Bundesgerichtshof Urteil, 15. Aug. 2018 - 5 StR 100/18

bei uns veröffentlicht am15.08.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 100/18
vom
15. August 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Geldwäsche
ECLI:DE:BGH:2018:150818U5STR100.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Prof. Dr. Mosbacher, Köhler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt H. als Verteidiger des Angeklagten P. ,
Rechtsanwalt A. als Verteidiger der Angeklagten L. ,
Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. November 2017 hinsichtlich der Angeklagten L. im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


Das Landgericht hat die Angeklagten der vorsätzlichen Geldwäsche
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schuldig gesprochen. Den Angeklagten P. hat es zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 140 Euro, die Angeklagte L. zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt, wovon es jeweils 40 Tagessätze für vollstreckt erklärt hat. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen (450.000 Euro bezüglich des Angeklagten P. und insgesamt 470.000 Eu- ro bezüglich der Angeklagten L. ). Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Angeklagten beanstanden zudem das Verfahren. Ihre Rechtsmittel sind unbegründet. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, auf den Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten L. beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

I.


Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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Der geschiedene Ehemann der Angeklagten L. , der Zeuge B. ,
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war Mitbegründer und geschäftsführender Direktor der aus verschiedenen Ge- sellschaften bestehenden „L. S. (L. S. ) mit Sitz in den USA. Diese bestand aus Investmentgesellschaften, die sich weltweit am Warenterminhandel beteiligten. Der Zeuge B. leitete die Geschäftsentwicklung sowie Verkäufe und war auch für die Herausgabe von Werbe- und Informationsprospekten zuständig.
Bei der Akquise von Anlegern täuschte er im Zeitraum zwischen Janu4 ar 2002 und September 2007 die Kunden, indem er unter anderem auf der Internetseite von L. S. und in Werbeprospekten entgegen der tatsächlichen negativen Handelsbilanz positive Erträge der Warentermin-Pools suggerierte. Entsprechend seinem Tatplan veranlasste er hierdurch „annähernd 900 Unter- nehmen und natürliche Personen“ zur Einzahlung von Anlagegeldern von mehr als 291.800.000 US-Dollar auf von ihm beherrschte Konten der L. S. .
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Die betrügerisch erlangten Gelder überwies er auf Konten anderer, von ihm persönlich oder von Mittelsmännern geleiteter Gesellschaften, um sie den Getäuschten dauerhaft zu entziehen und für sich zu verwenden. Eine der Gesellschaften , die Z. (Z. ) mit Sitz auf den Turks- und Caicosinseln, erwarb am 18. Oktober 2006 zum Kaufpreis von 1.950.000 Euro ein Grundstück in Hamburg. Der Kaufpreis und für die Sanierung sowie Herstel- lung von „Luxus-Eigentumswohnungen“ aufgewendete 2.600.000 Euro wurden vollständig aus den betrügerisch erlangten Geldern finanziert.
Mit notariellem Vertrag vom 15. April 2008 übertrug die Z. das
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Grundstück unentgeltlich auf die „F. “ (F. ). Am 22. August 2008 wurde eine der Wohnungen zum Preis von 1.180.000 Euro veräußert. Der vollständige Kaufpreis wurde bis August 2010 ratenweise auf das Konto der F. bei der Sparkasse ( spa) gezahlt.
Spätestens ab ihrer Eintragung im Handelsregister als Geschäftsführerin
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der F. am 13. März 2009 führte die Angeklagte L. die Geschäfte der GmbH, hatte die alleinige Verfügungsbefugnis über deren Konten bei der spa sowie bei der O. und bemühte sich um die Veräußerung der sanierten Eigentumswohnungen. Der Angeklagten war bewusst, dass die Gelder, mit denen die Immobilie erworben und saniert worden war, aus dem gewerbsmäßigen Betrug des Zeugen B. stammten.
Im Jahr 2009 befand sich die F. in Zahlungsschwierigkeiten, die
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die Angeklagte durch Abschluss von drei Darlehensverträgen mit einem Gesamtvolumen von 2.585.000 Euro bei der O. kompensierte.
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Die Angeklagte L. überwies am 16. Juli 2009 vom spa-Konto der F. einen Betrag von 28.000 Euro, der als Privatdarlehen bezeichnet wurde, auf ihr privates Konto bei der Haspa. Nach der ratenweisen Rückzahlung am 12. und 19. August 2009 überwies sie am 1. September 2009 erneut einen als Privatdarlehen bezeichneten Betrag von 20.000 Euro vom spaKonto der F. auf ihr privates Konto.
Darüber hinaus veranlasste sie zwischen November 2009 und dem Jah10 resende 2010 insgesamt zwölf unregelmäßige Überweisungen von Geschäftsführergehältern mit einem Gesamtvolumen von 70.389,78 Euro vom spaKonto der F. auf ihr privates Konto.
Am 15. Januar 2010 verkaufte die durch die Angeklagte L. vertrete11 ne F. eine der sanierten Wohnungen an die Zeugin Hartenstein zum Kaufpreis von 1.850.000 Euro. Am 12. März 2010 wurde dem bis zu diesem Zeitpunkt einen negativen Saldo aufweisenden Konto der F. bei der O. eine Kaufpreisrate aus diesem in Höhe von 1.650.000 Euro gutgeschrieben. Durch diese Zahlung wurde ein positiver Saldo von ca. 400.000 Euro erreicht. Fünf Tage später überwies die Angeklagte L. 380.000 Euro von diesem Konto auf das Konto der F. bei der spa, das vor dieser Überweisung ein Guthaben von lediglich ca. 200 Euro aufgewiesen hatte. Am 18. und 23. März 2010 erfolgten Überweisungen unter dem Verwendungszweck „Rückzahlung Darlehen“ in Höhe von 150.000 Euro und 50.000 Euro vom Konto der F. bei der spa auf das Privatkonto der Angeklagten L. , das zuvor einen negativen Saldo aufgewiesen hatte.
Am 19. März 2010 nahm die Angeklagte L. von ihrem Privatkonto
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bei der spa eine Barauszahlung von 60.000 Euro vor.
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Am 26. März 2010 überwies sie von diesem Konto 70.000 Euro an die in den USA mandatierten Strafverteidiger des B. . Dieser war nach Ermittlungen in den USA aufgrund eines Auslieferungsersuchens am 1. Juli 2007 in Anwesenheit der Angeklagten L. in der gemeinsamen Ehewohnung in Hamburg festgenommen und an die USA ausgeliefert worden. Den Strafverteidigern teilte sie mit, dass das Geld aus dem Vermögen des Angeklagten P. stamme und ihr darlehensweise für Verteidigungszwecke zur Verfügung gestellt worden sei. Um dies zu bekräftigen, erklärte der Angeklagte P. in einer auf den 5. März 2010 datierten „eidesstattlichen Versicherung“, der Angeklagten L. zur Bezahlung der Verteidiger ihres Ehemanns 200.000 Euro aus seinem Privatvermögen zur Verfügung gestellt zu haben. Die Angeklagten erstellten außerdem auf den 31. März 2009 und den 5. März 2010 datierende Darlehensverträge, in denen sie wahrheitswidrig angaben, dass der Angeklagte P. der Angeklagten L. zinslose Bardarlehen über 250.000 Euro und 200.000 Euro gewährt habe. Die „eidesstattliche Versicherung“ wurde den Strafverteidigern in übersetzter Form zur Verfügung gestellt.
Sowohl die Angeklagte L. als auch der Angeklagte P. wuss14 ten, dass die verwendeten Gelder aus dem gewerbsmäßigen Betrug des B. stammten. Mit der „eidesstattlichen Versicherung“ und den Darlehensverträgen wollten sie die inkriminierte Herkunft der Gelder verbergen.
Am 16. April 2010 überwies die Angeklagte L. vom Konto derF.
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bei der spa 50.000 Euro auf eines ihrer Privatkonten, um drei Tage später von letzterem Konto aus nochmals 70.000 Euro an die Strafverteidiger des B. in die USA zu überweisen.
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Die durch die Angeklagte L. vertretene F. veräußerte am 21. Oktober 2010 eine weitere Wohnung an die G. GbR zu einem Kaufpreis von 1.100.000 Euro. Am 21. Dezember 2010 wurden dem zu diesem Zeitpunkt im Soll befindlichen Konto der F. bei der O. zwei Kaufpreisraten aus diesem Wohnungsverkauf von 400.000 Euro und 566.894,57 Euro gutgeschrieben.
Am 20. Dezember 2010 überwies die Angeklagte 100.000 Euro von die17 sem Konto auf das Konto der F. bei der spa. Eine Woche später übertrug sie von dort unter dem Verwendungszweck „Darlehen Rückzahlung“ 15.000 Euro auf ihr Privatkonto. Am 6. Januar 2011 überwies sie weitere 600.000 Euro vom Konto der F. bei der O. auf das Konto der Gesellschaft bei der spa, die sie von dort noch am selben Tag und am 10. Januar 2010 in Teilbeträgen von 100.000 und 500.000 Euro auf ihr Privatkonto weiterleitete. Von hier aus veranlasste sie am selben Tag weitere Überweisungen von 50.000 Euro auf ein anderes ihrer Privatkonten, von 250.000 Euro auf das Konto des Angeklagten P. (Verwendungszweck: „Darlehensvertrag vom 05.03.2010 zinsfrei Rückzahlung“), von 21.777,43 Euro an die Strafverteidiger des B. sowie außerdem eine Barentnahme von 3.000 Euro. Am 12. und 13. Januar kam es zu Barauszahlungen in einer Gesamthöhe von 30.000 Euro und zu einer neuerlichen Überweisung von 200.000 Euro auf das Konto des Angeklagten P. (Verwendungszweck „Darlehensvertrag vom 01.04.2009 Rückzahlung zinsfrei. Danke“).
Das Landgericht hat die Handlungen der Angeklagten L. als eine
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natürliche Handlungseinheit bewertet und ist infolgedessen insgesamt von einer Geldwäschetat im Sinne des § 52 StGB ausgegangen.

II.


Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
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1. Die Verfolgung der abgeurteilten Taten ist nicht verjährt. Die fünfjähri20 ge Verjährungsfrist wurde für beide Angeklagte mehrfach, unter anderem durch die Erhebung der Anklage am 23. März 2012 und den Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 6. Februar 2017, gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 6 und 7 StGB wirksam unterbrochen.
2. Die von beiden Angeklagten erhobenen, weitgehend inhaltsgleichen
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Verfahrensrügen sind jedenfalls unbegründet.
Die Ausführungen im Beschluss der Strafkammer vom 15. Novem22 ber 2017 tragen eine Ablehnung des Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit. Darin wird sorgfältig dargelegt, dass die behauptete Hilfstatsache nur einen möglichen, aber keinen zwingenden Schluss auf eine Darlehensgewährung an die Angeklagte zulasse, das Gericht diesen Schluss angesichts des bisher gewonnenen Beweisergebnisses aber nicht ziehen wolle (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 3 StR 154/13, NStZ 2014, 111; Urteil vom 21. August 2014 – 1 StR 13/14, NStZ-RR 2014, 316, 317 f.). Deshalb musste sich die Strafkammer auch unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht zu entsprechenden weitergehenden Ermittlungen gedrängt sehen. Ein Widerspruch des Inhalts des Ablehnungsbeschlusses zu den Urteilsgründen besteht bei deren verständiger Würdigung nicht. Insbesondere hat das Gericht der behaupteten Beweistatsache nicht entgegen der Ablehnungsbegründung im Urteil eine die Entscheidung tragende Bedeutung beigemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 1996 – 4 StR 373/96, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungs-
losigkeit 22; Urteil vom 19. September 2007 – 2 StR 248/07, StraFo 2008, 29,

30).


3. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen hat keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Feststellungen tragen die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Geldwäsche.

a) Die Strafkammer hat hinreichend konkrete Feststellungen zur Vortat
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der Geldwäsche getroffen.
Dazu reicht es aus, wenn sich aus den festgestellten Umständen jeden25 falls in groben Zügen bei rechtlich zutreffender Bewertung eine Katalogtat nach § 261 Abs. 1 StGB als Vortat ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 – 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538; Urteile vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; vom 28. Januar 2003 – 1 StR 393/02, BGHR StGB § 261 Vortat 1). Es muss nur ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden können , dass der Gegenstand legal erlangt wurde oder dass er aus einer Nichtkatalogtat stammt (BGH, Beschluss vom 10. November 1999 – 5 StR 476/99, wistra 2000, 67).
Gemessen hieran tragen die Feststellungen zu den betrügerischen
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Handlungen des Zeugen B. die rechtliche Bewertung einer rechtswidrigen, auch nach Tatortrecht strafbaren (Auslands-)Vortat des gewerbsmäßigen Betrugs im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a, Abs. 8 StGB. Das Landgericht hat insbesondere ausreichend dargelegt, dass durch die Taten des Zeugen B. auch natürliche Personen getäuscht und geschädigt wurden. Einer näheren Darlegung etwa der Identität der geschädigten Personen oder der auf sie im Einzelnen entfallenden Schadenssummen bedurfte es nicht.
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b) Bei den aus den Verkaufserlösen für die durch die F. veräußerten Wohnungen herrührenden Guthaben auf den Konten der F. bei der spa und der O. handelte es sich um einen „Gegen- stand“ im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, der aus der Vortat des Zeugen B. herrührte.
aa) Taugliches Tatobjekt der Geldwäsche ist jeder Vermögensgegen28 stand, der seinem Inhalt nach bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte umfasst (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167, 169; Beschluss vom 20. Mai 2015 – 1 StR 33/15, NStZ 2015, 703, 704). Dazu gehören Buchgeld und solche Gegenstände, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen (BT-Drucks. 12/989 S. 27; 12/3533 S. 12; BGH, Urteil vom 27. Juli 2016 – 2 StR 451/15, NStZ 2017, 28, 29 mwN). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch die Wahl des weiten Begriffs des „Herrührens“ eine für Geldwäsche typische Kette von Verwer- tungshandlungen erfasst werden, bei denen der ursprünglich bemakelte Gegenstand gegebenenfalls mehrfach durch einen anderen oder auch durch mehrere Surrogate ersetzt wird (BT-Drucks. 12/989, S. 27; 12/3533, S. 12). Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wonach Gegenstände als be-makelt anzusehen sind, wenn sie sich im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lassen (BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 – 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 209; vom 26. November 2009 – 5 StR 91/09, NStZ-RR 2010, 109, 111) und nicht wesentlich auf der Leistung Dritter beruhen (BT-Drucks. 12/3533, S. 12).
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bb) Nach diesen Maßstäben ist die Strafkammer zu Recht davon ausgegangen , dass die auf die Konten der F. eingehenden Verkaufserlöse für die veräußerten Wohnungen taugliche Tatobjekte von Geldwäschehandlungen darstellen. Denn sowohl der Kaufpreis von 1.950.000 Euro für das Grundstück in der Fe. als auch Sanierungskosten von weiteren 2.600.000 Euro wurden aus den betrügerisch erlangten Geldmitteln des Zeugen B. finanziert. Die Verkaufserlöse sind daher ein durch Verwertung der bemakelten Gelder erlangtes, geldwäschetaugliches Surrogat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2016 – 2 StR 451/15, aaO; OLG Karlsruhe, NJW 2005, 767, 768 mwN).
Die Tatobjektseigenschaft der Verkaufserlöse aus den Wohnungsverkäu30 fen wird auch nicht deswegen in Frage gestellt, weil diese nicht ausschließbar mit rechtmäßigen Zahlungseingängen aus den durch die O. gewährten Darlehen zusammengeführt wurden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Geldwäschetauglichkeit eines Gegenstandes nicht dadurch aufgehoben, dass er mit legalen Finanzmitteln vermengt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 1 StR 33/15, aaO; Urteil vom 12. Juli 2016 – 1 StR 595/15, aaO). In Fällen der Vermischung ist dies lediglich dann der Fall, wenn der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung völlig unerheblich ist (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015, aaO; Urteil vom 12. Juli 2016 – 1 StR 595/15, aaO). Das trifft vorliegend aber nicht zu.

c) Die Feststellungen tragen die Annahme der Tathandlungen des „Ver-
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wahrens“ (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB), des „Verwendens“ (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) und des „Verschleierns“ (§ 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
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aa) Verwahren bedeutet, einen geldwäschetauglichen Gegenstand in Obhut zu nehmen oder zu halten, um ihn für einen Dritten oder für die eigene spätere Verwendung zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – 1 StR 595/15, aaO mwN). Für das Verwahren von Buchgeld kommt es darauf an, ob der Täter eine der unmittelbaren Sachherrschaft entsprechende tatsächliche Verfügungsgewalt über die Forderung hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 302/11, NJW 2013, 1158). Bei Konten genügt das Recht, über das Geld allein zu verfügen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – 1 StR 595/15, aaO mwN). So liegt es hier. Indem die Angeklagte L. als allein verfügungsberechtigte Geschäftsführerin der F. die Kaufpreiszahlungen jedenfalls vorübergehend auf dem jeweiligen Konto beließ, verwahrte sie diese im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – 1 StR 595/15, aaO). Entsprechendes gilt für die von dort auf ihre Privatkonten überwiesenen Gelder.
bb) Unter das Tatbestandsmerkmal des Verwendens fällt jeder bestim33 mungsgemäße Gebrauch des inkriminierten Gegenstandes (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 1 StR 33/15, aaO). Bei Bargeld und Buchgeld werden Geldgeschäfte aller Art erfasst (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – 1 StR 595/15, aaO), bei Konten mithin auch Verfügungen über das jeweilige Guthaben durch Überweisungen oder Barabhebungen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 1 StR 33/15, aaO). Die Strafkammer hat dem- gemäß zutreffend das „Verwenden“ eines geldwäschetauglichenGegenstands im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB durch von der Angeklagten L. veranlasste Überweisungen und Barabhebungen angenommen.
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cc) Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands umfasst alle irreführenden Machenschaften, durch die einem Tatobjekt der Anschein einer anderen (legalen) Herkunft verliehen oder zumindest die wahre Herkunft verborgen werden soll. Verbergen und Verschleiern bezeichnen ein zielgerichtetes, konkret geeignetes Handeln, den Herkunftsnachweis zu erschweren, ohne dass diese Bemühungen aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden zum Erfolg geführt haben müssen (BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 – 2 StR 451/15, NStZ 2017, 28, 29 mwN). Die Feststellungen tragen danach auch die Annahme eines „Ver- schleierns“ nach § 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch den Gebrauch der erstellten „eidesstattlichen Versicherung“.
Insofern steht – wie auch hinsichtlich der anderen Handlungsalternati35 ven – ein zudem von „manipulativer Tendenz“ (BVerfG [Kammer], Beschluss vom 28. Juli 2015 – 2 BvR 2558/14, Rn. 49, 52) getragener Vorsatz der Ange- klagten außer Frage. Sie bezweckte mit ihrem Tun ausschließlich, „die tatsächliche Herkunft der Gelder zu verschleiern“ (UA S. 14).

d) Soweit die Strafkammer sämtliche von der Angeklagten L. be36 gangenen Geldwäschehandlungen als natürliche Handlungseinheit bewertet, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Die Angeklagte ist hierdurch aber nicht beschwert; der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Annahme von Tatmehrheit eine noch geringere (Gesamt-)Geldstrafe verhängt hätte.
Mehrere Geldwäschehandlungen sind nicht bereits deshalb rechtlich zu
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einer Tat verbunden, weil die einzelnen Tatobjekte aus einer bestimmten Vortat herrühren. § 261 StGB ist eine eigenständige Strafvorschrift, nicht etwa eine besondere Form der Beteiligung an der Vortat. Daher sind Geldwäschehandlungen hinsichtlich der Frage der Einheit oder Mehrzahl von Handlungen eigenständig zu beurteilen (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 208/97, aaO, S. 152). Verschafft sich ein Täter gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei mehreren Gelegenheiten (Bar-)Geldbeträge, so ist grundsätzlich Tatmehrheit gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 208/97, BGHSt 43, 149, 151). Gleiches gilt beim Eingang von bemakelten Geldbeträgen auf ein vom Täter beherrschtes Konto, die von ihm dort nach § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB jedenfalls vorübergehend verwahrt werden. Mit anschließenden Verwendungshandlungen im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB durch strafbewehrte Verfügungen des Täters über das deliktisch erlangte Giralgeld in Form von Überweisungen oder Barabhebungen besteht dagegen grundsätzlich eine natürliche Handlungseinheit (Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496).
Ausgehend hiervon wird die Annahme einer einzigen Tat der Angeklag38 ten L. von den Feststellungen nicht getragen. Denn die Verwahrungshandlungen der Angeklagten waren weder von einem einheitlichen Willen getragen noch drängt sich infolge eines engen zeitlichen Zusammenhangs deren Verbindung zu einer Handlungseinheit auf. Zwischen den die Verfügungsgewalt der Angeklagten begründenden Eingängen der einzelnen Kaufpreisraten aus den Wohnungsverkäufen auf den Konten der F. lagen erhebliche Zeiträume von bis zu neun Monaten.
Der Umstand, dass es sich bei den auf die Konten der F. ein39 gehenden Verkaufserlösen um Surrogate handelt, die aus dem gewerbsmäßigen Betrug des Zeugen B. herrühren, ist tatbestandstypisch und führt nicht zur Annahme einer Handlungseinheit.

e) Die Verurteilung des Angeklagten P. als Täter begegnet keinen
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rechtlichen Bedenken.
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Der Gesetzgeber hat im Rahmen des § 261 StGB – ähnlich wie etwa bei der Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB – auch solche Handlungen als täterschaftlich eingeordnet, bei denen es sich nach allgemeinen strafrechtlichen Regeln um Beihilfe handeln würde (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 – 4StR 384/15, NStZ 2016, 538; Urteil vom 8. Oktober 1998 – 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84). Danach ist Täter, wer selbst in vollem Umfang tatbestandsmäßig handelt, mag er auch, wie im vorliegenden Fall naheliegend, ganz oder überwiegend im Interesse eines anderen handeln (vgl. BGH aaO).
4. Die Rechtsfolgenentscheidungen weisen keine die Angeklagten be42 schwerenden Rechtsfehler auf. Insbesondere beschwert es sie nicht, dass das Landgericht den Anwendungsbereich des Art. 316h EStGB versehentlich auf die Vorschriften über die Einziehung gemäß §§ 74 ff. StGB ausgeweitet hat.

III.


Die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der AngeklagtenL.
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ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Sie führt zur Aufhebung der festgesetzten Strafe.
Die Strafkammer hat die Strafe dem Normalstrafrahmen des § 261
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Abs. 1 StGB entnommen. Das Vorliegen eines besonders schweren Falls nach § 261 Abs. 4 StGB hat sie nicht erkennbar erwogen. Eine gewerbsmäßige Begehung (§ 261 Abs. 4 Satz 2 StGB), die in Konstellationen wie der vorliegenden auch bei einer Tat in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2004 – 3 StR 344/03, NStZ-RR 2006, 106), lag nach den Feststellungen jedoch nahe und hätte der Erörterung bedurft. Denn die Angeklagte hat über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr Gehaltszahlungen unterschiedlicher Höhe in zwölf Einzelüberweisungen von insgesamt über 70.000 Euro von dem bemakelten Giralgeld auf dem Konto der F. bei der spa auf ihr Privatkonto überwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1998 – 1 StR 246/98, BGHR StGB § 261 Strafzumessung 2). Unter diesen Vorzeichen kann dahinstehen, ob nicht schon im Blick auf die beträchtlichen Summen und den langen Tatzeitraum ein (unbenannter) besonders schwerer Fall zu erwägen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1998 – 1 StR 246/98, aaO mwN).
Der Senat kann – auch angesichts der in den Urteilsgründen zutreffend
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angeführten allgemeinen Strafmilderungsgründe – nicht ausschließen, dass das Landgericht den Strafrahmen des § 261 Abs. 4 Satz 1 StGB zugrunde gelegt und eine höhere (Freiheits-)Strafe verhängt hätte, wenn es sich dessen bewusst gewesen wäre. Der Strafausspruch war deshalb aufzuheben. Die Feststellungen sowie die Einziehungsentscheidung sind durch den Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
Mutzbauer Schneider König
Mosbacher Köhler

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Aug. 2018 - 5 StR 100/18

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Aug. 2018 - 5 StR 100/18

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Aug. 2018 - 5 StR 100/18 zitiert 9 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafprozeßordnung - StPO | § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen


(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren

Strafgesetzbuch - StGB | § 261 Geldwäsche


(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt,2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,3. sich oder einem Dritt

Strafgesetzbuch - StGB | § 78c Unterbrechung


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(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 154/13
vom
15. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2013 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. November 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, denn das Landgericht hat einen Beweisantrag rechtsfehlerhaft zurückgewiesen und dadurch gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen.
2
I. Nach den Feststellungen war der Angeklagte Geschäftsführer der Firmen A. und N. . Er hatte das alleinige Sagen, bestimmte den gesamten Geschäftsablauf. U.a. wies er die Mitarbeiter ein und sagte ihnen, was sie zu tun hatten. Den bei ihm beschäftigten Telefonisten legte er zu Beginn eines Arbeitstages eine Liste von Gewerbetreibenden vor, die sie abzutelefonieren hatten, und erteilte ihnen den Auftrag, die Angerufenen dazu zu bewegen, einen Anzeigenauftrag mit der Firma A. abzuschließen. Dabei sollte der unzutreffende Eindruck erweckt werden, dass es um eine regional geschaltete Werbung ging. In Wahrheit handelte es sich um Anzeigen in einer Broschüre, die bundesweit in Postfächer abgelegt wurde. Diese Art der "Werbung" war für die angerufenen Firmen wirtschaftlich wertlos. Im Einzelnen hat das Landgericht in dem Zeitraum zwischen Juni 2005 und November 2009 89 Einzelfälle festgestellt , in denen es auf die beschriebene Weise zu Vertragsabschlüssen zwischen der Firma A. und Gewerbetreibenden kam.
3
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe seine Mitarbeiter angewiesen, die Kunden der Firma A. während der Telefonate über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Gesichtspunkte ordnungs- und wahrheitsgemäß zu unterrichten. So sei auch in der Regel verfahren worden. Sofern seine Mitarbeiter in Einzelfällen von seinen Vorgaben abgewichen seien, habe es sich um deren eigenmächtiges Verhalten ohne sein Wissen und Wollen gehandelt.
4
Das Landgericht hat seine gegenteilige Überzeugung neben weiteren Indizien vor allem auf die Aussagen der Gewerbetreibenden gestützt, die es als Zeugen vernommen hat, nachdem diese sich im Ermittlungsverfahren auf eine entsprechende Anfrage der Polizeibehörden gemeldet und einen Fragebogen ausgefüllt hatten. Es hat den Tatbeitrag des Angeklagten - den zum sog. uneigentlichen Organisationsdelikt entwickelten Maßstäben entsprechend (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 - 3 StR 197/11) - rechtlich als einheitlichen Betrug gewertet und ausgeführt, die einzelnen betrügerischen Vertragsabschlüsse stellten lediglich unselbstständige Teilakte der Betrugstat dar.
5
II. In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte beantragt, insgesamt 166 Gewerbetreibende, die mit der Firma A. im Tatzeitraum einen Anzeigenvertrag abgeschlossen und sich im Ermittlungsverfahren nicht bei der Polizei gemeldet hatten, als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, dass die Mitarbeiter des Angeklagten ihnen die Vertragsregelungen einschließlich des tatsächlichen Gesamtpreises im Einzelnen zutreffend erläutert hätten, sie insbesondere telefonisch auf einen neuen Vertragsschluss sowie darauf hingewiesen hätten, die Werbung erfolge überregional über Postfachkunden. Zur Begründung wird weiter ausgeführt, das Landgericht habe zuvor ausschließlich solche Zeugen vernommen, die nach den Ermittlungen mit der Leistung der Firma A. unzufrieden gewesen seien. Um zu beurteilen, ob der Angeklagte seinen Mitarbeitern tatsächlich eine allgemeine Instruktion dahin erteilt habe, die Kunden zu täuschen, sei es unumgänglich, auch zufriedene Kunden zu vernehmen, die am Telefon ordnungsgemäß informiert worden seien.
6
Das Landgericht hat diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, er sei bereits nicht hinreichend bestimmt. Im Übrigen seien "die Beweismittel" für die Entscheidung ohne Bedeutung. Für die Frage, ob sich der Angeklagte wegen Betruges strafbar gemacht habe, sei die Anzahl der zufriedenen Kunden nicht entscheidend. Auch wenn sich die Beweisbehauptungen bestätigten, würde der Anklagevorwurf nicht notwendigerweise entfallen. Die unter Beweis gestellten Gesprächsinhalte ließen keine zwingenden Rückschlüsse auf die Umstände der Vertragsschlüsse in den von der Anklage umfassten Fällen zu.
7
1. Der gestellte Antrag genügt den inhaltlichen Voraussetzungen, die an einen Beweisantrag zu stellen sind. Er enthält, ohne dass dies einer besonderen Erläuterung bedarf, insbesondere ausreichend bestimmte Beweistatsachen und -mittel.
8
2. Die Begründung, mit der die Strafkammer die beantragte Beweiserhebung abgelehnt hat, hält auch im Übrigen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
9
a) Eine unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache ist aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung bedeutungslos, wenn sie in keinem Zusammenhang mit der Urteilsfindung steht oder weil sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Falle ihrer Bestätigung keinen Einfluss auf die richterliche Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt hätte, da sie nur einen möglichen Schluss auf das Vorliegen oder Fehlen einer Haupttatsache oder den Beweiswert eines anderen Beweismittels ermöglicht und das Gericht der Überzeugung ist, dass dieser Schluss in Würdigung der gesamten Beweislage nicht gerechtfertigt wäre. Ob der Schluss gerechtfertigt wäre, hat das Tatgericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Hierzu hat es die unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache so, als sei sie erwiesen, in das bisherige Beweisergebnis einzustellen und prognostisch zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung zu der von der potentiell berührten Haupttatsache bzw. zum Beweiswert des anderen Beweismittels in einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert würde (st. Rspr.; vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 220 m. zahlr. w. N.).
10
b) Vor diesem Hintergrund greifen die Erwägungen des Landgerichts zu kurz. Aus der Begründung des Beweisantrags wird deutlich, dass es dem Antragsteller nicht darum ging, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der bereits ver- nommenen Zeugen über den Inhalt der mit diesen geführten Vertragsverhandlungen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr stand mit Blick auf den gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf im Vordergrund, ob dieser ein auf Täuschung angelegtes allgemeines Geschäftssystem installiert hatte. Die Strafkammer hätte deshalb erwägen müssen, ob die Beweisbehauptungen im Falle ihres Erwiesenseins ihre Überzeugung beeinflussen könnten, der Angeklagte habe seine Mitarbeiter angewiesen, in den Telefongesprächen einen Irrtum der Kunden der Firma A. zu erregen. Sie hätte deshalb dazu Stellung nehmen müssen, welchen Einfluss der Umstand auf ihre diesbezügliche Überzeugungsbildung gehabt hätte, dass - entsprechend den Beweisbehauptungen - 166 Kunden der Firma A. ordnungsgemäß über den Vertragsinhalt informiert worden sind. Derartige Ausführungen enthält der Beschluss des Landgerichts nicht.
11
c) Hierauf beruht das Urteil.
12
III. Ergänzend bemerkt der Senat:
13
1. Es bedarf hier keines näheren Eingehens darauf, ob das Landgericht den fraglichen Beweisantrag in antizipierender Würdigung der aufgestellten Beweisbehauptungen vor dem Hintergrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen Beweisergebnisses in vollem Umfang wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der vorgebrachten Beweistatsachen rechtsfehlerfrei mit der Begründung hätte ablehnen können, selbst wenn alle 166 benannten Zeugen den in ihr Wissen gestellten Sachverhalt bestätigen würden, hätte dies angesichts der Angaben der 89 vernommenen Zeugen sowie des sonstigen bisherigen Beweisertrags keinen Einfluss auf seine Überzeugung, der Angeklagte habe die bei ihm beschäftigten Telefonisten systematisch zu irreführenden Angaben gegenüber den von ihnen angerufenen Gewerbetreibenden veranlasst. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, wird der neue Tatrichter nicht unter allen Umständen sämtliche 166 benannten Zeugen vernehmen müssen. Sollte sich etwa durch Einvernahme einiger dieser Zeugen herausstellen, dass diese das Beweisvorbringen nicht bestätigen und der Umstand, dass sie auf die Fragebogenaktion der Polizei nicht reagierten, nicht darauf beruhte, dass durch die Firma des Angeklagten die versprochenen Werbeleistungen entsprechend den telefonischen Versprechungen zufriedenstellend erbracht worden sind, so würde - bei ansonsten identischem Beweisergebnis wie in der ersten Hauptverhandlung - jedenfalls hierdurch eine breitere und je nach den Umständen auch tragfähige Grundlage für eine antizipierende Würdigung der in das Wissen der restlichen der 166 benannten Zeugen geschaffen (vgl. zum Umfang der Beweisaufnahme in "Massenverfahren", der zur tatrichterlichen Klärung der Voraussetzung serienmäßigen Betruges erforderlich ist, auch BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422).
14
2. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der Vermögensschaden beim Betrug müsse, von einfach gelagerten und eindeutigen Fällen abgesehen, der Höhe nach beziffert und dies in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen dargelegt werden (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a., NStZ 2012, 496, 503 ff.), könnte es Bedenken begegnen, im vorliegenden Fall den Betrugsschaden, soweit die Gewerbetreibenden die Forderungen der Firma A. aus der mit dieser getroffenen Vereinbarung nicht erfüllten, ohne Weiteres nach der Höhe dieser offenen Forderungen zu berechnen und als Gefährdungsschaden zu bezeichnen.
15
3. Vor dem Hintergrund des jeweiligen schriftlichen Vertragstextes erscheint es nicht ohne Weiteres selbstverständlich, eine Täuschung und einen darauf beruhenden Irrtum der Gewerbetreibenden auch in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen das Landgericht keine Feststellungen zum näheren Inhalt der geführten Telefongespräche hat treffen können.
Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 13/14
vom
21. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Cirener
und der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Mosbacher,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwältin - in der Verhandlung -
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. August 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat bereits mit einer Verfahrensrüge in vollem Umfang Erfolg. Auch das zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte und auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

A.


