Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2010 - XII ZB 90/09

bei uns veröffentlicht am15.12.2010
vorgehend
Landgericht Hannover, 92 T 95/08, 26.11.2008
Oberlandesgericht Celle, 17 W 6/09, 07.05.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 90/09
vom
15. Dezember 2010
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Der Qualifikation als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG steht die Möglichkeit
des Heimträgers nicht entgegen, den Heimvertrag zu kündigen, wenn sich der
Gesundheitszustand des Bewohners so verändert, dass dem Heimträger eine
sachgerechte Betreuung nicht mehr möglich ist (im Anschluss an Senatsbeschluss
vom 23. Januar 2008 - XII ZB 176/07 - FamRZ 2008, 778, 781).
BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 90/09 - OLG Celle
LG Hannover
AG Springe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2010 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin
Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 58. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. November 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Wert: 854 €

Gründe:

I.

1
1. Die Antragstellerin wurde am 16. Januar 2007 zur Betreuerin der mittellosen Betreuten mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt. Sie streitet um die Höhe ihrer gegen die Staatskasse festzusetzenden Vergütung.
2
Die Betreute lebt in den Diakonischen Werken H. in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe. Nach dem Betreuungsvertrag vom 12. Oktober 1991 schuldet der Träger neben der Überlassung einer geeigneten Unterkunft u.a. medizinisch-pflegerische Betreuung, Vollverpflegung, Gestellung von Bettwäsche, die Beschaffung persönlicher Kleidung sowie Reinigung der Wohneinheit und der Kleidung - beides ggf. in pädagogischen Übungen gemeinsam mit der Betreuten; ferner Betreuung in der Freizeit, Unterstützung bei der Besorgung von persönlichen Angelegenheiten, ärztliche Versorgung im Rahmen öffentlicher Hilfen durch angestellte oder frei praktizierende Ärzte. Im Falle einer Erkrankung ist eine durchgehende Betreuung gewährleistet.
3
Nach § 1 Abs. 4 des Betreuungsvertrags passt "der Einrichtungsträger seine Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten einem sich verändernden Gesundheitszustand des Bewohners an". Nach § 7 Abs. 5 des Vertrags kann der Träger das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt dabei "insbesondere vor, wenn … der Gesundheitszustand der Bewohnerin sich so verändert, dass dem Einrichtungsträger eine sachgerechte Betreuung nicht mehr möglich ist".
4
2. Die Antragstellerin hat für die Zeit vom 13. Januar 2007 bis 12. Januar 2008 eine Vergütung von insgesamt (703,50 € + 552,75 € + 502,50 € + 502,50 € =) 2.261,25 € geltend gemacht; dabei hat sie einen Stundensatz von 33,50 € und einen monatlichen Stundenansatz nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 VBVG (mittelloser Betreuter, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat) zugrunde gelegt. Das Amtsgericht hat die Vergütung für den genannten Zeitraum auf 1.407 € festgesetzt. Dabei hat es den Stundensatz ebenfalls mit 33,50 € bemessen. Es hat seiner Festsetzung jedoch den geringeren monatlichen Stundenansatz des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VBVG (mittelloser Betreuter, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat) zugrunde gelegt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.
5
3. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in OLGR Celle 2009, 560 = FGPrax 2009, 157 = BtPrax 2009, 184 veröffentlicht ist, möchte die hiergegen erhobene zugelassene sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass die von der Betreuten bewohnte Einrichtung als Heim im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VBVG zu qualifizie- ren ist mit der Folge, dass der Vergütung der Antragstellerin der in § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG vorgesehene - niedrigere - Stundenansatz zugrunde zu legen ist.
6
a) Zwar habe der Begriff des Heimes durch § 5 Abs. 3 VBVG eine eigenständige Definition erfahren. Diese sei aber weitgehend der öffentlichrechtlichen Definition in § 1 HeimG nachgebildet. Allerdings unterschieden sich beide Vorschriften in ihrem Normzweck: Während es in § 1 HeimG um die Notwendigkeit besonderer Beaufsichtigung und die Gewährleistung personeller und sächlicher Standards gehe, beruhe die an einen Heimaufenthalt anknüpfende Differenzierung des Stundenansatzes in § 5 VBVG auf der Vermutung, dass ein Leben des Betreuten in einer Einrichtung mit heimmäßiger Versorgung für den Betreuer mit geringerem Arbeitsaufwand verbunden sei als ein Leben des Betreuten außerhalb einer solchen Einrichtung. Diese