Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2017 - I ZR 92/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:230217UIZR92.16.0
bei uns veröffentlicht am23.02.2017
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 14c O 184/14, 18.06.2015
Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 99/15, 19.04.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 92/16 Verkündet am:
23. Februar 2017
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Mart-Stam-Stuhl
Allein aus der Präsentation eines Produkts auf einer Messe im Inland folgt nicht
ohne weiteres, dass der Aussteller das Produkt damit gezielt bewirbt, um die
Messebesucher zu dessen (späteren) Erwerb im Inland anzuregen. Von einer
solchen gezielten Werbung ist nicht auszugehen, wenn der Aussteller die Messebesucher
deutlich darauf hinweist, dass sie das ausgestellte Produkt nicht
erwerben oder bestellen können, weil er sich Änderungen des Produkts vorbehält.
Auch wenn das ausgestellte Produkt in den Schutzbereich eines urheberrechtlich
geschützten Werkes eingreift, verletzt der Aussteller in einem solchen
Fall durch die Präsentation des Produkts nicht das Verbreitungsrecht des Urhebers
dieses Werkes und begründet dadurch auch keine entsprechende Erstbegehungsgefahr
(Fortführung von BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014
- I ZR 133/13, GRUR 2015, 603 Rn. 21 bis 24 = WRP 2015, 717 - Keksstangen
).
BGH, Urteil vom 23. Februar 2017 - I ZR 92/16 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
ECLI:DE:BGH:2017:230217UIZR92.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. April 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Gebrüder T. AG, die zuletzt im Jahre 1978 mit Mart Stam einen unbefristeten Lizenzvertrag zur Herstellung und zum Vertrieb von hinterbeinlosen Stahlrohrstühlen (Freischwingern) nach dem Vorbild des von ihm im Jahre 1926 geschaffenen - nachfolgend abgebildeten - Stuhls geschlossen hat:
2
Die Beklagte, ein in Polen ansässiges Unternehmen, stellte in der Zeit vom 21. bis 25. Oktober 2014 auf der internationalen und an Fachbesucher gerichteten Büromöbelmesse ORGATEC in Köln das von Paul Brooks geschaffene Stuhlmodell „Zoo“ in verschiedenen Ausführungsformen aus. Auf dem Boden des Messestandes der Beklagten befand sich neben den ausgestellten Stühlen jeweils der Hinweis „Prototype“. Nachfolgend sind die beiden als Freischwinger ausgeführten Varianten dieses Stuhlmodells abgebildet:
3
Ferner verteilte die Beklagte auf der Messe die Werbemappe „Latest Col- lections“. Diese enthält einen Werbeträger für das Stuhlmodell „Zoo“. Auf dessen Vorderseite befindet sich die Aufschrift „Zoo by Paul Brooks“ und die Abbildung verschiedener Ausführungen dieses Modelltyps. Auf der Rückseite wird in deutscher und englischer Sprache damit geworben, in welchen Konfigurationen die Modellreihe erhältlich sei (Farbe, Polsterung, mit/ohne Armlehne, Freischwinger ). Auf der Rückseite der Werbemappe, in die der Werbeträger für das Stuhlmodell eingelegt war, befindet sich der Hinweis „Kolektionen [sic] ab 2015 bestellbar. Bitte beachten Sie, dass sich die Produktspezifikationen während des Entwicklungsprozesses ändern können." Weiterhin war auf der Messe ein Produktkatalog erhältlich, aus dem sich ergibt, dass die Modellreihe „Zoo“ noch in der Entwicklungsphase sei.
4
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe das Urheberrecht an dem als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützten Mart-Stam-Stuhl verletzt. Die beiden als „Freischwinger“ ausgeführten Varianten des Stuhlmo- dells „Zoo“ fielen in den Schutzbereich des Mart-Stam-Stuhls. Die Beklagte ha- be durch das Ausstellen dieser Stühle auf der Messe in das ausschließliche Recht zum Verbreiten des Mart-Stam-Stuhls eingegriffen. Ferner habe das Verteilen und Veröffentlichen von Werbematerial mit Abbildungen der Stühle das ausschließliche Recht zum Verbreiten und Öffentlich-Zugänglichmachen des Mart-Stam-Stuhls verletzt. Es bestehe zudem die naheliegende Gefahr, dass die Beklagte in Deutschland Werbematerial mit Abbildungen der Stühle herstellen lasse und dadurch in das ausschließliche Recht zum Vervielfältigen des Mart-Stam-Stuhls eingreife.
5
Die Klägerin hat die Beklagte durch anwaltliches, dem Geschäftsführer der Beklagten am 21. Oktober 2014 auf der Messe übergebenes Schreiben unter Fristsetzung bis 20 Uhr desselben Tages abgemahnt. Hierdurch entstanden ihr Kosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 150.000 € zuzüglich der Auslagenpauschale von 20 €.
6
Die Klägerin nimmt die Beklagte - soweit noch von Bedeutung - auf Er- stattung der Abmahnkosten in Höhe von 2.305,40 € nebst Zinsen in Anspruch.
7
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 1.141,90 € nebst Zinsen verurteilt. Es hat angenommen, die Abmahnung sei zwar bezüglich des Verbreitens und Öffentlich-Zugänglich- machens von Abbildungen der Stühle, nicht aber bezüglich des Vervielfältigens von Abbildungen der Stühle und auch nicht bezüglich des Anbietens und Verbreitens der Stühle berechtigt gewesen. Das Landgericht hat der Klägerin daher (nur) Abmahnkosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr aus einem anteiligen Streitwert von 30.000 € zuzüglich der Auslagenpauschale von 20 € zuerkannt. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
8
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung weiterer Abmahnkosten in Höhe von 1.163,50 € nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe:

