Bundesgerichtshof Urteil, 26. Feb. 2009 - I ZR 142/06

bei uns veröffentlicht am26.02.2009
vorgehend
Landgericht Hamburg, 308 O 610/02, 07.05.2004
Hanseatisches Oberlandesgericht, 5 U 105/04, 05.07.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 142/06 Verkündet am:
26. Februar 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kranhäuser

a) Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf
dem Original eines Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der
üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie gemäß § 10 Abs. 1
UrhG - auch im Verhältnis zueinander - bis zum Beweis des Gegenteils als
Miturheber des Werkes angesehen.

b) Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsam
geschaffenen Werk, der sich nicht gesondert verwerten lässt, begründet
nach § 8 Abs. 1 UrhG die Miturheberschaft.
BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 142/06 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 5. Juli 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Widerklage stattgegeben worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen die Abweisung der Widerklage im Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 7. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 15/28 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Der Beklagte trägt 13/28 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten. Die weiteren außergerichtlichen Kosten behalten der Kläger und der Beklagte auf sich.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind Architekten, wobei der Kläger und die beiden Drittwiderbeklagten gemeinsam ein Architekturbüro betreiben.
2
Der Kläger und der Beklagte beteiligten sich im Jahr 1992 mit jeweils eigenen Entwürfen an einem von der Stadt Köln ausgelobten Ideenwettbewerb zur städtebaulichen Neugestaltung des Kölner Rheinauhafens. Beide Wettbewerbsentwürfe wurden mit einem ersten Preis ausgezeichnet. Während bei dem Entwurf des Beklagten das städtebauliche Gesamtkonzept die besondere Beachtung des Preisgerichts fand, hob dieses beim Entwurf des Klägers die Wirkung dreier - aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlicher - „Brückenhäuser“ hervor:
3
Keines der beiden Konzepte vermochte die Verantwortlichen der Stadt Köln jedoch letztlich zu überzeugen. Als sich abzeichnete, dass der Architektur- auftrag keinem der beiden ersten Preisträger, sondern Dritten erteilt werden könnte, schlossen sich der Kläger und der Beklagte sowie weitere Teilnehmer des Ideenwettbewerbs zur „Arbeitsgemeinschaft erste Preisträger Rheinauhafen Köln“ (im Weiteren „Arbeitsgemeinschaft“) zusammen und erarbeiteten am 14./15. April 1993 in einem „Workshop“ einen gemeinsamen Entwurf (im Weiteren „Workshop-Entwurf“). Diesen legten sie der Stadt Köln mit Schreiben vom 15. April 1993 unter den Bezeichnungen „Nutzungskonzept“ (Anlage B 12) und „Workshop-Bericht“ (Anlage B 13) vor. Der Workshop-Entwurf enthält Elemente der Wettbewerbsentwürfe beider Parteien; eine Fortentwicklung der Hochbauten des Klägers ist mit Fußgängerbrücken des Beklagten kombiniert: Anlage B 12 aus Anlage B 13
4
Die Gespräche zwischen der Stadt Köln und der Arbeitsgemeinschaft führten zu keinem Ergebnis. Die von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft am 8. Februar 1994 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde am 16. Oktober 1995 wieder aufgelöst. Dabei vereinbarten die Gesellschafter: 1. Die Mitglieder stellen auch künftig keinerlei Ansprüche gegeneinander aus der in der Arge erbrachten Tätigkeit und deren Arbeitsergebnissen. 2. Die Gesellschafter verpflichten sich, Elemente aus den Wettbewerbsentwürfen oder davon direkt abgeleitete Elemente nur mit ausdrücklicher Zustimmung des jeweiligen Verfassers zu verwenden.
5
Der Kläger und die Drittwiderbeklagten verfolgten das Projekt „Rheinauhafen“ daraufhin allein weiter. Sie stellten der Stadt Köln im Jahr 1999 die - in ein abweichendes städtebauliches Konzept eingebetteten - „Kranhäuser“ des Workshop-Entwurfs als eigenen Entwurf zur Bebauung des Rheinauhafens vor: Anlage K 25 [Anlage K 6]
6
Die „Kranhäuser“ wurden in der sich anschließenden öffentlichen Diskussion und Presseberichterstattung ausschließlich dem Architekturbüro des Klägers und der Drittwiderbeklagten zugeschrieben. Der Beklagte wandte sich in Schreiben vom 14. Dezember 1995 bzw. 25. September 2000 und 13. Juni 2002 an die Redaktionen der Zeitschriften „Der Spiegel“ bzw. „HÄUSER“ nachdrücklich gegen eine entsprechende Darstellung in redaktionellen Beiträgen dieser Zeitschriften und machte geltend, alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft - und damit auch er selbst - seien Urheber dieses Entwurfs.
7
Der Kläger und die Drittwiderbeklagten sind der Auffassung, bei den „Kranhäusern“ handele es sich ausschließlich um ihre Entwicklung. Der Beklagte habe hierzu im Rahmen des Workshops am 14./15. April 1993 keinen prägenden Beitrag geleistet.

8
Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder schriftlich, ausdrücklich oder sinngemäß, im geschäftlichen Verkehr mit Dritten, insbesondere gegenüber Vertretern der Medien zu behaupten, Miturheber der nachfolgend dargestellten „Kranhäuser“ am Rheinauhafen in Köln zu sein (es folgt die Abbildung der oben wiedergegebenen Anlage K 25); 2. festzustellen, dass der Beklagte nicht Miturheber der zuvor dargestellten „Kranhäuser“ am Rheinauhafen in Köln ist.
9
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
10
Er macht geltend, maßgeblich an der Entwicklung der „Kranhäuser“ beteiligt gewesen zu sein. Auf seine schöpferischen Leistungen gingen insbesondere die kubische Ausgestaltung des Gebäudes zu einer liegenden L-Form, die schlanke hintere Stütze mit frei schwebenden Riegeln, die Nahtstelle von Brückenfuß und Gebäudezwischenraum sowie der Rücksprung im vorderen Gebäudeteil zurück. Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger und die Drittwiderbeklagten seien nicht berechtigt, den unter seiner Beteiligung entstandenen Workshop-Entwurf ohne seine Zustimmung zu bearbeiten oder zu verwerten.
11
Der Beklagte hat widerklagend beantragt, I. den Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, den in den Anlagen B 12 und B 39 wiedergegebenen Workshop-Entwurf - hilfsweise die in den Anlagen B 12, B 40 und B 41 enthaltenen und rot markierten „Kranhäuser“ - ohne seine Zustimmung
a) zu bearbeiten und/oder umzugestalten, wie es insbesondere mit den in den Anlagen K 6 und K 14 enthaltenen Entwürfen geschehen ist, und/oder
b) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, auch in Gestalt einer Änderung und/oder
c) diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen; 2. ihm schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1 b und c, zu c unter Angabe der beteiligten Dritten und der erhaltenen Honorare; II. festzustellen, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jeden Schaden zu ersetzen, der ihm infolge von Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I 1 entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
12
Der Kläger und die Drittwiderbeklagten sind der Widerklage entgegengetreten.
13
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage nach dem Hauptantrag stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstreben der Kläger und die Drittwiderbeklagten die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:


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A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Feststellung nach § 97 Abs. 1, § 13 Satz 1 UrhG nicht zu; dagegen sei die Widerklage des Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß § 97 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Satz 1 UrhG begründet. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
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Die Klage sei unbegründet, weil der Kläger die gemäß § 10 Abs. 1 UrhG zugunsten des Beklagten streitende Vermutung einer Miturheberschaft an den „Kranhäusern“ nicht habe widerlegen können. Der gesamte Workshop-Entwurf der Arbeitsgemeinschaft einschließlich der „Kranhäuser“ genieße als Entwurf eines Werkes der Baukunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlichen Schutz. Der Beklagte sei im Workshop-Bericht als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft genannt und könne sich daher auf die Urhebervermutung berufen. Diese gelte auch im Verhältnis von Miturhebern zueinander und beziehe sich hier auf sämtliche aus den Entwurfszeichnungen, Skizzen und Abbildungen der Anlagen B 12 und B 13 ersichtlichen Gestaltungen.
16
Die Miturheberschaft des Beklagten sei bereits aufgrund seiner Beteiligung an dem Workshop zu vermuten. Bei einem Zusammenschluss von Architekten in einem Workshop mit dem Ziel, ein einheitliches, allen Beteiligten zuzurechnendes Werk zu schaffen, wirke die Urhebervermutung an dem gemeinsamen Entwurf zugunsten aller beteiligter Architekten. Selbst wenn die Urhebervermutung nicht auf das gesamte schöpferische Ergebnis der Arbeitsgemeinschaft zu beziehen wäre, ergäbe sich keine abweichende Entscheidung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht hinreichend sicher auszuschließen , dass der Beklagte im Rahmen des Workshops nicht ganz unerhebliche schöpferische Gestaltungsbeiträge zur Ausgestaltung der „Kranhäuser“ geleistet habe, so dass die Urhebervermutung auch insoweit für ihn streite.
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Die Widerklage sei dagegen begründet. Der Beklagte könne als Miturheber gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 UrhG vom Kläger und den Drittwiderbeklagten verlangen, es zu unterlassen, den Workshop-Entwurf oder dessen Elemente ohne seine Zustimmung zu veröffentlichen, zu verwerten oder zu verändern. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft hätten in ihrer Auflösungsvereinbarung nicht eindeutig genug geregelt, dass die gemäß § 8 Abs. 2 UrhG erforderliche Zustimmung zur Verwendung als im Voraus erteilt angesehen werden könne.
Die auf Auskunftserteilung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Anträge seien gleichfalls begründet.
18
B. Die gegen die Abweisung der Klage gerichtete Revision des Klägers ist unbegründet (dazu B I). Dagegen hat die Revision des Klägers und der Drittwiderbeklagten Erfolg, soweit sie sich gegen die Stattgabe der Widerklage richtet (dazu B II).
19
I. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagte als Miturheber der in dem Workshop-Entwurf (Anlage B 12 und B 13) abgebildeten „Kranhäuser“ anzusehen und die Klage daher unbegründet ist.
20
1. Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten zu untersagen, sich gegenüber Dritten als Miturheber der in Anlage K 25 des „Entwurfs zur Bebauung des Rheinauhafens“ dargestellten „Kranhäuser“ zu bezeichnen. Der Senat kann diesen Antrag als Prozesshandlung selbst auslegen. Er ist so zu verstehen, dass der Kläger dem Beklagten verbieten lassen möchte, sich gegenüber Dritten als Miturheber der im Workshop-Entwurf (Anlage B 12 und B 13) abgebildeten „Kranhäuser“ zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für den Feststellungsantrag.
21
Der Kläger ist Miturheber sowohl der im „Entwurf zur Bebauung des Rheinauhafens“ (Anlage K 25) als auch der im Workshop-Entwurf (Anlage B 12 und B 13) dargestellten „Kranhäuser“. Er macht geltend, der Beklagte verletze dadurch sein Recht als Urheber auf Anerkennung der Urheberschaft am Werk (§ 13 Satz 1 UrhG), dass er sich gegenüber Dritten als Miturheber dieser „Kranhäuser“ bezeichne.
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Der Beklagte hat sich gegenüber Dritten der Miturheberschaft an den „Kranhäusern“ berühmt. Er war allerdings nicht an der Entwicklung des „Entwurfs zur Bebauung des Rheinauhafens“ beteiligt, den der Kläger und die Drittwiderbeklagten der Stadt Köln im Jahr 1999 vorgestellt haben, sondern hat lediglich an der Erarbeitung des Workshop-Entwurfs mitgewirkt, den die Arbeitsgemeinschaft der Stadt Köln im Jahr 1993 vorgelegt hat.
23
Der im Jahr 1999 entwickelte „Entwurf zur Bebauung des Rheinauhafens“ ist jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Weiterentwicklung des im Jahr 1993 erstellten Workshop-Entwurfs und stellt eine im Sinne des § 23 UrhG unfreie Bearbeitung dieses früheren Entwurfs dar, und zwar insoweit, als Form und Gestaltung der in ihm abgebildeten „Kranhäuser“ im optischen Gesamteindruck nur geringfügig von der Darstellung im Workshop -Entwurf abweichen. Der Beklagte macht zudem geltend, der „Entwurf zur Bebauung des Rheinauhafens“ enthalte von ihm für den Workshop-Entwurf erbrachte schöpferische Beiträge.
24
Die Parteien streiten demnach darüber, ob der Beklagte als Miturheber der Darstellung der „Kranhäuser“ im Workshop-Entwurf anzusehen ist (Anlage B 12 und B 13), der seinerseits der Bearbeitung der „Kranhäuser“ im „Entwurf zur Bebauung des Rheinauhafens“ (Anlage K 25) zugrunde liegt. In diesem Fall wäre der Beklagte berechtigt, sich neben dem Kläger und den Drittwiderbeklagten als den Urhebern der Bearbeitung als Miturheber des bearbeiteten Werkes zu bezeichnen (vgl. BGHZ 151, 15, 18 ff. - Stadtbahnfahrzeug, m.w.N.).
25
2. Der Beklagte ist nach § 10 Abs. 1 UrhG als Miturheber der „Kranhäuser“ des „Workshop-Entwurfs“ anzusehen. Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird nach dieser Bestimmung bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen. Die Urhebervermutung des § 10 UrhG gilt gemäß dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift, dem Urheber den Nachweis seiner Berechtigung zu erleichtern, für alle Werke der bildenden Künste im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG und damit auch für Entwürfe zu Werken der Baukunst (BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 199/00, GRUR 2003, 231, 233 = WRP 2003, 279 - Staatsbibliothek ). Sie gilt ferner, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch zwischen Miturhebern (BGH, Urt. v. 3.3.1959 - I ZR 17/58, GRUR 1959, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären; BGHZ 123, 208, 212 f. - Buchhaltungsprogramm ; OLG München ZUM 1990, 186, 188). Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet , werden sie demnach - auch im Verhältnis zueinander - bis zum Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) als Miturheber des Werkes angesehen. Behauptet eine dieser Personen, eine der anderen Personen sei nicht Miturheber, muss sie dafür den vollen Beweis erbringen (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 8 Rdn. 10; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 10 UrhG Rdn. 2; Wandtke/Bullinger/Thum, UrhR, 3. Aufl., § 10 UrhG Rdn. 29).
26
a) Der Beklagte kann sich gegenüber dem Kläger auf die Vermutung der Miturheberschaft an den „Kranhäusern“ des Workshop-Entwurfs berufen.
27
aa) Bei der Darstellung der „Kranhäuser“ im Workshop-Entwurf handelt es sich um den Entwurf eines Werkes der Baukunst und damit um ein Werk der bildenden Künste (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Das als Anlage B 12 vorgelegte Nutzungskonzept und die aus Anlage B 13 ersichtlichen Computerzeichnungen lassen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die gestalterische Ei- genart und die schöpferischen Besonderheiten der „Kranhäuser“ erkennen, die diesen die Qualität eines Werkes der Baukunst verleihen. Soweit die Revision sich gegen diese Beurteilung wendet, ersetzt sie lediglich die Bewertung des Tatrichters durch ihre eigene, ohne dabei einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
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bb) Der Beklagte ist in dem Workshop-Entwurf in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet. Der Begriff der Üblichkeit ist im Interesse des Urheberrechtsschutzes weit auszulegen; es genügt, wenn sich die Bezeichnung an einer nicht ganz versteckten oder völlig außergewöhnlichen Stelle der Vervielfältigungsstücke oder des Originals befindet (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 10 Rdn. 10; Schricker/Loewenheim aaO § 10 UrhG Rdn. 7 m.w.N.). Das Nutzungskonzept (Anlage B 12) und der Workshop-Bericht (Anlage B 13) stellen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erkennbar die Ergebnisse eines gemeinsamen Schaffens der Arbeitsgemeinschaft dar. Der Beklagte ist auf dem Deckblatt und in der Einleitung des Workshop-Berichts namentlich als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft aufgeführt. Er ist damit an einer üblichen Stelle als Mitverfasser des Workshop-Entwurfs genannt.
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cc) Es kann dahinstehen, ob Vervielfältigungsstücke des WorkshopEntwurfs dadurch in genügender Anzahl nach ihrer Herstellung mit Zustimmung der Berechtigten in den Verkehr gebracht worden sind und die Darstellung der „Kranhäuser“ im Workshop-Entwurf dadurch im Sinne der § 6 Abs. 2 Satz 1 Fall 2, § 10 Abs. 1 UrhG erschienen ist, dass der Stadt Köln mit Schreiben vom 15. April 1993 Kopien des „Nutzungskonzepts“ (Anlage B 12) und des „Workshop -Berichts“ (Anlage B 13) zugeleitet worden sind. Darauf kommt es nicht an. Der Beklagte ist jedenfalls auch auf dem Original des Workshop-Entwurfs namentlich genannt. Da es sich bei der im Workshop-Entwurf enthaltenen Darstel- http://www.juris.de/jportal/portal/t/2d0/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE005001140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2d0/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE004401307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2d0/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE004301304&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 14 - lung der „Kranhäuser“ um den Entwurf eines Werkes der Baukunst und damit um ein Werk der bildenden Kunst handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), reicht dies aus, um die Vermutung der Miturheberschaft des Beklagten zu begründen.
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dd) Die Vermutung der Miturheberschaft des Beklagten bezieht sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf sämtliche aus den Entwurfszeichnungen , Skizzen und Abbildungen der Anlagen B 12 und B 13 ersichtlichen schöpferischen Gestaltungen. Sie erstreckt sich damit insbesondere auch auf die Darstellung der „Kranhäuser“.
31
Die Revision wendet demgegenüber ohne Erfolg ein, diese Beurteilung werde nicht dem Umstand gerecht, dass es sich bei dem Workshop-Entwurf nicht insgesamt um den Entwurf eines Werkes der Baukunst handele, sondern um einen städtebaulichen Entwurf, der lediglich hinsichtlich der „Kranhäuser“ auch Darstellungen eines Werkes der Baukunst enthalte; der Hinweis auf dem Deckblatt des Workshop-Berichts weise deshalb die dort Bezeichneten zwar als Autoren eines städtebaulichen Entwurfs, nicht aber zugleich auch als Miturheber des darin dargestellten Entwurfs eines Bauwerks aus.
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Die Reichweite der Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG ist allerdings unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen. Insbesondere ist es möglich, dass sich die Vermutung nach dem Charakter des Werkes ausnahmsweise nicht auf dessen Inhalt erstreckt. So besagt die Urheberbezeichnung bei einem Sammelwerk (§ 4 UrhG) lediglich, dass der angegebene Urheber die Auswahl oder Anordnung der einzelnen Beiträge vorgenommen hat, nicht aber, dass die einzelnen Beiträge auch von ihm stammen. Ebenso erstreckt sich bei einer schöpferischen Bearbeitung (§ 3 UrhG) einer gemeinfreien Fabel die Verfasserangabe nicht auf die ihrem Sinngehalt nach gemein- http://www.juris.de/jportal/portal/t/2d0/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302308601&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2d0/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302308601&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 15 - freie Geschichte, sondern auf die eigenschöpferische Sprachgestaltung. Die Urhebervermutung besagt in solchen Fällen nur, dass die angegebene Person als Urheber der konkreten Sammlung oder Bearbeitung anzusehen ist. Sie besagt dagegen nichts darüber, wer die einzelnen Beiträge und Vorlagen verfasst hat (BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 191/88, GRUR 1991, 456, 457 - Goggolore).
33
Im Streitfall lässt sich dem Charakter des Werkes nicht entnehmen, dass die Vermutung der Urheberschaft an der Darstellung der „Kranhäuser“ nicht zugunsten sämtlicher auf dem Deckblatt und in der Einleitung des WorkshopBerichts angegebenen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft wirkt. Der von der Revision hervorgehobene Umstand, dass in einem Werk unterschiedliche Werkarten miteinander verbunden sind, führt für sich allein genommen regelmäßig noch nicht zu einer Einschränkung der Urhebervermutung. Sind beispielsweise bei einem Lied, also einer Werkverbindung aus Melodie und Text, zwei Personen in der üblichen Weise zwischen der Überschrift und dem Notenbild genannt, ohne dass klargestellt ist, welchen Beitrag jede dieser Personen zu der Melodie und dem Text des Liedes geleistet hat, sind beide als gleichberechtigte Miturheber sowohl der Melodie als auch des Textes anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1986 - I ZR 128/84, GRUR 1986, 887, 888 - BORA BORA). In derartigen Fällen geht die Urhebervermutung dahin, dass alle Genannten gleichermaßen Urheber der verbundenen Werke sind.
34
Eine Einschränkung der Urhebervermutung kann sich zwar aus zusätzlichen Angaben zu der als Urheber bezeichneten Person im Werkstück ergeben; ist beispielsweise neben dem Namen nur ein bestimmter Teil des Werkes oder eine bestimmte Funktion der Person bei dessen Herstellung angegeben, so beschränkt sich die Vermutung darauf, dass diese Person diesen Teil des Werkes verfasst oder in dieser Funktion bei dessen Herstellung tätig geworden ist (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 8 Rdn. 9 und § 10 Rdn. 22 und 24; Schricker/ Loewenheim aaO § 10 UrhG Rdn. 8; Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 10 UrhG Rdn. 16; OLG München ZUM 1990, 186, 188; AfP 1995, 503, 504). Dem Workshop -Entwurf lassen sich jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen , dass die „Kranhäuser“ nicht auch dem Beklagten als Urheber zuzurechnen sind. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, aus der Textstelle in der Einleitung des Workshop-Berichts In dem hier vorliegenden Konzept werden die T.’schen [Kläger], stadtbildprägenden Wolkenbügel mit den linearen und das Hafenbecken überspannenden Strukturen von L. [Beklagter] zu einer Einheit verschmolzen. gehe hervor, dass die Urheberschaft an den Bügelhäusern ausschließlich dem Kläger zuzuschreiben sei; die Verschmelzung der beiden unterschiedlichen gestalterischen Ebenen - der „Wolkenbügel“ des Klägers als Werken der Baukunst einerseits und der „linearen und das Rheinbecken überspannenden Strukturen“ des Beklagten als stadtplanerischer Leistung andererseits - finde allein auf der Ebene der städtebaulichen Planung statt. Das Berufungsgericht hat diese Textstelle dahin verstanden, dass sie das gesamte Arbeitsergebnis - ohne dabei zwischen städtebaulichen und hochbaulichen Anteilen zu trennen - der Arbeitsgemeinschaft als Ergebnis eines gemeinsamen Werkschaffens zuweise. Dies ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts auch daraus, dass in dem Vorwort des Berichts davon die Rede ist, die beiden ersten Preisträger des städtebaulichen Ideenwettbewerbs L. [Beklagter] und T. [Kläger] hätten ein gemeinsames Konzept entwickelt, die Kopfbauten, Brücken und landseitige Bebauung bildeten eine Einheit. Mit ihrer gegenteiligen Beurteilung begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung.
35
b) Der Kläger hat die Vermutung, dass der Beklagte Miturheber der „Kranhäuser“ des Workshop-Entwurfs ist, nicht zu widerlegen vermocht.