unterschiedliche Zielsetzung beider Normen schließe es indes nicht aus, bei der Auslegung des § 5 Abs. 3 VBVG bestimmte Erfahrungssätze anzuwenden, die an die öffentlichrechtliche Qualifikation der Einrichtung anknüpften, in der sich der Betreute aufhalte. Insbesondere werde sich die Qualifikation als "Heim" im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG bei einer - wie auch hier - stationären Einrichtung der Behindertenhilfe bejahen lassen, darüber hinaus im Allgemeinen aber auch bei allen Einrichtungen , die ihrerseits als Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG anzusehen seien. Hinsichtlich der von der Betreuten bewohnten Einrichtung stelle bereits der Umstand, dass die zuständigen Behörden die Einrichtung als Heim behandelten und ihrer Heimaufsicht unterstellten, ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HeimG erfüllt seien. In solchen Einrichtungen werde typischerweise davon auszugehen sein, dass der Betroffene in einer Weise betreut und versorgt werde, die für den Betreuer mit einer spürbaren Arbeitsentlastung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben einhergehe. Auch die inhaltliche Prüfung des Betreuungsvertrags ergebe im vorliegenden Fall, dass die danach zu erbringenden Betreuungs- und Versorgungsleistungen gegenüber der Unterkunftsgewährung keineswegs von untergeordneter Bedeutung seien. Gerade auch die in diesem Vertrag enthaltene Klausel, nach welcher der Einrichtungsträger seine Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten an den veränderten Gesundheitszustand eines Bewohners anzupassen habe, sei eine heimtypische Regelung, die den Aufenthalt in einem Heim von den verschiedenen Formen des betreuten Wohnens maßgeblich unterscheide.
7
b) Das in § 7 Abs. 3 des Betreuungsvertrags vorbehaltene Kündigungsrecht für den Fall einer beim Bewohner eintretenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes hindert nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht, die von der Betreuten bewohnte Einrichtung sowohl in öffentlich-rechtlicher als auch in vergütungsrechtlicher Hinsicht als Heim zu qualifizieren.
8
Zwar sei es für den öffentlich-rechtlichen Heimbegriff unabdingbar, dass der Einrichtungsträger neben der Unterkunft auch Betreuung und Verpflegung anbiete und damit eine Versorgungsgarantie für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustandes übernehme. Daraus könne indes nicht geschlossen werden, dass eine Einrichtung schon dann nicht als Heim anzusehen sei, wenn sie sich in ihren Verträgen das Recht vorbehalte, dem Bewohner im Falle einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu kündigen. Für die öffentlichrechtliche Qualifikation als Heim sei vielmehr erforderlich, aber auch ausreichend , dass - wie auch im vorliegenden Fall - für den Bewohner eine Versorgungsgarantie übernommen werde, die sich im Rahmen der personellen und sachlichen Ausstattung der Einrichtung halte. So könne kein Zweifel bestehen, dass Altenheime als Heime im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG einzustufen seien, auch wenn sie nicht die Leistungen eines Pflegeheimes gewährleisten oder erbringen könnten. Die vergütungsrechtliche Eigenständigkeit des Heimbegriffs nach § 5 Abs. 3 VBVG gebiete keine andere Beurteilung. Die bloße Kündigungsmöglichkeit bei Verschlechterungen in der Gesundheit eines Bewohners ändere nichts daran, dass der Betroffene in Zeiträumen, in denen er in der Einrichtung wohne, einen vertragsmäßigen Anspruch auf heimmäßige Versorgung und Betreuung habe und der Betreuer durch diese Lebenssituation des Betroffenen typischerweise in seinen Aufgaben entlastet werde.
9
c) Das Oberlandesgericht sieht sich an einer eigenen Entscheidung nach Maßgabe der unter b) dargestellten Grundsätze durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. April 2006 (3 W 446/06 - FamRZ 2007, 499) gehindert. In dieser Entscheidung geht das Oberlandesgericht Dresden davon aus, dass eine Einrichtung bereits dann nicht als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG (und wohl auch des § 1 Abs. 1 HeimG) angesehen werden könne, wenn der Einrichtungsträger den Heimvertrag im Falle einer außergewöhnlichen Steigerung des Betreuungsbedarfs des Bewohners, etwa im Falle einer notwendig werdenden stationären Versorgung, kündigen könne. Diese Auffassung würde im vorliegenden Fall dazu führen, die von der Betreuten bewohnte Einrichtung - entgegen der Beurteilung des vorlegenden Oberlandesgerichts - nicht als Heim anzusehen und die Vergütung der Antragstellerin - wie von dieser begehrt - unter Zugrundelegung der in § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG geregelten Stundenansätze - festzusetzen.

