Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2013 - I ZR 13/12

bei uns veröffentlicht am06.02.2013
vorgehend
Landgericht Köln, 31 O 609/10, 19.05.2011
Oberlandesgericht Köln, 6 U 125/11, 21.12.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 13/12 Verkündet am:
6. Februar 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Basis3

a) Enthält ein Berufungsurteil unklare und lückenhafte Ausführungen dazu, welche
Hilfsanträge eine Partei in der Berufungsinstanz gestellt hat, ist das Urteil
wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels
aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

b) Gegenstand einer gemäß § 281 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 87, 91, 92
Abs. 1 GWB in Frage kommenden Verweisung an das für Kartellsachen zuständige
Oberlandesgericht ist nicht die Prüfung von einzelnen rechtlichen
Anspruchsgrundlagen, sondern umfasst den gesamten von der kartellrechtlichen
Fragestellung betroffenen Streitgegenstand.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 13/12 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist Betreiberin der unter „O. “ firmierenden Bau- und Heim- werkermarktkette. Die Märkte werden teilweise von der Beklagten selbst, teilweise von Franchisenehmern betrieben.
2
In den von Franchisenehmern betriebenen Märkten werden neben den von der Beklagten zentral bezogenen Produkten auch solche Produkte angebo- ten, die der Franchisenehmer selbst einkauft (sogenannte „i-Artikel“).
3
Die Klägerin ist Lieferantin der Beklagten und auch einzelner Franchisenehmer , denen sie unter anderem „i-Artikel“ liefert.
4
Die Beklagte betreibt für die gesamte Kette das Warenwirtschaftssystem „Basis3“, auf das nur Nutzer mit sogenannten Marktleiterrechten einen umfas- senden Zugriff haben. Die Zugriffserlaubnis sieht bestimmte Regeln vor. So darf betriebsfremden Personen der Zugriff nicht gestattet werden. Die Installation von Hard- und Software und die Änderung von Systemeinstellungen darf nur nach Freigabe durch ein von der Beklagten bestimmtes Unternehmen vorgenommen werden.
5
Während die Daten der bei der Beklagten zentral eingekauften Artikel elektronisch eingelesen und bestellt werden können, müssen die von den Fran- chisenehmern individuell bestellten „i-Artikel“ aufwendig manuell eingegeben werden; zudem sind deren Bestellungen nur über einen Papierausdruck möglich. Um diesen Bestellvorgang zu vereinfachen, entwickelte der für die Beklagte freiberuflich tätige IT-Trainer S. im Auftrag eines Mitarbeiters einer Komplementärin mehrerer Franchisenehmer der Beklagten eine sogenannte „Umge- hungslösung“. Dabei handelt es sich um ein in dem Programm Microsoft Excel programmiertes Makro, in dem in einer Excel-Datei hinterlegte Dateien der „i­Artikel“ automatisch in die entsprechende Eingabemaske des Systems Basis3 eingegeben werden konnten.
6
Als die Klägerin, die sich in Rahmenverträgen gegenüber einer großen Zahl von Franchisenehmern der Beklagten verpflichtet hatte, die Eingabe der „i­Artikel“-Daten in Basis3 zu übernehmen, von der Programmierung der Umge- hungslösung erfuhr, beauftragte sie mindestens vier Personen (Artikelanleger) damit, die erforderlichen Daten mithilfe der Umgehungslösung in Basis3 einzuspielen. Bei den Artikelanlegern handelte es sich um zwei Mitarbeiter von O. - Märkten und zwei unternehmensfremde Personen. Ihnen wurden in O. -Märkten Benutzerkonten mit Marktleiterrechten eingerichtet. Sie erhielten die Datei mit der „Umgehungslösung“ und die „i-Artikel“-Daten auf einem USB-Stick. S. entwickelte zudem im Auftrag der Klägerin eine Lösung zur Vereinfachung des Bestellvorgangs. Statt der Verwendung eines Papierausdrucks sollte danach die Ausgabe in einer einlesbaren PDF-Datei erfolgen. Dieses Vorhaben wurde letztlich nicht umgesetzt.
7
Nachdem die Beklagte von diesen Vorgängen erfahren hatte, warf sie der Klägerin in zwei Schreiben vor, die Sicherungssysteme der Beklagten umgangen , in Basis3 unbefugt eingegriffen und damit die Integrität und Funktionalität des Systems gefährdet zu haben. Das erste Schreiben vom 9. Juli 2010 war an eine Vielzahl von O. -Märkten, das zweite vom 27. September 2010 an alle aktiven Franchisepartner gerichtet.
8
Diese Schreiben hat die Klägerin mit der auf Untersagung und Widerruf gerichteten Klage als irreführend und herabsetzend angegriffen. Die Klage ist rechtskräftig abgewiesen worden. Im vorliegenden Revisionsverfahren geht es allein um die von der Beklagten erhobenen Widerklage, mit der sie in erster Instanz beantragt hat, es zu unterlassen, 1. selbst oder durch Dritte Artikeldaten aus dem und/oder in das Warenwirtschaftssystem Basis3 der Beklagten mittels von der Beklagten nicht freigegebenen Hard- und/oder Software zu importieren oder sonst Zugriff auf das Warenwirtschaftssystem Basis3 der Beklagten zu nehmen oder durch beauftragte Dritte nehmen zu lassen, 2. selbst oder durch Dritte eine Hard- und/oder Software oder sonstige Vorgehensweise , die eine elektronische Bestellung aus dem Warenwirtschaftssystem Basis3 der Beklagten für nicht zentral über die Beklagte eingekauften Artikel (sogenannter i-Artikel) ermöglicht, zu entwickeln, herzustellen und/oder zu verwenden.
9
Das Landgericht hat die Klägerin auf die Widerklage antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts in einem Teilurteil teilweise dahin abgeändert, dass auch die Widerklage nach dem Hauptantrag zu 1 und dem Antrag zu 2, einschließlich der insoweit geltend gemachten Hilfsanträge, abgewiesen wird.
10
Das Berufungsgericht hat weiter „hinsichtlich des Hilfsantrags zum Widerklageantrag zu 1“ seine Unzuständigkeit festgestellt und insoweit den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen.
11
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


