Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2014 - XII ZB 365/12

bei uns veröffentlicht am26.02.2014
vorgehend
Amtsgericht Nordenham, 4 F 442/10 S, 22.12.2011
Oberlandesgericht Oldenburg, 14 UF 22/12, 31.05.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB365/12
Verkündet am:
26. Februar 2014
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 127 a, 1585 c Satz 3
Die Form des § 127 a BGB ersetzt bei einer vor Rechtskraft der Ehescheidung
geschlossenen Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt auch dann die notarielle
Beurkundung, wenn die Vereinbarung in einem anderen Verfahren als der
Ehesache protokolliert wird. Eine Vereinbarung kann daher insbesondere im
Verfahren über den Trennungsunterhalt formwirksam abgeschlossen werden.
BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 365/12 - OLG Oldenburg
AG Nordenham
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Mai 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Die beteiligten Ehegatten streiten im Scheidungsverbund über von der Antragsgegnerin (Ehefrau) als Stufenanträge geltend gemachte Auskunftsansprüche zum nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich.
2
Die Ehegatten schlossen in einem vorausgegangenen Verfahren über Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt vor dem Amtsgericht einen Vergleich, in dem sie neben der Erledigung der damaligen Verfahrensgegenstände unter anderem eine Grundstücksübertragung vereinbarten und Regelungen zu Scheidungsfolgen trafen. Die Ehegatten verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt. Zum Güterrecht hoben sie den gesetzlichen Güterstand auf und vereinbarten Gütertrennung. Hinsichtlich des Hausgrundstücks sollte ein Zugewinnausgleich nicht stattfinden.
3
Im vorliegenden Scheidungsverfahren hat die Ehefrau sich auf eine Formunwirksamkeit des geschlossenen Vergleichs nach § 1585 c Satz 2 BGB berufen und zum nachehelichen Unterhalt wie zum Zugewinnausgleich jeweils im Wege des Stufenantrags zunächst Auskunft verlangt. Zum Zugewinnausgleich hat sie Auskunft über das Endvermögen des Ehemanns zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags begehrt. Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsgegner (Ehemann ) zur Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen verpflichtet. Die Anträge zum nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich hat es abgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Verbundbeschluss aufgehoben. Es hat die Auskunftsanträge der Ehefrau durch Teilbeschluss abgewiesen und das Verfahren im Übrigen an das Amtsgericht zurückverwiesen.
4
Die Ehefrau hat die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Abweisung der Auskunftsanträge wendet.

II.

5
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
6
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2013, 385 veröffentlicht ist, entspricht die im vorausgegangenen Verfahren geschlossene Vereinbarung der gesetzlichen Form. Die in den Gesetzesmotiven enthaltene Begründung ziele auf den Fall ab, dass in einer Ehesache eine Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt geschlossen werden soll, ohne dass die Folgesache Unterhalt anhängig gemacht worden ist. Für diesen Fall habe Rechtssicherheit geschaffen werden sollen. Keineswegs sei damit gemeint gewesen, dass § 127 a BGB auf eine außerhalb des Eheverfahrens geschlossene Vereinbarung keine Anwendung finden solle. Hätte der Rechtsausschuss die schon im Gesetzentwurf niedergelegte Ansicht, dass eine gerichtliche Protokollierung nach § 127 a BGB gleichwertig sei, einschränken wollen , so hätte dies ausdrücklich begründet werden müssen. Die Bezugnahme des Rechtsausschusses auf die gleichlautende Regelung in § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB zum Zugewinnausgleich bestätige diese Auslegung, weil zu dieser Vorschrift vom Bundesgerichtshof anerkannt gewesen sei, dass eine gerichtlich protokollierte Regelung auch außerhalb des Scheidungsverfahrens getroffen werden könne. Im Übrigen werde dies auch durch das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht gestützt, das in § 114 Abs. 1 FamFG Anwaltszwang vorsehe und dadurch eine umfassende Beratung der Ehegatten gewährleiste.
7
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die angefochtene Entscheidung weist keine Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsgegnerin auf.
8
a) Die Aufhebung des vom Amtsgericht erlassenen Verbundbeschlusses hat das Oberlandesgericht darauf gestützt, dass das Amtsgericht dem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über die Folgesachen stattgegeben habe.
