Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2017 - I ZR 143/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:301117UIZR143.16.0
bei uns veröffentlicht am30.11.2017
vorgehend
Landgericht Osnabrück, 9 O 1585/15, 14.12.2015
Oberlandesgericht Oldenburg, 14 U 11/16, 09.06.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 143/16 Verkündet am:
30. November 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Schadensersatzanspruch, den der Versicherungsnehmer gegen den Versicherungsvermittler nicht
wegen einer Pflichtverletzung bei einer Vertragsanbahnung, sondern wegen einer Pflichtverletzung bei
der Abwicklung eines Versicherungsfalls geltend macht, hat seine Grundlage nicht in den §§ 60 ff., 63
VVG, sondern in der allgemeinen Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB.

b) Der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers umfasst grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung
eines Versicherungsschadens.

c) Der Umstand, dass es zur eigenen Verantwortung des Versicherungsnehmers gehört, sich nach einem
Versicherungsfall über Ausschlussfristen nach den Versicherungsbedingungen zu informieren, lässt
keinen Raum für die Verteidigung des Versicherungsmaklers, sich auf diese Obliegenheit des Versicherungsnehmers
zu berufen, weil die Obliegenheit allein das Verhältnis des Versicherungsnehmers
zum Versicherer betrifft; der Versicherungsnehmer bedient sich gerade des Versicherungsmaklers als
sachkundigen Fachmanns, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen.

d) Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt ohne Einschränkungen, wenn für die zu beratende
Person bei ordnungsgemäßer Beratung nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden
hätte.

e) Bei einem Versicherungsmaklervertrag kann der zu beratenden Person, auch wenn sie über einschlägige
Kenntnisse verfügt, regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, sie hätte
das, worüber sie der Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen
ohne fremde Hilfe selbst erkennen können. Abweichendes kann gelten, wenn die zu beratende
Person Warnungen oder ohne weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit des vom Berater
eingenommenen Standpunkts sprechen, nicht genügend beachtet oder den Berater nicht über eine
fundierte abweichende Auskunft unterrichtet, die sie von einer sachkundigen Person erhalten hat,
oder von der Gefährdung ihrer Interessen sonst Kenntnis hat.
BGH, Urteil vom 30. November 2017 - I ZR 143/16 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
ECLI:DE:BGH:2017:301117UIZR143.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und die Richterin Dr. Marx

