Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2015 - 3 StR 163/15

bei uns veröffentlicht am10.12.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 163/15
vom
10. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
Nebenbeteiligte:
a)
b)
wegen zu 1. - 4.: banden- und gewerbsmäßigen Betruges
zu 5.: Beihilfe zum Betrug
ECLI:DE:BGH:2015:101215U3STR163.15.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Mayer, Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. ,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten L. ,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten R. ,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten T. ,
Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenbeteiligten S. K. ,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2014 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten sowie den Nebenbeteiligten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten S. , K. , L. und R. jeweils wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in vier Fällen (S. ), in drei Fällen (K. und L. ) bzw. in einem Fall (R. ), den Angeklagten T. wegen Beihilfe zum Betrug und den Angeklagten V. wegen Betruges zu Gesamtfreiheitsstrafen von zehn Jahren und sechs Mona- ten (S. ), acht Jahren und neun Monaten (L. ), sieben Jahren und neun Monaten (K. ) bzw. zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren (R. ), zwei Jahren und zehn Monaten (V. ) und zwei Jahren und sechs Monaten (T. ) verurteilt. Gegen zwei weitere nicht revidierende Mitangeklagte hat es jeweils wegen Beihilfe zum Betrug auf Freiheitsstrafen erkannt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Eine von der Staatsanwaltschaft gegen fünf der Angeklagten, die beiden Nebenbeteiligten und elf weitere Drittbegünstigte beantragte Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO hat es nicht getroffen.
2
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg; es ist unzulässig.
3
Gemäß § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer die Erklärung abzugeben , inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Dies hat innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 345 Abs. 1 StPO zu geschehen; spätere klarstellende Ausführungen oder Ergänzungen sind unbeachtlich.
4
Einen den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO genügenden Antrag hat die Staatsanwaltschaft innerhalb der Frist zur Begründung des Rechtsmittels nicht gestellt, denn aus der Revisionseinlegungsschrift und der Revisionsbegründung ist nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, gegen wen sich das Rechtsmittel richtet und in welchem Umfang genau Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO erstrebt werden. Das ergibt sich aus Folgendem:
5
1. Die Revision ist zunächst am 1. August 2014 nach § 341 Abs. 1 StPO - ohne jegliche namentliche Bezeichnung - gegen das acht Angeklagte betreffende Urteil insgesamt eingelegt und - in allgemeiner Form - mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden.
6
Mit der Revisionsbegründung vom 16. Dezember 2014 hat die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel "auf die Ablehnung einer Feststellung nach § 111i StPO" beschränkt. Im Eingang der Revisionsbegründung hat sie die acht Angeklagten aufgeführt, die Nebenbeteiligten hat sie hingegen nicht genannt. In der Begründung hat sie sodann ihren Antrag aus der Hauptverhandlung wiedergegeben , mit dem sie die Feststellung im Urteilstenor begehrt hatte, dass den Angeklagten S. , K. , L. , R. und T. sowie den beiden Nebenbeteiligten und sechs weiteren Drittbegünstigten (einer natürlichen und fünf juristischen Personen) aus den Taten Vermögenswerte zugeflossen seien und von der Anordnung von Verfall bzw. Wertersatzverfall wegen entgegenstehender Ansprüche Dritter abzusehen sei. In ihrem wiedergegebenen Antrag hatte sie weiter die Feststellung in den Urteilsgründen begehrt, dass und in welcher Höhe die fünf genannten Angeklagten, die Nebenbeteiligten und nunmehr zwölf weitere Drittbegünstigte (eine natürliche und elf juristische Personen ) mindestens Geldbeträge erlangt hätten.
7
