Bundesgerichtshof Urteil, 10. Nov. 2016 - III ZR 193/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:101116UIIIZR193.16.0
bei uns veröffentlicht am10.11.2016
vorgehend
Amtsgericht Solingen, 10 C 150/15, 05.11.2015
Landgericht Wuppertal, 9 S 262/15, 17.03.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 193/16
Verkündet am:
10. November 2016
P e l l o w s k i
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Kündigung eines Vertrags über eine Therapie zur Gewichtsabnahme nach
BGH, Urteil vom 10. November 2016 - III ZR 193/16 - LG Wuppertal
AG Solingen
ECLI:DE:BGH:2016:101116UIIIZR193.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger betreibt ein Therapie- und Projektzentrum, in dem er als Franchisenehmer die Durchführung einer "O. Therapie" zur Gewichtsabnahme anbot. Er verlangt von der Beklagten die Vergütung aus einem Vertrag, mit dem die Durchführung einer derartigen Therapie mit einer Therapiedauer von 28 Tagen für 1.290 Euro vereinbart wurde.
2
Die Therapie sah neben einer Ernährungsumstellung mit Hilfe einer Beratung vor, dass von montags bis freitags täglich eine Spritze mit homöopathischen Mitteln subkutan verabreicht wurde. Das Präparat war apothekenpflichtig und wurde nach speziellen ärztlichen Vorgaben hergestellt.
3
In einer Einführungsbroschüre, die den Teilnehmern ausgehändigt wurde , hieß es, die Therapie entspreche in ihrer "ernährungs-medizinischen Kon- zeption nachweisbar und grundsätzlich dem ärztlich geforderten Standard". Vor der gesundheitsorientierten Gewichtsabnahme werde sichergestellt, dass kein krankheitsbedingtes Übergewicht vorhanden sei. Es werde keine Heilbehandlung durchgeführt. Ferner warb der Kläger mit der Aussage eines Arztes, er stehe den Teilnehmern der Therapie bei deren Durchführung zur Seite, evaluiere etwaige Gesundheitsprobleme, protokolliere die Gewichtsabnahme und stehe den Teilnehmern als Ansprechpartner für alle medizinischen Fragen rund ums Abnehmen zur Verfügung.
4
Die Teilnehmer der Therapie - so auch die Beklagte - hatten einen Fragebogen auszufüllen, in dem nach Vorerkrankungen und eingenommenen Medikamenten gefragt wurde. Ein weiterer Fragebogen befasste sich mit den persönlichen Daten und Essgewohnheiten sowie Zielen der Therapie. Zudem wurde zu Beginn der Therapie - auch bei der Beklagten - ein Messprotokoll angefertigt , das unter anderem Angaben zu dem Gewicht, der Fett-, Muskel- und Knochenmasse sowie dem "Level Viszerales Fett" enthielt.
5
Am 16. April 2014 schlossen die Parteien nach einem Informationsgespräch über die Therapie einen Vertrag über die Durchführung der "O. Therapie" bei der Beklagten. Im Anschluss bekam diese die erste Injektion des homöopathischen Mittels.
6
Am 17. April 2014 begab sich die Beklagte in das Therapiezentrum und klagte über Beschwerden. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe in diesem Zusammenhang auch erklärt, sie wolle die Therapie abbrechen und die von ihr nicht in Anspruch genommenen Therapietage mögen ihrer Tochter gutgeschrieben werden.
7
Am 28. April 2014 reichte die Beklagte bei dem Kläger ein Attest ihres Hausarztes ein, nach dem der Beklagten aus medizinischen Gründen eine we- sentliche Gewichtsreduktion durch ein spezielles Diätverfahren derzeit nicht zu empfehlen sei. Die Beklagte legte dem Kläger mit dem Attest die von ihr unterzeichnete Vereinbarung vom 16. April 2014 mit folgendem handschriftlichen Vermerk vor:
8
"Bitte um Aufhebung. Attest anbei."
9
Der Kläger ist der Auffassung, eine Kündigung des Vertrags sei weder ausgesprochen worden noch sei diese nach § 627 Abs. 1 BGB möglich gewesen. Er hat deshalb seinen Vergütungsanspruch entsprechend der vertraglichen Vereinbarung geltend gemacht.
10
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 598,91 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Kosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
11
Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 631,09 Euro nebst Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher Kosten.

Entscheidungsgründe


12
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

I.