12
I. Das Berufungsgericht hat Unterlassungsansprüche der Beklagten gemäß § 4 Nr. 10 und 11 in Verbindung mit § 17 UWG und § 823 Abs. 1, § 1004 BGB verneint. Im Hinblick auf Ansprüche, die auf § 823 BGB in Verbindung mit § 1 GWB gestützt sind, hat es seine Zuständigkeit verneint und die Sache an das für Kartellsachen zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen.
13
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsurteil lässt nicht hinreichend klar erkennen, welche Berufungsanträge die Beklagte gestellt hat. Es leidet deshalb an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel , der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache führt.
14
1. Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO soll der Tatbestand des Urteils die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp darstellen. Diese Vorschrift gilt gemäß § 525 ZPO auch für das Beru- fungsurteil, und zwar mit der Maßgabe, dass das Berufungsurteil nach § 540 Abs. 1 ZPO anstelle des Tatbestandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen enthält.
15
Die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil kann sich allerdings naturgemäß nicht auf die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge erstrecken. Die Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist daher unbedingt erforderlich. Soweit das Berufungsurteil auf die wörtliche Wiedergabe der Berufungsanträge verzichtet, muss es wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. Dabei müssen die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des Berufungsurteils ausreichen, um eine revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Das ist nicht der Fall, wenn tatbestandliche Darstellungen in einem Berufungsurteil fehlen oder derart widersprüchlich, unklar oder lückenhaft sind, dass sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen (BGH, Beschluss vom 13. August 2003 - XII ZR 303/02, BGHZ 156, 97, 99, mwN). Entsprechendes gilt, wenn die Darstellung im Berufungsurteil die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge und daher das Ziel der Berufung nicht hinreichend deutlich erkennen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99, 101; Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04, NJW-RR 2005, 716, 717; Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 152/04, GRUR 2007, 807 Rn. 5, 7 = WRP 2007, 955 - Fachanwälte; Urteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 59/09, NJW 2011, 2054 Rn. 9; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 540 Rn. 8; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 540 Rn. 3; Saenger/Wöstmann, ZPO, 5. Aufl., § 540 Rn. 2). Dabei ist die Wiedergabe der Berufungsanträge auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sie im Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht enthalten sind (§§ 525, 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Zwar unterliegt nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Beurteilung des Revisionsgerichts auch dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist; dies betrifft jedoch nur Parteivorbringen tatsächlicher Art (BGH, NJW-RR 2005, 716, 717 mwN). Fehlt es an den beschriebenen Mindestvoraussetzungen, ist das Urteil bereits wegen dieses von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (BGHZ 154, 99, 101).
16
2. Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. Es enthält unklare und lückenhafte Ausführungen dazu, welche Hilfsanträge die Beklagte in der Berufungsinstanz gestellt hat.
17
Das Berufungsgericht hat unter Ziffer II der Urteilsgründe ausgeführt: Die Berufung hat hinsichtlich der Klageabweisung keinen Erfolg und hinsichtlich der Widerklage teilweise Erfolg; sie führt zur Abweisung der Widerklage nach dem Hauptantrag zu 1 und dem Antrag zu 2 einschließlich der Hilfsanträge. Wegen des ersten Hilfsantrags zum Widerklageantrag zu 1 (und der Entscheidung über diesen Antrag abhängigen weiteren Hilfsanträge) war der Rechtsstreit an das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf zu verweisen.
18
Ebenfalls unter Ziffer II der Entscheidungsgründe wird ferner ein „gesondert formulierter Hilfsantrag zu 4“ erwähnt. Diese Formulierungen lassen darauf schließen, dass die Beklagte sowohl im Hinblick auf den Widerklageantrag zu 1 als auch hinsichtlich des Widerklageantrags zu 2 jeweils mehrere Hilfsanträge gestellt hat. Im Widerspruch dazu hat das Berufungsgericht unter Ziffer I der Urteilsgründe ausgeführt, die Beklagte verteidige das angefochtene landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe, dass zum Klageantrag zu 1 im Hinblick auf die dort geltend gemachten kartellrechtlichen Ansprüche hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht Düsseldorf beantragt werde und im Antrag zu 2 die Handlungsalternativen „Entwickeln“ und „Herstellen“ entfallen sollen.

