Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2016 - IV ZR 152/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:130416BIVZR152.14.0
bei uns veröffentlicht am13.04.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. März 2014 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 247.041,60 €.

Gründe

1

I. Der Kläger, Versicherungsnehmer einer bei der Beklagten gehaltenen Wohngebäudeversicherung, begehrt die Feststellung, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet sei, Entschädigung für das am 15. September 2010 abgebrannte versicherte Gebäude, ein ehemals von den Söhnen des Klägers bewohntes Einfamilienhaus, zu leisten. Das Haus hatte zunächst der Sohn des Klägers, Kay T.       , im Jahre 2001 erworben und sodann bis zum Frühjahr 2006 zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin bewohnt. Nach Trennung von ihr übertrug er das Eigentum am Haus am 29. Juli 2008 auf den Kläger, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob Grund hierfür eine trennungsbedingte Lebenskrise des Sohnes oder dessen wirtschaftliche Schwierigkeiten waren. Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau ein anderes Haus. Das versicherte Haus vermietete er an seine beiden Söhne.

2

Am Abend des 15. September 2010 brannte das versicherte Gebäude ab. Im Rahmen ihrer für die Schadenregulierung erforderlichen Untersuchungen ging die Beklagte insbesondere auch der Frage nach, ob eine so genannte Eigenbrandstiftung vorliege. Mit an den damaligen Rechtsanwalt des Klägers gerichtetem Schreiben vom 25. November 2010 fragte die Beklagte unter anderem:

"… vor dem Hintergrund einer möglichen vorsätzlichen Brandlegung müssen wir … [den Kläger] auch fragen, ob er Kenntnis über Sachverhalte hat, die den Verdacht nahelegen, dass Kay und/oder Thomas T.       den Brand gelegt haben. Haben Sie Kenntnis von Sachverhalten, wie z.B. finanzielle, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten, die ein Motiv für eine Brandlegung seitens des Kay bzw. Thomas T.       darstellen können?"

3

Hierauf ließ der Kläger seinen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 antworten, dass er über irgendwelche finanziellen Probleme oder irgendwelche anders gelagerte Probleme seiner Kinder keinerlei Kenntnis habe. Da sei nach seinem Wissensstand nichts vorhanden.

4

Weitere Ermittlungen der Beklagten ergaben allerdings, dass Kay T.       am 24. April 2009 wegen Computerbetruges zu einer - zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitstrafe von acht Monaten verurteilt worden war. Er hatte in den Jahren 2006/2007 als Aushilfskraft einer Versicherungsagentur die Zeugin H. (im Folgenden Geschädigte) im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Sterbegeldversicherung dazu bewogen, 10.000 € auf ein von ihm eingerichtetes Konto zu zahlen und sodann unbefugt von diesem Geld insgesamt 6.816,88 € für sich entnommen. Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren hatte die zuständige Staatsanwaltschaft Ende April 2008 Gewinnabschöpfungsmaßnahmen eingeleitet. Zudem hatte der Leiter der Versicherungsagentur wegen stornierter Versicherungsverträge Provisionsrückzahlungsforderungen in Höhe von 3.000 € gegen Kay T.       erhoben und nach einem Mahnverfahren titulieren lassen. Kay T.        hatte am 10. März 2008 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

5

Am 28. April 2011 kam es zu einem persönlichen Gespräch des Klägers und seiner Ehefrau mit zwei Schadenermittlern der Beklagten. Hier gab der Kläger an, Namen und Anschrift der früheren Lebensgefährtin seines Sohnes nicht zu kennen, wobei zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob die Schadenermittler den Wunsch nach einer Kontaktaufnahme zu dieser Zeugin hinreichend deutlich machten und ob sich ihre Frage allein auf die aktuellen Daten oder etwa auch auf die frühere Wohnanschrift der Zeugin bezog.

6

Die Beklagte hält sich für leistungsfrei. Sie ist der Überzeugung, dass der Sohn des Klägers, Kay T.      , eine - dem Kläger zuzurechnende - Eigenbrandstiftung verübt und der Kläger durch die vorgenannten Angaben seine Aufklärungsobliegenheit aus § 26 Nr. 2 Buchst. a) hh) der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (im ff.: AVB) arglistig verletzt habe.

7

II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das vorgenannte Urteil auf die Berufung des Klägers geändert und der Klage stattgegeben. Es hat unter anderem angenommen, der Kläger habe den Versicherungsfall nicht herbeigeführt. Eine Eigenbrandstiftung durch ihn habe die Beklagte selbst nicht behauptet; eine Zurechnung des Verhaltens seines Sohnes komme mangels dessen Repräsentantenstellung nicht in Betracht. Auch sei nicht dargelegt, dass eine - unterstellte - Brandstiftung durch den Sohn des Klägers mit dessen Wissen und Wollen erfolgt wäre. Schon deshalb sei eine weitere Aufklärung, ob der Sohn des Klägers den Brand gelegt habe, nicht geboten.