I.


2
Sämtlichen Taten liegt nach den Feststellungen im Kern zugrunde, dass der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Steuerberater zwölf Mandanten bei deren im Zusammenhang mit einem sogenannten „Honorarsplitting“ begangenen Einkommensteuerhinterziehungen unterstützte, indem er ihre Einkommensteuererklärungen fertigte.
3
1. Hierzu ist Folgendes festgestellt:
4
Die Mandanten des Angeklagten waren ausländische IT-Ingenieure, die für Firmen in Deutschland auf selbständiger Basis IT-Ingenieurleistungen - mit Ausnahme der Fälle B.IX der Urteilsgründe für die Firma O. OHG (im Folgenden: O. ) - erbracht hatten und zu dieser Zeit in Deutschland wohnhaft waren. Die IT-Ingenieure hatten ihre Leistungen nicht direkt gegenüber den Kunden abgerechnet, für die sie tätig geworden waren. Vielmehr hatten sie sich hierzu einer „Abrechnungsagentur, einer sogenannten Management Company“ mit Sitz im Ausland bedient. Bei den für O. tätigen IT-Ingenieuren handelte es sich um die Firma P. SA mit Sitz in G. (im Folgenden: P. ), im Übrigen um die in D. bzw. L. ansässige Firma I. C. (im Folgenden: I. ).
5
Bei im Detail unterschiedlichen Abläufen ging das Honorar des IT-Ingenieurs zunächst auf einem Konto der von ihm eingeschalteten Abrechnungsagentur ein. Die Abrechnungsagentur splittete sodann, wie mit dem IT-Inge- nieur vereinbart, das Honorar, indem sie nur einen Teil auf ein inländisches Konto des IT-Ingenieurs überwies, den (größeren) Restbetrag jedoch abzüglich einer Verwaltungsgebühr auf ein ausländisches Bankkonto des IT-Ingenieurs leitete oder - so in den Fällen der Einschaltung der P. - auf ein ausländisches Bankkonto („Cash Management Account“) der P. selbst transferierte und dort für den IT-Ingenieur anlegte. Auch in diesen Fällen konnte der IT-Ingenieur das auf dem „Cash Management Account“ befindliche Guthaben abrufen. Die IT-Ingenieure erklärten in den vom Angeklagten erstellten Steuererklärungen lediglich denjenigen Honoraranteil, der auf ihren inländischen Konten eingegangen war. Der auf den ausländischen Konten verbliebene Anteil wurde in den Steuererklärungen hingegen nicht erfasst. Dadurch bewirkten die IT-Ingenieure , dass Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 1.252.898,58 Euro verkürzt wurden.
6
Der Angeklagte war von den „verfahrensgegenständlichen“ IT-Inge- nieuren weder über die tatsächliche Höhe ihrer Honorare noch über das „Hono- rarsplitting“ informiert worden. Dennoch wusste er „zumindest ab Ende Februar 2001, dass die verfahrensgegenständlichen IT-Ingenieure die Management Companies, P. bzw. I. C. (....) allein deshalb einschalteten , um ihre Honorare zu splitten, d.h. um nur einen Teil der von ihnen tatsächlich in Deutschland erzielten Honorare gegenüber den Finanzbehörden anzugeben und den restlichen, nicht unerheblichen Teil unversteuert ins Ausland zu transferieren. Er rechnete deshalb bei Abgabe der Steuererklärungen jeweils mit der Möglichkeit und nahm billigend in Kauf, dass nicht unerheb- liche Einnahmen gegenüber den Finanzbehörden nicht angegeben wurden“ (UA S. 8, 66).
7
2. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung vorsätzlich handelte, neben weiteren Indizien auf seinen E-Mail-Verkehr mit anderen ausländischen Selbständigen, die für deutsche Unternehmen Leistungen erbrachten, insbesondere dem Zeugen H. ,gestützt. Diese E-Mails belegten, dass der Angeklagte „wusste, dass es keinen anderen Grund für die Einschaltung einer Management Company gab, als Steuern zu sparen bzw. eine vollumfängliche Besteuerung zu vermeiden“ (UAS. 80). Als gewichtiges Indiz hat das Landgericht dabei unter anderem gewertet, dass der Angeklagte den Zeugen H. darauf hingewiesen hatte, dass das an die „Management Company“- wobei es sich weder um P. noch um I. handelte - weitergeleitete Honorar in „Deutschland nicht erkennbar sein sollte“.

II.


8
Die Revision des Angeklagten greift bereits mit einer Verfahrensrüge durch. Eines Eingehens auf die weiteren im Rahmen der Sachrüge erhobenen Beanstandungen bedarf es daher nicht.
9
1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:
10
Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung vom 12. Juli 2013 die zeugenschaftliche Einvernahme des „Herrn S. , Geschäftsführer der Firma T. (früher: O. ) … oder eine(s) instruierten Vertreter(s) (....)“ beantragt. In das Wissen dieses Zeugen wurden mehrere Tatsachen im Zusammenhang mit der Vergabe von IT-Leistungen bei O. gestellt, unter anderem, dass O.
- „IT-Ingenieure nur über dritte Unternehmen einsetzte, dagegen nicht selbst … beauftragte“ (Nr. 2 des Beweisantrags),
- „die benötigten IT-Ingenieurs-Leistungen durch Aufträge an ausländische Agenturen (Personalagenturen) einkaufte, welche für die jeweiligen Aufgaben geeignete IT-Ingenieure rekrutierten und zur Verfügung stellten“ (Nr. 4 des Beweisantrags),
- „dabei nur mit Personalagenturen zusammenarbeitete, deren Seriosität eingehend überprüft worden waren und dazu namentlich die Fa. P. gehörte“ (Nr. 5 des Beweisantrags),
- „P. (...) in mehr als 200 Fällen beauftragte, weil diese besonders häufig den Aufgaben gemäß qualifizierte IT-Ingenieure rekrutierte und zur Auftragsausführung stellte“ (Nr. 6 des Beweisantrags).
11
Zur Begründung des Antrages wurde ausgeführt, das Landgericht könne möglicherweise erwägen, dass der Angeklagte deswegen die Begehung von Steuerstraftaten in Kauf genommen habe, weil er in E-Mails an den Zeugen H. zum Ausdruck gebracht habe, über „eine - wirtschaftlich sinnlose - Zwischenschaltung einer Management Company sei wahrscheinlich Steuerfreiheit zu erreichen“. In diesem E-Mail-Verkehr liege aber keinErkenntnisgewinn für die verfahrensgegenständlichen Fälle. Demgegenüber werde sich durch die unter Beweis gestellten Umstände erweisen, dass P. aus Sicht von O. eine bedeutende, aktive und seriöse Personal- und Zeitarbeitsagentur und keine bloße Management Gesellschaft gewesen sei, was der Angeklagte nicht anders habe sehen können. Schließlich belegten die unter Beweis gestellten Umstän- de, dass in der vertraglichen Kette vom „Endkunden O. über die Personalagen- tur bis hin zum betreffenden IT-Ingenieur gerade keine Abrechnungsgesell- schaft zwischengeschaltet war“.
12
Das Landgericht hat diesen Beweisantrag im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt:
13
Der benannte Zeuge könne zum E-Mail-Verkehr des Angeklagten mit dem Zeugen H. nicht erkennbar Angaben machen. Der Zeuge sei daher zur „Erreichung des (...) Beweisziels“, dass nämlich aus diesem E-Mail-Verkehr keine Rückschlüsse auf den Vorsatz des Angeklagten gezogen werden könnten , völlig ungeeignet. Auch soweit es um Einschätzungen des Angeklagten gehe, sei der Zeuge völlig ungeeignet. Soweit der Beweisantrag darauf abziele, zu belegen, dass es sich bei P. aus Sicht von O. um eine „bedeutende, aktive und seriöse Personal- und Zeitarbeitsagentur“ und nicht um eine „bloße Managementgesellschaft“ gehandelt habe und der Angeklagte dies nicht anders sehen konnte, komme es allein darauf an, „wie derAngeklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt die Tätigkeit der Firma P. bewertete“. Die Einschätzung der Verantwortlichen von O. sei deshalb für das Verfahren aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Soweit schließlich mit dem Beweisantrag bewiesen werden solle, dass in die Vertragskette zwischen O. und dem entsprechenden IT-Ingenieur keine Abrechnungsfirma zwischengeschaltet sei, fehle es bereits an einer korrespondierenden Beweistatsache. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Zeuge Angaben zu „anderen Vertragsgestaltungen“ machen könne, wes- wegen er völlig ungeeignet sei.
14
2. Die zulässige Verfahrensrüge ist auch begründet. Das Landgericht hat die herangezogenen Ablehnungsgründe nur auf die vermeintlichen Beweisziele bezogen, nicht aber auf die in dem Antrag - neben unbeachtlichen Wertungen - enthaltenen bestimmten Beweistatsachen. Insoweit ist eine Bescheidung des Antrags nicht erfolgt. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft.
15
a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kam es für die Frage, ob der benannte Zeuge als Beweismittel völlig ungeeignet war, nicht auf die im Beweisantrag angeführten Beweisziele, sondern auf die unter Beweis gestellten Tatsachen an. Völlig ungeeignet i.S.d. § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 4 StPO ist ein Beweismittel nur dann, wenn mit dem vom Antragsteller benannten Beweismittel die behauptete Beweistatsache nach sicherer Lebenserfahrung nicht bestätigt werden kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 2 StR 468/12, NStZ-RR 2013, 185; Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 230 mwN). Der ablehnende Beschluss bedarf einer Begründung , die ohne jede Verkürzung oder sinnverfehlende Interpretation der Beweisthematik alle tatsächlichen Umstände dartun muss, aus denen das Gericht auf die völlige Wertlosigkeit des angebotenen Beweismittels schließt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1991 - 1 StR 99/91, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 10; Beschluss vom 24. Juni 2008 - 3 StR 179/08, NStZ 2008, 707; Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 243).
16
Diesen Anforderungen wird der ablehnende Beschluss nicht gerecht. Er verfehlt den Sinn des Beweisantrags. Nach dessen Wortlaut waren Beweisbehauptungen aufgestellt, die sich - soweit sie Tatsachen betreffen - unmittelbar auf Vorgänge bei O. im Zusammenhang mit der Vergabe von IT-Dienstleistungen bezogen. Das Landgericht hat indessen den Antrag dahin verkürzt, ob der benannte Zeuge Angaben zu einem nicht in dessen Wissengestellten E-Mail-Verkehr, zu Einschätzungen des Angeklagten oder zu anderen Vertragsgestaltungen machen könne und damit seiner Entscheidung anstatt der unter Beweis gestellten Beweistatsache allein vermeintliche Beweisziele des Antrags zugrunde gelegt.
17
Dass der benannte Zeuge als Geschäftsführer der Firma T. (früher: O. ) zu den unter Beweis gestellten Vorgängen bei O. keine Angaben machen könnte, erschließt sich auch ansonsten nicht. Erwartungsgemäß wird gerade der Verantwortliche eines Unternehmens (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 StR 379/13, NStZ 2014, 282 Rn. 16 f.) schon aus seiner beruflichen Kenntnis heraus zu den unter Beweis gestellten Umständen der Vergabe von IT-Dienstleistungen Angaben machen können.
18
b) Mit der gegebenen Begründung durfte die Strafkammer den Beweisantrag auch nicht als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos ablehnen. Gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO ist dies nur möglich, wenn die Tatsache , die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Dies legt das Landgericht nicht dar.
19
Eine unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache ist aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung bedeutungslos, wenn sie in keinem Zusammenhang mit der Urteilsfindung steht oder weil sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Falle ihrer Bestätigung keinen Einfluss auf die richterliche Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt hätte, da sie nur einen möglichen Schluss auf das Vorliegen oder Fehlen einer Haupttatsache oder den Beweiswert eines anderen Beweismittels ermöglicht und das Gericht der Überzeugung ist, dass dieser Schluss in Würdigung der gesamten Beweislage nicht gerechtfertigt wäre. Ob der Schluss gerechtfertigt wäre, hat das Tatgericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Hier- zu hat es die unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache so, als sei sie erwiesen , in das bisherige Beweisergebnis einzustellen und prognostisch zu prüfen , ob hierdurch seine bisherige Überzeugung zu der von der potentiell berührten Haupttatsache bzw. zum Beweiswert des anderen Beweismittels in einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert würde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 154/13, NStZ 2014, 111; Becker, aaO, Rn. 220 mwN). Das Beweisthema ist hierbei ohne Einengung, Umdeutung oder Verkürzung in seiner vollen Tragweite nach seinem Sinn und Zweck zu würdigen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1982 - 1 StR 698/82, StV 1983, 90). Die Ablehnung des Beweisantrags darf nicht dazu führen, dass aufklärbare, zugunsten eines Angeklagten sprechende Umstände der gebotenen Gesamtabwägung im Rahmen der Beweiswürdigung entzogen werden (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 5 StR 451/07, StV 2008, 121 mwN).
20
Im Hinblick auf diese Anforderungen greifen die Erwägungen des Landgerichts zu kurz. Indem es darauf abstellt, es solle mit dem Beweisantrag belegt werden, „dass die Fa. P. ausSicht der Fa. O. eine bedeutende, aktive und seriöse Personal- und Zeitarbeitsagentur und keine bloße Managementgesell- schaft war“, lässt es bereits die gebotene Einfügungund Würdigung der unter Beweis gestellten Tatsachen in das bisher gewonnene Beweisergebnis vermissen. Denn es hat damit nicht die unter Beweis gestellten Vorgänge bei O. und deren Beziehungen zu P. , sondern lediglich eines der im Antragformulierten Beweisziele in den Blick genommen und damit das Beweisthema unzulässig verkürzt.
21
Es hätte vielmehr entsprechend den oben dargelegten Maßstäben erwägen müssen, ob und wenn ja, warum die Vorstellung des Angeklagten von et- waigen tatsächlichen oder aus Sicht von O. bestehenden wirtschaftlich sinnvollen Sachgründen für dieInvolvierung der P. - Rekrutierung der Ingenieure im Auftrag von O. - unabhängig war. Ausführungen dazu, welchen Einfluss dieser Umstand - dass nämlich O. IT-Ingenieure nur über dritte Unternehmen einsetzte , die benötigten IT-Ingenieurs-Leistungen durch Aufträge an ausländische Firmen einkaufte und diese ihrerseits geeignete Ingenieure rekrutierte undP. in mehr als 200 Fällen als ein solches Drittunternehmen für O. tätig war, weil sie besonders häufig den Aufgaben gemäß qualifizierte IT-Ingenieure rekrutierte - auf seine Überzeugungsbildung gehabt hätte, enthält der Beschluss des Landgerichts nicht. Angesichts dessen, dass es die Vorstellung des Angeklagten , es habe für die Einschaltung einer „Management Company“ keinen anderen Grund gegeben, als eine vollumfängliche Besteuerung zu vermeiden (UA S. 80) und die Einschaltung einer „Management Company (sei) wirtschaftlich nur unter dem Aspekt des Honorarsplittings sinnvoll“ (UA S. 92), maßgeblich aus dessen eine andere Firma betreffende Einschätzung gegenüber dem Zeugen H. ableitet, versteht sich dies nicht von selbst.
22
c) Soweit das Landgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt hat, es fehle „an einer korrespondierenden Beweistatsache“, trägt auch diese Be- gründung nicht. Der Senat kann offen lassen, ob er der ersichtlich zugrunde liegenden Auffassung des Landgerichts folgen könnte, dass die Frage, ob ein Unternehmen als „Abrechnungsfirma“ tätig wird, nicht demBeweis zugänglich ist (zu Beweistatsachen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Sachverhalten vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 StR 379/13, NStZ 2014, 282 mwN). Jedenfalls aber war die Zwischenschaltung einer „Abrechnungsfirma“ nicht unter Beweis gestellt, sondern nur zur Darlegung des Beweisziels - als Vorwegnahme einer möglichen Würdigung durch das Landgericht - angesprochen worden. Die im Beweisantrag enthaltenen, hinreichend bestimmten Be- weistatsachen werden hingegen nicht an den Ablehnungsgründen des § 244 Abs. 3 StPO gemessen. Weiterer Ausführungen im Beweisantrag, warum der benannte Zeuge zu den unter Beweis gestellten Umständen etwas bekunden können soll, bedurfte es vorliegend nicht (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 StR 379/13, NStZ 2014, 185 Rn. 15 ff.).
23
3. Auf dieser Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO beruht das Urteil in seiner Gesamtheit. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht unter Berücksichtigung der unter Beweis gestellten und außerhalb einer Steuerersparnis bei den IT-Ingenieuren liegenden Sachgründe für O. , die P. zu beauftragen, zu einem anderen Vorstellungsbild des Angeklagten über Sinn und Zweck der Einschaltung der P. hätte kommen können.
24
Der Beweisantrag betrifft zwar im Kern nur diejenigen Fälle, in denen unter Einschaltung von P. Steuern hinterzogen wurden, und damit nicht die Fälle B.IX der Urteilsgründe, in denen I. zum „Honorarsplitting“ eingebunden worden war. Schon angesichts der jeweils gleichgelagerten Vorgehensweise in beiden Firmen und der untrennbar ineinander verzahnten und sich in weiten Teilen auf beide Firmen beziehenden Beweiswürdigung kann der Senat jedoch nicht ausschließen, dass das Urteil insgesamt auf dem Verfahrensfehler beruht. Das Urteil war demgemäß umfassend mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben.

B.


25
Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam (zum Maßstab vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14 mwN) auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls Erfolg.
26
Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind - auch unter Berücksichtigung des nur eingeschränkten Prüfungsmaßstabs (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123) - nicht frei von Rechtsfehlern zu Gunsten des Angeklagten.
27
Die strafmildernde Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe lediglich mit bedingtem Tatvorsatz gehandelt, ist - unbeschadet der Bedeutung der Vorsatzform für die Strafzumessung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, NStZ 2014, 331; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 618 ff. mwN) - nicht mit Feststellungen belegt. So ist zwar festgestellt, dass der Angeklagte „bei Abgabe der Steuererklärungen jeweils mit der Möglichkeit (rechnete) und (...) billigend in Kauf (nahm), dass nicht unerhebliche Einnahmen gegenüber den Finanzbehörden nicht angegeben wurden“ (UA S. 8). Dies bleibt aber, worauf die Revision zutreffend hinweist, hinter der unmittelbar vorangehenden Feststellung zu- rück, der Angeklagte habe gewusst, dass „die verfahrensgegenständlichen IT-Ingenieure“ die Firmen P. bzw. I. allein deshalb einschalteten, „um ihre Honorare zu splitten, d.h. um nur einen Teil der von ihnen tatsächlich in Deutschland erzielten Honorare gegenüber den Finanzbehörden anzugeben und den restlichen, nicht unerheblichen Teil unversteuert ins Ausland zu trans- ferieren“ (UA S. 8).Auch in seiner Beweiswürdigung hat das Landgericht aus dem Wissen des Angeklagten, dass die von ihm vertretenen IT-Ingenieure Management Companies wie die P. und die I. nur zum Zwecke des Hono- rarsplittings einschalteten, geschlossen, dass dieser „deshalb“ bedingt vorsätz- lich gehandelt habe (vgl. UA S. 66).
28
Auf welcher Grundlage das Landgericht trotz des konkret festgestellten Wissens des Angeklagten um das „Honorarsplitting“ zu dem Ergebnis gelangt ist, er habe lediglich bedingt vorsätzlich gehandelt, wird im Urteil nicht dargelegt. Dies erschließt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Gegen ein Wissen des Angeklagten um die Hinterziehungen seitens der IT-Ingenieure konnte vorliegend jedenfalls nicht ohne Weiteres sprechen , dass der Angeklagte nicht wusste, ob die IT-Ingenieure das „Honorarsplit- ting“ in ihren Steuererklärungen umsetzten oder nicht, denn die Steuererklärun- gen waren von ihm selbst gefertigt worden. Eine Auseinandersetzung damit, ob er aus der Höhe des erklärten Honorars Rückschlüsse auf ein „Honorarsplitting“ ziehen konnte, findet sich in den Urteilsgründen nicht.

C.


29
Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat:
30
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sogenannten berufstypischen, äußerlich neutralen Handlungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12; Beschluss vom 20. September 1999 - 5 StR 729/98, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20; BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 ff.; Schünemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 27 Rn. 17 f.) ist wie folgt zu differenzieren:
31
Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter"; es ist als „Solidarisierung" mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen (sog. deliktischer Sinnbezug , vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12; Schünemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 27 Rn. 17 f.). Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen , es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Beschluss vom 20. September 1999 - 5 StR 729/98, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20; BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 ff.; Schünemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 27 Rn. 19).
Raum Graf Jäger
Cirener Mosbacher

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 248/07
vom
19. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. September
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Dezember 2006 werden verworfen. Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels; die durch die Revision der Staatsanwaltschaft verursachten Kosten und die hierdurch der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten , mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Staatsanwaltschaft hat zu Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt und rügt die Verletzung sachlichen Rechtes. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

2
Das Landgericht hat u.a. folgende Feststellungen getroffen:
3
Am 28. Juli 2003 brachte eine Freundin der Angeklagten in Kamerun das spätere Tatopfer B. zur Welt. Im Januar 2005 nahm die Angeklagte im Ein- verständnis mit ihrer Freundin das Mädchen mit nach Deutschland und gab es dort als ihre Tochter aus. Im Oktober/November 2005 kam es zu einer ersten Verletzung von B. . Bei einer oder mehreren Gelegenheiten kam das Mädchen mit kochendem Wasser oder einer chemisch aggressiven Substanz in Kontakt und zog sich Verbrühungen oder Verätzungen an der Haut zu. Eine angemessene medizinische Behandlung ließ die Angeklagte dem Kind nicht zukommen. Etwa Mitte November 2005 kam es zu einem oder mehreren Übergriffen der Angeklagten auf B. . Durch Schleudern gegen eine scharfkantige Struktur brachte die Angeklagte B. drei Striemen im Rückenbereich bei. Ein anderes Mal wirkte die Angeklagte bei einer oder mehreren Gelegenheiten auf B. mit einem Gegenstand, etwa einem Stock, ein und verursachte hierdurch am Rücken mittig links zwei (weitere) parallel zueinander verlaufende Streifen. Des Weiteren brachte sie dem Kind im gleichen Zeitfenster unter Anwendung scharfer oder halbscharfer Gewalt kleinflächige kreuz- bzw. schlitzförmige Verletzungen im Gesichtsbereich bei und wirkte ferner an der Stirn dergestalt auf das Kind ein, dass dabei ein ca. zweimal 3 cm großes Hämatom entstand, das sich im weiteren Verlauf in Form einer blassvioletten, unscharf geränderten Verfärbung zeigte. In allen Fällen wusste und wollte die Angeklagte , dass B. in Folge ihres Tuns Schmerzen erlitt. Um den 19./20. November 2005 erkrankte B. an einer von Fieber begleiteten Lungenentzündung. Eine Behandlung der Krankheit wurde in der Folge nicht eingeleitet. In der Zeit zwischen Montag, dem 21. November 2005 und 4.00 Uhr früh des 22. November 2005 kam es auf Grund zuvor gefassten Tötungsentschlusses in der Wohnung der Angeklagten zu folgendem Tatgeschehen, wobei weder der exakte jeweilige Tatzeitpunkt innerhalb des oben angegebenen Zeitfensters, noch die exakte Reihenfolge aller Einzelakte bestimmt werden konnte: Die Angeklagte wandte Minuten bis Stunden vor Eintritt des Todes des Kindes unter Einsatz übermäßig hohen Kraftaufwandes stumpfe oder halbscharfe Gewalt gegen den Schädel von B. an und schleuderte das Kind mit dem Kopf gegen einen festen Gegenstand. Hierbei wusste sie, dass ihr Tun möglicherweise tödliche Folgen für das Mädchen haben könne und nahm dies zumindest billigend auch in Kauf. Infolge der Gewalteinwirkung kam es auf der dem Anstoßpunkt gegenüberliegende Seite des Kopfes des Kindes zu einem sog. indirekten Schädelbruch, der - wenngleich als solcher nicht tödlich - unmittelbar zum Eintritt von Bewusstlosigkeit führte. Zeitnah hierzu, nicht ausschließbar erst nach dem Eintreten der Bewusstlosigkeit, verdrehte die Angeklagte den linken Arm des Kindes mit der Folge eines Spiralbruches. Des Weiteren - wiederum nicht ausschließbar erst nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit - schnitt bzw. "stanzte" sie im Bereich der Hände und Füße des Mädchens mit Hilfe zweier zuvor beschaffter Werkzeuge, einer (kleinen) Haushaltsschere sowie einer Nagelschere , eine Mehrzahl halbwegs eckig geformter (kleinflächiger) Hautstücke aus. Betroffen waren insbesondere die - von der Großzehe aus betrachtet - ersten drei Zehen des rechten Fußes, an rechter und linker Hand jeweils die Handinnenseiten und an der rechten Hand zusätzlich der Handrücken sowie der Zeigefinger. Ferner biss die Angeklagte das Mädchen jeweils einmal in den linken und rechten Arm, in die linke Kniebeuge, in die rechte Brust sowie mittig in den Rückenbereich; an den betroffenen Stellen zeichneten sich in der Folge ringförmig-violette, mit dem Gebiss der Angeklagten korrespondierende Hämatome ab. Schließlich brachte sie dem unter Umständen bereits bewusstlosen Mädchen unter Anwendung scharfer oder halbscharfer Gewalt (ein weiteres Mal) kreuz- sowie schlitzförmige Verletzungen im Unterkieferbereich bei und wirkte auf den Schädel mit stumpfer oder halbscharfer - "oberflächlich schleifender" - Gewalt ein, so dass dort unter Verlust eines Teils des Kopfhaares eine kreisförmig ausgestaltete, scharfrandig begrenzte ca. 1 qcm große Schürfung entstand. Zeitnah zur Beibringung der Wunden an Händen, Füßen und Gesicht entkleidete die Angeklagte B. und verbrachte das an den voranstehend benannten Körperteilen blutende Kind ins Badezimmer und legte oder setzte es dort in die Badewanne. Mit dem Ziel, hierdurch den Tod des Kindes nun sicher herbeizuführen, beließ die Angeklagte daraufhin Teile des Körpers, insbesondere die (weiterhin blutenden) Füße und Hände des Mädchens sowie zumindest zeitweise auch Mund oder Nase über einen längeren Zeitraum von einer halben bis maximal zwei Stunden hinweg in der Badewanne unter Wasser. Infolge des hierdurch bedingten Aussetzens der Blutgerinnung verlor B. im weiteren Verlauf in erheblichem Umfange (mindestens einen halben Liter) Blut und atmete überdies zeitweise Wasser ein. Zugleich bildete sich an den Fingern und Zehen des Kindes eine sog. Waschhaut, zuletzt darüber hinaus vor dem Mund ein Schaumpilz aus weißem Sekret. Schließlich verstarb das Kind zeitnah an den Folgen akuter Blutarmut. Anschließend nahm die Angeklagte verschiedene Verschleierungshandlungen vor.