19
Weitere, über den Verweisungsantrag hinausgehende Hilfsanträge werden dort nicht erwähnt. Eine Auslegung der Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit lässt ebenfalls nicht hinreichend klar erkennen, welche Hilfsanträge mit wel- chem Inhalt insoweit gestellt worden sind. Auch der erwähnte „gesondert formulierte Hilfsantrag zu 4“ wird weder inhaltlich wiedergegeben noch lässt sich sein Inhalt der weiteren Subsumtion entnehmen. Damit ist dem Berufungsurteil Umfang und Ziel der Berufung nicht mit der notwendigen Klarheit zu entnehmen.
20
III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
21
IV. In der neuen Berufungsverhandlung wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang seine Zuständigkeit im Hinblick darauf zu verneinen ist, weil sich kartellrechtliche Fragen stellen (§§ 87, 91, 92 Abs. 1 GWB). Dabei erstreckt sich eine insoweit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO in Frage kommenden Verweisung an das für Kartellsachen zuständige Oberlandesgericht nicht - wie das Berufungsgericht offenbar angenommen hat - auf die Prüfung einzelner Anspruchsgrundlagen, sondern betrifft den gesamten von der kartellrechtlichen Fragestellung betroffenen Streitgegenstand (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 11. Aufl., § 87 GWB Rn. 19; Zöller /Greger aaO § 281 Rn. 8).
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 19.05.2011 - 31 O 609/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 21.12.2011 - 6 U 125/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2013 - I ZR 13/12

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der
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(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

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Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedar

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(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.

(1) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 ausschließlich die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Obersten Landesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 303/02
vom
13. August 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
ZPO n.F. §§ 544 Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 2 Satz 1, 540 Abs. 1;
ZPO a.F. § 543 Abs. 1 und 2

a) Zu den Anforderungen an ein Berufungsurteil, gegen das die Nichtzulassungsbeschwerde
stattfindet.

b) Zur Notwendigkeit eines Tatbestandes in einem der Nichtzulassungsbeschwerde
unterliegenden Berufungsurteil, für das nach § 26 Nr. 5 EGZPO die am
31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung weitergelten.
BGH, Beschluß vom 13. August 2003 - XII ZR 303/02 - LG Berlin
AG Schöneberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Prof.
Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 8. November 2002 zugelassen. Beschwerdewert: 242.630,55

Gründe:


I.

Das Berufungsgericht hat auf mündliche Verhandlung vom 8. November 2002 ein Urteil des Amtsgerichts, das auf mündliche Verhandlung vom 1. November 2001 ergangen ist, auf die Berufung der Klägerin geändert und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 140.372,17 itergehende Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung hat es zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Von der Darstellung des Tatbestandes hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen. Ferner enthält das Urteil weder eine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung oder auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen, noch gibt es die Berufungsanträge der Parteien wieder.
Die Beklagte hat rechtzeitig und formgerecht Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, um mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in vollem Umfang anzugreifen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. 1. § 26 Nr. 8 EGZPO steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, weil das Berufungsgericht die Beklagte u.a. zur Zahlung weiterer 140.372,17 und die Beklagte das Urteil mit der Revision insgesamt angreifen möchte. Die mit der Revision geltend zu machende Beschwer übersteigt somit, wie auch ohne Kenntnis der Berufungsanträge festgestellt werden kann, jedenfalls 20.000 2. Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Beschwerde, daß auf das Berufungsverfahren noch die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung anzuwenden waren. Denn die letzte mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht war noch vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden , so daß nach § 26 Nr. 5 EGZPO auch für die Abfassung des Berufungsurteils noch das alte Verfahrensrecht maßgebend war. Ferner trifft zu, daß für die Revision das neue Verfahrensrecht anzuwenden ist, weil die mündliche Verhandlung , auf die das Berufungsurteil erging, nicht vor dem 1. Januar 2002 stattfand (§ 26 Nr. 7 EGZPO). Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Beklagte in erster Linie grundsätzliche Bedeutung der Frage geltend, ob ein nach altem Verfahrens-
recht abzufassendes Berufungsurteil, das die Revision nicht zuläßt und gemäß § 544 ZPO der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt, einen Tatbestand enthalten oder zumindest die Berufungsanträge wiedergeben muß, weil der vom Berufungsgericht vertretene rechtliche Standpunkt nur bei Kenntnis des tatsächlichen Streitstoffs nachvollzogen werden könne. 3. Ob die Nichtzulassungsbeschwerde begründet ist, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), mag fraglich sein, weil die aufgeworfene Rechtsfrage der Anwendung des § 543 ZPO a.F. in Fällen, auf die das neue Revisionsrecht anzuwenden ist, nur für die Form der Abfassung des Berufungsurteils erheblich ist, nicht aber für die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung in der Sache selbst (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02 - ZIP 2003, 1175). Dies bedarf indes keiner Entscheidung, weil eine Entscheidung des Revisionsgerichts jedenfalls zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alternative ZPO). Der vorliegende Fall gibt Veranlassung, eine höchstrichterliche Leitentscheidung für die Auslegung einer Verfahrensvorschrift (hier: § 543 ZPO a.F.) zu erlassen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - ZIP 2002, 1826, 1827 = BGHZ 151, 221), die zwar auslaufendes Recht betrifft, aber noch auf eine Vielzahl von im Berufungsrechtszug anhängigen Altverfahren anzuwenden ist und deren Handhabung für die Tätigkeit des Revisionsgerichts von allgemeiner Bedeutung ist. 4. Die Frage, wann ein Berufungsurteil einen Tatbestand enthalten oder zumindest die Berufungsanträge wiedergeben muß, hat der Bundesgerichtshof für zwei Fallgestaltungen, in denen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bereits geklärt:

