Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2018 - 4 StR 121/18

bei uns veröffentlicht am19.07.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 121/18
vom
19. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:190718U4STR121.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Quentin, Dr. Feilcke als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. August 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt worden ist,
b) im Gesamtstrafenausspruch,
c) im Ausspruch über die Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Einziehung von Wertersatz von Taterträgen aufgehoben wird, soweit diese einen Betrag von 2.722,48 Euro übersteigt; die weiter gehende Einziehung von Wertersatz entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, wegen Geldfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug sowie wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB und die Einziehung des Ersatzes des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.987,58 Euro sowie von fünfzehn 50-Euro-Falsifikaten angeordnet. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen dieses Urteil sind auf die Taten vom 11. November 2015 (Diebstahl zum Nachteil der Firma K. sowie versuchte gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr ) beschränkt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt insoweit eine Verurtei- lung wegen „räuberischen Diebstahls in einem besonders schweren Fall“ in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zum Zwecke der Ermöglichung bzw. Verdeckung einer Straftat. Der Angeklagte wendet sich mit der Sachrüge gegen seine Verurteilung in diesem Fall. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat teilweise, dasjenige des Angeklagten nur in geringem Umfang Erfolg.

I.


2
Nach den Feststellungen des Landgerichts lud der Angeklagte am 11. November 2015 in einer Filiale der Firma K. drei Fernsehgeräte und einen Blu-Ray-Player in den Einkaufswagen und passierte, ohne zu bezahlen, den Kassenbereich. Als er auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz die Elektronikgeräte in seinen Pkw lud, forderte ihn die stellvertretende Filialleiterin auf, den Kassenbon vorzulegen. Der Angeklagte entgegnete aggressiv, einen Kassenbon gebe es nicht und sie solle verschwinden. Dann schob er den leeren Einkaufswagen in Richtung der Filialleiterin, um die hintere Fahrzeugtür schließen zu können. Er setzte sich ans Steuer und fuhr mit hoher Beschleunigung und quietschenden Reifen in Richtung der einzigen Ausfahrt des Parkplatzes. Nachdem er mit etwa 30 bis 40 km/h eine Längskurve passiert hatte, beschleunigte er weiter stark. In diesem Moment kam ein K. -Mitarbeiter angelaufen und stellte sich in die Mitte der Ausfahrt. Der Angeklagte bemerkte ihn aus einer Entfernung von etwa fünfzehn Metern, beschleunigte jedoch weiter und fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h direkt auf den Mitarbeiter zu. Dabei ging es ihm nicht darum, die Tatbeute in Sicherheit zu bringen, sondern allein darum zu fliehen, um sich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entziehen. Ein Anfahren des Mannes mit der Folge der Zufügung auch lebensgefährlicher Verletzungen nahm der Angeklagte, dem selbst ein Ausweichen nicht möglich gewesen wäre, in Kauf. Der K. -Mitarbeiter sprang im letzten Moment zur Seite.
3
Das Landgericht hat das Geschehen vom 11. November 2015 als gewerbsmäßigen Diebstahl (§ 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) und tatmehrheitlich als versuchte gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, § 22 StGB) in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Stra- ßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) gewertet. Eine Verurteilung nach § 315b Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB hat es abgelehnt, weil der Angeklagte nicht in der Absicht gehandelt habe, eine andere Straftat – die versuchte gefährliche Körperverletzung – zu ermöglichen. Eine Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls scheide aus, weil der Angeklagte keine Gewalt angewendet habe, um sich im Besitz der gestohlenen Geräte zu halten. Gegenüber der stellvertretenden Filialleiterin habe er keine Gewalt ausgeübt. Die Gewalt gegenüber dem in der Ausfahrt stehenden Mitarbeiter habe nicht der Beutesicherung gedient.

II.


