsatz nach jedem Elternteil ohne Rücksicht auf die Verteilung des Sorgerechts (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 107) ermögli- chen, vom anderen Elternteil die wesentlichen Informationen zu den persönlichen Verhältnissen des Kindes zu erhalten, an die er anders nicht in zumutbarer Weise gelangen kann. Ein solches Informationsbedürfnis kann aber auch gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil etwa hinsichtlich solcher Vorgänge bestehen, die sich im Rahmen des Umgangs ereignet haben (Palandt/ Götz BGB 76. Aufl. § 1686 Rn. 4; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 5).
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- (2) Ein entgegenstehender gesetzgeberischer Wille lässt sich, anders als das Oberlandesgericht meint, den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/4899 S. 107) nicht entnehmen. Dort ist ausgeführt, der Auskunftsanspruch solle nicht mehr davon abhängen, dass derjenige, der Auskunft erhalten wolle, nicht Inhaber der Sorge sei. Vielmehr könne "auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge insbesondere gegenüber demjenigen Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat, ein Auskunftsbedürfnis bestehen." Damit wird lediglich beispielhaft ein Fall beschrieben, in dem ein berechtigtes Interesse des (mit)sorgeberechtigten Elternteils auf Auskunft vorliegen kann, ohne aber die Obhut des Auskunftsverpflichteten zur Anspruchsvoraussetzung zu erheben.
- 18
- bb) Mit Blick auf den Gesetzeszweck kann § 1686 BGB in entsprechender Anwendung einem Elternteil auch einen Auskunftsanspruch gegenüber Anspruchsgegnern gewähren, die nicht Elternteil sind (OLG Hamm Beschluss vom 1. August 2016 - 4 UF 99/16 - juris Rn. 7; DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2013, 203, 204; Fröschle Sorge und Umgang Rn. 1323 f.; Gottschalk in Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 1686 Rn. 5; Horndasch in Scholz/Kleffmann/Motzer Praxishandbuch Familienrecht [Stand: Februar 2016] Teil E Rn. 150; NK-BGB/Peschel-Gutzeit 3. Aufl. § 1686 Rn. 5; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 5; so dem Grundsatz nach auch MünchKommBGB/Hennemann 6. Aufl. § 1686 Rn. 6; a.A. BeckOK BGB/Veit [Stand: 1. Mai 2016] § 1686 Rn. 4; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1686 Rn. 1; jurisPK-BGB/Poncelet [Stand: 15. Oktober 2016] § 1686 Rn. 14; Maier in Meyer-Götz Familienrecht 3. Aufl. § 7 Rn. 172; Palandt/Götz BGB 76. Aufl. § 1686 Rn. 3). Vorliegend kommt insoweit allein das Jugendamt als Anspruchsgegner in Betracht.
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- (1) Zwar hat der Gesetzgeber sowohl im Zuge des Kindschaftsrechtsreformgesetzes als auch im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2176), mit dem der die Zuständigkeit des Familiengerichts regelnde letzte Halbsatz des § 1686 BGB gestrichen wurde, an der Formulierung "Elternteil" festgehalten. Es fehlt aber an jedem Anhaltspunkt dafür, dass er dabei auch die Fälle bedacht hat, in denen kein anderer Elternteil mehr vorhanden oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht der andere Elternteil, sondern nur ein Dritter in der Lage ist, die wesentlichen Auskünfte zu den persönlichen Verhältnissen des Kindes zu erteilen. Die Gesetzesmaterialien sind insoweit unergiebig (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 107 und 17/12163 S. 8). Das Augenmerk des Gesetzgebers lag vielmehr jeweils auf der Person des Auskunftsberechtigten , während der andere Elternteil als der Auskunftsverpflichtete ersichtlich als gegeben angesehen und die Person des Anspruchsgegners nicht weiter hinterfragt wurde. Mithin ist nicht von einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung gegen die Auskunftspflicht anderer Personen als der Eltern, sondern vom Vorliegen einer unbewussten Regelungslücke auszugehen.
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- Die Interessenlage des Elternteils, der auf eine Auskunft angewiesen ist, um Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen seines Kindes zu erlangen, lässt sich nicht danach unterscheiden, ob der andere Elternteil oder "nur" ein in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem Elternteil vergleichbarer Dritter zur Auskunftserteilung in der Lage ist. Stets geht es darum, dem aus dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Elternrecht fließenden berechtigten Informationsbedürfnis Geltung zu verschaffen (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 1. August 2016 - 4 UF 99/16 - juris Rn. 7; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 5).
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- (2) Die Auskunftspflicht trifft in entsprechender Anwendung des § 1686 BGB in erster Linie die Person, die kraft des Sorgerechts über die zur Auskunft erforderlichen Informationen verfügt bzw. an diese gelangen kann. Dies ist regelmäßig der Vormund oder - im Rahmen der ihm übertragenen Sorgerechtsbefugnisse - der Pfleger, weil er in seiner rechtlichen Stellung einem Elternteil am nächsten kommt. Nur soweit sich der Sorgerechtsinhaber die erforderlichen Informationen nicht verschaffen kann, kommt als Anspruchsgegner im Einzelfall auch derjenige in Betracht, der aufgrund eines sonstigen einem Elternteil vergleichbaren Fürsorgeverhältnisses für das Kind, etwa der Ausübung der tatsächlichen Obhut, zur Auskunftserteilung in der Lage ist.
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- (3) Danach kann sich der Auskunftsanspruch des Kindesvaters im vorliegenden Fall nicht gegen die Pflegeeltern, sondern allenfalls gegen das Jugendamt richten. Denn dieses ist hier in seiner Stellung am ehesten einem Elternteil vergleichbar, soweit die Kindesmutter als der nach § 1686 BGB eigentlich verpflichtete Elternteil zu einer Auskunft aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls nicht in der Lage ist.
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- Das folgt zum einen daraus, dass das Jugendamt als Ergänzungspfleger teilweise Inhaber des Sorgerechts ist und als solcher insoweit Zugriff auf die zur Auskunft erforderlichen Informationen hat. Zum anderen ergibt es sich aber vor allem aus dem Fürsorgeverhältnis zwischen dem Jugendamt und dem in der Vollzeitpflege befindlichen Kind, in dessen Rahmen die Betreuung und das Leben des Kindes in der Pflegefamilie der Aufsicht des Jugendamtsunterliegen (vgl. BGH Urteile vom 6. Juli 2006 - III ZR 2/06 - FamRZ 2006, 1264, 1265 f. und BGHZ 166, 268 = FamRZ 2006, 544, 545). Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll das Jugendamt den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Ferner benötigen die Pflegeeltern nach § 44 SGB VIII eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege, die nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu versagen ist, wenn das Wohl des Kindes in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 25; vgl. auch BGH Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - FamRZ 2005, 93, 95 f.). Zudem hat das Jugendamt nach § 36 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VIII einen Hilfeplan aufzustellen und dabei auch die Pflegeeltern zu beteiligen. Mithin weist das Gesetz dem Jugendamt bei der Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie die zentrale Stellung zu, die dem Grundsatz nach die entsprechende Anwendung des § 1686 BGB rechtfertigt. Auf diese Weise ist zudem gewährleistet, dass das Jugendamt vor Auskunftserteilung prüfen kann, ob die Auskunft dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§ 1686 Halbsatz 2 BGB).
- 24
- c) Soweit es die Auskunftspflicht der Kindesmutter und des Jugendamts anbelangt, stellt sich der angefochtene Beschluss auch nicht aus anderen Gründen (teilweise) als richtig dar (§ 74 Abs. 2 FamFG). Insbesondere lässt sich auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an einer Auskunftserteilung im Sinne des § 1686 BGB durch die Kindesmutter und das Jugendamt nicht mit hinreichender Sicherheit verneinen.
- 25
- aa) Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1686 BGB besteht dann, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten (vgl.
- 26
- Eine solche anderweitige Möglichkeit kann gegebenenfalls der Umgang mit dem Kind darstellen. Dies gilt allerdings nur, wenn hierdurch nicht der mit dem Umgangsrecht auch verbundene Zweck, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten und zu pflegen sowie einer Entfremdung vorzubeugen (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 361 Rn. 19 mwN; Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 65/85 - FamRZ 1987, 356, 358 mwN), gefährdet wird und das Kind in der Lage sowie willens ist, dem Elternteil die erforderlichen Informationen zu erteilen (OLG Jena Beschluss vom 13. Mai 2016 - 1 UF 109/16 - juris Rn. 13; OLG Brandenburg Beschluss vom 11. April 2014 - 3 UF 50/13 - juris Rn. 61; MünchKommBGB/Hennemann 6. Aufl. § 1686 Rn. 8; Staudinger/ Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 7). Ebenfalls in Betracht kommt im Einzelfall beispielsweise, dass der Elternteil sich - etwa als Inhaber (von Teilen) der Personensorge - die Informationen unschwer von Dritten verschaffen kann (vgl. dazu Gottschalk in Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 1686 BGB Rn. 6), oder dass er auf sonstige Informationsquellen wie regelmäßige Hilfeplangespräche oder auch Protokolle hierüber zu verweisen ist, wenn diese eine ausreichende Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen des Kindes vermitteln.
- 27
- bb) Hinreichende Feststellungen dazu, ob solche anderweitigen, ein berechtigtes Interesse des Antragstellers ausschließenden Informationsmöglichkeiten bestehen, hat das Oberlandesgericht - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen. Das Amtsgericht ist hier davon ausgegangen , dass die Umgangskontakte nicht damit belastet werden sollten, dass das Kind entsprechende Auskünfte erteilt, und hat sonstige Informationsquellen nicht erwogen.
- 28
- Das berechtigte Interesse lässt sich derzeit auch nicht gegenüber der Kindesmutter oder dem Jugendamt verneinen. Nachdem es an Feststellungen zum Umfang der von der Kindesmutter wahrgenommenen Umgangskontakte ebenso fehlt wie zu denen des Antragstellers, kann nicht beurteilt werden, inwiefern die Kindesmutter über von der Auskunftspflicht umfasste Informationen verfügt, die dem Antragsteller nicht zur Verfügung stehen. Gleichfalls ungeklärt ist, ob und inwieweit eigenständigen Informationsbedürfnissen des Antragstellers gegenüber dem Jugendamt durch die von diesem angebotene Teilnahme an den Hilfeplangesprächen oder durch die Übersendung der entsprechenden Protokolle genügt werden kann.
- 29
- 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher teilweise aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Die Sache ist insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen , weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG).
- 30
- a) Bei seiner neuerlichen rechtlichen Beurteilung hat das Oberlandesgericht darauf Bedacht zu nehmen, dass der Umfang der Informationen, die der Auskunftsberechtigte beanspruchen kann, sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Der Elternteil soll in die Lage versetzt werden, sich einen Überblick über die Entwicklung und das Befinden des Kindes zu verschaffen. Die von § 1686 BGB erfassten persönlichen Verhältnisse beinhalten alle insoweit wesentlichen Umstände, insbesondere das schulische Fortkommen, außerschulische Betätigungen, die gesundheitliche Situation und die soziale Entwicklung des Kindes (vgl. etwa OLG Hamm Beschluss vom 1. August 2016 - 4 UF 99/16 - juris Rn. 8; Gottschalk in Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 1686 BGB Rn. 10; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 13).
- 31
- Das Maß und die Häufigkeit der geschuldeten Auskunft haben sich an diesem Zweck zu orientieren, so dass in der Regel zwar die Übersendung der Kopie von Schulzeugnissen, nicht aber detaillierte Angaben zum Tagesablauf des Kindes, ins Einzelne gehende Erziehungsberichte oder ärztliche Unterlagen und Dokumentationen zu verlangen sind (vgl. etwa Fröschle Sorge und Umgang Rn. 1326 ff.; Gottschalk in Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 1686 BGB Rn. 10 f. mwN; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1686 BGB Rn. 4; MünchKommBGB/Hennemann 6. Aufl. § 1686 Rn. 11 f. mwN; NK-BGB/Peschel-Gutzeit 3. Aufl. § 1686 Rn. 8 ff.; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 14 f. mwN). Nicht umfasst von den persönlichen Verhältnissen im Sinne des § 1686 BGB ist die vermögensrechtliche Situation des Kindes (BeckOK BGB/Veit [Stand: 1. Mai 2016] § 1686 Rn. 5; Fröschle Sorge und Umgang Rn. 1329; NK-BGB/Peschel-Gutzeit 3. Aufl. § 1686 Rn. 10; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 12 f.). Inwieweit es bei - wenn auch unregelmäßigem - Umgangskontakt des Auskunftsberechtigten der Übersendung eines Fotos des Kindes bedarf, ist eine Frage des Einzelfalls. Zu bereits vorhandenen Informationen bedarf es keiner Auskunft (vgl. Fröschle Sorge und Umgang Rn. 1333; MünchKommBGB/Hennemann 6. Aufl. § 1686 Rn. 7), die sich im Übrigen nur auf Umstände mit aktuellem Bezug erstrecken muss (vgl. Erman/Döll BGB 14. Aufl. § 1686 Rn. 2; NK-BGB/Peschel-Gutzeit 3. Aufl. § 1686 Rn. 9).
- 32
- Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob und inwieweit ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung vorliegt, ist derjenige der abschließenden Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. OLG Hamm FamRZ 1995, 1288, 1289; BeckOK BGB/Veit [Stand: 1. Mai 2016] § 1686 Rn. 3; jurisPKBGB /Poncelet [Stand: 15. Oktober 2016] § 1686 Rn. 16, 20).
- 33
- b) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, die Notwendigkeit der bislang unterbliebenen persönlichen Anhörungen des Kindes und der Kindeseltern (§§ 159 f. FamFG) einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen.