a) War die Zivilprozeßordnung in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung bereits auf das Berufungsverfahren anzuwenden, reicht nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil anstelle des Tatbestandes aus. Diese kann sich aber naturgemäß nicht auf die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge erstrecken. Die Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist daher erforderlich. Soweit das Berufungsgericht auf die wörtliche Wiedergabe der Berufungsanträge verzichtet, muß es wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. Darüber hinaus müssen die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des Berufungsurteils ausreichen, um eine revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Das ist nicht der Fall, wenn tatbestandliche Darstellungen in einem Berufungsurteil fehlen oder derart widersprüchlich, unklar oder lückenhaft sind, daß sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Fehlt es an diesen Mindestvoraussetzungen, ist das Urteil bereits wegen dieses von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - FamRZ 2003, 747, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 aaO).
b) Richtet sich ein Berufungsverfahren noch nach altem Recht, während auf eine vom Berufungsgericht zugelassene Revision das neue Verfahrensrecht anzuwenden ist, kann von der Darstellung des Tatbestandes grundsätzlich schon deshalb nicht nach § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen werden, weil kraft der vom Berufungsgericht selbst ausgesprochenen Zulassung die Revision ge-
gen dieses Urteil stattfindet (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.). Auch wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. vorliegen und deshalb Bezugnahmen auf das angefochtene Urteil, Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen zulässig sind, soweit sie die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschweren, ist jedenfalls eine wenigstens sinngemäße Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil unerläßlich (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - VIII ZR 205/02 - NJW-RR 2003, 1006). 5. Die Frage, ob derartige Anforderungen auch an ein Berufungsurteil zu stellen sind, das die Revision nicht zuläßt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Sie ist zu bejahen.
a) Richtet sich das Berufungsverfahren - wie hier - nach dem am 31. Dezember 2001 geltenden Verfahrensrecht, bedarf es der Wiedergabe der Berufungsanträge und außerdem der Darstellung des Tatbestandes, zumindest aber der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.), wenn gegen die Nichtzulassung der Revision nach neuem Recht die Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet, von deren Erfolg die Statthaftigkeit der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.) abhängt. Dies bestätigt ein Vergleich mit der Regelung des § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Soweit es um die Statthaftigkeit der Revision geht, besteht kein sachlicher Unterschied zwischen den Voraussetzungen, unter denen nach § 543 ZPO a.F. von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen werden darf, und den Voraussetzungen, unter denen nach § 161 Abs. 1 ZPO Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 ZPO (Aussagen von Zeugen, Sachverständigen oder vernommenen Parteien sowie das Ergebnis eines Augenscheins) nicht in das
Protokoll aufgenommen zu werden brauchen - beides setzt nämlich voraus, daß das Berufungsurteil der Revision nicht unterliegt. Im Rahmen des § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kommt es für die Frage, ob die Revision voraussichtlich statthaft sein wird, auf den Zeitpunkt der ordnungsmäßigen Herstellung des Protokolls an; die Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels muß insoweit auch dann vorerst unterstellt werden, wenn sie von einer Zulassung abhängt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 61. Aufl. § 161 Rdn. 4). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Revision demnächst vom Berufungsgericht selbst oder auf Nichtzulassungsbeschwerde vom Revisionsgericht zugelassen wird. Denn die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 ZPO nicht in das Protokoll aufgenommen werden müssen, sind auch dann nicht gegeben, wenn das zu erlassende Urteil des Berufungsgerichts der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO unterliegt (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Damit liegen in einem solchen Fall auch nicht die Voraussetzungen vor, unter denen nach § 543 Abs. 1 ZPO a.F. von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen werden kann.
b) Dem steht nicht entgegen, daß es das Bestreben der Zivilprozeßreform war, die Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung weitgehend zu entlasten (vgl. Musielak/Ball ZPO 3. Aufl. § 540 Rdn. 1). Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend ausführt, kann der vom Berufungsgericht in der Sache vertretene rechtliche Standpunkt nämlich nur bei Kenntnis des tatsächlichen Streitstoffes nachvollzogen werden. Ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und wel-
che tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen, kann auch nicht überprüft werden, ob diese frei von Verfahrensfehlern getroffen wurden und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts im Einklang mit den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen stehen. Damit fehlt es an den notwendigen Voraussetzungen, die dem Revisionsgericht auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin die Prüfung ermöglichen, ob das Berufungsgericht aus einem der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe die Revision hätte zulassen müssen. Ist dem Urteil nicht zuverlässig zu entnehmen, um welchen Sachverhalt es geht, kann dem Revisionsgericht insbesondere nicht angesonnen werden, diesen selbst zu ermitteln und festzustellen, um abschließend beurteilen zu können, ob die Nichtzulassungsbeschwerde begründet ist. Die Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts war bisher nicht Aufgabe des Revisionsgerichts (vgl. BGHZ 73, 248, 252) und kann es auch nach neuem Recht nicht sein. Denn auch nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Verfahrensrecht müssen die tatsächlichen Grundlagen, von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist, aus dem Berufungsurteil ersichtlich sein, um dem Revisionsgericht im Falle der Nichtzulassung der Revision die Überprüfung auf die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO zu erlauben (vgl. Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. § 540 Rdn. 6). Grundlage der Prüfung des Revisionsgerichts ist gemäß § 559 ZPO - wie auch schon nach § 561 ZPO a.F. - prinzipiell nur der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil einschließlich der in ihm enthaltenen wirksamen Bezugnahmen sowie aus dem Sitzungsprotokoll erschließt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 aaO).

