Landgericht Koblenz Beschluss, 02. März 2015 - 14 S 3/15

ECLI:ECLI:DE:LGKOBLE:2015:0302.14S3.15.0A
bei uns veröffentlicht am02.03.2015

Tenor

1.) Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Berufungskammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 15. Januar 2015 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

2.) Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zu den nachfolgenden gerichtlichen Hinweisen binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

1

Die zulässige Berufung des Klägers hat derzeit aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Einer Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO bedarf es nicht.

2

Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO)oder die nach § 529 ZPOzu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). So liegt der Fall hier aber nicht.

3

Der Kläger begehrt von dem Beklagten nach Aufhebung des Wildschadensvorbescheides der VG Kaisersesch die Zahlung von 1.700 €. Die Amtsrichterin hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Sie ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Wildschaden durch Schwarzwild in der Nacht vom 25. auf den 26. Oktober entstanden ist. Auch wenn der Kläger den Schaden am 26. November 2012 den Wildschaden bei der Verbandsgemeinde angemeldet hätte, scheide ein Ersatzanspruch aus, weil der Kläger nach § 43 Abs. 1 Satz 1 LJG nicht rechtzeitig angemeldet hat.

4

Die Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil ist richtig und entspricht dem Sach- und Streitstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung.

5

Nach zutreffender Ansicht führen aus Gründen der Prozessökonomie Mängel des Vorverfahrens nicht zur Unzulässigkeit der Klage (OLG Köln, Urteil vom 12.01.2006 - Az.: 7U10505). Zweck des Vorverfahrens nach dem LJG RLP ist es zum einen, den entstandenen Schaden festzuhalten, zum anderen durch einen gütlichen Ausgleich zwischen Beteiligten Gerichtsverfahren zu vermeiden.

6

Die Klage ist allerdings unbegründet, denn der Kläger hat gegen den Beklagten auf Grundlage des von ihm vorgebrachten Lebenssachverhaltes keinen Anspruch auf Zahlung von 1.700,00 €. Nach dem Vortrag des Klägers hat er am 26.11.2012 eine Wildschadensmeldung abgegeben, nachdem er einen Tag vorher den Wildschaden zum ersten Mal bemerkt hat.

7

Wie das Amtsgericht Cochem zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger jedoch weder einen Schaden schlüssig dargetan, noch kann nach dem Vorbringen des Klägers angenommen werden, dass er den nach seinem Vorbringen anzunehmenden Wildschaden innerhalb der Frist des § 43 Abs. 1 Satz 1 LJG angemeldet hat.

8

Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger nicht hinreichend substantiiert zu dem ihm entstandenen Schaden vorgetragen hat. Zwar weist der Kläger daraufhin, dass er bereits mit der Klageschrift einen Ertragsausfall von 15% hatte, wobei die geschädigte Fläche mit Weizen bestellt war und eine Größe von 6,31 ha hat.

9

Dies genügt bei genauerer Betrachtung jedoch weder den zu stellenden Anforderungen an die substantiierte Darlegung der Beschädigung der durch Sauen beschädigten Einsaat noch des infolgedessen eingetretenen Vermögensschadens. Vielmehr ist zu fordern, dass der Kläger im Einzelnen zu Art und Ausmaß der von ihm festgestellten Beschädigungen des betroffenen Grundstücks zum Zeitpunkt der Schadensmeldung hätte vortragen müssen. So lässt sich nicht entnehmen in welchem Umfang das Feld in welches unstreitig Wildschweine eingedrungen sind und Schäden angerichtet haben, zu einem behaupteten Ernteausfall geführt haben. Der Schaden wurde vor der Ernte auch nicht ermittelt.

10

Selbst wenn man annimmt, dass an die Darlegung eines Wildschadens wegen der Schwierigkeit seiner präzisen Feststellung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, fehlt es damit aber insgesamt an einem prüffähigen Vorbringen des Klägers zu dem ihm angeblich entstandenen Schaden.

