Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2017 - I ZR 247/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:270417UIZR247.15.0
bei uns veröffentlicht am27.04.2017
vorgehend
Landgericht Köln, 28 O 554/12, 04.03.2015
Oberlandesgericht Köln, 6 U 34/15, 23.10.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 247/15 Verkündet am:
27. April 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AIDA Kussmund

a) Ein Werk befindet sich "an" öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von öffentlichen
Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden kann; unerheblich
ist, ob das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

b) Wege, Straßen oder Plätze sind im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "öffentlich", wenn
sie für jedermann frei zugänglich sind, unabhängig davon, ob sie in öffentlichem oder privatem
Eigentum stehen.

c) Die Nennung von "Wegen, Straßen oder Plätzen" in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist lediglich
beispielhaft und nicht abschließend. Die Bestimmung erfasst jedenfalls alle Orte, die sich
- wie Wege, Straßen oder Plätze - unter freiem Himmel befinden.

d) Ein Werk befindet sich auch dann im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "an öffentlichen
Wegen, Straßen oder Plätzen", wenn es den Ort wechselt und es sich bei den verschiedenen
Orten, an oder auf denen sich das Werk befindet, um öffentliche Orte handelt.

e) Ein Werk befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "bleibend" an öffentlichen
Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es sich dauerhaft und nicht nur vorübergehend an
öffentlichen Orten befindet. Das ist der Fall, wenn das Werk aus Sicht der Allgemeinheit
dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an öffentlichen Orten zu bleiben.

f) Wer sich auf § 59 UrhG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Fotografie
des Werkes von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden
ist. Zeigt die Fotografie eine Ansicht des Werkes, wie sie sich dem allgemeinen Publikum
von einem öffentlichen Ort aus bietet, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die
Fotografie von einem solchen Ort aus gemacht worden ist. Es ist dann Sache des Inhabers
der Rechte am Werk, diese Vermutung durch den Vortrag konkreter Umstände zu
erschüttern. Wer sich auf § 59 UrhG beruft, hat dann seine Behauptung zu beweisen.
BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 247/15 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2017:270417UIZR247.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Oktober 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin veranstaltet Kreuzfahrten. Ihre Kreuzfahrtschiffe sind mit dem sogenannten "AIDA Kussmund" dekoriert. Das Motiv besteht - wie aus der nachstehend wiedergegebenen Abbildung einer Internetwerbung der Klägerin ersichtlich - aus einem am Bug der Schiffe aufgemalten Mund, seitlich an den Bordwänden aufgemalten Augen und von diesen ausgehenden Wellenlinien ("Augenbrauen"):
2
Das Motiv wurde von einem bildenden Künstler geschaffen. Er hat der Klägerin daran das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt.
3
Der Beklagte betrieb eine Internetseite, auf der er Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten anbot. Auf dieser Seite veröffentlichte er das nachfolgend abgebildete Foto der Seitenansicht eines Schiffes der Klägerin , auf dem der "AIDA Kussmund" zu sehen ist:
4
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe damit ihre Rechte am "AIDA Kussmund" verletzt. Die Wiedergabe des auf dem Kreuzfahrtschiff aufgemalten Motivs sei nicht von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gedeckt, da sich das Kunstwerk nicht bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde.
5
Die Klägerin hat - soweit noch von Bedeutung - beantragt, dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, das Werk "AIDA Kussmund" öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie in der oben wiedergegebenen Abbildung ersichtlich. Außerdem hat sie von dem Beklagten Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangt und die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln, Urteil vom 4. März 2015 - 28 O 554/12, juris). Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, GRUR 2016, 495 = WRP 2016, 274). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, das öffentliche Zugänglichmachen des "AIDA Kussmunds" sei von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gedeckt. Dazu hat es ausgeführt:
8
Bei dem "Kussmund" handele es sich um ein Werk der angewandten Kunst. Dieses sei zugunsten der Klägerin geschützt. Der Beklagte habe das Werk öffentlich zugänglich gemacht, indem er das Foto des Kreuzfahrtschiffs auf seiner Internetseite eingestellt habe. Das öffentliche Zugänglichmachen des Werkes sei gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gerechtfertigt. Die Vorschrift sei auf Werke anwendbar, die mit Fahrzeugen verbunden seien, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Raum eingesetzt würden. Auch solche Werke befänden sich im Sinne dieser Bestimmung bleibend im öffentlichen Raum. Die Vorschrift sei ferner auf Werke anzuwenden, die sich auf öffentlichen Wasserstraßen befänden. Dies erfordere der Zweck der Vorschrift, den öffentlichen Raum freizuhalten. Es sei unerheblich, ob sich der Fotograf bei der Aufnahme des Bildes an einer öffentlich zugänglichen Stelle befunden habe. Entscheidend sei, dass das Werk auf dem Bild aus einer Perspektive gezeigt werde, die von einem der Allgemeinheit zugänglichen Ort aus wahrnehmbar sei.
9
II. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten weder ein Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 UrhG) noch ein Anspruch auf Auskunftserteilung oder Rechnungslegung (§ 242 BGB) und auch kein Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs. 2 UrhG) zu. Der Beklagte hat den als Werk der angewandten Kunst geschützten "AIDA Kussmund" zwar dadurch öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG), dass er die Fotografie eines Kreuzfahrtschiffs der Klägerin, die einen Teil dieses Werkes zeigt, ins Internet eingestellt hat. Diese öffentliche Wiedergabe des Werkes ist jedoch durch die Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gedeckt.
10
1. Das Kreuzfahrtschiff mit dem "AIDA-Kussmund" lag, als die vom Beklagten ins Internet eingestellte Fotografie angefertigt wurde, in einem ausländischen Hafen. Die territoriale Beschränkung des Geltungsanspruchs des deutschen Urheberrechts steht einer Anwendung des § 59 UrhG auf diesen ausländischen Sachverhalt nicht entgegen. Die Klägerin wendet sich allein gegen eine öffentliche Zugänglichmachung der fraglichen Aufnahme in Deutschland. Damit ist gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) das deutsche Urheberrecht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2003 - I ZR 192/00, GRUR 2003, 1035, 1036 = WRP 2003, 1460 - Hundertwasser- Haus; Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 24 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II, mwN).
11
2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem "AIDA Kussmund" um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG). Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen (zu den Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 Rn. 26 bis 41 - Geburtstagszug).
12
3. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte berechtigt ist, Ansprüche wegen einer Verletzung des Urheberrechts an dem "AIDA Kussmund" geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 272 f. - Laras Tochter).
13
4. Der Beklagte hat dadurch in das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen des Werkes eingegriffen, dass er die in seinem Unterlassungsantrag abgebildete Fotografie eines Kreuzfahrtschiffs der Klägerin ins Internet eingestellt hat, die einen Teil des "AIDA Kussmunds" zeigt. Er hat damit diesen Teil des Werkes den Internetnutzern von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 Rn. 8 = WRP 2013, 1047 - Die Realität I; Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 13 = WRP 2016, 224 - Die Realität II). Auch Teile eines Werkes genießen Urheberrechtsschutz, sofern sie für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046 Rn. 43 = WRP 2009, 1404 - Kranhäuser; Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 43 = WRP 2015, 1507 - Goldrapper, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Danach weist der abgebildete Teil des Werkes, der auf der anderen Bordwand lediglich symmetrisch reproduziert wird, sämtliche eigenschöpferischen Züge des gesamten Werkes auf.
14
5. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin beanstandete öffentliche Zugänglichmachung des Werkes durch den Beklagten von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gedeckt ist.
15
a) Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
16
aa) Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Aufstellung eines Kunstwerkes an öffentlichen Orten bringe zum Ausdruck, dass damit das Werk der Allgemeinheit gewidmet werde; aus dieser Zweckbestimmung rechtfertige sich eine Beschränkung des Urheberrechts in der Weise, dass jedermann das Werk abbilden und die Abbildungen verwerten dürfe (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Urheberrechtsgesetzes, BT-Drs. IV/270, S. 76 zu § 60 UrhG aF; BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 6, 9 - Verhüllter Reichstag; BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser-Haus). Die Bestimmung gestattet daher nicht nur das Fotografieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, sondern erlaubt darüber hinaus die - auch gewerbliche - Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 54/87, GRUR 1990, 390, 391 - Friesenhaus; LG Mannheim, GRUR 1997, 364, 365 f.; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 59 Rn. 1; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 59 UrhG Rn. 10; Dreyer in Dreyer /Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 59 UrhG Rn. 12). Dabei schließt die Befugnis zur öffentlichen Wiedergabe die Befugnis zur öffentlichen Zugänglichmachung ein (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG; Vogel in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 59 UrhG Rn. 28).
17
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG - wie bei der Auslegung jeder urheberrechtlichen Schrankenbestimmung - zu berücksichtigen ist, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und die dem Urheber zustehenden Ausschließlichkeitsrechte daher nicht übermäßig beschränkt werden dürfen. Diesem Grundsatz wird im Allgemeinen mit einer engen Auslegung der Schrankenregelungen Rechnung getragen. Auf der anderen Seite muss die Auslegung das vom Gesetz mit der Schrankenbestimmung verfolgte Ziel beachten. Daher sind neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmung geschützten Interessen zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass eine enge, am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Gewicht der durch die Schrankenbestimmung geschützten Interessen genügenden Interpretation weichen muss (BGHZ 150, 6, 8 f. - Verhüllter Reichstag ; BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 255/00, BGHZ 151, 300, 310 - Elektronischer Pressespiegel; BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - HundertwasserHaus ; BGH, Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 265 - Gies-Adler). Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht angenommen, eine großzügigere Auslegung sei allein schon mit Rücksicht auf das mit der Schrankenbestimmung verfolgte Ziel und die von der Schrankenregelung geschützten Interessen möglich. Das Berufungsgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass eine großzügigere Auslegung nur in Betracht kommt, wenn im konkreten Fall dem von der Schrankenregelung geschützten Interesse ein gesteigertes Gewicht zukommt (vgl. BGHZ 150, 5, 8 - Verhüllter Reichstag; 154, 260, 265 - Gies-Adler).
18
cc) Bei der Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist ferner zu beachten , dass diese Regelung der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dient. Danach können die Mitgliedstaaten für die Nutzung von Werken wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden, Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich deren öffentlichen Zugänglichmachung vorsehen. Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG genügt grundsätzlich den Vorgaben des Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Richtlinie 2001/29/EG (vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 12; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 107 ff.). Sie ist - soweit im Einzelfall erforderlich - richtlinienkonform auszulegen.
19
b) Danach ist die von der Klägerin beanstandete öffentliche Zugänglichmachung des "AIDA Kussmunds" durch den Beklagten von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gedeckt. Der Beklagte hat dadurch, dass er die Fotografie des Kreuzfahrtschiffs mit dem "AIDA Kussmund" ins Internet eingestellt hat, im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG das Lichtbild eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet.
20
aa) Bei der vom Beklagten ins Internet eingestellten Fotografie handelt es sich um ein Lichtbild im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Fotografie um ein Lichtbild im Sinne von § 72 Abs. 1 UrhG oder um ein Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, das die Anforderungen an eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt. Der Begriff "Lichtbild" im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erfasst sowohl das Lichtbild im Sinne von § 72 Abs. 1 UrhG als auch das Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG (Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 26; Chirco aaO S. 179 f.).
21
bb) Der durch das Lichtbild vervielfältigte "AIDA Kussmund" befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen".
22
(1) Ein Werk befindet sich "an" öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen , wenn es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden kann (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 59 Rn. 4; Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rn. 7). Unerheblich ist, ob das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich ist (vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 18 mwN). Das ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, es dem Publikum zu ermöglichen, das, was es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten (vgl. BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser -Haus, mwN). Entgegen der Ansicht der Revision erfasst die Schrankenregelung - erst recht - Werke, die sich nicht nur an, sondern sogar auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, soweit sie dort - wie regelmäßig - vom Publikum wahrgenommen werden können (vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/ Meckel aaO § 59 UrhG Rn. 5; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 59 UrhG Rn. 3).
23
(2) Wege, Straßen oder Plätze sind im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "öffentlich", wenn sie für jedermann frei zugänglich sind, unabhängig davon , ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen (vgl. Dreier in Dreier /Schulze aaO § 59 Rn. 3; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 16; Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rn. 6).
24
(3) Die Nennung von "Wegen, Straßen oder Plätzen" in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend. Die Bestimmung erfasst jedenfalls alle Orte, die sich - wie Wege, Straßen oder Plätze - unter freiem Himmel befinden (vgl. v. Gamm, UrhG, 1968, § 59 Rn. 2; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 59 UrhG Rn. 6).
25
Bereits der Zweck der Vorschrift, das Urheberrecht an Werken, die durch ihre Aufstellung an öffentlichen Orten der Allgemeinheit gewidmet worden sind, in der Weise zu beschränken, dass jedermann diese Werke abbilden und die Abbildungen verwerten darf (vgl. Rn. 16), legt es nahe, die Vorschrift auf Werke anzuwenden, die sich bleibend an anderen öffentlichen Orten als Wegen, Straßen oder Plätzen befinden.
26
Ein entsprechendes Verständnis ist jedenfalls bei richtlinienkonformer Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geboten (vgl. Rn. 18). Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Richtlinie 2001/29/EG erfasst (sämtliche) Werke, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden. Den Mitgliedstaaten steht es nach Art. 5 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG zwar frei, ob sie in den dort genannten Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe oder das Verbreitungsrecht vorsehen. Sie müssen aber, wenn sie eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf diese Verwertungsrechte einführen, deren Voraussetzungen vollständig umsetzen, da eine inkohärente Umsetzung dem Harmonisierungsziel der Richtlinie zuwiderliefe (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 4 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 16 = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a., mwN).
27
(4) Ein Werk befindet sich auch dann im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es den Ort wechselt und es sich bei den verschiedenen Orten, an oder auf denen sich das Werk befindet, um öffentliche Orte handelt.
28
Bereits nach seinem Wortlaut setzt § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht voraus , dass sich das Werk bleibend an einem bestimmten Ort befindet, es also ortsfest ist; vielmehr erfasst der Wortlaut auch Fallgestaltungen, bei denen sich das Werk nacheinander an verschiedenen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet. So verhält es sich, wenn das Werk sich von einem Ort zu einem anderen fortbewegt, etwa weil es sich dabei um ein urheberrechtlich geschütztes Fahrzeug (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - I ZR 98/00, BGHZ 151, 15, 20 f. - Stadtbahnfahrzeug) oder um ein Werk der bildenden oder angewandten Kunst handelt, das an einem Fahrzeug - wie hier an einem Seeschiff - angebracht ist.
29
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es das durch § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes erfordert, die Vorschrift auf Werke an Fahrzeugen anzuwenden , die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werden Straßenbahnen, Omnibusse oder auch Lastkraftwagen zunehmend als Werbeträgereingesetzt und sind die an solchen Fahrzeugen angebrachten Gestaltungen jedenfalls zu einem nicht unerheblichen Teil als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde erheblich eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Andererseits muss ein Künstler, der Werke für einen solchen Verwendungszweck schafft, damit rechnen, dass diese an öffentlichen Orten wahrgenommen werden. Eine Abwägung der betroffenen Interessen führt zu dem Ergebnis, dass der Berechtigte es in solchen Fällen grundsätzlich hinnehmen muss, dass das Werk an den öffentlichen Orten ohne seine Einwilligung fotografiert oder gefilmt wird (vgl. Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht , 4. Aufl., § 59 UrhG Rn. 5; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 23; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 59 UrhG Rn. 4; Ernst, ZUM 1998, 475, 480; vgl. auch Chirco aaO S. 175; Uhlenhut, Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, 2015, S. 92 f.; aA Gass in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 2. Aufl., § 59 UrhG Rn. 17; Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rn. 8; v. Gierke, Festschrift Erdmann, 2002, S. 103, 109).
30
(5) Nach diesen Maßstäben befindet sich der durch das Lichtbild vervielfältigte "AIDA Kussmund" im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen". Der "Kussmund" ist am Bug und an den Bordwänden eines Kreuzfahrtschiffs aufgemalt, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestimmungsgemäß auf der Hohen See, im Küstenmeer , auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt wird. Diese Gewässer sind grundsätzlich allgemein zugänglich und dürfen etwa von jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren werden (für Seewasserstraßen vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Satz 1 WaStrG). Das Kreuzfahrtschiff der Klägerin befindet sich danach an öffentlichen Orten, soweit es von diesen Gewässern aus wahrgenommen werden kann. Es befindet sich darüber hinaus insoweit an öffentlichen Orten , als es vom allgemein zugänglichen Festland aus zu sehen ist.
31
cc) Der durch das Lichtbild vervielfältigte "AIDA Kussmund" befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "bleibend" an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen.
32
(1) Ein Werk befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "bleibend" an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es sich dauerhaft und nicht nur vorübergehend an öffentlichen Orten befindet (vgl. BGHZ 150, 6, 9 ff. - Verhüllter Reichstag). Das ist dann der Fall, wenn das Werk aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an dem öffentlichen Ort zu bleiben (vgl. v. Gamm aaO § 59 Rn. 2; vgl. auch Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 59 UrhG Rn. 8). Entsprechendes gilt für den hier in Rede stehenden Fall, dass das Werk den Ort wechselt.
33
(2) Danach befindet sich der "AIDA Kussmund" im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "bleibend" an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen. Es kommt nicht darauf an, dass der "AIDA Kussmund" mit dem Kreuzfahrtschiff den Ort wechselt. "Bleibend" bedeutet nicht ortsfest, sondern dauerhaft. Entscheidend ist, dass der "AIDA Kussmund" sich mit dem Kreuzfahrtschiff bestimmungsgemäß für längere Dauer an (verschiedenen) öffentlichen Orten befindet. Der Umstand, dass sich das Schiff zeitweise nicht an öffentlich zugänglichen Orten - etwa in einer Werft - befinden mag, steht der Anwendung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht entgegen.
34
dd) Das ins Internet eingestellte Lichtbild zeigt den "AIDA Kussmund" so, wie er von einem öffentlichen Ort aus wahrgenommen werden kann.
35
(1) Durch § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind nur Aufnahmen und Darstellungen eines geschützten Werkes privilegiert, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden sind, an denen sich das fragliche Werk befindet , und die den Blick von dem öffentlichen Ort aus wiedergeben, wie er sich dem allgemeinen Publikum bietet. Die Schrankenbestimmung soll es dem Publikum ermöglichen, das, was es von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn - etwa mit dem Mittel der Fotografie - der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Ist beispielsweise ein Bauwerk für die Allgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen , die eine ganz andere Perspektive wählt (BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser-Haus, mwN). Desgleichen sind vom Zweck der Regelung keine Aufnahmen des Werkes umfasst, die unter Verwendung besonderer Hilfsmittel (wie einer Leiter) oder nach Beseitigung blickschützender Vorrichtun- gen (wie einer Hecke) angefertigt worden sind. Solche Ansichten des Werkes sind nicht Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßenbildes (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 59 Rn. 4; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 17; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 59 UrhG Rn. 5; Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rn. 7).
36
(2) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, nach diesen Maßstäben sei die hier in Rede stehende Fotografie nicht privilegiert. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin die Behauptung des Beklagten, er habe das Foto von einem öffentlichen Platz aus aufgenommen, bestritten und zudem geltend gemacht habe, das Foto sei unter Einsatz technischer Hilfsmittel zustande gekommen.
37
Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der sich auf § 59 UrhG beruft, die Darlegungs- und Beweislast für die ihm günstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift (vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rn. 13). Er trägt daher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Fotografie des Werkes von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden ist. Zeigt die Fotografie eine Ansicht des Werkes, wie sie sich dem allgemeinen Publikum von einem öffentlichen Ort aus bietet, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Fotografie von einem solchen Ort aus gemacht worden ist. Es ist dann Sache des Inhabers der Rechte am Werk, diese Vermutung durch den Vortrag konkreter Umstände zu erschüttern. Derjenige, der sich auf § 59 UrhG beruft, hat dann seine Behauptung zu beweisen.
38
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zeigt das ins Internet eingestellte Lichtbild den "AIDA Kussmund" so, wie er von öffentlichen Orten aus wahrgenommen werden kann, und könnte die Aufnahme beispielsweise von einem öffentlich zugänglichen Ufer oder von einem Wasserfahrzeug auf einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wasserstraße aus erstellt worden sein. Unter diesen Umständen trägt die Klägerin die Darlegungslast für ihre Be- hauptung, der Beklagte habe das Foto nicht von einem öffentlichen Platz aus unter Einsatz technischer Hilfsmittel angefertigt. Dieser Darlegungslast hat die Klägerin nicht entsprochen. Sie hat nicht vorgetragen, von welchem Ort aus unter Einsatz welcher Hilfsmittel die Aufnahme angefertigt worden sein soll.
39
c) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Insbesondere besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass sich ein Werk auch dann im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. h Richtlinie 2001/29/EG bleibend an öffentlichen Orten befinden kann, wenn es sich für längere Dauer an wechselnden öffentlichen Orten befindet (vgl. Rn. 27 bis 29 und 32).
40
III. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Büscher Schaffert Koch
Löffler Feddersen
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 04.03.2015 - 28 O 554/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.10.2015 - 6 U 34/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2017 - I ZR 247/15

