Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2015 - XII ZB 405/13

ECLI:ECLI:DE:BGH:2015:161215BXIIZB405.13.0
bei uns veröffentlicht am16.12.2015
vorgehend
Amtsgericht Landau in der Pfalz, III 7/10, 08.01.2013
Landgericht Zweibrücken, 3 W 12/13, 24.06.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 405/13
vom
16. Dezember 2015
in der Personenstandssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1617 b Abs. 1, 1618
Bei einer nachträglichen Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch
die Eltern ist eine Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617 b Abs. 1
BGB nach einer vorangegangenen Einbenennung des Kindes gemäß § 1618
BGB jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Stiefelternehe, deren Ehenamen
das Kind aufgrund der Einbenennung trägt, noch besteht (Abgrenzung zu Senatsbeschluss
BGHZ 157, 277 = FamRZ 2004, 449).
BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/13 - OLG Zweibrücken
AG Landau in der Pfalz
ECLI:DE:BGH:2015:161215BXIIZB405.13.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 3.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Kindesmutter) und der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Kindesvater) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des betroffenen Kindes, das am 21. Oktober 1997 geboren wurde. Die seinerzeit verheiratet gewesene Kindesmutter lebte im Zeitpunkt der Geburt des Kindes getrennt und führte den durch die Heirat mit ihrem damaligen Ehemann erworbenen Ehenamen "Stri.". Dieser Name wurde zum Geburtsnamen des Kindes. Nach Scheidung ihrer Ehe heiratete die Kindesmutter im Jahr 2004 erneut und erwarb dadurch den Ehenamen "Py.". Mit Wirkung zum 21. Oktober 2004 erteilten die Kindesmutter und Herr Py. durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Kind ihren Ehenamen "Py.". Die Ehe zwischen der Kindesmutter und Herrn Py. besteht fort.
2
Durch Erklärung vom 20. Januar 2010 begründeten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Mit Erklärung vom 24. Februar 2010 bestimmten sie den Namen des Kindesvaters "Sch." zum Familiennamen des Kindes. Das Kind schloss sich dieser Erklärung an. Die Eltern und das Kind haben beim Standesamt die Beischreibung der Namensänderung im Geburtenregister beantragt. Auf die Zweifelsvorlage des Standesamtes hat das Amtsgericht entschieden, dass die Namensänderung dem Geburtenregister nicht beizuschreiben sei. Die Beschwerde der Eltern ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Kindesvaters.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
4
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Vorschrift des § 1617 b BGB eröffne nicht die Möglichkeit, einen durch Einbenennung erworbenen Namen des Kindes zu ändern. Bereits der Wortlaut des § 1617 b BGB lege nahe, dass nur ein nach § 1617 a BGB erworbener Geburtsname "neu bestimmt", nicht aber ein anderweitig erworbener Name abgeändert werden könne. Zweck des § 1617 b BGB sei es, die gemeinsam Sorgeberechtigten so zu stellen, als ob sie bereits bei der Geburt des Kindes gemeinsam sorgeberechtigt und damit zur Bestimmung des Geburtsnamens berechtigt gewesen wären. Es könne zwar sein, dass die Eltern dann den Namen des Kindes mit "Sch." bestimmt hätten. Dies ändere aber nichts daran, dass das Kind inzwischen durch Einbenennung den Namen "Py." trüge. Zwar wäre die Einbenennung dann nur mit Zustimmung des Kindesvaters möglich gewesen. Jedoch bezwecke § 1617 b BGB nicht, jede mit der elterlichen Sorge verbundene und in der Vergangenheit getroffene Entscheidung über die Namenstragung eines Kindes zur Disposition nunmehr gemeinsam sorgeberechtigter Eltern zu stellen, sondern nur, einen neuen Geburtsnamen des Kindes zu bestimmen. Letzteres ergebe sich auch aus der Regelungssystematik, nämlich der unmittelbar aufeinander folgenden Stellung der beiden Normen. Auch die Gesetzesbegründung stütze diese Auslegung, da es dort heiße, dass § 1617 b BGB die Möglichkeit eröffne, "den einem Kind gemäß § 1617 a BGB zugewiesenen Namen neu zu bestimmen". Ob gleichwohl in erweiternder Auslegung des § 1617 b BGB auch ein durch Einbenennung erworbener Name neu erteilt werden könne, müsse nicht entschieden werden, weil vorliegend die derzeitige, den Ehenamen begründende Ehe der Mutter nicht geschieden sei. Der mit der Einbenennung des Kindes verfolgte Zweck, die Integration des Kindes in die Stiefelternfamilie zu fördern, sei nicht entfallen. Ob die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestehe, könne weder vom Standesamt noch vom Amtsgericht im Verfahren der Zweifelsvorlage entschieden, sondern allein durch das Familiengericht aufgeklärt werden. Im Weiteren erscheine zweifelhaft, ob in einem solchen Fall die Neubestimmung des Kindesnamens ohne die Zustimmung des Stiefelternteils erfolgen könne, da auch die Einbenennung nur mit dessen Zustimmung habe erfolgen können.