11

Dem Anspruch des Klägers steht zudem die Vorschrift des § 43 Abs. 1 S. 1 LJG entgegen, denn hiernach erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wildschaden, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtunggehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.

12

Wenn der Kläger am 24. Oktober 2012 den Weizen eingesät hat, hat er bis zum 25. November 2012 sich nicht mehr um das Feld gekümmert.

13

Die Beweislast für die Einhaltung der Anmeldefrist trifft insoweit nach allgemeinen Grundsätzen wie bei anderen materiellen Ausschlussfristen den Geschädigten (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09). Die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung bezieht sich nur auf den Schaden, von dem der Anspruchssteller in der Wochenfrist Kenntnis erhalten hat oder bei Erfüllung seiner Kontrollobliegenheit hätte erhalten können.

14

Einen in der Praxis sehr häufigen Streitpunkt bildet die Bestimmung des richtigen Maßstabes der „gehörigen Sorgfalt“. Literatur und die Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte zu § 34 BJagdG gehen allgemein davon aus, dass der Geschädigte von entstandenen Schäden bei Beachtung gehöriger Sorgfalt innerhalb einer Frist vonvier Wochen Kenntnis erhalten muss, wobei sich diese Frist je nach der örtlichen Wildschadenssituation bis auf eine Woche reduzieren kann.

15

Der BGH (Urt. vom 15. 4. 2010) betont dagegen, dass sich diesbezüglich keine starren Fristen festlegen lassen und überlässt es dem Tatrichter, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schadensträchtigkeit der jeweiligen Felder, zu bestimmen, ob der Geschädigte die ihm obliegende Kontrollobliegenheit erfüllt hat. Er unterstreicht gleichzeitig, die Durchsetzung des gesetzlich vorgesehenen Ersatzanspruches dürfe nicht durch wirtschaftlich unvernünftige Kontrollvorgaben nahezu unmöglich gemacht werden.

16

Vernünftig erscheint es vor diesem Hintergrund, eine regelmäßige Kontrollobliegenheit überhaupt erst anzunehmen, wenn der Geschädigte aufgrund bereits aufgetretener Schadensfälle auf der entsprechenden Fläche bzw. in deren näheren Umgebung mit Wildschäden rechnen musste. Solange solche Schadensfälle über einen längeren Zeitpunkt nicht aufgetreten sind, haben Grundstückseigentümer und -nutzungsberechtigte keinen Anlass, ihre Flächen fortlaufend auf Wildschäden zu kontrollieren. Treten bei dieser Sachlage erstmals Wildschäden auf, können diese demnach im Regelfall nur anlässlich notwendiger Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den entsprechenden Flächen entdeckt werden.

17

Bei kontinuierlich entstehenden Wildschäden in einem bestimmten Gebiet, zu bestimmten Jahreszeiten, liegt es dagegen im eigenen Interesse der dortigen Grundbesitzer, ihre Flächen innerhalb dieser Zeiten dahingehend zu überwachen, da drohende Beweisverluste allein zu ihren Lasten gehen. Insoweit kann auch eine regelmäßige Kontrollobliegenheit angenommen werden. Eine Verdichtung dieser Obliegenheit auf wöchentliche Kontrollen erscheint jedoch vor diesem Hintergrund, selbst in Extremsituationen, nicht geboten. Derart kurz bemessene Kontrollintervalle sind bei den heutzutage üblichen Betriebsgrößen kaum zu erfüllen und verbieten sich damit, vor allem im Hinblick auf die vom BGH aufgestellten Wirtschaftlichkeitserwägungen.

