Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2019 - II ZR 59/18
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher sowie die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger und der Beklagte zu 1 sind Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Beide Beklagten sind Rechtsanwälte und waren Anfang 2009 mit einem weiteren Gesellschafter in einer Sozietät verbunden. Nach dessen Ausscheiden kam es nach einem Gespräch zwischen den Parteien am 10. März 2009 zu einer Zusammenarbeit, deren Einzelheiten streitig sind. In der Folgezeit traten die Parteien unter der Bezeichnung "B. G. H. Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer" auf. Es wurde ein Briefkopf verwandt, in dessen Fußzeile die Parteien sowie der Zeuge B. als Gesellschafter der GbR bezeichnet werden. Am 14. Dezember 2010 erhielt der Kläger von dem Beklagten zu 1 eine Überweisung in Höhe von 15.000 € mit der Bezeichnung "Entnahme".
- 2
- Im Frühjahr 2011 kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. Der Kläger verlangte die Vorlage der Gewinnermittlungen für die Jahre 2009 und 2010, welche er für das Jahr 2009 erhielt. Der Beklagte zu 1 lud zu einer Gesellschafterversammlung am 19. August 2011 u.a. mit dem Tagesordnungspunkt "Ausschluss des (Schein-)Gesellschafters H. G. ", d.h. des Klägers, ein. Mit Schreiben vom 22. August 2011 teilten die Beklagten dem Kläger mit, sein Ausschluss aus der Sozietät sei auf der Gesellschafterversammlung einstimmig beschlossen worden. Danach traten die Beklagten unter der Bezeichnung "B. und H. Rechtsanwälte" auf.
- 3
- Mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 kündigte der Kläger den Vertrag über die Sozietät mit sofortiger Wirkung, um die Auflösung der Sozietät herbeizuführen. Zugleich forderte er die Beklagten auf, an der Ermittlung des ihm zustehenden Auseinandersetzungsguthabens mitzuwirken.
- 4
- Das Landgericht hat festgestellt, dass der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Sozietät vom 19. August 2011 gefasste Beschluss , den Kläger aus der Gesellschaft auszuschließen, nichtig ist, sowie, dass die Sozietät infolge der Kündigung des Klägers vom 29. Dezember 2011 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist. Den Antrag, festzustellen, dass der Kläger an dem bis zur Auflösung der Gesellschaft erzielten Gewinn der Sozietät neben den Beklagten zu gleichen Teilen beteiligt ist, hat es als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Be- klagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich der Anträge auf Feststellung der Auflösung der Sozietät und der Gewinnbeteiligung zu gleichen Teilen als unzulässig abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger diese Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 6
- I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Der auf Feststellung der Gewinnbeteiligung gerichtete Klageantrag sei mangels Feststellungsinteresses des Klägers unzulässig. Es gelte der Vorrang der Leistungsklage. Der Kläger sei nach seiner Kündigung vom 29. Dezember 2011 in der Lage, von den Beklagten die Liquidation der Gesellschaft nebst Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz sowie Auszahlung eines Überschusses zu verlangen. Er verfolge gegen die beiden Beklagten auch ein entsprechendes Leistungsbegehren in einem beim Landgericht Hamburg noch andauernden Rechtsstreit, in dem er seinen Anteil am Abrechnungsüberschuss im Sinne von § 734 BGB ohne weiteres klären lassen könne. Es sprächen auch keine Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit dafür, dem Kläger ausnahmsweise ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse zuzubilligen.
- 8
- Auch für den Antrag auf Feststellung der Sozietätsauflösung fehle dem Kläger das Feststellungsinteresse. Ihm drohe keine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit. Er habe sich für sein Feststellungsinteresse auf das anwaltliche Schreiben der Beklagten vom 4. Januar 2012 gestützt, mit dem er zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert worden sei. Das Schreiben habe sich nach seinem eindeutigen Wortlaut aber nicht auf die Behauptung bezogen, die gemeinsame Sozietät sei aufgelöst, sondern auf die Behauptung, die aus beiden Beklagten bestehende Sozietät sei aufgelöst. Zudem fehle es an einem "ernstlichenBestreiten" der Auflösung. Die Beklagten hätten von Beginn an vorgetragen, dass zwischen ihnen und dem Kläger keine Sozietät im Sinne einer GbR begründet worden sei, und die Auflösung der Gesellschaft aufgrund der Kündigung des Klägers unstreitig gestellt. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Beklagten über den 29. Dezember 2011 hinaus der Fortsetzung der gemeinsamen Sozietät berühmt hätten.
