Bundesgerichtshof Urteil, 15. Aug. 2013 - I ZR 188/11

bei uns veröffentlicht am15.08.2013
vorgehend
Landgericht Mannheim, 7 O 275/09, 07.05.2010
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 U 94/10, 14.09.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 188/11 Verkündet am:
15. August 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Hard Rock Cafe
UWG Nr. 13 Anh. zu § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2; BGB § 242 Cc

a) Nach Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG ins deutsche Recht
besteht der lauterkeitsrechtliche Schutz aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 UWG neben
dem individualrechtlichen Schutz aus dem Markenrecht.

b) An dem Grundsatz, dass in Fällen der Irreführung eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs
im Allgemeinen ausscheidet, wird jedenfalls für die Fallgruppe der Irreführung über
die betriebliche Herkunft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nicht festgehalten (Klarstellung
zu BGH, Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP
1983, 203 - Stangenglas I).

c) Soweit Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG die Absicht des Werbenden voraussetzt
, über die betriebliche Herkunft zu täuschen, reicht es aus, dass der Werbende mit bedingtem
Vorsatz handelt, also eine Täuschung von Verbrauchern für möglich hält und billigend
in Kauf nimmt.

d) Für die Anwendung der Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG kommt es nicht darauf
an, welche der Parteien den Vertrieb der Waren oder Dienstleistungen zuerst aufgenommen
hat.

e) Gleichartige, jeweils abgeschlossene Verletzungshandlungen lösen jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch
aus; im Rahmen der Verwirkung ist daher für das Zeitmoment auf die
letzte Verletzungshandlung abzustellen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Januar 2012
- I ZR 17/11, GRUR 2012, 928 Rn. 23 = WRP 2012, 1104 - Honda-Grauimport).
BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen der Klägerinnen zu 1 und zu 2 wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. September 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als - hinsichtlich der Klageanträge zu 1.1 (c) und 1.1 (d), des Hilfsantrags zu 1.1 (e) - insoweit jedoch allein in Bezug auf die Beklagten zu 1 und 3 - und der hierauf rückbezogenen Anträge zu 1.2 bis 1.4, hinsichtlich des Antrags zu 2.2 und in Bezug auf die Beklagten zu 1 und 3 hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat gestellten Hilfsantrags zum Nachteil der Klägerin zu 1 und - hinsichtlich der Klageanträge zu 1.1 (a) in der Alternative „ein Restaurant zu bewerben“, 1.1 (c), 1.1 (d), des Hilfsantrags zu 1.1 (e) - insoweit jedoch allein in Bezug auf die Beklagten zu 1 und 3 - und der hierauf rückbezogenen Anträge zu 1.2 bis 1.4 sowie hinsichtlich der Anträge zu 2.1 bis 3 zum Nachteil der Klägerin zu 2 erkannt worden ist. II. Auf die Berufung der Klägerinnen zu 1 und 2 wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 7. Mai 2010 abgeändert. Die Beklagten zu 1 und zu 3 werden verurteilt , 1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend abgebildeten Merchandising-Artikel und Souvenirs mit dem Aufdruck "Hard Rock Cafe" anzubieten, zu vertreiben und/oder zu bewerben 2. Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen durch die unter 1. genannten Produkte sowie den damit erzielten Umsatz und Gewinn, und zwar unter Angabe ● der Menge der Produkte, ● der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des entstandenen Gewinns, wobei der erzielte Gewinn nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den Verletzerprodukten unmittelbar zugeordnet werden, wobei die Richtigkeit der Angaben durch Übermittlung entsprechender Belege nachzuweisen ist, ● der Art, des Zeitraums und des Umfangs der Bewerbung der Produkte, worunter auch das Anbieten der Produkte über das Internet fällt, wobei sich die Auskunftspflicht gegenüber der Klägerin zu 1 auf ab dem 16. Januar 2009 und gegenüber der Klägerin zu 2 auf ab dem 1. Januar 2006 begangene Verletzungshandlungen beschränkt. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und zu 3 verpflichtet sind, der Klägerin zu 1 den entstandenen und zukünftig entstehenden Schaden durch nach dem 16. Januar 2009 begangene Verletzungshandlungen gemäß Nr. 1 zu ersetzen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und zu 3 verpflichtet sind, der Klägerin zu 2 den entstandenen und zukünftig entstehenden Schaden durch nach dem 1. Januar 2006 begangene Verletzungshandlungen gemäß Nr. 1 zu ersetzen. III. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, streiten die Parteien über Ansprüche, die auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung gerichtet sind, sowie über den Verzicht auf bestimmte Domainnamen im Zusammenhang mit der Bezeichnung und dem Logo „Hard Rock Cafe“.
2
Die Klägerin zu 1, die zur weltweit tätigen Hard-Rock-Gruppe mit derzeit ca. 140 Hard-Rock-Cafés in 50 Ländern gehört, betreibt drei deutsche HardRock -Cafés in Berlin, München und Köln.
3
Die Klägerin zu 2 ist Inhaberin zahlreicher Wort- und Wort-Bild-Marken mit dem Wortbestandteil „Hard Rock Cafe“ und „Hard Rock“. Die nachfolgend wiedergegebene schwarz-weiße Wort-Bild-Marke (DE 11 867 94) wurde am 5. Dezember 1986 angemeldet und am 26. Januar 1993 für „Bekleidungsstücke , Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ eingetragen:
4
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3 ist, betreibt in der Hauptstraße in Heidelberg ein Restaurant unter der Bezeichnung „Hard Rock Cafe Heidelberg“. Sie bewirbt es im Internet auf den Seiten www.topausgehen.de und www.hard-rockcafe.de, in deren Impressum sie als Verantwortliche genannt ist. Die Beklagte zu 2 ist bei der Denic als Inhaberin dieser beiden Domainnamen , der Beklagte zu 3 als Inhaber der Domainnamen www.hardrockcafe- heidelberg.de, www.hardrockcafe-online.de, www.hardrockcafeonline.de und www.hardrockcafe-shop.de registriert. Bei Eingabe eines der für den Beklagten zu 3 registrierten Domainnamen erfolgt eine automatische Umleitung auf die Internetseite www.topausgehen.de.
5
Die Beklagte zu 1 benutzt die Wortfolge „Hard Rock Cafe“ sowie das oben dargestellte Logo in und an ihrem Restaurant, insbesondere als Eingangsschild , auf der Eingangstür und in den Fenstern. Sie bietet auch zahlreiche Merchandising-Artikel zum Verkauf an, auf denen die Wortfolge und/oder das Logo aufgedruckt sind. Seit wann diese Benutzungen erfolgen, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls verwendet die Beklagte zu 1 das kreisrunde Logo seit ihrer Gründung im Jahr 1978 in Speise- und Getränkekarten sowie auf Gläsern.
6
Im Jahr 1978 waren für die Klägerin zu 2 in der Bundesrepublik Deutschland keine Marken „Hard Rock Cafe“ registriert. In Europa gab es zu diesem Zeitpunkt lediglich ein von der Klägergruppe betriebenes Hard-Rock-Café in London, das den Gründern der Beklagten zu 1 bekannt war und das ihnen bei der Eröffnung ihrer Gaststätte als Vorbild diente. Dementsprechend sind an den Wänden der Gaststätte unter anderem Gitarren, Schallplatten sowie Fotografien von Musikern angebracht.
7
Am 9. August 1993 erwirkten die Klägerinnen zu 2 und 3 vor dem Landgericht Mannheim wegen Verletzung der Wort-Bild-Marke DE 11 867 94 eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten zu 1 verboten wurde, mit der Marke gekennzeichnete Bekleidungsstücke anzubieten, zu vertreiben oder zu bewerben. Nachdem die Beklagte zu 1 im dagegen gerichteten Widerspruch darauf hingewiesen hatte, dass ihr Restaurant bereits seit Ende 1978 unter der Bezeichnung „Hard Rock Cafe“ geführt wird und dort seit 1985 Merchandising- Artikel mit diesem Logo vertrieben werden, nahmen die Klägerinnen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Bis zu einem Schreiben der Klägerin zu 2 vom 11. Februar 2008, in dem sie sich allein gegen die Nutzung der für die Beklagten zu 2 und zu 3 registrierten Domainnamen mit den Wortfolgen „hard-rockcafe“ oder „hardrockcafe“ wandte, gab es hinsichtlich der nun im Streit stehenden Ansprüche keinen weiteren Kontakt zwischen den Parteien.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, haben die Klägerinnen zu 1 und 2 in der Berufungsinstanz beantragt, 1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, 1.1 es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr (a) unter der Bezeichnung „Hard Rock“ ein Restaurant zu betreiben oder zu bewerben, … (c) unter den nachfolgend abgebildeten Logos ein Restaurant zu betreiben oder zu bewerben (d) mit den nachfolgend abgebildeten Logos auf den Webseiten www.topausgehen.de/index_hardrock.php und www.hard-rockcafe.de/ index_hardrock.php ein Restaurant zu bewerben (e) Merchandising-Artikel und Souvenirs mit dem Aufdruck „Hard Rock Cafe“ anzubieten, zu vertreiben und/oder zu bewerben, insbesondere die nachfolgend abgebildeten Produkte [es folgen 24 Produktabbildungen].
9
Außerdem haben die Klägerinnen zu 1 und 2 die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung (Antrag zu 1.2), Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (Antrag zu 1.3) sowie Vernichtung der unter 1.1 (e) aufgeführten Merchandising-Produkte im Besitz der Beklagten zu 1 sowie deren endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen (Antrag zu 1.4) begehrt.
10
Die Klägerinnen zu 1 und 2 haben ferner beantragt, 2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, 2.1 gegenüber der Denic auf den Domainnamen hard-rockcafe.de zu verzichten , 2.2 es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit den nachfolgend abgebildeten Logos auf den Webseiten www.topausgehen.de, www. hard-rockcafe.de, www.topausgehen.de/index_hardrock.php und www. hard-rockcafe.de/index_hardrock.php ein Restaurant zu bewerben [es folgen die unter 1.1 (d) wiedergegebenen Abbildungen] 3. den Beklagten zu 3 zu verurteilen, gegenüber der Denic auf die Domainnamen hardrock-cafe-heidelberg.de, hardrock-cafe-online.de, hardrockcafeonline.de sowie hardrockcafe-shop.de zu verzichten.
11
Die Klägerinnen zu 1 und 2 haben im Termin vor dem Berufungsgericht zu den Anträgen zu 1.1 (c) und 1.1 (d) klargestellt, dass sich der Angriff jeweils gegen die Verwendung der einzelnen dort wiedergegebenen Logos richtet, zwischen die Abbildungen also jeweils ein „oder“ einzufügen sei.
12
Die Klägerin zu 1 hat im Termin außerdem hilfsweise beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, ein Restaurant unter der Bezeichnung „Hard Rock Cafe“ zu betreiben oder zu bewerben, wenn dabei
a) die unter Ziffer 1.1 (c) aufgeführten Logos verwendet werden, wobei die Aufzählung jeweils mit „und/oder“ verbunden ist und
b) Merchandising-Artikel und/oder Souvenirs mit dem Aufdruck „Hard Rock Cafe“ angeboten, vertrieben und/oder beworben werden, wenn dies in der Aufmachung erfolgt gemäß Ziffer 1.1 (e), wobei auch hier die einzelnen Darstellungen durch „und/oder“ verbunden sein sollen, und
c) in der Inneneinrichtung Gitarren oder Schallplatten oder Fotografien von Musikern verwendet werden, wenn dies wie in den Fotos gemäß Anlagen BK 16 geschieht, und
d) …
13
Die Berufung der Klägerinnen ist ohne Erfolg geblieben.
14
Mit ihrer - hinsichtlich der Klägerin zu 1 vom Berufungsgericht und hinsichtlich der Klägerin zu 2 vom Senat - zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen zu 1 und 2 ihre Anträge aus der Berufungsinstanz in dem oben wiedergegebenen Umfang weiter. Die Beklagten beantragen, die Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


