Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2016 - XII ZB 560/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:261016BXIIZB560.15.0
bei uns veröffentlicht am26.10.2016
vorgehend
Amtsgericht München, 527 F 3550/13, 18.05.2015
Oberlandesgericht München, 26 UF 754/15, 12.10.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 560/15
vom
26. Oktober 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Bemessung des Werts der Beschwer bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung nach erteilter Auskunft in einem Zugewinnausgleichsverfahren.
BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15 - OLG München
AG München
ECLI:DE:BGH:2016:261016BXIIZB560.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten um Zahlung eines Zugewinnausgleichs nach rechtskräftiger Scheidung.
2
Mit Teilbeschluss vom 18. Mai 2015 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, die Richtigkeit seiner gegenüber dem Gericht erteilten Auskunft vom 23. Juni 2010 eidesstattlich zu versichern und die zu versichernde Auskunft zu aktualisieren, "insbesondere um den am 21.12.2000 erworbenen Anteil an einem Filmfonds und die Werte der Immobilien".
3
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht verworfen, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 500 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

4
Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
5
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, für die Bemessung des Werts der Beschwer bei einem Rechtsmittel gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung seien dieselben Grundsätze maßgeblich wie für die Bewertung einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Abzustellen sei daher nur auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere, sowie auf ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse des Auskunftsverpflichteten. Der Antragsgegner gehe irrtümlich davon aus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands als Bruchteil der Zugewinnausgleichsforderung festzusetzen sei. Für die Bewertung des Filmfonds sei eine gutachterliche Stellungnahme nicht erforderlich. Der Antragsgegner schulde im Rahmen seiner Auskunft keine Wertangabe , sondern nur Angaben zu den wertbildenden Merkmalen, die sich aus den dem Antragsgegner vorliegenden Unterlagen zu dem Filmfonds ergäben. Soweit der Antragsgegner ausdrücklich verpflichtet worden sei, seine Auskunft um die Werte der Immobilien zu aktualisieren, ergebe sich hieraus angesichts der bereits vorliegenden Gutachten kein besonderer Kostenaufwand. Somit sei nicht ersichtlich, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einen Aufwand erfordere, der den Betrag von 500 € übersteige.
6
2. Diese Ausführungen befinden sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
7
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach denselben Grundsätzen bemisst wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (Senatsbeschlüsse vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 9 und vom 4. Mai 2005 - XII ZB 202/04 - FamRZ 2005, 1066). Bei dieser ist grundsätzlich das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN). Der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand entspricht regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft (Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 9 mwN).
8
Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 7 mwN).
9
b) Derartige Ermessensfehler liegen nicht vor.
10
aa) Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Antragsgegner auch zur Aktualisierung seiner gesamten mit Schriftsatz vom 23. Juni 2010 erteilten Auskunft verpflichtet worden sei, zeigt sie keine konkreten Umstände auf, die darauf schließen lassen, dass der dem Antragsgegner selbst entstehende Aufwand für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu gering bemessen worden wäre. Die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung soll den Auskunftspflichtigen lediglich dazu veranlassen, seine im Rahmen der Auskunft gemachten Angaben erforderlichenfalls zu berichtigen und zu vervollständigen (Senatsbeschluss vom 30. Januar 1991 - XII ZB 156/90 - FamRZ 1991, 791, 792). Dass der Antragsgegner für diese - der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung immanente - Prüfung zusätzlich Zeit und Kosten in einem Umfang aufwenden muss, der einen Betrag von 500 € übersteigt, wird von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt.
11
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich ein erhöhter Kosten- und Zeitaufwand auch nicht daraus, dass der Antragsgegner in der amtsgerichtlichen Entscheidung verpflichtet worden ist, die bereits erteilte Auskunft um den am 21. Dezember 2000 erworbenen Anteil an einem Filmfonds zu ergänzen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Auskunft nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Angaben zu den wertbildenden Merkmalen des Filmfonds, nicht aber zu dessen Wert, schuldet (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 31 = FamRZ 1982, 682, 683). Diese Angaben, wie etwa der Name des Fonds, die Höhe der Zeichnungssumme und der Zeitpunkt des Erwerbs, können unschwer den Unterlagen über den Fonds entnommen werden. Da der Antragsgegner nicht zu einer Wertermittlung des Filmfonds verpflichtet ist, erschließt sich aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht, inwieweit der Antragsgegner zur Vorbereitung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf die Mitwirkung eines Steuerberaters angewiesen sein soll. Dass dem Antragsgegner durch Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Februar 2015 zusätzlich aufgegeben worden ist, vorzutragen, wieviel der Filmfonds zum Zeitpunkt der Eheschließung wert gewesen sei und welchen Wert er am 9. September 2009 gehabt habe, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde für die Ermittlung des Werts der Beschwerde im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Denn insoweit handelt es sich um eine zusätzliche Verpflichtung des Antragsgegners zur Wertermittlung nach § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB, auf die sich die eidesstattliche Versicherung aber nicht bezieht (vgl. MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1379 Rn. 30).
12
cc) Schließlich ergibt sich eine höhere Bewertung des Interesses des Antragsgegners auch nicht daraus, dass er in dem amtsgerichtlichen Beschluss zur Aktualisierung der Werte der Immobilien verpflichtet worden ist. Insoweit genügt der Antragsgegner seiner Auskunftsverpflichtung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB, auf die sich die abzugebende eidesstattliche Versicherung bezieht, ebenfalls mit den Angaben zu den wertbildenden Merkmalen der Immobilien. Die hierfür erforderlichen Informationen kann der Antragsgegner den ihm vorliegenden Gutachten entnehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 7 f.).
Dose Schilling Günter Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 18.05.2015 - 527 F 3550/13 -
OLG München, Entscheidung vom 12.10.2015 - 26 UF 754/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2016 - XII ZB 560/15