c) Damit verwehrt der Senat den Berufungsgerichten in Fällen, in denen sich das Berufungsverfahren noch nach altem Zivilprozeßrecht richtet, auch nicht ohne zwingenden Grund einen Teil der Entlastung, die die Zivilprozeßreform für Berufungsverfahren nach neuem Recht bezweckt haben mag. Abgesehen davon, daß das Berufungsurteil sowohl nach altem als auch nach neuem Recht zumindest die Berufungsanträge wiedergeben muß (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Februar 2003 aaO), beschränkt sich diese Entlastung im Rahmen des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nämlich nur darauf, daß das Urteil anstelle eines Tatbestandes stets auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen Bezug nehmen darf. Was die Darstellung der Entscheidungsgründe betrifft, wird zum Teil die Ansicht vertreten, an die "Dichte" der Gründe von Berufungsurteilen, die die Revisionszulassung versagen, seien geringere Anforderungen zu stellen als an diejenige von Urteilen, die die Revision zulassen, da die Gründe im ersten Fall nur eine Überprüfung des Revisionsgerichts auf die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO erlauben müßten (vgl. Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. § 540 Rdn. 6). Ob dem zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls läßt sich dieser auf die Gründe bezogene Gedanke nicht auf den Tatbestand übertragen, da für den erforderlichen Umfang der Darstellung des Sach- und Streitstandes dieser Maßstab nicht gelten kann. Die Nichtzulassung der Revision setzt unter anderem voraus, daß das Berufungsgericht die grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verneint. Ob zu Recht, soll auf Nichtzulassungsbeschwerde hin überprüft werden können. Dieser Beurteilung darf das Berufungsgericht auch nicht teilweise die Grundlage entziehen, indem es etwa davon absieht, in seinem Urteil auch solche tatsächliche Entscheidungsgrundlagen und darauf bezogene Erwägungen darzustellen, von denen es der Ansicht ist, diesen kön-
ne zweifelsfrei und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt grundsätzliche Bedeutung zukommen. Denn auch diese Ansicht muß der Überprüfung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde zugänglich und deshalb aus dem Urteil ersichtlich sein. Richtig ist zwar, daß die Kriterien, unter denen das Revisionsgericht das Urteil auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin zu überprüfen hat, weniger umfangreich sind als die Kriterien, die - im Falle der Zulassung der Revision - für die revisionsrechtliche Prüfung selbst gelten, bei der unter anderem auch die Erfolgsaussicht zu prüfen ist. Nur in diesem Sinne wäre es zu rechtfertigen, verkürzt zu formulieren, das Berufungsurteil unterliege im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nur einer eingeschränkten Überprüfung. Keinesfalls bedeutet dies jedoch, daß der Gegenstand dieser Überprüfung weniger umfangreich ist und deshalb auch an die Darstellung des Sach- und Streitstandes im Berufungsurteil geringere Anforderungen zu stellen sind als im Falle der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht selbst. Nicht anders als bei der revisionsrechtlichen Prüfung ist Prüfungsgegenstand im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde (entsprechende Darlegungen in der Beschwerdeschrift vorausgesetzt) stets die Gesamtheit der tatsächlichen Grundlagen, von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist, sowie der rechtlichen Folgerungen, die es daraus gezogen hat. Lediglich der Blickwinkel, unter dem das Revisionsgericht diese Prüfung vorzunehmen hat, ist im Falle der Nichtzulassungsbeschwerde enger als im Falle der Revision. 6. Ob nach alledem einer Nichtzulassungsbeschwerde unter den Voraussetzungen des § 26 Nr. 8 EGZPO stets schon dann stattzugeben ist, wenn sie sich gegen ein Berufungsurteil richtet, aus dem die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung für das Revisionsgericht nicht in vollem Umfang ersichtlich sind (offen gelassen von BGH, Beschluß vom 24. Juni 2003 aaO), etwa weil
es keinen Tatbestand enthält oder unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts den Mindestanforderungen des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht genügt (und deshalb auf eine zulässige Revision hin ohne weiteres aufzuheben wäre), oder ob auch dann die weiteren Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen und mit der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden müssen, bedarf zur Zeit noch keiner Entscheidung. Die vorliegende Entscheidung des Senats, die sich erstmals mit der aufgeworfenen Rechtsfrage befaßt, ist jedenfalls, wie dargelegt, zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Ob ein Zulassungsgrund auch noch gegeben sein wird, wenn dem Bundesgerichtshof künftig weitere Fälle dieser Art vorgelegt werden, mag fraglich sein, weil für Beurteilung der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO der Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02 - WM 2003, 554 m.N. und vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02 - ZIP 2003, 1082, 1083) und eine höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage jedenfalls weder grundsätzlich ist noch zur Fortbildung des Rechts einer erneuten Entscheidung bedarf. Andererseits dürfte es schwerlich hinnehmbar erscheinen, daß ein Berufungsurteil Bestand hat, weil es zum einen die Revision nicht zuläßt und zum anderen mangels Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen die Prüfung der Voraussetzungen einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde erschwert oder gar vereitelt.
Noch weniger verständlich wäre es, wenn eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein solches Urteil nur deshalb keinen Erfolg hätte, weil der Bundesgerichtshof die Frage, ob derartige Urteile prozeßordnungswidrig sind, bereits positiv beantwortet hat. Hahne Gerber Sprick Wagenitz Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 99/04 Verkündet am:
14. Januar 2005
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu dem aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlichen Parteivorbringen, das ebenfalls der
Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, gehören nicht die von den Parteien im
Berufungsverfahren gestellten Anträge. Sie müssen sich aus dem Berufungsurteil
ergeben.
BGH, Urteil v. 14. Januar 2005 - V ZR 99/04 - LG Traunstein
AG Altötting
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 10. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin hat von dem Beklagten u.a. in Abänderun g eines gerichtlichen Vergleichs vom 17. Juli 1996 die Zahlung einer erhöhten monatlichen Geldrente verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht den Erhöhungsbetrag verringert. Das am Schluß der Sitzung in dem Termin, in welchem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündete Urteil enthält keine eigenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und keine Bezugnahme auf den Tatbe-
stand des amtsgerichtlichen Urteils; die von den Parteien gestellten Anträge sind nicht wiedergegeben.
Mit seiner von dem Berufungsgericht - ohne Bestimmung d es für die Verhandlung und Entscheidung zuständigen Gerichts - zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, will der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