36
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre die sich aus § 10 Abs. 1 UrhG ergebende Vermutung der Miturheberschaft des Beklagten an den „Kranhäusern“ allerdings widerlegt, wenn feststünde, dass dieser zwar an der Ausarbeitung des Workshop-Entwurfs, nicht aber an der Gestaltung der „Kranhäuser“ beteiligt war.
37
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei - selbst wenn er keine schöpferischen Beiträge zur Gestaltung der „Kranhäuser“ geleistet haben sollte - als deren Miturheber anzusehen, weil er im Rahmen des Workshops schöpferische Aktivitäten allgemeiner Art entwickelt habe, die in den Workshop-Entwurf eingeflossen seien. Bei einem gemeinsamen Werkschaffen von Architekten im Rahmen eines Workshops mit dem Ziel, ein einheitliches, allen Beteiligten zuzurechnendes Werk zu schaffen, beziehe sich die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG auf das gesamte schöpferische Ergebnis der Arbeitsgemeinschaft. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft hätten der Stadt Köln mit ihrem Workshop-Bericht ein gemeinsames, einheitliches und untrennbares Arbeitsergebnis präsentieren wollen, innerhalb dessen die individuellen Beiträge der einzelnen Beteiligten zurücktreten sollten. Dem kann nicht zugestimmt werden.
38
(2) Ein gemeinsames Werk mehrerer Schöpfer (§ 8 Abs. 1 UrhG) liegt allerdings auch dann vor, wenn mehrere Personen zunächst ein Werk gemeinsam entworfen und zu diesem sodann in gegenseitiger Unterordnung unter die gemeinsame Gestaltungsidee für sich genommen selbständige und voneinander unabhängige schöpferische Einzelbeiträge geleistet haben (vgl. RGZ 82, 333, 336; BGHZ 123, 208, 212 - Buchhaltungsprogramm; v. Gamm, UrhG, § 8 Rdn. 10; Möhring/Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., § 8 Rdn. 4 f.; Schricker/ Loewenheim aaO § 8 UrhG Rdn. 9; Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 8 UrhG Rdn. 16 f.). Damit ist allerdings nur eine notwendige, nicht aber eine für die Begründung einer Miturheberschaft schon hinreichende Bedingung erfüllt. Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen, so sind sie nach § 8 Abs. 1 UrhG nur dann Miturheber dieses Werkes, wenn sich ihre Anteile nicht gesondert verwerten lassen. Ist eine gesonderte Verwertung der Anteile möglich, werden mehrere Urheber selbst dann nicht zu Miturhebern, wenn sie diese Anteile zur gemeinsamen Verwertung miteinander verbinden (§ 9 UrhG).
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Der Anteil eines beteiligten Urhebers ist gesondert verwertbar, wenn er selbständig verkehrsfähig ist; dies setzt voraus, dass er sich aus dem gemeinschaftlichen Werk herauslösen lässt, ohne dadurch unvollständig oder ergänzungsbedürftig zu werden (v. Gamm aaO § 10 Rdn. 11; Schricker/Loewenheim aaO § 8 UrhG Rdn. 5; vgl. auch BGH GRUR 1959, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären; vgl. ferner Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 8 Rdn. 7). Nicht die subjektive Vorstellung mehrerer Schöpfer von der Einheitlichkeit des gemeinsam geschaffenen Werkes und der Untrennbarkeit der hierzu geleisteten Beiträge , sondern allein die objektive Möglichkeit einer gesonderten Verwertung der jeweiligen Anteile entscheidet darüber, inwieweit mehrere Schöpfer eines gemeinsamen Werkes als Miturheber dieses Werkes und seiner Bestandteile anzusehen sind.
40
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die „Kranhäuser“ unabhängig vom Gesamtkonzept der Arbeitsgemeinschaft als selbständiges Werk der Baukunst verwertbar. Hätte der Beklagte keinen schöpferischen Beitrag zu den „Kranhäusern“ geleistet, wäre er daher selbst dann nicht deren Miturheber , wenn er andere schöpferische Beiträge zu dem Gesamtergebnis des Workshops erbracht hätte.
41
bb) Die sich aus § 10 Abs. 1 UrhG ergebende Vermutung der Miturheberschaft des Beklagten an den „Kranhäusern“ ist allerdings deshalb nicht widerlegt , weil der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen hat, dass der Beklagte im Rahmen des Workshops keinen schöpferischen Beitrag zur Gestaltung der „Kranhäusern“ geleistet hat. Die tatrichterliche Beurteilung, die Vermutung der Urheberschaft sei durch den Beweis des Gegenteils widerlegt oder nicht widerlegt, kann in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Tatrichter unzutreffende rechtliche Maßstäbe angelegt oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dies ist hier der Fall.
42
(1) Die sich aus § 10 Abs. 1 UrhG ergebende Vermutung der Urheberschaft kann nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Wer die zu vermutende Urheberschaft bestreitet, trägt daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Urheberschaft. Es kann dahinstehen, ob den Schwierigkeiten, denen sich die mit dem Beweis der Nichturheberschaft belastete Partei gegenübersieht, im Rahmen des Zumutbaren dadurch zu begegnen ist, dass den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der für seine Urheberschaft sprechenden Umstände trifft (vgl. allgemein zu den Anforderungen an den Beweis negativer Tatsachen BGH, Urt. v. 19.5.1958 - II ZR 53/57, NJW 1958, 1189; Urt. v. 8.10.1992 - I ZR 220/90, GRUR 1993, 572, 573 f. - Fehlende Lieferfähigkeit ; Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 77/05, GRUR 2008, 625 Tz. 19 = WRP 2008, 924 - Fruchtextrakt, m.w.N.). Der Beklagte hätte einer ihn treffenden sekundären Darlegungslast jedenfalls genügt. Er hat vorgetragen, auf seine schöpferischen Leistungen gingen insbesondere die kubische Ausgestaltung des Gebäudes zu einer liegenden L-Form, die schlanke hintere Stütze mit frei schwebenden Riegeln , die Nahtstelle von Brückenfuß und Gebäudezwischenraum sowie der http://127.0.0.1:50000/Xaver/text.xav?SID=&skin=&bk=heymanns_bgh_ed_bghz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'p-bghz-61-88_enr16'%5D&tf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&hlf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&qmf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&tocf=heymanns_bgh_ed_bghz_tocFrame#xaverTitleAnchore [Link] http://127.0.0.1:50000/Xaver/text.xav?SID=&skin=&bk=heymanns_bgh_ed_bghz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'p-bghz-61-94_enr16'%5D&tf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&hlf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&qmf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&tocf=heymanns_bgh_ed_bghz_tocFrame#xaverTitleAnchore - 20 - Rücksprung im vorderen Gebäudeteil zurück. Der Kläger hat nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen, dass der Beklagte keine derartigen schöpferischen Beiträge zur Entwicklung der „Kranhäuser“ erbracht hat, die seine Miturheberschaft begründeten.
43
(2) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass auch Teile eines Werkes - wie etwa die Gestaltung der Fassade eines Bauwerkes - Urheberrechtsschutz genießen, sofern sie für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen (RGZ 82, 333, 336; BGHZ 61, 88, 94 - Wählamt; BGH, Urt. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 534 - Vorentwurf II; Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 6/87, GRUR 1989, 416 - Bauaußenkante; BGHZ 151, 15, 21 - Stadtbahnfahrzeug; Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rdn. 66 f. und 151). Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsamen Werk begründet daher die Miturheberschaft (vgl. BGHZ 123, 208, 213 - Buchhaltungsprogramm; Schricker/ Loewenheim aaO § 8 UrhG Rdn. 4).
44
Der Beklagte wäre demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bereits dann als Miturheber der „Kranhäuser“ anzusehen, wenn seine Behauptung zuträfe, dass er den Rücksprung des dem Rheinauhafenbecken zugewandten Gebäudeteils der „Kranhäuser“ mitgestaltet hat, um die „nahtlose“ Eingliederung der Köpfe der von ihm gestalteten Brücken in den Gebäudekörper zu gewährleisten. Dem steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass es sich bei dem „Rücksprung“ im Grundriss eines Gebäudes um eine bekannte und alltägliche Gestaltungsform handelt. Auch die Verwendung allgemeinbekannter, gemeinfreier Gestaltungselemente kann urheberrechtsschutzfähig sein, wenn dadurch eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung erzielt wird (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1989, 416, 417 - Bauaußenkante). Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, diese Voraussetzung sei hier erfüllt, ist einer revisionsrechtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen (vgl. BGHZ 24, 55, 67 - Ledigenheim). Die Revision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf.
45
(3) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe die zugunsten des Beklagten wirkende Vermutung nicht widerlegt. Es hat aufgrund einer Würdigung der Zeugenaussagen die Überzeugung gewonnen, es sei nicht auszuschließen , dass der Beklagte in einer Schaffensphase des Workshops, in der die Köpfe „seiner“ Brücken mit den vom Kläger maßgeblich gestalteten „Kranhäusern“ verbunden worden seien, schöpferisch beteiligt gewesen sei. Dies erscheine auch angesichts der Aufgabenstellung des Workshops, aus den Wettbewerbsentwürfen des Klägers und des Beklagten ein gemeinsames Konzept zu „schmieden“, lebensnah, wenn nicht zwangsläufig. Denn bei dieser Verbindung habe es sich um die entscheidende „Nahtstelle“ zwischen dem Entwurf des Klägers, der drei „Wolkenbügelhäuser“ auf der Rheinauhalbinsel vorgesehen habe, und dem Entwurf des Beklagten, dessen prägendes Merkmal die Anbindung der Halbinsel über drei Brücken gewesen sei, gehandelt. Eine möglicherweise nur geringfügige, urheberrechtlich aber nicht völlig unmaßgebliche schöpferische Beteiligung des Beklagten an der Gestaltung der „Kranhäuser“ sei daher nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen.
46
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat keine überzogenen Anforderungen an die Beweisführung und die Überzeugungsbildung gestellt. Entgegen der Ansicht der Revision hat es eine mögliche schöpferische Leistung des Beklagten nicht allein aus einem möglichen Diskussionsbeitrag des Beklagten zur Ausgestaltung des Anschlusses zwischen den „Kranhäusern“ und den Brücken hergelei- tet und dabei übersehen, dass darin nur eine Idee oder Anregung läge, der kein Werkcharakter zukäme (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1994 - I ZR 156/92, GRUR 1995, 47, 48 = WRP 1995, 18 - Rosaroter Elefant; BGH GRUR 2003, 231, 233 - Staatsbibliothek). Soweit die Revision gegenteiliger Ansicht ist, vernachlässigt sie, dass nicht der Beklagte nachweisen muss, dass er einen über eine bloße Anregung hinausgehenden schöpferischen Beitrag zur Gestaltung der „Kranhäuser“ geleistet hat, sondern dass der Kläger diese Behauptung des Beklagten widerlegen muss. Es geht daher zulasten des Klägers, dass ihm dieser Beweis nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts nicht gelungen ist.
47
II. Die Revision des Klägers und der Drittwiderbeklagten hat Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht der Widerklage stattgegeben hat.
48
1. Die Revision rügt insoweit allerdings vergeblich, dass das Berufungsgericht den Kläger und die Drittwiderbeklagten nach dem Hauptantrag der Widerklage verurteilt hat. Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, dass die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts in dieser Hinsicht unzulässig gewesen sei.
49
a) Die Revision meint, die Berufungsbegründung des Beklagten habe hinsichtlich des mit der Berufung weiterverfolgten Hauptantrags der Widerklage nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprochen. Mit dem Hauptantrag der Widerklage habe eine Verwertung des in den Anlagen B 12 und B 39 wiedergegebenen Workshop-Entwurfs insgesamt untersagt werden sollen; nur der Hilfsantrag der Widerklage sei auf eine Untersagung der Verwertung der in den Anlagen B 12, B 40 und B 41 wiedergegebenen „Kranhäuser“ beschränkt gewesen. Zur Begründung der Berufung habe der Beklagte lediglich geltend gemacht, Miturheber der „Kranhäuser“ zu sein. Diese Begründung decke lediglich den Hilfsantrag, nicht aber den Hauptantrag ab.
50
b) Damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass der Beklagte sich zur Begründung seiner Berufung sowohl hinsichtlich seines Antrags, die Klage abzuweisen, als auch hinsichtlich seines Antrags, der Widerklage stattzugeben, lediglich darauf berufen hat, Miturheber der „Kranhäuser“ zu sein. Entgegen der Ansicht der Revision genügte dieses Vorbringen des Beklagten auch zur Begründung des Hauptantrags der Widerklage. Ist der Beklagte Miturheber der „Kranhäuser“, kann er vom Kläger und den Drittwiderbeklagten bereits aus diesem Grund verlangen, dass sie es unterlassen , den Workshop-Entwurf ohne seine Zustimmung zu verwerten, weil dieser Entwurf auch Abbildungen der „Kranhäuser“ enthält. Der Unterlassungsantrag durfte insoweit auf die konkrete Verletzungshandlung abstellen, in der die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen wurde (vgl. BGHZ 141, 267, 283 f. - Laras Tochter). Demzufolge ist auch die Begründung der Berufung gegen die Abweisung des auf Unterlassung der Verwertung des gesamten Workshop -Entwurfs gerichteten Hauptantrags nicht deshalb unzureichend, weil sie keine Ausführungen dazu enthält, weshalb dem Kläger und den Drittwiderbeklagten eine Verwertung der nicht die „Kranhäuser“ betreffenden Teile des Workshop-Entwurfs verboten sein sollte.
51
2. Die Widerklage ist jedoch nicht begründet. Der Beklagte hat es dem Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gestattet, die „Kranhäuser“ des Workshop-Entwurfs zu verwenden. Der Beklagte kann vom Kläger und den Drittwiderbeklagten daher nicht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verlangen, es zu unterlassen, den in den Anlagen B 12 und B 39 wiedergegebenen Workshop- Entwurf oder die in den Anlagen B 12, B 40 und B 41 wiedergegebenen „Kranhäuser“ ohne seine Zustimmung zu bearbeiten oder zu verwerten bzw. bearbeiten oder verwerten zu lassen. Auch die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sind danach nicht begründet.
52
a) Die Bearbeitung und Verwertung der in dem Workshop-Entwurf enthaltenen Darstellung der „Kranhäuser“ ist allerdings nur mit Zustimmung des Beklagten zulässig, da dieser nach § 10 Abs. 1 UrhG - wie ausgeführt - als deren Miturheber anzusehen ist. Änderungen des Werkes sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 UrhG nur mit Einwilligung - also vorheriger Zustimmung (§ 183 Satz 1 BGB) - der Miturheber zulässig. Das Recht zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG zur gesamten Hand zu und kann daher gleichfalls grundsätzlich nur im allseitigen Einvernehmen aller Miturheber ausgeübt werden (vgl. Schricker/Loewenheim aaO § 8 UrhG Rdn. 13).
53
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft hätten in der Vereinbarung zur Auflösung der Arbeitsgemeinschaft vom 16. Oktober 1995 nicht hinreichend eindeutig geregelt, dass die gemäß § 8 Abs. 2 UrhG erforderliche Zustimmung zur Verwendung als im Voraus erteilt angesehen werden könne. Die Regelung in Nummer 2 der Auflösungsvereinbarung betreffe ausdrücklich nur die „Wettbewerbsentwürfe“ und die hierin bereits enthaltenen Elemente. Bei den „Kranhäusern“ handele es sich jedoch gerade nicht um „Elemente aus den Wettbewerbsentwürfen“, da diese erst während des Workshops entwickelt worden seien. Die Regelung in Nummer 1 der Auflösungsvereinbarung sei unklar und nicht hinreichend bestimmt. Insbeson- http://www.juris.de/jportal/portal/t/es1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=69&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300332002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/es1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=69&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310582007&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/es1/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/es1/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/d6t/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=69&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE012502377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/d6t/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=69&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE014902377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 25 - dere sei ihr nicht zu entnehmen, dass jeder Teilnehmer am Workshop dessen Ergebnis ohne Zustimmung der anderen Teilnehmer verwenden dürfe.
54
c) Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist allerdings grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 14.12.2006 - I ZR 34/04, GRUR 2007, 693 Tz. 26 = WRP 2007, 986 - Archivfotos, jeweils m.w.N.).
55
So verhält es sich hier. Die Auslegung des Berufungsgerichts widerspricht anerkannten Auslegungsgrundsätzen. Nach ihnen ist für die Auslegung einer individuellen Vertragsvereinbarung der wirkliche Wille der Vertragsparteien maßgebend (§§ 133, 157 BGB) und dieser insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlauts der Erklärung und der Interessenlage der Parteien zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Tz. 32 = WRP 2009, 182 - Kinderwärmekissen, m.w.N.). Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Wortlaut der Vereinbarung und die Interessenlage der Parteien nicht vollständig erfasst hat. Bei zutreffender Auslegung der Auflösungsvereinbarung hat der Beklagte in eine Bearbeitung und Verwertung der „Kranhäuser“ des Workshop-Entwurfs durch den Kläger eingewilligt. Diese Einwilligung erstreckt sich auch auf die Drittwiderbeklagten, mit denen der Kläger ein gemeinsames Architekturbüro betreibt.
56
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Regelung in Nummer 1 der Auflösungsvereinbarung Die Mitglieder stellen auch künftig keinerlei Ansprüche gegeneinander aus der in der Arge erbrachten Tätigkeit und deren Arbeitsergebnissen. nicht unklar oder unbestimmt. Sie besagt nach ihrem Wortlaut vielmehr klar und deutlich, dass die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft hinsichtlich der dort erzielten Ergebnisse keinerlei Ansprüche gegeneinander erheben werden. Die Regelung schließt es aus, dass Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft einander wegen einer Verwendung dieser Ergebnisse auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Sie stellt es damit jedem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft grundsätzlich frei, deren Arbeitsergebnisse ohne Zustimmung der übrigen Mitglieder zu verwenden.
57
bb) Von diesem Grundsatz macht Nummer 2 der Auflösungsvereinbarung Die Gesellschafter verpflichten sich, Elemente aus den Wettbewerbsentwürfen oder davon direkt abgeleitete Elemente nur mit ausdrücklicher Zustimmung des jeweiligen Verfassers zu verwenden. allerdings eine Ausnahme.
58
(1) Diese Bestimmung betrifft entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur die Wettbewerbsentwürfe und die hierin bereits enthaltenen Elemente, sondern darüber hinaus die aus den Wettbewerbsentwürfen direkt abgeleiteten Elemente. Dass damit nicht die in den Wettbewerbsentwürfen bereits enthaltenen Elemente gemeint sind, ergibt sich nicht nur aus Wortlaut und Sinn der Formulierung „abgeleitete Elemente“, sondern auch daraus, dass die in den Wettbewerbsentwürfen enthaltenen Elemente bereits mit der vorange- henden Formulierung „Elemente aus den Wettbewerbsentwürfen“ erfasst sind. Mit den „aus den Wettbewerbsentwürfen direkt abgeleiteten Elementen“ sind daher jedenfalls auch die Ergebnisse der Arbeitsgemeinschaft bezeichnet, die unmittelbar aus den Wettbewerbsentwürfen hergeleitet sind. Dazu zählen insbesondere die im Workshop-Entwurf abgebildeten „Kranhäuser“. Dass diese, wie die Revisionserwiderung geltend macht, im Rahmen des Workshops gegenüber dem Wettbewerbsentwurf des Klägers nicht unerheblich verändert worden sind, ändert nichts daran, dass sie unmittelbar aus diesem entwickelt worden sind.
59
(2) Die Regelung in Nummer 2 der Auflösungsvereinbarung ist dahin auszulegen, dass die Verwendung von aus einem Wettbewerbsentwurf direkt abgeleiteten Elementen allein der Zustimmung des jeweiligen Verfassers des Wettbewerbsentwurfs und nicht auch der Zustimmung derjenigen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bedarf, die an der Ableitung dieser Elemente aus dem Wettbewerbsentwurf mitgewirkt haben. Mit dem „jeweiligen Verfasser“ ist allein der jeweilige Verfasser des Wettbewerbsentwurfs gemeint.
60
Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass sich das Wort „Verfasser“ bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht auf das Wort „Elemente“, sondern nur auf das Wort „Wettbewerbsentwürfe“ bezieht, weil der allgemeine Sprachgebrauch zwar Verfasser von Entwürfen, nicht aber Verfasser von Elementen kennt. Zudem bestätigt der Umstand, dass die Zustimmung „des jeweiligen Verfassers“ vorausgesetzt ist, dass es allein der Zustimmung des Verfassers des Wettbewerbsentwurfs bedarf. Hätte darüber hinaus auch die Zustimmung desjenigen oder derjenigen erforderlich sein sollen, die an der Veränderung des Wettbewerbsentwurfs mitgewirkt haben, müsste die Zustimmung „der jeweiligen Verfasser“ vorausgesetzt sein.
61
Es widerspräche zudem, wie die Revision mit Recht geltend macht, dem Sinn und Zweck der Auflösungsvereinbarung, die durch die Gesellschaft begründeten Beziehungen zwischen den Gesellschaftern zu entflechten, wenn man annähme, die Verwendung von aus den Wettbewerbsentwürfen direkt abgeleiteten Elementen bedürfe der Zustimmung sämtlicher Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft , die während des Workshops an Veränderungen des Wettbewerbsentwurfs beteiligt waren. Dagegen entspricht es dem berechtigten Interesse des Verfassers des jeweiligen Wettbewerbsentwurfs, Elemente, die während des Workshops unmittelbar aus seinem Wettbewerbsentwurf entwickelt worden sind und daher überwiegend auf seiner Leistung beruhen, ohne Zustimmung der übrigen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft verwenden zu dürfen. Die Interessen der an dem Workshop beteiligten weiteren Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind dadurch hinreichend gewahrt, dass sie die übrigen Arbeitsergebnisse der Arbeitsgemeinschaft uneingeschränkt nutzen dürfen.
62
C. Auf die Revision des Klägers und der Drittwiderbeklagten ist danach das Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, soweit diese sich gegen die Abweisung der Widerklage durch das Landgericht richtet.
63
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO.
Bornkamm Schaffert Bergmann
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.2004 - 308 O 610/02 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2006 - 5 U 105/04 -