- 34
- 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling
AG Öhringen, Entscheidung vom 18.04.2016 - 2 F 106/16 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.06.2016 - 15 WF 74/16 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2016 - XII ZB 345/16
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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2016 - XII ZB 345/16 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
- 1.
bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen, - 2.
bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.
(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(2) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.
(3) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange
- 1.
die Eltern getrennt leben oder - 2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Tenor
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Essen-Steele vom 26.01.2016 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.
Die Ergänzungspflegerin Frau L, Jugendamt Landkreis Q, wird verpflichtet, dem Kindesvater Auskunft darüber zu
erteilen, ob und wann die frühere Sachverständige I seit Juni 2014 Kontakt mit M aufgenommen hat oder aufnehmen wollte. Im Übrigen wird der Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert für beide Instanzen wird auf jeweils auf 3.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Den Kindeseltern sind offenbar mit Beschluss bzw. Beschlüssen des Amtsgerichts Q im Wege einstweiliger Anordnung weite Teile des elterlichen Sorgerechts entzogen worden. Der genaue Umfang des Entzuges ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht. Zur Ergänzungspflegerin für M ist Frau L vom Jugendamt Q bestellt worden. Nach dem Vortrag des Kindesvaters im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist ihm derzeit vorläufig seit Juli 2014 jeglicher Kontakt zu M untersagt. Ebenso ist vorgetragen, dass mit Beschlüssen des Amtsgerichts – Familiengericht – Potsdam vom 30.01.2015 und 11.05.2015 im Wege einstweiliger Anordnung dem Kindesvater das Recht entzogen worden ist, den Umgang seines Kindes mit Dritten zu bestimmen. In den vorstehenden Sorgerechtsverfahren, aber jedenfalls in dem nach Vortrag des Jugendamtes noch nicht beendeten Hauptsachverfahren war offenbar laut Vortrag des Kindesvaters eine Frau I als psychologische Sachverständige seitens des Gerichts bestellt worden. Der Kindesvater trägt insoweit vor, dass gegen diese Sachverständige Strafverfahren anhängig seien und sie in C wegen des unberechtigten Führens der Berufsbezeichnung Psychotherapeutin zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Die Sachverständigentätigkeit endete laut den Ausführungen des Kindesvaters mit der Erstellung des Gutachtens am 22.04.2014; nach dem Vortrag des Jugendamtes ist Frau letztmalig am 17.12.2014 vom Amtsgericht Q im Rahmen einer mündlichen Verhandlung befragt worden.
4Seit dem 04.06.2014 lebte M in einer Einrichtung in F und besuchte dort die Schule. Nach Mitteilung der Ergänzungspflegerin wohnt sie seit dem 15.10.2015 nicht mehr in dieser Einrichtung und ihr derzeitiger Aufenthalt ist unbekannt. Zum 31.12.2015 wurde daher die stationäre Hilfe in dieser Einrichtung beendet.
5Der Kindesvater begehrt im vorliegenden Verfahren von der Ergänzungspflegerin sowie dem zuständigen Mitarbeiter der Einrichtung in Essen Auskunft darüber, ob und wann die frühere Sachverständige Frau I seit Juni 2014 Kontakt mit M aufgenommen hat oder aufnehmen wollte. Der Kindesvater befürchtet insoweit, dass die Sachverständige negativen Einfluss auf M im Hinblick auf Umgang und Kontakte mit dem Kindesvater ausübe.
6Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Auskunftsantrag des Kindesvaters zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich ein solcher Auskunftsanspruch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 1686 BGB ergebe, da diese Norm lediglich ein Auskunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, insbesondere über seine Gesundheit, seine allgemeine Entwicklung und seine Lebensumstände gewähre. Hierzu gehöre die Frage, ob und wann die Sachverständige eines früheren Verfahrens Kontakt mit dem Kind aufgenommen habe, nicht. Im Übrigen vermochte das Amtsgericht insoweit kein berechtigtes Interesse des Kindesvaters zu erkennen.
7Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Kindesvater nach wie vor seinen Auskunftsanspruch. Es bestehe ein berechtigtes Interesse seinerseits, weil er keine andere zumutbare Möglichkeit habe, die maßgebliche Information zu erhalten. Inhaltlich sei die Auskunft weit gefasst. Es gehe bei den persönlichen Belangen des Kindes sicherlich auch um die Kontakte, die das Kind mit anderen Personen habe. Hierzu gehöre jede Person von besonderem Einfluss, was ohne Zweifel auf die Sachverständige zutreffe.
8II.
9Die gemäß §§ 58 ff FamFG statthafte und gemäß §§ 63 ff FamFG form– und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Kindesvaters hat auch in der Sache teilweise Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
10Gemäß § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Nach herrschender Meinung, der sich auch der Senat anschließt, ist die Bestimmung hinsichtlich des Auskunftsverpflichteten zu eng gefasst, da das aus dem Elternrecht (Art. 6 GG) fließende Auskunftsbedürfnis sich in gleicher Weise ergeben kann, wenn das Kind nicht bei dem anderen Elternteil lebt, sondern bei Pflegeeltern, einem Vormund oder in einem Heim (vergleiche nur Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1686, Rn. 5; DIJuF- Rechtsgutachten vom 02.04.2013, Jugendamt 2013, 203). Entgegen der in der genannten Literatur geäußerten Auffassung, ist die Vorschrift des § 1686 BGB allerdings nicht noch weitergehend dahin auszuweiten, dass auch diejenigen Personen oder Einrichtungen, die die Obhut über das Kind tatsächlich innehaben, zur Auskunft verpflichtet sind. Insoweit ist es zur Wahrung des Elternrechtes ausreichend, wenn die Person oder Stelle, die für das Kind in rechtlicher Hinsicht die Verantwortung trägt, die Auskünfte im Sinne der Vorschrift zu erteilen hat. Dies dient insbesondere auch dem Schutz der Personen, Familien oder Einrichtungen, die die tatsächliche Obhut innehaben, vor allzu häufiger Inanspruchnahme durch die Kindeseltern.
11Inhaltlich sind Auskunftsgegenstand die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Diese umfassen alle für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentlichen Umstände (vgl. BayObLG, FamRZ 1993, 1487; NJW 1993, 1082; Staudinger-Rauscher, aaO, Rn. 13). Der Umfang der Auskunft erfährt lediglich eine Beschränkung mit Rücksicht auf das Kindeswohl, soweit es um Umstände aus der Privat- und Intimsphäre geht, die bereits in den Entscheidungsbereich des Minderjährigen selbst fallen (vgl. BayObLG, NJW 1993, 1081; OLG Hamm, FamRZ 1995, 1288). Unter diesen Voraussetzungen besteht daher eine Auskunftspflicht auch darüber, mit welchen Personen das Kind Umgang hat oder hatte. Das gilt insbesondere dann, wenn wie hier, jedenfalls im Raum steht, dass eine Person, die mit dem Kind Umgang hatte, in dem Sinne Einfluss auf das Kind ausgeübt hat, dass eine Beeinträchtigung des Verhältnisses des Kindes zu den Eltern oder einem Elternteil möglicherweise zu befürchten ist.
12Nach alledem besteht im vorliegenden Fall eine grundsätzliche Auskunftsverpflichtung der Ergänzungspflegerin, nicht aber der Einrichtung in F, ob und inwieweit das Kind Umgang mit der früheren Sachverständigen hatte.
13Die Ergänzungspflegerin hat ihre Auskunftsverpflichtung bisher auch nicht erfüllt. Zwar hat der Kindesvater selber im Schriftsatz vom 08.05.2015 vorgetragen, dass die Ergänzungspflegerin im Anhörungstermin vom 05.05.2015 erklärt habe, dass sie hinsichtlich des Umgangs des Kindes mit der Sachverständigen jedenfalls aus ihrer Erinnerung heraus keine sicheren Angaben machen könne. Dies reicht zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung allerdings nicht aus, da die Ergänzungspflegerin insoweit verpflichtet ist, falls sie keine eigenen Erkenntnisse hat, sich bei den jeweiligen tatsächlichen Obhutspersonen darüber zu vergewissern bzw. nachzufragen, ob es derartige Umgänge oder Umgangsanbahnungen gegeben hat. Dies ist bisher offensichtlich nicht erfolgt, so dass die Ergänzungspflegerin zu verpflichten war, nach Verschaffung eigener Erkenntnisse die entsprechende Auskunft gegenüber dem Kindesvater gemäß § 1686 BGB zu erteilen.
14Die Ausführungen des Jugendamtes im Schriftsatz vom 06.07.2016 vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Unabhängig davon, dass das Hauptsacheverfahren in der Sorgerechtssache möglicherweise noch nicht abgeschlossen ist, sind dem Kindesvater jedenfalls bereits seit Ende des Jahres 2013 wesentliche Teile des Sorgerechts im Wege einstweiliger Anordnung entzogen und auf das Jugendamt übertragen worden. Der Kindesvater hat mithin faktisch keine Möglichkeit, selber an Informationen betreffend seine Tochter zu kommen als über das Jugendamt, dass derartige Auskünfte, insbesondere die hier begehrte Auskunft, auch unschwer erteilen kann.
15Im Ergebnis sind daher der erstinstanzliche Antrag sowie die Beschwerde insoweit begründet, als dass die Ergänzungspflegerin zur Auskunftserteilung in Anspruch genommen worden ist. Soweit mit dem Antrag die Einrichtung in F zur Auskunftserteilung in Anspruch genommen worden ist, war der Antrag sowie die Beschwerde – der allerdings nicht ganz sicher entnommen werden kann, ob der Anspruch gegen die Einrichtung weiterhin verfolgt werden soll – ohne Erfolg.
163.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG und die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs.1 Nr.3 FamGKG.
184.
19Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil es für den hier zu entscheidenden verallgemeinerungsfähigen Lebenssachverhalt an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe fehlt und der vorliegende Fall in diesem Sinne eine verallgemeinerungsfähige rechtliche Frage aufwirft.
20Rechtsbehelfsbelehrung:
21Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen.
22Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
23Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Tenor
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Essen-Steele vom 26.01.2016 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.
Die Ergänzungspflegerin Frau L, Jugendamt Landkreis Q, wird verpflichtet, dem Kindesvater Auskunft darüber zu
erteilen, ob und wann die frühere Sachverständige I seit Juni 2014 Kontakt mit M aufgenommen hat oder aufnehmen wollte. Im Übrigen wird der Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert für beide Instanzen wird auf jeweils auf 3.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Den Kindeseltern sind offenbar mit Beschluss bzw. Beschlüssen des Amtsgerichts Q im Wege einstweiliger Anordnung weite Teile des elterlichen Sorgerechts entzogen worden. Der genaue Umfang des Entzuges ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht. Zur Ergänzungspflegerin für M ist Frau L vom Jugendamt Q bestellt worden. Nach dem Vortrag des Kindesvaters im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist ihm derzeit vorläufig seit Juli 2014 jeglicher Kontakt zu M untersagt. Ebenso ist vorgetragen, dass mit Beschlüssen des Amtsgerichts – Familiengericht – Potsdam vom 30.01.2015 und 11.05.2015 im Wege einstweiliger Anordnung dem Kindesvater das Recht entzogen worden ist, den Umgang seines Kindes mit Dritten zu bestimmen. In den vorstehenden Sorgerechtsverfahren, aber jedenfalls in dem nach Vortrag des Jugendamtes noch nicht beendeten Hauptsachverfahren war offenbar laut Vortrag des Kindesvaters eine Frau I als psychologische Sachverständige seitens des Gerichts bestellt worden. Der Kindesvater trägt insoweit vor, dass gegen diese Sachverständige Strafverfahren anhängig seien und sie in C wegen des unberechtigten Führens der Berufsbezeichnung Psychotherapeutin zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Die Sachverständigentätigkeit endete laut den Ausführungen des Kindesvaters mit der Erstellung des Gutachtens am 22.04.2014; nach dem Vortrag des Jugendamtes ist Frau letztmalig am 17.12.2014 vom Amtsgericht Q im Rahmen einer mündlichen Verhandlung befragt worden.
4Seit dem 04.06.2014 lebte M in einer Einrichtung in F und besuchte dort die Schule. Nach Mitteilung der Ergänzungspflegerin wohnt sie seit dem 15.10.2015 nicht mehr in dieser Einrichtung und ihr derzeitiger Aufenthalt ist unbekannt. Zum 31.12.2015 wurde daher die stationäre Hilfe in dieser Einrichtung beendet.
5Der Kindesvater begehrt im vorliegenden Verfahren von der Ergänzungspflegerin sowie dem zuständigen Mitarbeiter der Einrichtung in Essen Auskunft darüber, ob und wann die frühere Sachverständige Frau I seit Juni 2014 Kontakt mit M aufgenommen hat oder aufnehmen wollte. Der Kindesvater befürchtet insoweit, dass die Sachverständige negativen Einfluss auf M im Hinblick auf Umgang und Kontakte mit dem Kindesvater ausübe.
6Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Auskunftsantrag des Kindesvaters zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich ein solcher Auskunftsanspruch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 1686 BGB ergebe, da diese Norm lediglich ein Auskunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, insbesondere über seine Gesundheit, seine allgemeine Entwicklung und seine Lebensumstände gewähre. Hierzu gehöre die Frage, ob und wann die Sachverständige eines früheren Verfahrens Kontakt mit dem Kind aufgenommen habe, nicht. Im Übrigen vermochte das Amtsgericht insoweit kein berechtigtes Interesse des Kindesvaters zu erkennen.
7Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Kindesvater nach wie vor seinen Auskunftsanspruch. Es bestehe ein berechtigtes Interesse seinerseits, weil er keine andere zumutbare Möglichkeit habe, die maßgebliche Information zu erhalten. Inhaltlich sei die Auskunft weit gefasst. Es gehe bei den persönlichen Belangen des Kindes sicherlich auch um die Kontakte, die das Kind mit anderen Personen habe. Hierzu gehöre jede Person von besonderem Einfluss, was ohne Zweifel auf die Sachverständige zutreffe.
