Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2016 - III ZR 70/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:310316UIIIZR70.15.0
bei uns veröffentlicht am31.03.2016
vorgehend
Landgericht Kassel, 4 O 1614/09, 14.09.2012
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 14 U 202/12, 25.03.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 70/15
Verkündet am:
31. März 2016
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 34 Satz 1; BGB §§ 631, 839 Abs. 1 Satz 1 (A); HBauO § 59 Abs. 1 und 3,
§ 73 Abs. 2 (F: 18. Juni 2002)

a) Der vom Bauherrn mit der Prüfung der Standsicherheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung 2002 und der Bauüberwachung gemäß
§ 73 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Bauordnung 2002 beauftragte Sachverständige
nimmt kein öffentliches Amt im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB
in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG wahr. Zwischen beiden Personen wird ein
privatrechtlicher Werkvertrag geschlossen.

b) Dieser Werkvertrag bezweckt auch den Schutz des Bauherrn (Auftraggebers)
vor Schäden aufgrund einer mangelhaften Baustatik. Er dient nicht allein dem
Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften
des Bauordnungsrechts und ist nicht lediglich darauf gerichtet, eine
Prüfbescheinigung zu erstellen, die gegenüber der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt
werden kann.
BGH, Urteil vom 31. März 2016 - III ZR 70/15 - OLG Frankfurt am Main
LG Kassel
ECLI:DE:BGH:2016:310316UIIIZR70.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Richtung auf den Beklagten zu 3 zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Kläger nehmen nach dem Bau eines Einfamilienhauses die mit der Erstellung des Kellergeschosses beauftragte Werkunternehmerin - eine inzwischen aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Beklagte zu 2) -, einen Gesellschafter dieser Unternehmerin (Beklagter zu 1) sowie den von ihnen, den Klägern, beauftragten Prüfingenieur (Beklagter zu 3) als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch.

2
Den Klägern wurde im vereinfachten Verfahren nach § 57 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274; im Folgenden: HBO 2002) eine Genehmigung für den Bau eines Einfamilienhauses (Fertighaus) mit Keller und Garage auf einem Hanggrundstück erteilt, unter anderem mit der Auflage, die bautechnischen Nachweise vor Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Den Auftrag für die Durchführung der Prüfung der bautechnischen Nachweise und die Bauüberwachung in statisch-konstruktiver Hinsicht erteilten die Kläger gemäß Vertrag vom 8./9. Dezember 2005 an den Beklagten zu 3. Dieser erstellte sodann einen Prüf- und einen Überwachungsbericht und erteilte am 3. Februar 2006 eine Überwachungsbescheinigung.
3
Die Kläger haben geltend gemacht, die Beklagten hätten die ihnen obliegenden vertraglichen Pflichten verletzt. Die hangseitige Kellerwand sei nicht standsicher und nicht stabil genug geplant und ausgeführt worden. Deswegen sei es infolge des vom Hang ausgehenden Erdmassendrucks zu Rissen, Verdrückungen und Auswölbungen an den gemauerten Kellerwänden gekommen und das Gebäude sei insgesamt vom Hang weg zur Straße hin verschoben worden. Den bereits angefallenen Schaden haben die Kläger zuletzt mit 134.513,32 € angegeben.
4
Die Beklagten zu 1 und 3 haben Pflichtverletzungen verneint und die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten. Der Beklagte zu 3 hat sich zudem darauf berufen, er sei nicht passivlegitimiert, weil er als Prüfingenieur in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt habe und allein zum Schutz der Allgemeinheit, nicht aber der Belange der Kläger tätig geworden sei. Jedenfalls habe sich sein Pflichtenkreis gegenüber den Klägern darauf beschränkt, für die Erbringung der Nachweise für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vor- schriften zwecks Erlangung der Baugenehmigung zu sorgen; die Planungsleistungen anderer am Bau Beteiligter habe er nicht zu kontrollieren gehabt.
5
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 als unzulässig abgewiesen. Die Beklagten zu 1 und 3 hat es als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 114.192,32 € nebst Zinsen zu zahlen, und die Feststellung getrof- fen, dass die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner verpflichtet seien, den Klägern sämtliche weitergehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen; die darüber hinaus reichende Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten zu 1 sowie die gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichtete Anschlussberufung der Kläger zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten zu 3 hat es das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die gegen ihn erhobene Klage abgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klage gegen den Beklagten zu 3 in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die Klage gegen den Beklagten zu 3 abgewiesen und die gegen ihn gerichtete Anschlussberufung der Kläger zurückgewiesen hat.

I.