5
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass eine Neubestimmung des Namens des Kindes nach § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls dann nicht möglich ist, wenn und solange die Ehe der Kindesmutter mit ihrem derzeitigen Ehemann, dessen Namen das Kind aufgrund der Einbenennung trägt, noch fortbesteht.
6
a) Nach § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB kann, wenn eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet wird und das Kind bereits einen Namen führt, der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Nach § 1617 b Abs. 1 Satz 3 BGB ist, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich - wie hier - der Bestimmung anschließt.
7
b) Ob § 1617 b Abs. 1 BGB die Möglichkeit eröffnet, den Namen eines Kindes neu zu bestimmen, wenn es zuvor nach § 1618 BGB einbenannt wurde, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
8
aa) Nach einer Ansicht kommt eine Neubestimmung des Kindesnamens nur in Betracht, wenn dem Kind sein bisheriger Name kraft Gesetzes zugewiesen worden sei. Eine zuvor nach § 1618 BGB erfolgte Einbenennung des Kindes schließe deshalb jede Möglichkeit einer Neubestimmung des Namens nach § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB aus. Die Regelung in § 1618 BGB sei insoweit als in sich abgeschlossen zu betrachten und könne auch durch die nachträgliche Begründung gemeinsamer Sorge nicht mehr durchbrochen werden (vgl. MünchKommBGB/v. Sachsen-Gessaphe 6. Aufl. § 1617 b Rn. 8).
9
bb) Nach wohl überwiegender Auffassung wird eine Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617 b Abs. 1 BGB durch eine vorangehende Einbenennung nach § 1618 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen. Ausgehend von dem Ziel des Kindesnamensrechts, die aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts vermutete soziale Beziehung zwischen Eltern und Kind auch im Kindesnamen zum Ausdruck zu bringen, könne einer vorangegangenen Einbenennung nach § 1618 BGB keine generelle "Sperrwirkung" zukommen. Innerhalb dieser Meinungsgruppe werden allerdings differenzierte Auffassungen vertreten :
10
(1) Teilweise wird angenommen, dass bei nachträglicher Begründung der elterlichen Sorge eine Neubestimmung des Kindesnamens in allen Fällen vorheriger Einbenennung des Kindes nach § 1618 BGB uneingeschränkt möglich sei (BeckOGK/Kienemund BGB [Stand: September 2015] § 1617 b Rn. 14.1.; BeckOK BGB/Enders [Stand: August 2015] § 1617 b Rn. 2.2).
11
(2) Eine andere Auffassung will entscheidend darauf abstellen, ob ein von den Eltern gemeinsam ausgeübter Wille bereits in der Einbenennung seinen Niederschlag gefunden hat. Die Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB soll demnach grundsätzlich dann zulässig sein, wenn die vorherige Einbenennung durch Erklärung des allein sorgeberechtigten Elternteils und des Stiefelternteils ohne Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils oder deren gerichtliche Ersetzung erfolgt ist, mithin in den Fällen der "nachziehenden" Einbenennung (vgl. OLG Brandenburg StAZ 2007, 206, 207; Kissner [Fachausschuss Nr. 3834] StAZ 2009, 17; Henrich/Wagenitz/ Bornhofen Deutsches Namensrecht § 1617 b BGB Rn. 22; jurisPK-BGB/Schwer [Stand: Oktober 2014] § 1617 b Rn. 8; vgl. auch Staudinger/Hilbig-Lugani BGB [2015] § 1617 b Rn. 8). Eine Sperrwirkung der vorangegangenen Einbenennung wird demgemäß in Fällen der "erteilenden" Einbenennung angenommen, in denen das Kind bei alleiniger elterlicher Sorge bisher den Namen des nicht sorgeberechtigen Elternteils geführt und der nicht sorgeberechtigte Elternteil nach § 1618 Satz 3 BGB in die Einbenennung eingewilligt hat oder seine Einwilligung durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist (Henrich/ Wagenitz/Bornhofen Deutsches Namensrecht § 1617 b BGB Rn. 21; vgl. auch Lipp/Wagenitz Das neue Kindschaftsrecht § 1617 b BGB Rn. 8).