13
Das Berufungsgericht hat in der Erklärung vom 28. April 2014 eine Kündigungserklärung der Beklagten gesehen. Nachdem diese schon zuvor um eine Aufhebung des Vertrags gebeten habe, habe die Übergabe des Attests am 28. April 2014 nur als Ausdruck des Willens, das Vertragsverhältnis sofort zu beenden, verstanden werden können. Aus Sicht der Beklagten sei eine Fortsetzung der Therapie aus gesundheitlichen Gründen unmöglich gewesen. Dies mitzuteilen, sei Sinn der Übergabe des Attests gewesen.
14
Die Beklagte sei zur Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen , weil der Kläger Dienste höherer Art zu leisten habe, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegten. Dass eine besonders qualifizierte Tätigkeit erbracht werde und nicht nur eine einfache ernährungswissenschaftliche Beratung, ergebe sich zunächst aus dem Umstand, dass nach der Vereinbarung und dem Vortrag des Klägers eine "Therapie" erfolge. Dies stehe nach seinem Wortsinn für eine Tätigkeit im Bereich Dienst, Pflege oder Heilung. Zu Recht habe das Amtsgericht darauf abgestellt, dass dem Teilnehmer eine besonders engmaschige und individuelle Betreuung zuteilwerden solle. Dass eine qualifizierte therapeutische Maßnahme angeboten werde, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Beklagte zwei Fragebögen ausgefüllt habe, von denen sich einer detailliert mit bestehenden Vorerkrankungen auseinandersetze. Der Teilnehmer habe eine Liste der von ihm eingenommenen Medikamente zu fertigen. Die "stoffwechsel-optimierte" Ernährung solle individuell auf den jeweiligen Teilnehmer zugeschnitten sein. Es werde zu Beginn ein Messprotokoll angefertigt. Bei gesundheitlichen Problemen werde Blut abgenommen und ein Zuckertest gemacht. Zentrales Element der Therapie sei die Verabreichung einer homöopathischen Spritze. Der Umstand, dass dieses Mittel auch oral eingenommen werden könnte, aber gerade subkutan verabreicht werde, stelle ein weiteres Element dar, das auf eine qualifizierte Tätigkeit schließen lasse, die ein besonderes Maß an Fachkenntnissen und Fertigkeiten erfordere. Es möge sein, dass jede einzelne der genannten Tätigkeiten keine Dienstleistung höherer Art darstelle. Ihre Zusammenstellung in Form einer The- rapie solle jedoch gerade den Eindruck erwecken, dass hier eine besonders hochwertige qualifizierte und individuelle Betreuung erfolge.
15
Hinzu komme, dass ein wesentliches Element der Therapie, jedenfalls nach dem in der Werbung vermittelten Eindruck, eine ärztliche Begleitung sei. In der Einführungsbroschüre werde ein Arzt großformatig abgebildet. Die Werbung des Klägers in Tageszeitungen weise eine Art Gütesiegel mit dem Inhalt "Gesund abnehmen mit ärztlicher Begleitung" auf sowie ein Interview mit dem " -Arzt". Die Ausführungen des Klägers, wonach der Arzt nicht kurativ die Therapieteilnehmer betreue und Aufgabe des Arztes in erster Linie sei, das Therapiezentrum zu beraten, entsprächen daher jedenfalls nicht dem durch die Werbung vermittelten Eindruck, an dem sich der Kläger festhalten lassen müsse.
16
Die qualifizierte Tätigkeit des Klägers betreffe auch den persönlichen Lebensbereich. Durch die Verabreichung von Spritzen und das detaillierte Eingehen auf Gesundheits- und Gewichtsprobleme berühre das Vertragsverhältnis in besonderem Maße die Privat- und Intimsphäre des Kunden.
17
Es lägen auch Dienste vor, die im Allgemeinen auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegten. Unerheblich dabei sei, dass der Kunde von verschiedenen Beratern, die er bei Vertragsschluss möglicherweise noch nicht einmal kenne, betreut werde.
18
Ausgehend von einem jederzeitigen Kündigungsrecht der Beklagten sei die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung der dem Kläger zustehenden Vergütung pro rata temporis nicht von der Berufung angegriffen.

II.