7
Das Berufungsgericht (BauR 2014, 1503) hat die Klage gegen den Beklagten zu 3 als unbegründet angesehen und hierzu ausgeführt:
8
Für etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger sei der Beklagte zu 3 nicht passivlegitimiert. Mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger gemäß § 59 Abs. 1, § 73 Abs. 2 HBO 2002 habe er ein öffentliches Amt im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG für die nach § 53 Abs. 1 und 2 HBO 2002 zuständige Bauaufsichtsbehörde ausgeübt. Die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit treffe somit nicht den Beklagten zu 3 persönlich, sondern den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er bei seiner Tätigkeit gestanden habe. Die von ihm durchgeführten statischen Prüfungen seien auf das Engste mit der Genehmigungs- und Überwachungsaufgabe der Bauaufsichtsbehörde nach § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 73 Abs. 1 HBO 2002 verknüpft und umfassend durch die Regelungen der Hessischen Bauordnung bestimmt. Diesen engen Funktionszusammenhang habe die Reform und Neufassung der Hessischen Bauordnung von 2002 nicht aufgehoben. Dass die Bauaufsichtsbehörde selbst nicht mehr zur präventiven Kontrolle der Standsicherheit verpflichtet sei, ändere nichts daran, dass ihre grundsätzliche Prüfungszuständigkeit gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1, § 73 Abs. 1 HBO 2002 fortbestehe. Indem der als Sachverständiger beauftragte Prüfingenieur die Standsicherheit eines Bauvorhabens im Sinne von § 11 HBO 2002 bescheinige, werde er in dem der Bauaufsichtsbehörde obliegenden Pflichtenkreis tätig. Eine behördliche Aufgabe büße ihren öffentlich-rechtlichen Charakter nicht dadurch ein, dass sie zur Entlastung der Behörde auf Private verlagert werde. Für eine hoheitliche Tätigkeit des Prüfingenieurs spreche zudem, dass dieser nach dem Bestimmungen der Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen amtlich zu be- stellen sei. Zwar sehe § 2 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der Hessischen Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung vom 18. Dezember 2006 vor, dass Prüfsachverständige keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahrnähmen; jedoch habe diese Vorschrift zur Zeit der Beauftragung des Beklagten zu 3 durch die Kläger noch nicht gegolten und könne daher zur rechtlichen Einordnung seiner Tätigkeit nicht herangezogen werden.
9
Auch wenn man die Tätigkeit des Beklagten zu 3 als privatrechtlich einordne , sei dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, weil er keine der ihm den Klägern gegenüber obliegenden Prüfungspflichten verletzt habe. Durch den Vertrag vom 8./9. Dezember 2005 habe sich der Beklagte zu 3 lediglich dazu verpflichtet, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Hessischen Bauordnung zu überprüfen, die ihrerseits allein dem Schutz der Allgemeinheit dienten, nicht aber auch dem Schutz einzelner Bauherren vor Baumängeln. Ein objektiver Erklärungsempfänger in der Lage der Kläger (§ 157 BGB) hätte den vertraglichen Erklärungen des Beklagten zu 3 nicht entnommen , dass dieser sich ihnen gegenüber in einem über die Ziele der Hessischen Bauordnung hinausgehenden Umfang verpflichten wolle. Die Schutzrichtung der vertraglichen Verpflichtungen des Beklagten zu 3 habe ein Einstehen für Baumängel nicht umfasst.

II.


