Bundesgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2017 - LwZR 4/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:280417ULWZR4.16.0
bei uns veröffentlicht am28.04.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Ehemann der Klägerin war Eigentümer mehrerer Grundstücke, die er mit Vertrag vom 20. Oktober 2000 an den Beklagten verpachtete. Nach § 1 Abs. 1 des Pachtvertrags wurden die „nachstehend bezeichneten“ Flächen „zur landwirtschaftlichen Nutzung“ verpachtet. In der sodann folgenden tabellarischen Aufstellung wurden die drei insgesamt ca. 14 ha großen Flächen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind (im Folgenden: „Grundstücke“), in der mit „Nutzung“ überschriebenen Spalte mit dem Kürzel „A“ gekennzeichnet. Der Verpächter sicherte zu, dass die Grundstücke „ausgleichsberechtigte Flächen im Sinne der Agrarreform“ sind (§ 1 Abs. 3 des Pachtvertrags). Gemäß § 19 Abs. 2 des Pachtvertrags war der Pächter verpflichtet, das Prämienrecht zu erhalten und bei Pachtende „nach den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen“ zurück zu gewähren. Er musste daher „den jährlich erforderlichen Grundantrag (…) einreichen; Grünland ist in diesem Grundantrag als Ackergrünland anzugeben.“ Der Vertrag hatte eine feste Laufzeit bis 30. September 2012 und sollte sich anschließend jeweils um ein weiteres Jahr verlängern.

2

Bereits bei Übergabe der Grundstücke wurden diese als Grünland genutzt. Auch der Beklagte, der Unternehmer ist und sich mit der Haltung und Zucht von Pferden befasst, nutzte sie mit Kenntnis der Verpächterseite über die gesamte Pachtzeit hinweg als Grünland zur Pferdehaltung. Im Jahr 2006 verstarb der Ehemann der Klägerin und wurde von dieser beerbt. Ebenso wie ihr verstorbener Ehemann ist die Klägerin nicht in der Landwirtschaft tätig. Sie beendete das Pachtverhältnis durch Kündigung zum 30. September 2013.

3

Nach der Rechtslage zu Beginn des Pachtverhältnisses durften die Grundstücke unabhängig von der Dauer ihrer Nutzung als Grünland in Ackerland umgewandelt werden. Seitdem haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert. Da die Grundstücke mehr als fünf Jahre lang als Grünland genutzt worden sind, unterfallen sie als Dauergrünland einem landesrechtlichen Umbruchverbot nach der am 13. Mai 2008 in Kraft getretenen Dauergrünland-Erhaltungsverordnung (DGL-VO SH) und dem zum 1. November 2013 in Kraft getretenen Dauergrünland-Erhaltungsgesetz (DGLG SH). Zudem liegen sie vollständig in dem im Jahr 2007 ausgewiesenen Europäischen Vogelschutzgebiet „Schaalsee-Gebiet“ und darüber hinaus teilweise in dem 2010 ausgewiesenen FFH-Gebiet „Amphibiengebiet Seedorfer Forst“. Infolgedessen könnte die Möglichkeit zum Umbruch jetzt nur noch durch den Nachweis von Ersatzflächen in demselben Vogelschutz- bzw. FFH-Gebiet wiederhergestellt werden. Mit der Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz für den mit der Entstehung von Dauergrünland verbundenen Wertverlust der Grundstücke.

4

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Beklagten, soweit von Interesse, zur Zahlung von 98.052,75 € nebst vorgerichtlichen Anwalts- und Gutachterkosten jeweils nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - zugelassenen Revision will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in AUR 2016, 266 ff. veröffentlicht ist, meint, der Beklagte habe seine Pflichten aus dem Pachtvertrag verletzt und müsse der Klägerin den entstandenen Schaden gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ersetzen. Die Grundstücke seien mit der Möglichkeit zu einer Nutzung als Ackerland verpachtet worden, wie sich aus dem Kürzel „A“ für Ackerland und weiteren vertraglichen Bestimmungen ergebe. Diese Nutzungsmöglichkeit habe der Beklagte für die Zeit nach Pachtende erhalten müssen. Nach § 8 Abs. 2 des Pachtvertrags hätte er die bisherige landwirtschaftliche Nutzung nicht ohne die Erlaubnis des Verpächters dergestalt ändern dürfen, dass dadurch die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst werde. Hiergegen habe er verstoßen, obwohl er die betroffenen Flächen nicht selbst als Grünland angelegt und durchgängig als solches genutzt habe. Er habe es angesichts der Veränderungen der Rechtslage nach Pachtbeginn nämlich pflichtwidrig unterlassen, das Umbruchverbot abzuwenden und die Ackerfähigkeit zu sichern, indem er die Grundstücke mindestens alle fünf Jahre zum Anbau anderer Futterpflanzen als Gras oder Grünfutter verwendete. Nur der Pächter, nicht jedoch der Verpächter habe die Möglichkeit, durch eigenes Nutzungsverhalten die rechtliche Einordnung der Flächen zu beeinflussen; ihm obliege gemäß § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB und § 596 Abs. 1 BGB die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache. Zudem treffe den Beklagten nach § 19 Abs. 2 des Pachtvertrags die Verpflichtung, die Prämienberechtigung und damit den Ackerstatus zu erhalten.

