Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2015 - I ZR 69/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2015:171215UIZR69.14.0
bei uns veröffentlicht am17.12.2015
vorgehend
Landgericht Hamburg, 310 O 480/10, 13.09.2011
Hanseatisches Oberlandesgericht, 5 U 225/11, 27.02.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 69/14 Verkündet am:
17. Dezember 2015
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Exklusivinterview

a) Die Sendung von Teilen eines zuvor durch ein anderes Sendeunternehmen
ausgestrahlten Interviews stellt eine Verletzung der Rechte des erstausstrahlenden
Sendeunternehmens dar, seine Sendungen aufzuzeichnen und
später zu verbreiten (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1 UrhG).

b) Eine solche Verwendung von Interviewteilen ist keine Berichterstattung
über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG, weil die Bestimmung zwischen
dem Tagesereignis und der im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar
werdenden urheberrechtlich geschützten Leistung unterscheidet. Das übernommene
Bildmaterial ist keine urheberrechtlich geschützte Leistung, die
im Verlaufe eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wahrnehmbar
geworden ist.

c) Die Anwendung der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG setzt nicht voraus,
dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen
Werk auseinandersetzt.
ECLI:DE:BGH:2015:171215UIZR69.14.0
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 27. Februar 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin strahlt das Fernsehprogramm SAT.1 aus. Zu ihren Sendungen gehört das Prominenten-Magazin "STARS & stories". Die Beklagte betreibt den Fernsehsender VOX, der das Boulevard-Magazin "Prominent!" ausstrahlt.
2
In der Sendung "Prominent!" vom 1. August 2010 verwendete die Beklagte zwei Szenen aus einem Exklusivinterview, das im Auftrag der Klägerin mit Liliana M. geführt und von der Klägerin zuvor am 26. Juli 2010 in ihrem Magazin "STARS & stories" ausgestrahlt worden war. Am 3. August 2010 sendete die Beklagte in "Prominent!" erneut insgesamt fünf verschiedene Szenen aus einem im Auftrag der Klägerin geführten Exklusivinterview mit Liliana M. und Matteo B. Die übernommenen Ausschnitte hatte die Klägerin in ihrer Sendung "STARS & stories" am 2. August 2010 ausgestrahlt. Die Beklagte hatte sich jeweils vor Ausstrahlung ihrer Sendungen bei der Klägerin vergeblich um eine Zustimmung zur Verwendung von Bildmaterial aus den Interviews bemüht. Während der Wiedergabe der Ausschnitte aus den Interviews blendete die Beklagte auf der rechten Bildschirmseite um 90 Grad entgegen der üblichen Leserichtung gedreht von oben nach unten verlaufend die Angabe "Quelle: SAT 1" ein.
3
Die Klägerin sieht in der Verwendung der Interviewausschnitte eine Verletzung des ihr als Sendeunternehmen zustehenden urheberrechtlichen Leistungsschutzrechts sowie ihrer Rechte an Laufbildern aus §§ 94, 95 UrhG. Sie hat - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
a) Bildmaterial des Interviews von Liliana M. mit SAT.1 "STARS & stories" vom 26. Juli 2010 zu senden bzw. senden zu lassen, wie geschehen in VOX "Prominent !" vom 1. August 2010, 22:45 Uhr;
b) Bildmaterial des Interviews von Liliana M. und Matteo B. mit SAT.1 "STARS & stories" vom 2. August 2010 zu senden bzw. senden zu lassen, wie geschehen in VOX "Prominent!" vom 3. August 2010, 19:50 Uhr.
4
Die Klägerin hat die Beklagte außerdem auf Auskunftserteilung und Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.400,20 € zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht beantragt.
5
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Verwendung des Bildmaterials sei als Berichterstattung über Tagesereignisse sowie wegen des Eingreifens der Schutzschranke des Zitatrechts zulässig gewesen.
6
Das Landgericht hat der Klage - abgesehen von einer zeitlichen Einschränkung des Auskunftsantrags - stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


