Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juni 2016 - 2 StR 539/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:080616U2STR539.15.0
bei uns veröffentlicht am08.06.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 539/15
vom
8. Juni 2016
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
ECLI:DE:BGH:2016:080616U2STR539.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juni 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Eschelbach, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Bundesgerichtshof Zeng,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. August 2015 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

2
Nach der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift soll der Angeklagte Mitte 2012 an die gesondert verfolgten Eheleute G. und Dr. B. jeweils zum Preis von 2.100 Euro pro Kilogramm 30 kg Cannabis geliefert haben, weitere 45 kg Anfang des Jahres 2013.
3
Das Landgericht hat solche Drogenlieferungen festgestellt. Es konnte sich aber nicht von der Beteiligung des Angeklagten hieran überzeugen.
4
Der Angeklagte hatte die Tatbegehung bei seiner polizeilichen Vernehmung bestritten und angegeben, er sei mit dem Zeugen G. befreundet gewesen , habe sich aber mit dessen Ehefrau, der Zeugin Dr. B. , nicht verstanden ; diese habe ihn – möglicherweise deshalb – zu Unrecht belastet.
5
Zwar habe die Zeugin Dr. B. im Vorverfahren und in dem gegen sie selbst geführten Verfahren den Angeklagten als Drogenlieferanten bezeichnet. Sie habe auch dessen Mobiltelefonnummer auswendig nennen können und geschildert, dass der Angeklagte bei den Drogenlieferungen einen gelben Lkw benutzt habe. Weiter habe sie sich dadurch kooperativ gezeigt, dass sie den Ermittlungsbeamten das Versteck des Drogenvorrats der Eheleute gezeigt und nach der Haftverschonung den Beamten 150.000 Euro Bargeld sowie Edelmetall im Wert von 153.763,53 Euro aus dem Erlös von Drogenverkäufen übergeben habe.
6
Auch habe der Angeklagte im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Mai 2013 eine Vielzahl von Bargeldeinzahlungen mit einer Gesamtsumme von 88.450 Euro auf ein Bankkonto vorgenommen, über das er und seine Ehefrau verfügten und von dem Ratenzahlungen zur Finanzierung des gemeinsamen Wohnhauses überwiesen worden seien. Schließlich seien bei ihm im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung Schusswaffen, Waffenteile und Schwarzpulver gefunden worden.
7
Jedoch seien bei der Durchsuchung keine Spuren von Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten festgestellt worden. Die Zeugin Dr. B. habe mit ihren Aussagen eine Vergünstigung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG erstrebt und später erlangt. Sie habe den Tatgewinn zuerst als gering bezeichnet, dann aber den Ermittlungsbehörden das Geld und die Edelmetalle ausgeliefert. Auch habe sie ihre eigenen Tatbeiträge heruntergespiegelt. Zur Bezahlung des Lieferanten habe sie keine Angaben gemacht. Durch ihre Aussagen bei der polizeilichen Vernehmung, die nach Mitternacht begonnen und mehrere Stunden gedauert hätten, und die anschließenden Angaben beim Ermittlungsrichter habe sie zunächst die Verschonung von der Untersuchungshaft erstrebt und erreicht. In der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten habe sie dagegen von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Ihr Ehemann, der Zeuge G. , habe „zu keinem Zeitpunkt Angaben zu seinem Drogenlieferanten gemacht“. Die Bargeldeinzahlungen auf dem Konto des Angeklagten und seiner Ehefrau seien mehrheitlich vor dem Tatzeitraum erfolgt und zwar in Einzelbeträgen , die nicht einer Größenordnung des zu erwartenden Gewinns aus den verfahrensgegenständlichen Drogenlieferungen entsprochen hätten. Nähere Feststellungen zur Geldquelle seien nicht möglich gewesen. Der Angeklagte habe zwar einen Lkw besessen, der aber nicht auffindbar gewesen sei. Die zwischenzeitlich durch Geldstrafe abgeurteilten Waffendelikte seien ohne Aussagekraft für die Frage, ob der Angeklagte auch die angeklagten Betäubungsmitteltaten begangen habe. Letztlich seien nur die durch Vernehmung von Verhörspersonen in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der Zeugin Dr. B. als Belastungsbeweis gegen den Angeklagten verfügbar. Das reiche auch in der Gesamtschau der Verdachtsmomente nicht zu einer sicheren Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten aus, zumal dieser – wenngleich ohne Verschulden der Justiz – keine Möglichkeit gehabt habe, die Zeugin konfrontativ zu befragen oder befragen zu lassen.

II.

8
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil ist zulässig. In der Revisionsbegründung hat sie ausschließlich eine im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässige Verfahrensrüge erhoben (dazu unten III.1.). Mit der Einlegung des Rechtsmittels hat sie aber auch erklärt, sie rüge die Verletzung materiellen Rechts. Dies ist zwar anschließend weder aufgegriffen noch im Sinne von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV erläutert worden. Jedoch verlangt die Strafprozessordnung keine Begründung der Sachrüge. Die Verletzung der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren führt nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

III.

9
Die Revision ist unbegründet.
10
1. Die Verfahrensrüge, mit der die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass das Landgericht entgegen ihrem Hilfsantrag die Hauptverhandlung nicht ausgesetzt hat, bis die Strafverfahren gegen die gesondert verfolgten Zeugen G. und Dr. B. rechtskräftig abgeschlossen waren, genügt nicht den Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
11
a) Dabei handelt es sich nicht allein um eine Aufklärungsrüge, sondern um die Rüge einer fehlerhaften Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Aussetzung der Hauptverhandlung, um eine Änderung der Prozesslage abzuwarten , in der weitere Beweiserhebungen möglich wären. Beanstandet wird ein Ermessensfehler durch Nichtberücksichtigung eines behaupteten Grundes für eine Aussetzung der Hauptverhandlung. Bei der Beurteilung des Aussetzungsantrags ist neben der Aufklärungspflicht des Gerichts unter anderem auch das Interesse des Angeklagten an einem beschleunigten Abschluss des Verfah- rens gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu berücksichtigen (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 288 Rn. 10; Britz in Radtke/Hohmann, StPO, 2013, § 228 Rn. 16; SK/Deiters/Albrecht, StPO, 5. Aufl., § 228 Rn. 8). Zur Prüfung dieser Rüge reicht das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht aus.
12
b) Sie hat den im Urteilszeitpunkt erreichten Stand der gegen die Zeugen Dr. B. und G. geführten Verfahren nicht näher erläutert. Daher kann die Dringlichkeit ihres Aussetzungsbegehrens im Verhältnis zu dem Interesse des Angeklagten an einer beschleunigten Durchführung der Hauptverhandlung nicht abschließend bewertet werden.
13
aa) Gemäß § 55 Abs. 1 StPO ist ein Zeuge berechtigt, die Auskunft auf Fragen zu verweigern, wenn er bei wahrheitsgemäßer Aussage auch Angaben machen müsste, die geeignet wären, einen Tatverdacht gegen ihn oder einen seiner Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO zu begründen oder zu verstärken. Es genügt, wenn er über Fragen eine Auskunft geben müsste, die den Verdacht als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude mittelbar begründen. Eine Verfolgungsgefahr besteht zwar im Allgemeinen nicht mehr, wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen den Zeugen in derselben Sache vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1984 – 2 BvR 1409/84, NStZ 1985, 277). Das gilt aber nicht, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und weiteren Straftaten, deretwegen der Zeuge noch verfolgt werden kann, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen anderer Taten mit sich bringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2002 – 2 BvR 1249/01, NJW 2002, 1411, 1412; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 – 1 StR 326/06, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 9; SSW/Eschelbach, StPO, 2. Aufl., § 55 Rn. 8; LR/Ignor/Bartheau, StPO, 26. Aufl., § 55 Rn. 11; SK/Rogall, StPO, 4. Aufl., § 55 Rn. 27, 40; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 55 Rn. 8; KK/Senge, StPO, 7. Aufl., § 55 Rn. 5). Stets kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
14
bb) Nach diesem Maßstab ist das Rügevorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
15
Einerseits war die Strafverfolgung der Zeugen Dr. B. undG. wegen des Vorwurfs der Beteiligung an den verfahrensgegenständlichen Taten im Urteilszeitpunkt möglicherweise noch nicht rechtskräftig abgeschlossen; Teilrechtskraft genügt nicht (vgl. SSW/Eschelbach, StPO, § 55 Rn. 11; LR/Ignor/Bartheau, StPO, § 55 Rn. 17). Andererseits stehen nach dem Revisionsvorbringen auch Vorwürfe weiterer Betäubungsmitteldelikte in einem abgetrennten Verfahren im Raum. Insoweit ist der Verfahrensstand zurzeit des Urteils des Landgerichts von der Beschwerdeführerin in der Revisionsbegründung nicht mitgeteilt worden. Die für sich genommen nachvollziehbare Annahme des Landgerichts, der Wegfall des Auskunftsverweigerungsrechts für die Zeugen sei nicht absehbar und dem Angeklagten eine Aussetzung der Hauptverhandlung nicht zuzumuten, kann daher anhand des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht abschließend auf einen Ermessensfehlgebrauch überprüft werden.
16
2. Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
17
a) Das Urteil des Landgerichts leidet nicht an einem Darstellungsmangel.
18
Die Mitteilung der tatrichterlichen Beweiswürdigung in den Urteilsgründen kann ihrer Natur nach nicht derart erschöpfend sein, dass alle denkbaren Gesichtspunkte dort ausdrücklich abgehandelt werden. Dies ist von Rechts wegen auch nicht zu verlangen. Aus einzelnen Lücken kann daher nicht ohne weiteres abgeleitet werden, der Tatrichter habe wesentliche Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht. Lückenhaft ist eine Beweiswürdigung dann, wenn sie wesentli- che Feststellungen nicht erörtert. Bei der Prüfung, ob eine solche Lücke vorliegt , ist es nicht Sache des Revisionsgerichts, aufgrund der Sachrüge der Staatsanwaltschaft Mutmaßungen darüber anzustellen, ob weitere Beweise zur Aufklärung der Tatvorwürfe zur Verfügung gestanden hätten, aber nicht erhoben , oder zwar erhoben, aber nicht im Urteil gewürdigt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 3 StR 317/10, NStZ-RR 2011, 88 f.; Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13; Urteil vom 5. November 2015 – 4 StR 183/15, NStZ-RR 2016, 54, 55).
19
Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte im Vorverfahren angegeben hatte, er habe mit den Betäubungsmittellieferungen nichts zu tun. Die Urteilsgründe ergeben außerdem, dass in der Hauptverhandlung kein weiterer Belastungsbeweis gegen den Angeklagten außer den früheren Aussagen der Zeugin Dr. B. zur Verfügung gestanden hat. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung möglicherweise geschwiegen oder jedenfalls keine ihn selbst belastenden Angaben gemacht hat. Eine nähere Erläuterung seines Aussageverhaltens war danach entbehrlich.
20
Das Landgericht hat auch den wesentlichen Inhalt der früheren Angaben der Zeugin Dr. B. erörtert. Weitere Erläuterungen dazu waren nicht erforderlich. Dies gilt auch angesichts der Mitteilung, dass sich die Zeugen Dr. B. und G. , welche ihre Taten im Kern eingeräumt haben, dem jeweils anderen einen größeren Tatbeitrag zugewiesen haben. Das Landgericht hat schließlich mitgeteilt, der Zeuge G. habe „zu keinem Zeitpunkt Angaben bezüglich sei- nes Lieferanten gemacht.“ Danach wareine weitergehende Mitteilung seiner Aussagen im Urteil gegen den Angeklagten, bei dem es um die Frage seiner Beteiligung an den festgestellten Taten der Zeugen ging, nicht angezeigt.
21
b) Die Würdigung der Beweise durch das Landgericht ist ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, ist dies vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf , ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Seine Schlussfolgerungen müssen nur möglich sein; das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Überzeugungsbildung sogar dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise näherliegend gewesen wäre. Nach diesem Maßstab kann der Senat das angefochtene Urteil nicht beanstanden.
22
aa) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Angaben der Zeugin Dr. B. , die durch Zeugnis vom Hörensagen in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, eine besonders vorsichtige Beweiswürdigung erfordern.
23
Ein Zeuge vom Hörensagen ist zwar ein zulässiges Beweismittel, dessen Heranziehung und Bewertung nach den § 244 Abs. 2, § 261 StPO zu beurteilen ist. Jedoch stellen die begrenzte Zuverlässigkeit dieses Zeugnisses und die Beschränkung der Nachprüfungsmöglichkeiten besondere Anforderungen an die Würdigung. Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen die vom Gericht unmittelbar vernommenen Zeugen über Angaben einer anonymen Gewährsperson berichten (dazu BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250, 292; BGH, Urteil vom 1. August 1962 – 3 StR 28/62, BGHSt 17, 382, 383 f.; Urteil vom 16. April 1985 – 5 StR 718/84, BGHSt 33, 178, 181). Dies muss erst recht gelten, wenn ein unmittelbarer Tatzeuge mit seinen Angaben, die einen anderen belasten, zugleich Vorteile im Sinne von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG oder § 46b StGB, einschließlich der Verschonung von Untersuchungshaft , erstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2004 – 5 StR 71/04, StV 2004, 578, 579). Dann besteht eine erhöhte Gefahr dafür, dass dieser Belastungszeuge den Angeklagten insgesamt zu Unrecht oder jedenfalls zu stark belastet haben könnte, ohne dass dies durch ergänzende Befragung in der Hauptverhandlung überprüft werden kann.
24
Allein durch sorgfältige Analyse des Aussageinhalts und Überprüfung der Aussagekonstanz kann in einer solchen Konstellation eine möglicherweise zu Unrecht erfolgende oder zu weit gehende Belastung eines anderen nicht ausreichend ausgeschlossen werden. Die allgemeinen Glaubwürdigkeitskriterien erweisen sich in derartigen Fällen, etwa im Hinblick auf die Möglichkeit des „Kronzeugen“, nur die Person eines weiteren Beteiligten im Rahmen der Schil- derung eines im Übrigen selbst erlebten Geschehens falsch zu bezeichnen, um dadurch seine eigene größere Tatbeteiligung oder die Beteiligung eines Dritten zu vertuschen, als unzureichend. Der Aufklärungsgehilfe kann in dieser Situation ein schlüssiges Gesamtbild auch dann erzeugen, wenn er nur einen Personentausch vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 – 5 StR 308/11).
25
Besteht in der Hauptverhandlung in einer solchen Situation auch keine Möglichkeit für das Gericht und die Verteidigung, durch Befragung des Tatzeugen , der erhebliche Eigeninteressen verfolgt, die Glaubhaftigkeit der Fremdbelastung zu überprüfen, ist die Verurteilung nur gerechtfertigt, wenn die belastenden Angaben durch weitere aussagekräftige Indizien unterstützt werden (vgl. Frahm, Die allgemeine Kronzeugenregelung. Dogmatische Probleme und Rechtspraxis des § 46b StGB, 2014, S. 265 ff.; Weider in Festschrift für Widmaier , 2008, S. 599, 602 f.; zu einer solchen Beweiswürdigungslösung beim Zeugnis vom Hörensagen über Aussagen eines anonymen Gewährsmanns BVerfG aaO, BVerfGE 57, 250, 292; BGH aaO, BGHSt 17, 382, 386; bei Verletzung des Konfrontationsrechts BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 – 1 StR 169/00, BGHSt 46, 93, 106). Insoweit geht die Beweiswürdigung des Landgerichts von einem rechtlich zutreffenden Ansatz aus.
26
bb) Ob Zusatzindizien vorliegen, die genügende Aussagekraft besitzen, um das genannte Beweisdefizit auszugleichen, hat das Tatgericht in eigener Verantwortung zu prüfen. Auch insoweit ist gegen die Entscheidung des Landgerichts rechtlich nichts zu erinnern.
27
(1) Die Strafkammer hat nicht übersehen, dass der Angeklagte nachweislich andere Straftaten, nämlich Waffendelikte, begangen hat. Diese besitzen nach Ansicht des Tatgerichts aber keine genügende Aussagekraft dafür, dass er zugleich die verfahrensgegenständlichen Betäubungsmitteldelikte begangen hat. Diese Überlegung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
28
(2) Im Ergebnis dasselbe gilt für die Bewertung der Bargeldeinzahlungen auf dem Konto des Angeklagten und seiner Ehefrau.
29
Das Landgericht hat in rechtsfehlerfreier Weise darauf hingewiesen, dass die Geldeinzahlungen auf dem Konto des Angeklagten und seiner Ehefrau weder nach dem Zeitpunkt ihrer Vornahme noch nach der Höhe des jeweils eingezahlten Betrages darauf hindeuten, dass es sich um Erlöse aus den verfahrensgegenständlichen Betäubungsmitteldelikten handeln könnte. Allein die Tatsache , dass auf dem Konto des Angeklagten und seiner Ehefrau ohne erkennbaren Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten zahlreiche Geldeinzahlungen aus unbekannter Quelle vorgenommen wurden, ist für den Nachweis der konkreten Betäubungsmitteldelikte ungeeignet.
30
Anders könne es liegen, wenn feststünde, dass es sich um den Erlös aus – anderen – Betäubungsmittelgeschäftengehandelt hat. Dafür fehlt aber jeder Anhaltspunkt. Sollen vergleichbare Straftaten als Indiz für verfahrensgegenständliche Taten gewertet werden, müssen jene anderen Taten feststehen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 StR 435/15). Hier ist diese Ausgangstatsache für den von der Beschwerdeführerin erstrebten Beweisschluss unge- wiss. Die bloße Möglichkeit der Herkunft der Gelder aus Betäubungsmitteldelikten liefert noch kein tragfähiges Indiz.
31
(3) Die Tatsache, dass der Angeklagte einen Lkw besessen hatte und die Zeugin Dr. B. davon berichtet hat, dass er die Drogenlieferungenmit einem Lkw durchgeführt habe, ist von geringer Aussagekraft. Diesgilt insbesondere, weil der Lkw nicht aufgefunden werden konnte. Wäre eine Falschbelastung der Person des Angeklagten durch die Zeugin Dr. B. erfolgt, der zum Bekanntenkreis des Ehemanns und der Zeugin gehörte, so hätte zudem unschwer sein Fahrzeug als Tatmittel der Lieferfahrt genannt werden können.
32
(4) Das Landgericht hat nicht übersehen, dass die Zeugin Dr. B. bei ihrer polizeilichen Vernehmung die Mobiltelefonnummer des Angeklagten auswendig nennen konnte. Dazu hat es darauf hingewiesen, dass die Zeugin angegeben habe, sie könne sich Zahlen gut merken. Ihrer Kenntnis von der Telefonnummer des Angeklagten als Belastungsindiz hat das Landgericht die Tatsache entgegengehalten, dass der Angeklagte in einer Zeugenrolle diese Telefonnummer der Polizei zuvor als „Erreichbarkeit“ mitgeteilt hatte. Danach wäre es jedenfalls ungewöhnlich erschienen, wenn zur Verabredung umfangreicher Drogenlieferungen ein polizeibekannter Telefonanschluss benutzt worden wäre.
33
(5) Die Strafkammer hat ferner die Tatsache rechtsfehlerfrei gewürdigt, dass bei der Durchsuchung beim Angeklagten nach der Festnahme der Zeugen Dr. B. und G. zwar Waffen, Waffenteile und Schwarzpulver gefunden wurden, deren Besitz strafbar war, während andererseits keine Hinweise auf einen Drogenhandel zu finden waren. Hatte der Angeklagte die verbotenen Gegenstände nicht vor der Durchsuchung beseitigt, lag auch eine gezielte Beseitigung von Spuren eventueller Drogengeschäfte fern.
34
Die Schlussfolgerung des Landgerichts, der Waffenfund spreche „sogar dagegen, dass der Angeklagte aufgrund der Verhaftung der Zeugen G. und Dr. B. gewarnt war und daher mit einer Durchsuchung rechnete“, ist rechtlich unbedenklich.
35
(6) Das Landgericht hat schließlich nicht versäumt, die Umstände „auch in ihrer Zusammenschau“ zu würdigen. Wenn es darin zwar „Verdachtsmomente“ gesehen hat, die „für eine Verurteilung des Angeklagten jedoch nicht ausreichen“ , ist dies vom Senat hinzunehmen. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng

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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
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1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 326/06
vom
19. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
19. Dezember 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Boetticher,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Februar 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in zwei Fällen freigesprochen, weil es nach Ausschöpfung aller Beweismittel - so das Landgericht - Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht überwinden konnte. Gegen diesen Freispruch richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie eine Aufklärungsrüge erhebt und die Verletzung materiellen Rechts rügt.
2
Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

3
1. Dem Angeklagten war folgender Sachverhalt zur Last gelegt worden:
4
Er sei der Rauschgiftlieferant der Zeugen H. I. , seines Cousins, und G. gewesen. Bei einem Treffen der Zeugen im Februar 1999 mit ihm in Rotterdam, bei dem eine weitere unbekannte Person - genannt "K. " - zugegen gewesen sei, habe man vereinbart, dass G. jede zweite Woche vom Angeklagten in Frankfurt Rauschgift zum Weiterverkauf erhalte und jeweils 20.000 DM an den Angeklagten bezahle. Ein bis zwei Wochen später habe der Angeklagte mit "K. " 500 g Kokain und 500 g Heroin guter Qualität aus den Niederlanden nach München verbracht und dort an G. und H. I. übergeben. In der Folgezeit habe der Angeklagte mindestens 20.000 DM erhalten.
5
Aufgrund einer Ende 1999 erneut erfolgten Anfrage seines Cousins habe der Angeklagte "K. " angewiesen, 500 g Kokain von den Niederlanden nach München zu transportieren. Der Transport und die gewinnbringende Veräußerung an H. I. sei weisungsgemäß im Januar 2000 erfolgt.
6
2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
7
a) Im Februar 1999 kam es zu einem Rauschgiftgeschäft zwischen G. und H. I. auf der einen Seite und Kr. - deren Abnehmer - auf der anderen Seite. Ende 1999 gab es erneut ein Drogengeschäft zwischen H. I. und Kr. .
8
Nicht feststellen konnte das Landgericht, ob die Rauschgiftlieferungen vom pauschal bestreitenden Angeklagten und/oder "K. " aus Holland kamen.
9
b) Der Zeuge H. I. ist wegen seiner Beteiligung an den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten seit dem 10. Oktober 2003 rechtskräftig verurteilt. In der Hauptverhandlung hat er sich auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen und keine Angaben gemacht.
10
3. a) Das Landgericht hat seine Bekundungen zu der Tatbeteiligung seines Cousins in der eigenen Hauptverhandlung, bei der polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmung als Zeugen im Verfahren gegen den Angeklagten durch Einvernahme der Verhörspersonen in die Hauptverhandlung eingeführt. Es meinte, Widersprüche in den Aussagen zu sehen, die sich allein durch den Zeitablauf zwischen den Taten und den einzelnen Vernehmungen nicht ohne weiteres erklären ließen. Da die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks und Fragestellungen zu den verschiedenen Aussagen nicht möglich gewesen seien, sehe es sich außer Stande, darauf eine Verurteilung zu stützen.
11
b) Die Aussage des Zeugen G. hält das Landgericht nicht für geeignet, die früheren Bekundungen des H. I. zu stützen. Beide hätten zwar im Kernbereich annähernd gleiche Angaben zu Lieferzeit und zu Liefermenge gemacht sowie die Namen Y. I. und "K. " genannt. Es sei aber gut möglich, dass der Polizeibeamte L. dem Zeugen G. bei seiner Beschuldigtenvernehmung die Aussage H. I. vorgehalten und ihm somit dessen Äußerungen über Y. I. und "K. " mitgeteilt habe. Dies sei zu Gunsten des Angeklagten zu unterstellen und würde erklären, dass die Zeugen G. und H. I. den Angeklagten Y. I. übereinstimmend als Lieferanten bzw. Vertragspartner benannt haben. Das sei eine nicht sicher auszuschließende Variante. Auch eine Absprache zwischen G. und H. I. erscheine trotz getrennter Inhaftierung nicht völlig abwegig.

II.

12
Der Freispruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
13
1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO die unterlassene Vernehmung des Zeugen H. I. in der Hauptverhandlung. Diesem habe kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zugestanden. Die Rüge greift durch.
14
a) Ihr liegt folgendes Geschehen zugrunde:
15
Nachdem der Zeuge H. I. sich in der Hauptverhandlung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen hatte, wurde ihm dieses zunächst durch Verfügung des Vorsitzenden und schließlich durch Kammerbeschluss zugestanden. In diesem Beschluss wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ordnungs- und Zwangsmittel gegen den Zeugen zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Zeuge G. habe bekundet, er vermute, H. I. sei wirklich "groß im Geschäft gewesen" und Y. I. müsse der Chef der ganzen Bande gewesen sein. Da auch der Zeuge Kr. bei seiner Beschuldigtenvernehmung bestätigt habe, H. I. sei "groß im Geschäft gewesen", bestehe der Verdacht, H. I. habe weitere Straftaten begangen, die noch nicht rechtskräftig abgeurteilt seien. Er müsse demnach damit rechnen, dass der Angeklagte seinerseits Angaben nach § 31 BtMG machen würde, die ihn - den Zeugen - belasten würden. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 2002, 1411, 1412 stehe dem Zeugen bei dieser Sachlage ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zu. Zudem gebe es Differenzen zwischen seinen bisherigen richterlichen Aussagen.
16
b) Das Landgericht hat ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen H. I. nicht tragfähig begründet.
17
Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO kann grundsätzlich nur in dem Umfang greifen, in welchem die Befragung sich auf Vorgänge richtet , die im Verhältnis zu den abgeurteilten Geschehen andere Taten im verfahrensrechtlichen Sinn des § 264 Abs. 1 StPO darstellen würden. Dabei genügt es, wenn der Zeuge über Vorgänge Auskunft geben müsste, die den Verdacht gegen ihn mittelbar begründen, sei es auch nur als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude (BGH NJW 1999, 1413, 1414; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 1). Besteht die konkrete Gefahr, dass er durch eine wahrheitsgemäße Aussage zugleich potentielle Beweismittel gegen sich selbst wegen noch verfolgbarer eigener Delikte liefern müsste, so ist ihm die Erteilung solcher Auskünfte nicht zumutbar (BVerfG NJW 2002, 1411, 1412).
18
Eine solche Gefahr der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Zeugen H. I. hat das Landgericht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dargetan.
19
Die pauschalen Bekundungen anderer Zeugen, H. I. sei groß im Rauschgiftgeschäft tätig gewesen, sind keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO zur Einleitung weiterer, über die abgeschlossenen hinausgehenden Verfahren.
20
Auch die Benennung seines Rauschgiftlieferanten in der Hauptverhandlung begründet keine weitere Gefahr der Strafverfolgung für den Zeugen H. I. , die der Selbstbelastungsfreiheit unterliegt. In der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ging es um die erstmalige Preisgabe unbekannter Rauschgiftlieferanten, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Gefahr für den Beschwerdeführer beinhaltete, zu- mindest mittelbare Ansatzpunkte für eine Strafverfolgung wegen von ihm begangener weiterer, nicht abgeurteilter Betäubungsmitteldelikte zu liefern. Im vorliegenden Fall war der Lieferant des Zeugen H. I. aufgrund seiner eigenen Angaben jedenfalls seit dem Jahre 2002 bekannt. Sollte seine erneute Benennung als Rauschgiftlieferanten durch den Zeugen in der Hauptverhandlung den Angeklagten dazu veranlassen, möglicherweise den Zeugen über die bereits bekannten Taten hinausgehend zu belasten, so ist dies vom Schutzzweck der verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbelastungsfreiheit nicht umfasst (BVerfG NJW 2003, 3045, 3046).
21
Die Gefahr der Strafverfolgung wegen eines Aussagedeliktes hat das Landgericht nicht konkretisiert.
22
c) Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer zu einer anderen Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangt wäre, wenn sie den Zeugen H. I. in der Hauptverhandlung vernommen hätte, weil sie selbst die fehlende Gewinnung eines persönlichen Eindrucks und die fehlende Möglichkeit von Fragestellungen zur Begründung ihrer Zweifel anführt.
23
Schon aufgrund der Verfahrensrüge muss das Urteil aufgehoben werden.
24
2. Darüber hinaus hält die Beweiswürdigung der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand.
25
Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind.
Dass ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr., BGH NStZRR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36 m.w.N.).
26
Dem wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht.
27
a) Die übereinstimmende Benennung des Angeklagten als Rauschgiftlieferant durch die Zeugen G. und H. I. sowie deren weitere übereinstimmende Angaben im Kernbereich zieht das Landgericht aufgrund abstrakttheoretischer Möglichkeiten, die realer Anknüpfungspunkte entbehren, in Zweifel. Für die Annahme, der Polizeibeamte L. habe dem Zeugen G. die Aussage des H. I. im Rahmen des Vorhalts mitgeteilt und dieser habe sie im Kernbereich übernommen, sowie für das Vorliegen einer Absprache enthält das Urteil keine konkreten Anhaltspunkte. Solche ergeben sich weder aus der Aussage des Polizeibeamten noch aus den dargelegten Angaben der beiden Zeugen, die zum Randgeschehen Ungereimtheiten und Widersprüche aufweisen , wie das Landgericht meint.
28
b) Im Übrigen ist der Zweifelssatz nicht auf ein entlastendes Indiz, wie hier geschehen, anzuwenden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweis -, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen einer für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache zu gewinnen vermag (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24, 27).
29
c) Eine Gesamtschau der Urteilsgründe lässt besorgen, dass das Landgericht an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung überspannte Anforderungen gestellt hat. Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 317/10
vom
28. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober
2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Februar 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall II. 7. der Urteilsgründe freigesprochen worden ist,
b) im Strafausspruch. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf, in sieben weiteren Fällen unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben, hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
2
Mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Teilfreispruchs und - wegen Rechtsfehlern zu Gunsten des Angeklagten - des Strafausspruchs. Außerdem rügt sie, dass das Landgericht keine Entscheidung über den Verfall von Wertersatz getroffen hat. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Die Rechtsmittel haben den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg.
3
A. Revision der Staatsanwaltschaft
4
I. Der Freispruch im Fall II. 7. der Urteilsgründe war wegen eines durchgreifenden Beweiswürdigungsfehlers aufzuheben. In den übrigen Fällen II. 1. bis 6. der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte freigesprochen worden ist, hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten ergeben.
5
1. Mit der - unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen - Anklageschrift vom 11. Mai 2009 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten u.a. sieben Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt. Er soll Anfang März 2007 mit den gesondert Verfolgten Waldemar und Jakob B. die Lieferung von 2,2 Kilogramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 40 % HHC sowie von 1,5 Kilogramm Streckmittel verabredet haben, wobei es zu der geplanten Auslieferung des bereits bezahlten Rauschgifts nach dessen Sicherstellung durch die Polizei nicht gekommen sein soll. In sechs weiteren Fällen, nämlich am 3. April 2007, 6. November 2007, 14. Januar 2008, 25. Januar/5. Februar 2008, 19. März 2008 und 21. September 2008, soll er jeweils ca. 500 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 40 % HHC an den gesondert Verfolgten S. verkauft haben. S. soll jeweils das Rauschgift beim Angeklagten bestellt und diesem den Kaufpreis im Voraus übergeben haben. Anschließend soll der Angeklagte seinen "Bunkerhalter", der spätestens ab November 2007 der gesondert Verfolgte Mitangeklagte W. gewesen sein soll, angewiesen haben, das gekaufte Heroin aus einem zwischengelagerten Vorrat an den Käufer auszuliefern.
6
2. Zum Fall II. 7. der Urteilsgründe ist die Beweiswürdigung widersprüchlich und lückenhaft. Die Ausführungen des Landgerichts, es hätten keine Feststellungen dazu getroffen werden können, dass das Rauschgift, das der Mitangeklagte W. an den Käufer S. übergeben habe, für den Angeklagten bestimmt gewesen sei, sind angesichts des Vorwurfs, Heroin in nicht geringer Menge verkauft zu haben, unverständlich. Zudem lässt sich ihnen nicht entnehmen , ob und gegebenenfalls wie sich der wegen dieser Tat verurteilte Mitangeklagte W. zu diesem Anklagepunkt eingelassen hat. Dies wäre aber jedenfalls deswegen erforderlich gewesen, weil das Landgericht bei der Erörterung der Fälle II. 1. bis 6. ausdrücklich mitteilt, der Mitangeklagte W. habe sich zu diesen Anklagepunkten nicht geäußert, während es zum Fall II. 7. lediglich ausführt, der Mitangeklagte W. sei wegen seiner Beteiligung an diesem Geschehen bereits durch Urteil vom 28. Januar 2010 verurteilt worden. Diese differenzierende Darstellung des Landgerichts deutet darauf hin, dass sich der Mitangeklagte W. zu dem Anklagevorwurf im Fall II. 7. eingelassen hat.
7
3. In den übrigen Fällen, in denen der Angeklagte freigesprochen worden ist, liegt weder ein durchgreifender Darstellungsmangel noch ein Fehler in der Beweiswürdigung vor, der sich aus den Urteilsgründen ergibt, die allein Grundlage der rechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht aufgrund der erhobenen Sachrüge sind (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 337 Rn. 22).
8
a) Zu diesen Taten, zu denen sich der Angeklagte nicht eingelassen hat, hat das Landgericht ausgeführt: "Die unter II. 1. bis 6. dargestellten Taten konnten dem Angeklagten nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. Der Mitangeklagte W. hat sich zu diesen Fällen, soweit er nach der Anklage daran beteiligt sein sollte, nicht geäußert. Die gesondert Verfolgten Waldemar und Jakob B. sowie S. haben von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht. Diese Beweiswürdigung hat sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Teilfreispruch hinsichtlich dieser Anklagevorwürfe selbst zu eigen gemacht."
9
b) Diese Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Nach den Urteilsgründen ist davon auszugehen, dass sämtliche Beweiserhebungen , die das Landgericht zu den Tatvorwürfen in den Fällen II. 1. bis 6. versucht hat, keine Erkenntnisse erbracht haben, da die dazu gehörten Zeugen sowie der Mitangeklagte W. von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben. Dies trägt den Freispruch in materiell-rechtlicher Hinsicht. Insbesondere kann bei dieser Beweislage nicht beanstandet werden, das Landgericht habe fehlerhaft den für erwiesen erachteten Sachverhalt nicht dargestellt, um erst daran anschließend darzulegen, weswegen dem Angeklagten für eine Verurteilung erforderliche weitere Tatsachen nicht nachweisbar gewesen sind (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 267 Rn. 33); denn hierfür ist von vorneherein kein Raum, wenn sich nach den Urteilsgründen keinerlei Beweisertrag ergeben hat.
10
Es ist nicht Sache des Revisionsgerichts, im Hinblick auf die äußerst knappen, in Teilen ohne die gebotene Sorgfalt abgefassten Urteilsgründe Mutmaßungen darüber anzustellen, ob nicht naheliegend weitere Beweismittel zur Aufklärung der Tatvorwürfe zur Verfügung gestanden hätten oder weitere Beweise erhoben und im Urteil lediglich nicht gewürdigt worden sind. Schon gar nicht kann das Revisionsgericht aufgrund derartiger Mutmaßungen das Urteil auf die Sachrüge hin aufheben. Vielmehr wäre es Sache der Staatsanwaltschaft gewesen, entweder durch Erhebung der Aufklärungsrüge geltend zu machen, dass das Landgericht weitere mögliche Beweise zur Erforschung des Sachverhalts unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht erhoben hat, oder zu beanstanden , dass es hierzu erhobene Beweise nicht in seine Würdigung einbezogen und daher zu seiner Überzeugungsbildung den Inbegriff der Hauptverhandlung nicht ausgeschöpft hat (§ 261 StPO). Wenn sie sich demgegenüber mit der Erhebung der Sachrüge begnügt, muss sie die Konsequenzen ihres unzureichenden prozessualen Verhaltens tragen und die Bestätigung des Teilfreispruchs durch das Revisionsgericht akzeptieren.
11
II. Die hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Strafausspruchs allein zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO).
12
1. Nach den Feststellungen organisierte der Angeklagte in leitender Funktion eine Lieferung von ca. 14 Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 85 % KHC, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, auf dem Seeweg von Ecuador nach Montenegro. Im Widerspruch dazu hat das Landgericht der Strafzumessung die Lieferung von ca. 14 Kilogramm Heroin zu Grunde gelegt und strafschärfend gewertet, dass die Grenzmenge der nicht geringen Menge "an Heroin als einer der gefährlichsten Hartdrogen um mehr als das 7.900-fache überschritten" worden sei. Daraus ergibt sich, dass es von dem für Heroin geltenden Grenzwert der nicht geringen Menge von 1,5 Gramm anstatt von 5 Gramm Wirkstoff für Kokain ausgegangen ist und deshalb einen zu großen Schuldumfang angenommen hat. Der Senat kann nicht ausschließen , dass sich dieser Rechtsfehler auf die verhängte Strafe ausgewirkt hat.
13
2. Der Strafausspruch war aufgrund des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft nicht zum Nachteil des Angeklagten aufzuheben. Strafzumessungsfehler zu Gunsten des Angeklagten liegen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht vor.
14
Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit der Angeklagte den Mitangeklagten K. als Hauptorganisator des Betäubungsmittelhandels belastet hat, handelt es sich um ein zulässiges Verteidigungsverhalten (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 46 Rn. 53). Die Formulierung im angefochtenen Urteil, die Tat sei von der Polizei überwacht worden, bezieht sich erkennbar auf das Geschehen nach der Entdeckung des Kokains durch die kroatischen Zollbehörden. Dass der Rauschgifttransport mit einem erheblichen Aufwand vorbereitet und der Tatplan nahezu perfekt umgesetzt wurde, hat das Landgericht gesehen, wie sich aus den Ausführungen ergibt, mit denen es einen minder schweren Fall verneint hat. Die behaupteten Angaben des Mitangeklagten K. über die zugesagte Abnahme einer großen Menge Kokain durch den Chef der Familie M. aus Montenegro sind urteilsfremd und können auf die Sachrüge hin nicht berücksichtigt werden.
15
Die von der Staatsanwalt vermisste Anordnung des Verfalls von Wertersatz (§ 73 Abs. 1, § 73a StGB) kam schon deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen aus der Tat, wegen der er verurteilt worden ist, weder Geld noch einen sonstigen Vermögensvorteil erlangte.
16
B. Revision des Angeklagten
17
I. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hat zum Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Aufklärungsrüge auch deswegen unzulässig ist, weil das von der Vernehmung des Zeugen Sch. erwartete Beweisergebnis lediglich pauschal mit "legalen Geschäften" bezeichnet wird, ohne diese zu benennen.
18
II. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg, weil aus den oben dargestellten Gründen das Landgericht von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist. Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 371/13
vom
5. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts des versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember
2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als Vorsitzende,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Franke,
Dr. Mutzbauer,
Dr. Quentin
als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht
als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 24. April 2013 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift legt dem Angeklagten fünf tateinheitlich zusammentreffende Fälle des versuchten Mordes, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zur Last, wobei es in einem Fall der gefährlichen Körperverletzung beim Versuch geblieben sei. Von diesem Vorwurf hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge, die sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wendet und insbesondere deren Lückenhaftigkeit und Widersprüchlichkeit geltend macht. Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.