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Juni 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1, eine Versicherungsvermittlerin, und die für diese als selbständige Handelsvertreterin tätige Beklagte zu 2 wegen von ihr behaupteter Pflichtverletzungen aus einem Maklervertrag auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Klägerin, die selbst geprüfte Versicherungsfachfrau ist und von 2008 bis Ende 2010 für die Beklagte zu 1 tätig war, vermittelte während dieser Zeit für sich selbst bei der Z. Versicherung (im Folgenden: Versicherung) einen Unfallversicherungsvertrag, bei dem auch ihr nunmehriger EhemannG. N. (im Folgenden: Ehemann) versicherte Person war. Sie hat nach ihrem Vortrag alle bei der Beendigung ihrer Tätigkeit für die Beklagte zu 1 in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen über die von ihr vermittelten Versicherungsverträge der Beklagten zu 2 zur Weiterbetreuung übergeben.
3
Am 24. April 2012 erlitt der Ehemann einen schweren Verkehrsunfall, der der Versicherung gemeldet wurde. Das ausgefüllte Formular für die Unfallanzeige wurde vom Büro der Beklagten zu 2 aus an die Versicherung gefaxt. Ebenso wurde vom Büro der Beklagten zu 2 aus am 18. Juni 2012 der Entlassungsbrief der Klinik für den Ehemann an die Versicherung gefaxt. Diese wies die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juni 2012 darauf hin, ein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe nur, wenn die unfallbedingte Invalidität innerhalb von zwölf Monaten nach dem Unfall eintrete und innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt werde.
4
Mit Schreiben vom 21. November 2014 lehnte die Versicherung den Antrag der Klägerin auf eine Invaliditätsleistung mit der Begründung ab, die Invalidität sei nicht innerhalb der 18-Monats-Frist ärztlich festgestellt worden.
5
Die Klägerin macht für die Versäumung der Frist die Beklagten verantwortlich. Diese hätten die Klägerin nach dem Maklervertrag unabhängig von der Versicherung auf das Erfordernis hinweisen müssen, die Invalidität innerhalb von 18 Monaten ärztlich feststellen zu lassen. Mit der Beklagten zu 2 sei zudem vereinbart worden, dass diese sich um die gesamte Schadensabwicklung kümmern würde. Die Beklagte zu 2 hätte daher dafür sorgen müssen, dass die Invalidität innerhalb der 18-Monats-Frist ärztlich festgestellt und der Versicherung angezeigt worden wäre.
6
Die von der Klägerin auf Ersatz entgangener Versicherungsleistungen in Höhe von 37.842,45 € und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.590,91 € nebst Zinsen gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
7
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus einem Maklervertrag mit der Klägerin verneint. Es hat offengelassen, ob die Beklagte zu 2 durch die Übernahme sämtlicher Unterlagen zu den zuvor von der Klägerin betreuten Kunden und Verträgen die sich aus diesen Verträgen ergebenden Pflichten übernommen und ob die Beklagte zu 2 gegenüber der Klägerin - wie diese behauptet - erklärt hat, die gesamte Schadensabwicklung zu übernehmen. Es könne nicht angenommen werden, dass die Klägerin die ärztliche Feststellung der unfallbedingten Invalidität rechtzeitig veranlasst hätte, wenn die Beklagten sie auf die laufende Frist hingewiesen hätten.
9
In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des von der Klägerin behaupteten Vertragsschlusses in zeitlicher Nähe zum Unfall ihres Ehemanns keineswegs festgestanden habe, dass die vertraglich vorausgesetzte unfallbedingte Invalidität verbleiben würde. Die Beklagte zu 2 hätte daher seinerzeit allenfalls einen allgemeinen Hinweis auf die 18-MonatsFrist erteilen müssen. Die an sich zugunsten der Klägerin streitende Vermutung beratungsgerechten Verhaltens sei dadurch entkräftet, dass die Klägerin die ärztliche Feststellung nicht veranlasst habe, obwohl sie mit dem Schreiben der Versicherung vom 19. Juni 2012 genau den Hinweis erhalten habe, den die Beklagten allenfalls hätten erteilen müssen. In diesem nur eine Seite umfassenden Schreiben sei graphisch hervorgehoben auf die Anspruchsvoraussetzungen hingewiesen worden, dass die unfallbedingte Invalidität innerhalb von zwölf Monaten nach dem Unfall eintreten und innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und unter Vorlage dieser ärztlichen Feststellung beim Versicherer geltend gemacht werden müsse. Die Klägerin, die selbst als Versicherungsvermittlerin tätig gewesen sei, habe diesen Hinweis auch ohne weitere Erläuterungen der Beklagten verstehen und umsetzen können.
