Bundesgerichtshof Urteil, 15. Apr. 2010 - III ZR 216/09

bei uns veröffentlicht am15.04.2010
vorgehend
Amtsgericht Güstrow, 69 C 972/07, 05.05.2008
Landgericht Rostock, 1 S 141/08, 08.07.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 216/09
Verkündet am:
15. April 2010
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Ausschlussfrist des § 34 Satz 1 BJagdG für die Anmeldung von Wildschäden
bei landwirtschaftlich genutzten Flächen.
BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 216/09 - LG Rostock
AG Güstrow
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr,
Wöstmann, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 8. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Beklagte Der bewirtschaftet verschiedene landwirtschaftliche Flächen, die zu einem Jagdbezirk gehören, für den der Kläger durch einen Jagdpachtvertrag mit der Jagdgenossenschaft die Verpflichtung zum Wildschadensersatz übernommen hat.
2
drei Mit Schreiben vom 23. August 2007 meldete der Beklagte am 20. August 2007 entdeckte Wildschäden auf seinen Maisfeldern beim Amt G. -Land an. Dieses informierte den Kläger mit Schreiben vom 27. August 2007 über den Eingang der Anzeigen und - mit dem Hinweis, eine Schadensschätzung stelle aus jetziger Sicht sicherlich noch nicht den tatsächlichen Schaden bis zur Ernte dar - darüber, dass als voraussichtlicher Termin zur Schät- zung des Schadens erst die 38. Kalenderwoche (= 17.-23. September 2007) vorgesehen sei. Mit Verfügung vom 10. September 2007 wurden die Parteien zu einem Ortstermin am 21. September 2007 geladen. Da es dort zu keiner gütlichen Einigung kam, erstellte der Wildschadensschätzer D. aufgrund der Ortsbesichtigung ein Gutachten. Danach betrug der Wildschaden insgesamt 1.684 €. Unter dem 17. Oktober 2007 erließ das Amt G. -Land einen "Vorbescheid über Wildschaden", mit dem die Ersatzpflicht des Klägers und die Schadenshöhe von 1.684 € festgestellt wurden. Der dagegen erhobenen Klage auf Feststellung, dass eine Ersatzpflicht nicht bestehe, hat das Amtsgericht unter Aufhebung des Vorbescheids stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe


3
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

I.


4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagte vom Kläger Ersatz des im Vorbescheid bezeichneten Wildschadens verlangen. Die Ersatzpflicht sei entgegen der Meinung des Amtsgerichts nicht wegen Versäumung der Wochenfrist des § 34 Satz 1 BJagdG ausgeschlossen. Vielmehr sei diese für sämtliche relevanten Schadensteile durch die am 27. August 2007 eingegangene Anmeldung vom 23. August 2007 gewahrt, so dass es auf die fehlen- de Abgrenzbarkeit der Schäden nach ihrem Entstehungszeitpunkt nicht ankomme.
5
Für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung sei entscheidend, ob der Beklagte die am 20. August 2007 festgestellten Schäden bei Beachtung gehöriger Sorgfalt früher hätte feststellen können und ob er die zwischen der Erstanmeldung und dem Ortstermin entstandenen weiteren Schäden hätte nachmelden müssen.
6
Kontrollobliegenheit Die eines Landwirts richte sich dabei nach der Schadensträchtigkeit der Felder. Insoweit sei das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme - Anhörung des Wildschadensschätzers D. - davon überzeugt, dass in der Regel Mais vor Mitte/Ende August keinen derartigen Reifegrad (Milchwachsreife) erreiche, dass Wildschweine diesen fressen würden und damit nennenswerte Schäden anrichteten. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass es zwar bereits ab Mitte Juli zu so genannten Probebissen komme, da die Wildschweine ab diesem Zeitpunkt den Reifegrad des Maises austesteten; aber erst im August und insbesondere Ende August, wenn die Milchwachsreife eintrete, gehe es mit den Wildschäden im Mais richtig los. Das Gericht entnehme dem, dass die Maisschläge erst Ende August erheblich schadensträchtig seien, während es zuvor lediglich vereinzelt zu Schäden kommen könne. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte seinen Kontrollobliegenheiten mit der Begehung der Felder am 20. August 2007 genügt. Aber selbst bei Bejahung einer Kontrollobliegenheit bereits Anfang August wären die dann erkennbaren und damit gemäß § 34 BJagdG ausgeschlossenen Schäden zur Überzeugung der Kammer derart gering, dass sie im Verhältnis zum Gesamtschaden im Rahmen des § 287 ZPO außer Betracht bleiben könnten.
7
Auch die zwischen dem 20. August und dem 21. September 2007 entstandenen Schäden müssten vom Kläger ersetzt werden. § 34 BJagdG verlange keine Nachmeldung einer bloßen Ausweitung eines bereits angemeldeten Schadens. Eine erneute Meldung sei nur nötig, wenn es um örtlich oder substantiell andere Schäden gehe. Der Ortstermin für die Schadensschätzung sei so anzusetzen, dass eine Ursachenfeststellung noch zu erwarten sei. Für die zwischen Anmeldung und Ortstermin entstehenden Schäden sei die Zuordnung aufgrund ihrer Frische naturgemäß leichter und sicherer möglich als für die länger zurückliegenden, in der Anmeldung angegebenen Schäden. Zur Beweissicherung bedürfe es der Nachmeldung deshalb nicht. Auch sei sie nicht erforderlich , um dem Verpflichteten Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ermöglichen. Jedenfalls wenn der ursprünglich angemeldete und der beim Ortstermin vorliegende Schaden auf derselben Fläche qualitativ und quantitativ nur unwesentlich voneinander abwichen beziehungswe ise lediglich eine in zeitlicher Nähe zur Ernte erwartungsgemäße Ausweitung festzustellen sei, werde der Verpflichtete bereits durch die Erstanmeldung hinreichend informiert.