10
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte zu 3 bei der Erfüllung des Auftrags der Kläger, die Standsicherheit zu prüfen, nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes, sondern privatrechtlich tätig geworden, so dass seine Passivlegitimation nicht gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG verneint werden kann.
12
a) Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung , in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (st. Rspr.; s. z.B. Senat, Urteile vom 22. März 2001 - III ZR 394/99, BGHZ 147, 169, 171 und vom 14. Mai 2009 - III ZR 86/08, BGHZ 181, 65, 67 Rn. 10; Beschluss vom 31. März2011 - III ZR 339/09, NVwZ-RR 2011, 556 Rn. 7; Urteile vom 15. September 2011 - III ZR 240/10, BGHZ 191, 71, 75 f Rn. 13; vom 6. März 2014 - III ZR 320/12, BGHZ 200, 253, 260 Rn. 31 und vom 9. Oktober 2014 - III ZR 68/14, NJW 2014, 3580, 3581 Rn. 17).
13
b) Nach diesen Grundsätzen können auch Prüfer und andere Sachverständige in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig werden (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1963 - III ZR 48/62, BGHZ 39, 358, 360 ff [Prüfingenieur für Baustatik im Baugenehmigungsverfahren]; BGH, Urteil vom 30. November 1967 - VII ZR 34/65, BGHZ 49, 108, 110 ff sowie Senatsurteile vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71, NJW 1973, 458 und vom 25. März 1993 - III ZR 34/92, BGHZ 122, 85, 87 ff [TÜV-Sachverständiger]; vom 22. März 2001 aaO S. 170 ff [luftfahrttechnische Prüfung], vom 22. Juni 2006 - III ZR 270/05, VersR 2006, 1684 Rn. 8 ff [sozialmedizinische Stellungnahme des MDK] und vom 15. September 2011 aaO S. 75 ff Rn. 11 ff [Verifizierer nach dem Treibhaus-Emissionshandelsgesetz ]). Dafür ist es nicht erforderlich, dass ein Prüfer selbst zwangsweise durchsetzbare Maßnahmen gegen die von seiner Prüftätigkeit betroffenen Personen ergreifen kann (Senatsurteil vom 22. März 2001 aaO S. 176; Senatsbeschluss vom 31. März 2011 aaO S. 557 Rn. 9). Es genügt, dass seine Arbeit mit der Verwaltungstätigkeit einer Behörde auf das Engste zusammenhängt und er in diese so maßgeblich eingeschaltet ist, dass seine Prüfung geradezu einen Bestandteil der von der Behörde ausgeübten und sich in ihrem Handeln niederschlagenden hoheitlichen Tätigkeit bildet (Senatsurteil vom 14. Mai 2009 aaO S. 72 Rn. 18 mwN; Senatsbeschluss vom 31. März 2011 aaO).
14
c) Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Der vom Bauherrn (hier den Klägern) mit der Prüfung der Standsicherheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HBO 2002 und der Bauüberwachung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 HBO 2002 beauftragte Sachverständige (hier der Beklagte zu 3) nimmt kein öffentliches Amt im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG wahr. Nach der vorliegend maßgeblichen Hessischen Bauordnung 2002 hängt seine Arbeit mit der Verwaltungstätigkeit der Bauaufsichtsbehörde nicht derart eng zusammen, dass sie als Bestandteil der hoheitlichen Tätigkeit der Behörde anzusehen wäre.
15
aa) Nachdem sich bereits die (am 1. Juli 1994 in Kraft getretene) Hessische Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655) die Vereinfachung und Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens zum Ziel gesetzt hatte (LT-Drucks. 13/4813 S. 76 f, 80 f; Herbert/Keckemeti/Dittrich, ZfBR 1995, 67), verfolgte der hessische Landesgesetzgeber mit der umfassenden Änderung der Landesbauordnung vom 18. Juni 2002 eine weitgehende Deregulierung und Privatisierung des Bauordnungsrechts (s. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für eine Hessische Bauordnung, LT-Drucks. 15/3635 S. 1 f, 67 ff). Hierzu gehörte insbesondere der Verzicht auf präventive bauaufsichtsrechtliche Prüfung und Überwachung (vgl. z.B. § 59 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 HBO 2002), verbunden mit der Übertragung staatlicher Prüfungs- und Überwachungsaufgaben auf private Sachkundige und Sachverständige bei grundsätzlicher Entkoppelung baurechtlicher und bautechnischer Prüfung (§ 59 Abs. 1, § 73 Abs. 2 HBO 2002; s. LT-Drucks. 15/3635, S. 68).
16
bb) Dementsprechend ist es anstelle einer hoheitlichen bautechnischen Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde nunmehr Aufgabe des Bauherrn, sachkundige Personen (Nachweisberechtigte und Sachverständige im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 HBO 2002) zu beauftragen und auf diese Weise die Einhaltung der die technische Sicherheit betreffenden bauordnungsrechtlichen Vorgaben zu gewährleisten. Der Bauherr trägt - gemeinsam mit den von ihm eingeschalteten Sachkundigen - die Verantwortung für die technische Sicherheit der baulichen Anlage (s. §§ 47, 48 Abs. 4 Satz 1 HBO 2002; vgl. LT-Drucks. 15/3635 S. 69, 154: "System privater Verantwortlicher"). Die von ihm zu beachtenden Anforderungen an die Aufstellung und Prüfung bautechnischer Nachweise sind in § 59 HBO 2002 umfassend und verfahrensübergreifend normiert. Die Vorschrift gibt dem Bauherrn vor, welche Nachweise einzuholen und dass diese von hierfür sachkundigen Personen auszustellen sind (s. zu alldem Allgeier /Rickenberg, Die Bauordnung für Hessen, 9. Aufl. [2013], § 59 Rn. 1, 4 f; Hornmann, Hessische Bauordnung [2004], § 59 Rn. 1 f). Die gemäß § 59 HBO 2002 einzuschaltenden Nachweisberechtigten und Sachverständigen hat der Bauherr auszuwählen und zu beauftragen (§ 48 Abs. 4 Satz 1 HBO 2002). Die von den sachkundigen Personen gefertigten Nachweise und Prüfbescheinigungen sind an den Bauherrn auszustellen (Allgeier/Rickenberg aaO § 59 Rn. 4) und von diesem sodann nach Maßgabe von § 60 Abs. 3, § 65 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 74 Abs. 2 Satz 3 und 4 HBO 2002 der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
17
cc) Die Tätigkeit des Sachverständigen ist hiernach nicht (mehr) Teil der präventiven hoheitlichen Bauaufsicht, sondern vollzieht sich privatrechtlich im Rahmen der Beauftragung durch den Bauherrn (Allgeier/Rickenberg aaO § 59 Rn. 4, 11; Hornmann aaO § 59 Rn. 7; vgl. auch LT-Drucks. 15/3635 S. 74 f; Schmidt, NJW-Spezial 2012, 44, 45).