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(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 199/00 Verkündet am:
14. November 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Staatsbibliothek
Zur Feststellung der Miturheberschaft an einem Werk der Baukunst.
Ein Architektenvermerk auf einem Architektenplan begründet nur eine Vermutung
für die Urheberschaft an der in diesem Entwurf verkörperten Gestaltung,
nicht auch eine Vermutung der Urheberschaft an dem Werk der Baukunst, wie
es in dem Gebäude verkörpert ist, das unter Benutzung des Planes errichtet
worden ist.
BGH, Urt. v. 14. November 2002 - I ZR 199/00 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher
und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Mai 2000 wird hinsichtlich des Feststellungshauptantrags mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieser Antrag statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird.
Im übrigen wird das genannte Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, ist Trägerin der Einrichtung Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, für die in Berlin-Tiergarten der Neubau der Staatsbibliothek errichtet worden ist. Als Urheber der Staatsbibliothek als eines Werkes der Baukunst gilt gemeinhin Prof. Dr. Ing. E.h. Hans Scharoun. Der klagende Architekt arbeitete ab 1957 mit Prof. Scharoun zusammen , nach seiner Darstellung schon in der Anfangszeit der Planungen für die Staatsbibliothek als dessen Partner.
Der Kläger behauptet, Miturheber zu sein. Die Beklagte, die dies in Abrede stellt, plant Änderungen am Erscheinungsbild des Gebäudes. Der Kläger befürchtet, diese könnten sich werkentstellend auswirken. Seiner Aufforderung, ihn als Miturheber (im ganzen und in den Details) anzuerkennen, kam die Beklagte nicht nach.
Der Errichtung der Staatsbibliothek ging ein Wettbewerb voraus, den die Bundesbaudirektion Berlin als Vertreterin der Beklagten im Jahre 1963 für elf Architekten, darunter Prof. Scharoun, ausschrieb. Der Kläger erstellte dafür zu Übersichtszwecken eine graphische Umsetzung des in der Ausschreibung vorgegebenen Raumprogramms sowie erste Strukturskizzen zu einem Erdgeschoß und zu einem zweiten Obergeschoß. Weiter fertigte er u.a. eine Handskizze zu Sonderlesesälen im zweiten Obergeschoß, sieben Skizzen einer Lesesaal -Landschaft (mit weiteren Skizzen für dort einzusetzende kreuzförmige Stützen), Querschnittsskizzen zum geplanten Gebäude (vom Reichpietschufer aus gesehen) sowie Skizzen zur Entwicklung einer Hänge- und Spannbetonkonstruktion für drei an einem brückenartigen Haupttragwerk abzuhängende Geschoßebenen im Ostfoyer.

Nach Einreichung der Wettbewerbsarbeiten vergab das Preisgericht im Juli 1964 auf der Grundlage eines anonym durchgeführten Preisvergabeverfahrens den ersten Preis an Prof. Scharoun. Da der Stiftungsrat der Beklagten eine Verringerung des in der Wettbewerbsarbeit vorgesehenen Bauvolumens von 403.257 m³ verlangte, entwickelte der Kläger nunmehr eine sog. Schrumpffassung mit einem Bauvolumen von 322.777 m³. Er entwarf weiter zwei Flächenmagazine als Tiefgeschosse und fünf Hochmagazine, weil das - in der Wettbewerbsfassung als Tiefanlage geplante - Magazin die doppelte Kapazität erhalten sollte. In der Zeit von 1964 bis 1968 fertigte er Skizzen und skizzenhafte Zeichnungen zur Planung eines Tiefmagazins und einer Tiefgarage vor dem Gebäude. In Abstimmung mit dem Bibliotheksausschuß arbeitete er Ende 1964 eine Konzeption für die Lesesäle aus, die nach seinem Vorbringen die Grundlage für die weitere Planung bis zur Bauausführung bildete.
Auf der Grundlage der sog. Schrumpffassung schlossen die Beklagte und Prof. Scharoun unter dem 18. Januar/5. Februar 1965 einen Architektenvertrag. Von 1965 bis 1975 erstellte der Kläger Skizzen und skizzenartige Zeichnungen zur Deckengestaltung des Lesesaals und zu verschiedenen Entwicklungsphasen des Bauwerkes. Der Kläger behauptet, er habe weiterhin die Planungen für das Ibero-Amerika-Institut durchgeführt, das dem Gebäude (nach einem im Juni 1966 gefaßten Beschluß) an der Südwestecke - statt eines bis dahin vorgesehenen Restaurants - angegliedert werden sollte.
Die am 5. August und 10. Oktober 1966 eingereichten Vorentwurfspläne weisen im Architektenvermerk jeweils "Prof. Dr. Ing. E.h. Hans Scharoun" aus. Auf ihrer Grundlage wurden im Büro Scharoun Entwurfspläne gefertigt und - von Prof. Scharoun unterzeichnet - der Bundesbaudirektion Berlin übergeben.
Für die Ausführungsplanung, die im wesentlichen von 1969 bis 1971 entstand , wurden Zeichnungen für den Rohbau des Hauptbauteils mit den Lesesälen und Foyers sowie für alle bibliothekarischen Bereiche, Magazine und technischen Anlagen erarbeitet.
Im November 1972 - die Staatsbibliothek befand sich bereits im Bau - verstarb Prof. Scharoun. Zum 1. Januar 1973 schlossen die Parteien einen Vertrag, nach dem der Kläger im Rahmen der weiteren Planung für die Staatsbibliothek als beauftragter Architekt beratend mit der Bundesbaudirektion zusammenarbeiten sollte. Seine Mitarbeit sollte danach "der Weiterführung und Vollendung des Werkes von Prof. Scharoun im Sinne von dessen Planung und Gestaltung" dienen. Nach dem Tod von Prof. Scharoun entstandene Entwürfe zu Treppen- und Vitrinendetails übernahm die Bundesbaudirektion in die endgültige Baugestaltung. Auf den anderen Ausführungsplänen ist Prof. Scharoun als Entwurfsverfasser aufgeführt.
Der Kläger hat behauptet, er habe bis zum Wettbewerbsentwurf die schöpferische Arbeit zur Gestaltung der Staatsbibliothek allein geleistet. Dementsprechend habe er bereits 1963 die wesentlichen Strukturelemente des Bauwerkes entwickelt. Erst danach habe Prof. Scharoun begonnen, die Planung beratend zu begleiten. Dies habe sich aber vor allem auf Detailüberlegungen der Planung ausgewirkt.
Der Kläger hat weiter vorgetragen, er habe nach 1968 in jeder Entwicklungsphase und in allen Bereichen der Staatsbibliothek in dem von ihm geleiteten Planungsbüro die wesentlichen gestalterischen Vorgaben für die Werkpläne geleistet. Nach dem Tod von Prof. Scharoun hätten ihm als Alleinurheber die Gestaltungsvorgaben für den Innenausbau des öffentlichen Bereichs (insbesondere die Gestaltung der Brüstungen, der Treppengeländer, der Decken
und aller Wandverkleidungen) sowie für die Fassadenverkleidungen des Baukörpers oblegen. Seine Planungsleistungen hätten vorrangig den Hauptbauteil und den Bau des Ibero-Amerika-Instituts mit dem Otto-Braun-Saal und dem Simon-Bolivar-Saal betroffen.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß er gleichwertig Prof. Hans Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, Potsdamer Straße 33, 10785 Berlin, ist, hilfsweise, festzustellen, daß er neben Prof. Hans Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, Potsdamer Straße 33, 10785 Berlin, ist, hilfs-hilfsweise, festzustellen, daß er neben Prof. Hans Scharoun Urheber der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, Potsdamer Straße 33, 10785 Berlin, ist. Die Beklagte hat entgegnet, Prof. Scharoun habe sämtliche urheberrechtlich schutzfähigen Leistungen für die Staatsbibliothek erbracht. Der Kläger habe bei der zeichnerischen Umsetzung (durch ihn selbst und andere Mitarbeiter ) als Leiter des Büros lediglich koordinierend gewirkt. Auf der Grundlage der vorhandenen Entwürfe von Prof. Scharoun habe die Bundesbaudirektion nach dessen Tod die technischen Detailzeichnungen durch eigene Mitarbeiter fertigen lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag als hinreichend bestimmt angesehen. Dieser ziele auf die Feststellung ab, daß der Kläger zu "mindestens 50 %" Miturheber sei. Der Kläger habe ein Interesse an dieser Feststellung, weil die Beklagte seine Miturheberschaft leugne.
Der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag seien jedoch unbegründet, weil nicht nachgewiesen sei, daß der Kläger Miturheber der neuen Staatsbibliothek sei.
Der preisgekrönte Wettbewerbsentwurf sei ein urheberrechtlich geschütztes Werk, das den später ausgeführten Bau schöpferisch vorwegnehme. Urheberrechtsschutz komme aber auch für die Ausführungsplanung in Betracht, soweit diese vom Wettbewerbsentwurf abweiche und dabei die erforderliche Gestaltungshöhe aufweise.
Schöpferische Beiträge des Klägers zur Gestaltung der Staatsbibliothek als eines Werkes der Baukunst könnten nicht festgestellt werden. Der Umstand, daß der Kläger die organisatorische Hauptlast getragen habe, genüge dazu nicht. Nach § 10 UrhG spreche für die Alleinurheberschaft von Prof. Scharoun eine Vermutung, weil dieser hinsichtlich des Wettbewerbsentwurfs und hinsichtlich der späteren Vorentwurfs- und Entwurfspläne durch den Architektenvermerk in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet worden sei. Der Kläger ha-
be diese Vermutung nicht widerlegen können. Er behaupte selbst nicht, daß die Staatsbibliothek nicht nach diesen Plänen errichtet worden sei. Bei Abgabe der Wettbewerbsarbeit habe Prof. Scharoun seine Urheberschaft daran ehrenwörtlich versichert. Der Kläger habe es jahrzehntelang hingenommen, daß allgemein Prof. Scharoun als Alleinurheber der Staatsbibliothek angesehen worden sei. Auch bei den Vertragsverhandlungen mit der Bundesbaudirektion nach dem Tod von Prof. Scharoun habe der Kläger eine Miturheberschaft nicht geltend gemacht.
Nach den Aussagen der vernommenen Zeugen, von denen nur zwei eigenes Wissen zur Wettbewerbsphase gehabt hätten, sei ebenfalls nicht erkennbar , daß der Kläger als Miturheber schöpferische Beiträge zu dem Wettbewerbsentwurf oder zu der Entwurfs- und Ausführungsplanung geleistet habe. Aus seinen behaupteten zeichnerischen Leistungen sei eine Miturheberschaft ebensowenig herzuleiten wie daraus, daß es - wie er behaupte - keine Grobskizze von Prof. Scharoun gebe. Entscheidend sei nicht, wer die einzelnen Zeichnungen gefertigt habe, sondern auf wen die schöpferischen Vorgaben dafür zurückgingen. Ob es in der Phase der Entwurfs- und Ausführungsplanung noch schöpferische Beiträge zur Gestaltung der Staatsbibliothek gegeben habe, könne offenbleiben, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststehe , daß diese dem Kläger zuzurechnen seien.
Auf schöpferische Leistungen nach dem Tod von Prof. Scharoun - wie bei der Innengestaltung und der Vollendung der Fassade - könne der Kläger seine Anträge auf Feststellung einer Miturheberschaft, die eine Zusammenarbeit der Urheber voraussetze, nicht stützen.
Auch der zweite Hilfsantrag des Klägers sei unbegründet. Der Kläger habe nicht beweisen können, daß er jedenfalls originäre Urheberrechte an einzelnen Werkteilen, z.B. der Inneneinrichtung, erworben habe.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Der Hauptantrag des Klägers ist auf die Feststellung gerichtet, daß er "gleichwertig Prof. Scharoun" Miturheber der Staatsbibliothek ist. Dieser Antrag ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unzulässig.