II.


8
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
9
1. Nach § 34 Satz 1 BJagdG erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.
10
Diese Regelung beruht darauf, dass Feststellungen über die Ursache eines Schadens schnell getroffen werden müssen. Ob überhaupt ein Wildschaden im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG - d.h. ein Schaden, der durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane verursacht wurde - vorliegt, lässt sich in vielen Fällen nur unmittelbar nach seiner Entstehung zuverlässig beurteilen. Je später es zur Prüfung kommt, desto schwieriger ist sie. Häufig ist es dann unmöglich festzustellen, ob und inwieweit (ganz oder zumindest teilweise) der Schaden nicht auch auf Witterungseinflüsse (z.B. Frost, Regen, Hagel, Hitze), Bestellungs- oder Düngungsfehler, Schädlinge aus Fauna und Flora oder andere menschliche oder nicht unter § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG fallende tierische Einwirkungen zurückzuführen ist. Da schnell vergängliche Merkmale wie Fährten, Spuren oder Geläuf, Losung oder Gestüber, Verbissstellen sowie Zahnabdrücke eine Rolle spielen und sich das äußere Bild, welches maßgebliche Anhaltspunkte für den Schaden und seine Verursachung gerade durch Schadwild (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) gibt, rasch ändern kann, ist ein beschleunigtes Verfahren mit der kurzen Wochenfrist des § 34 Satz 1 BJagdG nötig. Insoweit besteht auch ein staatliches Interesse an einer schnellen und reibungslosen Erledigung zwecks Vermeidung späterer aufwendiger Beweisaufnahmen (vgl. nur Drees, Wild- und Jagdschaden, 7. Aufl., S. 25; Leonhardt, Jagdrecht, § 34 BJagdG Erl. 2; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl., § 34 Rn. 3; Schuck, BJagdG, § 34 Rn. 5; siehe auch AG Koblenz, JE IX Nr. 69 S. 5; AG Bad Neustadt a.d. Saale JE IX Nr. 123 S. 7).
11
Die Wochenfrist ist eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist, deren Versäumen den Anspruch zum Erlöschen bringt (vgl. nur Drees, aaO; Leonhardt, aaO Erl. 7; Mitzschke/Schäfer, aaO Rn. 7, jeweils m.w.N.; LG Arnsberg , JE IX Nr. 86 S. 13 f). Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trifft den Geschädigten (vgl. nur Leonhardt, aaO Erl. 5, 10; Lorz/Metzger, Jagdrecht, 3. Aufl., § 34 BJagdG Rn. 2; Mitzschke/Schäfer, aaO Rn. 8; Schandau, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl., § 34 LJG-NW S. 266 f; Schuck, aaO Rn. 10; AG Bernkastel-Kues, JE IX Nr. 152 S. 5 f, AG Bad Neustadt a.d. Saale, aaO S. 5; AG Cochem JE IX Nr. 127 S. 22; LG Hagen JE IX Nr. 107 S. 24; LG Marburg JE IX Nr. 139 S. 46). Hierbei hängt die Ausschlusswirkung nicht davon ab, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich die angesprochenen Beweisschwierigkeiten auftreten. Ist die Frist versäumt, bedarf es keiner weiteren Feststellungen zur Schadensursache. Nach der gesetzlichen Wertung in § 34 Satz 1 BJagdG soll der Schadensfall dann vielmehr zum Nachteil des Geschädigten abgeschlossen sein. Deshalb kann im vorliegenden Fall die Frage der Verfristung nicht deshalb dahinstehen, weil die Grundstücke des Beklagten tatsächlich durch Wild im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG geschädigt wurden.
12
Zweck Dem des § 34 Satz 1 BJagdG, eine zügige Feststellung des Schadens und seiner Ursachen zu ermöglichen, muss bei der Bemessung der Anforderungen an die Überwachung landwirtschaftlich genutzter Flächen Rechnung getragen werden. In die insoweit zu treffende Bewertung ist aber auch einzustellen, dass die Durchsetzung des gesetzlich vorgesehenen Ersatzanspruchs des Landwirts für Wildschäden nicht durch wirtschaftlich unvernünftige Kontrollvorgaben nahezu unmöglich gemacht werden darf.
13