9
Dabei hat es indessen übersehen, dass das Amtsgericht die Anträge in den Folgesachen Unterhalt und Güterrecht nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang abgewiesen hat. Dies ergibt sich aus dem Tenor des Verbundbeschlusses , der sich ausdrücklich auf die schriftsätzlich angekündigten und im Beschluss aufgeführten Anträge bezieht. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich mit näherer Begründung, dass vom Amtsgericht sowohl der Unterhaltsantrag als auch der Antrag zum Güterrecht vollständig, also jeweils mit Auskunfts- und Zahlungsstufe abgewiesen worden ist. Die Aufhebung des Verbundbeschlusses ist indessen für die Antragsgegnerin als Rechtsbeschwerdeführerin insoweit günstig, weil das Oberlandesgericht ihren Beschwerdeanträgen damit entsprochen und nur in Bezug auf die - aufrechterhaltene - Abweisung der Auskunftsanträge zu ihrem Nachteil entschieden hat.
10
b) Das Oberlandesgericht hat es allerdings zu Recht bei der Abweisung der Auskunftsanträge belassen. Denn aus den hier beantragten Auskünften lassen sich unabhängig von deren Inhalt keine Zahlungsansprüche herleiten (Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 22/89 - FamRZ 1990, 863, 864). Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts folgt dies daraus, dass der von den Ehegatten vereinbarte Unterhaltsverzicht wirksam ist. Zum Zugewinnausgleich bezieht sich die beantragte Auskunft auf den Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags. Weil indessen auch die zum Güterrecht von den Ehegatten getroffene Vereinbarung wirksam ist und die Beendigung des Güterstands nach §§ 1375 Abs. 1 Satz 1, 1372, 1414 Satz 1 BGB demzufolge früher datiert, kommt es auf das Vermögen des Ehemanns zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags nicht an.
11
Die Wirksamkeit der von den Ehegatten zu den Folgesachen abgeschlossenen Vereinbarungen ist von den Vorinstanzen zu Recht bejaht worden. Die für den nachehelichen Unterhalt geltende Formvorschrift des § 1585 c Satz 2, 3 BGB steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen.
12
aa) Nach § 1585 c BGB können die Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127 a BGB, wonach die notarielle Beurkundung bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschrif- ten der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt wird, findet nach § 1585 c Satz 3 BGB auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.
13
bb) Ob auch eine Vereinbarung, die nach § 127 a BGB in einem anderen gerichtlichen Verfahren als der Ehesache geschlossen wird, die notarielle Beurkundung zu ersetzen vermag, ist umstritten.
14
Nach einer Meinung, die sich auf den Wortlaut des § 1585 c Satz 3 BGB beruft, ist die Frage zu verneinen (Bergschneider FamRZ 2008, 17, 18; jurisPK/ Viefhues BGB [Stand: 10. Februar 2014] § 1361 Rn. 525; Steiniger/Viefhues FPR 2009, 114, 115; Büte FuR 2008, 177, 178; PWW/Kleffmann BGB 8. Aufl. § 1585 c Rn. 2; Weinreich/Klein/Uecker FA-Komm FamR 5. Aufl. § 1585 c Rn. 17; wohl auch - allerdings unklar - Palandt/Brudermüller BGB 73. Aufl. § 1585 c Rn. 5).
15
Nach anderer Auffassung ist die Frage zu bejahen, weil die Möglichkeit einer Beurkundung entsprechend § 127 a BGB durch die Regelung in § 1585 c Satz 3 BGB nicht eingeschränkt worden sei (OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1738; Wendl/Wönne Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 6 Rn. 612; MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1585 c Rn. 8 f.; Göhler-Schlicht FF 2008, 143; Borth Praxis des Unterhaltsrechts 2. Aufl. Rn. 853; Billhardt FamRZ 2008, 748).
16
cc) Der Senat hält mit dem Oberlandesgericht die zuletzt genannte Auffassung für zutreffend. Die Form des § 127 a BGB vermag die notarielle Beurkundung auch bei einer außerhalb der Ehesache geschlossenen Vereinbarung zu ersetzen. Die Regelung in § 1585 c Satz 3 BGB steht dem nicht entgegen.
17
Nach § 1585 c Satz 2 BGB bedarf eine Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, der notariellen Beurkundung. Das Formerfordernis ist durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) eingeführt worden und verfolgt das Ziel, durch die Mitwirkung eines Notars die fachkundige und unabhängige Beratung der Vertragsparteien sicherzustellen, um sie vor übereilten Erklärungen zu bewahren und ihnen die rechtliche Tragweite ihrer Vereinbarungen vor Augen zu führen (BT-Drucks. 16/1830 S. 22).