II.

4
Das Landgericht ist der Überzeugung, dass nur die Angeklagte, die sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, als Täterin in Betracht komme.
5
Das Landgericht hat Tötungsvorsatz bejaht, das Vorliegen von Mordmerkmalen aber verneint. Das Mordmerkmal Grausamkeit wurde abgelehnt, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass B. im Zeitpunkt "des todesursächlichen Geschehens" bereits bewusstlos gewesen sei. Auch Heimtücke oder sonst ein niedriger Beweggrund seien nicht nachzuweisen.

III.

6
Die Revision der Angeklagten ist unbegründet. Einer Erörterung bedarf allein die Rüge, mit der ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO geltend gemacht wird.
7
1. Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung ihrer Mutter und ihrer Schwester beantragt u.a. zum Beweise dafür, dass sie am 21. November 2005 ohne B. von ihrer Schwester um 17.00 Uhr in der Nähe des G. Bahnhofs abgeholt worden, mit Mutter und Schwester bis ca. 20.30 Uhr zusammengewesen und von der Schwester bis ca. 21.00 Uhr zum Bahnhof begleitet worden und anschließend nach Hause gefahren sei.
8
Diesen Antrag hat das Gericht durch Beschluss vom 20. Oktober 2006 mit folgender Begründung zurückgewiesen: "Der Antrag auf Vernehmung der Zeuginnen A. S. und S. A. vom 08.09.2006 wird zurückgewiesen, da die in das Wissen der Zeuginnen gestellte Beweistatsache - sollten diese nunmehr insoweit tatsächlich zur Aussage bereit sein - für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung ist. Ob die Angeklagte sich am 21. November 2005 vom späten Nachmittag an bis längstens 22.32 Uhr - so wie in das Wissen der Zeuginnen gestellt - nicht in der Wohnung in L. , sondern in Bi. bzw. auf dem Weg zwischen den beiden Ortschaften befunden hat, kann die Entscheidung nicht beeinflussen, selbst wenn die Zeuginnen die Beweisbehauptung bestätigen sollten. Der Todeszeitpunkt des Tatopfers ist lediglich insoweit einzugrenzen, als er vor 5.03 Uhr des 22. November 2005 (Eintreffen der Rettungssanitäter) angenommen werden muss. Angesichts des Ergebnisses des rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens - insbesondere der Schädelbruchverletzung und des Ausblutungsvorgangs - können die todesursächlichen Verletzungen dem Opfer auch innerhalb des Zeitraums 21. November 05, 22.32 Uhr und 22. November 05, 5.03 Uhr beigebracht worden sein. Das Ergebnis der beantragten Beweiserhebung kann mithin - weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Angeklagten - zu zwingenden Schlussfolgerungen führen …".
9
2. Aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos sind Indiztatsachen, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Falle ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie nur mögliche, nicht zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluss nicht ziehen will. Das Gericht beurteilt das auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses. Es darf aber die Beweiswürdigung nicht in der Weise vorwegnehmen, dass es die Beweiserheblichkeit der Indiztatsache mit der Begründung verneint, das Gegenteil sei bereits erwiesen oder erklärt, auch wenn der Zeuge die Behauptung bestätige, müsse dies nicht richtig sein. Im Urteil darf sich das Gericht mit der Ablehnungsbegründung nicht in Widerspruch setzen, insbesondere die Urteilsgründe nicht auf das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache stützen (vgl. u.a. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 22).
10
Gegen diesen Grundsatz hat das Landgericht verstoßen. Es hat die Täterschaft der Angeklagten auch damit begründet, dass diese - insoweit glaubhaft - bei früheren Vernehmungen angegeben hat, jedenfalls ab dem Nachmittag des 21. November 2005 mit B. allein gewesen zu sein und die Wohnung nicht verlassen zu haben (UA S. 47/48). Diese Feststellung widerspricht der als bedeutungslos angesehenen Beweisbehauptung, die Angeklagte habe B. am 21. November 2005 von ca. 17.00 Uhr bis nach 22.00 Uhr alleine gelassen.
11
Indem die Strafkammer die Feststellung des Gegenteils der unter Beweis gestellten Tatsache zur Begründung des Schuldspruchs zum Nachteil der Angeklagte herangezogen hat und so von der Beurteilung jener Tatsachen als bedeutungslos in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss abgewichen ist, hat sie § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt (vgl. u.a. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 18 m.w.N.).
12
Auf diesem Fehler beruht das Urteil jedoch nicht. Der Senat kann nach den Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit sicher ausschließen, dass der Tatrichter , wenn er von einer Abwesenheit der Angeklagten in dem behaupteten Zeitraum ausgegangen wäre, Zweifel an deren Täterschaft gehabt hätte. Den Urteilsgründen lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für die Täterschaft einer anderen Person entnehmen. Vielmehr liegen ganz erhebliche Indizien für die Täterschaft der Angeklagten vor. Das Opfer weist fünf eindeutig von der Angeklagten stammende Bisswunden auf. An den Kleidungsstücken der Angeklagten befinden sich die DNS des Kindes enthaltende Blutspuren. Alle Erklärungsversuche der Angeklagten wurden widerlegt, insbesondere konnten behauptete "Sturzverletzungen" des Opfers mit Hilfe von Sachverständigen sicher ausgeschlossen werden.
13
Danach war für die Strafkammer der Umstand, dass die Angeklagte möglicherweise vor der Tötung des Kindes einige Stunden abwesend war, ersichtlich ohne Bedeutung. Das Landgericht hat den Beweisantrag daher im Übrigen - abgesehen von dem Widerspruch in den Urteilsgründen - rechtsfehlerfrei wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 3 StR 184/07).

IV.

14
Die Revision der Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten auf.
15
1. Die Mordmerkmale Verdeckungsabsicht und Mordlust lagen nicht nahe , so dass sachlich-rechtlich eine Erörterung in den Urteilsgründen nicht geboten war.
16
2. Auch die Verneinung des Mordmerkmals Grausamkeit weist keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass B. schon durch die erste Gewaltanwendung gegen ihren Kopf bewusstlos war; denn es konnte - sachverständig beraten - die Reihenfolge der Verletzungshandlungen nicht sicher feststellen. Es hat daher nach dem Zweifelssatz angenommen, dass die zur Bewusstlosigkeit von B. führende Verletzung gleich zu Beginn der Verletzungshandlungen erfolgte und das Kind deshalb keine starken Schmerzen verspürt hat. Da die Angeklagte aber von Anfang an Tötungsvorsatz hatte (UA S. 20) und B. bereits beim ersten Tötungsakt der Angeklagten bewusstlos wurde, konnte das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die Angeklagte B. nicht grausam töten wollte; denn B. konnte wegen ihrer Bewusstlosigkeit keine Schmerzen empfinden. Es liegt auch auf der Hand und bedurfte deshalb keiner ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen , dass die Angeklagte die Bewusstlosigkeit des Kindes bemerkte, so dass auch ein versuchter Mord (Merkmal Grausamkeit) nicht in Betracht kommt.
17
3. Das Landgericht hat die Verneinung des Mordmerkmals "sonst aus niedrigen Beweggründen" nicht näher begründet und auch nicht ausdrücklich erörtert, dass ein Mord aus niedrigen Beweggründen auch dann vorliegen kann, wenn der Täter in dem Bewusstsein handelt, keinen Grund für eine Tötung zu haben oder zu brauchen, oder wenn er bewusst seine frustrationsbedingten Aggressionen an einem unbeteiligten Opfer abreagiert (vgl. BGHSt 47, 128 ff.). Eine diesbezügliche Erörterung drängte sich nach den getroffenen Feststellungen jedoch nicht auf, da keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Angeklagte mit einer derartigen Motivation handelte.
18
4. Die knappe Verneinung eines besonders schweren Falles des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) erfolgte im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Denn das Landgericht hat ohne Rechtsfehler gesehen, dass es nicht genügt, wenn die Tatumstände den Mordmerkmalen nur nahe kommen, sondern es müssen zusätzliche schulderhöhende Momente hinzutreten, durch die das Verschulden des Täters ebenso schwer wiegt wie das eines Mörders (vgl. u.a. BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1). Solche sind hier nicht festgestellt. VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Rothfuß Fischer ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift verhindert. Rothfuß Roggenbuck Appl

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 384/15
vom
21. Januar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Geldwäsche
ECLI:DE:BGH:2016:210116B4STR384.15.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2016 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Geldwäsche in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die gegen diese Verurteilung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.


2
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte und mindestens sieben weitere, namentlich bekannte Beteiligte Teil einer international agierenden Tätergruppe, die zwischen Herbst 2011 und Ende Oktober 2013 unter der Legende eines Kraftfahrzeug- und Baumaschinenhandels Erlöse aus illegalem Handel mit Betäubungsmitteln in ganz erheblichem Umfang in bar aus Spanien und den Niederlanden nach Deutschland brachte und sie von dort aus an Dritte in Spanien, Italien, Griechenland und den Irak weiterleitete. In sieben Fällen transportierte der Angeklagte selbst hohe, zur Weiterleitung bestimmte Geldbeträge überwiegend aus den Niederlanden nach Deutschland, in drei weiteren Fällen war er in anderer Weise in die Organisation und die Durchführung derartiger Transporte eingebunden. Dass die Gelder nicht für den Handel mit Baumaschinen bestimmt waren, sondern aus illegalen Betäubungsmittelgeschäften herrührten, hielt er bei jeder einzelnen Tat ernsthaft für möglich.

II.


3
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 27. August 2015 Bezug und bemerkt ergänzend:
4
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen täterschaftlich begangener, vorsätzlicher Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2b StGB) hält rechtlicher Nachprüfung stand.
5
a) Die Strafkammer hat hinreichend konkrete Feststellungen zu den Vortaten der Geldwäsche getroffen (jeweils unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln , § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG).
6
Dazu reicht es aus, wenn sich aus den festgestellten Umständen in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; vom 28. Januar 2003 – 1 StR 393/02, BGHR StGB § 261 Vortat 1). Zwar muss die Tat keinem bestimmten Katalogtatbestand zugeordnet werden. Es muss aber nicht nur ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden können, dass das Geld legal erlangt wurde, sondern auch, dass es aus einer Nichtkatalogtat stammt, die keine taugliche Vortat der Geldwäsche darstellt (BGH, Beschluss vom 10. November 1999 – 5 StR 476/99, wistra 2000, 67). Täter und Teilnehmer der Vortat müssen hingegen nicht bekannt sein, ebenso wenig Tatort oder Tatmodalität.
7
Gemessen daran erweisen sich die Feststellungen der Strafkammer zur Herkunft des Geldes aus den umfangreichen Rauschgiftgeschäften, die von den drei Rauschgiftgruppierungen in Spanien und den Niederlanden getätigt wurden und zu denen die Gruppe um den früheren Mitangeklagten A. engen und regelmäßigen Kontakt hatte, als hinreichend tragfähig. Die insoweit aus den äußeren Umständen der Geldtransporte (umfangreiche Maßnahmen zur Konspiration und Verschleierung, Höhe der Bargeldsummen, Stückelung dieser Summen in kleine Scheine, Transport in Plastiktüten und Sporttaschen usw.) gezogenen Schlüsse sind möglich und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen. Eine Herkunft aus legalen Geschäften hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
8
b) Dass der Angeklagte die Herkunft der Gelder aus illegalen Betäubungsmittelgeschäften im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest ernsthaft für möglich hielt, ist, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend darge- legt hat, entgegen der Auffassung der Revision in den Urteilsgründen ebenfalls hinreichend belegt.
9
2. Die Verurteilung des Angeklagten als Täter begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
10
Der Gesetzgeber hat in § 261 StGB – ebenso wie bei der Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB – auch solche Handlungen als täterschaftlich eingeordnet , bei denen es sich nach allgemeinen strafrechtlichen Regeln um Beihilfe handeln würde (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84). Wer aber in einem solchen Fall selbst in vollem Umfang tatbestandsmäßig handelt, ist Täter (§ 25 Abs. 1, 1. Alt. StGB), mag er, wie im vorliegenden Fall, auch ganz oder überwiegend im Interesse eines anderen handeln (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998, aaO; Urteil vom 24. Juni 1992 – 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 317).
11
3. Ob der Angeklagte, entsprechend der Auffassung der Strafkammer, die Tathandlungen des Verschleierns sowie der Vereitelung der Ermittlung der Herkunft und des Auffindens der Gelder im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB erfüllt hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hat er die Tatmodalität der Gefährdung der Ermittlung der Herkunft und des Auffindens verwirklicht. Dazu reicht jede Aktivität aus, die den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf den Gegenstand zu verhindern trachtet, namentlich auch der Transport von Bargeld (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84; Nestler in: Herzog, GwG, 2. Aufl., § 261 StGB Rn. 87 f.). Ob die erforderliche konkrete Gefährdung des Auffindens (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998, aaO) voraussetzt, dass bereits Ermittlungen aufgenommen wurden und daher eine Entziehung des Gegenstandes droht, kann hier dahinstehen, weil diese Voraussetzungen vorlie- gen. Denn nach den Feststellungen der Strafkammer führten die niederländischen Strafverfolgungsbehörden umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen gegen die betreffenden Rauschgiftgruppierungen durch und stellten – u.a. unmittelbar vor Beginn des verfahrensgegenständlichen Tatzeitraums – große Mengen Heroin und Bargeld bei Mitgliedern dieser Gruppierungen sicher.
12
4. Ebenfalls dahinstehen kann, ob der Transport des Bargeldes durch den Angeklagten eine Beteiligung an der Vortat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln darstellt. Denn eine solche Beteiligung steht der Strafbarkeit des Angeklagten wegen Geldwäsche nicht entgegen (BGH, Urteil vom 26. August 2005 – 2 StR 225/05, BGHSt 50, 224, 229 f.). Auch der persönliche Strafausschließungsgrund des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB (BGH, Urteil vom 26. August 2005 aaO) greift nicht ein, weil dieser voraussetzt, dass die Beteiligung an der Vortat sicher feststeht und der Täter deshalb verurteilt wurde oder verurteilt wird. Daran fehlt es hier.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 595/15
vom
12. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Geldwäsche u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:120716U1STR595.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 2016, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke, Prof. Dr. Mosbacher, Dr. Bär,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger,
Justizangestellte – in der Verhandlung –, Justizangestellte – bei der Verkündung – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 5. März 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäsche freigesprochen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäsche in 232 Fällen und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in drei Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Geldwäsche vertretene Rechtsmittel hat insoweit Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

I.

2
1. Die zugelassene Anklage legt der Angeklagten folgende Taten zur Last:
3
a) Sie habe sich als Angehörige einer aus mehreren Personen bestehenden Zigarettenhändlergruppierung spätestens im Januar 2006 bereit erklärt, gewerbsmäßig Gewinne aus dem Handel mit unversteuerten Zigaretten über Bankkonten in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen.
4
Im Zeitraum vom 4. März 2008 bis zum 30. September 2011 habe die Angeklagte jeweils Geldbeträge von 15 Euro bis zu 35.000 Euro, insgesamt 379.638,35 Euro, auf ihre Girokonten und Sparkonten bei der Sparkasse S. und der Postbank eingezahlt. Die Geldbeträge seien ihr zuvor von in ihrem Auftrag handelnden Straßenhändlern oder von anderen unbekannten Mitgliedern der Gruppierung übergeben worden. Von den Konten habe die Angeklagte in den Jahren 2008 bis 2011 zudem Beträge in Höhe von insgesamt 317.055,10 Euro in bar abgehoben, die sie entweder an Gruppenmitglieder ausgereicht, für den Ankauf von Zigaretten verwendet oder nach Vietnam verbracht habe.
5
b) Die Angeklagte habe es darüber hinaus innerhalb der Tätergruppe übernommen, gewerbsmäßig vietnamesische Straßenhändler mit illegal in das Bundesgebiet verbrachten Zigaretten zu beliefern. Zu diesem Zweck habe sie in folgenden drei Fällen unversteuerte und unverzollte Zigaretten von unbekannten Tätern entgegengenommen und an vietnamesische Straßenhändler weiterveräußert:
6
Anfang Oktober 2011 habe sie 127 Stangen solcher Zigaretten, die sie zuvor von einem unbekannten Täter erhalten habe, mit ihrem PKW nach N.
in C. gefahren und an den zwischenzeitlich verstorbenen Straßenhändler V. für einen Preis von 17 Euro je Stange Zigarette veräußert. Bereits bei der Übergabe habe sie eine Anzahlung auf den Kaufpreis von 500 Euro entgegengenommen; der Restbetrag sei innerhalb von zwei Tagen an die Angeklagte zu zahlen gewesen.
7
Kurz danach im Oktober 2011 habe eine unbekannte Person namens „H. “ im Auftrag der Angeklagten 50 Stangen unversteuerte und unverzollte Zigaretten auf einem Parkplatz in der Nähe der Stadthalle in C. einem namentlich nicht bekannten Straßenhändler übergeben. Den hierfür vereinbarten Kaufpreis von 850 Euro habe dieser Straßenhändler zu einem späteren Zeitpunkt persönlich an die Angeklagte in der von ihr betriebenen Imbissgaststätte bezahlt.
8
Schließlich habe die Angeklagte im September 2012 auf einem Parkplatz in C. 200 Stangen unversteuerte und unverzollte Zigaretten an den Straßenhändler V. geliefert. Der Erwerber habe von dem hierfür vereinbarten Kaufpreis von 3.300 Euro gegenüber der Angeklagten unmittelbar einen Betrag von 1.400 Euro angezahlt.
9
2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
10
Die Angeklagte betrieb von Dezember 2009 bis Ende 2011 als Einzelunternehmerin eine Imbissgaststätte. Nach ihren Steuererklärungen und den Aus- künften der Sozialbehörden erzielte sie in den Jahren 2007 bis 2011 „Legaleinkünfte“ von insgesamt 94.737,85 Euro. Sie nutzte zwei Girokonten und sieben Sparkonten. Auf diese Konten zahlte sie im Zeitraum von März 2008 bis September 2011 in 232 Fällen Beträge in einer Gesamtsumme von 365.638,37 Euro ein. Diesen Einzahlungen standen in den Jahren 2008 bis 2011 insgesamt 92 Barauszahlungen in einer Gesamthöhe von 331.696,10 Euro und eine Überweisung nach Vietnam zu Gunsten ihres Ehemanns von 14.780 Euro gegenüber. In den Summen der Ein- und Auszahlungen sind Beträge in einer Gesamtsumme von 113.000 Euro enthalten, die zeitnah nach Abhebung auf ein anderes Konto wieder eingezahlt wurden. Mit Ausnahme einer Einzahlung von 300 Euro auf ein Girokonto am 4. März 2008 wurden während urlaubsbedingter Abwesenheit der Angeklagten auf ihren Konten keine Ein- oder Auszahlungen vorgenommen.
11
In dem von der Anklage erfassten Zeitraum hatte die Angeklagte Kontakte zur vietnamesischen Straßenhändlerszene für unversteuerte und unverzollte Zigaretten in C. . Sie beherbergte in ihrer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus teilweise bis zu zehn Personen vietnamesischer Herkunft. Bei Observationen im Jahr 2009 beobachtete die Zollfahndung, wie drei Personen vietnamesischer Abstammung mehrfach dieses Haus betraten und mit Rucksäcken wieder verließen. Sie wurden später wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) bzw. Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) verurteilt. Einer dieser Straßenhändler trug bei seiner Festnahme eine auf den Namen der Angeklagten ausgestellte EC-Karte bei sich. Im Oktober 2009 beobachtete die Zollfahndung , dass zwei Kartons mit insgesamt 10.600 unversteuerten Zigaretten vor diesem Haus an Vietnamesen übergeben und anschließend in den Keller des Hauses verbracht wurden.
12
Bei einer Durchsuchung im Juni 2013 wurden in der Wohnung der Angeklagten mehrere Personen vietnamesischer Herkunft angetroffen. Die Ermittlungsbeamten des Zolls fanden dort auch ein von der Angeklagten genutztes Mobiltelefon. Auf diesem befanden sich einzelne Kurzmitteilungen aus den Monaten November und Dezember 2012 sowie Mai und Juni 2013, die mit einem polnischen Anschluss gewechselt worden waren und Absprachen zum Ankauf von Zigaretten enthielten.
13
Ende Januar 2013 wurde durch einen Zollbeamten ein dem Gericht un- bekannter und als Vertrauensperson „K. “ bezeichneter männlicher Infor- mant vernommen, der mit der C. Zigarettenhändlerszene in Kontakt stand. Dieser Informant, dem Vertraulichkeit zugesichert worden war, bezeichnete die Angeklagte als langjährige Chefin einer C. Zigarettenhändlergruppierung , die den Ankauf der Zigaretten und die Abgabe an die Straßenhändler organisiere. Einige dieser Händler lebten gemeinsam mit der Angeklagten in deren damaliger Wohnung. Die Gewinne lasse sie über vietnamesische Kuriere nach Vietnam bringen. Die Vertrauensperson „K. “ berichtete dem Zollbeamten von drei ihm bekannten Zigarettenübergaben an Straßenhändler. Er teilte aber nicht mit, was er bezüglich der Übergabe von Zigaretten und Geld selbst wahrgenommen habe.
14
3. Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäsche (§ 261 StGB) und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
15
a) Es konnte sich nicht zweifelsfrei davon überzeugen, bei welchen der festgestellten 232 Einzahlungen – und gegebenenfalls in welchem Anteil – die in bar eingezahlten Gelder aus einer Katalogtat der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei stammten. Möglich sei, dass zumindest Anteile, aber auch ganze Einzahlungen , aus anderen Quellen stammten. Zumindest für die Zeit nach der Eröffnung der Imbissgaststätte liege nicht fern, dass auch Bareinnahmen dieser Gaststätte von der Angeklagten eingezahlt worden seien. Auch zur Schätzung eines „Mindestanteils“ von Einzahlungen aus gewerbsmäßiger Steuerhehlerei sah sich das Landgericht nicht in der Lage. Zudem sei nicht festgestellt worden, dass die Angeklagte von anderen Personen Gelder erhalten habe, um sie „zu waschen“. Schließlich ist das Landgerichtder Auffassung, dass, soweit in den Bareinzahlungen Geldbeträge aus dem gewerbsmäßigen An- und Verkauf un- versteuerter und unverzollter Zigaretten enthalten gewesen seien, die Angeklagte selbst Täterin dieser Vortaten gewesen und daher gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zu bestrafen sei (UA S. 4, 36).
16
b) Von der Begehung der drei Taten der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei , deren die Vertrauensperson „K. “ die Angeklagte bezichtigte, konnte sich die Strafkammer ebenfalls keine ausreichende Überzeugung verschaffen (UA S. 34). Zwar liege es nahe, dass die Angeklagte ihren Lebensunterhalt jedenfalls zum Teil mit dem Zigarettenhandel bestritten habe (UA S. 4). Denn alle bekannten Umstände sprächen dafür, dass die Angeklagte auf eigene Rechnung gehandelt habe und, soweit sie Einnahmen aus dem An- und Verkauf von Zigaretten erzielt habe, selbst Täterin einer gewerbsmäßigen Steuerhehlerei gewesen sei. Angesichts der besonderen Beweissituation bei der mittelbaren Vernehmung einer Vertrauensperson reichten der Strafkammer die als lückenhaft angesehenen Angaben des dem Gericht unbekannten Informanten für eine Überzeugung von der Begehung konkret feststellbarer Taten gleichwohl nicht aus.

II.


17
Hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Geldwäsche hat die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge Erfolg.
18
1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, dass das Landgericht bezogen auf den Tatvorwurf der Geldwäsche gegen die ihm obliegende Kognitionspflicht verstoßen hat. Diese Pflicht verlangt vom Tatrichter, das von der Anklage erfasste Tatgeschehen unter allen tatsächlichen und strafrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Daran fehlt es hier.
19
a) Die Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO) ist der geschichtliche Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen die Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Begriff; er ist weiter als derjenige der Handlung im Sinne des sachlichen Rechts. Zur Tat im prozessualen Sinn gehört – unabhängig davon, ob Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt – das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt. Somit umfasst der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, selbst wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind. Bei der Beurteilung des Tatumfangs kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen – unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung – ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; selbst zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 542/11, NStZRR 2012, 355 mwN).
20
b) Ausgehend von diesen Maßstäben hält der Freispruch vom Vorwurf der Geldwäsche rechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn das Landgericht hat das von der Anklage erfasste Tatgeschehen rechtsfehlerhaft nur unvollständig gewürdigt.
21
aa) Das Landgericht hat lediglich die in der Anklageschrift näher bezeichneten 232 Einzahlungen der Angeklagten auf eigene Konten in den Blick genommen. Dabei ist es nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon ausge- gangen, dass es schon an einem tauglichen Tatobjekt einer Geldwäsche gemäß § 261 StGB fehle, weil nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, bei welchen der in den Urteilsgründen festgestellten 232 Einzahlungen tatsächlich Gelder aus Katalogtaten der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB i.V.m. § 374 Abs. 2 AO) stammten (UA S. 32).
22
bb) Von der Anklage waren jedoch auch die Nutzung dieser Konten durch die Angeklagte, um die aus solchen Katalogtaten stammenden Erlöse verfügbar zu behalten, sowie von ihr von diesen Konten vorgenommene Abhebungen und Überweisungen erfasst. In solchen Handlungen, die das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat (UA S. 7 ff.), konnte ein Verwahren oder Verwenden (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) eines für eine Geldwäsche tauglichen Gegenstands im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB liegen. Das Landgericht hätte daher auch diese Handlungen auf ihre strafrechtliche Relevanz hin überprüfen müssen.
23
(1) „Verwahren“ im Sinne von § 261Abs. 2 Nr. 2 StGB bedeutet, einen geldwäschetauglichen Gegenstand in Gewahrsam zu nehmen oder zu halten, um ihn für einen Dritten oder für eigene spätere Verwendung zu erhalten (vgl. Eschelbach in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 261 StGB Rn. 53; Ruhmannseder in BeckOK-StGB [Stand: 1. Juni 2016] § 261 Rn. 32; jeweils mwN; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2005 – 2 Ws 66/04, NJW 2005, 1727, 1733). Darunter ist bei Sachen die bewusste Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 5 StR 461/11, NStZ 2012, 321; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 302/11, NJW 2013, 1158). Taugliche Tatobjekte der Geldwäsche sind aber nicht nur Sachen, sondern alle Vermögensgegenstände , also auch Forderungen und sonstige Rechte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 302/11, NJW 2013, 1158; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 261 Rn. 4). Für das Verwahren von Forderungen (Buchgeld) kommt es dabei darauf an, ob der Täter eine der unmit- telbaren Sachherrschaft entsprechende tatsächliche Verfügungsgewalt über die Forderung hat (BGH aaO NJW 2013, 1158). Bei Konten genügt hierfür das alleinige Recht des Kontoinhabers, über das Geld zu verfügen (vgl. Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496 mwN; ders. in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 261 Rn. 69).
24
Unter das Tatbestandsmerkmal „Verwenden“ fällt jeder bestimmungs- gemäße Gebrauch des inkriminierten Gegenstandes (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 1 StR 33/15, NZWiSt 2016, 157, 158; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 261 Rn. 26; Neuheuser aaO; Ruhmannseder aaO Rn. 33). Erfasst werden daher bei Bargeld oder Buchgeld Geldgeschäfte aller Art (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27; Eschelbach in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht , § 261 StGB Rn. 53 mwN), bei Konten mithin auch Verfügungen über das jeweilige Guthaben auf dem Konto in Gestalt des Tätigens von Überweisungen (vgl. BGH aaO, NZWiSt 2016, 157, 158).
25
(2) Ausgehend von den vom Landgericht getroffenen Feststellungen stellten die Kontoguthaben der Angeklagten jeweils in Gänze einen tauglichen Gegenstand für eine Geldwäsche durch Verwahren oder Verwenden (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) dar. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Geldwäschetauglichkeit eines Gegenstandes nicht dadurch aufgehoben , dass er mit legalen Finanzmitteln vermengt oder vermischt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 1 StR 33/15, NZWiSt 2016, 157). Damit ist das nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls zum Teil aus Katalogtaten der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) und im Übrigen aus legalen Quellen stammende Buchgeld insgesamt ein aus Straftaten nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührender und damit geldwäschetauglicher Gegenstand. In Fällen der Vermischung ist dies lediglich dann nicht der Fall, wenn der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung völlig unerheblich ist (vgl. BGH aaO).
26
(3) Die Nutzung der eigenen Konten für die aus Katalogtaten stammenden Geldbeträge sowie die vorgenommenen Abhebungen und Überweisungen kommen bei der Angeklagten als Tathandlungen einer Geldwäsche in Betracht. Denn wer einen Gegenstand, der aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt, mindestens vorübergehend auf seinem Konto belässt , verwahrt ihn im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496). Bei Auszahlungen setzt sich das Verwahren an dem abgehobenen Geldbetrag, an dem der Kontoinhaber Sachherrschaft hat, fort. Vorge- nommene Überweisungen können die Tatbestandsvariante des „Verwendens“ erfüllen (vgl. Neuheuser aaO mwN). Rechtlich sind diese Handlungen als natürliche Handlungseinheit zu werten (vgl. Neuheuser aaO).
27
2. Das Urteil beruht auch auf der Verletzung der Kognitionspflicht durch das Tatgericht. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts stünde auch der persönliche Strafausschließungsgrund der Beteiligung an der Vortat gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB einer Verurteilung der Angeklagten wegen Geldwäsche nicht entgegen.
28
Mit Streichung des Zusatzes „eines anderen“ als einschränkendem Er- fordernis für eine Vortat hat der Gesetzgeber im Jahr 1998 den Tatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB so geändert (Art. 1 Nr. 2 und 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 845), dass er auch Handlungen der Geldwäsche erfasst, die der Selbstbegünstigung dienen. Um in Fällen, in denen sowohl die Vortat als auch die nachfolgende Geldwäschehandlung nachgewiesen werden kann, eine Doppelbestrafung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber gleichzeitig in § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB einen persönlichen Strafausschließungsgrund für die Strafbarkeit wegen Geldwäsche geschaffen, der auf dem Gedanken der mitbestraften Nachtat beruht (BT-Drucks. 13/8651 S. 11; vgl. dazu Neuheuser, NZWiSt 2016, 265). Die- ser Strafausschließungsgrund greift jedoch nur dann ein, wenn die Beteiligung an der Vortat sicher festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 2005 – 2 StR 225/05, BGHSt 50, 224, 230). Daran fehlt es, wenn – wiehier – das Tatgericht zwar vom Vorliegen einer Vortat ausgeht, diese sich aber nicht hinreichend konkretisieren lässt und der Täter deshalb insoweit nicht verurteilt werden kann (vgl. auch Eschelbach in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 261 StGB Rn. 73; Neuheuser in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 261 Rn. 112). Denn auch dann droht dem Täter keine Doppelbestrafung wegen Beteiligung an der Vortat und anschließender Geldwäsche zur Selbstbegünstigung.
29
3. Die Sache bedarf daher hinsichtlich des Tatvorwurfs der Geldwäsche neuer Verhandlung und Entscheidung.
30
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Bestrafung nach dem Auffangtatbestand (vgl. BT-Drucks.12/3533 S. 13) des § 261 Abs. 2 StGB nur dann in Betracht kommt, wenn und soweit eine – etwa wegen Gefährdung der Sicherstellung des inkriminierten Gegenstandes (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2005 – 2 Ws 66/04, NJW 2005, 1727, 1733) in Betracht kommende – Verurteilung gemäß § 261 Abs. 1 StGB nicht erfolgen kann. Soweit aber, etwa durch Vermischung inkriminierter Geldbeträge mit „legalen“ Geldmit- teln, ein neuer Gegenstand entstanden ist, der aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt und nicht von den Tatbestandsvarianten des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB erfasst wird, besteht dieser Vorrang nicht. Der neue Tatrichter wird daher aufgrund der neu zu treffenden Feststellungen gegebenenfalls sowohl die Tatbestandsvarianten aus Absatz 1 als auch die aus Absatz 2 des § 261 StGB in den Blick zu nehmen haben.

