Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2005 - III ZR 451/04

bei uns veröffentlicht am21.12.2005
vorgehend
Landgericht Braunschweig, 22 O 1855/02, 24.09.2003
Oberlandesgericht Braunschweig, 2 U 204/03, 16.12.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
ZWISCHEN- UND TEILURTEIL
III ZR 451/04
Verkündet am:
21. Dezember 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 296 Abs. 2 ZPO findet auf Rügen des Beklagten, die die Zulässigkeit der Klage
betreffen (§ 296 Abs. 3 ZPO), keine Anwendung.
BGB §§ 157 Ge, 652
Zur Auslegung eines Maklervertrags, in dem sich eine GmbH zur Provisionszahlung
bei der Veräußerung "ihres Unternehmens" verpflichtet.
BGH, Zwischen- u. Teilurt. v. 21. Dezember 2005 - III ZR 451/04 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. November 2005 durch die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr, Galke und
Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Klägerin hat an die Beklagten zu 2 und 3 bis zum 15. Februar 2006 eine weitere Prozesskostensicherheit in Höhe von 7.000 € zu leisten.
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgericht Braunschweig vom 16. Dezember 2004 aufgehoben und das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Braunschweig vom 24. September 2003 abgeändert, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und über die Kosten entschieden worden ist. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die den Beklagten zu 2 und 3 für den Verkauf ihrer Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1 bereits geleisteten sowie die etwa noch zu erbringenden Zahlungen. Zur Entscheidung über die Höhe des Provisionsanspruchs gegen die Beklagte zu 1 wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft mit Sitz in Texas/USA. Die Beklagte zu 1 ist eine deutsche GmbH, deren Gesellschafter (zu je 50 %) und Geschäftsführer Anfang des Jahres 2001 die Beklagten zu 2 und 3 waren.
2
Im Februar 2001 beabsichtigten die Beklagten zu 2 und 3, für die Erstbeklagte neues Kapital zu beschaffen. Unter dem 9./12. Juli 2001 unterzeichneten die Klägerin auf der einen Seite und die Beklagten zu 2 und 3 als "GENERAL MANAGER" der Beklagten zu 1 auf der anderen Seite einen als "Agreement" überschriebenen, in englischer Sprache abgefassten Vertrag, der in deutscher Übersetzung auszugsweise wie folgt lautet: "Dieser Maklervertrag ... verbindet die Firma E. Inc. … (nachfolgend bezeichnet als "E. ") [Klägerin] ... und die Firma W. GmbH ... (nachfolgend bezeichnet als "W. ") [Beklagte]. IM HINBLICK DARAUF, DASS die Firma W. beabsichtigt, ihr Unternehmen , die W. GmbH, zu veräußern, und auch darauf, dass sie die Firma E. beauftragt hat, einen potentiellen Käufer für das Unternehmen zu finden ... und DA NUN die Firma W. verpflichtet ist, eine Vermittlungsprovision gemäß § 6 dieses Vertrages zu zahlen,... vereinbaren die Vertragsparteien daher nunmehr ... als Gegenleistung für die Dienstleistungen, die von der Firma E. zu erbringen sind und schließlich auch wegen der von der Firma W. zu zahlenden Provision das Folgende: … 6. Die Firma W. hat der Firma E. eine Provision von 10 % für die erfolgreiche Veräußerung des Unternehmens zu zahlen. Die Provision errechnet sich nach dem Wert des veräußerten Gesamtpaketes, d.h. nach der Gesamtheit der Barmittel, den Gesellschaftsanteilen , den Pensionsrückstellungen, nach den (Kauf-)Verträgen oder etwaigen sonstigen Zahlungen der Firma W. , die zwischen den Parteien ausgehandelt und vereinbart wurden. 7. Die Firma W. sichert hiermit zu, dass sie der Firma E. die ihr zustehende Vermittlungsprovision gemäß § 6 dieses Vertrages bezahlen wird, unverzüglich nachdem das Unternehmen erfolgreich veräußert worden ist und nachdem sie von dem Käufer Zahlung und das Entschädigungspaket erhalten hat. … 11. Die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen zwischen der Firma E. und der Firma W. sind abschließend. Etwaige Vereinbarungen zwischen den Parteien dieses Vertrages sowie sämtliche vorherigen Verhandlungen und Geschäfte, die sich auf den Gegenstand dieses Vertrages beziehen, werden durch diese Vereinbarung ersetzt und ggfls. in diese integriert. ... 13. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften des deutschen Rechts auszulegen. ..."
3
Mit Vertrag vom 30. April 2002 übertrugen die Beklagten zu 2 und 3, die zunächst weiterhin Geschäftsführer blieben, ihre Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1 auf die von der Klägerin als Käuferin nachgewiesene N. GmbH als Konzerntochter der N. Inc., Texas /USA. Die Klägerin macht darum gegen alle Beklagten Provisionsansprüche geltend, gegen die Beklagten zu 2 und 3 auch deswegen, weil diese erklärt hätten , für die Provision der Klägerin persönlich aufzukommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben, nachdem die Klägerin den Beklagten zu 2 und 3 auf Anordnung des Landgerichts eine Prozesskostensicherheit von 17.000 € gestellt hatte, die auf Auskunft und Zahlung nach Auskunftserteilung gerichtete Stufenklage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagten zu 2 und 3 haben vor der mündlichen Revisionsverhandlung eine weitere Sicherheit für ihre Prozesskosten in Höhe von 7.000 € verlangt.

Entscheidungsgründe


A.


4
Über das Verlangen der Beklagten zu 2 und 3 nach einer weiteren Prozesskostensicherheit ist im Verhältnis zu diesen, da die Klägerin ihre Verpflichtung bestritten hat, vorab durch Zwischenurteil zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 264, 266). Der Antrag ist gemäß §§ 110, 112 Abs. 3 ZPO zulässig und begründet.
5
1. Die Beklagten zu 2 und 3 sind mit einem solchen Verlangen nicht nach § 532 Satz 2 ZPO, § 565 ZPO ausgeschlossen. Die Einrede mangelnder Sicherheit für die Prozesskosten (§§ 110 ff. ZPO) gehört zwar zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die nach § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden müssen (BGH, Zwischenurteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00 - NJW 2001, 3630 f.; Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03 - NJW-RR 2005, 148 m.w.N.). Diese Obliegenheit haben die Beklagten aber erfüllt. Sie haben bereits in erster Instanz uneingeschränkt Prozesskostensicherheit gefordert. Das Landgericht ist dem auch - auf der Grundlage des damals angenommenen Streitwerts von 100.000 € - in vollem Umfang gefolgt. Infolgedessen durften die Beklagten zu 2 und 3 abwarten, bis die vom Landge- richt angeordnete Sicherheit ihre Kosten, nachdem das Berufungsgericht den Streitwert auf 250.000 € festgesetzt hatte, nicht mehr deckte, und dann die Leistung einer weiteren Sicherheit begehren (vgl. BGH, Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 aaO S. 149).
6
2. Der Antrag auf Erhöhung der Sicherheit kann auch nicht gemäß § 532 Satz 1, § 565 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden, weil er erst zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin gestellt worden ist. Eine Frist zur Revisionserwiderung , innerhalb deren alle verzichtbaren Rügen zur Zulässigkeit der Klage hätten vorgebracht werden müssen, ist dem Zweit- und dem Drittbeklagten nicht gesetzt worden. Die dann allenfalls noch verbleibende Bestimmung des § 296 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Zurückweisung verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel, falls sie unter Verstoß gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht entgegen § 282 Abs. 1 oder 2 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht oder mitgeteilt worden sind, findet auf Zulässigkeitsrügen des Beklagten keine Anwendung. Zwar handelt es sich auch bei diesen Rügen begrifflich um Verteidigungsmittel (MünchKomm/Prütting, ZPO, 2. Aufl., § 296 Rn. 49, 150). Für Rügen dieser Art enthalten jedoch die §§ 282 Abs. 3 und 296 Abs. 3 ZPO Sonderregelungen, die nach Wortlaut und systematischer Stellung den allgemeinen Bestimmungen des § 282 Abs. 1 und 2 ZPO und des § 296 Abs. 1 und 2 ZPO vorgehen und diese verdrängen (so auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 959; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 296 Rn. 69; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 282 Rn. 42, § 296 Rn. 115). Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte nach § 282 Abs. 3 Satz 1 ZPO lediglich gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Nur wenn ihm eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt wurde, muss er auch solche Rügen - insoweit sachlich in Übereinstimmung mit § 275 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO - schon innerhalb dieser Frist geltend machen (§ 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dieser speziellen Anordnung hätte es nicht bedurft, wenn nach der Vorstellung des Gesetzes bereits die allgemeinen Bestimmungen über das rechtzeitige Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln auch für die Zulässigkeitsrügen gelten würden.
7
3. Die Voraussetzungen des § 110 ZPO für eine Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer weiteren Prozesskostensicherheit liegen vor. Die Klägerin hat ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union in Texas/USA. Für die in § 110 Abs. 2 ZPO geregelten Befreiungstatbestände ist nichts vorgetragen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 25. Juli 2002 - VII ZR 280/01 - NJW 2002, 3259 f.). Die Höhe der von den Zweit- und Drittbeklagten geforderten Sicherheit ist nicht zu beanstanden; dagegen wendet sich auch die Klägerin nicht.

B.


8
Soweit die Revision die Beklagte zu 1 betrifft, ist der Rechtsstreit dagegen entscheidungsreif. Der Senat kann insoweit durch Teilurteil entscheiden (§ 301 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang hat das Rechtsmittel Erfolg.

I.


