Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2018 - IV ZR 170/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:140318UIVZR170.16.0
bei uns veröffentlicht am14.03.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Juni 2016 unter Zurückweisung der Revision im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsbegehrens der Kläger in Höhe von jeweils 7.041,63 € nebst Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers zu 2 in Höhe von 61,88 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch um Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kläger nach dem Tod ihres Vaters. Der Erblasser war mit der Beklagten in zweiter Ehe im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Die Kläger sind seine beiden Söhne aus erster Ehe.

2

Der Vater des Erblassers hatte sich verpflichtet, dem Erblasser eine Teilfläche eines Grundstücks zu übereignen. Auf dieser Teilfläche wurde ein Einfamilienhaus errichtet, zu dessen Finanzierung der Erblasser und die Beklagte ein Bankdarlehen in Höhe von 250.000 DM aufnahmen. Als Kreditsicherheit wurde 1996 am noch ungeteilten Grundstück des Vaters eine Grundschuld bestellt. Mit Übergabevertrag vom 12. Februar 1997 wurde die Löschung der Grundschuld veranlasst, soweit sie auf dem Restgrundstück lastete; außerdem übertrug der Erblasser einen Miteigentumsanteil von 1/2 an dem ihm überlassenen Grundbesitz als im Vertrag so bezeichnete "ehebedingte Zuwendung" auf die Beklagte. Der Eigentumswechsel wurde im Grundbuch vollzogen, nachdem die Ehegatten in das fertiggestellte Haus eingezogen waren.

3

Durch gemeinschaftliches Testament vom 6. August 2008 setzten sich der Erblasser und die Beklagte gegenseitig als Alleinerben ein. Am 6. Dezember 2009 verstarb der Erblasser. Der zum Zweck des Hausbaus aufgenommene und zwischenzeitlich umgeschuldete Bankkredit valutierte zu diesem Zeitpunkt noch in Höhe von 108.122,30 €. Die Tilgungsleistungen in Gesamthöhe von 19.699,70 € und Zinszahlungen von 112.666,12 € waren von einem Konto des Erblassers erfolgt.

4

Die Kläger, die sowohl die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück als auch die Hälfte der geleisteten Darlehensraten als Schenkungen ansehen, haben gegen die Beklagte als Erbin unter anderem Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht. Das Landgericht hat ihrer Klage, soweit sie die Pflichtteilsergänzungsansprüche betraf, in Höhe von jeweils 17.733,08 € stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil überwiegend aufrechterhalten, dabei aber das Verlangen nach Pflichtteilsergänzung insoweit zurückgewiesen, als es auf dem gesonderten Ansatz der Finanzierungsleistungen beruhte. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist teilweise begründet.

6

I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - angenommen, bei der Übertragung des hälftigen Miteigentums an dem Hausgrundstück durch den Erblasser auf die Beklagte im Jahr 1997 handele es sich um eine Schenkung. Weder sei die Übertragung des Miteigentumsanteils hier der Erfüllung eines Anspruchs der Beklagten gegenüber dem Erblasser auf Alterssicherung geschuldet gewesen noch habe sie der nachträglichen Vergütung langjähriger Dienste gedient. Demgegenüber dürften die (hälftigen) Zahlungen des Erblassers zur Finanzierung des Eigenheims für die Berechnung des Ergänzungspflichtteils nicht herangezogen werden. Dies ergebe sich aus dem Zweck des § 2325 BGB, der sicherstellen solle, dass das Pflichtteilsrecht durch Schenkungen nicht verringert werde, der eine Besserstellung des Pflichtteilsberechtigten aber nicht erreichen wolle. Daher sei nicht der Finanzbeitrag des Erblassers, sondern - allein - die von ihm auf die Ehefrau übergegangene Eigentumshälfte bedeutsam. Der Finanzierungsbeitrag, dessen Wert sich im übertragenen Miteigentumsanteil verkörpere, sei keine zusätzliche, eigenständige Schenkung.

7

Schließlich entspreche es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei der Begleichung von Darlehensverbindlichkeiten nur der Tilgungs-, nicht der Zinsanteil eine Zuwendung zur Vermögensbildung sei. Bei "nicht verbrauchbaren Sachen", zu denen Grundstücke zählten, sei entsprechend dem Regelfall des § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich auf den Erbfallwert abzustellen. Dessen Höhe werde vom Stand der Belastung und dieser wiederum vom Ausmaß der Darlehenstilgung bestimmt. So sei es auch hier, so dass die Tilgungsleistungen pflichtteilsrechtlich bereits berücksichtigt seien.

8

Zudem sei seitens der Kläger nicht vorgebracht worden, der Erblasser habe der Beklagten das Freiwerden von der Verpflichtung gegenüber dem Darlehensgeber ausdrücklich geschenkt bzw. ihr die ihm gegenüber bestehende Ausgleichsschuld aus § 426 BGB ausdrücklich erlassen. Dabei wäre es bei diesem Befund folgerichtig gewesen, etwaige Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte beim ordentlichen, nicht beim Ergänzungspflichtteil zu erwägen.

9

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

10

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings den Klägern aufgrund der erbrachten Tilgungsleistungen auf das Hausdarlehen keinen weiteren Anspruch zuerkannt, der über den als Pflichtteilsergänzung bereits ausgeurteilten Betrag hinausgeht. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung zur Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs den hälftigen Betrag der erbrachten Tilgungsleistungen bereits als Schenkung im Sinne von § 2325 BGB berücksichtigt.