12
(3) Zum Teil wird auf dieser Grundlage zusätzlich danach unterschieden, ob die Ehe der Stiefeltern, deren Ehenamen das Kind aufgrund seiner Einbenennung nach § 1618 BGB trägt, noch fortbesteht (Staudinger/Hilbig-Lugani BGB [2015] § 1617 b Rn. 8). Eine Neubestimmung nach § 1617 b Abs. 1 BGB kommt nach dieser Ansicht in Fällen der "nachziehenden" Einbenennung erst nach Auflösung der Stiefelternehe in Betracht. Sei hingegen bei der "erteilenden" Einbenennung mit Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils (bzw. mit familiengerichtlicher Ersetzung der Zustimmung) der Bezugspunkt des Kindesnamens durch die Einbenennung ausgetauscht worden - statt des Individualnamens des anderen Elternteils nunmehr der Ehename aus der Stiefelternehe - so seien die Eltern daran selbst nach Auflösung der Stiefelternehe auch bei späterer Begründung gemeinsamen Sorgerechts gebunden.
13
c) Nach Auffassung des Senats ist eine Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617 b Abs. 1 BGB bei einer vorausgegangenen Einbenennung jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Stiefelternehe, deren Ehenamen das Kind aufgrund der Einbenennung trägt, noch besteht.
14
aa) Allerdings hegt der Senat - anders als das Beschwerdegericht - Zweifel daran, dass eine vorangegangene Einbenennung nach § 1618 BGB eine nachfolgende Neubestimmung des Namens des Kindes nach § 1617 b Abs. 1 BGB von vornherein in jedem Fall ausschließt.
15
(1) § 1617 b Abs. 1 BGB soll bei nachträglich gemeinsam sorgeberechtigt gewordenen Eltern die Nachholung einer Namenswahl ermöglichen, die bei anfänglichem gemeinsamem Sorgerecht nach § 1617 Abs. 1 BGB möglich gewesen wäre, aber wegen der Alleinsorge eines Elternteils im Moment der Geburt durch den gesetzlichen Namenserwerb nach § 1617 a Abs. 1 BGB verdrängt worden ist. Mit dem Wechsel von der alleinigen zur gemeinsamen Sorge geht gleichsam die Möglichkeit Hand in Hand, den Geburtsnamen des Kindes an die neue Sorgerechtssituation anzupassen (Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 112/05 - FamRZ 2005, 1984, 1985). Damit folgt die Vorschrift der Grundtendenz des neuen Kindesnamensrechts, der elterlichen Disposition Vorrang einzuräumen, wenn diese mit der (hier: nachträglich begründeten) gemeinsamen Sorge korrespondiert; dadurch wird die Namenskontinuität des Kindes teilweise aufgegeben (vgl. MünchKommBGB/v. Sachsen-Gessaphe 6. Aufl. § 1617 b Rn. 2). Dieser Regelungszweck würde nicht verfehlt, wenn man eine Neubestimmung des Kindesnamens auch im Falle einer vorherigen Einbenennung grundsätzlich zuließe.