I.


2
Der nicht vorbestrafte Angeklagte war als ausgebildeter Chemiker bei der Fa. F. GmbH in L. in der Qualitätssicherung angestellt. Am Morgen des 29. März 2010, einem Montag, tranken vier Mitarbeiter des Un- ternehmens Kaffee, den einer von ihnen nach 6.40 Uhr in einem Büro in einer von mehreren Angestellten genutzten Kaffeemaschine zubereitet hatte. Eine fünfte Mitarbeiterin hatte sich zwar von dem Kaffee eine Tasse eingeschenkt, kam aber nicht mehr dazu, davon zu trinken. Kurze Zeit nach dem Konsum des Kaffees litten die vier Mitarbeiter, die von dem Kaffee getrunken hatten, unter anderem an Schwindelanfällen, wurden bewusstlos und mussten notärztlich und anschließend in einem Krankenhaus versorgt werden.
3
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde in dem in den Tassen der fünf Mitarbeiter verbliebenen Kaffee sowie im Filterrückstand der Giftstoff Scopolamin festgestellt; auch im Blut und Urin der vier Geschädigten wurde Scopolamin gefunden.
4
Die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last, am Morgen des 29. März 2010 in den Wasserbehälter der Kaffeemaschine mindestens 193 mg Scopolamin geschüttet zu haben.
5
Zur Täterschaft hat das Schwurgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: - es ist "sehr wahrscheinlich", dass sich der Täter mit den Gegebenheiten in dem Unternehmen gut auskannte und deshalb aus dem Kreis dessen Mitarbeiter oder der dem Unternehmen nahe stehenden Personen kam; - der seit dem Jahr 2005 bei dem Unternehmen beschäftigte Angeklagte hatte ein Motiv dafür, den Mitarbeitern Schaden zuzufügen, denn er wurde unter anderem mit zwei Abmahnungen im Jahr 2009 massiv kritisiert und hegte einen "tiefen Groll" gegen den 2006 eingesetzten Geschäftsführer des Unternehmens; - der die Tatbegehung bestreitende Angeklagte hielt sich - was nicht ungewöhnlich war - am Tattag ab etwa 4.00 Uhr vorübergehend auf dem Betriebsgelände auf; zwei auf 5.50 und 5.53 Uhr dieses Tages datierte Messprotokolle aus dem Bereich der Qualitätssicherung, für die der Angeklagte zuständig ist, sind von ihm unterzeichnet; etwa ab 6.00 Uhr war er - anders als sonst - über mehrere Stunden hin telefonisch nicht mehr erreichbar; als sich eine Mitarbeiterin am späten Vormittag nach seinem Befinden erkundigte, benahm sich der Angeklagte aus deren Sicht ungewöhnlich (er habe "ironisch gelacht"); - in dem Büro, in dem die Kaffeemaschine stand, brannte etwa um 5.45 bzw. 5.50 Uhr Licht; kurze Zeit später war die Hoftür zu dem Büro abgeschlossen und es brannte in dem Büro kein Licht mehr; - der Angeklagte hatte Zugang zu dem Büro, in dem die Kaffeemaschine stand; - auf dem Wassertank an der Rückseite der Kaffeemaschine wurde ein Fingerabdruck des Angeklagten sichergestellt; - die Kaffeemaschine war von einer Reinigungskraft am Samstag, dem 27. März 2010, gereinigt worden, unter anderem hatte sie den Was- sertank feucht abgewischt; anschließend bereitete sich die Zeugin selbst Kaffee zu, ohne nach dessen Konsum zu erkranken; - auf der Festplatte des Computers eines in dem Unternehmen beschäftigten Praktikanten, den auch der Angeklagte benutzte, wurde ein am 18. September 2007 erstelltes "Browsercookie" aufgefunden, nach dem im Jahr 2007 unter dem Namen "k. " das Forum der Internetseite "www. .de" besucht wurde; in diesem Forum hatte ein (nicht ermittelter) Nutzer am 9. März 2007 nach der "Totalsynthese" , also der chemischen Zusammensetzung von Scopolamin gefragt; - an der Kaffeemaschine und der Kaffeekanne wurde DNA gesichert, die allerdings nicht für eine Typisierung ausreichte bzw. für die lediglich festgestellt werden konnte, dass sie von drei bzw. zwei Personen herrührt; - ein an einer anderen Stelle des Gehäuses der Kaffeemaschine gesicherter weiterer Fingerabdruck konnte keinem konkreten Verursacher zugeordnet werden; - in dem vom Angeklagten und seiner Ehefrau bewohnten Haus wurde eine Vielzahl chemischer Substanzen - aber kein Scopolamin - aufgefunden.
6
Aufgrund dieser Feststellungen vermochte sich das Landgericht nicht von der Täterschaft des Angeklagten zu überzeugen.

II.


7
Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
8
1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Zudem muss das Urteil erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet werden, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt worden sein (st. Rspr.; vgl. die Nachweise bei Brause, NStZ-RR 2010, 329, 330 f.; MeyerGoßner , StPO, 56. Aufl., § 337 Rn. 26 ff.).
9
Schließlich unterliegt der revisionsgerichtlichen Überprüfung auch, ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 4 StR 360/12, NStZ 2013, 180 mwN). Jedoch ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof als Maßstab seiner revisionsrechtlichen Kontrolle darauf abstellt, ob die vom Tatgericht gezogenen Schlussfolgerungen möglich sind (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 2 BvR 2067/07, Rn. 43). Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Überzeugungsbildung sogar dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise näher liegend gewesen wäre (BGH, Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89). Dies gilt unabhängig von der Bedeutung und dem Gewicht des strafrechtlichen Vorwurfs des jeweiligen Verfahrens; denn diese vermögen eine unterschiedliche Handhabung der Grundsätze revisionsgerichtlicher Rechtsprüfung nicht zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 342/07, NStZ-RR 2008, 146).
10
2. Daran gemessen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer ausreichenden Gesamtschau der maßgeblichen objektiven und subjektiven Tatumstände.
11
a) Die Beweiswürdigung ist insbesondere nicht lückenhaft.
12
aa) Auch im Fall eines Freispruchs muss der Tatrichter die wesentlichen Gründe seiner Entscheidung in den schriftlichen Urteilsgründen darlegen (BGH, Urteile vom 2. April 2008 - 2 StR 19/08; vom 24. Januar 2006 - 5 StR 410/05). Indes kann eine Beweiswürdigung ihrer Natur nach nicht erschöpfend in dem Sinne sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten in den Urteilsgründen ausdrücklich abgehandelt werden. Dies ist von Rechts wegen auch nicht zu verlangen. Aus einzelnen Lücken kann daher nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, der Tatrichter habe nach den sonstigen Urteilsfeststellungen auf der Hand liegende Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 285/10, NStZ-RR 2011, 50; ähnlich Urteil vom 14. Dezember 2005 - 2 StR 375/05, NStZ-RR 2006, 82, 83).
13
Lückenhaft ist eine Beweiswürdigung vielmehr namentlich dann, wenn sie wesentliche Feststellungen nicht erörtert (BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06). Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, ist es jedoch nicht Sache des Revisionsgerichts, Mutmaßungen darüber anzustellen, ob nicht naheliegend weitere Beweismittel zur Aufklärung der Tatvorwürfe zur Verfügung gestanden hätten oder weitere Beweise erhoben und im Urteil lediglich nicht gewürdigt worden sind. Schon gar nicht kann das Revisionsgericht aufgrund derartiger Mutmaßungen das Urteil auf die Sachrüge hin aufheben. Vielmehr ist es in solchen Fällen Sache der Staatsanwaltschaft, entweder durch Erhebung einer Aufklärungsrüge geltend zu machen, dass das Landgericht weitere mögliche Beweise zur Erforschung des Sachverhalts unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht erhoben hat, oder zu beanstanden, dass es hierzu erhobene Beweise nicht in seine Würdigung einbezogen und daher zu seiner Überzeugungsbildung den Inbegriff der Hauptverhandlung nicht ausgeschöpft hat (§ 261 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 317/10, NStZ-RR 2011, 88 f.).
14
bb) Auf dieser Grundlage haben die Beanstandungen der Revisionsführerin und des Generalbundesanwalts zur Lückenhaftigkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung keinen Erfolg.
15
Sie erschöpfen sich zum einen in einer anderen Bewertung von Tatsachen , die das Landgericht in seine Würdigung einbezogen und ersichtlich bedacht hat, etwa dass der Angeklagte - insbesondere zeitlich und räumlich - Gelegenheit zur Tatbegehung hatte, er sich nach der Tat auffällig verhielt und keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, welche andere Person Täter sein könnte. Es ist jedoch allein Sache des Tatrichters, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen Indizien zu bewerten; das Revisionsgericht kann nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen (BGH, Urteile vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89; vom 4. April 2013 - 3 StR 37/13; vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, StraFo 2013, 339).
16
Zum anderen sehen Revisionsführerin und Generalbundesanwalt Lücken in einer nicht hinreichenden Aufklärung etwa zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten oder zu der Frage, ob andere Firmenangehörige mit chemischen Kenntnissen Zugang zu dem Büro und ein ebenso starkes Motiv für die Vergiftung hatten. Da Grundlage der materiell-rechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht allein das tatrichterliche Urteil ist, liegt hierin angesichts der im Übrigen getroffenen Feststellungen kein auf die Sachrüge hin zu beachtender Rechtsfehler, sondern ein Mangel, der mit einer Aufklärungsrüge gerügt werden musste (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401, 403; vom 8. August 2001 - 5 StR 252/01; zur Erforderlichkeit von Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen in einer anders gearteten Konstellation auch BGH, Urteil vom 21. November 2013 - 4 StR 242/13).
17
b) Die Beweiswürdigung in dem landgerichtlichen Urteil enthält auch keine einen Rechtsfehler darstellende Widersprüche.
18
Ein solcher die Sachrüge begründender Widerspruch kann nicht allein darin liegen, dass einzelne Beweismittel miteinander Unvereinbares ergeben haben. Ebenso wenig kann ein Widerspruch darin gesehen werden, dass das Gericht einer Zeugenaussage folgt (hier z.B. zur - gründlichen - Reinigung der Kaffeemaschine am 27. März), aber hieraus nicht die von der Staatsanwaltschaft gezogene Schlussfolgerung ziehen will (dass dann der Fingerabdruck des Angeklagten nicht am Tag zuvor an die Kaffeemaschine gelangt sein kann).
Vielmehr ist bei ambivalenten Beweisanzeichen, die dem Tatrichter im Einzelfall rechtlich zulässige Schlüsse sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten ermöglichen, eine rechtlich vertretbare tatrichterliche Entscheidung darüber , welche indizielle Bedeutung ein solcher Umstand im konkreten Fall entfaltet , vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, StraFo 2013, 339; vom 4. April 2013 - 3 StR 37/13; vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89).
19
c) Auch die Würdigung der Einlassung des Angeklagten lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
20
Zwar ist der Tatrichter nicht verpflichtet, einer Einlassung zu folgen, nur weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt, mittels derer die Behauptung sicher widerlegt werden kann. Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten Sachverhalte zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte vorhanden sind (vgl. BGH, Urteile vom 2. September 2009 - 2 StR 229/09, NStZ 2010, 102; vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401, 402; ferner BVerfG, NStZ-RR 2007, 381, 382).
21
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Dass - wie der Generalbundesanwalt anführt - das Schwurgericht nach der im letzten Wort erfolgten Einlassung des bis dahin schweigenden Angeklagten weder Vorhalte gemacht noch Nachfragen gestellt oder erneut in die Beweisaufnahme eingetreten ist, ist auf die allein erhobene Sachrüge hin unbeachtlich.
22
d) Schließlich hat das Landgericht weder die gebotene Gesamtwürdigung der für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstän- de unterlassen oder rechtsfehlerhaft vorgenommen, noch hat es überspannte Anforderungen an die entsprechende Überzeugungsbildung gestellt.
23
Eine Gesamtwürdigung hat das Schwurgericht vielmehr ausdrücklich vorgenommen. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugeben, dass die Strafkammer dabei die für ihre Überzeugungsbildung maßgeblichen Beweisanzeichen weiter gehend oder noch detaillierter hätte erörtern können. Sie hat aber auch angesichts der von ihr nicht verkannten, den Angeklagten belastenden Umstände weder nahe liegende andere Deutungsmöglichkeiten außer Acht gelassen , noch bloße Schlussfolgerungen zur Begründung von Zweifeln an der Täterschaft des Angeklagten angeführt, für die es nach der Beweisaufnahme entweder keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt oder die als eher fernliegend zu betrachten sind. Auch die Gesamtwürdigung weist daher keinen Rechtsfehler auf.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 183/15
vom
5. November 2015
in der Strafsache
gegen
wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November
2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Mutzbauer,
Dr. Quentin
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung –,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung –
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung –
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9. Dezember 2014 wird verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


2
1. Dem Angeklagten liegt zur Last, am 4. Februar 2013 in P. B. vergewaltigt zu haben.
3
2. Die Strafkammer hat hierzu im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
4
B. feierte am Abend des 3. Februar 2013 mit Kameraden der britischen Armee im Unteroffiziersheim der N. -Kaserne und später in einer Diskothek in P. . Dort lernte sie den Angeklagten kennen. Gegen 4.30 Uhr suchte sie mit ihm die Damentoilette auf, wo sie sich „küssten und streichelten“, bis sie von einer Angestellten der Diskothek aus der Toilette ver- wiesen wurden. Vor 5 Uhr verließen beide die Diskothek. Etwa um 6.45 Uhr erfolgte auf einem ca. 2,9 km von der Diskothek entfernten Weg „ein sexueller Angriff“ auf die Zeugin B. .
5
3. Das Landgericht vermochte sich von der Täterschaft des die Tatbegehung bestreitenden Angeklagten nicht zu überzeugen. Zwar folgte es den Angaben von B. zum Tatgeschehen, zumal ein auf dem Weg zur Schule befindlicher Zeuge gesehen hat, wie ein Mann vor einer unbekleideten Frau stand und weglief, als er ihn bemerkte, ihn anschließend die weinende Zeugin B. um Hilfe bat und kurze Zeit später eingetroffene Polizeibeamte die nur mit Jeans und einem BH bekleidete B. auffanden, an deren gesamten Körper Blutergüsse festgestellt wurden. Auch stellt die Strafkammer die „Wahrnehmungs- und Speicherfähigkeit“ der Zeugin trotz deren Alkoholisie- rung nicht in Frage und vermag bei ihr ein Falschbelastungsmotiv nicht zu erkennen. Hinsichtlich der Belastung des Angeklagten als Täter hält sie die Zeu- gin indes für „persönlich unglaubwürdig“. Dafür sei entscheidend, dass sie „in der Vergangenheit bereits dreimal andere Personen wegen, zum Teil erheb- licher Straftaten falsch bezichtigt“ habe. Zudem habe die Zeugin in der Hauptverhandlung „mindestens zweimal objektiv falsche Tatsachen“ geschildert, zum einen zu einem Streit mit ihren Kameraden in der Diskothek, zum anderen zu ihrem Alkoholkonsum seit Februar 2013. Es bestünden daher „ernstliche Zweifel an der Täterschaft gerade des Angeklagten“.
6
4. Gegen die Würdigung der Beweise wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel.

II.