11

Das Berufungsgericht hat den Ergänzungspflichtteil "zum Hausgrundstück" mit jeweils 5.763,17 € für die beiden Kläger, denen eine Pflichtteilsquote von je 1/8 zukommt, beziffert. Dabei hat es, insoweit dem landgerichtlichen Urteil folgend, einen für die Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigenden Wert des hälftigen Miteigentumsanteils von 46.105,35 € zugrunde gelegt. Dieser Wert ergibt sich daraus, dass vom Erbfallwert des Hausgrundstücks von 200.333 € die zur Zeit des Erbfalles noch valutierende Grundschuld in Höhe von 108.122,30 € abgezogen wurde; der Gesamtwert des Grundstücks belief sich daher auf 92.210,70 €. Da das Hausgrundstück zur Zeit der Schenkung unstreitig einen höheren Wert hatte als beim Erbfall, war nach § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB der Erbfallwert in Ansatz zu bringen.

12

Der bei dieser Berechnung angesetzte Wert der beim Erbfall noch valutierenden Grundschuld ist jedoch durch die bis dahin erbrachten Tilgungsleistungen gemindert und der Grundstückswert daher in gleichem Umfang erhöht worden. Während die Grundschuld bei der Übereignung des Miteigentumsanteils noch in der im Grundbuch eingetragenen Höhe von 127.822,97 € valutierte, verringerte sich diese Belastung durch die Tilgungsleistungen von 19.699,70 € auf die genannten rund 108.122,30 € und der Wert des belasteten Grundstücks stieg entsprechend. Auf diesem Wege sind die Tilgungsleistungen daher bereits in den fiktiven Nachlasswert eingeflossen, der nach § 2325 Abs. 1 BGB für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zugrunde zu legen ist. Sie können dem Nachlass nicht ein zweites Mal als Schenkung hinzugerechnet werden.

13

2. Dagegen durfte das Berufungsgericht mit der gegebenen Begründung einen Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen der vom Konto des Erblassers geleisteten Zinszahlungen nicht ablehnen.

14

a) Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB setzen voraus, dass der Erblasser eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat, d.h. eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02, BGHZ 157, 178 unter II 1 [juris Rn. 13]). Dabei ist die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten einer Schenkung in diesem Sinne auch unabhängig von einer Einigung über ihre Unentgeltlichkeit gleichgestellt (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1991 - IV ZR 164/90, BGHZ 116, 167 unter II 2 a [juris Rn. 14 ff.]). Eine ergänzungspflichtige Schenkung kann danach angenommen werden, wenn der ohne wirtschaftlichen Gegenwert erfolgte Vermögensabfluss beim Erblasser zu einer materiell-rechtlichen, dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Vermögensmehrung des Empfängers geführt hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 aaO).

15

aa) Eine solche Bereicherung der Beklagten aus dem Vermögen des Erblassers durch die Zinszahlungen kommt hier in Betracht. Die Beklagte und der Erblasser hafteten für das gemeinsam aufgenommene Darlehen und damit auch für die Zinsen als Gesamtschuldner, §§ 421, 427 BGB. Mit den Zinszahlungen wurde daher auch eine Schuld der Beklagten erfüllt. Durch diese Verringerung ihrer Verbindlichkeiten wäre deren Vermögen gemehrt worden, falls die vom Konto des Erblassers erfolgten Zahlungen aus dessen Vermögen stammten und nicht durch Leistungen der Beklagten oder den Erwerb eines Anspruchs gegen diese ausgeglichen wurden.

16

Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, auch der Wert der Zinszahlungen zur Finanzierung des Eigenheims verkörpere sich im übertragenen Miteigentumsanteil und die Zahlungen seien deshalb keine zusätzliche, eigenständige Schenkung. Die Belastung der Beklagten durch die gesamtschuldnerische Zinsverbindlichkeit bestand unabhängig davon, welcher Gegenstand mit dem zugrunde liegenden Darlehen finanziert worden war. Die Übertragung des Miteigentumsanteils verringerte diese Vermögensbelastung daher nicht; ebenso wenig flossen die Finanzierungskosten in den Wert des Grundstücks ein. Erst die Zinszahlungen vom Konto des Erblassers führten zu einer Reduzierung der Verbindlichkeiten der Beklagten und damit zu einem möglichen weiteren Vermögenszuwachs neben dem Wert des ihr bereits übereigneten Miteigentumsanteils.

17

Anders als die Revisionserwiderung meint, ist es dabei für die Annahme einer Schenkung ohne Belang, dass der Erblasser die Erbringung der monatlichen Annuitäten aus dem Darlehensvertrag schuldete und damit nicht freiwillig übernahm. Denn diese vertragliche Verpflichtung betraf allein das Außenverhältnis des Erblassers zu den Kreditgebern, nicht aber das hier maßgebliche Innenverhältnis zwischen den Ehegatten.

18

bb) Die Revisionserwiderung weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass der Pflichtteilsberechtigte einen Teilhabeanspruch nur insoweit hat, als der Beschenkte "aus dem Vermögen des Schenkers heraus" bereichert ist, die Bereicherung des Beschenkten also auf einer entsprechenden Entreicherung des Schenkers beruht (Senatsurteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 26). Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren zugunsten der Kläger zu unterstellen, dass die Zahlungen vom Konto des Erblassers auch aus dessen Vermögen stammten. Dann erfüllte der Erblasser mit diesen Zahlungen auch seine eigene Zinsverbindlichkeit. Als Gesamtschuldner hätte er dafür aber nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte in hälftiger Höhe erlangt. Falls jedoch zwischen dem Erblasser und der Beklagten eine abweichende Übereinkunft bestand, dass er für die von ihm erbrachten Zahlungen auf die gemeinsame Gesamtschuld keinen Ausgleich von ihr erhalten werde, war der Erblasser im Umfang dieses verlorenen Ausgleichsanspruchs entreichert und die Beklagte entsprechend bereichert.