16
(2) Es kann auch aus den Gesetzesmaterialien und der Gesetzgebungsgeschichte nicht abgeleitet werden, dass eine vorangegangene Einbenennung eine nachfolgende Neubestimmung des Namens des Kindes nach § 1617 b Abs. 1 BGB generell sperren müsste. § 1617 b Abs. 1 BGB und § 1618 BGB wurden mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2942) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Zwar ist in der Begründung des Regierungsentwurfs ausgeführt, dass § 1617 b Abs. 1 BGB die Möglichkeit eröffne, "den einem Kind gemäß § 1617 a BGB zugewiesenen Namen neu zu bestimmen, wenn die Eltern (…) durch übereinstimmende Sorgeerklärung (…) eine gemeinsame Sorge begründen". Daraus kann aber noch nicht zwangsläufig gefolgert werden, dass deswegen (nur) ein nach § 1617 a BGB kraft Gesetzes erworbener Name auf der Grundlage von § 1617 b Abs. 1 BGB neu bestimmt werden dürfte, so dass die Neubestimmung eines durch Einbenennung nach § 1618 BGB erworbenen Namens des Kindes auf der Grundlage von § 1617 b Abs. 1 BGB von vornherein ausgeschlossen sein müsste (ebenso OLG Brandenburg StAZ 2007, 206, 207). Dafür spricht auch, dass für das Verhältnis zwischen § 1617 b Abs. 1 BGB und § 1618 BGB weder der Entwurfsbegründung noch den sonstigen Gesetzesmaterialien weitere Aussagen zu entnehmen sind. Insbesondere betrafen die während des Gesetzgebungsverfahrens im Interesse der Namenskontinuität vorgenommenen Änderungen an § 1617 b BGB nicht Absatz 1 der Vorschrift und damit nicht den Fall der (erstmalig) nachträglich begründeten elterlichen Sorge (BT-Drucks. 13/8511 S. 73 f.; vgl. zu den Änderungen im Einzelnen MünchKommBGB/v. SachsenGessaphe 6. Aufl. § 1618 Rn. 31).
17
(3) Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 1617 b Abs. 1 BGB in erster Linie solche Konstellationen in den Blick genommen hat, in denen das Kind nach § 1617 a Abs. 1 BGB kraft Gesetzes den Namen des bei der Geburt allein sorgeberechtigten Elternteils führt. Unzweifelhaft dürfte es allerdings sein, dass § 1617 b Abs. 1 BGB auch auf solche Fälle anwendbar ist, in denen das Kind (später) einen nach § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB geänderten Namen führt, weil sich eine Änderung des ursprünglichen und vom allein sorgeberechtigten Elternteil abgeleiteten Individualnamens kraft Gesetzes auch auf das Kind erstreckt hat (vgl. MünchKommBGB/v. SachsenGessaphe 6. Aufl. § 1617 b Rn. 5). Zumindest die nachziehende Einbenennung ist mit dem Namenserwerb nach § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB durchaus vergleichbar , weil sich diese funktional ebenfalls als Namensfolge des Kindes nach dem sich ändernden Individualnamen des allein sorgeberechtigten Elternteils darstellt, nur eben lediglich mit der Zustimmung eines Dritten, nämlich des Stiefelternteils (Staudinger/Hilbig-Lugani BGB [2015] § 1617 b Rn. 8; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 157, 277 = FamRZ 2004, 449, 450). Die nachziehende Einbenennung lässt sich in diesem Sinne als ein besonderer - von § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht erfasster - Fall der Überwirkung einer Namensänderung des namensgebenden Elternteils begreifen (Henrich/Wagenitz/Bornhofen Deutsches Namensrecht § 1617 b BGB Rn. 22).
18
(4) Schließlich lässt sich auch aus der Senatsentscheidung vom 14. Januar 2004 (BGHZ 157, 277 = FamRZ 2004, 449) nichts dafür herleiten, dass eine vorangegangene Einbenennung nach § 1618 BGB eine Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617 b Abs. 1 BGB stets sperren müsste.
19
In dieser Entscheidung hat der Senat ausgesprochen, dass nach einer Einbenennung des Kindes gemäß § 1618 BGB und einem der Scheidung der Stiefelternehe nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils auf seinen Geburtsnamen (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB) eine sich diesem Namenswechsel (kraft Gesetzes) anschließende Änderung des Kindesnamens ausgeschlossen ist, weil der allein in Betracht kommende § 1617 c Abs. 2 BGB in beiden Tatbestandsalternativen hierfür keine gesetzliche Grundlage bietet. Über die Frage der Neubestimmungsmöglichkeiten nach erstmaliger Herstellung gemeinsamer Sorge im Sinne von § 1617 b Abs. 1 BGB ist damit noch nichts ausgesagt.
20
bb) Dem Beschwerdegericht ist aber jedenfalls darin beizutreten, dass eine Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617 b Abs. 1 BGB nach vorangegangener Einbenennung gemäß § 1618 BGB nicht möglich ist, solange die Stiefelternehe, deren Ehenamen das Kind nach der Einbenennung trägt, noch fortbesteht. Dies folgt aus einer Auslegung des § 1617 b Abs. 1 BGB, die sowohl § 1618 BGB als auch die Regelungszwecke beider Vorschriften berücksichtigt.