Im Schrifttum sowie in der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte wird regelmäßig davon ausgegangen, dass ein Landwirt normalerweise mindestens alle vier Wochen bzw. mindestens einmal im Monat seine Anpflanzungen auf Wildschäden zu kontrollieren hat (vgl. nur Leonhardt, aaO Erl. 6; Mitzschke /Schäfer, aaO Rn. 7; Schuck, aaO Rn. 5; AG Cochem, aaO S. 23; LG Hechingen , JE IX Nr. 83 S. 4; AG Simmern JE IX Nr. 122 S. 3). Teilweise werden, sofern die erkennbare Gefahr besteht, dass Wildschäden auftreten, auch kürze- re Abstände - Intervalle von zwei Wochen, unter Umständen sogar eine wöchentliche Begehung der Felder - gefordert (vgl. nur Schulz, Das Jagdrecht in Mecklenburg-Vorpommern, BJagdG §§ 29-35/LJagdG M-V § 28, Anm. 4.1 S. 133; Schuck, aaO Rn. 5, 10 m.w.N.; AG Bernkastel-Kues aaO S. 5; AG Kirchhain, JE IX Nr. 132 S. 31; LG Osnabrück JE IX Nr. 91 S. 15 f; AG Plön JE IX Nr. 43 S. 5; siehe auch LG Marburg aaO S. 46; AG Montabaur, JE IX Nr. 155 S. 17). Letztlich lassen sich aber keine starren, für alle Fallgestaltungen geltenden Fristen festlegen. Vielmehr ist es Aufgabe des Tatrichters, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schadensträchtigkeit der jeweiligen Felder, zu bestimmen, ob der Geschädigte die ihn nach § 34 Satz 1 BJagdG treffende Kontrollobliegenheit erfüllt hat.
14
2. Vor diesem Hintergrund ist die revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbare Annahme des Landgerichts, der Beklagte habe die streitgegenständlichen Flurstücke nicht vor dem 20. August 2007 überprüfen müssen, nicht zu beanstanden.
15
Das Berufungsgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen, dass in der Regel Mais vor Mitte/Ende August keinen derartigen Reifegrad erreicht, dass Wildschweine diesen fressen und damit nennenswerte Schäden anrichten. Gegen diese tatrichterliche Feststellung wendet sich die Revision zu Recht nicht.
16
Zwar kann es nach den Ausführungen des Sachverständigen, von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist, zu so genannten "Plänkeleien" bereits ab Mitte Juli eines Jahres kommen. Das Wild, das sich zu diesem Zeitpunkt zur Nahrungsaufnahme üblicherweise in Weizenfelder oder in Grünland begibt, schnuppert dann schon mal am Mais, um auszuprobieren, ob dieser bereits genussreif ist. Zu diesem frühen Zeitpunkt werden dann Halme vom Wild umgeknickt. Der dadurch entstehende Schaden ist aber - so der Sachverständige - so gering, dass nicht einmal die Verfahrenskosten einer etwaigen Anmeldung bei der Behörde gedeckt sind.
17
Soweit das Berufungsgericht angesichts dieser möglichen Bagatellschäden eine Obliegenheit des Beklagten zu Kontrollgängen bereits während der so genannten Schnupperphase verneint hat, bewegt sich dies im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums.
18
3. Letzteres gilt im Ergebnis auch, soweit das Landgericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls eine Nachmeldung der zwischen dem 20. August und dem 21. September 2007 eingetretenen Ausweitung des Wildschadens als nicht notwendig angesehen hat.
19
Zwar bezieht sich eine Anmeldung nur auf den Schaden, von dem der Berechtigte in der Wochenfrist Kenntnis erhalten hat oder bei Erfüllung seiner Kontrollobliegenheit hätte erhalten können. Schadensfall im Sinne des § 34 Satz 1 BJagdG ist insoweit der durch das Eindringen von Schadwild in die landwirtschaftlich genutzten Flächen konkret entstandene Schaden. Ein zeitlich späterer Schaden ist nicht Gegenstand der Anmeldung, zumal es diesbezüglich zunächst ebenfalls der zeitnahen Ermittlung ihres Verursachers bedarf. Deshalb sind neue Schäden grundsätzlich zusätzlich der Behörde zu melden. Diese kann das Überprüfungsverfahren und den hierzu anzuberaumenden Ortstermin dann auf den weiteren Schaden erstrecken. Unter Umständen kann die Meldung der Behörde auch Veranlassung geben, kurzfristiger zu terminieren. Die erneute Schadensmeldung ist ferner auch deshalb sinnvoll, um den Ersatzpflichtigen rechtzeitig auf die Gefahr eines sich vergrößernden Schadens auf- merksam zu machen und ihn nunmehr gegebenenfalls zu entsprechenden Vorkehrungen gegen Wildschäden zu veranlassen. Soweit vor diesem Hintergrund im Schrifttum und in der amts- und landgerichtlichen Rechtsprechung verschiedentlich eine Nachmeldung sich wiederholender Schadensfälle bzw. fortdauernder Schadenshandlungen regelmäßig für erforderlich gehalten wird (vgl. etwa Leonhardt, aaO Erl. 2, 6; Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, § 34 BJagdG Rn. 6; Mitzschke/Schäfer, aaO Rn. 5; Schandau, aaO S. 267; Schuck, aaO Rn. 6; Siefke/Voth/Spindler/Rackwitz, Jagdrecht MecklenburgVorpommern , 2. Aufl., § 34 BJagdG Rn. 1; LG Freiburg, VersR 1977, 748, 749; LG Itzehoe, JE IX Nr. 98 S. 11; AG Meldorf, JE IX Nr. 67 S. 2; LG Osnabrück aaO; AG Plön aaO; AG Saarlouis JE IX Nr. 59 S. 17; LG Verden JE IX Nr. 54 S. 3), steht dies grundsätzlich im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes.