18
(1) Soweit bautechnische Nachweise zu erbringen beziehungsweise die Bescheinigungen von Prüfsachverständigen nach Maßgabe von § 59 HBO 2002 einzuholen sind, entfällt gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 HBO 2002 eine bauaufsichtliche Prüfung. Auch wenn ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt und über die Erteilung einer Baugenehmigung entschieden wird, findet eine behördliche Entscheidung über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen nicht (mehr) statt. Nach der Vorstellung des Landesgesetzgebers ist eine nochmalige staatliche Kontrolle überflüssig, wenn die bautechnische Prüfung durch über besondere Qualifikationen verfügende sachkundige Personen wahrgenommen wird (LT-Drucks. 15/3635, S. 154). Im Hinblick auf die damit einhergehende Beschränkung der Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde vollzieht sich die Prüftätigkeit des Sachverständigen nicht in engem Zusammenhang mit der präventiven ordnungsbehördlichen Tätigkeit, so dass eine Zuweisung in die hoheitliche Sphäre ausscheidet. Insbesondere bereitet der Prüfsachverständige nicht eine von der Baubehörde zu treffende Entscheidung vor (anders als beispielsweise der Verifizierer nach dem Treibhausgas-Emis- sionshandelsgesetz; s. hierzu Senatsurteil vom 15. September 2011 aaO S. 79 f Rn. 21 f); seine sachverständige Beurteilung erfolgt vielmehr eigenständig und gegenüber dem Bauherrn als seinem Auftraggeber.
19
(2) Die Tätigkeit der Prüfsachverständigen erstreckt sich außerdem auf den Bereich der Bauüberwachung. Diese ist gemäß § 73 Abs. 1 HBO 2002 zwar grundsätzlich von der Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 HBO 2002 haben jedoch die Sachverständigen die mit den von ihnen bescheinigten Unterlagen übereinstimmende Bauausführung zu bescheinigen und somit im Umfang ihrer bautechnischen Prüfungstätigkeit auch die Bauüberwachung vorzunehmen. Sie sind insoweit an Stelle der Bauaufsichtsbehörde für die ordnungsgemäße Bauausführung verantwortlich (Wittkowski, NVwZ 2003, 671, 674). Hierbei nehmen sie keine hoheitlichen Aufgaben der Behörde wahr; sie sind auch nicht in das behördliche Verfahren einbezogen. Vielmehr bleiben sie auch in diesem Zusammenhang im Pflichten- und Verantwortungsbereich des Bauherrn tätig. An dieser Stelle hat die Reform der Hessischen Bauordnung 2002 ebenfalls eine Verlagerung der Verantwortlichkeiten - von der Behörde auf den Bauherrn und die von ihm beauftragten Sachkundigen - mit sich gebracht (vgl. LT-Drucks. 15/3635 S. 175; Allgeier/Rickenberg aaO § 73 Rn. 9; Eiding/Ruf/Herrlein, Öffentliches Baurecht in Hessen, 3. Aufl. [2014], Rn. 327).
20
(3) Freilich kommt der Bauaufsichtsbehörde aufgrund der Generalklausel in § 53 Abs. 2 HBO 2002 weiterhin die Aufgabe zu, für die Einhaltung der öffentlich -rechtlichen Vorschriften - auch derjenigen, die die bautechnische Sicherheit baulicher Anlagen betreffen - zu sorgen. Dies gilt gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HBO ausdrücklich auch, soweit eine präventive bauaufsichtliche Prüfung entfällt. Im Rahmen der repressiven Aufsicht kontrolliert die Behör- de jedoch grundsätzlich nur, ob die erforderlichen Bescheinigungen vorliegen, ohne eine eigene inhaltliche Prüfung vorzunehmen. Regelmäßig wird erst das Fehlen einer Bescheinigung oder eine die Prüfbescheinigung einschränkende Anmerkung des Sachverständigen für die Behörde Anlass sein, die Ergreifung bauaufsichtlicher Maßnahmen zu erwägen (vgl. Allgeier/Rickenberg aaO § 65 Rn. 17, § 73 Rn. 7 und 9). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Sachverständige , der im Auftrag des Bauherrn bautechnische Nachweise einer Prüfung unterzieht , letztlich doch im Aufgaben- und Pflichtenkreis der Bauaufsichtsbehörde tätig wird (vgl. zur insoweit ähnlichen Rechtslage bei der Zuerkennung des GS-Zeichens Senatsbeschluss vom 31. März 2011 - III ZR 339/09, NVwZ-RR 2011, 556, 557 Rn. 10 f). Vielmehr zählt der Sachverständige gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 47 HBO 2002 selbst zum Kreis der Verantwortlichen mit der Folge, dass er von der Behörde gegebenenfalls - etwa wegen der Unrichtigkeit einer von ihm erteilten Prüfbescheinigung - baupolizeilich in Anspruch genommen werden kann.
21
dd) Der privatrechtlichen Einordnung der Prüftätigkeit des nach der Hessischen Bauordnung 2002 vom Bauherrn beauftragten Sachverständigen steht nicht entgegen, dass diese Tätigkeit durch die Vorschriften des Bauordnungsrechts vorgegeben ist, der Sachverständige hierfür der staatlichen Anerkennung bedarf (§§ 1 ff der Hessischen Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige und Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung vom 18. Dezember 2006 [HPPVO], GVBl. I S. 745 bzw. - vor deren Inkrafttreten - § 1 Abs. 3 und 7 der Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen vom 28. Oktober 1994 [BauprüfVO], GVBl. I S. 655) und der Verordnungsgeber Detailregelungen über seine Arbeitsweise getroffen hat (so etwa in §§ 5 und 13 HPPVO).
22
Eine Amtsträgereigenschaft im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG wird noch nicht dadurch begründet, dass die betreffende Tätigkeit nur aufgrund einer öffentlich -rechtlichen Anerkennung ausgeübt werden darf (s. etwa Staudinger/ Wöstmann, BGB [2013], § 839 Rn. 41). Die Regelungen über die Anforderungen an die Qualifikation des Sachverständigen und über seine Arbeitsweise sind Folge und zugleich Kompensation des teilweisen staatlichen Rückzugs aus der präventiven Kontrolle von Bauvorhaben (vgl. LT-Drucks. 15/3635 S. 69; Scholz, Privatisierung im Baurecht, 1997, S. 50 f).
23
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HPPVO regelt ausdrücklich, dass Prüfsachverständige keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahrnehmen. Die Verordnung ist zwar erst am 1. Januar 2007 - und somit nach der Beauftragung des Beklagten zu 3 durch die Kläger - in Kraft getreten. Der Erlass der Regelung geht aber auf § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HBO 2002 zurück und zeichnet insoweit lediglich die mit der Reform der Hessischen Bauordnung 2002 bereits vollzogene Deregulierung und Ausgestaltung des Systems privater Verantwortlicher nach (vgl. LT-Drucks. 15/3635 S. 154). Die privatrechtliche Einordnung der Prüftätigkeit des Sachverständigen beruht mithin nicht erst auf der Verordnung, sondern schon auf der am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Hessischen Bauordnung 2002.