19
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
20
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer Kündigungserklärung sowie die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB bejaht.
21
1. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte am 28. April 2014 den streitgegenständlichen Vertrag gekündigt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung der Erklärung der Beklagten vom 28. April 2014 ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung daraufhin, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen und sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (st. Rspr, z.B. Senat, Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 Rn. 14; Beschluss vom 26. Januar 2012 - III ZR 111/11, BeckRS 2012, 03917 Rn. 4). Diesbezügliche Fehler zeigt die Revision nicht auf. Vielmehr setzt der Kläger letztlich nur seine Auslegung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass das Berufungsgericht ausgeführt hat, aus Sicht der Beklagten sei die Fortsetzung der Therapie gesundheitlich unmöglich gewesen, und Sinn der Übergabe des Attests sei gewesen, dies dem Kläger mitzuteilen. Es kommt entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, dass das von der Beklagten vorgelegte Attest nicht bescheinigt, dass die Therapie aus medizinischen Gründen unmöglich war, sondern nur aussagt, dass "ein spezielles Diätverfahren derzeit nicht zu empfehlen" ist. Das Berufungsgericht hat nicht für maßgeblich gehalten, dass die Fortführung der Therapie objektiv aus medizinischen Gründen unmöglich war. Vielmehr hat es zutref- fend auf den objektiv zum Ausdruck gekommenen Willen der Beklagten abgestellt , (aus den aus ihrer Sicht bestehenden Gründen) die Therapie nicht fortzusetzen.
22
Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Berufungsgericht auch die bereits am 17. April 2014 geäußerte Bitte um Aufhebung des Vertrags als Argument für die Auslegung der Erklärung vom 28. April 2014 als Kündigung herangezogen hat. Das Berufungsgericht hat dabei den streitigen Vortrag des Klägers , wonach die Beklagte am 17. April 2014 um eine Übertragung auf ihre Tochter gebeten habe, berücksichtigt und ausgeführt, dass eine derartige Übertragung am 28. April 2014 auch nach dem Vortrag des Klägers nicht mehr thematisiert wurde und zudem auch nicht mehr in Betracht kam. Revisionsrechtlich beachtliche Fehler zeigt die Revision insoweit nicht auf.
23
2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB vorlagen.
24
Nach § 627 Abs. 1 BGB ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB ist, die Kündigung auch ohne die in § 626 BGB bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete , ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
25
a) Dienste höherer Art können solche sein, die besondere Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung voraussetzen oder die den persönlichen Lebensbereich betreffen (Senat, Urteil vom 13. November 2014 - III ZR 101/14, BGHZ 203, 180 Rn. 12 [selbständige Betriebsärztin]; vgl. auch Senat, Urteile vom 22. September 2011 - III ZR 95/11, NJW 2011, 3575 Rn. 9 [Wirtschaftsprüfer]; vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10, BGHZ 190, 80 Rn. 17 f [ambulanter Pflegedienst]; vom 8. Oktober 2009 - III ZR 93/09, NJW 2010, 150 Rn. 19 und vom 5. November 1998 - III ZR 226/97, NJW 1999, 276, 277 sowie BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - IVa ZR 354/87, BGHZ 106, 341, 346 und vom 24. Juni 1987 - IVa ZR 99/86, NJW 1987, 2808 [Ehe- bzw. Partnerschaftsanbahnungsdienstverträge ].
26
aa) Entgegen der Auffassung der Revision sind für die vertraglich geschuldete Tätigkeit des Klägers besonders qualifizierte Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich. Die von dem Kläger angebotene Therapie unterscheidet sich von einer reinen Ernährungsberatung oder einem allein auf die Ernährungsumstellung aufbauenden Konzept. Die Vertragspflichten des Klägers umfassen vielmehr auch die Durchführung eines ärztlich begleiteten ernährungs-medizinischen Konzepts, das dem ärztlichen Standard entspricht und neben der Ernährungsberatung auch die Verabreichung eines eigens zusammengestellten, die Gewichtsabnahme fördernden homöopathischen Mittels zum Gegenstand hat. Dies ist entscheidend.
27
Nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers ist das Mittel apothekenpflichtig , wird durch einen Arzt individuell für den Kunden bei einer Apotheke bestellt und kann somit auch nicht anderweitig verwendet werden. Das verwendete Präparat soll die Fettverbrennung ankurbeln, die Nahrungsverwertung optimieren , den Grundumsatz anheben und die Straffung der Haut unterstützen. Es soll mithin unmittelbare Wirkungen auf den Körper der Therapieteilnehmer haben. Die Zusammenstellung und Dosierung eines derartigen homöopathischen Mittels bedarf besonderer qualifizierter Kenntnisse und Fähigkeiten. Es kommt dabei entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, dass es, um die Spritze subkutan zu setzen, keiner besonderen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf. Maßgebend ist, dass diese für die Zusammensetzung und Herstellung des verabreichten Mittels erforderlich sind. Deshalb ist auch unerheblich, dass das Mittel ebenso in Tablettenform eingenommen werden könnte.
28
Besonders qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten sind zur Erbringung der geschuldeten Dienstleistung auch deshalb erforderlich, weil den Therapieteilnehmern eine "ernährungs-medizinische Konzeption, die dem ärztlich geforderten Standard entspricht" zugesagt wird. Geschuldet ist demnach eine medizinische Überprüfung und Überwachung des Therapiekonzepts. Dementsprechend wird das Therapiezentrum auch von einem Arzt betreut und die Therapie "ärztlich begleitet". Bereits diese ärztliche Begleitung bedarf besonderer qualifizierter Kenntnisse und Fähigkeiten. Darauf, dass der Arzt die einzelnen Therapieteilnehmer nicht selbst betreut und für sie keine Heilbehandlung durchführt, kommt es deshalb entgegen der Auffassung der Revision nicht an.
29
Die Würdigung, dass Gegenstand der vom Kläger zu erbringenden Leistungen Dienste höherer Art sind, wird durch weitere Umstände gestützt, auch wenn diese für sich genommen nicht notwendig ausreichen würden, um Dienste höherer Art anzunehmen, so die Durchführung von Blutzuckertests und die Befragung nach Erkrankungen sowie eingenommenen Medikamenten. Zutreffend weist die Revision zwar zu den Blutzuckertests darauf hin, dass deren praktische Ausführung einfach ist und von Diabetes-Patienten selbst durchgeführt wird. Dies ist aber nicht entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Interpretation der Ergebnisse dieses Tests und ihrer Relevanz für die zugesagte Therapie besondere Kenntnisse erfordert, über die die Mitarbeiter des Klägers verfügen müssen. Gleiches gilt für die Auswertung des Fragebogens zu den Vorerkrankungen und eingenommenen Medikamenten und die hierauf beruhende Entscheidung, ob die Durchführung der Therapie für den Therapieteilnehmer in Frage kommt.