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A. Das Berufungsgericht hat angenommen, markenrechtlichen Ansprüchen der Klägerin zu 2 stehe jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegen, nachdem die Klägerin zu 2 nach Rücknahme ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Jahre 1993 bis zum 11. Februar 2008 untätig geblieben sei. Die Beklagte zu 1 bzw. deren damalige Geschäftsführer seien bei der Benutzungsaufnahme nicht bösgläubig gewesen, da sie zu diesem Zeit- punkt nicht damit habe rechnen müssen, dass die Klägerinnen ihre Aktivitäten auf den Kontinent ausdehnen würden. Auf den Einwand der Verwirkung könnten sich auch die Beklagten zu 2 und 3 berufen.
16
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin zu 1 kämen ebenfalls nicht in Betracht. Die Klageanträge zu 1.1 (a) bis (d) seien zu weit gefasst, weil mit ihnen den Beklagten auch eindeutig erlaubte Handlungen verboten werden sollten. Der Hauptantrag zu 1.1 (e) sei jedenfalls zu weit, weil er jede denkbare Gestaltung des Aufdrucks „Hard Rock Cafe“ umfasse.
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Die Klage habe auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin zu 1 hilfsweise ein auf konkret abgebildete Merchandising-Artikel beschränktes Vertriebsverbot erstrebe. Ein Anspruch aus Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG bestehe nicht, weil es an einer Täuschungsabsicht der Beklagten fehle. Zwar könne angenommen werden, dass die Beklagten eine Täuschung solcher Verbraucher in Kauf nähmen, die die Gaststätten der Klägerinnen kennten und aufgrund der ähnlichen Gestaltung der Merchandising-Artikel der Beklagten meinten , diese seien unter Verantwortung der Klägerin zu 1 oder eines Unternehmens der gleichen Gruppe hergestellt worden. Da die Beklagte zu 1 in Deutschland den Vertrieb solcher Artikel aber bereits vor der Klägerin zu 1 aufgenommen habe, könne sie dafür ein rechtlich nicht zu beanstandendes Motiv anführen.
18
Der auf das Verbot des Vertriebs der Merchandising-Artikel gerichtete Antrag sei ferner nicht aus §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 UWG begründet. Allerdings könne das Angebot der Beklagten bei denjenigen Verbrauchern, die über die Gastronomiebetriebe der Klägergruppe informiert seien, aber nicht wüssten, dass die Gaststätte der Beklagten zu 1 nicht dazu gehöre, die Vorstellung hervorrufen , bei den von der Beklagten angebotenen Merchandising-Artikeln han- dele es sich um solche, die unter der Verantwortung der Klägergruppe hergestellt oder vertrieben würden. Die danach bei einem Teil des Verkehrs bestehende Irreführungsgefahr sei aber im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausnahmsweise hinzunehmen. Mit entsprechenden Erwägungen hat das Berufungsgericht auch den Hilfsantrag zurückgewiesen.
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B. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Markenrechtliche Ansprüche der Klägerin zu 2 sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weitgehend nicht verwirkt (nachfolgend I). Auch die Abweisung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche der Klägerin zu 1 hat zum überwiegenden Teil keinen Bestand (nachfolgend II).
I. Revision der Klägerin zu 2
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Die Annahme des Berufungsgerichts, markenrechtliche Ansprüche der Klägerin zu 2 seien insgesamt verwirkt, trifft allein hinsichtlich der Begehungsform „zu betreiben“ im Antrag zu 1.1 (a) zu. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts können die übrigen von der Klägerin zu 2 gestellten Anträge nicht abgewiesen werden.
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1. Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, ist Rechtsfolge der allgemeinen Verwirkung auf der Grundlage des § 242 BGB im Markenrecht allein, dass ein Markeninhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag (BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 17/11, GRUR 2012, 928 Rn. 23 = WRP 2012, 1104 - Honda-Grauimport). Bei wiederholten gleichartigen Verletzungshandlungen lässt jede Verletzungshandlung einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen. Auch längere Untätigkeit des Markeninhabers gegenüber bestimmten gleichartigen Verletzungs- handlungen kann kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, der Markeninhaber werde auch künftig ein derartiges Verhalten dulden und auch in der Zukunft nicht gegen solche - jeweils neuen - Rechtsverletzungen vorgehen.
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a) Die für die Beurteilung des Zeitmoments der Verwirkung maßgebliche Frist hat im vorliegenden Fall daher mit jeder vom Antrag der Klägerin zu 2 umfassten Verletzungshandlung neu zu laufen begonnen. Daher können Ansprüche , die sich gegen das Anbieten und den Vertrieb von Merchandising-Artikeln und Souvenirs mit dem Aufdruck „Hard Rock Cafe“ sowie gegen die Werbung für solche Produkte richten, jedenfalls seit dem 2. Juni 2009, dem Datum der dieser Klage vorausgegangenen Abmahnung, nicht verwirkt sein (Antrag zu 1.1 (e)). Dasselbe gilt für Unterlassungsansprüche der Klägerin zu 2 wegen nach dem 2. Juni 2009 begonnener Werbung für ein Restaurant unter der Bezeichnung oder den Logos „Hard Rock“ gemäß den Anträgen zu 1.1 (a) und 1.1 (c) oder nach diesem Datum neu begonnene Werbung auf den Webseiten gemäß den Anträgen zu 1.1 (d) und 2.2.
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b) Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Ansprüche der Klägerin zu 2 wegen Werbung auf den Webseiten gemäß den Anträgen zu 1.1 (d) und 2.2 vor dem 2. Juni2009 verwirkt sind. Es ist nicht festgestellt, ab wann der Klägerin zu 2 die entsprechenden Internetauftritte bekannt waren. Dafür ist ohne Bedeutung, dass die Klägerin zu 2 mindestens seit August 1993 wusste, dass die Beklagte zu 1 unter Verwendung des Logos und unter der Bezeichnung „Hard Rock Cafe“ eine Gaststätte in Heidelberg betreibt und in diesem Zusammenhang Bekleidungsstücke und andere Gegenstände mit dem Logo vertreibt. Gegenüber diesen Handlungen stellt die Aufnahme von Werbung im Internet eine andersartige Verletzung dar, die sich insbesondere durch die Möglichkeit jederzeitigen und weltweiten Aufrufs auszeichnet. Die Duldung des Betriebs einer Gaststätte un- ter einem bestimmten Logo ist daher von vornherein nicht geeignet, ein berechtigtes Vertrauen darauf zu begründen, dass ein Markeninhaber auch eine Internetwerbung mit dem Logo für diese Gaststätte dulden werde.
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c) Auch hinsichtlich der Anträge zu 2.1 und 3, die auf einen Verzicht auf die verschiedenen Domainnamen mit dem Bestandteil „hardrock“ oder „hardrockcafe“ gerichtet sind, kommt eine Verwirkung nicht in Betracht. Zwar handelt es sich insofern bei der von den Klägerinnen angenommenen Namensrechtsverletzung um eine Dauerhandlung; denn die Registrierung eines Domainnamens ist ein einmaliger Akt, der dann andauernde Wirkungen in Form der fortbestehenden Inhaberschaft an dem Domainnamen hat. Das für eine Verwirkung maßgebliche Zeitmoment beginnt in diesem Fall also mit der Registrierung des jeweiligen Domainnamens. Hinsichtlich der in Rede stehenden Domainnamen gilt Folgendes:
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aa) Was die für den Beklagten zu 3 registrierten Domainnamen www. hardrockcafe-heidelberg.de, www.hardrockcafe-online.de, www.hardrockcafeonline. de und www.hardrockcafe-shop.de angeht, lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Zeitpunkt der Registrierung entnehmen. Damit besteht hinsichtlich des mit dem Antrag zu 3 geltend gemachten Anspruchs auch keine Grundlage für die Annahme einer Verwirkung.
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bb) Hinsichtlich des Domainnamens „hard-rockcafe.de“, der Gegenstand des Klageantrags zu 2.1 ist, lässt sich dem Berufungsurteil, das insofern auf die vom Landgericht getroffenen Feststellungen verweist, entnehmen, dass die Beklagte zu 2 diesen Domainnamen im Jahr 2002 für sich hat registrieren lassen. Die Beklagte zu 2 ist auch wegen dieses Domainnamens am 11. Februar 2008 abgemahnt worden. Es ist aber nichts dazu festgestellt, wann die Nutzung des Domainnamens für den Gaststättenbetrieb der Beklagten zu 1 aufgenommen worden ist und seit wann die Klägerin zu 2 von dieser Nutzung Kenntnis hatte oder bei der gebotenen Wahrung ihrer Interessen hätte haben müssen.
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Im Übrigen ist anerkannt, dass die Bösgläubigkeit des Verletzers zu einer Verlängerung der für die Erfüllung des Zeitmoments bei der Verwirkung erforderlichen Frist führt (BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - I ZR 187/91, GRUR 1993, 913, 914 - KOWOG; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 11 Rn. 2.19). Da die für das Zeitmoment der Verwirkung erforderliche Frist mit jeder neuen Verletzungshandlung und damit auch mit jeder neuen Registrierung eines Domainnamens erneut zu laufen beginnt, ist auch für die Frage der Bösgläubigkeit der Beklagten zu 2 als Domaininhaberin - Entsprechendes gilt gegebenenfalls für den Beklagten zu 3 - auf den Kenntnisstand der für sie handelnden Personen zum Zeitpunkt der Registrierung abzustellen. Bei Registrierung des Domainnamens im Jahr 2002 konnte der Beklagten zu 2 die weltweite Expansion der Klägerin zu 2 und insbesondere die Gründung eines deutschen Hard-Rock-Cafés 1992 in Berlin nicht verborgen geblieben sein. Vom Interesse der heutigen Klägerinnen zu 2 und 3 am deutschen Markt hatte die Beklagte zu 2 auch aufgrund der im August 1993 erwirkten einstweiligen Verfügung Kenntnis. Selbst wenn die Beklagten - wie vom Berufungsgericht angenommen - 1979 noch davon ausgegangen sind, die Klägerinnen seien an einer Vermarktung ihrer Geschäftsidee in Deutschland nicht interessiert, konnte die Beklagte zu 2 dies daher im Jahr 2002 keineswegs mehr annehmen.
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d) Auch die auf den Antrag zu 1.1 (e) rückbezogenen Auskunfts- und Vernichtungsansprüche (Anträge zu 1.2 und 1.4) sowie der insgesamt auf den Antrag zu 1.1 rückbezogene Schadensersatzfeststellungsanspruch (Antrag zu 1.3) können auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht als insgesamt verwirkt angesehen werden.
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e) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 2 gegen den Betrieb eines Restaurants unter der Bezeichnung „Hard Rock“ gemäß Antrag zu 1.1 (a) als unbegründet abgewiesen. Der ununterbrochene Betrieb einer Gaststätte unter einer bestimmten Bezeichnung stellt eine Dauerhandlung dar. Die für das Zeitmoment der Verwirkung maßgebliche Frist beginnt mit der Aufnahme des Gaststättenbetriebs. Die Annahme des Berufungsgerichts, aufgrund mehr als 14jähriger Duldung durch die Klägerin zu 2 nach Rücknahme des Antrags auf einstweilige Verfügung sei unter den im Streitfall festgestellten Umständen insoweit Verwirkung eingetreten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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f) Hinsichtlich des Betriebs des Restaurants unter bestimmten Logos (Antrag zu 1.1 (c)) kommt es darauf an, wann jeweils mit der entsprechenden Benutzung des Logos begonnen wurde. Für jede abweichende Gestaltung des Logos beginnt die für das Zeitmoment maßgebliche Frist erneut zu laufen. Auch wenn ein in bestimmter Weise gestaltetes Logo mehrfach verwendet wird, ist insofern jeweils der Beginn der entsprechenden einzelnen Verwendung maßgeblich. Die für die Beurteilung einer Verwirkung des mit dem Antrag zu 1.1 (c) verfolgten Anspruchs in der Alternative „Betrieb des Restaurants unter bestimmten Logos“ erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen. Insbesondere ist nicht festgestellt, ob sich der Antrag zu 1.1 (c) auf dieselben Logos bezieht, die der Abmahnung der Klägerin zu 2 im Jahr 1993 zugrunde lagen. Schon daher kann in der Revisionsinstanz auch insoweit keine Verwirkung angenommen werden.
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2. Die Abweisung der von der Revision der Klägerin zu 2 weiterverfolgten Anträge - mit Ausnahme des Antrags zu 1.1 (a), soweit er sich auf den Betrieb eines Restaurants bezieht - stellt sich allein hinsichtlich des Hauptantrags zu 1.1 (e) (Anbieten, Vertreiben und Bewerben von Merchandising-Artikeln und Souvenirs mit dem Aufdruck „Hard Rock Cafe“) sowie - nur in Bezug auf die Beklagte zu 2 - des Hilfsantrags zu 1.1 (e) und der hierauf rückbezogenen Anträge zu 1.2 bis 1.4 aus anderen Gründen als richtig dar.
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a) Wie das Berufungsgericht zutreffend zum entsprechenden Antrag der Klägerin zu 1 ausgeführt hat, ist der Antrag zu 1.1 (e) der Klägerin zu 2 zu unbestimmt , soweit er sich allgemein gegen das Anbieten, Vertreiben und Bewerben von „Merchandising-Artikeln und Souvenirs“ wendet. Den Wörtern Merchandising -Artikel und Souvenir fehlt ein für das Vollstreckungsverfahren ausreichend klarer Begriffsinhalt. Die Klägerin hat die von ihren markenrechtlichen Ansprüchen erfassten Produkte jedenfalls anhand der für die Markeneintragung maßgeblichen Produktklassifikation abstrakt zu bezeichnen. Das ist ihr möglich und zumutbar.
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aa) Der Antrag zu 1.1 (e) enthält aber den Hilfsantrag, den Beklagten das Anbieten, den Vertrieb und das Bewerben der in seinem Insbesondere-Teil abgebildeten konkreten Produkte zu verbieten. Die Aufnahme von eindeutigen Produktabbildungen in den Antrag ist grundsätzlich ein geeigneter Weg zu einer hinreichend bestimmten Antragsfassung. Auch wenn in einigen Fällen deutlichere Abbildungen wünschenswert und möglich erscheinen, lässt sich im Streitfall noch mit genügender Klarheit erkennen, um was es sich bei den im Antrag zu 1.1 (e) abgebildeten Produkten handelt.
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bb) Ein durch die Benutzung der Bezeichnung „Hard Rock Cafe Heidelberg“ möglicherweise erworbenes Unternehmenskennzeichen der Beklagten zu 1 kann den im Antrag zu 1.1 (e) allein gegen Produktkennzeichnungen gerichteten markenrechtlichen Ansprüchen der Klägerin zu 2 nicht entgegengehalten werden.
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cc) Allerdings ist die Abweisung des Antrags zu 1.1 (e) durch das Berufungsgericht zu bestätigen, soweit er sich gegen die Beklagte zu 2 richtet. Nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte zu 2 bei der Denic als Inhaberin des Domainnamens www.hard-rockcafe.de registriert. Es ist aber weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass in der Person der Beklagten zu 2 Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr hinsichtlich des Vertriebs der konkret beanstandeten Merchandising-Artikel und Souvenirs besteht.
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dd) Der Senat hat über den gegen die Beklagten zu 1 und zu 3 gerichteten Hilfsantrag zu 1.1 (e) der Klägerin zu 2 selbst zu entscheiden, weil es insoweit keiner weiteren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin zu 2 kann gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von den Beklagten zu 1 und 3 verlangen , dass sie Angebot, Vertrieb und Bewerbung der Merchandising-Artikel in der konkret im Antrag wiedergegebenen Aufmachung unterlassen.
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Beklagten zu 1 Merchandising-Artikel und Souvenirs vertrieben, die mit dem HardRock -Logo gekennzeichnet sind. Darin liegt eine markenmäßige Verwendung.
38
Die Beklagte zu 1 benutzt das Hard-Rock-Logo für Waren, die mit von den Klagemarken geschützten Waren identisch oder ihnen zumindest sehr ähnlich sind. Die Klägerin zu 2 hat klargestellt, in welcher Reihenfolge sie die Klagemarken geltend macht. Danach sind für sie die im Antrag zu 1.1 (e) konkret wiedergegebenen Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen aus der in erster Linie geltend gemachten Klagemarke DE 011 86 794 mit Priorität vom 5. Dezember 1986 geschützt. Für Uhren, Anstecknadeln und Geldbörsen ist die am 21. Februar 1995 angemeldete Klagemarke Nr. 4 (DE 395 07 362) geschützt. Gläser und Feuerzeuge gehören zum Schutzbereich der Klagemarke Nr. 7 (EM 040 70 348), die insoweit ab ihrer Anmeldung am 15. Oktober 2004 Schutz vermittelt. Die Klagemarke Nr. 8 (EM 037 17 329) ist unter anderem für Schlüsselringe seit der Anmeldung am 11. März 2004 geschützt. Das im Klageantrag 1.1 (e) abgebildete Schlüsselband ist eine einem Schlüsselring sehr ähnliche Ware.
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Das von der Beklagten zu 1 benutzte Logo ist mit den für die Klägerin zu 2 geschützten Wort-Bildmarken DE 011 86 794 (Klagemarke Nr. 1), DE 395 07 362 (Klagemarke Nr. 4), EM 040 70 348 (Klagemarke Nr. 7) und EM 037 17 329 (Klagemarke Nr. 8) - je nach Produkt - identisch oder jedenfalls sehr ähnlich.
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Das Berufungsgericht hat zwar keine Feststellungen zur Kennzeichnungskraft der Klagemarken getroffen. Es spricht viel dafür, dass dem durch Schriftzug und Kreissymbol charakteristisch und einprägsam gestalteten HardRock -Logo hohe Kennzeichnungskraft zukommt. Jedenfalls kann aber in der Revisionsinstanz ohne weiteres von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ausgegangen werden.
41
Danach besteht für alle im Antrag zu 1.1 (e) abgebildeten Produkte zumindest Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, so dass der entsprechende Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 2 begründet ist.
42
Der Beklagte zu 3 haftet als Geschäftsführer auf Unterlassung, weil er jedenfalls Kenntnis von den markenverletzenden Verkäufen in der Gaststätte der Beklagten zu 1 hat und sie nicht unterbunden hat.
43
ee) Auch die auf den Hilfsantrag zu 1.1 (e) rückbezogenen Auskunftsund Schadenersatzfeststellungsanträge zu 1.2 und 1.3 gegen die Beklagten zu 1 und 3 stehen der Klägerin zu 2 grundsätzlich zu.