9
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Anwaltskosten. Die Abmahnung sei weder hinsichtlich des Verbreitens von Stühlen im Inland noch bezüglich des Vervielfältigens von Abbildungen der Stühle im Inland berechtigt gewesen. Dazu hat es ausgeführt:
10
Die beiden auf der Messe präsentierten und als Freischwinger gestalteten Varianten des Stuhlmodells „Zoo“ verletzten das Urheberrecht an dem von Mart Stam geschaffenen Stahlrohrstuhl. Die Klägerin sei als Rechtsnachfolgerin der Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte aktivlegitimiert.
11
Die Beklagte habe nicht in das Verbreitungsrecht am Mart-Stam-Stuhl eingegriffen. Sie habe auf der Messe keine Stühle in Verkehr gebracht. Die Ausstellung der Stuhlmodelle auf der Messe und die begleitende Prospektwerbung stellten kein Anbieten an die Öffentlichkeit dar. Die beiden ausgestellten Stühle seien ersichtlich nicht zur Abgabe bestimmt gewesen. Die genaue Be- schaffenheit der später zu vermarktenden Modelle sei zum Zeitpunkt der Ausstellung noch nicht bekannt gewesen. Die Ausstellung der Stuhlmodelle habe auch nicht die Gefahr begründet, die Beklagte werde in naher Zukunft in Deutschland entsprechende Stühle anbieten und vertreiben.
12
Die Beklagte habe das Vervielfältigungsrecht am Mart-Stam-Stuhl nicht verletzt. Sie habe das Werbematerial mit Abbildungen der beiden Stuhlmodelle nicht in Deutschland herstellen lassen. Es sei nicht zu befürchten, dass sie ihre Werbematerialien künftig in Deutschland herstellen lasse.
13
B. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
14
I. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das Berufungsgericht hat dort ausgeführt, es habe die Revision zugelassen, weil der Frage, unter welchen Umständen das Ausstellen eines Prototyps auf einer Messe das Verbreitungsrecht des Urhebers verletze oder zumindest eine Erstbegehungsgefahr begründe, grundsätzliche Bedeutung zukomme und jedenfalls für das Urheberrecht noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. Damit ist lediglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Rn. 17 = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 11 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II, mwN). Die Zulassung der Revision erstreckt sich daher entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch auf die Beurteilung des Berufungsgerichts , der im Hinblick auf das Herstellen von Werbematerial mit Abbildungen der Stühle erhobene Unterlassungsanspruch sei unbegründet.
15
II. Die Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz weiterer Abmahnkosten zu. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Abmahnung hinsichtlich der damit geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen einer Verletzung des ausschließlichen Rechts zum Verbreiten (dazu B II 3) und Vervielfältigen (dazu B II 4) des Mart-Stam-Stuhls unberechtigt war.
16
1. Nach § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG kann der Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist und - was hier nicht in Frage steht - den Anforderungen des § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UrhG entspricht. Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann derjenige, der das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG besteht der Anspruch auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
17
2. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass es sich bei dem von Mart Stam geschaffenen Stahlrohrstuhl um ein in Deutschland nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst handelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - I ZR 127/59, GRUR 1961, 635, 637 f. - Stahlrohrstuhl I; Urteil vom 27. Mai 1981 - I ZR 102/79, GRUR 1981, 820, 822 f. - Stahlrohrstuhl II). Es hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, dass die beiden von der Beklagten auf der Messe präsentierten, als Freischwinger gestalteten Varianten des Stuhlmodells „Zoo“ in den Schutzbereich des Urheberrechts an dem von Mart Stam geschaf- fenen Stahlrohrstuhl fallen. Es ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte berechtigt ist, Ansprüche wegen einer Verletzung des Urheberrechts an dem von Mart Stam geschaffenen Stahlrohrstuhl geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 272 f. - Laras Tochter).
18
3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Abmahnung hinsichtlich der damit geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen einer Verletzung des ausschließlichen Rechts zum Verbreiten des Mart-StamStuhls nicht berechtigt war, weil zum Zeitpunkt der Abmahnung weder eine die Wiederholungsgefahr begründende Verletzungshandlung vorlag (dazu B II 3 a) noch eine Erstbegehungsgefahr bestand (dazu B II 3 b).
19
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich des ausschließlichen Rechts zum Verbreiten des Mart-Stam-Stuhls keine die Wiederholungsgefahr begründende Verletzungshandlung vorlag. Die Beklagte hat durch das Ausstellen der beiden als Freischwinger gestalteten Varianten des Stuhlmodells „Zoo“ auf der Messe nicht in das ausschließliche Recht des Urhebers aus § 17 Abs. 1 UrhG zum Verbreiten von Vervielfältigungsstücken des in Deutschland urheberrechtlich geschützten Stahlrohrstuhls eingegriffen.
20
aa) Das Verbreitungsrecht im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Da es sich bei dem Verbreitungsrecht um ein nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft harmonisiertes Recht handelt, ist die Bestimmung des § 17 Abs. 1 UrhG richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2001/29/EG das Verbreitungsrecht vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das dadurch begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03, GRUR 2009, 840 Rn. 19 f. = WRP 2009, 1127 - Le-CorbusierMöbel II, mwN; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 91/11, GRUR 2016, 490 Rn. 32 = WRP 2016, 596 - Marcel-Breuer-Möbel II; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 76/11, GRUR 2016, 487 Rn. 30 = WRP 2016, 599 - WagenfeldLeuchte II; zum Recht der öffentlichen Wiedergabe vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 - Svensson/ Retriever Sverige; BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 17 = WRP 2016, 224 - Die Realität II).
21
bb) Nach Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG dahin ausgelegt, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen ist, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu seinem Erwerb anregt (EuGH, Urteil vom 13. Mai 2015 - C-516/13, GRUR 2015, 665 Rn. 35 = WRP 2015, 849 - Dimensione und Labianca/Knoll).
22
cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nach diesen Maßstäben nicht in das Verbreitungsrecht am Mart-Stam-Stuhl eingegriffen. Sie habe auf der Messe keine Stühle im Sinne von § 17 Abs. 1 Fall 2 UrhG in Verkehr gebracht. Die Ausstellung der Stuhlmodelle und die begleitende Prospektwerbung auf der Messe stelle auch kein Anbieten an die Öffentlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 Fall 1 UrhG dar. Die beiden ausgestellten Stühle seien ersichtlich nicht zur Abgabe bestimmt gewesen. Die genaue Beschaffenheit der später zu vermarktenden Modelle sei zum Zeitpunkt der Ausstellung noch nicht bekannt gewesen. Die beiden ausgestellten Stühle seien als Prototypen gekennzeichnet gewesen. Dem begleitenden Prospektmaterial habe sich entneh- men lassen, dass die gesamte Serie „Zoo“, zu der auch die beiden von der Klä- gerin beanstandeten Freischwinger gehörten, noch nicht bestellbar sei und die Beklagte sich Veränderungen der Stuhlmodelle ausdrücklich vorbehalte. Die Beklagte habe daher nicht für den Erwerb der später noch herzustellenden Stühle geworben. Es habe nicht festgestanden, dass die Stühle in ihrer endgültigen Gestaltung in den Schutzbereich des Mart-Stam-Stuhls fallen. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
23
(1) Die Revision macht vergeblich geltend, nach der Lebenserfahrung sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass auf einer Messe ausgestellte Produkte gezielt beworben würden, um die Messebesucher zu ihrem (späteren) Erwerb anzuregen.
24
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung „Keksstangen“ im Rahmen der Prüfung eines auf lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG aF; § 4 Nr. 3 UWG) gestützten Unterlassungsanspruchs ausgeführt, eine Erstbegehungsgefahr könne nicht mit einem allgemeinen Erfahrungssatz begründet werden, wegen der Präsentation eines Produkts oder einer Produktverpackung auf einer Messe im Inland sei auch von einem bevorstehenden Anbieten , Vertreiben und sonstigen Inverkehrbringen im Inland auszugehen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - I ZR 133/13, GRUR 2015, 603 Rn. 21 bis 24 = WRP 2015, 717 - Keksstangen). Entgegen der Ansicht der Revision können diese Ausführungen zu der Frage, wie die Präsentation eines Produkts auf einer Messe von den Besuchern aufgefasst wird, im Streitfall herangezogen werden , auch wenn sie wettbewerbsrechtliche Ansprüche und das Tatbestandsmerkmal der Begehungsgefahr und nicht urheberrechtliche Ansprüche und das Tatbestandsmerkmal der Verbreitung betreffen. Der Umstand, dass es im vorliegenden Fall um den absoluten Schutz geistigen Eigentums und bei wettbe- werbsrechtlichen Ansprüchen um reines Handlungsunrecht geht, steht dem nicht entgegen.
25
Danach gibt es keinen Erfahrungssatz, dass die Präsentation eines Produkts auf einer Messe im Inland die Besucher stets zum Erwerb dieses Produkts im Inland anregen soll (vgl. BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 21 - Keksstangen ). So wird es regelmäßig bereits an einer gezielten Werbung für den Erwerb des ausgestellten Erzeugnisses fehlen, wenn nicht ein vertriebsfertiges Produkt, sondern lediglich ein Prototyp oder eine Designstudie ausgestellt wird, um die Reaktionen des Marktes auf ein erst im Planungszustand befindliches Produkt zu testen (BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 22 - Keksstangen). Ferner ist in der Präsentation eines Produkts auf einer internationalen Messe nicht ohne weiteres eine gezielte Werbung für den Erwerb des ausgestellten Erzeugnisses im Inland zu sehen. Für international ausgerichtete Fachmessen ist es charakteristisch , dass sich dort Aussteller aus verschiedenen Staaten an in- und ausländische Interessenten wenden. Bei internationalen Messen geht es mithin gerade auch um die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen zwischen ausländischen Parteien ohne Inlandsbezug (BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 24 - Keksstangen). Weiter ist zu berücksichtigen, dass produktspezifische Besonderheiten - wie etwa eine besondere Gestaltungsnähe zu im Inland vertriebenen Konkurrenzprodukten oder andere rechtliche Risiken - einen Hersteller zu einer unterschiedlichen Vertriebsstrategie veranlassen können (BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 29 - Keksstangen). Sie können ihn beispielsweise dazu bewegen, das Produkt lediglich im Ausland oder im Inland nur mit einem größeren Gestaltungsabstand zu den Konkurrenzprodukten zu vertreiben. Allein die Präsentation eines Erzeugnisses auf einer Messe im Inland rechtfertigt daher nicht in jedem Fall die Annahme, der Aussteller bewerbe das ausgestellte Produkt damit gezielt , um die Messebesucher zu seinem späteren Erwerb im Inland anzuregen.
26
(2) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , aus der Bezeichnung der ausgestellten Stühle als „Prototype“ und der die Ausstellung der Stühle begleitenden Prospektwerbung ergebe sich, dass die Beklagte die Messebesucher mit der Ausstellung der in den Schutzbereich des Mart-Stam-Stuhls fallenden Freischwinger-Stuhlmodelle nicht gezielt zum Erwerb von diesen Stuhlmodellen entsprechenden, gleichfalls in den Schutzbereich des Mart-Stam-Stuhls eingreifenden Freischwinger-Stühlen angeregt habe.
27
Die Revision macht geltend, in der Bezeichnung der ausgestellten Stühle als „Prototype“ liege - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - eine gezielte Werbung der Beklagten für den Erwerb diesen Stühlen entsprechender Produkte. Bei einem „Prototyp“ handele es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch (Duden) um eine „als Vorbild, Muster dienende charakteristische Ur- bzw. Grundform“, die jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine konkrete (künftige) „Bestellbarkeit“ in Aussicht gestellt werde, ersichtlich als Grundlage für eine entsprechende Serienproduktion dienen solle.
28
Damit hat die Revision keinen Erfolg. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dem die Ausstellung begleitenden Prospektmaterial zu ent- nehmen, dass die gesamte Serie „Zoo“, zu der auch die beiden Freischwinger gehörten, noch nicht bestellbar war und die Beklagte sich Veränderungen der Stuhlmodelle ausdrücklich vorbehielt. Das Berufungsgericht hat angenommen, unter diesen Umständen hätten die Messebesucher in der Ausstellung der Stühle keine gezielte Werbung der Beklagten für den Erwerb von mit den ausgestellten Stühlen identischen Produkten gesehen, die ebenso wie diese in den Schutzbereich des Mart-Stam-Stuhls fielen.
29
Die Revision wendet dazu ein, der Umstand, dass das spätere Serienprodukt mit den präsentierten Prototypen möglicherweise nicht vollständig identisch sei und die Beklagte in ihrer Werbemappe darauf hingewiesen habe, dass sich die Produktspezifikationen während des Entwicklungsprozesses ändern könnten, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es bestehe die Gefahr, dass das Messepublikum allein im Hinblick auf die Möglichkeit einer Identität zwischen Prototyp und Serienprodukt von einem Erwerb des Originalproduktes absehe. Im Übrigen beträfen Änderungen von Produktspezifikationen bekanntlich lediglich Produktdetails und nicht die Grundform des Produkts. Die Hinweise im Werbematerial auf Änderungen der Produktspezifikationen seien widersprüchlich und daher unbeachtlich, weil an anderer Stelle des Werbematerials der Eindruck erweckt werde, dass der Entwicklungsprozess zum Zeitpunkt der Messepräsentation bereits abgeschlossen gewesen sei. Der angesprochene Verkehr messe derartigen Änderungsvorbehalten keine besondere Bedeutung zu, weil sie in Werbematerialien weithin üblich seien und ersichtlich vorrangig dem Zweck eines Ausschlusses möglicher Rechtsansprüche wegen Abweichungen zwischen dem Produkt und seinen Abbildungen im Werbematerial dienten. Die Hinweise auf mögliche Änderungen seien ferner unbeachtlich, weil nicht gewährleistet gewesen sei, dass die Messebesucher sie zur Kenntnis nehmen.
30
Damit dringt die Revision nicht durch. Sie versucht lediglich, die tatrichterliche Beurteilung durch ihre abweichende eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzulegen. Insbesondere zeigt sie keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag der Klägerin auf. Bei ihrem Vorbringen handelt es sich vielmehr weitgehend um neuen Sachvortrag, mit dem sie in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann (§ 559 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die Beklagte habe nicht gezielt für den Erwerb von den ausgestellten Freischwinger-Stuhlmodellen entsprechenden , gleichfalls in den Schutzbereich des Mart-Stam-Stuhls eingreifenden Freischwinger -Stühlen geworben, nicht allein mit möglichen Änderungen der Produktspezifikation des Freischwinger-Stuhlmodells begründet. Vielmehr hat es auch darauf abgestellt, dass die Serie „Zoo" nicht nur aus den beiden von der Klägerin beanstandeten Freischwinger-Varianten der Stühle bestanden habe und zum Zeitpunkt der Messe unter Berücksichtigung des klaren Änderungsvorbehalts im begleitendenden Prospektmaterial denkbar gewesen sei, dass die Beklagte die Freischwinger-Varianten fallen lasse.