7
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat keinen Erfolg.
8
1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Seine Schlussfolgerungen müssen nur möglich sein (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2008 – 2 BvR 2067/07, Rn. 43); das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Überzeugungsbildung sogar dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise näherliegend gewesen wäre (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13 mwN).
9
2. Daran gemessen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer ausreichenden Gesamtschau der maßgeblichen objektiven und subjektiven Tatumstände.
10
a) Die Beweiswürdigung ist insbesondere nicht lückenhaft.
11
aa) Die tatrichterliche Beweiswürdigung kann ihrer Natur nach nicht erschöpfend in dem Sinne sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten in den Urteilsgründen ausdrücklich abgehandelt werden. Dies ist von Rechts wegen auch nicht zu verlangen. Aus einzelnen Lücken kann daher nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, der Tatrichter habe nach den sonstigen Urteilsfeststellungen auf der Hand liegende Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht (BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 285/10, NStZ-RR 2011, 50; vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13). Lückenhaft ist eine Beweiswürdigung vielmehr namentlich dann, wenn sie wesentliche Feststellungen nicht erörtert. Bei der Prüfung, ob eine solche Lücke vorliegt, ist es jedoch nicht Sache des Revisionsgerichts, Mutmaßungen darüber anzustellen, ob weitere Beweismittel zur Aufklärung der Tatvorwürfe zur Verfügung gestanden hätten oder weitere Beweise erhoben und im Urteil lediglich nicht gewürdigt worden sind. Schon gar nicht kann das Revisionsgericht aufgrund derartiger Mutmaßungen das Urteil auf die Sachrüge hin aufheben. Vielmehr ist es in solchen Fällen Sache der Staatsanwaltschaft, entweder durch Erhebung einer Aufklärungsrüge geltend zu machen, dass das Landgericht weitere mögliche Beweise zur Erforschung des Sachverhalts unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht erhoben hat, oder zu beanstanden, dass es hierzu erhobene Beweise nicht in seine Würdigung einbezogen und daher zu seiner Überzeugungsbildung den Inbegriff der Hauptverhandlung nicht ausgeschöpft hat (BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 – 3 StR 317/10, NStZ-RR 2011, 88 f.; vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13).
12
bb) Auf dieser Grundlage haben die Beanstandungen der Revisionsführerin zur Lückenhaftigkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung keinen Erfolg.
13
Sie erschöpfen sich zum einen in Hinweisen auf nicht oder unzureichend getroffene Feststellungen etwa zu dem von der Zeugin B. behaupteten Einbruch der Zeugin Bo. sowie zu den Beschuldigungen der Zeugin B. gegen die Zeugin C. und den Zeugen H. . Weder hierzu noch zu der Beanstandung, dass (nähere) Feststellungen zu dem Geschehen auf der Toilette und zu der Frage fehlen, ob und gegebenenfalls wie dabei DNA – deren Mitverursachung durch den Angeklagten indes lediglich nicht auszuschließen war – an die Bekleidungsstücke der Zeugin B. (u.a. BH, Slip) gelangt sein könnte, hat die Staatsanwaltschaft keine Verfahrensrügen erhoben. Soweit sie zum anderen geltend macht, einzelne Feststellungen der Strafkammer seien nicht von den erhobenen Beweisen getragen, sind diese Beanstandungen aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 30. Juni 2015 dargelegten Gründen erfolglos.
14
b) Die Beweiswürdigung in dem landgerichtlichen Urteil enthält auch keine einen Rechtsfehler darstellende Widersprüche.
15
Ein solcher die Sachrüge begründender Widerspruch kann nicht allein darin liegen, dass einzelne Beweismittel miteinander Unvereinbares ergeben haben. Ebenso wenig kann ein Widerspruch darin gesehen werden, dass das Gericht einer Zeugenaussage folgt, aber hieraus nicht die von der Staatsanwaltschaft gezogene Schlussfolgerung ziehen will (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2013 – 3 StR 45/13, StraFo 2013, 339; vom 4. April 2013 – 3 StR 37/13, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 64; vom 20. September 2012 – 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89; vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13).
16
Vor dem Hintergrund, dass mehrere Zeugen den „Beziehungskonflikt“ zwischen der Zeugin B. und dem Zeugen A. geschildert haben, stellt es daher keinen die Beweiswürdigung aus Rechtsgründen in Frage stellenden Widerspruch dar, dass die Zeugin B. auf die Zeugin H. eifersüchtig war, obwohl unter den britischen Soldaten bekannt war, dass die Zeugin H. lesbisch sei.
17
c) Schließlich hat das Landgericht weder die gebotene Gesamtwürdigung der für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände unterlassen oder rechtsfehlerhaft vorgenommen, noch hat es überspannte Anforderungen an die entsprechende Überzeugungsbildung gestellt.
18
Eine Gesamtwürdigung hat die Strafkammer vielmehr ausdrücklich vorgenommen. Sie hat aber auch angesichts der von ihr nicht verkannten, den Angeklagten belastenden Umstände weder naheliegende andere Deutungsmöglichkeiten außer Acht gelassen, noch bloße Schlussfolgerungen zur Begründung von Zweifeln an der Täterschaft des Angeklagten angeführt, für die es nach der Beweisaufnahme entweder keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt oder die als eher fernliegend zu betrachten sind. Vielmehr hat sie ihre Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten auf insofern bestehende Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin B. gestützt.
19
Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn bei einem Widerspruch zwischen mehreren Erkenntnisquellen hat das Gericht ohne Rücksicht auf deren Art und Zahl darüber zu befinden, in welchen von ihnen die Wahrheit ihren Ausdruck gefunden hat. Stehen sich Bekundungen eines – insbesondere einzigen – Zeugen und des Angeklagten unvereinbar gegenüber, darf das Gericht allerdings den Bekundungen dieses Zeugen nicht etwa deshalb, weil er (gegebenenfalls) Geschädigter ist, ein schon im Ansatz ausschlaggebend höheres Gewicht beimessen als den Angaben des Angeklagten. Maßgebend ist der innere Wert einer Aussage, also deren Glaubhaftigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 379/03, NStZ 2004, 635 f.). Bei deren Prüfung darf und muss der Tatrichter gegebenenfalls aber auch berücksichtigen, ob der Zeuge schon andere zu Unrecht der Begehung von Straftaten bezichtigt hat (vgl. § 68a Abs. 2 Satz 2 StPO; BGH, Beschluss vom 12. März 2002 – 1 StR 557/01, NStZ 2002, 495). Zwar ist in solchen Fällen eine sorgfältige Beweiswürdigung geboten; der Tatrichter ist aber aus Rechtsgründen nicht gehindert, auch aufgrund solcher Umstände in Teilen der Aussage des Belastungszeugen zu glauben, obwohl er ihr in anderen Teilen nicht folgt (allgemein hierzu: BGH, Beschlüsse vom 3. September 2013 – 1 StR 206/13; vom 25. Oktober 2010 – 1 StR 369/10; vom 29. Juli 2003 – 4 StR 253/03 jeweils mwN). Dass bei der Strafkammer auf dieser Grundlage Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten verblieben sind, obwohl sie von einer Vergewaltigung der Zeugin überzeugt ist, weist keinen Rechtsfehler auf. Die Erwägung, „dass die Zeugin auf der Suche nach ihren Kameraden allein durch P. geirrt ist und dann von einem unbekannten Täter attackiert wurde“, ergänzt lediglich die Ausführungen zu den bereits für sich zu dem Freispruch des Angeklagten führenden Zweifeln der Strafkammer an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin B. zu dessen Täterschaft. Anders als die Staatsanwaltschaft meint, stützt das Tatgericht damit den Freispruch des Angeklagten nicht nur auf eine denktheoretische Möglichkeit , sondern auf das Ergebnis ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung, zumal die Tatbegehung durch einen Dritten nicht lediglich denkbar, sondern aufgrund der nicht auf den Angeklagten zutreffenden Täterbeschreibung des Schülers (Regenjacke, schwarze Kapuze) durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützt ist.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Quentin

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

5 StR 71/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 7. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004

beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Juni 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO in den gesamten Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten D wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt, die Angeklagten V und S wegen desselben Delikts in einem Fall zu Freiheitsstrafen von acht Jahren bzw. von sieben Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten G wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Zusätzlich hat es sichergestellte Betäubungsmittel sowie Laborgeräte nebst Zubehör eingezogen und bei den nach § 30a BtMG verurteilten Angeklagten Geldbeträge für verfallen erklärt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts errichtete und betrieb der Angeklagte D mit den gesondert verfolgen Ge und Ga von Ende 2000 bis Frühjahr 2001 ein Drogenlabor zur Herstellung von Methylendioxymethamphetamin (MDMA = „Ecstasy“) in Hoppegarten (Fall 1), anschließend im Herbst 2001 mit den Angeklagten V und S – unter Mithilfe des Angeklagten Giesen – ein weiteres solches Labor in Kevelaer (Fall 2).
Die Revisionen der Angeklagten führen jeweils mit der Sachrüge zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Verfahrensrügen und die Sachrügen, soweit diese den Schuldspruch betreffen, bleiben durchweg erfolglos. Zwar begegnet die Begründung der Beweiswürdigung des Landgerichts zu Fall 1 sachlichrechtlichen Bedenken. Der Senat gelangt aber zu dem Ergebnis, daß das angefochtene Urteil im Blick auf die gesamte – sonst ausreichend dargelegte und rechtsfehlerfrei ausgewertete – Beweislage auf solchen Mängeln nicht beruht.

a) Hauptbelastungszeuge im Fall des Drogenlabors Hoppegarten ist der als Bandenmitglied wegen Beteiligung an dieser Tat in einem Vorprozeß rechtskräftig verurteilte Ga . Dessen Aussage würdigt das Landgericht als glaubhaft, weil er sich selbst schwer belastet habe und seine Aussage in Teilbereichen durch andere Beweismittel gestützt werde. Dies greift indes zu kurz. Das Landgericht hätte sich mit solch knappen Erwägungen grundsätzlich nicht begnügen dürfen, sondern hätte entscheidend auch darauf Bedacht nehmen müssen, daß Ga gerade in einem gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahren den Angeklagten D als Mit-Bandenmitglied schwer belastet hatte und wegen seiner – allerdings wesentlich geringer bewerteten – Mitwirkung an derselben Tat bereits rechtskräftig verurteilt worden war. Danach liegt nämlich mehr als nahe, daß Ga sich durch diese – die Merkmale des § 31 Nr. 1 BtMG offensichtlich erfüllende – schwerwiegende Belastung von D als „Aufklärungsgehilfe“ Vorteile hinsichtlich der eigenen Bestrafung verschafft hat.
Für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung gerade bei Aussagen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist es regelmäßig ein wesentlicher Gesichtspunkt , ob sich der Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn selbst gerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte; für diesen Fall besteht nämlich die nicht fernliegende Gefahr, daß der „Aufklärungsgehilfe" , der sich durch seine Aussage Vorteile verspricht, den Nichtgeständigen zu Unrecht belastet (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 245). Ist ein geständiger Mitbeschuldigter, auf dessen belastende Aussage die Überführung des Angeklagten entscheidend gestützt wird, bereits wegen seiner Beteiligung an derselben Betäubungsmittelstraftat verurteilt worden, muß die Beweiswürdigung deshalb erkennen lassen, ob sich der Betreffende eine Strafmilderung als Aufklärungsgehilfe verdient hat oder nicht. Im Anschluß daran hat der Tatrichter zu würdigen, ob sich der geständige Mitbeschuldigte nicht nur durch die wahrheitsgemäße Belastung eines anderen eigene Vorteile verschafft hat, sondern sich möglicherweise darüber hinaus in bedenklicher Weise zu Lasten des nicht geständigen Angeklagten eingelassen haben kann, so durch übertriebene Darstellung von dessen Tatbeteiligung – etwa zur partiellen eigenen Entlastung oder zu der eines weiteren Tatbeteiligten – oder durch andere wahrheitswidrige Bekundungen – etwa auch zur Vertuschung der Beteiligung eines Dritten. Fehlen Darlegungen hierzu in den Urteilsgründen , so kann dies als durchgreifender Erörterungsmangel ein sachlichrechtlicher Fehler sein (vgl. auch BGHSt 48, 161, 168). Tatsächlich geht das Landgericht an keiner Stelle der Beweiswürdigung auch nur ansatzweise darauf ein, daß die Aussage Ga s, wonach er einen untergeordneten Tatbeitrag, D aber einen der Haupttatbeiträge geleistet habe, angesichts der in § 31 BtMG für Aufklärungsgehilfen vorgesehenen Milderungsmöglichkeiten mit der bei einer solchen Motivlage gebotenen besonderen Vorsicht zu würdigen ist.
Zu kurz kommt zudem folgendes: Das Landgericht hat aufgrund der Zubilligung eines verdichteten Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO seine Überzeugung weitestgehend nicht etwa unmittelbar auf eigene Angaben des Ga in der Hauptverhandlung gestützt, die kritisch von allen Seiten hätten hinterfragt werden können, sondern nur mittelbar auf solche Aussagen, die er in seinen polizeilichen Vernehmungen und in der gegen ihn zuvor durchgeführten Hauptverhandlung getätigt hatte. Kann der Angeklagte aber sein durch Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK garantiertes Recht, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, nicht ausüben, weil diesem ein weitgehendes oder umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugestanden wird, muß dieser Umstand schon deshalb bei der Beweiswürdigung hinreichend bedacht werden, weil die durch Vernehmung der Verhörsperson eingeführte Aussage bei Fehlen eines kontradiktorischen Verhörs (§ 69 Abs. 2 StPO) nur beschränkt hinterfragt und vervollständigt werden kann (vgl. BGHSt 46, 93, 106).

b) Im Zusammenhang mit diesen sachlichrechtlichen Beweiswürdigungsmängeln merkt der Senat noch zu zwei Verfahrensrügen folgendes an: Beweisanträge zur Frage einer Absprache mit Ga in dem Vorverfahren sind mit durchgreifend bedenklicher Begründung als unbeachtlich abgelehnt worden. Das Landgericht hat dabei verkannt, daß es für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Hauptbelastungszeugen gerade entscheidend darauf ankommen kann, ob er sich geständig im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache durch die Belastung von Mittätern – womöglich unter Verringerung des eigenen Tatbeitrags – einen erheblichen Vorteil versprechen konnte oder nicht (vgl. BGHSt 48, 161, 168). Erheblichen Bedenken unterliegt auch die Begründung, mit der das Landgericht Anträge auf Vernehmung des dritten Bandenmitglieds im Fall 1, des gesondert Verfolgten Ge , wegen dessen Unerreichbarkeit abgelehnt hat. Es blieb unbeachtet, daß ein Zeuge auch dann erreichbar sein kann, wenn er im Ausland im Wege der Videokonferenz nach § 247a StPO aus der Hauptverhandlung heraus mittels einer zeitgleichen Bild-Ton-Übertragung vernommen werden kann (BGHSt 45, 188, 190).
Die zugehörigen Beweisantrags- und Aufklärungsrügen scheitern freilich sämtlich an der Unzulänglichkeit des Revisionsvorbringens (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dem Beweisantrag zur Frage einer Verständigung im Vorverfahren gegen Ga mangelt es bereits an einer hinreichend konkreten Beweisbehauptung. Zudem fehlt für die zugehörigen Rügen unerläßlicher Begleitvortrag; dies betrifft sowohl die Aussageberechtigung und -bereitschaft des als Zeugen benannten anwaltlichen Beistands des Hauptbelastungszeugen Ga als auch die schriftlichen Gründe des gegen diesen ergangenen Urteils, deren Kenntnis zur sachlichen Überprüfung des Rügevorbringens unerläßlich wäre. Die den Mittäter Ge betreffenden Beweisantragsrügen scheitern, abgesehen von einer kaum zulänglichen Beweisbehauptung , am Fehlen des erforderlichen vollständigen Vortrags der die Unerreichbarkeit des Zeugen betreffenden Verfahrensvorgänge.

c) Trotz der sachlichrechtlichen Beweiswürdigungsmängel kann der Senat ein Beruhen der die Schuldsprüche – namentlich den zu Fall 1 – tragenden Urteilsfeststellungen auf der unzulänglich abgehandelten Beweiswürdigung hier ausschließen. Dies ergibt sich aus der weiteren ungewöhnlich dichten Beweislage zum Nachteil des Angeklagten D im Fall 1; die hierzu getroffenen Feststellungen stützen die rechtsfehlerfrei und im wesentlichen unabhängig davon getroffenen Feststellungen zu Fall 2 ohnehin nur peripher.
Die Angaben des Hauptbelastungszeugen Ga werden durch mehrere andere Zeugen in verschiedenen für den gesamten Tatablauf markanten Punkten bestätigend gestützt; die Annahme von deren Glaubwürdigkeit begegnet keinen wesentlichen Bedenken. Ga s Angaben werden ferner in ebenfalls markanten Details durch Sachbeweis und Erkenntnisse aus Telefonüberwachungen bestätigt. Zudem hat der Angeklagte D selbst in seiner schließlich abgegebenen Einlassung eine Tatbeteiligung keineswegs gänzlich in Abrede gestellt. Seine eigene verharmlosende Version wird schließlich durch die festgestellten Begleitumstände seiner einschlägigen Vorbelastung und sein unabhängig von den Erkenntnissen zu Fall 1 festgestelltes gesamtes Tatverhalten im Fall 2 durchgreifend in Zweifel gezogen.
Im Blick auf die Gesamtheit dieser hochgradig belastenden Beweislage schließt der Senat aus, daß das Landgericht durch die gebotene vorsichtige und kritischere Bewertung der Angaben des Hauptbelastungszeugen Ga im Ergebnis zu abweichenden Erkenntnissen zur Täterschaft D s im Fall 1 und zu dem ihm angelasteten Schuldumfang gelangt wäre. Dieses Ergebnis ist insbesondere deshalb zu verantworten, weil das Landgericht in angemessen kritischer Anwendung des Zweifelssatzes bei dem Angeklagten D im Fall 1 – und gleichermaßen bei allen drei als Bandenmitgliedern abgeurteilten Angeklagten im Fall 2 – nur die Mindestfeststellung zugrunde gelegt hat, daß sie aus ihrer jeweiligen Tatbeteiligung nicht mehr als einen Monatsverdienst von 2.000 DM erlöst hätten, mithin nicht als zentrale Gestalter und Nutznießer des jeweiligen Tatgeschehens anzusehen sind.
2. Sämtliche Strafaussprüche halten sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Namentlich aus dem letztgenannten Umstand erwächst ein die Strafzumessung berührender Erörterungsmangel, der dem Senat Anlaß zur Beanstandung der Strafaussprüche gegen die drei Hauptangeklagten gibt, selbst wenn die Bemessung der gegen sie erkannten Strafen für sich angesichts des Gewichts der Taten dem Ergebnis nach noch keinen Grund zur Beanstandung gäbe.
Das Landgericht hat zwar zutreffend die hohe Professionalität der Taten gewichtig erschwerend gewertet. Es hat indes – jenseits einer Erwähnung bei der Gesamtstrafbemessung gegen D (UA S. 80) – davon abgesehen, in diesem Zusammenhang den jene Strafschärfung relativierenden Umstand ausdrücklich heranzuziehen, daß – wie ausgeführt – zugunsten eines jeden als Bandenmitglied verurteilten Angeklagten vor dem Hintergrund nicht übermäßig hoher monatlicher Entlohnung seine nicht führende Rolle innerhalb der Bandenstruktur anzunehmen war. Diesem Umstand wäre bei der gegebenen Sachlage ausdrücklich Beachtung zu schenken gewesen.

