Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2003 - III ZR 266/02

bei uns veröffentlicht am10.04.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 266/02
Verkündet am:
10. April 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Grundsatz, daß bei Pflichtverletzungen des TÜV im Zusammenhang mit
der Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO das Bundesland haftet,
das den Kraftfahrzeugsachverständigen die amtliche Anerkennung erteilt
hat, gilt auch dann, wenn die Zulassungsstelle dem TÜV die erstmalige
Ausfertigung und Herausgabe der Kfz-Briefe für importierte Neufahrzeuge
überlassen hat und dem TÜV hierbei Fehler unterlaufen (Anschluß an
das Senatsurteil vom 2. November 2000 - III ZR 261/99 - VersR 2002, 96).
BGH, Urteil vom 10. April 2003 - III ZR 266/02 - OLG Celle
LG Hannover
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juni 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin, eine italienische Autohändlerin, nimmt das beklagte Land Niedersachsen unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen Pflichtverletzungen des TÜV Nord bei der Zulassung von (Re-)Import-Neuwagen aus Italien auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin stand seit 1996 in Geschäftsbeziehungen mit dem KfzHändler M. , der eine Niederlassung in S. /Landkreis G. hatte. Zur Abwicklung der Lieferungen der Klägerin bestand die generelle Vereinba-
rung, daß die Zahlung des Kaufpreises an die Volksbank G. als Treuhänderin zu erbringen war, die von der Klägerin auch Vollmacht hatte, die Kfz-Briefe für die Autos entgegenzunehmen, zu verwahren und nach Eingang des Kaufpreises an M. herauszugeben.
Im Januar 1998 bestellte M. bei der Klägerin neun fabrikneue VW Golf Cabrio zum Gesamtpreis von 300.375.000 Lire. Bei diesem Geschäft wurde vereinbart, daß die Anlieferung der Ware bis spätestens 26. Februar 1998 (7.00 Uhr) in G. erfolgen und anschließend M. bis 12.00 Uhr den Kaufpreis zahlen sollte. Unmittelbar nach Eingang des Kaufpreises sollte die Klägerin die Originalrechnungen und die sogenannten Konformitätsbescheinigungen (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 4 StVZO), die Einzelabnahmen (vgl. § 21 StVZO) durch den TÜV als Voraussetzung für die Ausfertigung und Aushändigung der KfzBriefe und der damit verbundenen Erteilung der Betriebserlaubnis (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 StVZO) entbehrlich gemacht hätten, an die Volksbank G. übersenden. In der Absicht, den Kaufpreis an die Klägerin nicht zu bezahlen, vielmehr den Gegenwert der Lieferung der Klägerin an sich zu bringen und sich ins Ausland abzusetzen, verkaufte M. die bestellten VW Golf Cabrio an die A. M. GmbH & Co. in G. (im folgenden: Firma A. ) weiter und veranlaßte, daß sie am 25. Februar 1998 dort ausgeliefert wurden. Am folgenden Tag ließ M. beim TÜV Nord Einzelabnahmen der Fahrzeuge durchführen, wobei er als Nachweis seiner Verfügungsberechtigung lediglich die Kopie einer ihm von der Klägerin zugefaxten "Fattura Proforma" vom 23. Februar 1998 vorlegte. Der TÜV Nord, der entsprechend einer allgemeinen Handhabung bei Neuwagen im Besitz von bereits durch die Zulassungsstelle (Straßenverkehrsbehörde beim Landkreis G. ) blanko unterschriebenen Kfz-Brief Vordrucken und ermächtigt war, nach sachverständiger Prüfung der
Zulassungsfähigkeit die Betriebserlaubnis zu erteilen und die Kfz-Briefe auszustellen und weiterzuleiten, übergab die auf diese Weise hergestellten KfzBriefe für die neun VW Golf Cabrios einem Bevollmächtigten des M. zur Weiterleitung an die Firma A. , von der M. sich den mit dieser vereinbarten Kaufpreis auszahlen ließ. Die Firma A. veräußerte umgehend die Fahrzeuge unter Übergabe der Kfz-Briefe weiter.
Die Klägerin hat - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren noch von Interesse - geltend gemacht, das beklagte Land müsse ihr dafür einstehen, daß die Mitarbeiter des TÜV Nord dem Kfz-Händler M. pflichtwidrig, insbesondere ohne sich zum Nachweis der Verfügungsberechtigung Originalrechnungen vorlegen zu lassen, die Kfz-Briefe erteilt und dadurch den Verlust ihres (bei der Lieferung vorbehaltenen) Eigentums ermöglicht hätten.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Ersatz des von ihr gezahlten Einkaufspreises für die Autos in Höhe von 279.950.000 Lire (= 144.582,11 nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision hat die Klägerin zunächst ihren Klageanspruch weiterverfolgt, jedoch in der Revisionsverhandlung im Hinblick auf am 9. und 10. Dezember 2002 eingegangene Zahlungen der "Mittäter" des Kfz-Händlers M. von jeweils 20.000 20. Januar, 5. und 14. Februar, 5. und 17. März und 3. April 2003 weiter gezahlte je 400 dieser Beträge die Hauptsache für erledigt erklärt. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe



Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, einschließlich des von der Klägerin zulässigerweise (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1964 - V ZR 187/62 - NJW 1965, 537) einseitig für erledigt erklärten Teils der Klagforderung.

I.


1. Ausgangspunkt ist, daß die Mitarbeiter des TÜV Nord (schuldhaft) pflichtwidrig handelten, indem sie am 26. Februar 1998 nach der sachverständigen Prüfung der vorgeführten fabrikneuen neun VW Golf Cabrio dem Autohändler M. bzw. dessen Bevollmächtigem Kfz-Briefe ausfertigten und aushändigten , ohne daß M. einen hinreichenden Nachweis für seine Verfügungsberechtigung über die Fahrzeuge erbracht hatte. Nach der damals geltenden , bei den niedersächsischen Behörden verbindlich eingeführten, Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr über die Ausgabe von FahrzeugbriefVordrucken durch die Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen (VerkBl. 1994, 682) war bei Importfahrzeugen ohne Fahrzeugbrief der Nachweis der Verfügungsberechtigung unter anderem möglich durch Vorlage des Kaufvertrages, der Originalrechnung oder einer vergleichbaren Unterlage über den Erwerb des Fahrzeugs. Das Berufungsgericht geht in nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung davon aus, daß die hier von dem Autohändler M. dem TÜV Nord vorgelegte Kopie einer "Fattura Proforma" nach dem Gesamtbild derselben eindeutig noch nicht die (Original-)Rechnung der Klägerin für die gelieferten Fahrzeuge darstellte und auch nicht als solche verstanden werden konnte.
Es fehlte damit auch an der Vorlage einer dem Kaufvertrag oder der Original- rechnung "vergleichbaren Unterlage" über den Erwerb der Fahrzeuge durch M. .
2. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Bediensteten des TÜV Nord durch diese schuldhafte Pflichtverletzung ihnen gegenüber dem Kläger im Sinne des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG obliegende Amtspflichten verletzt haben.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übt der staatlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr bei den ihm durch die Straßenverkehrsordnung übertragenen Tätigkeiten hoheitliche Befugnisse aus (BGHZ 49, 108, 110 ff; Senatsurteile BGHZ 122, 85, 87 ff; 147, 169, 171; vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458 und vom 2. November 2000 - III ZR 261/99 - VersR 2002, 96 f). Eine solche hoheitliche Tätigkeit im Rahmen der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach § 21 StVZO haben die Sachverständigen des TÜV Nord hier ausgeübt. Mit der eigentlichen sachverständigen Prüfung für die Betriebserlaubnis war nach der zwischen Straßenverkehrsbehörde und TÜV abgesprochenen Praxis zwangsläufig auch das Ausfüllen der den Sachverständigen mit "Blanko"-Unterschriften der Behörde zur Verfügung gestellten Briefvordrucke und die Aushändigung der auf diese Weise ausgefertigten Fahrzeugbriefe verbunden. Ungeachtet dessen, ob die Beteiligung des TÜV an der eigentlich der Straßenverkehrsbehörde obliegenden Ausfertigung der Kfz-Briefe zulässig war, läßt sich die Zugehörigkeit zur (insgesamt) hoheitlichen Tätigkeit des TÜV in diesem Bereich nicht in Zweifel ziehen; dies stellen auch das Berufungsgericht und die Parteien nicht in Frage.