31
Die Revision macht vergeblich geltend, die rein formale Bezeichnung eines urheberrechtsverletzenden Messe-Exponats als „Prototyp“ oder ein Änderungsvorbehalt in begleitenden Werbematerialien könne die Annahme einer Verbreitung aus Rechtsgründen nicht ausschließen, weil andernfalls einer missbräuchlichen Verwendung derartiger Bezeichnungen und Hinweise erheblicher Vorschub geleistet werde. Das Berufungsgericht hat den die Ausstellung begleitenden Werbematerialien konkrete Anhaltspunkte dafür entnommen, dass es sich bei dem ausgestellten Stuhlmodell „Zoo“ um ein noch nicht vertriebsfer- tiges Produkt handelte und die Beklagte mit der Ausstellung der Stuhlmodelle nicht gezielt für den Erwerb mit den ausgestellten Modellen identischer Stühlen warb. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Beklagte habe durch die Verwendung der Bezeichnung „Prototyp“ oder den Änderungsvorbehalt in den Werbematerialien lediglich vorgespiegelt, dass es sich um ein noch nicht vertriebsfähiges Produkt handelt.
32
b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Ausstellung des Stuhlmodells „Zoo“ auf der Messe keine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich einer Verletzung des ausschließlichen Rechts zum Verbreiten des Mart-Stam-Stuhls begründet hat.
33
aa) Die Annahme einer Erstbegehungsgefahr setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Dabei muss sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zu- verlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind. Da es sich bei der Begehungsgefahr um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die Darlegungs - und Beweislast beim Anspruchsteller (vgl. BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 17 - Keksstangen, mwN).
34
bb) Ob die Ausstellung eines Produkts auf einer Messe ein hinreichend konkreter Umstand für die Erwartung ist, der Aussteller werde das fragliche Produkt in naher Zukunft in Deutschland anbieten und vertreiben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Allein die Präsentation eines Erzeugnisses auf einer Messe reicht nicht in jedem Fall für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr aus (für markenrechtliche Ansprüche vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 1 bis 23 = WRP 2010, 1508 - Pralinenform II; für wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz vgl. BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 19 - Keksstangen). Eine Erstbegehungsgefahr kann nicht mit einem allgemeinen Erfahrungssatz begründet werden, wegen der Präsentation eines Produkts auf einer Messe im Inland sei auch von einem bevorstehenden Anbieten oder Inverkehrbringen im Inland auszugehen. Diese Betrachtungsweise wird dem Umstand nicht gerecht, dass es verschiedene Formen von Messen und der Präsentation von Produkten auf Messen gibt (vgl. BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 21 - Keksstangen).
35
cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach diesen Maßstäben habe die Ausstellung der in den Schutzbereich des Mart-Stam-Stuhls fallenden Freischwinger-Variante des Stuhlmodells „Zoo“ auf der Messe nicht die Gefahr begründet, die Beklagte werde in naher Zukunft in Deutschland entsprechende, gleichfalls in den Schutzbereich des Mart-Stam-Stuhls eingreifende Stühle anbieten und vertreiben. Die beiden ausgestellten Stühle seien deutlich als Prototypen gekennzeichnet gewesen. Dem begleitendenden Prospektmaterial habe sich ein klarer Hinweis darauf entnehmen lassen, dass die Beklagte sich Ände- rungen vorbehalte. Da die Serie „Zoo" nicht nur aus den beiden von der Kläge- rin beanstandeten Freischwinger-Varianten der Stühle bestanden habe, sei zum Zeitpunkt der Messe denkbar gewesen, dass die Beklagte diese Varianten fallen lasse. Auch diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
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(1) Die Revision macht geltend, aus der Bezeichnung der ausgestellten Stühle als „Prototype“ und der die Ausstellung der Stühle begleitenden Pro- spektwerbung ergebe sich nicht, dass eine Erstbegehungsgefahr zu verneinen sei. Vielmehr sei im Hinblick darauf, dass auf der Messe bereits mit der Bestellbarkeit der Stühle geworben worden sei, davon auszugehen gewesen, dass die Stühle jedenfalls in der vom ausgestellten Prototyp charakterisierten Grundform in den Verkehr gebracht würden. Angesichts der bereits auf der Messe angekündigten Bestellbarkeit der Stuhlmodelle erweise sich auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, zum Zeitpunkt der Messe sei denkbar gewesen, dass die Beklagte die beanstandeten Freischwinger-Varianten der Stühle fallen lasse, als erfahrungswidrig. Aus denselben Gründen habe die Messepräsentation der Beklagten nicht nur dem Zweck gedient, eine Vertriebsentscheidung vorzubereiten. Das ergebe sich aus dem Brief des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 4. Februar 2015, in dem es heiße „[…] zusätzlich haben alle gewusst, dass es ein Prototyp ist und wir hatten einige Monate für die Abänderung des Gestells, falls wir tatsächlich das Urheberrecht verletzt haben und die Firma T. [die Klägerin] mit Verlusten gefährden.“
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Damit dringt die Revision nicht durch. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde auf der Messe nicht mit der sofortigen Bestellbarkeit der ausgestellten Stühle geworben, sondern mit der künftigen Bestellbarkeit der gegebenenfalls während des Entwicklungsprozesses hinsichtlich ihrer Produktspezifikationen geänderten Stühle. Auf der Grundlage dieser Feststellung ist die Annahme des Berufungsgerichts, zum Zeitpunkt der Messe hätten keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Beklagte in naher Zukunft in Deutschland Stühle anbietet und vertreibt, die wie die ausgestellten Frei- schwinger in den Schutzbereich des Mart-Stam-Stuhls eingreifen, und es sei denkbar gewesen, dass die Beklagte die beanstandeten FreischwingerVarianten der Stühle fallen lasse, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Aus dem von der Klägerin zitierten Schreiben des Vorstandvorsitzenden der Beklagten ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision, dass die Messepräsentation der Beklagten auch dem Zweck diente, eine Vertriebsentscheidung vorzubereiten, nämlich die Entscheidung, die ausgestellten Stühle im Falle einer Verletzung von Urheberrechten der Klägerin mit einem anders gestalteten Gestell zu vertreiben.
38
(2) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe damit, dass es die Entscheidung „Keksstangen“ des Senats zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen habe, verkannt, dass sich diese Entscheidung ausschließlich zur Frage der Begehungsgefahr bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen verhalte, und das Tatbestandsmerkmal der Begehungsgefahr im Urheberrecht wegen des urheberrechtlichen Schutzgedankens in einem weiteren Sinne auszulegen sei als im Recht des unlauteren Wettbewerbs oder bei einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten. Das habe zur Folge, dass eine Messepräsentation im Zweifel für die Annahme einer urheberrechtlichen Erstbegehungsgefahr für ein Inverkehrbringen im Inland und somit für eine Verbreitung im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG und Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG ausreiche, sofern im jeweiligen Einzelfall nicht konkrete Anhaltspunkte gegen eine solche Gefahr sprächen.
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Damit hat die Revision keinen Erfolg. Es gibt keinen sachlichen Grund, den Begriff der Begehungsgefahr im Wettbewerbsrecht und im Urheberrecht unterschiedlich auszulegen, je nachdem, ob der Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung einer Produktgestaltung auf lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz oder auf Urheberrecht gestützt wird. Im Übrigen hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte festgestellt, die gegen die Gefahr eines Inverkehrbringens von Stühlen des Stuhlmodells „Zoo“ sprechen , die in den Schutzbereich des urheberrechtlich geschützten Mart-StamStuhls fallen.
40
4. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Abmahnung hinsichtlich des damit geltend gemachten Unterlassungsanspruchs wegen einer Verletzung des ausschließlichen Rechts zum Vervielfältigen des MartStam -Stuhls durch Herstellen von Werbematerial mit Abbildungen der beiden Freischwinger-Stuhlmodelle nicht berechtigt war, weil insofern weder eine die Wiederholungsgefahr begründende Verletzungshandlung vorlag (dazu B II 4 a) noch eine Erstbegehungsgefahr bestand (dazu B II 4 b).
41
a) Das Herstellen von Werbematerial mit Abbildungen der beiden Freischwinger -Stuhlmodelle kann grundsätzlich in das ausschließliche Recht des Urhebers aus § 16 Abs. 1 UrhG zur Vervielfältigung des Mart-Stam-Stuhls eingreifen. Dem steht nicht entgegen, dass der Mart-Stam-Stuhl damit nicht in seiner plastischen Körperform, sondern als Flächenabbildung vervielfältigt wird. Jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen, stellt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG dar (BGH, Urteil vom 1. Juli 1982 - I ZR 119/80, GRUR 1983, 28, 29 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II, mwN). Dazu gehört auch die Vervielfältigung von körperlichen Kunstwerken durch bildhafte Wiedergabe (BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - I ZR 256/97, BGHZ 144, 232, 234 f. - Parfumflakon I).
42
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, es liege keine die Wiederholungsgefahr begründende Verletzungshandlung der Beklagten vor; sie habe das Werbematerial mit Abbildungen der beiden Stuhlmodelle nicht in Deutschland herstellen lassen. Die Revision hat insoweit keine Rügen erhoben.
43
c) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, insoweit bestehe auch keine Erstbegehungsgefahr. Es sei nicht zu befürchten, dass die in Polen ansässige Beklagte ihre Werbematerialien in Deutschland herstellen lasse. Werbematerial für Messen werde typischerweise vor der Messe und am Sitz des Unternehmens beschafft. Die Herstellung von Werbematerial in Polen begründe nicht die Gefahr der Herstellung von Werbematerial in Deutschland. Insoweit komme es nicht darauf an, ob der Mart-Stam-Stuhl in Polen urheberrechtlich geschützt sei. Die Verletzung des polnischen Urheberrechts würde jedenfalls keine Erstbegehungsgefahr für eine Verletzung des deutschen Urheberrechts begründen. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision haben keinen Erfolg.
44
aa) Die Revision macht vergeblich geltend, es gebe keinen Erfahrungssatz , dass ein Unternehmen Werbematerial für eine Messe üblicherweise nicht am Sitz der Messe, sondern am Sitz des Unternehmens herstellen lasse; es sei vielmehr eher vom Gegenteil auszugehen. Damit versucht die Revision erneut, die tatrichterliche Beurteilung durch ihre abweichende eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzutun. Insbesondere ist nicht ersichtlich , dass die Annahme des Berufungsgerichts erfahrungswidrig ist. Die Revision kann mit dieser Rüge auch deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich bei der Begehungsgefahr um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt und die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer Erstbegehungsgefahr bei der Klägerin als Anspruchstellerin liegt (vgl. BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 17 - Keksstangen, mwN). Die Revision hat keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag der Klägerin aufgezeigt, aus dem sich ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte in naher Zukunft Werbematerial in Deutschland herstellen lässt.
45
bb) Das Berufungsgericht hat sich entgegen der Darstellung der Revision nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzt. Der Bundesgerichtshof ist allerdings in einem Fall, in dem ein Unternehmen seine Erzeugnisse außerhalb des Gebiets der Europäischen Union herstellen ließ, im Hinblick darauf, dass die Frage des Produktionsstandorts oder einer Eigenoder Auftragsfertigung bei einem produzierenden Unternehmen in erster Linie eine Kostenfrage ist, die sich fortlaufend ändern kann, von einer Begehungsgefahr für ein Herstellen oder Herstellenlassen innerhalb der Europäischen Union durch dieses Unternehmen ausgegangen (BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 23/10, GRUR 2012, 512 Rn. 52 = WRP 2012, 558 - Kinderwagen I). Die Annahme, ein Unternehmen könne den Standort für die Produktion seiner Erzeugnisse aus Kostengründen ändern, steht jedoch nicht in Widerspruch zu der Annahme, ein Unternehmen lasse Werbematerial für Messen typischerweise am Sitz des Unternehmens herstellen. Die Revision hat keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag der Klägerin aufgezeigt, aus dem sich ergibt, dass die Beklagte aus Kostengründen bestrebt sein könnte, die Herstellung des Werbematerials von Polen nach Deutschland zu verlagern. Da die Kosten für die Herstellung von Werbematerial erfahrungsgemäß wesentlich geringer sind als die Kosten für die Produktion der Erzeugnisse, besteht kein vergleichbarer Anreiz, durch eine Verlagerung der Herstellung des Werbematerials Kostenvorteile zu erzielen.
46
cc) Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht hätte die Frage des urheberrechtlichen Schutzes des Mart-Stam-Stuhls in Polen nicht offenlassen dürfen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es auf diese Frage nicht ankommt, weil die Verletzung des polnischen Urheberrechts keine Erstbegehungsgefahr für eine Verletzung des deutschen Urheberrechts begründen würde. Eine Verletzungshandlung, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union begangen wird, begründet zwar bei einem unionsweit wirkenden Schutzrecht in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union und damit einen unionsweiten Unterlassungsanspruch (zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster vgl. BGH, GRUR, 2012, 512 Rn. 49 - Kinderwagen I, mwN). Die Verletzung eines nur im Gebiet eines Mitgliedstaats wirkenden Schutzrechts - wie hier des Urheberrechts - begründet jedoch für sich genommen keine Erstbegehungsgefahr für die Verletzung eines nur im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wirkenden Schutzrechts.
47
5. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob für die Annahme einer Verbreitungshandlung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG ein Zusammenhang mit einer Eigentumsübertragung zu fordern ist, ist nicht entscheidungserheblich und zudem bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Verbreitungsrechts wegen fehlenden Eingriffs in den Schutzbereich des urheberrechtlich geschützten Werkes und nicht wegen eines fehlenden Zusammenhangs mit einer Eigentumsübertragung verneint. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Verbreitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG nur bei einer Übertragung des Eigentums am Original oder einem Vervielfältigungsstück des Werkes vorliegt (EuGH, Urteil vom 17. April 2008 - C-456/06, Slg. 2008, I-2731 = GRUR 2008, 604 - Peek & Cloppenburg/Cassina; vgl. BGH, GRUR 2009, 840 - Le-Corbusier -Möbel II).
48
C. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Feddersen
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.2015 - 14c O 184/14 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.04.2016 - I-20 U 99/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2017 - I ZR 92/16