8

Der Kläger habe auch keine Obliegenheiten verletzt. Das gelte zunächst für die die frühere Lebensgefährtin seines Sohnes betreffenden Angaben des Klägers. Dieser habe auch zu seinen Kenntnissen über wirtschaftliche Schwierigkeiten seines Sohnes keine falschen Angaben gemacht. Die Beklagte sei seinem Vortrag, beide Eltern hätten erst durch die Klagerwiderung vom 5. Juli 2011 von den oben genannten wirtschaftlichen Schwierigkeiten erfahren, nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Ihre Behauptung, der Klägervortrag sei falsch, reiche angesichts ihrer Darlegungslast nicht aus. Tragfähige Umstände dafür, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Befragung von einer desolaten wirtschaftlichen Lage seines Sohnes Kenntnis gehabt habe, seien nicht dargelegt. Allein die Übernahme des Hauses durch den Kläger im Juli 2008 lasse nicht auf eine solche Kenntnis schließen. Auch die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme habe keine zusätzlichen Anhaltspunkte für eine solche Kenntnis ergeben.

9

Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren nunmehr gestützt auf den Vermerk eines Mitarbeiters über ein Telefongespräch mit der Geschädigten behaupte, letztere habe am 22. November 2012 telefonisch davon berichtet, schon im Jahre 2008 vom Kläger und seiner Ehefrau die Übernahme der Schulden Kay T.       verlangt zu haben, sei dies in Bezug auf konkrete Zeitpunkte und Gegenstände der angeblichen Telefonate unsubstantiiert. Auch wenn der Kläger oder seine Ehefrau inzwischen Schadensersatzzahlungen an die Geschädigte geleistet hätten, ergebe sich keine Grundlage für die Annahme, sie hätten vor 2011 die wirtschaftlichen Probleme ihres Sohnes gekannt. Die Geschädigte ist deshalb nicht vernommen worden.

10

III. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil dieses das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

11

Dabei kann dahinstehen, ob sich der Angriff der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe in Bezug auf Namen und Wohnort der früheren Lebensgefährtin seines Sohnes keine wahrheitswidrigen Angaben gemacht, in dem revisionsrechtlich unbehelflichen Versuch erschöpft, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene, vermeintlich bessere, zu ersetzen. Denn jedenfalls der Rüge der Beschwerdeführerin, das Berufungsgericht habe den Antrag der Beklagten auf Vernehmung der Geschädigten im Zusammenhang mit der Frage, ab wann der Kläger Kenntnis von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Sohnes Kay hatte, gehörswidrig übergangen, kann der Erfolg nicht versagt werden.

12

1. Bei der nach dem Brand des versicherten Hauses im Zuge der Regulierungsermittlungen gestellten Frage, ob der Kläger von wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Sohnes Kenntnis habe, handelte es sich um eine zur Feststellung des Versicherungsfalles erforderliche und deshalb zulässige Frage der Beklagten.

13

Nach § 26 Nr. 2 Buchst. a) hh) AVB hat der Versicherungsnehmer soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens zu gestatten.

14

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine solche Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheit weit gefasst. Ihr Zweck besteht - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - darin, den Versicherer in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen seiner Eintrittspflicht sachgerecht zu prüfen, indem er Ursache und Umfang des Schadens ermittelt. Das schließt die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen ein, aus denen sich - etwa nach § 81 VVG - seine Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04, r+s 2006, 185 unter II 1 a zu § 20 Nr. 1 d VGB 88; vom 12. November 1997 - IV ZR 338/96 - VersR 1998, 228 unter II 1 b; vom 12. November 1975 - IV ZR 5/74 - VersR 1976, 84 unter 1 a a.E.). Der Versicherungsnehmer hat daher auf entsprechendes Verlangen solche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, selbst wenn die Erfüllung der Auskunftsobliegenheit eigenen Interessen widerstreitet, weil sie dem Versicherer erst ermöglicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - IV ZR 71/99, VersR 2000, 222 unter II 3).

15

Nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 22. Oktober 2014 - IV ZR 242/13, VersR 2015, 45 Rn. 18; vom 16. November 2005 aaO unter II 1 b m.w.N.) ist es grundsätzlich Sache des Versicherers, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können. Dazu können auch Fragen nach den Vermögensverhältnissen des Versicherungsnehmers - oder hier: seiner Angehörigen - gehören, weil sich daraus für den Versicherer Anhaltspunkte ergeben können, der Eintritt des Versicherungsfalles und die damit verbundene Entschädigungsleistung entspreche der finanziellen Interessenlage des Versicherungsnehmers. In diesem Zusammenhang genügt es, dass die vom Versicherungsnehmer geforderten Angaben zur Einschätzung des subjektiven Risikos überhaupt dienlich sein können, nicht hingegen kommt es darauf an, ob sich die Angaben nach dem Ergebnis der Prüfung als für die Frage der Leistungspflicht tatsächlich wesentlich erweisen (vgl. Senatsurteile vom 22. Oktober 2014 aaO und vom 1. Dezember 1999 aaO unter II 2).