7
A. Das Berufungsgericht hat die Klage als begründet angesehen. Es hat angenommen, die Beklagte habe in das urheberrechtliche Leistungsschutzrecht der Klägerin als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG eingegriffen, ohne dass die Eingriffe durch die Schutzschranken gemäß § 87 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 50, 51 UrhG gerechtfertigt seien. Dazu hat es ausgeführt:
8
Die Voraussetzungen der Schutzschranke des Zitatrechts im Sinne von § 51 UrhG seien nicht erfüllt. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte sämtliche Ausschnitte aus den Exklusivinterviews der Klägerin in ihren Sendungen zum Zwecke des Zitats übernommen habe. Jedenfalls fehle es an der weiteren Voraussetzung , wonach eine Nutzung nur in einem durch den Zitatzweck gebotenen Umfang erlaubt sei. Zwar seien in quantitativer Hinsicht lediglich kurze Sequenzen aus den Sendungen der Klägerin übernommen worden. Es handele sich jedoch überwiegend um solche Ausschnitte, die inhaltlich den Kern und die Schlüsselszenen der jeweiligen Interviews beinhaltet hätten. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte sich nicht mit den Sendungen der Klägerin auseinandergesetzt habe und der Klägerin ein Interesse an einer angemessenen Erstvermarktung ihrer Exklusivinterviews zukomme, falle die gebotene Interessenabwägung zugunsten der Klägerin aus. Die beanstandete Übernahme des Bildmaterials sei auch nicht als Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG zulässig. Die Anwendung der Schutzschranke des § 50 UrhG scheide jedenfalls deshalb aus, weil eine erlaubnis- und vergütungsfreie öffentliche Wiedergabe der Interviewausschnitte durch die Beklagte im Sinne dieser Vorschrift nicht oder jedenfalls nicht in der streitgegenständlichen Art und Weise geboten sei. Die vorzunehmende Interessenabwägung gehe aus den bereits im Rahmen der Schutzschranke des Zitatrechts gemäß § 51 UrhG maßgeblichen Gründen auch bei der Prüfung des § 50 UrhG zugunsten der Klägerin aus. Hinzu komme, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer sachgerechten Information im Hinblick auf das zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung am 1. August 2010 bereits fünf Tage alte erste Interview aus zeitlichen Gründen nicht maßgeblich zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden könne. Im Vordergrund hätten vielmehr die von der Schrankenregelung des § 50 UrhG nicht geschützten wirtschaftlichen Interessen der Beklagten gestanden. Auch im Hinblick auf die in der Sendung vom 3. August 2010 übernommenen Interviewausschnitte fehle es an überwiegenden Interessen der Beklagten. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das übernommene Bildmaterial lediglich Anknüpfungspunkt eines Beitrags sei, der weitere Vorgänge nahezu gleicher Gewichtung einbeziehe. Darüber hinaus sei lediglich der Inhalt des Interviews verwendet worden, ohne dass das Interview und der dieses Interview durchführende Sender Gegenstand der Berichterstattung und einer ausdrücklichen unmissverständlichen Auseinandersetzung gewesen sei.
9
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin geltenden gemachten Ansprüche nicht bejaht werden.
10
I. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte durch die Übernahme von Bildmaterial der Interviews von Frau Liliana M. aus den Sendungen "STARS & stories" vom 26. Juli 2010 und vom 2. August 2010 in ihre eigenen Sendungen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Rechte der Klägerin verletzt hat (§ 97 UrhG).
11
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Klägerin als Sendeunternehmen die ausschließlichen Rechte gemäß § 87 Abs. 1 UrhG an den Funksendungen "STARS & stories" vom 26. Juli 2010 und vom 2. August 2010 zustehen , in denen das von der Beklagten in ihren Sendungen "VOX Prominent!" vom 1. August 2010 und vom 3. August 2010 übernommene Bildmaterial von Interviews mit Liliana M. und Matteo B. gesendet worden ist. Die Beklagte hat damit in das der Klägerin zustehende Recht eingegriffen, ihre Sendungen aufzuzeichnen und später zu verbreiten, § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1 UrhG (vgl. v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 87 UrhG Rn. 31; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 87 Rn. 13; Ehrhardt in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 87 UrhG Rn. 18; Hillig in BeckOK UrhG, Stand 1. Juli 2015, § 87 UrhG Rn. 24; Boddien in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 87 UrhG Rn. 27). Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass auch die Übernahme von Teilen einer Sendung in die durch § 87 Abs. 1 UrhG geschützte Leistung des Sendeunternehmens eingreift (vgl. v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim aaO § 87 UrhG Rn. 29; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 87 Rn. 12; Mohme in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 87 UrhG Rn. 4; vgl. zum Leis- tungsschutz gemäß §§ 95, 94 UrhG BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 18 f. - TV-Total, zum Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn. 14 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I).
12
II. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht seine Annahme, die Eingriffe in das Leistungsschutzrecht der Klägerin gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1 UrhG seien auch widerrechtlich im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG. Zwar kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Schrankenregelung der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) berufen (dazu II 1). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, auch die Voraussetzungen des Zitatrechts gemäß § 51 UrhG lägen im Streitfall nicht vor, halten der rechtlichen Nachprüfung aber nicht stand (dazu II 2).
13
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Verwendung der Interviewausschnitte nicht in entsprechender Anwendung des § 50 UrhG als Berichterstattung über Tagesereignisse zulässig war.
14
a) Nach dieser Vorschrift ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Dabei ist unter einem Tagesereignis jedes aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 11 = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv, mwN). Diese Schrankenbestimmung ist gemäß § 87 Abs. 4 UrhG auf die Leistungsschutzrechte des Sendeunternehmens im Sinne von § 87 Abs. 1 UrhG entsprechend anwendbar.
15
b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Verwendung der Ausschnitte aus den Sendungen der Klägerin nicht im Sinne von § 50 UrhG zur Berichterstattung über Tagesereignisse gerechtfertigt war.
16
aa) Die Schrankenregelung des § 50 UrhG dient der Meinungs- und Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Sie soll die anschauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in den Fällen, in denen Journalisten oder ihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmungen noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke, die im Verlauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt (BGHZ 175, 135 Rn. 49 - TV Total, mwN). Ist es dem Berichterstatter oder seinem Auftraggeber dagegen möglich und zumutbar, vor dem Abdruck oder der Sendung des Berichts die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen, gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des Berechtigten hinwegzusetzen (BGH, Urteil vom 27. März 2012 - KZR 108/10, GRUR 2012, 1062 Rn. 24 - Elektronischer Programmführer).
