Landgericht Düsseldorf Urteil, 17. März 2016 - 3 O 54/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aufgrund einer von diesem durchgeführten Überprüfung eines Fahrzeugs nach der StVZO.
3Die Klägerin beabsichtigte das streitgegenständliche Fahrzeug Mercedes Benz CL 500 mit der Fahrgestellnummer xxxxxx von dem Zeugen xxxxx zu kaufen. Deshalb bat der Zeuge xxxxx den Beklagten, das Fahrzeug zu überprüfen und eine Hauptuntersuchung vorzunehmen. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Vertragspartner der Gesellschaft für Technische Überwachung GTÜ, die wiederum als sogenannter beliehener Unternehmer für die öffentliche Hand tätig ist. Am 05.09.2013 wurde das Fahrzeug sodann vom Beklagten überprüft. Als HU-Untersuchungsergebnis wurde festgehalten: „ohne festgestellte Mängel“. Dem Fahrzeug wurde eine Prüfplakette zugeteilt. Im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen zwischen der Klägerin und dem Zeugen xxxxx gab die Klägerin zu verstehen, dass die Mangelfreiheit des Fahrzeugs für sie von übergeordneter Bedeutung und kaufentscheidend sei. Diese Mangelfreiheit wurde vom Zeugen xxxxx durch den Untersuchungsbericht des Beklagten angepriesen. Am 08.09.2013 wurde sodann der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Zeugen xxxxx über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen. Unter dem 26.09.2013 suchte die Klägerin eine Mercedes Benz Werkstatt auf. Diese führte in einer Liste verschiedene Mängel am streitgegenständlichen Fahrzeug auf. Sodann ließ die Klägerin eine Überprüfung des Fahrzeugs durch die DEKRA Automobil GmbH vornehmen. Diese stellte in ihrem Bericht vom 06.11.2013 fest, dass erhebliche Mängel am Fahrzeug vorlägen.
4Die Klägerin holte daraufhin unter dem 06.11.2013 einen Kostenvoranschlag bei der Firma xxxxxxx ein. Die Vertragswerkstatt gelangt zu anfallenden Reparaturkosten in Höhe von 9.597,87 €.
5Der Beklagte wurde von der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 29.12.2014 erfolglos aufgefordert, eine entsprechende Zahlung zu erbringen.
6Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei darüber informiert worden, dass die Überprüfung durchzuführen sei, um das Ergebnis der Überprüfung einem potentiellen Käufer zu übermitteln. Zudem lägen die von der DEKRA Automobil GmbH festgestellten Mängel vor und hätten auch schon bei Durchführung der Hauptuntersuchung am 05.09.2013 vorgelegen. Das Fahrzeug hätte niemals eine TÜV-Plakette erhalten dürfen; es sei zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Beklagten nicht verkehrssicher gewesen. Der Beklagte habe zudem bewusst eine falsche Begutachtung vorgenommen. Es sei von einem kollusiven Zusammenwirken des Angestellten des Beklagten und dem Zeugen xxxxx auszugehen. Der Angestellte des Beklagten habe zur Gefälligkeit für den Zeugen xxxxx einen TÜV-Bericht erstellt, damit dieser das Fahrzeug überhaupt verkaufen könne.
7Die Klägerin beantragt,
81. den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.597,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2014 zu zahlen,
92. den Beklagten zu verurteilen, zu ihrer Freistellung an die xxxxxx, 887,03 € zu zahlen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage ist unbegründet.
15I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 9.597,87 € unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
161. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, der allein in Betracht kommenden vertraglichen Anspruchsgrundlage.