9
Das Berufungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1, vertreten durch die Beklagten zu 2 und 3 als Geschäftsführer, sei es zwar zu einem wirksamen Maklervertrag vom 9./12. Juli 2001 gekommen. Hieraus stehe der Klägerin jedoch keine Provision zu, weil die vereinbarten Bedingungen dafür nicht erfüllt seien. Die Klägerin habe die N. allerdings als Erwerberin der Geschäftsanteile nachgewiesen. Es habe aber weder, wie nach dem Vertragswortlaut erforderlich , ein Verkauf des "Unternehmens" der Beklagten zu 1 stattgefunden, noch habe diese dabei ein Entgelt von der Käuferin erhalten. Es sei kein Grund ersichtlich , warum die Beklagte zu 1 - und damit wirtschaftlich betrachtet die Erwerber ihrer Gesellschaftsanteile - der Klägerin eine Provision zahlen solle, wenn nicht sie, sondern ihre ehemaligen Gesellschafter den Kaufpreis erhalten hätten. Auch nach ergänzender Vertragsauslegung komme unter diesen Umständen eine Provisionsverpflichtung der Beklagten zu 1 nicht in Betracht. Ansprüche aus § 354 HGB oder ungerechtfertigter Bereicherung schieden mit Rücksicht auf das Bestehen eines wirksamen Maklervertrags ebenfalls aus.

II.


10
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
11
1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien deutsches Recht angewendet (Art. 27 Abs. 1 EGBGB i.V.m. Nr. 13 der Vertragsbedingungen) und die Vereinbarung vom 9./12. Juli 2001 als Maklervertrag gewertet. Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB ist bei einem Nachweismaklervertrag, wie hier, der Kunde zur Entrichtung des Maklerlohns verpflichtet, wenn der angestrebte Vertrag infolge des Nachweises des Maklers zustande kommt. Dabei ist die erforderliche inhaltliche Identität der beiden Geschäfte nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Mit Rücksicht darauf hat der Senat in seinem zeitgleich mit dem Berufungsurteil ergangenen Urteil vom 16. Dezember 2004 - III ZR 119/04 (BGHZ 161, 349, 359 f. = NJW 2005, 753, 754) keine durchgreifenden Bedenken gesehen, die mehrheitliche Übernahme der Gesellschaftsanteile von Objektgesellschaften zum Betrieb mehrerer Kliniken (share deal) dem zunächst beabsichtigten Unternehmenskauf im Sinne des Erwerbs der gesamten Wirtschaftsgüter der Klinikunternehmen (asset deal) gleichzusetzen. Der Maklerkunde muss den vom Makler nachgewiesenen Vertrag auch nicht notwendig selbst schließen. Beim Erwerb des Objekts durch einen Dritten kann die wirtschaftliche Identität der Verträge gleichfalls bejaht werden, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Entscheidend ist, ob der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehungen zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde , wenn er sich darauf beriefe, der erstrebte Vertrag sei nicht mit ihm, sondern mit einem Dritten zustande gekommen (Senatsurteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03 - NJW-RR 2004, 851, 852 m.zahlr.N.).
12
Vor diesem Hintergrund kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertrags vom 9./12. Juli 2001, die der Senat darauf zu überprüfen hat, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder der Tatrichter verfahrenswidrig wesentliches Auslegungsmaterial unberücksichtigt gelassen hat (vgl. nur Senatsurteil vom 16. Dezember 2004 aaO, NJW 2005, 753, 756, insoweit in BGHZ 161, 349 nicht abgedruckt), keinen Bestand haben. Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts beruht auf einer unvollständigen Würdigung der maßgebenden Umstände und auf einem Verstoß gegen den Grundsatz beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung (dazu etwa BGHZ 137, 69, 72).
13
Richtig ist, dass bei formalem Verständnis der Wortlaut der Vereinbarung einen Verkauf der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1 durch die Beklagten zu 2 und 3 nicht erfasst. Die einleitenden Bestimmungen sowie Nr. 6, 7 und 10 der Vertragsklauseln setzen eine Veräußerung "ihres Unternehmens" (its Company ) durch die Beklagte zu 1 und die Zahlung eines Kaufpreises hierfür an diese voraus. Ein solches Geschäft wäre grundsätzlich als Verkauf der Gesamtheit der einzelnen Wirtschaftsgüter oder aller Geschäftsanteile möglich gewesen. Gegen die im Vertragstext angesprochene und wirtschaftlich hier zumindest gleichwertig in Frage kommende, wenn nicht sogar näher liegende zweite Alternative spricht indessen, dass eine Veräußerung des Unternehmens "W. GmbH" im Ganzen von Seiten der Beklagten zu 1 rechtlich unmöglich war. Der Vertragswortlaut erscheint darum in der Beschreibung des angestrebten Vertrags ungenau und lässt Raum auch für eine umfassendere Auslegung vor allem unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vertragsziels "Unternehmensverkauf" dahin, dass nach Sinn und Zweck der Klauseln auch der Verkauf der GmbH als solcher - in diesem Fall notwendig durch Verkauf ihrer Geschäftsanteile seitens der Gesellschafter - einzubeziehen ist. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1 in einer solchen Fallgestaltung unmittelbar keinen Nutzen aus dem Kaufvertrag zieht, da der Kaufpreis dann an die Gesellschafter und nicht an die Gesellschaft zu zahlen ist, hat dabei nicht das ihm vom Berufungsgericht zugemessene ausschlaggebende Gewicht. Denn selbst beim Verkauf ihrer sämtlichen Vermögensgegenstände durch die GmbH erzielten letztlich einen Gewinn aus der Transaktion, worauf die Revision mit Recht hinweist, nur deren Gesellschafter; die GmbH selbst verbliebe nach der Gewinnentnahme lediglich als leerer Mantel. Auch aus der Sicht der Beklagten zu 1 als Maklerkundin war es darum wirtschaftlich von geringerer Bedeutung und eine Frage des Ausgleichs im gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis, ob die Gesellschafter und Geschäftsführer alle einzelnen Unternehmensgegenstände oder mit der Abtretung ihrer Geschäftsanteile das Unternehmen selbst veräußerten. Infolgedessen wäre es der Klägerin gegenüber treuwidrig, wollte die Beklagte sich auf die später gewählte rechtlich abweichende Vertragsgestaltung berufen. Deren Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns auch in dieser Alternative mag, worüber der Senat nicht zu entscheiden hat, unter bestimmten Voraussetzungen eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter bedeuten (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1968 - VIII ZR 38/66 - LM § 30 GmbHG Nr. 3); im Außenverhältnis zum Makler ist diese Frage auch unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Erhaltung des Stammkapitals (§ 30 f. GmbHG) ohne Belang (s. BGHZ 136, 125, 129). Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht ebenso wenig Anhalt für die Verwirklichung eines Untreuetatbestands im strafrechtlichen Sinn (§ 266 StGB), auf den die Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 verweist; insbesondere ist nicht erkennbar, dass deswegen die Liquidität oder die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet gewesen wäre (vgl. dazu BGHSt 35, 333, 336 ff.; BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98 - NJW 2000, 154, 155). Auch die Frage, wer von den am Unternehmenskaufvertrag Beteiligten - die Käuferin oder die Beklagten zu 2 und 3 als Verkäufer und frühere Gesellschafter der Beklagten zu 1 - letzten Endes den von der Beklagten zu 1 versprochenen Maklerlohn zu tragen hat, ist für die Auslegung des Maklervertrags nicht entscheidend.
14
Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die erforderliche Auslegung selbst vornehmen. Sie führt - unmittelbar oder kraft ergänzender Vertragsauslegung, sofern eine Regelungslücke anzunehmen wäre, nach dem hypothetischen Parteiwillen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 - ZIP 2005, 1824, 1826 m.w.N.) - zu dem Ergebnis, dass die vertraglich vereinbarte Provision von der Beklagten zu 1 auch bei der hier erfolgten Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an der Gesellschaft auf den von der Klägerin nachgewiesenen Erwerber zu zahlen ist.
15
Sonstige rechtliche Bedenken gegen die Provisionsverpflichtung der Beklagten zu 1 bestehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Die Beklagte zu 1 beruft sich auch nicht auf die von den Beklagten zu 2 und 3 geltend gemachte Verwirkung des Maklerlohnanspruchs gemäß § 654 BGB.
16
2. Bei dieser Sachlage ist die Beklagte zu 1 gemäß § 242 BGB vorab zur Auskunft über den Umfang des von der Käuferin zu zahlenden Entgelts, nach dem sich entsprechend Nr. 6 der Vertragsbedingungen die Provisionshöhe bemisst , verpflichtet. In der mündlichen Revisionsverhandlung und nachträglich mit Schriftsatz vom 14. November 2005 hat sie zwar vorgebracht, zu einer solchen Auskunft nicht imstande zu sein, weil sie selbst an dem Kaufvertrag nicht beteiligt gewesen sei. Das kann im Revisionsverfahren aber schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil es sich im Kern um neuen Tatsachenvortrag handelt. Davon abgesehen ist der Auskunftsschuldner auch gehalten, seine rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zur Erfüllung seiner Verpflichtung auszuschöpfen und sich notfalls bei Dritten kundig zu machen. Dem jetzigen Geschäftsführer der Erstbeklagten steht dafür die Käuferin und heutige Alleingesellschafterin , die N. GmbH, zur Verfügung. Auf die Frage, ob ihm insoweit die amerikanische Muttergesellschaft Auskünfte erteilen müsste, womit sich der Schriftsatz der Beklagten zu 1 allein befasst, kommt es nicht an.
17
Der Senat kann über diese erste Stufe des Klagebegehrens selbst entscheiden , da die Sache insoweit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Über den erst nach Auskunftserteilung gestellten Zahlungsantrag zweiter Stufe hat nach der Zurückverweisung das Berufungsgericht zu befinden. Für eine Zurückverweisung an das Landgericht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1981 - I ZR 34/79 - NJW 1982, 235, 236; Senatsurteil vom 21. Februar 1991 - III ZR 169/88 - NJW 1991, 1893 f.) fehlt es an dem nach § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO jetzt erforderlichen Parteiantrag.
Streck Kapsa Dörr
Galke Herrmann

Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 24.09.2003 - 22 O 1855/02 (147) -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16.12.2004 - 2 U 204/03 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2005 - III ZR 451/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 70/15 Verkündet am: 31. März 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 34 Satz 1;

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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.