II.

10
1. Die Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 FGG (zur Anwendbarkeit alten Rechts vgl. § 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz) zulässig. Der Senat hat anstelle des Oberlandesgerichts über die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden.
11
2. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
12
Die von der mittellosen Betreuten bewohnte Einrichtung erfüllt die Voraussetzungen eines Heims im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG mit der Folge, dass sich die Vergütung der Antragstellerin auf der Grundlage der in § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG geregelten Stundenansätze bemisst.
13
a) Die Qualifikation der von der Betreuten bewohnten Einrichtung als Heim ergibt sich indiziell bereits aus dem Umstand, dass es sich um eine stationäre Einrichtung der Behindertenhilfe handelt und dass die zuständigen Behörden die Einrichtung als Heim im Sinne des § 1 HeimG ansehen und der Heimaufsicht unterstellen. Die Qualifikation als Heim folgt aber auch aus dem Leistungskatalog des mit der Betroffenen geschlossenen Betreuungsvertrags, nach dem die von der Einrichtung zu erbringenden Betreuungs- und Versorgungsleistungen gegenüber der Unterkunftsgewährung keineswegs von untergeordneter Bedeutung sind und der Einrichtungsträger seine Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten an den veränderten Gesundheitszustand eines Bewohners anzupassen hat. Auf die unter I 3.a) wiedergegebene ausführliche Begründung im Vorlagebeschluss, die sich der Senat zu eigen macht, wird Bezug genommen.
14
b) Der Umstand, dass der Einrichtungsträger den mit der Betreuten geschlossenen Betreuungsvertrag nach dessen § 7 Abs. 3 aus wichtigem Grund kündigen kann und ein solcher wichtiger Grund insbesondere dann vorliegen soll, wenn der Gesundheitszustand der Bewohnerin sich so verändert, dass dem Einrichtungsträger eine sachgerechte Betreuung nicht mehr möglich ist, steht - wie das vorlegende Oberlandesgericht überzeugend dargetan hat - dieser Beurteilung nicht entgegen.
15
Zum einen wiederholt die vertragliche Regelung nahezu wörtlich einen Kündigungsgrund, den das bis zum 30. September 2009 geltende Recht aus- drücklich vorsah. Dieses Recht bleibt für die Qualifikation der Einrichtung als Heim – jedenfalls für den hier in Frage stehenden Abrechnungszeitraum - weiterhin maßgebend (vgl. näher: § 4 b Abs. 3 Nr. 2 HeimG in der bei Abschluss des Betreuungsvertrags geltenden Fassung; damit in der Sache identisch später der bis zum 30. September 2009 geltende § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HeimG. Die §§ 5 bis 9 und teilweise § 14 HeimG sind mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 aufgehoben worden durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform vom 29. Juli 2009 BGBl. I 2319. Das als Artikel 1 dieses Gesetzes zum 1. Oktober in Kraft getretene Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen [Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG] sieht in § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b in Verbindung mit § 8 Abs. 4 eine gegenüber dem bisherigen Recht modifizierte Kündigungsmöglichkeit vor und gilt zukünftig auch für Altverträge nach Maßgabe seines § 17 Abs. 1).
16
Zum anderen wird eine Einrichtung zwar nur dann als "Heim" im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG angesehen werden können, wenn der Einrichtungsträger eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige und dadurch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernommen hat (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 176/07 – FamRZ 2008, 778, 781). Eine solche Garantie liegt aber - für den Abrechnungszeitraum heimtypisch (vgl. § 6 Abs. 1 HeimG aF, jetzt § 8 Abs. 4 WBVG) - bereits in der Abrede des Betreuungsvertrags, nach welcher der Einrichtungsträger seine Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten an den veränderten Gesundheitszustand eines Bewohners anzupassen hat. Eine darüber hinausgehende, von seinen personellen und sächlichen Möglichkeiten losgelöste Versorgungszusage wird ein Heimträger vernünftigerweise nicht eingehen (vgl. jetzt § 8 Abs. 4 WBVG). Die Forderung, nach der eine Einrichtung nur bei Eingehung einer solchen Verpflichtung als Heim anzusehen ist, würde daher die Differenzierung in § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 VBVG (ebenso wie bei bemittelten Mündeln die Differenzierung in § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 VBVG) praktisch unterlaufen und im Ergebnis dem Betreuer eine Vergütung zuerkennen, deren Höhe von dem - mit einer umfassenden Versorgung in einer Einrichtung nach der gesetzlichen Wertung typischerweise verbundenen geringeren - Arbeitsaufwand für den Betreuer nicht mehr gedeckt wäre. Richtig ist zwar, dass im vorliegenden Betreuungsvertrag keine ausdrückliche Verpflichtung des Einrichtungsträgers vorgesehen ist, der Betreuten im Falle einer Kündigung wegen eines verschlechterten Gesundheitszustandes eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu angemessenen Bedingungen nachzuweisen. Einer solchen ausdrücklichen Regelung bedurfte es indes nach dem für den Abrechnungszeitraum geltenden Recht nicht, weil sich diese Verpflichtung für den Träger einer als Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG zu qualifizierenden Einrichtung bereits aus dem Gesetz ergab (§ 8 Abs. 7 HeimG aF). Im Übrigen wird auch insoweit auf die Erwägungen im Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts , denen der Senat vollinhaltlich beitritt, Bezug genommen.
17
c) Nach allem hat die Betreute im Abrechnungszeitraum ein Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG bewohnt mit der Folge, dass sich die Vergütung ihrer Betreuerin - wie vom Amtsgericht festgesetzt und vom Landgericht bestätigt - nach dem Stundensatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und die für die Betreuung pauschal anzusetzende Stundenzahl gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VBVG bemisst. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin war danach zurückzuweisen.
Hahne Wagenitz Vézina Dose Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Springe, Entscheidung vom 21.07.2008 - 1 XVII K 1549 -
LG Hannover, Entscheidung vom 26.11.2008 - 92 T 95/08 -
OLG Celle, Entscheidung vom 07.05.2009 - 17 W 6/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2010 - XII ZB 90/09