10
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist begründet , weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts weder aus den angegebenen Gründen noch aus anderen Gründen als richtig darstellt (dazu unter II 1 bis 3). Sie führt daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO) und, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (dazu unter II 4), zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).
11
1. Der nach den getroffenen Feststellungen in Betracht kommende Schadensersatzanspruch der Klägerin hat, da keine Pflichtverletzung der Beklagten bei einer Vertragsanbahnung, sondern eine Pflichtverletzung bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls in Rede steht, seine Grundlage nicht in den §§ 60 ff., 63 VVG, sondern in der allgemeinen Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB (vgl. Dörner in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 63 Rn. 6; MünchKomm.VVG /Reiff, 2. Aufl., § 60 Rn. 29 und § 63 Rn. 36; Matusche-Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 5 Rn. 331). Danach kann, wenn der Versicherungsmakler eine nicht in den §§ 60, 61 VVG geregelte Pflicht aus dem Maklervertrag mit dem Versicherungsnehmer verletzt, dieser Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies gilt nicht, wenn der Makler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
12
2. Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass sich die Beklagte zu 2 gegenüber der Klägerin nach dem Unfall des Ehemanns vertraglich verpflichtet hatte, die gesamte Abwicklung des Schadensfalles zu übernehmen. Die Klägerin hat zu dem Inhalt dieses Vertrags vorgetragen, die Beklagte zu 2 habe sich verpflichtet, die Klägerin hinsichtlich sämtlicher mit der Schadensabwicklung in Zusammenhang stehender Fragen umfassend zu beraten und dafür zu sorgen, dass innerhalb der 18-Monats-Frist die ärztliche Invaliditätsfeststellung erfolgen und der Versicherung angezeigt werden würde. Das ist nicht geschehen. Danach wäre die Klage jedenfalls dem Grunde nach ohne weiteres gegen beide Beklagten begründet, weil nach Behauptung der Klägerin ein Maklervertrag mit der Beklagten zu 1 bestand, in den die Beklagte zu 2 eingeschaltet war.
13
3. Die Revision weist zudem mit Recht darauf hin, dass - unabhängig von dieser vom Berufungsgericht unterstellten vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten zu 2 - der - weite (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 124/13, BGHZ 199, 216 Rn. 13; Urteil vom 26. März 2014 - IV ZR 422/12, NJW 2014, 2038 Rn. 25; Urteil vom 10. März 2016 - I ZR 147/14, BGHZ 209, 256 Rn. 18, jeweils mwN) - Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 21/09, NJW-RR 2009, 1688 Rn. 8). Die vom Berufungsgericht vertretene gegenteilige Ansicht wäre zwar nicht entscheidungserheblich, wenn dessen Annahme zuträfe, das von der Klägerin als Pflichtverletzung geltend gemachte Unterlassen eines Hinweises auf die Notwendigkeit der ärztlichen Feststellung der unfallbedingten Invalidität innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall sei für die Ablehnung des Leistungsantrags durch die Versicherung wegen Versäumung dieser Frist nicht ursächlich gewesen. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.
14
a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die zunächst zugunsten der Klägerin streitende Vermutung, dass die Klägerin sich auf einen Hinweis der Beklagten zur rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der unfallbedingten Invalidität und Anzeige gegenüber der Versicherung beratungsgerecht verhalten hätte, dadurch entkräftet, dass die Klägerin mit Schreiben der Versicherung vom 19. Juni 2012 genau den Hinweis erhalten habe, den die Beklagten ebenfalls geschuldet hätten.
15