III.

31
Der Freispruch vom Vorwurf der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) in drei Fällen aus tatsächlichen Gründen hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beweiswürdigung ist insoweit rechtsfehlerfrei.
32
a) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178). Dem Tatrichter obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. November 2015 – 1 StR 235/15, wistra 2016, 78; vom 1. Juli 2008 – 1 StR 654/07 und vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, wistra 2008, 398; jeweils mwN).
33
Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil ausschließende Gewiss- heit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 368/09, NStZ 2010, 292). Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN).
34
b) Ausgehend von diesen Maßstäben hält die Beweiswürdigung betreffend die der Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegten Taten der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei rechtlicher Nachprüfung stand.
35
Insbesondere hat das Landgericht beachtet, dass Feststellungen nur dann auf die Angaben einer Vertrauensperson gestützt werden können, wenn diese durch andere wichtige Beweisanzeichen gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1996 – 5 StR 220/96, StV 1996, 583). Es hat dabei nicht verkannt, dass zahlreiche Beweisanzeichen für eine Tatbegehung durch die Angeklagte sprechen. Dies hat es jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht als ausreichend gewichtige Bestätigung angesehen (UA S. 35). Aus rechtlichen Gründen ist dies nicht zu beanstanden; denn das Landgericht hat seine Wertung nachvollziehbar und ohne Lücken begründet. Es durfte entscheidend darauf abstellen, dass eine konfrontative Befragung der Vertrauensperson nicht möglich war, lediglich wenige Umstände zum Zustandekommen der Vernehmung der Vertrauensperson durch den ermittelnden Zollbeamten bekannt waren, die Vertrauensperson möglicherweise selbst nur Zeuge vom Hörensagen war und zudem keine Erkenntnisse zur Zuverlässigkeit und der Aussagemotivation der Vertrauensperson vorgelegen haben (UA S. 34 f.).
36
c) Auch die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Verletzung der Kognitionspflicht seitens des Tatgerichts liegt insoweit nicht vor. Denn das Landgericht hat die mögliche Beteiligung der Angeklagten an den im Raum stehenden Vortaten der von der Anklage erfassten Taten der Geldwäsche in den Blick genommen. Es ist hierbei aber auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass eine Verurteilung der Angeklagten wegen Beteiligung an den Vortaten deshalb nicht erfolgen könne, weil eine hinreichende Konkretisierung der Vortaten „in Ermangelung von Beweismitteln“ (UA S. 36) nicht möglich sei. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Graf Jäger Radtke Mosbacher Bär

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 3 3 / 1 5
vom
20. Mai 2015
BGHSt: nein
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
__________________________
Ist Giralgeld sowohl aus rechtmäßigen Zahlungseingängen als auch aus von
§ 261 Abs. 1 Satz 2 StGB erfassten Straftaten hervorgegangen, handelt es sich
dabei insgesamt um einen "Gegenstand", der aus Vortaten "herrührt", wenn der
aus diesen stammende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht völlig
unerheblich ist.
BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15 - LG Mannheim
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Untreue u.a.
zu 2.: Beihilfe zur Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2015 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. September 2014 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in 128 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe sowie die Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue und wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 21 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 200 Euro verurteilt. Ein Teil der Strafen ist jeweils wegen der Verfahrensdauer für vollstreckt erklärt worden. Außerdem hat das Landgericht Verfallsentscheidungen getroffen.
2
Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Beschwerdeführer sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf bezüglich der Revision der Angeklagten lediglich das Folgende:
3
1. Die auf fehlerfreien Feststellungen beruhende Verurteilung der Angeklagten wegen 21 Fällen der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Tatvariante des „Verwendens“ (Fälle C.II.2. der Urteilsgründe; Taten 129 – 149) weist keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf.
4
a) Bei den jeweiligen Guthaben auf dem Konto bei der V. eG, deren Inhaber die Angeklagten gemeinschaftlich waren, handelte es sich im Tatzeitraum zwischen Juli 2007 und April 2009 insgesamt um einen „Gegenstand“ im Sinne von § 261Abs. 1 Satz 1 StGB, der aus von dem Angeklagten gewerbsmäßig begangenen Straftaten jeweils tateinheitlicher Untreue und Betruges herrührte (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a StGB). Gegenstand ist jeder Vermögensgegenstand, der seinem Inhalt nach bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte umfasst (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 261 Rn. 6; Neuheuser in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 4, § 261 Rn. 29 mwN; näher Voß, Die Tatobjekte der Geldwäsche, 2007, S. 16 ff.). Dazu gehört Buchgeld ebenso wie Forderungen im Allgemeinen (Neuheuser aaO mwN; siehe auch BT-Drucks. 12/989 S. 27 li.Sp.).
5
Der Tatobjektseigenschaft der gesamten Guthaben steht nicht entgegen, dass diese im genannten Tatzeitraum sowohl aus rechtmäßigen Zahlungseingängen als auch aus den Untreue- und Betrugsstraftaten des Angeklagten resultierten. Jedenfalls bei den von dem Landgericht festgestellten Anteilen des Zuflusses aus deliktischen Quellen zwischen 5,9 % bis ca. 35 % in den Jahren 2007 bis 2009 war das jeweilige Giralgeld insgesamt ein aus Straftaten nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB stammender Gegenstand. Es bedarf daher vorliegend keiner Festlegung, ob es in Fällen der Vermischung von Mitteln aus rechtmäßigen und unrechtmäßigen Quellen einer Mindestquote des deliktischen Anteils bedarf (so etwa Barton NStZ 1993, 159, 163 f.; Leip/Hardtke wistra 1997, 281, 283; Leip, Der Straftatbestand der Geldwäsche, 2. Aufl., S. 108 – 110), um insgesamt von einem tauglichen Tatobjekt der Geldwäsche ausgehen zu können.
6
Der Senat folgt damit einer in der Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Januar 2005 – 3 Ws 108/04, NJW 2005, 767, 769) und in der Strafrechtswissenschaft (etwa Schmidt/Krause in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Band 8, § 261 Rn. 12; Altenhain in Nomos Kommentar zum StGB, 4. Aufl., Band 3; § 261 Rn. 76 f.; siehe auch Neuheuser aaO Rn. 55 f.; krit. Voß aaO S. 50 – 52) vielfach vertretenen Auffassung. Danach kommt es in Fällen der Vermischung im Grundsatz lediglich darauf an, dass der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist. Dafür spricht sowohl die Auslegung des § 261 Abs. 1 StGB anhand der Entstehungsgeschichte als auch der mit der Strafvorschrift verfolgte Zweck (ebenso Altenhain aaO § 261 Rn. 76). Aus den Gesetzesmaterialien im Zuge der Einführung des § 261 StGB ist die Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten deutlich abzulesen, Vermögensgegenstände, die aus einer Vermischung von Mitteln aus legalen und illegalen Quellen entstanden sind, insgesamt als Gegenstände anzusehen, die aus einer Straftat herrühren (BT-Drucks. 12/3533 S. 12 re.Sp. mit dem dortigen Beispiel). Diese Vorstellung hat in den sprachlich weiten Begriffen „Gegenstand“ und „herrührt“ hinreichend deutlich Ausdruck gefunden (siehe zur Wortbedeutung „herrühren“ bereits Senat, Be- schluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 208 – 210 Rn. 12 – 15). Der Zweck des Geldwäschetatbestandes, das Einschleusen von Vermö- gensgegenständen aus bestimmten Kriminalitätsformen in den legalen Finanzund Wirtschaftskreislauf zu verhindern (BT-Drucks. 12/989 S. 26 li.Sp.), spricht ebenfalls für eine Einbeziehung von Vermischungskonstellationen in den Kreis gemäß § 261 Abs. 1 StGB tauglicher Tatobjekte (ebenso OLG Karlsruhe aaO, Altenhain aaO; insoweit auch Neuheuser aaO; Leip/Hardtke wistra 1997, 281, 284). Die notwendige Begrenzung (vgl. BT/Drucks. 12/989 S. 27 li.Sp.) erfolgt, indem der aus deliktischen Quellen stammende Anteil nicht lediglich völlig unerheblich sein darf. Das ist bei den hier festgestellten Quoten nicht der Fall.
7
b) Die Feststellungen tragen die Annahme der Tathandlung des Verwendens i.S.v. § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Darunter fällt jeder bestimmungsgemäße Gebrauch des inkriminierten Gegenstandes (Neuheuser NStZ 2008, 492, 496 mwN). Das ist bei allen im Einzelnen durch das Landgericht festgestellten Verfügungen der Angeklagten über das jeweilige Guthaben auf dem Konto in Gestalt des Tätigens von Überweisungen (Taten 129, 132, 134, 136 – 139, 141 – 146,148, 149), der Barabhebung (Tat 130), der Erteilung von Ermächtigungen zum Lastschrifteneinzug (Taten 131 und 147) sowie der von Einzugsermächtigungen (Taten 133, 135 und 140) der Fall. Rechtsfehlerfrei hat der Tatrichter für das Lastschrifteinzugsverfahren und die Erteilung von Einzugsermächtigungen selbst dann nur eine Tathandlung der Angeklagten angenommen , wenn die Begünstigten mehrfach von der ihnen erteilten Ermächtigung (bei periodisch fällig werdenden Schulden; exemplarisch Tat 140) Gebrauch gemacht haben.
8
c) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Angeklagte bezüglich der Taten 129 – 149 auch die Varianten des Verschaffens (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und des Verwahrens (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB; zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 5 StR 461/11, NStZ 2012, 321, 322) der Geldwäsche verwirklicht hat und wie sich dies konkurrenzrechtlich zu den Tathandlungen des Verwendens (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) verhalten hätte (vgl. dazu Neuheuser NStZ 2008, 492, 496). Dass das Landgericht die vorgenannten Varianten nicht angenommen hat, wirkt sich nicht zu Lasten der Angeklagten aus.
9
2. Die getroffenen Feststellungen tragen auch den Schuldspruch und die Einzelstrafe wegen Beihilfe zur Untreue im Fall 112 (C.II.1. der Urteilsgründe). Indem die Angeklagte in Kenntnis der Herkunft einen von Verantwortlichen der geschädigten M. AG begebenen Scheck auf der Rückseite unter- schrieb, um ihrem mitangeklagten Ehemann zu ermöglichen, den Scheck auf das gemeinsame Konto einzureichen, unterstützte sie diesen vorsätzlich bei dessen Untreue (§ 266 StGB) zu Lasten seines Arbeitgebers, der M. AG.
10
a) Bei der Bemessung der Einzelstrafe von 120 Tagessätzen wegen dieser Tat hat das Landgericht zwar nicht erkennbar die Strafmilderung aus § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB berücksichtigt. Dies wäre neben der Milderung aus § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB aber erforderlich gewesen, weil die Angeklagte das besondere persönliche Merkmal der Vermögensbetreuungspflicht aus § 266 Abs. 1 StGB (siehe nur BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 4 StR 476/14, wistra 2015, 146 mwN) in eigener Person nicht aufwies und die Beteiligungsform der Beihilfe nicht aus dem Fehlen der Betreuungspflicht, sondern bereits aus dem geringen Gewicht ihres Tatbeitrags resultiert (UA S. 87; zur erforderlichen Berücksichtigung beider vertypter Milderungsgründe auch bei Geldstrafe KG, Beschluss vom 2. April 2012 – [4] 161 Ss 30/12 [67/12], StV 2013, 89, 91). Dass die Angeklagte bei der Tatbegehung Leiterin der Abteilung Schulung und Training der U. GmbH, einer zum M. -Konzern gehörenden Gesellschaft, war (UA S. 6 und 7), begründete keine eigene Vermögensbetreuungspflicht im Verhältnis zu der durch die Taten des Angeklagten geschädigten M. AG.
11
b) Der Senat schließt aber im Hinblick auf die von dem Tatgericht seiner Strafzumessung zugrunde gelegten Erwägungen ein Beruhen der Einzelstrafe auf dem Rechtsfehler aus. Das Landgericht hat sich bei der Strafzumessung der Einzelstrafe bedenkenfrei auch an der Höhe des durch die Haupttat entstandenen Schadens für die M. AG orientiert. Die Einzelstrafen für die täterschaftliche Geldwäsche der Angeklagten hat es im Vorgehen ver- gleichbar an der Höhe der jeweils „verwendeten“ Beträge ausgerichtet (UA S. 87 f.). Angesichts des Umfangs des Untreueschadens hätte das Tatgericht bei Anlegen seiner Strafzumessungsmaßstäbe auch unter Berücksichtigung eines weiteren vertypten Strafmilderungsgrundes keine geringere Einzelstrafe verhängt.
12
c) Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob ein Beruhen auch deshalb ausgeschlossen werden könnte, weil bei der Tat 112 zudem die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StGB in den Tatvarianten des Verschaffens und Verwahrens vorliegen könnten. Insoweit wäre zwar eine Verurteilung der Angeklagten ausgeschlossen, weil zu ihren Gunsten die als persönlicher Strafausschließungsgrund und als Konkurrenzregel zu verstehende Vorschrift des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB (näher Senat , Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 207 Rn. 8) eingriff. Einer Berücksichtigung bei der Strafzumessung hätte dies aber nicht zwingend entgegengestanden (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit im Fall der Gesetzeseinheit allgemein Miebach in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 2, § 46 Rn. 162).
13
Ebenso kann offen bleiben, ob der Unrechts- und Schuldgehalt der Beihilfe dadurch beeinflusst war, dass die Haupttat sich gegen das Vermögen einer Gesellschaft richtete, die zu demselben Konzern gehörte, wie die Arbeitgeberin der Angeklagten.
14
3. Angesichts des rechtsfehlerfrei festgestellten Einkommens der Angeklagten geboten ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht, ihr wegen Unzumutbarkeit der vollständigen Zahlung der verhängten Geldstrafe (näher Radtke in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 2, § 42 Rn. 11; Satzger/Schmitt/Widmaier/Mosbacher, StGB, 2. Aufl., § 42 Rn. 4 aE) Zahlungserleichterungen gemäß § 42 Satz 1 StGB zu gewähren.
15
4. Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO genügte es, dass das Landgericht hinsichtlich eines Betrages von 86.429,70 Euro eine gesamtschuldnerische Haftung beider Angeklagten in den Urteilsgründen festgestellt hat (UA S. 93); eines entsprechenden Ausspruchs im Tenor bedurfte es nicht zwingend (Senat, Beschluss vom 10. April 2013 – 1 StR 22/13, NStZ-RR 2013, 254, 255 mwN).
Rothfuß Jäger Radtke
Mosbacher Fischer

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 451/15
vom
27. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen des Verdachts der Geldwäsche
ECLI:DE:BGH:2016:270716U2STR451.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Eschelbach, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Bundesgerichtshof Zeng,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten B. J. , Rechtsanwältin als Verteidigerin für die Angeklagte S. J. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 15. Juli 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Geldwäsche aus rechtlichen Gründen freigesprochen und eine Entschädigungspflicht für die Durchsuchung ihrer Wohnung festgestellt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision und mit der sofortigen Beschwerde. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg.

I.

2
1. Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten Folgendes zur Last:
3
Die Angeklagte S. J. ist die Tochter, ihr Ehemann B. J. der Schwiegersohn des bereits rechtskräftig Verurteilten W. J. . Dieser war bis Oktober 2009 Leiter des Katho- lischen Rentamtes Nord und Geschäftsführer des Gesamtverbandes Katholischer Kirchengemeinden in L. . Zum Nachteil seines Arbeitgebers veruntreute W. J. zwischen 1999 und 2009 mindestens 3,791 Millionen Euro. Wegen der nicht rechtsverjährten Taten wurde er wegen Untreue in 362 Fällen am 10. März 2010, rechtskräftig seit dem 2. September 2010, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Schadenssumme der insoweit abgeurteilten Untreuehandlungen betrug 2,71 Millionen Euro.
4
Im Jahr 2005 erwarb die Angeklagte ein Grundstück in L. und errichtete hierauf ein Wohnhaus. In diesem Zeitraum unterhielt sie bei der Volksbank L. ein Konto, auf das sie zwischen dem 30. Mai 2005 und dem 19. September 2008 insgesamt 201.300 Euro in bar einzahlte , wovon ihr von ihrem Vater mindestens 196.800 Euro, die aus dessen Untreuehandlungen stammten, geschenkt worden waren. Ein weiteres Konto unterhielt die Angeklagte bei der Kreissparkasse L. , auf das sie zwischen dem 30. November 2004 und dem 12. Oktober 2009 47.900 Euro einzahlte, bei denen es sich ebenfalls um aus Untreuehandlungen herrührende Geldgeschenke des W. J. handelte. Auf ein gemeinschaftliches Konto beider Angeklagten bei der Volksbank L. wurden zwischen dem 18. April 2006 und dem 30. September 2009 mindestens 238.650 Euro in bar eingezahlt, die aus den Untreuehandlungen stammten. Schließlich zahlte W. J. aus den veruntreuten Geldern weitere 60.397,57 Euro an den Architekten seiner Tochter und 122.914,36 Euro an verschiedene Handwerker. Mithin wurden der Grundstückserwerb und Wohnungsbau nahezu vollständig aus den veruntreuten Geldern bestritten.
5
Spätestens am 28. September 2009 erfuhren die Angeklagten von den jahrelangen Untreuehandlungen des W. J. und damit auch von der bemakelten Herkunft der in den Hausbau geflossenen Mittel. Da sie zutreffend damit rechneten, dass die Katholische Kirche alsbald Forderungen auch gegenüber insbesondere der Angeklagten geltend machen würde, suchten sie nach Wegen, sich die Vorteile aus den Taten des W. J. zu sichern. Zu diesem Zweck schlossen sie am 22. Januar 2010 einen notariell beurkundeten Ehevertrag mit Übergang von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung. Zum Ausgleich des bisher in der am 6. Dezember 2005 geschlossenen Ehe entstandenen Zugewinns übertrug die Angeklagte einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Wohngrundstück, dessen Verkehrswert mit 450.000 Euro angegeben wurde, auf den Angeklagten. Am 4. Februar 2010 erfolgte bei dem Amtsgericht Limburg an der Lahn die Eintragung einer diesbezüglichen "Eigentumsüberlassungsvormerkung" in das Grundbuch. Eine wirksame Sicherungshypothek für das Bistum L. wurde erst am 9. Februar 2010 in das Grundbuch eingetragen.
6
Eine zivilrechtliche Klage des Bischöflichen Ordinariats gegen beide Angeklagte wurde - soweit der Angeklagte B. J. betroffen war - von dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main rechtskräftig abgewiesen, so dass der Erfolg der beabsichtigten Vermögensverschaffung insoweit eingetreten ist.
7
2. Nach Anklageerhebung hat die Strafkammer ergänzende Vernehmungen und die Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten angeordnet. Mit Beschluss vom 26. Februar 2014 hat sie die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt mit der Begründung, das den Angeklagten vorgeworfene Verhalten unterfalle nicht dem Geldwäschetatbestand des § 261 StGB.
8
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 30. April 2015 die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet mit der Maßgabe , dass die Angeklagten der gemeinschaftlichen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 StGB hinreichend verdächtig seien.

II.

9
1. Das Landgericht hat die Angeklagten - "unter Berücksichtigung, dass eine überschießende Aufklärung den Zweck des Strafverfahrens überschreitet" - aus Rechtsgründen freigesprochen und dazu folgende Feststellungen getroffen :
10
Am 22. Januar 2010 unterzeichneten die Angeklagten vor einem Notar den "zur Last gelegten" Ehevertrag und erwirkten am 4. Februar 2010 die Eintragung einer "Eigentumsübertragungsvormerkung" bezüglich eines hälftigen Miteigentumsanteils für den Angeklagten.
11
Am 8. Februar 2010 erging ein Arrestbeschluss des Landgerichts Limburg an der Lahn zugunsten des Bistums gegen beide Angeklagte. Wegen und in Höhe eines Anspruchs von 536.064 Euro wurde der dingliche Arrest in das Vermögen der Angeklagten angeordnet. Am 9. Februar 2010 wurde eine Höchstbetragshypothek zu 450.000 Euro in das Grundbuch eingetragen. Am 10. Februar 2010 erfolgte die Verurteilung des W. J. . Die Staatsanwaltschaft Limburg hat keine Rückgewinnungshilfe zu Gunsten des Bistums geleistet. Eine solche war auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt.
12
2. Das so festgestellte Verhalten der Angeklagten - bezeichnet als "Wettlauf" auf das Grundbuch - hat nach Ansicht der Strafkammer weder die Aufklärung der Untreuehandlungen des W. J. noch die Aufklärung der Verwendung der veruntreuten Gelder sowie der Geldflüsse gefährdet oder den Herkunftsnachweis erschwert.
13
Es erschließe sich nicht, auf welche Weise der Ehevertrag und die Eintragung einer Vormerkung zur Eigentumsübertragung geeignet gewesen sein könnten, die Aufklärung der Verwendung veruntreuter Gelder sowie der Geldflüsse zu gefährden. Ob und in welchem Ausmaß der Bau des Hauses mit veruntreuten Geldern finanziert worden sei, werde hierdurch nicht berührt. Deshalb sei eine weitergehende Beweisaufnahme nicht veranlasst gewesen. Es könne auch offen bleiben, ob es sich bei dem mit notariellem Vertrag übertragenen Miteigentumsanteil überhaupt um einen Gegenstand handele, der aus einer in § 261 StGB genannten rechtswidrigen Tat herrühre. Gleiches gelte für die Frage , ob aus einem eventuell strafbaren Mitwirken des beratenden Rechtsanwalts und des beurkundenden Notars für die Angeklagten ein Verbotsirrtum folge.
14
a) § 261 Abs. 1 StGB, der sich an der Grenze der Verständlichkeit bewege , sei restriktiv auszulegen, um dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG zu genügen. Unter dieser Prämisse liege eine "Verschleierungshandlung" (Abs. 1 Satz 1 Var. 2) durch die vereinbarte Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nicht vor. Die Herkunft der veruntreuten und im Hausbau aufgegangenen Gelder sei damit nicht kaschiert worden.
15
b) Auch der Gefährdungstatbestand (Abs. 1 Satz 1 Var. 3 und 4) sei nicht verwirklicht. Für die Strafverfolgungsbehörden habe sich aufgrund nachvollziehbarer Übertragung des Miteigentumsanteils der Zugriff nicht erschwert und es sei durch den rechtsgrundlosen notariell beurkundeten Ehevertrag kein Hindernis für die behördliche Ermittlung der Herkunft des "Gegenstandes" geschaffen worden.
16
c) § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB komme ebenfalls nicht zum Tragen. Die Angeklagten seien nach dem Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft bis zum 28. September 2009 gutgläubig gewesen, was die Herkunft der bis dahin zugewendeten Gelder anbelangt. Dies führe nach § 261 Abs. 6 StGB zur Straflosigkeit. Die Angeklagte S. J. habe als Dritte die veruntreuten Gelder im Wege der Schenkung "gutgläubig" von ihrem Vater erhalten und in den Hausbau investiert. Der nicht strafbare Vorerwerb durchbreche die Bemakelungskette und begründe so die Straflosigkeit der späteren Besitzer.
17
d) Eine Verurteilung wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung gemäß § 288 StGB scheitere daran, dass das antragsberechtigte Bistum L. den nach Abs. 2 dieser Vorschrift erforderlichen Strafantrag nicht innerhalb der DreiMonats -Frist des § 77b StGB gestellt habe.

III.

18
Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer - ohne darüber Beweis zu erheben, wann die Angeklagten tatsächlich von der deliktischen Herkunft der ihnen zugewandten Geldmittel erfahren haben und in welchem Umfang diese in die Errichtung des Wohnhauses eingeflossen sind - eine Strafbarkeit nach § 261 Abs. 1 StGB verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
19
1. Dies gilt zunächst, soweit das Landgericht die Tatbestandsalternative der Verwirklichung des Verschleierungstatbestandes (§ 261 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 StGB) verneint hat.
20
a) Bei dem mit notariellem Vertrag vom 22. Januar 2010 übertragenen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück handelt es sich - was die Strafkammer offen gelassen hat - um einen Gegenstand, der aus einer in § 261 StGB genannten rechtswidrigen Tat herrührt. Aufgrund der Verwendung des Begriffs des Herrührens bei der Umschreibung möglicher Tatobjekte werden auch solche Vermögenswerte in den Kreis geldwäschetauglicher Gegenstände einbezogen, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27; BT-Drucks. 12/3533 S. 12; OLG Karlsruhe , Beschluss vom 20. Januar 2005 - 3 Ws 108/04, NJW 2005, 767, 768 mwN). Nach dem Anklagevorwurf stammten - was das Landgericht ebenfalls offen gelassen hat - die finanziellen Mittel, mit denen der Erwerb des Grundstücks und die Errichtung der Immobilie nahezu ausschließlich bestritten wurden , aus den von W. J. zum Nachteil des Bistums L. begangenen Untreuetaten.
21
b) Der für die Eigenschaft als Tatobjekt des § 261 Abs. 1 StGB erforderliche Bemakelungszusammenhang des als Surrogat erworbenen Gegenstandes wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Angeklagte S. J. - weil bis zum 28. September 2009 nicht ausschließbar gutgläubig - die ihr von ihrem Vater zugewandten Gelder gemäß § 261 Abs. 6 StGB zuvor straflos erworben hatte. Die in § 261 Abs. 6 StGB vorgesehene Einschränkung der Strafbarkeit erstreckt sich - anders als vom Landgericht erwogen - schon seinem eindeutigen Wortlaut nach nur auf den als Auffangtatbestand ausgestalteten Isolierungstatbestand des § 261 Abs. 2 StGB, nicht jedoch auf die Verschleierungs - und Vereitelungsalternative des § 261 Abs. 1 StGB (Senatsurteil vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80).
22
c) Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die das Landgericht seinen rechtlichen Überlegungen ohne eigene Beweisaufnahme zugrundelegt, diente die Vorgehensweise der Angeklagten dazu, eine Vollstreckung des Bistums L. in das Grundstück zu verhindern bzw. zu erschweren. Zu diesem Zweck haben die Angeklagten mittels des der hälftigen Grundstücksübereignung zugrunde liegenden - vom Landgericht nicht genügend in den Blick genommenen - Ehevertrags eine Verschleierungshandlung vorgenommen. Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands umfasst alle irreführenden Machenschaften , die darauf abzielen, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen. Verbergen und Verschleiern bezeichnen dabei ein zielgerichtetes, konkret geeignetes Handeln, den Herkunftsnachweis zu erschweren, ohne dass diese Bemühungen aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden zum Erfolg geführt haben müssen (Neuheuser in MüKo StGB, 2. Aufl., § 261 Rn. 64 mwN).
23
Solche irreführenden Machenschaften erfordern - entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils - nicht zwingend Heimlichkeit. Vielmehr kann auch durch eine unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse ein Verschleiern der Herkunft gegeben sein (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 261 Rn. 21 i.V.m. § 283 Rn. 30b). So liegt der Fall hier:
24
Die Angeklagten haben am 22. Januar 2010 einen notariellen Ehevertrag geschlossen, mit dem der Übergang von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung vereinbart und zum Ausgleich des bisher in der Ehe entstandenen Zugewinns dem Angeklagten der hälftige Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück übertragen wurde. Dadurch wurde der irreführende Anschein erweckt , die Angeklagten hätten während ihrer vierjährigen Ehe einen Zugewinn erwirtschaftet, der dem mit 450.000 Euro angegebenen Wert des Grundstücks entsprochen habe. Mit dem Ehevertrag wurde ein Rechtsgrund für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an den Angeklagten fingiert. Tatsächlich waren die Schenkungen des W. J. an seine Tochter gemäß § 1374 BGB deren Anfangsvermögen zuzurechnen und begründeten keinen Anspruch ihres angeklagten Ehemanns auf Zugewinnausgleich.

