Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2014 - 2 StR 333/13

bei uns veröffentlicht am25.06.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 S t R 3 3 3 / 1 3
vom
25. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 25. Juni 2014,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Schmitt,
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Richterin am Landgericht
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten sowie die zu seinen Gunsten eingelegte und vom Gene- ralbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.

I.


2
Dem Angeklagten war auf seinen zulässigen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, da ihn kein Verschulden daran trifft, dass seine Verteidigerin die Frist zur rechtzeitigen Begründung des Rechtmittels versäumt hat.

II.


3
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der später geschädigte M. und sein früherer Arbeitgeber C. am Abend des 8. Januar 2010 im Café S. in F. verabredet. C. hatte M. dorthin bestellt, um vorgeblich dessen noch offene Lohnforderungen zu begleichen.
4
Im Café angekommen, erwarteten den Geschädigten sowohl C. als auch der Angeklagte. Auf ein Zeichen des Angeklagten begab sich der Geschädigte mit diesem nach draußen. Dort warteten zwei weitere, ihm unbekannte Männer. Der Angeklagte zog ein Messer, hielt es dem Geschädigten vor und forderte ihn auf, keine Forderungen mehr gegen C. zu stellen. Er versetzte dem Geschädigten einen Schnitt unterhalb des linken Auges und drohte ihm, das Auge auszustechen. Im Anschluss nahm der Angeklagte das Handy des Geschädigten an sich, und die beiden unbekannten Personen schlugen mit Fäusten auf dessen Kopf und Oberkörper ein.
5
Dem flüchtenden Geschädigten rief der Angeklagte hinterher, er werde ihn und seine Kinder „kaputt machen“, wenn er Strafanzeigeerstatte. Der Geschädigte erschien gleichwohl um 19.20 Uhr zitternd und verängstigt auf der Polizeiwache und erstattete Anzeige. Er schilderte dem Polizeibeamten W. „radebrechend“ das Tatgeschehen unter Beteiligung des Angeklagten und brach dabei mehrfach in Tränen aus.
6
Am 27. September 2010 erfolgte eine Wahllichtbildvorlage durch die Polizeibeamtin K. , bei der der Geschädigte den Angeklagten wiedererkannte und zusätzlich angab, dies sei der Mann, den er seit vielen Jahren aus seiner Heimat kenne und der ihm im Januar mit einem Messer das Auge verletzt sowie sein Handy mitgenommen habe. Der Geschädigte begann sofort zu weinen. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt hatte er die Geltendmachung seiner Lohnforderung unterlassen.
7
2. Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten und angegeben, er habe sich zum Tatzeitpunkt zusammen mit seiner in H. lebenden Lebensgefährtin , der Zeugin Me. , auf einem Geburtstag in O. aufgehalten.
8
Die Strafkammer hat ihre Überzeugung vom Tatgeschehen und der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich auf die Angaben der Polizeibeamten W. und K. gestützt und ist davon ausgegangen, dass der Geschädigte den Beamten gegenüber wahrheitsgemäß ausgesagt hatte. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Geschädigte bei seiner Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung zwar das Tatgeschehen bestätigt, indes seine Angaben zur Täterschaft des Angeklagten nicht mehr aufrechterhalten hatte, was er damit begründete, er sei bei der Anzeigenaufnahme offenkundig miss- verstanden worden, denn er habe den Namen des Angeklagten nur erwähnt, weil dieser ihm als Freund habe helfen sollen, den wahren Täter zu finden.

III.