1. Die Revision ist zulässig.

a) Der Beklagte durfte das Rechtsmittel bei dem Bundesg erichtshof einlegen , obwohl das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision entgegen § 7 Abs. 1 EGZPO die Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts unterlassen hat.
aa) Nach dieser Vorschrift mußte in den Urteilen der b ayerischen Berufungsgerichte bis zur Beendigung der Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts für neu eingegangene Verfahren am 1. Januar 2005 (§ 2 Nr. 12 BayObLGAuflG) bei der Zulassung der Revision auch darüber entschieden werden, ob der Bundesgerichtshof oder das Bayerische Oberste Landesgericht für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig war.
Diese Entscheidung hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich getroffen. Sie läßt sich dem Urteil auch sonst nicht entnehmen. Insbesondere ergibt sie sich nicht aus dem am Ende der Entscheidungsgründe enthaltenen Hinweis auf Art. 18 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum BGB (BayAGBGB). Damit hat das Berufungsgericht lediglich die von ihm angenommene Notwendigkeit der Revisionszulassung begründet. Der Wille zur Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts kommt dagegen nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit zum Ausdruck.
bb) Die durch das Versäumnis des Berufungsgerichts entstand ene Unsicherheit über das zuständige Revisionsgericht darf sich jedoch nicht zu Lasten des Revisionsführers auswirken. Deshalb konnte das Rechtsmittel nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz zulässig bei dem Bundesgerichtshof eingelegt werden (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1980, IVb ZR 505/80, FamRZ 1981, 28; Beschl. v. 26. November 1980, IVb ZR 592/80, NJW 1981, 576, 577; Beschl. v. 17. März 1982, IVb ZB 520/80, FamRZ 1982, 585; Urt. v. 20. Januar 1994, I ZR 250/91, NJW 1994, 1224; Beschl. v. 19. August 1998, XII ZB 43/97, NJW 1998, 3571; Urt. v. 29. Januar 2003, VIII ZR 146/02, NJW-RR 2003, 489).

b) Der Bundesgerichtshof ist auch für die Verhandlung u nd Entscheidung über die Revision zuständig. Das folgt allerdings nicht ohne weiteres aus dem Meistbegünstigungsgrundsatz. Dieser hat nämlich den Zweck, der betroffenen Partei die wirksame Anfechtung eines Urteils oder Beschlusses mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel zu ermöglichen. Die Entscheidung in der Sache selbst muß dagegen nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen dem nach dem Verfahrensgegenstand an sich zuständigen Rechtsmittelgericht vorbehalten bleiben (BGHZ 72, 182, 183). Eine das Revisi-
onsgericht bindende nachträgliche Bestimmung des Bayerischen Obersten Landesgerichts durch das Berufungsgericht gem. § 7 Abs. 1 EGZPO im Wege der Berichtigung des Berufungsurteils nach § 319 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 19. August 1998, XII ZB 43/97, NJW 1998, 3571; Thomas /Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., § 7 EGZPO Rdn. 4) kommt hier nicht mehr in Betracht. Seit dem 1. Januar 2005 ist das Bayerische Oberste Landesgericht nur noch für Verfahren zuständig, die bis zum 31. Dezember 2004 bei ihm anhängig geworden sind (§ 2 Nr. 12 BayObLGAuflG); seitdem besitzt es keine Zuständigkeit für neue Verfahren mehr, so daß eine nachträgliche Zuständigkeitsbestimmung ausgeschlossen ist.
2. Die Revision ist auch begründet. Die angefochtene En tscheidung entspricht nicht den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ZPO und ist deshalb aufzuheben.

a) Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO braucht das Beruf ungsurteil zwar keinen eigenen Tatbestand zu enthalten. Erforderlich ist aber statt dessen eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen; dazu gehört auch die zumindest sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge (BGHZ 154, 99, 100 f.; 156, 216, 218; Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, NJWRR 2003, 1290; Urt. v. 24. Oktober 2003, V ZR 424/02, ZfIR 2003, 1049). Daran fehlt es hier. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, welche tatsächlichen Feststellungen das Berufungsgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrundegelegt hat. Eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil fehlt ebenso wie die Darstellung des zweitinstanzlichen Prozeßstoffs. Hinreichende Erkenntnisse über die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen ergeben sich
auch nicht aus den rechtlichen Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht sein Urteil begründet hat. Sie befassen sich zwar mit den einzelnen Streitpunkten , setzen aber zu ihrem Verständnis die Kenntnis des Tatsachenstoffs voraus. Des weiteren ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen, welche Anträge die Parteien in der Berufungsinstanz gestellt haben. Sie sind weder wörtlich noch sinngemäß wiedergegeben; auch eine Gesamtbetrachtung von Urteilsformel und Entscheidungsgründen läßt das Ziel der Berufung nicht erkennen. Die Wiedergabe der Berufungsanträge war hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich , weil sie in dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht enthalten sind. Zwar unterliegt nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Beurteilung des Revisionsgerichts auch dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Aber das betrifft nur Parteivorbringen tatsächlicher Art (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 559 Rdn. 2; Jauernig, Zivilprozeßrecht , 28. Aufl., § 74 VII 1; Paulus, Zivilprozeßrecht, 3. Aufl., Rdn. 417a; zu § 561 ZPO a.F.: Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 561 Anm. B I b 3). Es umfaßt sämtliche sinnlich wahrnehmbare innere und äußere Lebensvorgänge (Schilken, Zivilprozeßrecht, 4. Aufl., Rdn. 475), nicht aber die von den Parteien gestellten Anträge. Sie geben keinen Tatsachenvortrag wieder, sondern bestimmen das in dem Prozeß verfolgte Ziel, indem sie das Verlangen der Parteien nach einer bestimmten Entscheidung des Gerichts kundtun.

b) Nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO können die nach Satz 1 e rforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden, wenn das Berufungsurteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet wird. Daran fehlt es hier ebenfalls; die angefochtene Entscheidung ist kein Protokollurteil. Zwar wurde sie am Schluß der Sitzung in dem Termin der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
verkündet; auch sind die Anträge der Parteien und die Urteilsformel in das Protokoll aufgenommen worden. Aber das Protokoll enthält keine ausreichenden tatbestandlichen Feststellungen und keine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen. Offensichtlich wollte das Berufungsgericht auch kein Protokollurteil erlassen, wie sich aus den nachträglich nach §§ 525, 315 Abs. 2 ZPO abgesetzten Entscheidungsgründen ergibt.

c) Damit fehlt dem Berufungsurteil die für die revisio nsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. Es ist deshalb nach §§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (Senat, Urt. v. 6. Februar 2004, V ZR 249/03, WM 2004, 2131, 2133 [zur Veröffentlichung in BGHZ 158, 37 vorgesehen]; Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290; BGH, Urt. v. 22. Dezember 2003, VIII ZR 122/03, NJW-RR 2004, 494).
3. Für den Fall, daß das Berufungsgericht dem weitere n Verfahren die von dem Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde legt, weist der Senat auf folgendes hin:
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ein Anspruch a uf Zahlung einer Geldrente. Aus dem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag vom 2. Dezember 1985 ergibt sich hingegen zugunsten der Klägerin lediglich ein Anspruch auf die Erbringung von Pflege- und sonstigen Dienstleistungen (vgl. Ziff. 3.4 des Vertrags). Eine Umwandlung dieses Anspruchs in einen Geldlei-
stungsanspruch kommt auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen nicht in Betracht.