b) Dabei waren die Amtspflichten, die der TÜV in Wahrung seiner auf die Ausfüllung und Aushändigung der Kraftfahrzeugbriefe erweiterten hoheitlichen Aufgaben, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig gesehen hat, auch drittgerichtet im Sinne des Schutzes des Eigentümers der betroffenen Fahrzeuge. Die mit den Fahrzeugbriefen befaßten Behörden haben zwar bei der Entgegennahme von Anträgen und bei der Aushändigung der Briefe über auftretende privatrechtliche Ansprüche nicht zu entscheiden. Wie sich aus der Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO ergibt, wonach zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug der Brief bei jeder Befassung der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug vorzulegen ist, sollen aber der Eigentümer und der dinglich Berechtigte am Wagen geschützt werden (Senatsurteile BGHZ 10, 122; vom 29. Oktober 1953 - III ZR 119/52 - NJW 1953, 1910 f und vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458, 460; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 30, 374, 376; vom 11. Januar 1965 - III ZR 172/63 - NJW 1965, 911, 912 und vom 26. November 1981 - III ZR 123/80 - VersR 1982, 242). Der bezeichnete Schutzbereich der Amtspflichten hinsichtlich der Behandlung der Kraftfahrzeugbriefe hat dieselbe Reichweite, wenn es, wie hier, um die Ersterteilung von Kraftfahrzeugbriefen für importierte Neufahrzeuge geht. Zwar sind beim Erwerb fabrikneuer Kraftfahrzeuge Fälle denkbar, in denen - anders als beim Gebrauchtwagenkauf (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 222/95 - NJW 1996, 2226) - ein gutgläubiger Erwerb ohne die Vorlage des Kraftfahrzeugbriefs erfolgen kann (vgl. BGHZ 30, 374, 380; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 381). Im Normallfall ist aber auch und gerade bei Geschäften über Neufahrzeuge der Kraftfahrzeugbrief ein für den Nachweis und die Übertragung des Eigentums wesentliches Papier. Im Streitfall ist nach dem Sachstand des Revisionsverfahrens davon auszugehen, daß im Zusammenhang mit der weiteren Veräußerung der hier in Rede stehenden neun VW Golf Cabrio durch den
Autohändler M. die jeweiligen (End-)Erwerber gutgläubig Eigentum an den Fahrzeugen erwarben (§§ 932 Abs. 1 BGB, 366 HGB) und daß damit zugleich die Klägerin ihr (bei dem Geschäft mit M. vorbehaltenes) Eigentum verlor. Ein solcher Vorgang ist vom Schutzzweck der erörterten Pflichten der Straßenverkehrsbehörde beziehungsweise des TÜV bezüglich der Behandlung der Kraftfahrzeugbriefe umfaßt. Hätten die Kraftfahrzeugbriefe nicht vorgelegen, hätte der Autohändler M. hier praktisch nicht zu Lasten der Klägerin über die Fahrzeuge verfügen können.

II.