30
Auf die weiteren vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Frage , ob Dienste höherer Art vorliegen, erörterten Gesichtspunkte (Verwendung des Wortes "Therapie" und individuell auf den jeweiligen Teilnehmer zugeschnittene stoffwechsel-optimierte Ernährung) kommt es nicht mehr an.
31
bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die angebotene Therapie nicht nur besonders qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert , sondern ebenso den unmittelbaren persönlichen Lebensbereich des Therapieteilnehmers betrifft und auch deshalb als Dienst höherer Art zu qualifizieren ist. Auch insoweit ist entscheidend, dass der Kläger nicht nur eine Ernährungsberatung mit dem Ziel einer Ernährungsumstellung anbietet, sondern eine individuell auf den Kunden abgestimmte ernährungs-medizinische Konzeption einschließlich der Gabe eines eigens hergestellten homöopathischen Präparates. Die Verabreichung eines speziellen Mittels, das Auswirkungen auf den Körper des Therapieteilnehmers haben soll, betrifft den persönlichen Lebensbereich. Die Therapie stellt zwar keine ärztliche Behandlung dar, steht aber aus diesen Gründen unter dem Blickwinkel des § 627 Abs. 1 BGB einer solchen gleich.
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Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass es für die Ausübung des Berufs des Ernährungsberaters anders als für Pflegefachkräfte keine staatlich geregelte Ausbildung gibt und diese auch keiner strafrechtlich sanktionierten Schweigepflicht unterliegen. Es ist nicht Voraussetzung der Qualifizierung einer geschuldeten Dienstleistung als Dienst höherer Art, dass der Dienstver- pflichtete oder die von ihm zur Ausführung herangezogenen Personen eine staatlich geregelte Ausbildung absolviert haben oder der Schweigepflicht unterliegen. Entscheidend ist vielmehr die Art der angebotenen Dienste. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem von der Revision zitierten Urteil des Senats vom 9. Juni 2011 (III ZR 203/10, BGHZ 190, 80). Der Senat hat in dieser Entscheidung das Vorliegen einer staatlich geregelten Ausbildung sowie das Bestehen einer Schweigepflicht als indizielle Bestätigung der besonderen Vertrauensstellung des Dienstverpflichteten, nicht aber als Voraussetzung für die Qualifizierung als Dienst höherer Art oder für das zusätzliche erforderliche besondere Vertrauensverhältnis angesehen.
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b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von dem Kläger angebotenen qualifizierten Dienste aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
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aa) Dieses Tatbestandsmerkmal setzt voraus, dass sich das Vertrauen über die fachliche Kompetenz hinaus auch auf die Person des Vertragspartners erstreckt und der Ausführung der Tätigkeit eine persönliche Beziehung (Bindung ) zwischen den Vertragspartnern zu Grunde liegt (Senatsurteil vom 13. November 2014 - III ZR 101/14, BGHZ 203, 180 Rn. 13 mwN; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1984 - IX ZR 14/84, NJW 1986, 373). Hierbei kommt es allerdings nicht darauf an, ob diese Voraussetzung im konkreten Fall vorliegt, sondern ob die Dienste im Allgemeinen, ihrer Art nach nur kraft besonderen persönlichen Vertrauens in die Person des Dienstverpflichteten übertragen zu werden pflegen (Senatsurteile vom 13. November 2014, aaO und vom 22. September 2011 - III ZR 95/11, NJW 2011, 3575 Rn. 9, jeweils mwN; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1984 aaO). Bei gesundheitsbezogenen Diensten ist diese Voraussetzung regelmäßig erfüllt (Senatsurteile vom 13. November 2014, aaO Rn. 14 und vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10, BGHZ 190, 80 Rn. 17 f).
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Zutreffend und im Einklang mit dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von dem Kläger angebotene Dienstleistung typischerweise nur auf Grund besonderen persönlichen Vertrauens übertragen zu werden pflegt. Auch insoweit ist von entscheidender Bedeutung, dass der Kläger nicht nur eine Ernährungsberatung anbietet, sondern eine medizinisch begleitete Therapie unter Einsatz eines eigens für diese hergestellten homöopathischen Mittels, so dass die Leistung einem gesundheitsbezogenen Dienst nahesteht und den persönlichen Lebensbereich im besonderen Maße betrifft. Typischerweise setzt die Bereitschaft, sich auf die Verabreichung eines derartigen homöopathischen Mittels einzulassen, ein besonderes Vertrauen nicht nur in die Fachkenntnis, sondern ebenso in die Person des Dienstleistenden voraus. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Vertrauen hier zugleich in das Therapiekonzept selbst gesetzt wird, das bundeseinheitlich von allen Franchisenehmern umgesetzt wird. Neben dem Vertrauen in das Konzept als solches setzt die Durchführung der Therapie in dem konkreten Therapiezentrum auch ein besonderes persönliches Vertrauen in die das Konzept für den jeweiligen Kunden umsetzenden Personen voraus, da die individuelle Betreuung im persönlichen Kontakt durch die Mitarbeiter des örtlichen Therapiezentrums Kern der Therapie ist.
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bb) Da das Vorliegen des besonderen Vertrauensverhältnisses objektiv danach zu beurteilen ist, ob die angebotenen Dienste typischerweise nur auf Grund besonderen persönlichen Vertrauens übertragen zu werden pflegen (siehe oben aa), ist – ebenso wie bei Verträgen mit juristischen Personen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 22. September 2011 - III ZR 95/11, NJW 2011, 3575 Rn. 9 und vom 8. Oktober 2009 - III ZR 93/09, NJW 2010, 150 Rn. 19) - unerheblich , dass der Kläger die Leistungen nicht persönlich, sondern durch seine Mitarbeiter erbringt. Es kommt deshalb entgegen der Auffassung der Revision auch nicht darauf an, ob der Therapieteilnehmer immer von demselben Berater betreut wird.
Herrmann Seiters Reiter
Liebert Arend
Vorinstanzen:
AG Solingen, Entscheidung vom 05.11.2015 - 10 C 150/15 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.03.2016 - 9 S 262/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Nov. 2016 - III ZR 193/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Nov. 2016 - III ZR 193/16