4
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist rechtswirksam auf die Geschehnisse vom 11. November 2015 beschränkt.
5
Das nur hinsichtlich der Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat auch nur in diesem Umfang Erfolg.
6
a) Der Rechtsmittelangriff gegen die Verneinung der Voraussetzungen des § 252 StGB erschöpft sich darin, eine eigene Würdigung der Beweise vorzunehmen. Damit kann die Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. Als Rechtsfehler im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO zu bewertende Lücken der Beweiswürdigung oder Widersprüche zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Liegen aber solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder gar naheliegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 StR 569/15 mwN).
7
b) Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin hingegen, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat gemäß § 315b Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB beging. Zu diesem Qualifikationstatbestand verhält sich das Urteil nicht, obwohl dazu Veranlassung bestanden hätte. Als der Angeklagte auf den Mitarbeiter der Firma K. in der Ausfahrt zufuhr, ging es ihm nach den Feststellungen „allein darum zu fliehen, um sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen“ (UA 11). Er handelte allein in dem Be- streben, „sich durch rasche Flucht einer Identifizierung als Dieb und der soforti- gen oder späteren Ergreifung zu entziehen“ (UA 34). Vor diesem Hintergrund hätte es der Erörterung bedurft, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tathandlung nach seiner Vorstellung davon ausging, seine Täterschaft hinsichtlich des vorangegangenen Diebstahls sei noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 4 StR 483/17, NStZ-RR 2018, 88, 89).
8
Die Aufhebung der Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, des Gesamtstrafenausspruchs und der Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB.
9
Da bereits der Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung der Aufhebung unterliegt, ist es nicht mehr entscheidungserheblich, dass die Strafkammer nicht erkennbar bedacht hat, dass die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB von dem Gesetz mit dem schwersten Strafrahmen bestimmt wird. Der gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB wäre indes höher als der von der Strafkammer angewendete Strafrahmen des § 315b Abs. 1 StGB.
10
c) Bei der Bemessung der Strafe für den am 11. November 2015 begangenen Diebstahl ist das Landgericht rechtsfehlerhaft von einer Strafrahmenobergrenze von fünf Jahren – statt richtig einer solchen von zehn Jahren in § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB – ausgegangen. Der Senat kann jedoch ausschließen , dass die für diese Tat verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr auf dem Rechtsfehler beruht, da sich das Landgericht bei Bemessung dieser Strafe ersichtlich nicht am oberen Rand des von ihr fälschlich angenommenen Strafrahmens orientiert hat, sondern an der zutreffenden Untergrenze von drei Monaten.
11
2. Die ebenfalls wirksam auf die Geschehnisse vom 11. November 2015 beschränkte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Herabsetzung des Einziehungsbetrags; im Übrigen erweist sie sich aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. März 2018 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Urteilsgründen ist ein TV-Gerät im Wert von 259 Euro an die Geschädigte zurückgegeben worden (UA 42). Dieser Wert ist dementsprechend gemäß § 73e Abs. 1 StGB von dem vom Landgericht – abweichendvom Tenor – bei der Einziehungsentscheidung zu Gunsten des Angeklagten errechneten Gesamtbetrag von 2.981,48 Euro (UA 46) in Abzug zu bringen.
12
3. Der Senat weist darauf hin, dass durch die nach Verwerfung der Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten eingetretene Rechtskraft der Verurteilung wegen Diebstahls die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe bei seiner Flucht keine Beutesicherungsabsicht gehabt, bindend geworden ist. Abweichende Feststellungen durch den neuen Tatrichter insoweit wären wegen des Gebots der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Urteilsgründe nicht zulässig.
13
Nach den bisherigen Feststellungen sind eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen im Sinne von § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB durch einen „Beinahe-Unfall“ und damit auch die Voraussetzungen einer Lebensgefährdung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hinreichend dargetan. Der neue Tatrichter wird gleichwohl Gelegenheit haben, die auf der Schätzung von Zeugen beruhende Feststellung der Geschwindigkeit des Angeklagten bei der Ausfahrt vom Parkplatz in der Beweiswürdigung näher zu belegen.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Quentin Feilcke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2018 - 4 StR 121/18

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(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

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(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2018 - 4 StR 121/18 zitiert 16 §§.

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(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

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(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß

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(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet,
3.
falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
in der Absicht handelt,
a)
einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b)
eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 569/15
vom
12. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 2.: Verdachts des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
ECLI:DE:BGH:2016:120516U4STR569.15.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Dr. Mutzbauer, Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten B. , Rechtsanwältin - in der Verhandlung - als Verteidigerin des Angeklagten K. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 23. Juli 2015 werden verworfen.
2. Die durch die Revisionen der Staatsanwaltschaft entstanden Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten B. hat es freigesprochen. Gegen seine Verurteilung richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten K. . Mit ihren zu Ungunsten der beiden Angeklagten eingelegten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmitteln erhebt die Staatsanwaltschaft jeweils eine Verfahrensrüge sowie sachlich-rechtliche Beanstandungen. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg.

I.


