Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2007 - 4 StR 386/07

bei uns veröffentlicht am29.11.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 386/07
vom
29. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November
2007, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz
als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 7. Mai 2007
a) in den Fällen II. 1. 1 bis 17 (Anklageschrift vom 25. Juli 2006) und im Fall II. 2. (Anklageschrift vom 30. Juni 2006) sowie
b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den übrigen Fällen und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur Schuldfähigkeit aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 22 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betruges in vier Fällen, Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Fälschung beweiserheblicher Daten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet.

I.


2
Der Verurteilung liegen drei von der Staatsanwaltschaft Paderborn zunächst jeweils zum Amtsgericht Warburg erhobene Anklagen (Anklageschriften vom 30. Juni, 12. Juli und vom 13. September 2006) und eine von der Staatsanwaltschaft Bonn zum Amtsgericht Siegburg erhobene Anklage (Anklageschrift vom 25. Juli 2006) zu Grunde. Letzteres Verfahren wurde nach Vorlage der Akten durch das Amtsgericht Siegburg entsprechend den Anträgen der Staatsanwaltschaften Bonn und Paderborn durch Beschluss vom 23. Januar 2007 vom Amtsgericht Warburg "zur gemeinsamen Verhandlung" mit den dort gegen den Angeklagten bereits anhängigen, soweit es die Anklageschriften vom 30. Juni und vom 12. Juli 2006 betrifft, bereits verbundenen Verfahren übernommen. Auf Vorlage der Verfahren durch das Amtsgericht Warburg wurden diese vom Landgericht übernommen und die Anklagen der Staatsanwaltschaft Bonn vom 25. Juli 2006 und der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 13. September 2006 zur Hauptverhandlung zugelassen.
3
Die Urteilsgründe beschränken sich hinsichtlich der 29 Einzeltaten auf eine knappe Sachverhaltsschilderung entsprechend dem Anklagesatz der jeweiligen Anklageschrift. Hierzu wird mitgeteilt, dass der Angeklagte, an dessen Geständnis zu zweifeln kein Anlass bestehe, die ihm zur Last gelegten Taten "vorbehaltlos eingeräumt" habe. Die rechtliche Würdigung beschränkt sich auf die Mitteilung des Endergebnisses und die Bezeichnung der angewendeten gesetzlichen Vorschriften.

II.


4
Auch soweit es die ursprünglich von der Staatsanwaltschaft Bonn zum Amtsgericht Siegburg erhobene Anklage betrifft, ist die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. August 2007, auf die insoweit Bezug genommen wird, zutreffend dargelegt hat, ist das zunächst beim Amtsgericht Siegburg anhängig gewordene Verfahren bereits vor der Übernahme und Eröffnung des Verfahrens durch das Landgericht von dem Amtsgericht Warburg durch Beschluss vom 23. Januar 2007 gemäß § 13 Abs. 2 StPO wirksam zu den anderen zu diesem Zeitpunkt beim Amtsgericht Warburg gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren verbunden worden.

III.