b) Diese Auffassung steht nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach kann von einem Versicherungsmakler ein Hinweis auf den drohenden Verlust des Versicherungsanspruchs wegen Nichteinhaltung der Frist zur ärztlichen Feststellung und Geltendmachung einer eingetretenen Invalidität erwartet werden und ist eine Belehrungsbedürftigkeit des Versicherungsnehmers regelmäßig anzunehmen, wenn für den Versicherungsmakler erkennbar ist, dass Ansprüche wegen Invalidität gegen die Unfallversicherung ernsthaft in Betracht kommen. Der Umstand, dass es zur eigenen Verantwortung des Versicherungsnehmers gehört, sich über Ausschlussfristen nach den Versicherungsbedingungen zu informieren, lässt keinen Raum für die Verteidigung des Versicherungsmaklers, sich auf diese Obliegenheit des Versicherungsnehmers zu berufen, weil sie lediglich das Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherer betrifft. Der Versicherungsnehmer bedient sich aber gerade des Versicherungsmaklers als sachkundigen Fachmanns, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1688 Rn. 10 und 12).
16
c) Nach der Lebenserfahrung spricht auch nichts dafür, dass die Klägerin durch die Nichteinhaltung der gegenüber der Versicherung zu wahrenden Frist von 18 Monaten für die Geltendmachung der unfallbedingten Invalidität unter Vorlage einer ärztlichen Feststellung trotz des entsprechenden Hinweises im - zunächst vor Allem eine Empfangsbestätigung für die Schadensanzeige darstellenden - Schreiben der Versicherung vom 19. Juni 2012 gezeigt hat, dass sie auf ihr von den Beklagten gezielt gegebene Hinweise auf den drohenden Ablauf dieser Frist ebenfalls nicht reagiert hätte. Dies galt zumal dann, wenn die Beklagte zu 2 - wie das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin unterstellt hat - durch die Übernahme sämtlicher Unterlagen zu den zuvor von dieser betreuten Kunden und Versicherungsverträgen alle Pflichten aus den bestehenden Verträgen übernommen hatte.
17
d) Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens würde zwar möglicherweise nicht gelten, wenn für die Klägerin nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte, sondern nach pflichtgemäßer Beratung verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht gekommen wären, die unterschiedliche Vorteile und Risiken mit sich gebracht hätten (so für den Bereich der Rechtsanwaltshaftung BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 36; Urteil vom 17. März 2016 - IX ZR 142/14, WM 2016, 2091 Rn. 14, jeweils mwN; anders allerdings für den Bereich der Kapitalanlageberatung BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 33; Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14, NJW-RR 2016, 1187 Rn. 17 mwN). Im Streitfall bestand für die Klägerin bei gehöriger Aufklärung über den Rechtsverlust, der bei Versäumung der Frist von 18 Monaten für die Geltendmachung der unfallbedingten Invalidität unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Feststellung eintreten würde, jedoch keine sachgerechte Handlungsalternative.
18
4. Die Beklagten haben vorsorglich auch bestritten, dass der Ehemann einen Unfall hatte und bei ihm eine unfallbedingte Invalidität vorliegt. Außerdem haben sie die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten außergerichtlichen Kosten in Abrede gestellt. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Verteidigungsvorbringen der Beklagten - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht befasst.
19
III. In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht zunächst Feststellungen zu den zwischen den Parteien streitigen Tatsachen, zu denen es bislang keine Feststellungen getroffen hat (vgl. oben unter II 4), und, sollten die Klageansprüche danach nicht ausgeschlossen sein, zu der von ihm im ersten Berufungsverfahren zugunsten der Klägerin unterstellten vertraglichen Verpflichtung der Beklagten zu 2 zur Abwicklung des Schadensfalls (vgl. oben unter II 2) zu treffen haben. Sollte es danach noch darauf ankommen, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, inwieweit auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zu II 3 eine Verpflichtung der Beklagten bestand, die Klägerin auf den bevorstehenden Ablauf der gegenüber der Versicherung einzuhaltenden Fristen hinzuweisen. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass entsprechende Hinweise erst nach Ablauf eines angemessenes Zeitraums nach der Entlassung des Ehemanns der Klägerin aus dem Krankenhaus sinnvoll waren, weil erst dann eine Einschätzung der verbleibenden unfallbedingten Invalidität möglich war. Andererseits mussten die Hinweise so frühzeitig erfolgen , dass die Einhaltung der Fristen auch unter Berücksichtigung der noch zu treffenden ärztlichen Feststellungen gewährleistet war.