24
ee) Dass die am Bau Beteiligten die bautechnischen Anforderungen nach der Konzeption der Reform der Hessischen Bauordnung 2002 nunmehr in eigener Verantwortung zu erfüllen haben und die Bauaufsichtsbehörde insoweit aus ihrer hoheitlichen Aufgabe entlassen ist, unterscheidet den vorliegenden Fall von demjenigen, welcher der Senatsentscheidung vom 27. Mai 1963 (III ZR 48/62, BGHZ 39, 358, 360 ff) zugrunde lag. Nach den (damaligen) Vorschriften der dort anzuwendenden Schleswig-Holsteinischen Landesbauordnung oblag der Bauaufsichtsbehörde die Aufgabe der statischen Prüfung, zu deren Ausführung sie sich des Prüfingenieurs durch Erteilung eines Prüfauftrags bediente. Der Senat hat die Tätigkeit eines Prüfingenieurs für Baustatik bei dieser Rechtslage als Ausübung eines öffentlichen Amts eingeordnet. So liegt es hier aus den vorstehenden Gründen indessen nicht.
25
2. Auch der Annahme der Vorinstanz, der Beklagte zu 3 habe sich durch den Vertrag vom 8./9. Dezember 2005 lediglich dazu verpflichtet, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Hessischen Bauordnung zu überprüfen , die ihrerseits allein dem Schutz der Allgemeinheit dienten, nicht aber auch dem Schutz einzelner Bauherren vor Baumängeln, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Auslegung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil sie den Regelungszweck des Vertrags verkennt und dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung (s. hierzu etwa Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - III ZR 451/04, NJW-RR 2006, 496, 497 Rn. 12; BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - VII ZR 87/14, NJW 2015, 1107, 1108 Rn. 14) nicht hinreichend Rechnung trägt.
26
a) Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind auch der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen , die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (s. etwa Senatsurteil vom 8. Dezember 2011 - III ZR 72/11, NVwZ 2012, 581, 583 Rn. 18).
27
b) Diesen Anforderungen genügt die tatrichterliche Auslegung der Vorinstanz nicht in jeder Hinsicht.
28
Bei der Tätigkeit des Prüfingenieurs handelt es sich um eine werkvertragliche Leistung. Im Hinblick auf § 59 Abs. 3, § 73 Abs. 2 HBO 2002 hatte der Beklagte zu 3 nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags die Aufgabe, die Prüfung der bautechnischen Nachweise bezüglich der statischen Berechnung sowie die stichprobenartige Überprüfung der standsicherheitsrelevanten Konstruktionsteile vorzunehmen. Die Statik ist von erheblicher Bedeutung vor allem für die Sicherheit der Hausbewohner und die Nutzbarkeit der zu errichtenden Baulichkeit. Der Auftrag des Prüfingenieurs ist darauf gerichtet, etwaige statische Mängel zu erkennen und eine statisch fehlerhafte Bauausführung zu verhindern. Dementsprechend liegt die Schutzrichtung des Vertrags des Bauherrn mit dem Prüfingenieur darin, den Eintritt von Schäden aufgrund einer mangelhaften Statik abzuwenden. Dieser Zweck umfasst insbesondere die Interessen des Auftraggebers (Bauherrn). Er ist selbst Bewohner des Bauobjekts oder jedenfalls für die Sicherheit der Bewohner verantwortlich und hat ein schutzwürdiges vermögensmäßiges Interesse an der uneingeschränkten Nutzbarkeit der baulichen Anlage. Die Schutzrichtung des vertraglichen Prüfauftrags kann aufgrund dieser Nähe der Werkleistung zu den Belangen des Bauherrn nicht als dahin eingeschränkt angesehen werden, dass die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, nur im Interesse der Allgemeinheit , überprüft werden müsste. Zwar mögen Prüfungsmaßstab des Ingenieurs öffentlich-rechtliche Normen sein, die in erster Linie zur Wahrung der Belange der Allgemeinheit erlassen wurden. Dies lässt jedoch im vertraglichen Verhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Prüfingenieur angesichts der vorgeschilderten objektiven Interessenlage nicht den Schluss zu, der Auftraggeber wolle durch die Erteilung des Prüfauftrags nicht auch seine Belange, sondern nur diejenigen der Allgemeinheit gewahrt wissen.
29
Hiernach kann auch nicht angenommen werden, der Auftrag an den Prüfingenieur sei lediglich darauf gerichtet, eine Bescheinigung zu erstellen, die gegenüber der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden könne (so auch Schmidt, NJW-Spezial 2012, 44, 45; anders hingegen Jäde, Gewerbearchiv Beilage WiVerw Nr. 1/2005, S. 1, 47). Der Grund für die besondere Prüfung durch einen qualifizierten Sachverständigen liegt darin, dass statische Planungsfehler schwerwiegende Gefahren in sich tragen und Schäden an Leib, Leben und Vermögen insbesondere des Bauherrn nach sich ziehen können. Vor diesem Hintergrund ist es nach der objektiven Interessenlage bei Vertragsschluss zwischen dem Bauherrn und dem Prüfingenieur nicht gerechtfertigt, die Prüfung und Erstellung einer Bescheinigung zur Vorlage an die Bauaufsichtsbehörde auf einen rein formalen Vorgang zu reduzieren. Vielmehr dient der Prüfauftrag mindestens auch, wenn nicht gar in erster Linie, dem Schutz des Bauherrn vor Schäden aufgrund einer mangelhaften Baustatik.
30
3. Nach alledem kommt eine vertragliche Haftung des Beklagten zu 3 in Betracht und kann das Berufungsurteil hinsichtlich der Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Sache insoweit noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob dem Beklagten zu 3 eine Pflichtverletzung zur Last fällt und in welcher Höhe ein sich hieraus etwa ergebender Scha- densersatzanspruch der Kläger gerechtfertigt ist. Eigene Feststellungen hierzu kann das Revisionsgericht nicht treffen.
Herrmann Wöstmann Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 14.09.2012 - 4 O 1614/09 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.03.2014 - 14 U 202/12 -