44
(1) Allerdings haben die Beklagten in den Tatsacheninstanzen die Einrede der Verjährung erhoben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wusste die Klägerin zu 2 jedenfalls ab August 1993, dass die Beklagte zu 1 im Zusammenhang mit ihrer Gaststätte Bekleidungsstücke und andere Gegen- stände mit dem Logo „Hard Rock Cafe“ vertreibt. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 20 MarkenG begann dann mit jedem nach August 1993 erfolgten markenverletzenden Verkauf eines mit diesem Logo gekennzeichneten Merchandising -Artikels. Die Pflicht zu Auskunft und Schadenersatz ist daher im Hinblick auf die entsprechend anzuwendenden §§ 195, 199 Abs. 1 BGB auf Verletzungshandlungen beschränkt, die nach dem 1. Januar 2006 begangen worden sind.
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(2) Außerdem besteht die Pflicht zur Auskunft nur in dem für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs erforderlichen Umfang (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1987 - I ZR 70/85, GRUR 1987, 364, 365 = WRP 1987, 466 - Vier-Streifen-Schuh). Da sich der Verkauf von Merchandising-Artikeln in der Gaststätte der Beklagten zu 1 nur an Endverbraucher richtet, bedarf es nicht der Angabe von Namen und Anschriften der Käufer oder einzelner Lieferungen , aufgeschlüsselt nach Liefermengen und -zeiten.
46
ff) Der Vernichtungsanspruch zu 1.4 der Klägerin zu 2 ist nicht entscheidungsreif. Soweit die Klägerin zu 2 diesen Antrag auf § 18 Abs. 1 MarkenG stützen kann, bedarf es noch der umfassenden Interessenabwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Absatz 3 dieser Vorschrift. Die dazu erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher nicht getroffen.
47
b) Den übrigen markenrechtlichen Ansprüchen der Klägerin zu 2 könnte entgegenstehen, dass die Beklagten für die Bezeichnung „Hard Rock Cafe Heidelberg“ möglicherweise schon einen Schutz als Unternehmenskennzeichen im Raum Heidelberg erworben hatten, bevor für die Klägerin zu 2 Marken in Deutschland angemeldet worden sind. Das Berufungsgericht hat dazu indes keine Feststellungen getroffen, sondern nur ausgeführt, es sei zwischen den Parteien streitig, seit wann die Wortfolge „Hard Rock Cafe“ und das entsprechende Logo in und an der Gaststätte der Beklagten zu 1 benutzt werde.
48
Ein Unternehmenskennzeichenrecht mit besserer Priorität als die Markenrechte der Klägerin zu 2 könnten die Beklagten auch für eine Werbung im Internet gemäß dem Klageantrag zu 1.1 (d) benutzen.
49
c) Die Beklagten haben in den Tatsacheninstanzen die Einrede der Verjährung erhoben. Soweit sich die Klägerin zu 2 gegen bestimmte Formen der Internetwerbung (Anträge zu 1.1 (d) und 2.2), die Werbung für ein Restaurant unter der Bezeichnung oder den Logos „Hard Rock“ (Anträge 1.1 (a) und 1.1 (c)) und den Betrieb eines Restaurants unter bestimmten Logos wendet oder den Verzicht auf Domainnamen (Anträge 2.1 und 3) und Schadenersatzfeststellung (Antrag 1.3) begehrt, kommt grundsätzlich eine Verjährung der markenrechtlichen Ansprüche in Betracht (§ 20 MarkenG). Die für die Prüfung der Verjährungseinrede erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht indes bisher nicht getroffen.
50
Es ist offen, wann die Domainnamen registriert wurden und wann die Klägerin zu 2 davon Kenntnis erlangte. Ebenso sind weder der jeweilige Beginn der Internetwerbung noch die entsprechende Kenntniserlangung festgestellt. Von Betrieb und Bewerbung der Gaststätte der Beklagten zu 1 in Heidelberg unter der Bezeichnung und Verwendung eines Logos „Hard Rock“ hatte die Klägerin zu 2 zwar schon 1993 Kenntnis. Es ist aber nicht festgestellt, ob sich der Antrag zu 1.1 (c) auf dieselben Logos bezieht, die der damaligen Abmahnung zugrunde lagen. Ebenso ist offen, inwiefern neue Werbehandlungen für ein Restaurant unter der Bezeichnung „Hard Rock“ von den Beklagten in unver- jährter Zeit vorgenommen wurden. Damit fehlt hinsichtlich dieser Ansprüche auch eine Grundlage für die Beurteilung, inwieweit ein Anspruch der Klägerin zu 2 auf Schadenersatz verjährt sein könnte.
51
3. Somit hat das Berufungsurteil im Hinblick auf die Klägerin zu 2 allein hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags zu 1.1 (a) in der Alternative „Betrieb eines Restaurants“ unter der Bezeichnung „Hard Rock“, der Abweisung des Antrags zu 1.1 (b) (Slogan „HELP THE PLANET“; Revision nicht zugelassen ), der Abweisung des Hauptantrags zu 1.1 (e) (Vertrieb von MerchandisingArtikeln und Souvenirs) und - jedoch nur in Bezug auf die Beklagte zu 2 - des Hilfsantrags zu 1.1 (e) sowie der auf diese Anträge rückbezogenen Anträge zu 1.2 bis 1.4 Bestand. Der Hilfsantrag zu 1.1 (e) der Klägerin zu 2 (Vertrieb bestimmter Merchandising-Artikel) und die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 1.2 (mit den oben Rn. 45 - dargelegten Einschränkungen) und 1.3 sind begründet. Im Übrigen vermag der Senat über die Revision der Klägerin zu 2 nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache ist insoweit nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht die zur Beurteilung der markenrechtlichen Ansprüche erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat.
II. Revision der Klägerin zu 1
52
Die vollständige Abweisung der allein auf Wettbewerbsrecht gestützten Ansprüche der Klägerin zu 1 durch das Berufungsgericht hält revisionsrechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
53
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings den Klageantrag zu 1.1 (a) der Klägerin zu 1 als unbegründet abgewiesen, weil er zu weit geht. Ein generelles Verbot, unter der Bezeichnung „Hard Rock“ ein Restaurant zu betreiben oder zu bewerben, steht der Klägerin zu 1 aufgrund der für sie allein in Betracht kommenden lauterkeitsrechtlichen Anspruchsgrundlagen nicht zu.
54
Anders als § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gewähren die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die dem Schutz des Verkehrs vor Täuschung dienen, keinen von Verwechslungsgefahr unabhängigen Bekanntheitsschutz für geschäftliche Bezeichnungen. So setzt Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG die Werbung für eine Ware oder Dienstleistung voraus , die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 UWG erfasst nur geschäftliche Handlungen als irreführend , die eine Verwechslungsgefahr mit anderen Waren oder Dienstleistungen oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorrufen. Auch § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG knüpft an die Eignung zur Täuschung über die betriebliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung an.
55
Der Antrag zu 1.1 (a) der Klägerin zu 1 erfasst auch Verhaltensweisen der Beklagten, die ihnen auf der Grundlage der genannten Anspruchsgrundlagen nicht verboten werden können. Von einem Restaurant der Klägerin zu 1 erwartet der Verkehr auch nach dem Klagevortrag eine bestimmte Gestaltung einschließlich der Verwendung typischer Logos sowie des Angebots bestimmter Speisen und Merchandising-Produkte. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, sind aber durchaus Restaurants unter der Bezeichnung „Hard Rock“ denkbar, deren Gestaltung und Leistungsangebot von vornherein so weit von denen der Gaststätten der Klägerinnen entfernt ist, dass weder eine Ähnlichkeit der Dienstleistung noch eine Verwechslungsgefahr besteht. Zutreffend hat das Berufungsgericht etwa auf eine in den Bergen gelegene Ausflugsgaststätte für Sportkletterer hingewiesen, die die Bezeichnung „Hard Rock“ führt und dabei - abgesehen vom Namen - nichts mit den von Cafés der Klägerin zu 1 gemein hätte. Gegen derartige Verwendungen der Bezeichnung „Hard Rock“ stehen der Klägerin zu 1 keine lauterkeitsrechtlichen Ansprüche zu.
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2. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge zu 1.1 (c) und 1.1 (d) der Klägerin zu 1 ebenfalls mit der Begründung abgewiesen, sie gingen zu weit. Das hat keinen Bestand.
57
a) Der Antrag zu 1.1 (c) richtet sich dagegen, ein Restaurant unter einem der vier im Antrag abgebildeten Logos zu betreiben oder zu bewerben. Die Abbildungen zeigen das in typischer Weise graphisch gestaltete Logo „Hard Rock Cafe“ mit dem Ortszusatz Heidelberg. Mit dem Antrag zu 1.1 (d) soll den Beklagten verboten werden, mit zwei bestimmten, ebenfalls typisch gestalteten „Hard Rock Cafe“-Logos unter zwei konkret genannten Webseiten ein Restaurant zu bewerben. Anders als im Antrag zu 1.1 (a) ist die beanstandete Verletzungsform in den Anträgen zu 1.1 (c) und 1.1 (d) also ein markenmäßig verwendetes Kennzeichen.
58
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Verwendung eines dieser Logos zum Betrieb oder zur Bewerbung eines Restaurants bei Verbrauchern, denen das Logo bekannt ist, die Vermutung hervorrufen kann, es bestehe ein Zusammenhang des so beworbenen Restaurants mit der Klägergruppe. Auch wenn diese Verbraucher mehr oder minder konkrete Vorstellungen darüber haben mögen, wie die von den Klägerinnen betriebenen Gaststätten gestaltet sind und welche Speisen und Getränke sie anbieten, wird eine Verwechslungsgefahr dann aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dadurch ausgeschlossen, dass die beworbene Gaststätte in ihrer Gestaltung oder ihrem Angebot den Restaurants der Klägerinnen unähnlich ist. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerinnen nach ihrem Geschäftsmodell und unter ihrem Logo inzwischen 140 offizielle Filialen in über 50 Ländern betreiben, davon drei in Deutschland. Ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs wird deshalb einen Zusammenhang mit dieser Gastronomiekette auch dann annehmen, wenn er deren Logo an einem deutlich anders gestalteten Restaurant vorfindet. Das Betreiben oder Bewerben eines Restaurants unter den im Klageantrag zu 1.1 (c) abgebildeten Logos durch die Beklagten kann deshalb grundsätzlich zur Täuschung über die betriebliche Herkunft der dort angebotenen Dienstleistungen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG) geeignet sein. Dasselbe gilt für die Verwendung der im Antrag zu 1.1 (d) abgebildeten Logos zur Werbung für ein Restaurant.
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b) Die Klägerin zu 1 ist als Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt, Ansprüche aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG gegen die Beklagte zu 1 geltend zu machen. Auch wenn sie bisher eigene Cafés nur in Berlin , München und Köln betreibt und Gaststätten typischerweise ein räumlich begrenztes Einzugsgebiet haben, steht die Klägerin zu 1 beim Vertrieb von Merchandising -Artikeln sowie hinsichtlich der Verbraucher, die auf Reisen gezielt Hard-Rock-Cafés aufsuchen, auch beim Restaurantbetrieb mit der Beklagten zu 2 in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.
60
c) Einem auf Herkunftstäuschung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG gestützten Anspruch der Klägerin zu 1 steht auch kein Vorrang des Markenrechts entgegen. Dritte, die nicht Markeninhaber sind, können seit Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG lauterkeitsrechtliche Ansprüche wegen Herkunftstäuschung geltend machen. An der bisherigen Rechtsprechung, nach der die durch eine bestimmte Kennzeichnung hervorgerufene Irreführung über die betriebliche Herkunft allein nach den Grundsätzen des Markenrechts zu beurteilen war (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 195 f. - shell.de), kann aufgrund der ins deutsche Recht umgesetzten Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG nicht mehr festgehalten werden. Der individualrechtliche Schutz aus dem Markenrecht und der lauterkeitsrechtliche Schutz nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bestehen nunmehr nebeneinander (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 4.211 f.).
61
d) Eine abschließende Entscheidung über die Klageanträge zu 1.1 (c) und (d) sowie den hierauf rückbezogenen Antrag zu 1.3 ist dem Senat nicht möglich.
62
aa) Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte zu 1 an einzelnen oder allen der in den Anträgen wiedergegebenen Logos ein Kennzeichenrecht gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG mit besserer Priorität als die Rechte der Klägerinnen erworben hat. In diesem Fall könnte die Klägerin zu 1 einenvollständigen Verzicht auf die Nutzung der entsprechenden Logos nicht verlangen. Aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG könnte sich für sie allerdings ein Anspruch auf Unterlassung einer irreführenden Verwendung des Logos ergeben (vgl. für den Fall der irreführenden Verwendung einer Marke BGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - I ZR 42/08, GRUR 2011, 85 Rn. 18 = WRP 2011, 63 - Praxis Aktuell). Die Beklagten könnten eine Gefahr der Verwechslung mit den Restaurants der Klägerinnen und damit die Gefahr der Irreführung etwa durch klarstellende Hinweise beseitigen. Dadurch müsste deutlich werden, dass das Restaurant der Beklag- ten zu 1 nicht zu der Hard-Rock-Gruppe mit Sitz in London gehört, die international Hard-Rock-Cafés betreibt, und dass es mit dieser auch nicht durch Lizenzverträge oder sonstige Vereinbarungen verbunden ist.
63
bb) Unabhängig davon ist hinsichtlich der mit den Anträgen zu 1.1 (c) und (d) angegriffenen Verwendung der Hard-Rock-Logos auch eine Verwirkung der lauterkeitsrechtlichen Ansprüche der Klägerin zu 1 nicht von vornherein ausgeschlossen.
64
Der Bundesgerichtshof hat zwar bisher angenommen, dass in Fällen der Irreführung eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs im Allgemeinen ausscheidet , weil das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung bewahrt zu werden , grundsätzlich als vorrangig vor den Individualinteressen des Werbenden anzusehen ist (BGH, Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 - Stangenglas I). Um einen Wertungswiderspruch zum Markenrecht zu vermeiden, kann daran aber jedenfalls für die neue Fallgruppe der Irreführung über die betriebliche Herkunft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nicht festgehalten werden. Besteht ein schutzwürdiger Besitzstand an der Verwendung einer bestimmten Kennzeichnung, der einem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch mit Erfolg entgegengehalten werden kann, so bestimmt dieses Ergebnis auch die Beurteilung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Denn es ist kein Grund dafür erkennbar, dass der jedem Mitbewerber gewährte lauterkeitsrechtliche Anspruch weitergehen soll als das in gleicher Weise auf Unterlassung gerichtete individuelle Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers.
65
Die Klägerin zu 2 hatte bereits bei ihrer Abmahnung im August 1993 davon Kenntnis, dass die Beklagte zu 1 unter dem Hard-Rock-Logo eine Gaststätte in Heidelberg betreibt. Für das zur Beurteilung der Verwirkung maßgebliche Zeitmoment sind die Klägerinnen zu 1 und zu 2 aufgrund ihrer unternehmeri- schen Verbindung als Einheit anzusehen. Allerdings hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ob es sich bei den Logos gemäß Antrag zu 1.1 (c) um dieselben Logos handelt, die der Abmahnung der Klägerin zu 2 im Jahr 1993 zugrunde lagen. Es ist auch offen, wann die Klägerin zu 1 Kenntnis von der Internetwerbung gemäß Antrag 1.1 (d) erlangt hat. Damit fehlt es in der Revisionsinstanz an einer Grundlage für eine abschließende Beurteilung der Verwirkung dieses Anspruchs.
66
cc) Die Beklagten haben ferner die Einrede der Verjährung erhoben. Ob diese Einrede begründet ist, hängt davon ab, wann die Beklagten die Verwendung der konkret beanstandeten Logos für den Betrieb und die Bewerbung ihres Restaurants sowie in der Internetwerbung aufgenommen haben und wann die Klägerinnen davon Kenntnis erlangten. Dazu ist bislang nichts festgestellt.
67
3. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag zu 1.1 (e) der Klägerin zu 1 ohne Rechtsfehler abgewiesen. Dieser Antrag ist durch Verwendung der Begriffe „Merchandising-Artikel und Souvenirs“ bereits zu unbestimmt (siehe oben Rn. 32). Die Abweisung des gegen den Vertrieb und die Bewerbung bestimmter im Antrag abgebildeter Produkte gerichteten Hilfsantrags hält mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung revisionsrechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand.
68
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Anspruch der Klägerin zu 1 aus Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG insoweit nicht ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung ist stets unzulässig die Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen.
69
Das Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, dass die von den Beklagten zu 1 und 3 beworbenen und vertriebenen Merchandising-Artikel gemäß Klageantrag zu 1.1 (e) entsprechenden Artikeln ähnlich sind, die in den von der Klägerin zu 1 betriebenen Gaststätten in Köln, Berlin und München, aber auch von anderen zur Klägergruppe gehörenden Hard-Rock-Cafés weltweit vertrieben werden.
70
Das Berufungsgericht ist sodann aber von einem zu engen Verständnis der Täuschungsabsicht im Sinne der Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ausgegangen. Weder dem gesetzlichen Tatbestand noch dem Sinn und Zweck der Bestimmung, einen Schutz der Verbraucher vor Irreführungen zu gewährleisten, kann eine Beschränkung dieser Vorschrift auf Fälle entnommen werden, in denen die Täuschung über den Ursprung der beworbenen Ware alleiniges Motiv der Werbung ist (vgl. Ullmann in Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl., Anhang zu § 3 Abs. 3 (Nr. 13) UWG Rn. 14). Es reicht auch aus, wenn der Werbende mit bedingtem Vorsatz handelt, also eine Täuschung von Verbrauchern lediglich für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (vgl. Köhler in Köhler /Bornkamm aaO Anhang zu § 3 III Rn. 13.7; Ullmann aaO). Schließlich kommt es für Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht darauf an, ob die Beklagten in Deutschland den Vertrieb mit dem charakteristischen Hard Rock-Logo gekennzeichneter Merchandising-Artikeln vor den Klägerinnen begonnen haben (vgl. Ullmann aaO Rn. 6) oder ob sie zu diesem Zeitpunkt bösgläubig gehandelt haben.