17
Im Streitfall ist bereits nicht ersichtlich, dass es der Beklagten nicht möglich oder zumutbar war, rechtzeitig vor der Sendung ihrer Berichte die erforderliche Zustimmung der Klägerin einzuholen. Das Berufungsgericht hat von der Revision unbeanstandet angenommen, der Umstand, dass die Beklagte bei der Klägerin unstreitig um Lizenzierung der Interviews nachgesucht habe, zeige, dass es grundsätzlich möglich gewesen sei, vor der Übernahme des in Rede stehenden Bildmaterials wegen der Zustimmung der Klägerin nachzufragen. Im Streitfall bestehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einholung der Zustimmung der Klägerin der Beklagten nicht zumutbar war. Tatsächliche Umstände, wie etwa eine durch die Produktion der Sendung bedingte Zeitnot , die es nur unter einem personell oder wirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwand ermöglichte, die Zustimmung vor den Sendungen einzuholen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Gegen das Vorliegen solche Umstände sprechen vorliegend die Anfragen der Beklagten vor der Ausstrahlung der in Rede stehenden Sendungen. Die Revision hat nichtgeltend gemacht, dass für eine Unzumutbarkeit sprechende Umstände vorgelegen hätten.
18
bb) Die Anwendung der Schutzschranke gemäß § 50 UrhG scheidet im Streitfall auch deshalb aus, weil das von der Beklagten übernommene Bildmaterial aus den Sendungen der Klägerin keine urheberrechtlich geschützte Leistung ist, die im Verlaufe eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wahrnehmbar geworden ist.
19
Die Bestimmung des § 50 UrhG unterscheidet nach ihrem Wortlaut zwischen dem Tagesereignis und dem im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werdenden urheberrechtlich geschützten Werk. Ist § 50 UrhG gemäß § 87 Abs. 4 UrhG entsprechend anzuwenden, ist dementsprechend zwischen dem Tagesereignis und der geschützten Sendung zu unterscheiden. Nicht privilegiert ist eine Berichterstattung, die das Werk oder die urheberrechtlich geschützte Leistung selbst zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis, mwN). Das Werk muss vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 1. Juli 1982 - I ZR 118/80, BGHZ 85, 1, 6 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; Urteil vom 1. Juli 1982 - I ZR 119/80, GRUR 1983, 28, 30 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 50 UrhG Rn. 21).
20
Daraus ergibt sich, dass die von der Klägerin im Rahmen ihres Fernsehprogramms gesendeten Interviews, also die urheberrechtlich geschützten Leistungen , nicht als aktuelles Tagesereignis im Sinne von § 50 UrhG in Betracht kommen. Entgegen der Auffassung der Revision scheiden auch die Interviews selbst und ihr Inhalt als Tagesereignis im Sinne von § 50 UrhG aus. Die Sendung und damit der urheberrechtlich geschützte Gegenstand werden nicht im Verlauf des Interviews wahrnehmbar. Es kommt hinzu, dass die Interviews exklusiv gegenüber der Klägerin gegeben worden sind. In einem solchen Fall lassen sich das Interview und die Sendung des Interviews nicht getrennt betrachten. Anderenfalls wären Exklusivrechte an einer Berichterstattung durch Funksendungen regelmäßig dadurch entwertet, dass diese bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 50 UrhG stets zustimmungs- und vergütungsfrei von Dritten genutzt werden könnten. Eine solche Einschränkung des Urheberrechts ist auch unter Berücksichtigung des Schutzwecks des § 50 UrhG nicht geboten.
21
Schließlich kommen als aktuelles Tagesereignis auch nicht die von der Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte der Selbstinszenierung der Frau M. sowie ihr Verhalten gegenüber ihrem Ehemann in Betracht. Auf Ereignisse , bei denen es der Öffentlichkeit auf eine zeitnahe Berichterstattung nicht ankommt, ist § 50 UrhG nicht anzuwenden (vgl. BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV Total). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass diese Themen, die allgemeine und durch einzelne Ereignisse zu konkretisierende Vorgänge umschreiben , als Ereignisse der Gegenwartsberichterstattung und damit als ta- gesaktuelles Geschehen wahrgenommen werden. Auch die Revision zeigt nicht auf, dass die allgemeine Thematik der Selbstinszenierung der Frau M. sowie ihr Verhalten gegenüber ihrem Ehemann Lothar M. als Tagesereignis im Sinne von § 50 UrhG anzusehen ist.
22
cc) Da im Streitfall eine vorherige Rechteeinholung möglich und zumutbar war und die Anwendung der Schutzschranke gemäß § 50 UrhG auch deshalb ausscheidet, weil das von der Beklagten übernommene Bildmaterial aus den Sendungen der Beklagten keine urheberrechtlich geschützte Leistung ist, die im Verlaufe eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wahrnehmbar geworden ist, kommt es nicht mehr auf die weitere Begründung des Berufungsgerichts an, die vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten der Beklagten aus.
23
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Verwendung der Interviewausschnitte sei nicht in entsprechender Anwendung des § 51 UrhG als Zitate zulässig gewesen.
24
a) Gemäß § 51 Satz 1 UrhG, der nach § 87 Abs. 4 UrhG für Eingriffe in die Leistungsschutzrechte des Sendeunternehmens im Sinne von § 87 Abs. 1 UrhG entsprechend gilt, sind die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichen Werks zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
25
b) Bei der Beurteilung dieser Schutzschranke kommt es maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werks oder des urheberrechtlich geschützten Leistungsergebnisses zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk oder ein urheberrechtlich geschütztes Leistungsergebnis nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk oder ein solches Leistungsergebnis in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk oder der urheberrechtlich geschützten Leistung und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 819 Rn. 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften, mwN).
26
c) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung im Ausgangspunkt zugrunde gelegt. Es hat angenommen, die Beklagte habe die beanstandeten Sendungsausschnitte zwar als Beleg für eigene Ausführungen verwendet. So hätten die in der Sendung der Beklagten vom 1. August 2010 verwendeten Beiträge einen belegenden thematischen Bezug zum Thema der Sendung - der Selbstinszenierung von Frau Liliana M. - gehabt. Gleiches gelte im Hinblick auf die Sendung vom 3. August 2010, in der es um das Verhalten von Frau Liliana M. gegenüber ihrem Ehemann Lothar M. gegangen sei. Die übernommenen Interviewteile seien ein Beleg für die in der Sendung vertretene These der Beklagten, Frau Liliana M. habe ihren Mann nicht nur aus persönlicher Zuneigung, sondern jedenfalls auch wegen dessen Berühmtheit und Wohlstand geheiratet. Diese Beurteilung wird von der Revision als für sie günstig hingenommen.
27