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I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 KostO). Die Beteiligte zu 3) hat die der Beteiligten zu 2) im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen, außergerichtlichen Kosten zu

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(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
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(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

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1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1.
andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
2.
geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3.
Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden,
4.
(weggefallen)

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 176/07
vom
23. Januar 2008
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Aufenthalt eines mittellosen Betreuten in einer Pflegefamilie ist grundsätzlich
nicht als Aufenthalt in einem "Heim" anzusehen, der es rechtfertigt,
der Betreuervergütung nur den in § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG vorgesehenen geringeren
Arbeitsaufwand zugrunde zu legen.

b) Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn der Aufenthalt in der Pflegefamilie
von einem Heimträger organisiert wird, der diesen Aufenthalt ständig kontrolliert
und begleitet und eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen
grundsätzlich unabhängige und dadurch den Betreuer dauerhaft
entlastende Versorgungsgarantie übernommen hat. Daran fehlt es, wenn die
Familienpflege von einer nur auf ambulante Betreuung ausgerichteten Organisation
begleitet wird.
BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 176/07 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008 durch den
Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz,
die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die Sache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückgegeben.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 1 ist Mitarbeiterin des Beteiligten zu 2 (Betreuungsverein ) und in dieser Eigenschaft (Vereins-) Betreuerin der mittellosen Betreuten. Im Streit steht die Vergütung nach § 7 Abs. 1 i.V. mit § 5 Abs. 2 Vormünderund Betreuervergütungsgesetz (VBVG).
2
Die Betreute ist psychisch krank und lebt in der Pflegefamilie H. in G. Die Unterbringung bei der Familie H. erfolgt aufgrund eines Formularvertrages zwischen der Betreuten, vertreten durch ihre Betreuerin, der Pflegefamilie H. und dem "W. e.V. - Ambulante psychiatrische Dienste". Dieser Verein hat nach dem von ihm zur Verfügung gestellten Vertragsformular die - mit einer Leistungspauschale zu vergütende - Aufgabe, als "Träger des Betreuten Wohnens" (oder "Familienpflegeträger") die Pflegefamilie und die Betreute "in regelmäßigen Abständen und ‘bedarfsgerecht' … zu besuchen", beide bei der "Krisen- und Alltagsbewältigung" zu unterstützen und ihnen "auch bei der Koor- dination und Durchführung der verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten behilflich" zu sein. Er kann das Pflegefamilienverhältnis "jederzeit nach pflichtgemäßem Ermessen … beenden und für eine anderweitige Unterbringung … [der Betreuten] sorgen“.
3
In der Pflegefamilie steht der Betreuten ein Zimmer zur Verfügung; Küchenzeile und Bad kann sie zusammen mit den ein bis zwei anderen Pfleglingen der Familie nutzen. Ihre Verpflegung übernimmt die Betreute teilweise - je nach ihrer Befindlichkeit und der aktuellen Qualität ihrer Beziehung zur Pflegefamilie - selbst. Das Putzen ihres Zimmers wird ausschließlich von der Betreuten selbst wahrgenommen, ebenso die Einnahme ihrer Medikamente. Eine weitere Einbeziehung in die Pflegefamilie wünscht die Betreute nicht; für ihre Tagesstruktur ist sie selbst verantwortlich.
4