17Ein Vertag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin liegt nicht vor. Zwar besteht Drittschutz auch dann, wenn der Gläubiger an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages ein besonderes Interesse hat und der Vertrag dahin ausgelegt werden kann, das der Vertragsschutz in Anerkennung dieses Interesses auf den Dritten ausgedehnt werden soll. Schutzpflichten zugunsten Dritter können daher auch bei der Beauftragung von Sachverständigen oder sonstigen Fachleuten bestehen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 328 Rn. 17 a, 34). Die Amtspflichten, die einen Sachverständigen bei der Untersuchung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO treffen, dienen jedoch nicht dem Schutz des Vermögens des zukünftigen Fahrzeugerwerbers. Der Schutzbereich der Vorschrift des § 29 StVZO ist erkennbar auf die Allgemeinheit, nämlich auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit, gerichtet. Die Vorschrift betrifft nur Fahrzeuge, die auf öffentlichen Verkehrsflächen benutzt werden. Sie dient der Abwehr von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen können und hat damit polizeilichen Charakter. Zweck des § 29 StVZO ist es nicht, den Käufer eines Kraftfahrzeugs vor Vermögensschäden zu bewahren, die er dadurch erleidet, dass er trotz Untersuchung ein mangelhaftes Fahrzeug erwirbt, weil der Sachverständige diese Mängel bei der Untersuchung übersehen hat. Dies gilt jedenfalls für den Fall des Klägers, der - wie hier – nur einen Vermögensschaden erlitten haben will (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.1973, Az.: III ZR 32/71 – juris; BGH, Beschluss vom 30.09.2004, Az.: III ZR 194/04 – juris).
182. Eine persönliche deliktische Haftung des Beklagten kommt bereits wegen der Haftungsüberleitung gem. § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG nicht in Betracht. Es ist anerkannt, dass die Haftung für Pflichtverletzungen im Rahmen der Untersuchung gemäß § 29 StVZO nicht den Prüfer selbst oder seinen Arbeitgeber trifft, sondern das Land, das ihm die amtliche Anerkennung erteilt hat (BGH, Urteil vom 10.04.2003, Az.: III ZR 266/02 - juris; OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2009, Az.: 11 U 112/08; Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage, § 839 Rn. 135). Der Mitarbeiter des Beklagten hat die Hauptuntersuchung namens und für Rechnung der GTÜ (Gesellschaft für Technische Überwachung) durchgeführt, welche ihrerseits als Beliehene hoheitliche Aufgaben wahrnimmt. Die Haftungsüberleitung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG findet auch beim Tätigwerden von Beliehenen Anwendung (vgl. BGH, Nichtannahmebeschluss vom 25.10.2001, Az.: III ZR 237/00 - juris).
19Sofern die Klägerin vorträgt, der Beklagte habe bewusst eine falsche Begutachtung vorgenommen, ändert dies nichts an der Haftungsüberleitung gem. § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. In einem solchen Fall mag zwar eine Drittbezogenheit der bestehenden Amtspflicht im Rahmen des § 839 BGB bejaht werden, da insofern eine umfassende Verantwortung des Dienstherrn gegenüber jedem Betroffenen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.1973, Az.: III ZR 32/71 – juris). Die Haftungsüberleitung des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG wird davon aber nicht berührt.
20II. Mangels Hauptanspruch besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht. Ebenfalls scheidet daher ein Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus.
21III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.
22Der Streitwert wird auf 9.597,87 € festgesetzt.
Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 17. März 2016 - 3 O 54/15
Urteilsbesprechungen zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 17. März 2016 - 3 O 54/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Landgericht Düsseldorf Urteil, 17. März 2016 - 3 O 54/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind
- 1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.
(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur
- 1.
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen, es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen, - 2.
Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.
(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.
(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.
(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste
- 1.
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat, - a)
bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen in der Zulassungsbescheinigung Teil I oder - b)
bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,
- 2.
Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll
(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.
(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.
(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin, auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Streitwert: 71.245,04 €
Gründe:
1. Der Kläger kaufte bei einem Fahrzeughändler ein Reisemobil. Der Verkäufer führte das Fahrzeug zum Zwecke der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO dem TÜV Nord in H. vor. Ein Ingenieur des TÜV erteilte am 5. Oktober 1999 ein Gutachten zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt für die Ausfertigung eines Fahrzeugbriefs, in dem er feststellte, daß das Fahrzeug den geltenden Vorschriften entspreche.