6

Von einem Verschulden könne er sich nicht entlasten. Gerade die Problematik des Umbruchs von Dauergrünland sei vielfach Gegenstand von landwirtschaftlichen Veröffentlichungen und in Landwirtschaftskreisen bekannt gewesen. Insbesondere hätte sich der Beklagte über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Flächennutzung informieren und erforderlichenfalls Beratung in Anspruch nehmen müssen. Demgegenüber sei ein Mitverschulden der nicht in der Landwirtschaft tätigen Klägerin nicht festzustellen. Diese könne Schadensersatz auf der Grundlage des geminderten Ertragswerts verlangen. Ihr sei ein Dauerschaden entstanden, weil reines Grünland einen deutlich geringeren Verkehrs- und Ertragswert habe als Ackerland. Die für ein Vogelschutzgebiet äußerst unwahrscheinliche Möglichkeit, dass die Vorschriften zur Grünlanderhaltung wieder aufgehoben werden, lasse den Dauerschaden nicht entfallen, der sich aufgrund einer Kapitalisierung des jährlichen Minderertrags errechne.

II.

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

8

1. Im Ergebnis rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem Pachtvertrag schuldhaft verletzt hat und dem Grunde nach gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.

9

a) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass der Klägerin durch die Entstehung von Dauergrünland ein Schaden entstanden ist und dass es dem Beklagten rechtlich und tatsächlich möglich gewesen wäre, den Schadenseintritt durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden; dies räumt auch die Revision ein. Da sich das auf europarechtlichen Vorgaben beruhende förderrechtliche Umwandlungsverbot auf Dauergrünland bezieht und hierzu nur Flächen zählen, die „zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind“ (so Art. 2 Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004, vgl. § 2 DGL-VO SH und § 2 Satz 1 DGLG SH), wäre bei einer zeitweiligen Unterbrechung des Anbaus von Gras bzw. anderen Grünfutterpflanzen kein Dauergrünland entstanden; dies gilt in gleicher Weise für das fachrechtliche Umbruchverbot, das zum 15. April 2007 für das Europäische Vogelschutzgebiet „Schaalsee-Gebiet“ in Kraft trat (§ 29 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG SH in der Fassung vom 6. März 2007 i.V.m. Nr. 43 der Anlage zu § 29 Abs. 1 und 2).

10

b) Infolgedessen kommt es entscheidend darauf an, ob der Beklagte zur Vornahme eines rechtzeitigen Umbruchs vertraglich verpflichtet war. Dies lässt sich nicht von vornherein mit der Erwägung verneinen, dass das förderrechtliche Umbruchverbot die Erhaltung von Dauergrünland wegen der positiven Umweltauswirkungen bezweckt (vgl. nur Erwägungsgrund 4 der VO [EG] 1782/2003) und auch das fachrechtliche Umbruchverbot ökologische Zwecke verfolgt. Denn vertragliche Vereinbarungen sind nicht so auszulegen, dass sie sich möglichst systemkonform in die gesamte - hier durch die Regelungen über die Entstehung von Dauergrünland wesentlich veränderte - Rechtsordnung einfügen; die Parteien schließen Rechtsgeschäfte nach ihren Interessen und nicht zur Verwirklichung eines vom Gesetz- oder Verordnungsgeber verfolgten Zwecks ab (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2009 - LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714 Rn. 16 mwN).

11

aa) Im Ausgangspunkt richten sich die vertraglichen Pflichten des Beklagten danach, welche Nutzung der Flächen vertraglich vereinbart worden ist. Insoweit legt das Berufungsgericht den Pachtvertrag der Sache nach dahingehend aus, dass die bei Pachtbeginn als Grünland bewirtschafteten Flächen zwar im Grundsatz weiterhin als Grünland genutzt werden durften, aber gleichwohl als Ackerland verpachtet worden sind. Diese Auslegung hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. dazu nur Senat, Urteil vom 27. November 2009 - LwZR 12/08, NJW-RR 2010, 815 Rn. 28) stand.

12

(1) Die Verpachtung der Flächen als Ackerland entnimmt das Berufungsgericht zunächst der tabellarischen Bezeichnung mit der Kurzformel „A“, womit Ackerland gemeint gewesen sei. Ergänzend stützt es sich auf die Zusicherung des Verpächters in § 1 Abs. 3 des Pachtvertrags, es handele sich um ausgleichsberechtigte Flächen im Sinne der Agrarreform, und schließlich auf § 19 Abs. 2 des Pachtvertrags, wonach auf den Ackerflächen ein Prämienrecht liegt, das von dem Pächter erhalten und bei Pachtende zurückgewährt werden muss.

13

Diese Auslegung ist rechtsfehlerfrei. Dass das Kürzel „A“ für Ackerland steht, zieht auch die Revision nicht in Zweifel; dies entspricht zudem der üblichen Bezeichnung von Ackerflächen im Liegenschaftskataster. Die weiteren vertraglichen Regelungen beziehen sich offenkundig auf den sogenannten AB-Status, also den Umstand, dass Agrarbeihilfen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 - Kulturpflanzenregelung - (ABl Nr. L 181 S. 12) erlangt werden konnten. Dies setzte eine ackerbare Fläche voraus (vgl. hierzu BVerwG, RdL 2009, 94, 95 f.).