Das Vormundschaftsgericht hat den Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 2 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf der Grundlage eines pauschalierten Arbeitsaufwandes von zwei Stunden im Monat berechnet und mit (12 x 2 Stunden x 44,00 € =) 1.056 € festgesetzt. Es hat die Auffassung vertreten , der Aufenthalt der Betreuten in der Pflegefamilie entspreche der Unterbringung in einem Heim. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht die Betreuervergütung für den genannten Zeitraum mit (12 x 3 1/2 Stunden x 44,00 € =) 1.848 € festgesetzt, weil die Pflegefamilie, in welcher die Betreute untergebracht sei, nicht die Kriterien des Begriffs "Heim" im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG erfülle. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3.
5
Das Oberlandesgericht möchte der weiteren Beschwerde nicht entsprechen. Es ist der Auffassung, dass eine Familienpflege die Kriterien für den Aufenthalt in einem "Heim" generell nicht erfüllt. Der einem Betreuer oder Betreu- ungsverein pauschal zu vergütende Arbeitsaufwand könne deshalb nicht (gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG) mit nur zwei Stunden bemessen werden, wenn der mittellose Betreute in einer Pflegefamilie lebe und die Betreuung bereits länger als zwölf Monate bestehe; vielmehr sei in solchem Fall der (gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG) für die Betreuung Mittelloser ab einem Jahr allgemein geltende Zeitaufwand von 3 1/2 Stunden zugrunde zu legen. Dies gelte unabhängig von den Gegebenheiten in der einzelnen Pflegefamilie. Deshalb komme es nicht darauf an, ob die Pflegefamilie einen oder zwei Pfleglinge aufgenommen habe, ob die Betreuten Einfluss auf die Aufnahme eines anderen Betreuten hätten, ob sie über eine eigene Kochgelegenheit verfügten oder die Mahlzeiten mit der Familie einnähmen, ob sie ihr Zimmer und ihre Wäsche selber reinigten oder insoweit die Hilfe der Familie in Anspruch nähmen und ob sie in deren Haushalt überwiegend integriert seien oder ihren Tagesablauf selbst gestalteten. Entscheidend sei vielmehr, dass die Pflege in einer Familie schon vom Grundsatz her nicht der Pflege in einem Heim gleichstehe. Ein Heim werde professionell geführt und verfüge über geschultes Personal, so dass die Pflege im Heim ausreichend gesichert sei und schon in dieser Einrichtung selbst einer an sich genügenden Überwachung unterliege.
6
Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung allerdings durch einen Beschuss des Oberlandesgerichts Oldenburg (FamRZ 2006, 1710) gehindert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht die Pflege eines mittellosen Betreuten in einer Familie als Aufenthalt in einem Heim angesehen und für dessen Betreuung nur den verminderten pauschalen Arbeitsaufwand (gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG) in Ansatz gebracht. Es hat dabei darauf abgestellt, dass die Pflegefamilie im zu entscheidenden Fall eine umfassende , auch Veränderungen des Gesundheitszustandes oder des Hilfebedarfs einbeziehende Versorgungsgarantie übernommen habe, das für die Pflege vereinbarte Entgelt weit über den Mietzins für das dem Betreuten von der Familie zur Verfügung gestellte Zimmer hinausgehe, der Betreute über keine eigene Kochgelegenheit verfüge und in den Haushalt der Pflegefamilie integriert sei. Der Qualifizierung als "Heim" stehe nicht entgegen, dass in der Pflegefamilie nur zwei Betreute lebten. Maßgebend für den Heimcharakter sei allein die Absicht der Pflegefamilie, einen Wechsel der zu betreuenden Personen jederzeit zuzulassen. Diese Voraussetzung sei im zu entscheidenden Fall erfüllt, da bei der Aufnahme eines Betreuten in die Pflegefamilie zwar geprüft werde, ob sich dieser in die Pflegefamilie integrieren lasse, die Aufnahme aber nicht an bestimmte Bedingungen, insbesondere nicht an eine besondere persönliche Verbundenheit der Pflegefamilie zum Betreuten geknüpft sei; auch die schon in der Pflegefamilie lebenden Betreuten hätten nicht die Möglichkeit selbst zu bestimmen, wer künftig mit ihnen zusammenwohne.