5
Das Urteil hält nur, soweit es die Schuldsprüche in den Fällen Nr. 18 bis 23 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006, Nr. 1 bis 3 der Anklageschrift vom 12. Juli 2006 und Nr. 1 und 2 der Anklageschrift vom 13. September 2006 und die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten betrifft, sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Im Übrigen hat es keinen Bestand.
6
1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift, mit der er die Aufhebung des gesamten Urteils beantragt hat, zutreffend ausgeführt: "Die Feststellungen des Urteils beschränken sich auf die bloße Wiedergabe des Wortlauts der Anklagesätze, die die Tatvorwürfe zwar für eine Anklage ausreichend bestimmt schildern, aber zu knapp gefasst sind, um tatrichterlichen Feststellungen zu genügen. Insbesondere ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob die Kammer eine eigene rechtliche Würdigung vorgenommen hat und zu welchem Ergebnis sie dabei gekommen ist. Der Tatrichter aber hat die Urteilsgründe nach einer vorausgegangenen rechtlichen Subsumtion so abzufassen, dass sie in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennen lassen , welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen können (BGH, Beschl. v. 13.01.2005 - 3 StR 473/04, BGHR StPO, § 267 Absatz 1 Satz 1, Sachdarstellung 13) und welchen gesetzlichen Tatbestand das Gericht daher für erfüllt angesehen und bei der Bemessung der Rechtsfolgen zugrundegelegt hat (KK-Engelhardt, StPO, 5. Aufl. 2003, § 267 Rn. 21 m.w.N.). Es kann nicht - wie hier - dem Revisionsgericht überlassen bleiben, anhand eines Abgleichs der Urteilsgründe mit dem Schuldspruch die tatrichterliche Bewertung im Einzelfall zu 'ermitteln'.
Darüber hinaus tragen die knappen Feststellungen in einem wesentlichen Teil der Fälle nicht den Schuldspruch."
7
2. Die insbesondere in der bloßen Wiedergabe der jeweiligen Anklagesätze liegenden Mängel der Sachdarstellung (vgl. dazu auch BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 10) nötigen jedoch zur Aufhebung des Urteils nur, soweit sie einer revisionsrechtlichen Überprüfung des jeweiligen Schuldspruchs entgegenstehen. Das ist hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Betruges in den Fällen 18 bis 23 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006, Nr. 1 bis 3 der Anklageschrift vom 12. Juli 2006 und Nr. 1 der Anklageschrift vom 13. September 2006 sowie wegen versuchten Betruges im Fall Nr. 2 dieser Anklageschrift nicht der Fall. Insoweit ist durch die - wenn auch knappen - Feststellungen noch hinreichend belegt, dass der Angeklagte die Geschädigten in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, jeweils über seine Zahlungswilligkeit getäuscht hat und dass diese dadurch einen Vermögensschaden in der festgestellten Höhe erlitten haben. Soweit es den Schuldspruch wegen versuchten Betruges im Fall Nr. 2 der Anklageschrift vom 13. September 2006 betrifft, ist das Landgericht ersichtlich von einem fehlgeschlagenen Versuch ausgegangen, was im Hinblick darauf, dass der Angeklagte geständig ist, keiner näheren Erörterung bedurfte.
8
3. Hinsichtlich der übrigen Taten lassen die Urteilsgründe dagegen eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zu:
9
a) Zu dem Vorwurf des Betruges im Fall Nr. 1 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006 hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass die Zeugin G. dem „zu keinem Zeitpunkt“ zur Rückzahlung bereiten Angeklagten „im Zeitraum von September 2005 bis Mai 2006 insgesamt ca. 5.000,00 €“ übergeben hat, in der Annnahme, der Angeklagte werde diesen Betrag zurückzahlen. Ob der Angeklagte die Zeugin zu den Zahlungen durch eine oder, was im Hinblick auf den genannten Tatzeitraum nahe liegt, durch mehrere Täuschungshandlungen veranlasst hat, so dass die Annahme mehrerer rechtlich selbständiger Betrugstaten in Betracht käme, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Der Senat kann deshalb nicht abschließend beurteilen, ob und - gegebenenfalls - hinsichtlich welcher der Einzeltaten ein Prozesshindernis vorliegt, weil die Zeugin insoweit keinen Strafantrag gestellt hat. Zwar hat die Zeugin am 17. Mai 2006 Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattet undeinen Strafantrag gestellt (SA Bd. I Bl. 2). Die Strafanzeige betraf aber andere Taten. Der neue Tatrichter wird im Hinblick darauf, dass die Zeugin nach ihren Angaben bis zum 5. Mai 2006 in ihrer Wohnung für etwa drei Monate mit dem Angeklagten in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat, zu prüfen haben, ob und - gegebenenfalls – hinsichtlich welcher der Taten zum Nachtteil der Zeugin gemäß § 263 Abs. 4 i.V.m. § 247 StGB ein Strafantrag erforderlich ist, weil der Angeklagte mit der Zeugin bei der Tatbegehung im Sinne des § 247 StGB in häuslicher Gemeinschaft lebte (vgl. BGHSt 29, 54).
10
b) Soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen Nr. 4 und 5 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006 wegen Urkundenfälschung und in den Fällen Nr. 3 und 13 dieser Anklageschrift jeweils wegen einer tateinheitlich begangenen Urkundenfälschung verurteilt hat, bleibt unklar, ob der Angeklagte bei der Verwendung der Schecks mit seinem eigenen Namen, mit dem Namen der geschädigten Inhaberin des Kontos oder aber als ihr vermeintlich berechtigter Vertreter unterzeichnet hat. Nur bei einer Identitätstäuschung oder im Fall der unrechtmäßigen Anmaßung der Befugnis, für die Kontoinhaberin eine Urkunde herzustellen, die als ihre Erklärung gelten soll, läge eine Urkundenfälschung vor (vgl. Erb in MünchKomm StGB § 267 Rdn. 131; Schönke/SchröderCramer /Heine StGB 27. Aufl. 2006 § 267 Rdn. 48 ff.).