b) Der Angeklagte G , der lediglich als nicht der Bande angehörender Gehilfe abgeurteilt worden ist, beanstandet mit seiner Revision zutreffend , daß das Landgericht die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 31 BtMG fehlerhaft unerörtert gelassen hat, obwohl dieser Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen frühzeitig belastende Angaben zu M R gemacht hat, den die Strafkammer auch aufgrund dieser Angaben als einen der hauptverantwortlichen Hintermänner in diesem Fall ansieht. Im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang getroffenen Urteilsfeststellungen liegt die Annahme eines Aufklärungserfolgs durchaus nahe und bedurfte der Erörterung (vgl. hierzu BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Prüfungspflicht 1; Körner, BtMG 5. Aufl. § 31 Rdn. 32 ff. m.w.N.).

c) Bei allen vier Angeklagten kommt im Fall 2 hinzu, daß ein nicht unwesentlicher Strafmilderungsfaktor unerörtert geblieben ist. Das Drogenlabor in Kevelaer war von den Ermittlungsbehörden schon so frühzeitig entdeckt worden, daß die gesamte Produktion von MDMA unter den Augen der Polizei stattfand (vgl. BGH StV 2000, 555; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1983 – 5 StR 600/83; Beschluß vom 12. Juni 2002 – 5 StR 207/02).
Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
5 StR 308/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 13. September 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2011

beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten O. und B. wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 1. April 2011, soweit es diese Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Nichtrevidentin W. wegen Beihilfe zum Raub zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und die Revidenten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren und drei Monaten (O. ) sowie sieben Jahren und sechs Monaten (B. ) verurteilt. Die Revisionen dieser Angeklagten haben mit den erhobenen Sachrügen Erfolg.
2
1. Gegenstand der Verurteilung der drei Angeklagten ist ein im Parkhaus der Filiale der Sparkasse Holstein in Oststeinbek am 12. Juli 2010 gegen Mittag ausgeführter Raubüberfall auf den Zeugen N. , der die Wochenendeinnahmen mehrerer Tankstellen in Höhe von über 19.000 € in einer Umhängetasche mit sich führte. Hierzu hat das Landgericht festgestellt:
3
Die Mitangeklagte W. fuhr den Angeklagten B. und zwei unbekannt gebliebene Mittäter in ihrem Pkw Mercedes der M-Klasse vor ein Anwesen in unmittelbarer Tatortnähe. Der Angeklagte O. beobachtete den Aufbruch des Zeugen N. zum Tatort von einer nahegelegenen Tankstelle aus, an der die Mitangeklagte ihn zuvor abgesetzt hatte, und informierte W. unter Nutzung eines von ihr entliehenen Mobiltelefons, dass sich B. und seine beiden Tatgenossen auf den Weg machen sollten. Am Tatort brachte einer der Täter den Zeugen N. mit einem heftigen Stoß zu Boden und sprühte ihm Pfefferspray in das Gesicht. „Zugleich wurde er brüllend aufgefordert, die Tasche freizugeben. Der Zeuge hielt die über seine Schulter gehängte Tasche mit dem Geld aber fest. Um ihn zum Loslassen zu zwingen, begannen die beiden anderen auf ihn einzuschlagen und einzutreten. Der Zeuge erlitt dadurch einen Nasenbeinbruch und eine Vielzahl von Prellungen am ganzen Körper. Auf die mehrmalige Aufforderung eines der Täter, die Tasche zu nehmen, wurde ihm diese schließlich entrissen“ (UA S. 8). Die drei Täter kehrten mit der Umhängetasche des Opfers und der eingesetzten Pfefferspraydose zum Fahrzeug der Mitangeklagten W. zurück. Sie rissen die Türen auf und sprangen in das mit laufendem Motor zur Abfahrt bereite Fahrzeug. Die Mitangeklagte W. fuhr – von einem Zeugen, der das Fahrzeugkennzeichen notierte, beobachtet – sofort losund setzte die drei unmittelbaren Täter und den später wieder zugestiegenen O. an verschiedenen Orten ab. Im Pkw verblieben die benutzte Pfefferspraydose und drei Mobiltelefone der Mitangeklagten, darunter das an O. zur Kommunikation bei Tatbegehung ausgeliehene.
4
2. Das Landgericht hat sich allein aufgrund von Angaben der Mitangeklagten W. von der Täterschaft der Angeklagten B. und

O.

überzeugt.
5
a) Es hat den Gang der Ermittlungen und die hierin enthaltenen Angaben der Mitangeklagten W. , die eine Kenntnis von dem geplanten und durchgeführten Raubüberfall während des gesamten Verfahrens bestritten hat, im Wesentlichen wie folgt festgestellt:
6
Bei ihrer Festnahme etwa eine halbe Stunde nach der Tat benannte W. eine Mobiltelefonnummer des ihr bekannten „A. “, den sie auf dessen Wunsch am Tattage mit seinen zwei Begleitern nach Hamburg hätte mitnehmen wollen. Die Verifizierung dieser Telefonnummer führte am 13. Juli 2010 zum Erlass eines Haftbefehls gegen B. .
7
Auch gegen die Mitangeklagte W. erging an diesem Tag Haftbefehl. Sie hatte während ihrer Beschuldigtenvernehmung – naheliegend auf Vorhalt ausgelesener Daten aus ihren Mobiltelefonen – angegeben, mit dem ihr bekannten „K. “ außerhalb ihres Fahrzeugs auf dem Parkplatz einer Drogerie vor Tatbegehung telefoniert zu haben. Diesen Platz habe sie, nachdem die drei Männer ausgestiegen seien, aufgrund eigenen Entschlusses verlassen und die Männer später wieder an anderer Stelle in ihr Fahrzeug aufgenommen.
8
Während einer weiteren Vernehmung am 25. August 2010 räumte sie ein, dass sie von kriminellen Geschäften des O. und des B. wisse, denen sie schon zweimal Chauffeurdienste geleistet habe, als es darum gegangen sei, etwas auszukundschaften. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich um „Geldeintreiberjobs“ gehandelt hätte. Ferner gab sie – nach Auffassung des Landgerichts wahrheitswidrig – an, am Tattag um 11.00 Uhr zusammen mit O. noch einen Freier in Glinde besucht zu haben. Der Angeklagte O. wurde am 10. September 2010 in Untersuchungshaft genommen.
9
Während eines Haftprüfungstermins am 17. September 2010 erklärte die Mitangeklagte, es könne sein, dass sie nach der Übergabe des Mobiltelefons an O. mehrfach mit diesem telefoniert habe. Sie erklärte ferner, dass sie O. in das Fahrzeug wieder aufgenommen habe, und beschrieb eine Handnarbe eines der ihr unbekannten Männer, die in ihrem Wagen mitgefahren waren. Sie schilderte weitere Einzelheiten der Abschnitte ihrer Fahrten vor und nach dem Raubüberfall. Sodann wurde sie vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont.
10
b) Das Landgericht hat sich von dem Gehilfenvorsatz der einen solchen noch in der Hauptverhandlung bestreitenden Mitangeklagten W. beweiswürdigend überzeugt. Durch die Aussagen neutraler Zeugen und fünf nachgewiesene telefonische Kontakte zwischen 12.02 und 12.09 Uhr sei ihre Einlassung widerlegt, das Zusammentreffen mit „A. “, dessen Begleitern und mit O. sowie ihr Fahr- und Parkverhalten seien zufällig gewesen. Hinsichtlich seiner Annahme, B. und O. seien Mittäter, stützt sich das Landgericht auf die Angaben der Mitangeklagten W. , der es eine Beutebeteiligung oder eine Kenntnis der Verwendung des Pfeffersprays anders als dem ebenfalls bei der eigentlichen Tatbegehung abwesenden Angeklagten O. nicht zurechnet. Das Landgericht führt hierzu näher aus:
11
„Die Kammer war sich bei der Würdigung der Angaben der Angeklagten bewusst, dass ihre die Mitangeklagten belastenden Angaben mit großer Vorsicht zu bewerten waren. Die Angeklagte hatte durch das Nennen der Namen möglicher Tatbeteiligter Vorteile im Ermittlungsverfahren durch die Entlassung aus der U-Haft wegen des Wegfalls der Verdunkelungsgefahr wie auch in der Hauptverhandlung, weil ihr aufgrund ihrer Angaben eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 46b StGB gewährt wurde. Allein, davon hat die Angeklagte sich zur Überzeugung der Kammer nicht zur falschen Belastung der Mitangeklagten … verleiten lassen. Auch dass die Angeklagte im Ermittlungsverfahren und auch noch in der Hauptverhandlung zum Teil falsche Angaben gemacht hat und in der Hauptverhandlung Fragen der Mitangeklagten und ihrer Verteidiger nicht beantworten wollte, ändert an dieser Einschätzung nichts. Die Angeklagte hat auf diese Art und Weise nur versucht, ihren eigenen Tatbeitrag klein zu halten und insbesondere ihr Wissen von der geplanten Tat zu verschleiern, um sich selbst der Bestrafung zu entziehen“ (UA S. 17 f.).
12
c) Umstände, die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Mitangeklagten W. sprechen, hat das Landgericht wie folgt erwogen:
13
Soweit am 12. Juli 2010 auf dem Mobiltelefon des B. kein von ihr bekundeter Kontakt zu O. feststellbar gewesen sei, könne ein solcher Kontakt mit einem anderen Telefon hergestellt worden sein. Zwar könne der festgestellte Standort des von der Mitangeklagten nach eigenen Angaben erst kurz vor der Tat an O. verliehenen Mobiltelefons am Vortag in Pinneberg für eine Übergabe des Telefons schon an diesem Tag sprechen; dies beweise aber nicht die Unglaubhaftigkeit der Angabe der W. , weil eine vorherige Rückgabe ohne weiteres möglich gewesen wäre. Es bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, dass sie „O. und B. zu Unrecht belastet haben könnte. Immerhin war zumindest O. ein guter Freund von ihr. Gründe für ein Zerwürfnis mit ihm, das die Angeklagte veranlasst haben könnte, ihm durch eine Falschbeschuldigung eins auszuwischen, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben“ (UA S.

19).


14
3. Die Schuldsprüche gegen die Revidenten, die allein auf die Angaben der Mitangeklagten W. gestützt sind, haben keinen Bestand. Ihre Bekundungen vermögen in der allzu pauschalen Auswertung durch das Landgericht letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2001 – 5 StR 520/01, StV 2002, 235).
15
a) Allerdings geht das Landgericht im Ansatz zunächst zu Recht davon aus, dass in der Konstellation alleiniger Belastung im Verfahren durchweg schweigender Angeklagter durch einen Mitangeklagten dessen teilweise wahrheitswidrige Angaben hinsichtlich seiner eigenen Mitwirkung grundsätzlich nicht dazu nötigen, eine Bestätigung dieser belastenden Bekundungen bezüglich der Angeklagten durch außerhalb der Angaben liegende Umstände zu suchen.
16
Bemühungen der Mitangeklagten W. , zu ihrer Verteidigung im gesamten Verfahren unrichtige Angaben zu machen und hierdurch zu versuchen, einer Annahme ihres Vorsatzes als Raubgehilfin entgegenzuwirken, stehen – im Gegensatz zu teilweise falsche Belastungen enthaltenden Aussagen, namentlich von der Wahrheitspflicht unterliegenden Zeugen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98 – und 17. November 1998 – 1 StR 450/98, BGHSt 44, 153, 159 sowie 256, 257; vgl. dazu ferner Brause NStZ 2007, 505, 510 f.) – grundsätzlich in keinem untrennbaren Wertungszusammenhang mit den Angaben der Mitangeklagten zur Identität der von ihr in ihrem Pkw beförderten Personen. Eine Falschbelastung hinsichtlich der Umstände der Haupttat steht nicht im Raum. Hierzu hat die Mitangeklagte gar keine Angaben gemacht.
17
b) Indes erfüllt die allein auf die Angaben der Mitangeklagten gestützte Beweisführung hier wegen ihrer inhaltlichen Defizite dennoch nicht das im Verurteilungsfall zu erfüllende Gebot rational begründeter und tatsachengestützter Beweisführung (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, 2444, 2445; BGH, Urteil vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, StV 2011, 3, 4).
18
aa) Zwischen den Beteiligten eines Verbrechens bestehen in der Regel persönliche und jedenfalls auf die Begehung der Tat gerichtete kriminelle Beziehungen. Hierzu hat das Landgericht nichts Näheres festgestellt. Die Umstände der Freundschaft der nicht vorbestraften, damals als Prostituierte und Geschäftsfrau tätigen Mitangeklagten W. zu dem geringfügig mit zwei Geldstrafen vorbestraften Angeklagten O. , der als Angestellter eines Fitnessstudios beschäftigt war, werden nicht erhellt. Gleiches gilt für die Angabe der W. , sie kenne den – von Sozialleistungen lebenden und mit Jugendarrest und einer Geldstrafe vorbelasteten – Angeklagten B. von einer Party und er sei ihr sympathisch gewesen. Hinsichtlich der Verwendung der Tatbeute nimmt das Landgericht – indes ohne jeden Beleg – an, dass O. , B. und ihre beiden Tatgenossen die Beute unter sich geteilt hätten. Eine naheliegend vereinbarte Belohnung der Mitangeklagten W. oder auch nur ein Aufwendungsersatz für sie werden nicht erwogen. Während O. der gesamte Tatablauf ohne Problematisierung seiner Ortsabwesenheit ohne weiteres mittäterschaftlich zugerechnet wird, wird der Mitangeklagten W. nicht einmal die geplante Verwendung der später in ihrem Fahrzeug sichergestellten Tatwaffe zugerechnet.
19
bb) Das Landgericht hat es unterlassen, anhand der Angaben des Geschädigten und anderer Zeugen eine generelle Eignung des Angeklagten B. als Haupttäter hinsichtlich seines Erscheinungsbildes und anderer Umstände festzustellen. Ebenso hat es versäumt darzulegen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die Revidenten zur Tatzeit an einem anderen Ort aufgehalten haben können. Auch zu etwa identifizierungsrelevanten Spuren im Fahrzeug der Mitangeklagten, an dem verliehenen Mobiltelefon oder dem Sprühgerät schweigt das Urteil.
20
cc) Unerörtert bleibt, dass die Mitangeklagte W. die beiden weiteren von ihr zweimal transportierten Gewalttäter nicht näher beschrieben hat und dass sie sich durch Vorschützen einer vom Landgericht als unglaubhaft bewerteten Gedächtnislücke (UA S. 17) geweigert hat, durch Angabe der tatbezogenen Gesprächsinhalte mit O. dessen Beteiligung zu konkretisieren. Insoweit hat ihr Streben nach eigener Entlastung eine mögliche Aufklärung belastender Umstände verhindert. Danach wäre die Glaubhaftigkeit der übrigen belastenden Angaben unter dem Gesichtspunkt in Frage zu stellen gewesen, dass der Belastungssachverhalt bewusst reduziert worden ist.

21
dd) Schließlich kommt hinzu, dass sich die Mitangeklagte W. nach ihrer Verhaftung bezüglich ihrer dolosen Mitwirkung an dem Verbrechen in Erklärungsnot befand und ihre Entlassung aus der Untersuchungshaft, später Strafmilderung durch Aufklärungshilfe erstrebte. Diese Interessenlage, zumal vor dem Hintergrund der bloßen sukzessiven und unvollständigen Benennung von zwei Haupttätern und des Umstands, dass sich die Mitangeklagte der konfrontativen Befragung der Verteidiger entzogen hat, hätte Anlass geben müssen zu erwägen, ob nicht doch andere Hintermänner der Tat hätten gedeckt werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1999 – 5 StR 552/99, StV 2000, 243, 244).
22
ee) Die vom Landgericht zugesagte Bewertung der Angaben der Mitangeklagten W. „mit großer Vorsicht“ bleibt insgesamt angesichts allzu schmaler Tatsachenbasis des die Belastung begründenden Sachverhalts ohne ausreichende rationale Verankerung. Auf den in den Angaben zu einzelnen Fahrtabschnitten hervorgetretenen Detailreichtum geht das Landgericht nicht ein; er wäre indes, weil jeder Tatbeteiligte Selbsterlebtes unschwer berichten kann, hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben zur Identität der Mittäter von eher geringerer Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 – 5 StR 494/06, StV 2007, 284, 285 zur Aufteilung von Tatbeiträgen). Bei dieser Sachlage konnte die Beweiswürdigung auch das Gebot der Kompensation für die nicht gewährte Konfrontation nicht erfüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 4 StR 461/08, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d Fragerecht 7; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 – 5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 223 f.).
23
4. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Die Beweiswürdigungsmängel erfassen nicht die Überführung der nicht revidierenden Mitangeklagten als Gehilfin; es kommt mithin nicht etwa in Betracht, die Aufhebung nach § 357 StPO auf sie zu erstrecken. Für den keineswegs ausgeschlossenen Fall erneuter Verurteilung der Angeklagten müsste das Landgericht eine nahezu gleich hohe Bestrafung beider Angeklagter und eine deutliche Überschreitung der Mindeststrafe des Regelstrafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB weitergehend als bisher begründen.
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(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
______________________
StPO § 141 Abs. 3, MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d
1. Ist abzusehen, daß die Mitwirkung eines Verteidigers im gerichtlichen Verfahren
notwendig sein wird, so ist § 141 Abs. 3 StPO im Lichte des von Art. 6 Abs. 3
Buchst. d MRK garantierten Fragerechts dahin auszulegen, daß dem unverteidigten
Beschuldigten vor der zum Zwecke der Beweissicherung durchgeführten
ermittlungsrichterlichen Vernehmung des zentralen Belastungszeugen ein Verteidiger
zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte von der Anwesenheit bei dieser
Vernehmung ausgeschlossen ist.
2. Der Verteidiger muß regelmäßig Gelegenheit haben, sich vor der Vernehmung mit
dem Beschuldigten zu besprechen.
3. Das Unterlassen der Bestellung des Verteidigers mindert den Beweiswert des
Vernehmungsergebnisses. Auf die Angaben des Vernehmungsrichters kann eine
Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen
durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden.
BGH, Urt. vom 25. Juli 2000 - 1 StR 169/00 - LG Ravensburg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 169/00
vom
25. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul,
Nack,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte ,
und Rechtsanwältin
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Dezember 1999 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sexualdelikten (u.a. Vergewaltigung ) zum Nachteil seiner Tochter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer auf den Verstoß gegen das faire Verfahren (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK) gestützten Verfahrensrüge Erfolg.

I.