71
Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch ist vielmehr die anhand objektiver Indizien zu ermittelnde Motivation der Beklagten beim fortgesetzten Vertrieb der fraglichen Merchandising-Produkte maßgeblich. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts inzwischen von der Klägergruppe 140 offizielle Filialen in über 50 Ländern betrieben werden, davon drei in Deutschland, und dass die Gaststätte der Beklagten zu 1 in der von vielen ausländischen Touristen frequentierten Heidelberger Hauptstraße liegt. Unter diesen Umständen liegt die Annahme nahe, dass sich die Beklagten beim Vertrieb der MerchandisingProdukte schon seit längerem bewusst jedenfalls auch den Umstand zunutze machen, dass zahlreiche ausländische Besucher bei ihnen derartige Produkte in der Meinung erwerben werden, es handele sich um Erzeugnisse der ihnen bekannten Gastronomiekette der Klägerinnen. Hinsichtlich auswärtiger deutscher Besucher, die die Restaurants der Klägerin in Berlin, Köln und München kennen, dürfte es sich nicht anders verhalten.
72
Auch wenn ursprünglich eine Täuschungsabsicht der Beklagten gefehlt haben mag, weil die Erzeugnisse der Klägerinnen in Deutschland nicht vertrieben wurden, kann sich das ohne weiteres geändert haben, nachdem die Klägerinnen eigene Cafés in Deutschland eröffnet haben. Es steht auch fest, dass die Gründer der Beklagten zu 1 das Geschäftsmodell des ersten, seit 1971 in London betriebenen Hard-Rock-Cafés übernommen haben. Die Produkte der Beklagten sind danach an diejenigen der Klägerinnen angelehnt und nicht etwa umgekehrt.
73
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich der Hilfsantrag der Klägerin zu 1 auch als aus §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 UWG begründet erweisen.
74
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts können Verbraucher , die zwar die Gastronomiebetriebe der Klägerseite kennen, aber nicht wissen , dass die Gaststätte der Beklagten zu 1 nicht dazu gehört, zu der Fehlvorstellung gelangen, dass die von der Beklagten zu 1 angebotenen Merchandising -Artikel unter der Verantwortung der Klägerseite hergestellt oder vertrieben werden. Für diesen Teil der Verbraucher, der nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht unerheblich ist, hält das Berufungsgericht eine Irreführung über die betriebliche Herkunft im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG sowie das Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG für gegeben. Diese Annahme lässt auf der Grundlage der festgestellten Umstände keinen Rechtsfehler erkennen. Danach ist davon auszugehen, dass ein großer Teil der Kunden der Beklagten zu 1 für Merchandising-Artikel auf ortsfremde Gäste entfällt, die Hauptzielgruppe für den Verkauf derartiger Produkte sind und von dem das Geschäftsmodell der Klägerinnen kopierenden, in bester touristischer Lage Heidelbergs gelegenen Restaurant der Beklagten zu 1 angelockt werden.
75
bb) Das Berufungsgericht hat die wettbewerbliche Relevanz der Fehlvorstellung dieser Verbrauchergruppe zugunsten der Klägerin zu 1 unterstellt, dazu aber keine abschließenden Feststellungen getroffen. Die wettbewerbliche Relevanz folgt im Streitfall indes schon daraus, dass es sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerinnen bei den Merchandising-Artikeln der Hard-RockCafés um Sammlerobjekte handelt, durch die der Besitzer in bestimmten Kreisen als vielgereister Mensch ausgewiesen wird. Diesen Verbrauchern kommt es regelmäßig entscheidend darauf an, ihre Souvenirs in offiziellen Restaurants der Hard-Rock-Gruppe zu erwerben und nicht in einer von dieser nicht autorisierten Gaststätte, die das Geschäftsmodell des ersten Hard-Rock-Cafés in London kopiert hat.
76
cc) Trotz einer unterstellt wettbewerblich relevanten Irreführung hat das Berufungsgericht im Streitfall Ansprüche nach den §§ 3, 5 UWG in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verneint. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
77
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine geringe Irreführungsgefahr in besonderen Ausnahmefällen hinzunehmen ist, wenn die Belange der Allgemeinheit nicht erheblich beeinträchtigt werden. Eine solche Ausnahme kommt als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes insbesondere dann in Betracht, wenn durch das Verbot ein wertvoller Besitzstand an einer Individualkennzeichnung zerstört würde (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Klosterbrauerei, mwN). Ob eine solche Ausnahme angenommen werden kann, bestimmt sich aufgrund einer Abwägung der Interessen der Parteien sowie der Allgemeinheit.
78
Dabei gibt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Streitfall keinen Anlass, die individuellen Interessen der Klägerin zu 1 an der Unterbindung der angegriffenen Handlungen außer Betracht zu lassen. Die Klägerinnen haben zahlreiche E-Mails enttäuschter Kunden vorgelegt, die sich bei ihnen über bei der Beklagten gekaufte Produkte beschwert haben. Die Klägerin zu 1 muss daher eine Beeinträchtigung ihres Rufs befürchten. Hinzu kommt die durch den Irrtum vieler Kunden, das Restaurant der Beklagten zu 1 gehöre zur Gruppe der Klägerinnen, hervorgerufene Marktverwirrung. Diese Interessen der Klägerin zu 1 haben erhebliches Gewicht.
79
Anders als das Berufungsgericht annimmt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass die Klägerinnen zu 2 und 3 den Vertrieb der angegriffenen Merchandising-Artikel durch die Beklagte zu 1 nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Jahre 1993 bis zum Jahr 2008 nicht beanstandet haben. Dieser Umstand hat für die Interessenabwägung bei der Prüfung einer Einschränkung des Irreführungsverbots unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit keine maßgebliche Bedeutung. Andernfalls würde der Grundsatz ausgehöhlt, dass das für die Verwirkung maßgebliche Zeitmoment mit jedem Verkauf eines mit dem Hard-Rock-Logo gekennzeichne- ten Produkts durch die Beklagte zu 1 neu beginnt (vgl. BGH, GRUR 2012, 928 Rn. 22 f. - Honda-Grauimport).
80
Nicht zugestimmt werden kann auch der Auffassung des Berufungsgerichts , den Interessen derjenigen Teile des angesprochenen Verkehrs, die durch das Angebot der Beklagten irregeführt würden, komme nur geringes Gewicht zu. Für sie wird häufig der Wunsch, ein Originalprodukt der Klägerinnen zu erwerben und ihre Sammlung authentischer Merchandising-Artikel zu vervollständigen , maßgebliches Kaufmotiv sein. Im Übrigen hat die Klägerin zu 1 vorgetragen, dass den Kunden der Beklagten zu 1 Merchandising-Produkte schlechterer Qualität als in den Restaurants der Klägerinnen angeboten werden. Diesem Vorbringen hat das Berufungsgericht - wie die Revision rügt - keine hinreichende Beachtung geschenkt.
81
Anders als das Berufungsgericht meint, ist den Beklagten auch nicht durch den langjährigen unbeanstandeten Vertrieb von Merchandising-Artikeln im Zusammenhang mit ihrer Gaststätte ein schutzwürdiger Besitzstand erwachsen. Schutzwürdig könnte allenfalls ein Interesse der Beklagten zu 1 an der als Dauerhandlung anzusehenden Fortführung der Geschäftsbezeichnung ihrer Gaststätte sein. Demgegenüber kommt ein schutzwürdiger Besitzstand am weiteren Vertrieb irreführender Merchandising-Artikel schon deshalb nicht in Betracht , weil gleichartige Verletzungshandlungen, die zeitlich unterbrochen auftreten , jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch auslösen. Ebenso wenig wie im Markenrecht (vgl. BGH, GRUR 2012, 928 Rn. 22 f. - Honda-Grauimport) kann im Wettbewerbsrecht ein Recht anerkannt werden, irreführende Wettbewerbshandlungen zeitlich unbegrenzt fortzusetzen. Im Streitfall kommt hinzu, dass die Gründer der Beklagten zu 1 für ihr Restaurant bewusst die Geschäftsidee des ersten Hard-Rock-Cafés der Klägerinnen in London übernommen haben. Auch wenn darin mangels Marken und Tätigkeit der Klägerinnen in Deutschland zum damaligen Zeitpunkt keine Rechtsverletzung gelegen hat, war dieses Verhalten doch mit dem Mangel behaftet, dass es ohne Vereinbarung mit den Inhabern des Londoner Hard-Rock-Cafés und ohne deren Wissen begonnen wurde. Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eines Verbots für die Beklagten kann auch dieser Aspekt nicht unberücksichtigt bleiben.
82
Im Übrigen standen in den Fällen, in denen der Senat ausnahmsweise eine Einschränkung des Irreführungsverbots unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit angenommen hat, wesentlich längere Zeiträume der unbeanstandeten Ausübung des irreführenden Verhaltens als im Streitfall in Rede (vgl. BGH, GRUR 2003, 628, 631 - Klosterbrauerei: 160 Jahre; BGH, GRUR 1977, 159, 161 - Ostfriesische Tee Gesellschaft: über 60 Jahre).
83
c) Das Berufungsurteil hat indes Bestand, soweit der Hilfsantrag zu 1.1 (e) und die auf diesen Antrag rückbezogenen Ansprüche der Klägerin zu 1 gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden sind (§ 561 ZPO). Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte zu 2 bei der Denic als Inhaberin des Domainnamens www.hardrockcafe.de registriert. Es ist aber weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass in der Person der Beklagten zu 2 Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr hinsichtlich des Vertriebs der konkret beanstandeten Merchandising-Artikel besteht.
84
d) Der Senat hat über den gegen die Beklagten zu 1 und zu 3 gerichteten Hilfsantrag zu 1.1 (e) der Klägerin zu 1 selbst zu entscheiden, weil es insoweit keiner weiteren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin zu 1 kann gemäß §§ 8, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 UWG von den Beklagten zu 1 und 3 verlangen, dass sie Angebot, Vertrieb und Bewerbung der Merchandising-Artikel in der konkret im Antrag wiedergegebenen Aufmachung unterlassen.
85
e) Auch die auf den Hilfsantrag zu 1.1 (e) rückbezogenen Auskunfts- und Schadenersatzfeststellungsanträge zu 1.2 und 1.3 gegen die Beklagten zu 1 und 3 stehen der Klägerin zu 1 grundsätzlich zu.
86
aa) Allerdings haben die Beklagten in den Tatsacheninstanzen die Einrede der Verjährung erhoben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wusste die Klägerin zu 2 jedenfalls ab August 1993, dass die Beklagte zu 1 im Zusammenhang mit ihrer Gaststätte Bekleidungsstücke und andere Gegen- stände mit dem Logo „Hard Rock Cafe“ vertreibt. Diese Kenntnis hat sich die Klägerin zu 1 als Betreiberin der deutschen Hard Rock Cafés zurechnen zu lassen. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 11 UWG begann dann mit jedem nach August 1993 erfolgten wettbewerbswidrigen Verkauf eines mit diesem Logo gekennzeichneten Merchandising-Artikels. Die Pflicht zu Auskunft und Schadenersatz ist daher auf Verletzungshandlungen beschränkt, die nicht mehr als sechs Monate vor Klageerhebung, also nach dem 15. Januar 2009, begangen worden sind.
87
bb) Außerdem besteht die Pflicht zur Auskunft nur in dem für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs erforderlichen Umfang (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1987 - I ZR 70/85, GRUR 1987, 364, 365 = WRP 1987, 466 - Vier-Streifen-Schuh). Da sich der Verkauf von Merchandising-Artikeln in der Gaststätte der Beklagten zu 1 nur an Endverbraucher richtet, bedarf es nicht der Angabe von Namen und Anschriften der Käufer oder einzelner Lieferungen , aufgeschlüsselt nach Liefermengen und -zeiten.
88
f) Der Vernichtungsantrag zu 1.4 der Klägerin zu 1, der sich allein aus § 8 Abs. 1 UWG ergeben könnte, ist ebenso wie der entsprechende Antrag der Klägerin zu 2 (dazu oben Rn. 46) nicht entscheidungsreif.
89
g) Der Beklagte zu 3 haftet als Geschäftsführer im selben Umfang wie die Beklagte zu 1, da er jedenfalls Kenntnis von den rechtsverletzenden Verkäufen in der Gaststätte der Beklagten zu 1 hatte und sie nicht unterbunden hat.
90
4. Das Berufungsurteil enthält für die Abweisung der Anträge zu 2 und 3 der Klägerin zu 1 keine Begründung. Offenbar hat das Berufungsgericht auch diese Ansprüche als verwirkt angesehen. Das trifft allerdings, wie oben (Rn. 21 ff.) ausgeführt, nicht zu.
91
a) Die Abweisung der Anträge zu 2.1 und 3 der Klägerin zu 1 (Verzicht auf bestimmte Domainnamen gegenüber der Denic) hat indes im Ergebnis Bestand. Die Klägerin zu 1 macht keine kennzeichenrechtlichen Ansprüche geltend. Aus den von ihr allein erhobenen wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen kann sich kein Anspruch ergeben, auf bestimmte Domainnamen gegenüber der Denic zu verzichten.
92
b) Mit dem Antrag zu 2.2 will die Klägerin zu 1 der Beklagten zu 2 verbieten , ein Restaurant unter bestimmten im Antrag abgebildeten Hard Rock-Logos auf bestimmten Webseiten zu bewerben. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin zu 1 diesen Antrag auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche stützen kann. Der Senat hat für die Beurteilung der Verjährungseinrede der Beklagten keine Grundlage , weil offen ist, seit wann die Klägerin zu 1 von der beanstandeten Internetwerbung Kenntnis hatte. Da der Senat insoweit nicht selbst in der Sache ent- scheiden kann, bedarf es für den Antrag zu 2.2 der Klägerin zu 1 einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
93
5. Die Abweisung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrags der Klägerin zu 1 durch das Berufungsgericht ist zu bestätigen, soweit er sich gegen die Beklagte zu 2 richtet. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich , dass in der Person der Beklagten zu 2, die bei der Denic als Inhaberin des Domainnamens www.hard-rockcafe.de registriert ist, Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr hinsichtlich des Betriebs oder der Bewerbung eines Restaurants mit den im Hilfsantrag aufgeführten Ausstattungsmerkmalen besteht.
94
Im Übrigen hat die Zurückweisung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrags der Klägerin zu 1 keinen Bestand. Das Berufungsurteil beruht auch insoweit auf den Erwägungen zu Verwirkung und Irreführung, die rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten (siehe oben Rn. 21 ff. und 70).
95
Über den Hilfsantrag ist zu entscheiden, da er sich gegen den Betrieb und die Bewerbung eines Restaurants in bestimmter Weise richtet und daher eine Einschränkung des hinsichtlich Restaurantbetrieb und -bewerbung unter der Bezeichnung „Hard Rock“ unbegründeten Antrags zu 1.1 (a) darstellt.
96
Die Sache ist insoweit nicht zur Endentscheidung reif, weil es noch weiterer Feststellungen bedarf. Die in dem Hilfsantrag aufgeführten, mit a) bis d) bezeichneten vier Merkmale von Restaurantbetrieb oder -werbung sind zwar kumulativ verknüpft. Das Merkmal b) entspricht dabei dem Hilfsantrag zu 1.1 (e), der begründet ist. Allerdings kann den Beklagten der Betrieb eines Restaurants unter der Bezeichnung „Hard Rock Café“ und die Werbung dafür nicht schon allein deshalb untersagt werden, weil dort Merchandising-Artikel entsprechend den konkret im Antrag zu 1.1 (e) bezeichneten Produkten ange- boten, vertrieben oder beworben werden. Vielmehr kommt es insoweit darauf an, ob die Beklagten ein Unternehmenskennzeichenrecht mit besserer Priorität als die Rechte der Klägerinnen erworben haben.
97
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Klägerin zu 1 keine Ansprüche gegen die Verwendung des Slogans „Help the Planet“ (Merk- mal d) des Hilfsantrags) durch die Beklagten zustehen. Die Begründetheit des Hilfsantrags hängt daher davon ab, ob die Klägerin zu 1 den Beklagten zu 1 und 3 die Verwendung jedenfalls eines der im Antrag zu 1.1 (a) aufgeführten Logos oder der in Merkmal c) näher beschriebenen Inneneinrichtung verbieten lassen kann. Dazu bedarf es weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts. Ein Unterlassungsanspruch bezüglich eines dieser Merkmale reicht zur Begründung des Hilfsantrags aus, weil sich das jeweils andere Merkmal wie auch die Merkmale b) und d) dann als Überbestimmung darstellen.
98
6. Somit hat das Berufungsurteil im Hinblick auf die Klägerin zu 1 hinsichtlich der Abweisung der Klageanträge zu 1.1 (a) (Betrieb und Bewerben eines Restaurants unter der Bezeichnung „Hard Rock“), 1.1 (b) (Slogan „HELP THE PLANET“; Revision nicht zugelassen), des Hauptantrags zu 1.1 (e), des Hilfsantrags zu 1.1 (e) - jedoch nur in Bezug auf die Beklagte zu 2 -, der auf diese Anträge rückbezogenen Anträge zu 1.2 bis 1.4 sowie der Anträge zu 2.1 und 3 Bestand. Der Hilfsantrag zu 1.1 (e) der Klägerin zu 1 (Vertrieb bestimmter Merchandising-Artikel) und die auf diesen rückbezogenen Ansprüche zu 1.2 (mit den oben Rn. 45 dargelegten Einschränkungen) und 1.3 sind begründet. Der Senat hat davon abgesehen, in den Unterlassungstenor eine Ordnungsmit- telandrohung aufzunehmen. Die beantragte Androhung „eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden angemessen erhöhten Ord- nungsgeldes“ lässt nicht erkennen, womit die Beklagten in jedem Fall einer Zu- widerhandlung rechnen müssen. Eine Festlegung in dem Sinne, dass im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen jeweils höhere Ordnungsmittel festgesetzt werden, kommt im Erkenntnisverfahren ohnehin nicht in Betracht.
99
Im Übrigen vermag der Senat über die Revision der Klägerin zu 1 nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache ist insoweit nicht zur Endentscheidung reif, weil zur Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche erforderliche Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 07.05.2010 - 7 O 275/09 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2011 - 6 U 94/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Aug. 2013 - I ZR 188/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Aug. 2013 - I ZR 188/11