Der Kläger macht geltend, das Fahrzeug sei mit über 7 t Leergewicht deutlich schwerer als von dem Sachverständigen - ohne genügende Sachprüfung - festgestellt (5,98 t). Infolgedessen habe der Kläger keine Verwendung für das Fahrzeug, den Fahrpreis habe er vergebens aufgebracht. Er dürfe das Fahrzeug im Straßenverkehr nicht bewegen, weil die Betriebserlaubnis des
Fahrzeugs erloschen sei; außerdem habe er nur eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t, das in reisefähigem Zustand wegen der geringen Nutzlast nicht eingehalten werden könne. Landgericht und Oberlandesgericht haben den auf Amtshaftung gestützten Schadensersatzanspruch des Klägers gegen das beklagte Land abgewiesen.
2. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
a) Das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. Im Falle des § 21 StVZO handelt der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, der in dem vorzulegenden Kfz-Brief bescheinigen muß, daß das Fahrzeug richtig beschrieben ist und den geltenden Vorschriften entspricht, zwar in Ausübung hoheitlicher Befugnisse , jedoch verletzt er keine ihm gegenüber einem späteren Erwerber des Fahrzeugs obliegende Amtspflicht, wenn er fahrlässig Mängel übersieht oder unrichtige technische Angaben in dem Brief als richtig bescheinigt und der Erwerber dadurch einen Vermögensschaden erleidet; denn die Bescheinigung dient nicht dazu, allgemein im rechtsgeschäftlichen Verkehr das Vertrauen auf die Richtigkeit der Beschreibung in dem Brief zu schützen und dem Erwerber eine eigene Prüfung des fahrtechnischen Zustandes des Fahrzeugs abzunehmen (BGHZ 18, 110; BGH, Urteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458, 459 f). Diese Rechtsprechung ist auch in der Fachliteratur anerkannt , und sie hat - soweit ersichtlich - keinen Widerspruch gefunden (vgl.
Staudinger/Wurm [2002] § 839 Rn. 719; Hübner VersR 1985, 701, 703; Hentschel , Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 21 StVZO Rn. 6; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs 3. Aufl. § 16 StVG Rn. 453; Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehr § 21 StVZO Rn. 9, 10).
b) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, der im Str eitfall vorliegende Sachverhalt sei mit den den besagten Senatsurteilen zugrundeliegenden Fallgestaltungen nicht vergleichbar. Es gehe hier - anders als dort - nicht um das Übergehen lediglich gewährleistungsrechtlicher Mängel, sondern darum, daß das vom TÜV zu überprüfende Fahrzeug von vornherein nicht zulassungsfähig, also "generell unbenutzbar" gewesen sei. Die Prüfungspflicht des § 21 Satz 3 StVZO müsse aber Schutzwirkungen gegenüber potentiellen Käufern des geprüften Fahrzeugs jedenfalls insoweit entfalten, als die Frage der Zulassungsfähigkeit betroffen sei. Insoweit schaffe die Bescheinigung des Prüfingenieurs eine Verläßlichkeitsgrundlage hinsichtlich der generellen Benutzbarkeit des Fahrzeugs.