Zentral für die Überführung des die Tat bestreitenden Angeklagten ist die Aussage der Geschädigten vor dem Ermittlungsrichter. Dieser wurde als Zeuge gehört, nachdem die Geschädigte in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte.
Die Revision macht mit einer Verfahrensrüge geltend, die ermittlungsrichterliche Vernehmung leide an einem schwerwiegenden Mangel. Bei der Vernehmung der Geschädigten habe der Ermittlungsrichter den nicht in Freiheit befindlichen und noch nicht verteidigten Angeklagten nach § 168c Abs. 3 StPO von der Anwesenheit ausgeschlossen und zugleich nach § 168c Abs. 5 Satz 2 StPO angeordnet, daß eine Benachrichtigung von dem Vernehmungstermin zu unterbleiben habe. Eine Verteidigerbestellung vor der Vernehmung sei nicht erfolgt. Gleichwohl habe das Landgericht die Verurteilung entscheidend auf die Bekundungen der Geschädigten vor dem Ermittlungsrichter gestützt , wobei keine anderen wichtigen Beweismittel vorgelegen hätten. In dieser Vorgehensweise liege ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK in Verbindung mit § 141 Abs. 3 StPO. Die Revision bezieht sich insoweit auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. November 1986 (EuGRZ 1987, 147 – Fall Unterpertinger).
Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Anfang November 1997, kurz nach der letzten Tat, flüchtete die Geschädigte zu ihrer Tante, der sie von dem sexuellen Mißbrauch berichtete. Die Tante erstattete am 7. November 1997 Strafanzeige. Gegen den Angeklagten wurde daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Vergewaltigung in 304 Fällen eingeleitet. Noch am selben Tage wurde die Geschädigte polizeilich vernommen. Am 8. November 1997 wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen und – nach Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO – polizeilich vernommen. Am 9. November 1997 erließ das Amtsgericht Haftbefehl. Dem Angeklagten wurde eine Vielzahl von Vergehen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und von Verbrechen der sexuellen Nötigung und der Vergewalti-
gung zur Last gelegt. Bei der am selben Tag erfolgten Anhörung durch den Haftrichter wurde der Angeklagte ”darüber belehrt, daß er, bevor er sich entschließe zum Vorwurf Stellung zu nehmen, einen Anwalt seiner Wahl zu Rate ziehen könne". Der Angeklagte äußerte sich dazu nicht. Zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen machte er keine Angaben.
Noch bevor der Angeklagte einen Verteidiger beauftragt hatte, stellte die Staatsanwaltschaft am 10. November 1997 beim Amtsgericht den Antrag, die Geschädigte richterlich zu vernehmen. Dabei sollte der Angeklagte nach § 168c Abs. 3 StPO von der Anwesenheit ausgeschlossen werden; auch eine Benachrichtigung sollte unterbleiben. Diesem Antrag folgte der Ermittlungsrichter und vernahm die Geschädigte am selben Tag. Die Geschädigte machte nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht Angaben, die den Angeklagten belasteten.
Am 17. November beauftragte der Angeklagte einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung, der sich am Folgetag beim Amtsgericht legitimierte und um alsbaldige Akteneinsicht und vorab um die Einsichtnahme in die privilegierten Aktenteile nach § 147 Abs. 3 StPO bat. Mitte Dezember 1997 gab die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger Gelegenheit, das Protokoll der richterlichen Vernehmung der Geschädigten einzusehen. Vollständige Akteneinsicht erhielt der Verteidiger erst Anfang April 1998. Im Rahmen eines Haftbeschwerdeverfahrens wies der Verteidiger am 20. März 1998 darauf hin, daß es unklar sei, ob die Geschädigte in der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen würde. Wenn dieser Fall eintreten würde, hätte der Angeklagte keine Möglichkeit zur Befragung der Zeugin gehabt, zumal ihm bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Geschädigten kein Verteidiger bestellt worden sei.
Am 30. März 1998 wurden die Ehefrau des Angeklagten und die Schwester der Geschädigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Ermittlungsrichter vernommen. Auch von der Anwesenheit bei diesen Vernehmungen wurde der Angeklagte antragsgemäß ausgeschlossen. Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft wurde jedoch der Verteidiger des Angeklagten von den Terminen benachrichtigt; er nahm an den Vernehmungen teil.
Vor Beginn der Hauptverhandlung teilten die Geschädigte, ihre Schwester sowie die Ehefrau des Angeklagten dem Gericht mit, sie würden von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Das Landgericht hat deshalb den Ermittlungsrichter als Zeugen gehört, der bekundete, was diese Zeugen des Angeklagten bei ihm ausgesagt hatten. Gegen den v or der Vernehmung des Ermittlungsrichters erhobenen Widerspruch des Verteidigers wurde die Aussage des Ermittlungsrichters verwertet.

II.


1. Nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (der im Wortlaut mit Art. 14 Abs. 3 Buchst. e IPbürgR übereinstimmt) hat der Angeklagte das Recht, ”Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen”.
Dieses Fragerecht hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert: Urteile vom 24. November 1986 – 1/1985/87/134 – Unterpertinger gegen Österreich = EuGRZ 1987, 147; vom 6. Dezember 1988 – 24/1986/122/171-173 – Barberà gegen Spanien; vom 7. Juli 1989 – 19/1987/142/196 – Bricmont gegen Belgien; vom
20. November 1989 – 10/1988/154/208 – Kostovski gegen Niederlande = StV 1990, 481; vom 27. September 1990 – 25/1989/185/245 – Windisch gegen Österreich = StV 1991, 193; vom 19. Dezember 1990 – 26/1989/186/246 – Delta gegen Frankreich; vom 19. Februar 1991 – 1/1990/192/252 – Isgrò gegen Italien; vom 19. März 1991 – 24/1990/215/277 – Cardot gegen Frankreich = EuGRZ 1992, 437; vom 26. April 1991 – 30/1990/221/283 – Asch gegen Österreich = EuGRZ 1992, 474; vom 28. August 1992 – 39/1991/291/362 – Artner gegen Österreich = EuGRZ 1992, 476; vom 20. September 1993 – 33/1992/378/452 – Saïdi gegen Frankreich; vom 26. März 1996 – 54/1994/501/583 – Doorson gegen Niederlande und vom 7. August 1996 – 48/1995/554/640 – Ferrantelli and Santangelo gegen Italien. Danach gilt:

a) Die Garantie des Fragerechts ist eine besondere Ausformung des Grundsatzes des fairen Verfahrens – ”specific aspect of the general concept of fair trial – (Fälle Unterpertinger Nr. 29; Barberà Nr. 67; Kostovski Nr. 39; Windisch Nr. 23; Asch Nr. 25; Ferrantelli u.a. Nr. 51). Dabei wird das Fragerecht auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Recht der Verteidigung insgesamt verstanden (BGH StV 1996, 471).

b) Die Ausgestaltung des Fragerechts ist primär dem nationalen Recht überlassen (Fälle Kostovski Nr. 39; Windisch Nr. 25; Asch Nr. 26; Saïdi Nr. 43; Doorson Nr. 67; siehe auch BGHSt 45, 321 und Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 216). Das gesamte Beweisverfahren muß allerdings im Lichte des durch die Konvention garantierten Fragerechts gesehen werden: ”the whole matter of the taking and presentation of evidence must be looked at in the light of paragraphs ... 3 of Article 6 of the convention” (Fall Barberà Nr. 76).
Die Vertragsstaaten müssen daher das Fragerecht entsprechend ausgestalten : ”Paragraph 1 of Article 6 taken together with paragraph 3, also requires the Contracting States to take positive steps, in particular ... to enable him [the accused] to examine or have examined witnesses against him and to obtain the attendance and examination of witnesses on his behalf under the same conditions as witnesses against him" (Fall Barberà Nr. 78).

c) Für die Frage eines Konventionsverstoßes kommt es nach ständiger Rechtsprechung des EGMR darauf an, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit, einschließlich der Art und Weise der Beweiserhebung fair gewesen ist: ”The Court’s task is to ascertain whether the proceedings considered as a whole, including the way in which evidence was taken, were fair” (Fälle Barberà Nr. 89; Windisch Nr. 25; Asch Nr. 26; Saïdi Nr. 43; Doorson Nr. 67; ebenso Gollwitzer aaO Art. 6 MRK Rdn. 216). Insoweit sind maßgebliche Kriterien:
aa) Die Beweisgewinnung muß grundsätzlich in Anwesenheit des Angeklagten in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen Erörterung erfolgen: ”The Court infers, as the Commission did, that all the evidence must in principle be produced in the presence of the accused at a public hearing with a view to adversarial argument” (Fälle Barberà Nr. 78; Kostovski Nr. 41; Windisch Nr. 26; Delta Nr. 36; Isgrò Nr. 34; Asch Nr. 27; Saïdi Nr. 43; Ferrantelli u.a. Nr. 51). Der Angeklagte muß grundsätzlich Zeugen befragen können: ”... the hearing of witnesses must in general be adversarial” (Fall Barberà Nr. 78).
bb) Das bedeutet allerdings nicht, daß die Zeugenaussage stets vor Gericht und öffentlich gemacht werden muß; auch kann aus Art. 6 Abs. 3
Buchst. d MRK kein Recht abgleitet werden, bei der Zeugenvernehmung im Vorverfahren anwesend zu sein (Vogler, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention Art. 6 Rdn. 551). Die Verwertung von Aussagen, die im Vorverfahren gemacht wurden, ist als solche nicht konventionswidrig (Fälle Kostovski Nr. 41; Windisch Nr. 26; Delta Nr. 36; Asch Nr. 27; siehe dazu auch Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar 2. Aufl. Art. 6 Rdn. 200). Das polizeiliche Vernehmungsprotokoll darf als Surrogat verlesen werden (Fälle Unterpertinger Nr. 31; Asch Nr. 25), und auch die Vernehmungspersonen dürfen als Zeugen vom Hörensagen vernommen werden (Fälle Kostovski Nr. 42; Asch Nr. 25).
Bei bestimmten Konstellationen darf auf eine Konfrontation des Zeugen mit dem Angeklagten verzichtet werden, etwa aus Gründen des Zeugenschutzes (Fälle Unterpertinger Nr. 30; Doorson Nr. 70), oder wenn zu befürchten ist, daß der Zeuge in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen werde (Vogler aaO Rdn. 552). Eine Gegenüberstellung mit dem Belastungszeugen ist daher nicht in jedem Fall zwingend geboten, um die Aussage verwertbar zu machen (Gollwitzer aaO Art. 6 MRK Rdn. 225; vgl. auch Fälle Bricmont Nrn. 79, 86; Ferrantelli u.a. Nr. 52).
cc) Allerdings muß die Justiz eine solche Einschränkung des Fragerechts durch andere Maßnahmen kompensieren: ” ... principles of fair trial also require that in appropriate cases the interests of the defence are balanced against those of witnesses or victims called upon to testify.... Nevertheless, no violation of Article 6 para. 1 taken together with Article 6 para. 3 (d) of the Convention can be found if it is established that the handicaps under which the defence laboured were sufficiently counterbalanced by the procedures followed
by the judicial authorities" (Fall Doorson Nrn. 70, 72; vgl. auch Fall Kostovski Nr. 43).
Dem Angeklagten muß regelmäßig – entweder zu dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge seine Aussage macht, oder in einem späteren Verfahrensstadium – eine angemessene und geeignete Gelegenheit gegeben werden, den Zeugen entweder selbst zu befragen oder befragen zu lassen: ”As a rule, these rights require that an accused should be given an adequate and proper opportunity to challenge and question a witness against him, either at the time the witness was making his statement or at some later stage of the proceedings” (Fall Kostovski Nr. 41; siehe auch die Fälle Unterpertinger Nr. 31; Barberà Nr. 86; Windisch Nr. 26; Delta Nr. 36; Isgrò Nr. 34; Asch Nr. 27; Saïdi Nr. 43; Ferrantelli u.a. Nr. 51). Gollwitzer (aaO Art. 6 MRK Rdn. 227) interpretiert dies zutreffend dahin, daß dem auch nachträglich, etwa durch eine nochmalige Vernehmung des Zeugen, Rechnung getragen werden kann. Dabei reicht es nicht aus, nur die Vernehmungsperson befragen zu können, denn Zeuge im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK ist die originäre Auskunftsperson (Fälle Kostovski Nr. 40; Asch Nr. 25; ebenso BGH StV 1996, 471; BGH NStZ 1993, 292; Gollwitzer aaO Art. 6 MRK Rdn. 214, 223).
Unter Umständen kann die Einschränkung des Fragerechts seitens des Angeklagten dadurch kompensiert werden, daß wenigstens der Verteidiger bei der Zeugenvernehmung anwesend ist und den Zeugen befragen kann (Fall Doorson Nrn. 68, 73: anonymer Zeuge; Vogler aaO Art. 6 Rdn. 552).
dd) Für die Frage eines Konventionsverstoßes ist es auch bedeutsam, ob der Angeklagte auf die Befragung des Zeugen rechtzeitig beantragt hat (vgl.
einerseits die Fälle Windisch Nr. 37; Delta Nr. 37: ausdrücklicher Antrag und andererseits die Fälle Cardot Nr. 35; Asch Nr. 29: keinen Antrag gestellt; siehe auch Vogler aaO Art. 6 Rdn. 551), und ob die Ablehnung der Befragung begründet wurde (Fall Bricmont Nr. 89).

d) Eine ähnliche Fallgestaltung wie die vorliegende – Rückgriff auf frühere Bekundungen eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht – liegt den österreichischen Fällen Unterpertinger und Asch zugrunde.
aa) Alois Unterpertinger wurde vom Landesgericht Innsbruck wegen zwei Fällen der Körperverletzung verurteilt. Im ersten Fall hatte er seiner Stieftochter im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten (seine Frau hatte ihn einen ”Zuchthäusler” genannt) eine Kratzwunde am Auge zugefügt. Im zweiten Fall hatte er seiner Ehefrau einen Fußtritt gegen die Hand versetzt und ihr dabei den Daumen gebrochen. Zu dem ersten Vorfall vernahm das Gendarmeriepostenkommando Wörgl die Ehefrau als Verdächtige und die Stieftochter als Beteiligte. Wegen des zweiten Vorfalls erstattete die Ehefrau Anzeige beim Gendarmeriepostenkommando Wörgl. Das Bezirksgericht in Kufstein leitete Vorerhebungen wegen der beiden Vorfälle ein. Die Ehefrau wurde vor dem Untersuchungsrichter als Zeugin vernommen und bestätigte – nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht – ihre bisherigen Angaben.
In der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck machten die Ehefrau und die Stieftochter von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Aufgrund der Zeugnisverweigerung durfte nach § 252 Abs. 1 der Österreichi-
schen Strafprozeßordnung das Protokoll über die Vernehmung der Ehefrau vor dem Untersuchungsrichter nicht verlesen werden. Nach Österreichischem Recht (OGH ÖJZ 1975, 304) mußten jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft Schriftstücke anderer Art (§ 252 Abs. 2 StPO), insbesondere die Aussagen der Zeuginnen vor der Gendarmerie, zu Beweiszwecken verlesen werden. Das Oberlandesgericht Innsbruck verwarf die Berufung des Angeklagten. Bei der Wiederholung und Ergänzung der Beweisaufnahme konnte die als Entlastungszeugin gehörte Schwägerin des Angeklagten nichts relevantes bekunden ; weitere Zeugen wurden nicht gehört, da sie nur zu unwesentlichen Nebenumständen benannt worden waren.
Der EGMR sah in dieser Vorgehensweise kein faires Verfahren und entschied , daß durch diese Vorgehensweise Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK verletzt worden seien. Durch die Zeugnisverweigerung vor Gericht hätten die Zeuginnen den Angeklagten daran gehindert, ihnen Fragen zu den vor der Gendarmerie gemachten Bekundungen zu stellen oder stellen zu lassen. Zwar habe er Erklärungen dazu abgeben können, aber das Berufungsgericht sei seinen Beweisanträgen zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen nicht nachgegangen. Auch wenn die Bekundungen der Zeuginnen nicht die einzigen Beweismittel gewesen seien, so habe das Berufungsgericht doch sein Urteil entscheidend auf deren Angaben gestützt. In bezug auf diese Aussagen seien seine Verteidigungsrechte verletzt worden, weil er in keinem Stadium des vorausgegangenen Verfahrens die Möglichkeit gehabt habe, Fragen an die Belastungszeuginnen zu stellen.
bb) Johann Asch wurde vom Kreisgericht St. Pölten wegen Nötigung und Körperverletzung verurteilt. Er hatte seine Lebensgefährtin mit einem Gürtel
geschlagen. Am nächsten Tag schickte der Arzt die Geschädigte in ein Krankenhaus ; die Ä rzte attestierten ihre Verletzungen. Danach zeigte die Lebensgefährtin den Angeklagten bei der Gendarmerie Brand-Laaben an. Über ihre Bekundungen wurde ein Protokoll aufgenommen. Wenige Tage später erschien die Lebensgefährtin bei der Gendarmerie und wollte ihre Anzeige zurückziehen. Am selben Tag wurde der Angeklagte bei der Gendarmerie angehört.
In der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht machte die Lebensgefährtin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das Kreisgericht hörte daraufhin den Vernehmungsbeamten der Gendarmerie, der über die ihm gegenüber gemachten Angaben der Lebensgefährtin und von den ihm dabei gezeigten Verletzungen berichtete. Auch verlas es das Vernehmungsprotokoll. Das Kreisgericht stützte sich bei seiner Überzeugung unter anderem auf die Angaben des Vernehmungsbeamten und die ärztlichen Atteste. Das Oberlandesgericht Wien verwarf die Berufung des Angeklagten. Es hielt die Angaben der Lebensgefährtin vor der Gendarmerie nach § 252 StPO für verwertbar. Den Antrag des Angeklagten auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens lehnte das Oberlandesgericht ab.
Der EGMR sah in dieser Vorgehensweise keine Verletzung des fairen Verfahrens. Es wäre sicherlich vorzuziehen gewesen, wenn die persönliche Anhörung der Zeugin möglich gewesen wäre. Aber das Recht, auf das sie sich zur Zeugnisverweigerung berief, könne nicht dazu dienen, die Strafverfolgung lahmzulegen. Wenn nur die Rechte der Verteidigung beachtet würden, habe das nationale Gericht die Aussage der Zeugin verwerten können, insbesondere im Hinblick darauf, daß die Aussage durch weitere Beweismittel, namentlich die
ärztlichen Atteste, gestützt wurde. Zudem habe der Angeklagte sowohl bei der Gendarmerie als auch vor Gericht Gelegenheit gehabt, zu den Angaben der Zeugin Stellung zu nehmen; dabei habe er widersprüchliche Angaben gemacht , die seine eigene Glaubwürdigkeit erschütterten. Außerdem habe der Angeklagte weder den Vernehmungsbeamten befragt, noch andere Zeugen benannt. Ein medizinisches Sachverständigengutachten habe er erst in der Berufungsinstanz beantragt, zu einem Zeitpunkt, als Verletzungsspuren nicht mehr feststellbar waren. Vor allem aber sei klar, daß die Angaben der Zeugin vor der Gendarmerie nicht das einzige Beweismittel gewesen seien, auf das sich das Kreisgericht gestützt habe. Das Gericht habe neben anderen Beweismitteln auch den persönlichen Eindruck des Vernehmungsbeamten und die ärztlichen Atteste berücksichtigt. Insofern unterscheide sich der vorliegende Fall von den Fällen Unterpertinger und Delta.
2. Diese Auslegung der MRK durch den EGMR ist bei der Anwendung des deutschen Strafprozeßrechts zu berücksichtigen. Der Senat hat dazu im Urteil vom 18. November 1999 (Tatprovokation, Umsetzung der Entscheidung Teixeira = NJW 2000, 1123, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHSt 45, 321) ausgeführt:
”Es entspricht den Grundregeln des Verfahrens vor dem EGMR, daß sich seine Entscheidung darauf beschränkt zu erklären, daß das Gerichtsurteil einer Vertragspartei der MRK in Widerspruch mit den Verpflichtungen aus dieser Konvention steht. Gestatten die innerstaatlichen Gesetze der Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen der Entscheidung , so hat der EGMR nach Art. 50 MRK (aufgrund der am 1. November 1998 in Kraft getretenen Ä nderung der Konvention durch das Protokoll Nr. 11 [BGBl.
II 1995 S. 578] nunmehr Art. 41 MRK) der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zuzubilligen. Dem EGMR obliegt es somit nicht, nationale Regeln für die Zulässigkeit von Beweismitteln aufzustellen. Der Gerichtshof betont dementsprechend, die Zulässigkeit von Beweismitteln werde in erster Linie durch die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts geregelt und es sei grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, die von ihnen zusammengetragenen Beweise zu würdigen. Die Aufgabe des Gerichtshofs bestehe darin festzustellen , ob das Verfahren in seiner Gesamtheit einschließlich der Darstellung der Beweismittel fair gewesen sei.
Die MRK, die nach Art. II des Zustimmungsgesetzes vom 7. August 1952 Bestandteil des deutschen Rechts geworden ist und dabei im Rang eines (einfachen ) Bundesgesetzes steht (BVerfGE 74, 358, 370), ist als Auslegungshilfe bei der Anwendung nationalen Rechts zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei den in einem Strafverfahren angewendeten Gesetzen stets zu prüfen, ob die Anwendung und Auslegung im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland steht, 'denn es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will’ (BVerfGE aaO; vgl. Ulsamer, FS Zeidler [1987] 1799, 1800).”