(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:

1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
4.
bei Widerklagen;
5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.

(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.

(2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

(3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.

Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen können. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen können. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.

(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind.

(3) Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.

(4) Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Frist setzen.

(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.

(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.

(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:

1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
4.
bei Widerklagen;
5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 280/01 Verkündet am:
25. Juli 2002
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Verpflichtung einer ausschließlich in den USA ansässigen Partei, eine Prozeßkostensicherheit
nach § 110 Abs. 1 ZPO zu leisten.
Die Überweisung eines Betrages als Prozeßkostensicherheit an die Zahlstelle
des Prozeßgerichts steht einer Hinterlegung nicht gleich.
BGH, Urteil vom 25. Juli 2002 – VII ZR 280/01 - KG
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Juni 2001 wird mit der Maûgabe verworfen , daû die Klage als zurückgenommen gilt. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Restwerklohn für die Errichtung einer Doppelhaushälfte. Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht der Klägerin wegen ihres ausschlieûlichen Sitzes im Bundesstaat New York der Vereinigten Staaten von Amerika aufgegeben, eine Prozeûkostensicherheit in Höhe von 13.500 DM zu leisten. Die Klägerin hat diesen Betrag unter Angabe des Verwendungszwecks "Sicherheitsleistung" an die Zahlstelle des Landgerichts überwiesen. Das hat die erste Instanz als einer Hinterlegung gleichwertig angesehen und die Klage zugelassen; in der Sache hat das Landgericht sie wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel ist verworfen worden, weil das Berufungsgericht die Prozeûkostensicherheit nicht als erbracht angesehen hat.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 547 ZPO, § 26 Nr. 7 EGZPO statthafte Revision ist nach § 113 Satz 2 Alt. 2 ZPO zu verwerfen.

I.

Das Berufungsgericht hat das bei ihm eingelegte Rechtsmittel verworfen, weil die Klägerin die ihr vom Landgericht wegen ihres Sitzes im Bundesstaat New York der Vereinigten Staaten von Amerika zu Recht aufgegebene Prozeûkostensicherheit nicht in gehöriger Weise geleistet habe. Die Überweisung von DM 13.500 an die Zahlstelle des Landgerichts stehe einer förmlichen Hinterlegung oder der Stellung einer Bürgschaft nicht gleich. Daran ändere auch die Angabe des Verwendungszwecks "Sicherheitsleistung" auf dem Überweisungsbeleg nichts. Diese hindere die Klägerin nicht, eine Rückgabe an sie zu erwirken. Der ohne Angabe des Urhebers angebrachte handschriftliche Hinweis auf der Zahlungsanzeige des Landgerichts, eine Rückzahlung des überwiesenen Betrages dürfe nicht ohne Zustimmung der Beklagten erfolgen, stamme nicht von der Klägerin und entfalte keine Bindungswirkung. Die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten seien damit nicht ausreichend gesichert.

II.

Diesen Erwägungen schlieût sich der Senat an; sie gelten unverändert für die Revisionsinstanz und führen zu einer Verwerfung des Rechtsmittels nach § 113 Satz 2 ZPO mit der Maûgabe, daû die Klage als zurückgenommen gilt.
1. Das Berufungsgericht sieht die Klägerin, die nicht ihren Sitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum hat, zu Recht gemäû § 110 Abs. 1 ZPO als zur Stellung einer Prozeûkostensicherheit verpflichtet an.
a) Sie ist hiervon nicht aufgrund Völkervertragsrechts (§ 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) befreit. Das Haager Abkommen über den Zivilprozeû vom 17. Juli 1905 (RGBl. 1909, 409) und das Haager Übereinkommen über den Zivilprozeû vom 1. März 1954 (BGBl. II 1958, 576) sind im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika nicht in Kraft getreten. Die Protokollnotiz Nr. 6 zum DeutschAmerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954 (BGBl. 1956 II, 488) macht eine Befreiung davon abhängig, daû ein Unternehmen aus dem jeweils anderen Vertragsstaat eine inländische Niederlassung unterhält oder ausreichendes Immobiliarvermögen zur Kostendeckung vorhanden ist. Daû diese Voraussetzungen erfüllt seien, macht die Revision nicht geltend.
b) Auch die übrigen Befreiungstatbestände des § 110 Abs. 2 ZPO greifen nicht ein. Eine völkerrechtliche Vereinbarung über die Vollstreckung von Entscheidungen deutscher Gerichte über die Tragung von Prozeûkosten in den Vereinigten Staaten von Amerika besteht nicht; einen zur Deckung der Prozeûkosten ausreichenden Bestand im Inland dinglich gesicherter Forderungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. 2. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daû die Sicherheit nicht geleistet worden ist.
a) Die von der Klägerin gezahlten DM 13.500 sind nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts gelangt. Da auch eine Bankbürgschaft
nicht gestellt worden ist, ist die Sicherheit nicht in einer dem Gesetz genügenden Form (§ 108 Abs. 1 ZPO) geleistet worden.
b) Der Anordnungsbeschluû ist entgegen der Auffassung der Revision nicht nachträglich dahin abgeändert worden, daû die Sicherheit auch durch eine Überweisung an die Gerichtszahlstelle des Prozeûgerichts gestellt werden kann. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils festgestellt , daû keine ordnungsgemäûe Sicherheit gestellt worden sei. Wenn es im Anschluû hieran die Auffassung vertreten hat, daû die Überweisung an die Gerichtszahlstelle den Sicherungszweck erfülle, ist dem nicht die Absicht einer Abänderung seiner vorausgehenden Entscheidung, sondern lediglich die Rechtsansicht zu entnehmen, daû die erfolgte Zahlung einer Hinterlegung gleichkomme.
c) Die Überweisung an die Gerichtszahlstelle des Landgerichts wäre der Hinterlegung nur gleichwertig, wenn dem Justizfiskus entsprechend der Auffassung der Revision durch die Zweckbestimmung "Sicherheitsleistung" auf dem Überweisungsträger und das landgerichtliche Urteil eine Treuhänderstellung zugefallen wäre, die ihn berechtigt hätte, eine Rückzahlung an die Klägerin und eine Pfändung des entsprechenden Anspruchs durch Dritte zu verhindern und damit eine dem Zweck entsprechende Verwendung des Geldes sicherzustellen. Eine solche Treuhänderstellung konnte dem Justizfiskus indes wegen des damit verbundenen Aufwands und der Haftungsrisiken jedenfalls nicht ohne seine Zustimmung zugewiesen werden. Daû eine solche vorlag, zeigt die Revision nicht auf. Das landgerichtliche Urteil konnte eine Zustimmung schon deshalb nicht ersetzen, weil die Zivilkammer zu einer allgemeinen Vertretung des Justizfiskus nicht berufen ist. Eine Einwilligung läût sich auch nicht aus der Drittschuldnererklärung ableiten, die der Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht am 23. November 2000 aufgrund der Forderungspfändung durch die Be-
klagten abgegeben hat. Dem darin erklärten Anerkenntnis der Begründetheit der Forderung ist im Gegenteil zu entnehmen, daû der Justizfiskus von einem tatsächlich bestehenden und damit im Grundsatz pfändbaren Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Landeskasse ausgegangen ist.
d) Es stellt entgegen der Ansicht der Revision kein widersprüchliches Verhalten dar, daû die Beklagten auf der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Leistung der Prozeûkostensicherheit bestehen, obwohl sie den Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Justizfiskus gepfändet haben. Nachdem die Klägerin die Prozeûkostensicherheit nicht in gehöriger Form geleistet hatte, blieb es den Beklagten unbenommen, zur Durchsetzung des zu ihren Gunsten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses alle Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten in inländisches Vermögen der Klägerin auszuschöpfen , also auch deren möglichen Rückzahlungsanspruch gegen den Justizfiskus zu pfänden.

III.

1. Mit der Verwerfung der Revision gemäû § 113 Satz 2 ZPO ist das die Berufung gegen die landgerichtliche Entscheidung verwerfende Urteil mit der Maûgabe zu bestätigen, daû die Klage als zurückgenommen gilt. Das Verfahrensrecht verbietet bei einem Mangel der angeordneten Sicherheit für die Prozeûkosten eine Entscheidung zur Sache. Die Klage ist als zurückgenommen zu erklären (§ 113 Satz 2 Alt. 1 ZPO). Wird trotz fehlender Sicherheit Rechtsmittel eingelegt, ist dieses zu verwerfen (§ 113 Satz 2 Alt. 2 ZPO). Die Verwerfung ist auch dann auszusprechen, wenn im angefochtenen Urteil der Mangel der angeordneten Sicherheitsleistung nicht erkannt und zur Sache entschieden worden ist. Mit der Verwerfung darf das angefochtene Urteil aber nicht in seiner
unzulässigen Entscheidung zur Sache bestätigt werden. Im Fall des § 113 ZPO beruht die Verwerfung des Rechtsmittels nicht wie für deren Regelfall auf einer verfahrensrechtlich ungenügenden Beanstandung des angefochtenen Urteils, sondern auf dem schon vor Erlaû der angefochtenen Entscheidung gegebenen und fortbestehenden Mangel ordnungsgemäûer Leistung der Prozeûkostensicherheit. 2. Dem nach Einlegung der Revision gestellten Antrag der Beklagten, der Klägerin aufzugeben, Sicherheit für die Prozeûkosten der Instanzen und der Revisionsinstanz zu leisten, ist mangels rechtlichen Interesses nicht nachzugehen. Die Revision war von vornherein wegen des bestehenden Mangels ordnungsgemäûer Prozeûkostensicherheit zu verwerfen. Die Anordnung einer Sicherheit , deren Leistung von der Klägerin nicht erzwungen werden kann, bringt verfahrensrechtlich keinen Vorteil. Ullmann Thode Wiebel Herr Dr. Kuffer ist wegen Bauner Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Ullmann