21
(1) Die nachträgliche Begründung elterlicher Sorge kann nicht zwingend und stets zu einem gegenüber anderen vorherigen Namenserwerbsformen vorrangigen Namensneubestimmungsrecht führen. Insoweit treffen die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu, dass die Vorschrift nicht bezweckt, jede auf der elterlichen Sorge beruhende und in der Vergangenheit getroffene Entscheidung über die Namenstragung des Kindes zur Disposition der nachträglich gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zu stellen. Dass das durch § 1617 b Abs. 1 BGB eröffnete Recht nicht absolut gilt, zeigt bereits die das Neubestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht im Interesse der Namenskontinuität relativierende Fristenregelung in § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB.
22
(2) Vor diesem Hintergrund ist in Fällen vorangegangener Einbenennung dem mit § 1618 BGB verfolgten gesetzgeberischen Regelungszweck durch die Annahme Rechnung zu tragen, dass eine Neubestimmung des Kindesnamens auf der Grundlage von § 1617 b Abs. 1 BGB solange nicht zulässig ist, als dieser Zweck sich noch nicht erledigt hat. Der Regelungszweck des § 1618 BGB besteht darin, durch die Einbenennung von Stiefkindern deren Integration in die Stieffamilie zu fördern (BT-Drucks. 13/4899 S. 92). Dieser Zweck der Einbenennung ist - wie das Beschwerdegericht ebenfalls zu Recht ausführt - erst dann als erledigt anzusehen, wenn diese Familie nicht mehr besteht, mithin die ihr zu Grunde liegende Ehe geschieden ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Familienverbund nicht mehr gelebt wird oder ob die Stiefelternehe gar bereits gescheitert ist. Zu derartigen Feststellungen wäre jedenfalls die Personenstandsbehörde nicht befugt. Sie sind, wie das Beschwerdegericht ebenfalls zutreffend ausführt, dem Familiengericht im Scheidungsverfahren vorbehalten.
23
(3) Nach diesen Maßgaben bleibt der Rechtsbeschwerde der Erfolg versagt , weil die Ehe der Kindesmutter mit ihrem Ehemann, deren Ehenamen das betroffene Kind aufgrund der Einbenennung trägt, nicht geschieden ist. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden bleibt daher nur die Möglichkeit einer behördlichen Namensänderung nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes.
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Landau in der Pfalz, Entscheidung vom 08.01.2013 - 1 UR III 7/10 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 24.06.2013 - 3 W 12/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2015 - XII ZB 405/13

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(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.

(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.

(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 112/05
vom
10. August 2005
in der Personenstandssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1617 a Abs. 2, 1617 b
Das geltende Recht gestattet dem Vater, der mit der allein sorgeberechtigten
Mutter nicht verheiratet war und nach deren Tod die Sorge für das Kind erlangt,
nicht, dem Kind seinen Namen zu erteilen. Angesichts der bewussten und eindeutigen
Willensentscheidung des Gesetzgebers ist eine Abhilfe durch Analogieschlüsse
nicht möglich.
BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 112/05 - OLG Stuttgart
LG Ellwangen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 19. April 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Ellwangen vom 9. Februar 2005 aufgehoben. Der Standesbeamte der Stadt H. wird angewiesen, die Namenserteilung durch den Beteiligten zu 1 als nicht wirksam anzusehen.

Gründe:

I.

Das am 29. Juni 1999 geborene Kind Tobias-René führt den Familiennamen seiner Mutter "N. ". Die Mutter, die mit dem Vater - dem Beteiligten zu 1 - nicht verheiratet und für Tobias-René allein sorgeberechtigt war, verstarb am 12. Februar 2004. Die elterliche Sorge für das Kind wurde dem Vater übertragen. Der Vater erteilte dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Familiennamen "H. " und erklärte als gesetzlicher Vertreter des Kindes zugleich dessen Einwilligung.