a) Der Antrag ist allerdings - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat den Antrag zutreffend - abweichend von seinem Wortlaut - dahin ausgelegt, daß es dem Kläger um die Feststellung geht, daß er zu "mindestens 50 %" Miturheber der Staatsbibliothek ist. Zwar ist bei der Auslegung von Prozeßerklärungen zunächst auf den Wortlaut abzustellen, eine Prozeßpartei darf aber nicht unter allen Umständen am Wortsinn festgehalten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihrer Prozeßhandlung das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGHZ 146, 298, 310; BGH, Urt. v. 9.7.2002 - KZR 13/01, Umdruck S. 9, jeweils m.w.N.). Der Kläger ist, wie aus der Klagebegründung, die zur Auslegung heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178 = WRP 2001, 1182 - Jubiläumsschnäppchen, m.w.N.), hervorgeht, der Ansicht, daß er den weit überwiegenden Anteil an der schöpferischen Gestaltung der Staatsbibliothek als einem Werk der Baukunst habe. Es geht ihm demgemäß mit seinem Hauptantrag nicht darum, daß festgestellt wird, er sei genau "zu
50 %" Miturheber, sondern um die Feststellung, daß sein schöpferischer Beitrag dem von Prof. Scharoun zumindest gleichkomme. Der Antrag zielt deshalb nach seiner Begründung auf eine Feststellung über den Umfang seiner Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wie sie nach § 8 Abs. 3 UrhG zwischen Miturhebern als Voraussetzung für die Verteilung der Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes in Betracht kommt.

b) Mit diesem Inhalt ist der Feststellungshauptantrag zwar bestimmt, aber - wie auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten ist (BGHZ 145, 316, 330) - mangels Feststellungsinteresses unzulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Feststellung, daß der Kläger im Verhältnis zu Prof. Scharoun zu mindestens 50 % an der Schöpfung der Staatsbibliothek mitgewirkt hat, ist nur von Bedeutung für das Rechtsverhältnis zwischen ihm und den Erben von Prof. Scharoun. Gegenstand einer Feststellungsklage kann zwar auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten sein; dafür ist aber Voraussetzung, daß dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer baldigen Klärung dieser Frage hat (vgl. BGH, Urt. v. 14.7.1995 - V ZR 31/94, NJW 1995, 3183; Urt. v. 17.4.1996 - XII ZR 168/94, NJW 1996, 2028 f., jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall, weil jeder Miturheber - grundsätzlich unabhängig vom Umfang seiner Miturheberbeteiligung - nach § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG im Verhältnis zu Dritten berechtigt ist, Ansprüche wegen einer Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen. Auch für die - im einzelnen umstrittene - Befugnis eines Miturhebers, Ansprüche wegen einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts geltend zu machen (vgl. dazu Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 8 Rdn. 10, 20; Möhring /Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., § 8 Rdn. 29 ff., 40; Nordemann in Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 8 Rdn. 21, jeweils m.w.N.), kommt es
- anders als für das Innenverhältnis zu den anderen Miturhebern - grundsätzlich nicht auf den Umfang seiner Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes an.
Der Feststellungshauptantrag ist danach statt als unbegründet als unzulässig abzuweisen.
2. Die Revisionsangriffe gegen die Abweisung des ersten Hilfsantrags haben dagegen Erfolg.
Der Hilfsantrag richtet sich auf die Feststellung, daß der Kläger neben Prof. Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek als eines Werkes der Baukunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) ist, so wie es in dem errichteten Gebäude verkörpert ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 1.10.1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung ). Der Antrag geht davon aus, daß die Staatsbibliothek als Gebäude eine Vervielfältigung eines einheitlichen Werkes der Baukunst ist.
Die Revision rügt zu Recht, daß die Entscheidung über diesen Antrag verfahrensfehlerhaft ist.

a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, daß der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß er neben Prof. Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek sei, gegen seine aus § 286 ZPO folgende Pflicht verstoßen, sich mit dem ihm unterbreiteten Prozeßstoff umfassend auseinanderzusetzen.
(1) Der Kläger hat in den Vorinstanzen eine Vielzahl von Skizzen und Zeichnungen vorgelegt. Im Revisionsverfahren ist zu unterstellen, daß diese - wie der Kläger mit konkreten Ausführungen behauptet und unter Sachverständigenbeweis gestellt hat - belegen, daß er beginnend mit den ersten Ideenskizzen die urheberrechtlich schutzfähige Gestaltung erarbeitet hat, die Grundlage
des Wettbewerbsentwurfs für die Staatsbibliothek geworden ist und Eingang in die später durch den Neubau verwirklichte Staatsbibliothek als Werk der Baukunst gefunden hat.
Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, daß dieser Sachvortrag nicht hinreichend substantiiert war. Dies könnte auch nicht ohne weiteres angenommen werden. Wer sich auf eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung beruft, hat allerdings nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich die urheberrechtliche Schutzfähigkeit ergeben soll (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 191/88, GRUR 1991, 456, 458 - Goggolore). Die Frage, welche Anforderungen im Einzelfall zu stellen sind, hängt aber wesentlich von der konkreten Werkart ab. So sind bei Werken der bildenden Kunst keine überhöhten Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen, da bei ihnen die Schwierigkeit nicht zu verkennen ist, ästhetisch wirkende Formen überhaupt mit den Mitteln der Sprache auszudrücken (vgl. BGHZ 112, 264, 269 - Betriebssystem , m.w.N.). Nähere Darlegungen sind entbehrlich, wenn sich die maßgeblichen Umstände schon bei einem bloßen Augenschein erkennen lassen. In solchen einfach gelagerten Fällen kann ein Kläger seiner Darlegungslast auch durch die Vorlage des Werkes genügen (vgl. dazu auch Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., Rdn. 97, 565; vgl. weiter österr. OGH MuR 2001, 106, 107 f. - Weinviertelkarte). Bei Architektenplänen, deren Verständnis eine besondere Sachkunde erfordert, wird dies dagegen nicht angenommen werden können. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht dargelegt, daß der Kläger im Hinblick auf die Art der Unterlagen, mit denen er seine Miturheberschaft an der Staatsbibliothek als einem Werk der Baukunst belegen will, seiner Darlegungslast nicht nachgekommen ist.
Die Urheberschaft des Klägers an den vorgelegten Skizzen und Zeichnungen ist für einen Teil von ihnen unstreitig; für die anderen hat der Kläger zum Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
(2) Das Berufungsgericht hat diese Unterlagen verfahrensfehlerhaft nicht gewürdigt.
aa) Wird das Vorbringen des Klägers unterstellt, sind die von ihm vorgelegten Skizzen und Zeichnungen im vorliegenden Verfahren die bei weitem wichtigsten Beweismittel. Derartige Unterlagen zum Werkschaffen selbst sind bei einem Werk der Baukunst für die Klärung der Urheberschaft in aller Regel wesentlich aussagekräftiger als Zeugenaussagen. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die maßgeblichen Vorgänge Jahrzehnte zurückliegen und kaum noch Zeugen, die zur besonders wichtigen Phase der Erstellung des Wettbewerbsentwurfs aussagen können, zur Verfügung stehen.
Das Berufungsgericht durfte von der Würdigung der eingereichten Unterlagen auch nicht mit der allgemeinen Erwägung absehen, entscheidend sei nicht, wer die einzelnen Zeichnungen gefertigt habe, sondern wer die schöpferischen Vorgaben dazu gemacht habe. Ob der Rechtsgrundsatz, daß nicht Urheber ist, wer nur als Gehilfe bei der Entstehung des Werkes mitgewirkt hat (vgl. RGZ 108, 62, 64; BGH, Urt. v. 6.2.1985 - I ZR 179/82, GRUR 1985, 529 - Happening ; Schricker/Loewenheim aaO § 7 Rdn. 8; Möhring/Nicolini/Ahlberg aaO § 7 Rdn. 12; Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, § 7 Rdn. 9; Schack, Urheber - und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 282; Rehbinder, Urheberrecht, 11. Aufl., Rdn. 170), im vorliegenden Fall anwendbar ist, wäre gerade anhand der vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu prüfen gewesen. Dabei wäre gegebenenfalls ebenso zu untersuchen gewesen, ob und in welchem Umfang eine Urheberschaft eines anderen als desjenigen, der die einzelnen Entwürfe eigen-
händig niedergelegt hat, in Betracht kommen kann. Je mehr ein Entwurf der Anfangsphase eines Gestaltungsprozesses zuzurechnen ist und je individueller die eingesetzten zeichnerischen Mittel sind, um so weniger wird regelmäßig ein anderer als der Zeichner Miturheber oder gar Alleinurheber sein können. Bloße Ideen, die noch nicht Gestalt angenommen haben oder Anregungen zu einem Werk begründen jedenfalls keine Urheberschaft (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1994 - I ZR 156/92, GRUR 1995, 47, 48 = WRP 1995, 18 - Rosaroter Elefant, m.w.N.).
bb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich aus den Architektenvermerken auf den für den Neubau verwendeten Plänen eine Vermutung für die Urheberschaft von Prof. Scharoun ergeben kann (vgl. dazu Möhring /Nicolini/Ahlberg aaO § 10 Rdn. 8). Entgegen der Ansicht der Revision gilt die Urhebervermutung des § 10 UrhG entsprechend dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift, dem Urheber den Nachweis seiner Berechtigung zu erleichtern , für alle Werke der bildenden Künste im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG und damit auch für Entwürfe zu Werken der Baukunst. Die - ohnehin widerlegliche - Vermutung der Urheberschaft aufgrund von Urhebervermerken auf Architektenplänen gilt aber nur für die Urheberschaft an den in diesen Entwürfen verkörperten Gestaltungen. Aus dem Berufungsurteil geht nicht zweifelsfrei hervor, welche Tragweite danach der Urhebervermutung im konkreten Fall zukommt. Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, daß die Staatsbibliothek nach den Entwürfen, die Prof. Scharoun im Architektenvermerk angeben, gebaut worden ist, aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch nicht, daß alle schöpferischen Gestaltungen, die im Lauf der Jahre in die Staatsbibliothek als Werk der Baukunst Eingang gefunden haben, einschließlich aller schöpferischen Beiträge, für die der Kläger seine Urheberschaft behauptet, bereits in diesen Entwürfen verkörpert sind.

b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Feststellungshilfsantrag kann aus den dargelegten Gründen keinen Bestand haben.
Eine eigene Entscheidung des Senats kommt nicht in Betracht. Die Zeichnungen und Entwürfe, die der Kläger in den Vorinstanzen vorgelegt hat, um seine Miturheberschaft zu beweisen, sind nach Abschluß des Berufungsverfahrens zurückgegeben worden. Es kann offenbleiben, ob der Mangel, daß die Unterlagen für die revisionsrechtliche Prüfung nicht zur Verfügung stehen, geheilt werden könnte, wenn sie erneut eingereicht und von der Beklagten als vollständig und mit den ursprünglich zu den Akten gegebenen Unterlagen identisch anerkannt würden (vgl. dazu BGHZ 80, 64, 67; BGH, Urt. v. 8.3.1982 - II ZR 10/81, NJW 1982, 2071). Eine Prüfung der Frage, ob alle vorgelegten Skizzen und Zeichnungen von der Hand des Klägers stammen, und eine Würdigung , inwieweit sich aus ihnen Hinweise auf eine Miturheberschaft des Klägers an der Staatsbibliothek ergeben, wäre dem Senat ohnehin mangels eigener Sachkunde nicht möglich. Diese Beurteilung wird auch das Berufungsgericht im neu eröffneten Berufungsverfahren nur mit sachverständiger Hilfe vornehmen können.
III. Für das erneute Berufungsverfahren wird hinsichtlich des ersten Feststellungshilfsantrags auf folgendes hingewiesen:
1. Die Annahme einer Miturheberschaft setzt rechtlich ein gemeinsames Schaffen der Beteiligten voraus, bei dem jeder einen schöpferischen Beitrag leistet, der in das gemeinsame Werk einfließt. Bei einem während eines langen Zeitraums entstehenden Werk - wie im vorliegenden Fall der Staatsbibliothek - können in verschiedenen, aufeinander aufbauenden Stadien des Gestaltungsprozesses mehrere schöpferisch als Miturheber mitwirken. Erforderlich ist dabei allerdings, daß jeder seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die
gemeinsame Gesamtidee erbringt (vgl. BGHZ 123, 208, 212 - Buchhaltungsprogramm ; Schricker/Loewenheim aaO § 8 Rdn. 7; Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 8 Rdn. 9; Schack aaO Rdn. 277 ff.) und dadurch ein einheitliches Werk entsteht, dessen Teile sich nicht gesondert verwerten lassen (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 3.3.1959 - I ZR 17/58, GRUR 1959, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären). Dementsprechend bestimmt im vorliegenden Fall der Todestag von Prof. Scharoun - anders als es das Berufungsgericht gemeint hat - nicht notwendig eine zeitliche Grenze, bis zu der eine Miturheberschaft des Klägers allenfalls denkbar wäre. Unter diesem Gesichtspunkt kann es möglicherweise schon bei der Entscheidung über den ersten Hilfsantrag des Klägers auf die Einvernahme von Zeugen ankommen, die der Kläger in seinem Schriftsatz vom 15. November 1999 zum Beweis dafür benannt hat, daß er nach dem Tod von Prof. Scharoun schöpferische Leistungen zur Gestaltung der Staatsbibliothek erbracht hat.
2. Im erneuten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch den Rügen der Revision gegen die Würdigung der Aussagen der bisher vernommenen Zeugen nachzugehen haben. Ebenso werden die Parteien Gelegenheit haben, zu der Frage vorzutragen, welche weiteren Originalentwürfe zur Gestaltung der Staatsbibliothek vorgelegt werden können. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils besitzt die Beklagte solche Unterlagen. Andererseits hat die Beklagte behauptet, daß sehr viele - noch nicht ausgewertete - Zeichnungen für die Staatsbibliothek aus dem Nachlaß von Prof. Scharoun im Besitz des Klägers seien.
IV. Für den Fall, daß sich der erste Feststellungshilfsantrag im erneuten Berufungsverfahren als unbegründet erweisen sollte, ist zum zweiten Hilfsantrag folgendes auszuführen:
Nach der Fassung dieses Antrags ist unklar, auf welchen Gegenstand sich der Antrag bezieht und welche Art der Urheberschaft der Kläger insoweit geltend macht. Ein Werk der Baukunst ist als Immaterialgut von dem errichteten Gebäude zu unterscheiden, in dem es - in unveränderter oder veränderter Form - konkretisiert ist. Die unveränderte Umsetzung eines Werkes der Baukunst in einem Gebäude ist urheberrechtlich eine Vervielfältigung (§ 16 Abs. 1 UrhG; BGH GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung). Veränderungen bei der Umsetzung können, wenn ihnen urheberrechtlich schutzfähige Leistungen zugrunde liegen, u.a. darauf beruhen, daß das Werk der Baukunst bearbeitet worden ist (§ 23 UrhG) oder - von diesem zu unterscheidende - weitere Werke der Baukunst geschaffen worden sind, die in selbständigen Bauteilen des errichteten Gebäudes konkretisiert sind. Es ist demgemäß Sache des Klägers , gegebenenfalls den Gegenstand seines zweiten Hilfsantrags klarzustellen.
V. Die Revision des Klägers gegen die Abweisung seines Feststellungshauptantrags war danach mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß dieser Antrag statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird. Auf die Revision des Klägers gegen die Abweisung seiner Hilfsanträge war das Berufungsurteil insoweit
aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Büscher Schaffert