Auf den folgenden Seiten der Revisionsbegründung hat die Staatsanwaltschaft den Tenor des landgerichtlichen Urteils sowie Feststellungen zu Zahlungen der Geschädigten und Verwendung dieser Zahlungsmittel wiedergegeben , um sodann auf fast 400 Seiten die im laufenden Verfahren angeordneten dinglichen Arreste mitzuteilen. Diese betreffen die genannten fünf Angeklagten, nur eine der beiden Nebenbeteiligten (I. S. ) und 18 Drittbegünstigte (zwei natürliche und 16 juristische Personen), von denen sechs Drittbegünstigte (eine natürliche und fünf juristische Personen) in den wiedergegebenen Anträgen der Staatsanwaltschaft bislang nicht erwähnt worden waren. Nach weiteren Ausführungen, insbesondere auch einer rechtlichen Würdigung, in der sie dargelegt hat, warum sie das Unterlassen der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO durch die Strafkammer für rechtsfehlerhaft hält, schließt die Revisionsbegründung mit dem nicht auf Personen, sondern auf Fälle bezogenen Antrag, das angefochtene Urteil "aufzuheben, soweit Feststellungen nach § 111i StPO in Bezug auf die Taten zu Ziff. 1 bis 6 der Urteilsgründe unterblieben" seien. Der Fall zu Ziff. 6 der Urteilsgründe betrifft allein den Angeklagten V. , der an den anderen abgeurteilten Taten nicht beteiligt war, hinsichtlich dessen die Staatsanwaltschaft eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht begehrt hatte und in dessen Vermögen ein Arrest nicht angeordnet worden war.
8
Die Revision gegen die beiden nichtrevidierenden Angeklagten hat die Staatsanwaltschaft drei Wochen später unter dem 7. Januar 2015 zurückgenommen (Eingang beim Landgericht am 14. Januar 2015). Auf eine über den Generalbundesanwalt vermittelte Anfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 5. November 2015 mitgeteilt, dass sich das Rechtsmittel gegen die Angeklagten S. , K. , L. , R. und T. richte; gegen den Angeklagten V. bestehe kein dinglicher Arrest. Ziel der Revision sei "auch die Feststellung, dass den in der Revisionsbegründung genannten Drittbegünstigten aus den Taten Vermögenswerte zugeflossen [seien] und von der sonst gebotenen Anordnung von Verfall bzw. Wertverfallersatz gleichwohl wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter abgesehen" werde. Im Termin zur Revisionshauptverhandlung hat der Sitzungsvertreter des Generalbundesanwalts die Revision gegenüber dem Angeklagten V. zurückgenommen und das Rechtsmittel im Übrigen vertreten.
9
2. Innerhalb der maßgeblichen Revisionsbegründungsfrist war damit nicht ersichtlich, ob sich das Rechtmittel, gegen alle acht Angeklagten, nur gegen fünf oder - worauf der Revisionsantrag hindeutete - gegen sechs der Angeklagten richtete. Ebenso war nicht eindeutig erkennbar, ob die Nebenbeteiligten Gegner des Rechtsmittelangriffs sein sollten, denn im wiedergegebenen Antrag waren beide genannt, in der weiteren Begründung wurde aber nur der Arrestbeschluss gegenüber I. S. wiedergegeben. Der Umstand, dass gegenüber dem Angeklagten V. sowie gegenüber den nicht revidierenden Angeklagten kein Arrest bestand, wurde von der Staatsanwaltschaft als Begründung dafür genommen, dass sich das Rechtsmittel nicht gegen diese richten sollte. Gleiches müsste nach der Begründung dann auch für die Nebenbeteiligte S. K. gelten, wenn gegenüber ihr kein dinglicher Arrest vorlag. Erst recht blieb offen, ob die bislang am Verfahren nicht gemäß §§ 442, 431 StPO beteiligten Drittbegünstigten vom Rechtsmittelangriff erfasst sein sollten und wenn ja, ob die sechs oder die zwölf in den erstinstanzlichen Anträgen genannten oder auch die sechs weiteren in der Revisionsbegründung im Zusammenhang mit den Arrestbeschlüssen aufgeführten.
10
Angesichts dieser unklaren und widersprüchlichen Angaben war die Revisionsbegründung nicht in der Lage, den Umfang der Urteilsanfechtung zweifelsfrei festzulegen, womit sich das Rechtsmittel insgesamt als unzulässig erweist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 2009 - 2 StR 324/09, NStZ-RR 2010, 288; vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, NJW 2003, 839). Insoweit führte eine etwaige in dem Schriftsatz vom 5. November 2015 enthaltene Klarstellung oder die gegenüber einzelnen Angeklagten erklärte Revisionsrücknahme nicht zu einem anderen Ergebnis, weil diese erst nach Ablauf der mit Zustellung des Urteils am 2. Dezember 2014 in Lauf gesetzten Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO zur Akte gelangten und damit verspätet waren.
Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2015 - 3 StR 163/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2015 - 3 StR 163/15