d) Das Berufungsgericht hat jedoch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG als nicht gegeben angesehen. Es hat angenommen, die streitgegenständliche Nutzung durch die Beklagte sei in ihrem Umfang aufgrund der konkreten Umstände der Verwendung nicht mehr durch den besonderen Zweck im Sinne von § 51 Satz 1 UrhG abgedeckt. Zwar seien in quantitativer Hinsicht lediglich kurze Sequenzen aus den Sendungen der Klägerin übernommen worden. Andererseits handele es sich jedoch überwiegend um solche Ausschnitte, die inhaltlich den Kern und die Schlüsselszenen der jeweiligen Interviews beinhaltet hätten. Die vorliegende Nutzung der Schlüsselszenen eines hochaktuellen Exklusivinterviews stelle einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das originäre Verwertungsrecht der Klägerin an den Interviews dar, so dass die Beklagte von ihrem Zitatrecht nur unter der gebotenen Schonung der Interessen der Klägerin an einer angemessenen (Erst-)Vermarktung ihrer Exklusivinterviews hätte Gebrauch machen dürfen. Durch die Übernahme der Ausschnitte aus den klägerischen Sendungen in die eigenen Sendungen habe die Beklagte es der Klägerin erschwert, die Exklusivinterviews kommerziell umfassend (alleine) auszuwerten. Das Publikumsinteresse an den in den Interviews enthaltenen Informationen sinke nach jeder weiteren Veröffentlichung. Die Beklagte habe durch die Übernahme der Ausschnitte in ihren Sendungen somit die "Erstauswertungsphase" der Klägerin empfindlich gestört. Das bloße Vorliegen einer Belegfunktion ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der Sendung der Klägerin reiche nach den Umständen des Streitfalls nicht zur angemessenen Wahrung der Interessen der Klägerin aus.
28
e) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
29
aa) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abgestellt und diese im Rahmen einer Abwägung der Interessen der Parteien berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1981 - I ZR 95/79, GRUR 1982, 37, 40 - WK-Dokumentation; Urteil vom 23. Mai 1985 - I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60 - Geistchristentum; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 51 Rn. 5).
30
bb) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass es das Berufungsgericht im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu Lasten der Beklagten gewertet hat, dass diese in ihren Sendungen Teile der von der Klägerin ausgestrahlten Interviews übernommen und sich mit diesen Sendungen nur in geringem Umfang auseinandergesetzt hat.
31
Für ein Eingreifen der Schutzschranke des § 51 UrhG ist es nicht erforderlich , dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Für das Vorliegen eines Zitatzwecks und damit die urheberrechtliche Privilegierung des Zitats ist maßgeblich, dass der Zitierende eine innere Verbindung mit dem fremden Werk oder der urheberechtlich geschützten Leistung - im Streitfall mit der Funksendung der Klägerin - herstellt. Für die Annahme einer inneren Verbindung reicht es aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, GRUR 2012, 819 Rn. 28 - Blühende Landschaften, mwN). Dies ist im Streitfall zu bejahen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Sendung der Beklagten vom 1. August 2010 die Selbstinszenierung von Frau Liliana M. und die Sendung vom 3. August 2010 das Verhalten der Liliana M. gegenüber ihrem Ehemann Lothar M. zum Thema. Die übernommenen Interviewteile sind von der Beklagten als Beleg für die behauptete mediale Selbstinszenierung und die These der Beklagten verwendet worden, Liliana M. habe ihren Mann nicht nur aus persönlicher Zuneigung, sondern jedenfalls auch we- gen dessen Berühmtheit und Wohlstand geheiratet. Eine darüber hinausgehende ausführliche Auseinandersetzung auch mit der Klägerin oder ihrer Sendung "STARS & stories" setzt die Schutzschranke des § 51 UrhG dagegen nicht voraus.
32
cc) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, die Beklagte habe die Schlüsselszenen der Exklusivinterviews der Klägerin übernommen. Es hat darin einen im Rahmen der Interessenabwägung besonders schwerwiegenden Eingriff in das originäre Verwertungsrecht der Klägerin an den Interviews unter dem Gesichtspunkt der empfindlichen Störung der Phase der Erstauswertung der ihr exklusiv gegebenen Interviews gesehen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand.
33
(1) Allerdings ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang durch das Zitat die dem Rechteinhaber zustehenden Verwertungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1958 - I ZR 180/57, BGHZ 28, 234, 243 - Verkehrskinderlied; BGH, GRUR 1986, 59, 61 - Geistchristentum; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - I ZR 189/84, GRUR 1987, 362, 364 - Filmzitat; Schricker/Spindler in Schricker/ Loewenheim aaO § 51 UrhG Rn. 23; Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 51 UrhG Rn. 18). Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht den Zweck der Schutzschranke des § 51 UrhG verkannt, indem es darauf abgestellt hat, dass die Beklagte jeweils die Schlüsselszenen der von der Klägerin gesendeten Interviews übernommen habe. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht das Zitatrecht gerade in Bezug auf die als Beleg besonders geeigneten Stellen eingeschränkt, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls angenommen, dass das Verwertungsinteresse der Klägerin an den ihr exklusiv gewährten Interviews vor allem die jeweiligen Schlüsselszenen betrifft. Dies ist im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden.
34
(2) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe es durch die Übernahme der Ausschnitte aus den Sendungen der Klägerin wesentlich erschwert , die exklusiv der Klägerin gewährten Interviews kommerziell umfassend allein auszuwerten, wird von seinen getroffenen Feststellungen jedoch nicht getragen.
35
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe zwar in quantitativer Hinsicht lediglich kurze Sequenzen aus den Sendungen der Klägerin übernommen. Es handele sich jedoch überwiegend um solche Ausschnitte, die inhaltlich den Kern und die Schlüsselszenen der jeweiligen Interviews beinhaltet hätten. Dies gelte namentlich für den Gefühlsausbruch von Frau M. im ersten Interview und für die wechselseitigen Statements, die im zweiten Interview Frau M. auf Deutsch und Herr B. auf Italienisch auf einem Sofa sitzend über den aktuellen Stand ihrer Beziehung abgegeben hätten. Die übernommenen Zitate hätten von ihrer Aussagekraft ein besonderes Gewicht und eine erhebliche Bedeutung , weil es sich dabei um die maßgeblichen Szenen der Interviews handele.
36
Diesen Ausführungen ist zwar zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die übernommenen Sequenzen als "Schlüsselszenen" angesehen hat. Aus welchen Gründen das Berufungsgericht diese Szenen jedoch als für die nachfolgende Verwertung maßgeblichen Kern der Interviews beurteilt hat, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat außerdem keine Feststellungen dazu getroffen, ob und wenn ja aus welchen Gründen der Fernsehzuschauer die von der Beklagten übernommenen Sequenzen als Schlüsselszenen der von der Klägerin geführten Interviews erken- nen und aus diesem Grund sein Interesse an der Wahrnehmung der vollständigen Interviews auf dem Sender der Klägerin oder durch von der Klägerin lizenzierte Veröffentlichungen verlieren wird.
37
C. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2015 - I ZR 69/14 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 85 Verwertungsrechte