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 77/05 Verkündet am:
22. November 2007
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Fruchtextrakt
Der Vertrieb eines Erzeugnisses, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel
und neuartige Lebensmittelzutaten vom 27. Januar 1997 (ABl. Nr. L 43 vom 14.2.1997,
S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 1882/2003 vom 29.9.2003 [ABl.
Nr. L 284 vom 31.10.2003, S. 1] - Novel-Food-Verordnung) fällt, ohne die nach dieser
Verordnung erforderliche Genehmigung stellt ein gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauteres
Wettbewerbsverhalten dar.
EG-VO 258/97 Art. 1 Abs. 2
Ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat wurde in der Gemeinschaft dann noch
nicht i.S. des Art. 1 Abs. 2 der Novel-Food-Verordnung in nennenswertem Umfang verwendet
, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls feststeht, dass das
Mittel oder die Zutat vor dem 15. Mai 1997 in keinem Mitgliedstaat in erheblicher Menge
für den menschlichen Verzehr verwendet wurde (im Anschluss an EuGH Slg. 2005, I5141
- HLH Warenvertrieb und Orthica); die Darlegungs- und Beweislast desjenigen,
der das Fehlen einer solchen Verwendung behauptet, wird dadurch gemildert, dass den
Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast für das Vorliegen einer solchen Verwendung
trifft.
BGH, Urt. v. 22. November 2007 - I ZR 77/05 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2007 durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. April 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte hat im Jahr 2003 Mittel beworben und vertrieben, die Luo Han Guo-Fruchtextrakt enthalten. Luo Han Guo ist die Frucht eines aus China stammenden Kürbisgewächses, deren Extrakt fast 300mal so süß ist wie Zucker.
2
Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., hat hierin einen Wettbewerbsverstoß gesehen, weil die von der Beklagten beworbenen und vertriebenen Produkte unter die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten vom 27. Januar 1997 (ABl. Nr. L 43 vom 14.2.1997, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 1882/2003 vom 29.9.2003 [ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003, S. 1]; im Weiteren: Novel-Food-Verordnung) fielen, aber nicht nach dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren zugelassen seien.
3
Nach erfolgloser Abmahnung nimmt der Kläger die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch.
4
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte 1. unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Mittel "Luo Han Guo 80 % Fruchtpastillen", "Luo Han Guo Fruchtextrakt Pulver Mix" und "Luo Han Guo Liquidum" zu bewerben und/oder zu vertreiben, sofern die Mittel keine Zulassung oder Notifizierung nach der Novel-FoodVerordnung (Verordnung EG Nr. 258/97) haben; 2. zur Zahlung von 139,20 € nebst Zinsen zu verurteilen.
5
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
6
Mit seiner (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seine in beiden Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Klageansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat - anders als das Landgericht - angenommen, dass die Vorschriften der Novel-Food-Verordnung wegen des mit ihnen bezweckten Schutzes der Gesundheit der Verbraucher i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt seien, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Es hat jedoch gemeint, dass auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien nicht festgestellt werden könne, dass der Anwendungsbereich der Verordnung im Streitfall eröffnet sei. Hierzu hat es ausgeführt:
8
Der Kläger sei grundsätzlich für die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche und damit auch dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Fruchtextrakt vor dem Inkrafttreten der Novel-Food-Verordnung am 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft nur in nicht nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden sei. Den ihm danach obliegenden Beweis, dass der Extrakt nicht in einem oder mehreren Mitgliedstaaten im Handel gewesen sei, habe er auch unter Berücksichtigung der zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätze nicht geführt. Die Beklagte habe substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, dass Produkte mit Luo Han GuoFruchtextrakt seit mindestens 20 Jahren von verschiedenen Unternehmen und Restaurants in Frankreich, Deutschland und den Niederlanden geführt würden. Der Kläger habe diesen Vortrag mit Ausnahme eines einzigen Falls nur pauschal bestritten und damit die Tatsachenbehauptungen der Beklagten weder ernsthaft in Frage gestellt noch widerlegt.
9
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nach den vom Berufungs- gericht bislang getroffenen Feststellungen können die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten nicht verneint werden.
10
1. Die Parteifähigkeit der Beklagten, deren Fehlen in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist (§ 50 Abs. 1, § 56 Abs. 1 ZPO), ist nicht schon dadurch weggefallen, dass der von der Beklagten während des Revisionsverfahrens gestellte Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt und nachfolgend die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden ist. Die Auflösung der Gesellschaft führt nicht zur Beendigung , sondern nur zur Liquidation der Gesellschaft, die parteifähig bleibt. Der Verlust der Parteifähigkeit tritt erst mit Vollbeendigung der juristischen Person ein (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.1994 - II ZR 159/93, ZIP 1994, 1887, 1888; Musielak /Weth, ZPO, 5. Aufl., § 50 Rdn. 18 m.w.N.). Für die Annahme einer Vollbeendigung der Beklagten bestehen - auch unter Berücksichtigung des relativ kurzen Zeitraums seit der Auflösung der Gesellschaft - keine hinreichenden Anhaltspunkte.
11
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Vertrieb eines Erzeugnisses, das in den Anwendungsbereich der Novel-FoodVerordnung fällt, ohne die nach dieser Verordnung erforderliche Genehmigung (vgl. Art. 3 Abs. 2, Art. 4 der Novel-Food-Verordnung) ein gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und auch im Jahr 2003 schon gemäß § 1 UWG a.F. unlauteres und unzulässiges Wettbewerbsverhalten darstellt. Die genannten lebensmittelrechtlichen Bestimmungen regeln das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer, weil sie gemäß der Zweiten Begründungserwägung der Novel-Food-Verordnung dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen (vgl. OLG Braunschweig ZLR 2006, 453, 457; OLG Hamm, Urt. v. 27.3.2007 - 4 U 7/07, juris Tz. 31; LG Saarbrücken LMuR 2007, 68, 69; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 101; Bruggmann, LMuR 2007, 52, 54). Ihre Verletzung stellt aus diesem Grund auch keinen Bagatellverstoß i.S. von § 3 UWG a.E. dar (vgl. BGHZ 163, 265, 274 - Atemtest; OLG Hamm aaO Tz. 32).
12
3. Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht dessen Annahme, der Anwendungsbereich der Novel-Food-Verordnung sei nicht eröffnet. Das Berufungsgericht hat den Begriff der "nicht nennenswerten Verwendung" i.S. des Art. 1 Abs. 2 der Novel-Food-Verordnung sowie die Darlegungs- und Beweislast der Parteien nicht richtig beurteilt.
13
a) Nach ihrem Art. 1 Abs. 2 findet die Novel-Food-Verordnung auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten in der Gemeinschaft Anwendung, die in dieser bisher noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in eine der in Art. 1 Abs. 2 lit. a bis f aufgeführten Gruppen von Erzeugnissen fallen.
14
aa) Das Berufungsgericht ist - von den Parteien unbeanstandet - davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Beklagten beworbenen und vertriebenen Produkten um Lebensmittel handelt, bei denen Luo Han Guo-Fruchtextrakt als eine aus Pflanzen isolierte Lebensmittelzutat i.S. des Art. 1 Abs. 2 lit. e der Novel-Food-Verordnung verwendet wird.
15
bb) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in der Gemeinschaft bisher noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden ist, auf die Verhältnisse am 15. Mai 1997 abzustellen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 9.6.2005 - C-211/03 und andere, Slg. 2005, I-5141 = WRP 2005, 863 Tz. 87 = ZLR 2005, 435 - HLH Warenvertrieb und Orthica).
16
cc) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung jedoch einen unzutreffenden Begriff der Neuartigkeit i.S. von Art. 1 Abs. 1 und 2 der Novel-FoodVerordnung zugrunde gelegt. Es hat angenommen, Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten seien im Sinne dieser Bestimmungen in der Gemeinschaft (noch) nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden , wenn sie bei deren Inkrafttreten (überhaupt) nicht in einem oder mehreren Mitgliedstaaten im Handel gewesen seien, ohne dass weitere quantitative Anforderungen an das Merkmal "nicht in nennenswertem Umfang" zu stellen seien. Es hat sich dabei auf die Textziffer 97 der Schlussanträge des Generalanwalts vom 3. Februar 2005 in der Rechtssache HLH Warenvertrieb und Orthica bezogen (EuGH Slg. 2005, I-5141). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist der vom Generalanwalt dort vertretenen Auffassung in seinem am 7. Juni 2005 in dieser Sache erlassenen Urteil jedoch nicht gefolgt. Denn er hat insoweit ausgeführt, die Voraussetzung, dass das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat bisher noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden seien, beziehe sich auf die Verwendung für den Verzehr im Sinne der Aufnahme durch den Menschen. Sie sei erfüllt, wenn das betreffende Lebensmittel oder die betreffende Lebensmittelzutat vor dem Bezugszeitpunkt von Menschen nicht in erheblicher Menge verzehrt worden sei. Bei der Beurteilung, ob ein so geringer menschlicher Verzehr vorliege, habe die zuständige Behörde alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei der Umstand, dass das betreffende Lebensmittel oder die betreffende Zutat vor dem Bezugszeitpunkt auf dem Markt eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten vertrieben worden sei, (lediglich mit) von Bedeutung (EuGH WRP 2005, 863 Tz. 83-85 - HLH Warenvertrieb und Orthica ). Die berücksichtigten Umstände müssten das Lebensmittel oder die Zutat selbst betreffen, auf das oder auf die sich die Prüfung erstrecke, und nicht ein ähnliches oder vergleichbares Lebensmittel oder eine ähnliche oder vergleichbare Zutat. Denn auf dem Gebiet der neuartigen Lebensmittel oder Lebensmit- telzutaten lasse sich nicht ausschließen, dass selbst gering erscheinende Abweichungen ernst zu nehmende Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung nach sich ziehen könnten, zumindest solange nicht die Unschädlichkeit des fraglichen Lebensmittels oder der fraglichen Zutat durch angemessene Verfahren nachgewiesen sei (EuGH WRP 2005, 863 Tz. 86 - HLH Warenvertrieb und Orthica).
17
b) Das Berufungsgericht ist mithin bei der Beurteilung der Frage, ob die Produkte der Beklagten als neuartige Lebensmittel i.S. des Art. 1 Abs. 2 der Novel-Food-Verordnung anzusehen sind oder neuartige Lebensmittelzutaten im Sinne der Verordnung enthalten, von einem anderen Maßstab ausgegangen als der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem am 9. Juni 2005 in der Sache HLH Warenvertrieb und Orthica erlassenen Urteil. Dieser Umstand würde der Revision allerdings dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn sich diese Abweichung auf die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht ausgewirkt hätte (§ 561 ZPO). Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat, da es an das Merkmal "nicht in nennenswertem Umfang" zu geringe Anforderungen gestellt hat, zu Unrecht angenommen, der Kläger habe seiner Darlegungs- und Beweislast nicht genügt.
18
aa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Kläger insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist, als zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob die genannte Voraussetzung der Verwendung für den menschlichen Verzehr in "nicht nennenswertem Umfang" erfüllt ist (vgl. EuGH WRP 2005, 863 Tz. 88 - HLH Warenvertrieb und Orthica; OLG Braunschweig ZLR 2006, 453, 461; Bruggmann, LMuR 2007, 52, 53 f.; zur Beweislast im lebensmittelrechtlichen Überwachungsverfahren vgl. Meisterernst, ZLR 2007, 3, 13 f. einerseits und Groß, ZLR 2003, 543, 555 andererseits). Die seinen Anspruch begründenden Tatsachen hat grundsätzlich der Kläger darzu- legen und zu beweisen. Dazu gehören hier die Darlegung und der Beweis der negativen Tatsache, dass es sich bei den beanstandeten Produkten der Beklagten um Lebensmittel oder Zutaten handelt, die vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden sind. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast trägt auch dem Umstand Rechnung, dass das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten grundsätzlich keiner vorherigen Genehmigung bedarf (vgl. MünchKomm.UWG/Hagenmeyer/Oelrichs, Anh. §§ 1-7 F § 2 LFGB Rdn. 16; vgl. ferner Meisterernst, ZLR 2007, 3, 13).
19
bb) Das Berufungsgericht ist des Weiteren zutreffend davon ausgegangen , dass die Beklagte, soweit die Beweislast für die Neuartigkeit der beanstandeten Produkte beim Kläger liegt, in dieser Hinsicht eine sekundäre Darlegungslast trifft und der Kläger auf einen substantiierten Vortrag der Beklagten seinerseits sein Vorbringen konkretisieren und darauf - gegebenenfalls unter Beweisantritt - eingehen muss. Für eine solche Darlegungslast der Beklagten spricht zum einen die Erwägung, dass an den Beweis einer negativen Tatsache keine unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.2006 - I ZB 17/06, GRUR 2007, 629 Tz. 12 f. = WRP 2007, 781 - Zugang des Abmahnschreibens; OLG Braunschweig ZLR 2006, 453, 461 m.w.N.). Zum anderen darf insbesondere auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte hier Lebensmittelunternehmerin i.S. des Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts , zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 v. 1.2.2002, S. 1, geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 1642/2003 [ABl. Nr. L 245 v. 29.9.2003, S. 4]) ist und daher gemäß Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung Sorge dafür zu tragen hat, dass die von ihr beworbenen und vertriebenen Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen.
20
cc) Der Kläger hat, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, zunächst das Vorliegen der negativen Tatsache, dass das hier in Rede stehende Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden ist, hinreichend substantiiert behauptet. Die Beklagte hat daraufhin in ihrer Klageerwiderung nur pauschal vorgetragen, Luo Han Guo-Produkte bzw. Produkte , denen Luo Han Guo-Extrakt zugesetzt werde, seien bereits vor Ende 1995 im Geltungsbereich der Novel-Food-Verordnung in nennenswertem Umfang verwendet worden. Dabei ist die Beklagte davon ausgegangen, dass quantitativ die Verwendung von Mengen ausreiche, die über das für Versuchszwecke Erforderliche hinausgehe. Sodann hat sie in einem weiteren Schriftsatz vom 30. Juli 2004 ohne Angabe von Mengen und ohne nähere Spezifizierung der betreffenden Produkte vorgetragen, dass einzelne, von ihr benannte Unternehmen Luo Han Guo-Produkte seit Jahren in die europäische Gemeinschaft importierten oder solche führten.
21
dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auf der Grundlage dieses Vorbringens der Beklagten nicht bereits deshalb eine Verwendung der in Rede stehenden Lebensmittel oder Zutaten für den menschlichen Verzehr in einem nennenswerten Umfang angenommen werden, weil der Kläger die Tatsachenbehauptungen der Beklagten weder ernsthaft in Frage gestellt noch widerlegt habe. Der lediglich pauschale Vortrag der Beklagten zum Import und zum Angebot von Luo Han Guo-Produkten durch einzelne Unternehmen lässt keinen hinreichenden Schluss darauf zu, dass gerade die Lebensmittel oder die Zutaten, auf die sich die Prüfung zu erstrecken hat - also hier die Erzeugnisse der Beklagten, auf die sich das Unterlassungsbegehren des Klägers bezieht, oder zumindest bestimmte, vom Kläger als neuartige Lebensmittel oder Zutaten beanstandete Bestandteile dieser Erzeugnisse -, in einer erheblichen Menge vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft von Menschen verzehrt worden sind.
22
Mit der Voraussetzung der Verwendung für den menschlichen Verzehr in nicht nennenswertem Umfang sind, wie sich aus der Entscheidung des Gerichtshofs HLH Warenvertrieb und Orthica ergibt, die durch in diesem Sinne neuartige Lebensmittel und Zutaten begründeten Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung angesprochen. Danach ist davon auszugehen, dass ein zur Annahme der Neuartigkeit des betreffenden Lebensmittels oder der betreffenden Zutat führender Verzehr durch Menschen in einer nicht erheblichen Menge dann anzunehmen ist, wenn das betreffende Lebensmittel oder die Zutat in einem so geringen Umfang verzehrt worden ist, dass durch sein Inverkehrbringen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ernst zu nehmende Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung nicht auszuschließen sind. Eine in diesem Sinne erhebliche Menge der Verwendung für den menschlichen Verzehr ist dementsprechend gegeben, wenn es nach dem Umfang, in dem das betreffende Mittel von Menschen verzehrt worden ist, zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nicht (mehr) erforderlich erscheint, das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft erst nach einer Sicherheitsprüfung nach den Bestimmungen der Novel-Food-Verordnung zuzulassen. Die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen lassen einen solchen Schluss nicht zu. Sie betreffen lediglich den Vertrieb von Luo Han Guo-Produkten, also nur einen der in die Gesamtbeurteilung einzubeziehenden Umstände. Der Umfang des Vertriebs der betreffenden Produkte durch die benannten Unternehmen ist zudem nicht näher dargelegt. Und schließlich kann der pauschalen Angabe, es handele sich um Luo Han GuoProdukte bzw. um Produkte, denen Luo Han Guo-Extrakt zugesetzt worden sei, nicht ohne weiteres entnommen werden, inwieweit die Produkte, die von den von der Beklagten benannten Unternehmen importiert oder geführt worden sind, hinsichtlich der für die Beurteilung möglicher Gesundheitsgefahren maßgeblichen Bestandteile mit den beanstandeten Erzeugnissen der Beklagten übereinstimmen. Angesichts des insoweit nicht hinreichend substantiierten Sachvortrags der Beklagten durfte sich der Kläger auf das Bestreiten der von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen beschränken.
23
4. Lässt sich auf der bisherigen Tatsachengrundlage folglich nicht feststellen , dass die in Rede stehenden Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in einem nennenswerten Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden sind, kann bislang ein von der Beklagten begangener Wettbewerbsverstoß nicht verneint werden. Die durch einen solchen Verstoß gegebenenfalls begründete Wiederholungsgefahr ist durch die Auflösung der Beklagten (oben unter 1) nicht weggefallen. Insoweit handelt es sich um eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Eine solche Änderung berührt die Wiederholungsgefahr nur dann, wenn durch sie jede Wahrscheinlichkeit für eine Aufnahme des unzulässigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt ist (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 8 Rdn. 1.40 m.w.N.). Davon kann bei der Beklagten, die erst noch zu liquidieren ist, schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Möglichkeit besteht, dass sie noch über entsprechende Produkte verfügt.
24
5. Aus den dargelegten Gründen kann auch die Abweisung des auf Erstattung der Abmahnkosten gerichteten Zahlungsantrags keinen Bestand haben.
25
III. Nach allem ist das mit der Revision angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, ihren Sachvortrag zu der Frage, ob die in Rede stehenden Produkte in der Gemeinschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt in einem nennenswerten Umfang zum menschlichen Verzehr verwendet wurden, im Hinblick auf die nach der Entscheidung HLH Warenvertrieb und Orthica des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigenden Umstände zu ergänzen.
26
Das Berufungsgericht wird sodann unter Berücksichtigung der Ausführungen oben unter II 3 b erneut zu prüfen haben, ob die Parteien ihrer Darlegungslast hinsichtlich der (fehlenden) Neuartigkeit der von der Beklagten vertriebenen Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten nachgekommen sind. Sollte es diese Frage bejahen, wird es zu prüfen haben, ob der hinsichtlich der Neuartigkeit beweisbelastete Kläger dafür hinreichend Beweis angetreten hat, und wird diesen Beweis gegebenenfalls zu erheben haben.
Bergmann Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 16.09.2004 - 4 HKO 8786/04 -
OLG München, Entscheidung vom 21.04.2005 - 29 U 5452/04 -