20
Dieser Grundsatz schließt aber die Möglichkeit einer - nach Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter festzustellenden - Ausnahmesituation nicht aus. Das vorliegende Verfahren ist durch folgende Umstände gekennzeichnet : Der Beklagte hat in seinen Schreiben vom 23. August 2007 durch Schadwild (Wildschweine) verursachte Beschädigungen auf ganz bestimmten , nach Flur, Flurstück und Schlag begrenzten Flächen angemeldet. Nur diese waren später auch Gegenstand des Ortstermins und der Begutachtung durch den Sachverständigen. Eine örtliche Ausdehnung der Beweisaufnahme auf andere Schläge ohne Anmeldung bei der Behörde hat nicht stattgefunden. Soweit das Schadwild nach dem 20. August 2007 erneut die bereits betroffenen Flächen aufgesucht und dabei weitere Maispflanzen gefressen hat, stellte dies unstreitig eine innerhalb einer zeitlich absehbaren und begrenzten Phase zu erwartende Vertiefung des schon eingetretenen Schadens dar. Denn Wildschweine gehen typischerweise nach der Milchwachsreife bis zur Erntezeit in regelmäßigen Abständen erneut in die ihnen bekannten Maisschläge zur Nahrungsaufnahme. Einer zusätzlichen Warnung des Klägers bedurfte es deshalb nicht. Die zu erwartende Schadensausweitung hat ausweislich des Schreibens vom 27. August 2007 die zuständige Behörde im Rahmen des eingeleiteten Überprüfungsverfahrens auch veranlasst, den Ortstermin nicht sofort, sondern etwas später zeitnah zur Ernte abzuhalten, um dann den bis dahin entstandenen Gesamtschaden begutachten zu können. Eine Nachmeldung hätte in dieser Situation eine zeitlich frühere behördliche Feststellung des Schadensumfangs und seiner Ursachen ersichtlich nicht bewirkt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die tatrichterliche Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte die bis zum Ortstermin weiter eingetretene Beschädigung von Pflanzen durch Schadwild in den bereits als schadensbetroffen angemeldeten Maisschlägen nicht nachmelden musste, als revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Einzelfallentscheidung. Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
AG Güstrow, Entscheidung vom 05.05.2008 - 69 C 972/07 -
LG Rostock, Entscheidung vom 08.07.2009 - 1 S 141/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Apr. 2010 - III ZR 216/09

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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 29 Schadensersatzpflicht


(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigte

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 28 Sonstige Beschränkungen in der Hege


(1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten. (2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten. (3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 34 Geltendmachung des Schadens


Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das besc
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Apr. 2010 - III ZR 216/09 zitiert 5 §§.

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Landgericht Koblenz Beschluss, 02. März 2015 - 14 S 3/15

bei uns veröffentlicht am 02.03.2015

Tenor 1.) Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Berufungskammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 15. Januar 2015 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. 2.) Dem

Referenzen

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.

(1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten.

(2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.

(3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.

(4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten kann durch die Länder beschränkt oder verboten werden.

(5) Die Länder können die Fütterung von Wild untersagen oder von einer Genehmigung abhängig machen.

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.