8II.
9Die gemäß §§ 58 ff FamFG statthafte und gemäß §§ 63 ff FamFG form– und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Kindesvaters hat auch in der Sache teilweise Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
10Gemäß § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Nach herrschender Meinung, der sich auch der Senat anschließt, ist die Bestimmung hinsichtlich des Auskunftsverpflichteten zu eng gefasst, da das aus dem Elternrecht (Art. 6 GG) fließende Auskunftsbedürfnis sich in gleicher Weise ergeben kann, wenn das Kind nicht bei dem anderen Elternteil lebt, sondern bei Pflegeeltern, einem Vormund oder in einem Heim (vergleiche nur Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1686, Rn. 5; DIJuF- Rechtsgutachten vom 02.04.2013, Jugendamt 2013, 203). Entgegen der in der genannten Literatur geäußerten Auffassung, ist die Vorschrift des § 1686 BGB allerdings nicht noch weitergehend dahin auszuweiten, dass auch diejenigen Personen oder Einrichtungen, die die Obhut über das Kind tatsächlich innehaben, zur Auskunft verpflichtet sind. Insoweit ist es zur Wahrung des Elternrechtes ausreichend, wenn die Person oder Stelle, die für das Kind in rechtlicher Hinsicht die Verantwortung trägt, die Auskünfte im Sinne der Vorschrift zu erteilen hat. Dies dient insbesondere auch dem Schutz der Personen, Familien oder Einrichtungen, die die tatsächliche Obhut innehaben, vor allzu häufiger Inanspruchnahme durch die Kindeseltern.
11Inhaltlich sind Auskunftsgegenstand die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Diese umfassen alle für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentlichen Umstände (vgl. BayObLG, FamRZ 1993, 1487; NJW 1993, 1082; Staudinger-Rauscher, aaO, Rn. 13). Der Umfang der Auskunft erfährt lediglich eine Beschränkung mit Rücksicht auf das Kindeswohl, soweit es um Umstände aus der Privat- und Intimsphäre geht, die bereits in den Entscheidungsbereich des Minderjährigen selbst fallen (vgl. BayObLG, NJW 1993, 1081; OLG Hamm, FamRZ 1995, 1288). Unter diesen Voraussetzungen besteht daher eine Auskunftspflicht auch darüber, mit welchen Personen das Kind Umgang hat oder hatte. Das gilt insbesondere dann, wenn wie hier, jedenfalls im Raum steht, dass eine Person, die mit dem Kind Umgang hatte, in dem Sinne Einfluss auf das Kind ausgeübt hat, dass eine Beeinträchtigung des Verhältnisses des Kindes zu den Eltern oder einem Elternteil möglicherweise zu befürchten ist.
12Nach alledem besteht im vorliegenden Fall eine grundsätzliche Auskunftsverpflichtung der Ergänzungspflegerin, nicht aber der Einrichtung in F, ob und inwieweit das Kind Umgang mit der früheren Sachverständigen hatte.
13Die Ergänzungspflegerin hat ihre Auskunftsverpflichtung bisher auch nicht erfüllt. Zwar hat der Kindesvater selber im Schriftsatz vom 08.05.2015 vorgetragen, dass die Ergänzungspflegerin im Anhörungstermin vom 05.05.2015 erklärt habe, dass sie hinsichtlich des Umgangs des Kindes mit der Sachverständigen jedenfalls aus ihrer Erinnerung heraus keine sicheren Angaben machen könne. Dies reicht zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung allerdings nicht aus, da die Ergänzungspflegerin insoweit verpflichtet ist, falls sie keine eigenen Erkenntnisse hat, sich bei den jeweiligen tatsächlichen Obhutspersonen darüber zu vergewissern bzw. nachzufragen, ob es derartige Umgänge oder Umgangsanbahnungen gegeben hat. Dies ist bisher offensichtlich nicht erfolgt, so dass die Ergänzungspflegerin zu verpflichten war, nach Verschaffung eigener Erkenntnisse die entsprechende Auskunft gegenüber dem Kindesvater gemäß § 1686 BGB zu erteilen.
14Die Ausführungen des Jugendamtes im Schriftsatz vom 06.07.2016 vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Unabhängig davon, dass das Hauptsacheverfahren in der Sorgerechtssache möglicherweise noch nicht abgeschlossen ist, sind dem Kindesvater jedenfalls bereits seit Ende des Jahres 2013 wesentliche Teile des Sorgerechts im Wege einstweiliger Anordnung entzogen und auf das Jugendamt übertragen worden. Der Kindesvater hat mithin faktisch keine Möglichkeit, selber an Informationen betreffend seine Tochter zu kommen als über das Jugendamt, dass derartige Auskünfte, insbesondere die hier begehrte Auskunft, auch unschwer erteilen kann.
15Im Ergebnis sind daher der erstinstanzliche Antrag sowie die Beschwerde insoweit begründet, als dass die Ergänzungspflegerin zur Auskunftserteilung in Anspruch genommen worden ist. Soweit mit dem Antrag die Einrichtung in F zur Auskunftserteilung in Anspruch genommen worden ist, war der Antrag sowie die Beschwerde – der allerdings nicht ganz sicher entnommen werden kann, ob der Anspruch gegen die Einrichtung weiterhin verfolgt werden soll – ohne Erfolg.
163.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG und die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs.1 Nr.3 FamGKG.
184.
19Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil es für den hier zu entscheidenden verallgemeinerungsfähigen Lebenssachverhalt an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe fehlt und der vorliegende Fall in diesem Sinne eine verallgemeinerungsfähige rechtliche Frage aufwirft.
20Rechtsbehelfsbelehrung:
21Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen.
22Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
23Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Kläger zu 1 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die am 12. Februar 1990 geborene K. war vom 19. Oktober 1996 bis zum 7. Januar 2002 bei dem Kläger zu 1 (im Folgenden: Kläger) und dessen Ehefrau, der an dem Revisionsverfahren nicht beteiligten Klägerin zu 2, in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII). Dieser Maßnahme der Jugendhilfe lag ein von dem Jugendamt der beklagten Stadt ausgearbeiteter Hilfeplan zugrunde , der am 9. Dezember 1996 von den Mitarbeitern des Jugendamtes und des Allgemeinen Sozialdienstes der Beklagten, von der damals noch personensorgeberechtigten Mutter des Kindes sowie von der Ehefrau des Klägers unter- schrieben worden war. Bei K. bestand eine "deutliche Verhaltensproblematik".
- 2
- Der Kläger hat vorgetragen, K. habe durch aggressives Verhalten Möbel, Türen und Wände in seiner Wohnung beschädigt. Er beansprucht deswegen von der Beklagten Aufwendungs- und Schadensersatz.
- 3
- Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid über 1.514,77 € nebst Zinsen erwirkt. Nach teilweiser Klagerücknahme hat er begehrt , den Vollstreckungsbescheid in Höhe von 1.259,64 € (und Zinsen) aufrecht zu erhalten. Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die - allein von dem Kläger betriebene - Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er die Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids im vorgenannten Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
- 4
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
- Der Kläger könne Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) mangels vertraglicher Grundlage nicht beanspruchen. Zwischen ihm und seiner Ehefrau einerseits , der Beklagten andererseits sei weder ein Auftrag noch ein Dienstvertrag abgeschlossen worden. Der Hilfeplan selbst habe aufgrund seiner anders gerichteten Zielsetzung eine "Auftragsvergabe" (§§ 611 ff, 662 ff BGB) an die Pflegeeltern nicht zum Inhalt gehabt. Eine "Beauftragung" mit der Vollzeitpflege sei auch nicht mit dem Hilfeplan einhergegangen. Das Jugendamt der Beklagten sei lediglich vermittelnd tätig geworden. Der "Pflegevertrag" werde, wie Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (BayKJHG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 392, BayRS 2162-1-A) zu entnehmen sei, zwischen den leiblichen Eltern, gegebenenfalls vertreten durch das Jugendamt, und den Pflegeeltern vereinbart.
II.
- 7
- Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
- 8
- Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht von der Beklagten Zahlung von 1.259,64 € nebst Zinsen fordern.
- 9
- 1. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Jugendhilferechts ist zwischen den Parteien weder ein Dienstvertrag (§ 611 BGB) noch ein Auftrag (§ 662 BGB) zustande gekommen, der den von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB (unmittelbar oder analog) oder einen vertraglichen Schadensersatzanspruch stützen könnte.
- 10
- a) Die Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) zählt als Hilfe zur Erziehung zu den Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII). Der Personensorgeberechtigte kann sie von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 69 Abs. 1 SGB VIII) beanspruchten, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 SGB VIII). Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder Jugendlichen einbezogen werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Ist die Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich - so liegt es bei der Vollzeitpflege -, sind der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen; ihren Wünschen ist möglichst zu entsprechen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB VIII). Die Entscheidung über die Hilfeart soll, wenn sie wie die Vollzeitpflege voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen - im Fall der Vollzeitpflege weiter unter Beteiligung der Pflegeperson (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII) - einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 SGB VIII).
- 11
- b) Bei dem Hilfeplan handelt es sich um ein sozialpädagogisches Instrument , mit dem das Jugendamt - hoheitlich aufgrund der §§ 27 ff SGB VIII (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2006 - III ZR 164/05 - NJW 2006, 1121, 1122 Rn. 12, vorgesehen für BGHZ) - den Hilfeprozess steuert und transparent macht. Er dient zur Selbstkontrolle und zur Koordinierung der Aktivitäten des Jugendamtes und der anderen an der Hilfe Beteiligten. In ihm werden ferner die Vorstellungen der Personensorgeberechtigten, der Kinder und Jugendlichen sowie der an der Hilfe Beteiligten dokumentiert und die getroffenen Arbeitsabsprachen in einem von allen Beteiligten häufig unterschriebenen sogenannten "Hilfekontrakt" festgehalten (vgl. Münder u.a., FK-SGB VIII 5. Aufl. 2006 § 36 Rn. 50 ff; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht 3. Aufl.
§ 36 Rn. 44; Stähr in Hauck/Haines, SGB VIII § 36 Rn. 29, 31; Wiesner/Wiesner, SGB VIII 3. Aufl. 2006 § 36 Rn. 61; siehe auch Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts BT-Drucks. 11/5948 S. 74). Der Hilfeplan - dessen Rechtsnatur unentschieden bleiben kann (vgl. Jans/Happe/Saurbier /Maas aaO Rn. 46 und Stähr aaO Rn. 40; Wiesner/Wiesner aaO Rn. 62 ff jeweils m.w.N.) - bietet das erzieherische Konzept, das für die Gewährung der Jugendhilfe von Nöten ist (vgl. Münder u.a. aaO Rn. 51; Jans/Happe/Saurbier /Maas aaO; Stähr aaO Rn. 40 f; Wiesner/Wiesner aaO Rn. 62; siehe auch BVerwGE 109, 155, 166 f). Dementsprechend ist darin, dass die hier an der Jugendhilfe Beteiligten, d.h. die personensorgeberechtigte Mutter von Kathrin, die Vertreter der Beklagten und die Ehefrau des Klägers, den Hilfeplan ("Teil C: Kontrakt") unterzeichnet haben, zunächst nur eine Billigung des in ihm niedergelegten erzieherischen Konzepts zu sehen, in dessen Vollzug Hilfe zur Erziehung bewilligt und - sofern noch nicht geschehen - ein zivilrechtlicher Pflegevertrag abgeschlossen werden konnte (vgl. Stähr aaO Rn. 22; s. auch Schellhorn, SGB VIII § 33 Rn. 16; OVG Münster, Urteil vom 23. Januar 1986 - 8 A 1600/84 - Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 1986, 410, 411 und OVG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 1982 - 6 B 35.81 - Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 1983, 91, 92 zum Pflegevertrag zwischen Jugendbehörde und Pflegeeltern
).
- 12
- c) Der Abschluss des Pflegevertrages oblag nach dem im Streitfall anwendbaren Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetz nicht der Beklagten, sondern der personensorgeberechtigten Mutter von K. . Das ergibt sich aus Art. 28 BayKJHG. Danach soll das Jugendamt darauf hinwirken, dass zwischen den Personensorgeberechtigten und der Pflegeperson - hier also zwischen der Mutter von K. und dem Kläger und seiner Frau - eine vertragliche Vereinbarung über die Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses abgeschlossen wird (Pflegevereinbarung - Art. 28 Abs. 1 BayKJHG). Diese Pflegevereinbarung soll insbesondere Regelungen enthalten über die Entgegennahme von Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen nach § 39 SGB VIII (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 BayKJHG). Auf Verlangen soll das Jugendamt die Personensorgeberechtigten und die Pflegeperson in bestimmten Fällen auch beraten und beim Abschluss einer Pflegevereinbarung unterstützen (vgl. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 KJHG). Nach dem gesetzlichen Leitbild soll das Jugendamt mithin nicht selbst die Pflegevereinbarung schließen, sondern lediglich fördern, dass sie zwischen den Personensorgeberechtigten und den Pflegepersonen zustande kommt (vgl. Steding ZfJ 1993, 576, 578). Es ist nicht ersichtlich, dass das Jugendamt der Beklagten hiervon abgewichen wäre.