(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens al

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 87 Sendeunternehmen


(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, 1. seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild-

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 94 Schutz des Filmherstellers


(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 51 Zitate


Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1. ei

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 95 Laufbilder


Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 50 Berichterstattung über Tagesereignisse


Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, is

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 96 Verwertungsverbot


(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. (2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiederge

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2015 - I ZR 69/14 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2015 - I ZR 69/14 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2010 - I ZR 127/09

bei uns veröffentlicht am 05.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 127/09 Verkündet am: 5. Oktober 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2002 - I ZR 285/99

bei uns veröffentlicht am 11.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 285/99 Verkündet am: 11. Juli 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2011 - I ZR 212/10

bei uns veröffentlicht am 30.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 212/10 Verkündet am: 30. November 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2012 - KZR 108/10

bei uns veröffentlicht am 27.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 108/10 Verkündet am: 27. März 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Elektronischer Programmfü

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2008 - I ZR 112/06

bei uns veröffentlicht am 20.11.2008

[Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/knx/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE006400315&doc.part=S&d

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2015 - I ZR 69/14

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 69/14 Verkündet am: 17. Dezember 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2015 - I ZR 69/14.

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2017 - I ZR 139/15

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Berichtigt durch Beschluss vom 9. November 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 139/15 Verkündet am: 1. Juni 2017 Führinger Justizangestellte als Urku

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2017 - I ZR 115/16

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 115/16 Verkündet am: 1. Juni 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Metall auf Metall III Richtlinie 2001

Bundesgerichtshof EuGH-Vorlage, 27. Juli 2017 - I ZR 228/15

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5

Bundesgerichtshof EuGH-Vorlage, 01. Juni 2017 - I ZR 139/15

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2

Referenzen

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

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bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist jedoch im Ergebnis zutreffend. Selbst die Entnahme kleinster Tonpartikel stellt einen Eingriff in die durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers dar. Schutzgegenstand des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. IV/270 in UFITA 45 [1965], 240, 314; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 85 UrhG Rdn. 15; Schricker/Vogel aaO § 85 UrhG Rdn. 18; Wandtke/Bullinger/Schaefer aaO § 85 UrhG Rdn. 2). Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre (vgl. zum Leistungsschutz des Filmherstellers nach §§ 94, 95 UrhG BGHZ 175, 135 Tz. 18 f. - TV-Total). Die für die Aufnahme erforderlichen Mittel müssen für den kleinsten Teil der Aufnahme genauso bereitgestellt werden wie für die gesamte Aufnahme (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 85 Rdn. 25); selbst der kleinste Teil einer Tonfolge verdankt seine Festlegung auf dem Tonträger der unternehmerischen Leistung des Herstellers (Spieß, ZUM 1991, 524, 534; Weßling aaO S. 161; Bindhardt, Der Schutz von in der Popularmusik verwendeten elektronisch erzeugten Einzelsounds nach dem Urheberrechtsgesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 1998, S. 129 f.). In diese unternehme- rische Leistung greift auch derjenige ein, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

11
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf die Schrankenbestimmung des § 50 UrhG berufen. Nach dieser Vorschrift ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Dabei ist unter einem Tagesereignis jedes aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total).

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

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Die Schrankenregelung des § 50 UrhG dient der Meinungs- und Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Sie soll die anschauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in den Fällen, in denen Journalisten oder ihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmungen noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke, die im Verlauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt. Ist es dem Berichterstatter oder seinem Auftraggeber möglich und zumutbar, vor dem Abdruck oder der Sendung des Berichts die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen, gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des Berechtigten hinwegzusetzen (BGHZ 175, 135 Rn. 49 - TV-Total).