18

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht steht fest, dass das bewirtschaftete Feld „stark Wildschadensgefährdet“ ist (Zeuge J. Z.). Dies wurde von dem Kläger nicht bestritten. Zudem ist die Saat im Oktober ausgebracht worden. Von dem Kläger wäre daher zu erwarten gewesen, dass er dieses Feld, zumindest in der ersten Zeit nach der Einsaat in kürzeren Zeitabständen auf Wildschäden hin kontrolliert hätte. Wenn die Amtsrichterin hier eine Kontrollpflicht von mindestens allen vier Wochen für notwendig erachtet, folgt dem die Berufungskammer.

II.

19

Die Berufung des Klägers hat somit keine Aussicht auf Erfolg.

20

Der Kläger wird zu prüfen haben, ob er zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten die Berufung zurück nimmt.

21

Aus Kostengründen sollte dabei erwogen werden, dass bei einem nicht anfechtbarem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, die gleichen Gerichtsgebühren anfallen wie im Falle eines Urteils mit Begründung. Wird die Berufung vorher zurückgenommen, so ermäßigt sich die vierfache Verfahrensgebühr auf die Hälfte (§ 3 Abs. 2 GKG, Kostenverzeichnis Nr. 122 Nr. 1 a).

Urteilsbesprechung zu Landgericht Koblenz Beschluss, 02. März 2015 - 14 S 3/15

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Landgericht Koblenz Beschluss, 02. März 2015 - 14 S 3/15 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

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(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

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(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 34 Geltendmachung des Schadens


Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das besc

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Apr. 2010 - III ZR 216/09

bei uns veröffentlicht am 15.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 216/09 Verkündet am: 15. April 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BJagdG § 34 Satz

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 216/09
Verkündet am:
15. April 2010
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Ausschlussfrist des § 34 Satz 1 BJagdG für die Anmeldung von Wildschäden
bei landwirtschaftlich genutzten Flächen.
BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 216/09 - LG Rostock
AG Güstrow
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr,
Wöstmann, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 8. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Beklagte Der bewirtschaftet verschiedene landwirtschaftliche Flächen, die zu einem Jagdbezirk gehören, für den der Kläger durch einen Jagdpachtvertrag mit der Jagdgenossenschaft die Verpflichtung zum Wildschadensersatz übernommen hat.
2
drei Mit Schreiben vom 23. August 2007 meldete der Beklagte am 20. August 2007 entdeckte Wildschäden auf seinen Maisfeldern beim Amt G. -Land an. Dieses informierte den Kläger mit Schreiben vom 27. August 2007 über den Eingang der Anzeigen und - mit dem Hinweis, eine Schadensschätzung stelle aus jetziger Sicht sicherlich noch nicht den tatsächlichen Schaden bis zur Ernte dar - darüber, dass als voraussichtlicher Termin zur Schät- zung des Schadens erst die 38. Kalenderwoche (= 17.-23. September 2007) vorgesehen sei. Mit Verfügung vom 10. September 2007 wurden die Parteien zu einem Ortstermin am 21. September 2007 geladen. Da es dort zu keiner gütlichen Einigung kam, erstellte der Wildschadensschätzer D. aufgrund der Ortsbesichtigung ein Gutachten. Danach betrug der Wildschaden insgesamt 1.684 €. Unter dem 17. Oktober 2007 erließ das Amt G. -Land einen "Vorbescheid über Wildschaden", mit dem die Ersatzpflicht des Klägers und die Schadenshöhe von 1.684 € festgestellt wurden. Der dagegen erhobenen Klage auf Feststellung, dass eine Ersatzpflicht nicht bestehe, hat das Amtsgericht unter Aufhebung des Vorbescheids stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe


3
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

I.