19

cc) Für die Frage einer Bereicherung der Beklagten aus dem Vermögen des Erblassers ist daher maßgeblich, ob die Eheleute etwas anderes als den regelmäßigen Ausgleich unter Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 BGB für die nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt vom Erblasser erbrachten Zahlungen bestimmt haben.

20

Der gesetzliche Gesamtschuldnerausgleich wird durch die Ehe des Erblassers mit der Beklagten, insbesondere durch die güterrechtlichen Vorschriften der Zugewinngemeinschaft nicht verdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14, FamRZ 2015, 1272 Rn. 15; Urteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09, FamRZ 2011, 25 Rn. 16). Gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGH, Urteile vom 6. Oktober 2010 aaO Rn. 17; vom 17. Mai 1983 - IX ZR 14/82, BGHZ 87, 265 unter I 2 a [juris Rn. 12]; jeweils m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedarf es daher keines ausdrücklichen Schulderlasses durch den leistenden Gesamtschuldner, um eine Ausgleichsforderung aus § 426 Abs. 1 BGB auszuschließen.

21

Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Gesamtschuldner an den Belastungen vielmehr von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90, FamRZ 1993, 676 unter B I 1 a [juris Rn. 26]; so auch BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09, BGHZ 188, 282 Rn. 53). Ob dies hier der Fall war, lässt sich derzeit nicht beurteilen. Das Berufungsgericht hat bisher keine Feststellungen zum Innenverhältnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten getroffen, soweit es die Zahlungen auf die gemeinsame Zinsschuld betraf.

22

b) Bei der Prüfung der Frage, ob eine unbenannte Zuwendung unter § 2325 BGB fällt, kommt es weiter darauf an, ob es sich um einen unentgeltlichen Vorgang handelt. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten in der Regel als objektiv unentgeltlich anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1991 - IV ZR 164/90, BGHZ 116, 167 unter II 2 [juris Rn. 14]). Der Erwerb eines zugewendeten Gegenstandes (auf den kein Rechtsanspruch besteht) ist unentgeltlich, wenn er von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers nicht rechtlich abhängig ist. Dabei kommen als rechtliche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und Entgeltlichkeit begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrages als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszwecks in Betracht (aaO unter II 2 a [juris Rn. 15]). So ist eine unbenannte oder sogar ausdrücklich zur Alterssicherung bestimmte Zuwendung unter Ehegatten entgeltlich, wenn sie sich im Rahmen einer nach konkreten Verhältnissen angemessenen Alterssicherung hält (vgl. aaO [juris Rn. 20]). Dementsprechend kann auch eine ehebedingte Zuwendung, durch die langjährige Dienste nachträglich vergütet werden, die ein Ehegatte dem anderen vor und nach der Eheschließung geleistet hat, im Rahmen des objektiv Angemessenen als entgeltlich anzusehen sein (aaO).

23

Nachdem die Beklagte, die insoweit eine sekundäre Darlegungslast zur Entgeltlichkeit der Zuwendung trifft (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 214/94, NJW-RR 1996, 705 unter 2 b bb [juris Rn. 20]), vorgetragen hat, die Zahlungen auf das Darlehen hätten der Sicherung der gemeinschaftlichen Ehewohnung gedient, ist zu prüfen, ob die Leistung etwa unterhaltsrechtlich geschuldet war oder ob ihr eine durch sie ganz oder teilweise vergütete, konkrete Gegenleistung gegenübersteht oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1991 - IV ZR 164/90, BGHZ 116, 167 unter II 3 [juris Rn. 27]). Dazu fehlt es hinsichtlich der Zinszahlungen, die nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt aus dem Vermögen des Erblassers geleistet wurden, an Feststellungen. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - bisher nicht geprüft, ob die Zinszahlungen unterhaltsrechtlich geschuldet waren.

24

Das Berufungsgericht wird sich daher gegebenenfalls auch damit zu befassen haben, ob die Zinsleistungen - anstelle von Mietzahlungen - ein gemäß §§ 1360, 1360a BGB geschuldeter Beitrag zu den gemeinsamen Wohnkosten gewesen sein könnten (vgl. dazu MünchKomm-BGB/Weber-Monecke, 7. Aufl. § 1360a BGB Rn. 4; Staudinger/Voppel (2012), § 1360a BGB Rn. 7; Kleffmann in Scholz/Kleffmann/Motzer, Praxishandbuch Familienrecht Teil H Rn. 9 (Stand: Dezember 2014); Bömelburg in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 3 Rn. 27).

25

III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit die Klage hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsbegehrens der Kläger in Höhe von jeweils 7.041,63 € nebst Zinsen und der Nebenforderung des Klägers zu 2 in Höhe von 61,88 € abgewiesen worden ist. Dieser Betrag entspricht einer Pflichtteilsquote von je 1/8 aus 56.333,06 €, d.h. der Hälfte der Zinszahlungen von insgesamt 112.666,12 €. Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht, das die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen haben wird, zurückzuverweisen.

Mayen          

      

Felsch          

      

Harsdorf-Gebhardt

      

Lehmann          

      

Dr. Bußmann          

      

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2018 - IV ZR 170/16

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 26. Nov. 2018 - 1 BvR 1511/14

bei uns veröffentlicht am 26.11.2018

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I.