2
1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt den
2
Angeklagten mittäterschaftlich begangenen, unerlaubten bewaffneten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last. Sie führt hierzu unter anderem aus, die Angeklagten seien am 5. Februar 2015 auf der Fahrt von D. nach H. auf dem Rastplatz T. von Zollvollzugsbeamten in dem vom Angeklagten K. geführten Pkw des Angeklagten B. angetroffen worden, in dem 499,14 g Heroin versteckt gewesen seien , die in H. gewinnbringend verkauft werden sollten. Dabei hätten sie eine Machete und ein Teppichmesser mitgeführt.
3
2. Das Landgericht hat hierzu im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
4
Der Angeklagte K. , der früher ein Taxi-Unternehmen betrieben hat, hatte bereits in der Vergangenheit für den türkischen Staatsbürger „Ha. “ Taxi- und Kurierfahrten durchgeführt. Am 5. Februar 2015 fragte „Ha. “ erneut beim Angeklagten K. wegen einer Kurierfahrt an. Daraufhin bat der Angeklagte K. den Angeklagten B. , ihn bei dieser Fahrt zu begleiten. Denn er wollte die Fahrt mit seinem Pkw VW Golf durchführen, den er nach einem Motorradunfall, bei dem er erheblich verletzt worden war, dem Angeklagten B. zur Nutzung überlassen hatte; da der Angeklagte B. den Pkw daraufhin auch auf sich zugelassen hatte, die Fahrt aber von N. nach H. gehen sollte, wollte der Angeklagte K. , dass der Angeklagte B. als Fahrzeughalter bei möglichen Kontrollen und Nachfragen zur Berechtigung, das Fahrzeug zu führen, anwesend ist.
5
Der Angeklagte K. begab sich daraufhin zu dem mit „Ha. “ verabredeten Treffpunkt in ein Restaurant und übernahm dort – während der Angeklagte B. außerhalb des Lokals wartete – zum Verkauf in Deutschland bestimmte 499,14 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 50,2 %, die er hinter der Armlehne in der Mitte der Rücksitzbank des VW Golf versteckte. Anschließend fuhren der Angeklagte K. und der Angeklagte B. als Beifahrer in dem Fahrzeug von D. nach De. , wo sie an der Raststätte T. von Zollbeamten kontrolliert wurden. Diese fanden neben dem Heroin auch ein Cutter-Messer im Ablagefach der Fahrertür, ein „Multitool“ im Bereich der Mittelarmlehne der Vordersitze und im Kofferraum des Fahrzeugs eine Machete.Ferner war der Angeklagte B. im Besitz von 12 Geld- scheinen zu je 50 €; der Angeklagte K. führte etwas mehr als 200 € mit sich.
6
Dass der Angeklagte K. von diesen Gegenständen (Cutter- Messer, „Multitool“ und Machete) Kenntnis hatte, vermochte die Strafkammer ebenso wenig festzustellen wie die Kenntnis des Angeklagten B. vondem mitgeführten Heroin.

II.


7
Das Rechtsmittel des Angeklagten K. ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
8
Dies gilt auch, soweit die Staatsanwaltschaft die Feststellung vermisst, dass sich der Gehilfenvorsatz dieses Angeklagten auf die Erzielung von Gewinn durch den Verkauf der Betäubungsmittel erstreckt hat. Zwar muss der Gehilfe seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupt- tat, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen. Er braucht aber Einzelheiten der Haupttat nicht zu kennen und keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben. Dass die Betäubungsmittel zum Verkauf in Deutschland bestimmt waren und der AngeklagteK. dies wusste, hat die Strafkammer festgestellt. Insbesondere wenn sein Tatbeitrag – wie hier – aber nur zu deliktischen Zwecken verwendet werden kann und an- gesichts der Menge an Betäubungsmitteln diese nur zum gewinnbringenden Weiterverkauf mittels Transport zu etwaigen Käufern oder Weiterverkäufern bestimmt sein konnten, liegt es auf der Hand, dass der Angeklagte genau damit rechnete und dies insbesondere im Hinblick auf den ihm auch für diese Fahrt – ersichtlichstillschweigend – versprochenen „angemessenen Kurierlohn“ billigend in Kauf nahm (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2013 – 1 StR 403/13, NStZ 2014, 475 f. mwN).

III.