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(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97a Abmahnung


(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulege

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 16 Vervielfältigungsrecht


(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vo

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 17 Verbreitungsrecht


(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitu

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(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

17
a) Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine ausdrückliche Beschränkung der Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (BGH, Urt. v. 12.11.2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324). Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grunds für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1991 - VI ZR 171/91, NJW 1992, 1039 f.). Im Streitfall ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts nicht mit der notwendigen Sicherheit, dass es die Revision nur beschränkt zulassen wollte.
11
I. Die Revision ist - anders als die Revisionserwiderung meint - uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324). Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 12 - Seilzirkus; Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 18 = WRP 2013, 1038 - Culinaria/Villa Culinaria; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620 - SUMO; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 12 = WRP 2015, 569 - Combiotik).

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

32
bb) Das Verbreitungsrecht im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Da es sich bei dem Verbreitungsrecht um nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft harmonisiertes Recht handelt, ist die Bestimmung des § 17 Abs. 1 UrhG richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2001/29/EG das Verbreitungsrecht vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das dadurch begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03, GRUR 2009, 840 Rn. 19 f. = WRP 2009, 1127 - Le-CorbusierMöbel II, mwN; zum Recht der öffentlichen Wiedergabe vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 - Svensson/ Retriever Sverige; BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 17 = WRP 2016, 224 - Die Realität II).
30
bb) Das Verbreitungsrecht im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG ist das Recht,
17
b) Soweit es sich bei dem Recht der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG um nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, ist die Bestimmung des § 15 Abs. 2 UrhG richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG das Recht der öffentlichen Wiedergabe vollständig harmoni- siert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 - Svensson/ Retriever Sverige). Soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG weitergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG benannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe verlangt, ist daher in richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe anzunehmen.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

21
aa) Eine Erstbegehungsgefahr kann nicht mit einem allgemeinen Erfahrungssatz begründet werden, wegen der Präsentation eines Produkts oder einer Produktverpackung auf einer Messe im Inland sei auch von einem bevorstehenden Anbieten, Vertreiben und sonstigen Inverkehrbringen im Inland auszugehen. Diese Betrachtungsweise wird dem Umstand nicht gerecht, dass es verschiedene Formen von Messen und der Präsentation von Produkten auf Messen gibt.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 17/05 Verkündet am:
22. April 2010
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Pralinenform II

a) Stellt ein Unternehmen ein Erzeugnis im Inland auf einer Messe aus, liegt
eine Benutzung der Produktform im geschäftlichen Verkehr im Inland zu
Werbezwecken vor, ohne dass es darauf ankommt, ob das Produkt in verpacktem
oder unverpacktem Zustand ausgestellt wird.

b) Durch ein solches Ausstellen im Inland wird noch keine Vermutung für ein
Anbieten oder Inverkehrbringen dieses Produktes im Inland begründet.
BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin vertreibt eine Praline in Kugelform, die mit Nusssplittern und brauner Schokolade umhüllt ist. Die Praline verkauft die Klägerin in Goldfolie verpackt und in eine gold-braune Napfmanschette eingesetzt. Auf der Verpackungsfolie findet sich ein Aufkleber mit der Bezeichnung "Rocher". Mit dem Produkt erzielt die Klägerin seit 1996/97 Umsätze von mehr als 50 Mio. € im Jahr.
2
Die Klägerin ist Inhaberin der nachfolgend abgebildeten farbigen (hellund dunkelbraun) dreidimensionalen Marke Nr. 397 35 468:
3
Die Marke ist mit Priorität vom 26. Juli 1997 aufgrund Verkehrsdurchsetzung für die Ware Pralinen eingetragen. Ein von der Beklagten gegen die Marke eingeleitetes Löschungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Senat hat die Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben, mit der die Löschung der Marke angeordnet worden war (BGH, Beschl. v. 9.7.2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 = WRP 2010, 260 - ROCHER-Kugel).
4
Die Beklagte stellte auf der Süßwarenmesse 2002 in Köln die im Klageantrag abgebildete Praline " K. T. " aus. Diese ist im oberen Teil gerundet und hat eine glatte Standfläche. Die Praline ist außen von Nusssplittern und einer Schokoladenschicht überzogen. Die Folienverpackung der Praline ist in der Grundfarbe Rot sowie in einem Goldton im oberen Bereich gehalten und mit der Bezeichnung " K. T. " gekennzeichnet. Im Rahmen ihres Internetauftritts in türkischer Sprache zeigte die Beklagte eine Abbildung der unverpackten Praline.
5
Die Klägerin hat die Beklagte wegen Verletzung ihres Markenrechts in Anspruch genommen und - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen,
a) es zu unterlassen, Haselnuss-Pralinen " K. T. " wie nächstehend wiedergegeben anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen:
b) der Klägerin Auskunft zu erteilen, aa) welche Stück- und Betragsumsätze sie mit dem von Ziffer 1 a) erfassten Produkt in Deutschland getätigt und bb) welche Werbemaßnahmen einschließlich ihrer Auftritte im Internet sie in Deutschland für dieses Produkt getätigt hat; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den diese durch die in Ziffer 1 a) aufgeführten Verletzungshandlungen erlitten hat; 3. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehend unter 1 a) beantragte Verbot ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten anzudrohen.
6
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, ihre Pralinen würden ausschließlich in der Folienverpackung angeboten und in Verkehr gebracht. Durch die von der Kugelform abweichende Ausführung ihrer Pralinen und die unterschiedliche Verpackung werde eine Verwechslungsgefahr mit der Klagemarke ausgeschlossen.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte im Wesentlichen nach den vorstehend wiedergegebenen Klageanträgen verurteilt. Es hat lediglich die Verurtei- lung zur Auskunftserteilung und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung auf den Zeitraum seit Januar 2003 beschränkt.
8
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Der Senat hat das vorliegende Verfahren im Anschluss an die Löschungsanordnung des Bundespatentgerichts ausgesetzt. Nach Aufhebung der Entscheidung, mit der das Bundespatentgericht die Löschung der Klagemarke angeordnet hatte, hat der Senat die Fortsetzung der Verhandlung angeordnet.