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Urheberrecht: Zur Panoramafreiheit

20.07.2017

Die sog. Panoramafreiheit erstreckt sich auf Kunstwerke, die nicht ortsfest sind. Hierzu zählen auch Kreuzfahrtschiffe und die darauf abgebildeten Kunstwerke, wie der Kussmund auf der AIDA.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2017 - I ZR 247/15 zitiert 13 §§.

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Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 2 Geschützte Werke


(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 15 Allgemeines


(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),2. das Verbreitungsrecht (§ 17),3. das Ausstellungsrecht (§ 18). (2) Der Urheber hat fe

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung


Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 72 Lichtbilder


(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt. (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu. (3

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(1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind 1. die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen oder der Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgefüh

Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG | § 5 Befahren mit Wasserfahrzeugen


Jedermann darf im Rahmen der Vorschriften des Schifffahrtsrechts sowie der Vorschriften dieses Gesetzes die Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren. Das Befahren der bundeseigenen Talsperren und Speicherbecken ist nur zulässig, soweit es du

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 59 Werke an öffentlichen Plätzen


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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 2 2 5 / 1 2 Verkündet am: 16. April 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2014 - I ZR 35/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 35/ 1 1 Verkündet am: 24. September 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 192/00 Verkündet am:
5. Juni 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hundertwasser-Haus

a) Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen
, umfaßt nur Fotografien, die von einem für das Publikum allgemein
zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind.

b) Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch dadurch
übernommen werden, daß das auf der geschützten Fotografie abgebildete
Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotografiert wird.
BGH, Urt. v. 5. Juni 2003 – I ZR 192/00 – OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter
Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Erbin des während des Berufungsverfahrens am 19. Februar 2000 verstorbenen Künstlers Friedensreich Hundertwasser (im folgenden: Kläger).
Der Kläger war ein weltweit anerkannter bildender Künstler, der auch für Bauwerke Entwürfe fertigte. Eines der bekanntesten architektonischen Werke, die unter Beteiligung des Klägers entstanden sind, ist das 1986 fertiggestellte, nach ihm benannte Hundertwasser-Haus in Wien, ein Wohn- und Geschäftshaus an der Ecke Löwen-/Kegelgasse im 3. Bezirk. Der Kläger ließ seit Jahren eine von ihm besonders bearbeitete Fotografie des Hundertwasser-Hauses als Postkarte vertreiben , die die beiden über Eck liegenden Frontseiten des Hauses wiedergibt. Der für die Perspektive günstige erhöhte Standort des Fotografen befand sich dabei in einer Wohnung in einem gegenüberliegenden Haus.
Die Beklagte ist das Großhandelsunternehmen M. . Sie vertreibt eine nicht vom Kläger stammende Abbildung des Hundertwasser-Hauses als gerahmten Druck zum Preis von 199 DM mit folgendem Werbetext:
Hundertwasser-Haus Kunstdrucke im Unikatrahmen - Handbemalter Unikat-/Modellrahmen - Hochwertige Oberflächenveredelung
Diese Aufnahme des Hundertwasser-Hauses ist ebenfalls aus einer gegen- über dem Straßenniveau erhöhten Perspektive gemacht worden, und zwar aus einer in einem oberen Stockwerk des gegenüberliegenden Hauses Löwengasse 28 befindlichen Privatwohnung. Die gerahmte Abbildung ist nachstehend verkleinert und in schwarz-weiß wiedergegeben:

Der Kläger hat in diesen Drucken eine – von § 59 UrhG nicht gedeckte – Vervielfältigung seines architektonischen Werkes gesehen. Darüber hinaus hat er geltend gemacht, daß es sich bei dem von der Beklagten angebotenen Druck um eine Kopie der Fotografie handele, die er für die von ihm vertriebene Postkarte verwendet habe. Er hat überdies die Ansicht vertreten, daß das Verhalten der Beklagten auch einen Wettbewerbsverstoß darstelle, weil sich die Drucke in Perspektive , Proportionen und Aufmachung bewußt an die vom Kläger vertriebene Abbildung anlehnten. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten beantragt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, bei der von ihr vertriebenen Abbildung handele es sich um die Aufnahme eines Bauwerks, das sich bleibend an öffentlichen Straßen befinde. Alles, was auf der von ihr vertriebenen Aufnahme zu sehen sei, sei auch von der Straße oder von der Terrasse des im ersten Obergeschoß des Hundertwasser-Hauses befindlichen Cafés aus zu sehen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG München ZUM 2001, 76).
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat eine Urheberrechtsverletzung der Beklagten ebenso verneint wie einen Wettbewerbsverstoß. Zur Begründung hat es ausgeführt :
In urheberrechtliche Befugnisse des Klägers an dem abgebildeten Bauwerk habe die Beklagte nicht eingegriffen. Die Beklagte berufe sich mit Recht auf die Schrankenbestimmung des § 59 UrhG. Beide Voraussetzungen dieser Bestimmung seien erfüllt. Zum einen sei auf der beanstandeten Aufnahme ein Gebäude abgebildet, das sich bleibend an öffentlichen Straßen befinde. Zum anderen beschränke sich die Abbildung auf die nach § 59 Abs. 1 UrhG freigestellte äußere Ansicht. Auf den Blickwinkel stelle die gesetzliche Schrankenbestimmung nicht ab. Vielmehr sei es ausreichend, daß die abgebildeten Teile des Gebäudes von der
öffentlichen Straße aus zu sehen seien. Die vom Landgericht vertretene Gegenansicht führe zu unerfreulichen Abgrenzungsschwierigkeiten; es bestehe kein vernünftiger Grund dafür, die fotografische Abbildung anders zu behandeln als beispielsweise eine Zeichnung, die das Gebäude in der Ansicht von einem frei gewählten Punkt aus wiedergebe.
Urheberrechtliche Befugnisse des Klägers an der von ihm gestalteten und vertriebenen Postkarte mit der Abbildung des Hundertwasser-Hauses seien ebenfalls nicht verletzt. Bei der von der Beklagten verwendeten Aufnahme handele es sich um eine schlichte Fotografie; die vom Kläger vorgenommenen Veränderungen und Verfremdungen seien gerade nicht übernommen worden. Insofern scheide auch der beanspruchte wettbewerbsrechtliche Schutz aus. Die Wiederholung einer fotografischen Aufnahme aus derselben Perspektive sei grundsätzlich zulässig. Außerdem dürfe der Urheber die Schrankenbestimmung des § 59 UrhG nicht dadurch umgehen, daß er sein Werk aus allen attraktiven Perspektiven ablichte, um fremde Aufnahmen, die diese Perspektiven nutzen, wettbewerbsrechtlich zu unterbinden. Schließlich könne es der Beklagten auch nicht als unlauter angelastet werden, daß sie die von ihr vertriebene Aufnahme „Hundertwasser -Haus“ genannt habe.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Klägervertreterin hat mitgeteilt, daß eine näher bezeichnete Stiftung testamentarische Erbin des Klägers sei. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Das Rubrum ist entsprechend geändert worden.
Soweit die Beklagte geltend macht, dieser Stiftung stehe der geltend ge- machte Anspruch nicht zu, weil der Kläger alle Rechte an seinen Werken auf die G. AG in Gl. übertragen habe, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Die Beklagte zieht nicht die Erbenstellung der Stiftung in Zweifel, sondern trägt – erstmals in der Revisionsinstanz – vor, daß der Kläger lange vor seinem Tode die hier geltend gemachten Rechte an einen Dritten abgetreten habe und daher selbst nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Damit trägt die Beklagte – was ihr in der Revisionsinstanz verwehrt ist (§ 561 Abs. 1 ZPO a.F.) – neue Tatsachen vor.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Verletzung urheberrechtlicher Befugnisse des Klägers verneint. Die Beklagte kann sich vorliegend nicht auf die Schrankenbestimmung des § 59 UrhG berufen.

a) Das Berufungsgericht ist unbeanstandet davon ausgegangen, daß der Kläger Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union war und seine Werke daher nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit Abs. 1 UrhG in Deutschland Schutz genießen. Unabhängig davon stünde dem Kläger nach § 121 Abs. 4 UrhG i.V. mit Art. 5 Abs. 1 RBÜ derselbe Schutz zu wie jedem Urheber deutscher Staatsangehörigkeit.

b) Daß das Hundertwasser-Haus als Werk der Baukunst Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V. mit Abs. 2 UrhG genießt, ist mit Recht zwischen den Parteien nicht im Streit. Ebenso unbestritten ist, daß der Kläger dieses Bauwerk zumindest als Miturheber geschaffen hat. Ob neben ihm noch der Architekt als Miturheber in Betracht kommt (vgl. dazu ÖOGH Medien und Recht 2003, 41 – Hundertwasser-Haus), ist für den Unterlassungsantrag ohne Bedeutung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG); für den Auskunfts- und für den Feststellungsantrag ist zu-
gunsten des Klägers von seiner alleinigen Urheberschaft auszugehen, weil das Berufungsgericht diese Frage offengelassen hat.

c) In dem Druck der Fotografien des Hundertwasser-Hauses durch die Beklagte liegt eine Vervielfältigung des Bauwerks nach § 16 Abs. 1 UrhG. Ob diese Vervielfältigung und die Verbreitung (§ 17 Abs. 1 UrhG) urheberrechtlich zulässig sind, richtet sich in erster Linie danach, ob die Beklagte die Schrankenbestimmung des § 59 UrhG für sich in Anspruch nehmen kann. Diese Frage ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu verneinen.
aa) Das Hundertwasser-Haus befindet sich bleibend an öffentlichen Straßen in Wien. Die territoriale Beschränkung des Geltungsanspruchs des deutschen Urheberrechts steht einer Anwendung dieser Bestimmung auf einen ausländischen Sachverhalt nicht entgegen. Der Kläger wendet sich allein gegen eine Vervielfältigung und Verbreitung der fraglichen Aufnahmen in Deutschland. Damit ist das deutsche Urheberrecht einschließlich der Schrankenbestimmungen anzuwenden.
bb) Durch die Schrankenbestimmung des § 59 Abs. 1 UrhG werden nur solche Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Bauwerken privilegiert, die von den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen aus gemacht werden, an denen sich das fragliche Bauwerk befindet.
(1) Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist bei der Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen stets zu berücksichtigen, daß die dem Urheber zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt werden dürfen. Mit einer engen Auslegung der Schrankenregelungen wird im allgemeinen dem Grundsatz Rechnung getragen, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist. Auf der anderen Seite muß die Auslegung das vom Gesetz mit der Schrankenbestimmung ver-
folgte Ziel beachten. Daher sind neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmung geschützten Interessen zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen (BGHZ 144, 232, 235 f. – Parfumflakon; 150, 6, 8 f. – Verhüllter Reichstag; 151, 300, 311 – Elektronischer Pressespiegel; BGH, Urt. v. 20.3.2003 – I ZR 117/00, Umdr. S. 8 – Gies-Adler).
Mit der Bestimmung des § 59 Abs. 1 trägt das Urheberrechtsgesetz dem Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes Rechnung (vgl. Vogel in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 59 UrhG Rdn. 2; Walter, Medien und Recht, 1991, 4 f.). Der gesetzlichen Regelung liegt die Erwägung zugrunde, daß Werke, die sich dauernd an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, in gewissem Sinne Gemeingut geworden sind. Damit korrespondiert die weitere Erwägung, daß der Urheber, der der Aufstellung oder Errichtung seines Werkes an einem öffentlichen Ort zustimmt, sein Werk damit in bestimmtem Umfang der Allgemeinheit widmet (vgl. BGHZ 150, 6, 9 – Verhüllter Reichstag, m.w.N.).
(2) Das Recht, ein an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz stehendes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, ist bereits nach § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die äußere Ansicht beschränkt. Es entspricht einhelliger Auffassung im Schrifttum, daß sich dieses Recht stets nur auf die Teile des Gebäudes bezieht, die von der Straße oder dem Platz aus zu sehen sind (vgl. Vogel in Schricker aaO § 59 UrhG Rdn. 7 u. 20; Nordemann in Fromm/Nordemann , Urheberrecht, 9. Aufl., § 59 UrhG Rdn. 2; Gass in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz , 2. Aufl., § 59 Rdn. 15 u. 22; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht , 2. Aufl., Rdn. 505). Die Panoramafreiheit des § 59 UrhG rechtfertigt es nicht, im Wege der Fotografie die Rückseite oder den Innenhof von Gebäuden zu vervielfältigen, die lediglich mit ihrer Fassade an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz stehen. Ebenso ist die Luftaufnahme eines solchen Gebäu-
des nicht privilegiert, schon weil es Teile des Gebäudes zeigt, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind.
(3) Darüber hinaus sind durch § 59 Abs. 1 UrhG nur Aufnahmen und Darstellungen des geschützten Werkes privilegiert, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben. Die Schrankenbestimmung soll es dem Publikum ermöglichen, das, was es von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn – etwa mit dem Mittel der Fotografie – der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Ist ein Bauwerk für die Allgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine ganz andere Perspektive wählt (vgl. Vogel in Schricker aaO § 59 UrhG Rdn. 10; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 59 UrhG Rdn. 8).