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Referenzen - Veröffentlichungen

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2016 - III ZR 70/15.

Amtshaftungsanspruch: Zur Abgrenzung zwischen hoheitlichem und privatrechtlichem Handeln

02.06.2016

Ein vom Bauherrn mit der Prüfung der Standsicherheit beauftragter Sachverständiger nimmt kein öffentliches Amt wahr.
Verwaltungsrecht
1 Artikel zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2016 - III ZR 70/15.

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02.06.2016

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Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich
Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2016 - III ZR 70/15 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag


(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2016 - III ZR 70/15 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2016 - III ZR 70/15 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2005 - III ZR 451/04

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2009 - III ZR 86/08

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2011 - III ZR 72/11

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2001 - III ZR 394/99

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juni 2006 - III ZR 270/05

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2016 - III ZR 70/15.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Sept. 2017 - III ZR 618/16

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 618/16 Verkündet am: 7. September 2017 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Oberlandesgericht Düsseldorf Grund- und Teilurteil, 30. Aug. 2016 - I-21 U 174/15

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Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 31.07.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist dem Grunde n

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Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 394/99
Verkündet am:
22. März 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
Für Pflichtverletzungen, die im Rahmen der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit
eines Luftfahrtgeräts durch einen genehmigten luftfahrttechnischen
Betrieb nach den Bestimmungen der Verordnung zur Prüfung
von Luftfahrtgerät begangen werden, wird nach Amtshaftungsgrundsätzen
gehaftet.
BGH, Urteil vom 22. März 2001 - III ZR 394/99 - OLG Frankfurt a.M.
LG Kassel
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Am 9. Juli 1994 schlug ein vom Kläger gesteuertes Segelflugzeug des Typs Bergfalke IV beim Anflug auf den Flugplatz W. kurz vor Erreichen der Landebahn in ansteigendem Gelände auf den Boden auf. Dabei wurde der Kläger verletzt.
Das Flugzeug wurde von den Mitgliedern der Luftsportvereinigung W. e.V. genutzt, zu denen auch der Kläger gehört. Der Verein hatte das Flugzeug im Januar 1994 vom Voreigentümer B. gekauft, der es seinerseits im Dezember
1988 in schwer beschädigtem Zustand erworben hatte. B. hatte nach Durchführung der Reparaturarbeiten eine umfassende Nachprüfung des Flugzeugs "zwecks Zulassung zum Verkehr" veranlaßt. Die Nachprüfung hatte der Beklagte zu 2, der im Besitze der erforderlichen Prüferlaubnis ist, im März 1993 vorgenommen. Dabei war er für den erstbeklagten Verein, einen anerkannten luftfahrttechnischen Betrieb, tätig geworden. Im Januar 1994 wurde in gleicher Weise die routinemäßige Jahresnachprüfung durchgeführt. Über beide Nachprüfungen hatte der Beklagte zu 1 jeweils einen vom Beklagten zu 2 unterzeichneten Nachprüfschein ausgestellt. In den Nachprüfscheinen vom 21. März 1993 und vom 15. Januar 1994 war das verunfallte Segelflugzeug ohne Einschränkung als lufttüchtig bezeichnet worden.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes; er begehrt weiter die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle künftigen Schäden. Er behauptet, der Unfall habe sich ereignet, weil beim Landeanflug die Bremsklappen blockiert hätten und deshalb nicht wie erforderlich die Sinkgeschwindigkeit hätte reguliert werden können. Das Blockieren der Bremsklappen sei darauf zurückzuführen, daß die Bremsklappe am rechten Tragflügel fehlerhaft eingebaut worden sei. Nach seiner Auffassung sind die Beklagten für das Unfallgeschehen verantwortlich, weil der fehlerhafte Bremsklappeneinbau bei beiden Nachprüfungen hätte erkannt werden müssen; bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten hätten daher die Lufttauglichkeitsbescheinigungen nicht ausgestellt werden dürfen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Vorinstanzen haben eine Haftung der Beklagten für die erlittenen Gesundheitsschäden des Klägers verneint, ohne die streitige Frage der Unfallursache zu klären. Zur Begründung haben sie ausgeführt: Der erstbeklagte Verein und der für ihn als Prüfer tätig gewordene Beklagte zu 2 hätten bei der 1993 und 1994 vorgenommenen Nachprüfung der Lufttüchtigkeit des von dem Kläger bei dem Unfallereignis gesteuerten Segelflugzeugs hoheitlich gehandelt. Schadensersatzansprüche des Klägers wegen etwaiger bei diesen Nachprüfungen begangener Pflichtverletzungen richteten sich daher nach Amtshaftungsgrundsätzen ausschließlich gegen die Anstellungskörperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG. Dem tritt der Senat bei.
1. Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, daß die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muß. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (Senatsurteil BGHZ 118, 304, 305 m.w.N.).