Das Berufungsgericht meint jedoch, für die danach - seiner Auffassung nach allerdings unter Berücksichtigung eines 50 %igen Mitverschuldensanteils der Klägerin - in Betracht kommende Amtshaftung sei das beklagte Land Niedersachsen nicht passivlegitimiert. Die haftungsrechtliche Verantwortung im Sinne des Art. 34 GG für die bei der Ausfüllung und Aushändigung der KfzBriefe pflichtwidrig handelnden TÜV-Sachverständigen treffe nicht etwa, wie in dem Fall des Senatsurteils vom 2. November 2000 (aaO), das Bundesland, das dem TÜV die Anerkennung erteilt habe, sondern den zuständigen Landkreis als "Anstellungskörperschaft der ersuchenden Behörde", die den TÜV mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben - der Ausfüllung und Aushändigung der KfzBriefe - betraut habe. Die Überprüfung der Verfügungsberechtigung beziehungsweise der im Kfz-Brief anzugebenden Haltereigenschaft anhand der geltenden Gesetzesnormen und Verwaltungsrichtlinien gehe über eine "schlichte Amtshilfehandlung" hinaus und hänge auch nicht aufs engste mit der Beurteilung der den Sachverständigen gesetzlich anvertrauten betrieblichen Zulas-
sungsvoraussetzungen eines Fahrzeugs zusammen. Vielmehr handele es sich um eine originäre, gemäß § 25 Abs. 1 Satz 5 StVZO ausdrücklich der Straßen- verkehrsbehörde vorbehaltene, Aufgabe. Der Umstand allein, daß die Zulassungsstelle diese Aufgabe durch Vertrag oder durch Weisung auf die TÜVSachverständigen übertragen habe, führe nicht dazu, daß sie sich ihrer Verantwortlichkeit entledigt habe und diese "dem Hoheitsträger der TÜVSachverständigen aufbürden" könne. Unabhängig davon, wie diese Aufgabenübertragung rechtlich einzuordnen und ob sie zulässig gewesen sei, hafte in jedem Fall der beleihende beziehungsweise die Aufgaben delegierende Hoheitsträger für Pflichtverletzungen der handelnden Personen im Zusammenhang mit dieser Aufgabenerfüllung, hier mithin der Landkreis.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Für Amtspflichtverletzungen, die die Bediensteten des Technischen Überwachungsvereins bei der Ausübung der diesem durch die Straßenverkehrszulassungsordnung übertragenen hoheitlichen Befugnisse begehen, haftet nicht der TÜV als ihr Arbeitgeber, sondern das Bundesland, das diesem die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (BGHZ 49, 108, 114 ff; Senatsurteile BGHZ 122, 85, 93; vom 11. Januar 1973 aaO und vom 2. November 2000 aaO). Ebenso hat der Senat einen Fall beurteilt, in dem das Straßenverkehrsamt im Rahmen der Erteilung einer (erneuten) Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO die Rückgabe des Kraftfahrzeugbriefs dem TÜV überlassen hatte, dieser aber weisungswidrig den Brief an einen Nichtberechtigten aushändigte (Senatsurteil vom 2. November 2000 aaO). Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, mit der - hoheitlichen - Tätigkeit der Sachverständigen des TÜV im Rahmen der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO sei die
Aushändigung des Fahrzeugbriefs nach seiner Vervollständigung und dem damit erreichten Abschluß des Verwaltungsverfahrens aufs engste verbunden. Die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs sei deswegen entweder als bloßer "Annex" der Sachverständigentätigkeit oder als Amtshilfe aufgrund des Ersuchens der Zulassungsstelle an den TÜV zu begreifen; in beiden denkbaren Alternativen hafte für Amtspflichtverletzungen nicht die ersuchende Behörde, sondern die für den pflichtwidrig tätigen Amtsträger allgemein eintrittspflichtige Körperschaft (Senatsurteil vom 11. Januar 1973 aaO).
2. Ein sachlicher Grund, diese Rechtsprechung zu ändern, ist nicht ersichtlich. Sie ist auch, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Denn beide Fälle sind im wesentlichen gleich gelagert. Während es in dem Fall, der dem Urteil vom 2. November 2000 (aaO) zugrunde lag, um die - ebenfalls an sich der Straßenverkehrsbehörde obliegende - (Wieder-)Aushändigung des Kfz-Briefes nach der technischen Abnahme des Fahrzeugs an den Halter ging, betrifft der Streitfall die (erstmalige) Ausstellung von Kraftfahrzeugbriefen für Importfahrzeuge, wiederum im Zusammenhang mit einer technischen Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis. Bei der erstmaligen Ausgabe von Kraftfahrzeugbriefen mögen zwar die Sorgfaltsanforderungen - was die Prüfung der Verfügungsberechtigung des jeweiligen Antragstellers angeht - andere sein als bei der Herausgabe eines Kraftfahrzeugbriefs nach Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis an den bisherigen Halter. Die rechtliche Einordnung beider Vorgänge ist jedoch die gleiche.
Die anderslautende Wertung des Berufungsgerichts beruht ersichtlich auf der Erwägung, daß sich eine zuständige Verwaltungsbehörde nicht ohne
fortbestehende haftungsrechtliche Verantwortung der ihr obliegenden Aufga- ben entledigen können soll. Ein solcher Gedanke läßt unberührt, daß im Falle der Amtshilfe die Amtshaftung diejenige Körperschaft trifft, deren Bedienstete schuldhaft drittschützende Amtspflichten verletzt haben; bei Annahme eines bloßen "Annexes" gilt nichts anderes (Senatsurteil vom 2. November 2000 aaO). Im übrigen würde die Überlegung des Berufungsgerichts im Streitfall schon deshalb nicht die haftungsrechtliche Einstandspflicht des Landkreises an Stelle des Landes Niedersachsen rechtfertigen, weil es hier mit dem beim Landkreis eingerichteten Straßenverkehrsamt eine untere staatliche Verwaltungsbehörde (vgl. § 4 Abs 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung i.V.m. § 68 Abs. 1 StVZO) war, die - aus der Sicht des Berufungsgerichts - sich ihrer Prüfungsaufgaben bei der Herausgabe von Kraftfahrzeugbriefen durch Übertragung auf den TÜV "entledigt" hatte. Ein anderes Ergebnis als die Haftung des Landes Niedersachsen für das Fehlverhalten der Bediensteten des TÜV Nord läßt sich daraus ebensowenig ableiten wie aus dem Gesichtspunkt, daß der Landkreis als Dienstherr der Bediensteten der Zulassungsstelle gehaftet hätte, wenn die Zulassungsstelle die Kfz-Briefe selbst herausgegeben und dabei Pflichtverletzungen begangen hätte.