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(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen


(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die K

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung


(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit fe
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Nov. 2016 - III ZR 193/16 zitiert 4 §§.

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Referenzen

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

14
Diese Würdigung, die vom Revisionsgericht lediglich darauf hin zu überprüfen ist, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften oder anerkannte Denkgesetze und Erfahrungssätze vorliegen und sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, hält den Angriffen der Revision stand. Dass es den Parteien nicht lediglich um eine allgemeine Lebensberatung, sondern um den Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten, vor allem durch das Karten- legen, ging, hat das Berufungsgericht aus den unstreitigen, gerade auch von der Klägerin selbst so vorgetragenen, Umständen der Entstehung und des Verlaufs der Geschäftsbeziehung der Parteien hergeleitet. Danach wandte sich der Beklagte, nachdem er in eine schwere Lebenskrise geraten war und Dienste von Schamanen und Wahrsagern in Anspruch genommen hatte, an die Klägerin in der Erwartung, auch von ihr unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten Hilfe und Unterstützung zu erlangen. Die Klägerin erklärte ihm, dass sie davon gehört habe, dass Dinge, die sie vorhersagt, auch eintreffen. Die von der Klägerin geleistete Tätigkeit, für die der Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000 € Entgelt entrichtete, bestand zu mindestens 85 % aus Kartenlegen , wobei nach Angaben der Klägerin aus den Karten bestimmte "(Richtungs -)Tendenzen" gesehen werden könnten und insgesamt eine „esoterische Dienstleistung“ erbracht werden sollte. Unter diesen Umständen kam dem Kartenlegen entgegen dem Vorbringen der Revision nicht nur die Funktion eines "Aufhängers" für die nachfolgenden Beratungsgespräche zu. Vielmehr stellte dies nach der nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts eine wesentliche Grundlage für die Ratschläge der Klägerin an den Beklagten dar. Darüber hinaus versprach die Klägerin den Einsatz ihrer „Energie“, um den Beklagten bei seiner Partnersuche zu unterstützen; auch ein "Code" beziehungsweise ein "Ritual" mit Kerzen sollten die Situation des Beklagten beeinflussen. Dieses über eine bloß beratende Hilfestellung deutlich hinausgehende Leistungsbild findet seine Entsprechung in der hohen Vergütung, die der Beklagte an die Klägerin zahlte.
4
a) Die Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht dem Vertrag vom 23. November 1998 keine umfassende Garantie der Beklagten bezüglich einer Schuldenfreiheit der Kläger entnommen, geht fehl. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37; Senat, Urteil vom 21. Oktober 2010 - III ZR 17/10, MMR 2011, 69 Rn. 13). Diesbezügliche Fehler zeigt die Revision nicht auf, mit der die Kläger letztlich nur ihre Auslegung an die Stelle der des Berufungsgerichts setzen.