4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagte vom Kläger Ersatz des im Vorbescheid bezeichneten Wildschadens verlangen. Die Ersatzpflicht sei entgegen der Meinung des Amtsgerichts nicht wegen Versäumung der Wochenfrist des § 34 Satz 1 BJagdG ausgeschlossen. Vielmehr sei diese für sämtliche relevanten Schadensteile durch die am 27. August 2007 eingegangene Anmeldung vom 23. August 2007 gewahrt, so dass es auf die fehlen- de Abgrenzbarkeit der Schäden nach ihrem Entstehungszeitpunkt nicht ankomme.
5
Für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung sei entscheidend, ob der Beklagte die am 20. August 2007 festgestellten Schäden bei Beachtung gehöriger Sorgfalt früher hätte feststellen können und ob er die zwischen der Erstanmeldung und dem Ortstermin entstandenen weiteren Schäden hätte nachmelden müssen.
6
Kontrollobliegenheit Die eines Landwirts richte sich dabei nach der Schadensträchtigkeit der Felder. Insoweit sei das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme - Anhörung des Wildschadensschätzers D. - davon überzeugt, dass in der Regel Mais vor Mitte/Ende August keinen derartigen Reifegrad (Milchwachsreife) erreiche, dass Wildschweine diesen fressen würden und damit nennenswerte Schäden anrichteten. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass es zwar bereits ab Mitte Juli zu so genannten Probebissen komme, da die Wildschweine ab diesem Zeitpunkt den Reifegrad des Maises austesteten; aber erst im August und insbesondere Ende August, wenn die Milchwachsreife eintrete, gehe es mit den Wildschäden im Mais richtig los. Das Gericht entnehme dem, dass die Maisschläge erst Ende August erheblich schadensträchtig seien, während es zuvor lediglich vereinzelt zu Schäden kommen könne. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte seinen Kontrollobliegenheiten mit der Begehung der Felder am 20. August 2007 genügt. Aber selbst bei Bejahung einer Kontrollobliegenheit bereits Anfang August wären die dann erkennbaren und damit gemäß § 34 BJagdG ausgeschlossenen Schäden zur Überzeugung der Kammer derart gering, dass sie im Verhältnis zum Gesamtschaden im Rahmen des § 287 ZPO außer Betracht bleiben könnten.
7
Auch die zwischen dem 20. August und dem 21. September 2007 entstandenen Schäden müssten vom Kläger ersetzt werden. § 34 BJagdG verlange keine Nachmeldung einer bloßen Ausweitung eines bereits angemeldeten Schadens. Eine erneute Meldung sei nur nötig, wenn es um örtlich oder substantiell andere Schäden gehe. Der Ortstermin für die Schadensschätzung sei so anzusetzen, dass eine Ursachenfeststellung noch zu erwarten sei. Für die zwischen Anmeldung und Ortstermin entstehenden Schäden sei die Zuordnung aufgrund ihrer Frische naturgemäß leichter und sicherer möglich als für die länger zurückliegenden, in der Anmeldung angegebenen Schäden. Zur Beweissicherung bedürfe es der Nachmeldung deshalb nicht. Auch sei sie nicht erforderlich , um dem Verpflichteten Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ermöglichen. Jedenfalls wenn der ursprünglich angemeldete und der beim Ortstermin vorliegende Schaden auf derselben Fläche qualitativ und quantitativ nur unwesentlich voneinander abwichen beziehungswe ise lediglich eine in zeitlicher Nähe zur Ernte erwartungsgemäße Ausweitung festzustellen sei, werde der Verpflichtete bereits durch die Erstanmeldung hinreichend informiert.

II.