III.


Das klageabweisende Urteil kann daher mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht aufrechterhalten bleiben. Eine eigene abschließende Sachentscheidung ist dem Senat mangels Entscheidungsreife (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO) schon deshalb versagt, weil - wie sich aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin über eine zwischenzeitliche teilweise Erledigung der Hauptsache
durch Zahlungen von dritter Seite ergibt - die zur Schlüssigkeit des Amtshaf- tungsanspruchs gehörende Frage eines anderweitigen Ersatzanspruchs (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch nicht hinreichend geklärt ist.
In der deshalb erforderlichen (§ 563 Abs. 1 ZPO) neuen Berufungsverhandlung hat das Berufungsgericht zu dieser zuletzt angeprochenen Frage ebenso wie bei der nochmaligen Prüfung und Abwägung eines Mitverschuldens
der Klägerin auch Gelegenheit, sich mit dem Vorbringen der Klägerin auseinanderzusetzen , die maßgebliche Amtspflichtverletzung auf seiten des TÜV sei vorsätzlich erfolgt.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2003 - III ZR 266/02

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(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glaube

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge


(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zus

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(1) Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein erteilt werden (Allgemeine Betriebserlaubnis), wenn er die Gewähr für zuverlässige Ausüb

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 68 Zuständigkeiten


(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt. (2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder B

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Landgericht Düsseldorf Urteil, 17. März 2016 - 3 O 54/15

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.                      Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand: 2Die Klä

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Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Dienst, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.

(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist.

(2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.

(3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

(4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen.

(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannter Technischer Dienst eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausgestellt hat.

(1) Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein erteilt werden (Allgemeine Betriebserlaubnis), wenn er die Gewähr für zuverlässige Ausübung der dadurch verliehenen Befugnisse bietet. Bei Herstellung eines Fahrzeugtyps durch mehrere Beteiligte kann die Allgemeine Betriebserlaubnis diesen gemeinsam erteilt werden. Für die Fahrzeuge, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellt worden sind, kann die Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt werden

1.
dem Hersteller oder seinem Beauftragten, wenn die Fahrzeuge in einem Staat hergestellt worden sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt,
2.
dem Beauftragten des Herstellers, wenn die Fahrzeuge zwar in einem Staat hergestellt worden sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht gilt, sie aber in den Geltungsbereich dieser Verordnung aus einem Staat eingeführt worden sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt,
3.
in den anderen Fällen dem Händler, der seine Berechtigung zum alleinigen Vertrieb der Fahrzeuge im Geltungsbereich dieser Verordnung nachweist.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 muss der Beauftragte des Herstellers in einem Staat ansässig sein, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt. In den Fällen des Satzes 3 Nummer 3 muss der Händler im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässig sein.

(2) Über den Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine andere Stelle mit der Begutachtung beauftragen. Es bestimmt, welche Unterlagen für den Antrag beizubringen sind.

(2a) Umfasst der Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis auch die Genehmigung für eine wahlweise Ausrüstung, so kann das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag in die Allgemeine Betriebserlaubnis aufnehmen, welche Teile auch nachträglich an- oder eingebaut werden dürfen (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3); § 22 Absatz 3 ist anzuwenden.