9
Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Dies gilt auch hinsichtlich der von den Revisionen beanstandeten Beweiswürdigung des Landgerichts , aufgrund derer es sich von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt hat.
10
1. Die Urteilsgründe lassen noch hinreichend erkennen, dass sich das Landgericht den besonderen Anforderungen an die Beweiswürdigung bewusst war, die aus der bestreitenden Einlassung des Angeklagten und der in der Hauptverhandlung von der Strafanzeige abweichenden Aussage des Geschädigten resultieren. Dies gilt auch, soweit es sich auf die Aussage des anzeigenaufnehmenden Polizeibeamten gestützt hat, insoweit hat die Strafkammer entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung zusätzliche wichtige Gesichtspunkte herangezogen, die diese Angaben bestätigt haben.
11
So hat das Landgericht im Hinblick auf die Täterschaft des Angeklagten berücksichtigt, dass der Geschädigte den Angeklagte bei Anzeigeerstattung nicht nur namentlich erwähnt, sondern - was gegen ein Missverständnis seitens des Beamten spricht - auch auf eine gemeinsame Tätigkeit als Gerüstbauer hingewiesen und angegeben hatte, dass es sich um einen irakischen Landsmann gehandelt habe, der - was sich als zutreffend erwies - wegen Körperverletzung in der JVA Ma. eingesessen habe. Darüber hinaus hat das Landgericht in die Beweiswürdigung eingestellt, dass der Geschädigte nach Angaben der Polizeibeamtin K. den Angeklagten rund neun Monate nach der Tat auf einer Wahllichtbildvorlage noch als Täter erkannt und zudem angegeben hatte, dass dies der Mann gewesen sei, der ihm im Januar mit einem Messer am Auge verletzt und das Handy abgenommen habe.
12
In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auch mit rechtsfehlerfreien Erwägungen ein Falschbelastungsmotiv des Geschädigten ausgeschlossen und sich mit möglichen Gründen für einen Aussagewechsel auseinandergesetzt.
13
2. Die Beweiswürdigung lässt auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Dass sich das Landgericht nicht von dem vom Angeklagten behaupteten Alibi hat überzeugen können, begegnet unter Berücksichtigung des revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs keinen Bedenken.
14
Wie für jede andere entlastende Indiztatsache gilt der Grundsatz „in du- bio pro reo“ nicht für den zweifelhaft gebliebenen Alibibeweis, d.h. das behaup- tete und weder widerlegte noch nachgewiesene Alibi findet wie jedes andere unsichere Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung seine Berücksichtigung (BGH, NStZ 1999, 523; vgl. StV 2001, 665). Das Tatgericht ist nicht schon auf die für sich genommen unwiderlegt gebliebene Alibibehauptung hin gehalten, einen Angeklagten freizusprechen, wenn es im Übrigen aufgrund der vorhandenen Beweismittel von dessen Täterschaft überzeugt ist (Senat, Urteil vom 13. Februar 1972 - 2 StR 552/73, BGHSt 25, 285, 286 f.).
15
Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer die Alibibehauptung als nicht erwiesen angesehen. Zum einen hat das Landgericht darauf abgestellt, dass sowohl die Lebensgefährtin des Angeklagten, die Zeugin Me. , als auch de- ren Freund, der Zeuge Co. , jedenfalls im Hinblick auf die Uhrzeit, zu welcher der Angeklagte am Abend der Tat bei seiner Lebensgefährtin in H. angekommen sei bzw. wann der Zeuge Co. beide zu einer Feier in O. abgeholt habe, widersprüchliche und erkennbar vom eigenen Interesse am Verfahrensausgang geprägte Aussagen gemacht haben. So hat die Zeugin Me. bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 3. August 2010 angegeben , sie könne sich an die genaue Uhrzeit nicht erinnern, der Angeklagte sei aber nicht später als 20 Uhr bei ihr in H. eingetroffen, während sie in der Hauptverhandlung bekundet hat, der Angeklagte sei vor 19 Uhr bei ihr eingetroffen. Entsprechend hat auch der Zeuge Co. noch bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet, er habe den Angeklagten und die ZeuginMe. „gegen 20 Uhr“ in der Wohnung abgeholt, in der Hauptverhandlung aber ange- geben, er sei sich nur sicher, dass es „nach 19 Uhr“ gewesen sei.
16
Zum anderen hat das Landgericht berücksichtigt, dass die genaue Tatzeit nicht festgestellt werden konnte. Der Geschädigte ist zwar nachweislich um 19.20 Uhr auf dem Polizeirevier erschienen. Zur Tatzeit hatte er aber lediglich mitgeteilt, der Vorfall habe sich „gegen 19 Uhr“ zugetragen, gleichzeitig aber angegeben, er sei aufgrund des Vorfalls „bewusstlos“ gewesen.Insofern be- gegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Strafkammer die Angaben des Geschädigten zur Tatzeit nicht belastbar erschienen sind.
17
Wenn das Landgericht vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Unsicherheiten und unter Berücksichtigung einer Fahrtzeit mit einem PKW von rund eineinhalb Stunden vom Tatort nach H. schließlich davon ausgegangen ist, dass - jedenfalls bei einer Fahrt mit dem PKW - „die Zeitpunkte zwischen der Aufnahme der Strafanzeige [gemeint ist offenkundig die Tatzeit] und der Ge- burtstagseinladung korrelieren“ und deshalb das Alibi des Angeklagten als nicht belegt angesehen hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

IV.


18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Angeklagte trägt seine notwendigen Auslagen auch insoweit, als sie durch die zu seinen Gunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft entstanden sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 473 Rdn. 16).
Appl Schmitt Krehl
Eschelbach Ott

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Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2014 - 2 StR 333/13 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.