20
Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht weiterhin der Frage nachzugehen haben, ob die Klägerin sich im Falle einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach ein ihren Anspruch gemäß § 254 BGB minderndes Mitverschulden anrechnen lassen muss. Bei einem Beratungsvertrag kann der zu beratenden Person allerdings regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, sie hätte das, worüber sie ihr Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen ohne fremde Hilfe selbst erkennen können (BGH, Urteil vom 15. April 2010 - IX ZR 189/09, WM 2010, 993 Rn. 14; Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 162/08, WM 2011, 1529 Rn. 12; Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 37). Das gilt auch für rechtlich und wirtschaftlich erfahrene Personen (BGHZ 193, 297 Rn. 37). Selbst wenn eine zu beratende Person über einschlägige Kenntnisse verfügt, muss sie darauf vertrauen können, dass der von ihr beauftragte Berater die anstehenden Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist (vgl. - jeweils zur Steuerberaterhaftung - BGH, WM 2010, 993 Rn. 14; WM 2011, 1529 Rn. 12; BGHZ 193, 297 Rn. 37). Der Berater, der seine Vertragspflicht zur sachgerechten Beratung verletzt hat, kann deshalb gegenüber dem Schadensersatzanspruch des geschädigten Mandanten nach Treu und Glauben regelmäßig nicht geltend machen, diesen treffe ein Mitverschulden, weil er sich auf die Beratung verlassen und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (BGH, WM 2010, 993 Rn. 14; WM 2011, 1529 Rn. 12).
21
Von diesem Grundsatz Abweichendes kann etwa gelten, wenn der Mandant Warnungen oder ohne weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit des vom Berater eingenommenen Standpunkts sprechen, nicht genügend beachtet oder den Berater nicht über eine fundierte abweichende Auskunft unterrichtet, die er von einer sachkundigen Person erhalten hat (BGH, WM 2011, 1529 Rn. 13). Eine Obliegenheit zur Schadensabwehr kommt auch in Betracht, wenn der Mandant von der Gefährdung seiner Interessen Kenntnis hat (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 212/08, NJW 2011, 2138 Rn. 19 = GRUR 2011, 546 - Mega-Kasten-Gewinnspiel).
22
Diese Grundsätze gelten regelmäßig entsprechend für die Frage eines anspruchsmindernden Mitverschuldens des Versicherungsnehmers bei Beratungspflichtverletzungen des Versicherungsmaklers. So ist die Annahme eines jeweils hälftigen Mitverschuldens bei vom Versicherungsnehmer verspäteter Mitteilung der mangelnden Regulierung und eines Schreibens der Versicherung hinsichtlich der Ergänzung der Unfall-Schaden-Anzeige als nicht rechtsfehlerhaft angesehen worden (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1688 Rn. 15 bis 17). Ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers kann zu verneinen sein, wenn der Versicherungsmakler im Rahmen der ihm obliegenden Aufgabe, den Versicherungsbedarf zu ermitteln, nicht beim Versicherungsnehmer nachgefragt hat, welche konkreten Tätigkeiten dieser im Rahmen seines Betriebs tatsächlich ausübte (vgl. BGH, NJW 2014, 2038 Rn. 24 ff., 28).
23
Nach diesen Grundsätzen wird die Annahme eines Mitverschuldens vorliegend allenfalls in Betracht kommen, wenn die Beklagten ihre oben unter II 3 dargestellten Hinweispflichten verletzt haben sollten, nicht dagegen, wenn eine nach dem Eintritt des Schadensfalls vertraglich übernommene Pflicht zu dessen Abwicklung verletzt worden sein sollte.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Marx
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 14.12.2015 - 9 O 1585/15 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 09.06.2016 - 14 U 11/16 -