d) Dem Senat ist es indessen verwehrt, in der Sache über die urheberrechtlichen Ansprüche des Klägers zu entscheiden. Was die auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichteten Anträge angeht, ergibt sich dies schon daraus, daß insofern für das Revisionsverfahren eine Stellung des Klägers als Alleinurheber zu unterstellen war. Aber auch hinsichtlich des Unterlassungsantrags ist die Sache nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht noch keine Feststellungen zu den weiteren Einwänden der Beklagten – Zustimmung , Verwirkung, Verzicht – getroffen hat.
3. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedürfte es jedoch dann nicht, wenn der Klage aus einem der beiden weiteren Klagegründe
stattgegeben werden könnte, auf die der Kläger sein Begehren gestützt hat. Dies ist jedoch nicht der Fall.

a) Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die von der Beklagten verwendete Fotografie stelle das Hundertwasser-Haus aus derselben Perspektive und mit den gleichen fotografischen Mitteln dar wie die Aufnahme, die er seiner als Postkarte vertriebenen Bearbeitung zugrunde gelegt habe; darin liege eine Verletzung des Urheberrechts an dieser Aufnahme. Dem kann nicht beigetreten werden.
Zwar kann die Vervielfältigung eines Lichtbildwerkes nicht nur in einer Verwendung der fremden Fotografie liegen. Denkbar ist vielmehr auch, daß die in einem Lichtbildwerk verkörperte schöpferische Leistung dadurch übernommen wird, daß das fotografierte Objekt nachgestellt und erneut fotografiert wird (vgl. OLG Köln GRUR 2000, 43; ferner OLG Hamburg NJW 1996, 1153, 1154). Im Streitfall, in dem mit dem Hundertwasser-Haus das Objekt feststeht, könnte eine schöpferische Leistung des Fotografen allenfalls in der Kombination einer Reihe weiterer Merkmale liegen, etwa in der Auswahl des Aufnahmeortes, in der Wahl eines bestimmten Kameratyps, eines bestimmten Films, eines bestimmten Objektivs sowie in der Wahl von Blende und Zeit sowie weiterer Feineinstellungen (vgl. Loewenheim in Schricker aaO § 2 UrhG Rdn. 179; OLG Düsseldorf GRUR 1997, 49, 51; OLG Hamburg GRUR 1999, 717 f.). Der Kläger beruft sich lediglich darauf, daß die Beklagte das Hundertwasser-Haus aus einer ähnlichen Perspektive habe fotografieren lassen und daß dabei ein starkes Weitwinkelobjektiv zum Einsatz gekommen sei und die senkrechten Linien trotz des starken Weitwinkeleffekts nicht verzerrt wiedergegeben worden seien. Auch wenn diese Gemeinsamkeiten bestünden , könnten sie doch eine Urheberrechtsverletzung nicht begründen, da es an der Übernahme schöpferischer Elemente fehlte.

b) Der Kläger hat das Verhalten der Beklagten ferner unter dem Gesichtspunkt einer Herkunftstäuschung und einer Rufausbeutung als wettbewerbswidrig beanstandet. Indessen erlauben die Feststellungen des Berufungsgerichts auch insoweit keine abschließende Entscheidung. Zum einen läßt sich der Revisionsbegründung nicht ohne weiteres entnehmen, in welchen Punkten, in denen die von der Beklagten angebotenen gerahmten Abbildungen mit den vom Kläger vertriebenen Postkarten übereinstimmen, die wettbewerbliche Eigenart zu sehen sein soll, die Voraussetzung für einen wettbewerbsrechtlichen Schutz nach § 1 UWG wäre. Zum anderen betreffen die vom Berufungsgericht offengelassenen Fragen (Zustimmung, Verwirkung, Verzicht) auch einen möglichen wettbewerbsrechtlichen Anspruch, so daß schon aus diesem Grunde eine Verurteilung der Beklagten entsprechend den Klageanträgen im derzeitigen Verfahrensstand nicht in Betracht kommt.
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Büscher Schaffert
24
a) Nach dem deutschen internationalen Privatrecht ist die Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes - also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird - zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 114/04, BGHZ 171, 151 Rn. 24 - Wagenfeld-Leuchte; Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Rn. 21 f. = WRP 2007, 996 - Staatsgeschenk; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 - Vorschaubilder I, jeweils mwN; ebenso nunmehr Art. 8 Abs. 1 der gemäß ihrem Art. 32 am 11. Januar 2009 in Kraft getretenen Verordnung [EG] Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom-II-VO], die nach ihrem Art. 31 aber nur auf schadensbegründende Ereignisse angewandt wird, die nach ihrem Inkrafttreten eintreten). Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 385 ff. - Spielbankaffaire; Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 273 - Laras Tochter; Katzenberger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 127 und 129).

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

8
Die Vorschrift des § 19a UrhG, die Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umsetzt, erfordert nach der Rechtsprechung des Senats, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 27 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder I; Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 Rn. 16 = WRP 2009, 1143 - CAD-Software; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, GRUR 2010, 628 Rn. 19 = WRP 2010, 916 - Vorschaubilder I; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 23 = WRP 2011, 88 - Session-ID).

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

43
(2) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass auch Teile eines Werkes - wie etwa die Gestaltung der Fassade eines Bauwerkes - Urheberrechtsschutz genießen, sofern sie für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen (RGZ 82, 333, 336; BGHZ 61, 88, 94 - Wählamt; BGH, Urt. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 534 - Vorentwurf II; Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 6/87, GRUR 1989, 416 - Bauaußenkante; BGHZ 151, 15, 21 - Stadtbahnfahrzeug; Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rdn. 66 f. und 151). Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsamen Werk begründet daher die Miturheberschaft (vgl. BGHZ 123, 208, 213 - Buchhaltungsprogramm; Schricker/ Loewenheim aaO § 8 UrhG Rdn. 4).
43
aa) Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass nicht nur die vom Kläger komponierten Musikstücke als ganze, sondern auch Teile daraus urheberrechtlich geschützt sein können, sofern nicht nur das Gesamtwerk als persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG anzusehen ist, sondern auch die übernommenen Teile für sich genommen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 534 - Vorentwurf II; Urteil vom 3. Februar 1988 - I ZR 143/86, GRUR 1988, 810, 811 - Fantasy; Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn. 16 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I; Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 54 = WRP 2011, 249 - Perlentaucher; Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 2 UrhG Rn. 51; HK-UrhR/Dreyer aaO § 2 UrhG Rn. 153; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 125; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 2 Rn. 76).

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.

(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 102/99 Verkündet am:
24. Januar 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Verhüllter Reichstag

a) Die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen sind grundsätzlich eng auszulegen.
Jedoch kann ein besonders schützenswertes Interesse des Verwerters
dazu führen, daß bei der Auslegung der – als abschließend zu verstehenden
– Schrankenregelungen ein großzügigerer Maßstab anzulegen ist.

b) Ein Werk der bildenden Kunst befindet sich dann nicht bleibend an einem öffentlichen
Ort, wenn das Werk im Sinne einer zeitlich befristeten Ausstellung
präsentiert wird. Unerheblich ist dabei, ob das Werk nach dem Abbau fortbesteht
oder ob es mit dem Abbau untergeht.
BGH, Urt. v. 24. Januar 2002 – I ZR 102/99 – Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Oktober 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger, bekannt unter ihren Künstlernamen Christo und Jeanne-Claude, veranstalteten im Juni/Juli 1995 in Berlin für die Dauer von zwei Wochen das Kunstprojekt “Verhüllter Reichstag”. Die Künstler finanzierten das Projekt selbst, u.a. durch den Verkauf von Abbildungen der Modelle und von Bildern des verhüllten Reichstags, nicht jedoch durch den Verkauf von Postkarten.
Die Beklagten betreiben eine Foto- und Bildagentur. Ohne Zustimmung der Kläger stellten sie die nachfolgend schwarz-weiû wiedergegebenen Postkarten her, die den verhüllten Reichstag zeigen, und verbreiteten sie.
Die Kläger vertreten die Ansicht, daû die Postkarten mit dem verhüllten Reichstag nur mit ihrer Zustimmung hätten hergestellt und vertrieben werden dürfen. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen und beantragt,
die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Postkarten oder andere Vervielfältigungsstücke mit den (oben wiedergegebenen) Bildmotiven des “Verhüllten Reichstags” zu vervielfältigen, zu verbreiten oder in anderer Weise zu verwenden (es folgen Abbildungen der beiden Postkarten).
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben sich auf den Standpunkt gestellt, nach § 59 UrhG zur Herstellung und Verbreitung der Postkarten berechtigt gewesen zu sein.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daû den Klägern ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zustehe. Zur Begründung hat es ± teilweise auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils sowie auf die im Ver-
fügungsverfahren ergangenen Entscheidungen (LG Berlin NJW 1996, 2380; KG GRUR 1997, 129 = NJW 1997, 1160) verweisend ± ausgeführt:
Die Realisierung des Projekts “Verhüllter Reichstag” genieûe urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG, da es sich um eine eigentümliche Schöpfung von individueller Prägung handele, die in ihrer konkreten Formgebung ohne weiteres den für den Urheberrechtsschutz erforderlichen Grad an künstlerischer Gestaltungshöhe erkennen lasse. Den Beklagten stehe die Schrankenbestimmung des § 59 Abs. 1 UrhG nicht zur Seite, weil sich der verhüllte Reichstag nicht bleibend an öffentlichen Wegen, Straûen oder Plätzen befunden habe. Für das Merkmal “bleibend” sei maûgebend auf den Willen des Berechtigten abzustellen. Ein Kunstwerk, das für die gesamte Lebensdauer an einem öffentlichen Standort errichtet sei, befinde sich dort bleibend, auch wenn diese Lebensdauer aufgrund des Materials, aus dem das Werk geschaffen sei, eingeschränkt sei. In einem solchen Fall habe der Berechtigte das Werk der Öffentlichkeit durch die Aufstellung an einem öffentlichen Ort für die Zeit seiner natürlichen Lebensdauer gewidmet. Anders verhalte es sich aber, wenn der Berechtigte die Zeit der öffentlichen Aufstellung von vornherein auf einen Zeitraum begrenze, der kürzer als die natürliche Lebensdauer des Werkes sei. Dann befinde sich das Werk nicht bleibend an dem öffentlichen Standort, sondern sei nur vorübergehend der Öffentlichkeit gewidmet. Unerheblich sei dabei, ob das Werk nach seiner Entfernung fortbestehe oder ob es im Zuge der Deinstallation zerstört werde.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Klägern gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit §§ 16, 17 UrhG zugebilligt.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daû es sich bei der ªVerhüllung des Reichstagsº um ein von beiden Klägern geschaffenes Werk der bildenden Kunst handelt, dem die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche besondere Individualität zukommt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 8 UrhG). Diese Beurteilung , die das Berufungsgericht in einem Parallelverfahren im einzelnen begründet hat (KG GRUR 1997, 128), läût keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen.
2. In der Herstellung und im Vertrieb der in Rede stehenden Postkarten liegt eine Vervielfältigung und Verbreitung des Kunstwerks, also des verhüllten Reichstags (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 UrhG).
3. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auf die Schrankenbestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Danach ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straûen oder Plätzen befinden, durch Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daû es sich bei dem von den Klägern geschaffenen verhüllten Reichstag nicht um ein bleibend errichtetes Werk gehandelt hat.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daû § 59 UrhG wie alle auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG grundsätzlich eng auszulegen ist (st.Rspr.; vgl. BGHZ 144, 232, 235 f. ± Parfumflakon, m.w.N.). Dies hat seinen Grund weniger darin, daû Ausnahmevorschriften generell eng auszulegen wären, sondern beruht darauf, daû der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und daher die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschlieûlichkeitsrechte nicht übermäûig beschränkt werden dürfen. Teilweise wird allerdings mit den Schrankenbestimmungen ebenfalls beson-
deren verfassungsrechtlich geschützten Positionen Rechnung getragen. Sie stellen das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen, grundsätzlich abschlieûenden Güterabwägung dar (vgl. Bornkamm in Festschrift Piper [1996], S. 641, 648 f.; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., vor § 45 UrhG Rdn. 6). Besteht beispielsweise an der Wiedergabe eines geschützten Werkes ein gesteigertes öffentliches Interesse, ist dies bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen zu berücksichtigen und kann im Einzelfall dazu führen, daû die enge, am Wortlaut orientierte Auslegung einer groûzügigeren, der verfassungsrechtlich geschützten Position des Verwerters Rechnung tragenden Interpretation weichen muû (vgl. BVerfG GRUR 2001, 149, 151 f. ± Germania 3, zu § 51 Nr. 2 UrhG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG; Bornkamm aaO S. 649 f.; Melichar in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 45 ff. UrhG Rdn. 15 f.; Ahlberg in Möhring /Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Einl. 53; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht , 2. Aufl., Rdn. 86 u. 480 ff.). In jedem Fall sind neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen.

b) Indem das Gesetz für an öffentlichen Orten befindliche Kunstwerke Einschränkungen der Ausschlieûlichkeitsrechte vorsieht, trägt es dem Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straûenbildes Rechnung (vgl. Vogel in Schrikker aaO § 59 UrhG Rdn. 2; Walter, Medien und Recht, 1991, 4 f.). Dieser Gedanke lag bereits der entsprechenden Bestimmung im alten Recht, dem von 1907 bis 1965 geltenden § 20 KUG, sowie der Bestimmung des § 6 Nr. 3 des Kunstschutzgesetzes von 1876 zugrunde. In den Motiven zu § 20 KUG heiût es hierzu, ªdaû Werke, die sich dauernd an öffentlichen Straûen oder Plätzen befinden, in gewissem Sinne Gemeingut sind und, sofern es nicht in der nämlichen Kunstform geschieht , von jedermann nachgebildet werden könnenº (abgedruckt bei Osterrieth,
KUG, 1. Aufl. 1907, § 20 Anm. I 2). Damit korrespondiert eine zweite, aus der Sicht des Urhebers angestellte Erwägung, mit der die Übernahme des § 20 KUG in das Urheberrechtsgesetz von 1965 begründet wurde: Der Urheber, der der Aufstellung seines Werkes an einem öffentlichen Ort zustimmt, widme damit sein Werk in bestimmtem Umfang der Allgemeinheit (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines UrhG, BT-Drucks. IV/270, S. 76 zu § 60).