14

(2) Dass die Vertragsparteien eine Nutzung der Ackerflächen als Grünland im Grundsatz als zulässig angesehen haben, ergibt sich schon aus der Regelung in § 19 Abs. 2 des Pachtvertrags, wonach Grünland in dem jährlich einzureichenden Prämienantrag als „Ackergrünland“ anzugeben ist. Ohnehin wurden die Flächen sowohl bei Übergabe der Pachtsache als auch seitens des Beklagten mit Kenntnis der Verpächterseite durchgehend als Grünland verwendet; bei Abschluss des Pachtvertrags war dies unproblematisch, da es noch kein Umbruchverbot für Dauergrünland gab.

15

bb) Waren die Grundstücke als Ackerland verpachtet, traf den Beklagten als Pächter die Pflicht, einen rechtzeitigen Umbruch vorzunehmen.

16

(1) Dies ergibt sich allerdings, anders als das Berufungsgericht meint, nicht aus einem Verstoß des Beklagten gegen seine in Anlehnung an § 590 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelten vertraglichen Pflichten (§ 8 Abs. 2 des Pachtvertrags). Hiernach bedarf der Pächter der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Verpächters, wenn er die bisherige (landwirtschaftliche) Nutzung so ändern will, dass dadurch die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird.

17

(a) Flächen, die bei Pachtbeginn als Acker übergeben werden, darf der Pächter ohne Erlaubnis des Verpächters nur dann als Grünland nutzen, wenn er den alten Zustand bis zum Pachtablauf wiederherstellt (§ 8 Abs. 2 des Pachtvertrags; § 590 Abs. 2 Satz 1 BGB; vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., § 590 Rn. 6); deshalb muss er der Entstehung von Dauergrünland entgegenwirken. Hier wurden die Flächen aber schon bei Übergabe als Grünland bewirtschaftet. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, fehlt es an einer (unerlaubten) Nutzungsänderung, da die Flächen durchgehend und unverändert als Grünland bewirtschaftet worden sind.

18

(b) Der Beklagte hat die Nutzung als Grünland auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, durch Unterlassen geändert. Denn der Umstand, dass die Flächen rechtlich nunmehr als Dauergrünland eingeordnet werden, verändert deren Nutzung als Grünland nicht; nur künftige Nutzungsänderungen werden unterbunden. Für die entscheidende Frage, ob der Beklagte verpflichtet war, die durchgehende Nutzung als Grünland zu ändern und die drohende Entstehung von Dauergrünland durch einen rechtzeitigen Umbruch zu verhindern, lässt sich aus § 8 Abs. 2 des Pachtvertrags (bzw. § 590 Abs. 2 Satz 1 BGB) nichts entnehmen. Dort wird nur geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Pächter zur Vornahme bestimmter Nutzungsänderungen berechtigt ist, nicht aber, ob ihn eine Pflicht zur Nutzungsänderung trifft.

19

(2) Zu einem rechtzeitigen Umbruch war der Beklagte aber deshalb verpflichtet, weil der Pächter nach den Regelungen des Pachtvertrags, die insoweit den Vorgaben des bürgerlichen Rechts entsprechen, zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Pachtvertrag, § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB) und sie in einem Zustand zurückzugeben hat, der einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Pachtvertrag, § 596 Abs. 1 BGB). Werden - wie hier - als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland genutzt, entspricht es vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung, die Ackerlandeigenschaft zu erhalten und die Entstehung von Dauergrünland durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden; kommt der Pächter dem schuldhaft nicht nach, ist er dem Grunde nach verpflichtet, dem Verpächter den durch die Entstehung von Dauergrünland entstandenen Schaden zu ersetzen.

20

(a) Die ordnungsmäßige Bewirtschaftung bestimmt sich nach dem Pachtvertrag und dem die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen maßgeblich bestimmenden Subventionsrecht (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juni 2000 - LwZR 22/99, NJW-RR 2001, 272, 273 f.; Urteil vom 25. November 2011 - LwZR 4/11, NL-BzAR 2012, 74 Rn. 10 mwN, Rn. 16). Die Pflicht des Pächters, die Pachtsache während der gesamten Pachtzeit ordnungsmäßig zu bewirtschaften (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Pachtvertrag, § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB), dient dazu, den Zustand der Pachtsache, in dem sie nach Ende des Landpachtverhältnisses zurückzugeben ist, nachhaltig zu sichern (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Pachtvertrag, § 596 Abs. 1 BGB; vgl. BeckOGK/Wiese, 1. Januar 2017, BGB § 586 Rn. 12; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl., § 585 Rn. 79 aE). Der Pächter ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Pachtsache oder deren Nutzbarkeit für die Zeit nach Pachtende beeinträchtigen kann (MAH AgrarR/Piltz § 8 Rn. 77); entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht nur auf den Zeitpunkt der Aufnahme einer Nutzung an. Er muss die nachhaltige Ertragsfähigkeit der Pachtsache sicherstellen (Senat, Beschluss vom 29. November 1996 - LwZR 10/95, BGHR BGB § 596 Abs. 1 Rübenlieferrechte 1; Urteil vom 25. November 2011 - LwZR 4/11, NL-BzAR 2012, 74 Rn. 10) und die Bewirtschaftung ggf. an veränderte technische und rechtliche Rahmenbedingungen anpassen (MüKoBGB/Harke, 7. Aufl., § 586 Rn. 4; BeckOGK/Wiese, 1. Januar 2017, BGB § 586 Rn. 13; ähnlich Soergel/Heintzmann, 13. Aufl., § 586 BGB Rn. 4). Infolgedessen ist der Begriff der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung dynamisch zu verstehen (Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., § 586 Rn. 36). Maßstab sind die Anforderungen, die an einen sachkundigen und verantwortungsbewussten Landwirt zu stellen sind (BeckOK BGB/C. Wagner, 41. Edition 1. November 2016, § 586 Rn. 3).