- 9
- II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich ein Feststellungsinteresse des Klägers für seine Klageanträge nicht verneinen.
- 10
- 1. Der auf die Feststellung der Gewinnbeteiligung zu gleichen Teilen gerichtete Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis der Parteien i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO. An dessen Feststellung ist dem Kläger schon deshalb ein schutzwürdiges Interesse zuzubilligen, weil die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs mangels Auseinandersetzung der Gesellschaft und Erstellung einer Schlussabrechnung (§ 734 BGB) nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2008 - II ZR 181/04, ZIP 2008, 1276 Rn. 14). Des Weiteren ist das vom Kläger hier verfolgte Feststellungsbegehren auch nicht deckungsgleich mit dem in einem weiteren, später rechtshängig gewordenen Rechtsstreit vor dem Landgericht gegen die Beklagten im Wege der Stufenklage verfolgten Leis- tungsbegehren auf Gewinnermittlung und Liquiditätsabschlussrechnung zum 29. Dezember 2011.
- 11
- 2. Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht dem Kläger das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die begehrte Feststellung der Auflösung der Sozietät abgesprochen. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Sozietät infolge seiner Kündigung vom 29. Dezember 2011 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist.
- 12
- a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - II ZR 235/15, ZIP 2017, 1902 Rn. 16; Urteil vom 28. April 2015 - II ZR 63/14, ZIP 2015, 1220 Rn. 20). Eine solche Gefahr besteht in der Regel schon dann, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - II ZR 235/15, ZIP 2017, 1902 Rn. 16; Urteil vom 25. Oktober 2004 - II ZR 413/02, ZIP 2005, 42, 44).
- 13
- b) Die Beklagten haben das Recht des Klägers bestritten, weil sie den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags in Abrede gestellt haben und ihre Pflicht zur Erstellung der Liquidationsbilanz damit nicht zweifelsfrei feststeht. Mit der vom Kläger begehrten Feststellung wäre geklärt, dass die Sozietät zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelöst worden ist. Zwar haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unstreitig gestellt, dass die "Sozietät mittlerweile beendet ist". Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem in Bezug genommenen Tatbestand des land- gerichtlichen Urteils haben die Beklagten aber eine Auflösung der Gesellschaft nicht unstreitig gestellt, sondern vielmehr streitig vorgetragen, eine Gesellschaft zwischen den Parteien liege nicht vor, weshalb auch ihre Auflösung nicht in Betracht komme, hilfsweise einen wirksamen Ausschluss des Klägers aus der Sozietät behauptet und nur weiter hilfsweise die Auflösung der Gesellschaft aufgrund der Kündigung des Klägers unstreitig gestellt.
- 14
- III. Das Berufungsurteil ist danach, soweit es angefochten ist, aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist in diesem Umfang, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 15
- Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
- 16
- Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Antrag auf Feststellung der Gewinnbeteiligung zu gleichen Teilen nicht zurückgewiesen werden. Einer anderen Bemessung als mit der vom Kläger beantragten Gewinnbeteiligungsquote von 1/3 steht § 308 Abs. 1 ZPO nicht per se entgegen. Sollte das Berufungsgericht eine Gewinnbeteiligung des Klägers zu einem Bruchteil nicht feststellen können und sieht es sich wegen § 308 Abs. 1 ZPO an einer anderen Feststellung der Höhe der Gewinnbeteiligung gehindert, hat es auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken. Es entspricht erkennbar dem Interesse des Klägers, seine ihm am Gewinn der Sozietät zustehende Beteiligung feststellen zu lassen.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.04.2014 - 329 O 335/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.01.2018 - 3 U 88/14 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2019 - II ZR 59/18
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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2019 - II ZR 59/18 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger zu 1 (nachfolgend: Kläger) begehrt die Feststellung, daß der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein verpflichtet ist, die ihm von der B. GmbH (nachfolgend: B. GmbH) aufgrund einer Versorgungszusage geschuldete Versorgungsrente bei Eintritt eines Sicherungsfalles i.S. von § 7 Abs. 1 BetrAVG in vollem Umfang, hilfsweise anteilig zu zahlen; äußerst hilfsweise begehrt er Feststellung einer Schadenser-
satzpflicht des Beklagten aufgrund einer im Jahre 1981 angeblich rechtsverbindlich erteilten Auskunft über die Insolvenzfestigkeit seiner Versorgung.