Referenzen

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 249/02 Verkündet am:
10. Dezember 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
Endgültige unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen (hier: Stiftung Dresdner
Frauenkirche) in Form von Zustiftungen oder freien oder gebundenen
Spenden sind pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen i.S. der §§ 2325,
2329 BGB.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02 - OLG Dresden
LG Dresden
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
10. Dezember 2003

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Mai 2002 aufgehoben, soweit ihre Klage bis zu einem Betrag von 750.000 en worden ist.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt als Alleinerbin ihres 1998 verstorbenen Vaters Pflichtteilsergänzung gemäß § 2329 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte ist eine 1994 errichtete rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. In ihrer Satzung ist unter anderem folgendes festgelegt:

Stifter sind die Evangelisch-Lutherische Kirche Sachsens, der Freistaat Sachsen und die Stadt Dresden (§ 1). Stiftungszweck ist der Wiederaufbau und spätere Erhalt der Dresdner Frauenkirche als kulturelles Denkmal, Stätte gottesdienstlicher Nutzung sowie Veranstaltungsort von Symposien, Vorträgen, Konzerten und Ausstellungen (§ 2). Das Stiftungsvermögen besteht aus dem von der Landeskirche übertragenen 99jährigen Erbbaurecht an der Frauenkirche Dresden, einem von den Stiftern eingebrachten Stiftungskapital und Spenden und sonstigen Zuwendungen , soweit sie zur Bildung von Stiftungskapital bestimmt werden (§ 3). Bei der Vermögensverwaltung ist der Bestand des Stiftungsvermögens ungeschmälert zu erhalten und getrennt von anderen Vermögen zu halten; Spenden und sonstige Zuwendungen können, wenn vom Geldgeber nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen der steuerlich zulässigen Grenzen dem Stiftungskapital zugeführt werden (§ 4). Ihre Aufgaben erfüllt die Beklagte aus Erträgen des Stiftungskapitals, dem Stiftungskapital selbst und Spenden und sonstigen Zuwendungen, soweit sie nicht dem Stiftungskapital zugeführt werden (§ 5).
Der Erblasser wandte der Beklagten im Rahmen der sogenannten Aktion Stifterbrief im April 1995 4,44 Mio. DM zu, wofür ihm ideell die Turmspitze des Treppenhauses A zugeordnet und ein Stifterbrief ausgestellt wurde, und im Mai 1997 weitere 260.000 DM. Außerdem setzte er ihr ein Vermächtnis von 300.000 DM aus, das nach seinem Tod ausgezahlt wurde.
Die Klägerin gibt den ihr hinterlassenen Nachlaß einschließlich erhaltener Schenkungen mit 1.309.522,57 DM an. Aus dem daraus zusammen mit den der Beklagten zugeflossenen Beträgen ermittelten Ge-

samtnachlaß von 6.309.522,57 DM beziffert sie ihren Pflichtteil mit 3.154.761,29 DM.
Landgericht und Berufungsgericht haben ihre Klage auf Pflichtteilsergänzung in Höhe von 1.845.238,72 DM abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren - aus Kostengründen beschränkt auf 750.000 - weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach dem Berufungsurteil (abgedruckt in NJW 2002, 3181 ff. = ZEV 2002, 415 f. = FamRZ 2003, 62 ff., mit Anm. Rawert, NJW 2002, 3151 ff. und Muscheler, ZEV 2002, 417 f.) scheitert ein Anspruch der Klägerin an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Der Erblasser habe ihr kein Geschenk im Sinne von § 2329 Abs. 1 BGB gemacht, da sie durch seine Zuwendung nicht in ihrem Vermögen bereichert worden sei. Sie habe lediglich treuhänderisches Vermögen erhalten mit der Zweckbestimmung, dieses unmittelbar zur Förderung des Stiftungszweckes - den Wiederaufbau der Kirche - zu verwenden. Das führe - wie bereits das Reichsgericht im Falle von Spenden an Anstalten oder Vereinigungen zur Verwendung ideeller Zwecke erkannt habe (RGZ 62, 386 ff.) - als Durchgangseigentum nicht zu einer beständigen Bereicherung des Sammlungsträgers. Die von der herrschenden Meinung im