18
Nach § 127 a BGB wird die notarielle Beurkundung bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt. Diesen Erfordernissen genügt nach § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 160 ff. ZPO auch ein Protokoll in einer Familienstreitsache (zum Anspruch auf Protokollierung vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 1 = FamRZ 2011, 1572). Aus der Regelung in § 1585 c Satz 3 BGB, nach der § 127 a BGB auch auf eine Vereinbarung Anwendung findet, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird, folgt nicht, dass die notarielle Beurkundung ausschließlich durch eine in der Ehesache protokollierte Vereinbarung ersetzt werden kann.
19
(1) Bereits der Wortlaut der Vorschrift ("auch") deutet darauf hin, dass die bestehenden Möglichkeiten einer formwirksamen Vereinbarung nicht eingeschränkt , sondern allenfalls erweitert werden sollten und die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 127 a BGB nicht in Frage gestellt worden ist. Dies wird durch die Gesetzesmotive bestätigt. Im Gegensatz zu § 1585 c Satz 2 BGB ist Satz 3 dieser Vorschrift erst auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages im Zuge der Gesetzesberatungen angefügt worden. Er beruht auf der vom Rechtsausschuss angestellten Erwägung, dass - parallel zu § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB beim Zugewinnausgleich und zu § 1587 o Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB beim Versorgungsausgleich - sichergestellt werden solle, dass außer in einem Prozessvergleich von den Parteien eine formwirksame Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt auch im Verfahren in Ehesachen im Wege der Protokollierung durch das Prozessgericht abgeschlossen werden könne. Damit solle Rechtssicherheit geschaffen werden für den in der Praxis nicht seltenen Fall, in dem die Ehegatten in einer Ehesache das Gericht um Protokollierung einer zuvor getroffenen Einigung, beispielsweise eines Unterhaltsverzichts , ersuchen, ohne dass eine Unterhaltssache im Scheidungsverbund anhängig ist oder dass Streit oder Ungewissheit über den Unterhalt durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt wird (BT-Drucks. 16/6980 S. 9).
20
Mit der Anfügung des Satzes 3 sollte somit lediglich sichergestellt werden , dass eine in der Ehesache protokollierte Vereinbarung die notarielle Beurkundung ersetzen kann, ohne dass eine Folgesache auf nachehelichen Unterhalt rechtshängig ist. Selbst wenn demnach der Rechtsausschuss der Meinung gewesen sein sollte, dass ohne gleichzeitig rechtshängigen Antrag zum nachehelichen Unterhalt eine Formwahrung durch Protokollierung in der Ehesache - wie auch in einem anderen Verfahren - ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz nicht möglich gewesen wäre, ergäbe sich daraus kein der Anwendung von § 127 a BGB entgegenstehender gesetzgeberischer Wille. Ein solcher würde voraussetzen, dass der Gesetzgeber die nach bestehendem Rechtszustand durch § 127 a BGB gewährte Möglichkeit einschränken wollte, und lässt sich, wie das Oberlandesgericht zu Recht anführt, insoweit nicht feststellen. Vielmehr zeigt der Verweis auf § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB und § 1587 o Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB (nunmehr § 7 VersAusglG) als Parallelvorschriften, dass deren Regelung auch für den nachehelichen Unterhalt übernommen werden sollte. Zu beiden Vorschriften war und ist aber anerkannt, dass eine Protokollierung nach § 127 a BGB die notarielle Beurkundung ersetzt. Insbesondere zu § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB, dem die Formulierung in § 1585 c Satz 3 BGB entspricht, war dies in der Rechtsprechung nicht zweifelhaft (BGHZ 86, 143 = FamRZ 1983, 157, 159). Entsprechendes gilt für Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich (vgl. Palandt/Brudermüller BGB 69. Aufl. § 1587 o Rn. 19 mwN; Weinreich/Klein/Wick FA-Komm FamR 5. Aufl. § 7 VersAusglG Rn. 5 f.).
21
Dementsprechend ist bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs auf die allgemeine Anwendbarkeit von § 127 a BGB verwiesen worden (BT-Drucks. 16/1830 S. 22), was vom Rechtsausschuss nicht in Frage gestellt worden ist.