Der im Jahre 1924 geborene Kläger war seit 1950 Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Bu. GmbH, die später in B. GmbH [nachfolgend: B. GmbH (alt)] umfirmierte. Das Familienunternehmen war 1938 unter der NS-Diktatur zwangsweise verkauft und im Jahre 1950 im Rückerstattungsverfahren an die Erben der früheren Gesellschafter, den Kläger, seine Mutter, seine Schwester sowie F. und H. E. zurückübertragen worden. Der Kläger hielt vom Stammkapital von ursprünglich 100.000,00 DM zunächst einen Anteil von 50.000,00 DM und seit einer Kapitalerhöhung im Jahre 1953 auf 105.000,00 DM einen solchen von 55.000,00 DM, davon nach seinen Angaben je ein Drittel treuhänderisch für seine Mutter und seine Schwester; den restlichen Gesellschaftsanteil von 50.000,00 DM hielt sein - ebenfalls zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellter - Großvetter H. E., und zwar 31.250,00 DM für sich selbst und den Rest ebenfalls treuhänderisch für andere Familienangehörige. Im Jahre 1973 erwarb der Kläger von H. E. dessen Anteil von 31.250,00 DM hinzu und besaß damit jedenfalls 47,22 % des Stammkapitals auch wirtschaftlich als eigenen Anteil. Mit Wirkung zum 31. Dezember 1983 wurde im Wege einer Betriebsaufspaltung die B. GmbH (alt) unter ihrer neuen Firma E. GmbH zur Besitzgesellschaft, während die B. GmbH (neu) als Betriebsgesellschaft fungierte und damit zugleich die Verpflichtungen aus der dem Kläger bereits von der Altgesellschaft im Jahre 1962 gegebenen Versorgungszusage übernahm. Von seinem Geschäftsanteil an der E. GmbH schenkte der Kläger durch Notarvertrag vom 3. September 1985 seiner Ehefrau (frühere Klägerin zu 2) und seinem Sohn jeweils einen Anteil von 18.000,00 DM. Zum 31. März 1988 schied der Kläger als Geschäftsführer der B. GmbH (neu) aus, war für diese
aber noch anderweitig als Angestellter ohne Geschäftsführungsbefugnisse tätig. Seit dem 1. Juli 1989 bezieht er von der B. GmbH (neu) eine monatliche Versorgungsrente nach Maßgabe der Versorgungszusage. Nach Darstellung des Klägers stellte die B. GmbH (neu) im Jahre 1995 ihren aktiven Geschäftsbetrieb ein und wickelte Vorräte- und Lieferantenschulden sowie Arbeitsverhältnisse vollständig ab; einzig verbliebener Gläubiger ist danach der Kläger. Der Jahresabschluß der Gesellschaft zum 31. Dezember 1999 weist eine bilanzielle Überschuldung aus: Passiva in Form von Pensions- und sonstigen Rückstellungen in Höhe von insgesamt 982.124,00 DM stehen Aktiva von nur 804.863,26 DM gegenüber. Der Beklagte hat bereits vorprozessual seine Einstandspflicht gegenüber dem Kläger im Insolvenzfall bestritten, weil dieser als Unternehmer anzusehen sei und als solcher nicht dem Schutzbereich des BetrAVG unterfalle.
Das Landgericht hat die - erstinstanzlich ohne Hilfsanträge erhobene - Feststellungsklage des Klägers als unbegründet abgewiesen; ein gleichgerichtetes Feststellungsbegehren seiner Ehefrau hinsichtlich ihrer Witwenversorgung im Falle seines Vorversterbens hat das Landgericht - rechtskräftig - als unzulässig abgewiesen. Die nur vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es die Feststellungsklage insgesamt als unzulässig abgewiesen hat. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, mit der er sein Feststellungsbegehren weiterverfolgt. Während des Revisionsverfahrens ist am 10. Februar 2004 über das Vermögen der B. GmbH (neu) wegen drohender Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei mit Haupt- und Hilfsanträgen bereits unzulässig, weil zwischen den Parteien vor Eintritt eines Sicherungsfalls gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG noch kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestehe. Da der Insolvenzsicherungsanspruch gemäß § 7 Abs. 1 lit. a BetrAVG erst einen Monat nach Eintritt des Sicherungsfalls entstehe, liege zwischen den Parteien lediglich ein nur möglicherweise entstehendes, künftiges Rechtsverhältnis vor, das der Feststellungsklage nicht zugänglich sei.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand; die erst in der Revisionsinstanz erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versorgungsschuldnerin ändert daran im Ergebnis nichts.