9
Die trotz obiger – beiläufiger – Bemerkung ausschließlich zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben ebenfalls erfolglos.
10
1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
11
a) Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Aufklärungsrügen, dass die Strafkammer es unterlassen hat, die für beide – in den Niederlanden geborenen und dort auch lebenden – Angeklagten erholten und zu den Akten gelangten niederländischen Strafregisterauskünfte zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen. Diese weisen für beide Angeklagte mehrere Verurteilungen – auch wegen „Verstoßes gegen das Opiumgesetz“ – aus. In ihrem Urteil bezeichnet die Strafkammer den Angeklagten K. als „nicht vorbestraft“; hinsichtlich des Angeklagten B. enthält das Urteil keine Mitteilung zu (nicht) vorhandenen Vorstrafen.
12
b) Die Rügen sind unzulässig.
13
aa) Wird beanstandet, das Tatgericht habe den Inhalt in der Hauptverhandlung nicht verlesener Urkunden verwertet, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge nicht nur die Behauptung, dass die Urkunde nicht verlesen worden, sondern auch die Darlegung, dass der Inhalt der Urkunde nicht in sonst zulässiger Weise eingeführt worden sei (st. Rspr.,vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – 4 StR 78/14, NStZ 2014, 604, 605 mwN). Nichts anderes gilt, wenn statt einer Inbegriffsrüge gemäß § 261 StPO eine Aufklärungsrüge erhoben wird und hierbei nicht auf die – überlegene – Beweisqualität der Urkunde, auf deren genauen Wortlaut oder auf andere, durch sonstige Beweismittel nicht oder schwerer nachweisbare Umstände abgestellt wird. Denn eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Beweis nicht erhoben wurde. Liegt ein solcher Fall nicht vor und wird mit einer Aufklärungsrüge beanstandet, dass eine Urkunde nicht verlesen oder im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, so ist es – zumindest in Fällen, in denen dies in Betracht kommt – daher erforderlich, dass die Revision mitteilt, dass die Urkunde oder deren Inhalt nicht auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt wurde (vgl. zur Verpflichtung zum Vortrag sogenannter Negativtatsachen auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 – 2 BvR 656/99, BVerfGE 112, 185; ferner KK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 38 mwN).
14
bb) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird der Tatsachenvortrag der Staatsanwaltschaft nicht gerecht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
15
Denn die Staatsanwaltschaft trägt in ihrer Rechtsmittelbegründung selbst vor, dass die niederländischen Strafregisterauskünfte nicht nur „zumindest auszugsweise verlesen“, sondern „den Angeklagten auch vorgehalten worden sind“. Zwar beweist das Hauptverhandlungsprotokoll (§ 274 StPO), dass eine Verlesung nicht erfolgt ist. Jedoch verhält sich die Revisionsbegründung nicht dazu, ob und gegebenenfalls welche Angaben die Angeklagten, deren „Werdegang“ (was die Staatsanwaltschaftebenfalls nicht mitteilt) laut Protokoll in der Hauptverhandlung erörtert wurde, auf den – nicht protokollierungsbedürftigen – Vorhalt hin gemacht haben. Auch aus dem Schweigen der Urteilsgründe kann nicht geschlossen werden, dass das Gericht die von der Staatsanwaltschaft vermisste Aufklärung unterlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1999 – 3StR 17/99 mwN). Die Revisionsbegründung trägt daher nicht vor, dass ein Aufklärungsmangel tatsächlich vorliegt oder sich über die Vorhalte und hierzu möglicherweise abgegebene Erklärungen hinaus die Verlesung der Urkunden aufgedrängt hat. Dies hat die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen zur Folge. Daher kann offen bleiben, ob in Fällen, in denen der Inhalt eines Schriftstücks in der Hauptverhandlung erörtert und nicht bestritten worden ist, dass das Schriftstück diesen Inhalt hat, ein Urteil regelmäßig nicht darauf beruhen kann, dass das Schriftstück nicht verlesen worden ist (so BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 – 1 StR 590/15).
16
2. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Sachrüge hat hinsichtlich des Angeklagten K. ebenfalls keinen Erfolg.
17
a) Der diesen Angeklagten betreffende Schuldspruch weist keinen ihn begünstigenden Rechtsfehler auf.
18
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war die Machete in einem geschlossenen, aber nicht verschlossenen Koffer im Kofferraum des Pkws unter einer als Boden des Kofferraums angebrachten und mit einem Schraubenzieher verkeilten Holzplatte verwahrt; die Rücksitzbank des Fahrzeugs war nicht umzuklappen und die Hutablage war ebenfalls durch eine Holzplatte ersetzt. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die Strafkammer davon ausging, die Machete sei nicht – wie für den bewaffneten Handel mit Betäubungsmitteln erforderlich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 – 1 StR 211/15) – „zugriffsbereit“ und es sei nicht erwiesen, dass der Angeklagte K. von der dem Angeklagten B. gehörenden Machete Kenntnis gehabt habe (vgl. zum Mitführen einer Waffe lediglich durch den Gehilfen auch BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 3 StR 224/13).
19
Keinen Rechtsfehler weist auch die Annahme auf, dass derAngeklagte K. von dem in der Ablage der Fahrertür abgelegten Messer des Angeklagten B. nichts wusste, da dieses unter einer solchen Menge Müll verbor- gen war, dass es weder „unmittelbar gesehen, noch ertastet werden konnte“ und selbst der das Fahrzeug durchsuchende Zollbeamte dieses Messer bei der ersten Durchsuchung nicht aufgefunden hat, obwohl er „als erstes“ in dieser Ablage nachsah, um sicherzustellen, dass sich dort keine für ihn gefährlichen Gegenstände befinden.
20
Auch hinsichtlich des in einem Fach zwischen den Vordersitzen aufgefundenen , ebenfalls dem Angeklagten B. gehörenden „Multitools“ vermochte die Strafkammer sich rechtsfehlerfrei nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte K. von diesem Kenntnis hatte. Zudem konnte die Strafkammer – ersichtlich auch aufgrund der Aussagen der beiden die Angeklagten kontrollierenden Zollbeamten – keine näheren Feststellungen zur „Beschaffenheit“ dieses Gegenstandes treffen und ihn somit auch – rechtsfehlerfrei – nicht unter § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG subsumieren (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 – 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99).
21
Soweit der Angeklagte K. lediglich wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurde , weist das Urteil ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
22
b) Auch der den Angeklagten K. betreffende Strafausspruch hält der Überprüfung stand.
23
Grundlage der revisionsgerichtlichen Überprüfung eines Urteils auf die Sachrüge hin sind nur die Urteilsurkunde und dort zulässig in Bezug genommene Abbildungen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 337 Rn. 22 mwN). Da das Urteil aber feststellt, dass der Angeklagte K. nicht vorbestraft ist, durfte die Strafkammer strafmildernd werten, dass der Angeklagte strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist.
24
Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die Strafkammer die „deutlich erhöhte Haftempflindlichkeit“ des Angeklagten K. strafmildernd berück- sichtigt hat, die sie unter anderem darauf gestützt hat, dass der durch die Un- tersuchungshaft „erkennbar stark“ beeindruckte Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig und von seinem Sohn und seinem sonstigen sozialen Umfeld getrennt wurde und würde. Anders als die Revisionsführerin meint, hat das Landgericht damit nicht lediglich die Verbüßung von Untersuchungshaft (als solche), sondern – rechtsfehlerfrei – festgestellte besondere Nachteile für den Angeklagten durch die Haft strafmildernd berücksichtigt (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 – 2 StR 34/06, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände

21).