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Aug. 2013 - I ZR 188/11 zitiert 16 §§.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Markengesetz - MarkenG | § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

Markengesetz - MarkenG | § 5 Geschäftliche Bezeichnungen


(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 11 Verjährung


(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr. (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn 1. der Anspruch entstanden ist und2. der Gläubiger von

Markengesetz - MarkenG | § 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche


(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen.

Markengesetz - MarkenG | § 20 Verjährung


Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19c genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas e

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Aug. 2013 - I ZR 188/11 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Aug. 2013 - I ZR 188/11 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2012 - I ZR 17/11

bei uns veröffentlicht am 18.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 17/11 Verkündet am: 18. Januar 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2002 - I ZR 276/99

bei uns veröffentlicht am 07.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 276/99 Verkündet am: 7. November 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2001 - I ZR 138/99

bei uns veröffentlicht am 22.11.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 138/99 Verkündet am: 22. November 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2010 - I ZR 42/08

bei uns veröffentlicht am 10.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 42/08 Verkündet am: 10. Juni 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 15. Aug. 2013 - I ZR 188/11.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2018 - I ZR 236/16

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

- 1 - BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 236/16 Verkündet am: 28. Juni 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja kein

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2014 - I ZR 86/12

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 86/12 Verkündet am: 6. Februar 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Peter Fechter UrhG §

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2014 - I ZR 164/12

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

Berichtigt durch Beschluss vom 10. Juli 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 164/12 Verkündet am: 22. Januar 2014 Führinger Justiza

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2016 - I ZR 241/14

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 241/14 Verkündet am: 23. Juni 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Referenzen

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Auch längere Untätigkeit des Markeninhabers gegenüber bestimmten gleichartigen Verletzungshandlungen kann kein berechtigtes Vertrauen eines Händlers begründen, der Markeninhaber dulde auch künftig sein Verhalten und werde weiterhin nicht gegen solche - jeweils neuen - Rechtsverletzungen vorgehen. Der Verwirkungseinwand, der auf einen im Vertrauen auf die Benutzungsberechtigung geschaffenen schutzwürdigen Besitzstand gegründet ist, darf nämlich nicht dazu führen, dass dem Benutzer eine zusätzliche Rechtsposition eingeräumt wird und die Rechte des nach Treu und Glauben nur ausnahmsweise und in engen Grenzen schutzwürdigen Rechtsverletzers über die- se Grenzen hinaus erweitert werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803 Rn. 29 = WRP 2008, 1192, 1195 - HEITEC). Rechtsfolge der allgemeinen Verwirkung auf der Grundlage des § 242 BGB ist im Markenrecht allein, dass ein Markeninhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete, bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag (vgl. Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB [2009], § 242 Rn. 304; MünchKomm.BGB/Roth/Schubert, 6. Aufl., § 242 Rn. 331). Ein Freibrief für künftige Schutzrechtsverletzungen ist damit nicht verbunden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19c genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19c genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 138/99 Verkündet am:
22. November 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
shell.de

a) Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich
grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor.

b) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens
als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen
unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.

c) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als DomainNamen
im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft
des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15
Abs. 3 MarkenG.

d) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht
, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden
Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der
Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger
eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt
unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein
besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der
Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der InternetAdresse
einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.

e) Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain
-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch
auf Löschung des Domain-Namens zu.
BGH, Urt. v. 22. November 2001 – I ZR 138/99 – OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. März 1999 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Abänderung aufgehoben. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts München I, 21. Zivilkammer, vom 27. Mai 1998 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Zeichen “shell.de” außerhalb des geschäftlichen Verkehrs im Internet als Domain-Name zu verwenden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Verwendung der im Tatbestand wiedergegebenen Homepage und/oder des Domain-Namens “shell.de” in der Werbung für Textverarbeitung, Übersetzungen, Durchführung von Recherchen, Erstellung und Produktion von Printbeiträgen entstanden ist oder noch entstehen wird. Der Beklagte wird ferner verurteilt, gegenüber der DENIC auf die Registrierung des Domain-Namens “shell.de” zu verzichten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 51 % und der Beklagte 49 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 71 %, der Beklagte 29 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die für den Beklagten registrierte Internet-Adresse ªshell.deº.
Die Klägerin ist die Deutsche Shell GmbH. Sie ist ein Tochterunternehmen des weltweit bekannten Mineralölunternehmens Shell. Sie wurde am 12. Oktober 1917 unter dem Namen Deutsche Shell Aktiengesellschaft gegründet und vor kurzem in eine GmbH umgewandelt. Die Muttergesellschaft der Klägerin ist Inhaberin zweier Wortmarken ªSHELLº, die eine eingetragen u.a. für Treibstoffe aller Art (Zeitrang 31.3.1955), die andere eingetragen für eine Fülle von Dienstleistungen, u.a. im Bereich des Marketing, der Datenverarbeitung und der Ausbildung (Zeitrang 2.4.1979). Der Beklagte heiût Andreas Shell. Er betreibt im Nebenberuf ein Unternehmen, das u.a. Übersetzungen sowie die Erstellung von Pressetexten anbietet.
Ein Unternehmen (im folgenden: ISB), das auch Inhaberin einer Vielzahl anderer Domain-Namen ist, lieû bei der DENIC die Adresse ªshell.deº im April 1996 für sich registrieren und bot der Klägerin kurz darauf an, ihren Internet-Auftritt unter diesem Domain-Namen zu konzipieren und zu organisieren. Nachdem die Klägerin auf dieses Angebot nicht eingegangen war, bot ISB die Internet-Adresse ªshell.deº dem Beklagten an. Der Beklagte nahm dieses Angebot an ± er ist inzwischen Inhaber dieses Domain-Namens ± und richtete unter der Adresse ªshell.deº die nachstehend wiedergegebene, im Original in den Farben rot und gelb gehaltene Homepage ein, mit der er auf sein Unternehmen hinwies:

Die Klägerin hat die Verwendung der Internet-Adresse ªshell.deº durch den Beklagten als eine Verletzung ihrer berühmten Marken sowie als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat den Beklagten auf Unterlassung der Verwendung des Domain-Namens ªshell.deº und der oben wiedergegebenen Homepage in Anspruch genommen und beantragt, die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz festzustellen. Ferner hat sie Auskunft sowie die Umschrei-
bung des Domain-Namens ªshell.deº auf sich begehrt. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat es dem Beklagten untersagt,
1. das Zeichen ªShell.deº im Internet als Domain-Namen zu verwenden ; 2. in der Werbung für Textverarbeitung, Übersetzungen, Durchführung von Recherchen, Erstellung und Produktion von Printbeiträgen die oben wiedergegebene Homepage und/oder den Domain-Namen ªShell.deº zu verwenden.
Ferner hat das Landgericht die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen Handlungen nach Ziffer 2 festgestellt und den Beklagten zur Erteilung einer Auskunft verurteilt. Soweit die Klägerin mit der Klage die Umschreibung des Domain-Namens ªShell.deº auf sich begehrt hatte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil des Landgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt. Dabei hat der Beklagte das Ziel der vollständigen Klageabweisung verfolgt, während sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage mit dem Umschreibungsantrag gewendet hat. Hilfsweise zu diesem Antrag hat sie im Berufungsverfahren beantragt, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der DENIC auf die Registrierung des Domain-Namens ªshell.deº zu verzichten.
Der Beklagte hat im Berufungsverfahren eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, durch die er sich gegenüber der Klägerin verpflichtet hat, das Zeichen ªshell.deº als Domain-Namen im Internet nicht mehr im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Die Homepage hat er entsprechend verändert.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten im wesentlichen zurückgewiesen ; nur hinsichtlich des Auskunftsantrags hat es die Klage abgewiesen , nachdem der Beklagte die Auskunft erteilt hatte. Auf die Berufung der Klägerin hat es den Beklagten zusätzlich verurteilt, gegenüber der DENIC Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten in die Umschreibung des DomainNamens ªshell.deº auf die Klägerin einzuwilligen (OLG München WRP 1999, 955).
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin sowohl hinsichtlich der generellen Verwendung des Domain-Namens ªshell.deº als auch hinsichtlich des Einsatzes der oben wiedergegebenen Homepage sowie des Domain-Namens ªshell.deº für das Übersetzungs- und Pressebüro des Beklagten bejaht und diesen Anspruch aus § 12 BGB abgeleitet. Eine Internet-Adresse könne Kennzeichnungs- und Namensfunktion besitzen. Für ªshell.deº gelte dies bereits wegen der überragenden Bekanntheit und Berühmtheit des Namens und der Marke ªShellº; dies führe dazu, daû derjenige, der die Internet-Adresse ªshell.deº anwähle, eine Homepage der Klägerin und nicht die einer ihm unbekannten Person mit dem Familiennamen Shell erwarte. Zwar komme einer juristischen Person Namens- und Firmenschutz nur in ihrem Funktionsbereich zu; insbesondere sei im Rahmen des § 12 BGB nur das geschäftliche Interesse der Klägerin
schutzwürdig. Hierzu zähle aber auch das Interesse der Klägerin, im geschäftlichen Bereich nicht behindert zu werden. Die Klägerin werde aber behindert, wenn Interessenten, die mit ihr Kontakt aufnehmen wollten, fehlgeleitet würden und auf der Homepage des Beklagten landeten. Dem Beklagten sei es eher zuzumuten, sich von der Klägerin abzusetzen, als umgekehrt. Schlieûlich bestehe auch ein Interesse der Allgemeinheit, durch den Domain-Namen ªshell.deº nicht auf eine falsche Fährte gelockt zu werden.
Im Streitfall komme noch hinzu, daû der Beklagte die Registrierung des Domain -Namens von einem Dritten übernommen habe, dem es in grob sittenwidriger Weise darum gegangen sei, durch Registrierung des Domain-Namens ªshell.deº mit der Klägerin ins Geschäft zu kommen. Da die Klägerin gegen den Dritten ohne weiteres hätte vorgehen können, hafte der Registrierung ein Makel an, den auch der Beklagte gegen sich gelten lassen müsse.
Die vom Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung führe nicht zu einer Erledigung des Rechtsstreits. Denn es bleibe dabei, daû der Beklagte auch weiterhin unter dem Domain-Namen ªshell.deº erreichbar sei und Dritte über ªshell.deº in geschäftlichen Kontakt zu ihm treten könnten. Im übrigen ändere die Unterlassungserklärung auch nichts daran, daû die Klägerin weiterhin gehindert sei, ªshell.deº für sich registrieren zu lassen und im Internet zu verwenden.
Das Berufungsgericht hat ferner einen Anspruch der Klägerin auf Überschreibung des Domain-Namens bejaht. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung sei es sinnvoll, auf vergleichbare Fälle zurückzugreifen, so etwa auf die patentrechtliche Vindikation (§ 8 Satz 2 PatG) oder auf den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB. So wie der Grundbuchstand im Falle des § 894
BGB nicht mit der Rechtslage im Einklang stehe, verhalte es sich mit der Registrierung des Domain-Namens zugunsten des Beklagten.
II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. Nach der Unterwerfungserklärung des Beklagten kann die Klägerin nicht mehr verlangen, daû der Beklagte die Verwendung der Internet-Adresse ªshell.deº im geschäftlichen Verkehr unterläût (1.). Dagegen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend auch in der privaten Verwendung dieser Adresse eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin gesehen (2.). Auch die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht (3.). Schlieûlich besteht kein Anspruch der Klägerin auf Umschreibung des Domain-Namens auf sie; sie kann lediglich beanspruchen, daû der Beklagte gegenüber der DENIC auf den streitigen Domain-Namen verzichtet (4.).
1. Zum Unterlassungsantrag hinsichtlich der Verwendung des Domain-Namens im geschäftlichen Verkehr:
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, soweit dem Beklagten die Verwendung von ªshell.deº im geschäftlichen Verkehr untersagt worden ist.

a) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 12 BGB auch insoweit bejaht, als es um eine Verwendung des fraglichen Domain-Namens im geschäftlichen Verkehr geht. Dies begegnet Bedenken.
Mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 ist an die Stelle verschiedener kennzeichenrechtlicher Regelungen, die früher im Warenzeichengesetz oder im UWG enthalten waren oder den Generalklauseln der §§ 1 und 3 UWG oder des § 823 BGB entnommen wurden, eine umfassende, in sich
geschlossene kennzeichenrechtliche Regelung getreten, die im allgemeinen den aus den Generalklauseln hergeleiteten Schutz verdrängt. Wie der Senat bereits für die bekannte Marke (BGHZ 138, 349, 351 f. ± MAC Dog; BGH, Urt. v. 14.1.1999 ± I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 995 = WRP 1999, 931 ± BIG PACK; Urt. v. 29.4.1999 ± I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 73 = WRP 1999, 1279 ± SZENE; Urt. v. 20.10.1999 ± I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 ± ARD-1; BGHZ 147, 56, 60 f. ± Tagesschau; BGH, Urt. v. 26.4.2001 ± I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 171 = WRP 2001, 1320 ± Bit/Bud) sowie für geographische Herkunftsbezeichnungen (BGHZ 139, 138, 139 f. ± Warsteiner II; BGH, Urt. v. 10.8.2000 ± I ZR 126/98, GRUR 2001, 73, 76 = WRP 2000, 1284 ± Stich den Buben; Urt. v. 19.9.2001 ± I ZR 54/96, GRUR 2002, 160, 161 = WRP 2001, 1450 ± Warsteiner III) entschieden hat, ist in dem Anwendungsbereich der jeweiligen Bestimmungen des Markengesetzes für die gleichzeitige Anwendung der §§ 1 und 3 UWG oder des § 823 BGB grundsätzlich kein Raum. Nicht anders verhält es sich mit dem nunmehr in §§ 5, 15 MarkenG geregelten Schutz des Unternehmenskennzeichens. Dieser zeichenrechtliche Schutz geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1998 ± I ZR 241/95, GRUR 1998, 696, 697 = WRP 1998, 604 ± Rolex-Uhr mit Diamanten; eingehend Goldmann, Schutz des Unternehmenskennzeichens, § 16 Rdn. 28 ff.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 5 Rdn. 7; Schwerdtner in MünchKomm.BGB , 4. Aufl., § 12 Rdn. 56; a.A. Fezer, MarkenR, 3. Aufl., § 2 MarkenG Rdn. 4; § 15 MarkenG Rdn. 21 f.; vgl. hierzu auch Teplitzky in Groûkomm.UWG, § 16 Rdn. 18 ff.; Bettinger, GRUR Int. 1997, 402, 416 Fn. 86a; ders., CR 1998, 243).