Indessen hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgenomme ne Differenzierung zwischen (keinen haftungsrechtlichen Drittschutz auslösenden) "gewährleistungsrechtlichen Mängeln" und der (vermögensrechtlichen Drittschutz begründenden) "generellen Benutzbarkeit (Zulassungsfähigkeit)" des Fahrzeugs keine hinreichende Grundlage. Ausgangspunkt ist, daß der TÜV bei allen wesentlichen Mängeln des zu prüfenden Fahrzeugs, die die Verkehrssicherheit desselben betreffen, die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs verneinen , die für die Zulassung erforderliche technische Bestätigung also ablehnen muß. Aus dieser Sicht betrifft entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde auch der Fall des Senatsurteils vom 11. Januar 1973 aaO (abgenutzte Bremsen)
einen Fall fehlender "Zulassungsfähigkeit". Es gibt auch keinen Anlaß, dem Gedanken einer - sich auch vermögensrechtlich auswirkenden - "Verläßlichkeitsgrundlage" bei der Kfz-Zulassung ein vergleichbares Gewicht zu geben wie bei der Erteilung einer Baugenehmigung (vgl. BGHZ 60, 112, 115 ff).
Schlick Wurm Streck
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Herrmann ist infolge Urlaubsabwesenheit gehindert zu unterschreiben. Dörr Schlick
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind
- 1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.
(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur
- 1.
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen, es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen, - 2.
Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.
(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.
(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.
(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste
- 1.
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat, - a)
bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen in der Zulassungsbescheinigung Teil I oder - b)
bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,
- 2.
Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll
(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.
(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.
(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin, auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine italienische Autohändlerin, nimmt das beklagte Land Niedersachsen unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen Pflichtverletzungen des TÜV Nord bei der Zulassung von (Re-)Import-Neuwagen aus Italien auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin stand seit 1996 in Geschäftsbeziehungen mit dem KfzHändler M. , der eine Niederlassung in S. /Landkreis G. hatte. Zur Abwicklung der Lieferungen der Klägerin bestand die generelle Vereinba-
rung, daß die Zahlung des Kaufpreises an die Volksbank G. als Treuhänderin zu erbringen war, die von der Klägerin auch Vollmacht hatte, die Kfz-Briefe für die Autos entgegenzunehmen, zu verwahren und nach Eingang des Kaufpreises an M. herauszugeben.
Im Januar 1998 bestellte M. bei der Klägerin neun fabrikneue VW Golf Cabrio zum Gesamtpreis von 300.375.000 Lire. Bei diesem Geschäft wurde vereinbart, daß die Anlieferung der Ware bis spätestens 26. Februar 1998 (7.00 Uhr) in G. erfolgen und anschließend M. bis 12.00 Uhr den Kaufpreis zahlen sollte. Unmittelbar nach Eingang des Kaufpreises sollte die Klägerin die Originalrechnungen und die sogenannten Konformitätsbescheinigungen (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 4 StVZO), die Einzelabnahmen (vgl. § 21 StVZO) durch den TÜV als Voraussetzung für die Ausfertigung und Aushändigung der KfzBriefe und der damit verbundenen Erteilung der Betriebserlaubnis (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 StVZO) entbehrlich gemacht hätten, an die Volksbank G. übersenden. In der Absicht, den Kaufpreis an die Klägerin nicht zu bezahlen, vielmehr den Gegenwert der Lieferung der Klägerin an sich zu bringen und sich ins Ausland abzusetzen, verkaufte M. die bestellten VW Golf Cabrio an die A. M. GmbH & Co. in G. (im folgenden: Firma A. ) weiter und veranlaßte, daß sie am 25. Februar 1998 dort ausgeliefert wurden. Am folgenden Tag ließ M. beim TÜV Nord Einzelabnahmen der Fahrzeuge durchführen, wobei er als Nachweis seiner Verfügungsberechtigung lediglich die Kopie einer ihm von der Klägerin zugefaxten "Fattura Proforma" vom 23. Februar 1998 vorlegte. Der TÜV Nord, der entsprechend einer allgemeinen Handhabung bei Neuwagen im Besitz von bereits durch die Zulassungsstelle (Straßenverkehrsbehörde beim Landkreis G. ) blanko unterschriebenen Kfz-Brief Vordrucken und ermächtigt war, nach sachverständiger Prüfung der
Zulassungsfähigkeit die Betriebserlaubnis zu erteilen und die Kfz-Briefe auszustellen und weiterzuleiten, übergab die auf diese Weise hergestellten KfzBriefe für die neun VW Golf Cabrios einem Bevollmächtigten des M. zur Weiterleitung an die Firma A. , von der M. sich den mit dieser vereinbarten Kaufpreis auszahlen ließ. Die Firma A. veräußerte umgehend die Fahrzeuge unter Übergabe der Kfz-Briefe weiter.