c) Im Schrifttum besteht weitgehend Einigkeit darüber, daû das Merkmal ªbleibendº jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn sich ein Kunstwerk für seine natürliche Lebensdauer an einem öffentlichen Platz befindet (Vogel in Schricker aaO § 59 UrhG Rdn. 11; Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rdn. 2; Schack aaO Rdn. 506, jeweils m.w.N.).
Die Revision möchte ± hieran anknüpfend ± den Schluû ziehen, daû ein für die gesamte Dauer seiner Existenz an einem öffentlichen Ort ausgestelltes Kunstwerk sich dort im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend befinde. Sie kann sich dabei auf einen Teil des Schrifttums berufen, der das Merkmal ªbleibendº ebenfalls mit ªfür die gesamte Dauer der Werkexistenzº gleichsetzt (vgl. Weberling, AfP 1996, 34, 35; Kleinke, AfP 1996, 397; Pöppelmann, ZUM 1996, 293, 298 f.; J. Löffler in M. Löffler, Presserecht, 4. Aufl., BT UrhR Rdn. 82; Griesbeck , NJW 1997, 1133, 1134; Rehbinder, Urheberrecht, 9. Aufl., S. 211).
Dem widersprechen allerdings zahlreiche Stimmen im Schrifttum, die eine solche Sichtweise als mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar ablehnen (vgl. etwa Hess, Festschrift Nordemann [1999], S. 89, 93 f.) und die statt dessen auf den Willen des Künstler abstellen. Wolle dieser sein Werk der Öffentlichkeit nur vorübergehend zugänglich machen, also widmen, befinde sich das Werk nicht bleibend an dem öffentlichen Platz (vgl. Müller-Katzenburg, NJW 1996, 2341, 2344;
Pfennig, ZUM 1996, 658 f.; Ernst, AfP 1997, 458, 459; ders., ZUM 1998, 475, 476 f.; Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rdn. 2; ders., Anm. zu KG RzU KGZ Nr. 100, S. 8; Hess aaO S. 95 f.; Schack aaO Rdn. 506; Gass in Möhring/Nicolini aaO § 59 Rdn. 12; Vogel in Schricker aaO § 59 UrhG Rdn. 11; Rehbinder, Urheberrecht, 11. Aufl., Rdn. 284; Dietz, UFITA 136 [1998], 5, 73). Dem hat sich das Berufungsgericht angeschlossen.

d) Dieser zuletzt genannten Auffassung ist zunächst insofern zuzustimmen, als es für das Merkmal ªbleibendº nicht darauf ankommen kann, ob ein vorübergehend aufgestelltes Werk nach dem Abbau weiterhin besteht und gegebenenfalls an anderer Stelle erneut aufgestellt werden soll oder ob es mit der Deinstallation untergeht (vgl. auch Ernst, ZUM 1998, 475, 477; Müller-Katzenburg, NJW 1996, 2341, 2344; Hess aaO S. 94). Denn damit würde ohne sachliche Rechtfertigung nach der Art des Kunstwerks unterschieden: Während der Urheber einer vorübergehend an öffentlichem Ort aufgestellten Skulptur durch § 59 UrhG in seinen Ausschlieûlichkeitsrechten nicht eingeschränkt wäre, müûte der Schöpfer e iner ebenfalls vorübergehend zu einem bestimmten Anlaû erstellten, durch die Umgebung definierten Installation ungeachtet ihrer zeitlichen Befristung hinnehmen , daû sein Werk in zweidimensionaler Form auch zu gewerblichen Zwecken vervielfältigt und verbreitet werden könnte. Für eine solche Differenzierung bietet das Gesetz keine Grundlage.
Auf der anderen Seite ist der Revision einzuräumen, daû nicht allein die Widmung des Urhebers maûgeblich sein kann. Mit Recht verweist die Revision darauf, es gehe nicht an, etwa bei einem Denkmal nur deshalb das Merkmal ªbleibendº zu verneinen, weil sich der Urheber eine Zerstörung des Denkmals nach vier Jahrzehnten vorbehalten habe. Wird allein auf die subjektive Bestimmung des Berechtigten abgestellt, hätte es dieser in der Hand, sich durch eine
entsprechende Absichtserklärung vor der nach § 59 UrhG privilegierten Nutzung seines Werks zu schützen. Auch bei urheberrechtlich geschützten Bauwerken wäre es nicht sachgerecht, allein danach zu unterscheiden, ob ± etwa beim Bau eines Provisoriums, das nach einigen Jahren einem Neubau weichen soll ± schon bei Errichtung ein Zeitpunkt für den Abriû des Bauwerks ins Auge gefaût ist.
Für eine sachgerechte Abgrenzung kommt es vielmehr auf den Zweck an, zu dem das geschützte Werk an dem öffentlichen Ort aufgestellt worden ist. Der gesetzlichen Regelung, die dem Urheber im Falle einer nur vorübergehenden Aufstellung oder Errichtung seines Werkes weitergehende Rechte vorbehält als im Falle einer auf Dauer gedachten Installation, liegt die Erwägung zugrunde, daû es nicht gerechtfertigt wäre, die Befugnisse des Urhebers auch im Falle einer (vorübergehenden ) Aufstellung seiner Werke an öffentlichen Orten über das im Gesetz ohnehin vorgesehene Maû hinaus (vgl. etwa §§ 50, 53, 57, 58 UrhG) einzuschränken. Auch das Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straûenbildes gebietet eine solche Einschränkung der Urheberbefugnisse nicht. Dieses Interesse ist darauf gerichtet, daû öffentliche Straûen und Plätze etwa auf Postkarten , auf einem Gemälde oder einem Stich, in einem Bildband oder in einem Film wiedergegeben werden können, ohne daû hierfür ± falls sich dort urheberrechtlich geschützte Werke befinden ± die Zustimmung der Berechtigten eingeholt werden muû. Geht es dagegen um die Wiedergabe von Werken der bildenden Kunst, die vorübergehend auf öffentlichen Plätzen im Kontext einer Ausstellung präsentiert werden, besteht kein Anlaû zu einer entsprechenden Begrenzung urheberrechtlicher Befugnisse.
Maûgeblich ist danach, ob die mit Zustimmung des Berechtigten erfolgte Aufstellung oder Errichtung eines geschützten Werkes an einem öffentlichen Ort der Werkpräsentation im Sinne einer Ausstellung dient, wobei der gesetzlichen
Regelung allerdings die Vorstellung einer zeitlich befristeten Ausstellung, nicht einer Dauerausstellung zugrunde liegt.
Bei Anwendung dieser Maûstäbe können sich die Beklagten nicht auf eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG privilegierte Nutzung berufen. Die von den Klägern geschaffene Verhüllung des Reichstags wurde von ihnen in der Art einer Ausstellung präsentiert. Ausstellungen, die zeitlich befristet sind, werden üblicherweise in Wochen und Monaten, nicht dagegen in Jahren bemessen. Die hier in Rede stehende kurze Dauer von zwei Wochen unterstreicht den Ausstellungscharakter der Präsentation.
III. Die Revision der Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 255/00 Verkündet am:
11. Juli 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Elektronischer Pressespiegel
Eine Verwertungsgesellschaft, die ihr nicht zustehende Nutzungsrechte einräumt
oder ihr nicht zustehende Vergütungsansprüche geltend macht und dabei nicht auf
bestehende Zweifel an ihrer Rechtsinhaberschaft hinweist, kann als Teilnehmerin
einer dadurch veranlaßten Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden.
UrhG § 49 Abs. 1; RL 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 lit. c

a) Die Privilegierung des § 49 Abs. 1 UrhG umfaßt herkömmliche Pressespiegel
jedenfalls insoweit, als sie nur betriebs- oder behördenintern verbreitet werden.

b) Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion
und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel
entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, daß der
elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und
nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung
nicht zu einer Volltextrecherche eignet.
BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 – I ZR 255/00 – OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 12. Oktober 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist die Verwertungsgesellschaft Wort, die einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland, die die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahrnimmt. Schon bislang macht die Beklagte auf der Grundlage von § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG den Vergütungsanspruch für herkömmliche Pressespiegel geltend. Sie steht auf dem Standpunkt, § 49 UrhG erfasse auch die elektronischen Pressespiegel. Die Zeitungsverleger sind der gegenteiligen Ansicht. Sie vertreten die Auffassung, § 49 UrhG gelte für
diese Nutzung nicht. Vielmehr lägen diese Rechte im allgemeinen aufgrund einer entsprechenden Nutzungsrechtseinräumung bei den Zeitungsverlagen.
Im März 1999 schloß die Beklagte erstmals mit der Goldman, Sachs & Co. oHG (im folgenden: Goldman oHG) in Frankfurt einen Vertrag über die Erstellung eines elektronischen Pressespiegels. Nachstehend ist § 1 dieses Vertrages auszugsweise wiedergegeben, in dem der Gegenstand des Vertrags umschrieben ist und die Goldman oHG zur Löschung der gespeicherten Artikel verpflichtet wird:
(1) Dieser Vertrag betrifft die Einscannung und Speicherung urheberrechtlich ge- schützter Sprachwerke in einen zentralen Speicher und deren Wiedergabe (einschließlich der Sichtbarmachung am Bildschirm) innerhalb des Goldman-Kommunikationssystems per E-Mail zum internen Gebrauch durch Personen, die für Goldman tätig sind. ... (3) Die eingespeicherten Artikel und Kommentare des elektronischen Pressespiegels werden von Goldman jeweils spätestens zwei Wochen nach ihrer Einspeicherung gelöscht.
Der Kläger ist ein Verlag, in dem u.a. die Berliner Zeitung erscheint. Unter Berufung auf die umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte durch seine Redakteure und festen freien Mitarbeiter nimmt er die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Nach seiner Ansicht ist § 49 Abs. 1 UrhG schon auf den herkömmlichen Pressespiegel nicht anwendbar; keinesfalls könne diese Schrankenregelung auf das neue Medium des elektronischen Pressespiegels Anwendung finden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, mit Dritten Vergütungsverträge über Vergütungen i.S. des § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG für einen elektronischen Pressespiegel abzuschließen und/oder Vergütungen von Dritten für elektronische Pressespiegel einzuziehen oder einziehen zu lassen, soweit Artikel aus der „Berliner Zeitung“ (hilfsweise Artikel von sechs namentlich genannten Autoren aus der „Berliner Zeitung“) betroffen sind.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie steht auf dem Standpunkt, daß § 49 Abs. 1 UrhG neben dem herkömmlichen auch den elektronischen Pressespiegel erfasse. Im übrigen hat sie bestritten, daß dem Kläger von allen für ihn tätigen Redakteuren und freien Mitarbeitern umfassende Nutzungsrechte eingeräumt worden seien.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Hauptantrag verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß im Unterlassungsgebot beispielhaft auf den Vertrag mit der Goldman oHG Bezug genommen wird (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 51 = AfP 2001, 224).
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers bejaht und im einzelnen ausgeführt, weshalb dem Kläger eingeräumte Nutzungsrechte durch den Vertrag, den die Beklagte mit der Goldman oHG geschlossen hat, berührt werden. Unter Hinweis auf seine Ausführungen im vorangegangenen Verfügungsverfahren (OLG Hamburg NJW-RR 2001, 552 = AfP 2000, 299) hat das Berufungsgericht begründet, weshalb in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten eine Urheberrechtsverletzung liege. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Als urheberrechtliche Schrankenregelung sei die Bestimmung des § 49 Abs. 1 UrhG eng auszulegen. Deshalb sei nichts gewonnen, wenn unterstellt wer-
de, daß heutzutage der digitale Informationsträger dem Informationsträger in Papierform gleichgestellt werde, der elektronische Datenträger von heute faktisch der Zeitung von gestern entspreche. Aus Gründen des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes könnten neue technische Möglichkeiten und Entwicklungen nicht zu einer Ausweitung der urheberrechtlichen Ausnahmebestimmungen führen. Vielmehr müsse sich das Verständnis einer Norm, durch die eine bestimmte Nutzung privilegiert werde, in erster Linie an den technischen Gegebenheiten und an den gesetzgeberischen Zielsetzungen zur Zeit der Einführung des Privilegierungstatbestands orientieren. Bei der Einführung des § 49 Abs. 1 UrhG im Jahre 1965 sowie bei der Novellierung dieser Bestimmung im Jahre 1985 seien indessen allenfalls Pressespiegel in Papierform bekannt gewesen. Dementsprechend lasse der Gesetzeswortlaut eine Festlegung auch auf Pressemedien in Papierform erkennen. Der eindeutige Wortlaut lasse sich nicht mit Zweckmäßigkeitserwägungen überwinden. Auch der Hinweis darauf, daß das Urheberrechtsgesetz einem technischen Wandel offenstehe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn aus verfassungsrechtlichen Gründen könnten die Schrankenregelungen einem solchen Wandel nicht unterworfen werden. Eine gebotene Anpassung an die technischen Gegebenheiten sei allein dem Gesetzgeber vorbehalten; dem dürfe die Rechtsprechung nicht vorgreifen, zumal der Gesetzgeber mehrere Gelegenheiten zu einer Änderung des § 49 UrhG ungenutzt habe verstreichen lassen.
Aber auch der Sache nach sei die von der Beklagten vorgeschlagene Gesetzesauslegung nicht gerechtfertigt. Denn § 49 UrhG diene gerade nicht der kommerziellen Folgeverwertung von Presseerzeugnissen in Wirtschaftsunternehmen, sondern der Erleichterung der Berichterstattung, also dem Zitieren und Kommentieren von Presseartikeln durch andere Presseorgane. Schon mit dem herkömmlichen Pressespiegel werde ein ganz anderer Zweck verfolgt, weshalb vieles dafür spreche, daß dieser nicht von der gesetzgeberischen Intention umfaßt sei. Soweit
im Schrifttum sogar die Erstellung eines elektronischen Pressespiegels als durch § 49 Abs. 1 UrhG privilegiert angesehen werde, lägen dem allein Zweckmäßigkeitserwägungen zugrunde, deren Verwirklichung Aufgabe des Gesetzgebers, nicht aber der Rechtsprechung sei. Es sei auch nicht zutreffend, daß die Elektronisierung lediglich der Beschleunigung des Informationsflusses diene. Denn die elektronische Eingabe und Speicherung der Presseartikel ermögliche einen nahezu unbeschränkten Zugriff auf die erfaßten Texte, insbesondere deren selektive Übernahme in andere Zusammenhänge und Speicherung für künftige Verwendungen durch eine Vielzahl von Mitarbeitern, und vermittle eine strukturierte Suche nach Begriffen schon in Volltextdatenbeständen. Sie erschließe dem Nutzer daher eine neue Qualität des Informationszugriffs, der auch nicht durch eine vertraglich übernommene Löschungsverpflichtung begegnet werden könne. Schließlich hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der mit der Goldman oHG geschlossene Vertrag den Umfang der zulässigen Nutzung nicht hinreichend einschränke und den Eindruck erwecke, als werde auch eine über die Grenzen des § 49 Abs. 1 UrhG hinausgehende Nutzung gestattet.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Soweit das Berufungsgericht die Aktivlegitimation des Klägers bejaht hat, erhebt die Revision keine Rügen. Die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts lassen im übrigen auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen. Danach ist der Kläger grundsätzlich berechtigt, gegen eine Verletzung des Urheberrechts derjenigen Autoren vorzugehen, die ihm ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt haben.
2. Die Revision vermag nicht mit ihrer Ansicht durchzudringen, daß die Beklagte unabhängig davon, ob der elektronische Pressespiegel von § 49 Abs. 1 UrhG erfaßt werde, mangels Passivlegitimation nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne. Zwar stellt die Geltendmachung eines urheberrechtlichen Anspruchs durch einen Nichtberechtigten – wie die Revision mit Recht bemerkt – noch keine Urheberrechtsverletzung dar; denn es reicht für die Annahme einer Schutzrechtsverletzung nicht aus, daß ein Nichtberechtigter einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumt oder für eine Werknutzung eine Vergütung einzieht (vgl. BGHZ 136, 380, 389 – Spielbankaffaire; BGH, Urt. v. 17.12.1998 – I ZR 37/96, GRUR 1999, 579, 580 – Hunger und Durst; Urt. v. 17.2.2000 – I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 702 – Kabelweitersendung). In dem Verhalten der Beklagten läge jedoch – wäre die Goldman oHG zu der fraglichen Nutzung nicht aufgrund von § 49 UrhG berechtigt – eine Teilnahme an der aufgrund des Vertrages zu erwartenden urheberrechtsverletzenden Vervielfältigung und Verbreitung; auch wenn es noch nicht zu einer Verletzungshandlung gekommen ist, könnte dem Kläger insofern ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zustehen. Entgegen der Ansicht der Revision geht das Verhalten der Beklagten deutlich über die Äußerung einer bestimmten Rechtsansicht hinaus. Vielmehr liegt in dem Vertragsschluß die Aufforderung, sich wegen der Verwendung der Zeitungsartikel in einem elektronischen Pressespiegel nicht an die betreffenden Zeitungsverlage zu wenden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Beklagten als einziger Verwertungsgesellschaft für die Wortautoren eine besondere Autorität zukommt (vgl. die Entscheidung des OLG Köln GRUR 2000, 417, 420, auf die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verweist).
Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, sie sei – wenn die Rechte bei ihr lägen – nach § 11 UrhWG zum Abschluß von Lizenzverträgen verpflichtet. Zum einen trifft die Beklagte in den Fällen, in denen die urheberrechtliche Befugnis wie
bei § 49 Abs. 1 UrhG auf einen Vergütungsanspruch reduziert ist, kein Zwang zur Einräumung von Nutzungsrechten oder zur Erteilung einer Einwilligung. Zum anderen kann die Beklagte – um einer Haftung als Teilnehmerin zu entgehen – in dem Vertrag darauf hinweisen, daß die fragliche Befugnis nach einer ebenfalls vertretenen, von ihr aber nicht geteilten Rechtsauffassung den Zeitungsverlegern zustehe.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch die Erstellung eines elektronischen Pressespiegels unter bestimmten, im einzelnen aufzuzeigenden Bedingungen unter das Privileg des § 49 UrhG fallen. Den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen läßt sich nicht entnehmen, daß im Streitfall eine Nutzung durch die Goldman oHG zu erwarten ist, die diese Grenzen nicht respektiert.

a) Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, es spreche vieles dafür, daß schon der herkömmliche Pressespiegel nicht unter § 49 Abs. 1 UrhG falle. Dem kann nicht beigetreten werden. Zwar ist es zutreffend, daß der Wortlaut des § 49 Abs. 1 UrhG in dieser Hinsicht Anlaß für Zweifel bietet. Diese Zweifel lassen sich jedoch durch die Gesetzgebungsgeschichte und den sich daraus ergebenden Zweck der Bestimmung ausräumen.
Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 UrhG ist der Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 LUG nachgebildet. Nach dieser Bestimmung war „der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitungen in anderen Zeitungen (zulässig), soweit die Artikel nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind“. Damit erfaßte der Privilegierungstatbestand vor allem die üblichen Presseübersichten, in denen eine Zeitung meist aus in anderen Zeitungen erschienenen Kommentaren zitiert. In § 49 Abs. 1 UrhG wurde demgegenüber der Kreis der betroffenen und berechtigten Periodika erweitert : Während unter der Geltung von § 18 LUG nur der Abdruck von Artikeln
aus Zeitungen in anderen Zeitungen zulässig war, wurde die Privilegierung nunmehr auf einzelne Artikel „aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art“ erweitert (vgl. dazu Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 66; Ekrutt, GRUR 1975, 358, 361). Mit dem „Informationsblatt“ war zwar ein Begriff ins Gesetz eingeführt, der auch den Pressespiegel – also die Zusammenstellung von Zeitungsartikeln zu aktuellen Tagesereignissen – zu erfassen schien. Zweifelhaft war die Erfassung der Pressespiegel aber gleichwohl: Einerseits legte der Wortlaut nahe, daß das Privileg nur solchen Informationsblättern zugute kommen sollte („... dieser Art“), die ihrerseits eigene Artikel veröffentlichen und damit nicht nur Nutznießer, sondern auch Opfer des Privilegs werden können. Andererseits deutet die Einführung der Vergütungspflicht darauf hin, daß der Gesetzgeber schon 1965 auch Pressespiegel als privilegierte Informationsblätter im Blick hatte. Denn der klassische Anwendungsbereich – die Presseübersichten – wurde von der Vergütungspflicht ausdrücklich ausgenommen (vgl. Schriftl. Bericht des Rechtsausschusses, UFITA 46 [1966], 174, 185; Schricker/Melichar, Urheberrecht , 2. Aufl., § 49 UrhG Rdn. 20). Die Praxis ging in der Folge davon aus, daß Pressespiegel – jedenfalls solche, die für den betriebs- oder behördeninternen Gebrauch hergestellt werden – durch § 49 Abs. 1 UrhG privilegiert seien. Die Vergütung (§ 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG) wurde von der Beklagten nach einem speziell Pressespiegel betreffenden Tarif berechnet und eingezogen. Die Rechtsprechung ging dabei als selbstverständlich davon aus, daß der Beklagten dieser Anspruch zusteht (OLG München GRUR 1980, 234; OLG Köln GRUR 1980, 913, 915; OLG Düsseldorf GRUR 1991, 908, 909; OLG München NJW-RR 1992, 749; ZUM 2000, 243, 247).
Noch bestehende, sich aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 UrhG nährende Zweifel wurden durch die Zweite Urheberrechtsnovelle 1985 ausgeräumt. Zwar
blieb § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG im Wortlaut unverändert. Die in Satz 3 eingeführte Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit wurde jedoch ausdrücklich auf die Schwierigkeiten gestützt, die sich in der Vergangenheit bei der Geltendmachung der Vergütungen für Pressespiegel ergeben hatten. Diesen auch bei anderen Ansprüchen auftretenden Schwierigkeiten sollte durch die Einführung einer Vermutung der Aktivlegitimation begegnet werden (§ 13b UrhWG). Diese Vermutung sollte indessen nur für Ansprüche gelten, die ausschließlich von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden können (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 10/837, S. 14; Möller, Die Urheberrechtsnovelle 1985, S. 50 f.).
Vor diesem Hintergrund entspricht es heute – trotz der nicht unberechtigten Zweifel, die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben – der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, daß § 49 Abs. 1 UrhG den zum internen Gebrauch erstellten herkömmlichen Pressespiegel erfaßt und die dort vorgesehene Vergütungspflicht gerade auf die Pressespiegelnutzung abzielt (Engels in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 49 Rdn. 9; Schricker/Melichar aaO § 49 UrhG Rdn. 12; Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., Rdn. 355; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht , 2. Aufl., Rdn. 484; Ekrutt, GRUR 1975, 358, 361; Eidenmüller, CR 1992, 321, 322; Fischer, ZUM 1995, 117, 119; Katzenberger, Elektronische Printmedien und Urheberrecht [1996], S. 60; Kleinke, Pressedatenbanken und Urheberrecht [1999], S. 137; Zahrt, Der urheberrechtliche Schutz elektronischer Printmedien [1999], S. 115 f.; Rogge, Elektronische Pressespiegel in urheberrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Beurteilung [2000], S. 200 ff.; a.A. Wild, AfP 1989, 701, 705; Lehmann/Katzenberger, Elektronische Pressespiegel und Urheberrecht [1999], S. 31 ff.; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 3.21 f.; Dieselhorst, K&R 2000, 511, 512).

b) Zu den herkömmlichen Pressespiegeln, die – wie dargelegt – ohne weiteres durch § 49 Abs. 1 UrhG privilegiert sind, zählen alle Pressespiegel, die in
Papierform verbreitet werden. Dies gilt unabhängig davon, wie ein solcher Pressespiegel im einzelnen hergestellt wird. Neben der früher üblichen Form des Ausschneidens , Aufklebens und Fotokopierens der in Frage kommenden Zeitungsartikel oder -ausschnitte ist in den letzten Jahren die Möglichkeit getreten, die ausgewählten Artikel einzuscannen, sie je nach Notwendigkeit elektronisch dem Format des Pressespiegels anzupassen, näher zu bezeichnen und sodann auszudrucken. Hierbei dient der elektronische Zwischenschritt vor allem der Erleichterung der Herstellung, ohne daß Funktionen erfüllt werden, die auf herkömmlichem Wege nicht erreichbar wären (Ausschneiden, Umbruch von Hand, Beschriften, Kopieren

).



c) Eine Ausdehnung des Privilegs auf Pressespiegel, die nicht mehr in herkömmlicher (Papier-)Form verbreitet werden, hat das Berufungsgericht aus grundsätzlichen Erwägungen für ausgeschlossen gehalten. Es kann sich dabei auf ein zum gleichen Ergebnis gelangendes Urteil des OLG Köln (GRUR 2000, 417) sowie auf einen Teil des Schrifttum stützen (Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht , 9. Aufl., § 49 UrhG Rdn. 3; Haberstumpf aaO Rdn. 355; Rehbinder, Urheberrecht, 11. Aufl., Rdn. 281; Soehring aaO Rdn. 3.22a; Katzenberger aaO S. 61 f.; ders., AfP 1997, 434, 438 f.; Lehmann/Katzenberger aaO S. 37 ff.; Loewenheim , GRUR 1996, 636, 641 f.; Maaß, Festschrift für Söllner [2000], S. 725, 726 f.; Beiner, MMR 1999, 691, 695; Wallraf, AfP 2000, 23, 25 ff.; Dieselhorst, K&R 2000, 511, 512; Zahrt aaO S. 116 f.), während der andere Teil des Schrifttums für eine erweiternde Auslegung oder eine entsprechende Anwendung des § 49 Abs. 1 UrhG auf elektronisch übermittelte Pressespiegel eintritt (Engels in Möhring/Nicolini aaO § 49 Rdn. 15; Schricker/Melichar aaO § 49 UrhG Rdn. 12; Hoeren, MMR 1999, 412, 413; Kröger, CR 2000, 662, 663; Will, MMR 2000, 368, 370; Rogge aaO S. 207 ff.; Kleinke aaO S. 137 f.; vgl. auch Lachmann, NJW 1984, 405, 408; Hillig in Fuhr/Rudolf/Wasserburg [Hrsg.], Recht der Neuen Medien
[1989], S. 428; Eidenmüller, CR 1992, 321, 323; Dreier in Schricker [Hrsg.], Urhe- berrecht in der Informationsgesellschaft [1997], S. 159; G. Schulze, Festschrift für Erdmann [2002], S. 173, 190 f.).
Die Gründe, die vom Berufungsgericht gegen eine Ausdehnung der Schrankenregelung des § 49 Abs. 1 UrhG auf elektronisch übermittelte Pressespiegel ins Feld geführt werden, sind durchweg beachtlich. Sie berücksichtigen indessen nicht hinreichend die Besonderheiten der hier in Rede stehende Nutzung. Soweit elektronisch übermittelte Pressespiegel in ihrer Funktion und ihrem Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen sie noch unter den Begriff des Informationsblattes i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG.
aa) Das Berufungsgericht hat sich mit Recht nicht allein vom Wortlaut des § 49 Abs. 1 UrhG leiten lassen; es hat vielmehr anerkannt, daß ein im Rahmen der Schrankenregelungen der §§ 45 ff. UrhG verwendeter Begriff infolge technischer Fortentwicklungen veralten kann. Dem muß gegebenenfalls durch eine extensive Auslegung Rechnung getragen werden.
Auch der Streitfall reduziert sich nicht auf die Frage, ob ein elektronisch übermittelter Pressespiegel noch vom Begriff des Informationsblattes erfaßt wird oder nicht. Daß der Wortsinn eine körperliche Ausgabe nahelegt, kann nicht verwundern , weil für den Gesetzgeber nichts anderes als körperliche Ausgaben von Informationsblättern in Betracht kamen. Vielmehr stellt sich die Frage, ob mit Rücksicht auf die neuen technischen Möglichkeiten auch eine Schrankenbestimmung ausnahmsweise extensiv ausgelegt werden kann und ob der Zweck der Regelung auch im Einzelfall für eine solche extensive Auslegung spricht.
bb) Das Berufungsgericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, daß die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind.
Wie der Senat in der Entscheidung „Parfumflakon“ (BGHZ 144, 232, 235 f. m.w.N; vgl. auch BGH, Urt. v. 24.1.2002 – I ZR 102/99, GRUR 2002, 605, 606 = WRP 2002, 712 – Verhüllter Reichstag, zum Abdruck in BGHZ bestimmt) betont hat, hat dies seinen Grund weniger darin, daß Ausnahmevorschriften generell eng auszulegen wären, sondern beruht darauf, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und daher die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt werden dürfen. In der genannten Entscheidung hat der Senat auch darauf hingewiesen, daß mit den Schrankenbestimmungen teilweise ebenfalls besonderen verfassungsrechtlich geschützten Positionen Rechnung getragen wird. In jedem Fall sind neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen.
cc) Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht auf den Grundsatz hingewiesen , daß sich bei der Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen das Verständnis der privilegierenden Norm vor allem an den technischen Gegebenheiten der Information im Zeitpunkt der Einführung des Privilegierungstatbestands zu orientieren hat (vgl. BGHZ 17, 266, 282 – Grundig-Reporter; 134, 250, 263 f. – CB-infobank I). Das Berufungsgericht hat in diesen Grundsätzen jedoch zu Unrecht eine starre Grenze gesehen. Tritt an die Stelle einer privilegierten Nutzung eine neue Form, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob die oben angeführten Gesichtspunkte – auf der einen Seite vor allem der verfassungsrechtlich verankerte Beteiligungsgrundsatz, auf der anderen Seite der mit der Schrankenregelung verfolgte Zweck – eine weitergehende Auslegung der fraglichen Bestimmung erlauben. So orientiert sich die Praxis im Rahmen des Privilegierungstatbestands des § 53 UrhG nicht allein an den technischen Gegebenheiten, die dem Gesetzgeber bei Einführung der Bestimmung vor Augen standen. Auch wenn 1965 die digitalen
Speichermöglichkeiten noch nicht bekannt waren, werden Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch als privilegiert angesehen, auch wenn es sich um eine digitale Vervielfältigung handelt; entsprechend werden die Vergütungsansprüche auf diese parallelen Nutzungsformen ausgeweitet (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2001 – I ZR 335/98, GRUR 2002, 246 = WRP 2002, 219 – Scanner). Daraus wird deutlich, daß die Anwendung der Schrankenbestimmungen nicht notwendig auf technische Sachverhalte beschränkt sind, die bei Schaffung des Privilegierungstatbestandes schon bekannt waren.
dd) Vor allem ist bei der Frage einer ausnahmsweise extensiven Auslegung einer Schrankenbestimmung zu berücksichtigen, wie sich die Geltung der Schranke auf die Interessen des Urhebers auswirkt. Insofern können für eine Schranke, die eine unentgeltliche Nutzung ermöglicht, andere Kriterien maßgeblich sein als im Falle einer gesetzlichen Lizenz, bei dem das urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrecht lediglich zu einem Vergütungsanspruch herabgestuft wird. Danach spielt es für die Auslegung der Schrankenregelung auch eine Rolle, wenn ausnahmsweise die Anwendung der Schranke den Urheber günstiger stellt als die Geltung des Ausschließlichkeitsrechts. Dies hat das Berufungsgericht nicht hinreichend in Rechnung gestellt.
Die Regelung des § 49 Abs. 1 UrhG bewirkt, daß die Vergütung, die für die Verwendung geschützter Werke im Rahmen eines Pressespiegels zu zahlen ist, jedenfalls zu einem erheblichen Teil den Wortautoren selbst zufließt. Verbleibt es dagegen bei dem Ausschließlichkeitsrecht, ist damit im allgemeinen keine Verbesserung der Position des Urhebers verbunden. Denn wie auch der Streitfall zeigt, in dem der Kläger auf die vertraglichen Regelungen mit den bei ihm angestellten oder als freie Mitarbeiter beschäftigten Autoren verweist, räumt im allgemeinen der Urheber dem Zeitungsverleger umfassende Nutzungsrechte ein. Die vom Berufungsgericht gerade auch mit dem Eigentumsrecht des Urhebers verfassungs-
rechtlich begründete enge Auslegung der Schrankenbestimmung würde demnach im allgemeinen dazu führen, daß dem Urheber weder der Vergütungsanspruch noch das Ausschließlichkeitsrecht zustünde. Vor dieser Wirklichkeit, die keine Besonderheit des Streitfalls darstellt, dürfen bei der Anwendung des Rechts die Augen nicht verschlossen werden.
Mit Recht weist die Revisionserwiderung demgegenüber auf die Interessen der Zeitungsverleger hin, die ebenfalls zu berücksichtigen seien. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, daß es den Zeitungsverlagen freisteht, im Falle einer befürchteten Beeinträchtigung der Primärverwertung ihren Einfluß geltend zu machen, daß die fraglichen Artikel mit einem Vorbehalt der Rechte versehen werden. Ist dies geschehen, kann der betreffende Artikel – wenn er Urheberrechtsschutz genießt – nicht mehr im Rahmen eines Pressespiegels verwendet werden.
ee) Unter diesen Umständen ist nach allgemeinen Kriterien zu fragen, ob die hier in Rede stehende Nutzung, die dem Gesetzgeber noch nicht bekannt sein konnte, grundsätzlich und – wenn ja – unter welchen Bedingungen von der Schrankenregelung umfaßt sein kann.
(1) Die elektronische Übermittlung stellt gegenüber den bereits mit der Privilegierung des herkömmlichen Pressespiegels verbundenen Möglichkeiten nur einen kleinen Schritt dar. Dabei ist – wie bereits dargelegt – davon auszugehen, daß auch der in Papierform verbreitete Pressespiegel elektronisch erstellt werden kann. Ist dies der Fall, tritt beim elektronischen Pressespiegel lediglich an die Stelle des Ausdrucks und der Versendung die Übermittlung einer Datei oder die Speicherung einer Datei an einer Stelle, auf die die Nutzer von ihrem Arbeitsplatz aus zugreifen können. Diese Datei kann dann vom Bezieher entweder am Bildschirm betrachtet oder ausgedruckt werden. Wird dabei von der Möglichkeit einer
Übermittlung als graphische Datei oder als Datei, in die die einzelnen Artikel als Faksimile eingebunden sind, Gebrauch gemacht, unterscheidet sich der Pressespiegel , den der Bezieher am eigenen Arbeitsplatz ausdruckt, nicht wesentlich von einem ihm auf herkömmliche Weise übermittelten Exemplar.
(2) Eine Gleichstellung mit dem herkömmlichen Pressespiegel kommt indessen nur in Betracht, wenn durch die elektronische Übermittlung im wesentlichen keine zusätzlichen, die Belange des Urhebers beeinträchtigenden Nutzungs- und Mißbrauchsmöglichkeiten verbunden sind. Dies erfordert in zweierlei Hinsicht Einschränkungen :
Schon für den herkömmlichen Pressespiegel ist zweifelhaft, ob das Privileg des § 49 Abs. 1 UrhG auch solche Pressespiegel umfaßt, die entgeltlich an jedermann vertrieben werden. Die Gefahren, die mit einer ungehinderten elektronischen Verbreitung verbunden sind, müssen jedenfalls dazu führen, daß eine elektronische Übermittlung eines Pressespiegels allenfalls dann vom Privileg des § 49 Abs. 1 UrhG erfaßt sein kann, wenn es um eine betriebs- oder behördeninterne Verbreitung, also einen sogenannten „In-house“-Pressespiegel geht.
Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner auf die Gefahr hingewiesen, daß mit Hilfe eines elektronischen Pressespiegels ein eigenes Archiv erstellt werden kann, ohne daß insofern die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG vorliegen. Diese Gefahr besteht dabei auf zwei Ebenen: Zum einen kann das Unternehmen , das den Pressespiegel für seine Mitarbeiter erstellt, daran interessiert sein, den erzeugten Datenbestand im Sinne eines Archivs zu nutzen. Zum anderen ist zu bedenken, daß auch der Endbezieher mit Hilfe der ihm übermittelten Dateien ein eigenes Archiv erstellen könnte.
Um der Gefahr einer mißbräuchlichen Nutzung vorzubeugen, kann eine Privilegierung nur in Betracht kommen, wenn der Einsatz der Datenverarbeitung sich darauf beschränkt, die fremden Presseartikel – als Faksimile – graphisch darzustellen. Nicht vom Privileg erfaßt ist dagegen eine Volltexterfassung, die es ermöglicht , die einzelnen Presseartikel indizierbar zu machen und in eine Datenbank einzustellen.
Die Gefahren eines Mißbrauchs, die sich in diesem Zusammenhang ergeben , sind indessen für die in Rede stehende elektronische Übermittlung des Pressespiegels nicht typisch. Sie bestehen in einem gewissen Umfang generell, weil es technisch immer möglich ist, einen auf herkömmliche Weise erstellten Pressespiegel einzuscannen, elektronisch zu erfassen und die einzelnen Texte als Volltext zu indizieren und zu speichern. Sie bestehen in verstärktem Maß dann, wenn der herkömmliche Pressespiegel elektronisch erstellt wird. Die Gefahr einer zentralen Archivierung ist demgegenüber bei der hier in Rede stehenden zusätzlichen elektronischen Übermittlung nicht größer.
Für den Endbezieher, der beispielsweise einen Pressespiegel über das unternehmensinterne Netz elektronisch als Graphikdatei oder in einem Format zugesandt bekommt, das die fremden Presseartikel nur als Faksimile enthält, sind die Möglichkeiten der Schaffung eines eigenen Archivs nicht nennenswert größer als bei der Übermittlung eines Pressespiegels in Papierform. Denn auch der herkömmliche Pressespiegel kann – ebenso wie eine graphische Datei – mit Hilfe eines Programms zur elektronischen Texterkennung in einen Volltext umgewandelt werden. Eine solche vom Privileg des § 49 Abs. 1 UrhG nicht gedeckte Nutzung stellt im einen wie im anderen Fall eine Urheberrechtsverletzung dar. Jedoch eröffnen sich durch die elektronische Übermittlung weder zentral noch dezentral zusätzliche Nutzungs- oder Mißbrauchsmöglichkeiten.
(3) Der elektronisch übermittelte Pressespiegel kann somit nicht generell vom Privileg des § 49 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die oben beschriebenen Bedingungen eingehalten sind. Elektronisch übermittelte Pressespiegel, die keine weiteren Nutzungsmöglichkeiten eröffnen und sich daher lediglich als Substitut eines herkömmlichen Pressespiegels darstellen, sind danach zulässig und unterfallen dem Vergütungsanspruch nach § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG, den die Beklagte geltend zu machen berechtigt und verpflichtet ist.
4. Diese Auslegung des § 49 Abs. 1 UrhG steht im Einklang mit der (noch umzusetzenden) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10).
Die Richtlinie enthält in Art. 5 Abs. 3 lit. c eine Bestimmung, nach der die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen der Verwertungsrechte der Art. 2 und 3 u.a. „für die Vervielfältigung durch die Presse ... oder die Zugänglichmachung von veröffentlichten Artikeln zu Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur ... (vorsehen), sofern eine solche Nutzung nicht ausdrücklich vorbehalten ist und sofern die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird“. Die Richtlinie gestattet damit nicht nur eine Privilegierung herkömmlicher Pressespiegel, sondern erfaßt ausdrücklich auch den elektronisch übermittelten, also nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie öffentlich zugänglich gemachten Pressespiegel (vgl. Maaß aaO S. 725, 730 f.; Schippan, ZUM 2001, 116, 122; Bayreuther, ZUM 2001, 828, 835; Flechsig, ZUM 2002, 1, 11; Dreier, ZUM 2002, 28, 35; Walter/Walter, Europäisches Urheberrecht, Info-RL Rdn. 126; a.A. nur Spindler, GRUR 2002, 105, 114, der meint, die Richtlinie zwinge sogar zu einer Änderung von § 49 UrhG, und Hoeren, Festschrift für Druey [2002], S. 773, 783).
Auch der vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG (Stand: 18.3.2002) sieht keine Änderung des § 49 UrhG vor. Die Begründung spricht ausdrücklich von „KannVorschriften der Richtlinie zum elektronischen Pressespiegel“ und geht davon aus, daß die Frage des elektronisch übermittelten Pressespiegels durch die Richtlinie nicht präjudiziert ist; soweit erforderlich, könne diese Frage Gegenstand eines gesonderten Gesetzentwurfs sein (Begründung S. 25).
Im übrigen erfüllt das deutsche Recht im Hinblick auf den in § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG vorgesehenen Vergütungsanspruch auch die Voraussetzungen des Dreistufentests nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 RBÜ, Art. 10 Abs. 2 WIPO-Urheberrechtsvertrag und Art. 13 TRIPS-Übereinkommen; dazu Bornkamm, Festschrift für Erdmann [2002], S. 29 ff.).
5. Das angefochtene Urteil kann unter diesen Umständen keinen Bestand haben. Eine endgültige Entscheidung ist dem Senat verwehrt. Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich die von der Goldman oHG geplante Nutzung in dem oben beschriebenen Rahmen halten wird. Auch dem Parteivortrag, insbesondere dem von der Beklagten vorgelegten Vertrag mit der Goldman oHG, sind Einzelheiten hierzu nicht zu entnehmen. Den Parteien muß daher Gelegenheit gegeben werden, zu diesem Punkt ergänzend vorzutragen.
III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist zur an- derweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Pokrant Büscher