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 119/04
Verkündet am:
16. Dezember 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja (zu A.)
____
Zur Frage, wann der Makler den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß
eines Vertrages über den Erwerb einer aus (Publikums-)Kommanditgesellschaften
bestehenden Unternehmensgruppe erbracht hat.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - III ZR 119/04 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2004 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsrechtszuges haben der Kläger 15/16 und die Beklagte 1/16 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger macht im Wege einer Stufenklage Provisionsan sprüche aus einer Maklertätigkeit für die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen einer Unternehmensgruppe geltend.
Anläßlich des Erwerbs einer Klinik in L. (unter anderem durch Übernahme der vom Kläger gehaltenen Kommanditanteile an der Betriebsgesellschaft ) durch eine Tochtergesellschaft der Beklagten schlossen die Parteien am 29. Januar 1998 eine Vereinbarung, durch die der Kläger beauftragt wurde,
für die Beklagte "den Klinikmarkt zu sondieren und Kontakte zu Eigentümern von zum Verkauf stehenden Klinikbetrieben aufzubauen". Für diese Tätigkeit sollte der Kläger eine Pauschalvergütung von 200.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten, die 30 Tage nach der Übernahme der Klinik in L. durch die Beklagte fällig wurde.
Weiter heißt es in der Vereinbarung:
"Die M. (= Beklagte) verpflichtet sich, für den Fall des Abschlusses von Kaufverträgen aufgrund eines von Herrn D. (= dem Kläger) nachgewiesenen Objektes eine Vermittlungsprovision von 1,5 % de Kaufpreises zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen. Der Kaufpreis umfaßt den Wert der Betriebsgesellschaft und der Immobilie."
In der Folgezeit schrieb der Kläger eine Vielzahl von K linikbetreibern an. Auf ein an die Eigentümer der S. -Klinik in D. gerichtetes Schreiben des Klägers vom 18. Februar 1998 antwortete am 24. Februar 1998 H. unter dem Briefkopf der H. -Klinik GmbH, man sei grundsätzlich an einem Gespräch interessiert. Der Kläger setzte sich daraufhin telefonisch mit H. in Verbindung, welcher auf die Frage, ob seine Häuser insgesamt zu verkaufen seien, erklärte, auch darüber könne man reden.
Die H. -Klinikgruppe, eine Gesellschaft des bürge rlichen Rechts, bestand aus 26 Kommanditgesellschaften (GmbH & Co. KGs; "Objektgesellschaften" ), von denen jede zumindest eine Klinik betrieb. Komplementäre der Objektgesellschaften waren entweder die K. GmbH oder die H. -Klinik GmbH. Geschäftsführer dieser beiden Komplementär-GmbHs war H. , der auch jeweils 74 % von deren Geschäftsanteilen hielt. Die Kom-
manditanteile der Objektgesellschaften gehörten 460 Kommanditisten; eine Minderheit - nach dem Vortrag des Klägers insgesamt 25 %, bei sieben KGs zwischen 50 und 100 % - hielt die Familie H. .
Mit Schreiben vom 17. März 1998 teilte der Kläger der Beklagten mit, H. habe Gesprächsbereitschaft über einen Verkauf "seiner Häuser" signalisiert ; als Eigentümer gebe es nicht nur H. , sondern weitere Anteilseigner, die ebenfalls bereit seien zu veräußern. Als möglichen Gesprächstermin nannte der Kläger der Beklagten den 7. April 1998. Außerdem stellte der Kläger der Beklagten von H. überlassenes Material über die Kliniken zur Verfügung. Am 7. April 1998 kam es unter Beteiligung des Klägers, der Vorstände der Beklagten sowie H. 's und dessen Ehefrau zu einem ersten Gespräch über die Übernahme der gesamten Klinik-Gruppe. Mit Schreiben vom 8. Mai 1998 übersandte die Beklagte H. den Entwurf eines letter of intent, der von H. jedoch nicht unterschrieben wurde, nachdem der Verwaltungsrat der Komplementär GmbHs und die Kommanditistenbeauftragten der Objektgesellschaften mitgeteilt hatten, ein Verkauf zu den genannten Bedingungen komme nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 14. August 1998 übersandte die Beklagte H. ein Kaufangebot für sämtliche Kommanditanteile mit dem erklärten Ziel, mindestens 75 % an jeder der Objektgesellschaften zu erwerben. Unter dem 9. September 1998 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Vereinbarung vom 29. Januar 1998, verbunden mit der Erklärung, eine Maklertätigkeit hinsichtlich zum Verkauf stehender Klinikbetriebe werde vom Kläger nicht mehr geschuldet und werde von der Beklagten auch nicht länger entgegengenommen. In seiner schriftlichen Einladung vom 21. September 1998 zu einer Gesellschafterversammlung vom 24. Oktober 1998 informierte H. die Kommanditisten über das Übernahmeangebot der Beklagten. Im Hinblick auf Ein-
wendungen und Anregungen des Verwaltungsrates wurde das Übernahmeangebot wiederholt geändert. Unter dem 20. Oktober 1998 versandte die Beklagte ein modifiziertes Übernahmeangebot direkt an sämtliche Kommanditisten. In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 14. November 1998 stimmten die Kommanditisten für die Annahme des Angebotes der Beklagten. Auch der Verwaltungsrat stimmte am 28. November 1998 zu. In der Folgezeit übernahm die Beklagte die H. -Gruppe durch den Kauf von mehr als 90 % der Kommanditanteile an den Objektgesellschaften sowie 74 % der Geschäftsanteile der Komplementär-GmbHs.
Der Kläger hat vorgerichtlich von der Beklagten die Z ahlung einer Maklerprovision von 19.500.000 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt 22.620.000 DM (= 11.565.422 €), verlangt (Schreiben vom 13. Januar 1999 und vom 21. Januar 1999). Im (Stufen-)Prozeß hat das Landgericht durch Teilurteil in erster Stufe über das Auskunftsbegehren des Klägers entschieden. Es hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Auskunftsklage verurteilt , dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe der Kaufpreisansprüche der Kommanditisten der ehemaligen Objektgesellschaften, aufgeschlüsselt nach deren ursprünglichen Vertragsansprüchen und den gerichtlich sowie außergerichtlich geltend gemachten Nachzahlungsansprüchen aus diesen Verträgen ; außerdem "über den Wert der zur H. -Gruppe gehörigen und von ihr übernommenen Betriebsgesellschaften sowie über den Wert sämtlicher zur Gruppe gehörigen Immobilien im Zeitpunkt der Übernahme". Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht nur die Verurteilung der Beklagten aufrechterhalten, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe der Kaufpreisansprüche der Kommanditisten der ehemaligen H. -Kliniken-Objektgesellschaften , aufgeschlüsselt nach deren ursprünglichen Vertragsansprüchen
und den gerichtlich sowie außergerichtlich geltend gemachten Nachzahlungsansprüchen aus diesen Verträgen. Hiergegen richten sich die - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revisionen der Parteien: Die des Klägers mit dem Ziel der Wiederherstellung der Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfang; die der Beklagten mit dem Ziel der Abweisung des Auskunftsanspruchs insgesamt.

Entscheidungsgründe


Beide Revisionen bleiben erfolglos.
A. Zum Grund des Provisionsanspruchs

I.


Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen Provi sionsanspruch des Klägers. Dieser habe - als Nachweismakler beauftragt - der Beklagten den "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages" erbracht. Er habe der Beklagten 26 zum Ankauf bereitstehende, von sogenannten Publikumsgesellschaften betriebene Klinik-Objekte benannt. Der von ihm der Beklagten als Verantwortlicher dieser Gruppe genannte - an einer Veräußerung "seiner" Kliniken interessierte und dazu bereite - H. nicht nur sei Mitgesellschafter, sondern auch "letztlich der vertretungsberechtigte Geschäftsführer" dieser Objektgruppe gewesen. Daß H. nicht berechtigt war, der Beklagten die einzelnen Kommanditanteile zu verschaffen, stehe nicht ent-
gegen. Der Provisionsanspruch des Maklers setze keine vollständige personelle und sachliche Identität zwischen beabsichtigtem und später zustande gekommenem Vertrag voraus. Es reiche, wenn zwischen "Erst- und Zweitinteressenten" im Zeitpunkt der Maklertätigkeit eine besonders enge, auf Dauer angelegte persönliche oder wirtschaftliche Bindung bestanden habe. Daneben sei in sachlicher Hinsicht lediglich entscheidend, ob nach den Umständen des Einzelfalles der vom Auftraggeber des Maklers erstrebte wirtschaftliche Erfolg eintrete. Da der "Zweitinteressent" im vorgenannten Sinne nicht schon von Anfang an feststehen müsse, komme es nicht darauf an, ob er schon im Zeitpunkt der Maklertätigkeit verkaufsbereit gewesen sei; dementsprechend sei es unerheblich , wann sich die Kommanditisten der einzelnen Betriebsgesellschaften zum jeweiligen Verkauf entschlossen hätten. Eine objektbezogene wirtschaftliche Identität von beabsichtigtem und tatsächlich ausgeführtem Geschäft bestehe in jedem Fall zwischen dem Kauf eines bestimmten Gegenstandes (Grundstück, Betrieb, Unternehmen) und dem Erwerb der Verfügungsmacht über diesen durch Übernahme von Geschäftsanteilen an einer Besitzgesellschaft. Der Umstand , daß die Beklagte letztlich durch den Erwerb von Kommanditanteilen von den einzelnen Kommanditisten lediglich Mehrheitsbeteiligungen an Betriebsgesellschaften erworben habe, sei deshalb in bezug auf den Vergütungsanspruch des Klägers ohne Bedeutung; denn insoweit habe H. nicht nur als verantwortlicher Geschäftsführer, sondern auch als Mitgesellschafter mit den übrigen Kommanditisten eine solche enge gesellschaftsrechtliche Beziehung verbunden, wie sie Voraussetzung für eine personelle Identität sei.
Die gegenteilige Auffassung der Beklagten sei unredlich . Ihr Vortrag, ihr sei es von Anfang an nur um den Erwerb von Gesellschaftsanteilen gegangen, sei unglaubhaft. In der Vereinbarung vom 29. Januar 1998 sei keine Rede da-
von gewesen, daß die Beklagte nur Kliniken ankaufen wollte, die von Publikumsgesellschaften betrieben wurden. Vor dem Nachweis einer zum Verkauf anstehenden Klinik könne sie gar nicht gewußt haben, von wem und in welcher Form diese betrieben wurde. Demgemäß könne die Beklagte erst nach Kontaktaufnahme mit H. als "Sprecher" der Betriebsgesellschaften für dessen Klinik-Gruppe in Erfahrung gebracht haben, daß es sich um eine Publikumsgesellschaft mit vielen Kommanditisten handelte. Insoweit habe es sehr wohl mehrere rechtliche Möglichkeiten zum Erwerb der "Kliniken" gegeben. Sowohl der unmittelbare (Objekt-)Erwerb als auch der Erwerb von (Mehrheits-)Beteiligungen sei dafür in Betracht gekommen. Erst nach der Kontaktaufnahme mit H. als dem geschäftsführenden Vertreter der Betreibergesellschaften und anderen Verantwortlichen (Verwaltungsrat) habe überhaupt abgeklärt werden können, auf welche Weise ein Erwerb der "Kliniken" durchgeführt werden könne. Wenn dann die Verhandlungen darauf hinausgelaufen seien, daß die einzelnen Gesellschaftsanteile erworben werden sollten, habe der Beklagten klar sein müssen, daß sie für den "Kauf" der nachgewiesenen Objekte zahlreiche Einzelverträge - nach ihrem Vortrag über 450 - mit den einzelnen Gesellschaftern abschließen mußte. Das sei aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kein Grund, dem Kläger die verdiente Nachweisprovision zu versagen. Dies gelte um so mehr, als die Beklagte den Maklervertrag mit dem Kläger gerade in dem Augenblick gekündigt habe, als sich diese Verfahrensweise ergeben habe. Der Verdacht, daß dies dem Zweck gedient haben könnte, sich einem berechtigten Provisionsanspruch des Klägers zu entziehen, sei zu offenkundig, als daß dieser Aspekt völlig außer Betracht gelassen werden könnte; dem stehe nicht entgegen, daß es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen H. und dem Verwaltungsrat der Betreibergesellschaften gekommen sein solle.