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Strafprozeßordnung - StPO | § 111i Insolvenzverfahren


(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an de

Strafprozeßordnung - StPO | § 341 Form und Frist


(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A

Strafprozeßordnung - StPO | § 431 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Prüfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbeteiligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der Einziehungsbeteiligte 1. insoweit Einwendungen vorbringt
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2015 - 3 StR 163/15 zitiert 5 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Strafprozeßordnung - StPO | § 111i Insolvenzverfahren


(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an de

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(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A

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(1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Prüfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbeteiligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der Einziehungsbeteiligte 1. insoweit Einwendungen vorbringt

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(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Prüfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbeteiligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der Einziehungsbeteiligte

1.
insoweit Einwendungen vorbringt und
2.
im vorausgegangenen Verfahren ohne sein Verschulden zum Schuldspruch nicht gehört worden ist.
Erstreckt sich hiernach die Prüfung auch auf den Schuldspruch, legt das Gericht die zur Schuld getroffenen Feststellungen zugrunde, soweit nicht das Vorbringen des Einziehungsbeteiligten eine erneute Prüfung erfordert.

(2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht, wenn zugleich auf ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten über den Schuldspruch zu entscheiden ist.

(3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendungen gegen den Schuldspruch innerhalb der Begründungsfrist vorzubringen.

(4) Wird nur die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung angefochten, kann über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden, wenn die Beteiligten nicht widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : nein
Veröffentlichung: ja
Bei einem Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte,
denen eine Vielzahl von Straftaten zur Last gelegt wird, läßt
sich aus einer nicht näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge
das Anfechtungsziel der Staatsanwaltschaft nicht sicher
ermitteln. Es bedarf vielmehr eines ausdrücklichen Antrags
im Sinne der § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO, um das Begehren
der Beschwerdeführerin hinreichend klar zu erkennen.
BGH, Beschl. v. 7. November 2002 - 5 StR 336/02
LG Hamburg –

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 7. November 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2002

beschlossen:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. November 2001 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
G r ü n d e Das Landgericht hat vier Angeklagte von dem Vorwurf, sich in mehre- ren Fällen des Diebstahls, der Bestechlichkeit und der Bestechung strafbar gemacht zu haben, freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Zur Begründung der Revision rügt sie allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Weder die Revisionseinlegungsschrift noch die Revisionsbegründung enthalten den nach § 344 Abs. 1 StPO erforderlichen Revisionsantrag, durch den der Umfang der Urteilsanfechtung bezeichnet wird. Das Fehlen eines solchen ausdrücklichen Antrags ist zwar dann unschädlich, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus dem Inhalt der Revisionsbegründung ergibt. So ist nach der Rechtsprechung bei Revisionen des Angeklagten in der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge regelmäßig die Erklärung zu sehen, daß das Urteil insgesamt angefochten werde (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 1, 4; BGH NStZ-RR 2000, 38; BGH NStZ 1990, 96; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 344 Rdn. 2 m. w. N.). Auch bei Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers bedarf es in der Regel dann keines förmlichen Revisionsan- trags, wenn das Ziel der Revision aus dem Inhalt der Revisionsschrift oder dem Gang des bisherigen Verfahrens eindeutig hervorgeht (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 1; BGH bei Miebach NStZ 1989, 221; BGH, Urteile vom 7. Dezember 1982 – 1 StR 739/82 – und vom 12. August 1998 – 3 StR 196/98; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 344 Rdn. 4 m. w. N.). So liegt es hier jedoch nicht. Bei einem Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte, denen eine Vielzahl von Straftaten zur Last gelegt wird, läßt sich aus einer nicht näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge das Anfechtungsziel der Staatsanwaltschaft nicht sicher ermitteln. Es bedarf vielmehr eines ausdrücklichen Antrags im Sinne der § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO, um das Begehren der Beschwerdeführerin hinreichend klar zu erkennen. Das in § 344 Abs. 1 StPO enthaltene Erfordernis, daß der Revisionsantrag den Umfang der Anfechtung erkennen lassen muß, ist vor allem in den Fällen von besonderer Bedeutung, in denen das Urteil wie hier mehrere Angeklagte und mehrere selbständige Straftaten betrifft. Die allgemeine Sachrüge macht nämlich – im Gegensatz zu einer insoweit begründeten Revision eines Angeklagten – nicht deutlich, daß damit alle Rechtsmittel begründet werden sollen. Richtet sich die Revision gegen ein Urteil mit mehreren selbständigen Tatvorwürfen, bleibt der Umfang des Revisionsangriffs unklar. Es ist nämlich gerade nicht selbstverständlich , daß die Staatsanwaltschaft ihren Verfolgungswillen nach Durchführung einer Hauptverhandlung entsprechend ihrer Anklageschrift aufrechterhält. Sie ist – als insoweit unabhängiges Rechtspflegeorgan – in jedem Stadium des Verfahrens zur Prüfung des Umfangs der Strafverfolgung verpflichtet. Das Ergebnis dieser Prüfung muß hier – wie es Nr. 156 Abs. 2 RiStBV vorsieht – in einem Revisionsantrag Ausdruck finden. Damit wird keine sachwidrige Ungleichbehandlung im Vergleich mit einer Revision eines Angeklagten begründet. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. vom 4. September 1952 – 5 StR 51/52), daß im Hinblick auf sachliche Besonderheiten einer staatsanwaltschaftlichen Revision deren Begründung strenger auszulegen ist als die der Angeklagten und Nebenbeteiligten. Dies wird ganz besonders deutlich in Fällen der vorliegen- den Art: Die Angeklagten sollen zum Teil gemeinschaftlich, zum Teil allein und zum Teil als Gehilfen handelnd in 16 selbständigen Fällen Gedenkmünzen aus verschiedenen Landeszentralbanken entwendet sowie für die rechtswidrige Entwendung Provisionen gezahlt bzw. erhalten haben. Da die Rechtsmittel den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO nicht genügen, sind sie als unzulässig zu verwerfen. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 2 StPO (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 15).
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(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.