Entscheidungsgründe:


9
A. Das Berufungsgericht hat die Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6 MarkenG, § 242 BGB bejaht und zur Begründung ausgeführt:
10
Die Beklagte verwende die beanstandete Pralinenform im geschäftlichen Verkehr, auch wenn die Praline in einer undurchsichtigen Verpackung vertrieben werde. Die Beklagte habe die Praline im Rahmen ihres Internetauftritts unverpackt abgebildet. Den Verbrauchern, die die Praline der Beklagten schon einmal verzehrt hätten, sei die Pralinenform bei dem späteren Erwerb bekannt.
11
Die Beklagte verwende die Pralinenform markenmäßig. Dem Durchschnittsverbraucher stelle sich die äußere Gestaltung der Praline der Beklagten als Kugelform dar. Die Abweichungen von der Kugelform riefen nur den Eindruck hervor, der Versuch, eine runde Form zu erreichen, sei nicht bei allen Exemplaren gelungen. Aufgrund der erheblichen Verkehrsbekanntheit der Mar- ke der Klägerin verbinde der Verkehr mit der äußeren Form der unverpackten Praline der Beklagten Herkunftsvorstellungen.
12
Die Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG seien ebenfalls gegeben. Die als verkehrsdurchgesetzt eingetragene Marke verfüge über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Bei bestehender Warenidentität, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und normaler Zeichenähnlichkeit sei von einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auszugehen. Die Annexansprüche seien ebenfalls gegeben. Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Die Ansprüche seien allerdings auf den Zeitpunkt der erstmaligen Verletzungshandlung zu beschränken.
13
B. Die gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses zu Lasten der Beklagten entschieden hat.
14
I. Die Revision ist zulässig.
15
Das Berufungsgericht hat die Revision jedenfalls zugunsten der Beklagten zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Beschränkung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (BGH, Urt. v. 16.9.2009 - VIII ZR 243/08, NJW 2010, 148 Tz. 11). Dies muss jedoch zweifelsfrei geschehen. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht grundsätzlich nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung der Revision auszugehen (BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Tz. 17 = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger; Urt. v. 18.3.2010 - I ZR 158/07, GRUR 2010, 536 Tz. 17 = WRP 2010, 750 - Modulgerüst II).
16
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich aus den Gründen des Berufungsurteils keine Beschränkung der Zulassung der Revision zu Lasten der Beklagten. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage des Schutzes einer Marke, die aus der Form einer unverpackten Praline bestehe, gegen eine undurchsichtig verpackte Praline, bei der im verpackten Zustand die Ähnlichkeit mit der Marke nicht erkennbar sei, noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen sei. Die Zulassungsfrage betrifft - jedenfalls auch - die vom Berufungsgericht zuerkannten markenrechtlichen Ansprüche der Klägerin, gegen die die Revision der Beklagten gerichtet ist.
17
II. Die Revision ist auch begründet.
18
1. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG nicht bejaht werden.
19
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es als Verletzungsgericht an die Eintragung der Klagemarke gebunden ist. Die Marke steht nach wie vor in Kraft. Das gegen die Marke eingeleitete Löschungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Solange die Löschungsanordnung nicht rechtskräftig ist, besteht die Schutzrechtslage und damit die Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Marke unverändert fort (BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 169/05, GRUR 2008, 798 Tz. 14 = WRP 2008, 1202 - POST I).
20
b) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte die angegriffene Form der unverpackten Praline im geschäftlichen Verkehr in der Werbung benutzt hat. Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Verwendung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten gewerblichen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. EuGH, Urt. v. 23.3.2010 - C-236-238/08, GRUR 2010, 445 Tz. 50 - Google/Vuitton; BGH, Urt. v. 4.12.2008 - I ZR 3/06, GRUR 2009, 871 Tz. 23 = WRP 2009, 967 - Ohrclips). Davon ist vorliegend schon deshalb auszugehen , weil die Beklagte ihre Praline auf einer Süßwarenmesse in Köln ausgestellt und die beanstandete Produktform damit im Inland im Rahmen ihrer kommerziellen Tätigkeit benutzt hat. Die Beklagte hat dadurch die beanstandete Praline im Inland beworben. Auf die Frage, ob die Beklagte die Praline auf dieser Messe in verpacktem oder unverpacktem Zustand ausgestellt hat, kommt es nicht an. Auch wenn die Beklagte die Praline in verpacktem Zustand dargeboten hat, ist damit auch die in der Verpackung enthaltene Praline Gegenstand der Werbung geworden. Ob darüber hinaus - wie das Berufungsgericht angenommen und die Revision als rechtsfehlerhaft beanstandet hat - auch der Internetauftritt der Beklagten in türkischer Sprache unter einer türkischen Top-Level-Domain ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Inland begründet, kann danach offenbleiben.
21
c) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht der Beklagten verboten hat, die Pralinen " K. T. " anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
22
aa) Ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch scheidet aus, weil das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen dazu getroffen hat, dass die Beklagte die beanstandeten Pralinen im Inland angeboten oder in Verkehr gebracht hat. Zwar ist das Anbieten i.S. des § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG in einem wirtschaftlichen Sinn zu verstehen; Werbemaßnahmen, bei denen zum Erwerb der beworbenen Produkte aufgefordert wird, können die Anforderungen an das Anbieten erfüllen (vgl. zu § 17 Abs. 1 UrhG BGHZ 171, 151 Tz. 27 - Wagenfeld-Leuchte; zu § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht , § 14 MarkenG Rdn. 468). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt , dass die Beklagte auf der Süßwarenmesse in Köln oder im Rahmen ihres Internetauftritts zum Erwerb der Pralinen im Inland aufgefordert hat. Auch ein Inverkehrbringen der Pralinen im Inland hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
23
bb) Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch kommt auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht in Betracht. Dieser setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten. Dabei muss sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Tz. 17 = WRP 2008, 1353 - Metrosex; Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 180/07 Tz. 25 - Stumme Verkäufer II). Davon kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, die Beklagte werde in naher Zukunft die beanstandeten Pralinen im Inland anbieten oder in Verkehr bringen. Das Berufungsurteil kann daher hinsichtlich des Verbots des Anbietens und des Inverkehrbringens nicht aufrechterhalten werden. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren die erforderlichen Feststellungen dazu zu treffen ha- ben, ob eine Begehungsgefahr für ein Anbieten oder Inverkehrbringen im Inland vorliegt.
24
d) Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung kann - ungeachtet der bislang fehlenden Feststellungen zu einer Begehungsgefahr für ein Anbieten und Inverkehrbringen der Pralinen im Inland - hinsichtlich sämtlicher beanstandeten Verhaltensweisen (Anbieten, Bewerben, Inverkehrbringen) nicht aufrechterhalten werden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Form der " K. T. "-Praline markenmäßig verwandt, ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.
25
aa) Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffene Bezeichnung markenmäßig verwendet wird. Eine markenmäßige Benutzung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Tz. 16 = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer). Die Rechte aus der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, dessen Anwendung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr voraussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (zu Art. 5 Abs. 1 lit. b MarkenRL EuGH, Urt. v. 12.6.2008 - C-533/06, Slg. 2008, I-4231 = GRUR 2008, 698 Tz. 57 - O2/Hutchison; Urt. v. 18.6.2009 - C-487/07, GRUR 2009, 756 Tz. 59 = WRP 2009, 930 - L'Oréal/ Bellure; zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG BGHZ 171, 89 Tz. 22 - Pralinenform I; BGH, Urt. v. 5.2.2009 - I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Tz. 60 = WRP 2009, 616 - METROBUS).
26
bb) Die Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 415 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck ). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte verwende die beanstandete Pralinenform markenmäßig, hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand.
27
(1) Das Berufungsgericht hat bei der Annahme, die beanstandete Pralinenform werde markenmäßig benutzt, auch darauf abgestellt, dass die Klagemarke eingetragen ist. Es hat daraus gefolgert, damit stehe für das Verletzungsverfahren bindend fest, dass die besondere äußere Form der unverpackten Praline Herkunftsfunktion aufweise. Dem kann nicht beigetreten werden.
28
Nach der Senatsrechtsprechung folgt aus der Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Klagemarke nicht, dass eine mit der geschützten Klagemarke identische Bezeichnung oder Gestaltung in der konkreten Verletzungsform vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck; Bergmann, GRUR 2006, 793, 796). Wie der Senat in einem mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall entschieden hat, in dem die Klägerin aus derselben Marke gegen eine Pralinenform vorgegangen ist, kann aus der Eintragung der Klagemarke nicht auf eine Funktion der beanstandeten Form als Herkunftshinweis geschlossen werden (vgl. BGHZ 171, 89 Tz. 24 - Pralinenform I).
29
(2) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die beanstandete Pralinenform herkunftshinweisend und damit markenmäßig be- nutzt sein kann, obwohl sie für den Verkehr nicht bereits im Zeitpunkt der Kaufentscheidung wahrnehmbar ist. Die Marke entfaltet ihre Herkunftsfunktion auch gegenüber denen, die das gekennzeichnete Produkt bestimmungsgemäß verwenden. Das aus der Eintragung folgende Markenrecht kann deshalb auch gegen verwechslungsfähige Zeichen, die erst im Stadium des Verbrauchs der Ware wahrgenommen werden, zu schützen sein (vgl. EuGH, Urt. v. 12.1.2006 - C-361/04 P, Slg. 2006, I-643 = GRUR 2006, 237 Tz. 46 - PICASSO/PICARO; Urt. v. 22.6.2006 - C-24/05 P, Slg. 2006, I-5677 = GRUR Int. 2006, 842 Tz. 71 - Storck/HABM; BGHZ 164, 139, 147 f. - Dentale Abformmasse; 171, 89 Tz. 25 - Pralinenform I).
30