II.


Diese - von der Beklagten im Rahmen ihrer Revision bekäm pften - Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Bei der Vereinbarung der Parteien vom 29. Januar 1998 handelte es sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und unbeanstandet annimmt, um einen Nachweismaklervertrag. Die nach § 652 BGB dem Nachweismakler obliegende Leistung besteht in dem "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages" (des sog. Hauptvertrages). Damit ist eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Oktober 1995 - IV ZR 73/94 - NJW-RR 1996, 113 und Senatsbeschluß vom 28. September 1995 - III ZR 16/95 - NJW-RR 1996, 113, 114 m.w.N.). Beim Immobilienkauf erfordert dieser Nachweis in der Regel neben der eindeutigen Bezeichnung des Objekts konkrete Angaben zu der Person, die zu substantiellen Verhandlungen über den Vertragsabschluß berechtigt ist. Das ist der zur Verfügung über das Objekt Berechtigte , in der Regel also der Eigentümer (Urteil vom 4. Oktober aaO). Der Nachweis einer Gelegenheit erfordert zudem, daß der nachgewiesene Abschlußberechtigte im Nachweiszeitpunkt vertragsbereit ist (Senat BGHZ 141, 40, 46; BGH, Urteil vom 4. März 1992 - IV ZR 267/90 - NJW-RR 1992, 687).
2. Der Erwerb von "Klinikbetrieben" durch die Beklagte, wie er durch die vom Kläger nach Maßgabe des Vertrages vom 29. Januar 1998 zu erbringenden Nachweise gefördert werden sollte, war, wie das Berufungsgericht zutref-
fend ausgeführt hat, grundsätzlich in zweierlei Form denkbar: Als Unternehmenskauf im Sinne des Erwerbs der Gesamtheit der einzelnen Wirtschaftsgüter bestimmter Klinikunternehmen ("asset deal"; vgl. Palandt/Putzo BGB 64. Aufl. § 453 Rn. 7; Rozijn, Der Unternehmensmaklervertrag [2001] S. 50 f) oder - wenn es sich um Kliniken in der Hand von Gesellschaften handelte - durch die die mehrheitliche Übernahme der Gesellschaftsanteile ("share deal"; vgl. Palandt/Putzo aaO Rn 7, 23; Rozijn aaO S. 51 ff).

a) Das Berufungsgericht ist nach dem Gesamtzusammenhang sei ner Ausführungen dahin zu verstehen, daß der Kläger der Beklagten im Sinne der ersteren Erwerbsmöglichkeit, nämlich eines "unmittelbaren (Objekt-)Erwerbs" von den 26 Objektgesellschaften bzw. der von ihnen gebildeten Objektgruppe, den erforderlichen Maklernachweis geführt habe. Von diesem Ausgangspunkt erklärt sich auch die weitere Prüfung des Berufungsgerichts, ob zwischen der der Beklagten "nachgewiesenen" Erwerbsmöglichkeit und dem von dieser letztlich durchgeführten Geschäft (Hauptvertrag), nämlich dem Erwerb der Geschäftsanteile an den Komplementär-GmbHs und der überwiegenden Mehrheit der Kommanditanteile der Objektgesellschaften, in sachlicher und personeller Hinsicht "Identität" bestehe (zu diesem Fragenkreis vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1998 - III ZR 18/97 - NJW 1998, 2277, 2278); Palandt/Sprau aaO Rn. 43; Reuter aaO Rn. 76 ff).

b) aa) Wie die Revision der Beklagten an sich mit Recht beanstandet, läßt allerdings die Argumentation des Berufungsgerichts - was seinen Ausgangspunkt , der Kläger habe durch den Hinweis der Beklagten auf H. eine ganze Gruppe von zum Ankauf bereitstehenden Klinik-Objekten benannt, angeht -, eine Auseinandersetzung damit vermissen, daß der genannte An-
sprechpartner H. zwar Geschäftsführer der Komplementär GmbHs der 26 Objektgesellschaften war und als solcher auch die Leitung dieser Kommanditgesellschaften in Händen hatte, daß er jedoch nicht dazu befugt war, die als Kommanditgesellschaften organisierten Klinik-Unternehmen einzeln oder insgesamt zu verkaufen. Dies ergab sich zwar - im Außenverhältnis zu Dritten - nicht schon ohne weiteres daraus, daß gemäß § 5 Abs. 4 der Gesellschaftsverträge der GmbHs der Geschäftsführer zu "außergewöhnlichen Geschäften" die Zustimmung eines Verwaltungsrats einzuholen hatte (vgl. § 37 Abs. 2 GmbHG), jedenfalls aber aus dem gesellschaftsrechtlichen Grundsatz, daß der Abschluß eines Vertrages, durch den sich eine KG verpflichtet, das von ihr betriebene , ihr gesamtes Vermögen darstellende Unternehmen zu veräußern, zu seiner Wirksamkeit eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafter bedarf (BGH, Urteil vom 9. Januar 1995 - II ZR 24/94 - NJW 1995, 596; Rechtsgedanke des § 179a AktG). Im Einklang damit schrieb im Streitfall § 11 Abs. 2 Nr. 6 der Gesellschaftsverträge der KGs jeweils vor, daß über die Veräußerung des Unternehmens oder von wesentlichen Teilen desselben die Gesellschafter zu bestimmen hatten. Für diesen Fall - daß die die Wirksamkeit des Hauptvertrages von der Zustimmung des zustimmungsberechtigten Organs abhängt - kann zwar als (Makler-)Nachweis der Gelegenheit des Abschlusses eines Unternehmenskaufvertrages mit einer Gesellschaft auf der Verkäuferseite nicht verlangt werden, daß die betreffende Zustimmung des zuständigen Gesellschaftsorgans zum Verkauf bereits vorliegt. Es würde jedoch an der beim "Nachweis" vorausgesetzten Verkaufsbereitschaft der Gesellschaft fehlen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt das zustimmungsberechtigte Organ oder die durch dieses vertretenen Gesellschafter - etwa die Mehrheit der Kommanditisten - überhaupt keine Verkaufsverhandlungen wünschten. Es würde in diesem Fall auch nicht als Nachweismaklerleistung ausreichen, dem an einer
Kaufgelegenheit interessierten Maklerkunden eine Gesellschaft als Rechtsträger eines geeigneten Objekts und deren - verkaufsbereites - Vertretungsorgan zu benennen (vgl. Rozijn aaO S. 272 ff, 276, 278).
bb) Eine solche Sachlage war im Streitfall jedoch nicht gegeben, mit der Folge, daß entgegen der Auffassung der Revision das Berufungsgericht durch die gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten nicht gehindert war, von der (generellen ) Verkaufsbereitschaft der Objektgesellschaften zum Zeitpunkt des Nachweises des Klägers auszugehen.
Eine Entschließung oder eine sonstigen Verlautbarung der (Mehrheit der) Gesellschafter der H. -Gruppe oder eines für sie sprechenden Gesellschaftsorgans in dem Sinne, daß ein Verkauf generell abgelehnt werde, gab es nicht. Ablehnende Äußerungen des Verwaltungsrats und de s Kommanditistenbeauftragten , auf die die Beklagte sich beruft, betrafen jeweils nur das Verfahren und die Bedingungen, nicht die generelle Bereitschaft zu einem Verkauf. Jedenfalls bei den sog. Publikumsgesellschaften (vgl. Palandt/Sprau aaO § 705 Rn. 47), um die es sich auch hier handelt, ist typischerweise davon auszugehen , daß die Kommanditisten als Kapitalanleger gegenüber Unternehmensveräußerungen , die einen Gewinn versprechen, eine (latent) offene Haltung einnehmen. Kommt es in engem zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Kontaktaufnahme zwischen dem Maklerkunden (Kaufinteressenten) und der Geschäftsführung einer solchen Gesellschaft zu einem Übernahmegeschäft unter Zustimmung der (Mehrheit der) Kommanditisten, so spricht die tatsächliche Vermutung dafür, daß die Kommanditisten von Anfang an - generell - "verkaufsbereit" waren. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und auch dem Tatsachenvortrag der Beklagten läßt sich hier nichts Gegenteiliges entnehmen.