16

2. Im Streitfall hatte die Beklagte Anlass, das subjektive Risiko besonders zu prüfen, weil die Übertragung des Hauses auf den Kläger im Juli 2008 einen Anfangsverdacht dahingehend begründete, der frühere Eigentümer und Sohn des Klägers habe die wirtschaftliche Last des Hauses nicht mehr tragen können. Es erscheint deshalb sachgerecht, wenn die Beklagte versuchte, die Motive für die Übertragung des Hauses zu ermitteln.

17

3. Bei der Prüfung der Frage, ob die Angabe des Klägers, er habe keinerlei Kenntnis über irgendwelche finanzielle Probleme oder irgendwelche anders gelagerten Probleme seiner Kinder, der Wahrheit entsprach, hat das Berufungsgericht den Beweisantritt der Beklagten auf Vernehmung der Geschädigten prozessordnungswidrig übergangen und damit das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Unstreitig hatte der Sohn des Klägers die Zeugin in den Jahren 2006 und 2007 um insgesamt 6.816,88 € geschädigt und war deshalb vom Amtsgericht Flensburg am 24. April 2009 wegen Computerbetruges in fünf Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte - gestützt auf einen schriftlichen Vermerk eines Mitarbeiters - über dessen mit der Geschädigten geführtes Telefonat vom 22. November 2012, 17.00 Uhr, vorgetragen, die Geschädigte habe bereits im Jahre 2008 mehrmals bei der Ehefrau des Klägers und auch beim Kläger selbst telefonisch nachgefragt, ob beide gegebenenfalls bereit seien, für den Schaden aufzukommen. Beide hätten das aber unter Hinweis darauf abgelehnt, dass ihr Sohn alt genug sei, um seine Verpflichtungen alleine zu erfüllen. Dass die Telefonate schon im Jahre 2008 erfolgt seien, habe die Geschädigte deshalb so bestimmt angeben können, weil sie sich sicher gewesen sei, noch von ihrem früheren Hause aus telefoniert zu haben, welches sie aus Altersgründen am 1. Dezember 2009 verlassen habe.

18

4. Hätten sich diese Angaben nach einer Vernehmung der Geschädigten bestätigt, stünde fest, dass die im April 2011 gegebene Antwort des Klägers, er habe von wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Sohnes keinerlei Kenntnis, nicht der Wahrheit entsprach. Der Beweisantritt, die Geschädigte als Zeugin zu vernehmen, betraf mithin eine für die dem Kläger angelastete Obliegenheitsverletzung erhebliche Frage, der das Berufungsgericht hätte nachgehen müssen.

19

Seine Auffassung, der diesbezügliche Beklagtenvortrag sei in Bezug auf konkrete Zeitpunkte und Gegenstände der angeblichen Telefonate unsubstantiiert, ist rechtsfehlerhaft. Für die Frage, ob der Kläger im April 2011 von den wirtschaftlichen Problemen seines Sohnes Kenntnis hatte, war nicht entscheidend, an welchen Tagen genau die Geschädigte mit ihrem Schadensersatzverlangen an ihn und seine Ehefrau herangetreten war, vielmehr genügte die Information, die Zeugin habe die betreffenden Telefonate noch von ihrem früheren Hause aus geführt, welches sie am 1. Dezember 2009 aus Altersgründen verlassen habe. Nach der Senatsrechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten zu ermitteln (Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199/10, VersR 2011, 1550 Rn. 55; Senatsbeschluss vom 23. September 2009 - IV ZR 152/08, IPRspr. 2009 Nr. 216 unter II 2 m.w.N.). Die Beklagte hat unter Benennung konkreter Daten und unter entsprechendem Beweisantritt Umstände vorgetragen, aus denen sich im Falle ihrer Erweislichkeit ergeben hätte, dass der Kläger unwahre Angaben gemacht hatte. Die Ablehnung der Einvernahme der Geschädigten als Zeugin findet im Prozessrecht deshalb keine Stütze.

20

5. Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass das Berufungsurteil auf dem dargelegten Verfahrensfehler beruht. Zwar erscheint es denkbar, dass eine Leistungsfreiheit der Beklagten an einem Kausalitätsgegenbeweis des Klägers nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG scheitert, weil es der Beklagten anderweitig gelungen ist, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Sohnes zu ermitteln und sich eine Brandstiftung durch ihn nicht hat nachweisen lassen.

21

Es ist aber derzeit nicht ersichtlich, ob es darauf ankommen wird, denn durch seine verfahrensfehlerhafte Annahme, eine wahrheitswidrige Beantwortung der Frage nach der Kenntnis von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Sohnes lasse sich nicht nachweisen, ist das Berufungsgericht nicht zu der Frage vorgedrungen, ob eine Falschangabe, wenn sie denn vorgelegen hätte, arglistig geschehen wäre.