25
Der notarielle Vertrag stellte damit die Vermögensverhältnisse unrichtig dar und zielte darauf ab, die Herkunft der finanziellen Mittel für Grundstückserwerb und Hausbau zu verschleiern. Er war lediglich ein Konstrukt, um einen angeblichen, aber tatsächlich nicht vorhandenen Rechtsgrund für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils vorzutäuschen.
26
Dies gilt auch soweit, was dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses, den der Senat von Amts wegen berücksichtigen kann (Gericke in KK-StPO, 7. Aufl. § 352 Rn. 16), zu entnehmen ist, die Angeklagten gegenüber dem beurkundenden Notar wahrheitswidrig die hälftige Eigentumsübertragung auch damit begründet haben, dass erhebliche Eigenleistungen des Angeklagten, die er in das Anwesen gesteckt habe, gesichert werden sollten. Auch dieser Vorwand diente dazu, durch Behauptung eines falschen Rechtsgrunds für die Eigentumsübertragung zu verschleiern, dass das Anwesen in Wahrheit nahezu ausschließlich mit den von W. J. zum Nachteil des Bistums L. veruntreuten , an die Angeklagte weitergeleiteten Geldern errichtet worden ist. Im Ergebnis zielte der ohne nachvollziehbare Grundlage geschlossene Ehevertrag, der zur Verschiebung von Vermögenswerten führte, darauf ab, den Angeklagten die Vorteile aus den Taten des W. J. zu sichern.
27
2. Auf der Grundlage des Anklagevorwurfs kommt - entgegen der Ansicht des Landgerichts - auch die Verwirklichung des Gefährdungstatbestandes gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 Var. 4 StGB in Betracht.
28
Im Ansatz zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die Tatbestandsalternative der Gefährdung des Auffindens eines Gegenstandes das Herbeiführen einer konkreten Gefährdung voraussetzt. Eine solche liegt unter anderem dann vor, wenn der tatsächliche Zugriff des Berechtigten auf den Gegenstand konkret gefährdet wird (BGH, NJW 1999, 436; 2013, 1158). Dies war hier gegeben.
29
Die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils auf der Grundlage des rechtsgrundlos geschlossenen Ehevertrags war konkret geeignet, sowohl die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum Verbleib der veruntreuten Gelder wie auch den tatsächlichen Zugriff des Bistums L. auf die an die Angeklagte weitergereichten und in den Hausbau geflossenen Gelder zu erschweren.
30
3. Auf den aufgezeigten Mängeln beruht das angefochtene Urteil. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung nach erfolgter Beweisaufnahme entsprechende ergänzende Feststellungen getroffen und die Angeklagten wegen Geldwäsche verurteilt hätte. Darüber hinaus wird der neue Tatrichter in den Blick zu nehmen haben, dass die Angeklagten , was die Herkunft der zugewendeten Gelder anbelangt, nach dem Anklagevorwurf zwar nicht ausschließbar längstens bis zum 28. September 2009 gutgläubig waren, Einzahlungen auf die Konten bei der Kreissparkasse L. und der Vereinigten Volksbank L. jedoch über diesen Zeitpunkt hinausbis zum 12. Oktober bzw. bis zum 30. September 2009 erfolgt sind.
31
4. Mit der nach alledem gebotenen Aufhebung des Urteils entfällt die vom Landgericht den Angeklagten zugesprochene Entschädigungsentscheidung , ohne dass es diesbezüglich eines besonderen Ausspruchs bedarf. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist damit gegenstandslos. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 3 3 / 1 5
vom
20. Mai 2015
BGHSt: nein
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
__________________________
Ist Giralgeld sowohl aus rechtmäßigen Zahlungseingängen als auch aus von
§ 261 Abs. 1 Satz 2 StGB erfassten Straftaten hervorgegangen, handelt es sich
dabei insgesamt um einen "Gegenstand", der aus Vortaten "herrührt", wenn der
aus diesen stammende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht völlig
unerheblich ist.
BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15 - LG Mannheim
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Untreue u.a.
zu 2.: Beihilfe zur Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2015 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. September 2014 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in 128 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe sowie die Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue und wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 21 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 200 Euro verurteilt. Ein Teil der Strafen ist jeweils wegen der Verfahrensdauer für vollstreckt erklärt worden. Außerdem hat das Landgericht Verfallsentscheidungen getroffen.
2
Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Beschwerdeführer sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf bezüglich der Revision der Angeklagten lediglich das Folgende:
3
1. Die auf fehlerfreien Feststellungen beruhende Verurteilung der Angeklagten wegen 21 Fällen der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Tatvariante des „Verwendens“ (Fälle C.II.2. der Urteilsgründe; Taten 129 – 149) weist keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf.
4
a) Bei den jeweiligen Guthaben auf dem Konto bei der V. eG, deren Inhaber die Angeklagten gemeinschaftlich waren, handelte es sich im Tatzeitraum zwischen Juli 2007 und April 2009 insgesamt um einen „Gegenstand“ im Sinne von § 261Abs. 1 Satz 1 StGB, der aus von dem Angeklagten gewerbsmäßig begangenen Straftaten jeweils tateinheitlicher Untreue und Betruges herrührte (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a StGB). Gegenstand ist jeder Vermögensgegenstand, der seinem Inhalt nach bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte umfasst (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 261 Rn. 6; Neuheuser in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 4, § 261 Rn. 29 mwN; näher Voß, Die Tatobjekte der Geldwäsche, 2007, S. 16 ff.). Dazu gehört Buchgeld ebenso wie Forderungen im Allgemeinen (Neuheuser aaO mwN; siehe auch BT-Drucks. 12/989 S. 27 li.Sp.).
5
Der Tatobjektseigenschaft der gesamten Guthaben steht nicht entgegen, dass diese im genannten Tatzeitraum sowohl aus rechtmäßigen Zahlungseingängen als auch aus den Untreue- und Betrugsstraftaten des Angeklagten resultierten. Jedenfalls bei den von dem Landgericht festgestellten Anteilen des Zuflusses aus deliktischen Quellen zwischen 5,9 % bis ca. 35 % in den Jahren 2007 bis 2009 war das jeweilige Giralgeld insgesamt ein aus Straftaten nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB stammender Gegenstand. Es bedarf daher vorliegend keiner Festlegung, ob es in Fällen der Vermischung von Mitteln aus rechtmäßigen und unrechtmäßigen Quellen einer Mindestquote des deliktischen Anteils bedarf (so etwa Barton NStZ 1993, 159, 163 f.; Leip/Hardtke wistra 1997, 281, 283; Leip, Der Straftatbestand der Geldwäsche, 2. Aufl., S. 108 – 110), um insgesamt von einem tauglichen Tatobjekt der Geldwäsche ausgehen zu können.
6
Der Senat folgt damit einer in der Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Januar 2005 – 3 Ws 108/04, NJW 2005, 767, 769) und in der Strafrechtswissenschaft (etwa Schmidt/Krause in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Band 8, § 261 Rn. 12; Altenhain in Nomos Kommentar zum StGB, 4. Aufl., Band 3; § 261 Rn. 76 f.; siehe auch Neuheuser aaO Rn. 55 f.; krit. Voß aaO S. 50 – 52) vielfach vertretenen Auffassung. Danach kommt es in Fällen der Vermischung im Grundsatz lediglich darauf an, dass der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist. Dafür spricht sowohl die Auslegung des § 261 Abs. 1 StGB anhand der Entstehungsgeschichte als auch der mit der Strafvorschrift verfolgte Zweck (ebenso Altenhain aaO § 261 Rn. 76). Aus den Gesetzesmaterialien im Zuge der Einführung des § 261 StGB ist die Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten deutlich abzulesen, Vermögensgegenstände, die aus einer Vermischung von Mitteln aus legalen und illegalen Quellen entstanden sind, insgesamt als Gegenstände anzusehen, die aus einer Straftat herrühren (BT-Drucks. 12/3533 S. 12 re.Sp. mit dem dortigen Beispiel). Diese Vorstellung hat in den sprachlich weiten Begriffen „Gegenstand“ und „herrührt“ hinreichend deutlich Ausdruck gefunden (siehe zur Wortbedeutung „herrühren“ bereits Senat, Be- schluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 208 – 210 Rn. 12 – 15). Der Zweck des Geldwäschetatbestandes, das Einschleusen von Vermö- gensgegenständen aus bestimmten Kriminalitätsformen in den legalen Finanzund Wirtschaftskreislauf zu verhindern (BT-Drucks. 12/989 S. 26 li.Sp.), spricht ebenfalls für eine Einbeziehung von Vermischungskonstellationen in den Kreis gemäß § 261 Abs. 1 StGB tauglicher Tatobjekte (ebenso OLG Karlsruhe aaO, Altenhain aaO; insoweit auch Neuheuser aaO; Leip/Hardtke wistra 1997, 281, 284). Die notwendige Begrenzung (vgl. BT/Drucks. 12/989 S. 27 li.Sp.) erfolgt, indem der aus deliktischen Quellen stammende Anteil nicht lediglich völlig unerheblich sein darf. Das ist bei den hier festgestellten Quoten nicht der Fall.
7
b) Die Feststellungen tragen die Annahme der Tathandlung des Verwendens i.S.v. § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Darunter fällt jeder bestimmungsgemäße Gebrauch des inkriminierten Gegenstandes (Neuheuser NStZ 2008, 492, 496 mwN). Das ist bei allen im Einzelnen durch das Landgericht festgestellten Verfügungen der Angeklagten über das jeweilige Guthaben auf dem Konto in Gestalt des Tätigens von Überweisungen (Taten 129, 132, 134, 136 – 139, 141 – 146,148, 149), der Barabhebung (Tat 130), der Erteilung von Ermächtigungen zum Lastschrifteneinzug (Taten 131 und 147) sowie der von Einzugsermächtigungen (Taten 133, 135 und 140) der Fall. Rechtsfehlerfrei hat der Tatrichter für das Lastschrifteinzugsverfahren und die Erteilung von Einzugsermächtigungen selbst dann nur eine Tathandlung der Angeklagten angenommen , wenn die Begünstigten mehrfach von der ihnen erteilten Ermächtigung (bei periodisch fällig werdenden Schulden; exemplarisch Tat 140) Gebrauch gemacht haben.
8
c) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Angeklagte bezüglich der Taten 129 – 149 auch die Varianten des Verschaffens (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und des Verwahrens (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB; zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 5 StR 461/11, NStZ 2012, 321, 322) der Geldwäsche verwirklicht hat und wie sich dies konkurrenzrechtlich zu den Tathandlungen des Verwendens (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) verhalten hätte (vgl. dazu Neuheuser NStZ 2008, 492, 496). Dass das Landgericht die vorgenannten Varianten nicht angenommen hat, wirkt sich nicht zu Lasten der Angeklagten aus.
9
2. Die getroffenen Feststellungen tragen auch den Schuldspruch und die Einzelstrafe wegen Beihilfe zur Untreue im Fall 112 (C.II.1. der Urteilsgründe). Indem die Angeklagte in Kenntnis der Herkunft einen von Verantwortlichen der geschädigten M. AG begebenen Scheck auf der Rückseite unter- schrieb, um ihrem mitangeklagten Ehemann zu ermöglichen, den Scheck auf das gemeinsame Konto einzureichen, unterstützte sie diesen vorsätzlich bei dessen Untreue (§ 266 StGB) zu Lasten seines Arbeitgebers, der M. AG.
10
a) Bei der Bemessung der Einzelstrafe von 120 Tagessätzen wegen dieser Tat hat das Landgericht zwar nicht erkennbar die Strafmilderung aus § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB berücksichtigt. Dies wäre neben der Milderung aus § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB aber erforderlich gewesen, weil die Angeklagte das besondere persönliche Merkmal der Vermögensbetreuungspflicht aus § 266 Abs. 1 StGB (siehe nur BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 4 StR 476/14, wistra 2015, 146 mwN) in eigener Person nicht aufwies und die Beteiligungsform der Beihilfe nicht aus dem Fehlen der Betreuungspflicht, sondern bereits aus dem geringen Gewicht ihres Tatbeitrags resultiert (UA S. 87; zur erforderlichen Berücksichtigung beider vertypter Milderungsgründe auch bei Geldstrafe KG, Beschluss vom 2. April 2012 – [4] 161 Ss 30/12 [67/12], StV 2013, 89, 91). Dass die Angeklagte bei der Tatbegehung Leiterin der Abteilung Schulung und Training der U. GmbH, einer zum M. -Konzern gehörenden Gesellschaft, war (UA S. 6 und 7), begründete keine eigene Vermögensbetreuungspflicht im Verhältnis zu der durch die Taten des Angeklagten geschädigten M. AG.
11
b) Der Senat schließt aber im Hinblick auf die von dem Tatgericht seiner Strafzumessung zugrunde gelegten Erwägungen ein Beruhen der Einzelstrafe auf dem Rechtsfehler aus. Das Landgericht hat sich bei der Strafzumessung der Einzelstrafe bedenkenfrei auch an der Höhe des durch die Haupttat entstandenen Schadens für die M. AG orientiert. Die Einzelstrafen für die täterschaftliche Geldwäsche der Angeklagten hat es im Vorgehen ver- gleichbar an der Höhe der jeweils „verwendeten“ Beträge ausgerichtet (UA S. 87 f.). Angesichts des Umfangs des Untreueschadens hätte das Tatgericht bei Anlegen seiner Strafzumessungsmaßstäbe auch unter Berücksichtigung eines weiteren vertypten Strafmilderungsgrundes keine geringere Einzelstrafe verhängt.
12
c) Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob ein Beruhen auch deshalb ausgeschlossen werden könnte, weil bei der Tat 112 zudem die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StGB in den Tatvarianten des Verschaffens und Verwahrens vorliegen könnten. Insoweit wäre zwar eine Verurteilung der Angeklagten ausgeschlossen, weil zu ihren Gunsten die als persönlicher Strafausschließungsgrund und als Konkurrenzregel zu verstehende Vorschrift des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB (näher Senat , Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 207 Rn. 8) eingriff. Einer Berücksichtigung bei der Strafzumessung hätte dies aber nicht zwingend entgegengestanden (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit im Fall der Gesetzeseinheit allgemein Miebach in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 2, § 46 Rn. 162).
13
Ebenso kann offen bleiben, ob der Unrechts- und Schuldgehalt der Beihilfe dadurch beeinflusst war, dass die Haupttat sich gegen das Vermögen einer Gesellschaft richtete, die zu demselben Konzern gehörte, wie die Arbeitgeberin der Angeklagten.
14
3. Angesichts des rechtsfehlerfrei festgestellten Einkommens der Angeklagten geboten ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht, ihr wegen Unzumutbarkeit der vollständigen Zahlung der verhängten Geldstrafe (näher Radtke in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 2, § 42 Rn. 11; Satzger/Schmitt/Widmaier/Mosbacher, StGB, 2. Aufl., § 42 Rn. 4 aE) Zahlungserleichterungen gemäß § 42 Satz 1 StGB zu gewähren.
15
4. Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO genügte es, dass das Landgericht hinsichtlich eines Betrages von 86.429,70 Euro eine gesamtschuldnerische Haftung beider Angeklagten in den Urteilsgründen festgestellt hat (UA S. 93); eines entsprechenden Ausspruchs im Tenor bedurfte es nicht zwingend (Senat, Beschluss vom 10. April 2013 – 1 StR 22/13, NStZ-RR 2013, 254, 255 mwN).
Rothfuß Jäger Radtke
Mosbacher Fischer

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 595/15
vom
12. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Geldwäsche u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:120716U1STR595.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 2016, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke, Prof. Dr. Mosbacher, Dr. Bär,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger,
Justizangestellte – in der Verhandlung –, Justizangestellte – bei der Verkündung – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 5. März 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäsche freigesprochen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäsche in 232 Fällen und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in drei Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Geldwäsche vertretene Rechtsmittel hat insoweit Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

I.

2
1. Die zugelassene Anklage legt der Angeklagten folgende Taten zur Last:
3
a) Sie habe sich als Angehörige einer aus mehreren Personen bestehenden Zigarettenhändlergruppierung spätestens im Januar 2006 bereit erklärt, gewerbsmäßig Gewinne aus dem Handel mit unversteuerten Zigaretten über Bankkonten in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen.
4
Im Zeitraum vom 4. März 2008 bis zum 30. September 2011 habe die Angeklagte jeweils Geldbeträge von 15 Euro bis zu 35.000 Euro, insgesamt 379.638,35 Euro, auf ihre Girokonten und Sparkonten bei der Sparkasse S. und der Postbank eingezahlt. Die Geldbeträge seien ihr zuvor von in ihrem Auftrag handelnden Straßenhändlern oder von anderen unbekannten Mitgliedern der Gruppierung übergeben worden. Von den Konten habe die Angeklagte in den Jahren 2008 bis 2011 zudem Beträge in Höhe von insgesamt 317.055,10 Euro in bar abgehoben, die sie entweder an Gruppenmitglieder ausgereicht, für den Ankauf von Zigaretten verwendet oder nach Vietnam verbracht habe.
5
b) Die Angeklagte habe es darüber hinaus innerhalb der Tätergruppe übernommen, gewerbsmäßig vietnamesische Straßenhändler mit illegal in das Bundesgebiet verbrachten Zigaretten zu beliefern. Zu diesem Zweck habe sie in folgenden drei Fällen unversteuerte und unverzollte Zigaretten von unbekannten Tätern entgegengenommen und an vietnamesische Straßenhändler weiterveräußert:
6
Anfang Oktober 2011 habe sie 127 Stangen solcher Zigaretten, die sie zuvor von einem unbekannten Täter erhalten habe, mit ihrem PKW nach N.
in C. gefahren und an den zwischenzeitlich verstorbenen Straßenhändler V. für einen Preis von 17 Euro je Stange Zigarette veräußert. Bereits bei der Übergabe habe sie eine Anzahlung auf den Kaufpreis von 500 Euro entgegengenommen; der Restbetrag sei innerhalb von zwei Tagen an die Angeklagte zu zahlen gewesen.
7
Kurz danach im Oktober 2011 habe eine unbekannte Person namens „H. “ im Auftrag der Angeklagten 50 Stangen unversteuerte und unverzollte Zigaretten auf einem Parkplatz in der Nähe der Stadthalle in C. einem namentlich nicht bekannten Straßenhändler übergeben. Den hierfür vereinbarten Kaufpreis von 850 Euro habe dieser Straßenhändler zu einem späteren Zeitpunkt persönlich an die Angeklagte in der von ihr betriebenen Imbissgaststätte bezahlt.
8
Schließlich habe die Angeklagte im September 2012 auf einem Parkplatz in C. 200 Stangen unversteuerte und unverzollte Zigaretten an den Straßenhändler V. geliefert. Der Erwerber habe von dem hierfür vereinbarten Kaufpreis von 3.300 Euro gegenüber der Angeklagten unmittelbar einen Betrag von 1.400 Euro angezahlt.
9
2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
10
Die Angeklagte betrieb von Dezember 2009 bis Ende 2011 als Einzelunternehmerin eine Imbissgaststätte. Nach ihren Steuererklärungen und den Aus- künften der Sozialbehörden erzielte sie in den Jahren 2007 bis 2011 „Legaleinkünfte“ von insgesamt 94.737,85 Euro. Sie nutzte zwei Girokonten und sieben Sparkonten. Auf diese Konten zahlte sie im Zeitraum von März 2008 bis September 2011 in 232 Fällen Beträge in einer Gesamtsumme von 365.638,37 Euro ein. Diesen Einzahlungen standen in den Jahren 2008 bis 2011 insgesamt 92 Barauszahlungen in einer Gesamthöhe von 331.696,10 Euro und eine Überweisung nach Vietnam zu Gunsten ihres Ehemanns von 14.780 Euro gegenüber. In den Summen der Ein- und Auszahlungen sind Beträge in einer Gesamtsumme von 113.000 Euro enthalten, die zeitnah nach Abhebung auf ein anderes Konto wieder eingezahlt wurden. Mit Ausnahme einer Einzahlung von 300 Euro auf ein Girokonto am 4. März 2008 wurden während urlaubsbedingter Abwesenheit der Angeklagten auf ihren Konten keine Ein- oder Auszahlungen vorgenommen.
11
In dem von der Anklage erfassten Zeitraum hatte die Angeklagte Kontakte zur vietnamesischen Straßenhändlerszene für unversteuerte und unverzollte Zigaretten in C. . Sie beherbergte in ihrer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus teilweise bis zu zehn Personen vietnamesischer Herkunft. Bei Observationen im Jahr 2009 beobachtete die Zollfahndung, wie drei Personen vietnamesischer Abstammung mehrfach dieses Haus betraten und mit Rucksäcken wieder verließen. Sie wurden später wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) bzw. Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) verurteilt. Einer dieser Straßenhändler trug bei seiner Festnahme eine auf den Namen der Angeklagten ausgestellte EC-Karte bei sich. Im Oktober 2009 beobachtete die Zollfahndung , dass zwei Kartons mit insgesamt 10.600 unversteuerten Zigaretten vor diesem Haus an Vietnamesen übergeben und anschließend in den Keller des Hauses verbracht wurden.
12
Bei einer Durchsuchung im Juni 2013 wurden in der Wohnung der Angeklagten mehrere Personen vietnamesischer Herkunft angetroffen. Die Ermittlungsbeamten des Zolls fanden dort auch ein von der Angeklagten genutztes Mobiltelefon. Auf diesem befanden sich einzelne Kurzmitteilungen aus den Monaten November und Dezember 2012 sowie Mai und Juni 2013, die mit einem polnischen Anschluss gewechselt worden waren und Absprachen zum Ankauf von Zigaretten enthielten.
13
Ende Januar 2013 wurde durch einen Zollbeamten ein dem Gericht un- bekannter und als Vertrauensperson „K. “ bezeichneter männlicher Infor- mant vernommen, der mit der C. Zigarettenhändlerszene in Kontakt stand. Dieser Informant, dem Vertraulichkeit zugesichert worden war, bezeichnete die Angeklagte als langjährige Chefin einer C. Zigarettenhändlergruppierung , die den Ankauf der Zigaretten und die Abgabe an die Straßenhändler organisiere. Einige dieser Händler lebten gemeinsam mit der Angeklagten in deren damaliger Wohnung. Die Gewinne lasse sie über vietnamesische Kuriere nach Vietnam bringen. Die Vertrauensperson „K. “ berichtete dem Zollbeamten von drei ihm bekannten Zigarettenübergaben an Straßenhändler. Er teilte aber nicht mit, was er bezüglich der Übergabe von Zigaretten und Geld selbst wahrgenommen habe.
14
3. Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäsche (§ 261 StGB) und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
15
a) Es konnte sich nicht zweifelsfrei davon überzeugen, bei welchen der festgestellten 232 Einzahlungen – und gegebenenfalls in welchem Anteil – die in bar eingezahlten Gelder aus einer Katalogtat der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei stammten. Möglich sei, dass zumindest Anteile, aber auch ganze Einzahlungen , aus anderen Quellen stammten. Zumindest für die Zeit nach der Eröffnung der Imbissgaststätte liege nicht fern, dass auch Bareinnahmen dieser Gaststätte von der Angeklagten eingezahlt worden seien. Auch zur Schätzung eines „Mindestanteils“ von Einzahlungen aus gewerbsmäßiger Steuerhehlerei sah sich das Landgericht nicht in der Lage. Zudem sei nicht festgestellt worden, dass die Angeklagte von anderen Personen Gelder erhalten habe, um sie „zu waschen“. Schließlich ist das Landgerichtder Auffassung, dass, soweit in den Bareinzahlungen Geldbeträge aus dem gewerbsmäßigen An- und Verkauf un- versteuerter und unverzollter Zigaretten enthalten gewesen seien, die Angeklagte selbst Täterin dieser Vortaten gewesen und daher gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zu bestrafen sei (UA S. 4, 36).
16
b) Von der Begehung der drei Taten der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei , deren die Vertrauensperson „K. “ die Angeklagte bezichtigte, konnte sich die Strafkammer ebenfalls keine ausreichende Überzeugung verschaffen (UA S. 34). Zwar liege es nahe, dass die Angeklagte ihren Lebensunterhalt jedenfalls zum Teil mit dem Zigarettenhandel bestritten habe (UA S. 4). Denn alle bekannten Umstände sprächen dafür, dass die Angeklagte auf eigene Rechnung gehandelt habe und, soweit sie Einnahmen aus dem An- und Verkauf von Zigaretten erzielt habe, selbst Täterin einer gewerbsmäßigen Steuerhehlerei gewesen sei. Angesichts der besonderen Beweissituation bei der mittelbaren Vernehmung einer Vertrauensperson reichten der Strafkammer die als lückenhaft angesehenen Angaben des dem Gericht unbekannten Informanten für eine Überzeugung von der Begehung konkret feststellbarer Taten gleichwohl nicht aus.

II.


17
Hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Geldwäsche hat die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge Erfolg.
18
1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, dass das Landgericht bezogen auf den Tatvorwurf der Geldwäsche gegen die ihm obliegende Kognitionspflicht verstoßen hat. Diese Pflicht verlangt vom Tatrichter, das von der Anklage erfasste Tatgeschehen unter allen tatsächlichen und strafrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Daran fehlt es hier.
19
a) Die Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO) ist der geschichtliche Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen die Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Begriff; er ist weiter als derjenige der Handlung im Sinne des sachlichen Rechts. Zur Tat im prozessualen Sinn gehört – unabhängig davon, ob Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt – das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt. Somit umfasst der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, selbst wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind. Bei der Beurteilung des Tatumfangs kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen – unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung – ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; selbst zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 542/11, NStZRR 2012, 355 mwN).
20
b) Ausgehend von diesen Maßstäben hält der Freispruch vom Vorwurf der Geldwäsche rechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn das Landgericht hat das von der Anklage erfasste Tatgeschehen rechtsfehlerhaft nur unvollständig gewürdigt.
21
aa) Das Landgericht hat lediglich die in der Anklageschrift näher bezeichneten 232 Einzahlungen der Angeklagten auf eigene Konten in den Blick genommen. Dabei ist es nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon ausge- gangen, dass es schon an einem tauglichen Tatobjekt einer Geldwäsche gemäß § 261 StGB fehle, weil nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, bei welchen der in den Urteilsgründen festgestellten 232 Einzahlungen tatsächlich Gelder aus Katalogtaten der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB i.V.m. § 374 Abs. 2 AO) stammten (UA S. 32).
22
bb) Von der Anklage waren jedoch auch die Nutzung dieser Konten durch die Angeklagte, um die aus solchen Katalogtaten stammenden Erlöse verfügbar zu behalten, sowie von ihr von diesen Konten vorgenommene Abhebungen und Überweisungen erfasst. In solchen Handlungen, die das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat (UA S. 7 ff.), konnte ein Verwahren oder Verwenden (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) eines für eine Geldwäsche tauglichen Gegenstands im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB liegen. Das Landgericht hätte daher auch diese Handlungen auf ihre strafrechtliche Relevanz hin überprüfen müssen.
23
(1) „Verwahren“ im Sinne von § 261Abs. 2 Nr. 2 StGB bedeutet, einen geldwäschetauglichen Gegenstand in Gewahrsam zu nehmen oder zu halten, um ihn für einen Dritten oder für eigene spätere Verwendung zu erhalten (vgl. Eschelbach in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 261 StGB Rn. 53; Ruhmannseder in BeckOK-StGB [Stand: 1. Juni 2016] § 261 Rn. 32; jeweils mwN; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2005 – 2 Ws 66/04, NJW 2005, 1727, 1733). Darunter ist bei Sachen die bewusste Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 5 StR 461/11, NStZ 2012, 321; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 302/11, NJW 2013, 1158). Taugliche Tatobjekte der Geldwäsche sind aber nicht nur Sachen, sondern alle Vermögensgegenstände , also auch Forderungen und sonstige Rechte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 302/11, NJW 2013, 1158; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 261 Rn. 4). Für das Verwahren von Forderungen (Buchgeld) kommt es dabei darauf an, ob der Täter eine der unmit- telbaren Sachherrschaft entsprechende tatsächliche Verfügungsgewalt über die Forderung hat (BGH aaO NJW 2013, 1158). Bei Konten genügt hierfür das alleinige Recht des Kontoinhabers, über das Geld zu verfügen (vgl. Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496 mwN; ders. in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 261 Rn. 69).
24
Unter das Tatbestandsmerkmal „Verwenden“ fällt jeder bestimmungs- gemäße Gebrauch des inkriminierten Gegenstandes (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 1 StR 33/15, NZWiSt 2016, 157, 158; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 261 Rn. 26; Neuheuser aaO; Ruhmannseder aaO Rn. 33). Erfasst werden daher bei Bargeld oder Buchgeld Geldgeschäfte aller Art (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27; Eschelbach in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht , § 261 StGB Rn. 53 mwN), bei Konten mithin auch Verfügungen über das jeweilige Guthaben auf dem Konto in Gestalt des Tätigens von Überweisungen (vgl. BGH aaO, NZWiSt 2016, 157, 158).
25
(2) Ausgehend von den vom Landgericht getroffenen Feststellungen stellten die Kontoguthaben der Angeklagten jeweils in Gänze einen tauglichen Gegenstand für eine Geldwäsche durch Verwahren oder Verwenden (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) dar. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Geldwäschetauglichkeit eines Gegenstandes nicht dadurch aufgehoben , dass er mit legalen Finanzmitteln vermengt oder vermischt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 1 StR 33/15, NZWiSt 2016, 157). Damit ist das nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls zum Teil aus Katalogtaten der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) und im Übrigen aus legalen Quellen stammende Buchgeld insgesamt ein aus Straftaten nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührender und damit geldwäschetauglicher Gegenstand. In Fällen der Vermischung ist dies lediglich dann nicht der Fall, wenn der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung völlig unerheblich ist (vgl. BGH aaO).
26
(3) Die Nutzung der eigenen Konten für die aus Katalogtaten stammenden Geldbeträge sowie die vorgenommenen Abhebungen und Überweisungen kommen bei der Angeklagten als Tathandlungen einer Geldwäsche in Betracht. Denn wer einen Gegenstand, der aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt, mindestens vorübergehend auf seinem Konto belässt , verwahrt ihn im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496). Bei Auszahlungen setzt sich das Verwahren an dem abgehobenen Geldbetrag, an dem der Kontoinhaber Sachherrschaft hat, fort. Vorge- nommene Überweisungen können die Tatbestandsvariante des „Verwendens“ erfüllen (vgl. Neuheuser aaO mwN). Rechtlich sind diese Handlungen als natürliche Handlungseinheit zu werten (vgl. Neuheuser aaO).
27
2. Das Urteil beruht auch auf der Verletzung der Kognitionspflicht durch das Tatgericht. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts stünde auch der persönliche Strafausschließungsgrund der Beteiligung an der Vortat gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB einer Verurteilung der Angeklagten wegen Geldwäsche nicht entgegen.
28
Mit Streichung des Zusatzes „eines anderen“ als einschränkendem Er- fordernis für eine Vortat hat der Gesetzgeber im Jahr 1998 den Tatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB so geändert (Art. 1 Nr. 2 und 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 845), dass er auch Handlungen der Geldwäsche erfasst, die der Selbstbegünstigung dienen. Um in Fällen, in denen sowohl die Vortat als auch die nachfolgende Geldwäschehandlung nachgewiesen werden kann, eine Doppelbestrafung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber gleichzeitig in § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB einen persönlichen Strafausschließungsgrund für die Strafbarkeit wegen Geldwäsche geschaffen, der auf dem Gedanken der mitbestraften Nachtat beruht (BT-Drucks. 13/8651 S. 11; vgl. dazu Neuheuser, NZWiSt 2016, 265). Die- ser Strafausschließungsgrund greift jedoch nur dann ein, wenn die Beteiligung an der Vortat sicher festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 2005 – 2 StR 225/05, BGHSt 50, 224, 230). Daran fehlt es, wenn – wiehier – das Tatgericht zwar vom Vorliegen einer Vortat ausgeht, diese sich aber nicht hinreichend konkretisieren lässt und der Täter deshalb insoweit nicht verurteilt werden kann (vgl. auch Eschelbach in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 261 StGB Rn. 73; Neuheuser in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 261 Rn. 112). Denn auch dann droht dem Täter keine Doppelbestrafung wegen Beteiligung an der Vortat und anschließender Geldwäsche zur Selbstbegünstigung.
29
3. Die Sache bedarf daher hinsichtlich des Tatvorwurfs der Geldwäsche neuer Verhandlung und Entscheidung.
30
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Bestrafung nach dem Auffangtatbestand (vgl. BT-Drucks.12/3533 S. 13) des § 261 Abs. 2 StGB nur dann in Betracht kommt, wenn und soweit eine – etwa wegen Gefährdung der Sicherstellung des inkriminierten Gegenstandes (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2005 – 2 Ws 66/04, NJW 2005, 1727, 1733) in Betracht kommende – Verurteilung gemäß § 261 Abs. 1 StGB nicht erfolgen kann. Soweit aber, etwa durch Vermischung inkriminierter Geldbeträge mit „legalen“ Geldmit- teln, ein neuer Gegenstand entstanden ist, der aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt und nicht von den Tatbestandsvarianten des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB erfasst wird, besteht dieser Vorrang nicht. Der neue Tatrichter wird daher aufgrund der neu zu treffenden Feststellungen gegebenenfalls sowohl die Tatbestandsvarianten aus Absatz 1 als auch die aus Absatz 2 des § 261 StGB in den Blick zu nehmen haben.