22
(2) Schließlich spricht für eine einschränkende Auslegung auch nicht der Gesichtspunkt, dass das Verfahren in der Ehesache dem Anwaltszwang unterliegt , während dies etwa bei Unterhaltsverfahren erst seit Inkrafttreten der FGG-Reform am 1. September 2009 der Fall ist (§ 114 Abs. 1 FamFG; vgl. Wendl/Wönne Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 6 Rn. 612). Denn die gerichtliche Protokollierung nach § 127 a BGB ersetzt die notarielle Beurkundung, welche eine Vertretung durch Rechtsanwälte ebenfalls nicht vorsieht. Das Gesetz geht davon aus, dass den Beteiligten der gleiche Schutz zugutekommt, weil es das Gericht in seiner Aufklärungs- und Beratungsfunktion einem Notar gleichstellt. Dass die im Eheverfahren abgeschlossene Vereinbarung als Prozess- bzw. Verfahrensvergleich im Scheidungsverbund dem Anwaltszwang unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88 - FamRZ 1991, 679, 680), stellt dies nicht in Frage.
23
§ 1585 c Satz 3 BGB kommt somit nur eine klarstellende Bedeutung zu. Dass sich die Vorschrift lediglich auf das Verfahren in der Ehesache bezieht und hinsichtlich des weitergehenden Anwendungsbereichs des § 127 a BGB unvollständig bleibt, ist schon in Anbetracht des Wortlauts ("auch") unerheblich, weil es jedenfalls nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, den Anwendungsbereich des § 127 a BGB einzuschränken (zur anders gelagerten Frage der Form einer Zustimmungserklärung beim sog. scheidungsakzessorischen Statuswechsel vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2013 - XII ZB 71/12 - FamRZ 2013, 944).
24
3. Die von den Ehegatten zum Zugewinnausgleich getroffene Regelung entspricht demzufolge ebenfalls der in § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB vorgeschriebenen Form. Weil weitere Einwände gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung von der Rechtsbeschwerde nicht erhoben werden und auch nicht ersichtlich sind, ist das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht bestehen. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist demnach zurückzuweisen.
Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Nordenham, Entscheidung vom 22.12.2011 - 4 F 442/10 S -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.05.2012 - 14 UF 22/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2014 - XII ZB 365/12

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(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das

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(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 71/12
vom
27. März 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die im Rahmen des sogenannten scheidungsakzessorischen Statuswechsels
nach § 1599 Abs. 2 BGB erforderliche Zustimmungserklärung des Ehemannes
kann nicht in wirksamer Form im Scheidungsverfahren abgegeben werden.

b) Anders als die Anerkennungserklärung unterliegen die Zustimmungserklärungen
nicht der Jahresfrist des § 1599 Abs. 2 Satz 1 BGB.
BGH, Beschluss vom 27. März 2013 - XII ZB 71/12 - OLG Frankfurt a.M.
AG Wetzlar
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Gegenstand des Verfahrens ist das Sorgerecht für das im Juli 2004 geborene Kind J. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin, die Mutter des Kindes , stimmen darin überein, dass der Antragsteller der biologische Vater des Kindes ist.
2
Zur Zeit der Geburt war die Mutter noch mit S. verheiratet. Mit am 15. April 2002 eingegangenem Antrag begehrte sie die Scheidung. Im Jahr 2003 lernte sie den Antragsteller kennen, mit dem sie bis Mitte 2010 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebte. Der Antragsteller hat die Vaterschaft für das Kind mit Zustimmung der Antragsgegnerin im Januar 2005 formwirksam anerkannt. Der damalige Ehemann wurde im Scheidungsverfahren im Wege der Rechtshilfe im August 2008 angehört. Dort erklärte er zu Protokoll, dass er der Vaterschaftsanerkennung des Antragstellers zustimme und nicht Vater des Kindes sei. Die Erklärung wurde ihm nicht aus der vorläufigen Tonbandaufzeichnung vorgespielt und nicht von ihm genehmigt.