II. Das Klagebegehren nach Maßgabe des Haupt- sowie des ersten Hilfsantrages auf Feststellung des Bestehens eines vollständigen, hilfsweise mindestens ratierlichen Insolvenzschutzanspruchs gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG im Sicherungsfall auf der Grundlage der von der B. GmbH erteilten Versorgungszusage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil zwischen dem Kläger und dem beklagten Pensions-Sicherungs-Verein schon vor Eintritt des Sicherungsfalles ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis bestanden hat (1.), ein solches nach der zwischenzeitlichen Insolvenzeröffnung weiterhin besteht (2.) und auch das erforderliche Feststellungsinteresse nach wie vor gegeben ist (3.).
1. Unter einem Rechtsverhältnis ist nicht nur die - aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt abgeleitete - (bereits bestehende) konkrete rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand zu verstehen, sondern unter diesen Begriff fallen auch solche Beziehungen, die als Rechtsfolge künftig hieraus erwachsen. Auch bedingte Beziehungen jener Art können die Grundlage einer Feststellungsklage bilden. Ein Rechtsverhältnis liegt daher auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, daß die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (BGHZ 4, 133, 134 f. und st.Rspr.).
Eine solche Rechtsbeziehung bestand hier zwischen dem versorgungsberechtigten Kläger und dem beklagten Pensions-Sicherungs-Verein - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - bereits vor Eintritt des Insolvenzfalles, weil aufgrund der Besonderheiten der Ausgestaltung der Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG als gesetzlicher Vermögensschadenspflichtversicherung (vgl. dazu BAG ZIP 1997, 289, 294; Blomeyer/Otto, BetrAVG 3. Aufl. vor § 7 Rdn. 3 m.w.Nachw.) die Entstehung des Versicherungsanspruchs im Sinne von § 7 Abs. 1 BetrAVG schon zu diesem Zeitpunkt nur noch durch den Eintritt des Sicherungsfalles bedingt war. Das gesetzliche Versicherungsverhältnis (vgl. Sen.Urt. v. 16. Februar 1981 - II ZR 95/80, ZIP 1981, 408, 409 f.) ist als sog. Dreiecksverhältnis dadurch gekennzeichnet, daß die der Insolvenzsicherung unterworfenen Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und zugleich allein Beitragspflichtige (vgl. § 10 BetrAVG) im eigenen Namen das Risiko des Ausfalls oder der Minderung von Versorgungsansprüchen und -anwartschaften in den Sicherungsfällen des § 7 Abs. 1 BetrAVG versichern, während den Versorgungsempfängern und -anwärtern als Versicherten die alleinige Bezugsberech-
tigung aus der Versicherung im Sicherungsfall zusteht (vgl. Blomeyer/Otto aaO § 14 Rdn. 26; Höfer, BetrAVG § 14 Rdn. 3363). Aufgrund des zwingenden Charakters der §§ 7 ff. BetrAVG ist die Rechtsposition des versicherten Arbeitnehmers - anders als im Regelfall das ähnliche Forderungsrecht eines Bezugsberechtigten aus einer vertraglichen Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74 ff. VVG; vgl. dazu: RGZ 123, 44) - bereits vor Eintritt des Sicherungsfalls unentziehbar : Der Arbeitgeber hat weder das bei der Versicherung für fremde Rechnung i.S. der §§ 74 ff. VVG bestehende formelle Verfügungsrecht über die Forderung noch kann er sich der Beitragspflicht entziehen oder gar das Versicherungsverhältnis kündigen; sogar die Verfügungsmacht des Versorgungsberechtigten ist - zu seinem Schutz - derart beschränkt, daß er auf seine Rechte weder verzichten noch sie abtreten kann (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG). Auf der Grundlage dieser gesicherten Rechtsposition besteht schon in dem Zeitpunkt, in dem eine Versorgung oder Versorgungsanwartschaft die sonstigen gesetzlichen Insolvenzschutzvoraussetzungen nach § 7 BetrAVG erfüllt, zwischen dem Versorgungsberechtigten oder -anwärter und dem Pensions-Sicherungs-Verein ein feststellungsfähiges, durch den Eintritt des Insolvenzfalles bedingtes Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO (Blomeyer/Otto aaO § 7 Rdn. 300; im Ergebnis auch Höfer aaO § 13 Rdn. 33, 48; Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl. § 2 Rdn. 121; LAG Köln DB 1997, 987; vgl. zu einem ähnlichen Fall der Ausfallhaftung auch BAG, Urt. v. 21. März 2000 - 3 AZR 99/99 - NV - veröffentlicht in Juris, S. 3).