21

(b) Daran gemessen entspricht es vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung, die bei Pachtbeginn gegebene und vertraglich vereinbarte Ackerlandeigenschaft der Flächen zu erhalten. Denn der Pächter hat - soweit es ihm möglich ist - dafür zu sorgen, dass die in dem Pachtvertrag vorausgesetzten Nutzungsmöglichkeiten bestehen bleiben; dazu muss er die Rechtsentwicklung jedenfalls insoweit beobachten, als weitreichende rechtliche Änderungen im Raum stehen, die einen erheblichen Wertverlust der gepachteten Flächen nach sich ziehen können und in landwirtschaftlichen Kreisen allgemein wahrgenommen und diskutiert werden, wie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Entstehung von Dauergrünland der Fall gewesen ist.

22

Entgegen der Ansicht der Revision trifft die Pflicht zur Erhaltung der Ackerlandeigenschaft nicht den Verpächter, sondern den Pächter, weil dieser das Land unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben zu bewirtschaften hat. Dagegen kann und darf der Verpächter einen Umbruch nicht selbst vornehmen; nur durch ein Unterlassungsverlangen (§ 590a BGB) oder eine Kündigung (vgl. § 594e, § 543 BGB) kann er auf den Pächter einwirken (vgl. OLG Rostock, AgrarR 1998, 219, 220; Lange/Wulf/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl., § 586 Rn. 38 aE; so wohl auch Schmitte, AuR 2015, 93, 97). Wollte man eine Pflicht des Pächters zum rechtzeitigen Umbruch verneinen, hätte der Verpächter keine Handhabe, um den entstehenden Wertverlust abzuwehren. Dies erkennt auch die Revision; soweit sie meint, der Verpächter habe die Rechtslage im Blick zu behalten, er müsse den Pächter zu einer Nutzungsänderung anhalten und dieser dürfe sich einem solchen Ansinnen nach § 242 BGB nicht verschließen, verkennt sie, dass der Pächter zu einem Umbruch nur dann verpflichtet sein kann, wenn dieser eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung darstellt. Davon zu trennen ist die - nicht entscheidungserhebliche - Frage, ob der Beklagte angesichts der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen ggf. ein Sonderkündigungsrecht gehabt hätte, weil die Nutzung als Pferdeweide Geschäftsgrundlage des Pachtvertrags war.

23

cc) Unabhängig hiervon hält es der eingeschränkten rechtlichen Nachprüfung stand, dass das Berufungsgericht über diese allgemeinen Erwägungen hinaus eine Verpflichtung des Pächters, den bei Abschluss des Pachtvertrags bestehenden Ackerstatus zu erhalten, aus § 19 Abs. 2 des Pachtvertrags herleitet. Diese Regelung, wonach der Pächter verpflichtet ist, das zu Pachtbeginn bestehende Prämienrecht zu erhalten und es bei Pachtende „nach den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen“ zurück zu gewähren, lässt sich so verstehen, dass der Pächter die hinter dem sogenannten AB-Status stehende Ackerlandeigenschaft erhalten sollte (vgl. hierzu BVerwG, RdL 2009, 94, 96). Zwar bedurfte es zum Erhalt des Ackerstatus der zu Pachtbeginn erforderlichen, in § 19 Abs. 2 des Pachtvertrags vorgesehenen jährlichen Einreichung des Grundantrags seit dem Jahr 2005 nicht mehr, nachdem infolge der grundlegenden Änderungen im Recht der landwirtschaftlichen Beihilfen durch die GAP-Reform Prämien auch für Grünland beansprucht werden konnten (vgl. Art. 33 ff. VO [EG] 1782/2003); stattdessen musste zum Erhalt des Ackerstatus ein rechtzeitiger Umbruch erfolgen. Aber das Verständnis des Berufungsgerichts, wonach die allgemeine Verpflichtung des Beklagten zum Erhalt des AB-Status auch bei solchermaßen geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen fortbestehen sollte, entspricht anerkannten Auslegungsregeln. Der in dem Vertrag zum Ausdruck gekommene Wille der Parteien ist nämlich auch dann maßgeblich, wenn die Parteien bei Vertragsschluss den Inhalt künftiger Gesetzesänderungen nicht vorhersehen konnten und gleichwohl Verpflichtungen begründeten, die auch bei Änderungen der dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Gesetzeslage Bestand haben sollten (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2009 - LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714 Rn. 20 mwN).

24

c) Das Verschulden des Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Ein fehlendes Verschulden sieht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nicht erwiesen an. Dabei geht es nachvollziehbar davon aus, dass das Verbot des Umbruchs von Dauergrünland schon mit der Änderungen der EU-Vorschriften ab dem Jahr 2003 im Raum gestanden habe und die Problematik in Landwirtschaftskreisen bekannt gewesen sei; dies habe der Beklagte zum Anlass nehmen müssen, sich beraten zu lassen, zumal er ohnehin den jährlichen Grundantrag habe stellen müssen. Der Beklagte kann sich auch nicht auf fehlende landwirtschaftliche Kenntnisse berufen, da er die Pflichten eines Landpächters übernommen hat; zudem hat er den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge andere Flächen in unmittelbarer Nähe rechtzeitig umgebrochen und mit Weizen bestellt.