3
Seit ihrer Trennung Mitte 2010 streiten die Antragsgegnerin und der Antragsteller über den Aufenthalt des Kindes. Der Antragsteller hat beantragt, das gemeinsame Sorgerecht zu begründen und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Nach Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht seinen Anträgen stattgegeben. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht die Anträge zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers , der die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2012, 1735 veröffentlicht ist, fehlt es bereits an einer rechtlichen Vaterschaft des Antragstellers. Die nach § 1599 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderliche und nach § 1597 Abs. 1 BGB öffentlich zu beurkundende Zustimmungserklärung des damaligen Ehemanns der Antragsgegnerin erfülle weder die Form nach § 62 Nr. 1 BeurkG noch gemäß § 641 c ZPO. Nach § 641 c ZPO habe sie nur in einem Kindschaftsverfahren (heute: Abstammungsverfahren) abgegeben werden können. Hinzu komme, dass das Vorspielen vom Tonträger sowie die Genehmigung durch den damaligen Ehemann in entsprechender Anwendung des § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO iVm § 162 ZPO erforderlich gewesen sein dürften.
6
§ 641 c ZPO könne auch nicht analog auf Erklärungen zu Protokoll im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens angewendet werden. Dem Gesetzgeber des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 sei bewusst gewesen, dass § 641 c ZPO nur auf Erklärungen zu Protokoll des Gerichts anzuwenden sei, bei dem die Vaterschaftsklage anhängig sei. Er habe daran bewusst keine anderen Anforderungen stellen wollen, obwohl es durchaus nahegelegen hätte, auch eine Erklärung zu Protokoll im Scheidungsverfahren genügen zu lassen.
7
Eine Änderung des Sorgerechts sei ferner nicht nach §§ 1666, 1666 a BGB angezeigt, weil die Antragsgegnerin auch nach dem Sachverständigengutachten grundsätzlich erziehungsgeeignet sei und bestehende Defizite nicht so groß seien, dass von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen wäre.
8
2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
9
a) Der Statuswechsel nach § 1599 Abs. 2 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 78/11 - FamRZ 2012, 616) setzt unter anderem voraus, dass der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratete Mann der Anerkennung des Dritten zustimmt. Nach § 1597 Abs. 1 BGB müssen Anerkennung und Zustimmung öffentlich beurkundet werden. Öffentliche Beurkundung ist nach der Legaldefinition in § 415 ZPO die Erstellung einer Urkunde durch eine öffentliche Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form (Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1597 Rn. 7 auch zu den zuständigen Stellen).
10
Die öffentliche Beurkundung konnte nach der im Jahr 2008 noch geltenden Vorschrift des § 641 c ZPO (nunmehr § 180 FamFG) durch die Erklärung zur Niederschrift des Gerichts ersetzt werden. Schon nach ihrer Stellung im Gesetz bezog sich die Vorschrift aber nur auf Kindschaftssachen nach §§ 640 ff. ZPO (heute: Abstammungssachen, §§ 169 ff. FamFG). Die Einhaltung der Form setzt die Protokollierung der Erklärung im Verfahren (§§ 160 ff. ZPO; nunmehr § 28 Abs. 4 FamFG) voraus (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1597 Rn. 12; Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten StAZ 2004, 49, 50).
11
Die Zustimmungserklärung des damaligen Ehemanns ist dagegen nicht in einer Kindschaftssache, sondern im Scheidungsverfahren abgegeben worden. Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 641 c ZPO somit nicht. Die Einhaltung der gesetzlichen Form ist Wirksamkeitserfordernis der Statusänderung (§ 1598 Abs. 1 BGB). Das gilt auch für die Ersetzung der öffentlichen Beurkundung durch die Erklärung zu Protokoll des Familiengerichts.
12
b) Es ist nicht möglich, die Abgabe der Zustimmungserklärung über die gesetzlichen Formvorschriften hinausgehend im Wege der Analogie auch im Scheidungsverfahren zu eröffnen. Hierfür fehlt es insbesondere an einer entsprechenden planwidrigen Regelungslücke im Gesetz.
13
aa) Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Rechtsausschuss des Bundestages, auf den die Einführung des entsprechenden Zusatzes in § 641 c ZPO (im Rahmen des Eheschließungsrechtsgesetzes vom 4. Mai 1998 BGBl. I S. 833) zurückgeht, davon ausging, dass die Zustimmung auch in der mündlichen Verhandlung einer Kindschaftssache zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden kann, wie dies für die anderen Erklärungen bereits vorgesehen war. Nach Auffassung des Rechtsausschusses bestand kein Grund, an die Beurkundung der genannten Erklärung andere Anforderungen zu stellen (BT-Drucks. 13/9416 S. 31).