(3) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, ob die Beklagte die angegriffene Pralinenform markenmäßig benutzt, zutreffend auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers abgestellt. Es hat jedoch nicht berücksichtigt , dass der Verkehr nach der Lebenserfahrung die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst, weil es bei der Warenform zunächst um eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht. Auch eine besondere Gestaltung der Ware selbst wird danach eher diesem Umstand zugeschrieben werden als der Absicht, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. BGHZ 153, 131, 140 - Abschlussstück; 171, 89 Tz. 26 - Pralinenform I).
31
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass im Warenbereich der Pralinen Abweichendes gilt, insbesondere dass sich in diesem Bereich eine dem Verkehr bekannte Gewohnheit entwickelt hat, die Form der Waren herkunftshinweisend zu gestalten (vgl. BGH GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2010, 138 Tz. 26 f. - ROCHER-Kugel). Es hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Form der von der Beklagten vertriebenen Praline in irgendeiner Weise erheblich vom Branchenüblichen abweicht und ihr aus diesem Grund eine herkunftshinweisende Funktion beigemessen werden kann (vgl. EuGH GRUR Int. 2006, 842 Tz. 25 f. - Storck/HABM).
32
Bei der Beurteilung, ob die Beklagte die beanstandete Pralinenform markenmäßig benutzt, sind zudem die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Verbraucher diese Form wahrnehmen. Die Beklagte bietet ihre Praline nur in verpackter Form unter eigenem Kennzeichen zum Verkauf an. Der Verbraucher hat deshalb in aller Regel nur in der kurzen Zeit zwischen Auspacken und Verzehr der Praline Gelegenheit, die Pralinenform als solche wahrzunehmen. Unter solchen Umständen liegt es im Allgemeinen nicht nahe anzunehmen, dass der Verbraucher allein der Erscheinungsform der Ware - unabhängig von deren Verpackung, Bezeichnung und Bewerbung - einen Herkunftshinweis entnimmt (vgl. BGHZ 164, 139, 148 - Dentale Abformmasse; 171, 89 Tz. 29 - Pralinenform I).
33
(4) Bei seiner Beurteilung, ob die Beklagte die beanstandete Pralinenform markenmäßig benutzt, hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend geprüft , welche Kennzeichnungskraft die Klagemarke erreicht hat. Denn der Grad der Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke hat Auswirkungen darauf , ob der Verkehr dieser Form einen Herkunftshinweis entnimmt, wenn er ihr als Form einer Ware begegnet (vgl. dazu auch BGHZ 156, 126, 137 f. - Farbmarkenverletzung I; BGH, Urt. v. 7.10.2004 - I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, 428 f. = WRP 2005, 616 - Lila-Schokolade). Ungeachtet der Bedenken, die gegen die Fragestellung der von der Klägerin vorgelegten GfK-Umfrage bestehen könnten (vgl. dazu die Entscheidungen BGHZ 171, 89 Tz. 37 - Pralinenform I und BGH GRUR 2010, 138 Tz. 49 ff. - ROCHER-Kugel, in denen es um dieselbe GfK-Umfrage geht), kann deren Ergebnis ein wesentlicher Hinweis auf die Kennzeichnungskraft der Klagemarke zu entnehmen sein. Dies gilt umso mehr, als sich die Umfrage gerade auf die Benutzung der als Marke geschützten Form als Warenform bezogen hat.
34
In diesem Zusammenhang wendet sich die Revisionserwiderung zu Recht dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Kennzeichnungskraft der aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Klagemarke gesteigert ist, allein auf diejenigen Verkehrskreise abgestellt hat, die den Hersteller der durch die Klagemarke abgebildeten Pralinenform zutreffend angegeben haben. Bei der Feststellung des Umfangs der Kennzeichnungskraft sind auch diejenigen Verkehrskreise zu berücksichtigen, die die Klagemarke zwar als Hinweis auf ein Unternehmen auffassen, es aber keinem namentlich bestimmten Unternehmen zuordnen (vgl. BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Tz. 30 = WRP 2007, 1461 - Kinder II; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rdn. 214; Hacker in Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdn. 397; allgemein Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 14 Rdn. 358).
35
(5) Das Berufungsgericht hat weiterhin dem Umstand keine ausreichende Bedeutung beigemessen, dass sich die vorgelegte GfK-Umfrage nur auf die Frage bezogen hat, ob der Verkehr einer Pralinenform, die der Klagemarke genau entspricht, einen Herkunftshinweis entnimmt. Die beanstandete Pralinenform weicht von dieser Form nicht unerheblich ab. Das Berufungsgericht ist zwar davon ausgegangen, die beanstandete Pralinenform unterscheide sich nur geringfügig von einer Kugelform. Dem Durchschnittsverbraucher werde diese Abweichung kaum auffallen. Diese Annahme erweist sich jedoch als erfahrungswidrig. Die im Rechtsstreit vorgelegten Pralinen der Beklagten haben unübersehbar eine glatte Bodenfläche. Diese Abweichung von der Kugelform ist zwar bei der im Klageantrag abgebildeten Praline nicht mit derselben Deutlichkeit zu erkennen, weil diese Praline schräg von oben aufgenommen worden ist.
Dass die glatte Bodenfläche fehlen würde, lässt sich der Abbildung aber ebenfalls nicht entnehmen. Es war deshalb rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht die der Umfrage zu entnehmenden Ergebnisse, inwieweit die als Marke geschützte Form herkunftshinweisend ist, uneingeschränkt auch der Beurteilung zugrunde gelegt hat, ob die beanstandete Pralinenform unter den Umständen , unter denen sie wahrgenommen wird, als herkunftshinweisend aufgefasst wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Pralinen an eine Vielzahl von Gestaltungen - gerade auch in Kugelform - gewöhnt ist und schon aus diesem Grund Abweichungen von der als Marke geschützten Form, die unübersehbar sind, leicht aus dem Schutzbereich der Marke herausführen.
36
e) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, zwischen der Klagemarke und der beanstandeten Pralinenform bestehe Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, beruht ebenfalls auf Rechtsfehlern.
37
aa) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage der Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist und eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 29.7.2009 - I ZR 102/07, GRUR 2010, 235 Tz. 15 = WRP 2010, 381 - AIDA/ AIDU).
38
bb) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht eine Warenidentität angenommen.
39
cc) Den Grad der Kennzeichnungskraft der Klagemarke wird das Berufungsgericht jedoch erneut zu prüfen haben.
40
(1) Die Eintragung einer Marke als durchgesetztes Zeichen bedeutet nicht, dass der Marke im Verletzungsverfahren in jedem Fall zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen ist. Die Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Marke hat nur zur Folge, dass er der Marke nicht jeglichen Schutz versagen darf. Dementsprechend hat der Verletzungsrichter den Grad der Kennzeichnungskraft im Verletzungsverfahren selbständig zu bestimmen. Dies gilt auch für Marken, die aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen sind. Allerdings wird bei diesen regelmäßig von einer mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden können (vgl. BGHZ 171, 89 Tz. 35 - Pralinenform I). Diese Maßstäbe hat auch das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Die Begründung, mit der es eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft angenommen hat, hält jedoch nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
41
(2) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, die Marke sei an sich schutzunfähig, weil die äußere Gestaltung der Warenform i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG technisch bedingt sei. Deshalb sei der Schutzbereich der Klagemarke im Verletzungsverfahren an der untersten Grenze anzusiedeln.
42
Der Senat hat die Frage, ob die Klagemarke ausschließlich aus einer Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, bereits im Löschungsverfahren verneint (vgl. BGH GRUR 2010, 138 Tz. 16 ff.
- ROCHER-Kugel). Die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten.
43
Anders als die Revision meint, ist von einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft auch nicht deshalb auszugehen, weil nur 23,5% der angesprochenen Verkehrskreise die Klägerin als Markeninhaberin namentlich bezeichnen konnten. Für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft ist nicht erforderlich , dass das angesprochene Publikum den Markeninhaber namentlich angeben kann. Außer Betracht zu lassen sind lediglich diejenigen Teile des Verkehrs , die das Zeichen einem anderen, ausdrücklich benannten Unternehmen zuordnen (vgl. BGH GRUR 2010, 138 Tz. 53 - ROCHER-Kugel).
44
Schließlich sind von dem Ergebnis des vom Berufungsgericht für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft herangezogenen GfK-Gutachtens von Juli 1997 - anders als die Revision meint - nicht deshalb Abzüge zu Lasten der Klägerin vorzunehmen, weil sie nach Darstellung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt die einzige Anbieterin einer kugelförmigen Haselnusspraline gewesen ist. Aus diesem Umstand ergibt sich im Streitfall kein Anhaltspunkt dafür, dass die Zuordnung der Klagemarke nur zu einem bestimmten Unternehmen nicht auf der Verwendung der Pralinenform als Marke beruhte.
45
(3) Gegen die Fragestellung des GfK-Gutachtens von Juli 1997 bestehen jedoch Bedenken, die der Senat bereits in der Entscheidung "Pralinenform I" (BGHZ 171, 89 Tz. 37) angeführt hat. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zudem rechtsfehlerhaft das Ergebnis des Gutachtens der an Pralinen interessierten Verkehrskreise zugrunde gelegt, wonach 83,8% der beteiligten Verkehrskreise der Auffassung waren, die Praline stamme aus einem bestimmten Unternehmen. Da Pralinen zu den Waren des Massenkonsums gehören , ist jedoch auf die Gesamtzahl aller Befragten abzustellen. Von diesen ken- nen 72,9% die der Klagemarke entsprechende Pralinenform und ordnen 74,4% sie einem bestimmten Unternehmen zu. Von diesem Wert hatte das Bundespatentgericht aufgrund methodischer Mängel des Gutachtens im Löschungsverfahren Abzüge vorgenommen und war von einem Kennzeichnungsgrad von 66,5% ausgegangen, von dem es weitere Abzüge aufgrund einer Fehlertoleranztabelle vorgenommen hatte (vgl. BGH GRUR 2010, 138 Tz. 49 ff. - ROCHER-Kugel). Andererseits darf bei der Feststellung der Kennzeichnungskraft nicht zu Lasten der Klägerin berücksichtigt werden, dass ein erheblicher Teil des Publikums das Unternehmen der Klägerin nicht namentlich benannt hat (dazu B II 1 d bb (4)).
46
dd) Auch die Zeichenähnlichkeit wird das Berufungsgericht erneut zu beurteilen haben. Denn es ist nicht auszuschließen, dass es der geraden Bodenfläche der angegriffenen Pralinenform für die Frage der Unterschiedlichkeit der kollidierenden Zeichen eine zu geringe Bedeutung beigemessen hat (dazu B II 1 d bb (5)).
47
2. Die Verurteilung nach den Annexanträgen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung kann ebenfalls keinen Bestand haben, da das Berufungsgericht eine Verletzung des Markenrechts der Klägerin nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat.
48
C. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Schaffert
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 18.03.2004 - 84 O 46/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 10.12.2004 - 6 U 83/04 -