25

d) Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB verneint. Allerdings kann ein Mitverschulden des Verpächters gemäß § 254 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, wenn er es unterlässt, den Pächter zu einem rechtzeitigen Umbruch anzuhalten, sofern ihm die Nutzung als Grünland bekannt war und er die drohende Entstehung von Dauergrünland erkennen konnte; in aller Regel wird Letzteres jedoch voraussetzen, dass der Verpächter aktiver Landwirt ist, woran es hier fehlt. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klägerin nicht schon deshalb einem aktiven Landwirt gleichzustellen, weil sie ihre Aufgaben als Verpächterin wahrgenommen hat, indem sie mit dem Beklagten den Pachtvertrag geschlossen, eine Abmahnung vorgenommen und die Kündigung ausgesprochen hat.

26

2. Schließlich sind hinsichtlich der Schadenshöhe Rechtsfehler nicht ersichtlich. Die Klägerin kann Geldersatz nach § 251 Abs. 1 Alt. 1 BGB beanspruchen, da der Beklagte nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) in Gestalt des Erwerbs von Umbruchsrechten nicht in der Lage ist. Zu ersetzen ist die Differenz zwischen dem Wert des Grundstücks, wie er sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch die Schädigung verminderten Wert (sog. Wertinteresse, vgl. Senat, Urteil vom 27. Juni 1997 - V ZR 197/96, NJW 1997, 2595, 2596 mwN). Dieses Interesse ermittelt das Berufungsgericht - von der Revision insoweit unbeanstandet - nicht nach dem Vergleichs-, sondern nach dem Ertragswertverfahren. Da das Vergleichswertverfahren nach der von dem Berufungsgericht mitgeteilten Wertermittlung durch den Privatgutachter einen weitaus höheren Schaden ergeben hätte, hat sich die Wahl des Ertragswertverfahrens zugunsten des Beklagten ausgewirkt; nichts anderes gilt, soweit das Berufungsgericht den entgangenen Ertrag nicht anhand der für Dauergrünland erzielbaren marktüblichen Pachten, sondern ausgehend von der tatsächlich erzielten (höheren) Pacht bestimmt. Im Übrigen hält sich die Schadensermittlung im Rahmen des dem Tatrichter bei der Schadensbemessung eingeräumten Ermessensspielraums (§ 287 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrensrüge des Beklagten hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).

III.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann          

Brückner          

Göbel 

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2017 - LwZR 4/16

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(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.

(2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend.

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters ändern.

(2) Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters nur dann erforderlich, wenn durch die Änderung die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird. Der Pächter darf Gebäude nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters errichten. Verweigert der Verpächter die Erlaubnis, so kann sie auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet erscheint und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen ersetzen, insbesondere eine Sicherheitsleistung anordnen sowie Art und Umfang der Sicherheit bestimmen. Ist die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über die Rückgabe der Sicherheit; § 109 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Hat der Pächter das nach § 582a zum Schätzwert übernommene Inventar im Zusammenhang mit einer Änderung der Nutzung der Pachtsache wesentlich vermindert, so kann der Verpächter schon während der Pachtzeit einen Geldausgleich in entsprechender Anwendung des § 582a Abs. 3 verlangen, es sei denn, dass der Erlös der veräußerten Inventarstücke zu einer zur Höhe des Erlöses in angemessenem Verhältnis stehenden Verbesserung der Pachtsache nach § 591 verwendet worden ist.

(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.

(2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend.

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 22/99 Verkündet am:
16. Juni 2000
R i e g e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Geht das auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhende weinbauliche Wiederbepflanzungsrecht
nach Ablauf des Pachtvertrages auf den Verpächter über, dann
steht dem Pächter weder aus unmittelbarer noch aus rechtsanaloger Anwendung
von § 591 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung des hierdurch bedingten Mehrwerts
zu (Anschluß an BGHZ 115, 162 ff zur Milchreferenzmenge).
Der Pächter hat aber Anspruch auf Zahlung hinsichtlich des verbleibenden Mehrwerts
für die durch Bestockung mit Weinreben erfolgte Umwandlung von Ackerland
in eine Weinbaufläche (Aufwuchsentschädigung), wenn ihm pachtvertraglich sowohl
eine ackerbauliche wie weinbauliche Nutzung gestattet war.
BGH, Urt. v. 16. Juni 2000 - LwZR 22/99 - OLG Koblenz
AG Alzey
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen
Richter Siebers und Gose