25
3. Der Freispruch des Angeklagten B. hält ebenfalls der Überprüfung stand.
26
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugung auch dann hinzunehmen , wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder gar naheliegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 4 StR 387/15 mwN).
27
Nach diesen Maßstäben zeigt die Beschwerdeführerin Rechtsfehler nicht auf. Ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erschöpfen sich vielmehr neben urteilsfremden Vorbringen (zu den Vorstrafen der Angeklagten ) im Wesentlichen darin, eine eigene Würdigung der Beweise vorzunehmen. Damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. Als Rechtsfehler im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO zu bewertende Lücken der Beweiswürdigung liegen – etwa zu der Feststellung, dass der Angeklagte B. keine Kenntnis von dem mitgeführten Heroin hatte – nicht vor. Insofern stützt sich die Strafkammer auch nicht lediglich auf eine denktheoretische Möglichkeit , sondern auf die Einlassungen der beiden Angeklagten, die sie einer ausführlichen und kritischen Würdigung unterzogen hat.
28
b) Auch soweit die Revision eine Verletzung von § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO geltend macht, weil die Strafkammer keine Feststellungen zum Bestehen von Vorstrafen des Angeklagten B. getroffen hat, bleibt ihr der Erfolg versagt.
29
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es allerdings einen auf die Sachrüge zu beachtenden Darstellungsmangel darstellen, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten enthalten. Solche sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, die Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts nachvollziehen zu können. Bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen aber zumindest dann zu Feststellungen zur Person des Angeklagten verpflichtet , wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. März 2014 – 4 StR 15/14; vom 5. März 2015 – 3 StR 514/14 jeweils mwN). Insoweit verbietet sich indes eine schematische Betrachtung; die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO vorliegt, ist aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu treffen (BGH, Urteil vom 5. März 2015 – 3 StR 514/14 mwN).
30
bb) Es kann dahinstehen, ob in Fällen, in denen das Landgericht – wie hier hinsichtlich des Angeklagten B. – Feststellungen zum Werdegang, zum Vorleben und zur Persönlichkeit des Angeklagten getroffen hat, es dabei Vorstrafen (oder ihr Fehlen) aber nicht ausdrücklich erwähnt, bereits das Schweigen des Urteils den Schluss zulässt, dass keine (relevanten) Vorstrafen vorhanden sind. Auch bedarf keiner Entscheidung, ob jedenfalls in solchen Fallgestaltungen das Fehlen von Mitteilungen zu relevanten Vorstrafen die Erhebung einer zulässigen Verfahrensrüge erfordert, zumal selbst der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift – zutreffend – nicht das völlige Fehlen, sondern lediglich beanstandet, dass das Urteil „keine ausreichenden Feststel- lungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten“ enthält (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 5. März 2015 – 3 StR 514/14). Denn jedenfalls kam dem Umstand, dass der Angeklagte B. bereits vorbestraft ist, für die Frage,ob er von dem vom Angeklagten K. in dem Fahrzeug versteckten Heroin wusste oder ob er den Transport von Betäubungsmitteln durch die Fahrt zumindest billigend in Kauf nahm, keine solch bestimmende Bedeutung zu, dass die Strafkammer zur Mitteilung jener Erkenntnisse in den Urteilsgründen verpflichtet war. Dies gilt auch, soweit sich aus dem Strafregisterauszug (und daher ohne nähere Mitteilungen zu den dort abgeurteilten Taten) herleiten lassen sollte, dass ihm Verstöße gegen das Betäubungsmittel- bzw. das niederländische Opiumgesetz nicht wesensfremd sind; mehr hätte sich aus dem Bestehen der einen, von der Revision zur Verfahrensrüge mitgeteilten, zur Sachrüge in- des urteilsfremd vorgetragenen Vorstrafe wegen „Verstoßes gegen das Opiumgesetz“ aus dem Jahr 2012 mit einer Ahndung von 30 Tagen Freiheitsstrafe und gemeinnütziger Arbeit nicht ableiten lassen (vgl. dazu auch BGH aaO).
31
c) Erfolglos macht die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Sachrüge ferner geltend, dass das Landgericht verpflichtet gewesen wäre, die mit der Anklageerhebung von ihr erklärte Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1 StPO „aufzuheben“ und die beim Angeklagten B. inBetracht kommenden Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz wieder in das Verfahren einzubeziehen.
32
aa) Ist nach einer Beschränkung gemäß § 154a StPO eine Verurteilung wegen des verbliebenen Straftatbestandes nicht möglich, ist die nach § 154a StPO ausgeschiedene Gesetzesverletzung wieder in das Verfahren einzubeziehen , um der umfassenden gerichtlichen Kognitionspflicht (§ 264 StPO) zu genügen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1983 – 4 StR 535/83, BGHSt 32, 84, 85; Beschluss vom 23. November 2000 – 3 StR 472/00, NStZ-RR 2001, 263, bei Becker; Urteil vom 4. April 2002 – 3 StR 405/01 jeweils mwN).
33
bb) Eine solche Rüge muss jedoch als verfahrensrechtliche Beanstandung erhoben werden (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 – 4 StR 370/95, NStZ 1996, 241 mwN auch zu einer eine andere Ansicht vertretenden Entscheidung des 1. Strafsenats). Die Revision hätte daher, um den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen zu entsprechen, den Wortlaut der in Bezug genommenen Verfügung mitteilen und den Verfahrensablauf im Einzelnen schildern müssen (BGH aaO). Hierbei ist auch zu beachten , dass in Fällen, in denen die Beweislage die Beurteilung zulässt, dass im Falle der Wiedereinbeziehung der Angeklagte auch von dem Vorwurf, der den ausgeschiedenen Tatteil oder Straftatbestand betrifft, freizusprechen gewesen wäre, der Tatrichter von der förmlichen Wiedereinbeziehung des ausgeschiedenen Tatteils oder Straftatbestands absehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 – 2 StR 72/06 mwN).
34
cc) Hiervon ausgehend bleibt der Rüge der Staatsanwaltschaft der Erfolg versagt.
35
Hinsichtlich des „Multitools“ vermochte die Strafkammer – wie oben aus- geführt – keine näheren Feststellungen zur „Beschaffenheit“ dieses Gegenstandes treffen und ihn – wie ersichtlich auch die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift – noch nicht einmal unter § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu subsumieren.
36
Das von der Anklage als Teppich- und im Urteil als Cutter-Messer bezeichnete Messer wurde ausweislich der Urteilsgründe zwar insofern verändert, als die Klinge nicht herausgeschoben werden muss, sondern herausgeklappt werden kann. Ein solches Klappmesser ist jedoch ohne weitere – nicht mitgeteilte – Besonderheiten weder eine Waffe im technischen Sinne, noch unterfällt es – wie sich aus der fehlenden Erwähnung dieses Messertyps in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG ergibt – der Kategorie der sogenannten gekorenen Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2012 – 2 StR 394/12, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Gegenstand 6). Im Übrigen unterlässt es die Staatsanwaltschaft mitzuteilen, dass die Klinge des Messers abgebrochen ist (vgl. Sachakten Bd. 1 Bl. 183); auch ein bei den Akten befindliches Foto des Messers (Sachakten Bd. 1 Bl. 203) legt sie nicht vor.
37
Hinsichtlich der etwa 60 cm langen Machete lässt sich den Urteilsgründen schon nicht entnehmen, ob es sich bei ihr um einen tauglichen Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. September 2015 – 2 StR 126/15, NStZ 2016, 123 f.), zumal die Revision die sich in den Akten befindliche nähere Beschreibung der Machete (Sachakten Bd. 1 Bl. 183) nicht mitteilt. Dass es sich bei ihr – worauf die Anklageschrift abstellt – um eine gekorene Waffe handelt (insofern verweist die Anklage auf Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1) trifft nicht zu (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165 mwN).
Sost-Scheible Franke Mutzbauer
Bender Quentin