cc) Danach spricht - bei einer wertenden, wirtschaftlichen Betrachtungsweise - alles dafür, es auch für den besagten Fall der (gesellschaftsrechtlichen) Alleinzuständigkeit der Gesellschafter für eine Unternehmensveräußerung als "Nachweis" ausreichen zu lassen, wenn einerseits der Geschäftsführer als vertretungsbefugtes Organ der Gesellschaft die Bereitschaft zu Vertragsverhandlungen erkennen läßt, andererseits keine besonderen Anhaltspunkte für eine generelle Ablehnung eines derartigen Vertragsabschlusses durch die zustimmungsberechtigten Beteiligten vorliegen (vgl. Rozijn aaO S. 274, 275 für die Übertragung eines Unternehmens als Teilbereich einer größeren Gesellschaft). Im Blick auf die Funktion des Maklers, Anbieter und Nachfrager zum Zwecke eines Vertragsabschlusses zusammenzuführen, ist die Zusammenführung von tatsächlich zur Verhandlung und generell zum Vertragsschluß bereiten Parteien erforderlich. Gibt der Geschäftsführer als das im allgemeinen vertretungsberechtigte Organ der Gesellschaft die Bereitschaft zum Vertragsschluß zu erkennen , so darf der Verhandlungspartner (Maklerkunde) hieraus im allgemeinen schon einigermaßen sicher entnehmen, für (Verhandlungen über) die betreffende Transaktion "den Fuß in der Tür" zu haben; die (endgültige) Zustimmung der Gesellschafter (Kommanditisten) wird sich aus seiner Sicht eher als ein "Internum" der anderen Verhandlungsseite darstellen, zumal sich in der Erklärung der Verhandlungsbereitschaft des Geschäftsführers zugleich regelmäßig die Bereitschaft äußert, im Sinne des in Betracht gezogenen Geschäfts auf die Gesellschafter einzuwirken. Zu berücksichtigen ist auch, daß aus der Sicht des Maklerkunden (Verhandlungspartners des Geschäftsführers der Gesellschaft ), solange keine klare Verlautbarung der Gesellschafter existiert, wonach ein Verkauf generell nicht in Betracht kommt, die (latente) Verkaufsbereitschaft (auch) der Gesellschafter kein Problem darstellt: Ihn interessiert nur, wie
die Gesellschafter sich zu seinem konkreten - verhandelbaren - Übernahmeangebot stellen. Das wiederum hängt vom Inhalt seines Angebots und von den Verhandlungen hierüber ab; der (Nachweis-)Makler hat damit nichts mehr zu tun. Dieser hat vielmehr, wenn in solchen Fällen der Hauptvertrag nach Verhandlungen über die Übernahmebedingungen letztendlich mit Zustimmung der Gesellschafter zustande kommt, die Provision für den betreffenden Nachweis verdient.

c) Da nach allem der Beklagten eine Vertragsangelegenh eit für die Übernahme der Kliniken der H. -Gruppe jedenfalls im Sinne eines Unternehmenskaufs von den Objektgesellschaften nachgewiesen hat, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob damit auch den Anforderungen an den Nachweis der Gelegenheit einer Übernahme der Kliniken durch Beteiligungserwerb Genüge getan war - wofür allerdings bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise alles spricht (a.A. Rozijn aaO S. 260 ff, 263, 266, 278, der die Mitteilung von Namen und Anschriften der verkaufsbereiten Gesellschafter fordert ). Wird vom Investor ein Unternehmenskauf im Wege der Einzelrechtsübernahme von einer Gesellschaft angestrebt und kommt es schließlich zur Unternehmensübernahme durch Kauf der (Mehrheit der) Gesellschaftsanteile, so ist nicht (mehr) die Frage zu klären, ob der Nachweis ordnungsgemäß erbracht wurde, sondern ob eine wirtschaftliche Identität zwischen angestrebtem und abgeschlossenem Hauptvertrag gegeben ist (Rozijn aaO S. 263 f). Nichts anderes gilt, wenn - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - ursprünglich beide Erwerbsarten in Betracht kamen und ein zumindest für einen "asset deal" hinreichender Nachweis erfolgte, dann jedoch der Hauptvertrag als "share deal" zustande gekommen ist.
3. Ausgehend davon, daß nach dem Maklervertrag vom 29. Januar 1998 der Erwerb von zum Verkauf stehenden Klinikbetrieben grundsätzlich sowohl als Einzelrechtserwerb als auch als Übernahme der (Mehrheit der) Gesellschaftsanteile möglich war, begegnet auch die Bejahung der wirtschaftlichen Identität des tatsächlich ausgeführten mit dem beabsichtigten Geschäft durch das Berufungsgericht entgegen der Revision der Beklagten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der organisatorischen (gesellschaftsrechtlichen ) Gestaltung der H. -Klinikgruppe spricht die tatsächliche Vermutung dafür, daß die Übernahme der Klinik-Gruppe durch Erwerb der (ganz überwiegenden Mehrheit der) Gesellschaftsanteile an den dazu gehörenden 26 Objektgesellschaften wirtschaftlich im wesentlichen einem Kauf sämtlicher einzelner Kliniken als Unternehmen gleichkam (vgl. auch Senatsurteil vom 7. Mai 1998 aaO). Eine gesonderte Prüfung der "personellen Identität" auf der Veräußererseite, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat und von der Revision der Beklagten als rechtsfehlerhaft beanstandet wird, erübrigt sich bei einer solchen Sachlage.
4. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich auch einen Ursachenzusammenhang zwischen der Nachweistätigkeit des Klägers und dem Abschluß des Hauptvertrages durch die Beklagte angenommen. Weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedurfte es dazu entgegen der Revision der Beklagten nicht. Mit dem erörterten Nachweis des Klägers war dessen Tätigkeit erschöpft. Für das Entstehen des Provisionsanspruchs genügt, daß die Beklagte den Hauptvertrag abgeschlossen hat, nachdem sie durch den Nachweis des Klägers Kenntnis von der Vertragsgelegenheit erhalten hatte (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1999 - III ZR 191/98 - NJW 1999, 1255, 1257). Auf die einzelnen Bemühungen, die die Beklagte machen mußte, um letztendlich einen Ver-
tragsabschluß mit den Gesellschaftern der Objektgesellschaften der H. - Guppe zu erreichen, kommt es nicht an, auch nicht darauf, daß die Übernahmebedingungen im einzelnen noch ausgehandelt werden mußten.
B. Zum Auskunftsanspruch

I.


Das Berufungsgericht hat ausgehend von seiner Beurteilun g zum Grund des Provisionsanspruchs einen Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bejaht "über die Höhe der Kaufpreisansprüche der Kommanditisten der ehemaligen H. -Kliniken-Objektgesellschaften, aufgeschlüsselt nach deren ursprünglichen Vertragsansprüchen und den außergerichtlich geltend gemachten Nachzahlungsansprüchen aus diesen Verträgen". Da die Beklagte sich verpflichtet habe, dem Kläger eine Provision für jedes Objekt in Höhe von 1,5 % des Kaufpreises (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu zahlen, habe der Kläger Anspruch auf Auskunft über die Kaufpreise aus den einzelnen Kaufverträgen; sofern sich die einzelnen Kaufpreise durch vereinbarte Nachzahlungen verändert haben sollten, sei die Auskunft über die endgültigen Kaufpreise zu erteilen. In die "Kaufpreise" mit einzubeziehen seien in den Kaufverträgen vereinbarte Abfindungen der Kommanditisten für ihre Gesellschafterdarlehen.
Soweit der Kläger aus Punkt 2 Abs. 2 Satz 2 der Provisio nsvereinbarung vom 29. Januar 1998 ("Der Kaufpreis umfaßt den Wert der Betriebsgesellschaft und der Immobilie") einen weitergehenden Provisions- und damit Auskunftsanspruch über den Wert der zur H. -Gruppe gehörigen und von der Beklagten
übernommenen Betriebsgesellschaften herleite, sei dies unbegründet. Mit der betreffenden Bestimmung werde dem Kläger lediglich zugesagt, den jeweiligen Kaufpreis, an dem sich seine Provision orientiere, in einer bestimmten Weise zu ermitteln, nämlich anhand des Wertes der (jeweiligen) "Betriebsgesellschaft" und der Immobilie(n). An der Berechnungsgrundlage für die Provisionen habe sich dadurch doch nichts geändert; Berechnungsgrundlage bleibe nach wie vor der in den Kaufverträgen mit den Verkäufern vereinbarte Kaufpreis. Es wäre unverständlich und liege deshalb außerhalb jeglicher Vertragsgestaltung, daß ein Satz einer Vertragsklausel den vorausgehenden Satz sogleich abändern sollte. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, Grundlage der Klausel sei der Verkauf einer Klinik des Klägers an die Beklagte gewesen, bei der eine Aufspaltung zwischen einer Betriebsgesellschaft und einer Besitzgesellschaft bestanden habe. Eine solche Aufspaltung habe es bei den sogenannten H. -Kliniken gerade nicht gegeben. Mithin bedürfe es hier nicht der Addition des Wertes der Betriebsgesellschaft und der Besitzgesellschaft (Immobilien) als Grundlage für einen Provisionsanspruch und könne auch gar nicht dazu führen, weil es diese Unterscheidung hier nicht gebe. Vielmehr drücke sich der Wert des Betriebs der Klinik einschließlich des Wertes der Immobilien unmittelbar im (anteiligen) Kaufpreis für die einzelnen Gesellschaftsanteile aus. Die "Notiz" des Klägers vom 29. Mai 1998 gebe zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß, unter anderem deshalb nicht, weil sich aus dieser Notiz nicht ergebe, daß damit die Vereinbarung vom 29. Januar 1998 abgeändert und durch eine neue Provisionsvereinbarung ersetzt werden sollte. Auch aus den Kaufangeboten der Beklagten an die Kommanditisten ergebe sich nichts für eine abweichende Auslegung der Provisionsvereinbarung. Nichts anderes folge aus der Argumentation des Klägers, die Beklagte habe belastete Immobilien übernommen und diese Belastungen später abgelöst. Ei-
nem isolierten Anspruch auf Auskunft darüber, wie die Parteien eines Hauptvertrages die jeweilige Gegenleistung für einen veräußerten Gegenstand, an die die Maklerprovision anknüpft, ermittelt haben, fehle jegliche Rechtsgrundlage.
Den in diesem Rahmen angenommenen Auskunftsanspruch des K lägers hat das Berufungsgericht weder als aus Rechtsgründen ausgeschlossen noch seitens der Beklagten erfüllt angesehen. Die Ansicht der Beklagten, aus "Datenschutzgründen" zur Offenlegung der Kaufpreise nicht verpflichtet zu sein, könne nicht geteilt werden. Sie habe sich verpflichtet, die Provisionen des Klägers nach den Kaufpreisen zu bemessen; also müsse der Kläger diese Kaufpreise kennen, um seine Provision berechnen zu können. Die bloße Angabe einer nicht nachvollziehbaren "Summe" reiche zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht aus. Die Erfüllung des Anspruchs sei nicht durch die Vorlage der Anlage B 5 zur Klageerwiderung vom 20. September 1999 eingetreten: Sämtliche Einzelbeträge dieser Anlage seien geschwärzt, so daß jede Möglichkeit fehle, die - angebliche - Summe zu überprüfen. Dies gelte insbesondere auch in bezug auf die Zusammensetzung dieser Einzelbeträge nach "eigentlichem Kaufpreis" und "Abfindung" für Gesellschafterdarlehen. Im übrigen habe die Beklagte selbst zugestanden, daß ihr bei ihrer Summenangabe ein Rechenfehler unterlaufen sei.