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers


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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 60 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers


(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, wel

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit er im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.

(2) Der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1 Satz 2 auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und der Versicherungsvertreter haben dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Namen der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer anzugeben. Der Versicherungsvertreter hat außerdem mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilungen und Angaben nach Absatz 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten.

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

13
aa) Auch wenn nach der herkömmlichen Übung der Versicherungsmakler - ebenso wie der Versicherungsvertreter - im Erfolgsfalle seine Provision vom Versicherer und nicht vom Versicherungsnehmer erhält (so genannte Bruttopolice ), so besteht doch zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versi- cherungsmakler ein "vollwertiger" Maklervertrag. Der Versicherungsmakler ist Interessenvertreter des Versicherungsnehmers und daher zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen seines Kunden und zu einer entsprechenden Beratung in Bezug auf den von ihm zu vermittelnden oder bereits vermittelten Versicherungsvertrag verpflichtet (Senatsurteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04 aaO S. 78; vom 19. Mai 2005 - III ZR 309/04 aaO S. 1426; vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, NJW-RR 2007, 1503, 1504 Rn. 10 und vom 16. Juli 2009 - III ZR 21/09, NJW-RR 2009, 1688 Rn. 8).
25
a) Die Pflichten des vom Versicherungsnehmer beauftragten Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden (Senatsurteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 359; BGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - III ZR 21/09, VersR 2009, 1495 Rn. 8; vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, NJWRR 2007, 1503 Rn. 10; vom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04, BGHZ 162, 67, 78). Als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers hat er dessen Interessen wahrzunehmen und individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz zu besorgen; er muss von sich aus das Risiko untersuchen und das Objekt prüfen (Senatsurteil vom 22. Mai 1985 aaO; BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 aaO).
18
bb) Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Er hat als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz oft kurzfristig zu besorgen. Deshalb ist er anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler dem ihm durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbundenen Versicherungsnehmer gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit , meist zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrages verpflichtet. Dem entspricht, dass der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht , das Objekt prüft und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischenund Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu plazieren, unterrichten muss. Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Das gilt trotz der in vielen Ländern gleichförmig bestehenden Übung des Versicherungsvertragsrechts , wonach die Provision der Versicherungsmakler vom Versicherer getragen wird (BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 359 f.; Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 21/09, NJW-RR 2009, 1688 Rn. 8 = VersR 2009, 1495; Urteil vom 26. März 2014 - IV ZR 422/12, NJW 2014, 2038 Rn. 25 = VersR 2014, 625). Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht ausgegangen.
8
1. Zwischen den Parteien bestand ein Versicherungsmaklervertrag. Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden (Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06 - NJW-RR 2007, 1503, 1504 Rn. 10 und BGHZ 162, 67, 78; BGHZ 94, 356, 359). Der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers umfasst grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens, insbesondere die Erstellung einer sachgerechten Schadensanzeige (OLG Hamm NJW-RR 2001, 602, 603; Prölss/Martin/ Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach § 48 Rn. 5). Dementsprechend hatte der Beklagte den Kläger auf sein Ersuchen bei der Erstellung der "Unfall-SchadenAnzeige" und auch bei der weiteren Abwicklung der übrigen, ebenfalls von ihm vermittelten Versicherungen unterstützt.
36
a) Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Belehrung durch den rechtlichen Berater verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 399; vom 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616). Zu Gunsten des Mandanten ist jedoch zu vermuten, dieser wäre bei pflichtgemäßer Beratung den Hinweisen des Rechtsanwalts gefolgt, sofern im Falle sachgerechter Aufklärung aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte. Eine solche Vermutung kommt hingegen nicht in Betracht, wenn nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte, sondern nach pflichtgemäßer Beratung verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht gekommen wären, die unterschiedliche Vorteile und Risiken in sich geborgen hätten (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 314 f, 319; vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927 Rn. 26; vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419 Rn. 23). Greift die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ein, so liegt hierin keine Beweislastumkehr, sondern ein Anscheinsbeweis , der durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet werden kann, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten im Falle pflichtgemäßer Beratung sprechen (BGH, Urteil vom 30. September 1993, aaO S. 315; vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560 Rn. 19).
14
aa) Die Vermutung des beratungsgemäßen Verhaltens kommt zur Anwendung , wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend informierten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Voraussetzung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den rechtlichen Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten. Die Beweiserleichterung zugunsten des Mandanten gilt also nicht generell. Sie setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 314 f; vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 36).
17
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 f. mwN, vom 15. Juli 2014 - XI ZR 418/13, WM 2014, 1670 Rn. 26 und vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13, BKR 2015, 339 Rn. 17). Die Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein, ohne dass es darauf ankommt, ob der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte (Senatsurteile vom 8. Mai 2012, aaO, Rn. 30 ff. mwN, vom 15. Juli 2014, aaO, Rn. 26 und vom 23. September 2014, aaO, Rn. 17).