(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet,
3.
falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
in der Absicht handelt,
a)
einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b)
eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 483/17
vom
19. Dezember 2017
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:191217B4STR483.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. März 2017 – mit Ausnahme der Entscheidung über den Adhäsionsantrag – mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen vorsätzlichenEingriffs in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat, tateinheitlich begangen mit vierfacher vorsätzlicher Körperverletzung“, zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und Maßnahmen nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.


2
Vor dem Hintergrund familiärer Auseinandersetzungen kam es am 29. Mai 2016 am C. in O. zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten , der sich in Begleitung seines Bruders V. S. , S. S. und V. T. befand, einerseits, und T. T. , dem Partner der Cousine des Angeklagten, andererseits. Zunächst erschien die Gruppe um den Angeklagten in einem von V. T. gefahrenen VW Transporter, den dieser im Parkhaus 2 parkte. Anschließend erschien T. T. in Begleitung seines Mieters mit seinem Pkw der Marke BMW, Modell 535d. Man traf noch im Parkhaus aufeinander , ging hinaus und überquerte den dortigen Wendehammer in Richtung eines Restaurants. Der Bruder des Angeklagten begann plötzlich, T. T. mit den Fäusten zu schlagen. Auch der Angeklagte und S. S. schlugen auf T. T. ein, der daraufhin zu Boden ging. Einer der Angreifer trat ihm auch mit den Füßen gegen den Körper. Nachdem A. L. , ein Security-Mitarbeiter des C. , sich über T. T. warf und die weiterhin ausgeführten Schläge und Tritte abfing, ließen der Angeklagte, V. S. und S. S. von ihrem Opfer ab. Sie flüchteten ins Parkhaus 2 zu dem dort abgestellten VW Transporter, in dem als Fahrer V. T. zurückgeblieben war.
3
Der Angeklagte montierte zunächst das vordere und das hintere Kenn- zeichen des Transporters ab, „um so eine Identifizierungdes Fahrzeugs und damit der an der körperlichen Auseinandersetzung mit T. T. Beteiligten zu verhindern“ (UA 11).Der anschließende Versuch, das Parkhaus durch die Einfahrt zu verlassen, scheiterte, weil A. L. diese inzwischen mit einem Dienstwagen blockiert hatte. T. T. hatte sich zwi- schenzeitlich zu seinem Fahrzeug begeben und wollte die Angreifer ebenfalls an der Flucht hindern. Deshalb stellte er sein Fahrzeug hinter den VW Transporter. A. L. kam hinzu, öffnete die Fahrertür des Transporters und zwang V. T. , das Fahrzeug zu verlassen; er legte ihm Handschellen an und zog den Zündschlüssel ab.
4
Der Angeklagte lief auf den hinter dem Transporter mit laufendem Motor stehenden BMW zu, welchen T. T. aus Angst hektisch verließ ; er rannte in Richtung des Sicherheitsmitarbeiters A. L. und seines inzwischen hinzugeeilten Kollegen P. D. . Der Angeklagte setzte sich ans Steuer des BMW und verließ rückwärtsfahrend das Parkhaus 2 über die Ausfahrt, wobei er eine dort inzwischen als Sperre abgestellte Mülltonne beiseite rammte. In dem sich anschließenden Wendehammer brachte er das Fahrzeug in eine nahezu parallel zur Längsachse der Fahrbahn verlaufende Position an dem in seine Fahrtrichtung gesehen äußersten linken Fahrbahnrand. Er fuhr sodann auf der linken Seite der zweispurigen Zufahrtsstraße zum Parkhaus mit einer Beschleunigung von 5,03 m/s2 an, somit nahezu mit Maximalbeschleunigung. Er sah, dass A. L. und P. D. auf die von ihm genutzte Fahrspur liefen. D. gab durch Ausstrecken seiner Hand deutliche Anhaltesignale. Auch zwei dort an einer Arbeitsbühne, einem sogenannten Steiger, arbeitende Techniker, J. K. und T. Kl. , nahm er wahr. Kl. befand sich zu dieser Zeit in der Mitte des durch den Angeklagten genutzten Fahrstreifens, J. K. lief an der Mittellinie der Fahrbahn entlang.