Die Klägerin hat - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren noch von Interesse - geltend gemacht, das beklagte Land müsse ihr dafür einstehen, daß die Mitarbeiter des TÜV Nord dem Kfz-Händler M. pflichtwidrig, insbesondere ohne sich zum Nachweis der Verfügungsberechtigung Originalrechnungen vorlegen zu lassen, die Kfz-Briefe erteilt und dadurch den Verlust ihres (bei der Lieferung vorbehaltenen) Eigentums ermöglicht hätten.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Ersatz des von ihr gezahlten Einkaufspreises für die Autos in Höhe von 279.950.000 Lire (= 144.582,11 nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision hat die Klägerin zunächst ihren Klageanspruch weiterverfolgt, jedoch in der Revisionsverhandlung im Hinblick auf am 9. und 10. Dezember 2002 eingegangene Zahlungen der "Mittäter" des Kfz-Händlers M. von jeweils 20.000 20. Januar, 5. und 14. Februar, 5. und 17. März und 3. April 2003 weiter gezahlte je 400 dieser Beträge die Hauptsache für erledigt erklärt. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, einschließlich des von der Klägerin zulässigerweise (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1964 - V ZR 187/62 - NJW 1965, 537) einseitig für erledigt erklärten Teils der Klagforderung.
I.
1. Ausgangspunkt ist, daß die Mitarbeiter des TÜV Nord (schuldhaft) pflichtwidrig handelten, indem sie am 26. Februar 1998 nach der sachverständigen Prüfung der vorgeführten fabrikneuen neun VW Golf Cabrio dem Autohändler M. bzw. dessen Bevollmächtigem Kfz-Briefe ausfertigten und aushändigten , ohne daß M. einen hinreichenden Nachweis für seine Verfügungsberechtigung über die Fahrzeuge erbracht hatte. Nach der damals geltenden , bei den niedersächsischen Behörden verbindlich eingeführten, Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr über die Ausgabe von FahrzeugbriefVordrucken durch die Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen (VerkBl. 1994, 682) war bei Importfahrzeugen ohne Fahrzeugbrief der Nachweis der Verfügungsberechtigung unter anderem möglich durch Vorlage des Kaufvertrages, der Originalrechnung oder einer vergleichbaren Unterlage über den Erwerb des Fahrzeugs. Das Berufungsgericht geht in nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung davon aus, daß die hier von dem Autohändler M. dem TÜV Nord vorgelegte Kopie einer "Fattura Proforma" nach dem Gesamtbild derselben eindeutig noch nicht die (Original-)Rechnung der Klägerin für die gelieferten Fahrzeuge darstellte und auch nicht als solche verstanden werden konnte.
Es fehlte damit auch an der Vorlage einer dem Kaufvertrag oder der Original- rechnung "vergleichbaren Unterlage" über den Erwerb der Fahrzeuge durch M. .
2. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Bediensteten des TÜV Nord durch diese schuldhafte Pflichtverletzung ihnen gegenüber dem Kläger im Sinne des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG obliegende Amtspflichten verletzt haben.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übt der staatlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr bei den ihm durch die Straßenverkehrsordnung übertragenen Tätigkeiten hoheitliche Befugnisse aus (BGHZ 49, 108, 110 ff; Senatsurteile BGHZ 122, 85, 87 ff; 147, 169, 171; vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458 und vom 2. November 2000 - III ZR 261/99 - VersR 2002, 96 f). Eine solche hoheitliche Tätigkeit im Rahmen der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach § 21 StVZO haben die Sachverständigen des TÜV Nord hier ausgeübt. Mit der eigentlichen sachverständigen Prüfung für die Betriebserlaubnis war nach der zwischen Straßenverkehrsbehörde und TÜV abgesprochenen Praxis zwangsläufig auch das Ausfüllen der den Sachverständigen mit "Blanko"-Unterschriften der Behörde zur Verfügung gestellten Briefvordrucke und die Aushändigung der auf diese Weise ausgefertigten Fahrzeugbriefe verbunden. Ungeachtet dessen, ob die Beteiligung des TÜV an der eigentlich der Straßenverkehrsbehörde obliegenden Ausfertigung der Kfz-Briefe zulässig war, läßt sich die Zugehörigkeit zur (insgesamt) hoheitlichen Tätigkeit des TÜV in diesem Bereich nicht in Zweifel ziehen; dies stellen auch das Berufungsgericht und die Parteien nicht in Frage.
b) Dabei waren die Amtspflichten, die der TÜV in Wahrung seiner auf die Ausfüllung und Aushändigung der Kraftfahrzeugbriefe erweiterten hoheitlichen Aufgaben, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig gesehen hat, auch drittgerichtet im Sinne des Schutzes des Eigentümers der betroffenen Fahrzeuge. Die mit den Fahrzeugbriefen befaßten Behörden haben zwar bei der Entgegennahme von Anträgen und bei der Aushändigung der Briefe über auftretende privatrechtliche Ansprüche nicht zu entscheiden. Wie sich aus der Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO ergibt, wonach zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug der Brief bei jeder Befassung der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug vorzulegen ist, sollen aber der Eigentümer und der dinglich Berechtigte am Wagen geschützt werden (Senatsurteile BGHZ 10, 122; vom 29. Oktober 1953 - III ZR 119/52 - NJW 1953, 1910 f und vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458, 460; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 30, 374, 376; vom 11. Januar 1965 - III ZR 172/63 - NJW 1965, 911, 912 und vom 26. November 1981 - III ZR 123/80 - VersR 1982, 242). Der bezeichnete Schutzbereich der Amtspflichten hinsichtlich der Behandlung der Kraftfahrzeugbriefe hat dieselbe Reichweite, wenn es, wie hier, um die Ersterteilung von Kraftfahrzeugbriefen für importierte Neufahrzeuge geht. Zwar sind beim Erwerb fabrikneuer Kraftfahrzeuge Fälle denkbar, in denen - anders als beim Gebrauchtwagenkauf (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 222/95 - NJW 1996, 2226) - ein gutgläubiger Erwerb ohne die Vorlage des Kraftfahrzeugbriefs erfolgen kann (vgl. BGHZ 30, 374, 380; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 381). Im Normallfall ist aber auch und gerade bei Geschäften über Neufahrzeuge der Kraftfahrzeugbrief ein für den Nachweis und die Übertragung des Eigentums wesentliches Papier. Im Streitfall ist nach dem Sachstand des Revisionsverfahrens davon auszugehen, daß im Zusammenhang mit der weiteren Veräußerung der hier in Rede stehenden neun VW Golf Cabrio durch den
Autohändler M. die jeweiligen (End-)Erwerber gutgläubig Eigentum an den Fahrzeugen erwarben (§§ 932 Abs. 1 BGB, 366 HGB) und daß damit zugleich die Klägerin ihr (bei dem Geschäft mit M. vorbehaltenes) Eigentum verlor. Ein solcher Vorgang ist vom Schutzzweck der erörterten Pflichten der Straßenverkehrsbehörde beziehungsweise des TÜV bezüglich der Behandlung der Kraftfahrzeugbriefe umfaßt. Hätten die Kraftfahrzeugbriefe nicht vorgelegen, hätte der Autohändler M. hier praktisch nicht zu Lasten der Klägerin über die Fahrzeuge verfügen können.
II.