14
(1) Im Gesetzgebungsverfahren ist allerdings möglicherweise nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass es Zweck der Neuregelung in § 1599 Abs. 2 BGB ist, einen Statuswechsel ohne Durchführung eines gerichtlichen Kindschaftsverfahrens (heute: Abstammungssache) durchführen zu können. Die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit, Erklärungen zur Vaterschaft (Anerkennung und Zustimmung) zu Protokoll des Familiengerichts abzugeben, läuft damit jedenfalls weitgehend leer. Daraus und aus dem bereits vom Oberlandesgericht erwogenen Umstand, dass eine Zulassung der Erklärung im Scheidungsverfahren durchaus nahegelegen hätte, lässt sich aber eine Erweiterung der gesetzlichen Formvorschriften um die nicht vorgesehene Form der Erklärung zur Niederschrift des Gerichts im Scheidungsverfahren noch nicht rechtfertigen (zutreffend MünchKommZPO/Coester-Waltjen/Hilbig 3. Aufl. § 180 FamFG Rn. 4; Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 1599 Rn. 11; Staudinger/ Rauscher BGB [2011] § 1599 Rn. 90; MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. Rn. 63; aA - ohne Begründung - Niepmann MDR 1998, 565, 568).
15
(2) Die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verwandtschaft (§§ 1589 ff. BGB) ist durch das sogenannte Statusprinzip geprägt (vgl. Helms in Helms/Kieninger/Rittner Abstammungsrecht Rn. 1 ff.). Dieses zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass der einmal begründete rechtliche Status der Verwandtschaft mit vielfältigen und weitreichenden Rechtsfolgen (etwa Unterhaltspflicht , Erbrecht, Staatsangehörigkeit, Namensrecht, Sorgerecht) verknüpft ist. Eine sogenannte Inzidentfeststellung ist grundsätzlich ausgeschlossen, vielmehr setzen die Rechtswirkungen - unter Umständen auch unabhängig von der genetischen Abstammung - den rechtlich etablierten Status der Verwandtschaft voraus. Eine danach bestehende rechtliche Vaterschaft schließt zudem die Anerkennung des Kindes durch einen anderen Mann aus (§ 1594 Abs. 2 BGB), und die mit der Abstammung verbundenen Rechtsfolgen können grundsätzlich erst geltend gemacht werden, nachdem die Anerkennung wirksam geworden (§ 1594 Abs. 1 BGB) oder die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist (§ 1600 d Abs. 4 BGB). Entscheidungen in Statusfragen wirken schließlich für und gegen alle (§ 184 Abs. 2 FamFG; zuvor § 640 h Abs. 1 ZPO).
16
(3) Die in den genannten gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck kommenden Prinzipien der Statusklarheit und Statussicherheit sind nicht zuletzt auch bei der Anwendung der gesetzlichen Formvorschriften zu beachten. Das kommt etwa darin zum Ausdruck, dass die Einhaltung der Form im Allgemeinen wie auch in Bezug auf die Zustimmungserklärung des Ehemannes als Wirksamkeitserfordernis ausgestaltet ist.
17
bb) In Anbetracht der eindeutigen gesetzlichen Regelung, die vom Gesetzgeber ersichtlich auch so gewollt war, wäre eine Korrektur allenfalls berechtigt , wenn sich durch die wortlautgetreue Anwendung ein Widerspruch zu anderen , vorrangigen gesetzlichen Zielen ergäbe. Das ließe sich aber nur annehmen , wenn der zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens dienende, allein durch Anerkennung und Zustimmung eröffnete Statuswechsel als solcher durch die Formvorschriften vereitelt würde, indem etwa eine zur Verfügung gestellte Wahlmöglichkeit mangels einer hierfür bereitgestellten Form entwertet würde. Das ist indessen nicht der Fall. Denn das Gesetz stellt neben der Erklärung zur Niederschrift im Abstammungsverfahren und außer der Beurkundung nach § 62 BeurkG weitere Möglichkeiten einer Beurkundung der Zustimmung zur Verfügung. Dem zustimmungsbereiten Ehemann stehen die Erklärung vor dem Standesamt (§ 44 PStG), vor dem Jugendamt (§ 59 Abs. 1 SGB VIII) oder dem Notar (§ 20 Abs. 1 BNotO) offen (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 85).