5
„Da der Angeklagte seine Mittäterschaft an der zuvor zu Lasten des T. T. begangenen gemeinschaftlichen Körperverletzung zu verdecken beabsichtigte“ (UA 12), beschleunigte er gleichwohl das Fahrzeug, wobei er davon ausging, dass es den vier Personen gelingen würde, eine Kolli- sion dadurch zu vermeiden, dass sie zur Seite springen würden. Dass sie sich bei einem solchen Sprung möglicherweise infolge eines unglücklichen Aufkommens auf der Fahrbahn (nicht tödliche) Verletzungen zuziehen könnten, nahm er billigend in Kauf.
6
Der durch den Angeklagten geführte BMW erreichte nach etwa 16 m eine Geschwindigkeit von ca. 45 km/h. Auf der nun folgenden, noch etwa 25 m messenden Strecke bis zum Kollisionsort beschleunigte der Angeklagte das Fahrzeug zunächst noch weiter, nahm dann jedoch den Fuß vom Gaspedal. J. K. bewegte sich in Verkennung der Gefahrenlage entgegen der ursprünglichen Annahme des Angeklagten weiter nach links; er stand nun leicht schräg versetzt hinter T. Kl. . Nach einer Fahrtdauer von 3,001 s (gerechnet ab der Anfahrposition) realisierte der Angeklagte, dass es nunmehr keiner der vier Personen noch gelingen würde, rechtzeitig zur Seite zu springen. Zu diesem Zeitpunkt hatte er keine Möglichkeit mehr, das Fahrzeug vor einer Kollision zum Stillstand zu bringen. Daher bremste er das Fahrzeug abrupt auf etwa 40 bis 45 km/h ab, lenkte es ruckartig ein Stück weit nach rechts und versuchte auf diese Weise, durch eine zwischen den Security-Mitarbeitern einerseits und den Technikern andererseits befindliche Lücke von maximal 1,50 m Breite hindurchzufahren, was aufgrund der deutlich größeren Abmessungen des BMW (2,10 m über Außenspiegel) vorhersehbar nicht gelingen konnte. L. und D. wurden vom linken Seitenteil des BMW, Kl. und K. – zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgend – von der rechten Frontseite des BMW auf Höhe des rechten Scheinwerfers erfasst. Kl. gelang es, trotz der Kollision , das Gleichgewicht zu halten und aufrecht stehen zu bleiben; D. und L. wurden vom Fahrzeug zu Boden geschleudert. K. wurde auf die Motorhaube des Fahrzeugs aufgeladen, wobei er sich durch den hierdurch erzeug- ten Schwung nach rechts um seine Körperachse drehte, bis er sich „in Rücken- lage“ in der Luft befand. Sodann wurde er vom Fahrzeug weg durch die Luft in Richtung des rechten Fahrbahnrandes geworfen; er stürzte schließlich dort zu Boden, wobei er mit seinem Kopf nur knapp einen Metallpfosten am rechten Fahrbahnrand verfehlte. Der Angeklagte setzte seine Fahrt trotz Wahrnehmung der Kollision zunächst fort, hielt dann aber alsbald nach Durchfahren einer Unterführung an und flüchtete.
7
Alle vier Personen erlitten „durch die Kollision“ (UA 15, 16) Verletzungen unterschiedlichen Schweregrades. Die schwersten Verletzungen erlitt J. K. mit einer Ruptur sowohl des Innenbandes als auch des äußeren Kreuzbandes im linken Knie sowie eine Gelenksprengung der linken Schulter verbunden mit einer Ruptur von drei Bändern am Eckgelenk. Zudem erlitt er eine Prellung dreier Finger sowie eine Absplitterung in den entsprechenden Gelenken. In der Folge bildete sich ein dauerhafter Hochstand des linken Schlüsselbeins aus. Er ist in der Bewegungsfähigkeit der Arme und des linken Beins dauerhaft eingeschränkt.