Der Standesbeamte, der die Voraussetzungen einer Namenserteilung nicht für gegeben ansah, hat die Sache über den Beteiligten zu 3 (Rechtsaufsichtsbehörde über das Standesamt) gemäß § 45 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat den Standesbeamten angewiesen, von der Rechtswirksamkeit der Erteilung des Familiennamens "H. " auszugehen und diesen Familiennamen als Geburtsnamen des Kindes im Geburtenbuch zu beurkunden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3, die das Oberlandesgericht gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat. Das Oberlandesgericht hält das Rechtsmittel für zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für eine Namenserteilung nach § 1617 a Abs. 2 BGB lägen nicht vor. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift komme nicht in Betracht , da es ausweislich der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift an einer unbewussten Planwidrigkeit der gesetzlichen Regelung fehle. Das Oberlandesgericht möchte die angefochtenen Beschlüsse daher aufheben, sieht sich hieran aber durch eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (StAZ 2004, 229) gehindert, nach der ein Vater, dem nach dem Tod der mit ihm nicht verheirateten alleinsorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge übertragen wird, dem Kind analog § 1617 a Abs. 2 BGB seinen eigenen Namen erteilen kann.

II.

1. Die Vorlage ist zulässig, da dem Vorlagebeschluss - wie erforderlich - zu entnehmen ist, dass das vorlegende Gericht bei Befolgung der vom Bayeri-
schen Obersten Landesgericht vertretenen Ansicht, von der es abweichen will, zu einer anderen Fallentscheidung gelangen würde. Da auch sonst keine formellen Bedenken bestehen, hat der Senat gemäß § 28 Abs. 3 FGG anstelle des Oberlandesgerichts über die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 zu entscheiden. 2. Das gemäß § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2 FGG in Verbindung mit §§ 48, 49 Abs. 1 PStG zulässige Rechtsmittel ist begründet.
a) Das Begehren des allein sorgeberechtigten Vaters, seinem Kind seinen Namen zu erteilen, kann sich nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - auf § 1617 a Abs. 2 BGB stützen. Denn nach dieser Vorschrift kann der allein sorgeberechtigte Elternteil dem Kind nur den Namen des anderen - nicht sorgeberechtigten - Elternteils, nicht jedoch seinen eigenen Namen erteilen.
b) Die Frage, ob eine analoge Anwendung des § 1617 a Abs. 2 BGB dem allein sorgeberechtigten Elternteil die Möglichkeit eröffnet, dem Kind - wie hier vom Vater begehrt - den eigenen Namen zu erteilen, wird unterschiedlich beantwortet. Zum Teil wird eine analoge Anwendung der Vorschrift bejaht. Dabei wird auf die Regelung des früheren Rechts verwiesen, nach welcher der Vater eines nichtehelichen Kindes mit Einwilligung des Kindes und der Mutter diesem seinen Familiennamen erteilen konnte (§ 1618 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB in der bis zum Inkrafttreten des KindRG geltenden Fassung). Die Neuregelung des § 1617 a Abs. 2 BGB habe lediglich die Befugnis zur Namenserteilung an die Alleinsorge eines Elternteils (in der Regel: der Mutter) knüpfen und - als Folge - den nicht sorgeberechtigten Elternteil (in der Regel: den Vater) auf ein bloßes Einwilligungsrecht verweisen sollen. An der grundsätzlichen Möglichkeit, dem Kind nicht miteinander verheirateter Eltern - sei es im Einvernehmen beider El-
ternteile, sei es nach dem Tod der bis dahin allein sorgeberechtigten Mutter durch Erklärung des Vaters - den Namen des Vaters erteilen zu können, habe diese Neuregelung nichts ändern wollen (BayObLG aaO; MünchKomm/ v.Sachsen Gessaphe BGB 4. Aufl. § 1617 a Rdn. 22; für den Fall einer von beiden Elternteilen konsentierten Namenserteilung: BayObLG FamRZ 2000, 145 = StAZ 2000, 340; OLG Celle [18. ZS] StAZ 2002, 11). Die Gegenmeinung hält eine analoge Anwendung des § 1617 a Abs. 2 BGB für nicht zulässig (OLG Celle [15. ZS] StAZ 2002, 366; OLG Bremen FamRZ 2003, 1687; Staudinger/Coester BGB 13. Bearb. § 1617 a Rdn. 6, 18, 21; Bamberger/Roth BGB § 1617 a Rdn. 2; Lipp/Wagenitz, Das neue Kindschaftsrecht , § 1617 a Rdn. 23). Sie verweist auf die Systematik der Vorschrift, aber auch auf die Entstehungsgeschichte des neuen Rechts. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages habe sich ausdrücklich gegen die Möglichkeit ausgesprochen, dem nach dem Tod des bis dahin allein sorgeberechtigten Elternteils nunmehr seinerseits allein sorgeberechtigt gewordenen anderen Elternteil eine Einbenennung des Kindes zu ermöglichen. Diese klare Wertentscheidung lasse sich rechtspolitisch kritisieren, dürfe aber nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung unterlaufen werden.