8
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
9
1. Nach § 34 Satz 1 BJagdG erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.
10
Diese Regelung beruht darauf, dass Feststellungen über die Ursache eines Schadens schnell getroffen werden müssen. Ob überhaupt ein Wildschaden im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG - d.h. ein Schaden, der durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane verursacht wurde - vorliegt, lässt sich in vielen Fällen nur unmittelbar nach seiner Entstehung zuverlässig beurteilen. Je später es zur Prüfung kommt, desto schwieriger ist sie. Häufig ist es dann unmöglich festzustellen, ob und inwieweit (ganz oder zumindest teilweise) der Schaden nicht auch auf Witterungseinflüsse (z.B. Frost, Regen, Hagel, Hitze), Bestellungs- oder Düngungsfehler, Schädlinge aus Fauna und Flora oder andere menschliche oder nicht unter § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG fallende tierische Einwirkungen zurückzuführen ist. Da schnell vergängliche Merkmale wie Fährten, Spuren oder Geläuf, Losung oder Gestüber, Verbissstellen sowie Zahnabdrücke eine Rolle spielen und sich das äußere Bild, welches maßgebliche Anhaltspunkte für den Schaden und seine Verursachung gerade durch Schadwild (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) gibt, rasch ändern kann, ist ein beschleunigtes Verfahren mit der kurzen Wochenfrist des § 34 Satz 1 BJagdG nötig. Insoweit besteht auch ein staatliches Interesse an einer schnellen und reibungslosen Erledigung zwecks Vermeidung späterer aufwendiger Beweisaufnahmen (vgl. nur Drees, Wild- und Jagdschaden, 7. Aufl., S. 25; Leonhardt, Jagdrecht, § 34 BJagdG Erl. 2; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl., § 34 Rn. 3; Schuck, BJagdG, § 34 Rn. 5; siehe auch AG Koblenz, JE IX Nr. 69 S. 5; AG Bad Neustadt a.d. Saale JE IX Nr. 123 S. 7).
11
Die Wochenfrist ist eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist, deren Versäumen den Anspruch zum Erlöschen bringt (vgl. nur Drees, aaO; Leonhardt, aaO Erl. 7; Mitzschke/Schäfer, aaO Rn. 7, jeweils m.w.N.; LG Arnsberg , JE IX Nr. 86 S. 13 f). Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trifft den Geschädigten (vgl. nur Leonhardt, aaO Erl. 5, 10; Lorz/Metzger, Jagdrecht, 3. Aufl., § 34 BJagdG Rn. 2; Mitzschke/Schäfer, aaO Rn. 8; Schandau, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl., § 34 LJG-NW S. 266 f; Schuck, aaO Rn. 10; AG Bernkastel-Kues, JE IX Nr. 152 S. 5 f, AG Bad Neustadt a.d. Saale, aaO S. 5; AG Cochem JE IX Nr. 127 S. 22; LG Hagen JE IX Nr. 107 S. 24; LG Marburg JE IX Nr. 139 S. 46). Hierbei hängt die Ausschlusswirkung nicht davon ab, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich die angesprochenen Beweisschwierigkeiten auftreten. Ist die Frist versäumt, bedarf es keiner weiteren Feststellungen zur Schadensursache. Nach der gesetzlichen Wertung in § 34 Satz 1 BJagdG soll der Schadensfall dann vielmehr zum Nachteil des Geschädigten abgeschlossen sein. Deshalb kann im vorliegenden Fall die Frage der Verfristung nicht deshalb dahinstehen, weil die Grundstücke des Beklagten tatsächlich durch Wild im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG geschädigt wurden.
12
Zweck Dem des § 34 Satz 1 BJagdG, eine zügige Feststellung des Schadens und seiner Ursachen zu ermöglichen, muss bei der Bemessung der Anforderungen an die Überwachung landwirtschaftlich genutzter Flächen Rechnung getragen werden. In die insoweit zu treffende Bewertung ist aber auch einzustellen, dass die Durchsetzung des gesetzlich vorgesehenen Ersatzanspruchs des Landwirts für Wildschäden nicht durch wirtschaftlich unvernünftige Kontrollvorgaben nahezu unmöglich gemacht werden darf.