II.

7
Die Vorlage ist unzulässig.
8
1. Eine Sache aus dem Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist vom Oberlandesgericht - unter Begründung seiner Rechtsauffassung - gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn das Gericht von der auf eine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Der Bundesgerichtshof hat zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage tatsächlich ein Abweichungsfall vorliegt und ob die begehrte Stellungnahme zu der Rechtsfrage für die Entscheidung des von dem Oberlandesgericht vorgelegten Falles tatsächlich erheblich ist. Dies zu überprüfen muss das vorlegende Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof auf der Grundlage des im Vorlagebeschluss mitgeteilten Sachverhalts und der dort zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falles ermöglichen. Aus dem Vorlagebeschluss muss sich deshalb durch im Einzelnen begründete Darlegungen ergeben, dass die Befolgung der abweichenden Rechtsansicht bei dem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt zu einer abweichenden Fallentscheidung führen würde. Dementsprechend ist eine Vorlage nur dann zulässig, wenn das Oberlandesgericht darlegt, dass es ohne Abweichung nicht dieselbe Entscheidung treffen könnte (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 144 = FamRZ 2006, 615 m.w.N.).
9
2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage nicht zulässig.
10
Nach der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts kann die Pflege eines mittellosen Betreuten in einer Familie grundsätzlich nicht als Aufenthalt in einem "Heim" mit der Folge qualifiziert werden, dass für die Vergütung des Betreuers oder Betreuungsvereins nur der in § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG vorgesehene niedrigere Stundenansatz zugrunde gelegt werden kann. Eine Pflegeeinrichtung ist nach dem Verständnis des vorlegenden Oberlandesgerichts - wie dargelegt - nur dann als "Heim" im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren , wenn sie professionell geführt werde und über geschultes Personal verfüge , so dass die Pflege in dieser Einrichtung einer genügenden Überwachung unterliege. Bei diesem Verständnis lebt die Betreute in dem dem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Fall nicht in einem "Heim", so dass für die Vergütung - wie vom Landgericht angeordnet - der in § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG vorgesehene höhere Arbeitsaufwand der Vereinsbetreuerin in Ansatz zu bringen und die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 unbegründet wäre.
11
Folgt man der vom Oberlandesgericht Oldenburg vertretenen Rechtsauffassung , kann zwar im Einzelfall auch das Wohnen des Betreuten in einer Pfle- gefamilie als Aufenthalt in einem "Heim" im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG mit der Folge anzusehen sein, dass für die Betreuervergütung nur die in § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG vorgesehene niedrigere Stundenzahl in Ansatz zu bringen ist. Für eine Qualifikation als "Heim" entscheidend sollen aber die Gegebenheiten in der konkreten Pflegefamilie sein. Dabei komme es insbesondere auf die Intensität der Eingliederung in den Organismus der Pflegeinrichtung an, wie sie bei Einrichtungen des betreuten Wohnens regelmäßig nicht gegeben sei. Hinsichtlich der Familienpflege stellt das Oberlandesgericht Oldenburg nicht auf die Zahl der in der Familie Betreuten ab, sondern auf Kriterien der Einbindung des einzelnen Betreuten in die Pflegefamilie, insbesondere auch darauf, ob die Familie für den Betreuten eine auch Veränderungen in seinem Gesundheitszustand und Hilfebedarf umfassende Versorgungsgarantie übernommen habe.
12
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg käme das vorlegende Oberlandesgericht nur dann zu einer von der beabsichtigten Entscheidung abweichenden Beurteilung, wenn die vom Oberlandesgericht Oldenburg für den Aufenthalt in einem "Heim" genannten Kriterien in dem dem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Fall erfüllt wären, wenn also die Pflegefamilie eine umfassende Versorgungsgarantie übernommen und die organisatorische Integration der Betreuten in diese Familie eine Intensität erreicht hätte, wie sie für die Eingliederung von Betreuten in herkömmlich als "Heim" zu qualifizierenden Pflegeeinrichtungen kennzeichnend ist. Das ist indes weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Der vom Landgericht ermittelte Sachverhalt spricht im Gegenteil eher für ein nur lockeres, im Wesentlichen auf die Zur-Verfügung-Stellung von Wohnraum und auf eine Kontrolle beschränktes Miteinander in der konkreten Pflegefamilie. Fehlt es aber im vorliegenden Fall an der heimtypischen Intensität der Betreuung in der Pflegefamilie, so müsste das vorlegende Oberlandesgericht auch dann, wenn es der Rechtsaufassung des Oberlandesgerichts Oldenburg folgte, zu der Entscheidung gelangen, dass für die Vergütung des Betreuungsvereins der in § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG vorgesehene - für die Betreuung von nicht in einem Heim lebende Betreuten geltende - höhere Stundenansatz maßgebend und die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 deshalb unbegründet ist. Damit fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage mit der Folge, dass die Vorlage unzulässig ist.