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 285/99 Verkündet am:
11. Juli 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Zeitungsbericht als Tagesereignis
Wird die Auseinandersetzung prominenter Eheleute von einem der beiden Beteiligten
durch die Erhebung von Anschuldigungen (hier: Vorwurf einer bekannten
Fernsehmoderatorin, ihr Ehemann habe sie geschlagen) in die Presse getragen,
so kann darin ein Tagesereignis i.S. von § 50 UrhG liegen. Gegenstand der Privilegierung
des § 50 UrhG kann in einem solchen Fall auch ein als Beleg für den erhobenen
Vorwurf veröffentlichtes Lichtbild sein.
BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 – I ZR 285/99 – Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. August 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Wiedergabe eines Pressefotos aus der „Bild“Zeitung in der Zeitschrift „Focus“.
Der Kläger ist Verleger der Tageszeitung „Bild“. In deren Ausgabe vom 9. November 1996 erschien auf der Titelseite und in Fortsetzung auf Seite 6 ein Artikel über einen Besuch der „Bild“-Redaktion bei der damaligen Ehefrau von Dieter Bohlen, Verona Feldbusch, die zu jenem Zeitpunkt Patientin in einer Hamburger Klinik war. Der Artikel enthielt ein in wörtlicher Rede wiedergegebenes Interview mit Frau Feldbusch, die den Vorwurf erhob, ihr Mann habe sie geschlagen und ihr damit Gesichtsverletzungen zugefügt. Neben der Schlagzeile „Bohlens Frau – So hat er mich zugerichtet“ war ein Farbfoto des Gesichts von Frau Feldbusch wiedergegeben, das sie mit einem blauen Auge, Pflaster und Verband zeigte. Der Artikel wurde wie folgt eingeleitet: „Ich habe mir sehr lange überlegt, ob ich dieses Foto machen soll. Aber ich finde, jeder soll sehen: Kein Mann darf einer Frau so etwas antun. Kein Mann darf seine Frau schlagen.“
Der Beklagte veröffentlichte in der von ihm verlegten wöchentlich erscheinenden Zeitschrift „Focus“ in der Ausgabe vom 18. November 1996 unter der Überschrift „In die Hose gerutscht, sie küßten und sie schlugen sich: Im Ehedrama Bohlen gegen Feldbusch hat der letzte Akt begonnen“ einen Artikel über die Auseinandersetzung der damaligen Eheleute Bohlen und Feldbusch. In dem Artikel wurde berichtet, daß Frau Feldbusch auf der Titelseite der „Bild“-Zeitung mit einem geschwollenen Auge abgebildet sei und sie dort klage: „So hat er mich zugerichtet“. Zur Illustration war oberhalb dieses „Focus“-Artikels ein aus der Titelseite der „Bild“-Zeitung herausgerissener Teil in verkleinerter Form wiedergegeben. In diesem Auszug waren neben dem Zeitungstitel „Bild München“ die Schlagzeile
„Bohlens Frau – So hat er mich zugerichtet“ und das oben beschriebene Pressefoto zu erkennen. In einer Fußzeile wurde erläutert: „Böser Vorwurf in ‚Bild’: Verona Feldbusch beschuldigt Bohlen“. Nachstehend ist der obere Teil des „Focus“Artikels in schwarzweiß wiedergegeben:

Als Inhaber des vom Lichtbildner ihm allein eingeräumten Nutzungsrechts hat der Kläger die nicht genehmigte Wiedergabe des Pressefotos beanstandet
und den Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 2.733,85 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Unterlassung und zur Zahlung von 2.500 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Den weitergehenden Zahlungsantrag hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (KG AfP 2000, 282).
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, mit der er seine Klageanträge weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat eine Urheberrechtsverletzung nach §§ 97, 72, 16, 17 UrhG verneint und zur Begründung ausgeführt:
Die Veröffentlichung des Lichtbildes sei nach § 50 UrhG zulässig gewesen. Der „Focus“ trage als Wochenzeitschrift im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung. In dem Artikel sei auch über ein Tagesereignis berichtet worden, nämlich über das Beziehungsdrama der damaligen Eheleute Bohlen und Feldbusch sowie darüber, daß Frau Feldbusch auf der Titelseite der „Bild“-Zeitung mit blauem Auge zu sehen gewesen sei und von ihrem Krankenbett aus darüber geklagt habe, wie sie von ihrem Mann zugerichtet worden sei. Der Vorfall habe erst einige Tage zurückgelegen, sei somit noch aktuell und aufgrund der Medienpräsenz der Eheleute Bohlen und Feldbusch von allgemeinem Publikumsinteresse gewesen. Das Lichtbild sei dabei nicht allein Gegenstand des Tagesereignisses gewesen.
Vielmehr sei im „Focus“ darüber berichtet worden, was im einzelnen in der „Bild“Zeitung zu sehen und zu lesen gewesen sei. Im Verlaufe der Vorgänge, über die berichtet worden sei, sei die fragliche Fotografie, wie es § 50 UrhG voraussetze, tatsächlich wahrnehmbar geworden.
Die Wiedergabe des Ausrisses sei auch in einem durch den Zweck gebotenen Umfang erfolgt. Im Vordergrund habe die Berichterstattung über den von Frau Feldbusch erhobenen Vorwurf gestanden. Der Beklagte habe hierzu das Interview in der „Bild“-Zeitung seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben und den Artikel in „Bild“ auszugsweise abgebildet. Dabei sei es nicht in Betracht gekommen, die Fotografie wegzulassen; denn die Schlagzeile „So hat er mich zugerichtet“ sei ohne das Lichtbild nicht verständlich gewesen. Das Interesse an einer anschaulichen und informativen Berichterstattung rechtfertige den Abdruck des Lichtbildes, das den Bericht über die Auseinandersetzung der Eheleute Bohlen und Feldbusch begleite und veranschauliche.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die auf §§ 97, 72, 16, 17 UrhG gestützten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz zu Recht mit der Begründung verneint, die beanstandete Vervielfältigung und Verbreitung der fraglichen Fotografie sei durch die Schrankenbestimmung des § 50 UrhG gerechtfertigt gewesen.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem Lichtbildner nach §§ 72, 15 Abs. 1 i.V. mit § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 UrhG hinsichtlich seiner Lichtbilder das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht zusteht. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts stammt die in Rede stehende Fotografie von dem Mitarbeiter B. des Klägers, der dem Kläger im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausschließliche Nutzungsrechte an den in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus dem Ar-
beitsverhältnis erworbenen Urheberrechten und verwandten Schutzrechten eingeräumt hat. Als dem ausschließlich Nutzungsberechtigten steht dem Kläger ein eigener Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch zur Seite.
2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß im vorliegenden Fall der Abdruck des Lichtbildes nach §§ 72, 50 UrhG gestattet war. Nach § 50 UrhG dürfen Werke, die im Verlauf von Vorgängen, über die berichtet wird, wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang u.a. zur Bildberichterstattung über Tagesereignisse in – im wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragenden – Zeitschriften vervielfältigt und verbreitet werden. Für die nach § 72 UrhG geschützten Lichtbilder ist diese Schrankenbestimmung entsprechend anwendbar.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß § 50 UrhG wie alle auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG grundsätzlich eng auszulegen ist (st. Rspr.; BGHZ 85, 1, 4 f. – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; 144, 232, 235 f. – Parfumflakon; BGH, Urt. v. 24.1.2002 – I ZR 102/99, GRUR 2002, 605 f. = WRP 2002, 712 – Verhüllter Reichstag, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dies beruht vor allem darauf, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und daher die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt werden dürfen. Die Schranke des § 50 UrhG trägt der Meinungs- und Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung und stellt das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen, grundsätzlich abschließenden Abwägung zweier verfassungsrechtlich geschützter Positionen dar (vgl. zu den Schrankenregelungen im allgemeinen BGH GRUR 2002, 605, 606 – Verhüllter Reichstag, m.w.N.).

b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei der vom Beklagten verlegten Zeitschrift „Focus“ um eine Wochenzeitschrift, die „im wesentlichen Tagesinteressen Rechnung trägt“. Diese tatrichterliche Annahme wird von der Revision nicht angegriffen.

c) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß in dem fraglichen „Focus“-Artikel, in dem das Lichtbild wiedergegeben ist, über ein Tagesereignis berichtet worden ist. Dieses Tagesereignis ist – wie auch die Revision nicht verkennt – weder der Streit der (damaligen) Eheleute Bohlen und Feldbusch im allgemeinen noch die behauptete tätliche Auseinandersetzung im besonderen, sondern der Umstand, daß sich Frau Feldbusch mit ihren Vorwürfen anschuldigend in einer bestimmten Art und Weise an die „Bild“-Zeitung gewandt hat. Denn nur dieser Vorfall kommt als ein aktuelles Ereignis in Betracht, in dessen Verlauf die abgedruckte Fotografie wahrnehmbar geworden ist.
aa) Ein Tagesereignis ist jedes aktuelle Geschehen, das für die Öffentlichkeit von allgemeinem Interesse ist (vgl. v. Gamm, UrhG, § 50 Rdn. 3; Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 50 UrhG Rdn. 6 f.; Engels in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 50 Rdn. 5; ferner BGHZ 85, 1, 9 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; BGH, Urt. v. 1.7.1982 – I ZR 119/80, GRUR 1983, 28, 29 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II). Dies gilt unabhängig vom Gegenstand; es muß sich nicht um eine Begebenheit aus Politik, Kultur, Sport oder Wirtschaft handeln. Auch andere Ereignisse, an denen ein Interesse der Allgemeinheit besteht, kommen als Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG in Betracht. Das Gesetz, das dem verfassungsrechtlich geschützten Informationsinteresse in engen Grenzen den Vorrang vor dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers einräumt, bewertet dieses Interesse der Öffentlichkeit an aktueller Information nicht. Es läßt insbesondere keinen Raum für eine Unterscheidung danach, ob sich das Interesse auf ein politisch oder kulturell bedeutendes Ereignis oder einen eher
banalen Vorgang richtet. Daher privilegiert § 50 UrhG auch eine Berichterstattung, die – wie im Streitfall – eher eine Neugier am Schicksal bekannter Persönlichkeiten und ein gewisses Klatschbedürfnis befriedigt. Ausreichend ist daher der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß die Auseinandersetzungen der Eheleute Bohlen und Feldbusch und damit auch die Anschuldigung in der „Bild“-Zeitung aufgrund der Medienpräsenz der Eheleute von allgemeinem Publikumsinteresse war.
bb) Der in der „Bild“-Zeitung erhobene Vorwurf war zum Zeitpunkt des Erscheinens des „Focus“-Artikels noch aktuell. Aktuell ist ein Ereignis, solange ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (vgl. OLG Hamburg AfP 1983, 405, 407; OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 220, 221; Engels in Möhring/Nicolini aaO § 50 Rdn. 5). Diese Voraussetzung ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall gegeben.
cc) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, der „Focus“-Artikel stelle keinen Bericht über ein Tagesereignis, sondern eine umfangreiche Hintergrundreportage mit deutlich ironischen Zügen dar. Entscheidend ist, daß in dem beanstandeten Artikel im „Focus“ der Bericht über das aktuelle Tagesereignis eindeutig im Mittelpunkt steht und nicht lediglich als Aufhänger für eine durch das aktuelle Geschehen nicht veranlaßte weiterreichende Darstellung dient (vgl. OLG Hamburg AfP 1983, 405, 408). Bezieht ein Bericht jedoch die Hintergründe des aktuellen Geschehens ein, verläßt er damit noch nicht den Bereich der durch § 50 UrhG privilegierten Berichterstattung. Nicht allein die nüchterne Agenturnotiz, sondern auch die Reportage, in der das aktuelle Ereignis durch Mitteilung der Vorgeschichte und durch Stellungnahmen Dritter beleuchtet und – wie die Revision für den Streitfall hervorhebt – ironisiert wird, kann eine Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG darstellen. Nach § 50 UrhG privilegiert ist nicht nur der
nackte Tatsachenbericht, sondern auch die den Hintergrund einbeziehende, wer- tende und kommentierende Reportage, solange die Information über die tatsächlichen Vorgänge noch im Vordergrund steht (vgl. Engels in Möhring/Nicolini aaO § 50 Rdn. 6; Schricker/Vogel aaO § 50 UrhG Rdn. 10).