Anschluß an RGZ 71, 140 ff. angenommene Bereicherung, wenn es sich bei dem Spendenempfänger um eine juristische Person handele, überzeuge bereits vom Ansatz her nicht. Die Frage einer Bereicherung entscheide sich nicht an der Rechtspersönlichkeit des Empfängers, sondern an den Auswirkungen der Zuwendung auf sein Vermögen.
Eine Bereicherung des Sammlungsträgers komme bei treuhänderischem Sammelvermögen nur in Betracht, wenn die Zweckbestimmung der Spende in dem Sinne nicht stark genug ausgeprägt sei, daß entweder der Sammlungszweck nicht hinreichend konkretisiert sei oder eine untrennbare Vermischung zwischen zweckgebundenem und nicht zweckgebundenem Vermögen stattgefunden habe. Beides sei hier nicht der Fall. Satzungsgemäß sei der Sammlungszweck vor der ersten Spende des Erblassers über den Stiftungszweck genau genug festgelegt und die Trennung zwischen Stiftungsvermögen und an Spenden zufließenden Stiftungsmitteln erreicht worden. Dementsprechend sei die Beklagte bei der Sammlung und Mittelverwendung verfahren. Sie sei auch nicht mittelbar über eine Wertsteigerung ihres Erbbaurechts nach Baufortschritt beständig bereichert; ein solcher Vermögenszuwachs sei als Ertrag des Stiftungsvermögens zu betrachten, der lediglich in mittelbarer Form - etwa über Einnahmen aus Konzerten in den neu geschaffenen Räumlichkeiten - zugleich wieder der Beklagten und damit dem Stiftungszweck zugute kommen könnte.
Die Klägerin habe auch nicht entsprechend ihrem Hilfsvorbringen den Treuhandauftrag ihres Vaters widerrufen können, da der Erblasser nach den besonderen Umständen des Treuhandauftrages auf das Widerrufsrecht auch mit Wirkung für seine Erbin verzichtet habe.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Erblasser hat der Beklagten 4,7 Mio. DM geschenkt.
1. Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß §§ 2325, 2329 Abs. 1 BGB setzen voraus, daß der Erblasser dem in Anspruch genommenen Dritten eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat, d.h., eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, daß sie unentgeltlich erfolgt (allgemeine Ansicht vgl. nur BGHZ 59, 132, 135; so bereits auch Planck/Greiff, BGB 4. Aufl. [1930] § 2325 Anm. 2a). Im Ansatz zutreffend sieht das Berufungsgericht, daß hier eine ergänzungspflichtige Schenkung nur angenommen werden kann, wenn der über die gestifteten Geldbeträge in Höhe von 4,7 Mio. DM ohne wirtschaftlichen Gegenwert erfolgte Vermögensabfluß beim Erblasser zu einer materiell-rechtlichen, dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Vermögensmehrung der Beklagten geführt hat (vgl. nur MünchKomm/Kollhosser, BGB 3. Aufl. § 516 Rdn. 6, 8; Soergel/Mühl/Teichmann, BGB 12. Aufl. § 516 Rdn. 8). Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß der Erblasser nur Durchgangsvermögen zugewandt habe, welches die Beklagte wirtschaftlich nicht habe bereichern können.
2. Bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft nicht zu, der Erblasser habe mit den gestifteten Beträgen treuhänderisch gebundenes Vermögen übertragen wollen.

Treuhandverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, daß die dem Treuhänder nach außen eingeräumte Rechtsmacht im Innenverhältnis zum Treugeber durch eine schuldrechtliche Treuhandabrede beschränkt ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. Überblick vor § 104 Rdn. 25; Palandt/Bassenge, aaO § 903 Rdn. 33). In Fällen sogenannter fiduziarischer Treuhand verliert der Treugeber mit der Vollrechtsübertragung zwar seine Verfügungsmacht, der Treuhänder bleibt aber schuldrechtlich gebunden, das Eigentumsrecht nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung auszuüben, und ist nach Erledigung des Treuhandzweckes zur Rückübereignung des Treuguts verpflichtet (vgl. BGHZ 124, 298, 303; 11, 37, 43; RGZ 153, 366, 369).
Daß der Erblasser sich bei seinen Geldzuwendungen in diesem Sinne eine Rechtsmacht im Verhältnis zur Empfängerin vorbehalten hat, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Zwar war die Beklagte gehalten, die Gelder zu Stiftungszwecken - zusätzlich konkretisiert durch den Inhalt des Stifterbriefes - zu verwenden. Das verlieh dem Erblasser aber keine weitergehenden Rechte im Sinne eines Treuhandverhältnisses. Die für Treuhandverhältnisse typischen Merkmale - wirtschaftliches Eigentum des Treugebers am Treuhandvermögen, das jedenfalls aus wichtigem Grund stets gegebene Kündigungsrecht des Treugebers (§ 671 Abs. 3 BGB), die Möglichkeit des Vermögensrückfalls bei Insolvenz des Treugebers (§§ 115, 80 InsO i.V. mit § 667 BGB) - treffen auf Spenden der vorliegenden Art gerade nicht zu (vgl. Rawert, aaO 3152)
3. a) Gegen eine Schenkung und für ein Auftragsverhältnis gegebenenfalls mit treuhänderischem Einschlag spräche allerdings eine Zuwendung von Vermögen allein zu dem Zweck, es zugunsten anderer zu

verwenden. Wer so bedacht wird, wird nicht beschenkt, sondern beauf- tragt (Reuter, Die unselbständige Stiftung, in: von Campenhausen/Kronke /Werner [Hrsg.], Stiftungen in Deutschland und Europa S. 203, 220).
Nach den festgestellten Umständen kommt jedoch bereits eine bloße Beauftragung nicht in Betracht, bei der die Beklagte als Empfängerin der Geldzuwendungen nur als Mittels- und Durchgangsperson anzusehen wäre, die diese nur vorübergehend für den eigentlichen Bedachten verwahrt und ihm nach Schluß der Sammlung aushändigt (vgl. RGZ 71, 140, 144). Die Beklagte verwandte die Mittel nach dem Willen des Geldgebers ausschließlich für sich selbst, so wie es in ihrer Satzung festgelegt ist (vgl. RGZ 70, 15, 17 f.: Ausstattung eines Vereins mit Vermögen zu dem von der Satzung bestimmten Zweck).