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 34/04 Verkündet am:
14. Dezember 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Archivfotos
Übernimmt ein Verlag von einem Fotografen zugesandte Fotos in sein Archiv,
folgt daraus ohne besondere Anhaltspunkte nicht, dass die Parteien einen
Kaufvertrag geschlossen und das Eigentum an den Abzügen übertragen haben,
auch wenn die Zahlung einer Archivgebühr vereinbart wird.
BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04 - OLG München
LG München II
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 2004 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben , als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Berufsfotograf. Die Beklagte verlegt die Zeitungen W. und H. .

2
Die Parteien standen seit 1971 in Geschäftsverbindung. Der Kläger übersandte den Redaktionen der W. des und H. zum Teil auf deren Ersuchen, im Übrigen auf eigene Veranlassung bis in die 90er Jahre Schwarz/Weiß-Abzüge seiner Fotografien. Die auf kartonstarkem Barytpapier in den Formaten 24 cm x 30 cm oder 30 cm x 40 cm hergestellten Abzüge waren auf der Rückseite in jedenfalls nahezu allen Fällen mit dem Namen und der Adresse des Klägers versehen und wiesen in den meisten Fällen auch den Stempelaufdruck "Foto nur leihweise" auf. In den den Sendungen der Fotos beigefügten Lieferscheinen fand sich regelmäßig der Vermerk "zur Archivauswahl" , zum Teil auch der Hinweis "leihweise zur Auswahl".
3
Aus dem vom Kläger übersandten Material suchten die Redaktionen Fotos heraus, die sie in ihre Bildarchive nahmen, und sandten die übrigen Fotos an den Kläger zurück. Honorarzahlungen erhielt der Kläger, wenn die Fotos veröffentlicht wurden. Von den Redaktionen nach der Veröffentlichung nicht mehr benötigte Fotos sandte die Beklagte an den Kläger zurück.
4
Ab dem Jahr 1975 waren auf der Rückseite der Lieferscheine des Klägers seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedruckt, die u.a. die Klausel enthielten, dass die Zusendung des Bildmaterials leihweise erfolge.
5
Seit 1975 berechnete der Kläger der Beklagten für einbehaltene Abzüge eine Archivgebühr, die zunächst 10 DM und später 15 DM betrug.
6
Seit Ende der 90er Jahre entwickelte sich ein Sammlermarkt für Pressefotografien. Inzwischen werden für zeitnah nach den Aufnahmen vom Fotografen selbst hergestellte Abzüge (sog. "Vintage Prints") auf Auktionen und bei Verkäufen nicht unerhebliche Preise erzielt.

7
1998 und 1999 schenkte die Beklagte dem Deutschen Historischen Museum in Berlin Fotos aus ihrem Archiv, unter denen sich auch zwei Fotos des Klägers befanden, die er zwischenzeitlich zurückerhalten hat.
8
Nachdem die Beklagte mehr als zehn Jahre keine Fotos des Klägers mehr veröffentlicht hatte, forderte er seine Fotos von der Beklagten zurück. Auf dieses Verlangen schickte die Beklagte dem Kläger ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht die in den 90er Jahren übersandten Fotos sowie weitere 63 Abzüge , die im Rahmen der normalen Archivarbeiten aufgefunden worden waren. Die Übersendung weiterer Fotos machte die Beklagte von der Zahlung eines Stundensatzes von 300 DM zuzüglich Umsatzsteuer für das Heraussuchen der Fotos des Klägers aus dem Gesamtbestand von 600.000 Schwarz/Weiß-Fotos ihres Bildarchivs abhängig, in dem die Archive der W. und des H. zusammengefasst sind.
9
Der Kläger hat geltend gemacht, die Fotos habe er der Beklagten nur leihweise überlassen. Die Archivgebühr habe nicht einmal die Materialkosten für die Barytabzüge gedeckt.
10
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sämtliche, mindestens 437, Schwarz/ Weiß-Barytabzüge von Fotos des Klägers im Format DIN A4 und größer bis 30/40 cm, die dadurch gekennzeichnet sind, dass auf der Rückseite jedes Abzugs u.a. der vollständige Name des Klägers (K. ) angegeben ist, wie es in der Anlage K 4 beispielhaft der Fall ist, und die ferner dadurch gekennzeichnet sind, dass sie folgenden Themen zugeordnet werden können, auf der Rückseite jedes Fotos die nachfolgend jeweils angegebene Lieferscheinnummer des Klägers tragen und dass sie ebenfalls auf der Rückseite jedes Fotos eine Negativnummer aufweisen, die in den jeweils dazugehörigen Bereich der nachfolgend angegebenen Negativnummern fällt, nämlich: (es folgt eine Liste mit Angaben zu den Themen der herausverlangten Fotos mit der jeweiligen Zahl der Fotos, zu den auf der Rückseite der Fotos aufgedruckten Lieferscheinnummern, zu den Lieferscheinen und zu dem Bereich der auf der Rückseite der Fotos angegebenen Negativnummern.) herauszusuchen und an den Kläger herauszugeben.
11
Mit einem Hilfsantrag hat der Kläger eine Stufenklage erhoben, mit der er Auskunft über die Fotos und deren Herausgabe begehrt.
12
Die Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist, hat die Ansicht vertreten , der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt. Sie habe die einbehaltenen Fotos mit Zahlung der Archivgebühr vom Kläger gekauft und zu Eigentum erworben. Das Bildmaterial habe ihr der Kläger unverlangt übersandt. Es sei ihr wegen des unverhältnismäßigen Aufwands nicht zuzumuten, die Fotografien aus ihrem Archiv herauszusuchen.
13
Das Landgericht hat die Beklagte zur Herausgabe von 437 Abzügen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.
14
Unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers hat das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen (OLG München GRUR-RR 2004, 220 = AfP 2004, 142).
15
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Revision. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


16
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Herausgabe der Abzüge verneint. Dazu hat es ausgeführt:
17
Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt. Um den Erfordernissen der Bestimmtheit i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, müssten die herausverlangten Gegenstände nicht in allen ihren Besonderheiten so genau wie irgend möglich beschrieben werden. Ausreichend sei eine Angabe, die es erlaube, zu entscheiden, ob der Gegenstand vom Herausgabeanspruch erfasst werde oder nicht. Es genüge deshalb, dass der Kläger die Anzahl der herausverlangten Abzüge angegeben habe und auf der Rückseite der Fotokopien Name und Anschrift des Klägers vermerkt seien, was nach den Feststellungen des Landgerichts für alle herausverlangten Abzüge zutreffe.
18
Dem Kläger stehe jedoch kein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zu, weil er nicht mehr Eigentümer der in Rede stehenden Abzüge sei. Er habe sein Eigentum dadurch verloren, dass er die Abzüge der Beklagten zugesandt und diese ihm mitgeteilt habe, sie nehme die Fotografien in ihr Archiv auf. Die rechtsgeschäftlich relevanten Handlungen der Parteien im Zusammenhang mit der Übersendung und der Auswahl der Abzüge seien auslegungsbedürftig. Ein eindeutiger Wille, wie der Umgang mit den Abzügen geregelt sein solle, könne dem Verhalten der Parteien nicht entnommen werden. Die Bezahlung einer Gebühr und der Umstand, dass die Abzüge regelmäßig dauerhaft im Archiv verblieben, lasse Zweifel aufkommen, ob die Parteien ein Leihverhältnis im Rechtssinne hätten begründen wollen. Die Auslegung der Erklärungen der Parteien habe dem Grundsatz einer beiderseits interessengerechten Interpretation zu folgen. Danach sei davon auszugehen, dass die ausgewählten Abzüge an die Beklagte übereignet worden seien.
19
Der Interessenlage der Parteien werde am ehesten eine Auslegung dahin gerecht, dass beide Parteien die Übertragung des Eigentums auf die Beklagte wollten. Dem stehe eine Anwendung der Zweckübertragungstheorie nicht entgegen. Im vorliegenden Fall sei gerade die Übereignung an die Beklagte erforderlich gewesen, um ihr das von beiden Parteien gewollte langfristige Arbeiten mit den Abzügen ohne Gefahr von Ersatzansprüchen zu ermöglichen. Der Zweck des Rechtsgeschäfts habe die Übertragung des Eigentums geboten. Das anhand der Interessenlage gefundene Ergebnis stehe auch nicht in Widerspruch zum dokumentierten Willen der Parteien. Der auf der Rückseite der Fotos abgedruckte Vermerk "Foto nur leihweise" und die entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen des Klägers behielten ihre Bedeutung für die der Übereignung vorgelagerte Übersendung der Fotos. Der Kläger habe ein Interesse daran gehabt, dass die Beklagte die Fotos, die sie nicht in ihr Archiv aufnehmen wollte, nicht wegwarf, sondern zurücksandte.
20
Jede Übersendung der Bilder stelle ein Angebot des Klägers an die Beklagte zur Übereignung dar, das die Beklagte bei den einbehaltenen Abzügen angenommen habe.

21
Der Kläger könne das Herausgabeverlangen auch nicht auf andere Anspruchsgrundlagen stützen. Im Streitfall gebe es keine Veranlassung, anzunehmen , die Beklagte sei verpflichtet, unter bestimmten Umständen die Fotos wieder an den Kläger zurückzugeben. Ansprüche auf Herausgabe aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB seien ebenfalls nicht gegeben, da über die einbehaltenen Fotos, soweit die Archivgebühr vereinbart worden sei, jeweils Kaufverträge zwischen den Parteien zustande gekommen seien und im Übrigen der Kläger der Beklagten die Fotos geschenkt habe.
22
II. Die Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils , soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang abgewiesen hat. Im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg.
23
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Klageantrag, soweit er auf Herausgabe der 437 Fotos gerichtet ist, hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Davon ist auszugehen, wenn der Antrag den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Zwangsvollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr.; BGHZ 156, 1, 8 - Paperboy). Bei den Anforderungen an die Konkretisierung des Klageantrags sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls ebenfalls zu berücksichtigen. In die Beurteilung einzubeziehen sind nicht nur die Interessen des Beklagten, sich gegen die Klage er- schöpfend verteidigen zu können, sondern auch die Belange des Klägers, dem ein wirksamer Rechtsschutz nicht verwehrt werden darf (BGHZ 153, 69, 75 - P-Vermerk; 158, 174, 186 - Direktansprache am Arbeitsplatz I). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Klägers, soweit die Anzahl der Fotos und ihre Art und Kennzeichnung näher angegeben sind. Dies ist bei 437 Abzügen geschehen , zu denen der Kläger neben der Anzahl der Fotos ihre Beschaffenheit (Schwarz/Weiß-Foto, Barytabzug, Größe DIN A4-Format und größer bis 30/40 cm) und ihre Thematik sowie die genaue Kennzeichnung der Abzüge mit Namen und Anschrift des Klägers, seiner Lieferscheinnummer und einer näher eingegrenzten Negativnummer auf der Rückseite angegeben hat. Anhand dieser Merkmale kann der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan eine Zuordnung des im Besitz der Beklagten befindlichen Bildmaterials zu den mit der Klage herausverlangten Fotografien ohne weiteres vornehmen.
24
2. Das Berufungsgericht hat die auf § 985 BGB gestützte Herausgabeklage mit der Begründung abgewiesen, über die in Rede stehenden Fotoabzüge seien zwischen den Parteien Kaufverträge zustande gekommen. Dementsprechend habe der Kläger das Eigentum an diesen Abzügen den Verträgen entsprechend auf die Beklagte übertragen. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
25
a) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat der Kläger der Beklagten an den von ihr zurückbehaltenen 437 Fotoabzügen kein Eigentum nach § 929 Satz 1 BGB übertragen.
26
aa) Allerdings kann die Auslegung der Erklärungen der Parteien durch das Berufungsgericht vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze , Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 49/99, NJW-RR 2002, 20, 21). Diese Nachprüfung ergibt, dass die Auslegung der Erklärungen der Parteien durch das Berufungsgericht Auslegungsgrundsätze verletzt und deshalb rechtsfehlerhaft ist.
27
Maßgebend für die Reichweite der Erklärungen der Parteien ist ihr wirklicher Wille (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Erklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessenlage der Beteiligten heranzuziehen sind.
28
bb) Mit Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht den wirklichen Willen der Parteien nicht ermittelt, sondern in den Mittelpunkt seiner Auslegung die Frage gestellt hat, welche Regelung den beiderseitigen Interessen der Parteien am besten entsprochen hätte.
29
(1) Der Wortlaut der Erklärungen des Klägers spricht dagegen, dass mit der Zusendung der Fotos ein Angebot zur Übertragung des Eigentums an die Beklagte nach § 929 Satz 1 BGB verbunden war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger regelmäßig auf der Rückseite der Abzüge den Vermerk "Foto nur leihweise" angebracht. Dieser Hinweis steht der Annahme des Berufungsgerichts entgegen, die Übersendung der Abzüge sei zugleich ein Angebot des Klägers zur Übertragung des Eigentums an den Abzügen auf die Beklagte. Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Reduzierung des auf den Fotos angebrachten Vermerks des Klägers darauf, er habe nur auf Rückforderungsansprüche wegen der von der Beklagten nicht in ihr Archiv eingestellten Bilder hinweisen wollen, gibt der Wortsinn der Erklärung des Klägers nichts her.
30
(2) Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung der Erklärungen des Klägers anhand der beiderseitigen Interessenlage scheidet im Streitfall ebenfalls aus.
31
Bei der Frage, ob die Beklagte die Übersendung der Fotos, soweit sie sie in ihr Archiv stellte, auch als Angebot des Klägers zur Eigentumsübertragung auffassen durfte, ist der Grundgedanke der im Urheberrecht geltenden Zweckübertragungsregel (zur Zweckübertragungsregel: BGHZ 131, 8, 12 - Pauschale Rechtseinräumung; 148, 221, 228 - SPIEGEL-CD-ROM) heranzuziehen. Der Zweckübertragungsgedanke findet auch bei der Prüfung Anwendung, ob der Urheber dem Verwerter im Rahmen des Nutzungsvertrags an den Werkstücken eine sachenrechtliche Position in Form des Eigentums einräumen wollte (OLG München GRUR 1984, 516, 517; vgl. auch OLG Hamburg GRUR 1980, 909, 911; Schricker in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 31 Rdn. 37; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., §§ 31/32 Rdn. 28; Loewenheim/ J. B. Nordemann, Handbuch des Urheberrechts, § 60 Rdn. 16; Kotthoff in HKUrhR , § 44 Rdn. 2; a.A. KG ZUM-RD 1998, 9, 10). Dies gilt ebenfalls bei der Übersendung von Fotoabzügen (Vogel in Schricker aaO § 44 Rdn. 17). Zwar kann sich aus der Überlassung von Fotoabzügen zu Archivzwecken ergeben, dass diese zum Kauf angeboten werden und bei Übernahme in das Archiv ein Eigentumserwerb stattfindet (OLG Hamburg GRUR 1989, 912, 914). Das setzt aber entsprechende Anhaltspunkte für den Abschluss eines Kaufvertrags und den Erwerb des Eigentums an den Abzügen durch den Verlag voraus. Allein aus der Überlassung der Fotos zu Archivzwecken kann dies regelmäßig nicht gefolgert werden (Vogel in Schricker aaO § 44 Rdn. 17; a.A. Wandtke in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 44 Rdn. 14). Daran ändert auch die Vereinbarung einer Archivgebühr, soweit sie den Wert der Fotos nicht erreicht, regelmäßig nichts. Denn durch die Vereinbarung einer Archivgebühr werden die Parteien häufig nur dem Umstand Rechnung tragen, dass der Fotograf mit der Herstellung der Fotos Vorleistungen erbringt und die Überlassung der Fotos zu Archivzwecken auch im Interesse des Verwerters liegt (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.2001 - I ZR 343/98, GRUR 2002, 282, 284 = WRP 2002, 105 - Bildagentur

).