- 13
- d) Die Revision verweist - außer auf den schon angesprochenen Hilfeplan - darauf, dass nach dem Vorbringen des Klägers die Beklagte sich bei der Bayerischen Versicherungskammer "gegen derartige Schäden" versichert habe. Darin kann indes ein hinreichender Anhaltspunkt für eine - vom Gesetzgeber als Ausnahme gedachte - Pflegevereinbarung zwischen dem Jugendamt und den Pflegeeltern nicht gesehen werden. Der Abschluss der Versicherung konnte sich, wovon die Revision selbst auszugehen scheint, allein auf die Beratungspflichten des Jugendamtes im Zusammenhang mit dem Hilfeplan sowie auf sein vermittelndes Wirken gemäß Art. 28 BayKJHG beziehen. Selbst wenn die Versicherung weiter die Inanspruchnahme der Beklagten aus einer von ihr mit der Pflegefamilie getroffenen Pflegevereinbarung umfasste, handelte es sich bloß um die Absicherung eines Risikos; es besagte nichts darüber, ob im Streitfall ein solcher Vertrag gegeben war.
- 14
- 2. Zwischen den Parteien bestand auch kein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis , das die Beklagte verpflichtete, dem Kläger analog § 670 BGB Aufwendungsersatz für Schäden zu leisten, die er durch das Verhalten des Pflegekindes erlitt.
- 15
- Zwar ist ein Fürsorgeverhältnis zwischen dem Jugendamt und dem Pflegekind und ein auf Hilfe zur Erziehung gerichtetes (§§ 27 ff SG VIII) sozialrechtliches Verhältnis zwischen dem Jugendamt und dem Personensorgeberechtigten anzunehmen. Daraus folgt aber nicht - ebenso wenig wie das Jugendamt uneingeschränkt für das Verhalten der Pflegeeltern einzustehen hat (vgl. insoweit Senatsurteil vom 23. Februar 2006 aaO S. 1123 f Rn. 18) -, dass das Jugendamt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses stets für die Schäden haftete, die das Pflegekind den Pflegeeltern zufügt. Bei der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) unterscheidet sich das Verhältnis der Pflegeeltern zum Pflegekind, soweit hier von Bedeutung, nicht von dem zu den leiblichen Eltern. Geht es um die gewöhnliche Betreuung und das Leben des Kindes in der Pflegefamilie, handelt es sich um einen Bereich, der zwar weiterhin der Aufsicht des Jugendamtes unterliegt, grundsätzlich aber in die Verantwortung der Pflegeeltern gegeben ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2006 aaO S. 1123 Rn. 15). Dementsprechend sind die Pflegeeltern, die Schäden durch das Pflegekind erleiden, - nicht anders als leibliche Eltern - auf die allgemeinen Vorschriften (§§ 823 ff BGB) verwiesen; sie könnten allerdings, wie die Revision ausführt, durch den Abschluss einer Sammelhaftpflichtversicherung zum Schutze der Pflegestellen das Schadensrisiko jedenfalls mindern.
- 16
- 3. Eine verschuldensabhängige Haftung der Beklagten (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG; §§ 31, 89, 823; 831 BGB) kommt nicht in Betracht. Das Berufungs- gericht hat - unangegriffen - ein Auswahlverschulden von Seiten der Bediensteten der Beklagten verneint. Soweit die Revision geltend macht, die Bediensteten des Jugendamtes hätten es versäumt, dem Kläger den Abschluss einer "entsprechenden Haftpflichtversicherung" nahe zu legen, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag; dieser kann im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden.
Dörr Galke
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 31.03.2005 - 20 C 7782/04 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.11.2005 - 4 S 5045/05 -
(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.
(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.
(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen
- 1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt, - 2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises, - 3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad, - 4.
bis zur Dauer von acht Wochen, - 5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches, - 6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt den beklagten Landkreis unter dem Ge sichtspunkt der Amtshaftung auf Ersatz des ihm während seines Aufenthalts in einer Pflegefamilie entstandenen Schadens in Anspruch.
Der am 2. Juni 1989 nichtehelich geborene Kläger war im Dezember 1990 vom damals zuständigen Kreisjugendamt H. (Bayern) mit Einverständnis der sorgeberechtigten Mutter den Eheleuten R. zur Vollzeitpflege zugewiesen worden. Im Herbst 1993 verzog die Familie R. nach W. (Baden-Württemberg), das zum Bezirk des Bekl agten gehört. Mit
Schreiben vom 7. April 1994 ersuchte das Landratsamt H. den Beklagten unter Zusicherung einer Kostenerstattung um "Übernahme des Hilfefalles". Der Beklagte verweigerte jedoch in der Folgezeit die Übernahme der Zuständigkeit, weil nicht sicher sei, ob der weitere Aufenthalt des Klägers bei seinen Pflegeeltern überhaupt von Dauer sein werde. Dies begründete der Beklagte damit, daß die leibliche Mutter sich geweigert hatte, einen vom JugendamtH. ausgearbeiteten neuen Hilfeplan zu unterschreiben, und erklärt hatte, sie sei mit der Unterbringung des Klägers bei der Familie R. nicht einverstanden. Nach einer sich über Jahre hinziehenden schriftlichen Auseinandersetzung der beiden Jugendämter über die Frage der örtlichen Zuständigkeit für den Kläger kam es am 9. April 1997 - noch unter Federführung des Jugendamts H. - in den Amtsräumen des Beklagten zu einem Hilfeplangespräch der Mitarbeiterin des Jugendamts H. mit der Mutter des Klägers und der Pflegemutter, an dem auch die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts des Beklagten teilnahm. Die Mitarbeiterin des Jugendamts H. nahm am selben Tag auch einen Hausbesuch bei der Pflegefamilie vor, über den sie in einem, der Beklagten anschließend zugeleiteten, "Gesprächsprotokoll“ berichtete. Nachdem die Mutter des Klägers bei dem Gespräch im April 1997 letztlich in den weiteren Verbleib ihres Sohnes bei den Pflegeeltern eingewilligt hatte, erklärte sich der Beklagte am 1. Juni 1997 zur Übernahme der jugendamtlichen Betreuung des Klägers bereit. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich in der Obhut der Eheleute R. insgesamt drei Vollzeitpflegekinder (der Kläger und die im Mai 1994 im Alter von drei und anderthalb Jahren aufgenommenen - seither auch vom Jugendamt des Beklagten betreuten - Geschwister Alois und Alexander E. ) sowie drei eheliche Kinder. Am 27. November 1997 starb das jüngste der drei Pflegekinder - der fünfjährige Alexander E. -, und zwar, wie die ärztliche Untersuchung ergab, an Unterernährung. Hierbei stellte sich heraus, daß auch
der Kläger und das Pflegekind AloisE. an extremem Untergewicht litten. Beide waren in einer nach Gewicht und Größe altersentsprechenden Verfassung von den Pflegeeltern aufgenommen worden, dann aber bald in ihrer Entwicklung hinter der statistisch zu erwartenden zurückgeblieben; der Kläger wog zuletzt mit acht Jahren bei einer Körpergröße von 104 cm, die der Durchschnittsgröße eines Vierjährigen entsprach, noch 11,8 kg. Ein normal entwikkeltes Kind im Alter des Klägers wäre 130 cm groß und 23 kg schwer gewesen.
Die Pflegeeltern wurden 1999 vom Landgericht S. wegen Mordes in Tateinheit mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen zu jeweils lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatten sie - während sie die eigenen Kinder gut versorgten - den Pflegekindern zu wenig, Minderwertiges oder gar nichts zu essen gegeben, sie aber auch eingesperrt und geschlagen. Nach den Sommerferien Mitte September 1997, als der abgemagerte Zustand der Pflegekinder nunmehr für jedermann sichtbar war, hatten die Pflegeeltern diese von der Außenwelt abgeschottet, insbesondere hatten sie den Kläger nicht mehr zur Schule geschickt. Sie hatten die permanente Unterernährung der Pflegekinder selbst in Kenntnis dessen fortgesetzt, daß dies zum Tode der Kinder führen werde.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger geltend, das Jugendamt des Beklagten habe seine ihm gegenüber obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten verletzt. Er behauptet, bei einem früheren und ordnungsgemäßen Einschreiten der Bediensteten des Beklagten wäre sein Leiden in der Pflegefamilie aufgedeckt und vorzeitig beendet worden. Landgericht und Oberlandesgericht haben der zuletzt auf die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 25.000 € und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für materielle
und zukünftige immaterielle Schäden aus dem Aufenthalt bei den Pflegeeltern seit dem 22. September 1994 gerichteten Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt (NJW 2003, 3419 m. Anm. Meysen aaO S. 3369):
Das Jugendamt des Beklagten sei mit dem Umzug der Pflege familie R. nach W. gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII für den Hilfefall des Klägers zuständig geworden, denn der Kläger habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als zwei Jahren in der Obhut der Pflegefamilie befunden und sein weiterer Aufenthalt sei wegen der Verhältnisse in seiner Herkunftsfamilie auch auf Dauer zu erwarten gewesen. Dies hätten die Mitarbeiter des Beklagten schon im Zeitpunkt des Übernahmeersuchens im April 1994, spätestens aber nach Eingang des Hilfeplans im Juli 1994 erkennen müssen. Insoweit habe auch keine Zuständigkeit des Landratsamts H. mehr bestanden. Zwar müsse bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der bisher zuständig gewesene Träger seine Leistungen gemäß § 86c SGB VIII noch so
lange fortsetzen, bis der neue Träger seinerseits die Leistung aufnehme, es handele sich bei der Vorschrift des § 86c SGB VIII aber nicht um eine Zuständigkeitsregelung , sondern allein um eine materielle Anspruchsgrundlage des Leistungsberechtigten. Dem Berechtigten solle hierdurch nicht der Anspruch gegen den neu zuständig gewordenen Träger genommen werden, sondern er erhalte einen zusätzlichen Verpflichteten. Der Beklagte habe daher durch die pflichtwidrige Verweigerung der Übernahme der Leistungspflichten den Eintritt seiner Zuständigkeit nicht umgehen können. Aufgrund dessen hätten die Mitarbeiter des Beklagten spätestens zwei Monate nach Eingang des Hilfeplans - d.h. im September 1994 - den Kontakt zu der Pflegefamilie herstellen müssen.
Aber auch nach der tatsächlichen Übernahme der Verantwo rtung hätten die Mitarbeiter des Beklagten ihre dem Kläger gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus §§ 36 Abs. 2, 37 Abs. 3 SGB VIII nicht erfüllt, denn ein persönlicher Kontakt sei erst für Juni 1998 geplant gewesen.
Bei der Prüfung der Fortführung der Hilfe zur Erzieh ung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII wäre zeitnah nach der Übernahme der Verantwortung eine kindgerechte Anhörung des Klägers geboten gewesen; denn bei Aufstellung des als Vorbereitungsmaßnahme für die Entscheidung über die notwendige und geeignete Hilfe dienenden und während der Dauer der Hilfemaßnahme fortzuschreibenden Hilfeplans sehe § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII eine Mitwirkungsbefugnis des Kindes ausdrücklich vor. Der Hilfeplan solle dabei die Vorstellungen und Erwartungen des betroffenen Minderjährigen dokumentieren. Auch eine Überprüfung gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII werde bei entsprechender Entwicklung des Kindes ohne ein Gespräch mit ihm nur rudimentär möglich sein. Angesichts der Bedeutung der Grundrechte des Kindes erfordere die Entschei-
dung, welche Hilfemaßnahme zu gewähren sei, eine möglichst fundierte Grundlage. Der Beklagte sei daher gehalten gewesen, sich nach Übernahme der Verantwortung möglichst bald vor Ort einen unmittelbaren Eindruck von der Pflegefamilie und insbesondere vom Zustand und den Erwartungen des Klägers zu verschaffen. Als Minimum an laufender Überprüfungstätigkeit hätte eine Eingangsüberprüfung stattfinden müssen, um sich dem Kind als Ansprechpartner bekannt zu machen und aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse das weitere Vorgehen gegebenenfalls neu festlegen zu können.
Auf seinen erkennbar problematischen Körperzustand angesp rochen, hätte der Kläger - schon 1994 - Angaben über die ihm widerfahrenen Mißhandlungen durch die Pflegeltern gemacht, die entweder zu seiner sofortigen Herausnahme aus der Pflegefamilie oder jedenfalls zu einer umgehenden medizinischen Untersuchung geführt hätten. Aber auch ohne Angaben des Klägers hätte medizinischer Rat eingeholt werden müssen, denn sein schlechter körperlicher Zustand hätte den Mitarbeitern des Jugendamts bei professioneller Betrachtung schon im Jahr 1994 auffallen und hätte sich spätestens 1996 auch einem Laien aufdrängen müssen. Dies wäre Anlaß genug gewesen, die medizinische Versorgung des Klägers zu hinterfragen. Allein auf die Angaben der Pflegeeltern hätte ein verantwortungsbewußter Mitarbeiter des Jugendamts nicht vertrauen dürfen. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß der Kläger noch am 9. April 1997 von der Mitarbeiterin des Kreisjugendamts H. als klein und kräftig beschrieben worden sei, denn damals sei für jeden Laien die unnatürliche Magerkeit und die dadurch bedingte beginnende Vergreisung im Gesicht erkennbar gewesen.