(3) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge hat für jedes dem Typ entsprechende, zulassungspflichtige Fahrzeug einen Fahrzeugbrief auszufüllen. Die Vordrucke für die Briefe werden vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgegeben. In dem Brief sind die Angaben über das Fahrzeug von dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrzeug einzutragen oder, wenn mehrere Hersteller beteiligt sind, von jedem Beteiligten für die von ihm hergestellten Teile, sofern nicht ein Beteiligter die Ausfüllung des Briefs übernimmt; war die Erteilung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme abhängig, so müssen die Ausnahme und die genehmigende Behörde im Brief bezeichnet werden. Der Brief ist von dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis unter Angabe der Firmenbezeichnung und des Datums mit seiner Unterschrift zu versehen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel ist zulässig.

(3a) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge ist verpflichtet, für jedes dem Typ entsprechende zulassungspflichtige Fahrzeug eine Datenbestätigung nach Muster 2d auszufüllen. In die Datenbestätigung sind vom Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs einzutragen oder, wenn mehrere Hersteller beteiligt sind, von jedem Beteiligten die Angaben für die von ihm hergestellten Teile, sofern nicht ein Beteiligter die Ausfüllung der Datenbestätigung übernimmt. Die Richtigkeit der Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hat der für die Ausfüllung der Datenbestätigung jeweils Verantwortliche unter Angabe des Datums zu bescheinigen. Gehört das Fahrzeug zu einer in Anlage XXIX benannten EG-Fahrzeugklasse, kann zusätzlich die Bezeichnung der Fahrzeugklasse eingetragen werden. Die Datenbestätigung ist für die Zulassung dem Fahrzeug mitzugeben. Hat der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis auch einen Fahrzeugbrief nach Absatz 3 Satz 1 ausgefüllt, ist dieser der Datenbestätigung beizufügen. Die Datenbestätigung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn

1.
das Kraftfahrt-Bundesamt für den Fahrzeugtyp Typdaten zur Verfügung gestellt hat und
2.
der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis durch Eintragung der vom Kraftfahrt-Bundesamt für den Abruf der Typdaten zugeteilten Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer im Fahrzeugbrief bestätigt hat, dass das im Fahrzeugbrief genannte Fahrzeug mit den Typdaten, die dieser Schlüsselnummer entsprechen, übereinstimmt.

(3b) Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden sollen, braucht die Datenbestätigung abweichend von Absatz 3a Satz 1 nur für eine Fahrzeugserie ausgestellt zu werden, wenn der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis die Fahrzeug-Identifizierungsnummer jedes einzelnen Fahrzeugs der Fahrzeugserie der Zentralen Militärkraftfahrtstelle mitteilt.

(4) Abweichungen von den technischen Angaben, die das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid für den genehmigten Typ festgelegt hat, sind dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis nur gestattet, wenn diese durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage erklärt hat, dass für die vorgesehene Änderung eine Nachtragserlaubnis nicht erforderlich ist.

(5) Die Allgemeine Betriebserlaubnis erlischt nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei Widerruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt und wenn der genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis gegen die mit dieser verbundenen Pflichten verstößt oder sich als unzuverlässig erweist oder wenn sich herausstellt, dass der genehmigte Fahrzeugtyp den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht entspricht.

(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit bei Herstellern oder deren Beauftragten oder bei Händlern die Erfüllung der mit der Allgemeinen Betriebserlaubnis verbundenen Pflichten nachprüfen oder nachprüfen lassen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis davon abhängig machen, dass der Hersteller oder sein Beauftragter sich verpflichtet, die zur Nachprüfung nach Satz 1 notwendigen Maßnahmen zu ermöglichen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis, wenn ihm ein Verstoß gegen die mit der Erlaubnis verbundenen Pflichten nachgewiesen wird.

(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Dienst, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.

(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist.

(2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.

(3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

(4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen.