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

12
a) Dienste höherer Art können solche sein, die besondere Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung voraussetzen (Mugdan aaO S. 912) oder die den persönlichen Lebensbereich betreffen (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - IVa ZR 99/86, NJW 1987, 2808 zum Ehe- oder Partnerschaftsvermittler ; Senat, Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10, NJW 2011, 2955 Rn. 17 f zum ambulanten Pflegedienst). Zu Betriebsärzten dürfen nur solche Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben , und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen (§ 4 ASiG). Ein Betriebsarzt leistet insoweit unzweifelhaft Dienste höherer Art.
9
Bei der Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis der vorbezeichneten Art vorliegt , kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, entscheidend darauf an, ob die versprochenen qualifizierten Dienste im Allgemeinen, ihrer Art nach, nur kraft besonderen Vertrauens in die Person des Dienstverpflichteten übertragen werden; hierbei ist auf die typische Lage, nicht auf das im konkreten Einzelfall entgegengebrachte Vertrauen abzustellen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1984 - IX ZR 14/84, NJW 1986, 373 mwN; RGZ 146, 116, 117). Das von § 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzte generelle persönliche Vertrauen kann auch dann vorliegen, wenn es sich bei dem Dienstverpflichteten - wie hier - um eine juristische Person handelt (Senatsurteil vom 8. Oktober 2009 - III ZR 93/09, NJW 2010, 150, 152 Rn. 19 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10, BeckRS 2011, 16921, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ). Letzteres kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen die Dienstleistung den persönlichen Lebens- oder Geschäftsbereich des Dienstberechtigten betrifft und daher in besonderem Maße Diskretion erfordert (MünchKommBGB /Henssler, 5. Aufl., § 627 Rn. 2 und 19), so etwa dann, wenn der Dienstverpflichtete im Rahmen einer steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Tätigkeit Einblick in die Geschäfts-, Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dienstberechtigten erlangt (s. dazu BGH, Urteile vom 31. März 1967 - VI ZR 288/64, BGHZ 47, 303, 305 f; vom 19. November 1992 - IX ZR 77/92, NJW-RR 1993, 374 mwN und vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09, NJW 2010, 1520, 1521 Rn. 9 mwN). Bei der Beauftragung mit derartigen Dienstleistungen legt der Dienstberechtigte typischerweise einen gesteigerten Wert auf die persönliche Zuverlässigkeit, Loyalität und Seriosität des Dienstverpflichteten; beauftragt er eine juristische Person, so bezieht sich sein damit verbundenes persönliches Vertrauen auf eine entsprechende Auswahl, Zusammensetzung und Überwachung ihrer Organe und Mitarbeiter.
17
aa) Dass bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Sinne des § 37 SGB V ein Kündigungsrecht des Dienstberechtigten nach § 627 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, sieht die Klägerin in den von ihr gestellten Vertragsbedingungen selbst so. Hintergrund für diese Auffassung ist, dass für die häusli- che Krankenpflege sowohl zur Vermeidung oder Verkürzung einer ansonsten vorzunehmenden stationären Behandlung (§ 37 Abs. 1 SGB V) als auch zur Behandlungssicherungspflege (§ 37 Abs. 2 SGB V), wie sie hier im November 2008 vor der Aufnahme der früheren Beklagten in stationäre Krankenhausbehandlung stattgefunden hat, therapeutische Leistungen in Rede stehen, um bei einem erkrankten Patienten das Ziel einer ambulanten ärztlichen Behandlung zu sichern. Es liegt nahe, dass solche Tätigkeiten, die die ärztliche Behandlung im Haushalt des (kranken) Pflegebedürftigen ergänzen und sichern sollen, deren Charakter als Dienste höherer Art teilen. Die besondere Vertrauensstellung des Dienstverpflichteten, wie sie für die Anwendung des § 627 BGB typisch ist, wird indiziell dadurch bestätigt, dass auch der Krankenpfleger als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, einer Schweigepflicht unterliegt, deren Verletzung nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB und - für die berufsmäßig tätigen Gehilfen - in Verbindung mit § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB mit Strafe bedroht ist (vgl. Lenckner/Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 203 Rn. 35; MünchKomm-StGB/Cierniak, § 203 Rn. 31). Ebenso wenig wie beim Arzt ist es für die Qualifizierung einer Leistung als Dienst höherer Art von Bedeutung , ob der Berufsträger sie selbst vornimmt oder ob er sie - im Rahmen seiner Berufspflichten - durch einen Helfer unter seiner Verantwortung vornehmen lässt.
19
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Juni 1987 - IVa ZR 99/86 - NJW 1987, 2808; BGHZ 106, 341, 345 ff; Urteil vom 29. Mai 1991 - IV ZR 187/90 - NJW 1991, 2763; Senat, Urteile vom 5. November 1998 - III ZR 226/97 - NJW 1999, 276, 277; 19. Mai 2005 - III ZR 437/04 - NJW 2005, 2543; 2. Juli 2009 - III ZR 303/08 - FamRZ 2009, 1575, 1576 f, Rn. 10,15) unterfallen Verträge, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Partnerschaftsvermittlung bzw. -anbahnung zum Gegenstand haben, dem § 627 BGB, wobei ein Ausschluss des Kündigungsrechtes durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig ist. Die Qualifizierung als Dienste höherer Art, die nur aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden, rechtfertigt sich daraus, dass es in der Natur der Sache liegt, dass ein Kunde, der um Unterstützung bei der Partnerschaftsvermittlung nachsucht, besonderes Vertrauen zu seinem Auftragsnehmer, auf dessen Seriosität er setzt, haben muss. Es ist notwendig, zumindest aber auch geboten und üblich, dass er seinem Vertragspartner Auskünfte über seine eigene Person und die des gewünschten Partners gibt. Das Vertragsverhältnis berührt insoweit in besonderem Maße die Privat- und Intimsphäre des Kunden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte ihr Geschäft als GmbH und damit als juristische Person betreibt. Dies ändert angesichts des Charakters des Rechtsgeschäfts nichts an der Anwendbarkeit des § 627 BGB (siehe auch BGH, aaO).