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

9
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entspricht (Senatsbeschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZB 202/04 - FamRZ 2005, 1066).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 202/04
vom
4. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke,
den Richter Dr. Ahlt sowie die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 29. April 2004 auszusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.

Die Beklagte war mit dem Vater der Kläger verheiratet. Sie war als dessen Betreuerin, auch für den Bereich der Vermögenssorge, bestellt. Der Vater verstarb am 2. September 1998. Die Parteien sind jeweils zu ¼ Erben geworden. Die Kläger haben die Beklagte im Wege der Stufenklage u.a. auf Auskunft und Rechnungslegung über das Vermögen des Erblassers im Betreuungszeitraum in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Antrags auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch Teilurteil abgewiesen, weil der Auskunftsanspruch bereits erfüllt sei. Für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 1995 habe die Beklagte die ihr obliegende Verpflichtung zur Rechnungslegung durch Vorlage der Zusammenstellung vom 14. März 2002 nebst Anlagen und ergänzenden Erklärungen erfüllt. Für den
Zeitraum vom 1. Januar 1996 an könne sie sich auf die gegenüber dem Vormundschaftsgericht erfolgte Rechnungslegung berufen. Durch weiteres Teilurteil vom 29. April 2004 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben für den Zeitraum vom 8. September 1995 bis 2. September 1998 an Eides statt zu versichern. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Gegen diesen Beschluß legte die Beklagte Rechtsbeschwerde ein. Nach deren Begründung beantragten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 21. April 2005, die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Landgerichts vom 29. April 2004 auszusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger betrieben aus dem Teilurteil die Zwangsvollstrekkung ; die Beklagte sei für den 12. Mai 2005 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen. Wenn die Zwangsvollstreckung fortgesetzt würde und die Beklagte die eidesstattliche Versicherung abgeben müsse, werde die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer gemäß §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit eröffnet, um Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung nachzusuchen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht darauf beschränkt, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 2 ZPO auszusetzen. Es kann vielmehr im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO
auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz aussetzen (BGH Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02 - NJW 2002, 1658). 2. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die den Gläubigern im Falle des Zuwartens mit der Vollstreckung drohenden Nachteile gegeneinander abzuwägen (BGH Beschluß vom 21. März 2002 aaO). Erfolgsaussicht kommt der Rechtsbeschwerde nur zu, wenn sie zumindest zulässig erscheint. Das setzt nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO voraus, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das ist hier nicht der Fall.
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß für den Wert des Beschwerdegegenstandes der Zeit- und Kostenaufwand der ihre Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bekämpfenden Beklagten entscheidend sei, wobei es auf die tatsächlichen Besonderheiten des Falles ankomme. Entgegen der im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung der Beklagten bedürfe sie zur Vorbereitung der abzugebenden Erklärung weder der Unterstützung durch einen Hausverwalter noch durch einen Steuerberater. Abzustellen sei nämlich auf die von den Klägern konkret erhobenen Einwände, nicht dagegen auf die Frage, ob etwa Miete, Strom- und Telefonkosten von der Beklagten nur zur Hälfte angesetzt werden könnten bzw. inwieweit zu hohe Lebenshaltungskosten berücksichtigt worden seien. Dies sei eine Rechtsfrage, über die erst in der dritten - auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten - Stufe der Klage zu entscheiden sei.