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 117/00 Verkündet am:
20. März 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Gies-Adler

a) Das Urheberrechtsgesetz regelt die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse
und ihre Beschränkungen grundsätzlich abschließend. Das Interesse der
Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst
umfassenden Nutzung des geschützten Werkes kann bei der Bestimmung des
Umfangs der dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte und bei der Auslegung
der Schrankenbestimmungen herangezogen werden. Eine der urheberrechtlichen
Prüfung nachgeschaltete Güter- und Interessenabwägung kommt
nicht in Betracht.

b) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Parodie verändert
wiedergegeben oder zum Gegenstand einer Karikatur gemacht, kann nicht
ohne weiteres allein aufgrund der vielfältigen Übereinstimmungen und der Wiedererkennbarkeit
auf eine unfreie Bearbeitung geschlossen werden. Der Abstand
, den ein in freier Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG geschaffenes Werk
zum Original halten muß, liegt in diesem Fall weniger in deutlichen Veränderungen
, sondern in der antithematischen Behandlung des Stoffes.
BGH, Urteil vom 20. März 2003 – I ZR 117/00 – OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Mai 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Sie nimmt aufgrund eines Wahrnehmungsvertrags mit den Erben des Malers und Bildhauers Ludwig Gies die Rechte an der Adlerfigur – dem sogenannten Gies-Adler – wahr, die Gies 1953 geschaffen hat. Die nachstehend abgebildete Gips-Wiedergabe dieses Adlers hing von 1955 bis zu dessen Neubau an der Stirnseite des Plenarsaals des Deutschen Bundestags in Bonn:

Die Beklagte gibt das Wochenmagazin „Focus“ heraus. Sie veröffentlichte in Heft 13 des Jahres 1999 unter der Überschrift „Der ‚unseriöse’ Staat“ einen Beitrag über einen angeblichen Mißbrauch des Steuerrechts, das vom Gesetzgeber immer häufiger dazu benutzt werde, „hastig Haushaltslöcher zu stopfen“. Diesem Artikel war die – nachfolgend in schwarzweiß und verkleinert wiedergegebene – farbige Darstellung eines Bundesadlers vorangestellt:
Die Klägerin nimmt die Beklagte deswegen auf Unterlassung in Anspruch. Sie hat die Ansicht vertreten, daß der Gies-Adler ungeachtet seiner Verwendung als Hoheitszeichen urheberrechtlich geschützt sei und seine Wiedergabe im „Focus“ eine unfreie Bearbeitung darstelle. Die auf die Erben übergegangenen Nutzungsrechte des Künstlers bestünden trotz der Verwendung des Adlers im Plenarsaal des Deutschen Bundestages fort.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen (OLG Köln NJW 2000, 2212).
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Gies-Adler, der Werkqualität nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG aufweise , sei allerdings nicht nach § 5 Abs. 2 UrhG dem urheberrechtlichen Schutz entzogen. Auch handele es sich bei der Wiedergabe im „Focus“ nicht um eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG. Eine unfreie Bearbeitung nach § 23 Satz 1 UrhG liege vor, wenn das geschützte Werk zwar verändert werde, dabei aber wesentliche Züge des Originals übernommen würden. Der „Focus“-Adler wir-
ke zwar etwas weniger rundlich und weise auch eine deutlich abweichende Färbung auf. Dennoch übernehme er fast alle wesentlichen Züge des Gies-Adlers. Diese Übereinstimmungen seien auch nicht dadurch vorgegeben, daß es sich beidemal um Darstellungen von Adlern handele. Adler ließen sich auch als Silhouette in unterschiedlicher Weise darstellen.
Die unfreie Bearbeitung falle unter keine urheberrechtliche Schrankenbestimmung. § 50 UrhG scheide aus, weil der Gies-Adler nicht im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse gezeigt werde. Die Veröffentlichung sei auch nicht durch das Zitatrecht gedeckt, weil der Gies-Adler im „Focus“ nicht zitiert, sondern verfremdet wiedergegeben werde. Außerdem handele es sich bei dem Artikel im „Focus“ nicht um ein selbständiges wissenschaftliches Werk, wie es § 51 Nr. 1 UrhG voraussetze, wenn ein Werk insgesamt zitiert werde. Schließlich rechtfertige § 59 Abs. 1 UrhG die Veröffentlichung nicht, weil der Gies-Adler sich nicht an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde, wie es diese Vorschrift voraussetze. Da der Gies-Adler nicht der Allgemeinheit gewidmet sei, komme auch eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht.
Auch wenn das Urheberrechtsgesetz die beanstandete Verwendung des Gies-Adlers nicht gestatte, sei sie doch durch das Grundrecht der Pressefreiheit gerechtfertigt. Sei neben dem durch das Urheberrecht repräsentierten Eigentumsrecht des Art. 14 GG das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 GG betroffen, hänge die Berechtigung zu einer unfreien Bearbeitung von einer Güter- und Interessenabwägung ab. Das Urheberrechtsgesetz verschaffe der verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit nicht in jedem Einzelfall und insbesondere in der vorliegenden Konstellation nicht ausreichend Geltung, so daß die Prüfung nicht mit einer bloßen Anwendung der urheberrechtlichen Bestimmungen abgeschlossen werden könne. Vielmehr sei eine Einzelfallabwägung verfassungsrechtlich geboten , die im Streitfall zugunsten der Pressefreiheit ausgehe.
Der aufgrund seiner exponierten Plazierung im (früheren) Bundestagsgebäude in der Bevölkerung überaus bekannte Gies-Adler sei für die meisten politisch interessierten Menschen mit dem Wappentier der Bundesrepublik identisch. Ihnen sei nicht bekannt, daß es sich lediglich um ein dem Wappen angenähertes Kunstwerk eines privaten Schöpfers handele. Der Gies-Adler sei somit zu einem Symbol für die Bundesrepublik Deutschland geworden und müsse auch in der Form einer unfreien Bearbeitung verwendet werden dürfen, um den Staat symbolisch darzustellen. Die Beklagte könne auch nicht auf eine andere Darstellung des Bundesadlers – etwa auf eine Adler-Darstellung, wie sie sich auf Geldmünzen befinde – verwiesen werden. Die Abwägung zu Lasten der Nutzungsberechtigten sei im übrigen gerechtfertigt, weil der Künstler durch seine Zustimmung dazu beigetragen und es bewußt in Kauf genommen habe, daß die Bevölkerung sein Werk mit dem Wappentier gleichstellen werde. Schon 1953 habe es zumindest im Rahmen der „Wochenschau“ regelmäßige Bildberichte über politische Ereignisse und Debatten gegeben, so daß schon damals abzusehen gewesen sei, daß der an derart herausgehobener Stelle plazierte Adler von weiten Kreisen der Bevölkerung mit dem offiziellen Wappentier identifiziert werden würde.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet zunächst die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin sei aufgrund des abgeschlossenen Wahrnehmungsvertrages berechtigt, im Falle einer Verletzung des den Erben des Künstlers Ludwig Gies zustehenden Urheberrechts auch Abwehransprüche geltend zu machen. Die urheberrechtliche Werkqualität des in Rede stehenden Kunstwerks steht außer Zweifel. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich nicht um
ein amtliches Werk i.S. des § 5 Abs. 2 UrhG, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revisionserwiderung erhebt insofern auch keine Gegenrügen.
2. Mit Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Verhalten der Beklagten könne trotz des Vorliegens aller Tatbestandsmerkmale einer Urheberrechtsverletzung aufgrund einer verfassungsrechtlichen Güter- und Interessenabwägung gerechtfertigt sein.