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der mit der Widerklage verfolgte Anspruch auf Zahlung einer Aufwuchsentschädigung in Höhe von 13.098 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist und das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Alzey vom 13. Juli 1998 in gleichem Umfang abgeändert.
Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 13.098 DM nebst 4 % Zinsen seit 16. April 1998 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 20 %, der Beklagte 80 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte pachtete von dem inzwischen verstorbenen Vater der Klägerin mit Vertrag vom 12. März 1973 auf 25 Jahre ab 1. Januar 1973 eine Teilfläche von 11.800 qm und zwar "zur weinbaulichen bzw. ackerbaulichen Nutzung". Der Pächter hatte das Grundstück nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zu bebauen und durfte ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Verpächters keine Veränderungen der Bewirtschaftung des Pachtgrundstücks vornehmen. Als Pachtzins war zunächst ein Betrag von 140 DM pro Morgen und für die Folgezeit von 250 DM pro Morgen vereinbart. Der erhöhte Pachtpreis sollte bezahlt werden, gleichgültig ob die gepachtete Gesamtparzelle "ackerbaulich oder weinbaulich" genutzt wurde. Auf der im unbestockten Zustand übergebenen Pachtfläche baute der Beklagte seit 1976 Wein an.
Die Klägerin, die aufgrund einer Erbauseinandersetzung Alleineigentümerin der Pachtgrundstücke wurde, kündigte den Pachtvertrag zum 31. Dezember 1997. Als der Beklagte ankündigte, er werde die Pachtfläche roden und in unbestocktem Zustand zurückgeben, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, durch welche die Rodung untersagt wurde. Im folgenden Rechtsstreit hat die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung der Rodung in Anspruch genommen, der Beklagte hat hilfsweise Widerklage auf Zahlung von 54.398 DM nebst Zinsen erhoben, mit der er Ersatz für den Wert des Wiederbepflanzungsrechts in Höhe von 41.300 DM und eine Aufwuchsentschädigung in Höhe von 13.098 DM beansprucht. Nach Klageerhebung wurden die Grundstücke bestockt an die Klägerin zurückgegeben.
Das Landwirtschaftsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen mit der Feststellung, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der Klage in der Hauptsache erledigt ist. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten , die der Senat nur insoweit angenommen hat, als sie die Widerklage betrifft. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat im angenommenen Umfang teilweise Erfolg. Der Beklagte hat Anspruch auf Zahlung eines Mehrwerts (§ 591 Abs. 1 BGB Aufwuchsentschädigung ).
1. Das Berufungsgericht hat im schriftlichen Verfahren entschieden. Dazu kam es, weil das Berufungsgericht nach Schluß der mündlichen Verhandlung eine Erledigungserklärung hinsichtlich der Klage und eine Zustimmung nach § 128 Abs. 2 ZPO anregte. Letztere wurde von den Prozeßbevollmächtigten der Parteien auf telefonische Anfrage mündlich erteilt. Soweit die Revision rügt, die Zustimmung könne außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mündlich, sondern nur schriftlich erklärt werden (vgl. z.B. Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 128 Rdn. 24) und es hätten auch die Voraussetzungen einer schriftlichen Entscheidung gefehlt, bleiben diese Rügen im Ergebnis ohne Erfolg. Dazu muß der Senat die Frage der Formbedürftigkeit einer außerhalb der mündlichen Verhandlung erklärten Zustimmung nach § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht abschließend entscheiden. Geht man nicht schon davon aus, daß die Berufung auf den angeblichen Formmangel ohne Streit um den Inhalt der Zu-
stimmung bereits treuwidrig ist (vgl. BVerwG NJW 1981, 1852, 1853), so fehlt es jedenfalls an der Kausalität des insoweit gerügten Verfahrensmangels (BGH, Urt. v. 28. April 1992, XI ZR 165/91, NJW 1992, 2146, 2147). Im übrigen sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 565 a ZPO).
2. Der Beklagte will seine mit der Hilfswiderklage verfolgten Zahlungsansprüche nunmehr unbedingt geltend machen. Grundsätzlich kann in der Revisionsinstanz zwar ein Hilfsantrag nicht zum Hauptantrag erhoben werden (BGHZ 28, 131 ff). Hier ist dies jedoch schon deshalb zulässig, weil die widerklageweise verfolgten Ansprüche wegen Eintritts der innerprozessualen Bedingung (= Begründetheit der Klage; insoweit rechtskräftig beendet durch den Nichtannahmebeschluß des Senats) ohnehin zu prüfen wären.
Das Berufungsgericht bejaht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Widerklage, obwohl es insoweit (auch) um einen verwendungsbedingten Mehrwert geht (§ 591 Abs. 3 BGB; BGHZ 115, 162). Diese Entscheidung hat der Senat nicht mehr zu überprüfen (§ 17 a Abs. 5 GVG entsprechend; vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1996, II ZR 293/93, BGHR GVG § 17 a Abs. 5, Landwirtschaftsgerichte 1 = WM 1996, 1198, 1199).