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

14
b) Im Falle eines Beratungsvertrages kann dem zu Beratenden regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, er hätte das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW 1992, 820; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, NJW 1993, 2747, 2750; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 304; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, NJW 2000, 1263, 1265; v. 6. Februar 2003 - IX ZR 77/02, WM 2003, 1138, 1141; v. 20. März 2008 - IX ZR 238/06, WM 2008, 950, 952 Rn. 17; Zugehör, in: Zugehör/Fischer/Sieg/ Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1235). Dies gilt auch im Verhältnis des steuerlichen Beraters zu seinem Mandanten (Zugehör, aaO Rn. 1235). Die steuerliche Bearbeitung eines ihm anvertrauten Mandats obliegt allein dem Steuerberater. Selbst wenn ein Mandant über steuerrechtliche Kenntnisse verfügt, muss er darauf vertrauen können, dass der beauftragte Berater die anstehenden steuerrechtlichen Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, aaO; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, aaO; v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141, 1143 Rn. 21). Der Berater, der seine Vertragspflicht zur sachgerechten Beratung verletzt hat, kann deshalb gegenüber dem Schadensersatzanspruch des geschädigten Mandanten nach Treu und Glauben nicht geltend machen, diesen treffe ein Mitverschulden, weil er sich auf die Beratung verlassen und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (BGH, Urt. v. 4. Mai 2000 - IX ZR 142/99, WM 2000, 1591, 1595 unter Bezugnahme auf BGHZ 134, 100, 114 f).
12
a) Im Falle eines Beratungsvertrages kann dem zu Beratenden regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, er hätte das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können (BGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - IX ZR 77/02, WM 2003, 1138, 1141; vom 20. März 2008 - IX ZR 238/06, WM 2008, 950 Rn. 17; Zugehör, in Zugehör/Fischer/Sieg/ Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1235). Dies gilt namentlich im Verhältnis des steuerlichen Beraters zu seinem Mandanten (BGH, Urteil vom 15. April 2010 - IX ZR 189/09, WM 2010, 993 Rn. 14; vom 23. September 2010 - IX ZR 26/09, WM 2010, 2050 Rn. 43; Zugehör, aaO Rn. 1235; D. Fischer, DB 2010, 2600, 2601). Die steuerliche Bearbeitung eines ihm anvertrauten Mandats obliegt allein dem Steuerberater. Selbst wenn ein Mandant über steuerrechtliche Kenntnisse verfügt, muss er darauf vertrauen können, dass der beauftragte Berater die anstehenden steuerrechtlichen Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, NJW 1993, 2747, 2750; vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, NJW 2000, 1263, 1265; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141, 1143 Rn. 21; vom 23. September 2010 - IX ZR 26/09, aaO). Der Berater, der seine Vertragspflicht zur sachgerechten Beratung verletzt hat, kann deshalb gegenüber dem Schadensersatzanspruch des geschädigten Mandanten nach Treu und Glauben regelmäßig nicht geltend machen, diesen treffe ein Mitverschulden, weil er sich auf die Beratung verlassen und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - IX ZR 142/99, WM 2000, 1591, 1595; vom 15. April 2010 - IX ZR 189/09, aaO).
19
a) Allerdings kann die Klägerin nicht geltend machen, ihr könne schon deshalb kein Mitverschulden angerechnet werden, weil sie für ein Verschulden des von ihr beauftragten Anwalts gegenüber den Beklagten nicht einzustehen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Einwand mit- wirkenden Verschuldens bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar greift dieser Einwand nicht, wenn die Verhütung des entstandenen Schadens nach dem Vertragsinhalt - vor allem im rechtlichen Bereich - allein dem in Anspruch genommenen Berater (hier den Beklagten) oblag (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 276/03, NJW-RR 2005, 1435 f.). Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen, in denen ein Zweitanwalt pflichtwidrig einen eigenen Schadensbeitrag gesetzt hat. Die Anrechnung eines Mitverschuldens des Mandanten setzt voraus, dass dieser sich des Zweitanwalts bedient hat, um eine im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit zur Abwehr oder Minderung des Schadens zu erfüllen, der durch den in Anspruch genommenen Erstanwalt herbeigeführt wurde (BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, NJW 1994, 1211, 1212; Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 132/01, NJW-RR 2005, 1146, 1147). Eine solche Obliegenheit des Mandanten zur Schadensabwehr besteht, wenn er um die Gefährdung seiner rechtlichen Interessen weiß. Bemüht er sich dann mit anwaltlicher Hilfe darum, Nachteile abzuwenden oder zu verringern, so wird der Zweitanwalt zugleich zur Erfüllung der Obliegenheit des Mandanten zur Schadensabwehr im Hinblick auf die Pflichtverletzung des Erstanwalts tätig (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1994 - IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2824).