11
c) Auch im Fall Nr. 6 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006 (Buchung einer Flugreise für sich, die Geschädigte und deren Kinder über das Internet) lassen die Feststellungen eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zu. Sofern das Landgericht, was mangels einer rechtlichen Würdigung der einzelnen Taten unklar bleibt, die Buchung der Reise als Fälschung beweiserheblicher Daten im Sinne des § 269 Abs. 1 StGB gewertet hat, reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus, den Schuldspruch zu belegen.
12
d) Nicht hinreichend belegt ist auch die Verurteilung wegen Betruges in den Fällen Nr. 2, 7, 8 und 12 bis 17 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006 und wegen versuchten Betruges in den Fällen Nr. 9 bis 11 der genannten Anklage:
13
Im Fall Nr. 2 (Bestellung eines Kaninchenstalls unter Verwendung des "Kurzbriefpapiers" der Geschädigten) lässt sich der in einem Satz bestehenden Schilderung des äußeren Tatgeschehens schon nicht entnehmen, auf welche Weise der Angeklagte den "Anschein erweckte", die Geschädigte sei die Bestellerin. Unklar bleibt, ob der bestellte Kaninchenstall geliefert wurde. Zudem versteht sich nicht von selbst, dass der Angeklagte auch insoweit gewerbsmäßig handelte.
14
In den Fällen Nr. 7 (Abschluss einer Krankenversicherung) und Nr. 8 (Abschluss einer Rentenversicherung) ist nicht festgestellt, dass die jeweils über die Zahlungsbereitschaft des Angeklagten getäuschte Versicherung eine ihr Vermögen schädigende Verfügung vorgenommen hat. Insbesondere lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, ob dem Angeklagten bereits mit Abschluss des Kranken- bzw. Rentenversicherungsvertrages der erstrebte Versicherungsschutz gewährt worden ist oder ob dieser - was regelmäßig der Fall ist - erst im Falle der Zahlung der ersten Versicherungsprämie begonnen hätte.
15
Die Schuldsprüche wegen versuchten Betruges in den Fällen 9 und 10 (Abschlüsse von Sparverträgen) sowie Nr. 11 (Abschluss eines Hundehaftpflichtversicherungsvertrages ) begegnen, abgesehen davon, dass unklar bleibt, worin nach der Vorstellung des Angeklagten die vermögensschädigende Verfügung liegen sollte, schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil diese Verträge nach den bisherigen Feststellungen ersichtlich im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit dem Versicherungsvertreter abgeschlossen worden sind, so dass möglicherweise nur ein tateinheitlich begangener Betrugsversuch vorliegt. Dies gilt auch hinsichtlich der jeweils als rechtlich selbständige Betrugstaten gewerteten Fälle Nr. 14 bis 17, denn nach den Feststellungen erfolgten die jeweiligen Zahlungen des Geschädigten, „nachdem ihm der Angeklagte einen von ihm ausgestellten Wechsel“, übergeben hatte.
16
In den Fällen 12 bis 17 versteht es sich angesichts der nicht näher aufgeklärten längeren Beziehung des Angeklagten zu dem Geschädigten S. zudem nicht von selbst, dass sich dieser über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Angeklagten geirrt hat.
17
e) Die Feststellungen zu der dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 30. Juni 2006 zur Last gelegten Tat lassen eine revisionsrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs wegen Betruges nicht zu. Insbesondere ist nicht hinreichend belegt, dass sich der Zeuge D. über die Zahlungswilligkeit und –fähigkeit geirrt hat. Im Hinblick auf die Höhe der vom Angeklagten zugesagten Gegenleistung und im Hinblick darauf, dass der Angeklagte den Zeugen bereits im Jahre 2002 betrogen hatte und dies im März 2004 versucht hatte (Fälle Nr. 1, 2 der Anklageschrift vom 13. September 2006), hätte die Annahme eines täuschungsbedingten Irrtums näherer Begründung bedurft. Zudem lässt sich den Urteilsausführungen nicht entnehmen, worin nach Auffassung des Landgerichts die irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Zeugen D. liegen soll. Soweit es die Begebung der Wechsel durch den Zeugen an die angeblichen Gläubiger des Angeklagten betrifft, bleibt unklar, ob der Zeuge zu diesem Zeitpunkt bereits vergeblich versucht hatte, den vom Angeklagten ausgestellten Scheck einzulösen.

IV.


18
Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung in den Fällen Nr. 1 bis 17 der Anklage vom 25. Juli 2006 und der Anklageschrift vom 30. Juni 2006 zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat hebt auch die übrigen Einzelstrafen auf, um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Strafen insgesamt neu zu bemessen, zumal die Strafzumessungserwägungen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen, auf die insoweit Bezug genommen wird, rechtlichen Bedenken begegnen.

V.


19
Soweit das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben ist, können jedoch - insoweit lassen die Urteilsgründe eine revisionsrechtliche Überprüfung zu - die von dem sachverständig beratenen Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten aufrechterhalten bleiben.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2007 - 4 StR 386/07

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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

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Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

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(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.

(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.

(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.