2. Das solchermaßen bereits vor dem Sicherungsfall zwischen den Parteien bestehende bedingte Rechtsverhältnis besteht auch nach dem in der Revisionsinstanz durch die Insolvenzeröffnung erfolgten Eintritt der Bedingung fort: die Insolvenzsicherungspflicht des Beklagten besteht - nach dem Vortrag des Klägers - nunmehr "unbedingt" (vgl. § 7 Abs. 1, 1a BetrAVG).
3. Der Kläger hat auch (weiterhin) ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 1 ZPO).
a) Ein derartiges Interesse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGHZ 69, 144 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 9. Juni 1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118). Bei einer positiven Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel schon darin, daß der Beklagte das Recht des Klägers ernsthaft bestreitet (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 65). Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat den vom Kläger beanspruchten Insolvenzschutz bereits vorprozessual abgelehnt, da er die diesem erteilte Versorgungszusage dem Grunde nach für nicht sicherungsfähig hält; er leugnet seine Einstandspflicht im Sicherungsfall auch weiterhin.
Mit der vom Kläger begehrten Feststellung wäre die Insolvenzsicherungspflicht des Beklagten auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes auch - in den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft - abschließend geklärt. Dies gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einwandes des Beklagten, der Kläger habe durch die Betriebsaufspaltung und Weggabe vorhandener Sicherheiten der Versorgungszusage rechtsmißbräuchlich eine wesentliche Haftungsgrundlage entzogen.
Ferner steht zu erwarten, daß sich der Beklagte - als zumindest partiell beliehener Unternehmer (vgl. dazu: Blomeyer/Otto aaO § 14 Rdn. 28; Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversor-
gung, 2. Aufl. § 13 BetrAVG Rdn. 13) und Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht - schon einem Feststellungsurteil beugen wird (vgl. BGHZ 28, 123, 126).
b) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine alsbaldige Klärung konnte dem Kläger schon in den Vorinstanzen nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Insolvenz der B. GmbH (neu) nur eine entfernt liegende theoretische Möglichkeit gewesen wäre (vgl. zu diesem Kriterium BAG, Urt. v. 21. März 2000 aaO). Nach dem Vorbringen des Klägers drohte der Gesellschaft wegen Überschuldung das Insolvenzverfahren; es bestand die naheliegende - mittlerweile Wirklichkeit gewordene - Möglichkeit, daß die Geschäftsleitung der Gesellschaft Insolvenzantrag stellt oder die Versorgungsleistungen an den Kläger einstellt und damit der Sicherungsfall eintritt.
c) Das Feststellungsinteresse des Klägers ist auch nicht nachträglich dadurch entfallen, daß nunmehr infolge des Eintritts des Sicherungsfalles der behauptete Insolvenzsicherungsanspruch gegen den Beklagten im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden könnte. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit langem anerkannt, daß eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, daß im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten (st.Rspr.: vgl. BGHZ 28, 123, 127; BGH, Urt. v. 4. November 1998 - VIII ZR 248/97, NJW 1999, 639, 640 m.w.Nachw.).
III. Für das im Berufungsverfahren erhobene zweite Hilfsbegehren auf Feststellung einer Ersatzpflicht des Beklagten in Bezug auf die behauptete verbindliche Anerkennung der Insolvenzfähigkeit der Versorgungsansprüche im Jahre 1981 für den Fall des Scheiterns der vorgehenden Feststellungsanträge
bestehen das Rechtsverhältnis und das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO unzweifelhaft.
IV. Da der Rechtsstreit im Hinblick auf die Begründetheit der Feststellungsklage in der Revisionsinstanz nicht endentscheidungsreif ist (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO), ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es sich nunmehr mit den Einwänden des Klägers gegen die klageabweisende Sachentscheidung des Landgerichts befassen kann.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.