22

Das Berufungsgericht wird deshalb die versäumte Zeugenvernehmung nachzuholen haben.

Felsch                                  Harsdorf-Gebhardt                                 Dr. Karczewski

               Dr. Brockmöller                                       Dr. Bußmann

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2016 - IV ZR 152/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2016 - IV ZR 152/14

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit


(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Ke

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles


(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. (2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, sein
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Ke

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Februar 2018 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last. Das

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 307/04 Verkündetam:
16.November2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VVG § 6 Abs. 3; VGB 88 § 20 Nr. 1d
Hat der Versicherungsnehmer nach den zwischen den Parteien des Versicherungsverhältnisses
getroffenen Vereinbarungen (hier: § 20 Nr. 1d VGB 88) Auskunft erst
auf Verlangen des Versicherers zu erteilen, bestimmt sich nach Art, Reichweite und
Sinn der ihm gestellten Fragen, in welchem Umfang er Angaben zur Feststellung des
Versicherungsfalles und zur Leistungspflicht des Versicherers zu machen hat.
Haben mehrere Versicherungsnehmer in der Sachversicherung (hier: WohngebäudeVersicherung
) ein einheitliches Risiko versichert, besteht ein einziger, unteilbarer
Versicherungsanspruch zur gesamten Hand. Obliegenheitsverletzungen, die einer
der Versicherungsnehmer begeht, muss sich daher auch der andere Versicherungsnehmer
zurechnen lassen.
BGH, Urteil vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2004 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Kläger Die sind Miteigentümer eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks in H. . Sie unterhalten seit dem Jahre 1993 bei der Beklagten eine zum Neuwert abgeschlossene Wohngebäude -Versicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) zugrunde. Am 29. Dezember 1999 brannte das Gebäude infolge Brandstiftung vollständig nieder; ein Täter konnte nicht ermittelt werden.

2
Regulierungsbeauftragte Der der Beklagten verhandelte am 23. März 2000 mit dem Kläger zu 1) über den Schaden und fertigte über das Ergebnis eine gemeinsam unterzeichnete Niederschrift. Darin ist unter Ziff. 3 folgendes vermerkt: "Meine finanzielle Situation ist geordnet. Es gibt noch offene Forderungen von Stromkosten, welche die Mieter nicht bezahlt haben. Das Finanzamt fordert eine Nachzahlung an Umsatzsteuer von 10.000 DM für drei Monate (Mitarbeiter von Finanzamt hatte Unterlagen verschlampt)."
3
Das Grundstück war damals mit einer Grundschuld von 320.000 DM belastet. Diese besicherte ein - im Frühjahr 2001 getilgtes - Darlehen, das die Kläger in monatlichen Raten von 3.437,50 DM und 1.621 DM zurückführten. Auf dem Miteigentumsanteil des Klägers zu 1), der im Februar 1998 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, lasteten zudem Zwangssicherungshypotheken von rund 35.000 DM.
4
DieBeklagtelehnte mit am 13. November 2002 beim Bevollmächtigten der Kläger eingegangenen Schreiben unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 VVG Versicherungsleistungen ab. Sie berief sich unter anderem wegen Obliegenheitsverletzung auf Leistungsfreiheit, weil der Kläger zu
1) unvollständige und unrichtige Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht habe.
5
Die Kläger machen ihre Ansprüche gegen die Beklagte zur gesamten Hand geltend. Sie verlangen den Neuwertschaden in Höhe von 311.636,04 € nebst Zinsen, hilfsweise Zahlung von 85.405,19 € nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagte den gesamten zur Beseitigung des Brandschadens erforderlichen Betrag und die Kosten der Wiederherstellung des Gebäudes zu übernehmen hat. Das Landgericht hat ihre am 14. Mai 2003 dort eingegangene Klage abgewiesen, weil die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht gewahrt sei. In der Berufungsinstanz haben die Kläger in erster Linie Zahlung an die Gläubiger der Sicherungshypotheken und im Übrigen an sich verlangt; ihr Rechtsmittel ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wenden sie sich mit der Revision.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
Dieses I. hat ausgeführt: Zwar dürfe sich die Beklagte auf die Fristversäumung nach § 12 Abs. 3 VVG nicht berufen, weil die Kläger daran kein Verschulden treffe. Mit einer Postlaufzeit von vier Tagen hätten sie - trotz des darin eingeschlossenen Wochenendes - nicht rechnen müssen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe daher auch keine Pflicht gehabt, sich beim Landgericht nach dem fristgemäßen Eingang der Klageschrift zu erkundigen.
8
Beklagte Die sei aber wegen Verletzung der Auskunftspflichten durch den Kläger zu 1) leistungsfrei (§ 20 Nr. 1d VGB 88, § 6 Abs. 3 VVG). Dessen Fehlverhalten sei dem Kläger zu 2) zuzurechnen, weil Gegenstand der Sachversicherung das einheitliche, gleichgerichtete Interesse am Erhalt der Sache sei.