13
Im Schrifttum sowie in der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte wird regelmäßig davon ausgegangen, dass ein Landwirt normalerweise mindestens alle vier Wochen bzw. mindestens einmal im Monat seine Anpflanzungen auf Wildschäden zu kontrollieren hat (vgl. nur Leonhardt, aaO Erl. 6; Mitzschke /Schäfer, aaO Rn. 7; Schuck, aaO Rn. 5; AG Cochem, aaO S. 23; LG Hechingen , JE IX Nr. 83 S. 4; AG Simmern JE IX Nr. 122 S. 3). Teilweise werden, sofern die erkennbare Gefahr besteht, dass Wildschäden auftreten, auch kürze- re Abstände - Intervalle von zwei Wochen, unter Umständen sogar eine wöchentliche Begehung der Felder - gefordert (vgl. nur Schulz, Das Jagdrecht in Mecklenburg-Vorpommern, BJagdG §§ 29-35/LJagdG M-V § 28, Anm. 4.1 S. 133; Schuck, aaO Rn. 5, 10 m.w.N.; AG Bernkastel-Kues aaO S. 5; AG Kirchhain, JE IX Nr. 132 S. 31; LG Osnabrück JE IX Nr. 91 S. 15 f; AG Plön JE IX Nr. 43 S. 5; siehe auch LG Marburg aaO S. 46; AG Montabaur, JE IX Nr. 155 S. 17). Letztlich lassen sich aber keine starren, für alle Fallgestaltungen geltenden Fristen festlegen. Vielmehr ist es Aufgabe des Tatrichters, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schadensträchtigkeit der jeweiligen Felder, zu bestimmen, ob der Geschädigte die ihn nach § 34 Satz 1 BJagdG treffende Kontrollobliegenheit erfüllt hat.
14
2. Vor diesem Hintergrund ist die revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbare Annahme des Landgerichts, der Beklagte habe die streitgegenständlichen Flurstücke nicht vor dem 20. August 2007 überprüfen müssen, nicht zu beanstanden.
15
Das Berufungsgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen, dass in der Regel Mais vor Mitte/Ende August keinen derartigen Reifegrad erreicht, dass Wildschweine diesen fressen und damit nennenswerte Schäden anrichten. Gegen diese tatrichterliche Feststellung wendet sich die Revision zu Recht nicht.
16
Zwar kann es nach den Ausführungen des Sachverständigen, von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist, zu so genannten "Plänkeleien" bereits ab Mitte Juli eines Jahres kommen. Das Wild, das sich zu diesem Zeitpunkt zur Nahrungsaufnahme üblicherweise in Weizenfelder oder in Grünland begibt, schnuppert dann schon mal am Mais, um auszuprobieren, ob dieser bereits genussreif ist. Zu diesem frühen Zeitpunkt werden dann Halme vom Wild umgeknickt. Der dadurch entstehende Schaden ist aber - so der Sachverständige - so gering, dass nicht einmal die Verfahrenskosten einer etwaigen Anmeldung bei der Behörde gedeckt sind.
17
Soweit das Berufungsgericht angesichts dieser möglichen Bagatellschäden eine Obliegenheit des Beklagten zu Kontrollgängen bereits während der so genannten Schnupperphase verneint hat, bewegt sich dies im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums.
18
3. Letzteres gilt im Ergebnis auch, soweit das Landgericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls eine Nachmeldung der zwischen dem 20. August und dem 21. September 2007 eingetretenen Ausweitung des Wildschadens als nicht notwendig angesehen hat.
19
Zwar bezieht sich eine Anmeldung nur auf den Schaden, von dem der Berechtigte in der Wochenfrist Kenntnis erhalten hat oder bei Erfüllung seiner Kontrollobliegenheit hätte erhalten können. Schadensfall im Sinne des § 34 Satz 1 BJagdG ist insoweit der durch das Eindringen von Schadwild in die landwirtschaftlich genutzten Flächen konkret entstandene Schaden. Ein zeitlich späterer Schaden ist nicht Gegenstand der Anmeldung, zumal es diesbezüglich zunächst ebenfalls der zeitnahen Ermittlung ihres Verursachers bedarf. Deshalb sind neue Schäden