(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannter Technischer Dienst eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausgestellt hat.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 261/99
Verkündet am:
2. November 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Überläßt das Straßenverkehrsamt im Rahmen der Erteilung einer Betriebserlaubnis
nach § 21 StVZO die Rückgabe des Kraftfahrzeugbriefs dem
TÜV, so haftet bei weisungswidriger Aushändigung des Briefs an einen
Nichtberechtigten nicht der Träger der Zulassungsstelle, sondern das Bundesland
, das den Kraftfahrzeugsachverständigen ihre amtliche Anerkennung
erteilt hat.
BGH, Urteil vom 2. November 2000 - III ZR 261/99 - OLG Hamm
LG Detmold
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. November durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold vom 26. Februar 1998 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin war Eigentümerin eines älteren Pkw Daimler-Benz 190 SL, den sie im Oktober 1994 zu einem Kaufpreis von 77.000 DM unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer übergeben hatte. Nach einer Anzahlung standen von dem Kaufpreis noch 57.000 DM offen.
Unter dem 12. Januar 1995 beantragte die Klägerin, da das Fahrzeug längere Zeit stillgelegen hatte, bei der Zulassungsstelle des beklagten Kreises eine neue Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO. Mit Rücksicht auf ihr Sicherungsinteresse verlangte sie zugleich, den neu auszustellenden Kraftfahrzeugbrief dem Technischen Überwachungsverein nur treuhänderisch zu übersenden mit der Verpflichtung, ihn an die Klägerin zurückzuschicken. Dementsprechend bat das Straßenverkehrsamt des Beklagten den TÜV B. in seinem Anschreiben vom 16. Januar 1995, mit dem es diesem den neuen Brief zur Anfertigung eines Gutachtens nach § 21 StVZO übersandte, nach Abnahme des Fahrzeugs den Kraftfahrzeugbrief dem Halter auszuhändigen; in einer Anlage war als Halterin die Klägerin bezeichnet. Dessen ungeachtet übergab ein Mitarbeiter des TÜV B. den Fahrzeugbrief einem Angestellten des Käufers, der das Fahrzeug vorgeführt hatte. Der Käufer veräußerte alsbald den Wagen unter Übergabe des Fahrzeugbriefs.
Über den Restkaufpreis von 57.000 DM erwirkte die Klägerin gegen den Käufer ein Scheckvorbehaltsurteil, die Zwangsvollstreckung blieb jedoch ergebnislos. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin deswegen - unter Einschluß von Prozeß- und Vollstreckungskosten - den Kreis L. auf Schadens-
ersatz in Höhe von 63.661,96 DM in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in der Hauptsache stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der beklagte Kreis Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist begründet. Gegen den Beklagten steht der Klägerin der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB, Art. 34 GG) nicht zu.

I.


Das Berufungsgericht verneint im Ergebnis zwar Amtspflichtverletzungen der Kreisangestellten W. bei der Übergabe des Kraftfahrzeugbriefs an den TÜV B., es lastet dem Kreis aber einen Verstoß der Mitarbeiter des Technischen Überwachungsvereins gegen die in § 25 Abs. 1 StVZO normierten Pflichten zur Behandlung des Fahrzeugbriefs an. Hierfür habe der beklagte Kreis einzustehen. Die Rückgabe des Fahrzeugbriefs an den Übergeber nach § 25 Abs.1 Satz 5 StVZO sei eine der Zulassungsstelle obliegende amtliche Aufgabe, zu deren Erfüllung sie zwar auch andere Kräfte heranziehen könne, die aber gleichwohl eigene Verpflichtung der Kreisverwaltung bleibe. In diesen ihr übertragenen Aufgabenkreis habe im Streitfall die Zulassungsstelle die Mitarbeiter des TÜV B. im Wege eines Auftrags als Verwaltungshelfer einbezo-
gen. Hingegen habe kein ausreichender Zusammenhang zu deren eigener ho- heitlicher Sachverständigentätigkeit - mit Amtshaftung des Landes - bestanden.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht darin, daß das an den Technischen Überwachungsverein mit Schreiben vom 16. Januar 1995 gerichtete Ersuchen der Zulassungsstelle, den Kraftfahrzeugbrief nach erfolgter Abnahme unmittelbar dem Halter auszuhändigen, nicht amtspflichtwidrig war. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 5 StVZO war die Zulassungsstelle zwar grundsätzlich selbst verpflichtet, den neu ausgestellten Fahrzeugbrief der Klägerin zu übergeben. Das schließt es indessen bei dem hier geübten Verfahren, in dem die nach § 21 StVZO erforderliche Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen an letzter Stelle stand, nicht aus, diesem zugleich die Rückgabe des Briefs an den nach § 25 Abs. 1 Satz 5 StVZO Berechtigten zu überlassen. Dabei war lediglich sicherzustellen, daß der Sachverständige den Empfangsberechtigten kannte. Jedoch war in diesem Punkt das an den TÜV B. übersandte Schreiben des Straßenverkehrsamts eindeutig, zumal sich die Klägerin deswegen auch selbst mit dem TÜV in Verbindung gesetzt und ihn auf ihre Berechtigung am Brief hingewiesen hatte.
2. Pflichtwidrig war unter diesen Umständen ausschließlich die spätere unberechtigte Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs an den Käufer durch die
Mitarbeiter des TÜV B.. Für diese Pflichtverletzung hat indessen nicht der Beklagte einzustehen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übt der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr bei den ihm durch die Straßenverkehrszulassungsordnung übertragenen Tätigkeiten hoheitliche Befugnisse aus. Für Amtspflichtverletzungen, die er hierbei begeht, haftet darum nicht der Technische Überwachungsverein als sein Arbeitgeber, sondern das Bundesland, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (BGHZ 49, 108, 110 ff.; 122, 85, 87 ff.; Senatsurteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458).