9
Der Versicherer sei berechtigt, seinem Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles zur Aufklärung des subjektiven Risikos - auch unangenehme - Fragen zu stellen, die dieser wahrheitsgemäß beantworten müsse. Der Kläger zu 1) habe indes verschwiegen, die eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben, und stattdessen durch die Erwähnung der Stromkostenforderung und der Umsatzsteuernachforderung nur auf offene Forderungen geringen Umfangs hingewiesen. Im Übrigen habe er sich auf die zusammenfassende Bezeichnung seiner Verhältnisse als "geordnet" beschränkt. Das sei nicht zutreffend gewesen, weil die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Kreditwürdigkeit nachhaltig beeinträchtige und im Allgemeinen darauf schließen lasse, dass ein Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten nicht bedienen könne. Die Offenbarung der eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Regulierungsbeauftragten hätten die Kläger erstmals in der Berufungsinstanz behauptet. Mit diesem Vorbringen seien sie nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, weil schon das Landgericht - unbeschadet der späteren Klagabweisung wegen Fristversäumnis - darauf hingewiesen habe, es komme auf die Verletzung von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall an.
10
Ob die Formulierung, die Vermögensverhältnisse seien geordnet, vom Kläger zu 1) selbst oder vom Regulierungsbeauftragten stamme, sei unerheblich, denn der Kläger zu 1) habe sie sich durch seine Unterschrift zu Eigen gemacht. Die Vorsatzvermutung habe der - über den möglichen Verlust des Versicherungsschutzes auch bei folgenloser Obliegenheitsverletzung ordnungsgemäß belehrte - Kläger zu 1) nicht widerlegt. Die von ihm verschwiegenen Umstände seien geeignet, die Interessen der Beklagten zu gefährden, denn sie hätten diese von weiteren Nachfor- schungen abhalten können. Angesichts der allgemeinen Bedeutung, die der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für die Beurteilung der Vermögensverhältnisse zugemessen werde, könne dem Kläger zu 1) kein lediglich geringes Verschulden zugute gehalten werden.
11
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
12
1. Der Inhalt einer Obliegenheit im Sinne von § 6 Abs. 3 VVG, deren schuldhafte Verletzung durch Leistungsfreiheit sanktioniert ist, ergibt sich aus den zwischen den Parteien des Versicherungsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen, also aus dem Versicherungsvertrag und den diesem zugrunde liegenden Bedingungen (Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 unter II 1).
13
a) Nach § 20 Nr. 1d VGB 88 hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten und jede hierzu dienliche Auskunft zu geben. Diese Obliegenheit, bei deren Nichtbeachtung sich der Versicherer in § 20 Nr. 2 Satz 1 VGB 88 Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG ausbedungen hat, ist weit gefasst. Ihr Zweck besteht - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - darin, den Versicherer in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen seiner Eintrittspflicht sachgerecht zu prüfen, indem er Ursache und Umfang des Schadens ermittelt. Das schließt die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen ein, aus denen sich - etwa nach § 61 VVG - seine Leistungsfreiheit gegenüber dem Versiche- rungsnehmer ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 12. November 1997 - IV ZR 338/96 - VersR 1998, 228 unter II 1 b; vom 12. November 1975 - IV ZR 5/74 - VersR 1976, 84 unter 1 a a.E.). Der Versicherungsnehmer hat daher auf entsprechendes Verlangen auch solche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, selbst wenn die Erfüllung der Auskunftsobliegenheit eigenen Interessen widerstreitet, weil sie dem Versicherer erst ermöglicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 aaO unter II 3).
14
b) Es ist grundsätzlich Sache des Versicherers, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können (vgl. Langheid in Römer/Langheid , VVG 2. Aufl. § 34 Rdn. 15). Dazu können auch Fragen nach den Vermögensverhältnissen des Versicherungsnehmers gehören (Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 34 Rdn. 6), weil sich daraus für den Versicherer Anhaltspunkte ergeben können, der Eintritt des Versicherungsfalles und die damit verbundene Entschädigungsleistung entspreche der finanziellen Interessenlage des Versicherungsnehmers. In diesem Zusammenhang genügt es nach dem Inhalt der in § 20 Nr. 1d VGB 88 vereinbarten Obliegenheit, dass die vom Versicherungsnehmer geforderten Angaben zur Einschätzung des subjektiven Risikos überhaupt dienlich sein können, nicht hingegen kommt es darauf an, ob sich die Angaben nach dem Ergebnis der Prüfung als für die Frage der Leistungspflicht tatsächlich wesentlich erweisen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 aaO unter II 2).