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

17
aa) Dass bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Sinne des § 37 SGB V ein Kündigungsrecht des Dienstberechtigten nach § 627 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, sieht die Klägerin in den von ihr gestellten Vertragsbedingungen selbst so. Hintergrund für diese Auffassung ist, dass für die häusli- che Krankenpflege sowohl zur Vermeidung oder Verkürzung einer ansonsten vorzunehmenden stationären Behandlung (§ 37 Abs. 1 SGB V) als auch zur Behandlungssicherungspflege (§ 37 Abs. 2 SGB V), wie sie hier im November 2008 vor der Aufnahme der früheren Beklagten in stationäre Krankenhausbehandlung stattgefunden hat, therapeutische Leistungen in Rede stehen, um bei einem erkrankten Patienten das Ziel einer ambulanten ärztlichen Behandlung zu sichern. Es liegt nahe, dass solche Tätigkeiten, die die ärztliche Behandlung im Haushalt des (kranken) Pflegebedürftigen ergänzen und sichern sollen, deren Charakter als Dienste höherer Art teilen. Die besondere Vertrauensstellung des Dienstverpflichteten, wie sie für die Anwendung des § 627 BGB typisch ist, wird indiziell dadurch bestätigt, dass auch der Krankenpfleger als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, einer Schweigepflicht unterliegt, deren Verletzung nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB und - für die berufsmäßig tätigen Gehilfen - in Verbindung mit § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB mit Strafe bedroht ist (vgl. Lenckner/Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 203 Rn. 35; MünchKomm-StGB/Cierniak, § 203 Rn. 31). Ebenso wenig wie beim Arzt ist es für die Qualifizierung einer Leistung als Dienst höherer Art von Bedeutung , ob der Berufsträger sie selbst vornimmt oder ob er sie - im Rahmen seiner Berufspflichten - durch einen Helfer unter seiner Verantwortung vornehmen lässt.
12
a) Dienste höherer Art können solche sein, die besondere Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung voraussetzen (Mugdan aaO S. 912) oder die den persönlichen Lebensbereich betreffen (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - IVa ZR 99/86, NJW 1987, 2808 zum Ehe- oder Partnerschaftsvermittler ; Senat, Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10, NJW 2011, 2955 Rn. 17 f zum ambulanten Pflegedienst). Zu Betriebsärzten dürfen nur solche Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben , und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen (§ 4 ASiG). Ein Betriebsarzt leistet insoweit unzweifelhaft Dienste höherer Art.
9
Bei der Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis der vorbezeichneten Art vorliegt , kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, entscheidend darauf an, ob die versprochenen qualifizierten Dienste im Allgemeinen, ihrer Art nach, nur kraft besonderen Vertrauens in die Person des Dienstverpflichteten übertragen werden; hierbei ist auf die typische Lage, nicht auf das im konkreten Einzelfall entgegengebrachte Vertrauen abzustellen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1984 - IX ZR 14/84, NJW 1986, 373 mwN; RGZ 146, 116, 117). Das von § 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzte generelle persönliche Vertrauen kann auch dann vorliegen, wenn es sich bei dem Dienstverpflichteten - wie hier - um eine juristische Person handelt (Senatsurteil vom 8. Oktober 2009 - III ZR 93/09, NJW 2010, 150, 152 Rn. 19 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10, BeckRS 2011, 16921, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ). Letzteres kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen die Dienstleistung den persönlichen Lebens- oder Geschäftsbereich des Dienstberechtigten betrifft und daher in besonderem Maße Diskretion erfordert (MünchKommBGB /Henssler, 5. Aufl., § 627 Rn. 2 und 19), so etwa dann, wenn der Dienstverpflichtete im Rahmen einer steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Tätigkeit Einblick in die Geschäfts-, Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dienstberechtigten erlangt (s. dazu BGH, Urteile vom 31. März 1967 - VI ZR 288/64, BGHZ 47, 303, 305 f; vom 19. November 1992 - IX ZR 77/92, NJW-RR 1993, 374 mwN und vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09, NJW 2010, 1520, 1521 Rn. 9 mwN). Bei der Beauftragung mit derartigen Dienstleistungen legt der Dienstberechtigte typischerweise einen gesteigerten Wert auf die persönliche Zuverlässigkeit, Loyalität und Seriosität des Dienstverpflichteten; beauftragt er eine juristische Person, so bezieht sich sein damit verbundenes persönliches Vertrauen auf eine entsprechende Auswahl, Zusammensetzung und Überwachung ihrer Organe und Mitarbeiter.
17