II.


Revision des Klägers
Die tatrichterliche Auslegung der Provisionsvereinbarung der Parteien durch das Berufungsgericht unterliegt in der Revisionsinstanz nur einer auf Rechtsfehler begrenzten Überprüfung. Diese beschränkt sich darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem der Tatrichter unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial unberücksichtigt gelassen hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - KZR 43/95 - WM 1998, 883). Derartige Fehler macht die Revision des Klägers hier jedoch nicht mit Erfolg geltend. Der Sache nach handelt es sich bei ihrem Vorbringen im wesentlichen nur um den Versuch, in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.
Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht den Grund satz der beiderseits interessengerechten Auslegung verkannt hat, sind nicht ersichtlich. Es hat auch den ihm vorliegenden Prozeßstoff zu der betreffenden Frage hinreichend gewürdigt. Auch mit dem Hinweis darauf, daß in den von der Beklagten vereinbarten Kaufpreis nicht die Sicherheiten eingeflossen sein dürften, die auf den übergegangenen Immobilien lasten, zeigt die Revision keinen Rechtsfehler in der Auslegung des Berufungsgerichts auf. Es mag sein, daß sich die Provision des Käufermaklers beim Grundstückserwerb normalerweise nicht allein nach dem Barkaufpreis sondern nach dem Gesamtaufwand des Käufers - einschließlich übernommener Schulden - richtet (vgl. Staudinger/Reuter BGB Bearbeitung März 2003 §§ 652, 653 Rn. 171). Auf die Provision für den Nachweis der Gelegenheit des Erwerbs eines Unternehmens, dessen Verkehrswert von der Differenz der in der Bilanz ausgewiesenen Aktiva und Passiva bestimmt wird, läßt sich dies nicht ohne weiteres übertragen (vgl. BGH, Urteil vom
15. März 1995 - IV ZR 25/95 - NJW 1995, 1738; Zopfs, Maklerrecht [2000], Rn. 132).

III.


Revision der Beklagten
Ausgangspunkt ist die - nach dem Text und Regelungszusamme nhang der Provisionsvereinbarung auch naheliegende - revisionsrechtlich verbindliche tatrichterliche Auslegung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Provision für jedes nachgewiesene Objekt zu zahlen. Dies versucht die Revision ohne Erfolg dadurch zu "umgehen", daß sie ihrerseits die Auslegung vertritt, die Parteien hätten den Erwerb "eines“ Objektes nach dem hierfür gezahlten "(Gesamt-)Kaufpreis" verprovisionieren wollen, auch wenn dieser Erwerb rechtstechnisch den Abschluß mehrerer Kaufverträge voraussetzte. Rechtsfehler in der hiervon abweichenden Auslegung des Berufungsgerichts zeigt die Revision damit jedoch nicht auf. Rechtsfehlerfrei stellt das Berufungsgericht hinsichtlich des Umfangs der Auskunftsverpflichtung der Beklagten nicht auf den von der Beklagten für den Erwerb der H. -KlinikGruppe entrichteten Gesamtkaufpreis ab, sondern auf sämtliche für den Erwerb abgeschlossenen Verträge. Bezogen hierauf geht der weitere Einwand der Revision der Beklagten, den Anspruch auf Auskunft über den Gesamtkaufpreis habe die Beklagte erfüllt, ins Leere.

IV.



Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges erg ibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 20/03
Verkündet am:
8. April 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die wirtschaftliche Identität des beabsichtigten Vertrags mit dem tatsächlich
abgeschlossenen kann beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch
einen Dritten bejaht werden, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem
Dritten enge persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dafür
ist nicht erforderlich, daß der Maklerkunde bewußt nur vorgeschoben wurde.
BGH, Urteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin betreibt in München ein Maklerunternehm en. Die Beklagte suchte ein bebautes Anwesen im Süden von München und setzte sich deshalb am 11. Oktober 2000 telefonisch mit der Klägerin in Verbindung. Die Klägerin wies die Beklagte auf ein zu bebauendes Grundstück in P. das hin, die Beklagte mit einer Mitarbeiterin der Klägerin anschließend besichtigte. Mit dem Verkauf dieses Objekts hatte der Grundstückseigentümer den Makler S. beauftragt. Die Parteien streiten unter anderem darum, ob zwischen ihnen eine
ausdrückliche Provisionsvereinbarung getroffen wurde und ob die Klägerin der Beklagten ein Exposé übersandt hat. Am 1. Juni 2001 kauften der Vater und der Bruder der Beklagten das Grundstück. Die Beklagte beabsichtigt, mit ihrer Familie als Mieterin in das Haus einzuziehen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf der Grund lage des vereinbarten Kaufpreises von 2.420.000 DM eine Maklerprovision in Höhe von 43.058,56 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat vorab die Zulässigkeit der von der Klägerin eingelegten Berufung festgestellt und sodann durch das angefochtene Urteil die Berufung in der Sache zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils un d zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


1. Der Senat hat unabhängig von der Verfahrensrüge der Revisionserwiderung von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung der Klägerin zulässig ist (vgl. nur BGHZ 102, 37, 38; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96 - NJW 1998, 602, 603; Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - NJW 2001, 226; Beschluß vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - zur Veröffentlichung be-
stimmt). Hieran ist er nicht dadurch gehindert, daß das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung vorab durch besonderen Beschluß festgestellt hat. Nach § 557 Abs. 2 ZPO unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, soweit sie nicht nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung unanfechtbar sind oder - über den Wortlaut hinaus - selbständig anfechtbar waren (vgl. etwa Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 557 Rn. 11). Zu beiden Fallgestaltungen gehört die Zwischenentscheidung des Berufungsgerichts nicht. Sie wäre insbesondere nicht entsprechend § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO gesondert anfechtbar gewesen. Denn § 280 ZPO soll ausschließlich Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Klage und nicht über die Zulässigkeit einer Berufung erfassen (BGHZ 102, 232, 236; siehe ferner BGH, Urteil vom 19. September 1994 - II ZR 237/93 - NJW 1994, 3288, 3289; MünchKomm/Wenzel, ZPO, 2. Aufl. Aktualisierungsband 2002, § 557 Rn. 13).
2. a) Das erstinstanzliche Urteil ist der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 22. Mai 2002 zugestellt worden. Hiergegen hat diese am Montag, dem 24. Juni 2002, durch Telefax Berufung eingelegt. Das Original der Berufungsschrift ist, zusammen mit einer Kopie des angefochtenen Urteils, am folgenden Tage beim Berufungsgericht eingegangen. Im Eingang der Berufungsschrift wird die Klägerin, vertreten durch die das Rechtsmittel einlegende Rechtsanwaltsgesellschaft als Prozeßbevollmächtigte, als "Klägerin und Berufungsbeklagte" bezeichnet, die Beklagte unter Angabe ihrer "Proz.bev. der I. Instanz" als "Beklagte und Berufungsklägerin". Weiter heißt es dort, die Berufung werde "namens der Beklagten und Berufungsklägerin" eingelegt. Das angefochtene Urteil wird dabei nach Gericht, Aktenzeichen und Verkündungsdatum zutreffend angegeben.


b) Das Oberlandesgericht hat die Berufungsschrift dahin ausgelegt, daß trotz der Vertauschung der Parteibezeichnungen die Klägerin eindeutig als Berufungsklägerin zu erkennen sei. Ihre Prozeßbevollmächtigte, die sie bereits vor dem Landgericht vertreten habe, sei unmißverständlich als Absenderin und zugleich Vertreterin der Klägerin angegeben. Die Klägerin sei durch das angegriffene Urteil auch allein beschwert.

c) Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand . An die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers sind zwar strenge Anforderungen zu stellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO (früher § 518 Abs. 2 ZPO) nur entsprochen , wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird (BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529, 1530; Beschluß vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03 - Umdruck S. 5 f., zur Veröffentlichung bestimmt). Das bedeutet aber nicht, daß die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes, daß der Zugang zu den Instanzen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unzumutbar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden (BGH, Urteile vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, 292 = VersR 1999, 636, 637; vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554 = VersR 1999, 900, 901 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - NJW 2002, 1430 f.; Be-
schlüsse vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 f.; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299, 1300 und vom 20. Januar 2004 aaO).
Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht im Streit fall zu Recht besonderes Gewicht auf den Umstand gelegt, daß die die Berufung einlegende Rechtsanwaltsgesellschaft eindeutig als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erkennbar war und daß umgekehrt auf seiten der Beklagten deren Prozeßbevollmächtigte erster Instanz angegeben wurden; aus diesem Grunde konnte das Berufungsgericht die Rechtsmittelschrift auch ohne weiteres der Beklagten als Rechtsmittelgegnerin zustellen. Bei verständiger Würdigung des Vorgangs mußte sich deswegen - anders als in den Fällen der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1986 (IVb ZB 67/86 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 1) und vom 13. Oktober 1998 (aaO) - aufdrängen, daß in der Berufungsschrift lediglich die Parteirollen für das Rechtsmittelverfahren vertauscht waren. Eine fehlerhafte Bezeichnung der Prozeßbevollmächtigten, auf die die Revisionserwiderung verweist, wäre zwar theoretisch ebenfalls denkbar. Sie liegt aber, da das eigene Mandatsverhältnis jedem Rechtsanwalt vor Augen steht, fern (s. auch BGH, Beschluß vom 20. Januar 2004 aaO, Umdruck S. 7). Das gilt selbst dann, wenn dem Berufungsgericht - wie hier - bis zum Ablauf der Berufungsfrist das angefochtene Urteil nicht als weitere Auslegungshilfe zur Verfügung steht. Somit konnten beim Berufungsgericht auch vor der Vorlage einer Kopie der erstinstanzlichen Entscheidung letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen.

II.


In der Sache hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Bei dem Erwerb eines seinem Auftraggeber nachgewiesene n Objekts durch einen Dritten stehe dem Makler nur dann ein Provisionsanspruch gegen seinen Auftraggeber zu, wenn zwischen diesem und dem Erwerber eine so enge persönliche oder so ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung bestehe, daß die wirtschaftliche Identität des ursprünglich beabsichtigten Vertrags mit dem später tatsächlich geschlossenen bejaht werden könne (Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - III ZR 10/95 - NJW 1995, 3311). Dies habe der Makler darzulegen und zu beweisen. Die Klägerin sei jedoch ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Denn sie habe keinen Umgehungstatbestand, der ein treuwidriges Verhalten der Beklagten begründen könnte, vorgetragen. Eine etwaige Zusage ihres Vaters, bei dem Grundstückserwerb eine Finanzierungshilfe zu leisten, lasse noch keinen Rückschluß auf eine "enge persönliche" Beziehung in dem Sinn zu, daß die Tochter zunächst "anstelle des Vaters" aufgetreten sei. Finanzierungshilfe und Erwerb des Grundstücks seien zu unterschiedliche Geschäfte, als daß aus dem späteren Ankauf durch Vater und Bruder hervorginge, daß von Anfang an die Beklagte nur vorgeschoben wäre. Die von der Beklagten geäußerte Absicht, mit ihrer Familie in das auf dem Grundstück gebaute Haus einzuziehen, begründe auch noch keine besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung. Etwas anderes würde unter Umständen gelten, wenn die Beklagte von Anfang an die Absicht gehabt hätte, das Grundstück von ihrem Vater erwerben und bebauen zu lassen, um dann in das Haus einzuziehen. Das habe die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Die Tatsache, daß die Beklagte nach dem Tod ihres Vaters Erb- oder Pflichtteilsansprüche
haben werde, bewirke gleichfalls noch keine besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung in diesem Sinne.

III.


Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erf olg.
1. Das Berufungsgericht hat den für einen Provisionsanspruch des Maklers (§ 652 BGB) erforderlichen Abschluß eines Maklervertrags ebensowenig geprüft wie die von der Beklagten außerdem bestrittene Ursächlichkeit des von der Klägerin erhaltenen Objektnachweises für den später geschlossenen Kaufvertrag. Für die Revisionsinstanz ist beides darum zugunsten der Klägerin zu unterstellen.
2. a) Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Makler ein Vergütungsanspruch nur zu, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich zustande kommt. Führt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluß eines Vertrags mit anderem Inhalt , so entsteht kein Anspruch auf Maklerlohn. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Kunde mit dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag wirtschaftlich denselben Erfolg erzielt. Beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch einen Dritten - wie hier - kann die wirtschaftliche Identität der Verträge bejaht werden, sofern zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dabei kommt es stets auf die Besonderheiten des Einzelfalls an. Ob sie vorliegen, ist daher in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung. Maßgeblich für die Bejahung eines
Provisionsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehungen zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beriefe, der ursprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei nicht mit ihm, sondern mit einem Dritten abgeschlossen worden (Senatsurteile vom 5. Oktober 1995 - III ZR 10/95 - NJW 1995, 3311 und vom 20. November 1997 - III ZR 57/96 - NJW-RR 1998, 411 f.; siehe auch BGH, Urteile vom 2. Juni 1976 - IV ZR 101/75 - NJW 1976, 1844, 1845; vom 12. Oktober 1983 - IVa ZR 36/82 - NJW 1984, 358, 359; vom 10. Oktober 1990 - IV ZR 280/89 - NJW 1991, 490 sowie Senatsurteil vom 5. Juni 1997 - III ZR 271/95 - NJW-RR 1997, 1276).
Der Hinweis auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist indessen nicht, wie das Berufungsgericht offenbar meint, so zu verstehen, daß ein solcher Ausnahmetatbestand allein in ausgesprochenen Umgehungsfällen in Betracht käme, wenn also der Maklerkunde bewußt nur vorgeschoben wird und das Objekt von vornherein durch einen nicht an den Maklervertrag gebundenen Dritten erworben werden soll (zu derartigen Fallgestaltungen vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1987 - IVa ZR 130/85 - NJW 1987, 2431; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2000, 434, 435). Entscheidend ist vielmehr, daß bei besonders engen persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen der Vertragsschluß dem Maklerkunden im wirtschaftlichen Erfolg häufig ähnlich zugute kommt wie ein eigener, der Abschluß des Vertrags darum auch für die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision dann einem eigenen Geschäft gleichzusetzen ist. Der Kunde kann nicht die Vorteile, die sich aus der Tätigkeit des von ihm beauftragten Maklers ergeben, für sich in Anspruch nehmen, die damit verbundenen Nachteile, d.h. die Zahlung eines Maklerlohns, jedoch ablehnen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1959 - II ZR 241/58 - LM § 652 BGB Nr. 7; siehe auch
MünchKomm/Roth, BGB, 3. Aufl. 1997, § 652 Rn. 136; Staudinger/Reuter, Neubearb. 2003, § 652 Rn. 81 f.). Umstände solcher Art können etwa vorliegen , wenn der Kunde an dem abgeschlossenen Geschäft selbst weitgehend beteiligt ist (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1959 aaO), wenn zwischen dem Kunden und dem Erwerber eine feste, auf Dauer angelegte, in der Regel familien - oder gesellschaftsrechtliche Bindung besteht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 aaO: personengleiche Kapitalgesellschaften; BGH, Urteil vom 7. Februar 1996 - IV ZR 335/94 - BGHR BGB § 652 Abs. 1 Satz 1 Identität, wirtschaftliche 7: Erwerb durch eine von den Auftraggebern gegründete GmbH; weitere Beispiele im Urteil vom 12. Oktober 1983 aaO: Ehegatten, Sohn und Vater, Komplementär-GmbH und KG) oder wenn der Maklerkunde über eine vom Erwerber erteilte Vollmacht mit diesem rechtlich und wirtschaftlich eng verbunden ist und er durch eine Anmietung des Anwesens von dem Kauf selbst profitiert (Senatsurteil vom 20. November 1997 aaO).

b) Im Streitfall läßt sich auf dieser Grundlage eine wirtschaftliche Identität zwischen dem beabsichtigten, von der Beklagten selbst abzuschließenden Kaufvertrag und dem später seitens ihres Vaters und ihres Bruders geschlossenen Grundstückskaufvertrag nicht verneinen. Es handelt sich nicht nur um nahe Verwandte der Beklagten. Diese erreicht vor allem dadurch auf anderem Wege, insoweit ähnlich der dem Senatsurteil vom 20. November 1997 (aaO) zugrundeliegenden Fallgestaltung, ebenso ihr Ziel, mit ihrer Familie das Grundstück zu nutzen und dort zu wohnen. Der Erwerb kommt daher tatsächlich auch ihr zugute. Daß die Beklagte in dieser Variante das Eigentum am Grundstück nicht selbst erwirbt, es vielmehr ihren Verwandten zusteht, ist demgegenüber für die Provisionspflicht nicht ausschlaggebend, zumal die Beklagte nach eigenen Bekundungen lediglich wegen der zeitlichen und finanziel-
len Schwierigkeiten von einem eigenen Ankauf des Grundstücks abgesehen hat.

IV.


Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil deshalb nicht bestehenbleiben. Das Berufungsgericht wird nunmehr die von ihm offengelas-
senen Voraussetzungen des geltend gemachten Provisionsanspruchs zu prüfen haben. Hierzu ist unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.