c) Der Senat folgt der zweitgenannten Auffassung. Er verkennt dabei nicht das Interesse des Kindes an seiner namensmäßigen Integration in die Familie seines allein sorgeberechtigt gewordenen Elternteils, das vielfach für eine Namenserteilung durch diesen Elternteil sprechen und - wie der vorliegende Fall zeigt - gerade im Falle des Todes des bislang allein sorgeberechtigten Elternteils besondere Bedeutung gewinnen wird (zur rechtspolitischen Kritik ausführlich Staudinger/Coester aaO). Indes sieht sich der Senat durch die gesetzliche Regelung gehindert, diesem Kindesinteresse Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber hat in einer bewussten Wertentscheidung - und zwar gerade
auch für den Fall des Todes des bis dahin allein sorgeberechtigten Elternteils - dem Interesse des Kindes an einer Kontinuität seiner Namensführung ausdrücklich den Vorrang vor der Möglichkeit eingeräumt, den Wechsel in der Sorgerechtszuständigkeit durch eine entsprechende Anpassung des Kindesnamens nachzuvollziehen. Daran ist der Senat gebunden. Im einzelnen: aa) Für eine analoge Anwendung des § 1617 a Abs. 2 BGB fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit der Normsituation mit der hier vorliegenden Konstellation. Der Anwendungsbereich des § 1617 a Abs. 2 BGB erklärt sich aus dem Zusammenhang mit § 1617 a Abs. 1 BGB, der dem Kind kraft Gesetzes den Namen als Geburtsnamen zuweist, den sein im Zeitpunkt seiner Geburt alleinsorgeberechtigter Elternteil führt (vgl. BT-Drucks. 13/8511 S. 73). Diese strikte Namenszuweisung wird durch § 1617 a Abs. 2 BGB aufgelockert, der es dem allein sorgeberechtigten Elternteil ermöglicht, dem Kind im Einvernehmen mit dem anderen - nicht sorgeberechtigten - Elternteil dessen Namen zu erteilen. Das Gesetz vermeidet mit der gesetzlichen Namenszuweisung nach § 1617 a Abs. 1 BGB eine - in der vorliegenden Fallkonstellation ohnehin nicht in Betracht kommende - rechtliche Auseinandersetzung der Eltern über die Namensführung des Kindes; zugleich gibt es mit der Erteilungsmöglichkeit nach Absatz 2 einer abweichenden einvernehmlichen Namensentscheidung der Eltern Raum. Konsequenterweise erlaubt deshalb § 1617 a Abs. 2 BGB dem allein sorgeberechtigten Elternteil nur, dem Kind den Namen des anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteils zu erteilen; denn nur dieser Name ist dem Kind nicht schon nach § 1617 a Abs. 1 BGB als Geburtsname zugewiesen. Für die Erteilung des eigenen Namens des allein sorgeberechtigten Elternteils bietet § 1617 a Abs. 2 BGB, wie sich aus dessen systematischem Zusammenhang mit § 1617 a Abs. 1 BGB ergibt (vgl. dazu BT-Drucks. 13/8511 aaO), keine
Grundlage. Diese Vorschrift kann daher auch nicht herangezogen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Alleinsorge von dem nach § 1617 a Abs. 1 BGB namensgebenden Elternteil auf den anderen Elternteil übergegangen ist und dieser Elternteil dem Kind nunmehr seinen Namen erteilen möchte. bb) Auch nach § 1617 b BGB ist die Nachzeichnung eines Sorgerechtswechsels im Kindesnamen, wie der Beteiligte zu 1 sie erstrebt, nicht zulässig. Diese Vorschrift gestattet es den Eltern, den Geburtsnamen ihres Kindes neu zu bestimmen, wenn sie eine gemeinsame Sorge für das Kind begründen und das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits einen Geburtsnamen führt. Mit dem Wechsel von der alleinigen zur gemeinsamen Sorge geht gleichsam die Möglichkeit Hand in Hand, den Geburtsnamen des Kindes an die neue Sorgerechtssituation anzupassen. Für den hier vorliegenden Fall des Wechsels von der Alleinsorge des einen zur Alleinsorge des anderen Elternteils ist eine solche Anpassung des Kindesnamens indes im Gesetz nicht vorgesehen. Sie lässt sich auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 1617 b Abs. 1 BGB stützen; denn insoweit fehlt es an einer Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit , die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes: Nach § 1618 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB (in der bis zum Inkrafttreten des KindRG geltenden Fassung) konnte der Vater mit Einwilligung der Mutter und des nichtehelichen Kindes diesem seinen Namen erteilen. Der Regierungsentwurf des KindRG (BT-Drucks. 