grundsätzlich zusätzlich der Behörde zu melden. Diese kann das Überprüfungsverfahren und den hierzu anzuberaumenden Ortstermin dann auf den weiteren Schaden erstrecken. Unter Umständen kann die Meldung der Behörde auch Veranlassung geben, kurzfristiger zu terminieren. Die erneute Schadensmeldung ist ferner auch deshalb sinnvoll, um den Ersatzpflichtigen rechtzeitig auf die Gefahr eines sich vergrößernden Schadens auf- merksam zu machen und ihn nunmehr gegebenenfalls zu entsprechenden Vorkehrungen gegen Wildschäden zu veranlassen. Soweit vor diesem Hintergrund im Schrifttum und in der amts- und landgerichtlichen Rechtsprechung verschiedentlich eine Nachmeldung sich wiederholender Schadensfälle bzw. fortdauernder Schadenshandlungen regelmäßig für erforderlich gehalten wird (vgl. etwa Leonhardt, aaO Erl. 2, 6; Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, § 34 BJagdG Rn. 6; Mitzschke/Schäfer, aaO Rn. 5; Schandau, aaO S. 267; Schuck, aaO Rn. 6; Siefke/Voth/Spindler/Rackwitz, Jagdrecht MecklenburgVorpommern , 2. Aufl., § 34 BJagdG Rn. 1; LG Freiburg, VersR 1977, 748, 749; LG Itzehoe, JE IX Nr. 98 S. 11; AG Meldorf, JE IX Nr. 67 S. 2; LG Osnabrück aaO; AG Plön aaO; AG Saarlouis JE IX Nr. 59 S. 17; LG Verden JE IX Nr. 54 S. 3), steht dies grundsätzlich im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes.
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Dieser Grundsatz schließt aber die Möglichkeit einer - nach Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter festzustellenden - Ausnahmesituation nicht aus. Das vorliegende Verfahren ist durch folgende Umstände gekennzeichnet : Der Beklagte hat in seinen Schreiben vom 23. August 2007 durch Schadwild (Wildschweine) verursachte Beschädigungen auf ganz bestimmten , nach Flur, Flurstück und Schlag begrenzten Flächen angemeldet. Nur diese waren später auch Gegenstand des Ortstermins und der Begutachtung durch den Sachverständigen. Eine örtliche Ausdehnung der Beweisaufnahme auf andere Schläge ohne Anmeldung bei der Behörde hat nicht stattgefunden. Soweit das Schadwild nach dem 20. August 2007 erneut die bereits betroffenen Flächen aufgesucht und dabei weitere Maispflanzen gefressen hat, stellte dies unstreitig eine innerhalb einer zeitlich absehbaren und begrenzten Phase zu erwartende Vertiefung des schon eingetretenen Schadens dar. Denn Wildschweine gehen typischerweise nach der Milchwachsreife bis zur Erntezeit in regelmäßigen Abständen erneut in die ihnen bekannten Maisschläge zur Nahrungsaufnahme. Einer zusätzlichen Warnung des Klägers bedurfte es deshalb nicht. Die zu erwartende Schadensausweitung hat ausweislich des Schreibens vom 27. August 2007 die zuständige Behörde im Rahmen des eingeleiteten Überprüfungsverfahrens auch veranlasst, den Ortstermin nicht sofort, sondern etwas später zeitnah zur Ernte abzuhalten, um dann den bis dahin entstandenen Gesamtschaden begutachten zu können. Eine Nachmeldung hätte in dieser Situation eine zeitlich frühere behördliche Feststellung des Schadensumfangs und seiner Ursachen ersichtlich nicht bewirkt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die tatrichterliche Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte die bis zum Ortstermin weiter eingetretene Beschädigung von Pflanzen durch Schadwild in den bereits als schadensbetroffen angemeldeten Maisschlägen nicht nachmelden musste, als revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Einzelfallentscheidung. Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
AG Güstrow, Entscheidung vom 05.05.2008 - 69 C 972/07 -
LG Rostock, Entscheidung vom 08.07.2009 - 1 S 141/08 -

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.