III.

31
Der Freispruch vom Vorwurf der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) in drei Fällen aus tatsächlichen Gründen hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beweiswürdigung ist insoweit rechtsfehlerfrei.
32
a) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178). Dem Tatrichter obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. November 2015 – 1 StR 235/15, wistra 2016, 78; vom 1. Juli 2008 – 1 StR 654/07 und vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, wistra 2008, 398; jeweils mwN).
33
Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil ausschließende Gewiss- heit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 368/09, NStZ 2010, 292). Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN).
34
b) Ausgehend von diesen Maßstäben hält die Beweiswürdigung betreffend die der Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegten Taten der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei rechtlicher Nachprüfung stand.
35
Insbesondere hat das Landgericht beachtet, dass Feststellungen nur dann auf die Angaben einer Vertrauensperson gestützt werden können, wenn diese durch andere wichtige Beweisanzeichen gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1996 – 5 StR 220/96, StV 1996, 583). Es hat dabei nicht verkannt, dass zahlreiche Beweisanzeichen für eine Tatbegehung durch die Angeklagte sprechen. Dies hat es jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht als ausreichend gewichtige Bestätigung angesehen (UA S. 35). Aus rechtlichen Gründen ist dies nicht zu beanstanden; denn das Landgericht hat seine Wertung nachvollziehbar und ohne Lücken begründet. Es durfte entscheidend darauf abstellen, dass eine konfrontative Befragung der Vertrauensperson nicht möglich war, lediglich wenige Umstände zum Zustandekommen der Vernehmung der Vertrauensperson durch den ermittelnden Zollbeamten bekannt waren, die Vertrauensperson möglicherweise selbst nur Zeuge vom Hörensagen war und zudem keine Erkenntnisse zur Zuverlässigkeit und der Aussagemotivation der Vertrauensperson vorgelegen haben (UA S. 34 f.).
36
c) Auch die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Verletzung der Kognitionspflicht seitens des Tatgerichts liegt insoweit nicht vor. Denn das Landgericht hat die mögliche Beteiligung der Angeklagten an den im Raum stehenden Vortaten der von der Anklage erfassten Taten der Geldwäsche in den Blick genommen. Es ist hierbei aber auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass eine Verurteilung der Angeklagten wegen Beteiligung an den Vortaten deshalb nicht erfolgen könne, weil eine hinreichende Konkretisierung der Vortaten „in Ermangelung von Beweismitteln“ (UA S. 36) nicht möglich sei. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Graf Jäger Radtke Mosbacher Bär

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 595/15
vom
12. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Geldwäsche u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:120716U1STR595.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 2016, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke, Prof. Dr. Mosbacher, Dr. Bär,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger,
Justizangestellte – in der Verhandlung –, Justizangestellte – bei der Verkündung – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 5. März 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäsche freigesprochen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäsche in 232 Fällen und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in drei Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Geldwäsche vertretene Rechtsmittel hat insoweit Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

I.

2
1. Die zugelassene Anklage legt der Angeklagten folgende Taten zur Last:
3
a) Sie habe sich als Angehörige einer aus mehreren Personen bestehenden Zigarettenhändlergruppierung spätestens im Januar 2006 bereit erklärt, gewerbsmäßig Gewinne aus dem Handel mit unversteuerten Zigaretten über Bankkonten in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen.
4
Im Zeitraum vom 4. März 2008 bis zum 30. September 2011 habe die Angeklagte jeweils Geldbeträge von 15 Euro bis zu 35.000 Euro, insgesamt 379.638,35 Euro, auf ihre Girokonten und Sparkonten bei der Sparkasse S. und der Postbank eingezahlt. Die Geldbeträge seien ihr zuvor von in ihrem Auftrag handelnden Straßenhändlern oder von anderen unbekannten Mitgliedern der Gruppierung übergeben worden. Von den Konten habe die Angeklagte in den Jahren 2008 bis 2011 zudem Beträge in Höhe von insgesamt 317.055,10 Euro in bar abgehoben, die sie entweder an Gruppenmitglieder ausgereicht, für den Ankauf von Zigaretten verwendet oder nach Vietnam verbracht habe.
5
b) Die Angeklagte habe es darüber hinaus innerhalb der Tätergruppe übernommen, gewerbsmäßig vietnamesische Straßenhändler mit illegal in das Bundesgebiet verbrachten Zigaretten zu beliefern. Zu diesem Zweck habe sie in folgenden drei Fällen unversteuerte und unverzollte Zigaretten von unbekannten Tätern entgegengenommen und an vietnamesische Straßenhändler weiterveräußert:
6
Anfang Oktober 2011 habe sie 127 Stangen solcher Zigaretten, die sie zuvor von einem unbekannten Täter erhalten habe, mit ihrem PKW nach N.
in C. gefahren und an den zwischenzeitlich verstorbenen Straßenhändler V. für einen Preis von 17 Euro je Stange Zigarette veräußert. Bereits bei der Übergabe habe sie eine Anzahlung auf den Kaufpreis von 500 Euro entgegengenommen; der Restbetrag sei innerhalb von zwei Tagen an die Angeklagte zu zahlen gewesen.
7
Kurz danach im Oktober 2011 habe eine unbekannte Person namens „H. “ im Auftrag der Angeklagten 50 Stangen unversteuerte und unverzollte Zigaretten auf einem Parkplatz in der Nähe der Stadthalle in C. einem namentlich nicht bekannten Straßenhändler übergeben. Den hierfür vereinbarten Kaufpreis von 850 Euro habe dieser Straßenhändler zu einem späteren Zeitpunkt persönlich an die Angeklagte in der von ihr betriebenen Imbissgaststätte bezahlt.
8
Schließlich habe die Angeklagte im September 2012 auf einem Parkplatz in C. 200 Stangen unversteuerte und unverzollte Zigaretten an den Straßenhändler V. geliefert. Der Erwerber habe von dem hierfür vereinbarten Kaufpreis von 3.300 Euro gegenüber der Angeklagten unmittelbar einen Betrag von 1.400 Euro angezahlt.
9
2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
10
Die Angeklagte betrieb von Dezember 2009 bis Ende 2011 als Einzelunternehmerin eine Imbissgaststätte. Nach ihren Steuererklärungen und den Aus- künften der Sozialbehörden erzielte sie in den Jahren 2007 bis 2011 „Legaleinkünfte“ von insgesamt 94.737,85 Euro. Sie nutzte zwei Girokonten und sieben Sparkonten. Auf diese Konten zahlte sie im Zeitraum von März 2008 bis September 2011 in 232 Fällen Beträge in einer Gesamtsumme von 365.638,37 Euro ein. Diesen Einzahlungen standen in den Jahren 2008 bis 2011 insgesamt 92 Barauszahlungen in einer Gesamthöhe von 331.696,10 Euro und eine Überweisung nach Vietnam zu Gunsten ihres Ehemanns von 14.780 Euro gegenüber. In den Summen der Ein- und Auszahlungen sind Beträge in einer Gesamtsumme von 113.000 Euro enthalten, die zeitnah nach Abhebung auf ein anderes Konto wieder eingezahlt wurden. Mit Ausnahme einer Einzahlung von 300 Euro auf ein Girokonto am 4. März 2008 wurden während urlaubsbedingter Abwesenheit der Angeklagten auf ihren Konten keine Ein- oder Auszahlungen vorgenommen.
11
In dem von der Anklage erfassten Zeitraum hatte die Angeklagte Kontakte zur vietnamesischen Straßenhändlerszene für unversteuerte und unverzollte Zigaretten in C. . Sie beherbergte in ihrer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus teilweise bis zu zehn Personen vietnamesischer Herkunft. Bei Observationen im Jahr 2009 beobachtete die Zollfahndung, wie drei Personen vietnamesischer Abstammung mehrfach dieses Haus betraten und mit Rucksäcken wieder verließen. Sie wurden später wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) bzw. Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) verurteilt. Einer dieser Straßenhändler trug bei seiner Festnahme eine auf den Namen der Angeklagten ausgestellte EC-Karte bei sich. Im Oktober 2009 beobachtete die Zollfahndung , dass zwei Kartons mit insgesamt 10.600 unversteuerten Zigaretten vor diesem Haus an Vietnamesen übergeben und anschließend in den Keller des Hauses verbracht wurden.
12
Bei einer Durchsuchung im Juni 2013 wurden in der Wohnung der Angeklagten mehrere Personen vietnamesischer Herkunft angetroffen. Die Ermittlungsbeamten des Zolls fanden dort auch ein von der Angeklagten genutztes Mobiltelefon. Auf diesem befanden sich einzelne Kurzmitteilungen aus den Monaten November und Dezember 2012 sowie Mai und Juni 2013, die mit einem polnischen Anschluss gewechselt worden waren und Absprachen zum Ankauf von Zigaretten enthielten.
13
Ende Januar 2013 wurde durch einen Zollbeamten ein dem Gericht un- bekannter und als Vertrauensperson „K. “ bezeichneter männlicher Infor- mant vernommen, der mit der C. Zigarettenhändlerszene in Kontakt stand. Dieser Informant, dem Vertraulichkeit zugesichert worden war, bezeichnete die Angeklagte als langjährige Chefin einer C. Zigarettenhändlergruppierung , die den Ankauf der Zigaretten und die Abgabe an die Straßenhändler organisiere. Einige dieser Händler lebten gemeinsam mit der Angeklagten in deren damaliger Wohnung. Die Gewinne lasse sie über vietnamesische Kuriere nach Vietnam bringen. Die Vertrauensperson „K. “ berichtete dem Zollbeamten von drei ihm bekannten Zigarettenübergaben an Straßenhändler. Er teilte aber nicht mit, was er bezüglich der Übergabe von Zigaretten und Geld selbst wahrgenommen habe.
14
3. Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäsche (§ 261 StGB) und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
15
a) Es konnte sich nicht zweifelsfrei davon überzeugen, bei welchen der festgestellten 232 Einzahlungen – und gegebenenfalls in welchem Anteil – die in bar eingezahlten Gelder aus einer Katalogtat der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei stammten. Möglich sei, dass zumindest Anteile, aber auch ganze Einzahlungen , aus anderen Quellen stammten. Zumindest für die Zeit nach der Eröffnung der Imbissgaststätte liege nicht fern, dass auch Bareinnahmen dieser Gaststätte von der Angeklagten eingezahlt worden seien. Auch zur Schätzung eines „Mindestanteils“ von Einzahlungen aus gewerbsmäßiger Steuerhehlerei sah sich das Landgericht nicht in der Lage. Zudem sei nicht festgestellt worden, dass die Angeklagte von anderen Personen Gelder erhalten habe, um sie „zu waschen“. Schließlich ist das Landgerichtder Auffassung, dass, soweit in den Bareinzahlungen Geldbeträge aus dem gewerbsmäßigen An- und Verkauf un- versteuerter und unverzollter Zigaretten enthalten gewesen seien, die Angeklagte selbst Täterin dieser Vortaten gewesen und daher gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zu bestrafen sei (UA S. 4, 36).
16
b) Von der Begehung der drei Taten der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei , deren die Vertrauensperson „K. “ die Angeklagte bezichtigte, konnte sich die Strafkammer ebenfalls keine ausreichende Überzeugung verschaffen (UA S. 34). Zwar liege es nahe, dass die Angeklagte ihren Lebensunterhalt jedenfalls zum Teil mit dem Zigarettenhandel bestritten habe (UA S. 4). Denn alle bekannten Umstände sprächen dafür, dass die Angeklagte auf eigene Rechnung gehandelt habe und, soweit sie Einnahmen aus dem An- und Verkauf von Zigaretten erzielt habe, selbst Täterin einer gewerbsmäßigen Steuerhehlerei gewesen sei. Angesichts der besonderen Beweissituation bei der mittelbaren Vernehmung einer Vertrauensperson reichten der Strafkammer die als lückenhaft angesehenen Angaben des dem Gericht unbekannten Informanten für eine Überzeugung von der Begehung konkret feststellbarer Taten gleichwohl nicht aus.

II.


17
Hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Geldwäsche hat die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge Erfolg.
18
1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, dass das Landgericht bezogen auf den Tatvorwurf der Geldwäsche gegen die ihm obliegende Kognitionspflicht verstoßen hat. Diese Pflicht verlangt vom Tatrichter, das von der Anklage erfasste Tatgeschehen unter allen tatsächlichen und strafrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Daran fehlt es hier.
19
a) Die Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO) ist der geschichtliche Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen die Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Begriff; er ist weiter als derjenige der Handlung im Sinne des sachlichen Rechts. Zur Tat im prozessualen Sinn gehört – unabhängig davon, ob Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt – das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt. Somit umfasst der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, selbst wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind. Bei der Beurteilung des Tatumfangs kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen – unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung – ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; selbst zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 542/11, NStZRR 2012, 355 mwN).
20
b) Ausgehend von diesen Maßstäben hält der Freispruch vom Vorwurf der Geldwäsche rechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn das Landgericht hat das von der Anklage erfasste Tatgeschehen rechtsfehlerhaft nur unvollständig gewürdigt.
21
aa) Das Landgericht hat lediglich die in der Anklageschrift näher bezeichneten 232 Einzahlungen der Angeklagten auf eigene Konten in den Blick genommen. Dabei ist es nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon ausge- gangen, dass es schon an einem tauglichen Tatobjekt einer Geldwäsche gemäß § 261 StGB fehle, weil nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, bei welchen der in den Urteilsgründen festgestellten 232 Einzahlungen tatsächlich Gelder aus Katalogtaten der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB i.V.m. § 374 Abs. 2 AO) stammten (UA S. 32).
22
bb) Von der Anklage waren jedoch auch die Nutzung dieser Konten durch die Angeklagte, um die aus solchen Katalogtaten stammenden Erlöse verfügbar zu behalten, sowie von ihr von diesen Konten vorgenommene Abhebungen und Überweisungen erfasst. In solchen Handlungen, die das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat (UA S. 7 ff.), konnte ein Verwahren oder Verwenden (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) eines für eine Geldwäsche tauglichen Gegenstands im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB liegen. Das Landgericht hätte daher auch diese Handlungen auf ihre strafrechtliche Relevanz hin überprüfen müssen.
23
(1) „Verwahren“ im Sinne von § 261Abs. 2 Nr. 2 StGB bedeutet, einen geldwäschetauglichen Gegenstand in Gewahrsam zu nehmen oder zu halten, um ihn für einen Dritten oder für eigene spätere Verwendung zu erhalten (vgl. Eschelbach in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 261 StGB Rn. 53; Ruhmannseder in BeckOK-StGB [Stand: 1. Juni 2016] § 261 Rn. 32; jeweils mwN; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2005 – 2 Ws 66/04, NJW 2005, 1727, 1733). Darunter ist bei Sachen die bewusste Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 5 StR 461/11, NStZ 2012, 321; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 302/11, NJW 2013, 1158). Taugliche Tatobjekte der Geldwäsche sind aber nicht nur Sachen, sondern alle Vermögensgegenstände , also auch Forderungen und sonstige Rechte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 302/11, NJW 2013, 1158; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 261 Rn. 4). Für das Verwahren von Forderungen (Buchgeld) kommt es dabei darauf an, ob der Täter eine der unmit- telbaren Sachherrschaft entsprechende tatsächliche Verfügungsgewalt über die Forderung hat (BGH aaO NJW 2013, 1158). Bei Konten genügt hierfür das alleinige Recht des Kontoinhabers, über das Geld zu verfügen (vgl. Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496 mwN; ders. in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 261 Rn. 69).
24
Unter das Tatbestandsmerkmal „Verwenden“ fällt jeder bestimmungs- gemäße Gebrauch des inkriminierten Gegenstandes (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 1 StR 33/15, NZWiSt 2016, 157, 158; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 261 Rn. 26; Neuheuser aaO; Ruhmannseder aaO Rn. 33). Erfasst werden daher bei Bargeld oder Buchgeld Geldgeschäfte aller Art (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27; Eschelbach in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht , § 261 StGB Rn. 53 mwN), bei Konten mithin auch Verfügungen über das jeweilige Guthaben auf dem Konto in Gestalt des Tätigens von Überweisungen (vgl. BGH aaO, NZWiSt 2016, 157, 158).
25
(2) Ausgehend von den vom Landgericht getroffenen Feststellungen stellten die Kontoguthaben der Angeklagten jeweils in Gänze einen tauglichen Gegenstand für eine Geldwäsche durch Verwahren oder Verwenden (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) dar. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Geldwäschetauglichkeit eines Gegenstandes nicht dadurch aufgehoben , dass er mit legalen Finanzmitteln vermengt oder vermischt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 1 StR 33/15, NZWiSt 2016, 157). Damit ist das nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls zum Teil aus Katalogtaten der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) und im Übrigen aus legalen Quellen stammende Buchgeld insgesamt ein aus Straftaten nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührender und damit geldwäschetauglicher Gegenstand. In Fällen der Vermischung ist dies lediglich dann nicht der Fall, wenn der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung völlig unerheblich ist (vgl. BGH aaO).
26
(3) Die Nutzung der eigenen Konten für die aus Katalogtaten stammenden Geldbeträge sowie die vorgenommenen Abhebungen und Überweisungen kommen bei der Angeklagten als Tathandlungen einer Geldwäsche in Betracht. Denn wer einen Gegenstand, der aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt, mindestens vorübergehend auf seinem Konto belässt , verwahrt ihn im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496). Bei Auszahlungen setzt sich das Verwahren an dem abgehobenen Geldbetrag, an dem der Kontoinhaber Sachherrschaft hat, fort. Vorge- nommene Überweisungen können die Tatbestandsvariante des „Verwendens“ erfüllen (vgl. Neuheuser aaO mwN). Rechtlich sind diese Handlungen als natürliche Handlungseinheit zu werten (vgl. Neuheuser aaO).
27
2. Das Urteil beruht auch auf der Verletzung der Kognitionspflicht durch das Tatgericht. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts stünde auch der persönliche Strafausschließungsgrund der Beteiligung an der Vortat gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB einer Verurteilung der Angeklagten wegen Geldwäsche nicht entgegen.
28
Mit Streichung des Zusatzes „eines anderen“ als einschränkendem Er- fordernis für eine Vortat hat der Gesetzgeber im Jahr 1998 den Tatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB so geändert (Art. 1 Nr. 2 und 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 845), dass er auch Handlungen der Geldwäsche erfasst, die der Selbstbegünstigung dienen. Um in Fällen, in denen sowohl die Vortat als auch die nachfolgende Geldwäschehandlung nachgewiesen werden kann, eine Doppelbestrafung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber gleichzeitig in § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB einen persönlichen Strafausschließungsgrund für die Strafbarkeit wegen Geldwäsche geschaffen, der auf dem Gedanken der mitbestraften Nachtat beruht (BT-Drucks. 13/8651 S. 11; vgl. dazu Neuheuser, NZWiSt 2016, 265). Die- ser Strafausschließungsgrund greift jedoch nur dann ein, wenn die Beteiligung an der Vortat sicher festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 2005 – 2 StR 225/05, BGHSt 50, 224, 230). Daran fehlt es, wenn – wiehier – das Tatgericht zwar vom Vorliegen einer Vortat ausgeht, diese sich aber nicht hinreichend konkretisieren lässt und der Täter deshalb insoweit nicht verurteilt werden kann (vgl. auch Eschelbach in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 261 StGB Rn. 73; Neuheuser in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 261 Rn. 112). Denn auch dann droht dem Täter keine Doppelbestrafung wegen Beteiligung an der Vortat und anschließender Geldwäsche zur Selbstbegünstigung.
29
3. Die Sache bedarf daher hinsichtlich des Tatvorwurfs der Geldwäsche neuer Verhandlung und Entscheidung.
30
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Bestrafung nach dem Auffangtatbestand (vgl. BT-Drucks.12/3533 S. 13) des § 261 Abs. 2 StGB nur dann in Betracht kommt, wenn und soweit eine – etwa wegen Gefährdung der Sicherstellung des inkriminierten Gegenstandes (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2005 – 2 Ws 66/04, NJW 2005, 1727, 1733) in Betracht kommende – Verurteilung gemäß § 261 Abs. 1 StGB nicht erfolgen kann. Soweit aber, etwa durch Vermischung inkriminierter Geldbeträge mit „legalen“ Geldmit- teln, ein neuer Gegenstand entstanden ist, der aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt und nicht von den Tatbestandsvarianten des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB erfasst wird, besteht dieser Vorrang nicht. Der neue Tatrichter wird daher aufgrund der neu zu treffenden Feststellungen gegebenenfalls sowohl die Tatbestandsvarianten aus Absatz 1 als auch die aus Absatz 2 des § 261 StGB in den Blick zu nehmen haben.

III.

31
Der Freispruch vom Vorwurf der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) in drei Fällen aus tatsächlichen Gründen hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beweiswürdigung ist insoweit rechtsfehlerfrei.
32
a) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178). Dem Tatrichter obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. November 2015 – 1 StR 235/15, wistra 2016, 78; vom 1. Juli 2008 – 1 StR 654/07 und vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, wistra 2008, 398; jeweils mwN).
33
Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil ausschließende Gewiss- heit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 368/09, NStZ 2010, 292). Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN).
34
b) Ausgehend von diesen Maßstäben hält die Beweiswürdigung betreffend die der Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegten Taten der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei rechtlicher Nachprüfung stand.
35
Insbesondere hat das Landgericht beachtet, dass Feststellungen nur dann auf die Angaben einer Vertrauensperson gestützt werden können, wenn diese durch andere wichtige Beweisanzeichen gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1996 – 5 StR 220/96, StV 1996, 583). Es hat dabei nicht verkannt, dass zahlreiche Beweisanzeichen für eine Tatbegehung durch die Angeklagte sprechen. Dies hat es jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht als ausreichend gewichtige Bestätigung angesehen (UA S. 35). Aus rechtlichen Gründen ist dies nicht zu beanstanden; denn das Landgericht hat seine Wertung nachvollziehbar und ohne Lücken begründet. Es durfte entscheidend darauf abstellen, dass eine konfrontative Befragung der Vertrauensperson nicht möglich war, lediglich wenige Umstände zum Zustandekommen der Vernehmung der Vertrauensperson durch den ermittelnden Zollbeamten bekannt waren, die Vertrauensperson möglicherweise selbst nur Zeuge vom Hörensagen war und zudem keine Erkenntnisse zur Zuverlässigkeit und der Aussagemotivation der Vertrauensperson vorgelegen haben (UA S. 34 f.).
36
c) Auch die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Verletzung der Kognitionspflicht seitens des Tatgerichts liegt insoweit nicht vor. Denn das Landgericht hat die mögliche Beteiligung der Angeklagten an den im Raum stehenden Vortaten der von der Anklage erfassten Taten der Geldwäsche in den Blick genommen. Es ist hierbei aber auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass eine Verurteilung der Angeklagten wegen Beteiligung an den Vortaten deshalb nicht erfolgen könne, weil eine hinreichende Konkretisierung der Vortaten „in Ermangelung von Beweismitteln“ (UA S. 36) nicht möglich sei. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Graf Jäger Radtke Mosbacher Bär

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 595/15
vom
12. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Geldwäsche u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:120716U1STR595.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 2016, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke, Prof. Dr. Mosbacher, Dr. Bär,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger,
Justizangestellte – in der Verhandlung –, Justizangestellte – bei der Verkündung – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 5. März 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäsche freigesprochen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäsche in 232 Fällen und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in drei Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Geldwäsche vertretene Rechtsmittel hat insoweit Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

I.