Dem entspricht es, daß - wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat - die für die Technischen Überwachungsvereine als Prüfer oder Sachverständige tätig werdenden Personen bei Wahrnehmung der ihnen durch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragenen Aufgaben unbeschadet dessen, daß die Technischen Überwachungsvereine juristische Personen des Privatrechts sind, hoheitliche Befugnisse ausüben. Für Amtspflichtverletzungen , die der Sachverständige hierbei begeht, haftet darum nicht er selbst oder der Technische Überwachungsverein als sein Arbeitgeber, sondern das Bundesland , das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (BGHZ 49, 108, 111 ff; 122, 85, 87 ff; Senatsurteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458; zuletzt Senatsurteil vom 2. November 2000 - III ZR 261/99 - WM 2001, 151, 152).
Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß nach der Straßenverkehrs -Zulassungs-Ordnung zur Sicherung des Straßenverkehrs vor Gefahren für die Allgemeinheit auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur solche Fahrzeuge benutzt werden dürfen, die durch Erteilung einer Betriebserlaubnis zum Verkehr zugelassen sind. Die Betriebserlaubnis wird von einer Verwaltungsbehörde durch Verwaltungsakt erteilt. In diese Tätigkeit der Verwaltungsbehörde ist der amtlich anerkannte Sachverständige maßgeblich eingeschaltet. Er erläßt zwar nicht selbst Verwaltungsakte, nimmt aber Prüfungen vor und erstattet Gutachten, die als bedeutsamer Teil der dem Staat obliegenden Überwachung des Kraftfahrzeugverkehrs und damit als staatliche Verwaltungstätigkeit erscheinen. Wenn der Sachverständige auch nicht selbst die Erlaubnis zu erteilen oder zu versagen hat, so ist die Entscheidung hierüber doch praktisch gefallen, wenn er sein Gutachten erstattet, seine Bescheinigung
ausgestellt oder ihre Ausstellung abgelehnt hat. Die Gutachter- und Prüfungstätigkeit des Sachverständigen hängt danach mit der Erteilung der Erlaubnis durch die Verwaltungsbehörde auf engste zusammen und bildet geradezu einen Bestandteil der von der Verwaltungsbehörde ausgeübten und in ihrem Verwaltungsakt sich niederschlagenden hoheitlichen Tätigkeit. Deshalb ist es berechtigt zu sagen, daß der Sachverständige selbst hoheitliche Tätigkeit ausübt (BGHZ 122, 85, 88).
Der enge Zusammenhang zwischen der Gutachter- und Prüfertätigkeit des Sachverständigen mit der Tätigkeit der Straßenverkehrszulassungsbehörde ist nicht nur dann zu bejahen, wenn durch die Einschaltung des amtlich anerkannten Sachverständigen - wie dies in allen bisher vom Bundesgerichtshof getroffenen einschlägigen Entscheidungen der Fall gewesen war (BGHZ 49, 108; Senatsurteil vom 11. Januar 1973 aaO; Senatsurteil vom 2. November 2000 aaO) - geklärt werden soll, ob für ein Einzelfahrzeug (erneut) eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO erteilt werden kann. Er ist auch dann gegeben , wenn die Verwaltungsbehörde Anlaß zur Annahme hat, daß ein Fahrzeug den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht mehr entspricht , und die Beibringung eines Sachverständigengutachtens Aufschluß darüber geben soll, ob der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr zu untersagen oder zu beschränken ist (vgl. § 17 Abs. 1 und 3 StVZO). Darüber hinaus ist der hoheitliche Charakter der Tätigkeit des amtlich anerkannten Sachverständigen auch dann zu bejahen, wenn ein Fahrzeug im Rahmen einer nach § 29 StVZO in regelmäßigen Zeitabständen vorzunehmenden Hauptuntersuchung vorgeführt wird (in diesem Sinne ausdrücklich OLG Köln, NJW 1989, 2065; OLG Braunschweig NJW 1990, 2629; beiläufig bereits BGHZ 49, 108, 117). Denn die rechtliche Qualität der gutachterlichen Prüfung, ob ein zu-
gelassenes Fahrzeug den geltenden Vorschriften noch entspricht, ist nicht deshalb eine andere, weil die Überprüfung routinemäßig stattfindet und nicht wegen begründeter Zweifel der Zulassungsbehörde an der Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs. Die Zielsetzung der gutachterlichen Tätigkeit und die Funktion des Sachverständigen ändern sich dadurch nicht. Dies wird etwa daran deutlich , daß dann, wenn sich bei der Hauptuntersuchung des Fahrzeugs schwere Mängel zeigen, die Verwaltungsbehörde einzuschalten ist und diese nach Maßgabe des § 17 StVZO zu verfahren hat (vgl. Nr. 3.1.4.4 der Anlage VIII zu § 29 StVZO).
2. Der Senat versteht in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen die einschlägigen luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen dahin, daß die Nachprüfung von Luftfahrtgeräten auf ihre Lufttüchtigkeit durch luftfahrttechnische Betriebe und ihre Prüfer mit der Prüftätigkeit der Technischen Überwachungsvereine und der für sie tätigen Prüfer im Rahmen der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung vergleichbar ist und daher die Frage, ob der Sachverständige hoheitlich handelt, in beiden Fällen nicht unterschiedlich beantwortet werden kann.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LuftVG dürfen Luftfahrzeuge, zu denen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG auch Segelflugzeuge gehören, nur verkehren, wenn sie zum Luftverkehr zugelassen sind. Ein Segelflugzeug wird nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LuftVG, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 10 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO von dem nach § 7 Satz 1 LuftVZO zuständigen Luftfahrt-Bundesamt durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nur zugelassen, wenn (u.a.) der Nachweis der Verkehrssicherheit nach der Prüfordnung für Luftfahrtgeräte geführt ist. Nach § 2 Abs. 4 LuftVG, § 10 Abs. 2 Satz 3 LuftVZO ist die Zulassung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorüberge-
hend entfallen sind. Um sicherzustellen, daß die notwendige Lufttüchtigkeit nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung, sondern für die gesamte Dauer der Verkehrszulassung vorhanden ist, sind Nachprüfungen vorgeschrieben. Die insoweit einschlägigen Regelungen waren für den hier interessierenden Zeitraum in der Prüfordnung für Luftfahrtgerät (LuftGerPO) vom 16. Mai 1968 (BGBl. I S. 416, geändert durch Verordnung vom 26. Mai 1993, BGBl. I S. 750) enthalten. An die Stelle dieser Verordnung ist mit Wirkung vom 12. August 1998 die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) getreten (Art. 2 und 6 der Verordnung zur Ä nderung luftrechtlicher Vorschriften über die Entwicklung, Zulassung, Herstellung und Instandhaltung von Luftfahrtgerät vom 3. August 1998, BGBl. I S. 2010).
Nach diesen Bestimmungen ist in Nachprüfungen festzustellen, ob das betreffende Luftfahrtgerät (noch) lufttüchtig ist. Diese Nachprüfungen sind grundsätzlich in Zeitabständen von 12 bzw. 24 Monaten durchzuführen (§ 27 LuftGerPO; § 15 LuftGerPV). Neben diesen routinemäßigen Nachprüfungen sind besondere Nachprüfungen bei großen Reparaturen und Ä nderungen vorzunehmen (§ 30 Abs. 2 LuftGerPO; § 16 Abs. 2 LuftGerPV). Darüber hinaus kann die zuständige Stelle (Luftfahrt-Bundesamt) die Nachprüfung des Luftfahrtgeräts anordnen, wenn bei Betrieb des Geräts erhebliche Mängel festgestellt oder sonstige begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit bestehen (§ 29 LuftGerPO; § 17 LuftGerPV). Eine Gesamtschau dieser Vorschriften ergibt, daß die zur Sicherheit des Luftverkehrs zwecks Feststellung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen vorgeschriebene Einschaltung der Prüfer mit der Tätigkeit vergleichbar ist, die vom Personal der Technischen Überwachungsvereine oder von freiberuflich tätigen Sachverständigen bei Vollzug der Straßenverkehrs -Zulassungs-Ordnung ausgeübt wird. Es ist daher nur folgerichtig, wenn
das Einstehenmüssen für fehlerhaftes Verhalten der Prüfer hier wie dort nach denselben Amtshaftungsgrundsätzen beurteilt wird (ebenso Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, 2. Aufl., § 2 [Stand: Oktober 1994] Rn. 11; anders noch die Erstauflage Bd. II, 1971, S. 364 ff, wo in der Einführung zur Prüfordnung für Luftfahrtgeräte im Anschluß an Herschel NJW 1969, 817 noch die Auffassung vertreten worden ist, daß die Gutachtertätigkeit sowohl im Bereich des Straßenverkehrs wie auch des Luftverkehrs einheitlich als privatrechtlich anzusehen sei; gegen die Einstufung der Prüftätigkeit als hoheitliche Aufgabe wohl auch Schwenk, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 2. Aufl., 1996, S. 64 und 251).
3. Die von der Revision gegen die Einstufung der Nachprüfungstätigkeit als hoheitlich erhobenen Einwände vermögen eine andere Beurteilung der Rechtslage nicht zu rechtfertigen. Auch sonst vermag der Senat keine durchgreifenden Bedenken zu erkennen.