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2. Das Berufungsgericht hat jedoch bislang keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger zu 1) die ihn nach § 20 Nr. 1d VGB 88 treffende Auskunftsobliegenheit verletzt hat. Allein anhand der Verhandlungsniederschrift vom 23. März 2000 lässt sich dies nicht beurteilen.
16
Der a) Versicherungsnehmer braucht Erklärungen, die die Leistungspflicht des Versicherers betreffen, nicht unaufgefordert abzugeben. Er muss den Versicherer nicht von sich aus über alle für Grund und Höhe des Versicherungsanspruchs wesentlichen Umstände in Kenntnis setzen. Er darf vielmehr abwarten, bis der Versicherer an ihn herantritt und die Informationen anfordert, die er aus seiner Sicht zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungspflicht benötigt (Senatsurteile vom 7. Juli 2004 - IV ZR 265/03 - VersR 2004, 1117 unter 1; vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92 - VersR 1993, 828 unter 2 b, in BGHZ 122, 250 ff. insoweit nicht abgedruckt). Das folgt hier unmittelbar aus § 20 Nr. 1d VGB 88 selbst, wonach dem Versicherer Auskünfte nur auf dessen Verlangen zu geben sind. Mithin bestimmt sich erst nach Art, Reichweite und Sinn der gestellten Fragen, in welchem Umfang der Versicherungsnehmer Angaben zu machen hat (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1993 aaO).
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b)DieVerhandlungsniederschrift vom 23. März 2000 gibt nicht hinreichend wieder, welche Angaben vom Kläger zu 1) zur Aufklärung des Sachverhalts verlangt worden sind. Das Berufungsgericht wird daher aufzuklären haben, welchen Gang die zwischen dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten und dem Kläger zu 1) geführten Schadensverhandlungen genommen haben, was und mit welcher Genauigkeit der Kläger zu 1) im Einzelnen gefragt worden ist, in welchem Zusammenhang die Fragen gestellt waren und wie sie der Kläger zu 1) vom Standpunkt eines verständigen Versicherungsnehmers aus aufzufassen hatte. Nur dann lässt sich abschließend beurteilen, ob der Kläger zu 1), dessen eidesstattliche Versicherung immerhin schon zwei Jahre zurücklag und der trotz dieses Umstandes gemeinsam mit dem Kläger zu 2) zumindest das durch die Grundschuld besicherte Darlehen ordnungsgemäß bedienen konnte, seine Vermögensverhältnisse als "geordnet" bezeichnen durfte oder ob er damit den Sachverhalt verkürzt wiedergegeben hat, weil es der Beklagten darauf ankam, seine Vermögensverhältnisse möglichst detailliert in Erfahrung zu bringen, so auch die auf dem Miteigentumsanteil des Klägers zu 1) ruhenden Sicherungshypotheken.
18
c) Zum genauen Hergang und Inhalt der Schadensverhandlung am 23. März 2000 vorzutragen, ist zunächst Sache der Beklagten, denn für die objektive Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer darlegungsund beweisbelastet (Senatsurteil vom 14. Februar 1996 - IV ZR 334/94 - NJW-RR 1996, 981 unter 2 a); die Zurückverweisung gibt ihr hierzu Gelegenheit. Zu dem bisher fehlenden Vortrag der Beklagten können die Kläger umfassend und ohne die Beschränkungen des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Stellung nehmen. Das gilt insbesondere für ihre unter Beweis gestellte Behauptung, der Kläger zu 1) habe dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung offenbart. Erst wenn der objektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzung gegeben ist, muss der Versicherungsnehmer das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entkräften (Senatsurteil vom 21. April 1993 aaO unter 2 c).