III.

13
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
14
Die einem Betreuungsverein für die Betreuungsleistung eines Vereinsbetreuers zu zahlende Vergütung bestimmt sich nach § 7 Abs. 1, § 5 VBVG. Der zu vergütende Zeitaufwand des Betreuers wird in § 5 VBVG pauschaliert. Die Pauschale, die nicht nach Aufgabenkreisen des Betreuers, sondern nach der Bemitteltheit oder Mittellosigkeit des Betreuten differenziert, stellt innerhalb dieser Differenzierung darauf ab, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat oder nicht. Im ersten Fall wird für die Vergütung, wenn der Betreute mittellos ist und die Betreuung seit mehr als einem Jahr besteht, ein Arbeitsaufwand des Betreuers von zwei Stunden im Monat, im zweiten Fall von 3 1/2 Stunden im Monat zugrunde gelegt. Der danach maßgebende Begriff "Heim" wird - in Anlehnung an § 1 Abs. 2 HeimG - in § 5 Abs. 3 VBVG definiert. Heime im Sinne des Vergütungsrechts sind danach "Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten , und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind".
15
Die Regelung beruht auf dem 2. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts. Ziel dieses Gesetzes, das auf Vorschläge einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" zurückgeht, ist es u.a., mit der Einführung von pauschalierenden Stundenansätzen die Abrechnung der Betreuervergütung zu vereinfachen. Dieses Ziel würde, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist, nicht oder nur unzulänglich erreicht, wenn der Begriff des Aufenthalts in einem "Heim" auch solche Wohnformen umfasste, deren Subsumtion unter den Heimbegriff u.U. umfängliche Recherchen erfordern würde - beim Aufenthalt eines Betreuten in einer Familienpflege etwa nach den konkreten sachlichen wie persönlichen Gegebenheiten in der jeweiligen Pflegefamilie sowie nach der Intensität , mit der der Betreute in den Tagesablauf und die Organisation dieser Familie eingebunden ist. Dies gilt um so mehr, als die Gerichte bei der Feststellung solcher - im Laufe der Pflege zudem wandelbaren - Gegebenheiten auf die Angaben des Betreuers angewiesen wären, dessen Vergütung wiederum von dem Ergebnis der gerichtlichen Feststellungen nachhaltig beeinflusst würde.
16
Praktisch sinnvoll erscheint danach ein striktes, an griffige und leicht feststellbare Kriterien gebundenes Verständnis des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs. Hierfür spricht auch, dass der Abschlussbericht der Bund-LänderArbeitsgruppe "Betreuungsrecht" für den einem Berufsbetreuer zuzubilligenden Arbeitsaufwand darauf abstellen wollte, ob der Betreute "in einem Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung" lebt (Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" Abschlussbericht, veröffentlicht vom Vormundschaftsgerichtstag e.V., "Betrifft: Betreuung" Bd. 6 122). Diese Formulierung ist nicht Gesetz geworden; der Gesetzgeber hat die Gerichte offenbar der Mühe entheben wollen, im Einzelfall die "Vergleichbarkeit" der konkreten Wohnsituation eines Betreuten mit einem Pflegeheim prüfen zu müssen. Allerdings kann, wie die Vorlagefrage zeigt, auch die vergütungsrechtliche Handhabung des vom Gesetz statt dessen verwandten Begriffs "Heim" - unbeschadet seiner Legaldefini- tion in § 5 Abs. 3 VBVG - im Einzelfall Schwierigkeiten mit sich bringen. Diesen Schwierigkeiten lässt sich nach Auffassung des Senats am ehesten durch eine teleologische Auslegung begegnen (vgl. etwa Fröschle, Betreuungsrecht 2005, Rdn. 298).
17
Dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim lebt. Der Aufenthalt in einem "Heim" dürfte allerdings, worauf das vorlegende Oberlandesgericht mit Recht hinweist, die in anderen Wohnformen anfallenden Betreuungsaufgaben nur deshalb deutlich verringern, weil ein Heim herkömmlicherweise professionell - das heißt von einer geschulten Heimleitung und unter Heranziehung von ausgebildetem Pflegepersonal - geführt wird. Der mit einem solchen professionell geführten Heim einhergehende Organisationsapparat lässt - jedenfalls mit zunehmender Dauer der Heimbetreuung - eigene organisatorische Vorkehrungen des Betreuers mehr und mehr entbehrlich werden. Auch die Überwachung der täglichen Pflege kann der Betreuer unbeschadet gelegentlicher Kontrollen zumeist dem für diese Aufgabe verantwortlich zuständigen Leitungspersonal