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 256/97 Verkündet am:
4. Mai 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Parfumflakon
Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 2 UrhG ist Ausdruck des allgemeinen
Rechtsgedankens, daß das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber
dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten
in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muß. Der zur Weiterverbreitung
Berechtigte – hier der Verkäufer von Parfum, das in einem urheberrechtlich geschützten
Flakon abgefüllt ist – kann mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert
werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen
, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbunden
ist.
BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 – I ZR 256/97 – OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 25. September 1997 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Herstellerin hochwertiger Parfums – u.a. der Marke "Poison" –, die sie über ein ausgewähltes Händlernetz vertreibt. Die Beklagte, die nicht zu den Vertragshändlern der Klägerin gehört, bietet in ihren Kaffee-Filialgeschäften ebenfalls das Parfum "Poison" an, das sie auf der Klägerin im einzelnen nicht bekannten Wegen bezieht. Ihr Nebensortiment bewirbt sie mit einem Prospekt , dem "T. Magazin". Dort fand sich im Herbst 1994 die nachstehend wiedergegebene Abbildung einer Flasche des Parfums "Poison":

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Urheberrechts an dem Parfumflakon. Sie ist der Ansicht, es handele sich bei diesem von der französischen Glaskünstlerin Véronique Monod geschaffenen Flakon um ein Werk der angewandten Kunst. Frau Monod habe ihr, der Klägerin, umfassende ausschließliche Nutzungsrechte an diesem Werk eingeräumt.
Die Klägerin hat die Beklagte – soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung – wegen der Abbildung des Flakons auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Schutzfähigkeit des Flakons in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, die beanstandete Abbildung
stelle eine aufgrund der eingetretenen Erschöpfung zulässige Weiterverbreitung dar. Im übrigen sei es rechtsmißbräuchlich, daß die Klägerin mit Hilfe des Urheberrechts legale Parallelimporte zu unterbinden versuche.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg (OLG Hamburg ZUM-RD 1998, 2).
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 97 Abs. 1 UrhG verneint und zur Begründung ausgeführt:
Es sei zweifelhaft, könne aber letztlich offenbleiben, ob der fragliche Flakon als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz genieße. Denn im Streitfall bestünden keine Bedenken, die Bestimmung des § 58 UrhG über die Vervielfältigung und Verbreitung von Katalogbildern entsprechend anzuwenden und dabei auch den Rechtsgedanken aus § 59 Abs. 1 UrhG über die Zulässigkeit der Vervielfältigung und Verbreitung von Abbildungen von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Straßen und Plätzen befinden, fruchtbar zu machen. Dies habe zur Folge, daß die Abbildung des Flakons auch ohne Zustimmung der Klägerin habe hergestellt und verbreitet werden dürfen. Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß Ausnahmevorschriften wie die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen einer analogen erweiternden Auslegung nicht zugänglich seien. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach Ausnahmebestimmungen stets eng
auszulegen seien, gebe es nicht. Auch eine Ausnahmevorschrift sei der Analogie zugänglich, soweit das ihr zugrundeliegende Prinzip auf einen nicht ausdrücklich geregelten Fall Anwendung finden könne. Die Berufung der Klägerin auf das ihr ausschließlich zustehende Vervielfältigungsrecht sei in der gegebenen Konstellation nicht typisch. Das Interesse der Klägerin sei nicht auf den Handel mit urheberrechtlich geschützten Gegenständen gerichtet. Vielmehr solle das visuelle Erscheinungsbild ihrer Produktlinie Allgemeingut werden. Daher sei die Abbildung des Produkts im Rahmen des Vertriebs ein Vorgang, der den Vertriebspartnern selbstverständlich gestattet sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Klägerin gegenüber der Beklagten wegen der beanstandeten Vervielfältigung und Verbreitung der Abbildungen des Flakons kein Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zusteht.
1. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob der in Rede stehende Flakon als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz genießt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG) oder nicht. Dementsprechend hat es auch keine weiteren tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht sich die Formgestaltung der Flasche von dem vorbekannten Formenschatz abhebt. Unter diesen Umständen muß für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, daß der Flakon als Werk der angewandten Kunst eine persönliche geistige Schöpfung der mit der Formgestaltung beauftragten Künstlerin darstellt.
2. Mit der Herstellung und dem Vertrieb des fraglichen Prospekts hat die Beklagte, soweit darin der Flakon abgebildet ist, grundsätzlich in das Vervielfälti-
gungs- und Verbreitungsrecht eingegriffen (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 UrhG). An dem Flakon stehen der Klägerin – auch dies ist in Ermangelung entsprechender Feststellungen im Berufungsurteil zu unterstellen – ausschließliche Nutzungsrechte zu. Dem steht der Umstand nicht entgegen, daß das Werk nicht in seiner plastischen Körperform, sondern als Flächenabbildung vervielfältigt worden ist. Jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen, stellt eine Vervielfältigung i.S. des § 16 Abs. 1 UrhG dar (BGH, Urt. v. 1.7.1982 – I ZR 119/80, GRUR 1983, 28, 29 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II, m.w.N.). Dazu gehört auch die Vervielfältigung von körperlichen Kunstwerken durch bildhafte Wiedergabe.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Beklagten nicht aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 58, 59 UrhG herleiten.

a) Die Revision weist zunächst mit Recht darauf hin, daß die §§ 58, 59 UrhG wie alle auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG grundsätzlich eng auszulegen und einer analogen Anwendung nur in seltenen Ausnahmefällen zugänglich sind (vgl. BGHZ 50, 147, 152 – Kandinsky I; 58, 262, 265 – Landesversicherungsanstalt; BGH, Urt. v. 1.7.1982 – I ZR 118/80, GRUR 1983, 25, 27 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; GRUR 1983, 28, 29 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II; BGHZ 87, 126, 129 – Zoll- und Finanzschulen; BGH, Urt. v. 18.4.1985 – I ZR 24/83, GRUR 1985, 874, 875, 876 – Schulfunksendung ; BGHZ 99, 162, 164 f. – Filmzitat; 114, 368, 371 – Liedersammlung; BGH, Urt. v. 12.11.1992 – I ZR 194/90, GRUR 1993, 822, 823 – Katalogbild; BGHZ 123, 149, 155 f. – Verteileranlagen; 134, 250, 263 f. – CB-infobank I; 140, 183, 191 –
Elektronische Pressearchive). Dies hat seinen Grund weniger darin, daß Ausnahmevorschriften generell eng auszulegen wären, sondern beruht darauf, daß mit den Schrankenbestimmungen das Ausschließlichkeitsrecht begrenzt wird, das dem Urheber hinsichtlich der Verwertung seiner Werke an sich, und zwar dem Grundsatz gemäß, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist, möglichst uneingeschränkt zusteht.

b) Nach § 58 UrhG ist es zulässig, öffentlich ausgestellte sowie zur öffentlichen Ausstellung oder zur Versteigerung bestimmte Werke der bildenden Künste in Verzeichnissen, die zur Durchführung der Ausstellung oder Versteigerung vom Veranstalter herausgegeben werden, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Auf diese Regelung kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen.
Ob die unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 58 UrhG schon daran scheitert, daß diese Bestimmung – wie im Schrifttum vertreten wird (v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 58 Rdn. 2; Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 58 UrhG Rdn. 10; a.A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht , 9. Aufl., § 58 UrhG Rdn. 1) – nur auf Werke der bildenden Kunst im engeren Sinne, dagegen nicht auf Werke der angewandten Kunst Anwendung findet, erscheint zweifelhaft. Werke der angewandten Kunst zählen grundsätzlich ebenso wie etwa Bilder, Skulpturen und Graphiken zu den Werken der bildenden Kunst (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG); bei ihnen kann ebenso wie bei Werken der reinen Kunst das Bedürfnis bestehen, sie in einem Ausstellungs- oder Versteigerungskatalog abzubilden.
Die Frage bedarf aber vorliegend keiner Entscheidung. Denn § 58 UrhG ist schon deswegen nicht anwendbar, weil es sich bei dem Flakon der Klägerin nicht um ein öffentlich ausgestelltes oder versteigertes Werk und bei dem Werbepro-
spekt nicht um ein Verzeichnis handelt, das zur Durchführung einer Ausstellung oder Versteigerung herausgegeben worden ist. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht. Die gesetzliche Regelung verfolgt das Ziel, allen Beteiligten zu dienen: dem Veranstalter, dem in der Regel keine Nutzungsrechte an den Ausstellungsstücken zustehen, dem Informationsbedürfnis des Publikums und nicht zuletzt dem Interesse des Urhebers, die Publizität und den Absatz der ausgestellten Werke zu fördern (vgl. Begründung zu § 59 des Regierungsentwurfs eines UrhG, BT-Drucks. IV/270, S. 76; BGH GRUR 1993, 822, 823 – Katalogbild, mit Anm. Jacobs; Schricker/Vogel aaO § 58 UrhG Rdn. 3). Bei der Abbildung des Flakons in dem Werbeprospekt geht es dagegen allein um das Absatzinteresse der Beklagten; an einer illustrierten Information über das Werkschaffen des Urhebers ist ihr anders als dem Aussteller, der Ausstellungsstücke in einem Katalog zeigt, nicht gelegen. Damit fehlt eine Vergleichbarkeit der Interessenlage, die neben einer bestehenden Regelungslücke Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 58 UrhG wäre. Dementsprechend hat der Senat die Katalogbildfreiheit nur auf den Katalog, nicht dagegen auf einen Werbeprospekt erstreckt, auf dem ein zur Versteigerung stehendes Bild ebenfalls abgedruckt war (BGH GRUR 1993, 822, 823 f. – Katalogbild).

c) Aus der Regelung des § 59 UrhG, nach der es zulässig ist, Abbildungen von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen befinden , zu vervielfältigen und zu verbreiten, lassen sich keine Erkenntnisse für die Beurteilung des Streitfalls gewinnen. Zwar geht es in dieser Bestimmung darum, Gestaltungsformen, die – wie das Landgericht zutreffend bemerkt – für jedermann ohne weiteres zugänglicher Bestandteil des öffentlichen Umfeldes sind, zur Wiedergabe mit bildlichen Mitteln freizugeben. Doch läßt sich der – einen ganz speziellen Tatbestand regelnden – gesetzlichen Bestimmung des § 59 UrhG kein derart weitreichender, allgemeine Geltung beanspruchender Rechtsgedanke ent-
nehmen, wonach an allgemein zugänglichen Gestaltungen durchweg ein den Belangen des Urhebers vorzugswürdiges Freihalteinteresse der Öffentlichkeit anzuerkennen sei.
4. Auch wenn die (entsprechende) Anwendung der Schrankenbestimmungen der §§ 58, 59 UrhG nicht in Betracht kommt, erweist sich das angefochtene Urteil doch aus anderen Gründen als zutreffend (§ 563 ZPO).