Zur Begründung der Höhe des dem Kläger zuerkannten Sch merzensgeldes hat das Berufungsgericht wesentlich darauf abgestellt, daß die Pflichtverletzung des Beklagten dazu geführt habe, daß der Aufenthalt des Klägers in der Pflegefamilie sich um über drei Jahre verlängert und sich infolgedessen sein körperlicher Zustand durch das fortdauernde Aushungern weiter verschlechtert habe, und daß der Kläger entsprechend länger den Repressalien der Pflegeltern ausgesetzt gewesen sei. Dies und das Erlebnis des Todes des als Bruder angesehenen Alexander hätten wesentlich zu einer beim Kläger festgestellten Traumatisierung beigetragen.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Amtspflichtverletzung des Beklagten in dessen Weigerung (in den Jahren 1994 bis Mitte 1997) gesehen, die den Kläger betreffenden Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne von § 2 SGB VIII, wozu gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII auch die Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen gemäß §§ 27 bis 35, 36, 37, 39 und 40 SGB VIII gehörten, zu übernehmen. Zutreffend geht es davon aus, daß der Beklagte nach dem Umzug der damaligen Pflegeeltern des Klägers, der Eheleute R. , nach W. örtlich für die Betreuung dieses Hilfefalls zuständig geworden ist, und daß dies für die Bediensteten des Beklagten im Herbst des Jahres 1994 erkennbar war.
a) Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder , Jugendliche und ihre Eltern bestimmt sich bei Dauerpflegeverhältnissen nach § 86 Abs. 6 SGB VIII. Anders als in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII, wonach sich die Zuständigkeit primär an dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern orientiert und ein Aufenthaltswechsel des Kindes oder Jugendlichen keine Veränderung der Zuständigkeit bewirkt, knüpft diese Bestimmung die örtliche Zuständigkeit des Jugendamts an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson an, falls das Kind oder der Jugendliche schon zwei Jahre bei ihr lebt und sein weiterer Aufenthalt dort auf Dauer zu erwarten ist.
Das Berufungsgericht ist in tatrichterlich einwandfreier Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß im Streitfall nach dem Bekanntwerden des Umzugs der Pflegeeltern des Klägers und der gesamten Familie in den R. - Kreis im Herbst 1993 in bezug auf den Kläger als Pflegekind der Tatbestand des § 86 Abs. 6 SGB VIII gegeben war. Daran, daß die - ganze - Pflegefamilie mit dem Umzug ihren Lebensmittelpunkt nach W. verlegt hatte, in dessen Bezirk die Kinder auch die Schule bzw. den Kindergarten besuchten , bestand kein ernsthafter Zweifel. Was den Kläger anging, so befand sich dieser bereits seit Dezember 1990, also schon mehrere Jahre, in der Obhut der Eheleute R. . Sein weiterer Verbleib in der Pflegefamilie war, wie das Berufungsgericht ebenfalls tatrichterlich fehlerfrei - auch von der Revision unbeanstandet - feststellt, aus damaliger Sicht auch auf Dauer zu erwarten. Von einem Verbleib auf Dauer ist bereits dann auszugehen, wenn eine Rückkehr des Pflegekindes zu seinen leiblichen Eltern oder einem Elternteil bis auf weiteres ausgeschlossen ist und die Pflegeperson bereit und in der Lage ist, das Kind zukunftsoffen zu betreuen (Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 Rn. 51). Da vorliegend der Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Mutter
schon vor dem Umzug weitgehend abgerissen war und sich die schlechten, für den Kläger nach der dem Beklagten vermittelten Einschätzung des JugendamtsH. untragbaren, Verhältnisse im Haushalt der Mutter (u.a. die Alkoholproblematik ) nicht wesentlich geändert hatten, andererseits es keinerlei Anzeichen dafür gab, daß die Pflegeeltern zur weiteren Betreuung des Klägers nicht mehr bereit waren, sprach auch die Zukunftsprognose für einen Verbleib des Klägers in der Familie R. . Zwar lag die Personensorge für den Kläger und damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht ununterbrochen bei seiner leiblichen Mutter, weshalb diese das Kind grundsätzlich jederzeit gemäß § 1632 Abs. 1 BGB hätte herausverlangen können, wenn sie mit der Versorgung des Klägers in der Pflegefamilie nicht mehr einverstanden gewesen wäre. Hierfür gab es im Zeitpunkt des Umzugs jedoch keinen Anhalt. Die Unterschriftsverweigerung der Mutter anläßlich der Erstellung des Hilfeplans durch das Landratsamt H. im Juli 1994 und ihre bloße Äußerung, sich beim Vormundscha ftsgericht um eine Rückkehr des Klägers bemühen zu wollen, stand dem Fortbestand der Prognose und damit der weiter bestehenden Zuständigkeit des Beklagten nicht entgegen. Die Ernstlichkeit dieser Absichtserklärung war schon deswegen in Zweifel zu ziehen, weil es zwischen der Kindesmutter und dem Kläger bis dahin kaum Kontakt gegeben hatte und die Mutter auch in der Folgezeit keinerlei konkrete Schritte unternommen hat, um ihren angeblichen Plan in die Tat umzusetzen.
b) Nach dem Gesetzeswortlaut und Regelungszusammenhang ist der - von der Revision bekämpften - Auslegung des Berufungsgerichts zuzustimmen , daß ein Zuständigkeitswechsel gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII von Gesetzes wegen ("automatisch") erfolgt, also nicht erst an eine Übernahmeentscheidung der betreffenden Behörde anknüpft (DIJuF-Rechtsgutachten vom 8. Januar 2002, JAmt 2002, 18, 19; Krug/Grüner/Dalichau, Kinder- und Jugendhilfe
SGB VIII, Loseblatt, Bd. II, Stand: 9/03, § 86 Anm. XI; Meysen, NJW 2003, 3369, 3370). Im Streitfall lag die maßgebliche Amtspflichtverletzung der Bediensteten des Beklagten jedenfalls darin, daß sie (von 1994 bis Mitte 1997) trotz entsprechenden Ersuchens des anderen Jugendamts und trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen die Übernahme des Klägers als Hilfefall in ihren Aufgabenbereich ablehnten.
Durch die Ablehnung der Übernahme des vom Jugendamt H. angebotenen "Hilfefalls" des Klägers - das heißt, die generelle Weigerung, überhaupt für den hilfsbedürftigen Kläger tätig zu werden - haben die Bediensteten des Beklagten entgegen der Aufassung der Revision auch materielle Amtspflichten verletzt, die ihnen gegenüber dem (leistungsberechtigten) Kläger als Drittem im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB oblagen.
c) Es ist aus Rechtsgründen - bei Zugrundelegung des im A mtshaftungsrecht geltenden objektiven Verschuldensmaßstabs - auch nicht zu beanstanden , daß das Berufungsgericht bezüglich dieser Pflichtverletzung ein Verschulden (Fahrlässigkeit) der Bediensteten des Beklagten angenommen hat.
aa) Zwar war den Bediensteten des Beklagten nach Einga ng des Übernahmeersuchens im April 1994 für die zu treffende (Prognose-)Entscheidung ein gewisses "Überlegungs- und Nachforschungsrecht" zuzubilligen. Sie durften noch weitere Informationen einholen und vor allem auch den Eingang des Hilfeplans im Juli 1994 abwarten. Zu Recht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, daß der Beklagte eine positive Prognoseentscheidung trotz der Ankündigung der Mutter, den Kläger nicht mehr länger bei den Pflegeeltern belassen zu wollen, bald nach Eingang des Hilfeplans hätte treffen können und
müssen. Denn der Hilfeplan nebst Begleitschreiben enthielt im wesentlichen die maßgeblichen Informationen, die die Mitarbeiter des Beklagten ansonsten auch dem übrigen Inhalt der Jugendhilfeakte hätten entnehmen können. In Anbetracht der Gesamtumstände hätten sich die Mitarbeiter des Beklagten jedenfalls nicht auf den rein formalen Standpunkt stellen dürfen, nur wegen der Weigerung der Kindesmutter, den Hilfeplan zu unterschreiben, sei die Dauerhaftigkeit des Aufenthalts des Klägers bei der Familie R. zweifelhaft. Selbst wenn die Mitarbeiter des Jugendamts des Beklagten die vorhandenen Informationen als nicht ausreichend angesehen hätten, wäre zumindest die Aufnahme weiterer eigener Ermittlungen geboten gewesen, um die Situation zu klären. Nach einer gewissen Übergangszeit hätten die Mitarbeiter des Jugendamts des Beklagten ohnehin erkennen müssen, daß die Kindesmutter ihre Ankündigung nicht in die Tat umsetzen würde. Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die Betreuung des Hilfefalls etwa ab Herbst 1994 hätte aufnehmen müssen, ist daher nicht zu beanstanden.
bb) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Bewertung der - zeitweiligen - Weigerung des Beklagten, die jugendamtliche Zuständigkeit für den Kläger zu übernehmen, als (schuldhafte) Amtspflichtverletzung unberührt von der Vorschrift des § 86c SGB VIII bleibt, wonach im Falle eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der "bisher zuständige örtliche Träger solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet (bleibt), bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt". Das nächstliegende Verständnis dieser Bestimmung geht - insbesondere im Zusammenhang mit der Kostenerstattungsregelung in § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB V - dahin, daß damit lediglich (zum Schutz des betroffenen Kindes oder Jugendlichen) eine Verpflichtung der bisher zuständigen Stelle gegenüber dem Leistungsberechtigten zur Weitergewährung begründet wird, die die Verpflichtung der eigentlich (neu) berufenen
währung begründet wird, die die Verpflichtung der eigentlich (neu) berufenen Stelle als - vorrangig - "zuständig" unberührt läßt. Die Meinung der Revision, § 86c Satz 1 SGB V sei dahin zu interpretieren, daß nicht nur die Leistungsverpflichtung , sondern auch die Verfahrenskompetenz der bisher örtlich zuständigen Leistungsträger so lange als alleinige fortdauere, bis dieser nunmehr örtlich zuständige Träger die Leistung und damit die Verfahrenskompetenz übernehme, wird in der Fachliteratur nur ganz vereinzelt vertreten (vgl. Schellhorn , SGB VIII/KJHG, 2. Aufl., § 86 Rn. 7, 23, § 86c Rn. 6) und hat im Gesetz keine Stütze. Selbst auf dem Boden dieser Ansicht hätte jedenfalls eine Verpflichtung des Beklagten zur alsbaldigen Übernahme der Kompetenz als Amtspflicht bestanden. Eine andere Frage ist, inwieweit von dem bisher zuständigen Träger weiter gewährte Leistungen im Verhältnis zum Leistungsberechtigten der (neu) zuständig gewordenen Behörde zugute kommen können; darum geht es hier nicht.
2. Entgegen den Rügen der Revision halten auch die Ausführungen im Berufungsurteil über den Ursachenzusammenhang zwischen der genannten Amtspflichtverletzung der Bediensteten des Beklagten und den Schäden, die der Kläger in der Pflegefamilie erlitten hat (haftungsausfüllende Kausalität), der rechtlichen Prüfung stand.
Bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung ist zu fragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten (vgl. Staudinger/Wurm BGB [2002] § 839 Rn. 231 f m.w.N.).
a) Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß das Juge ndamt des Beklagten im Falle der (pflichtgemäßen) Übernahme der Aufgaben für den Klä-
ger gehalten gewesen wäre, sich zeitnah mit dem Zuständigkeitswechsel ein persönliches Bild vom Kläger zu machen und sich über die Lebensumstände des Klägers vor Ort bei der Pflegefamilie zu vergewissern.
aa) Es kann offenbleiben, ob und in welcher Form schon der - noch vom JugendamtH. turnusmäßig in Gang gesetzte - Hilfeplanprozeß für sich die Einbeziehung des Klägers persönlich erforderte (vgl. § 36 Abs. 1 und 2 SGB VIII); die vom Berufungsgericht (auch) unter diesem Gesichtspunkt erörterte "Anhörung" des Klägers dürfte allerdings, ohne daß dies weiter vertieft zu werden braucht, für die Ausstellung des neuen Hilfeplans schon deshalb nicht unbedingt angezeigt gewesen sein, weil eine grundlegende Änderung der Art der zu gewährenden Hilfe überhaupt nicht anstand.
bb) Jedenfalls hätte aus der Sicht des Jugendamts des Bekla gten - unterstellt, es hätte pflichtgemäß seine Zuständigkeit bejaht - Anlaß für eine alsbaldige persönliche Kontrolle nach § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bestanden.
(1) Nach dieser Vorschrift soll das Jugendamt den Erforde rnissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle - d.h. im Haushalt der Pflegefamilie - überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die Regelung begründet unbeschadet ihrer Formulierung als Soll-Vorschrift gebundenes Ermessen, ist also als verpflichtend anzusehen (Werner, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht , 3. Aufl., Bd. 2, § 37 Rn. 43; Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, aaO, Bd. 1, Vorbem. §§ 11 bis 41 Rn. 48 ff). Sie ist Ausdruck des staatlichen Wächteramtes im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG und hat die Aufgabe, Schäden und Gefahren von dem Kind abzuwenden. Die
Anfügung des im Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 11/5948 S. 14) noch nicht enthaltenen Absatz 3 in § 37 SGB VIII, die erst auf die Anregung des Bundesrats erfolgte, sollte hervorheben, daß die Sorge um das Wohl eines bei einer Pflegeperson untergebrachten Kindes oder Jugendlichen auch nach der Vermittlung weiterhin Aufgabe des Jugendamtes bleibt (s. die Begründung in der Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 11/5948 S. 123, 133). Die Vorschrift knüpft dabei an die Pflegekinderaufsicht des § 31 Abs. 1 Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) an (Werner, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, aaO, § 37 Rn. 42). Sie steht daher, wie der Revision zuzugeben ist, in einem gewissen Spannungsverhältnis zu der übrigen Grundkonzeption des SGB VIII, das - in bewußter Abkehr vom früheren Jugendwohlfahrtsgesetz - nicht mehr Ausdruck staatlicher Eingriffsverwaltung, sondern ein modernes, präventiv orientiertes Leistungsgesetz sein soll, dessen oberstes Ziel es ist, die Eltern bei ihrer Erziehungsaufgabe zu unterstützen und ihnen ein an den unterschiedlichen Lebenslagen von Familien orientiertes System von beratenden und unterstützenden Leistungen anzubieten (BTDrucks. 11/5948, Vorblatt). Nach heutigem Verständnis ist die "Pflegekinderaufsicht" weitgehend der Beratung und Unterstützung der Beteiligten bei der Erziehung des Kindes in der Pflegefamilie gewichen, um Gefahren möglichst schon im Vorfeld begegnen zu können (vgl. BT-Drucks. 11/5948, 82, 83 zu dem inhaltlich ähnlichen § 43 Abs. 3, der § 44 Abs. 3 SGB VIII in der geltenden Fassung entspricht). Der Gesetzgeber war dabei auch bestrebt, dem inzwischen verfassungsrechtlich anerkannten Rang der Pflegefamilie, die wegen der insbesondere bei einem länger andauernden Pflegeverhältnis gewachsenen Bindungen unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1, 3 GG steht, ausreichend Rechnung zu tragen (BVerfGE 68, 176, 187, 189; BT-Drucks. 11/5948 aaO). Hierbei darf aber nicht übersehen werden, daß im Fall der Interessenkollision dem Kin-
deswohl grundsätzlich der Vorrang vor den Rechten der Pflegeeltern gebührt (BVerfGE 68, 176, 188).