aa) Dass bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Sinne des § 37 SGB V ein Kündigungsrecht des Dienstberechtigten nach § 627 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, sieht die Klägerin in den von ihr gestellten Vertragsbedingungen selbst so. Hintergrund für diese Auffassung ist, dass für die häusli- che Krankenpflege sowohl zur Vermeidung oder Verkürzung einer ansonsten vorzunehmenden stationären Behandlung (§ 37 Abs. 1 SGB V) als auch zur Behandlungssicherungspflege (§ 37 Abs. 2 SGB V), wie sie hier im November 2008 vor der Aufnahme der früheren Beklagten in stationäre Krankenhausbehandlung stattgefunden hat, therapeutische Leistungen in Rede stehen, um bei einem erkrankten Patienten das Ziel einer ambulanten ärztlichen Behandlung zu sichern. Es liegt nahe, dass solche Tätigkeiten, die die ärztliche Behandlung im Haushalt des (kranken) Pflegebedürftigen ergänzen und sichern sollen, deren Charakter als Dienste höherer Art teilen. Die besondere Vertrauensstellung des Dienstverpflichteten, wie sie für die Anwendung des § 627 BGB typisch ist, wird indiziell dadurch bestätigt, dass auch der Krankenpfleger als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, einer Schweigepflicht unterliegt, deren Verletzung nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB und - für die berufsmäßig tätigen Gehilfen - in Verbindung mit § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB mit Strafe bedroht ist (vgl. Lenckner/Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 203 Rn. 35; MünchKomm-StGB/Cierniak, § 203 Rn. 31). Ebenso wenig wie beim Arzt ist es für die Qualifizierung einer Leistung als Dienst höherer Art von Bedeutung , ob der Berufsträger sie selbst vornimmt oder ob er sie - im Rahmen seiner Berufspflichten - durch einen Helfer unter seiner Verantwortung vornehmen lässt.
9
Bei der Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis der vorbezeichneten Art vorliegt , kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, entscheidend darauf an, ob die versprochenen qualifizierten Dienste im Allgemeinen, ihrer Art nach, nur kraft besonderen Vertrauens in die Person des Dienstverpflichteten übertragen werden; hierbei ist auf die typische Lage, nicht auf das im konkreten Einzelfall entgegengebrachte Vertrauen abzustellen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1984 - IX ZR 14/84, NJW 1986, 373 mwN; RGZ 146, 116, 117). Das von § 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzte generelle persönliche Vertrauen kann auch dann vorliegen, wenn es sich bei dem Dienstverpflichteten - wie hier - um eine juristische Person handelt (Senatsurteil vom 8. Oktober 2009 - III ZR 93/09, NJW 2010, 150, 152 Rn. 19 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10, BeckRS 2011, 16921, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ). Letzteres kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen die Dienstleistung den persönlichen Lebens- oder Geschäftsbereich des Dienstberechtigten betrifft und daher in besonderem Maße Diskretion erfordert (MünchKommBGB /Henssler, 5. Aufl., § 627 Rn. 2 und 19), so etwa dann, wenn der Dienstverpflichtete im Rahmen einer steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Tätigkeit Einblick in die Geschäfts-, Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dienstberechtigten erlangt (s. dazu BGH, Urteile vom 31. März 1967 - VI ZR 288/64, BGHZ 47, 303, 305 f; vom 19. November 1992 - IX ZR 77/92, NJW-RR 1993, 374 mwN und vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09, NJW 2010, 1520, 1521 Rn. 9 mwN). Bei der Beauftragung mit derartigen Dienstleistungen legt der Dienstberechtigte typischerweise einen gesteigerten Wert auf die persönliche Zuverlässigkeit, Loyalität und Seriosität des Dienstverpflichteten; beauftragt er eine juristische Person, so bezieht sich sein damit verbundenes persönliches Vertrauen auf eine entsprechende Auswahl, Zusammensetzung und Überwachung ihrer Organe und Mitarbeiter.
19
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Juni 1987 - IVa ZR 99/86 - NJW 1987, 2808; BGHZ 106, 341, 345 ff; Urteil vom 29. Mai 1991 - IV ZR 187/90 - NJW 1991, 2763; Senat, Urteile vom 5. November 1998 - III ZR 226/97 - NJW 1999, 276, 277; 19. Mai 2005 - III ZR 437/04 - NJW 2005, 2543; 2. Juli 2009 - III ZR 303/08 - FamRZ 2009, 1575, 1576 f, Rn. 10,15) unterfallen Verträge, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Partnerschaftsvermittlung bzw. -anbahnung zum Gegenstand haben, dem § 627 BGB, wobei ein Ausschluss des Kündigungsrechtes durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig ist. Die Qualifizierung als Dienste höherer Art, die nur aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden, rechtfertigt sich daraus, dass es in der Natur der Sache liegt, dass ein Kunde, der um Unterstützung bei der Partnerschaftsvermittlung nachsucht, besonderes Vertrauen zu seinem Auftragsnehmer, auf dessen Seriosität er setzt, haben muss. Es ist notwendig, zumindest aber auch geboten und üblich, dass er seinem Vertragspartner Auskünfte über seine eigene Person und die des gewünschten Partners gibt. Das Vertragsverhältnis berührt insoweit in besonderem Maße die Privat- und Intimsphäre des Kunden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte ihr Geschäft als GmbH und damit als juristische Person betreibt. Dies ändert angesichts des Charakters des Rechtsgeschäfts nichts an der Anwendbarkeit des § 627 BGB (siehe auch BGH, aaO).