a) Die beanstandete Wiedergabe des Flakons in dem Verkaufsprospekt der Beklagten stellt keine Urheberrechtsverletzung dar, weil die Zustimmung des Berechtigten zum Vertrieb der Flakons nicht nur den Weitervertrieb (§ 17 Abs. 2 UrhG), sondern auch eine werbliche Ankündigung mit umfaßt, die im Zusammenhang mit dem (zulässigen) Weitervertrieb steht und sich im Rahmen dessen hält, was für einen solchen Vertrieb üblich ist.
Mit Recht weist die Revision allerdings darauf hin, daß sich die Beklagte ohne Erfolg auf den Erschöpfungseinwand nach § 17 Abs. 2 UrhG beruft. Denn eine Erschöpfung kann im Urheberrecht grundsätzlich nur hinsichtlich des Verbreitungsrechts , nicht dagegen hinsichtlich des hier ebenfalls in Rede stehenden Vervielfältigungsrechts eintreten (vgl. zu der Erwägung, auch das Recht der öffentlichen Wiedergabe unterliege der Erschöpfung, BGH, Urt. v. 17.2.2000 – I ZR 194/97, Umdr. S. 11 ff. – Kabelweitersendung, m.w.N.). Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 2 UrhG ist jedoch Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, daß das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muß (vgl. BGH, Urt. v. 6.3.1986 – I ZR 208/83, GRUR 1986, 736, 737 f. – Schallplattenvermietung). Innerhalb eines einheitlichen Wirtschaftsraums soll das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzte
Werkstück ungeachtet des urheberrechtlichen Schutzes frei zirkulieren dürfen. Dem Berechtigten ist es unbenommen, die Erstverbreitung des Werkstücks zu untersagen oder von einer angemessenen, auch diese Nutzung seines Werks berücksichtigenden Vergütung abhängig zu machen. Hat er diese Zustimmung aber erst einmal erteilt, soll es ihm verwehrt sein, mit Hilfe des Urheberrechts die weiteren Absatzwege dieser Ware zu kontrollieren.
Der mit der Erschöpfung verfolgte Zweck, die Verkehrsfähigkeit der Waren sicherzustellen, betrifft im allgemeinen allein das Verbreitungsrecht. Der Verkehrsfähigkeit dienen darüber hinaus aber auch Angebote und andere Werbehinweise auf die angebotene Ware. Durch sie wird allerdings unter Umständen nicht nur in das Verbreitungsrecht, sondern auch in andere urheberrechtliche Verwertungsrechte eingegriffen. So liegt im Streitfall in der Abbildung der Ware in einem Werbeprospekt eine Vervielfältigung des Flakons. Zeigt beispielsweise eine Buchhandlung in einem Prospekt oder einer Zeitungsanzeige die angebotenen Bücher, liegt darin ebenfalls eine Vervielfältigung der auf dem Buchdeckel zu erkennenden Lichtbilder oder Lichtbildwerke; entsprechendes gilt für den in der Anzeige eines Möbelgeschäfts zu erkennenden Designerstuhl oder den ausgefallenen (urheberrechtlich geschützten) Vorhangstoff. In derartigen Fällen ist mit der Ausübung des Verbreitungsrechts üblicherweise ein derartiger Eingriff in das Vervielfältigungsrecht verbunden, der auch sonst nicht als eine gesondert zustimmungsbedürftige Nutzung angesehen wird. Vielmehr wird derjenige, der urheberrechtlich berechtigt ist, die Ware zu vertreiben, auch hinsichtlich der darüber hinausgehenden , sich jedoch im Rahmen üblicher Absatzmaßnahmen haltenden Nutzung ohne weiteres als berechtigt angesehen, ohne daß es der Konstruktion einer – möglicherweise über mehrere Absatzstufen hinweg konkludent erteilten – zusätzlichen Nutzungsrechtseinräumung bedürfte (vgl. hierzu Kur, GRUR Int. 1999, 24, 26 ff., die allerdings eine Gesetzesänderung für erforderlich hält).
Mit Recht weist die Revisionserwiderung auf eine insofern bestehende Parallele zum Markenrecht hin, wo allerdings der Erschöpfungseinwand nach neuem anders als nach altem Recht (BGH, Urt. v. 10.4.1997 – I ZR 65/92, GRUR 1997, 629, 632 = WRP 1997, 742 – Sermion II) nicht mehr grundsätzlich auf das Verbreitungsrecht beschränkt ist und daher unmittelbar herangezogen wird. Aber bereits in der Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz war anerkannt, daß nicht nur das Recht, die markierte Ware weiterzuvertreiben, Gegenstand des zeichenrechtlichen Verbrauchs ist, sondern auch das Recht, die Marke in der Werbung oder anderen Ankündigungen zu benutzen. Durch das Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren werde, so hat der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen "Ankündigungsrecht I und II" ausgeführt, nicht nur das Erstvertriebsrecht erschöpft, sondern auch das den Weitervertrieb durch entsprechende Ankündigungen erst ermöglichende Ankündigungsrecht; ohne Nennung der Originalware , also ohne Anbringung der Marke auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen , Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen, sei der bestimmungsgemäße Weitervertrieb praktisch nicht möglich (BGH, Urt. v. 30.4.1987 – I ZR 39/85, GRUR 1987, 707, 708; Urt. v. 30.4.1987 – I ZR 237/85, GRUR 1987, 823, 824; vgl. auch Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 24 Rdn. 5).
Ebenso hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 7 MarkenRL entschieden, daß es dem Markeninhaber als eine Folge der Erschöpfung unmöglich gemacht werden solle, die nationalen Märkte abzuschotten und dadurch die Beibehaltung eventueller Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. Wäre – so hat der Gerichtshof ausgeführt – das Recht, die Benutzung der Marke zur Ankündigung des weiteren Vertriebs zu verbieten, nicht ebenso erschöpft wie das Recht, den Wiederverkauf zu verbieten, so würde dieser Wiederverkauf erheblich erschwert und der mit dem Erschöpfungsgrundsatz verfolgte Zweck verfehlt. Daher könne der Markeninhaber den Wiederverkäufer,
der gewöhnlich Artikel gleicher Art (nicht notwendig gleicher Qualität) wie die mit der Marke versehenen Waren vertreibt, nicht daran hindern, die Marke im Rahmen der für seine Branche üblichen, den Ruf der Marke nicht erheblich beeinträchtigenden Werbeformen zu benutzen, um der Öffentlichkeit den weiteren Vertrieb dieser Waren anzukündigen (EuGH, Urt. v. 4.11.1997 – Rs. C-337/95, Slg. 1997, I-6013 = GRUR Int. 1998, 140, 143 = WRP 1998, 150 Tz. 37 f. – Parfums Christian Dior/Evora; vgl. auch EuGH, Urt. v. 11.7.1996 – Rs. C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3457 = GRUR Int. 1996, 1144, 1146 f. = WRP 1996, 880 Tz. 26 ff. – Bristol-Myers Squibb). Darüber hinaus hat der Gerichtshof in einem ebenfalls die Klägerin des vorliegenden Verfahrens betreffenden Fall klargestellt, daß der Hersteller auch einen eventuell bestehenden urheberrechtlichen Schutz der Produktausstattung nicht einsetzen könne, um die Vertriebswege zu kontrollieren : Der durch das Urheberrecht hinsichtlich der Abbildung von geschützten Werken im Werbematerial des Wiederverkäufers gewährte Schutz könne jedenfalls nicht weitergehen als der Schutz, den ein Markenrecht seinem Inhaber unter denselben Umständen gewährt (EuGH Slg. 1997, I-6013 = GRUR Int. 1998, 140, 144 = WRP 1998, 150 Tz. 58 – Parfums Christian Dior/Evora; hierzu eingehend Kur, GRUR Int. 1999, 24 ff.).
Ohne Erfolg weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, daß im Gemeinschaftsrecht nur dann von einer Erschöpfung der marken- und urheberrechtlichen Befugnisse ausgegangen werde, wenn der Wiederverkäufer gewöhnlich Artikel der gleichen Art vertreibe. Dem unstreitigen Sachvortrag läßt sich nämlich entnehmen, daß die Beklagte neben Kaffee ein weitgefächertes, wechselndes Nebensortiment führt, das in nicht unerheblichem Umfang auch Parfums umfaßt.
Diese Grundsätze sind auch für das nationale Urheberrecht von Bedeutung. Denn das nationale Urheberrecht möchte die Verkehrsfähigkeit der einmal mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebrachten Waren ebenso sichern, wie die Bestimmungen des EG-Vertrages die Verkehrsfähigkeit der Güter innerhalb des Binnenmarktes gewährleisten sollen. Die dargestellten Grundsätze sind daher dort heranzuziehen, wo die Gestaltung eines Produkts urheberrechtlichen Schutz genießt und insofern in seinen Wirkungen mit einem markenrechtlichen Schutz der Ausstattung verglichen werden kann. Könnte hier der Hersteller mit Hilfe des Urheberrechts eine übliche werbende Ankündigung des Produkts unterbinden , wäre ihm ein Instrument zur Kontrolle des Weitervertriebs an die Hand gegeben, über das er im Interesse der Verkehrsfähigkeit der mit seiner Zustimmung in Verkehr gebrachten Waren gerade nicht verfügen soll. Insofern ist der vorliegende Fall dem Sachverhalt nicht vergleichbar, der der Senatsentscheidung "Bedienungsanweisung" zugrunde lag (BGH, Urt. v. 10.10.1991 – I ZR 147/89, GRUR 1993, 34). Dort hatte ein Händler, der – lediglich mit einer Bedienungsanweisung in englischer Sprache ausgestattete – reimportierte Motorsägen vertrieb, die deutschsprachige Bedienungsanweisung des Herstellers kopiert, um sie den reimportierten Sägen beizulegen. Sein Einwand, der Hersteller setze das Urheberrecht mißbräuchlich ein, um die Vertriebswege zu kontrollieren, fand in jenem Verfahren – mit Recht – kein Gehör. Denn dort betraf der Eingriff in das Urheberrecht nicht die weiterzuvertreibende Ware.

b) Findet der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon im nationalen Urheberrecht keine Grundlage, kommt es nicht darauf an, ob im Streitfall – was die Revision in Abrede stellen möchte – ein grenzüberschreitender Warenverkehr berührt ist, was zweifelhaft sein könnte, wenn die Beklagte das Parfum der Marke Dior im Inland erwirbt. Damit kann auch offenbleiben, ob
durch die mit der Klage beanspruchten weitergehenden Rechte die Freiheit des Warenverkehrs in der Europäischen Union in unzulässiger Weise beschränkt würde (Art. 28, 30 EG).
III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher RiBGH Raebel ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Erdmann
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Die Beklagte ist kein reines Handelsunternehmen, sondern selbst Herstellerin von Babyausstattungen. Sie hat zwar bestritten, die streitbefangenen Erzeugnisse selbst herzustellen oder in der Europäischen Union herstellen zu lassen. Dass sie die Erzeugnisse außerhalb des Gebiets der Europäischen Union herstellen lässt, hat sie aber nicht in Abrede gestellt. Da die Frage des Produktionsstandorts oder einer Eigen- oder Auftragsfertigung bei einem produzierenden Unternehmen in erster Linie eine Kostenfrage ist, die sich fortlaufend ändern kann, ist vorliegend auch von einer Begehungsgefahr für ein Herstellen oder Herstellenlassen innerhalb der Europäischen Union durch die Klägerin auszugehen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)