II.


8
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe tateinheitlich einen vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB begangen , hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand; der Bejahung der Qualifikation haftet ein durchgreifender Erörterungsmangel an.
9
Verdeckungsabsicht im Sinne des § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB setzt voraus, dass die konkrete Handlung des Täters das Mittel zur Verdeckung der Tat ist. Es genügt nicht, dass der Täter einen zeitlichen Vorsprung erhalten will, um fliehen zu können (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1984 – 2 StR 614/84, NStZ 1985, 166). Ein Täter, der sich in erster Linie der Festnahme ent- ziehen will, will „weder Tat noch Täterschaft“ zudecken (BGH,Beschluss vom 26. November 1990 – 5 StR 480/90, NJW 1991, 1189 mwN). Die Verdeckung einer Straftat scheidet insbesondere dann aus, wenn diese bereits vollständig aufgedeckt ist und der Täter dies weiß (BGH, Urteile vom 7. Juni 2017 – 2 StR 474/16, und vom 1. Februar 2005 – 1 StR 327/04, BGHSt 50, 11, 14, jew. mwN).
10
Vor dem Hintergrund dieser in der Rechtsprechung anerkannten und hier naheliegenden Fallgruppen lässt das Urteil eine nähere Erörterung der Umstände des Einzelfalls vermissen: Nach den bisher getroffenen Feststellungen war der Fahrer des Transporters, V. T. , von A. L. festgenommen und mit Handschellen fixiert worden. Das Opfer der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, T. T. , lief zu den Security-Mitarbeitern. Nicht nur, dass beide den Angeklagten kannten; sie hatten auch Kenntnis von seiner Beteiligung an der Tat, die bereits deshalb durch Flucht allein nicht mehr verdeckt werden konnte. Hinzu kommt, dass auch der später Geschädigte L. die Tat entdeckt hatte, der Angeklagte aber ausweislich der Feststellungen nicht die Absicht verfolgte, diesen auf seiner Fluchtfahrt zu töten. Das angefochtene Urteil erörtert nicht die naheliegende Frage, auf Grundlage welcher Vorstellungen der Angeklagte unter diesen Umständen geglaubt haben könnte, er könne durch Flucht eine günstige Beweisposition aufrechterhalten oder seine Lage sonst verbessern (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2017, aaO). Soweit das Landgericht diesen Schluss darauf stützt, der Angeklagte habe vor dem ersten Fluchtversuch mit dem VW Transporter die Kennzeichen dieses Fahrzeugs abmontiert, übersieht es, dass die Festnahme des V. T. danach erfolgte. Weshalb der Angeklag- te auch nach diesem Zeitpunkt noch davon ausgegangen sein konnte, die genauen Tatumstände seien noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt, hätte der Erörterung in einer lückenlosen Gesamtschau in den Urteilsgründen bedurft.

III.


11
Wegen der tateinheitlichen Verurteilung ist damit auch der Schuldspruch wegen „vierfacher vorsätzlicher Körperverletzung“ aufzuheben (vgl. KK-StPO/ Gericke, 7. Aufl., § 353 Rn. 12). Das nunmehr zur Entscheidung berufene Schwurgericht wird den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu prüfen haben; das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 358 Rn. 18). Jedenfalls die Verletzungen von T. Kl. , der nicht zu Sturz kam, und J. K. sind nach den bisher getroffenen Feststellungen ersichtlich unmittelbar durch die Kollision mit dem vom Angeklagten gefahrenen BMW verursacht worden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. November 2017 – 4 StR 488/17).
12
Die Adhäsionsentscheidung wird von der Aufhebung nicht erfasst. Über die Aufhebung oder Änderung der Adhäsionsentscheidung hat der neue Tatrichter gemäß § 406a Abs. 3 StPO auf der Grundlage des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung zu befinden (BGH, Urteil vom 28. November 2007 – 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 97; Beschluss vom 31. August 2016 – 4 StR 340/16, NStZ 2017, 282, 284).

IV.


13
Abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts verweist der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück. Er kann nicht sicher ausschließen, dass der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter – anders als im angefochtenen Urteil – Tötungsvorsatz annimmt, gegebenen- falls auch im Zeitpunkt des Wegfahrens vom Kollisionsort (Tötung durch Unterlassen

).


Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Bender Feilcke

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.