d) Gegenstand des beanstandeten Artikels im „Focus“ war nicht das Bild der verletzten Frau Feldbusch als solches, sondern die von ihr in die Boulevardpresse getragene Anschuldigung. Dem hält die Revision entgegen, es könne nicht zwischen der Fotografie und dem schriftlichen Artikel unterschieden werden; Anschuldigung und Lichtbild seien daher als eine Einheit zu betrachten. Dem kann nicht beigetreten werden.
Zutreffend ist allerdings, daß § 50 UrhG die Wiedergabe eines geschützten Werkes nur dann gestattet, wenn es im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet wird, wahrnehmbar geworden ist. Nicht privilegiert ist dagegen eine Berichterstattung , die das Werk selbst zum Gegenstand hat (vgl. BGHZ 85, 1, 6 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; BGH GRUR 1983, 28, 30 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II; OLG Frankfurt a.M. GRUR 1985, 380, 382; Schricker/Vogel aaO § 50 UrhG Rdn. 15; Engels in Möhring/Nicolini aaO § 50 Rdn. 12). Um eine solche Berichterstattung über das Werk als solches geht es aber im Streitfall nicht. Die Fotografie mag zu dem in Rede stehenden Tagesereignis – der Anschuldigung in der „Bild“-Zeitung – gehören, weil schon die Schlagzeile „So hat er mich zugerichtet“ auf die Fotografie Bezug nimmt und ohne sie nur schwer verständlich wäre. Dies ändert jedoch nichts daran, daß zwischen der Fotografie und der in der „Bild“-Zeitung erhobenen Anschuldigung, für die die Fotografie als Beleg dienen soll, unterschieden werden kann und unterschieden werden muß. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß sich der Artikel im „Focus“ gerade auf die Anschuldigung bezieht, indem auch Gegen-
stimmen aus dem Bekanntenkreis des angeschuldigten Ehemanns zu Wort kommen.

e) Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der auszugsweise Abdruck des Artikels in der „Bild“-Zeitung sei durch den Berichterstattungszweck gedeckt. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Inhalt des schriftlichen Artikels, über den im „Focus“ berichtet worden ist, auf die Fotografie verweist. Dies gilt insbesondere für die Schlagzeile („So hat er mich zugerichtet“), die ohne das Lichtbild kaum verständlich ist. Auch der Umstand, daß die Fotografie vollständig und in Farbe wiedergegeben wurde, steht der Anwendbarkeit des § 50 UrhG nicht entgegen. § 50 UrhG enthält keine Einschränkung dahin, daß Werke nur bruchstückhaft oder nur im Zusammenhang mit einem anderen das Tagesereignis darstellenden Vorgang wahrnehmbar gemacht werden dürfen (BGHZ 85, 1, 4 f. – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I). Maßgeblich ist allein, ob sich die Wiedergabe im Rahmen des privilegierten Zwecks hält. Im Streitfall ist diese Voraussetzung erfüllt. Es bestehen daher keine Bedenken, daß das fragliche Lichtbild in der dem Beklagten vorliegenden Form veröffentlicht worden ist.
III. Die Revision des Klägers ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Pokrant Büscher

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

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3. Bei der Beurteilung, ob die angegriffene Verwendung der Artikel und Fotos im Buch des Beklagten nach § 51 UrhG zulässig sind, kommt es in jedem Einzelfall maßgeblich darauf an, ob dies zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 22 - Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 56/09, GRUR 2011, 1312 Rn. 45 = WRP 2011, 1463 - ICE). Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk in einer bloß äußerlichen zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr , dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 42 - TV Total; BGH, GRUR 2011, 1312 Rn. 46 - ICE). An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet (BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 22 - Kunstausstellung im Online-Archiv, mwN), es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 - I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60 = NJW 1986, 131 - Geistchristentum) oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (BGH, Urteil vom 1. Juli 1982 - I ZR 118/80, BGHZ 85, 1, 10 f. - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG generell eng auszulegen sind (BGHZ 185, 291 Rn. 27 - Vorschaubilder I).

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.