13/4899) schlug vor, dieses an die nichteheliche Vaterschaft anknüpfende Einbenennungsrecht zu beseitigen und die Befugnis, dem Kind den Namen des mit der Mutter nicht verheirateten Vaters zu erteilen, an die elterliche Sorge zu binden: Nach § 1618 Abs. 2 BGB-E sollte der Elternteil, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zustand (im Regelfall also: die Mutter ), diesem mit Einwilligung des anderen - nicht sorgeberechtigten - Elternteils
(im Regelfall also: des Vaters) dessen Namen erteilen können. Im Falle des Wechsels der Alleinsorge vom einen auf den anderen Elternteil (im Regelfall also von der Mutter auf den Vater) sollte - abgesehen von den Fällen der Sorgerechtsübertragung bei Getrenntleben - nach § 1617 b Abs. 2 BGB dem nunmehr allein sorgeberechtigt gewordenen Elternteil die Möglichkeit eröffnet werden , durch eine Neubestimmung des Kindesnamens einen Gleichlauf seines Namens mit dem Kindesnamen herstellen zu können. Dieses Neubestimmungsrecht sollte namentlich in Fällen praktisch werden, in denen der ursprünglich "namensgebende" Elternteil verstirbt und dem anderen Elternteil damit die Alleinsorge zufällt (BT-Drucks. 13/4899 S. 91). Auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drucks. 13/8511) ist in der Gesetz gewordenen Fassung § 1618 Abs. 2 BGB-E als Absatz 2 in § 1617 a BGB eingestellt und § 1617 b Abs. 2 ersatzlos gestrichen worden. Zur Begründung ist im Bericht des Rechtsausschusses ausgeführt, es erscheine nicht geboten, Ausnahmen vom Grundsatz der Namenskontinuität in dem vom RegE in § 1617 b Abs. 2 BGB-E vorgesehenen Umfang zuzulassen. Dies gelte insbesondere auch für den Fall, dass der bis dahin gemeinsam oder allein sorgeberechtigte Elternteil, dessen Namen das Kind trage, verstorben sei, die Alleinsorge dem anderen Elternteil zufalle und dieser nunmehr den Namen des Kindes neu bestimmen wolle. Die mit der empfohlenen Streichung des vom RegE vorgeschlagenen § 1617 b Abs. 2 verbundene Stärkung des Kontinuitätsprinzips decke sich in der rechtspolitischen Zielsetzung mit den Änderungsvorschlägen des Ausschusses zu § 1618 B GB, die eine lediglich additive, also den bisherigen Kindesnamen als Namensbestandteil beibehaltende Einbenennung ermöglichten (BT-Drucks. 13/8511 S. 73). Damit hat der Gesetzgeber auch und gerade für Fälle der vorliegenden Art der Kontinuität des Kindesnamens ausdrücklich Vorrang vor einer Anpas-
sung des Kindesnamens an die geänderte Sorgerechtszuständigkeit eingeräumt. Zwar verkürzt das Gesetz mit dieser Entscheidung die Rechte des Vaters eines nichtehelichen Kindes, indem es für Fälle der vorliegenden Art die Einbenennungsmöglichkeit, die ihm das frühere Recht eröffnete (vgl. § 1618 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB in der bis zum Inkrafttreten des KindRG geltenden Fassung) abschafft. Es handelt sich hierbei jedoch um eine bewusste, Fälle der hier vorliegenden Art ausdrücklich einbeziehende Wertentscheidung, die - unbeschadet rechtspolitischer Kritik (vgl. hierzu Staudinger/Coester aaO), die der Senat teilt - von der Rechtsprechung hinzunehmen ist.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.