Das Berufungsgericht meint jedoch, für die danach - seiner Auffassung nach allerdings unter Berücksichtigung eines 50 %igen Mitverschuldensanteils der Klägerin - in Betracht kommende Amtshaftung sei das beklagte Land Niedersachsen nicht passivlegitimiert. Die haftungsrechtliche Verantwortung im Sinne des Art. 34 GG für die bei der Ausfüllung und Aushändigung der KfzBriefe pflichtwidrig handelnden TÜV-Sachverständigen treffe nicht etwa, wie in dem Fall des Senatsurteils vom 2. November 2000 (aaO), das Bundesland, das dem TÜV die Anerkennung erteilt habe, sondern den zuständigen Landkreis als "Anstellungskörperschaft der ersuchenden Behörde", die den TÜV mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben - der Ausfüllung und Aushändigung der KfzBriefe - betraut habe. Die Überprüfung der Verfügungsberechtigung beziehungsweise der im Kfz-Brief anzugebenden Haltereigenschaft anhand der geltenden Gesetzesnormen und Verwaltungsrichtlinien gehe über eine "schlichte Amtshilfehandlung" hinaus und hänge auch nicht aufs engste mit der Beurteilung der den Sachverständigen gesetzlich anvertrauten betrieblichen Zulas-
sungsvoraussetzungen eines Fahrzeugs zusammen. Vielmehr handele es sich um eine originäre, gemäß § 25 Abs. 1 Satz 5 StVZO ausdrücklich der Straßen- verkehrsbehörde vorbehaltene, Aufgabe. Der Umstand allein, daß die Zulassungsstelle diese Aufgabe durch Vertrag oder durch Weisung auf die TÜVSachverständigen übertragen habe, führe nicht dazu, daß sie sich ihrer Verantwortlichkeit entledigt habe und diese "dem Hoheitsträger der TÜVSachverständigen aufbürden" könne. Unabhängig davon, wie diese Aufgabenübertragung rechtlich einzuordnen und ob sie zulässig gewesen sei, hafte in jedem Fall der beleihende beziehungsweise die Aufgaben delegierende Hoheitsträger für Pflichtverletzungen der handelnden Personen im Zusammenhang mit dieser Aufgabenerfüllung, hier mithin der Landkreis.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Für Amtspflichtverletzungen, die die Bediensteten des Technischen Überwachungsvereins bei der Ausübung der diesem durch die Straßenverkehrszulassungsordnung übertragenen hoheitlichen Befugnisse begehen, haftet nicht der TÜV als ihr Arbeitgeber, sondern das Bundesland, das diesem die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (BGHZ 49, 108, 114 ff; Senatsurteile BGHZ 122, 85, 93; vom 11. Januar 1973 aaO und vom 2. November 2000 aaO). Ebenso hat der Senat einen Fall beurteilt, in dem das Straßenverkehrsamt im Rahmen der Erteilung einer (erneuten) Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO die Rückgabe des Kraftfahrzeugbriefs dem TÜV überlassen hatte, dieser aber weisungswidrig den Brief an einen Nichtberechtigten aushändigte (Senatsurteil vom 2. November 2000 aaO). Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, mit der - hoheitlichen - Tätigkeit der Sachverständigen des TÜV im Rahmen der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO sei die
Aushändigung des Fahrzeugbriefs nach seiner Vervollständigung und dem damit erreichten Abschluß des Verwaltungsverfahrens aufs engste verbunden. Die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs sei deswegen entweder als bloßer "Annex" der Sachverständigentätigkeit oder als Amtshilfe aufgrund des Ersuchens der Zulassungsstelle an den TÜV zu begreifen; in beiden denkbaren Alternativen hafte für Amtspflichtverletzungen nicht die ersuchende Behörde, sondern die für den pflichtwidrig tätigen Amtsträger allgemein eintrittspflichtige Körperschaft (Senatsurteil vom 11. Januar 1973 aaO).