a) Ohne Erfolg bleibt die Revision im Hinblick auf den geltend gemachten Wertersatzanspruch für das auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhende und auf die Klägerin übergegangene Wiederbepflanzungsrecht. Es geht insoweit nicht um den Ersatz von Verwendungen, sondern allein um die Abschöpfung des entsprechenden Mehrwerts, der aus der nach Abschluß des Pachtvertrages eingetretenen Kontingentierung der Anbaufläche (vgl. Art. 6 VO EWG Nr. 822/87) folgt. Zum ähnlichen Fall des Übergangs einer sog. Milchre-
ferenzmenge hat der Senat bereits entschieden, daß sich ein Anspruch auf Mehrwertersatz weder aus unmittelbarer noch analoger Anwendung von § 591 BGB begründen läßt (BGHZ 115, 162, 166 ff = NJW 1991, 3279 ff). Diese Entscheidung hat auch in der Literatur Zustimmung gefunden (vgl. Faßbender/ Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 2. Aufl., § 591 Rdn. 17; Lange/Wulff/LüdtkeHandjery , Landpachtrecht, 4. Aufl., § 590 b Rdn. 10; MünchKomm-BGB/ Voelskow, 3. Aufl., § 591 Rdn. 2; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 591 Rdn. 5; Staudinger/Pikalo/v. Jeinsen, BGB 1996, § 591 Rdn. 13). Mit Recht hat das Berufungsgericht sie auf das ebenfalls betriebsakzessorisch ausgestaltete Wiederanpflanzungsrecht (vgl. Art. 7 Abs. 1 Unterabschn. 1 i.V.m. Anh. V Buchst. e der EWG VO 822/87) im Weinbau übertragen. Das stellt auch die Revision nicht mehr ernsthaft in Frage.
Soweit das Berufungsgericht außerdem einen entsprechenden Anspruch im Wege ergänzender Vertragsauslegung verneint, bekämpft die Revision dies ebenfalls ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision durch eine Verweisung auf seine Ausführungen zur Klage eine Vertragslücke verneint. Gegen diese tatrichterliche Feststellung erhebt die Revision keine durchgreifenden Rügen. Es genügt nicht, daß die derzeit geltende Regelung zum Wiederanpflanzungsrecht bei Pachtvertragsabschluß im Jahre 1973 noch nicht bestand und die Vertragsparteien sie deshalb noch nicht berücksichtigen konnten. Soweit die Vertragspartner keine vom Gesetz abweichende Regelung treffen, überlassen sie in der Regel die Ausgestaltung des Vertrages den gesetzlichen Vorschriften (BGHZ 40, 91, 103; 77, 301, 304; 90, 69, 75). Diese geben dem Pächter aber im vorliegenden Fall gerade keinen Wertersatzanspruch; die Vorteile aus dem Wiederanbaurecht sind nach Pachtvertragsende dem Verpächter zugeordnet. Durch die nach Vertragsabschluß
eingeführte Anbaukontingentierung stehen sich nach Vertragsende die Interessen der Parteien auf Erhalt des Wiederanpflanzungsrechts unvereinbar gegenüber. Es läßt sich deshalb gerade nicht annehmen, es bestehe eine Vertragslücke , die redliche Vertragspartner durch eine Regelung im Sinne des Beklagten geschlossen hätten. Es greift vielmehr die pachtrechtliche Zuordnung (vgl. BGHZ 115, 167, 168). Demgemäß hat der Senat auch im Zusammenhang mit dem Übergang der Milchreferenzmenge eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Erwägung gezogen.
Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte auch keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Klägerin, die das Wiederanpflanzungsrecht gerade nicht ohne rechtlichen Grund erhalten hat (vgl. auch BGHZ 115, 169), weil die pachtrechtliche Zuordnung entscheidend ist (vgl. z.B. Senatsurt. v. 6. Juli 1990, LwZR 8/89, NJW-RR 1991, 75, 76).

b) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht aber einen Ersatzanspruch des Beklagten hinsichtlich des verbleibenden Mehrwerts für die durchgeführte Bestockung mit Weinreben (§ 591 Abs. 1 BGB). Es führt zutreffend aus, daß die im Zusammenhang mit der Umwandlung von Ackerland in eine Weinbaufläche vorgenommene Anpflanzung den typischen Fall einer nützlichen Verwendung darstellt (vgl. Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 2. Aufl., § 591 Rdn. 20; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl., § 591 Rdn. 4/5; Staudinger/Pikalo/v. Jeinsen, BGB 1996, § 591 Rdn. 12). Eine Ersatzpflicht verneint es aber deshalb, weil der Beklagte zur Bestockung verpflichtet gewesen sei. Eine solche Verpflichtung folge zwar nicht unmittelbar aus dem Vertrag, weil der Beklagte die Pachtfläche sowohl weinbaulich wie ackerbaulich habe nutzen dürfen. Nach seiner Entscheidung, die Nutzung der
Pachtfläche auf Weinbau umzustellen, ergebe sich aber eine Anpflanzungsverpflichtung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung.
Damit verkennt das Berufungsgericht den Umfang der Bewirtschaftungspflicht (§ 586 Abs. 1 Satz 3 BGB). Den Beklagten war eine Ackerbaufläche überlassen worden. Er hätte diese schon bestehende Art der Nutzung fortsetzen können. Ordnungsgemäß wäre die entsprechende Bewirtschaftung dann gewesen, wenn sie nach den einschlägigen technischen und wirtschaftlichen Regeln substanzschonend und erhaltend durchgeführt worden wäre (vgl. Faßbender /Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 2. Aufl., § 586 Rdn. 36; Lange/Wulff/ Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl., § 586 Rdn. 37; Staudinger/Pikalo/ v. Jeinsen, BGB 1996, § 586 Rdn. 35). Etwa notwendige Aufwendungen zum Beispiel für Aussaat und Anpflanzung hätte er dann im Rahmen ordnungsgemäßer Weiterbewirtschaftung gemacht. Anders verhält es sich jedoch mit den Kosten der Umwandlung in eine Weinbaunutzung, die - wovon das Berufungsgericht nach einem Sachverständigengutachten ausgeht - den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöht. Daß dem Beklagten vertraglich auch diese Nutzung gestattet war, bedeutet nur die schon vorweg erteilte Zustimmung zu den erforderlichen Verwendungen im Rahmen der Nutzungsumwandlung , ändert aber nichts am grundsätzlich gegebenen Ersatzanspruch des Pächters nach § 591 Abs. 1 BGB. Wäre die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend, dann müßte praktisch jeder Ersatzanspruch des Pächters für wertverbessernde Aufwendungen im Rahmen einer Nutzungsumwandlung (mit freiwillig erteilter oder erzwungener (§ 593 Abs. 2 BGB) Zustimmung des Verpächters ) scheitern. Das ist ersichtlich mit dem Gesetzeszweck von § 591 BGB nicht zu vereinbaren. Das Berufungsgericht verkennt, daß eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung eine bestimmte Nutzungsart der Pachtfläche zum Aus-
gangspunkt hat und der Verpächter den im Rahmen einer Nutzungsumwandlung eingetretenen und weiterbestehenden Mehrwert, den der Pächter durch seine Aufwendungen geschaffen hat, nicht ersatzlos soll behalten dürfen. Der Beklagte wird - womit das Berufungsgericht auch argumentiert - damit weder schlechter noch besser gestellt als ein Pächter, der sich die erforderliche Zustimmung des Verpächters nach Beginn des Pachtvertrags besorgt. Im übrigen hat der Senat gerade im Zusammenhang mit der Verneinung eines Wertersatzanspruchs für eine übergegangene Milchreferenzmenge ausdrücklich betont , daß der Pächter für seine Verwendungen im Rahmen der §§ 590 b, 591 BGB Ersatz erhalte (BGHZ 115, 168). Ebenso liegt es hier. Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, daß die Klägerin den aus dem Wiederanpflanzungsrecht folgenden Wert für sich beanspruchen kann, gleichzeitig aber auch diejenigen Verwendungen (im Rahmen des weiterbestehenden Mehrwerts) nicht soll ersetzen müssen, mit denen der Pächter die Grundlage des Wiederanpflanzungsrechts geschaffen hat.
Die Vertragsparteien hätten zwar eine abweichende Vereinbarung treffen können. Dies ist jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vertragsinhalt gerade nicht geschehen.
Die Ersatzpflicht der Klägerin nach § 591 Abs. 1 BGB muß andererseits unterschieden werden von ihrer Berechtigung, die Pachtsache in ungerodetem Zustand zurückzuerhalten, weil nur dies einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprach (§ 596 Abs. 1 BGB). Nach Beendigung des Pachtvertrages war der Beklagte nur noch zur Rückgabe verpflichtet , nicht mehr nutzungsberechtigt und mußte die bestehende Nutzung ordnungsgemäß fortsetzen. Er durfte sie nicht mehr ändern, d.h. nur noch zum
Zwecke der Rückgabe die Weinstöcke roden. Insoweit war auch sein Wegnahmerecht eingeschränkt (vgl. Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 2. Aufl., § 591 a Rdn. 9 m.w.N.; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 591 a Rdn. 6). Daraus läßt sich aber nicht folgern, es habe auch eine Vertragspflicht zur Anpflanzung von Weinstöcken bestanden.
Die Höhe des Anspruchs hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich unstreitig gestellt. Damit war die Sache zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Vogt Krüger
10
a) Der Senat hat allerdings für Landpachtverträge über zum Zuckerrübenanbau geeignete Flächen entschieden, dass die Erhaltung und die Ausnutzung von betriebsbezogenen Lieferrechten Bestandteil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zum Rübenanbau ist (Urteil vom 27. April 2001 - LwZR 10/00, NJW-RR 2001, 2537, 2538). Der Pächter, der auch die nachhaltige Ertragsfähigkeit des Pachtlandes sicherzustellen hat, muss sich um die Zuteilung der dafür erforderlichen Lieferrechte bemühen (Senatsbeschluss vom 29. November 1996 - LwZR 10/95, BGHR BGB § 596 Abs. 1 Rübenlieferrechte 1). Die Vorteile aus den zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der verpachteten Flächen erforderlichen Lieferrechten verbleiben dem Pächter nur für die Dauer der Pacht; nach deren Beendigung stehen sie wieder dem Verpächter zu (Senatsbeschluss vom 29. November 1996 - LwZR 10/95, aaO; Senatsurteil vom 27. April 2001 - LwZR 10/00, aaO).

(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.

(2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend.

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.

(2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend.

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

10
a) Der Senat hat allerdings für Landpachtverträge über zum Zuckerrübenanbau geeignete Flächen entschieden, dass die Erhaltung und die Ausnutzung von betriebsbezogenen Lieferrechten Bestandteil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zum Rübenanbau ist (Urteil vom 27. April 2001 - LwZR 10/00, NJW-RR 2001, 2537, 2538). Der Pächter, der auch die nachhaltige Ertragsfähigkeit des Pachtlandes sicherzustellen hat, muss sich um die Zuteilung der dafür erforderlichen Lieferrechte bemühen (Senatsbeschluss vom 29. November 1996 - LwZR 10/95, BGHR BGB § 596 Abs. 1 Rübenlieferrechte 1). Die Vorteile aus den zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der verpachteten Flächen erforderlichen Lieferrechten verbleiben dem Pächter nur für die Dauer der Pacht; nach deren Beendigung stehen sie wieder dem Verpächter zu (Senatsbeschluss vom 29. November 1996 - LwZR 10/95, aaO; Senatsurteil vom 27. April 2001 - LwZR 10/00, aaO).

(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.

(2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend.

Macht der Pächter von der Pachtsache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters fort, so kann der Verpächter auf Unterlassung klagen.

(1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig.

(2) Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verzug ist. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, so ist die Kündigung erst zulässig, wenn der Pächter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht in Verzug ist.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)