b) Eine solche hoheitliche Tätigkeit im Rahmen der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO haben die Sachverständigen des TÜV B. hier ausgeübt. Mit dieser war die Aushändigung des Fahrzeugbriefs nach seiner Vervollständigung und dem damit erreichten Abschluß des Verwaltungsverfahrens aufs engste verbunden. Ob es deswegen bereits gerechtfertigt erschiene, diese als bloßen "Annex" der Sachverständigentätigkeit zu begreifen, mag dahinstehen. Jedenfalls wäre das vom Berufungsgericht als "Auftrag" qualifizierte Ersuchen der Zulassungsstelle an den TÜV B. angesichts der eigenverantwortlichen hoheitlichen Tätigkeit der Kraftfahrzeugsachverständigen weder ein verwaltungsrechtliches Mandat, das für den Beauftragten ein Handeln im fremden Namen voraussetzte (vgl. Schenke, VwA 68 [1977], 118, 148; begrifflich etwas weiter Triepel, Delegation und Mandat im öffentlichen Recht, 1942, S. 26), noch eine Inanspruchnahme dieser Sachverständigen oder ihrer Mitarbeiter als bloße - unselbständige - Verwaltungshelfer (vgl. BGHZ 121, 161, 164 f.), wie das Berufungsgericht meint; das Ersuchen wäre vielmehr als Bitte um
Amtshilfe anzusehen. Mit der Heranziehung eines freiberuflich tätigen Prüfingenieurs zur Prüfung der Statik eines Bauvorhabens durch die Baugenehmigungsbehörde (BGHZ 39, 358), auf die das Berufungsgericht verweist, ist der vorliegende Fall schon deshalb nicht vergleichbar, weil der Prüfingenieur - anders als die Kraftfahrzeugsachverständigen, deren hoheitliche Aufgaben gesetzlich festgelegt sind - erst durch den ihm jeweils erteilten Prüfungsauftrag in die öffentliche Verwaltung einbezogen wird (BGHZ 39, 358, 361 f.; 49, 108, 113 f., 116 f.) und die Verantwortung im Verhältnis zu Dritten darum insgesamt bei der Baugenehmigungsbehörde verbleibt. In beiden denkbaren Alternativen - Annex oder Amtshilfe - würde für Amtspflichtverletzungen aber nicht die ersuchende Behörde, sondern die für den pflichtwidrig tätigen Amtsträger allgemein eintrittspflichtige Körperschaft haften (vgl. zur Amtshilfe Senatsurteil vom 25. April 1960 - III ZR 65/57 - LM § 839 C BGB Nr. 56; BGB-RGRK/Kreft,
12. Aufl., § 839 Rn. 56; Soergel/Vinke, BGB, 12. Aufl., § 839 Rn. 253), hier also das Land Nordrhein-Westfalen. Mit Recht hat demnach das Landgericht die Klage abgewiesen.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Dienst, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.

(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist.

(2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.

(3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

(4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen.

(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannter Technischer Dienst eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausgestellt hat.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Dienst, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.

(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist.

(2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.

(3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

(4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen.

(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannter Technischer Dienst eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausgestellt hat.

(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde (Sätze 1 und 2) sind im Inland wirksam. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung, werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. Für den Dienstbereich der Polizei kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.