32
(3) Die Revision weist zudem mit Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht dem Verhalten der Beklagten bei der Abwicklung der Geschäftsverbindung für die Auslegung des von den Parteien Gewollten nicht die nötige Bedeutung beigemessen hat. Das nachträgliche Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Inhalt ihrer Erklärungen nicht mehr beeinflussen. Es hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und für das Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten (BGH, Urt. v. 26.11.1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, 803). Die Beklagte hat dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wiederholt Fotos zurückgesandt und zwar unabhängig davon, ob sie eine Archivgebühr bezahlt hatte.
33
b) Die Beklagte hat das Eigentum an den Fotos auch nicht durch Ersitzung nach § 937 BGB erworben. Ob die Beklagte bei Besitzerwerb Eigenbesitz i.S. von § 872 BGB begründet hat, kann offenbleiben. Im Streitfall ist eine Ersitzung nach § 937 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte war aufgrund der Erklärungen des Klägers über die nur leihweise Überlassung der Fotoabzüge bei einem Besitzerwerb jedenfalls nicht gutgläubig. Ihr war bekannt oder blieb infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass sie bei Überlassung der Fotos kein Eigentum erwarb.
34
c) Dem Herausgabeanspruch des Klägers kann die Beklagte kein Recht zum Besitz i.S. von § 986 Abs. 1 BGB entgegenhalten.
35
Zwischen den Parteien kamen in den Fällen, in denen sie keine Archivgebühr vereinbarten, Leihverträge nach §§ 598 ff. BGB zustande. Der Kläger überließ der Beklagten die Abzüge für ihr Archiv für eine bestimmte Zeit unentgeltlich. Dass die Überlassung nicht auf Dauer erfolgte, ergibt sich aus dem Wesen der Leihe (BGHZ 82, 354, 356 f.; MünchKomm.BGB/Kollhosser, 4. Aufl., § 598 Rdn. 1).
36
In den übrigen Fällen, in denen die Parteien die Zahlung einer Archivgebühr vereinbarten, kamen ebenfalls keine Kaufverträge, sondern aus miet- und leihvertraglichen Elementen bestehende gemischte Verträge zustande, die die zeitweise Überlassung der Fotos des Klägers für das Archiv der Beklagten gegen Zahlung der Archivgebühr zum Gegenstand hatten.
37
Die bestehenden Verträge über die zeitweise Überlassung der Fotos hat der Kläger spätestens mit Erhebung der Klage gekündigt. Zu der Kündigung der Leihverträge war er nach § 604 Abs. 2 Satz 2 BGB berechtigt. Die mit der vorliegenden Klage herausverlangten Bilder hat die Beklagte in der Zeit vor 1987 erhalten. Die Beklagte hatte mithin ausreichend Zeit, die Bilder zu veröffentlichen (§ 604 Abs. 2 Satz 2 BGB). Soweit es sich um gemischte Verträge mit leih- und mietvertraglichen Elementen handelt, war die Kündigung analog § 543 Abs. 1 Satz 1, § 553 BGB a. F., § 604 Abs. 2 Satz 2 BGB auch ohne vorherige Abmahnung zulässig, weil die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit mehr als zehn Jahren vor Klageerhebung keine Bilder mehr veröffentlicht und Fotos des Klägers an einen Dritten verschenkt hatte.
38
d) Die Herausgabeansprüche des Klägers aus § 985 BGB sind nicht gemäß § 242 BGB verwirkt. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden (BGHZ 25, 47, 51 f.). An einer illoyal verspäteten Geltendmachung der Rechte durch den Kläger fehlt es vorliegend. Die Archivierung der nicht tagesaktuellen Fotos des Klägers war auf lange Zeiträume angelegt. Die Beklagte konnte deshalb auch mehr als zehn Jahre nach der letzten Veröffentlichung noch nicht darauf vertrauen, der Kläger werde auf seine Herausgabeansprüche nicht mehr zurückkommen.
39
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es ihr auch trotz des mit der Rückgabe verbundenen Aufwands zuzumuten, dem Kläger die Bilder herauszugeben. Der Herausgabeanspruch entfällt nicht deshalb nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB, weil die Beklagte die Fotoabzüge in ihr umfangreiches Archiv eingestellt hat, ohne deren direktes Auffinden anhand des Namens des Klägers zu ermöglichen.
40
3. Ist der Kläger danach Eigentümer der in Rede stehenden Fotos geblieben und steht der Durchsetzung seiner Herausgabeansprüche weder ein Recht der Beklagten zum Besitz noch eine Verwirkung der Ansprüche entgegen , kommt es darauf an, ob der Kläger der Beklagten die 437 näher bezeichneten Fotos überlassen und diese die Fotos noch im Besitz hat (vgl. RGZ 143, 374, 376; BGH, Urt. v. 15.12.1975 - II ZR 49/74, WM 1976, 248, 250; Urt. v. 12.5.1982 - VIII ZR 132/81, WM 1982, 749, 750). Hierzu hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen getroffen. Diese wird es im wiedereröffneten Berufungsrechtszug nachzuholen haben.
41
4. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil ist dagegen unbegründet.
42
Mit der Anschlussberufung hat der Kläger eine Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe sämtlicher Schwarz/Weiß-Barytabzüge seiner Fotos begehrt und die Anzahl von 437 Fotos nur als Mindestzahl angegeben.

43
Wegen der 437 Abzüge übersteigenden Anzahl ist der Klageantrag teilweise unzulässig; im Übrigen ist er unbegründet.
44
a) Der mit der Anschlussberufung verfolgte weitergehende Klageantrag ist zulässig, aber unbegründet, soweit der Kläger mit ihm von der Beklagten nach wie vor die Herausgabe der zwei Fotoabzüge begehrt, die die Beklagte dem Deutschen Historischen Museum in Berlin geschenkt und die das Museum an den Kläger herausgegeben hat. Da der Kläger unstreitig die Bilder zurückerhalten hat, ist der Herausgabeanspruch erloschen.
45
b) Der weitergehende Klageantrag ist wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig , weil der Kläger die über 439 Fotoabzüge (437 Fotos zuzüglich der beiden an das Deutsche Historische Museum verschenkten Fotos) hinausgehende Anzahl der herausverlangten Fotos nicht näher konkretisiert hat.
Bornkamm v.Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 30.04.2003 - 1 O 5650/00 -
OLG München, Entscheidung vom 12.02.2004 - 29 U 3316/03 -

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 168/05 Verkündet am:
17. Juli 2008
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Kinderwärmekissen
BGB §§ 242 Ba, 339 Abs. 1 Satz 2, § 343;

a) Eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung
gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der
natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne scheidet
aus, wenn die Parteien eine Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte
Produkt vereinbart haben.

b) Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis
zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach
dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten, auch
wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe
nach § 343 BGB gemäß § 348 HGB ausgeschlossen ist. In diesem Fall
ist die Vertragsstrafe nicht auf die nach § 343 BGB angemessene Höhe,
sondern nur auf das Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts
nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde.
BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 168/05 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 30. Juni 2005 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 200.000 € nebst 8% Zinsen über dem Basiszins seit dem 4. September 2003 abgewiesen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagten gehören zum T. -Konzern. Sie vertrieben im Herbst 2001 Kinderwärmekissen.

2
Die Klägerin, eine GmbH, nimmt als Rechtsnachfolgerin von Frau Gudrun E. die Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch. Frau E. war Inhaberin des für Kinderwärmekissen eingetragenen Geschmacksmusters Nr. 4 . Nachdem sie die Beklagten wegen einer behaupteten Verletzung des Geschmacksmusters durch den Vertrieb von Wärmekissen in Anspruch genommen hatte, schlossen die Beklagten und Frau E. Anfang 2002 eine als Vergleichsvertrag bezeichnete Vereinbarung. In diesem Vertrag, in dem die Beklagten mit "T. " bezeichnet sind, heißt es auszugsweise: 1. T. erklärt gegenüber E., es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von DM 15.000 für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, also insbesondere für jedes angebotene, verkaufte bzw. verbreitete Produkt, unter Verzicht auf die Einwände des Fortsetzungszusammenhangs und der Initialtat zu unterlassen, Kinder-Wärmekissen herzustellen und/oder zu verbreiten, wie sie nachfolgend dargestellt sind: (Es folgt die Abbildung des von den Beklagten vertriebenen Wärmekissens.

)

Hiervon ausgenommen sind noch vorhandene Restanten, die in einem Zeitraum vom 27. Dezember 2002 bis 27. März 2003 abverkauft werden dürfen.
3
Darüber hinaus verpflichteten sich die Beklagten, an Frau E. einen Betrag von 17.895 € zuzüglich Umsatzsteuer und näher bezeichnete Kosten ihres Patentanwalts zu zahlen. Dem Vertragsschluss war eine umfangreiche Korrespondenz vorausgegangen, die den Verkauf der als Restanten bezeichneten, bei den Beklagten noch vorhandenen Wärmekissen zum Gegenstand hatte.
4
Die Beklagte zu 2 verkaufte 7.000 der noch vorhandenen Wärmekissen im September 2002 in den T. -Filialen.

5
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei aufgrund eines Einbringungsvertrages vom 22. August 2002, durch den Frau E. ihr Unternehmen übertragen habe, Inhaberin der gegen die Beklagten gerichteten Forderungen geworden. Zudem seien ihr zusätzlich die Ansprüche gegen die Beklagten von Frau E. abgetreten worden. Sie habe die Forderungen gegen die Beklagten zur Prozessfinanzierung sicherheitshalber an die J.-AG abgetreten, die sie ermächtigt habe, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Aufgrund des Verkaufs von 7.000 Wärmekissen hat die Klägerin eine Vertragsstrafe von 53,68 Mio. € errechnet. Hiervon hat sie einen Teilbetrag in Höhe der Klageforderung geltend gemacht.
6
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1 Mio. € nebst 8% Zinsen über dem Basiszins seit dem 4. September 2003 zu zahlen.
7
Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, aus der Vereinbarung mit Frau E. ergebe sich keine Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe im Falle eines Vertriebs der Restanten. Eine Vertragsstrafe sei auch nicht verwirkt worden. Die Beklagte zu 1 habe - unstreitig - keine Restanten vertrieben. Die Beklagte zu 2 sei bei Abschluss des Vertrages mit Frau E. nicht wirksam vertreten worden. Die Abtretung und Geltendmachung der Forderung durch eine nur mit dem Mindestkapital ausgestattete GmbH, wie dies bei der Klägerin der Fall sei, sei rechtmissbräuchlich. Die Klägerin könne wegen der Abtretung der Ansprüche an den Prozessfinanzierer J.-AG keine Zahlung an sich beanspruchen.

8
Die Beklagten haben widerklagend beantragt, festzustellen, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, über die bereits geltend gemachten Vertragsstrafeansprüche in Höhe von 1 Mio. € weitere Vertragsstrafen basierend auf dem Vergleichsvertrag vom 29. Januar/8. Februar 2002 bis zu 10 Mio. € wegen des Angebots und des Vertriebs der Wärmekissen im September 2002 zu verlangen.
9
Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten.
10
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
11
Mit der (vom Senat beschränkt auf die Klage zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


12
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Vertragsstrafe verneint. Dazu hat es ausgeführt:
13
Die mit der Aktivlegitimation der Klägerin zusammenhängenden Fragen könnten im Ergebnis offenbleiben, weil auch bei Vorliegen der Aktivlegitimation Ansprüche nicht gegeben seien. Allerdings sei der Vergleichsvertrag zwischen Frau E. und den Beklagten wirksam zustande gekommen. Auf eine fehlende Vollmacht des Prokuristen K. für die Beklagte zu 2 könne sich diese nach § 242 BGB nicht berufen. Der Vergleichsvertrag sei zunächst von den Vertretern der Beklagten unterzeichnet worden. Angesichts der vorangegangenen Korrespondenz habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die Vereinbarung von jemandem unterzeichnet worden sei, der über die notwendige Vertretungsmacht für die Beklagte zu 2 verfügt habe. Auf eine fehlende Vollmacht des Prokuristen K. hätten sich die Beklagten vorprozessual auch nicht berufen und die mit der Vereinbarung begründeten Zahlungsverpflichtungen erfüllt.
14
Der Verkauf der Restanten vor Beginn der hierfür vereinbarten Frist stelle aber nur die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht dar, die den Vertragsstrafeanspruch nicht auslöse. Der Wortlaut der Vereinbarung sei mehrdeutig. Aus der Entstehungsgeschichte der Vereinbarung und der Interessenlage der Vertragsparteien ergebe sich, dass ein Verkauf vor Beginn der Abverkaufsfrist eine Vertragsstrafe nicht habe auslösen sollen. Da der Klägerin Zahlungsansprüche nicht zustünden, sei die Widerklage begründet.
15
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat nur zum Teil Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit die Klage wegen eines Betrages von 200.000 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Der Klägerin steht ein 200.000 € zuzüglich Zinsen übersteigender Vertragsstrafeanspruch gegen die Beklagten nicht zu. Ob die Klägerin Zahlung von 200.000 € aufgrund einer verwirkten Vertragsstrafe von den Beklagten beanspruchen kann, vermag der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen.