2
1. Die zugelassene Anklage legt der Angeklagten folgende Taten zur Last:
3
a) Sie habe sich als Angehörige einer aus mehreren Personen bestehenden Zigarettenhändlergruppierung spätestens im Januar 2006 bereit erklärt, gewerbsmäßig Gewinne aus dem Handel mit unversteuerten Zigaretten über Bankkonten in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen.
4
Im Zeitraum vom 4. März 2008 bis zum 30. September 2011 habe die Angeklagte jeweils Geldbeträge von 15 Euro bis zu 35.000 Euro, insgesamt 379.638,35 Euro, auf ihre Girokonten und Sparkonten bei der Sparkasse S. und der Postbank eingezahlt. Die Geldbeträge seien ihr zuvor von in ihrem Auftrag handelnden Straßenhändlern oder von anderen unbekannten Mitgliedern der Gruppierung übergeben worden. Von den Konten habe die Angeklagte in den Jahren 2008 bis 2011 zudem Beträge in Höhe von insgesamt 317.055,10 Euro in bar abgehoben, die sie entweder an Gruppenmitglieder ausgereicht, für den Ankauf von Zigaretten verwendet oder nach Vietnam verbracht habe.
5
b) Die Angeklagte habe es darüber hinaus innerhalb der Tätergruppe übernommen, gewerbsmäßig vietnamesische Straßenhändler mit illegal in das Bundesgebiet verbrachten Zigaretten zu beliefern. Zu diesem Zweck habe sie in folgenden drei Fällen unversteuerte und unverzollte Zigaretten von unbekannten Tätern entgegengenommen und an vietnamesische Straßenhändler weiterveräußert:
6
Anfang Oktober 2011 habe sie 127 Stangen solcher Zigaretten, die sie zuvor von einem unbekannten Täter erhalten habe, mit ihrem PKW nach N.
in C. gefahren und an den zwischenzeitlich verstorbenen Straßenhändler V. für einen Preis von 17 Euro je Stange Zigarette veräußert. Bereits bei der Übergabe habe sie eine Anzahlung auf den Kaufpreis von 500 Euro entgegengenommen; der Restbetrag sei innerhalb von zwei Tagen an die Angeklagte zu zahlen gewesen.
7
Kurz danach im Oktober 2011 habe eine unbekannte Person namens „H. “ im Auftrag der Angeklagten 50 Stangen unversteuerte und unverzollte Zigaretten auf einem Parkplatz in der Nähe der Stadthalle in C. einem namentlich nicht bekannten Straßenhändler übergeben. Den hierfür vereinbarten Kaufpreis von 850 Euro habe dieser Straßenhändler zu einem späteren Zeitpunkt persönlich an die Angeklagte in der von ihr betriebenen Imbissgaststätte bezahlt.
8
Schließlich habe die Angeklagte im September 2012 auf einem Parkplatz in C. 200 Stangen unversteuerte und unverzollte Zigaretten an den Straßenhändler V. geliefert. Der Erwerber habe von dem hierfür vereinbarten Kaufpreis von 3.300 Euro gegenüber der Angeklagten unmittelbar einen Betrag von 1.400 Euro angezahlt.
9
2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
10
Die Angeklagte betrieb von Dezember 2009 bis Ende 2011 als Einzelunternehmerin eine Imbissgaststätte. Nach ihren Steuererklärungen und den Aus- künften der Sozialbehörden erzielte sie in den Jahren 2007 bis 2011 „Legaleinkünfte“ von insgesamt 94.737,85 Euro. Sie nutzte zwei Girokonten und sieben Sparkonten. Auf diese Konten zahlte sie im Zeitraum von März 2008 bis September 2011 in 232 Fällen Beträge in einer Gesamtsumme von 365.638,37 Euro ein. Diesen Einzahlungen standen in den Jahren 2008 bis 2011 insgesamt 92 Barauszahlungen in einer Gesamthöhe von 331.696,10 Euro und eine Überweisung nach Vietnam zu Gunsten ihres Ehemanns von 14.780 Euro gegenüber. In den Summen der Ein- und Auszahlungen sind Beträge in einer Gesamtsumme von 113.000 Euro enthalten, die zeitnah nach Abhebung auf ein anderes Konto wieder eingezahlt wurden. Mit Ausnahme einer Einzahlung von 300 Euro auf ein Girokonto am 4. März 2008 wurden während urlaubsbedingter Abwesenheit der Angeklagten auf ihren Konten keine Ein- oder Auszahlungen vorgenommen.
11
In dem von der Anklage erfassten Zeitraum hatte die Angeklagte Kontakte zur vietnamesischen Straßenhändlerszene für unversteuerte und unverzollte Zigaretten in C. . Sie beherbergte in ihrer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus teilweise bis zu zehn Personen vietnamesischer Herkunft. Bei Observationen im Jahr 2009 beobachtete die Zollfahndung, wie drei Personen vietnamesischer Abstammung mehrfach dieses Haus betraten und mit Rucksäcken wieder verließen. Sie wurden später wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) bzw. Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) verurteilt. Einer dieser Straßenhändler trug bei seiner Festnahme eine auf den Namen der Angeklagten ausgestellte EC-Karte bei sich. Im Oktober 2009 beobachtete die Zollfahndung , dass zwei Kartons mit insgesamt 10.600 unversteuerten Zigaretten vor diesem Haus an Vietnamesen übergeben und anschließend in den Keller des Hauses verbracht wurden.
12
Bei einer Durchsuchung im Juni 2013 wurden in der Wohnung der Angeklagten mehrere Personen vietnamesischer Herkunft angetroffen. Die Ermittlungsbeamten des Zolls fanden dort auch ein von der Angeklagten genutztes Mobiltelefon. Auf diesem befanden sich einzelne Kurzmitteilungen aus den Monaten November und Dezember 2012 sowie Mai und Juni 2013, die mit einem polnischen Anschluss gewechselt worden waren und Absprachen zum Ankauf von Zigaretten enthielten.
13
Ende Januar 2013 wurde durch einen Zollbeamten ein dem Gericht un- bekannter und als Vertrauensperson „K. “ bezeichneter männlicher Infor- mant vernommen, der mit der C. Zigarettenhändlerszene in Kontakt stand. Dieser Informant, dem Vertraulichkeit zugesichert worden war, bezeichnete die Angeklagte als langjährige Chefin einer C. Zigarettenhändlergruppierung , die den Ankauf der Zigaretten und die Abgabe an die Straßenhändler organisiere. Einige dieser Händler lebten gemeinsam mit der Angeklagten in deren damaliger Wohnung. Die Gewinne lasse sie über vietnamesische Kuriere nach Vietnam bringen. Die Vertrauensperson „K. “ berichtete dem Zollbeamten von drei ihm bekannten Zigarettenübergaben an Straßenhändler. Er teilte aber nicht mit, was er bezüglich der Übergabe von Zigaretten und Geld selbst wahrgenommen habe.
14
3. Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäsche (§ 261 StGB) und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
15
a) Es konnte sich nicht zweifelsfrei davon überzeugen, bei welchen der festgestellten 232 Einzahlungen – und gegebenenfalls in welchem Anteil – die in bar eingezahlten Gelder aus einer Katalogtat der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei stammten. Möglich sei, dass zumindest Anteile, aber auch ganze Einzahlungen , aus anderen Quellen stammten. Zumindest für die Zeit nach der Eröffnung der Imbissgaststätte liege nicht fern, dass auch Bareinnahmen dieser Gaststätte von der Angeklagten eingezahlt worden seien. Auch zur Schätzung eines „Mindestanteils“ von Einzahlungen aus gewerbsmäßiger Steuerhehlerei sah sich das Landgericht nicht in der Lage. Zudem sei nicht festgestellt worden, dass die Angeklagte von anderen Personen Gelder erhalten habe, um sie „zu waschen“. Schließlich ist das Landgerichtder Auffassung, dass, soweit in den Bareinzahlungen Geldbeträge aus dem gewerbsmäßigen An- und Verkauf un- versteuerter und unverzollter Zigaretten enthalten gewesen seien, die Angeklagte selbst Täterin dieser Vortaten gewesen und daher gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zu bestrafen sei (UA S. 4, 36).
16
b) Von der Begehung der drei Taten der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei , deren die Vertrauensperson „K. “ die Angeklagte bezichtigte, konnte sich die Strafkammer ebenfalls keine ausreichende Überzeugung verschaffen (UA S. 34). Zwar liege es nahe, dass die Angeklagte ihren Lebensunterhalt jedenfalls zum Teil mit dem Zigarettenhandel bestritten habe (UA S. 4). Denn alle bekannten Umstände sprächen dafür, dass die Angeklagte auf eigene Rechnung gehandelt habe und, soweit sie Einnahmen aus dem An- und Verkauf von Zigaretten erzielt habe, selbst Täterin einer gewerbsmäßigen Steuerhehlerei gewesen sei. Angesichts der besonderen Beweissituation bei der mittelbaren Vernehmung einer Vertrauensperson reichten der Strafkammer die als lückenhaft angesehenen Angaben des dem Gericht unbekannten Informanten für eine Überzeugung von der Begehung konkret feststellbarer Taten gleichwohl nicht aus.

II.


17
Hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Geldwäsche hat die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge Erfolg.
18
1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, dass das Landgericht bezogen auf den Tatvorwurf der Geldwäsche gegen die ihm obliegende Kognitionspflicht verstoßen hat. Diese Pflicht verlangt vom Tatrichter, das von der Anklage erfasste Tatgeschehen unter allen tatsächlichen und strafrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Daran fehlt es hier.
19
a) Die Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO) ist der geschichtliche Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen die Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Begriff; er ist weiter als derjenige der Handlung im Sinne des sachlichen Rechts. Zur Tat im prozessualen Sinn gehört – unabhängig davon, ob Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt – das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt. Somit umfasst der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, selbst wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind. Bei der Beurteilung des Tatumfangs kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen – unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung – ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; selbst zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 542/11, NStZRR 2012, 355 mwN).
20
b) Ausgehend von diesen Maßstäben hält der Freispruch vom Vorwurf der Geldwäsche rechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn das Landgericht hat das von der Anklage erfasste Tatgeschehen rechtsfehlerhaft nur unvollständig gewürdigt.
21
aa) Das Landgericht hat lediglich die in der Anklageschrift näher bezeichneten 232 Einzahlungen der Angeklagten auf eigene Konten in den Blick genommen. Dabei ist es nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon ausge- gangen, dass es schon an einem tauglichen Tatobjekt einer Geldwäsche gemäß § 261 StGB fehle, weil nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, bei welchen der in den Urteilsgründen festgestellten 232 Einzahlungen tatsächlich Gelder aus Katalogtaten der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB i.V.m. § 374 Abs. 2 AO) stammten (UA S. 32).
22
bb) Von der Anklage waren jedoch auch die Nutzung dieser Konten durch die Angeklagte, um die aus solchen Katalogtaten stammenden Erlöse verfügbar zu behalten, sowie von ihr von diesen Konten vorgenommene Abhebungen und Überweisungen erfasst. In solchen Handlungen, die das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat (UA S. 7 ff.), konnte ein Verwahren oder Verwenden (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) eines für eine Geldwäsche tauglichen Gegenstands im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB liegen. Das Landgericht hätte daher auch diese Handlungen auf ihre strafrechtliche Relevanz hin überprüfen müssen.
23
(1) „Verwahren“ im Sinne von § 261Abs. 2 Nr. 2 StGB bedeutet, einen geldwäschetauglichen Gegenstand in Gewahrsam zu nehmen oder zu halten, um ihn für einen Dritten oder für eigene spätere Verwendung zu erhalten (vgl. Eschelbach in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 261 StGB Rn. 53; Ruhmannseder in BeckOK-StGB [Stand: 1. Juni 2016] § 261 Rn. 32; jeweils mwN; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2005 – 2 Ws 66/04, NJW 2005, 1727, 1733). Darunter ist bei Sachen die bewusste Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 5 StR 461/11, NStZ 2012, 321; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 302/11, NJW 2013, 1158). Taugliche Tatobjekte der Geldwäsche sind aber nicht nur Sachen, sondern alle Vermögensgegenstände , also auch Forderungen und sonstige Rechte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 302/11, NJW 2013, 1158; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 261 Rn. 4). Für das Verwahren von Forderungen (Buchgeld) kommt es dabei darauf an, ob der Täter eine der unmit- telbaren Sachherrschaft entsprechende tatsächliche Verfügungsgewalt über die Forderung hat (BGH aaO NJW 2013, 1158). Bei Konten genügt hierfür das alleinige Recht des Kontoinhabers, über das Geld zu verfügen (vgl. Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496 mwN; ders. in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 261 Rn. 69).
24
Unter das Tatbestandsmerkmal „Verwenden“ fällt jeder bestimmungs- gemäße Gebrauch des inkriminierten Gegenstandes (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 1 StR 33/15, NZWiSt 2016, 157, 158; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 261 Rn. 26; Neuheuser aaO; Ruhmannseder aaO Rn. 33). Erfasst werden daher bei Bargeld oder Buchgeld Geldgeschäfte aller Art (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27; Eschelbach in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht , § 261 StGB Rn. 53 mwN), bei Konten mithin auch Verfügungen über das jeweilige Guthaben auf dem Konto in Gestalt des Tätigens von Überweisungen (vgl. BGH aaO, NZWiSt 2016, 157, 158).
25
(2) Ausgehend von den vom Landgericht getroffenen Feststellungen stellten die Kontoguthaben der Angeklagten jeweils in Gänze einen tauglichen Gegenstand für eine Geldwäsche durch Verwahren oder Verwenden (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) dar. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Geldwäschetauglichkeit eines Gegenstandes nicht dadurch aufgehoben , dass er mit legalen Finanzmitteln vermengt oder vermischt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 1 StR 33/15, NZWiSt 2016, 157). Damit ist das nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls zum Teil aus Katalogtaten der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) und im Übrigen aus legalen Quellen stammende Buchgeld insgesamt ein aus Straftaten nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührender und damit geldwäschetauglicher Gegenstand. In Fällen der Vermischung ist dies lediglich dann nicht der Fall, wenn der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung völlig unerheblich ist (vgl. BGH aaO).
26
(3) Die Nutzung der eigenen Konten für die aus Katalogtaten stammenden Geldbeträge sowie die vorgenommenen Abhebungen und Überweisungen kommen bei der Angeklagten als Tathandlungen einer Geldwäsche in Betracht. Denn wer einen Gegenstand, der aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt, mindestens vorübergehend auf seinem Konto belässt , verwahrt ihn im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496). Bei Auszahlungen setzt sich das Verwahren an dem abgehobenen Geldbetrag, an dem der Kontoinhaber Sachherrschaft hat, fort. Vorge- nommene Überweisungen können die Tatbestandsvariante des „Verwendens“ erfüllen (vgl. Neuheuser aaO mwN). Rechtlich sind diese Handlungen als natürliche Handlungseinheit zu werten (vgl. Neuheuser aaO).
27
2. Das Urteil beruht auch auf der Verletzung der Kognitionspflicht durch das Tatgericht. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts stünde auch der persönliche Strafausschließungsgrund der Beteiligung an der Vortat gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB einer Verurteilung der Angeklagten wegen Geldwäsche nicht entgegen.
28
Mit Streichung des Zusatzes „eines anderen“ als einschränkendem Er- fordernis für eine Vortat hat der Gesetzgeber im Jahr 1998 den Tatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB so geändert (Art. 1 Nr. 2 und 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 845), dass er auch Handlungen der Geldwäsche erfasst, die der Selbstbegünstigung dienen. Um in Fällen, in denen sowohl die Vortat als auch die nachfolgende Geldwäschehandlung nachgewiesen werden kann, eine Doppelbestrafung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber gleichzeitig in § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB einen persönlichen Strafausschließungsgrund für die Strafbarkeit wegen Geldwäsche geschaffen, der auf dem Gedanken der mitbestraften Nachtat beruht (BT-Drucks. 13/8651 S. 11; vgl. dazu Neuheuser, NZWiSt 2016, 265). Die- ser Strafausschließungsgrund greift jedoch nur dann ein, wenn die Beteiligung an der Vortat sicher festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 2005 – 2 StR 225/05, BGHSt 50, 224, 230). Daran fehlt es, wenn – wiehier – das Tatgericht zwar vom Vorliegen einer Vortat ausgeht, diese sich aber nicht hinreichend konkretisieren lässt und der Täter deshalb insoweit nicht verurteilt werden kann (vgl. auch Eschelbach in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 261 StGB Rn. 73; Neuheuser in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 261 Rn. 112). Denn auch dann droht dem Täter keine Doppelbestrafung wegen Beteiligung an der Vortat und anschließender Geldwäsche zur Selbstbegünstigung.
29
3. Die Sache bedarf daher hinsichtlich des Tatvorwurfs der Geldwäsche neuer Verhandlung und Entscheidung.
30
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Bestrafung nach dem Auffangtatbestand (vgl. BT-Drucks.12/3533 S. 13) des § 261 Abs. 2 StGB nur dann in Betracht kommt, wenn und soweit eine – etwa wegen Gefährdung der Sicherstellung des inkriminierten Gegenstandes (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2005 – 2 Ws 66/04, NJW 2005, 1727, 1733) in Betracht kommende – Verurteilung gemäß § 261 Abs. 1 StGB nicht erfolgen kann. Soweit aber, etwa durch Vermischung inkriminierter Geldbeträge mit „legalen“ Geldmit- teln, ein neuer Gegenstand entstanden ist, der aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt und nicht von den Tatbestandsvarianten des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB erfasst wird, besteht dieser Vorrang nicht. Der neue Tatrichter wird daher aufgrund der neu zu treffenden Feststellungen gegebenenfalls sowohl die Tatbestandsvarianten aus Absatz 1 als auch die aus Absatz 2 des § 261 StGB in den Blick zu nehmen haben.

III.

31
Der Freispruch vom Vorwurf der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) in drei Fällen aus tatsächlichen Gründen hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beweiswürdigung ist insoweit rechtsfehlerfrei.
32
a) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178). Dem Tatrichter obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. November 2015 – 1 StR 235/15, wistra 2016, 78; vom 1. Juli 2008 – 1 StR 654/07 und vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, wistra 2008, 398; jeweils mwN).
33
Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil ausschließende Gewiss- heit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 368/09, NStZ 2010, 292). Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN).
34
b) Ausgehend von diesen Maßstäben hält die Beweiswürdigung betreffend die der Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegten Taten der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei rechtlicher Nachprüfung stand.
35
Insbesondere hat das Landgericht beachtet, dass Feststellungen nur dann auf die Angaben einer Vertrauensperson gestützt werden können, wenn diese durch andere wichtige Beweisanzeichen gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1996 – 5 StR 220/96, StV 1996, 583). Es hat dabei nicht verkannt, dass zahlreiche Beweisanzeichen für eine Tatbegehung durch die Angeklagte sprechen. Dies hat es jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht als ausreichend gewichtige Bestätigung angesehen (UA S. 35). Aus rechtlichen Gründen ist dies nicht zu beanstanden; denn das Landgericht hat seine Wertung nachvollziehbar und ohne Lücken begründet. Es durfte entscheidend darauf abstellen, dass eine konfrontative Befragung der Vertrauensperson nicht möglich war, lediglich wenige Umstände zum Zustandekommen der Vernehmung der Vertrauensperson durch den ermittelnden Zollbeamten bekannt waren, die Vertrauensperson möglicherweise selbst nur Zeuge vom Hörensagen war und zudem keine Erkenntnisse zur Zuverlässigkeit und der Aussagemotivation der Vertrauensperson vorgelegen haben (UA S. 34 f.).
36
c) Auch die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Verletzung der Kognitionspflicht seitens des Tatgerichts liegt insoweit nicht vor. Denn das Landgericht hat die mögliche Beteiligung der Angeklagten an den im Raum stehenden Vortaten der von der Anklage erfassten Taten der Geldwäsche in den Blick genommen. Es ist hierbei aber auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass eine Verurteilung der Angeklagten wegen Beteiligung an den Vortaten deshalb nicht erfolgen könne, weil eine hinreichende Konkretisierung der Vortaten „in Ermangelung von Beweismitteln“ (UA S. 36) nicht möglich sei. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Graf Jäger Radtke Mosbacher Bär

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 3 3 / 1 5
vom
20. Mai 2015
BGHSt: nein
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
__________________________
Ist Giralgeld sowohl aus rechtmäßigen Zahlungseingängen als auch aus von
§ 261 Abs. 1 Satz 2 StGB erfassten Straftaten hervorgegangen, handelt es sich
dabei insgesamt um einen "Gegenstand", der aus Vortaten "herrührt", wenn der
aus diesen stammende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht völlig
unerheblich ist.
BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15 - LG Mannheim
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Untreue u.a.
zu 2.: Beihilfe zur Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2015 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. September 2014 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in 128 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe sowie die Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue und wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 21 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 200 Euro verurteilt. Ein Teil der Strafen ist jeweils wegen der Verfahrensdauer für vollstreckt erklärt worden. Außerdem hat das Landgericht Verfallsentscheidungen getroffen.
2
Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Beschwerdeführer sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf bezüglich der Revision der Angeklagten lediglich das Folgende:
3
1. Die auf fehlerfreien Feststellungen beruhende Verurteilung der Angeklagten wegen 21 Fällen der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Tatvariante des „Verwendens“ (Fälle C.II.2. der Urteilsgründe; Taten 129 – 149) weist keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf.
4
a) Bei den jeweiligen Guthaben auf dem Konto bei der V. eG, deren Inhaber die Angeklagten gemeinschaftlich waren, handelte es sich im Tatzeitraum zwischen Juli 2007 und April 2009 insgesamt um einen „Gegenstand“ im Sinne von § 261Abs. 1 Satz 1 StGB, der aus von dem Angeklagten gewerbsmäßig begangenen Straftaten jeweils tateinheitlicher Untreue und Betruges herrührte (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a StGB). Gegenstand ist jeder Vermögensgegenstand, der seinem Inhalt nach bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte umfasst (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 261 Rn. 6; Neuheuser in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 4, § 261 Rn. 29 mwN; näher Voß, Die Tatobjekte der Geldwäsche, 2007, S. 16 ff.). Dazu gehört Buchgeld ebenso wie Forderungen im Allgemeinen (Neuheuser aaO mwN; siehe auch BT-Drucks. 12/989 S. 27 li.Sp.).
5
Der Tatobjektseigenschaft der gesamten Guthaben steht nicht entgegen, dass diese im genannten Tatzeitraum sowohl aus rechtmäßigen Zahlungseingängen als auch aus den Untreue- und Betrugsstraftaten des Angeklagten resultierten. Jedenfalls bei den von dem Landgericht festgestellten Anteilen des Zuflusses aus deliktischen Quellen zwischen 5,9 % bis ca. 35 % in den Jahren 2007 bis 2009 war das jeweilige Giralgeld insgesamt ein aus Straftaten nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB stammender Gegenstand. Es bedarf daher vorliegend keiner Festlegung, ob es in Fällen der Vermischung von Mitteln aus rechtmäßigen und unrechtmäßigen Quellen einer Mindestquote des deliktischen Anteils bedarf (so etwa Barton NStZ 1993, 159, 163 f.; Leip/Hardtke wistra 1997, 281, 283; Leip, Der Straftatbestand der Geldwäsche, 2. Aufl., S. 108 – 110), um insgesamt von einem tauglichen Tatobjekt der Geldwäsche ausgehen zu können.
6
Der Senat folgt damit einer in der Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Januar 2005 – 3 Ws 108/04, NJW 2005, 767, 769) und in der Strafrechtswissenschaft (etwa Schmidt/Krause in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Band 8, § 261 Rn. 12; Altenhain in Nomos Kommentar zum StGB, 4. Aufl., Band 3; § 261 Rn. 76 f.; siehe auch Neuheuser aaO Rn. 55 f.; krit. Voß aaO S. 50 – 52) vielfach vertretenen Auffassung. Danach kommt es in Fällen der Vermischung im Grundsatz lediglich darauf an, dass der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist. Dafür spricht sowohl die Auslegung des § 261 Abs. 1 StGB anhand der Entstehungsgeschichte als auch der mit der Strafvorschrift verfolgte Zweck (ebenso Altenhain aaO § 261 Rn. 76). Aus den Gesetzesmaterialien im Zuge der Einführung des § 261 StGB ist die Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten deutlich abzulesen, Vermögensgegenstände, die aus einer Vermischung von Mitteln aus legalen und illegalen Quellen entstanden sind, insgesamt als Gegenstände anzusehen, die aus einer Straftat herrühren (BT-Drucks. 12/3533 S. 12 re.Sp. mit dem dortigen Beispiel). Diese Vorstellung hat in den sprachlich weiten Begriffen „Gegenstand“ und „herrührt“ hinreichend deutlich Ausdruck gefunden (siehe zur Wortbedeutung „herrühren“ bereits Senat, Be- schluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 208 – 210 Rn. 12 – 15). Der Zweck des Geldwäschetatbestandes, das Einschleusen von Vermö- gensgegenständen aus bestimmten Kriminalitätsformen in den legalen Finanzund Wirtschaftskreislauf zu verhindern (BT-Drucks. 12/989 S. 26 li.Sp.), spricht ebenfalls für eine Einbeziehung von Vermischungskonstellationen in den Kreis gemäß § 261 Abs. 1 StGB tauglicher Tatobjekte (ebenso OLG Karlsruhe aaO, Altenhain aaO; insoweit auch Neuheuser aaO; Leip/Hardtke wistra 1997, 281, 284). Die notwendige Begrenzung (vgl. BT/Drucks. 12/989 S. 27 li.Sp.) erfolgt, indem der aus deliktischen Quellen stammende Anteil nicht lediglich völlig unerheblich sein darf. Das ist bei den hier festgestellten Quoten nicht der Fall.
7
b) Die Feststellungen tragen die Annahme der Tathandlung des Verwendens i.S.v. § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Darunter fällt jeder bestimmungsgemäße Gebrauch des inkriminierten Gegenstandes (Neuheuser NStZ 2008, 492, 496 mwN). Das ist bei allen im Einzelnen durch das Landgericht festgestellten Verfügungen der Angeklagten über das jeweilige Guthaben auf dem Konto in Gestalt des Tätigens von Überweisungen (Taten 129, 132, 134, 136 – 139, 141 – 146,148, 149), der Barabhebung (Tat 130), der Erteilung von Ermächtigungen zum Lastschrifteneinzug (Taten 131 und 147) sowie der von Einzugsermächtigungen (Taten 133, 135 und 140) der Fall. Rechtsfehlerfrei hat der Tatrichter für das Lastschrifteinzugsverfahren und die Erteilung von Einzugsermächtigungen selbst dann nur eine Tathandlung der Angeklagten angenommen , wenn die Begünstigten mehrfach von der ihnen erteilten Ermächtigung (bei periodisch fällig werdenden Schulden; exemplarisch Tat 140) Gebrauch gemacht haben.
8
c) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Angeklagte bezüglich der Taten 129 – 149 auch die Varianten des Verschaffens (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und des Verwahrens (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB; zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 5 StR 461/11, NStZ 2012, 321, 322) der Geldwäsche verwirklicht hat und wie sich dies konkurrenzrechtlich zu den Tathandlungen des Verwendens (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) verhalten hätte (vgl. dazu Neuheuser NStZ 2008, 492, 496). Dass das Landgericht die vorgenannten Varianten nicht angenommen hat, wirkt sich nicht zu Lasten der Angeklagten aus.
9
2. Die getroffenen Feststellungen tragen auch den Schuldspruch und die Einzelstrafe wegen Beihilfe zur Untreue im Fall 112 (C.II.1. der Urteilsgründe). Indem die Angeklagte in Kenntnis der Herkunft einen von Verantwortlichen der geschädigten M. AG begebenen Scheck auf der Rückseite unter- schrieb, um ihrem mitangeklagten Ehemann zu ermöglichen, den Scheck auf das gemeinsame Konto einzureichen, unterstützte sie diesen vorsätzlich bei dessen Untreue (§ 266 StGB) zu Lasten seines Arbeitgebers, der M. AG.
10
a) Bei der Bemessung der Einzelstrafe von 120 Tagessätzen wegen dieser Tat hat das Landgericht zwar nicht erkennbar die Strafmilderung aus § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB berücksichtigt. Dies wäre neben der Milderung aus § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB aber erforderlich gewesen, weil die Angeklagte das besondere persönliche Merkmal der Vermögensbetreuungspflicht aus § 266 Abs. 1 StGB (siehe nur BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 4 StR 476/14, wistra 2015, 146 mwN) in eigener Person nicht aufwies und die Beteiligungsform der Beihilfe nicht aus dem Fehlen der Betreuungspflicht, sondern bereits aus dem geringen Gewicht ihres Tatbeitrags resultiert (UA S. 87; zur erforderlichen Berücksichtigung beider vertypter Milderungsgründe auch bei Geldstrafe KG, Beschluss vom 2. April 2012 – [4] 161 Ss 30/12 [67/12], StV 2013, 89, 91). Dass die Angeklagte bei der Tatbegehung Leiterin der Abteilung Schulung und Training der U. GmbH, einer zum M. -Konzern gehörenden Gesellschaft, war (UA S. 6 und 7), begründete keine eigene Vermögensbetreuungspflicht im Verhältnis zu der durch die Taten des Angeklagten geschädigten M. AG.
11
b) Der Senat schließt aber im Hinblick auf die von dem Tatgericht seiner Strafzumessung zugrunde gelegten Erwägungen ein Beruhen der Einzelstrafe auf dem Rechtsfehler aus. Das Landgericht hat sich bei der Strafzumessung der Einzelstrafe bedenkenfrei auch an der Höhe des durch die Haupttat entstandenen Schadens für die M. AG orientiert. Die Einzelstrafen für die täterschaftliche Geldwäsche der Angeklagten hat es im Vorgehen ver- gleichbar an der Höhe der jeweils „verwendeten“ Beträge ausgerichtet (UA S. 87 f.). Angesichts des Umfangs des Untreueschadens hätte das Tatgericht bei Anlegen seiner Strafzumessungsmaßstäbe auch unter Berücksichtigung eines weiteren vertypten Strafmilderungsgrundes keine geringere Einzelstrafe verhängt.
12
c) Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob ein Beruhen auch deshalb ausgeschlossen werden könnte, weil bei der Tat 112 zudem die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StGB in den Tatvarianten des Verschaffens und Verwahrens vorliegen könnten. Insoweit wäre zwar eine Verurteilung der Angeklagten ausgeschlossen, weil zu ihren Gunsten die als persönlicher Strafausschließungsgrund und als Konkurrenzregel zu verstehende Vorschrift des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB (näher Senat , Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 207 Rn. 8) eingriff. Einer Berücksichtigung bei der Strafzumessung hätte dies aber nicht zwingend entgegengestanden (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit im Fall der Gesetzeseinheit allgemein Miebach in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 2, § 46 Rn. 162).
13
Ebenso kann offen bleiben, ob der Unrechts- und Schuldgehalt der Beihilfe dadurch beeinflusst war, dass die Haupttat sich gegen das Vermögen einer Gesellschaft richtete, die zu demselben Konzern gehörte, wie die Arbeitgeberin der Angeklagten.
14
3. Angesichts des rechtsfehlerfrei festgestellten Einkommens der Angeklagten geboten ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht, ihr wegen Unzumutbarkeit der vollständigen Zahlung der verhängten Geldstrafe (näher Radtke in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 2, § 42 Rn. 11; Satzger/Schmitt/Widmaier/Mosbacher, StGB, 2. Aufl., § 42 Rn. 4 aE) Zahlungserleichterungen gemäß § 42 Satz 1 StGB zu gewähren.
15
4. Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO genügte es, dass das Landgericht hinsichtlich eines Betrages von 86.429,70 Euro eine gesamtschuldnerische Haftung beider Angeklagten in den Urteilsgründen festgestellt hat (UA S. 93); eines entsprechenden Ausspruchs im Tenor bedurfte es nicht zwingend (Senat, Beschluss vom 10. April 2013 – 1 StR 22/13, NStZ-RR 2013, 254, 255 mwN).
Rothfuß Jäger Radtke
Mosbacher Fischer

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 595/15
vom
12. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Geldwäsche u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:120716U1STR595.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 2016, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke, Prof. Dr. Mosbacher, Dr. Bär,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger,
Justizangestellte – in der Verhandlung –, Justizangestellte – bei der Verkündung – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 5. März 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäsche freigesprochen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäsche in 232 Fällen und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in drei Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Geldwäsche vertretene Rechtsmittel hat insoweit Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

I.