b) Eine schenkungsrechtliche Bereicherung ist ferner immer dann anzunehmen, wenn die Vermögensübertragung endgültig sein soll, d.h. selbst dann Bestand hat, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird. Dagegen ist ein Treuhandverhältnis bei stiftungszweckgebundenen Vermögenszuwendungen anstelle etwa einer Schenkung unter Auflage nur in Betracht zu ziehen, wenn das Treugut am Ende des Auftrages nicht beim Beauftragten verbleibt, sondern an den Auftraggeber oder an Dritte herauszugeben ist (Reuter, aaO).
Es besteht kein Anhalt, daß die Geldzuwendungen des Erblassers nicht im Sinne eines endgültigen Vermögenstransfers erfolgen sollten. Eine Rückgabe- bzw. Weitergabeverpflichtung scheidet aus. Der Beklagten sollten die Beträge in jedem Fall verbleiben, sei es um ihre Wiederaufbaumittel zu verstärken oder sei es nach entsprechender Verwen-

dung über die fortgeschrittene Restaurierung der Kirche. Der Heimfall an den Grundstückseigentümer nach Ablauf des Erbbaurechts betrifft die Unumkehrbarkeit der Vermögensübertragung nicht. Gerade der endgültige Ausschluß von Rückgabepflichten stützt die Annahme einer Schenkung ; mit einer bloß treuhänderischen Zuwendung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses ist das nicht zu vereinbaren. Auch bei Zuwendungen mit festgelegtem Spendenzweck will sich der Zuwendende seines Vermögens endgültig entäußern (Rawert, aaO).
Das Berufungsgericht geht insoweit ebenfalls von einer abschließenden Vermögensübertragung aus, als es für das von ihm zugrunde gelegte Auftragsverhältnis nach den gegebenen Spendenumständen annimmt, der Erblasser habe auf das ihm aus § 671 Abs. 1 BGB grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht konkludent verzichtet. Ob ein solcher Verzicht hier möglich war, kann offenbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1971 - VII ZR 310/69 - WM 1971, 956). Der Geberseite sollten auch danach keine Befugnisse verbleiben, um die vollzogenen Geldzuwendungen anschließend noch beeinflussen zu können. Für die Annahme von Treuhandabsprachen, die einer unumkehrbaren Vermögensübertragung entgegenstehen könnte, gibt es insgesamt keine Grundlage.
Endgültige unentgeltliche Zuwendungen der vorliegenden Art an bereits existierende Stiftungen - sei es als stiftungskapitalerhöhende Zustiftungen , sei es als zum zeitnahen Einsatz für die Stiftungszwecke gedachte freie oder gebundene Spenden - werden daher zu Recht dem Schenkungsrecht, bei gebundenen Spenden unter entsprechender Bindungsauflage , unterworfen (LG Baden-Baden ZEV 1999, 152; Rawert, ZEV 1996, 161, 163; Muscheler, aaO 417). Einer genauen Festlegung

der hier vom Erblasser gewählten Zuwendungsart (Spende oder Zustiftung ) bedarf es für die geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht.
4. Eine Bereicherung der Beklagten läßt sich auch nicht mit Blick auf die vom Berufungsgericht herangezogene reichsgerichtliche Rechtsprechung zur Behandlung von Spenden für gemeinnützige Zwecke, gleichviel ob sie an juristische oder natürliche Personen erfolgen, in Zweifel ziehen.
Bereits in einer früheren Entscheidung hat das Reichsgericht in allen Fällen, in denen der Erblasser einen Teil seines Vermögens schon bei Lebzeiten zu Stiftungszwecken an physische oder juristische Personen hergab, die Vorschriften der §§ 2325 ff. BGB angewendet und nur eine entsprechende Anwendung auf die Dotierung einer Stiftung näher begründet (RGZ 54, 399 ff.). Die vielfach unterschiedlich verstandene Entscheidung RGZ 62, 386 ff. (vgl. nur Reuter, aaO und MünchKomm/ Kollhosser, aaO Rdn. 8 einerseits sowie Staudinger/Cremer, BGB [1995] § 516 Rdn. 22, 23 andererseits) steht dazu nicht in Widerspruch. Auch darin wird für "die Bereicherung des Beschenkten eine endgültige, materielle , nicht bloß eine formale" gefordert (aaO 390) und fiduziarisches Eigentum angenommen, "wo der Eigentümer obligatorisch verpflichtet ist, es nur in bestimmter Richtung zu gebrauchen, es, nachdem der Zweck der fiduziarischen Übertragung erreicht ist, wieder zurück- oder an einen Dritten herauszugeben" (aaO 391). Letzteres hatte das Reichsgericht allerdings nach den Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts bei einem vom Empfänger mit Spendenmitteln auf fremden (städtischen) Grund und Boden errichteten Gebäude (Kolumbarium) gebilligt. Die wei-

tere Rechtsprechung des Reichsgerichts bestätigt im Grundsatz, daß Zuwendungen zur Erreichung bestimmter Zwecke als Schenkungen behandelt werden, sofern sie nicht der Empfänger als bloße Durchgangsoder Mittelsperson in vollem Umfang an Dritte weitergeben muß (vgl. RGZ 70, 15 ff.; 71, 140 ff.; 105, 305 ff.; 112, 210 ff.).
5. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der vom Berufungsgericht herausgestellten Trennung von Stiftungsvermögen der Beklagten und den ihr zufließenden Stiftungsmitteln einerseits und aus der satzungsgemäßen Verwendung der Zuwendungen andererseits.

a) Richtig ist zwar, daß gemäß § 3c der Satzung Spenden und sonstige Zuwendungen zum Stiftungsvermögen gehören, soweit sie zur Bildung von Stiftungskapital bestimmt werden, was hier nach der Zweckbestimmung durch den Geldgeber - Wiederaufbau einer Turmspitze - gemäß § 4 Abs. 5b nicht in Betracht kam. Das Berufungsgericht übersieht indes, daß die Geldbeträge mit ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung dem gemäß § 3a der Satzung zum Stiftungsvermögen gehörenden Erbbaurecht untrennbar zugeflossen sind.