a) Das Urheberrechtsgesetz enthält grundsätzlich eine abschließende Regelung der aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse. Das dem Urheber vom Gesetz eingeräumte Ausschließlichkeitsrecht ist das Ergebnis einer vom Gesetzgeber bereits vorgenommenen Abwägung zwischen dem Interesse des Urhebers an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten Ausschließlichkeitsbefugnis und den Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks. Schon die für den Regelfall geltende Begrenzung des urheberrechtlichen Schutzes auf die Ausdrucksform (vgl. Art. 9 Abs. 2 TRIPS-Übereinkommen ) führt dazu, daß über den Inhalt eines geschützten Werkes im allgemeinen weitgehend unbeschränkt berichtet werden kann. Darüber hinaus tragen die dem Urheber nach dem Gesetz eingeräumten Verwertungsrechte weitgehend dem Umstand Rechnung, daß die Informationsbeschaffung und -vermittlung nicht mehr als notwendig beschränkt werden sollte. Unter bestimmten Umständen kann der Urheberrechtsberechtigte auch verpflichtet sein, Nutzungswilligen ein Nutzungsrecht einzuräumen (vgl. Fikentscher in Festschrift Schricker [1995], S. 149, 167 ff.; Erdmann in Festschrift Odersky [1996], S. 959, 966 f.; EuGH, Urt. v. 6.4.1995 – C-241/91, Slg. 1995, I-743 = GRUR Int. 1995, 490 Tz. 50 – Magill). Schließlich sind die urheberrechtlichen Befugnisse in vielfältiger Weise durch die Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes begrenzt, die im einzelnen den entgegenstehenden Interessen sowohl der Allgemeinheit als auch spezieller
Nutzungsgruppen Rechnung tragen (vgl. BGHZ 150, 6, 8 – Verhüllter Reichstag; 151, 300, 310 – Elektronischer Pressespiegel). Besteht beispielsweise an der Wiedergabe eines geschützten Werkes ein gesteigertes öffentliches Interesse, kann dies unter Umständen schon bei der Auslegung der dem Urheber zustehenden Befugnisse, in jedem Fall aber bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen berücksichtigt werden und im Einzelfall dazu führen, daß eine enge, am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Informations- und Nutzungsinteresse der Allgemeinheit Rechnung tragenden Interpretation weichen muß (BGHZ 150, 6, 8 f. – Verhüllter Reichstag; vgl. auch BVerfG GRUR 2001, 149, 151 f. – Germania 3, zu § 51 Nr. 2 UrhG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., vor § 45 UrhG Rdn. 6; Melichar in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 45 ff. UrhG Rdn. 15 f.; Ahlberg in Möhring /Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Einl. 53; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht , 2. Aufl., Rdn. 86 u. 480 ff.; ders., JZ 2002, 1007, 1008; Bornkamm in Festschrift Piper [1996], S. 641, 648 ff.). In jedem Fall sind neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen (BGHZ 151, 300, 311 – Elektronischer Pressespiegel).

b) Für eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse sowie der Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG angesiedelte allgemeine Güterund Interessenabwägung ist danach kein Raum. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht kann der Konflikt zwischen dem Urheberrecht und den Kommunikationsgrundrechten nicht mit Hilfe einer solchen außerhalb der urheberrechtlichen Tatbestände erfolgenden Abwägung oder gar unter Rückgriff auf das Institut des übergesetzlichen Notstands gelöst werden (so aber Wild in Schricker aaO § 97 UrhG Rdn. 20 ff.; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 97 UrhG Rdn. 31; dagegen bereits Melichar in Schricker aaO vor §§ 45 ff. UrhG Rdn. 14; Schricker
in Schricker aaO § 51 UrhG Rdn. 8; Schack aaO Rdn. 481a u. 492; Nordemann in Fromm/Nordemann aaO vor § 45 UrhG Rdn. 6; Bornkamm aaO S. 646 ff.; Seifert in Festschrift Erdmann [2002], S. 195, 207 ff.). Das für das Strafrecht entwickelte Institut des übergesetzlichen Notstands hat mittlerweile als rechtfertigender Notstand Eingang in das Strafgesetzbuch und in das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gefunden (vgl. § 34 StGB, § 16 OWiG). Zwar schließt der rechtfertigende Notstand nach diesen Bestimmungen die Rechtswidrigkeit auch im Zivilrecht aus. Für das Eigentum und für eigentumsähnliche Rechte greifen indessen die bürgerlichrechtlichen Spezialregeln der §§ 228, 904 BGB ein (vgl. Grothe in MünchKomm.BGB, 4. Aufl., § 228 Rdn. 2). Die danach im Streitfall allein in Betracht kommende Bestimmung des § 904 BGB ist indessen – ebenso wie § 34 StGB und § 16 OWiG – an enge Voraussetzungen gebunden, für deren Vorliegen im Streitfall nichts ersichtlich ist.

c) Eine – der urheberrechtlichen Regelung und den hier nicht einschlägigen Notstandsbestimmungen nachgeschaltete – allgemeine Güter- und Interessenabwägung überschreitet die Kompetenzen der Zivilgerichte. Das positive Recht ist verfassungskonform auszulegen. Bei der Anwendung des Urheberrechtsgesetzes ist es namentlich Aufgabe der Gerichte, bei der Bestimmung der Verwertungsbefugnisse der Urheber und bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen die verfassungsrechtlich verbrieften Interessen der Nutzerseite angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Gesetzesanwendung ist Raum für eine Güterund Interessenabwägung. Soweit das Gesetz den Kommunikationsgrundrechten des Art. 5 GG, insbesondere der Pressefreiheit, aber nicht hinreichend Rechnung trägt und eine Lösung durch eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes – etwa wegen eines eindeutigen Gesetzeswortlauts – nicht möglich erscheint, ist es allein Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungswidrigkeit der betreffenden gesetzlichen Bestimmung festzustellen. Der Zivilrichter kann diesen
Konflikt nicht durch Nichtanwendung der seines Erachtens verfassungswidrigen Bestimmung lösen.
3. Im Streitfall besteht indessen kein Grund zu der Annahme, durch das urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrecht werde das Grundrecht der Pressefreiheit unangemessen beeinträchtigt. Denn wie die Revisionserwiderung mit Erfolg rügt, begegnet die Annahme einer unfreien Bearbeitung (§ 23 Satz 1 UrhG) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist nicht erforderlich. Denn die getroffenen Feststellungen ermöglichen eine abschließende Beurteilung. Danach handelt es sich bei der Wiedergabe des Adlers im „Focus“ nicht um eine abhängige Bearbeitung nach § 23 Satz 1 UrhG, sondern um eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG.

a) Die freie Benutzung eines älteren geschützten Werkes setzt – hiervon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen – voraus, daß angesichts der Individualität des neuen Werkes die Züge des benutzten Werkes verblassen (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.1971 – I ZR 77/69, GRUR 1971, 588, 589 – Disney-Parodie; Urt. v. 8.2.1980 – I ZR 32/78, GRUR 1980, 853, 854 – Architektenwechsel; Urt. v. 21.11.1980 – I ZR 106/78, GRUR 1981, 352, 353 – Staatsexamensarbeit; BGHZ 122, 53, 60 – Alcolix; 141, 267, 280 – Laras Tochter; E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht , 3. Aufl., S. 276; Loewenheim in Schricker aaO § 24 UrhG Rdn. 24). Dies geschieht in der Regel dadurch, daß die dem geschützten älteren Werk entlehnten Züge in dem neuen Werk zurücktreten, so daß die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint.

b) Das Berufungsgericht hat bei der Gegenüberstellung der beiden Adlerdarstellungen zu stark auf die vordergründigen Übereinstimmungen abgestellt und nicht hinreichend beachtet, daß im Rahmen einer antithematischen Auseinander-
setzung mit einem bestehenden Werk auch Übereinstimmungen hinzunehmen sind. Im Streitfall sind die festgestellten Übereinstimmungen vor allem darauf zurückzuführen , daß die Darstellung des räuberischen und gierigen Bundesadlers, der mit seiner Kralle ein Bündel mit Geldscheinen greift, gerade das der Öffentlichkeit bekannte Original erkennen lassen soll. Während der Bundesadler generell als Wappentier der Bundesrepublik den Staat verkörpern mag, verbindet die Öffentlichkeit den bekannten Gies-Adler mit dem Bundestag, also mit dem Gesetzgeber , von dessen angeblich unrühmlicher Rolle der Artikel handelte.
Der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu dem benutzten Werk kann – selbst bei deutlichen Übernahmen – dadurch gegeben sein, daß das neue Werk zu den entlehnten eigenschöpferischen Zügen des älteren Werkes einen deutlichen inneren Abstand hält und deswegen seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall kann davon gesprochen werden, daß die individuellen Züge des älteren Werkes in dem neueren Werk „verblassen“ (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. – Alcolix; BGH, Urt. v. 11.3.1993 – I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 193 – Asterix-Persiflagen). Dies kann durch eine Parodie geschehen, durch die das ältere Werk selbst zum Gegenstand einer kritisch-humorvollen, ironischen Auseinandersetzung gemacht wird, ist aber auch auf andere Weise möglich – etwa durch eine Karikatur, die nicht das ältere Werk selbst betrifft, sondern den Gegenstand, der in dem älteren Werk dargestellt ist (vgl. Hess, Urheberrechtsprobleme der Parodie [1993], S. 63 ff., 101). Voraussetzung für eine solche, durch gewisse Übernahmen charakterisierte freie Benutzung ist aber stets, daß das neue Werk trotz der äußeren Übereinstimmungen einen deutlichen (inneren) Abstand hält, der im allgemeinen in einer antithematischen Behandlung zum Ausdruck kommt (vgl. Hess aaO S. 148 ff.).

c) Bei dem von der Beklagten im „Focus“ wiedergegebenen Adler handelt es sich in diesem Sinne um eine freie Benutzung, die sich der Mittel sowohl der
Parodie als auch der Karikatur bedient. Um den Bundestag als Gesetzgebungsor- gan des „unseriösen Staates“ karikaturistisch darzustellen, wird eine parodistische Wiedergabe des als Symbol des Bundestages bekannten Gies-Adlers verwendet. Das Original bleibt dabei – dies ist der Sinn der Darstellung – trotz der Veränderungen erkennbar. Entscheidend ist indessen die Verwandlung des würdigen, eher etwas träge, stets aber gutmütig wirkenden Gies-Adlers, der im Volksmund als „fette Henne“ bezeichnet wird, in einen gierigen, bösartigen Raubvogel, der trotz der gewollten Übereinstimmungen mit dem Original wenig gemein hat. Unschädlich ist dabei, daß sich die kritische Auseinandersetzung mit dem künstlerischen Mittel der Karikatur nicht auf das verwendete Werk selbst, sondern auf dessen thematisches Umfeld bezieht.
Dafür, daß eine solche Benutzung eines geschützten Werkes vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers nicht erfaßt, sondern als Ausdrucksmittel der politischen Auseinandersetzung im Rahmen einer freien Benutzung i.S. des § 24 Abs. 1 UrhG erlaubt ist, spricht nicht zuletzt die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu Hess aaO S. 150 ff.). Ob darüber hinaus die Kunstfreiheit tangiert ist (Art. 5 Abs. 3 GG), bedarf unter diesen Umständen keiner weiteren Erörterung.
4. Da sich die beanstandete Darstellung als eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG darstellt, kann die Frage offenbleiben, ob die Übernahme auch durch das Zitatrecht des § 51 Nr. 2 UrhG gedeckt war (zum Bildzitat, das ausnahmsweise – weil vom Zitatzweck erfordert – auch ein ganzes Werk umfassen kann, vgl. eingehend Schricker in Schricker aaO § 51 UrhG Rdn. 45; BGHZ 126, 313, 320 f. – Museumskatalog).
III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 98/00 Verkündet am:
8. Mai 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Stadtbahnfahrzeug
Nach § 13 Satz 1 UrhG kann der Urheber von jedem, der seine Urheberschaft
bestreitet, Unterlassung verlangen. Eine Aberkennung der Urheberschaft liegt
auch dann vor, wenn der Bearbeiter eines Werkes als Alleinurheber benannt
wird, da dem Urheber eines bearbeiteten Werkes das Recht zusteht, neben
dem Urheber der Bearbeitung benannt zu werden.
Bei der Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse an der Bekanntmachung des
Urteils besteht, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen
, da es Zweck der Urteilsbekanntmachung ist, fortwirkende Störungen zu
beseitigen.
BGH, Urt. v. 8. Mai 2002 - I ZR 98/00 - OLG Celle
LG Hannover
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. März 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger erarbeitete im Auftrag der Beklagten, der Ü. Verkehrsbetriebe AG, Entwürfe für das Stadtbahnfahrzeug T. , u.a. den Entwurf vom 23. November 1993 mit einem Modell. Die weiteren Arbeiten übertrug die Beklagte dem Designer M. . Die Beklagte stellte im Frühjahr 1996 das neue Stadtbahnfahrzeug vor und nahm es in Betrieb. Als Designer bezeichnete sie in der Öffentlichkeit seitdem M. mit der Wendung "Design: J. M. ".
Der Kläger hat vorgebracht, die Gestaltung des Stadtbahnfahrzeugs T. beruhe weitgehend auf seiner eigenschöpferischen Leistung. Er habe daher Anspruch darauf, bei einer Urheberangabe als Miturheber benannt zu werden. Eine Bekanntmachung des Urteils sei notwendig, um dem Eindruck in den Fachkreisen entgegenzuwirken, die Beklagte habe ihm den Auftrag für die Gestaltung des Stadtbahnfahrzeugs entzogen, weil die von ihm vorgelegten Entwürfe unbrauchbar gewesen seien.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , es zu unterlassen, in Publikationen, am Herstellerschild des neuen Stadtbahnwagens sowie bei Ausstellungen als alleinigen Urheber des Designs des neuen Stadtbahnwagens Herrn J. M. zu nennen, ohne gleichzeitig auf die Miturheberschaft des Klägers am Design in gleicher Art und Form hinzuweisen; 2. dem Kläger die Befugnis gemäß § 103 UrhG zuzusprechen, nach Rechtskraft des Urteils dieses in der Tagespresse und in den Fachzeitschriften bekannt zu machen. Die Beklagte hat vorgebracht, die Entwurfsarbeiten des Klägers seien nicht urheberrechtlich schutzfähig. Jedenfalls sei die Gestaltung des Stadtbahnfahrzeugs durch M. keine unfreie Bearbeitung der Entwürfe des Klägers.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit seinen Berufungsanträgen hat er klageerweiternd beantragt, ihm die Befugnis, das Urteil bekannt zu machen, bereits für die Zeit vor dessen Rechtskraft zuzuspre-
chen. Weiter hat er die Presseorgane, in denen das Urteil bekannt gemacht werden solle, näher bezeichnet.
Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben und den Antrag auf Bekanntmachung dieser Entscheidung wie folgt zugesprochen:
Der Kläger darf auf Kosten der Beklagten den Tenor zu Ziffern 1 und 2 dieses Urteils unter Hinzufügung eines Vermerks, aus dem sich ergibt, ob das Urteil im Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtskräftig ist, je einmal in der Fachzeitschrift
a) FORM, FORM-Verlag Hannover,
b) Design-Report, Blue Verlag Hamburg,
c) Design The journal of Design, London in einer Anzeige, die den Text im Fließsatz wiedergibt, in der Schriftgröße eines Textbeitrages der jeweiligen Publikation veröffentlichen. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Celle GRUR-RR 2001, 125).
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zugesprochen, weil der Kläger als Miturheber ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft habe.
Das Stadtbahnfahrzeug T. sei ein Werk der angewandten Kunst. Wie der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Designer und Dipl.-Ing. G. - in Einklang mit dem Privatgutachter des Klägers Prof. L. - überzeugend dargelegt habe, halte das Stadtbahnfahrzeug von rein handwerklichen Durchschnittsgestaltungen einen weiten Abstand ein und sei künstlerisch originell. Eine Stadtbahn mit dieser besonderen Anmutung, die übersichtlich und klar gegliedert, ausgewogen und harmonisch gestaltet sei, habe es bisher nicht gegeben.
Die Gestaltung des Stadtbahnfahrzeuges sei auch auf schöpferische Leistungen des Klägers zurückzuführen. Der Kläger habe die äuûere Grundform , die von der technisch vorgegebenen Grobform (dem Bauprinzip) zu unterscheiden sei, als eigenständiges Werk geschaffen. Die daran für das endgültige Fahrzeug vorgenommenen Änderungen seien bloûe Modifikationen.
Als Miturheber könne der Kläger verlangen, daû die Beklagte irreführende Angaben über die urheberrechtliche Beteiligung Dritter unterlasse und seinen Werkbeitrag in derselben Weise qualifiziere wie vergleichbare Beiträge anderer. Da die Beklagte in der Öffentlichkeit nur M. als Urheber des Designs des Stadtbahnfahrzeuges T. nenne, sei zu befürchten, daû sie dies auch auf dem Herstellerschild und bei Ausstellungen tun werde. Dem Kläger stehe deshalb auch insoweit ein (vorbeugender) Unterlassungsanspruch zu.
Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse daran, das Urteil auf Kosten der Beklagten bekannt zu machen. Er müsse befürchten, daû die Benennung von M. als Alleinurheber in den Fachkreisen so verstanden werde, daû ihm selbst der Auftrag wegen unzureichender Vorschläge entzogen worden sei und die nunmehr sichtbare Urqualität des Stadtbahnfahrzeugs trotz seiner langjährigen Vorarbeiten nicht auf seine Tätigkeit zurückzuführen sei.