18
Die Zustimmung ist dabei anders als die Anerkennung nicht an eine Frist gebunden (OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 546; OLG Köln FamRZ 2011, 651; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1076; OLG Brandenburg StAZ 2011, 333; MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1599 Rn. 64; aA OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1054; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1599 Rn. 92 mwN; Palandt/ Brudermüller BGB 72. Aufl. Rn. 11). Nach § 1599 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt die Jahresfrist nur für die Anerkennung. Dass damit nicht der "Gesamtvorgang" gemeint ist (so Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1599 Rn. 92 mwN), sondern allein die Anerkennungserklärung, liegt schon aufgrund der ausschließlichen Erwähnung der Frist in § 1599 Abs. 2 Satz 1 BGB nahe, während sich die Zustimmungserklärungen ohne entsprechende Verweisung in § 1599 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelt finden. Das Argument, den scheidungsakzessorischen Statuswechsel wegen der anfänglich geäußerten rechtspolitischen Kritik im Hinblick auf die Dauer des zwischen Anerkennung und Zustimmung möglichen Schwebezustandes einzuschränken (so Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1599 Rn. 92 mwN), überzeugt nicht (zutreffend OLG Köln FamRZ 2011, 651, 652). Zur Beseitigung eines unerwünscht langen Schwebezustandes dient wie bei der Anerkennung im Allgemeinen die Möglichkeit des Widerrufs gemäß § 1597 Abs. 3 BGB (OLG Köln FamRZ 2011, 651, 652; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1076, 1077). Eine weitergehende Einschränkung als der dem Anerkennenden offen stehende Widerruf der Anerkennung lässt sich dem Gesetz somit nicht entnehmen.
19
cc) Ob die Protokollierung der Zustimmung im vorliegenden Fall den gesetzlichen Erfordernissen nach §§ 160, 162 ZPO entsprach und die Protokollierung der Verlesung und Genehmigung Wirksamkeitserfordernis ist (vgl. zur Anerkennung OLG Hamm FamRZ 1988, 101), bedarf keiner Entscheidung.
20
c) Hinsichtlich der weiteren im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragenen Zustimmungserklärungen des früheren Ehemannes der Antragsgegnerin kann offenbleiben, ob das diesbezügliche Tatsachenvorbringen noch im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden kann. Denn die Erklärungen genügen der gesetzlichen Form jeweils nicht.
21
Nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde hat der frühere Ehemann am 15. März 2012 zu Protokoll in einem auf Herausgabe des Kindes gerichteten Verfahren nochmals seine Zustimmung zu der Vaterschaftsanerkennung erklärt. Diese Zustimmungserklärung unterliegt nunmehr § 180 FamFG. Sie ist ebenfalls nicht formwirksam, weil sie nicht in einem Abstammungsverfahren abgegeben worden ist.
22
Dass der frühere Ehemann auf dem Protokoll, das seine im Scheidungsverfahren abgegebene Erklärung enthält, nunmehr (ebenfalls am 15. März 2012) seine Unterschrift angebracht hat, kann die Formunwirksamkeit aus den oben ausgeführten Gründen nicht beheben. Die nachträgliche Unterschrift auf einem Protokoll über eine im Wege der Rechtshilfe durchgeführte Anhörung erfüllt auch nicht die Form des § 62 BeurkG. Abgesehen davon, dass für die Beurkundung nach § 3 Nr. 1 lit. f RpflG der Rechtspfleger zuständig ist, hat der die Anhörung durchführende Richter jedenfalls keine Beurkundung im Sinne des Beurkundungsgesetzes vorgenommen. Vielmehr ist die Unterschrift erst zu einem anderen Anlass auf dem Protokoll angebracht worden.
23
Die Anerkennung der Vaterschaft durch den Antragsteller ist demnach bislang nicht wirksam geworden.
24
d) Das Oberlandesgericht hat die Anträge zu Recht zurückgewiesen, weil der Antragsteller derzeit nicht rechtlicher Vater des Kindes ist und ihm daher die Antragsberechtigung fehlt (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1403 Rn. 75). Einer Verfahrensbeteiligung und Anhörung des früheren Ehemanns (§§ 7 Abs. 2, 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG) bedurfte es nicht. Das gilt ebenfalls für die in Erwägung gezogene Sorgerechtsentziehung nach §§ 1666, 1666 a BGB, weil das Oberlandesgericht insoweit keinen Anlass für ein Tätigwerden von Amts wegen gesehen hat.
Dose Vézina Klinkhammer Schilling Botur
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, Entscheidung vom 10.05.2011 - 617 F 1023/10 -
OLG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 20.01.2012 - 4 UF 233/11 -

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)