b) Ob die Klägerin sich hinsichtlich einer Verwendung des Domain-Namens ªshell.deº im geschäftlichen Verkehr auf ihre ± wie das Berufungsgericht festge-
stellt hat ± überragend bekannte Wortmarke und Unternehmenskennzeichnung ªShellº stützen kann (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG), kann hier offenbleiben (vgl. dazu unten unter II.3.a). Denn aufgrund der vom Beklagten abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung fehlt es ± wie die Revision mit Erfolg rügt ± an dem für den Unterlassungsanspruch stets vorauszusetzenden Merkmal der Begehungsgefahr, hier in der Form der Wiederholungsgefahr (BGH, Urt. v. 9.11.1995 ± I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 ± Wegfall der Wiederholungsgefahr I; Beschl. v. 16.11.1995 ± I ZR 229/93, GRUR 1997, 379, 380 = WRP 1996, 284 ± Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Urt. v. 10.7.1997 ± I ZR 62/95, GRUR 1998, 483, 485 = WRP 1998, 296 ± Der M.-Markt packt aus; Urt. v. 26.10.2000 ± I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 ± TCM-Zentrum; Urt. v. 31.5.2001 ± I ZR 82/99, GRUR 2002, 180 f. = WRP 2001, 1179 ± Weit-Vor-Winter-Schluû-Verkauf). Dagegen kann nicht mit dem Berufungsgericht eingewandt werden, die Beibehaltung der Internet-Adresse für eine private Homepage des Beklagten und seiner Familie erlaube es Dritten, mit dem Beklagten auch in geschäftlichen Dingen Kontakt aufzunehmen. Diese Erwägung berücksichtigt nicht hinreichend, daû es für das Handeln im geschäftlichen Verkehr auf die erkennbar nach auûen tretende Zielrichtung des Handelnden ankommt. Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl. Rdn. 208). Das Verhalten ist dann ausschlieûlich dem privaten Bereich auûerhalb von Erwerb und Berufsausübung zuzurechnen.
2. Zum Unterlassungsantrag hinsichtlich der Verwendung des Domain-Namens auûerhalb des geschäftlichen Verkehrs:
Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daû das Berufungsgericht dem Beklagten die Verwendung des Domain-Namens ªshell.deº auûerhalb des geschäftlichen Verkehrs untersagt hat. Der Klägerin steht insofern ein Anspruch auf Unterlassung aus § 12 BGB zu.

a) Auch wenn ein namensrechtlicher Schutz von Unternehmenskennzeichen aus § 12 BGB im geschäftlichen Bereich im Hinblick auf die speziellen Bestimmungen des Markengesetzes im allgemeinen nicht in Betracht kommt, kann gegenüber einem Handeln im privaten Verkehr ± also auûerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 5, 15 MarkenG ± die Anwendbarkeit des § 12 BGB oder des § 823 Abs. 1 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. zu § 12 BGB BGH GRUR 1998, 696, 697 ± Rolex-Uhr mit Diamanten).
Allerdings werden die Voraussetzungen des § 12 BGB bei einer Verwendung des Namens auûerhalb des geschäftlichen Verkehrs häufig nicht vorliegen. Zwar ist nach § 12 BGB auch die Firma oder ein unterscheidungskräftiger Firmenbestandteil einer Gesellschaft oder eines einzelkaufmännischen Unternehmens geschützt (zum Firmenbestandteil BGHZ 24, 238, 240 f. ± Tabu I; Teplitzky aaO § 16 Rdn. 15). Der aus § 12 BGB abgeleitete namensrechtliche Schutz einer Firma oder eines Firmenbestandteils ist jedoch stets auf den Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschränkt und reicht nur so weit, wie geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.1975 ± I ZR 128/74, GRUR 1976, 379, 380 f. = WRP 1976, 102 ± KSB; GRUR 1998, 696, 697 ± Rolex-Uhr mit Diamanten; Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 246). Diese Voraus-
setzung ist bei einer Benutzung des Namens eines Unternehmens durch einen Dritten auûerhalb des geschäftlichen Verkehrs im allgemeinen nicht gegeben.

b) Im Streitfall wird jedoch auch durch die private Nutzung der Bezeichnung ªShellº als Domain-Name in das Namensrecht der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft eingegriffen.
aa) Läût ein nichtberechtigter Dritter dieses Kennzeichen als DomainNamen registrieren, werden die schutzwürdigen Interessen des Kennzeicheninhabers massiv beeinträchtigt, weil die mit dieser Bezeichnung gebildete InternetAdresse mit der Top-Level-Domain ª.deº nur einmal vergeben werden kann. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû ein erheblicher Teil des Publikums Informationen im Internet in der Weise sucht, daû in die Adreûzeile der Name des gesuchten Unternehmens als Internet-Adresse (ªwww.shell.deº) eingegeben wird (vgl. zur Suchgewohnheit bei Gattungsbegriffen BGHZ 148, 1, 6 ± Mitwohnzentrale.de). Selbst wenn eine Registrierung des fremden Kennzeichens als Domain-Namen nur zu privaten Zwecken erfolgt, wird daher der Berechtigte von einer entsprechenden eigenen Nutzung seines Zeichens ausgeschlossen. Ihm wird die Möglichkeit genommen, dem interessierten Internet-Nutzer auf einfache Weise Information über das Unternehmen zu verschaffen.
bb) Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als DomainNamen , liegt darin eine Namensanmaûung (vgl. OLG Hamm NJW -RR 1998, 909, 910 ± Krupp; OLG Köln CR 2000, 696 ± maxem.de; GRUR 2000, 798, 799 ± alsdorf.de ; NJW-RR 1999, 622, 623 ± herzogenrath.de; OLG Brandenburg K&R 2000, 496, 497 ± luckau.de), nicht dagegen eine Namensleugnung (so aber OLG Düsseldorf WRP 1999, 343, 346 ± ufa.de; kritisch dazu Viefhues, NJW 2000, 3239, 3240). Denn eine ± stets rechtswidrige ± Namensleugnung würde voraus-
setzen, daû das Recht des Namensträgers zur Führung seines Namens bestritten wird (Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 167 u. 170; Weick/Habermann in Staudinger, BGB [1995], § 12 Rdn. 248). Auch wenn jeder Domain-Name aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann, fehlt es bei der Registrierung als Domain-Name an einem solchen Bestreiten.
Anders als die Namensleugung ist die Namensanmaûung an weitere Voraussetzungen gebunden. Sie liegt nur vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 ± Universitätsemblem , m.w.N.). Im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet -Adresse liegen diese Voraussetzungen im allgemeinen vor. Ein solcher Gebrauch des fremden Namens führt im allgemeinen zu einer Zuordnungsverwirrung , und zwar auch dann, wenn der Internet-Nutzer beim Betrachten der geöffneten Homepage alsbald bemerkt, daû er nicht auf der Internet-Seite des Namensträgers gelandet ist (vgl. Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 201 f.; Kur in Loewenheim /Koch, [Hrsg.], Praxis des Online-Rechts, 1998, S. 362). Ein ± zu einer Identitätsverwirrung führender ± unbefugter Namensgebrauch ist im übrigen bereits dann zu bejahen, wenn der Nichtberechtigte den Domain-Namen bislang nur hat registrieren lassen (Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 202; zweifelnd Bücking, Namensund Kennzeichenrecht im Internet [Domainrecht], 1999, Rdn. 114 u. 118). Denn die den Berechtigten ausschlieûende Wirkung setzt bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein.

c) Der Streitfall zeichnet sich allerdings dadurch aus, daû der Beklagte selbst Namensträger ist und sein Gebrauch des Namens ªShellº daher grundsätzlich nicht als unbefugt angesehen werden kann. Gleichwohl stöût die Verwendung des eigenen Namens durch den Beklagten im Streitfall an Grenzen. Die in Fällen
der Gleichnamigkeit vorzunehmende Abwägung der Interessen der Namensträger führt dazu, daû der Beklagte seinen Namen nur mit einem unterscheidenden Zusatz als Internet-Adresse verwenden darf.
aa) Mit Recht hebt die Revision allerdings hervor, daû an sich niemandem verwehrt werden kann, sich in redlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem bürgerlichen Namen zu betätigen (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1965 ± Ib ZR 101/63, GRUR 1966, 623, 625 = WRP 1966, 30 ± Kupferberg; Urt. v. 22.11.1984 ± I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 = WRP 1985, 210 ± Familienname; BGHZ 130, 134, 148 ± Altenburger Spielkartenfabrik), und daû dies erst recht im nichtgeschäftlichen Bereich gilt. Doch auch dieser Grundsatz unterliegt Einschränkungen. Wird durch den Gebrauch des Namens die Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Namensträger hervorgerufen, kann ausnahmsweise auch im privaten Verkehr die Pflicht bestehen, den Namen nur in einer Art und Weise zu verwenden , daû diese Gefahr nach Möglichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 29, 256, 263 f. ± ten Doornkaat Koolman; Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 229). Ein derartiges Gebot zur Rücksichtnahme trifft den Namensträger jedoch nur, wenn sein Interesse an der uneingeschränkten Verwendung seines Namens gegenüber dem Interesse des Gleichnamigen, eine Verwechslung der beiden Namensträger zu vermeiden, klar zurücktritt.
bb) Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internet-Adresse grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität (vgl. BGHZ 148, 1, 10 ± Mitwohnzentrale.de). Ihm muû sich grundsätzlich auch der Inhaber eines relativ stärkeren Rechts unterwerfen, der feststellt, daû sein Name oder sonstiges Kennzeichen bereits von einem Gleichnamigen als DomainName registriert worden ist (vgl. LG Paderborn MMR 2000, 49). Denn im Hinblick
auf die Fülle von möglichen Konfliktfällen muû es im allgemeinen mit einer einfach zu handhabenden Grundregel, der Priorität der Registrierung, sein Bewenden haben.
Dem Beklagten kann im Streitfall nicht entgegengehalten werden, daû er sich den streitigen Domain-Namen von einem nichtberechtigten Dritten (ISB) hat übertragen lassen. Einem solchen Domain-Namen haftet ± entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ± kein Makel an, der auch dann noch nachwirkt, wenn ein berechtigter Namensträger Inhaber der fraglichen Registrierung geworden ist. Hätte die Klägerin den Domain-Namen ªshell.deº von ISB erworben, wäre ihre Inhaberschaft genausowenig durch einen Makel belastet wie im Falle des Erwerbs durch den Beklagten.
cc) Im Streitfall sind die Interessen der Parteien allerdings von derart unterschiedlichem Gewicht, daû es nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben kann. Vielmehr gebietet es die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rücksichtnahme , daû der Beklagte für seinen Domain-Namen einen Zusatz wählt, um zu vermeiden, daû eine Vielzahl von Kunden, die sich für das Angebot der Klägerin interessieren, seine Homepage aufruft.
Auf seiten der Klägerin ist zu berücksichtigen, daû sie mit ihrem Kennzeichen ªShellº eine überragende Bekanntheit genieût. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû ein Internet-Nutzer, der in der Adreûzeile den Domain-Namen ªshell.deº eingibt, erwartet, auf die Homepage der Klägerin bzw. ihrer Muttergesellschaft zu treffen. Insofern verhält es sich anders als bei der Suche mit Hilfe eines Gattungsbegriffs: Wer einen solchen Begriff als InternetAdresse eingibt (vgl. BGHZ 148, 1, 7 f. ± Mitwohnzentrale.de), setzt von vornherein auf den Zufall und rechnet mit einer gewissen Streubreite des Suchergebnis-
ses. Dagegen kann derjenige, der den Namen eines berühmten Unternehmens eingibt, im allgemeinen erwarten, daû er auf diese Weise relativ einfach an sein Ziel gelangt. Denn erfahrungsgemäû sind berühmte Unternehmen häufig unter dem eigenen Namen im Internet präsent und können ± wenn sie auf dem deutschen Markt tätig sind ± unter der mit der Top-Level-Domain ª.deº gebildeten Internet -Adresse auf einfache Weise aufgefunden werden. Der heterogene Kreis der am Internet-Angebot der Klägerin interessierten Kunden kann auch nicht ohne weiteres darüber informiert werden, daû ihre Internet-Seiten unter einem anderen Domain-Namen als ªshell.deº zu finden sind. Die Feststellungen des Berufungsgerichts belegen im übrigen die Annahme, daû ein Groûteil der Internet-Nutzer auf eine falsche Fährte gelockt wird, wenn ªshell.deº zur Homepage des Beklagten führt: Nach der vom Beklagten erteilten Auskunft ist der Domain-Name ªshell.deº bis zum 1. Oktober 1998 über 270.000 mal aufgerufen worden, während im selben Zeitraum allenfalls 1.800 mal Einblick in die Homepage des Beklagten genommen wurde. Das Berufungsgericht hat hieraus den naheliegenden Schluû gezogen, daû die Internet-Nutzer in den restlichen Fällen eine Homepage des Shell-Konzerns erwartet und diesen Pfad nicht weiterverfolgt haben, nachdem ihnen klar geworden war, daû sie in dieser Erwartung getäuscht worden sind.
Auf der anderen Seite steht das Interesse des Beklagten, seinen Nachnamen Shell ohne unterscheidende Zusätze als Internet-Adresse zu verwenden. Sein Recht, diesen Namen zu führen, steht dabei nicht in Frage. Es geht allein um den Domain-Namen, also um eine einfache, leicht zu merkende Adresse für den privaten Internet-Auftritt für sich und seine Familie. Internet-Nutzer, die diese Seiten im Internet suchen, werden jedoch von sich aus kaum erwarten, die private Homepage des Beklagten unter ªshell.deº zu finden. Als ein eher kleiner, homogener Benutzerkreis werden sie im übrigen leicht über eine Änderung des Domain -Namens informiert werden können. Mit Recht hat das Berufungsgericht unter
diesen Umständen angenommen, daû dem Beklagten zugemutet werden kann, seiner Internet-Adresse einen individualisierenden Zusatz beizufügen.
3. Zum Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung:
Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen der im geschäftlichen Verkehr erfolgten Verwendung des Domain-Namens ªshell.deº und der oben wiedergegebenen Homepage zutreffend bejaht. Es hat durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil zum Ausdruck gebracht, daû sich dieser Anspruch, soweit er auf die berühmte Marke ªShellº gestützt ist, aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 5, Abs. 5, § 30 Abs. 3 MarkenG ergibt. Da es sich bei ªShellº daneben um ein berühmtes Unternehmenskennzeichen handelt, ist der Anspruch auch aus § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 3, 4 und 5 MarkenG begründet.

a) Ordnet der Verkehr einen bestimmten Domain-Namen ± hier: shell.de ± ohne weiteres einer bekannten Marke oder einem bekannten Unternehmenskennzeichen zu, wird die Kennzeichnungskraft dieses Zeichens bereits dadurch beeinträchtigt, daû ein Dritter denselben Domain-Namen für sein Angebot verwendet. Die erforderliche Beeinträchtigung des Werbewertes des bekannten Zeichens (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1987 ± I ZR 27/85, GRUR 1987, 711, 713 = WRP 1987, 667 ± Camel Tours; Urt. v. 22.3.1990 ± I ZR 43/88, GRUR 1990, 711, 713 ± Telefonnummer 4711) liegt allerdings weniger darin, daû ± auf den Streitfall bezogen ± durch die Betrachtung der Homepage des Beklagten Assoziationen zum bekannten Zeichen der Klägerin geweckt werden (vgl. Bettinger, GRUR Int. 1997, 402, 412 f.; Florstedt, www.kennzeichenidentitaet.de, 2001, S. 56 f.; Völker /Weidert, WRP 1997, 652, 659). Denn der Werbewert des Klagezeichens ªShellº wird schon dadurch deutlich beeinträchtigt, daû die Klägerin an einer ent-
sprechenden Verwendung ihres Zeichens als Internet-Adresse gehindert und das an ihrem Internet-Auftritt interessierte Publikum auf eine falsche Fährte gelockt wird.

b) Die Beeinträchtigung des bekannten Zeichens ist im Streitfall auch ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise erfolgt. Dies gilt nicht nur für die Verwendung der in den Farben der Klägerin gehaltenen Homepage, sondern auch für den Domain-Namen ªshell.deº.
Allerdings muû derjenige, der ± wie vorliegend der Beklagte ± lediglich seinen bürgerlichen Namen als Internet-Adresse verwendet, nicht notwendig gegenüber dem bekannten Zeichen weichen. Vielmehr ist aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob dem Beklagten die Verwendung seines mit dem bekannten Zeichen ªShellº identischen Namens untersagt werden kann. Diese Prüfung muû bereits im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 und § 15 Abs. 3 MarkenG und nicht erst bei § 23 MarkenG erfolgen. Denn dieser Regelung kommt im Hinblick darauf, daû die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der bekannten Marke nicht ªohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weiseº erfolgen darf, grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung gegenüber dem erweiterten Schutz bekannter Kennzeichen zu (vgl. BGH GRUR 1999, 992, 994 ± BIG PACK).
Hinsichtlich der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen kann auf die Ausführungen zur Gleichnamigkeit bei der Verwendung im privaten Verkehr verwiesen werden (oben unter II.2.c). Dem Beklagten kann es an sich nicht verwehrt werden, sich in redlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem bürgerlichen Namen zu betätigen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Verwendung seines Namens als Internet-Adresse. Beschränkt sich die Beeinträchtigung darauf, daû das bekannte Zeichen nicht mehr als Domain-Name verwendet werden kann,
steht also insbesondere weder eine Verwechslungsgefahr noch eine Ausbeutung oder Beeinträchtigung des guten Rufs dieses Zeichens in Rede (hierzu Viefhues, MMR 1999, 123, 125 ff.), verbleibt es im allgemeinen bei der Prioritätsregel, d.h. dabei, daû der Domain-Name demjenigen zusteht, der ihn (zuerst) hat registrieren lassen. Wie bereits dargelegt, sind im Streitfall die sich gegenüberstehenden Interessen aber von derart unterschiedlichem Gewicht, daû dem Beklagten ein unterscheidender Zusatz zuzumuten gewesen wäre.