Um im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Pfl egefamilie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, ist die Überprüfungspflicht bewußt an den Erfordernissen des Einzelfalls ausgerichtet (Wiesner, in: Wiesner /Kaufmann/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe , 2. Aufl. § 37 Rn. 41). Der Grundgedanke des SGB VIII, die Pflegepersonen zunächst einmal als Partner des Jugendamts anzusehen (Schellhorn, aaO, § 37 Rn. 19), spricht für eine eher restriktive Auslegung (vgl. Nothacker, in: Fieseler/Schleicher, Kinder- und Jugendhilferecht, GK-SGB VIII, Loseblatt, Stand 11/03, § 37 Rn. 27). Grundsätzlich gilt, daß nach der Inpflegegabe des Kindes ein Minimum an Intervention und ein Maximum an Beratung durch das Jugendamt erfolgen soll (Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 4. Aufl., § 44 Rn. 26). Eine Pflicht, die Pflegeperson schematisch in regelmäßigen - mehr oder weniger großen - Zeitabständen zu überprüfen, dürfte hiermit nicht in Einklang zu bringen sein (Wiesner, aaO; Stähr, in: Hauck, Sozialgesetzbuch , SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Bd. 2, Loseblatt, Stand: 8/03, § 44 Rn. 31) und ist auch vom Gesetzgeber so nicht gewollt (BT-Drucks. 11/5948 S. 83 zu § 43 Abs. 3, heute § 44 Abs. 3 SGB VIII).
(2) Dies bedeutet aber nicht, daß sich das Jugendamt auf eine Eingangsüberprüfung beschränken darf, sondern es trägt insoweit eine durchgehende Verantwortung (Krug/Grüner/Dalichau, aaO, Bd. 1, § 37 Anm. IV. 1.). Üblicherweise wird das Jugendamt in der Anfangsphase des Pflegeverhältnisses die Lebensverhältnisse des Pflegekindes häufiger zu überprüfen haben als nach Stabilisierung der Beziehung (Werner, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas,
aaO, § 37 Rn. 43, Wiesner, aaO, § 37 Rn. 41). Für die Zeit danach wird in der Literatur die Meinung vertreten, eine Kontrolle sei nur noch dann vorzunehmen, wenn es erkennbare Anzeichen für die Notwendigkeit einer Überprüfung gebe oder entsprechende Hinweise von außen an das Jugendamt herangetragen würden (Werner, in: Jans/ Happe/Saurbier/Maas, aaO, § 37 Rn. 43; Münder, aaO, § 44 Rn. 27; Stähr, in: Hauck, aaO, § 44 Rn. 31; Nothacker, aaO, § 37 Rn. 25). Ein gesondertes Kontrollbedürfnis wird jedenfalls dann nicht gesehen, wenn die Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsam erarbeiteten Hilfeplans kontinuierlich zusammenarbeiten (Fasselt, in LPK-SGB VIII, aaO, § 37 Rn. 17, Wiesner, aaO, § 37 Rn. 41).
Selbst wenn man der letzteren Meinung im Grundsatz fol gen wollte, wäre nicht zu übersehen, daß der Umzug einer Pflegefamilie in den Bezirk eines anderen Hilfeträgers, zumal in ein anderes Bundesland - mit dem damit verbundenen Wechsel der für das Kind oder den Jugendlichen zuständigen Betreuungspersonen - durchaus Anlaß geben kann und im Regelfall auch geben muß, die Lebensverhältnisse des betreuten Kindes oder Jugendlichen einer erneuten Kontrolle zu unterziehen. Zwar hat der Hilfeprozeß vor allem auch das fundamentale kindliche Bedürfnis nach Kontinuität und gesicherter harmonischer Familienbindung zu berücksichtigen (vgl. auch Salgo, in: GK-SGB VIII, aaO, § 33 Rn. 28), und diese Kontinuität soll auch durch einen Wechsel in der Zuständigkeit des Hilfeträgers nicht ohne Not gestört werden. Ein bloßer Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII stellt daher als solcher keinen Grund dar, die bisherige Zielrichtung des gemeinsamen Hilfeprozesses zu ändern (DIJuF-Rechtsgutachten vom 8. Januar 2002, JAmt 2002, 18, 19), und darf nicht dazu benutzt werden, Fakten zu schaffen, die im Widerspruch zum Hilfeplan bzw. zu der mit den beteiligten Personen erarbeiteten Konzeption
über die künftige Lebensperspektive des Kindes oder Jugendlichen stehen (Wiesner, aaO, § 86 Rn. 37). Es darf dabei aber nicht vergessen werden, daß mit dem Umzug der Pflegefamilie stets auch eine Änderun g ihrer Lebensumstände einhergeht. Insoweit kann eine Kontrolle schon zur Überprüfung der neuen Wohnsituation angezeigt sein, denn der Umzug kann beispielsweise mit einem Wechsel in beengtere, nicht mehr kindgerechte Wohnverhältnisse oder eine schlechtere Wohngegend verbunden sein. Auch wenn solche Umstände für sich gesehen, gerade vor dem Hintergrund der gewachsenen Bindungen und des bestehenden Hilfeplans, nur im Ausnahmefall zu einer Abkehr von den grundsätzlichen Zielsetzungen des bisherigen Hilfeplans oder gar zu einer Herausnahme des Kindes führen dürfen, ist ein Kontrollbesuch angebracht, bei dem auch und gerade ein persönlicher Kontakt mit dem Pflegekind hergestellt werden muß. Denn nur so kann sich das Jugendamt hinreichend zuverlässig ein Bild darüber verschaffen, ob das Kindeswohl auch weiterhin gewährleistet ist. Das Berufungsgericht geht daher im Grundsatz zu Recht von dem Erfordernis eines sog. "Antrittsbesuchs" aus.
b) Es ist auch, jedenfalls im Ergebnis, nicht zu beanstand en, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß die Mitarbeiter des Jugendamts des Beklagten - wenn sie pflichtgemäß etwa Mitte 1994 die Zuständigkeit für den Kläger übernommen und in zeitnahem Zusammenhang damit die Pflegefamilie besucht und sich hierbei näher mit dem Kläger befaßt hätten - schon im Herbst 1994 die Vernachlässigung des Klägers erkannt hätten oder hätten erkennen müssen.
aa) Besteht - wie hier - die Amtspflichtverletzung in e inem Unterlassen, so kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden
grundsätzlich nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre; eine bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt nicht (Staudinger/Wurm, aaO, § 839 Rn. 232 m.w.N.). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Geschädigten, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, in welcher für ihn günstigen Weise das Geschehen bei Vornahme der gebotenen Amtshandlung verlaufen wäre (Staudinger/Wurm, aaO), wobei allerdings in Anwendung des § 287 ZPO anstelle des vollen Beweises ein reduziertes Beweismaß - im Sinne einer erheblich bzw. deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 134/93 - VersR 1995, 168, 170) - genügt. Wenn die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Schaden feststehen, kann der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft sogar den Nachweis überlassen, daß der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist; das gilt jedoch nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht, andernfalls bleibt die Beweislast beim Geschädigten (BGH, aaO, m.w.N.). Eine solche tatsächliche Vermutung für die Schadensursächlichkeit ist in der Rechtsprechung bei amtspflichtwidriger Verletzung von Aufsichts- und Überwachungspflichten von Vormundschaftsrichtern über den Vormund angenommen worden, wenn eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung an sich geeignet war, den Schaden zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1986 - III ZR 237/84 - NJW 1986, 2829, 2832). Es spricht einiges dafür, die vorliegende Fallgestaltung als damit vergleichbar anzusehen, weil ein "Antrittsbesuch" des Jugendamts im Jahre 1994 bei der Pflegefamilie, verbunden mit einer persönlichen Kontaktaufnahme mit diesem, - unabhängig davon, ob hierdurch, rückblickend gesehen, mit Sicherheit oder erheblich überwiegender Wahrscheinlichkeit die Mißhandlungen ge-
genüber dem Kläger entdeckt und unterbunden worden wären - jedenfalls aus damaliger Sicht generell geeignet war, einen schlechten körperlichen Zustand des Klägers festzustellen und dem nachzugehen. Eine abschließende Entscheidung , ob hier schon unter diesem Gesichtspunkt eine Beweislastumkehr eintritt, erübrigt sich jedoch.
bb) Denn auch unabhängig davon kommen dem Kläger hier jedenfalls weitere, über § 287 ZPO hinausgehende, Beweiserleichterungen zugute. Derartige Beweiserleichterungen (bis hin zur Umkehr der Beweislast) können z.B. dem durch eine Fürsorgepflichtverletzung seines Dienstherrn oder die Mitwirkung eines voreingenommenen Prüfers in Beweisnot geratenen Geschädigten (Senatsurteil vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241, 2242) oder dem bei einer Auswahlentscheidung nicht mitberücksichtigten "außenstehenden" Bewerber (Senat BGHZ 129, 226, 234) zugebilligt werden (vgl. auch die Senatsurteile vom 22. Mai 1986 aaO und vom 6. Oktober 1994 aaO). In den genannten (Ausnahme-)Fällen handelte es sich darum, daß der Geschädigte durch den Amtspflichtverstoß in die schwierige Lage versetzt worden war, den hypothetischen Ausgang eines Wahlverfahrens oder eines Prüfungsverfahrens beweisen zu müssen. In ähnlicher Weise ist im Streitfall die beweisrechtliche Lage des Klägers dadurch gekennzeichnet, daß er bei Anlegung der allgemeinen Regeln den Beweis für die Auswirkungen eines hypothetischen (pflichtgemäßen ) Handelns des Beklagten als zuständiger Jugendbehörde, also für einen Sachverhalt führen müßte, der in der Sphäre des Beklagten liegt. In einer solchen Situation muß für die Beweisführung des Geschädigten genügen, wenn nach dem vom Gericht zu würdigenden Tatsachenstoff die naheliegenden Möglichkeit besteht, daß durch das hypothetische (pflichtgemäße) behördliche Verhalten der eingetretene Schaden vermieden worden wäre.
cc) Zumindest unter diesen geminderten Maßstäben ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, den Mitarbeitern des Beklagten hätte bei "professioneller Betrachtung" des Klägers sein schlechter körperlicher Zustand schon im Jahre 1994 auffallen müssen und dieser Zustand hätte Anlaß gegeben, umgehend eine medizinische Untersuchung in die Wege zu leiten, nicht zu beanstanden. Daß ein solcher (hypothetischer) Geschehensablauf als möglich naheliegt, gründet sich schon auf den vom Berufungsgericht herausgestellten Umstand, daß der Kläger Anfang September 1994 im Alter von fünf Jahren und drei Monaten nur 90 cm groß und 11,5 kg schwer, also schon damals auffällig klein und untergewichtig war.
III.
Da die maßgebliche Amtspflichtverletzung der Bedienstete n des Beklagten schon im Jahre 1994 im Zusammenhang mit der Weigerung, die Zuständigkeit für den Kläger zu übernehmen, erfolgte und den geltend gemachten Schaden des Klägers verursachte, kommt es nicht darauf an, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat, was von der Revision jedoch in Abrede gestellt wird - dem Jugendamt des Beklagten weitere Amtspflichtverletzungen gegenüber dem Kläger bei und ab der tatsächlichen Übernahme der Zuständigkeit für diesen im Jahre 1997 anzulasten sind.
Die vom Berufungsgericht ausgesprochenen Rechtsfolgen, sind , sowohl was den ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag (§ 847 Abs. 1 BGB a.F.) von 25.000 € angeht, als auch in bezug auf die Feststellung der Schadensersatz-
pflicht des Beklagten wegen materieller und zukünftiger immaterieller Schäden, die dem Kläger durch den Aufenthalt bei den Pflegeeltern R. seit dem 22. September 1994 entstanden sind, rechtmäßig. Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen.
Schlick Streck Kapsa
Dörr Galke
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.
(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.
(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.
(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Tenor
I.
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 12.12.2014 – 221 F 197/14 – wird auf die Beschwerde des Antragstellers und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefassst:
1.
Der Antrag auf Regelung des Umgangs des Antragstellers mit den Kindern I, B und B2 wird zurückgewiesen.
2.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, zweimal jährlich und zwar jeweils bis zum 15. März und 15. September eines jeden Jahres schriftlich Auskunft über die gemeinsamen Kinder B und B2 wie folgt zu erteilen:
a) über die Entwicklung der Kinder durch eine Darstellung der gesundheitlichen Entwicklung, der Freizeitinteressen, der Feriengestaltung und der schulischen Situation sowie durch die Überlassung des jeweils letzten Zeugnisses in Kopie.
b) durch Überlassung der Schuljahresabschlusszeugnisse für 2014 und 2015 sowie der Halbjahreszeugnisse für 2015 und 2016 in Kopie; die Übersendung hat mit der ersten Auskunftserteilung im September 2016 zu erfolgen.