b) Entgegen der von der Beklagten im Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen Auffassung ist die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zuzulassen. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nur erforderlich , wenn es gilt, der Entwicklung einer uneinheitlichen Rechtsprechung schon in den Anfängen durch eine höchstrichterliche Leitentscheidung entgegenzutreten (BGH Beschluß vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02 - NJW 2003, 754, 755). Dessen bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß sich im Falle der Verurteilung zur Versicherung der Richtigkeit einer erteilten Auskunft an Eides statt der Wert des Beschwerdegegenstandes danach bemißt, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Abgabe der Versicherung erfordert (BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 ff.). Da die eidesstattliche Versicherung dazu dient, die erteilte Auskunft zu erhärten, wird der für die Abgabe maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand zwar regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entsprechen (BGH Beschluß vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92 - NJW 1992, 2020). Auch davon ist das Berufungsgericht aber nicht abgewichen. Welche Kosten die Erteilung der Auskunft für die Zeit vom Beginn der Betreuung im September 1995 bis zum 31. Dezember 1995 verursacht hat, ist von der Beklagten nicht dargelegt worden. Der Erteilung der Auskunft für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum Tod des Erblassers bedurfte es nach dem ersten Teilurteil des Landgerichts nicht, weil die Beklagte sich insoweit auf die gegenüber dem Vormundschaftsgericht erfolgte Rechnungslegung berufen konnte.
Daß das Berufungsgericht im übrigen darauf abgestellt hat, die Beklagte müsse zur Überprüfung der allein relevanten tatsächlichen Angaben nicht sämtliche Unterlagen durchsehen, sondern nur einzelne konkrete Daten überprüfen, begründet unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ebenfalls kein Abweichen von der vorgenannten Rechtsprechung. Denn ein Teil der Angaben, wie etwa die Aufwendungen für Miete, Telefon, Strom und Heimkosten , steht der Höhe nach ersichtlich nicht im Streit. In welchem Umfang die entsprechenden Ansätze, auch für die sonstigen Kosten der Lebenshaltung, gerechtfertigt waren, ist erst im Rahmen der Entscheidung über die auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete dritte Stufe der Klage zu entscheiden. Bei dieser Rechtslage kam eine Aussetzung der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht.
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Vézina
6
b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbe- schlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 16 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN).
9
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entspricht (Senatsbeschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZB 202/04 - FamRZ 2005, 1066).

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

7
Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 7 mwN). Das ist hier nicht der Fall.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.