Die Bekanntmachung des Urteilstenors in den drei vom Kläger genannten Fachzeitschriften genüge seinen berechtigten Interessen. Sie dürfe schon vor Rechtskraft des Urteils vorgenommen werden, weil in H. noch im gleichen Jahr die Weltausstellung stattfinden und das Stadtbahnfahrzeug T. dadurch weltweite Publizität erhalten werde. Die Urteilsbekanntmachung könne deshalb eine Belastung des Rufs des Klägers vermeiden, ohne zu einer unnötigen Demütigung der Unterlegenen zu führen. Dem entspreche die Anordnung, der Bekanntmachung einen Vermerk beizufügen, ob das Urteil rechtskräftig sei.
Einen Anspruch auf Zuerkennung einer weitergehenden Bekanntmachungsbefugnis habe der Kläger nicht.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nach dem Unterlassungsantrag soll der Beklagten verboten werden, in Publikationen, auf dem Herstellerschild des Stadtbahnwagens T. sowie bei Ausstellungen M. als Alleinurheber des Designs zu nennen, ohne gleichzeitig auf die Miturheberschaft des Klägers am Design in gleicher Art und Form hinzuweisen.

a) Dieser Antrag ist bei einem dem Wortlaut entsprechenden Verständnis schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers unbegründet. Miturheber können mehrere Urheber nur dann sein, wenn sie ein Werk gemeinsam geschaffen haben (§ 8 Abs. 1 UrhG). Der Kläger und M. haben jedoch unstreitig nicht gemeinsam, sondern nacheinander an der Gestaltung des Stadtbahnfahrzeugs gearbeitet. Der Antrag zielt demgemäû nicht darauf ab, daû der Klä-
ger gerade als Miturheber im Sinne des Urheberrechtsgesetzes benannt werden soll. Dem Kläger geht es vielmehr in der Sache um eine Urheberbenennung , die anerkennt, daû bei der Gestaltung des Stadtbahnfahrzeugs T. ein von ihm geschaffenes schutzfähiges Werk der angewandten Kunst unselbständig bearbeitet worden ist (§ 23 UrhG).
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist es jedoch nicht möglich , den Unterlassungsantrag dahin auszulegen, daû der Beklagten verboten werden solle, M. als Urheber zu nennen, ohne auf die "weitere Urheberschaft" des Klägers hinzuweisen. Bei dieser Auslegung wäre der Klageantrag unbestimmt, weil unklar bliebe, auf welche Art der Urheberschaft des Klägers die Beklagte hinweisen müsse und in welcher Art und Form dies zu geschehen habe. Die Urheberschaft an einem bearbeiteten Werk und die Urheberschaft an der Bearbeitung sind qualitativ zu unterscheiden. Auf die unterschiedlichen schöpferischen Beiträge zu der Bearbeitung kann daher nicht zutreffend "in gleicher Art und Form" hingewiesen werden. Die Unbestimmtheit des Unterlassungsantrags , die sich bei einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung ergäbe , wäre um so weniger hinnehmbar, als mit einem dem Unterlassungsantrag entsprechenden Ausspruch zugleich der Inhalt der Urteilsbekanntmachung festgelegt werden soll.
Die Fassung des Unterlassungsantrags macht weiterhin nicht hinreichend deutlich, daû dieser nur darauf gestützt ist, daû für das Äuûere des Stadtbahnfahrzeugs eine von dem Kläger stammende schöpferische Gestaltung verwendet worden sei.

b) Der Unterlassungsantrag ist allerdings nicht bereits als unbegründet abzuweisen. Dem Kläger, der in den Vorinstanzen noch nicht auf die Bedenken
gegen die Fassung seines Antrags hingewiesen worden ist, muû vielmehr Gelegenheit gegeben werden, einen sachdienlichen Antrag zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum ; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 89 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter, jeweils m.w.N.).
Hinsichtlich der möglichen Antragsfassung ist darauf hinzuweisen, daû sich der auf § 13 Satz 1 UrhG gestützte Unterlassungsantrag auch auf das Verbot der konkreten Verletzungsform beschränken kann. Der Urheber ist grundsätzlich nicht gehalten, im Klageantrag festzulegen, wie eine Urheberbenennung zu formulieren ist, die seine Rechte wahrt (vgl. dazu - zur Antragsfassung im Wettbewerbsrecht - BGHZ 123, 330, 336 - Folgeverträge I, m.w.N.). Das Recht des Urhebers aus § 13 Satz 2 UrhG zu bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, bleibt davon unberührt.
2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daû auch der Klageantrag, mit dem der Kläger begehrt, ihm die Befugnis zur Bekanntmachung des Urteils zuzusprechen , in der gestellten Fassung keinen Erfolg haben kann, weil dieser Antrag auf den Unterlassungsantrag Bezug nimmt. Dem Kläger ist jedoch auch insoweit Gelegenheit zur Stellung eines sachdienlichen Antrags zu geben.
III. Die Klage ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht bereits aus anderen Gründen abzuweisen.
1. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann der Kläger gemäû § 13 Satz 1 UrhG von der Beklagten verlangen, daû diese nicht allein M. als Urheber des Stadtbahnfahrzeugs T. benennt.


a) Nach § 13 Satz 1 UrhG kann der Urheber von jedem, der seine Urheberschaft bestreitet, Unterlassung verlangen. Eine Aberkennung der Urheberschaft liegt auch dann vor, wenn der Bearbeiter eines Werkes - wie hier - als Alleinurheber benannt wird, da dem Urheber eines bearbeiteten Werkes das Recht zusteht, neben dem Urheber der Bearbeitung benannt zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1962 - I ZR 174/60, GRUR 1963, 40, 42, 43 - Straûen - gestern und morgen; Urt. v. 28.4.1972 - I ZR 108/70, GRUR 1972, 713, 714 - Im Rhythmus der Jahrhunderte; Schricker/Dietz, Urheberrecht, 2. Aufl., § 13 Rdn. 18; Kroitzsch in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 13 Rdn. 13).

b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daû die Gestaltung des Äuûeren eines Stadtbahnwagens gemäû dem Entwurf des Klägers vom 23. November 1993 und dem entsprechenden Modell ein Werk der angewandten Kunst ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), hält den Revisionsangriffen der Beklagten stand.
Urheberrechtsschutz kann auch für Werkteile wie eine Fassadengestaltung zuerkannt werden, wenn diese bereits für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen (vgl. - zu Werken der Baukunst - BGHZ 61, 88, 94 - Wählamt; BGH, Urt. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 534 - Vorentwurf II; Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 6/87, GRUR 1989, 416 - Bauauûenkante; Schricker/Loewenheim aaO § 2 Rdn. 151). Das Berufungsgericht hat dies rechtsfehlerfrei für den Entwurf des Klägers für das Äuûere der Stadtbahn bejaht. Entgegen der Ansicht der Revision hat der gerichtliche Sachverständige, auf dessen Gutachten sich das Berufungsgericht maûgeblich gestützt hat, bei der Beurteilung des Entwurfs des Klägers auch die vorbestehenden Gestaltungen, insbesondere der S-Bahn Ko-
penhagen, hinreichend berücksichtigt. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt , daû die besondere gestalterische Leistung des Klägers gerade in der Neuartigkeit des von ihm entworfenen Wagenäuûeren liege. Unerheblich ist, ob der Vorschlag, in Anlehnung an Fahrzeuge der S-Bahn Kopenhagen die Seitenwand des zu entwickelnden Stadtbahnfahrzeugs "bauchig" zu gestalten, auf Mitarbeiter eines an der Entwicklungsarbeit beteiligten Unternehmens zurückgeht. Eine solche technische Vorgabe hätte die Gestaltung des Stadtbahnäuûeren jedenfalls nur sehr grob festgelegt. Für die gestalterische Umsetzung dieses technischen Gedankens blieb, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, ein groûer Spielraum, den der Kläger eigenschöpferisch genutzt hat.
Die schöpferische Leistung des Klägers bei seinem Entwurf des Stadtbahnäuûeren liegt in der erreichten besonderen Harmonie der Gesamtgestaltung. Die stark gerundete Vorderfront, bei der unten alle unfallkritischen Teile wie Scheinwerfer, Scheibenwischer und Kupplung soweit möglich zurückgenommen sind, ist mit der groûzügig geschwungenen Seitenwand zu einer klar gegliederten, in sich ausgewogenen und eleganten Groûform verschmolzen.

c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daû das Äuûere des Stadtbahnfahrzeugs T. eine unselbständige Bearbeitung des Entwurfs des Klägers ist (§ 23 UrhG), wird von der Revision ebenfalls ohne Erfolg angegriffen.
Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Werkes ein selbständiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Dabei ist kein zu milder Maûstab anzulegen. Eine freie Benutzung setzt daher voraus, daû angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren
Werkes verblassen. In der Regel geschieht dies dadurch, daû die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in der Weise zurücktreten, daû das neue Werk nicht mehr in relevantem Umfang das ältere benutzt, so daû dieses nur noch als Anregung zu neuem, selbständigem Werkschaffen erscheint (BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat dazu - gestützt auf die ihm vorliegenden Sachverständigengutachten - dargelegt, daû das Äuûere des Stadtbahnfahrzeugs T. die gestaltprägenden Eigenschaften des Entwurfs des Klägers hinsichtlich des Wagenkastens mit nur geringen Veränderungen übernommen und nur im oberen Bereich des Triebwerkkopfes durch Detailvariationen die Ähnlichkeit vermieden habe.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daû sich die schöpferische Leistung des Klägers noch im Gesamteindruck des Äuûeren des Stadtbahnfahrzeugs T. ausprägt. Dies beruht auf der kaum veränderten Übernahme des den Gesamteindruck besonders prägenden Krümmungsverlaufs der Seitenwand, verbunden mit der insgesamt sehr deutlichen Anlehnung bei der Gestaltung des Triebwerkkopfes und dessen gestalterischer Einbindung in die Gesamtform des Fahrzeugäuûeren. Die Form des unteren Teils des Triebwerkkopfes ist weitgehend übernommen, wobei die noch auffälligste Abweichung in der Veränderung der Scheinwerferkonturen liegt. Wesentliche Unterschiede ergeben sich bei dem oberen Teil des Triebwerkkopfes. Das Stadtbahnfahrzeug T. weist im Vergleich zu dem Entwurf des Klägers eine steilere , etwas verjüngt wirkende Front auf und besitzt - anders als der Entwurf des Klägers - nicht nur eine einzige, breit geschwungene Windschutzscheibe, sondern eine kleinere Frontscheibe und zwei Seitenfenster. Darin liegt eine - auch vom gerichtlichen Sachverständigen gewürdigte - eigenständige Leistung des Designers M. , die auch dessen Gestaltung den Charakter eines urheber-
rechtlich schutzfähigen Werkes geben kann. Dies ändert jedoch nichts an den weitgehenden Übereinstimmungen im Gesamteindruck des Wagenäuûeren, die es ausschlieûen, davon zu sprechen, daû der Entwurf des Klägers nur noch als eine Anregung zu einem selbständigen Werkschaffen erscheine. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Abweichungen bei der Gestaltung der Fenster der Seitenwände, die bei dem Stadtbahnfahrzeug T. herkömmlicher gestaltet sind, als dies der Kläger vorgesehen hatte. Diese Unterschiede lassen die Übereinstimmungen in der den Gesamteindruck prägenden, vom Kläger besonders schöpferisch gestalteten Grundform des Wagenäuûeren unberührt.

d) Das Berufungsgericht hat weiterhin rechtsfehlerfrei angenommen, daû die Gefahr besteht, daû die Beklagte den Designer M. auch auf dem Herstellerschild und bei Ausstellungen als alleinigen Urheber des Stadtbahnfahrzeugs T. benennt. Das Berufungsgericht konnte diese tatrichterliche Beurteilung - entgegen der Ansicht der Revision - ohne weiteres daraus ableiten, daû die Beklagte bisher in der Öffentlichkeit M. als Alleinurheber bezeichnet hat.
2. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der Befugnis zur Urteilsbekanntmachung (§ 103 UrhG) wird zu beachten sein, daû die nunmehr gegebenenfalls erneut aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1997 - I ZR 79/95, GRUR 1998, 568, 570 - Beatles-Doppel-CD) vorzunehmende Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse an der Bekanntmachung besteht, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im erneuten Berufungsverfahren abstellen muû, da es Zweck der Urteilsbekanntmachung ist, fortwirkende Störungen zu beseitigen (vgl. Nordemann in Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 103 Rdn. 2; Lütje in Möhring/Nicolini aaO § 103 Rdn. 3; vgl. dazu auch Schricker/Wild aaO § 103 Rdn. 4). Den Parteien
wird Gelegenheit zu geben sein, zu den dabei aus ihrer Sicht maûgeblichen Umständen, auch hinsichtlich von Ort und Zahl der Urteilsbekanntmachungen, erneut vorzutragen.
IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Schaffert

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

(1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind

1.
die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen oder der Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Wasserstraßen, dazu gehören auch alle Gewässerteile,
a)
die mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind,
b)
die mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzufluss oder Wasserabfluss in Verbindung stehen und
c)
die im Eigentum des Bundes stehen,
2.
die Seewasserstraßen.

(2) Unbeschadet der Regelung in Absatz 6 wird die seitliche Abgrenzung der Binnenwasserstraßen des Bundes durch die Uferlinie gebildet. Die Uferlinie ist die Linie des Mittelwasserstandes, bei staugeregelten Bundeswasserstraßen die Linie des Stauziels oder bei tidebeeinflussten Binnenwasserstraßen die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes.

(3) Ufer einer Binnenwasserstraße des Bundes ist der Bereich zwischen der Uferlinie gemäß Absatz 2 und der Linie des mittleren Hochwasserstandes. Davon ausgenommen sind die tidebeeinflussten Binnenwasserstraßen, in denen das Ufer zwischen der Linie des mittleren Tideniedrigwasserstandes und der Linie des mittleren Tidehochwasserstandes verläuft. Befindet sich unterhalb der Linie des mittleren Hochwasserstandes oder des Tidehochwasserstandes eine Böschungskante als natürliche landseitige Abgrenzung, tritt diese an die Stelle der Linie des mittleren Hochwasserstandes.

(4) Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Zu den Seewasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind, die Außentiefs, die Küstenschutz-, Entwässerungs-, Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der trockenfallende Badestrand.

(5) Soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes nicht beeinträchtigt wird, kann das jeweilige Land das Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und an den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen unentgeltlich nutzen,

1.
wenn die Nutzung öffentlichen Interessen dient, insbesondere zur Landgewinnung, Boden- und Wasserentnahme, Errichtung von Hafenanlagen, zu Maßnahmen für den Küstenschutz und für den Wasserabfluss sowie für die Durchführung des Badebetriebes,
2.
zur Ausübung des Jagdrechts, der Muschelfischerei, der Schillgewinnung, der Landwirtschaft sowie der aus dem Eigentum sich ergebenden Befugnisse zur Nutzung von Bodenschätzen.
Das Land wird Eigentümer der nach Nummer 1 gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerke. Es kann die Nutzungsbefugnisse nach Nummer 1 und 2 im Einzelfall auf einen Dritten übertragen. Rechte Dritter bleiben unberührt.

(6) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch

1.
die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, besonders Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Speicherbecken und andere Speisungs- und Entlastungsanlagen,
2.
die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke, Bauhöfe und Werkstätten,
3.
bundeseigene Einrichtungen oder Gewässerteile, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit bei Stauanlagen, die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes errichtet oder betrieben werden, dienen.

(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird vorbehaltlich des § 2 ermächtigt, die Anlage 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates so zu ändern, dass dort aufgeführte Bundeswasserstraßen ganz oder teilweise zusammengefasst oder getrennt, Bezeichnungen für sie festgesetzt oder geändert werden.

Jedermann darf im Rahmen der Vorschriften des Schifffahrtsrechts sowie der Vorschriften dieses Gesetzes die Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren. Das Befahren der bundeseigenen Talsperren und Speicherbecken ist nur zulässig, soweit es durch Rechtsverordnung nach § 46 Nr. 2 gestattet wird. Das Befahren der Bundeswasserstraßen in Naturschutzgebieten und Nationalparken nach den §§ 23 und 24 des Bundesnaturschutzgesetzes kann durch Rechtsverordnung, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlässt, geregelt, eingeschränkt oder untersagt werden, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist.

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)