3.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die schulischen Leistungen des Kindes I zu erteilen:
a) durch Überlassen des jeweiligen letzten Schulzeugnisses in Kopie zweimal jährlich und zwar jeweils bis zum 15. März und 15. September eines jeden Jahres.
b) durch Überlassen der Schuljahresabschlusszeugnisse in Kopie für 2014 und 2015 sowie der Halbjahreszeugnisse für 2015 und 2016; die Übersendung hat mit der ersten Auskunftserteilung im September 2016 zu erfolgen.
Der Antragsgegnerin ist es gestattet, auf den Kopien der Schulzeugnisse für I die Angaben über Fehlzeiten unkenntlich zu machen.
4.
Die Kindesmutter soll sich zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung der Hilfe des zuständigen Jugendamts bedienen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern jeweils hälftig.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten, die marokkanischer Herkunft sind, sind die Eltern der im Rubrum genannten Kinder. Der 1952 geborene Antragsteller und die 1978 geborene Antragsgegnerin heirateten zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt. Sie trennten sich Mitte 2005, als die jüngste Tochter erst einige Monate alt war. Die Trennung ging von der Ehefrau aus. In der Folgezeit gab es heftige Konflikte zwischen den Eltern um die Kinder, die fortan bei der Kindesmutter lebten. Es wurden mehrere gerichtliche Umgangsverfahren durchgeführt, es wurden Umgangspflegschaften angeordnet, ohne jedoch einen kontinuierlichen Umgang der Kinder mit dem Kindesvater sicherstellen zu können, wofür sich die Eltern wechselseitig die Verantwortung gaben. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 24.7.2008 - 21 F 375/05 -wurde der Kindesmutter die elterliche Sorge zur alleinigen Ausübung übertragen. Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 25.8.2008 - 21 F 228/06 - wurde die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden. Im Jahr 2010 erkrankte der Sohn B an Diabetis Typ 1. In der Folgezeit war er auch in Behandlung bei dem Kinder- und Jugendpsychotherapeut Herr T. Im Rahmen dieser Behandlung äußerte B, der ebenso wie seine Geschwister seit 2006 nahezu keinen Umgang mit dem Kindesvater hatte, dass er seinen Vater regelmäßig sehen möchte. Darauf hin regte der Therapeut des Kindes entsprechende Kontakte an. Anfang Januar 2014 kam es zu einem ersten Treffen des Kindesvaters mit den gemeinsamen Kindern in B3. Diese Treffen wurden mehrfach wiederholt. Am 9.4.2014 kam es zwischen dem Kindesvater und B, der zu diesem Zeitpunkt vollstationär in einem Krankenhaus behandelt wurde, zu einem Telefonat, anlässlich dessen der Antragsteller Kenntnis von einer erneuten Eheschließung der Kindesmutter erlangte. Es kam zu wechselseitigen Beleidigungen der Kindeseltern untereinander, wobei streitig ist, von wem die verbalen Entgleisungen ausgingen. Seit dem hat es keinen Umgang des Kindesvaters mit den Kindern mehr gegeben.
4Anfang Juni 2014 hat der Kindesvater beim Familiengericht die Regelung von Umgangskontakten mit den Kindern beantragt. In der Folgezeit hat er mit einem persönlichen Schreiben vom 26.11.2014 auch geltend gemacht, dass er berechtigt sei, von der Kindesmutter regelmäßig über die Entwicklung der gemeinsamen Kinder unterrichtet zu werden. Nach Anhörung der Kinder, die sich ausdrücklich gegen einen Umgang mit dem Kindesvater aussprachen, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.12.2014 den Umgangsrechtsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Über den Auskunftsantrag des Kindesvaters ist keine Entscheidung ergangen.
5Zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 12.12.2014 hat der Senat mit Beschluss vom 16.4.2015 dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe zur Weiterverfolgung des Auskunftsantrags gewährt, im Übrigen ist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagt worden.
6Dementsprechend begehrt der Antragsteller mit seiner Beschwerde die Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 12.12.2014 dahingehend, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, über den Werdegang der gemeinsamen Kinder in periodischen Abständen zu berichten und ihm insbesondere die Schulzeugnisse der Kinder der letzten vier Jahre sowie zukünftige Schulzeugnisse zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
7Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegen getreten.
8Die Kinder I, B und B2 sind in Gegenwart des Verfahrensbeistands am 7.3.2016 durch den Senat angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Vermerk vom 9.3.2016 verwiesen (GA Bl. 247 f.). Die Kindeseltern sind im Termin zur mündlichen Erörterung am 10.3.2016 angehört worden.
9Soweit die Antragsgegnerin mit Widerantrag vom 22.5.2015 begehrt hat, den Antragsteller zur Herausgabe der Geburtsurkunden für die Kinder B und I zu verpflichten, hat sich das Verfahren erledigt, weil sich die Antragsgegnerin die aus den Geburtsurkunden ergebende Information über das Datum der Anzeige der Geburt beim marokkanischen Konsulat anderweitig verschaffen konnte.
10II.
11Die nach den §§ 58 ff. FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
12Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur noch der Auskunftsanspruch des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin über die persönlichen Verhältnisse der gemeinsamen Kinder nach § 1686 BGB, über den das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht entschieden hat. Im tenorierten Umfang kann der Antragsteller von der Antragsgegnerin Auskunft über die Entwicklung der gemeinsamen Kinder beanspruchen. Im Übrigen besteht ein Auskunftsanspruch nicht, so dass der Antrag und die Beschwerde insoweit zurückzuweisen sind.
13Jedem Elternteil steht nach § 1686 BGB bei berechtigtem Interesse das Recht zu, von dem anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Ein berechtigtes Interesse des auskunftsberechtigten Elternteils an der Erteilung der Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes liegt regelmäßig vor, wenn er keine andere Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung des Kindes zu unterrichten. Regelmäßig wird ein berechtigtes Interesse vorliegen, wenn der auskunftsbegehrende Elternteil nicht personensorgeberechtigt ist und das Umgangsrecht des betroffenen Elternteils durch gerichtliche Entscheidung nach § 1684 Abs. 4 BGB eingeschränkt oder ausgeschlossen wurde. Es ist auch dann gegeben, wenn das Kind wegen geringen Alters oder einer Krankheit nicht selbst berichten kann oder den Kontakt in jeder Form mit dem Auskunftsbegehrenden völlig ablehnt. Der Umstand, dass sich der Auskunftsberechtigte jahrelang nicht um das Kind gekümmert hat, rechtfertigt es nicht, das berechtigte Interesse an der Auskunft generell zu verneinen. Allerdings kann das bisherige Verhalten gegenüber dem Kind für den Inhalt und Umfang der gebotenen Auskunft von Bedeutung sein. Das berechtigte Interesse fehlt, wenn dieser Elternteil sich die Kenntnis in zumutbarer Weise selbst – beispielsweise beim nächsten Kontakt mit dem Kind – beschaffen kann (vgl. Götz, in Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1686 Rn. 2 ff.) oder der Auskunftsbegehrende mit der Auskunft dem Wohl des Kindes abträgliche Zwecke verfolgt oder das Auskunftsrecht missbrauchen will, was jedoch nur bei akuter Gefahr des Missbrauchs gerechtfertigt ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 10, 909).
14Das Kindeswohl beschränkt das Auskunftsrecht, die begehrte Auskunft darf also dem Kindeswohl nicht widersprechen. Das Wohl des Kindes ist folglich nicht Maßstab für die Gewährung der Auskunft, sondern begrenzt diese lediglich. Nur wenn und soweit konkrete Umstände dafür sprechen, dass durch die Erfüllung des Auskunftsverlangens das Kindeswohl beeinträchtigt werden kann, darf die Auskunft ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Für das Kindeswohl sind die Ziele, die der Vater mit dem Auskunftsbegehren verfolgt, jedoch nur dann von Belang, wenn ihre Verwirklichung konkret in den Lebenskreis des Kindes eingreift. Darüber hinaus ist das Alter des Kindes hinsichtlich des Umfanges des Auskunftsanspruches zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn das Kind fast volljährig ist. Die wachsende Reife und Selbstbestimmungsfähigkeit des Heranwachsenden führt im Bereich seiner geschützten Intimsphäre dazu, dass die elterliche Sorge sich in ihrer Funktion wandelt und mehr und mehr zurückweicht (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 10.1.1995 ‑ 15 W 269/94 -, nach juris: Rn. 26). Der Personensorgeberechtigte ist daher nach § 1686 BGB nicht verpflichtet, über höchstpersönliche Angelegenheiten des Heranwachsenden, in denen dieser selbst entscheiden kann, gegen dessen Willen Auskunft zu erteilen.
15Gemessen hieran hat der Antragsteller im tenorierten Umfang ein berechtigtes Interesse, Auskunft über die gemeinsamen Kinder zu bekommen.
16a)
17Der Antragsteller ist nicht Personensorge berechtigt und hat seit April 2014 keinen Umgang mit seinen Kindern gehabt. Den Umgangsantrag des Antragstellers vom 5.6.2014 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Aachen mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen und der Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers für eine beabsichtigte Beschwerde gegen diesen Umgangsbeschluss ist vom Senat mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung mit Beschluss vom 16.4.2015 zurückgewiesen worden.
18b)
19Es besteht jedoch nur ein berechtigtes Auskunftsrecht, soweit es den Werdegang der Kinder betrifft, für die Zukunft, da im Übrigen die weiteren Informationen sich aus dem Ergebnis der Anhörung der Kinder ergeben. Soweit der Antragsteller die Vorlage der Schulzeugnisse für den Zeitraum der letzten vier Jahre beansprucht, ist nur ein berechtigtes Interesse für die Vorlage der Schulzeugnisse seit dem letzten Umgang im April 2014 gegeben. Denn im Übrigen hätte er im Rahmen der Umgangskontakte mit den Kindern im Zeitraum Januar bis Anfang April 2014 die entsprechenden Informationen in Gesprächen mit den Kindern erhalten können. Dass die Kinder insoweit Angaben zu ihren Schulzeugnissen verweigert hätten, ist nicht ersichtlich. Entsprechende Fragen wären ggf. sogar positiv gewesen, da sie Ausdruck des Interesses des Antragstellers an dem Leben der Kinder gewesen wäre. Gerade dieses mangelnde Interesse wurde insbesondere von den beiden Töchtern anlässlich der Anhörung durch den Senat am 7.3.2016 bemängelt. Sie gaben den Eindruck wieder, dass der Kindesvater anlässlich der Umgangskontakte augenfällig nur dem Sohn B Interesse entgegengebracht habe.
20c)
21Entgegen der Auffassung der Kindesmutter ist das Auskunftsrecht, soweit es berechtigt ist, nicht ausgeschlossen, weil zu befürchten sei, der Kindesvater werde die Informationen über die gemeinsamen Kinder missbrauchen. Da der Kindesvater weder Personensorge berechtigt ist, noch Umgang mit den gemeinsamen Kindern hat, stellt der Auskunftsanspruch die einzige Möglichkeit dar, sich über die Entwicklung der Kinder zu informieren und an ihrem Leben teilzuhaben. Der Ausschluss des Auskunftsanspruch würde folglich in dieser Situation einen schweren Eingriff in das Elternrecht des Antragstellers nach Art. 6 Abs. 1 GG darstellen. Eine solche Maßnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die akute Gefahr des Missbrauchs durch den Auskunftsberechtigten besteht und mildere Mittel zum Schutz der betroffenen Kinder nicht verfügbar sind (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2010, 909 f., nach juris: Rn. 20). Für die Annahme einer Missbrauchsgefahr fehlt eine ausreichende Tatsachengrundlage. Nicht tragend ist insoweit die bloße Behauptung der Kindesmutter, das Auskunftsverlangen sei nur durch das Streben des Antragstellers motiviert, ihr und den Kindern Ärger zu machen, ohne im Einzelnen zu benennen, welche Handlungen zum Nachteil der Kindesmutter und der Kinder zu befürchten sind. Die Gefahr, dass B durch den ebenfalls an Diabetis erkrankten Kindesvater fachlich unzutreffende Empfehlungen zur Behandlung der Diabetiserkrankung gemacht werden könnten, was nach Behauptung der Kindesmutter in der Vergangenheit der Fall gewesen sein soll, besteht mangels eines persönlichen Kontakts zwischen Vater und Sohn nicht. Soweit Auskunft über den schulischen Werdegang zu erteilen ist, dürfte der Antragsteller bei der Leistung seiner drei Kinder, die alle ein Gymnasium besuchen, Stolz empfinden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in Verkennung des deutschen Notensystems die Benotung nicht ausreichend werten kann, liegen nicht mehr vor. Auch ist keine zureichende Tatsachengrundlage dafür gegeben, dass der Kindesvater die Informationen über den Werdegang der Kinder unbefugt und Kindeswohl gefährdend Dritten zugänglich machen wird.
22d)
23Der Umfang des Auskunftsanspruchs hängt von den jeweiligen Gegebenheiten ab und ist in Bezug auf I wegen des beachtlichen entgegenstehenden Willens auf die Vorlage der Schulzeugnisse begrenzt.
24aa)
25Der Antragsteller ist berechtigt, von der Kindesmutter umfassend Auskunft über die Entwicklung der Kinder B und B2 zu erhalten. Denn nur so ist es dem Kindesvater möglich, die Interessen und Wünsche seiner Kinder kennenzulernen, was in Anbetracht des langen Kontaktabbruchs und der damit einhergehenden Entfremdung von besonderer Bedeutung ist. Die Kindeseltern leben bereits seit 2005 getrennt. Zu diesem Zeitpunkt war B erst nahezu drei Jahre alt und B2 lediglich wenige Monate. Seit 2005 gab es nur wenige Kontakte der Kinder mit dem Kindesvater, wobei die Gründe hierfür zwischen den Eltern streitig sind. Die Entfremdung zwischen Kindesvater und Kindern ist anlässlich der Anhörung der Kinder am 7.3.2016 durch den Senat deutlich erkennbar gewesen. So gab B2 an, den Kindesvater eigentlich nicht zu kennen.