2
1. Die zugelassene Anklage legt der Angeklagten folgende Taten zur Last:
3
a) Sie habe sich als Angehörige einer aus mehreren Personen bestehenden Zigarettenhändlergruppierung spätestens im Januar 2006 bereit erklärt, gewerbsmäßig Gewinne aus dem Handel mit unversteuerten Zigaretten über Bankkonten in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen.
4
Im Zeitraum vom 4. März 2008 bis zum 30. September 2011 habe die Angeklagte jeweils Geldbeträge von 15 Euro bis zu 35.000 Euro, insgesamt 379.638,35 Euro, auf ihre Girokonten und Sparkonten bei der Sparkasse S. und der Postbank eingezahlt. Die Geldbeträge seien ihr zuvor von in ihrem Auftrag handelnden Straßenhändlern oder von anderen unbekannten Mitgliedern der Gruppierung übergeben worden. Von den Konten habe die Angeklagte in den Jahren 2008 bis 2011 zudem Beträge in Höhe von insgesamt 317.055,10 Euro in bar abgehoben, die sie entweder an Gruppenmitglieder ausgereicht, für den Ankauf von Zigaretten verwendet oder nach Vietnam verbracht habe.
5
b) Die Angeklagte habe es darüber hinaus innerhalb der Tätergruppe übernommen, gewerbsmäßig vietnamesische Straßenhändler mit illegal in das Bundesgebiet verbrachten Zigaretten zu beliefern. Zu diesem Zweck habe sie in folgenden drei Fällen unversteuerte und unverzollte Zigaretten von unbekannten Tätern entgegengenommen und an vietnamesische Straßenhändler weiterveräußert:
6
Anfang Oktober 2011 habe sie 127 Stangen solcher Zigaretten, die sie zuvor von einem unbekannten Täter erhalten habe, mit ihrem PKW nach N.
in C. gefahren und an den zwischenzeitlich verstorbenen Straßenhändler V. für einen Preis von 17 Euro je Stange Zigarette veräußert. Bereits bei der Übergabe habe sie eine Anzahlung auf den Kaufpreis von 500 Euro entgegengenommen; der Restbetrag sei innerhalb von zwei Tagen an die Angeklagte zu zahlen gewesen.
7
Kurz danach im Oktober 2011 habe eine unbekannte Person namens „H. “ im Auftrag der Angeklagten 50 Stangen unversteuerte und unverzollte Zigaretten auf einem Parkplatz in der Nähe der Stadthalle in C. einem namentlich nicht bekannten Straßenhändler übergeben. Den hierfür vereinbarten Kaufpreis von 850 Euro habe dieser Straßenhändler zu einem späteren Zeitpunkt persönlich an die Angeklagte in der von ihr betriebenen Imbissgaststätte bezahlt.
8
Schließlich habe die Angeklagte im September 2012 auf einem Parkplatz in C. 200 Stangen unversteuerte und unverzollte Zigaretten an den Straßenhändler V. geliefert. Der Erwerber habe von dem hierfür vereinbarten Kaufpreis von 3.300 Euro gegenüber der Angeklagten unmittelbar einen Betrag von 1.400 Euro angezahlt.
9
2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
10
Die Angeklagte betrieb von Dezember 2009 bis Ende 2011 als Einzelunternehmerin eine Imbissgaststätte. Nach ihren Steuererklärungen und den Aus- künften der Sozialbehörden erzielte sie in den Jahren 2007 bis 2011 „Legaleinkünfte“ von insgesamt 94.737,85 Euro. Sie nutzte zwei Girokonten und sieben Sparkonten. Auf diese Konten zahlte sie im Zeitraum von März 2008 bis September 2011 in 232 Fällen Beträge in einer Gesamtsumme von 365.638,37 Euro ein. Diesen Einzahlungen standen in den Jahren 2008 bis 2011 insgesamt 92 Barauszahlungen in einer Gesamthöhe von 331.696,10 Euro und eine Überweisung nach Vietnam zu Gunsten ihres Ehemanns von 14.780 Euro gegenüber. In den Summen der Ein- und Auszahlungen sind Beträge in einer Gesamtsumme von 113.000 Euro enthalten, die zeitnah nach Abhebung auf ein anderes Konto wieder eingezahlt wurden. Mit Ausnahme einer Einzahlung von 300 Euro auf ein Girokonto am 4. März 2008 wurden während urlaubsbedingter Abwesenheit der Angeklagten auf ihren Konten keine Ein- oder Auszahlungen vorgenommen.
11
In dem von der Anklage erfassten Zeitraum hatte die Angeklagte Kontakte zur vietnamesischen Straßenhändlerszene für unversteuerte und unverzollte Zigaretten in C. . Sie beherbergte in ihrer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus teilweise bis zu zehn Personen vietnamesischer Herkunft. Bei Observationen im Jahr 2009 beobachtete die Zollfahndung, wie drei Personen vietnamesischer Abstammung mehrfach dieses Haus betraten und mit Rucksäcken wieder verließen. Sie wurden später wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) bzw. Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) verurteilt. Einer dieser Straßenhändler trug bei seiner Festnahme eine auf den Namen der Angeklagten ausgestellte EC-Karte bei sich. Im Oktober 2009 beobachtete die Zollfahndung , dass zwei Kartons mit insgesamt 10.600 unversteuerten Zigaretten vor diesem Haus an Vietnamesen übergeben und anschließend in den Keller des Hauses verbracht wurden.
12
Bei einer Durchsuchung im Juni 2013 wurden in der Wohnung der Angeklagten mehrere Personen vietnamesischer Herkunft angetroffen. Die Ermittlungsbeamten des Zolls fanden dort auch ein von der Angeklagten genutztes Mobiltelefon. Auf diesem befanden sich einzelne Kurzmitteilungen aus den Monaten November und Dezember 2012 sowie Mai und Juni 2013, die mit einem polnischen Anschluss gewechselt worden waren und Absprachen zum Ankauf von Zigaretten enthielten.
13
Ende Januar 2013 wurde durch einen Zollbeamten ein dem Gericht un- bekannter und als Vertrauensperson „K. “ bezeichneter männlicher Infor- mant vernommen, der mit der C. Zigarettenhändlerszene in Kontakt stand. Dieser Informant, dem Vertraulichkeit zugesichert worden war, bezeichnete die Angeklagte als langjährige Chefin einer C. Zigarettenhändlergruppierung , die den Ankauf der Zigaretten und die Abgabe an die Straßenhändler organisiere. Einige dieser Händler lebten gemeinsam mit der Angeklagten in deren damaliger Wohnung. Die Gewinne lasse sie über vietnamesische Kuriere nach Vietnam bringen. Die Vertrauensperson „K. “ berichtete dem Zollbeamten von drei ihm bekannten Zigarettenübergaben an Straßenhändler. Er teilte aber nicht mit, was er bezüglich der Übergabe von Zigaretten und Geld selbst wahrgenommen habe.
14
3. Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäsche (§ 261 StGB) und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
15
a) Es konnte sich nicht zweifelsfrei davon überzeugen, bei welchen der festgestellten 232 Einzahlungen – und gegebenenfalls in welchem Anteil – die in bar eingezahlten Gelder aus einer Katalogtat der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei stammten. Möglich sei, dass zumindest Anteile, aber auch ganze Einzahlungen , aus anderen Quellen stammten. Zumindest für die Zeit nach der Eröffnung der Imbissgaststätte liege nicht fern, dass auch Bareinnahmen dieser Gaststätte von der Angeklagten eingezahlt worden seien. Auch zur Schätzung eines „Mindestanteils“ von Einzahlungen aus gewerbsmäßiger Steuerhehlerei sah sich das Landgericht nicht in der Lage. Zudem sei nicht festgestellt worden, dass die Angeklagte von anderen Personen Gelder erhalten habe, um sie „zu waschen“. Schließlich ist das Landgerichtder Auffassung, dass, soweit in den Bareinzahlungen Geldbeträge aus dem gewerbsmäßigen An- und Verkauf un- versteuerter und unverzollter Zigaretten enthalten gewesen seien, die Angeklagte selbst Täterin dieser Vortaten gewesen und daher gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zu bestrafen sei (UA S. 4, 36).
16
b) Von der Begehung der drei Taten der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei , deren die Vertrauensperson „K. “ die Angeklagte bezichtigte, konnte sich die Strafkammer ebenfalls keine ausreichende Überzeugung verschaffen (UA S. 34). Zwar liege es nahe, dass die Angeklagte ihren Lebensunterhalt jedenfalls zum Teil mit dem Zigarettenhandel bestritten habe (UA S. 4). Denn alle bekannten Umstände sprächen dafür, dass die Angeklagte auf eigene Rechnung gehandelt habe und, soweit sie Einnahmen aus dem An- und Verkauf von Zigaretten erzielt habe, selbst Täterin einer gewerbsmäßigen Steuerhehlerei gewesen sei. Angesichts der besonderen Beweissituation bei der mittelbaren Vernehmung einer Vertrauensperson reichten der Strafkammer die als lückenhaft angesehenen Angaben des dem Gericht unbekannten Informanten für eine Überzeugung von der Begehung konkret feststellbarer Taten gleichwohl nicht aus.

II.


17
Hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Geldwäsche hat die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge Erfolg.
18
1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, dass das Landgericht bezogen auf den Tatvorwurf der Geldwäsche gegen die ihm obliegende Kognitionspflicht verstoßen hat. Diese Pflicht verlangt vom Tatrichter, das von der Anklage erfasste Tatgeschehen unter allen tatsächlichen und strafrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Daran fehlt es hier.
19
a) Die Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO) ist der geschichtliche Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen die Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Begriff; er ist weiter als derjenige der Handlung im Sinne des sachlichen Rechts. Zur Tat im prozessualen Sinn gehört – unabhängig davon, ob Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt – das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt. Somit umfasst der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, selbst wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind. Bei der Beurteilung des Tatumfangs kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen – unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung – ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; selbst zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 542/11, NStZRR 2012, 355 mwN).
20
b) Ausgehend von diesen Maßstäben hält der Freispruch vom Vorwurf der Geldwäsche rechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn das Landgericht hat das von der Anklage erfasste Tatgeschehen rechtsfehlerhaft nur unvollständig gewürdigt.
21
aa) Das Landgericht hat lediglich die in der Anklageschrift näher bezeichneten 232 Einzahlungen der Angeklagten auf eigene Konten in den Blick genommen. Dabei ist es nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon ausge- gangen, dass es schon an einem tauglichen Tatobjekt einer Geldwäsche gemäß § 261 StGB fehle, weil nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, bei welchen der in den Urteilsgründen festgestellten 232 Einzahlungen tatsächlich Gelder aus Katalogtaten der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB i.V.m. § 374 Abs. 2 AO) stammten (UA S. 32).
22
bb) Von der Anklage waren jedoch auch die Nutzung dieser Konten durch die Angeklagte, um die aus solchen Katalogtaten stammenden Erlöse verfügbar zu behalten, sowie von ihr von diesen Konten vorgenommene Abhebungen und Überweisungen erfasst. In solchen Handlungen, die das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat (UA S. 7 ff.), konnte ein Verwahren oder Verwenden (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) eines für eine Geldwäsche tauglichen Gegenstands im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB liegen. Das Landgericht hätte daher auch diese Handlungen auf ihre strafrechtliche Relevanz hin überprüfen müssen.
23
(1) „Verwahren“ im Sinne von § 261Abs. 2 Nr. 2 StGB bedeutet, einen geldwäschetauglichen Gegenstand in Gewahrsam zu nehmen oder zu halten, um ihn für einen Dritten oder für eigene spätere Verwendung zu erhalten (vgl. Eschelbach in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 261 StGB Rn. 53; Ruhmannseder in BeckOK-StGB [Stand: 1. Juni 2016] § 261 Rn. 32; jeweils mwN; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2005 – 2 Ws 66/04, NJW 2005, 1727, 1733). Darunter ist bei Sachen die bewusste Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 5 StR 461/11, NStZ 2012, 321; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 302/11, NJW 2013, 1158). Taugliche Tatobjekte der Geldwäsche sind aber nicht nur Sachen, sondern alle Vermögensgegenstände , also auch Forderungen und sonstige Rechte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 302/11, NJW 2013, 1158; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 261 Rn. 4). Für das Verwahren von Forderungen (Buchgeld) kommt es dabei darauf an, ob der Täter eine der unmit- telbaren Sachherrschaft entsprechende tatsächliche Verfügungsgewalt über die Forderung hat (BGH aaO NJW 2013, 1158). Bei Konten genügt hierfür das alleinige Recht des Kontoinhabers, über das Geld zu verfügen (vgl. Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496 mwN; ders. in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 261 Rn. 69).
24
Unter das Tatbestandsmerkmal „Verwenden“ fällt jeder bestimmungs- gemäße Gebrauch des inkriminierten Gegenstandes (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 1 StR 33/15, NZWiSt 2016, 157, 158; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 261 Rn. 26; Neuheuser aaO; Ruhmannseder aaO Rn. 33). Erfasst werden daher bei Bargeld oder Buchgeld Geldgeschäfte aller Art (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27; Eschelbach in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht , § 261 StGB Rn. 53 mwN), bei Konten mithin auch Verfügungen über das jeweilige Guthaben auf dem Konto in Gestalt des Tätigens von Überweisungen (vgl. BGH aaO, NZWiSt 2016, 157, 158).
25
(2) Ausgehend von den vom Landgericht getroffenen Feststellungen stellten die Kontoguthaben der Angeklagten jeweils in Gänze einen tauglichen Gegenstand für eine Geldwäsche durch Verwahren oder Verwenden (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) dar. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Geldwäschetauglichkeit eines Gegenstandes nicht dadurch aufgehoben , dass er mit legalen Finanzmitteln vermengt oder vermischt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 1 StR 33/15, NZWiSt 2016, 157). Damit ist das nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls zum Teil aus Katalogtaten der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) und im Übrigen aus legalen Quellen stammende Buchgeld insgesamt ein aus Straftaten nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührender und damit geldwäschetauglicher Gegenstand. In Fällen der Vermischung ist dies lediglich dann nicht der Fall, wenn der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung völlig unerheblich ist (vgl. BGH aaO).
26
(3) Die Nutzung der eigenen Konten für die aus Katalogtaten stammenden Geldbeträge sowie die vorgenommenen Abhebungen und Überweisungen kommen bei der Angeklagten als Tathandlungen einer Geldwäsche in Betracht. Denn wer einen Gegenstand, der aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt, mindestens vorübergehend auf seinem Konto belässt , verwahrt ihn im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496). Bei Auszahlungen setzt sich das Verwahren an dem abgehobenen Geldbetrag, an dem der Kontoinhaber Sachherrschaft hat, fort. Vorge- nommene Überweisungen können die Tatbestandsvariante des „Verwendens“ erfüllen (vgl. Neuheuser aaO mwN). Rechtlich sind diese Handlungen als natürliche Handlungseinheit zu werten (vgl. Neuheuser aaO).
27
2. Das Urteil beruht auch auf der Verletzung der Kognitionspflicht durch das Tatgericht. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts stünde auch der persönliche Strafausschließungsgrund der Beteiligung an der Vortat gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB einer Verurteilung der Angeklagten wegen Geldwäsche nicht entgegen.
28
Mit Streichung des Zusatzes „eines anderen“ als einschränkendem Er- fordernis für eine Vortat hat der Gesetzgeber im Jahr 1998 den Tatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB so geändert (Art. 1 Nr. 2 und 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 845), dass er auch Handlungen der Geldwäsche erfasst, die der Selbstbegünstigung dienen. Um in Fällen, in denen sowohl die Vortat als auch die nachfolgende Geldwäschehandlung nachgewiesen werden kann, eine Doppelbestrafung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber gleichzeitig in § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB einen persönlichen Strafausschließungsgrund für die Strafbarkeit wegen Geldwäsche geschaffen, der auf dem Gedanken der mitbestraften Nachtat beruht (BT-Drucks. 13/8651 S. 11; vgl. dazu Neuheuser, NZWiSt 2016, 265). Die- ser Strafausschließungsgrund greift jedoch nur dann ein, wenn die Beteiligung an der Vortat sicher festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 2005 – 2 StR 225/05, BGHSt 50, 224, 230). Daran fehlt es, wenn – wiehier – das Tatgericht zwar vom Vorliegen einer Vortat ausgeht, diese sich aber nicht hinreichend konkretisieren lässt und der Täter deshalb insoweit nicht verurteilt werden kann (vgl. auch Eschelbach in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 261 StGB Rn. 73; Neuheuser in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 261 Rn. 112). Denn auch dann droht dem Täter keine Doppelbestrafung wegen Beteiligung an der Vortat und anschließender Geldwäsche zur Selbstbegünstigung.
29
3. Die Sache bedarf daher hinsichtlich des Tatvorwurfs der Geldwäsche neuer Verhandlung und Entscheidung.
30
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Bestrafung nach dem Auffangtatbestand (vgl. BT-Drucks.12/3533 S. 13) des § 261 Abs. 2 StGB nur dann in Betracht kommt, wenn und soweit eine – etwa wegen Gefährdung der Sicherstellung des inkriminierten Gegenstandes (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2005 – 2 Ws 66/04, NJW 2005, 1727, 1733) in Betracht kommende – Verurteilung gemäß § 261 Abs. 1 StGB nicht erfolgen kann. Soweit aber, etwa durch Vermischung inkriminierter Geldbeträge mit „legalen“ Geldmit- teln, ein neuer Gegenstand entstanden ist, der aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt und nicht von den Tatbestandsvarianten des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB erfasst wird, besteht dieser Vorrang nicht. Der neue Tatrichter wird daher aufgrund der neu zu treffenden Feststellungen gegebenenfalls sowohl die Tatbestandsvarianten aus Absatz 1 als auch die aus Absatz 2 des § 261 StGB in den Blick zu nehmen haben.

III.

31
Der Freispruch vom Vorwurf der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) in drei Fällen aus tatsächlichen Gründen hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beweiswürdigung ist insoweit rechtsfehlerfrei.
32
a) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178). Dem Tatrichter obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. November 2015 – 1 StR 235/15, wistra 2016, 78; vom 1. Juli 2008 – 1 StR 654/07 und vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, wistra 2008, 398; jeweils mwN).
33
Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil ausschließende Gewiss- heit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 368/09, NStZ 2010, 292). Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN).
34
b) Ausgehend von diesen Maßstäben hält die Beweiswürdigung betreffend die der Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegten Taten der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei rechtlicher Nachprüfung stand.
35
Insbesondere hat das Landgericht beachtet, dass Feststellungen nur dann auf die Angaben einer Vertrauensperson gestützt werden können, wenn diese durch andere wichtige Beweisanzeichen gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1996 – 5 StR 220/96, StV 1996, 583). Es hat dabei nicht verkannt, dass zahlreiche Beweisanzeichen für eine Tatbegehung durch die Angeklagte sprechen. Dies hat es jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht als ausreichend gewichtige Bestätigung angesehen (UA S. 35). Aus rechtlichen Gründen ist dies nicht zu beanstanden; denn das Landgericht hat seine Wertung nachvollziehbar und ohne Lücken begründet. Es durfte entscheidend darauf abstellen, dass eine konfrontative Befragung der Vertrauensperson nicht möglich war, lediglich wenige Umstände zum Zustandekommen der Vernehmung der Vertrauensperson durch den ermittelnden Zollbeamten bekannt waren, die Vertrauensperson möglicherweise selbst nur Zeuge vom Hörensagen war und zudem keine Erkenntnisse zur Zuverlässigkeit und der Aussagemotivation der Vertrauensperson vorgelegen haben (UA S. 34 f.).
36
c) Auch die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Verletzung der Kognitionspflicht seitens des Tatgerichts liegt insoweit nicht vor. Denn das Landgericht hat die mögliche Beteiligung der Angeklagten an den im Raum stehenden Vortaten der von der Anklage erfassten Taten der Geldwäsche in den Blick genommen. Es ist hierbei aber auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass eine Verurteilung der Angeklagten wegen Beteiligung an den Vortaten deshalb nicht erfolgen könne, weil eine hinreichende Konkretisierung der Vortaten „in Ermangelung von Beweismitteln“ (UA S. 36) nicht möglich sei. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Graf Jäger Radtke Mosbacher Bär

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 3 3 / 1 5
vom
20. Mai 2015
BGHSt: nein
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
__________________________
Ist Giralgeld sowohl aus rechtmäßigen Zahlungseingängen als auch aus von
§ 261 Abs. 1 Satz 2 StGB erfassten Straftaten hervorgegangen, handelt es sich
dabei insgesamt um einen "Gegenstand", der aus Vortaten "herrührt", wenn der
aus diesen stammende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht völlig
unerheblich ist.
BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15 - LG Mannheim
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Untreue u.a.
zu 2.: Beihilfe zur Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2015 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. September 2014 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in 128 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe sowie die Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue und wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 21 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 200 Euro verurteilt. Ein Teil der Strafen ist jeweils wegen der Verfahrensdauer für vollstreckt erklärt worden. Außerdem hat das Landgericht Verfallsentscheidungen getroffen.
2
Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Beschwerdeführer sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf bezüglich der Revision der Angeklagten lediglich das Folgende:
3
1. Die auf fehlerfreien Feststellungen beruhende Verurteilung der Angeklagten wegen 21 Fällen der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Tatvariante des „Verwendens“ (Fälle C.II.2. der Urteilsgründe; Taten 129 – 149) weist keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf.
4
a) Bei den jeweiligen Guthaben auf dem Konto bei der V. eG, deren Inhaber die Angeklagten gemeinschaftlich waren, handelte es sich im Tatzeitraum zwischen Juli 2007 und April 2009 insgesamt um einen „Gegenstand“ im Sinne von § 261Abs. 1 Satz 1 StGB, der aus von dem Angeklagten gewerbsmäßig begangenen Straftaten jeweils tateinheitlicher Untreue und Betruges herrührte (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a StGB). Gegenstand ist jeder Vermögensgegenstand, der seinem Inhalt nach bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte umfasst (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 261 Rn. 6; Neuheuser in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 4, § 261 Rn. 29 mwN; näher Voß, Die Tatobjekte der Geldwäsche, 2007, S. 16 ff.). Dazu gehört Buchgeld ebenso wie Forderungen im Allgemeinen (Neuheuser aaO mwN; siehe auch BT-Drucks. 12/989 S. 27 li.Sp.).
5
Der Tatobjektseigenschaft der gesamten Guthaben steht nicht entgegen, dass diese im genannten Tatzeitraum sowohl aus rechtmäßigen Zahlungseingängen als auch aus den Untreue- und Betrugsstraftaten des Angeklagten resultierten. Jedenfalls bei den von dem Landgericht festgestellten Anteilen des Zuflusses aus deliktischen Quellen zwischen 5,9 % bis ca. 35 % in den Jahren 2007 bis 2009 war das jeweilige Giralgeld insgesamt ein aus Straftaten nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB stammender Gegenstand. Es bedarf daher vorliegend keiner Festlegung, ob es in Fällen der Vermischung von Mitteln aus rechtmäßigen und unrechtmäßigen Quellen einer Mindestquote des deliktischen Anteils bedarf (so etwa Barton NStZ 1993, 159, 163 f.; Leip/Hardtke wistra 1997, 281, 283; Leip, Der Straftatbestand der Geldwäsche, 2. Aufl., S. 108 – 110), um insgesamt von einem tauglichen Tatobjekt der Geldwäsche ausgehen zu können.
6
Der Senat folgt damit einer in der Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Januar 2005 – 3 Ws 108/04, NJW 2005, 767, 769) und in der Strafrechtswissenschaft (etwa Schmidt/Krause in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Band 8, § 261 Rn. 12; Altenhain in Nomos Kommentar zum StGB, 4. Aufl., Band 3; § 261 Rn. 76 f.; siehe auch Neuheuser aaO Rn. 55 f.; krit. Voß aaO S. 50 – 52) vielfach vertretenen Auffassung. Danach kommt es in Fällen der Vermischung im Grundsatz lediglich darauf an, dass der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist. Dafür spricht sowohl die Auslegung des § 261 Abs. 1 StGB anhand der Entstehungsgeschichte als auch der mit der Strafvorschrift verfolgte Zweck (ebenso Altenhain aaO § 261 Rn. 76). Aus den Gesetzesmaterialien im Zuge der Einführung des § 261 StGB ist die Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten deutlich abzulesen, Vermögensgegenstände, die aus einer Vermischung von Mitteln aus legalen und illegalen Quellen entstanden sind, insgesamt als Gegenstände anzusehen, die aus einer Straftat herrühren (BT-Drucks. 12/3533 S. 12 re.Sp. mit dem dortigen Beispiel). Diese Vorstellung hat in den sprachlich weiten Begriffen „Gegenstand“ und „herrührt“ hinreichend deutlich Ausdruck gefunden (siehe zur Wortbedeutung „herrühren“ bereits Senat, Be- schluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 208 – 210 Rn. 12 – 15). Der Zweck des Geldwäschetatbestandes, das Einschleusen von Vermö- gensgegenständen aus bestimmten Kriminalitätsformen in den legalen Finanzund Wirtschaftskreislauf zu verhindern (BT-Drucks. 12/989 S. 26 li.Sp.), spricht ebenfalls für eine Einbeziehung von Vermischungskonstellationen in den Kreis gemäß § 261 Abs. 1 StGB tauglicher Tatobjekte (ebenso OLG Karlsruhe aaO, Altenhain aaO; insoweit auch Neuheuser aaO; Leip/Hardtke wistra 1997, 281, 284). Die notwendige Begrenzung (vgl. BT/Drucks. 12/989 S. 27 li.Sp.) erfolgt, indem der aus deliktischen Quellen stammende Anteil nicht lediglich völlig unerheblich sein darf. Das ist bei den hier festgestellten Quoten nicht der Fall.
7
b) Die Feststellungen tragen die Annahme der Tathandlung des Verwendens i.S.v. § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Darunter fällt jeder bestimmungsgemäße Gebrauch des inkriminierten Gegenstandes (Neuheuser NStZ 2008, 492, 496 mwN). Das ist bei allen im Einzelnen durch das Landgericht festgestellten Verfügungen der Angeklagten über das jeweilige Guthaben auf dem Konto in Gestalt des Tätigens von Überweisungen (Taten 129, 132, 134, 136 – 139, 141 – 146,148, 149), der Barabhebung (Tat 130), der Erteilung von Ermächtigungen zum Lastschrifteneinzug (Taten 131 und 147) sowie der von Einzugsermächtigungen (Taten 133, 135 und 140) der Fall. Rechtsfehlerfrei hat der Tatrichter für das Lastschrifteinzugsverfahren und die Erteilung von Einzugsermächtigungen selbst dann nur eine Tathandlung der Angeklagten angenommen , wenn die Begünstigten mehrfach von der ihnen erteilten Ermächtigung (bei periodisch fällig werdenden Schulden; exemplarisch Tat 140) Gebrauch gemacht haben.
8
c) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Angeklagte bezüglich der Taten 129 – 149 auch die Varianten des Verschaffens (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und des Verwahrens (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB; zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 5 StR 461/11, NStZ 2012, 321, 322) der Geldwäsche verwirklicht hat und wie sich dies konkurrenzrechtlich zu den Tathandlungen des Verwendens (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) verhalten hätte (vgl. dazu Neuheuser NStZ 2008, 492, 496). Dass das Landgericht die vorgenannten Varianten nicht angenommen hat, wirkt sich nicht zu Lasten der Angeklagten aus.
9
2. Die getroffenen Feststellungen tragen auch den Schuldspruch und die Einzelstrafe wegen Beihilfe zur Untreue im Fall 112 (C.II.1. der Urteilsgründe). Indem die Angeklagte in Kenntnis der Herkunft einen von Verantwortlichen der geschädigten M. AG begebenen Scheck auf der Rückseite unter- schrieb, um ihrem mitangeklagten Ehemann zu ermöglichen, den Scheck auf das gemeinsame Konto einzureichen, unterstützte sie diesen vorsätzlich bei dessen Untreue (§ 266 StGB) zu Lasten seines Arbeitgebers, der M. AG.
10
a) Bei der Bemessung der Einzelstrafe von 120 Tagessätzen wegen dieser Tat hat das Landgericht zwar nicht erkennbar die Strafmilderung aus § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB berücksichtigt. Dies wäre neben der Milderung aus § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB aber erforderlich gewesen, weil die Angeklagte das besondere persönliche Merkmal der Vermögensbetreuungspflicht aus § 266 Abs. 1 StGB (siehe nur BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 4 StR 476/14, wistra 2015, 146 mwN) in eigener Person nicht aufwies und die Beteiligungsform der Beihilfe nicht aus dem Fehlen der Betreuungspflicht, sondern bereits aus dem geringen Gewicht ihres Tatbeitrags resultiert (UA S. 87; zur erforderlichen Berücksichtigung beider vertypter Milderungsgründe auch bei Geldstrafe KG, Beschluss vom 2. April 2012 – [4] 161 Ss 30/12 [67/12], StV 2013, 89, 91). Dass die Angeklagte bei der Tatbegehung Leiterin der Abteilung Schulung und Training der U. GmbH, einer zum M. -Konzern gehörenden Gesellschaft, war (UA S. 6 und 7), begründete keine eigene Vermögensbetreuungspflicht im Verhältnis zu der durch die Taten des Angeklagten geschädigten M. AG.
11
b) Der Senat schließt aber im Hinblick auf die von dem Tatgericht seiner Strafzumessung zugrunde gelegten Erwägungen ein Beruhen der Einzelstrafe auf dem Rechtsfehler aus. Das Landgericht hat sich bei der Strafzumessung der Einzelstrafe bedenkenfrei auch an der Höhe des durch die Haupttat entstandenen Schadens für die M. AG orientiert. Die Einzelstrafen für die täterschaftliche Geldwäsche der Angeklagten hat es im Vorgehen ver- gleichbar an der Höhe der jeweils „verwendeten“ Beträge ausgerichtet (UA S. 87 f.). Angesichts des Umfangs des Untreueschadens hätte das Tatgericht bei Anlegen seiner Strafzumessungsmaßstäbe auch unter Berücksichtigung eines weiteren vertypten Strafmilderungsgrundes keine geringere Einzelstrafe verhängt.
12
c) Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob ein Beruhen auch deshalb ausgeschlossen werden könnte, weil bei der Tat 112 zudem die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StGB in den Tatvarianten des Verschaffens und Verwahrens vorliegen könnten. Insoweit wäre zwar eine Verurteilung der Angeklagten ausgeschlossen, weil zu ihren Gunsten die als persönlicher Strafausschließungsgrund und als Konkurrenzregel zu verstehende Vorschrift des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB (näher Senat , Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 207 Rn. 8) eingriff. Einer Berücksichtigung bei der Strafzumessung hätte dies aber nicht zwingend entgegengestanden (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit im Fall der Gesetzeseinheit allgemein Miebach in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 2, § 46 Rn. 162).
13
Ebenso kann offen bleiben, ob der Unrechts- und Schuldgehalt der Beihilfe dadurch beeinflusst war, dass die Haupttat sich gegen das Vermögen einer Gesellschaft richtete, die zu demselben Konzern gehörte, wie die Arbeitgeberin der Angeklagten.
14
3. Angesichts des rechtsfehlerfrei festgestellten Einkommens der Angeklagten geboten ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht, ihr wegen Unzumutbarkeit der vollständigen Zahlung der verhängten Geldstrafe (näher Radtke in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 2, § 42 Rn. 11; Satzger/Schmitt/Widmaier/Mosbacher, StGB, 2. Aufl., § 42 Rn. 4 aE) Zahlungserleichterungen gemäß § 42 Satz 1 StGB zu gewähren.
15
4. Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO genügte es, dass das Landgericht hinsichtlich eines Betrages von 86.429,70 Euro eine gesamtschuldnerische Haftung beider Angeklagten in den Urteilsgründen festgestellt hat (UA S. 93); eines entsprechenden Ausspruchs im Tenor bedurfte es nicht zwingend (Senat, Beschluss vom 10. April 2013 – 1 StR 22/13, NStZ-RR 2013, 254, 255 mwN).
Rothfuß Jäger Radtke
Mosbacher Fischer

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.