b) Fehl geht die Überlegung, mit der das Berufungsgericht einen die Beklagte bereichernden Vermögenszuwachs durch den jeweiligen Baufortschritt auf bloß mittelbare durch mit den geschaffenen Räumlichkeiten noch zu erwirtschaftende Einnahmen reduziert wissen will. Die Frauenkirche ist über das Erbbaurecht an dem Grundstück der bedeutendste Teil des Stiftungsvermögens. Die bestimmungsgemäße Investition in das Kirchengebäude ist daher nichts anderes als die Verwendung von Spenden und sonstigen Zuwendungen für diesen aus einem Sach-

wert bestehenden wichtigsten Teil des Vermögens. Eine solche Verwendung kann die entsprechende Bereicherung des Zuwendungsempfängers nicht in Frage stellen (vgl. Muscheler aaO 417; Soergel/Mühl/Teichmann aaO). Denn dies bedeutet nicht lediglich einen für fiduziarisches Vermögen sprechenden Durchgangserwerb der Beklagten, sondern eine Verwendung für eigene ihr Vermögen mehrende Zwecke. Das unterliegt nach allgemeiner Ansicht dem Schenkungsrecht; die Eigenschaft des Empfängers als juristische Person ist unter diesem Gesichtspunkt dafür allerdings ohne entscheidende Bedeutung (vgl. Bamberger/Roth/ Gehrlein, BGB 2003 § 516 Rdn. 5; MünchKomm/Kollhosser, aaO; Staudinger /Cremer, aaO). Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts hätte zudem - worauf Muscheler zutreffend hinweist (aaO 418) - die so nicht aufzulösende Ungereimtheit zur Folge, daß in Fällen unwirksamer Zuwendung eine Kondiktion des Geldgebers ausscheiden müßte, weil der Empfänger nicht bereichert und ein Drittbereicherter nicht vorhanden ist.

c) Einer Bereicherung der Beklagten kann auch nicht - wie die Revisionserwiderung meint - entgegengehalten werden, daß es sich bei der Frauenkirche nach kirchenrechtlicher Widmung um eine sogenannte "res sacra" handelt, die zwar in privatrechtlichem Eigentum steht, aufgrund ihrer Widmung zu Zwecken des Kultus aber in ihrer Verkehrsfähigkeit als öffentliche Sache beschränkt sei. Bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise kommt der mit den aus Spendenmitteln finanzierten Wiederaufbaumaßnahmen eingetretenen Werterhöhung, die auch die Revisionserwiderung einräumt, nicht bloß "theoretische Bedeutung" zu.
Anerkannt ist zum einen, daß eine Bereicherung, also die Erlangung eines Vermögensvorteils, nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß

das Erlangte nicht hauptsächlich für einen wirtschaftlichen Zweck, sondern kirchlichen Bedürfnissen dienstbar gemacht werden soll (RGZ 71, 140, 142: Mittelverwendung für ein Gotteshaus mit dazugehöriger Pfarrwohnung ). Zum anderen läßt eine mit kirchenrechtlicher Widmung verbundene Beschränkung der Verkehrsfähigkeit den für die Bereicherung maßgeblichen Wertzuwachs nicht entfallen. Der wirtschaftliche Wert hängt nicht von der aktuellen freien Verfügbarkeit für die Beklagte als privatrechtliche Erbbauberechtigte ab. Vielmehr bleibt die Bereicherung in Gestalt der mit den Spendenmitteln errichteten Bausubstanz erhalten, auch wenn der Beklagten die Umsetzung des Kirchenbauwerks in Geld insgesamt oder in Teilen, im jetzigen Bauzustand oder nach Vollendung des Bauwerks so nicht möglich ist. Durch die Widmung zur "res sacra" verliert ein Gebäude nicht seinen meßbaren wirtschaftlichen Wert. Damit ist auch dem Einwand der Revisionserwiderung aus § 818 Abs. 3 BGB die Grundlage entzogen, mit Bezahlung der Baumaßnahmen sei die Beklagte nicht mehr bereichert, weil eine Kirche keinen Verkehrswert besitze.
6. Schließlich ist die vom Berufungsgericht vorgenommene rechtliche Einordnung derartiger unentgeltlicher Zuwendungen nicht mit dem Zweck der Pflichtteilsergänzungsbestimmungen zu vereinbaren. Diese sollen eine Aushöhlung des Pflichtteilsrechts durch lebzeitige Rechtsgeschäfte des Erblassers verhindern. Ohne den Schutz der §§ 2325, 2329 BGB liefe das Pflichtteilsrecht Gefahr, seine materielle Bedeutung weitgehend zu verlieren, da der Erblasser es über lebzeitige Schenkungen in der Hand hätte, Nachlaß und Pflichtteilsansprüche zu schwächen (vgl. statt aller Staudinger/Olshausen aaO Vorbem. zu §§ 2325 ff. Rdn. 5 ff. m.w.N.).

Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß der Senat Tendenzen zur Verschiebung der Grenzen, die das Pflichtteilsrecht zum Schutz von Ehe und Familie der Testierfreiheit setzt, immer wieder entgegengetreten ist (BGHZ 116, 167, 174 f.). Die Verfolgung gemeinnütziger ideeller Zwecke kann eine solche Verschiebung nicht rechtfertigen, wie die Revisionserwiderung meint. Aus der Sicht des Pflichtteilsberechtigten ist der Erfolg einer Schenkung und einer Spende zu Stiftungszwecken wirtschaftlich gleich (Rawert, NJW 2002, 3151, 3153; vgl. dazu auch Mugdan , Materialien zum BGB V. Band S. 7633). Es ist im Ergebnis nichts anderes als der Versuch, auf diese Weise einen erheblichen Teil des Nachlaßvermögens zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten an einen anderen weiterzuleiten. Daß im Einzelfall die Motive durchaus anerkennenswert sein mögen und die als gemeinnützig gedachte Vermögensverschiebung im allgemeinen Interesse liegen kann, ist für die damit einhergehende Pflichtteilsverkürzung ohne Belang. Solche Eingriffe in das Pflichtteilsrecht, so sie denn rechtspolitisch wünschenswert erscheinen, sind dem Gesetzgeber vorbehalten.
Auch über die Rechtsfigur der "res sacra" ist das nicht zu erreichen. Dadurch würde allenfalls der Kreis der Zuwendungsempfänger eingeschränkt. Die Gefahren für eine nachhaltige Aushöhlung des gesetzlich festgelegten Pflichtteilsrechts blieben dieselben. Drittschützende Normen, die wie die §§ 2325, 2329 BGB Schenkung voraussetzen, könnten auf diese Weise umgangen werden, der Schutz des Pflichtteilsberechtigten ginge verloren.

III. Die Geldzuwendungen des Erblassers sind nach alledem pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die - aus seiner Sicht folgerichtig - unterbliebenen Feststellungen zu der Aktivlegitimation der Klägerin und dem Nachlaßwert nachholen kann.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.

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aa)Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Teilhabeanspruch nur insoweit , als der Beschenkte "aus dem Vermögen des Schenkers heraus" bereichert ist, die Bereicherung des Beschenkten also auf einer entsprechenden Entreicherung des Schenkers beruht (vgl. nur BGHZ 157, 178, 181). Für § 2325 BGB ist der Schenkungsgegenstand des Valutaverhältnisses nur insoweit bedeutsam, als er mit einer konkreten Verminderung des lebzeitigen Vermögens des Erblassers korrespondiert. Eine ausgebliebene Mehrung des Nachlasses reicht hierfür nicht.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verdrängen die güterrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich den Gesamtschuldnerausgleich nicht, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung eines gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens erbracht worden ist. Denn bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht zu verfälschen. Die Tilgung der Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten bewirkt im Regelfall keine Veränderung der für die Ermittlung des Zugewinns maßgeblichen Endvermögen, wenn die Gesamtschuld wirtschaftlich zutreffend, d.h. unter Beachtung des gesamtschuldnerischen Ausgleichs, in die Vermögensbilanz eingestellt wird. Das wird erkennbar, wenn sich der Ausgleich der Gesamtschuldner nach der gesetzlichen Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vollzieht. Soweit bei Zustellung des Scheidungsantrags als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens (§ 1384 BGB) gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten noch nicht getilgt sind, ist im Endvermögen beider Ehegatten jeweils die noch bestehende Gesamtschuld in voller Höhe als Passivposten zu berücksichtigen. Demgegenüber ist - die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt - der jeweilige Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der die Befriedigung des Gläubigers nicht voraussetzt, als Aktivposten anzusetzen. Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehe- gatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote ansetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 16 mwN).
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a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die güterrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich den Gesamtschuldnerausgleich nicht verdrängen, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung eines gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens erbracht worden ist. Denn bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht zu verfälschen. Die Tilgung der Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten bewirkt im Regelfall keine Veränderung der für die Ermittlung des Zugewinns maßgeblichen Endvermögen, wenn die Gesamtschuld wirtschaftlich zutreffend, d.h. unter Beachtung des gesamtschuldnerischen Ausgleichs, in die Vermögensbilanz eingestellt wird (st. Rspr. s. BGHZ 87, 265, 273 = FamRZ 1983, 795, 797; Senatsurteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 27. April 1988 - IVb ZR 55/87 - FamRZ 1988, 920, 921 und vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 96/87 - FamRZ 1988, 1031). Das wird erkennbar, wenn sich der Ausgleich der Gesamtschuldner nach der gesetzlichen Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vollzieht. Soweit bei Zustellung des Scheidungsantrags als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens (§ 1384 BGB) gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten noch nicht getilgt sind, ist im Endvermögen beider Ehegatten jeweils die noch bestehende Gesamtschuld in voller Höhe als Passivposten zu berücksichtigen. Demgegenüber ist - die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt - der jeweilige Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der die Befriedigung des Gläubigers nicht voraussetzt, als Aktivposten anzusetzen. Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote ansetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (BGHZ 87, 265, 273 f. = FamRZ 1983, 795, 797; Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - FamRZ 2008, 602 Rn. 16).

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

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aa) Im Außenverhältnis haften die Parteien für die als Gesamtschuldner aufgenommenen Darlehen jeweils voll. Die sich daraus ergebende hälftige Ausgleichspflicht war während der intakten Ehe allerdings durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert, so dass von einer stillschweigend geschlossenen Vereinbarung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB auszugehen ist, die es einem Ehegatten verwehrt, Ausgleich für Zahlungen zu verlangen, die er während des Zusammenlebens erbracht hat. Eine solche anderweitige Vereinbarung endet allerdings mit dem Scheitern der Ehe und der Trennung der Ehegatten. Ausgleichs - und Freistellungsansprüche entstehen dann für weitere Zahlungen und künftig fällig werdende Leistungen, soweit nicht an die Stelle der Lebensgemeinschaft andere besondere Umstände treten, aus denen sich erneut ein vom Regelfall abweichender Maßstab ergibt (Senatsurteile vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236 f. und vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217).

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.