26Der geäußerte Kindeswille steht der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht entgegen. Zwar haben B und B2 übereinstimmend angegeben, der Kindesvater solle über sie keine Informationen erhalten. Es war jedoch augenfällig, dass diese ablehnende Haltung Ausdruck der Angst vor weiteren Elternkonflikten ist und nicht eine selbstbestimmte Entscheidung darüber, was über sie, die Kinder, berichtet werden darf. So erklärte Armin, er wolle keine Informationsweitergaben an den Kindesvater, weil in dessen Briefen viele Lügen über die Kindesmutter enthalten gewesen seien. Insoweit sind die Eltern gehalten, die nach wie vor zwischen ihnen gegebenen Konflikte endlich von den Kindern fern zu halten und auch nicht zum Inhalt von Gesprächen mit diesen zu machen.
27bb)
28Der Auskunftsanspruch des Antragstellers nach § 1686 BGB bezüglich der gemeinsamen Tochter I ist im Hinblick auf deren Alter und ihrem geäußerten Willen nur hinsichtlich der schulischen Leistungen durch Übersendung der Schulzeugnisse gegeben, jedoch mit der Einschränkung, dass Angaben über Fehlzeiten geschwärzt werden dürfen, weil hieraus Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Kindes gezogen werden könnten.
29Die 15jährige I, die nach dem Eindruck anlässlich der Anhörung am 7.3.2016 durch den Senat altersgemäß ihren Willen bilden kann, in ihren Ansichten und Wünschen sehr klar ist und sich verbal prägnant ausdrücken kann, möchte nicht, dass der Kindesvater Informationen über ihre Interessen und ihren Gesundheitszustand erhält. Zur Begründung führte sie an, dass der Kindesvater sich in der Vergangenheit hierfür auch nicht interessiert habe. Insoweit wolle sie über die Weitergabe dieser Informationen entscheiden können. I äußerte sich dahingehend, dass dem Kindesvater allenfalls die Schulzeugnisse in Kopie überlassen werden könnten.
30Der von I geäußerte Wille zur selbstbestimmten Informationsweitergabe aus dem Bereich höchstpersönlicher Angelegenheiten wie Gesundheitszustand und Interessen ist zu respektieren und begrenzt aus Gründen des Kindeswohls den Auskunftsanspruch. I weist nach dem gewonnen Eindruck bereits eine Reife und Selbstbestimmungsfähigkeit auf, welche das Bestimmungsrecht der sorgeberechtigten Kindesmutter einschränkt, Informationen über höchstpersönliche Angelegenheiten des Kindes weiterzugeben. Insoweit kann die Kindesmutter auch hierzu nicht durch das Gericht verpflichtet zu werden. I hat in der Anhörung angegeben, dass sie in gut zwei Jahren volljährig werden würde und sie dann eventuell von sich aus Kontakt zum Kindesvater aufnehmen würde.
31e)
32Die Kindesmutter soll sich zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs der Hilfe des zuständigen Jugendamts bedienen, wozu sich dieses auf Nachfrage des Senats breit erklärt hat. Zu diesem Zweck soll die Kindesmutter mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf einen Termin mit dem zuständigen Jugendamtsmitarbeiter vereinbaren, um mit dessen Unterstützung die geschuldete schriftliche Auskunft zu erstellen. Die Kindesmutter ist auch berechtigt, nach ihren Vorgaben die geschuldete Auskunft von dem Jugendamtsmitarbeiter erstellen zu lassen.
33III.
34Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 83 Abs. 2 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller und der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils hälftig aufzuerlegen.
35Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt (nach § 45 Abs. 1 Ziffer 3 FamGKG für den Auskunftsantrag 3.000,00 Euro und nach § 42 Abs. 2 FamGKG für den Herausgabeantrag 1.000,00 Euro).
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Tenor
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Essen-Steele vom 26.01.2016 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.
Die Ergänzungspflegerin Frau L, Jugendamt Landkreis Q, wird verpflichtet, dem Kindesvater Auskunft darüber zu
erteilen, ob und wann die frühere Sachverständige I seit Juni 2014 Kontakt mit M aufgenommen hat oder aufnehmen wollte. Im Übrigen wird der Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert für beide Instanzen wird auf jeweils auf 3.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Den Kindeseltern sind offenbar mit Beschluss bzw. Beschlüssen des Amtsgerichts Q im Wege einstweiliger Anordnung weite Teile des elterlichen Sorgerechts entzogen worden. Der genaue Umfang des Entzuges ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht. Zur Ergänzungspflegerin für M ist Frau L vom Jugendamt Q bestellt worden. Nach dem Vortrag des Kindesvaters im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist ihm derzeit vorläufig seit Juli 2014 jeglicher Kontakt zu M untersagt. Ebenso ist vorgetragen, dass mit Beschlüssen des Amtsgerichts – Familiengericht – Potsdam vom 30.01.2015 und 11.05.2015 im Wege einstweiliger Anordnung dem Kindesvater das Recht entzogen worden ist, den Umgang seines Kindes mit Dritten zu bestimmen. In den vorstehenden Sorgerechtsverfahren, aber jedenfalls in dem nach Vortrag des Jugendamtes noch nicht beendeten Hauptsachverfahren war offenbar laut Vortrag des Kindesvaters eine Frau I als psychologische Sachverständige seitens des Gerichts bestellt worden. Der Kindesvater trägt insoweit vor, dass gegen diese Sachverständige Strafverfahren anhängig seien und sie in C wegen des unberechtigten Führens der Berufsbezeichnung Psychotherapeutin zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Die Sachverständigentätigkeit endete laut den Ausführungen des Kindesvaters mit der Erstellung des Gutachtens am 22.04.2014; nach dem Vortrag des Jugendamtes ist Frau letztmalig am 17.12.2014 vom Amtsgericht Q im Rahmen einer mündlichen Verhandlung befragt worden.
4Seit dem 04.06.2014 lebte M in einer Einrichtung in F und besuchte dort die Schule. Nach Mitteilung der Ergänzungspflegerin wohnt sie seit dem 15.10.2015 nicht mehr in dieser Einrichtung und ihr derzeitiger Aufenthalt ist unbekannt. Zum 31.12.2015 wurde daher die stationäre Hilfe in dieser Einrichtung beendet.
5Der Kindesvater begehrt im vorliegenden Verfahren von der Ergänzungspflegerin sowie dem zuständigen Mitarbeiter der Einrichtung in Essen Auskunft darüber, ob und wann die frühere Sachverständige Frau I seit Juni 2014 Kontakt mit M aufgenommen hat oder aufnehmen wollte. Der Kindesvater befürchtet insoweit, dass die Sachverständige negativen Einfluss auf M im Hinblick auf Umgang und Kontakte mit dem Kindesvater ausübe.
6Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Auskunftsantrag des Kindesvaters zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich ein solcher Auskunftsanspruch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 1686 BGB ergebe, da diese Norm lediglich ein Auskunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, insbesondere über seine Gesundheit, seine allgemeine Entwicklung und seine Lebensumstände gewähre. Hierzu gehöre die Frage, ob und wann die Sachverständige eines früheren Verfahrens Kontakt mit dem Kind aufgenommen habe, nicht. Im Übrigen vermochte das Amtsgericht insoweit kein berechtigtes Interesse des Kindesvaters zu erkennen.
7Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Kindesvater nach wie vor seinen Auskunftsanspruch. Es bestehe ein berechtigtes Interesse seinerseits, weil er keine andere zumutbare Möglichkeit habe, die maßgebliche Information zu erhalten. Inhaltlich sei die Auskunft weit gefasst. Es gehe bei den persönlichen Belangen des Kindes sicherlich auch um die Kontakte, die das Kind mit anderen Personen habe. Hierzu gehöre jede Person von besonderem Einfluss, was ohne Zweifel auf die Sachverständige zutreffe.
8II.
9Die gemäß §§ 58 ff FamFG statthafte und gemäß §§ 63 ff FamFG form– und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Kindesvaters hat auch in der Sache teilweise Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
10Gemäß § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Nach herrschender Meinung, der sich auch der Senat anschließt, ist die Bestimmung hinsichtlich des Auskunftsverpflichteten zu eng gefasst, da das aus dem Elternrecht (Art. 6 GG) fließende Auskunftsbedürfnis sich in gleicher Weise ergeben kann, wenn das Kind nicht bei dem anderen Elternteil lebt, sondern bei Pflegeeltern, einem Vormund oder in einem Heim (vergleiche nur Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1686, Rn. 5; DIJuF- Rechtsgutachten vom 02.04.2013, Jugendamt 2013, 203). Entgegen der in der genannten Literatur geäußerten Auffassung, ist die Vorschrift des § 1686 BGB allerdings nicht noch weitergehend dahin auszuweiten, dass auch diejenigen Personen oder Einrichtungen, die die Obhut über das Kind tatsächlich innehaben, zur Auskunft verpflichtet sind. Insoweit ist es zur Wahrung des Elternrechtes ausreichend, wenn die Person oder Stelle, die für das Kind in rechtlicher Hinsicht die Verantwortung trägt, die Auskünfte im Sinne der Vorschrift zu erteilen hat. Dies dient insbesondere auch dem Schutz der Personen, Familien oder Einrichtungen, die die tatsächliche Obhut innehaben, vor allzu häufiger Inanspruchnahme durch die Kindeseltern.
11Inhaltlich sind Auskunftsgegenstand die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Diese umfassen alle für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentlichen Umstände (vgl. BayObLG, FamRZ 1993, 1487; NJW 1993, 1082; Staudinger-Rauscher, aaO, Rn. 13). Der Umfang der Auskunft erfährt lediglich eine Beschränkung mit Rücksicht auf das Kindeswohl, soweit es um Umstände aus der Privat- und Intimsphäre geht, die bereits in den Entscheidungsbereich des Minderjährigen selbst fallen (vgl. BayObLG, NJW 1993, 1081; OLG Hamm, FamRZ 1995, 1288). Unter diesen Voraussetzungen besteht daher eine Auskunftspflicht auch darüber, mit welchen Personen das Kind Umgang hat oder hatte. Das gilt insbesondere dann, wenn wie hier, jedenfalls im Raum steht, dass eine Person, die mit dem Kind Umgang hatte, in dem Sinne Einfluss auf das Kind ausgeübt hat, dass eine Beeinträchtigung des Verhältnisses des Kindes zu den Eltern oder einem Elternteil möglicherweise zu befürchten ist.
12Nach alledem besteht im vorliegenden Fall eine grundsätzliche Auskunftsverpflichtung der Ergänzungspflegerin, nicht aber der Einrichtung in F, ob und inwieweit das Kind Umgang mit der früheren Sachverständigen hatte.
13Die Ergänzungspflegerin hat ihre Auskunftsverpflichtung bisher auch nicht erfüllt. Zwar hat der Kindesvater selber im Schriftsatz vom 08.05.2015 vorgetragen, dass die Ergänzungspflegerin im Anhörungstermin vom 05.05.2015 erklärt habe, dass sie hinsichtlich des Umgangs des Kindes mit der Sachverständigen jedenfalls aus ihrer Erinnerung heraus keine sicheren Angaben machen könne. Dies reicht zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung allerdings nicht aus, da die Ergänzungspflegerin insoweit verpflichtet ist, falls sie keine eigenen Erkenntnisse hat, sich bei den jeweiligen tatsächlichen Obhutspersonen darüber zu vergewissern bzw. nachzufragen, ob es derartige Umgänge oder Umgangsanbahnungen gegeben hat. Dies ist bisher offensichtlich nicht erfolgt, so dass die Ergänzungspflegerin zu verpflichten war, nach Verschaffung eigener Erkenntnisse die entsprechende Auskunft gegenüber dem Kindesvater gemäß § 1686 BGB zu erteilen.
14Die Ausführungen des Jugendamtes im Schriftsatz vom 06.07.2016 vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Unabhängig davon, dass das Hauptsacheverfahren in der Sorgerechtssache möglicherweise noch nicht abgeschlossen ist, sind dem Kindesvater jedenfalls bereits seit Ende des Jahres 2013 wesentliche Teile des Sorgerechts im Wege einstweiliger Anordnung entzogen und auf das Jugendamt übertragen worden. Der Kindesvater hat mithin faktisch keine Möglichkeit, selber an Informationen betreffend seine Tochter zu kommen als über das Jugendamt, dass derartige Auskünfte, insbesondere die hier begehrte Auskunft, auch unschwer erteilen kann.
15Im Ergebnis sind daher der erstinstanzliche Antrag sowie die Beschwerde insoweit begründet, als dass die Ergänzungspflegerin zur Auskunftserteilung in Anspruch genommen worden ist. Soweit mit dem Antrag die Einrichtung in F zur Auskunftserteilung in Anspruch genommen worden ist, war der Antrag sowie die Beschwerde – der allerdings nicht ganz sicher entnommen werden kann, ob der Anspruch gegen die Einrichtung weiterhin verfolgt werden soll – ohne Erfolg.
163.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG und die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs.1 Nr.3 FamGKG.
184.
19Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil es für den hier zu entscheidenden verallgemeinerungsfähigen Lebenssachverhalt an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe fehlt und der vorliegende Fall in diesem Sinne eine verallgemeinerungsfähige rechtliche Frage aufwirft.
20Rechtsbehelfsbelehrung:
21Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen.
22Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
23Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.