III.


Die konventionskonforme Auslegung des deutschen Strafprozeßrechts – hier § 141 Abs. 3 StPO – führt dazu, daß in Fällen der vorliegenden Art dem
Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, vor der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des wichtigen Belastungszeugen ein Verteidiger bestellt werden muß.
1. Das Gesetz schreibt, wie § 141 Abs. 3 Satz 1 StPO zeigt, auch in Fällen, in denen später im gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig sein wird, für das Vorverfahren nicht ausnahmslos die Bestellung eines Verteidigers vor. Nach § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO ”beantragt” die Staatsanwaltschaft jedoch schon während des Vorverfahrens die Bestellung eines Verteidigers, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein wird.

a) In der traditionellen Sprache des Gesetzes (vgl. auch § 201 Abs. 1 StPO: ”Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit” und § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) bedeutet dies, daß die Staatsanwaltschaft den Antrag stellen muß, sobald die Mitwirkung des Verteidigers notwendig sein wird (ähnlich Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 141 Rdn. 5; Pfeiffer, StPO 2. Aufl. § 141 Rdn. 2). ”Notwendig sein wird” heißt, daß die Pflicht zur Antragstellung schon dann entsteht, wenn abzusehen ist, daß die Mitwirkung notwendig werden wird (Laufhütte in KK 4. Aufl. § 141 Rdn. 3). Das zeigt auch die Entstehungsgeschichte des § 141 Abs. 3 StPO zur Verteidigerbestellung im Vorverfahren. Das StPÄ G 1964 fügte an den damals bestehenden Satz, daß der Verteidiger auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden kann (heutiger Satz 1 des Abs. 3), die Sätze an: ”Nach dem Abschluß der Ermittlungen (§ 169a Abs. 1) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag stellen, falls die
Gewährung des Schlußgehörs in Betracht kommt und nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Verteidigung nach § 140 Abs. 1 notwendig sein wird.” Seine heutige Fassung erhielt § 141 Abs. 3 StPO durch das 1. StVRG vom 9. Dezember 1974. Die Erweiterung der Verteidigerbestellung und die immer strengeren Formulierungen der Anweisung an die Staatsanwaltschaft (von einer Kann- zu einer Soll-Bestimmung und schließlich zu den Worten ”beantragt dies”) machen deutlich, daß der Gesetzgeber die Mitwirkung des Verteidigers im Vorverfahren stärker ausbauen wollte und deshalb eine Antragspflicht gesetzlich vorgeschrieben hat. Zwar bestimmt § 117 Abs. 4 Satz 1 StPO, daß dem unverteidigten Beschuldigten ein Verteidiger für die Dauer der Untersuchungshaft bestellt wird, wenn deren Vollzug mindestens drei Monate gedauert hat und die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter es beantragt. Daraus kann indes nicht der Schluß gezogen werden, daß die Staatsanwaltschaft mit der Antragstellung stets drei Monate zuwarten darf. Diese Regelung stellt angesichts der Gesetzesentwicklung zu § 141 Abs. 3 StPO nur eine Mindestgarantie dar (vgl. Rundverfügung des Hessischen Generalstaatsanwalts vom 11. Januar 1994 zur Pflichtverteidigung nach einem Monat U-Haft, abgedruckt in StV 1994, 223).

b) Ob es bei prognostizierter notwendiger Verteidigung überhaupt Fälle geben kann, in denen davon abgesehen werden darf, dem Beschuldigten einen Verteidiger zu bestellen, kann hier dahinstehen.
aa) Jedenfalls dann, wenn die ermittlungsrichterliche Vernehmung eines wichtigen Belastungszeugen ansteht, bei der der Beschuldigte kein Anwesen-
heitsrecht hat, wird in der Regel geboten sein zu prüfen, ob dem nicht verteidigten Beschuldigten zuvor ein Verteidiger nach § 141 Abs. 3 StPO zu bestellen ist, der die Rechte des Beschuldigten bei der Vernehmung wahrnimmt (Wache in KK 4. Aufl. § 168c Rdn. 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 168c Rdn. 4; vgl. auch Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 168c Rdn. 9). Diese Prüfung obliegt nach § 141 Abs. 3 StPO in erster Linie der Staatsanwaltschaft. Dies entbindet den Ermittlungsrichter indes nicht von der Verantwortung, für ein konventionsgerechtes Verfahren mit Sorge zu tragen.
bb) Wird darüber hinaus der zentrale zeugnisverweigerungsberechtigte Belastungszeuge unter Ausschluß des Beschuldigten aus Gründen der Beweissicherung ermittlungsrichterlich vernommen, so reduziert sich das Ermessen bei der Frage der Bestellung eines Verteidigers auf Null. Anderes mag dann gelten, wenn die durch die Zuziehung eines Verteidigers bedingte zeitliche Verzögerung den Untersuchungserfolg gefährden würde. Nur diese Auslegung des § 141 Abs. 3 StPO ist mit der Vorgabe der MRK vereinbar. Andernfalls bestünde die Gefahr, daß das von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK garantierte Fragerecht auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht gewährleistet werden kann.
2. Hier durfte der Angeklagte zwar von der Anwesenheit bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Geschädigten ausgeschlossen werden und auch seine Benachrichtigung konnte unterbleiben (§ 168c StPO). Sowohl der Ermittlungsrichter als auch das erkennende Gericht haben die Gefährdung des Untersuchungserfolgs geprüft und bejaht. Die revisionsgerichtliche Prüfung (vgl. dazu BGHSt 29, 1) läßt Rechtsfehler nicht erkennen, insbesondere liegt
keine Überschreitung der dem tatrichterlichen Ermessen gesetzten Schranken vor. Daß so verfahren werden kann, entspricht auch der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 MRK (siehe oben). Ein Verteidiger konnte nicht benachrichtigt werden, denn der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt noch nicht verteidigt.
3. Dieses gesetzlich zulässige ”handicap” bei der Einschränkung des Fragerechts hätte die Justiz dann aber durch die Bestellung eines Verteidigers für den unverteidigten Angeklagten ausgleichen müssen.
Bei der im Hinblick auf das faire Verfahren vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist auch das Vorverfahren – und damit das Handeln der Staatsanwaltschaft – in den Blick zu nehmen (vgl. Gollwitzer aaO Art. 6 MRK: ”dem Staat zuzurechnenden Verfahrensgestaltung”). In Fällen der vorliegenden Art muß die Justiz von sich aus aktiv werden mit dem Ziel, daß die Verteidigung (zum Begriff siehe BGH StV 1996, 471) Gelegenheit hat, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen (”requires the Contracting States to take positive steps”: EGMR Fall Barberà Nr. 78).
Das Fragerecht wäre gewährleistet gewesen, wenn ein Verteidiger bei der ermittlungsrichterlichen Zeugenvernehmung anwesend gewesen wäre. Da der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt keinen Verteidiger hatte, wäre die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen, vor der Vernehmung der Zeugin die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen (§ 141 Abs. 3 Satz 2 StPO).
Hier war im Zeitpunkt der richterlichen Vernehmung bereits abzusehen, daß im gerichtlichen Verfahren die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO vorliegen würden. Dem Angeklagten wurden bei der Einleitung des Ermitt-
lungsverfahrens zahlreiche Sexualverbrechen (§ 140 Abs. 1 Nr. 2) zur Last gelegt. Die polizeiliche Vernehmung der Geschädigten hatte einen hohen Beweiswert. Zu Recht hat deshalb der Haftrichter einen dringenden Tatverdacht bejaht. Damit war aber auch schon zu diesem Zeitpunkt abzusehen, daß in dem hochwahrscheinlich zu erwartenden gerichtlichen Verfahren die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorliegen würden.
Eine Verletzung des Fragerechts war hier zu besorgen, nachdem der Angeklagte – auf Antrag der Staatsanwaltschaft – nicht benachrichtigt und von der Anwesenheit ausgeschlossen wurde. Die Staatsanwaltschaft hatte den Antrag gestellt, die Zeugin ”möglichst bald” richterlich zu vernehmen, da befürchtet werden müsse, der Angeklagte werde ”alles unternehmen, möglicherweise auch durch Dritte, um seine Tochter von der Aussage abzuhalten”. Das weist aus, daß die ermittlungsrichterliche Vernehmung insbesondere dem legitimen (vgl. Nr. 10, 19a, 221, 222 RiStBV) Zweck der Beweissicherung – Rückgriff auf den Vernehmungsrichter – für den Fall einer späteren Zeugnisverweigerung dienen sollte. Wenn aber dieser auch von der Staatsanwaltschaft für naheliegend gehaltene Fall eintreten würde, dann war abzusehen, daß das Fragerecht nicht zu gewährleisten war.
4. Die im Hinblick auf die Garantie des Fragerechts Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK vorzunehmende Auslegung des § 141 Abs. 3 StPO führt daher dazu, daß die Staatsanwaltschaft verpflichtet war, die Bestellung eines Verteidigers nach dieser Vorschrift (also nicht nur für die einzelne Ermittlungshandlung ) noch vor der Zeugenvernehmung zu beantragen. Hier sind keine Umstände erkennbar, die es gerechtfertigt hätten, daß auch die Benachrichtigung des bestellten Verteidigers unterbleiben konnte (die Entscheidung BGHSt 29, 1
betrifft einen anderen Fall: ein bereits tätiger Verteidiger wurde aus Gründen, die in seiner Person lagen, nicht benachrichtigt).

a) Angemessen und geeignet ist dieser Ausgleich grundsätzlich aber nur, wenn der Verteidiger zu einer sachgerechten Mitwirkung an der Vernehmung auch in der Lage war.
In Fällen der vorliegenden Art läßt sich die Zuverlässigkeit der Belastungsaussage des einzigen Tatzeugen in der Regel nur dann beurteilen – insbesondere kann nur so die Hypothese einer bewußten Falschbeschuldigung ausgeschlossen werden –, wenn der Inhalt der Aussage einer Analyse unterzogen werden kann (sog. Aussageanalyse, grundlegend dazu BGHSt 45, 164). Zentral dafür ist die Detailliertheit der Aussage. Eine Aussage kann mittels der Aussageanalyse nur dann als glaubhaft beurteilt werden, wenn sie signifikante Realitätskriterien aufweist. In bezug auf das Fragerecht muß dabei den Detailkriterien besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, namentlich den Realkennzeichen , die eine Verflechtung mit objektivierbaren zeitlichen und örtlichen Umständen belegen.
Deshalb muß der Verteidiger – soll das Fragerecht nicht beeinträchtigt sein – regelmäßíg Gelegenheit haben, sich vor der Vernehmung mit dem Beschuldigten zu besprechen, weil er nur so in der Lage ist, sachkundige Fragen, insbesondere Kontrollfragen, wie Situationsfragen (vgl. Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 2. Aufl. Band II Rdn. 610) zu stellen. Solche Fragen – nicht notwendig zum engen Kern des Tatvorwurfs –, mit denen insbesondere die zeitliche und räumliche Verflechtung der Aussagedetails überprüft
wird, können regelmäßig nur mit einem entsprechenden Hintergrundwissen gestellt werden.

b) Auch wenn der Verteidiger die Möglichkeit der Rücksprache mit dem Beschuldigten hatte, können ergänzende Fragen an den Zeugen erforderlich sein, deren Notwendigkeit sich erst ergibt, nachdem der Beschuldigte vom Inhalt der Zeugenaussage Kenntnis erlangt hat. Hier kann eine durch die Abwesenheit des Beschuldigten bedingte Beeinträchtigung des Fragerechts dadurch ausgeglichen werden, daß die Verteidigung Gelegenheit erhält, auch nachträglich Fragen an den Zeugen zu stellen oder stellen zu lassen (vgl. Gollwitzer aaO Art. 6 MRK Rdn. 227). Die nachträgliche Befragung kann auch durch Vorlage eines schriftlichen Fragenkatalogs erfolgen, zumal auf diese Weise weitgehend ausgeschlossen werden kann, daß der Untersuchungszweck gefährdet wird. Da in Fällen der vorliegenden Art der Zeuge nicht anonym ist, kommen die Bedenken des EGMR (vgl. die Fälle Kostovski Nr. 42; Windisch Nr. 28 einerseits und den Fall Isgrò Nr. 35 andererseits) zur schriftlichen Befragung des anonymen Zeugen nicht zum Tragen.

c) Der Senat hat hier nicht über den – möglicherweise anders zu beurteilenden – Fall zu entscheiden, daß durch ein Zusammenwirken des Verteidigers mit dem Beschuldigten (vgl. BGHSt 29, 1) oder auch nur allein als Folge der Konsultation der Untersuchungszweck gefährdet sein könnte. Hier könnte allerdings wenigstens eine nachträgliche (schriftliche) Befragung angezeigt sein.

d) In künftigen Fällen kann auch eine Vernehmung mittels Videokonferenz nach § 168e StPO eine angemessene und geeignete, und oft sogar die beste Möglichkeit sein, um das Fragerecht zu gewährleisten.

IV.


Das Unterlassen der rechtzeitigen Bestellung eines Verteidigers hat das Fragerecht der Verteidigung bei der ermittlungsrichterlichen Zeugenvernehmung beeinträchtigt. Dieses Versäumnis mindert den Beweiswert des Vernehmungsergebnisses , das durch den Rückgriff auf den Vernehmungsrichter zur Grundlage der Urteilsfindung wurde. Damit wirkte der im Vorverfahren begangene Verfahrensfehler in der Hauptverhandlung fort; das unterliegt der revisionsgerichtlichen Prüfung (§ 337 StPO; vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 1 Unzulässigkeit

1).