16
1. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen gegen die Prozessführungsbefugnis der Klägerin im Hinblick auf die Sicherungsabtretung ihrer Ansprüche an die J.-AG keine Bedenken.
17
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Abtretung an die J.-AG wirksam erfolgt ist. Das ist vorliegend jedoch unschädlich. Ist die Abtretung unwirksam, ist die Klägerin als materiell Berechtigte weiterhin prozessführungsbefugt. Für den Fall einer wirksamen Abtretung der Klageforderung an die J.-AG folgt die Prozessführungsbefugnis der Klägerin aus einer gewillkürten Prozessstandschaft.
18
a) Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (BGHZ 119, 237, 242 - Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 34/02, GRUR 2005, 423, 425 = WRP 2005, 496 - Staubsaugerfiltertüten).
19
b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
20
Die J.-AG hat die Klägerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2003 zur Prozessführung ermächtigt. Die Beklagten haben zwar eine mangelnde Vertretungsbefugnis des Mitarbeiters Dr. S., der das Schreiben für die J.-AG unterzeichnet hat, geltend gemacht. Zu Recht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass der Vorsitzende des Vorstands H. der J.-AG, der zu deren alleiniger Vertretung berechtigt ist, die Ermächtigung durch Dr. S. jedenfalls genehmigt hat.
21
Die Klägerin hat auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung. Die Abtretung der Ansprüche an die J.-AG ist nur sicherungshalber erfolgt. Die Entscheidung über die Klageforderung betrifft deshalb auch die rechtlichen Interessen der Klägerin (vgl. BGHZ 96, 182, 185).
22
Schließlich ist auch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Beklagten durch die Geltendmachung der Ansprüche von Seiten der Klägerin nicht zu besorgen. Dafür, dass die Klägerin vermögenslos ist und Kostenerstattungsansprüche der Beklagten daher nicht durchsetzbar sind (zum fehlenden schutzwürdigen eigenen Interesse des Ermächtigten in diesem Fall BGHZ 96, 151, 154), hat das Berufungsgericht nichts festgestellt und ist auch sonst nichts ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Klägerin gegründet worden ist, um Frau E. - wie die Beklagten geltend gemacht haben - von den Risiken der Prozessführung freizustellen, steht einem schutzwürdigen eigenen Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung nicht entgegen. Gegenteiliges macht die Revisionserwiderung ebenfalls nicht geltend.
23
2. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass zwischen Frau E. und den Beklagten in dem Vergleichsvertrag wirksam eine Vertragsstrafevereinbarung getroffen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn dem Prokuristen K. der Beklagten zu 2, der diese allein bei Vertragsschluss vertreten hat, nur Gesamtprokura erteilt worden war (§ 48 Abs. 2 HGB).
24
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es der Beklagten zu 2 jedenfalls nach § 242 BGB verwehrt ist, sich auf den Mangel der Vertretungs- macht des Prokuristen K. zu berufen. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, die Klägerin habe aufgrund der Korrespondenz vor Abschluss des Vertrages davon ausgehen dürfen, die Vereinbarung werde auch auf Seiten der Beklagten zu 2 von einem hierzu bevollmächtigten Vertreter unterschrieben. Weiterhin hat das Berufungsgericht den Verstoß gegen Treu und Glauben darin gesehen, dass die Beklagten sich in der vorprozessualen Korrespondenz auf eine fehlende Vollmacht des Prokuristen K. nicht berufen haben und den Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nachgekommen sind. Ob danach nicht bereits die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht auf Seiten der Beklagten zu 2 vorliegen , kann im Ergebnis offenbleiben. Jedenfalls tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts seine Annahme, dass die Berufung der Beklagten zu 2 auf eine fehlende Vollmacht als Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB ausgeschlossen ist (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 14.2.1997 - V ZR 312/95, WM 1997, 775, 777).
25
3. Die Ansprüche aus der Vertragsstrafevereinbarung mit den Beklagten hat Frau E. rechtswirksam auf die Klägerin übertragen. Dies folgt entweder aus dem Vertrag zwischen Frau E. und der Klägerin vom 22. August 2002 über die Einbringung des einzelkaufmännischen Unternehmens der Frau E. in die Klägerin oder aus dem nachfolgenden Abtretungsvertrag vom 25. September 2002 (§ 398 BGB). Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das Bestreiten der Abtretungsvereinbarung durch die Beklagten in Anbetracht des in Ablichtung vorgelegten Abtretungsvertrages unsubstantiiert ist.
26
4. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagten hätten durch den Verkauf der 7.000 noch in ihrem Besitz befindlichen Kinderwärmekissen im September 2002 in den Filialen der Beklagten zu 2 die vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt.
27
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Wortlaut des Vergleichsvertrages sei zur vereinbarten Vertragsstrafe mehrdeutig. Dieser lasse auch die Interpretation zu, dass der Verkauf der Restanten generell zulässig sein sollte und der vereinbarte Zeitrahmen für den Verkauf nur eine nicht strafbewehrte Nebenpflicht begründete, die im Falle der Verletzung keine Vertragsstrafe , sondern nur Schadensersatzansprüche zur Folge haben sollte. Aus der zur Auslegung heranzuziehenden Entstehungsgeschichte der Vereinbarung und der Interessenlage der Parteien ergebe sich, dass es Frau E. nur auf das Ende des Zeitraums eines Verkaufs der Restanten, nicht aber auf den eigentlichen Verkaufszeitraum angekommen sei. Der vorzeitige Verkauf der Restanten sollte danach nicht mit einer Vertragsstrafe bewehrt werden.
28
b) Diese Auslegung der Vertragsstrafevereinbarung der Parteien hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Wortlaut der Vereinbarung der Parteien sei zu dem hier in Rede stehenden Punkt nicht eindeutig. Es hat zudem den Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung verletzt.
29
aa) In der Revisionsinstanz unterliegt die Auslegung der individuellen Vereinbarung zwar nur insoweit der Nachprüfung, als gesetzliche Auslegungsregeln , Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (BGH, Urt. v. 21.9.2001 - V ZR 14/01, NJW 2002, 440; Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 281/01, GRUR 2003, 545 = WRP 2003, 756 - Hotelfoto). Die Frage, ob der Wortlaut einer Vereinbarung eindeutig ist, ist allerdings in vollem Umfang revisibel (BGH, Urt. v. 11.3.1996 - II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932).

30
bb) Nach dem Wortlaut des Vergleichsvertrages erfasste die Vertragsstrafevereinbarung auch einen Verkauf von Restanten vor dem 27. Dezember 2002. Der Wortlaut der Vereinbarung ist insoweit eindeutig. Nach Abschnitt 1 Satz 1 der Vereinbarung verpflichteten sich die Beklagten strafbewehrt, es zu unterlassen, die abgebildeten Wärmekissen herzustellen oder zu verbreiten. Eine Ausnahme sah die Vereinbarung nach Abschnitt 1 Satz 2 nur für noch vorhandene Restanten vor, die in einem festgelegten Zeitraum verkauft werden durften. Anhaltspunkte dafür, dass die in Abschnitt 1 Satz 2 vorgesehene Ausnahme von der Vertragsstrafeverpflichtung sich allgemein auf bei den Beklagten befindliche Restanten unabhängig von jedwedem Vertriebszeitraum beziehen sollte, gibt der Wortlaut der Vereinbarung nicht her. Darauf, dass es - rückschauend betrachtet - auch andere Formulierungsmöglichkeiten gegeben hätte, um den Regelungsgehalt eindeutig zum Ausdruck zu bringen, kommt es nicht an.
31
cc) Die Auslegung des Berufungsgerichts widerspricht zudem anerkannten Auslegungsgrundsätzen.
32
(1) Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass Unterlassungsverträge nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen sind. Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 277/89, GRUR 1992, 61, 62 = WRP 1991, 654 - Preisvergleichsliste; BGHZ 121, 13, 16 - Fortsetzungszu- sammenhang; BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 40/95, GRUR 1997, 931, 932 = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; Urt. v. 18.5.2006 - I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Tz. 18 = WRP 2006, 1139 - Vertragsstrafevereinbarung). Das Berufungsgericht hat jedoch keine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Vereinbarung vorgenommen (vgl. BGHZ 150, 32, 39 - Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 25.4.2002 - I ZR 296/99, GRUR 2002, 824 = WRP 2002, 1075 - Teilunterwerfung; GRUR 2006, 878 Tz. 19 - Vertragsstrafevereinbarung).
33
(2) Die Beklagten hatten im Rahmen der Vergleichsverhandlungen zunächst mit Schreiben vom 12. November 2001 auf die Notwendigkeit eines weiteren Abverkaufs hingewiesen. Nachdem die Bevollmächtigten von Frau E. hierauf in ihrem Entwurf nicht eingegangen waren und die Beklagten auf der Aufnahme einer Aufbrauchsfrist bestanden (Schreiben v. 10.12.2001), schlugen die Rechtsanwälte von Frau E. mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 den 28. Februar 2002 als Ende der Aufbrauchsfrist vor. Dass in diesem Schreiben kein Anfangstermin für den Verkauf der Restanten vorgesehen war, lässt - anders als vom Berufungsgericht angenommen - keinen Rückschluss auf die Bedeutungslosigkeit eines Anfangstermins für die Verwirkung der Vertragsstrafe zu. Zur Aufnahme eines entsprechenden Termins bestand am 14. Dezember 2001 im Hinblick auf das vorgeschlagene Fristende (28. Februar 2002) kein Anlass. Nachdem die Beklagten wegen der in ihrem Geschäftsbetrieb erforderlichen Vorlauffristen eine Aufbrauchsfrist bis 28. Februar 2002 abgelehnt hatten, regte die Gegenseite mit Schreiben vom 7. Januar 2002 an, dass die Beklagten einen konkreten Zeitraum bezeichnen sollten, zu welchem die noch vorhandenen Restanten abverkauft werden sollten. Dieser Wunsch zeigte den Beklagten, dass es Frau E. auf die Angabe eines festen Zeitraums für den Abverkauf ankam. Dass Frau E. dabei nicht einen konkreten Zeitraum im Blick hatte, lässt nicht den Schluss zu, dass ein Verkauf außerhalb des vereinbarten Zeitrah- mens nicht strafbewehrt sein sollte. Die gegenteilige Folgerung, die das Berufungsgericht gezogen hat, lässt sich auch nicht dem Umstand entnehmen, dass Frau E. nicht von sich aus einen Zeitraum außerhalb des Weihnachtsgeschäfts vorschlug, sondern diese Anregung von den Beklagten kam. Die Beklagten schlugen auf das Schreiben von Frau. E. vom 7. Januar 2002 eine Verkaufsaktion in der Zeit vom 27. Dezember 2002 bis 27. März 2003 vor, was zu der Formulierung des Abschnitts 1 Satz 2 der Vergleichsvereinbarung führte. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts lässt sich den Vertragsverhandlungen danach nichts dafür entnehmen, dass der Zeitraum vom 27. Dezember 2002 bis 27. März 2003 für den Verkauf der Restanten nicht verbindlich und strafbewehrt vereinbart war.
34
Eine verbindliche strafbewehrte Vereinbarung der Aufbrauchsfrist entsprach auch den bei den Vertragsverhandlungen zutage getretenen Interessen der Frau E. Die Beklagten verfügten seinerzeit noch über 42.000 Wärmekissen. Bei einer derart großen Zahl musste Frau E. ohne verbindliche Festlegung einer Aufbrauchsfrist mit wiederholten Störungen ihres eigenen Absatzgeschäftes rechnen. Dagegen kam es den Beklagten ersichtlich nur darauf an, mit einem entsprechend langen Vorlauf eine Verkaufsaktion durchzuführen.
35
c) Die Beklagte zu 2 trifft an den festgestellten Verstößen gegen die Unterlassungspflicht auch ein Verschulden i.S. des § 276 BGB i.V. mit § 339 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zu einem mangelnden Verschulden, zu dem die Beklagte zu 2 die Darlegungs- und Beweislast trifft (BGH, Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 297/00, GRUR 2003, 899, 900 = WRP 2003, 1116 - Olympiasiegerin), hat sie nichts vorgetragen. Die Beklagten gehen selbst davon aus, dass der Verkauf der Restanten außerhalb des vertraglich vorgesehenen Zeitraums auf einem Versehen beruht.

36
d) Für die verwirkte Vertragsstrafe haften die Beklagten als Gesamtschuldner. Richtig ist zwar, dass die Verpflichtungen mehrerer Schuldner, die auf Unterlassung und im Falle einer Zuwiderhandlung auf eine Vertragsstrafe haften, grundsätzlich nebeneinanderstehen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 20 Rdn. 18). Im vorliegenden Fall haben die Beklagten sich jedoch nicht nur einheitlich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet. Sie sind vielmehr nach Aufzählung der Vertragsschließenden nur noch als eine Partei bezeichnet worden ("… nachfolgend T. genannt"). Daraus hatte bereits das Landgericht zu Recht gefolgert, dass eine Differenzierung nach dem Konzernunternehmen, das den Verstoß vorgenommen hat, vertraglich ausgeschlossen ist und die Beklagten gesamtschuldnerisch für die Vertragsstrafe haften.
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5. Die Beklagten haben die Vertragsstrafe aber nicht in einer 200.000 € übersteigenden Höhe verwirkt.
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a) Allerdings ist entgegen der Annahme der Revisionserwiderung nicht von einem einzigen Verstoß der Beklagten auszugehen. Auch wenn der Vertrieb der 7.000 Restanten in den Verkaufsstellen auf einem einmaligen Versehen der Beklagten zu 2 beruhen sollte, ergibt sich daraus nicht, dass nur ein einziger Verstoß gegen die Unterlassungspflicht vorliegt. Zwar können auch eine Mehrzahl von Verstößen gegen eine Unterlassungspflicht zu einer natürlichen Handlung oder einer Handlung im Rechtssinne zusammengefasst werden (vgl. BGHZ 146, 318, 326 - Trainingsvertrag). Entscheidend für die Frage, ob mehrere Verstöße als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln sind oder jeder einzelne Verstoß die Vertragsstrafe auslöst und deshalb eine Aufsummierung der Vertragsstrafen vorzunehmen ist, ist aber die Auslegung der Vertrags- strafevereinbarung (vgl. BGH, Urt. v. 20.9.1960 - I ZR 77/59, GRUR 1961, 307, 310 - Krankenwagen II; BGHZ 146, 318, 324 - Trainingsvertrag; Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 281/01, GRUR 2003, 545 = WRP 2003, 756 - Hotelfoto).
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Die Parteien haben im Streitfall eine Vertragsstrafe für jedes angebotene , verkaufte oder verbreitete Produkt in Höhe von 7.669,38 € vereinbart. Diese ausdrückliche Vereinbarung schließt eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne aus. Bei 7.000 verkauften Wärmekissen ist die Vertragsstrafe damit ebenfalls 7.000 mal verwirkt. Daraus errechnet sich eine Vertragsstrafe von mehr als 53 Mio. €.
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b) Die Vertragsstrafe von mehr als 53 Mio. € ist gemäß § 242 BGB wegen unverhältnismäßiger Höhe auf einen Betrag herabzusetzen, der jedenfalls 200.000 € nicht übersteigt.
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aa) Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB ist zwar gemäß § 348 HGB vorliegend ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann eine Vertragsstrafe nicht nach § 343 BGB herabgesetzt werden, die ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen hat. Diese Voraussetzungen liegen bei den Beklagten im Streitfall vor (§§ 1, 5, 343 HGB). Dies schließt in besonders gelagerten Fällen aber nicht aus, dass auch bei einer von einem Kaufmann übernommenen Vertragsstrafe eine Herabsetzung nach § 242 BGB in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v. 1.6.1983 - I ZR 78/81, GRUR 1984, 72, 74 = WRP 1984, 14 - Vertragsstrafe für versuchte Vertreterabwerbung; Urt. v. 18.9.1997 - I ZR 71/95, GRUR 1998, 471, 474 = WRP 1998, 164 - Modenschau im Salvatorkeller). Davon ist vorliegend auszugehen. Eine Vertragsstrafe von mehr als 53 Mio. € steht in einem solchen außerordentlichen Missverhältnis zu der Bedeutung der Zuwiderhandlung , dass ihre Durchsetzung einen Verstoß gegen den das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben darstellt. Die von den Beklagten verwirkte Vertragsstrafe ist deshalb auf ein Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde. Eine weitergehende Verringerung der Vertragsstrafe auf einen angemessenen Betrag kommt dagegen nach § 242 BGB nicht in Betracht. Die Herabsetzung der Vertragsstrafe auf ein angemessenes Maß durch das Gericht sieht § 343 BGB vor, dessen Anwendung vorliegend gemäß § 348 HGB gerade ausgeschlossen ist. Diese gesetzliche Folge darf nicht durch die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB umgangen werden. Vielmehr ist die Vertragsstrafe nur soweit zu reduzieren, als der Betrag unter Würdigung aller Umstände im Einzelfall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben noch hingenommen werden kann. Anhaltspunkt für die Bestimmung des Betrages kann insoweit das Doppelte der nach § 343 BGB angemessenen Vertragsstrafe sein.
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bb) Bei der Bemessung der Vertragsstrafe kommt es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, auf Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung und ihre Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierten Schadensersatz an (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.1993 - I ZR 54/91, GRUR 1994, 146, 147 = WRP 1994, 37 - Vertragsstrafebemessung). Feststellungen für eine nähere Prüfung anhand dieser Bemessungskriterien hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - nicht getroffen. Diese wird es im wiedereröffneten Berufungsrechtszug nachzuholen haben.

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Aufgrund der im Revisionsverfahren feststehenden Tatsachen ist aber bereits jetzt davon auszugehen, dass eine 200.000 € übersteigende Vertragsstrafe auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unangemessen hoch ist. Die Beklagten haben mit dem Verkauf der 7.000 Restanten einen Nettoumsatz von 48.215,52 € erzielt. Der Verkauf der Restanten war den Beklagten für einen bestimmten Zeitraum gestattet. Die Zuwiderhandlung der Beklagten besteht daher nicht in einem Verstoß gegen ein generelles Unterlassungsgebot , sondern in der Verkaufsaktion außerhalb des vereinbarten Zeitraums. Im Hinblick auf die vereinbarte Aufbrauchsfrist war zudem die Frau E. zugesagte Vergleichssumme nochmals um 5.112,92 € erhöht worden. Die absolute Zahl der verkauften Wärmekissen war zwar nicht gering. Es handelte sich aber um eine einzige Verkaufsaktion der zentralen Verkaufsorganisation für sämtliche Filialen. In Anbetracht dieser Umstände ist eine 200.000 € übersteigende Vertragsstrafe jedenfalls unangemessen hoch. Wegen des 200.000 € übersteigenden Betrages ist die Klage bereits jetzt abzuweisen.
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6. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt ebenfalls konsequent - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin Leistung der Vertragsstrafe an sich beanspruchen kann. Die Klägerin hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgetragen, dass die J.-AG sie nicht nur zur Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt hat, sondern die Ermächtigung sich auch darauf bezieht, Zahlung an sich zu verlangen. Die Beklagten haben dies jedoch bestritten. Nach Offenlegung der Sicherungsabtretung muss der im Wege gewillkürter Prozessstandschaft zur Prozessführung ermächtigte Sicherungsgeber ohne zusätzliche Ermächtigung zur Einziehung der Forderung im eigenen Namen auf Leistung an den Sicherungsnehmer klagen (vgl. Musielak/Weth, ZPO, 6. Aufl., § 51 Rdn. 28; Rosenberg /Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 46 Rdn. 38; weitergehend Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., Vor § 50 Rdn. 86). Darüber, ob die Klägerin von der J.-AG tatsächlich ermächtigt worden ist, auch nach Offenlegung der Sicherungsabtretung Leistung an sich zu verlangen, geben die schriftlichen Ermächtigungen der J.-AG keine Auskunft. Die Klägerin wird daher im wiedereröffneten Berufungsrechtszug Gelegenheit haben, hierzu vorzutragen und gegebenenfalls Beweis anzubieten.
Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.04.2004 - 416 O 270/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2005 - 3 U 75/04 -

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.