a) Anspruchsgrundlage für einen Geldleistungsanspruch könn ten Art. 18 Satz 1, 19 und 20 BayAGBGB sein. Diese Vorschriften sind hier anwendbar, weil es sich bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag, der einem Miterben den gemeinschaftlichen Grundbesitz zuordnet und ihm im Gegenzug verschiedene Versorgungspflichten gegenüber einem anderen Miterben auferlegt, um einen Altenteilsvertrag im Sinne des Art. 96 EGBGB i.V.m. Art. 7 ff. BayAGBGB handeln kann. Der dort vorausgesetzten Überlassung eines Grundstücks steht die Übertragung eines Miterbenanteils an einer Immobilie gleich (MünchKommBGB /Pecher, 3. Aufl., Art. 96 EGBGB Rdn. 12; Sprau/Ott, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 7 BayAGBGB Rdn. 16). Jedoch sind die Voraussetzungen der Vorschriften nicht erfüllt.
aa) Nach Art. 18 Satz 1 BayAGBGB ist eine Geldrente nu r dann zu zahlen , wenn der Altenteilsberechtigte das Grundstück aus besonderen Gründen verlassen muß und der Verpflichtete deshalb von seiner Dienstleistungspflicht befreit wird. Fraglich ist bereits, ob eine Störung in den persönlichen Beziehungen zwischen den Parteien, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, als besonderer Grund im Sinne der Vorschrift angesehen werden kann, oder ob für die Rechtsfolgen einer solchen Störung nur die Art. 19, 20 BayAGBGB einschlägig sind. Diese Frage kann indes offen bleiben, weil die Klägerin in dem vor dem Oberlandesgericht München am 17. Juli 1996 abgeschlossenen Vergleich auf ihr Wohnrecht freiwillig gegen Geldzahlung verzichtet hat. Selbst wenn daher der ursprüngliche Auszug der Klägerin aus ihrer Altenteilswohnung noch auf besonderen Gründen im Sinne des Art. 18 Satz 1 BayAGBGB beruh-
te, wären diese Gründe jedenfalls für ihre weitere Abwesenheit während des Zeitraums nach dem Abschluß des Vergleichs nicht mehr ursächlich. Ab diesem Zeitpunkt war sie ausschließlich eine Folge des freien Willensentschlusses der Klägerin in Gestalt des in dem Vergleich protokollierten Verzichts. Geldleistungsansprüche nach Art. 18 Satz 1 BayAGBGB können aber durch einen solchen Verzicht nicht begründet werden (Sprau/Ott, aaO, Art. 18 Rdn. 5). Dies gilt nach dem Sinn und Zweck der Norm auch dann, wenn der Verzicht zeitlich erst nach dem Verlassen des Grundstücks erfolgt.
bb) Da die Aufgabe der Wohnung auf dem freiwillige n Verzicht der Klägerin auf ihr Wohnrecht beruht, scheiden Geldleistungsansprüche nach Art. 19, 20 BayAGBGB von vornherein aus, ohne daß es darauf ankommt, ob die Klägerin oder der Beklagte durch ihr Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu der jeweiligen anderen Partei veranlaßt hat, daß ihr das Zusammenwohnen auf dem Grundstück nicht mehr zugemutet werden kann.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ein Geldleistungsanspruch zugunsten der Klägerin auch nicht aus der ergänzenden Auslegung des gerichtlichen Vergleichs.
aa) Es fehlt bereits an den Voraussetzungen für eine er gänzende Vertragsauslegung , weil der Vergleich keine Regelungslücke im Sinn einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist. Eine solche Lücke liegt nämlich nicht vor, wenn sie durch die Vorschriften des dispositiven Rechts gefüllt werden kann (BGHZ 77, 301, 304; 90, 69, 75; 137, 153, 157). Dies ist hier der Fall, weil die Vorschriften der Art. 18 ff. BayAGBGB regeln, unter welchen Voraussetzungen der Wegzug eines Altenteilsberechtigten von dem Grundstück des Verpflichte-
ten zu einer Umwandlung der ursprünglich vereinbarten Dienstleistungspflichten in eine Geldleistungspflicht führt. Für eine ergänzende Vertragsauslegung ist neben diesen Vorschriften kein Raum.
bb) Im übrigen hat das Berufungsgericht bei seiner Ausl egung übersehen , daß die dem Beklagten obliegenden Dienstleistungspflichten infolge des Auszugs der Klägerin abweichend von Art. 8 BayAGBGB nicht mehr in der ursprünglichen Altenteilswohnung, sondern statt dessen an dem jetzigen Aufenthaltsort der Klägerin erfüllt werden können. Die Umwandlung der Dienstleistungspflichten in eine Geldleistungspflicht wird somit allein durch den Auszug der Klägerin nicht erforderlich. Ein Anlaß für eine solche Umwandlung besteht selbst dann nicht, wenn die Erbringung der Pflegeleistungen durch den Beklagten aus Sicht der Klägerin unzumutbar sein sollte. Die in einem Altenteilsvertrag übernommenen Pflegeverpflichtungen sind nämlich grundsätzlich nicht höchstpersönlicher Natur (Senat, BGHZ 25, 293, 299; Beschl. v. 21. November 2002, V ZB 40/02, NJW 2003, 1126, 1127). Sie können jederzeit durch Dritte erfüllt werden.

II.


Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskoste n für das Revisionsverfahren beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann
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I. Das Berufungsurteil enthält keine dem § 540 Abs. 1 ZPO entsprechende Darstellung der Tatsachen, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Es leidet daher an einem Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (BGHZ 154, 99, 101; 156, 216, 218; BGH, Urt. v. 23.11.2006 – I ZR 276/03 – Abmahnaktion, unter II.1.). Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss – ebenso wie in dem Fall einer möglichen Revisionszulassung durch das Revisionsgericht (vgl. BGHZ 156, 216, 218) – aus dem Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Par- teien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Sachverhalt selbst zu ermitteln, um abschließend beurteilen zu können, ob die Revision begründet ist (vgl. BGHZ 73, 248, 252).
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a) Zwar reicht nach dieser Bestimmung zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands die Bezugnahme auf die tatsächli- chen Feststellungen des angefochtenen Urteils aus. Diese kann sich jedoch nicht auf die erst in zweiter Instanz gestellten Berufungsanträge erstrecken , deren mindestens sinngemäße Wiedergabe deshalb erforderlich ist (BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99, 101; Zöller/Heßler, ZPO 28. Aufl. § 540 Rn. 8 m.w.N.). Ohne diese Wiedergabe leidet das Berufungsurteil regelmäßig an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen muss (BGH aaO).

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.

(1) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 ausschließlich die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Obersten Landesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.