c) Die Annahme, den Beklagten treffe für sein Verhalten auch ein Verschulden , ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im gewerblichen Rechtsschutz werden an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt , wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Fahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muû (vgl. BGHZ 141, 329, 345 f. ± Tele-Info-CD, m.w.N.).
4. Zum Antrag auf Umschreibung oder Löschung des Domain-Namens:
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Umschreibung der bestehenden Registrierung zu. Sie kann jedoch ± was sie in der Berufungsinstanz hilfsweise beantragt hat ± einen gegenüber der DENIC zu erklärenden Verzicht des Beklagten auf den Domain-Namen ªshell.deº beanspruchen.

a) Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Umschreibung des Domain-Namens ªshell.deº zugebilligt. Dem kann nicht beigetreten werden.
aa) Das Berufungsgericht hat ± in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung ± auf Bestimmungen zurückgegriffen, die nach seiner Ansicht vergleichbar sind: auf die patentrechtliche Vindikation nach § 8 Satz 2 PatG und auf den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB. Dabei hat das Berufungsgericht jedoch nicht hinreichend beachtet, daû es zwar ein absolutes Recht an einer Erfindung oder an einem Grundstück, nicht aber ein absolutes, gegenüber jedermann durchsetzbares Recht auf Registrierung eines bestimmten Domain-Namens gibt. Dem Gesetz läût sich kein Anspruch auf die Registrierung eines bestimmten Domain-Namens entnehmen (vgl. auch Hackbarth, CR 1999, 384; Ernst, MMR 1999, 487, 488; Florstedt aaO S. 164; Fezer aaO § 3 MarkenG Rdn. 351 a.E.).
bb) Aber auch die im Schrifttum diskutierte Lösung, dem Zeicheninhaber einen Anspruch wegen angemaûter Eigengeschäftsführung aus § 687 Abs. 2, §§ 681, 667 BGB oder ± wenn es am Vorsatz fehlt ± einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion) zu gewähren (vgl. Hackbarth, CR 1999, 384 f.; Fezer aaO § 3 MarkenG Rdn. 351) scheitert daran, daû der Eintrag eines Domain-Namens nicht wie ein absolutes Recht einer bestimmten Person zugewiesen ist. Auch wenn einem Zeicheninhaber Ansprüche gegenüber dem Inhaber einer sein Kennzeichenrecht verletzenden InternetAdresse zustehen, handelt es sich bei der Registrierung nicht unbedingt um sein Geschäft; denn der Domain-Name kann auch die Rechte Dritter verletzen, denen gleichlautende Zeichen zustehen (vgl. Ernst, MMR 1999, 487, 488; Viefhues, NJW 2000, 3239, 3242; OLG Frankfurt ZUM-RD 2001, 391, 392).
cc) Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kann die Klägerin nicht die Umschreibung des Domain-Namens auf sich beanspruchen (so aber Poeck/Jooss in Schwarz [Hrsg.], Recht im Internet, Stand: Okt. 2001, Kap. 4.2.2. S. 30 f.; Kur aaO S. 340 f.; Florstedt aaO S. 162 ff.; kritisch auch insoweit Ernst, MMR 1999, 487, 488; Bücking aaO Rdn. 295 f.; Bettinger, CR 1998, 243, 244; OLG Hamm CR 1998, 241, 243). Denn mit einem Anspruch auf Umschreibung würde der Anspruchsteller unter Umständen besser gestellt, als er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Denn es bliebe dabei unberücksichtigt, daû es noch weitere Prätendenten geben kann, die ± wird das schädigende Ereignis weggedacht ± vor ihm zum Zuge gekommen wären. Im übrigen besteht für einen Anspruch auf Umschreibung oder Übertragung auch kein praktisches Bedürfnis : Ist der Anspruchsteller der erste Prätendent, kann er sich seinen Rang durch einen sogenannten Dispute-Eintrag bei der DENIC absichern lassen; hat dagegen ein Dritter bereits vor ihm seinen Anspruch durch einen solchen Eintrag angemeldet, besteht kein Anlaû, dessen Rangposition durch einen Übertragungsanspruch in Frage zu stellen.

b) Die Klägerin kann dagegen entsprechend dem Hilfsantrag nach § 12 Satz 1 BGB Beseitigung verlangen und beanspruchen, daû der Beklagte gegenüber der DENIC auf den Domain-Namen ªshell.deº verzichtet. Wie oben ± unter II.2.b)bb) a.E. ± dargelegt, wird das Kennzeichenrecht der Klägerin bereits durch die Registrierung und nicht erst dadurch beeinträchtigt, daû der Beklagte unter ªshell.deº eine auf ihn und seine Familie hinweisende Homepage eingerichtet hat.
III. Danach ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als dem Beklagten ein Verhalten untersagt worden ist, zu dessen Unterlassung er sich bereits verpflichtet hatte. Es ist ferner insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Umschreibung des Domain-Namens einge-
räumt hat. In diesem Punkt ist der Beklagte nach dem Hilfsantrag der Klägerin zum Verzicht auf den Domain-Namen zu verurteilen. Im übrigen ist die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und 2 ZPO.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

18
a) Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe Inhalt und Bedeutung der Markenrechte der Beklagten verkannt. Das Recht, das eine Marke ihrem Inhaber verleiht, umfasst nicht das Recht, die Marke irreführend zu verwenden. Zwar kann eine Marke schon von der Eintragung ausgeschlossen sein, wenn sie geeignet ist, das Publikum zu täuschen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG ). Dies ändert aber nichts daran, dass die irreführende Verwendung einer eingetragenen Marke - gleichgültig, ob sie bereits für sich genommen irreführend ist und gar nicht hätte eingetragen werden dürfen oder ob sich die Umstände , die die Irreführung begründen, erst aus ihrer konkreten Verwendung ergeben - nach §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG untersagt werden kann. Der Umstand, dass es sich bei der beanstandeten Bezeichnung um eine eingetragene Marke handelt, spielt für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung keine Rolle und ist insbesondere kein Indiz dafür, dass die Marke unter den konkreten Umständen nicht irreführend benutzt worden ist (BGH, Urteil vom 18. Januar 1955 - I ZR 102/53, GRUR 1955, 251 = WRP 1955, 64 - Silberal; BGH, Urteil vom 1. März 1984 - I ZR 48/82, GRUR 1984, 737, 738 = WRP 1984, 540 - Ziegelfertigstütze ; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 5 Rn. 2.55 f. und 2.58; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 2 Rn. 19 und § 8 Rn. 253; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 2 Rn. 80).

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 276/99 Verkündet am:
7. November 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Klosterbrauerei
UWG § 3; LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 5
Auch wenn davon auszugehen ist, daß der Verbraucher mit "Kloster Pilsner" und
"Klosterbrauerei" die für seine Kaufentscheidung nicht unbedeutsame Vorstellung
verbindet, das Bier stamme aus einer zu einem Kloster gehörigen Brauerei oder
es bestehe jedenfalls ein unmittelbarer Bezug zu einer klösterlichen Brautradition,
ist es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, die Verwendung
einer solchen unzutreffenden Bezeichnung als irreführend zu untersagen
, wenn die Bezeichnung seit über 150 Jahren unbeanstandet benutzt wird und
der Absatz des so bezeichneten Bieres auch heute im wesentlichen auf das lokale
und regionale Verbreitungsgebiet beschränkt ist, für das ein Besitzstand aufgrund
unbeanstandeter Verwendung entstanden ist.
BGH, Urt. v. 7. November 2002 – I ZR 276/99 – OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 1999 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten, die Bier- und Unternehmensbezeichnungen „Kloster Pilsner“, „Sigel Kloster Pilsner“ und „Klosterbrauerei GmbH, Metzingen, Brauort Stuttgart“ zu verwenden.
Die Klägerin zu 1 ist die Benediktiner-Abtei St. Bonifaz in München, zu der das im 15. Jahrhundert gegründete Kloster Andechs gehört, das unter dieser Bezeichnung seit jeher Bier herstellt; es vertreibt sein Bier heute bundesweit. Die Klägerin zu 2 ist die Brauereigesellschaft der Benediktiner-Abtei Ettal, die ebenfalls auf eine Jahrhunderte alte Brautradition zurückblickt. Auch sie vertreibt ihr Bier unter der Bezeichnung „Klosterbrauerei Ettal“ nunmehr überregional.
Die Beklagte bringt ihr Bier unter den Bezeichnungen „Kloster Pilsner“ und „Sigel Kloster Pilsner“ überwiegend im Raum Reutlingen, Tübingen, Stuttgart, daneben im übrigen Baden-Württemberg und in geringem Umfang auch im weiteren Bundesgebiet mit Ausnahme Bayerns auf den Markt. Sie wurde 1840 als „Klosterbrauerei“ in Pfullingen gegründet, wobei der Bezug zu einem Kloster lediglich darin besteht, daß die (ursprüngliche) Pfullinger Braustätte auf dem neben einer Klosterkirche gelegenen Areal eines bereits in der Reformationszeit aufgegebenen Klarissenklosters lag. 1860 wurde die „Klosterbrauerei“ von einem Christian Sigel erworben, der schon 1868 eine „Kloster-Sigel“-Marke schuf. Seit den dreißiger Jahren verwendet die Beklagte in der Werbung und in der Ausstattung der Bierflaschen die Abbildung eines roten Wachssiegels, auf dem ein Mönch mit einem überschäumenden Bierglas zu sehen ist. 1976 wurden die von der Familie Sigel gehaltenen Anteile an der Beklagten von der Schwabenbräu Robert Leicht AG, Stuttgart, erworben. 1980 wurde der Braubetrieb in Pfullingen eingestellt und die Beklagte unter Fortführung der Firma Klosterbrauerei GmbH mit einer Metzinger Brauerei verschmolzen. 1985 wurde auch der Braubetrieb in Metzingen eingestellt. Heute ist die Beklagte eine Tochter der Dinkelacker-Schwabenbräu AG in Stuttgart-Vaihingen. Die Beklagte selbst stellt kein Bier mehr her, sondern läßt es bei ihrer Konzernmutter im Rahmen eines Sudvertrages herstellen. Sie vertreibt ihr Bier, dessen Absatz sie in den letzten zehn Jahren von ca. 10.000 hl auf ca. 70.000 hl steigern konnte, unter den beanstandeten Bezeichnungen, unter anderem mit einem Etikett, auf dem die Bezeichnung „Kloster Pilsner“ hervorgehoben ist und das die Abbildung eines Mönchs mit Bierglas zeigt. Ferner heißt es dort:
Klosterbrauerei GmbH, Metzingen, Brauort Stuttgart
Dieses Etikett ist nachfolgend in schwarzweiß wiedergegeben:

In der Vergangenheit sind die von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen unbeanstandet geblieben.
Die Klägerinnen machen geltend, die Beklagte verstoße mit der Verwendung des Etiketts und des Begriffs „Kloster“ in Produkt- und Unternehmenskennzeichen gegen das Irreführungsverbot. Beim Publikum werde der Eindruck erweckt, als ob das Bier in einem Kloster oder von Mönchen oder doch jedenfalls am Ort eines früheren Klosters in dessen Brautradition gebraut werde. Der winzige Hinweis auf den Brauort Stuttgart sei nicht geeignet, diese Fehlvorstellung zu korrigieren. Die Klägerinnen seien nicht früher gegen die Beklagte vorgegangen, weil sie erst infolge der Ausdehnung ihres Absatzgebietes das Auftreten der Beklagten am Markt wahrgenommen hätten. Im übrigen könne sich aus der vorsätzlichen Verletzung
wettbewerbsrechtlicher Regeln kein schützenswerter Besitzstand ergeben. Es gehe nicht allein um Individualinteressen der Klägerinnen als Wettbewerber, sondern auch um das Interesse der Allgemeinheit an einer Unterbindung irreführender Werbung.
Die Klägerinnen haben beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) Bier unter den Bezeichnungen „Kloster Pilsner“ und/oder „Sigel Kloster Pilsner“ anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben, insbesondere in (der oben wiedergegebenen) Aufmachung;
b) sich für ihren auf die Herstellung und den Vertrieb von Bier gerichteten Geschäftsbetrieb der Bezeichnung „Klosterbrauerei GmbH, Metzingen, Brauort Stuttgart“ zu bedienen; 2. in die Löschung des Bestandteils „Klosterbrauerei“ ihrer beim Handelsregister ... eingetragenen Firma einzuwilligen und diese Löschung herbeizuführen; 3. den Klägerinnen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Handlungen gemäß Ziffer I.1. unter Angabe von
a) Liefermengen und Lieferzeiten,
b) erzieltem Gewinn,
c) erzieltem Umsatz und zugehörigen Abnehmern,
d) Art, Zeitraum und Umfang der betriebenen Werbung, jeweils aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und Verbreitungsgebieten; II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, jeder Klägerin allen Schaden zu ersetzen , der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer I.1. entstanden ist und/oder noch entstehen wird, einschließlich eines etwaigen Marktverwirrungsschadens.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, der geltend gemachte Anspruch sei verwirkt. Im übrigen sei es in der Branche üblich , daß ein als Brauerei bezeichnetes Unternehmen nicht mehr selbst braue, sondern sich nur noch auf den Vertrieb ihres mit eigener Geschmacksnote versehenen Bieres beschränke.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerinnen, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerinnen aus § 3 UWG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Es könne unterstellt werden, daß ein beachtlicher Teil des Verkehrs auch heute noch von dem Begriff „Kloster“ und von der Abbildung eines Mönchs – wenn im Zusammenhang mit einem Bier verwendet – auf einen räumlichen Bezug zu einem Kloster sowie auf eine Verbindung zu Mönchen oder Nonnen schließe. Weil ein solcher Bezug im Streitfall nicht (mehr) bestehe, sei von einer Irreführung auszugehen. Es fehle jedoch an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz, weil die (unterstellte ) Irreführung den Kaufentschluß der angesprochenen Verbraucher nicht in erheblicher Weise beeinflusse. Den Verbrauchern sei bekannt, daß deutsches Bier aufgrund des Reinheitsgebots hinsichtlich seiner Zusammensetzung strikten Regeln unterworfen sei. Das biertrinkende Publikum orientiere sich an Geschmacksrichtungen und Biergattungen, messe der Qualität des Bieres entscheidende Bedeutung bei und unterscheide nach der jeweiligen geschmacklichen Note. Die Klägerinnen hätten nicht deutlich gemacht, worin der Vorteil eines klösterlichen Bieres liegen solle. Auch Mönche unterlägen den für alle geltenden Brauregeln und brauten ihr Bier, wenn sie im Markt erfolgreich seien, in hochtechnisierten üblichen Großanlagen. Für den Verkehr seien die beanstandeten Begriffe
nur ein Vehikel für einen Bedeutungsgehalt wie Tradition und lange Erfahrung, also für Eigenschaften, die auch die Beklagte für sich in Anspruch nehmen könne. Ob ein Kloster in der Nähe sei oder ob sich die Braustätte sogar auf einem ehemaligen Klostergelände befinde, müsse für den verständigen Verbraucher unerheblich sein. Nur der Unverstand könne ihn lehren, daß ein solcher Bezug nennenswerten Einfluß auf das Produkt habe. Daher sei der Bezug zu einem Kloster bar jeder Aussagekraft. Soweit es noch auf die Braukunst ankomme, könnten über sie auch weltliche Brauer verfügen. Der Begriff des Klosters sei daher nichts anderes als eine historisierende Chiffre ohne beachtlichen Tatsachenkern. Die Klägerinnen hätten daher kein schützenswertes Interesse daran, daß dieser Begriff von der Beklagten nicht mehr verwendet werde.
Mit dem Landgericht sei zudem davon auszugehen, daß die Klägerinnen einen Anspruch, selbst wenn die Voraussetzungen im übrigen gegeben seien, nicht mehr geltend machen könnten. Zwar unterlägen Ansprüche wegen irreführender Werbung im Hinblick auf das Interesse der Allgemeinheit an ihrer Durchsetzung regelmäßig nicht der Verwirkung. Hiervon gelte jedoch eine Ausnahme in Fällen, in denen die Irreführungsgefahr gering sei, im wesentlichen nur die Individualinteressen des Mitbewerbers betroffen seien und auf seiten des Werbenden ein wertvoller , durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung geschaffener Besitzstand auf dem Spiel stehe. So verhalte es sich im Streitfall.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage im Ergebnis mit Recht als unbegründet erachtet. Nicht zu beanstanden ist die – vom Berufungsgericht unterstellte – Annahme, daß die mit „Klosterbrauerei“ bezeichnete Braustätte sowie das mit „Kloster Pilsner“ bezeichnete Bier nach dem Verständnis der Verbraucher einen Bezug zu einem Kloster aufweisen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Vorstellung für die Kaufentscheidung durchaus von
Bedeutung. Anders als es das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung angenommen hat, ist auch eine Verwirkung nicht eingetreten. Dennoch muß die mit der beanstandeten Werbung verbundene Irreführung hingenommen werden, weil die Durchsetzung des Verbots im Streitfall mit Blick auf das eher geringe Gewicht der Irreführung auf der einen und die über lange Zeit unbeanstandet gebliebene Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auf der anderen Seite unverhältnismäßig wäre.
1. Soweit sich die Klage dagegen richtet, daß die Beklagte unter den Bezeichnungen „Kloster Pilsner“ oder „Sigel Kloster Pilsner“ Bier anbietet und vertreibt , ist Grundlage der rechtlichen Beurteilung nicht allein das allgemeine Irreführungsverbot des § 3 UWG, sondern auch das spezielle Verbot des § 17 Abs. 1 Nr. 5 lit. b LMBG; eine Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot stellt stets auch einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar. Die beiden Anspruchsgrundlagen sind zwar nebeneinander anzuwenden (vgl. Piper in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 3 Rdn. 21; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG Anh. III Übersicht Rdn. 2). Doch bestimmt sich im Anwendungsbereich des lebensmittelrechtlichen Verbots die Frage der Irreführung stets nach den Maßstäben dieser Vorschrift, weil sie auf eine abschließende europarechtliche Regelung, nämlich auf Art. 2 der Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG (inzwischen Art. 2 der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG), zurückgeht. Das Verbot des § 3 UWG kann daher im gemeinsamen Anwendungsbereich dieser Bestimmungen nicht weitergehen als das lebensmittelrechtliche Verbot aus § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2002 – I ZR 307/99, GRUR 2002, 1091, 1092 = WRP 2002, 1267 – BodenseeTafelwasser ; OLG Frankfurt GRUR-RR 2001, 67, 69; Köhler in Köhler/Piper aaO Einf. Rdn. 83; Piper in Köhler/Piper aaO § 3 Rdn. 40; Ullmann, JZ 1994, 928, 930 f.; Bornkamm in Festschrift BGH, 2000, S. 343, 354).
2. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerinnen unterstellt, daß die Verwendung des Begriffs „Kloster“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Fehlvorstellung auslöst. Eine solche Annahme wäre auch – entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß der Verkehr die Bezeichnung „Kloster“ für Bier oder für eine Brauerei in der Weise versteht, daß das Bier entweder in einer wirklichen Klosterbrauerei – also in einer zu einem Kloster gehörenden Brauerei – gebraut worden ist oder daß zumindest ein Bezug zur klösterlichen Brautradition der früheren Jahrhunderte, insbesondere zu einer klösterlichen Braustätte, besteht (so auch OLG Hamburg WRP 1998, 76, 77 f.; OLG Nürnberg GRUR-RR 2001, 61, 63; OLG Frankfurt GRUR-RR 2001, 67, 68). Allein der Umstand , daß sich eine Vielzahl von Unternehmen auf eine solche Tradition berufen und sie in ihrer Werbung herausstellen, deutet auf eine entsprechende Wertschätzung der „Kloster“-Bezeichnungen für Biere beim Publikum hin. Derartige Bezeichnungen vermitteln unterschwellig den Eindruck einer alten, bodenständigen Brautradition. Auch verständige Verbraucher lassen sich von solchen versteckten Qualitätssignalen leiten, selbst wenn sie sich darüber im klaren sein mögen, daß das konkrete Bier nicht mehr von Mönchen gebraut wird und im übrigen von Mönchen gebrautes Bier nicht notwendig etwas Besonderes sein muß. Es verhält sich insofern ähnlich wie mit der auf eine besondere Unternehmenstradition hinweisenden Alterswerbung (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1960 – I ZR 16/59, GRUR 1960, 563, 565 = WRP 1960, 238 – Sektwerbung; Urt. v. 11.7.1980 – I ZR 105/78, GRUR 1981, 69, 70 = WRP 1981, 21 – Alterswerbung für Filialen; Urt. v. 28.2.1991 – I ZR 94/89, GRUR 1991, 680, 681 f. – Porzellanmanufaktur; Urt. v. 21.2.1991 – I ZR 106/89, GRUR 1992, 66, 67 f. = WRP 1991, 473 – Königl.Bayerische Weisse). Sie soll ebenfalls die Vorstellung von einem traditionsbewußten , seit langem mit Erfolg im Markt tätigen, auf bewährte Produkte setzenden
Unternehmen vermitteln, ohne damit nahezulegen, daß diese Produkte seit Jahrhunderten unverändert geblieben sind.
3. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß nicht jede Werbung, durch die eine Fehlvorstellung der Verbraucher ausgelöst wird, im Sinne der § 3 UWG und § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG irreführend ist. Wettbewerbsrechtlich relevant werden unrichtige Angaben vielmehr erst dadurch, daß sie geeignet sind, das Marktverhalten der Gegenseite, in der Regel also den Kaufentschluß der Verbraucher , zu beeinflussen (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.1991 – I ZR 204/89, GRUR 1991, 852, 855 = WRP 1993, 95 – Aquavit; Urt. v. 30.10.1997 – I ZR 127/95, GRUR 1998, 949, 951 = WRP 1998, 598 – D-Netz-Handtelefon; Urt. v. 17.6.1999 – I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 241 = WRP 2000, 92 – Last-Minute-Reise; Urt. v. 13.1.2000 – I ZR 253/97, GRUR 2000, 914, 915 = WRP 2000, 1129 – Tageszulassung II; Urt. v. 27.6.2002 – I ZR 19/00, GRUR 2002, 1095, 1096 = WRP 2002, 1430 – Telefonische Vorratsanfrage).
Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht die Relevanz der fraglichen Fehlvorstellung verneint. Es hat darauf abgestellt, die Verbraucher seien sich darüber im klaren, daß sich deutsches Bier zwar wegen des Reinheitsgebots von anderen Bieren unterscheide, daß aber bei Beachtung dieses Gebots für den einzelnen Bierbrauer nur ein relativ geringer Spielraum verbleibe mit der Folge, daß Verbraucher sich in erster Linie an Geschmacksrichtungen und Biergattungen orientierten. Damit hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, daß auch die Kaufentscheidung verständiger Verbraucher maßgeblich durch Erwägungen beeinflußt werden kann, die sich einer rationalen Überprüfung entziehen. Die beworbene klösterliche Brautradition stellt ein solches Qualitätssignal dar, das – ähnlich wie die Alterswerbung – eine unternehmensbezogene positive Assoziation weckt. Derartige versteckte Qualitätssignale können für die Kaufentscheidung des Publikums maßgeblich sein. Dies wird nicht zuletzt auch durch das Verhalten
der Anbieter selbst belegt, die derartigen Merkmalen, durch die sie sich von ihren Wettbewerbern abzusetzen vermögen, in der Aufmachung ihrer Produkte und in der Werbung generell einen breiten Raum einräumen (vgl. BGH GRUR 1992, 66, 69 – Königl.-Bayerische Weisse).
4. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage hilfsweise damit begründet , daß die Ansprüche der Klägerinnen verwirkt seien. Im Streitfall liegen indessen – worauf die Revision mit Recht hinweist – die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vor. Doch sind die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführten besonderen Umstände – die über lange Zeit unbeanstandet gebliebene Nutzung der angegriffenen Bezeichnungen, die für die Beklagte einen erheblichen Wert darstellen, auf der einen sowie das verhältnismäßig geringe Gewicht der in Rede stehenden Irreführung auf der anderen Seite – im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Diese führt dazu, daß die von den Klägerinnen beanstandete Irreführung im Streitfall hingenommen werden muß.

a) Mit Recht rügt die Revision, daß die Voraussetzungen einer Verwirkung im Streitfall nicht vorliegen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß Ansprüche aus § 3 UWG im allgemeinen nicht der Verwirkung unterliegen, weil das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung geschützt zu werden, grundsätzlich als vorrangig vor den Individualinteressen des Werbenden anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.1985 – I ZR 66/83, GRUR 1985, 930, 931 – JUS-Steuerberatungsgesellschaft ; Urt. v. 26.6.1986 – I ZR 103/84, GRUR 1986, 903, 904 = WRP 1986, 674 – Küchen-Center). Ob vorliegend eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht kommt, weil es letztlich nur um Individualinteressen der Klägerinnen geht (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1976 – I ZR 23/75, GRUR 1977, 159, 161 – Ostfriesische Tee Gesellschaft; Urt. v. 29.9.1982 – I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 – Stangenglas I), bedarf keiner Entscheidung; denn nach
den getroffenen Feststellungen haben die Klägerinnen der Beklagten keinen Anlaß zu der Annahme gegeben, sie würden ihnen zustehende Unterlassungs-, Auskunfts - und Schadensersatzansprüche nicht verfolgen. Insbesondere konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, daß die Klägerinnen den historischen Hintergrund der beanstandeten Bezeichnungen schon seit längerem kannten und insbesondere wußten, daß sich die Beklagte nicht auf eine klösterliche Brautradition berufen kann. Muß der Schuldner aber davon ausgehen, daß der Berechtigte keine Kenntnis von dem ihm zustehenden Anspruch hat, fehlt es im Hinblick auf den konkreten Gläubiger an dem für die Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestand (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.1999 – I ZR 57/97, GRUR 2000, 144, 145 f. – Comic -Übersetzungen II).

b) In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß auch unabhängig von einer Verwirkung eine Irreführungsgefahr in besonderen Ausnahmefällen hinzunehmen ist, wenn die Belange der Allgemeinheit nicht in erheblichem Maße und ernstlich in Mitleidenschaft gezogen werden, weil nur eine geringe Irreführungsgefahr vorliegt (vgl. BGH GRUR 1983, 32, 34 – Stangenglas I; GRUR 1986, 903, 904 – Küchen-Center; Baumbach/Hefermehl aaO § 3 UWG Rdn. 107; Piper in Köhler/Piper aaO § 3 Rdn. 216; Großkomm.UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 259). Eine solche Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn durch das Verbot ein wertvoller Besitzstand an einer Individualkennzeichnung zerstört würde (BGH GRUR 1977, 159, 161 – Ostfriesische Tee Gesellschaft; vgl. ferner BGH, Urt. v. 28.1.1957 – I ZR 88/55, GRUR 1957, 285, 287 = WRP 1957, 173 – Erstes Kulmbacher ).
aa) Diese Ausnahme ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, unter dessen Vorbehalt das Irreführungsverbot steht. Auch wenn im allgemeinen das Interesse des Werbetreibenden an der Weiterverwendung einer irreführenden Angabe nicht schutzwürdig ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1972 – I ZR 38/71, GRUR
1973, 532, 533 f. – Millionen trinken …; BGH GRUR 1960, 563, 566 – Sektwer- bung), kann es doch im Einzelfall das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und das individuelle Interesse eines Mitbewerbers überwiegen. So ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt, daß die Anwendung des Irreführungsverbots aufgrund einer Interessenabwägung ausgeschlossen sein kann, wenn eine Werbeangabe zwar objektiv zutreffend ist, vom Verkehr aber in einer vom objektiven Aussagegehalt abweichenden, irreführenden Weise verstanden wird (vgl. nur BGH, Urt. v. 15.2.1996 – I ZR 9/94, GRUR 1996, 910, 912 = WRP 1996, 729 – Der meistverkaufte Europas; Urt. v. 23.5.1996 – I ZR 76/94, GRUR 1996, 985, 986 = WRP 1996, 1156 – PVC-frei; Urt. v. 22.4.1999 – I ZR 108/97, GRUR 2000, 73, 75 = WRP 1999, 1145 – Tierheilpraktiker). Für das besondere, früher ebenfalls aus § 3 UWG hergeleitete Verbot der Verwendung irreführender geographischer Herkunftsangaben , das heute in § 127 Abs. 1 MarkenG geregelt ist, hat der Bundesgerichtshof den Einwand zugelassen, daß seine Anwendung im Einzelfall unverhältnismäßig ist (BGHZ 139, 138, 145 – Warsteiner II; BGH, Urt. v. 19.9.2001 – I ZR 54/96, GRUR 2002, 160, 162 = WRP 2001, 1450 – Warsteiner III; Urt. v. 18.4.2002 – I ZR 72/99, GRUR 2002, 1074, 1076 = WRP 2002, 1286 – Original Oettinger). Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zieht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Korrektiv für das Irreführungsverbot heran, wenn das Verbot eine Beeinträchtigung des Handelsverkehrs nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. EuGH, Urt. v. 4.4.2000 – Rs. C-465/98, Slg. 2000, I-2297 Tz. 28 = GRUR Int. 2000, 756 = WRP 2000, 489 – Verein gegen Unwesen .../Darbo; vgl. auch BGH, Urt. v. 15.7.1999 – I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1124 = WRP 1999, 1151 – EG-Neuwagen I).
bb) Im Streitfall überwiegen die Interessen der Beklagten ausnahmsweise das Interesse der Allgemeinheit und das der Klägerinnen an einem Verbot der Bezeichnungen „Kloster Pilsner“ und „Klosterbrauerei“.
Auf der einen Seite sind die Fehlvorstellungen, die die angegriffenen Be- zeichnungen beim Verbraucher bewirken, für die Kaufentscheidung zwar von Bedeutung , aber doch nur von geringem Gewicht. Wodurch sich ein unter der Bezeichnung „Kloster“ vertriebenes Bier von anderen Bieren abhebt, ist – wie oben dargestellt – keineswegs eindeutig. Die Verwendung dieser Bezeichnung könnten die Klägerinnen auch einem Unternehmen nicht verwehren, das sich zwar zu Recht auf eine klösterliche Brautradition beruft, das aber selbst in keiner Weise mehr mit einem Kloster verbunden ist und dessen Bier auch längst nicht mehr mit dem früher an derselben Stelle von Mönchen gebrauten Bier übereinstimmt, auf das es mit der Bezeichnung „Kloster“ Bezug nimmt. Das berechtigte Interesse der Allgemeinheit sowie das gleichgerichtete Interesse der Klägerinnen daran, daß die Beklagte diese Bezeichnung nicht mehr verwendet, kann daher wettbewerbsrechtlich nur als verhältnismäßig gering eingestuft werden.
Das Interesse der Beklagten an einer Weiterverwendung der beanstandeten Bezeichnungen ergibt sich auf der anderen Seite vor allem aus der langjährigen Verwendung, die in der Vergangenheit niemals von einem Wettbewerber oder von dritter Seite beanstandet worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten bereits 1840 als „Klosterbrauerei“ in Pfullingen gegründet worden ist und die Beklagte die Firma nach der Verschmelzung mit einer Metzinger Brauerei im Jahre 1980 fortführt, ohne daß die Verwendung dieses Begriffs jemals beanstandet worden wäre. Seit 1868 verwendet die Rechtsvorgängerin bzw. die Beklagte den Begriff „Kloster“ als Bestandteil einer Marke. Auch dies ist niemals beanstandet worden. Damit ist der Rechtsvorgängerin der Beklagten über viele Jahrzehnte ein wertvoller Besitzstand zugewachsen, auf den sich auch die Beklagte berufen kann, in der der Geschäftsbetrieb der alten „Klosterbrauerei“ vollständig aufgegangen ist. Diese Abwägung wird zusätzlich dadurch entscheidend bestimmt, daß die Beklagte sich nach Ausstoß und Verbreitungsgebiet in der
Tradition des Unternehmens hält, das seit nunmehr über 160 Jahren in Pfullingen und Umgebung Bier unter der Bezeichnung „Kloster“ und „Klosterbrauerei“ vertreibt.
III. Danach ist die Revision der Klägerinnen mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Pokrant

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.