des Heims überlassen. Daraus lässt sich umgekehrt herleiten, dass Wohnformen für Betreute, die eine solche professionelle Führung durch ausgebildetes Leitungs- und geschultes Pflegepersonal nicht kennen, dem vergütungsrechtlichen Heimbegriff auch dann nicht unterfallen, wenn sie sich formal unter die - in ihrem Wortlaut zu weit greifende - Definition des § 5 Abs. 3 VBVG subsumieren lassen. Dies dürfte beim Aufenthalt von Betreuten in Pflegefamilien - schon im Hinblick auf die relativ geringe Zahl der dort wohnenden Betreuten, die eine größere Organisationsdichte ausschließt und auch eine regelmäßige eigene Kontrolltätigkeit des Betreuers nicht verzichtbar erscheinen lässt - generell der Fall sein. Der Aufenthalt eines (mittellosen ) Betreuten in einer Pflegefamilie dürfte es deshalb nicht rechtfertigen, der Vergütung des Betreuers oder Betreuungsvereins nur den in § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG vorgesehenen geringeren Arbeitsaufwand des Betreuers zugrunde zu legen. Maßgebend dürfte vielmehr insoweit der in § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG vorgesehene Stundenansatz sein; einer Prüfung der Gegebenheiten in der einzelnen Pflegefamilie bedürfte es zur Anwendung des nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG höheren Stundenansatzes insoweit nicht (so auch OLG Schleswig FamRZ 2007, 236).
18
Eine Ausnahme mag sich ergeben, wenn die Unterbringung in einer Pflegefamilie von einem Träger organisiert sowie ständig kontrolliert und begleitet wird, der Heime im vorbezeichneten Sinn unterhält und dessen umfassende Betreuungsleistung durch geschultes Personal auch dort im Vordergrund steht, wo im Einzelfall die Betreuung des Betroffenen lediglich - vom Heim in eine Pflegefamilie als einer für den individuellen Betroffenen besonders geeignet erscheinenden Wohnform - "ausgelagert" ist. Auch in einem solchen Fall werden die Betreuung des Betroffenen in der Pflegefamilie und die Organisation und Begleitung des Betreuten durch den Träger aber nur dann als Einheit angesehen und die Familienpflege als eine für den Betreuer arbeitsersparende Unterbringung in einem "Heim" beurteilt werden können, wenn - worauf das Oberlandesgericht Oldenburg mit Recht abhebt - der Träger eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige und dadurch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernommen hat. Diese Voraussetzungen sind, worauf auch das vorlegende Oberlandesgericht hinweist, im vorliegenden Fall, in dem eine auf ambulante Betreuung ausgerichtete Organisation sich lediglich zu Beratungs- und Unterstützungsleistungen verpflichtet hat, nicht gegeben.
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose

Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 10.07.2007 - 1 T 124/07 u. 1 T 125/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2007 - 8 W 313/07 -

(1) Ändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Verbrauchers, muss der Unternehmer eine entsprechende Anpassung der Leistungen anbieten. Der Verbraucher kann das Angebot auch teilweise annehmen. Die Leistungspflicht des Unternehmers und das vom Verbraucher zu zahlende angemessene Entgelt erhöhen oder verringern sich in dem Umfang, in dem der Verbraucher das Angebot angenommen hat.

(2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, ist der Unternehmer berechtigt, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den Vertrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 durch einseitige Erklärung anzupassen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Unternehmer hat das Angebot zur Anpassung des Vertrags dem Verbraucher durch Gegenüberstellung der bisherigen und der angebotenen Leistungen sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich darzustellen und zu begründen.

(4) Der Unternehmer kann die Pflicht, eine Anpassung anzubieten, durch gesonderte Vereinbarung mit dem Verbraucher bei Vertragsschluss ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss ist nur wirksam, soweit der Unternehmer unter Berücksichtigung des dem Vertrag zugrunde gelegten Leistungskonzepts daran ein berechtigtes Interesse hat und dieses in der Vereinbarung begründet. Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind besonders zu berücksichtigen. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.