2. Ein sachlicher Grund, diese Rechtsprechung zu ändern, ist nicht ersichtlich. Sie ist auch, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Denn beide Fälle sind im wesentlichen gleich gelagert. Während es in dem Fall, der dem Urteil vom 2. November 2000 (aaO) zugrunde lag, um die - ebenfalls an sich der Straßenverkehrsbehörde obliegende - (Wieder-)Aushändigung des Kfz-Briefes nach der technischen Abnahme des Fahrzeugs an den Halter ging, betrifft der Streitfall die (erstmalige) Ausstellung von Kraftfahrzeugbriefen für Importfahrzeuge, wiederum im Zusammenhang mit einer technischen Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis. Bei der erstmaligen Ausgabe von Kraftfahrzeugbriefen mögen zwar die Sorgfaltsanforderungen - was die Prüfung der Verfügungsberechtigung des jeweiligen Antragstellers angeht - andere sein als bei der Herausgabe eines Kraftfahrzeugbriefs nach Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis an den bisherigen Halter. Die rechtliche Einordnung beider Vorgänge ist jedoch die gleiche.
Die anderslautende Wertung des Berufungsgerichts beruht ersichtlich auf der Erwägung, daß sich eine zuständige Verwaltungsbehörde nicht ohne
fortbestehende haftungsrechtliche Verantwortung der ihr obliegenden Aufga- ben entledigen können soll. Ein solcher Gedanke läßt unberührt, daß im Falle der Amtshilfe die Amtshaftung diejenige Körperschaft trifft, deren Bedienstete schuldhaft drittschützende Amtspflichten verletzt haben; bei Annahme eines bloßen "Annexes" gilt nichts anderes (Senatsurteil vom 2. November 2000 aaO). Im übrigen würde die Überlegung des Berufungsgerichts im Streitfall schon deshalb nicht die haftungsrechtliche Einstandspflicht des Landkreises an Stelle des Landes Niedersachsen rechtfertigen, weil es hier mit dem beim Landkreis eingerichteten Straßenverkehrsamt eine untere staatliche Verwaltungsbehörde (vgl. § 4 Abs 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung i.V.m. § 68 Abs. 1 StVZO) war, die - aus der Sicht des Berufungsgerichts - sich ihrer Prüfungsaufgaben bei der Herausgabe von Kraftfahrzeugbriefen durch Übertragung auf den TÜV "entledigt" hatte. Ein anderes Ergebnis als die Haftung des Landes Niedersachsen für das Fehlverhalten der Bediensteten des TÜV Nord läßt sich daraus ebensowenig ableiten wie aus dem Gesichtspunkt, daß der Landkreis als Dienstherr der Bediensteten der Zulassungsstelle gehaftet hätte, wenn die Zulassungsstelle die Kfz-Briefe selbst herausgegeben und dabei Pflichtverletzungen begangen hätte.
III.
Das klageabweisende Urteil kann daher mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht aufrechterhalten bleiben. Eine eigene abschließende Sachentscheidung ist dem Senat mangels Entscheidungsreife (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO) schon deshalb versagt, weil - wie sich aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin über eine zwischenzeitliche teilweise Erledigung der Hauptsache
durch Zahlungen von dritter Seite ergibt - die zur Schlüssigkeit des Amtshaf- tungsanspruchs gehörende Frage eines anderweitigen Ersatzanspruchs (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch nicht hinreichend geklärt ist.
In der deshalb erforderlichen (§ 563 Abs. 1 ZPO) neuen Berufungsverhandlung hat das Berufungsgericht zu dieser zuletzt angeprochenen Frage ebenso wie bei der nochmaligen Prüfung und Abwägung eines Mitverschuldens
der Klägerin auch Gelegenheit, sich mit dem Vorbringen der Klägerin auseinanderzusetzen , die maßgebliche Amtspflichtverletzung auf seiten des TÜV sei vorsätzlich erfolgt.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.