1. Der Senat hält eine Beweiswürdigungs-Lösung für sachgerechter als ein Verwertungsverbot für den Rückgriff auf den Vernehmungsrichter. Bei der Beweiswürdigungs-Lösung darf zwar auf den Vernehmungsrichter zurückgegriffen werden, allerdings sind dann – ähnlich wie beim anonymen Zeugen (grundlegend BGHSt 17, 382; vgl. zuletzt BGH NStZ 1998, 97; StV 1999, 7; NStZ 2000, 265; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 27; siehe auch BVerfG – Kammer – NJW 1997, 999 sowie BGHSt 45, 321: konventionswidrige Tatprovokation) – besonders strenge Beweis- und Begründungsanforderungen aufzustellen.

a) Auch das grundsätzlich bestehende Verwertungsverbot des § 252 StPO (vgl. BGH NJW 2000, 596, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHSt
45, 203 und BGH NJW 2000, 1247, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHSt 45, 342) gilt nicht uneingeschränkt.
Zwar kann der Rückgriff auf den Vernehmungsrichter ausgeschlossen sein, wenn gegen die Benachrichtigungspflicht der §§ 168c, 224 StPO verstoßen wurde (BGHSt 9, 24; 29, 1; 26, 332; 29, 131, 140; 42, 86; 42, 391; BGH NStZ 1987, 132; 1989, 282).
In seiner neueren Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof bei pflichtwidrig versagten Beteiligungsrechten aber mehr auf die Beeinträchtigung des Beweiswerts abgestellt und deshalb eine Lösung auf der Ebene der Beweiswürdigung bevorzugt, indem das richterliche in ein nichtrichterliches Vernehmungsprotokoll nach § 252 Abs. 2 Satz 2 StPO mit geringerem Beweiswert ”herabgestuft” wird (BGHSt 34, 231, 234, 235; BGH StV 1992, 232; BGH NStZ 1998, 312).
Auch hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 29, 1; 42, 391) bei einem berechtigten Ausschluß von der Anwesenheit oder einer berechtigten Nichtbenachrichtigung kein Verwertungsverbot aufgrund fehlender Beteiligungsrechte angenommen.

b) Für die konventionskonforme Auslegung des deutschen Strafprozeßrechts ist eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens vorzunehmen. Dazu gehört, daß das gesamte Beweisverfahren im Lichte des Fragerechts gesehen werden muß (vgl. Fall Barberà Nr. 76). Nach der Rechtsprechung des EGMR kommt es dabei zudem auch auf die Art und Weise der Beweiserhebung an. Unter diesem Gesichtspunkt stellt der EGMR zwar in erster Linie auf das Beweisverfah-
ren und weniger auf die Beweiswürdigung selbst ab. Jedoch findet im Rahmen der Gesamtbetrachtung auch die Beweiswürdigung Berücksichtigung, wie gerade die Differenzierung des EGMR in den Fällen Unterpertinger und Asch zeigt. Da die Gesamtbetrachtung vom jeweiligen Einzelfall abhängt, liegt es nahe, eine dem konkreten Fall gerecht werdende Lösung zu finden. Das ist mit der Beweiswürdigungs-Lösung am besten zu erreichen; sie hält der Senat deshalb für vorzugswürdig.
Bei der Beweiswürdigungs-Lösung ist zwar zu bedenken, daß auf ein Vernehmungsergebnis zurückgegriffen wird, an dessen Zustandekommen die Verteidigung unter Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs nicht mitwirken konnte. Aber insofern ist die Verteidigung in einer ähnlichen Lage wie bei dem ”im Dunkel bleibenden” (BGHSt 17, 382, 386) anonymen Zeugen. Dort ist die Beeinträchtigung des Fragerechts häufig sogar noch stärker, weil nicht einmal die Person des Zeugen bekannt ist und weil auf bestimmte Fragen oft keine Antwort gegeben wird. Wenn daher die Beweiswürdigungs-Lösung beim anonymen Zeugen ein konventionsgemäßer Ausgleich ist, muß dies auch für die vorliegende Fallgestaltung gelten.
Auf die Vergleichbarkeit der Problematik des Fragerechts hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 17, 382, 385 f. hingewiesen: ”Einem anonymen Gewährsmann gegenüber versagen jedoch nicht nur die Rechte aus den §§ 240, 257 StPO – insoweit ist die Lage nicht wesentlich anders, als wenn der Wissensträger zwar bekannt ist, in der Hauptverhandlung aber nicht vernommen werden kann –...”.
Die Verneinung eines Verwertungsverbots erweist sich auch systemkonform mit der Strafzumessungs-Lösung bei einem Konventionsverstoß aufgrund einer unzulässigen Tatprovokation (BGHSt 45, 321).
2. Daß das Vernehmungsergebnis infolge unterbliebener Verteidigerbestellung fehlerhaft zustande gekommen ist, muß daher bei der tatrichterlichen Beweiswürdigung besondere Beachtung finden. Diese muß vor allem zwei Anforderungen genügen:

a) Zunächst ist zu beachten, daß der originäre Zeuge in der Hauptverhandlung nicht zur Verfügung steht. Dazu gilt, was der Bundesgerichtshof schon 1962 (BGHSt 17, 382, 385) ausgeführt hat: ”Bei einem Zeugen vom Hörensagen besteht zunächst ganz allgemein eine erhöhte Gefahr der Entstellung oder Unvollständigkeit in der Wiedergabe von Tatsachen, die ihm von demjenigen vermittelt worden sind, auf den sein Wissen zurückgeht. Je größer die Zahl der Zwischenglieder, desto geringer ist der Beweiswert der Aussage. Schon dieser Gesichtspunkt mahnt zur Vorsicht”.
Hier ist zwar der unmittelbar gehörte Zeuge ein Ermittlungsrichter, dessen Vernehmungsergebnis grundsätzlich, auch wegen der in § 168c Abs. 2 bestimmten Beteiligungsrechte, eine gewichtige Beweiskraft zukommt (vgl. BGHSt 45, 342; BGH NStZ 1998, 312). Die Verteidigung hatte aber keine Möglichkeit zur Befragung des originären Zeugen. Insofern muß der Tatrichter zusätzlich beachten, daß die Glaubwürdigkeitsbeurteilung mit dem Instrumentarium der Aussageanalyse begrenzt ist, weil die Aussage durch das Fehlen eines kontradiktorischen Verhörs (§ 69 Abs. 2 StPO) nur beschränkt aufgeklärt und vervollständigt werden kann.

b) Deshalb gilt auch hier wie beim gesperrten Zeugen (BGHSt 17, 382, 386): Auf die Angaben des Vernehmungsrichters kann eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden.

c) Daß eine – sorgfältigste (BGHSt 17, 382, 386) – Überprüfung der von dem Vernehmungsrichter wiedergegebenen Aussage nach diesen Maßstäben erfolgt ist, muß der Tatrichter in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise im Urteil deutlich machen.
3. Diesen – bislang allerdings vom Bundesgerichtshof noch nicht aufgestellten besonderen Beweiswürdigungs- und Begründungsanforderungen – genügt das angefochtene Urteil nicht. Insbesondere liegen keine anderen wichtigen Gesichtspunkte außerhalb der Aussage vor, die das eigentliche Tatgeschehen bestätigen.
Das Landgericht hat eine Beweiswürdigung vorgenommen, die ersichtlich davon ausging – und insoweit auch rechtsfehlerfrei ist –, den Beweiswürdigungs - und Begründungsanforderungen bei Fällen von ”Aussage gegen Aussage” zu genügen. Es hat seine Überzeugung ganz entscheidend auf die Angaben der Geschädigten beim Ermittlungsrichter gestützt. Dabei hat es auch eine fachkundige Analyse des Inhalts der dort getätigten Aussage vorgenommen und insbesondere auf Detailkriterien abgestellt.
Schon hierbei wäre allerdings zu bedenken gewesen, daß gerade das Gewicht der ”Einbettung in den Gesamtlebenssachverhalt” und der Schilderung ”von Details und Begleiterscheinungen” durch das Fehlen eines kontradiktori-
schen Verhörs beschränkt war. Daß weitere Beweismittel die ”Kammer in ihrer Überzeugungsbildung stützen und diese abrunden”, reicht im Hinblick auf das fehlerhaft zustande gekommene ermittlungsrichterliche Vernehmungsergebnis nicht aus, um der vom Senat daraus abgeleiteten Anforderung zu genügen, daß die Aussage durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt wird. Die anderen Zeugen waren keine Augenzeugen des sexuellen Kerngeschehens und teilweise Zeugen vom Hörensagen. Auch objektive Beweismittel von Gewicht, mit denen die von der Geschädigten bekundeten sexuellen Handlungen bestätigt worden wären, standen nicht zur Verfügung.
Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil. Der Senat hat nicht selbst auf Freispruch erkannt (§ 354 Abs. 1 StPO), denn er kann nicht ausschließen, daß bei einer Zurückverweisung in einer erneuten Hauptverhandlung noch Tatsachen festgestellt werden könnten, die für eine Verurteilung tragfähig wären.
Schäfer Maul Nack Boetticher Kolz

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 435/15
vom
21. April 2016
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:210416B2STR435.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. April 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. Mai 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss1 brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 40 Fällen, sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen und sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 40 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
2
1. Der Angeklagte lebte von 1992 bis Oktober 2000 zusammen mit der
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Zeugin S. Sc. und ihren Kindern Sa. und M. Sc. , die aus einer früheren Beziehung der Zeugin stammten, sowie den gemeinsamen Kindern K. , R. und A. . Vor dem Hintergrund des Verdachts, dass der Angeklagte Sa. Sc. sexuell missbraucht habe, trennte sich die Zeugin S. Sc. von ihm. Es entstand ein heftiger Streit um das Sorgerecht für die Kinder K. und R. , der schließlich im Jahre 2001 zugunsten des Angeklagten entschieden wurde. Das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil von Sa. Sc. wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Danach beging der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts die abgeurteilten Taten: An zwei Tagen im Zeitraum zwischen dem 16. August 2003 und dem
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16. August 2004 missbrauchte der Angeklagte seine damals zehnjährige Tochter K. , indem er sein Geschlechtsteil mit Nutella bestrich und das Kind aufforderte, dieses mit der Zunge abzulecken. K. Sc. wollte dies nicht und benutzte ihre Finger, um die Schokoladencreme vom Penis des Angeklagten abzustreifen (Fälle II.1. und II.2. der Urteilsgründe). Im Zeitraum zwischen dem 16. August 2003 und dem 15. August 2007 vollzog der Angeklagte in 40 Fällen den vaginalen Geschlechtsverkehr mit K. (Fälle II.3. bis II.42. der Urteilsgründe) und nach deren 14. Geburtstag bis zum 30. Juni 2011 in weiteren 40 Fällen (Fälle II.43. bis II.82. der Urteilsgründe).
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2. K. Sc. äußerte erstmals im Jahr 2006 gegenüber ihrer Großmutter Mü. , dass der Angeklagte sie sexuell missbraucht habe. Ab Oktober 2011 hatte K. eine erste intime Beziehung mit einem Freund, einen Portugiesen namens P. . Diesem erzählte sie jedoch nichts von den vorangegangenen sexuellen Übergriffen ihres Vaters. Im Mai 2012 berichtete sie jedoch ihrer Freundin H. davon. Diese veranlasste K. Sc. dazu, den Kinder- und Jugendschutzdienst „ “ aufzusu- chen, bei dem sie durch die Psychologin L. beraten wurde. Am nächsten Tag rief H. im Beisein von K. Sc. deren Halbschwester Sa. an und fragte sie, ob die früher erhobenen Vorwürfe eines sexuellen Missbrauchs durch den Angeklagten zu ihrem Nachteil zutreffend seien. Sa. bejahte dies. Hierauf entschloss sich K. Sc. , eine Strafanzeige gegen ihren Vater zu erstatten. Am 4. und 10. Mai 2012 wurde sie polizeilich vernommen. Am 19. November 2012 erfolgte eine Vernehmung durch den Ermittlungsrichter, bei der ihr zunächst das Protokoll ihrer ersten polizeilichen Vernehmung vollständig vorgelesen wurde; das Protokoll der zweiten polizeilichen Vernehmung las sie anschließend selbst. Danach machte sie ergänzende Angaben. Das Landgericht beauftragte eine aussagepsychologische Sachverständige mit der Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben; diese führte am 20. Mai 2014 und am 1. Juli 2014 Explorationsgespräche durch. In der Hauptverhandlung machte K. Sc. Angaben, die in die Feststellungen eingeflossen sind. Bei dieser Vernehmung in der Hauptverhandlung wurde ihr das Protokoll der polizeilichen Vernehmung ihrer inzwischen verstorbenen Großmutter Mü. vorgehalten. 3. Der Angeklagte hat die Tatbegehung bestritten. Er hat behauptet,
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dass K. Sc. ihn aus Rache zu Unrecht belaste, denn er habe ihr kein Geld für die Reise zu ihrem Freund P. gegeben, nachdem dieser nach Portugal zurückgekehrt war. Darauf sei sie zu ihrer Freundin H. gegangen , die eigene Missbrauchserfahrungen gehabt habe. Von dieser sei sie zur Strafanzeige gedrängt worden. Die früheren Vorwürfe eines sexuellen Missbrauchs zum Nachteil von Sa. Sc. seien auch zu Unrecht erhoben worden; daraus habe seine Tochter K. gelernt, dass man mit einer Missbrauchsbehauptung ohne weiteres „durchkomme“. Das sachverständig beratene Landgericht ist den Angaben der Zeugin
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K. Sc. gefolgt. Für deren Richtigkeit spreche die Entstehungsge- schichte der Aussage. Zwar habe es „gewisse Widersprüche“ zwischen ihrer Aussage über die Umstände der ersten Offenbarung und den diesbezüglichen Angaben der Großmutter bei deren polizeilicher Vernehmung gegeben. Jedoch bestehe jedenfalls Übereinstimmung dahin, dass es damals ein Gespräch über sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten gegeben habe. Das Aussageverhalten von K. Sc. spreche ebenfalls für die Richtigkeit ihrer Angaben , die verschiedene Realkennzeichen aufwiesen. Ein Falschaussagemotiv sei hingegen nicht anzunehmen. Auch für eine suggestive Beeinflussung be- stünden keine Anhaltspunkte. Die Konstanz ihrer Angaben sei „hoch einzuschätzen“. Die Aussage der Zeugin Sa. He. (früher Sc. ) in der Hauptverhandlung , wonach sie selbst vom Angeklagten missbraucht worden sei, stelle ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Angaben von K. Sc. dar, auch wenn sie mit Zurückhaltung gewürdigt werden müsse, weil das diesbezügliche Strafverfahren gegen den Angeklagten eingestellt worden sei. Die Aussagen der Zeugin R. Sc. , die bekundet hatte, dass ihre Schwester K. „sich nur noch für Sex und Geld interessiert“ habe, seit sie den Freund P. gehabt habe, seien dagegen „für die Wahrheitsfindung wertlos.“

II.


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Die Revision ist mit der Sachrüge begründet, sodass es auf die Verfahrensrüge des Angeklagten nicht ankommt, mit welcher er die fehlende Begründung seines Ausschlusses von der Anwesenheit bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung seiner Tochter K. , das damalige Fehlen einer Verteidigung und die Einflussnahme auf das Erinnerungsvermögen der Zeugin durch die Art der Durchführung dieser Vernehmung beanstandet. Die Beweiserhebung des Landgerichts begegnet durchgreifenden recht9 lichen Bedenken. 1. Das Landgericht hat die Aussage der Zeugin Sa. He. (früher
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Sc. ) über sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten zu ihrem Nachteil als belastendes Indiz gewertet. Es hat aber nicht erörtert, warum das diesbezügliche Strafverfahren eingestellt wurde und warum es - gemessen an den Einstellungsgründen - die nunmehr gemachte Aussage der Zeugin letztlich als zutreffend angesehen hat. Zwar könnte die Tatsache, dass der Angeklagte früher vergleichbare Ta11 ten begangen hatte, gegebenenfalls ein Indiz für die Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten sein. Eine Indiztatsache, die den Ausgangspunkt für eine Schlussfolgerung im Rahmen einer Beweiskette bildet, muss aber feststehen , wenn sie als belastender Umstand gewertet werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1974 - 3 StR 303/73, NJW 1974, 654, 655; Urteil vom 31. Oktober 1989 - 1 StR 419/89, BGHSt 36, 286, 290; s.a.

BeckOK/Eschelbach, StPO, 24. Ed., § 261 Rn. 11.2; Liebhardt NStZ 2016, 134, 136; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 53. Aufl., § 261 Rn. 29; LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 114; Schäfer StV 1995, 147, 150; krit. KK/Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 54; zur Differenzierung nach Indizien in einer Beweiskette oder einem Beweisring etwa SK/Velten, StPO, 4. Aufl., § 261 Rn. 93). Um sich in rechtsfehlerfreier Weise eine sichere Überzeugung von der
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Richtigkeit der Indiztatsache zu bilden, hätte das Landgericht deshalb die Bedenken , die zur Einstellung des Strafverfahrens wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil von Sa. He. geführt hatten, prüfen und ausräumen müssen. 2. Das Landgericht hat auch die Angaben der später verstorbenen
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Großmutter der Nebenklägerin bei deren polizeilichen Vernehmung in rechtlich zu beanstandender Weise beurteilt. Die Angaben der Großmutter hat es nach den Urteilsgründen zwar zu Vorhalten gegenüber K. Sc. verwendet. Es hat damit jedoch den Inhalt der Aussage der Großmutter nicht in die Hauptverhandlung einführen können; denn ein Vorhalt ist für sich genommen keine Beweiserhebung im Strengbeweisverfahren (vgl. SK/Velten, StPO, § 261 Rn. 62). Kam den Angaben der Großmutter - sei es als Belastungsindiz oder Entlastungsindiz - eine Beweisbedeutung zu, wäre es geboten gewesen, diese prozessordnungsgemäß einzuführen und im Urteil näher zu erörtern. 3. Die Annahme einer hohen Aussagekonstanz der Angaben der Neben14 klägerin ist ebenfalls rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat nicht erkennbar berücksichtigt , dass durch Vorlesen des Protokolls über die erste polizeiliche Vernehmung und die eigene Lektüre des Protokolls über die zweite polizeiliche Vernehmung durch die Nebenklägerin beim Ermittlungsrichter Einfluss auf de- ren Erinnerung genommen wurde. Eine Erinnerung an selbst erlebtes Geschehen und die Erinnerung an den Inhalt einer Äußerung hierüber kann sich nach einer derartigen Konfrontation mit Vernehmungsprotokollen so vermischt haben , dass bei späteren Befragungen eine Unterscheidung erschwert oder unmöglich gemacht wurde. Praktisch jede Aktivierung des Gedächtnisinhalts führt schließlich auch zu dessen Konsolidierung (vgl. Köhnken in Widmaier/ Müller/Schlothauer, Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl., § 61 Rn. 90). Deshalb hätte das Landgericht erläutern müssen, worin gegebenenfalls eine von der Protokollverlesung und Eigenlektüre unbeeinflusste Konstanz verschiedener Aussagen der Nebenklägerin gesehen wurde und welche Bedeutung ihrer Konfrontation mit dem Inhalt der früheren Angaben für die späteren Angaben bei der Exploration und der Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung zuzumessen ist. 4. Die Urteilsgründe lassen schließlich besorgen, dass das Landgericht
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keine erschöpfende Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorgenommen hat, die bei einer problematischen Beweislage , wie sie hier vorliegt, stets geboten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 2 StR 94/14, StV 2014, 720).
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So sind Aspekte, die gegen die Richtigkeit der Missbrauchsvorwürfe sprechen können, wie die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil von Sa. Sc. , die Zuweisung des elterlichen Sorgerechts für die Kinder K. und R. an den Angeklagten trotz dieses Vorwurfs, die vom Landgericht angenommenen Widersprüche zwischen den Angaben der Nebenklägerin und denjenigen ihrer Großmutter, ferner die Behauptung der Schwester R. , K. Sc. sei seit Beginn der Freundschaft mit P. „nur noch an Sex und Geld interes- siert“ gewesen, und einzelne Abweichungen in den verschiedenen Aussagen der Nebenklägerin nicht in eine Gesamtschau eingestellt worden. Sie hätten angesichts der schrittweisen Entwicklung der Aussage unter Einschaltung verschiedener anderer Personen (vgl. zu dieser Problematik Kröber FPPK 2013, 240, 244 ff.; s.a. Volbert/Steller, Die Begutachtung der Glaubhaftigkeit, in Venzlaff /Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 6. Aufl., S. 683, 700) jedoch auch insgesamt gegen die Glaubhaftigkeitskriterien, die für einen Erlebnisbezug der Aussagen sprechen, abgewogen werden müssen.
Fischer Appl Eschelbach Ott Bartel