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Die III. erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen und auf dieser Grundlage zu beurteilen haben, ob der Kläger zu 1) seine Auskunftsobliegenheit objektiv verletzt hat und die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 VVG gegeben sind. Es wird dabei zu beachten haben, dass der Versicherer auch bei vorsätzlich begangener Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers leistungspflichtig bleibt, wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft (BGHZ 84, 84, 87). Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob aus anderen Gründen eine Leistungsfreiheit der Beklagten in Betracht kommt. Diese beruft sich auf die Verletzung weiterer vertraglicher Obliegenheiten sowie auf eine nach Vertragsabschluss eingetretene , aber seitens der Kläger nicht angezeigte Gefahrerhöhung wegen Leerstandes und Verwahrlosung des Wohn- und Geschäftsgebäudes.
20
IV. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Kläger zu 2) müsse sich Obliegenheitsverletzungen des Klägers zu 1) zurechnen lassen. Zwischen den Klägern und der Beklagten besteht ein Versicherungsverhältnis, das sich auf die Versicherung eines einheitlichen Risikos bezieht; dieses gemeinschaftliche , gleichgerichtete und ungeteilte Interesse am Erhalt der versicherten Sache ist kennzeichnend für die Sachversicherung (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1996 - IV ZR 270/94 - RuS 1996, 146 unter II 5; Senatsbeschluss vom 30. April 1991 - IV ZR 255/90 - RuS 1992, 240). Demgemäß besteht bei ihr nur ein einziger, unteilbarer Versicherungsanspruch , der den Teilhabern zur gesamten Hand zusteht und deshalb nur ein einheitliches Rechtsschicksal haben kann (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. O II Rdn. 16, H IV Rdn. 75; Prölss, aaO § 6 Rdn. 39; Römer in Römer/Langheid, aaO § 6 Rdn. 74). Daher ist der Revision auch nicht darin zu folgen, dass der Kläger zu 2) ebenfalls über die möglichen Folgen einer Obliegenheitsverletzung hätte belehrt werden müssen. Denn es geht nicht um eine eigene Obliegenheitsverletzung des Klägers zu 2), sondern um seine Teilhabe an der Obliegenheitsverletzung des Klägers zu 1), die sich ausschließlich aus dem unteilbaren Versicherungsanspruch und damit aus dem unteilbaren rechtlichen Schicksal des Versicherungsvertrages begründet.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 23.03.2004 - 8 O 87/03 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.11.2004 - 7 U 82/04 -
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a) Durch § 5 Nr. 3a) AVB wird die Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers nach § 34 VVG a.F., der auf den Schadenfall gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG Anwendung findet, lediglich weiter präzisiert. Zur Reichweite der Auskunftspflicht der Klägerin gilt deshalb, dass es grundsätzlich Sache des Versicherers ist, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können. Dazu gehören auch Umstände, die lediglich Anhaltspunkte für oder gegen das Vorliegen eines Versicherungsfalles liefern können. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob sich die vom Versicherungsnehmer geforderten Angaben am Ende nach dem Ergebnis der Prüfung als für die Frage der Leistungspflicht tatsächlich wesentlich erweisen (Senatsurteil vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04; VersR2006, 258 unter II 1 b; vgl. zum inhaltlich unveränderten neuen Recht auch Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 31 Rn. 7). Die Frage der Erforderlichkeit der erbetenen Auskünfte ist ex ante zu beurteilen, wobei dem Versicherer ein erheblicher Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist.
55
Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast , wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten zu ermitteln (Senatsbeschluss vom 23. September 2009 - IV ZR 152/08, IPRspr. 2009 Nr. 216 unter II 2 m.w.N.). Die Beklagte hat unter Benennung konkreter Außentemperaturen am Ort des Gebäudes und unter Beweisantritt eines Sachverständigengutachtens vorgetragen, dass die zum Schadenhergang notwendige Auskühlung des Gebäudes nur deshalb erreicht werden konnte, weil das Gebäude bereits vor dem vom Kläger behaupteten Heizungsausfall nicht ordnungsgemäß beheizt war. Damit hat sie eine grob fahrlässige Herbeiführung des Leitungswasserschadens seitens des Klägers in ausreichender Weise geltend gemacht. An diesem Sachvortrag war sie nicht dadurch gehindert, dass sie ihre vorgerichtliche Leistungsablehnung noch nicht auf die grob fahrlässige Herbeiführung eines Ver- sicherungsfalles gemäß § 81 VVG gestützt hatte (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2005 - IV ZR 154/04, BGHZ 165, 167 unter II 2 b).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 152/08
vom
23. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt
am 23. September 2009

beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juni 2008 wird die Revision zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 37.000 €

Gründe:


1
I. Der Kläger macht einen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 37.000 € geltend. Die Vorinstanzen halten den Anspruch für begründet und zwei auf Schuldbekenntnisse des Klägers aus dem Jahre 1992 gestützte, hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegen- forderungen des Beklagten nicht für gerechtfertigt. Nach Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Februar 2008 neu vorgetragen, er habe in der Zwischenzeit weitere Gegenansprüche ermittelt. Der Kläger habe den hälftigen Miteigentumsanteil der - vom Beklagten allein beerbten - Mutter des Beklagten an einer Finca auf Mallorca erst nach deren Tod unter Missbrauch einer Vollmacht der Mutter für einen Preis von 35.000 € an die damalige Lebensgefährtin des Klägers veräußert. Dieser Preis liege weit unter dem Wert des Miteigentumsanteils von mindestens 275.000 €. Aufgrund dieses Sachverhalts stellte der Beklagte zusätzlich hilfsweise einen Anspruch auf Herausgabe von 35.000 € sowie einen erstrangigen Teilbetrag eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs in einer insgesamt die Klageforderung erreichenden Höhe zur Aufrechnung. Zum Beweis seines Vortrags hat er sich auf eine Parteivernehmung des Klägers berufen, auf das Zeugnis der Erwerberin des Miteigentumsanteils sowie auf eine Auskunft des Grundbuchamts auf Mallorca. Abschließend hat er erwähnt, dass er durch seinen spanischen Rechtsanwalt eine Klage auf Rückübertragung vor dem zuständigen Gericht in Mallorca erhoben habe, über die noch nicht entschieden worden sei. Da eine Übersetzung der Klage nicht vorliege, hat er die Klageschrift in spanischer Fassung beigefügt.
2
Das Berufungsgericht hat nach einer ersten mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2008 Beweis über die Erfüllung der vorrangig zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen erhoben und nach einer weiteren mündlichen Verhandlung vom 30. April 2008 sein Urteil verkündet. Darin äußert sich das Berufungsgericht zu der mit Schriftsatz des Beklagten vom 1. Februar 2008 zusätzlich geltend gemachten Aufrechnungsforderung lediglich wie folgt: "Soweit der Beklagte in dem Schriftsatz vom 01. Februar 2008 nunmehr hilfsweise die Aufrechnung mit einer weiteren Forderung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Finca auf Mallorca stützen will, ist der Vortrag bereits deshalb unsubstantiiert und unbeachtlich, weil Urkunden nur in spanischer Sprache ohne Beifügung einer Übersetzung vorgelegt werden und daher nicht verwertet werde können."
3
Im Hinblick darauf rügt der Beklagte mit seiner rechtzeitig eingegangenen und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
4
II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007).
5
Dass 1. Urkunden nur in spanischer Sprache vorgelegt worden sind, hat mit der Frage, ob der Vortrag des Beklagten substantiiert und beachtlich ist, grundsätzlich nichts zu tun. Urkunden sind Beweismittel (§§ 415 ff. ZPO); sie können auch zur Ergänzung des Parteivorbringens herangezogen werden (§ 142 ZPO). Davon ist das Vorbringen der Partei zu unterscheiden, das der Beklagte hier in seinem Schriftsatz vom 1. Februar 2008 niederlegt hat. Darin nimmt er nicht etwa auf die beigefügte Urkunde in spanischer Sprache Bezug, um sich den Vortrag des Sachverhalts zu ersparen oder zu vereinfachen, den er seiner neuen Aufrechnungsforderung zugrunde legen will. Diesen Sachverhalt hat er vielmehr in dem genannten Schriftsatz auf zwei Seiten in deutscher Sprache vorgetragen. Auf die Urkunde in spanischer Sprache hat er sich abschließend lediglich bezogen zum Beleg dafür, dass er mit Rücksicht auf den dargestellten Sachverhalt auch eine Klage bei einem Gericht auf Mallorca anhängig gemacht habe.
6
Wie das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu der Ansicht kommen konnte, der Vortrag des Beklagten sei "bereits deshalb unsubstantiiert und unbeachtlich", weil Urkunden in spanischer Sprache ohne Übersetzung nicht verwertet werden könnten, ist nicht nachvollziehbar. Offenbar hat das Berufungsgericht den schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten in deutscher Sprache nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.
7
Darauf 2. kann das Berufungsurteil beruhen. Die Beschwerde macht mit Recht geltend, dass der Vortrag des Beklagten hinreichend substantiiert war, um einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses sowie auf Schadensersatz darzulegen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten zu ermitteln (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04 - NJW-RR 2007, 1409 Tz. 8; Urteil vom 13. Juli 1998 - II ZR 131/97 - VersR 1999, 1120 unter I). Erst wenn der Parteivortrag hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsfolge durch das Vorbringen der Gegenseite unvollständig, mehrdeutig oder sonst unklar wird, hat die Partei Anlass zu weiterer Substantiierung (BGH, Urteile vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83 - NJW 1984, 2888 unter II 1 a; vom 16. Oktober 1985 - VIII ZR 287/84 - NJW 1986, 919 unter I 1).

8
Hier hat der Beklagte geltend gemacht, die Vollmacht seiner Mutter , mit deren Hilfe der Kläger den Miteigentumsanteil der Mutter weiter übertragen habe, sei nicht über deren Tod hinaus gültig gewesen; der Kläger habe sie aber erst mehr als einen Monat nach dem Tod der Mutter zur Übertragung des dieser gehörenden Miteigentumsanteils verwendet. Die Mutter habe mit dem Kläger auch nicht vereinbart, wie der Kläger bewusst der Wahrheit zuwider behauptet habe, dass der Wert des Miteigentumsanteils der Mutter dem Kläger zustehen solle und dieser damit nach Gutdünken verfahren könne. Der Kläger hat den neuen Vortrag des Beklagten im Berufungsverfahren jedenfalls schriftsätzlich nicht bestritten. Danach erlaubte der Beklagtenvortrag den Schluss auf Ansprüche des Beklagten aus §§ 678, 684, 1922 BGB. Wenn das Berufungsgericht insoweit Zweifel gehabt hätte, hätte es den Beklagten darauf nach § 139 ZPO hinweisen müssen; dafür ist aber aus den Akten nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten auch nicht aufgegeben, eine Übersetzung der spanischen Urkunde gemäß § 142 Abs. 3 ZPO vorzulegen.
9
3. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht nunmehr dem Vorbringen aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 1. Februar 2008 nachzugehen haben.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 14.09.2007 - 16 O 276/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 19.06.2008 - 5 U 191/07 -

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.