a) Der Revision ist zuzugeben, daß die Überprüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgeräten nicht schon deshalb als Ausübung eines öffentlichen Amtes einzuordnen ist, weil die Prüfer einer Erlaubnis bzw. Musterberechtigung bedürfen und dabei nachweisen müssen, daß sie nach ihrem fachlichen Wissen und praktischem Können die an einen solchen Prüfer zu stellenden Anforderungen erfüllen (vgl. §§ 104 ff der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung vom 13. Februar 1984, BGBl. I S. 265). Es versteht sich, daß die Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Betätigung nicht ihren grundsätzlich privatrechtlichen Charakter verliert, weil der Beruf oder das Gewerbe nur ausgeübt werden darf, wenn der Betreffende das Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, etwa im Rahmen staatlicher Prüfungen, nachge-
wiesen hat. So ist insbesondere die Tätigkeit von Prüfern im Rahmen der Straßenverkehrs -Zulassungs-Ordnung nicht bereits deswegen als hoheitlich zu bewerten, weil sie als Sachverständige nach § 36 GewO öffentlich bestellt sind (vgl. die einen Prüfingenieur für Baustatik betreffende Senatsentscheidung BGHZ 39, 358, 361), sondern weil sie von Rechts wegen im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs mit der Aufgabe der Untersuchung von Kraftfahrzeugen betraut sind (s. neben § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 2 Satz 3, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 21 Satz 3, § 29 StVZO auch § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971, BGBl. I S. 2086). Dabei wird der enge Zusammenhang mit der behördlichen Zulassungs- und Überwachungstätigkeit nicht dadurch in Frage gestellt, daß der konkrete Prüfauftrag nicht von der zuständigen Behörde selbst erteilt worden ist. Mag dies auch ein gewichtiges Indiz dafür sein, daß das Fehlverhalten eines Prüfers nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen ist (vgl. BGHZ 39, 358, 362), so ist ein auf den einzelnen Fall bezogener Auftrag durch die öffentliche Verwaltung jedenfalls dann entbehrlich, wenn Funktion und Aufgabenbereich des Sachverständigen durch (öffentlichrechtliche ) Normen hinreichend bestimmt vorgegeben ist (vgl. BGHZ 49, 108, 116 f).
Daher ist die Ausübung hoheitlicher Befugnisse bei der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgeräts nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil der luftfahrttechnische Betrieb nicht unmittelbar von der Zulassungsbehörde mit der konkreten Nachprüfung beauftragt wird, sondern allgemein Nachprüfungen vornehmen darf, wenn er von der Zulassungsbehörde anerkannt (vgl. § 31 Abs. 1 LuftGerPO) oder ihm die erforderliche Genehmigung (vgl. § 2 Abs. 2 LuftGerPV) erteilt worden ist, hingegen der einzelne Prüfauftrag vom Eigentümer oder Halter des Luftfahrzeugs erteilt wird. Bei der Überprüfung von Kraft-
fahrzeugen in Vollzug der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verhält es sich im allgemeinen nicht anders.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß hinsichtlich der Nachprüfung weitgehende behördliche Aufsichts- und Überwachungsbefugnisse bestehen (§ 35 LuftGerPO, § 19 Abs. 5 LuftGerPV; s. auch §§ 13, 15 des Kraftfahrsachverständigengesetzes , vgl. insoweit BGHZ 122, 85, 88).

b) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Einstufung der Nachprüfung als Ausübung eines öffentlichen Amtes auch nicht entgegen, daß die Prüfer - anders als etwa der verantwortliche Luftfahrzeugführer im Sinne des § 29 Abs. 3 LuftVG - nicht mit "Polizeigewalt" ausgestattet sind, also insbesondere nicht die Gestellung eines Luftfahrtgeräts zu einer anstehenden Nachprüfung erzwingen können. Derartige Zwangsbefugnisse haben auch die im Kraftfahrwesen tätigen Prüfer nicht (vgl. § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO; danach ist allein die Zulassungsbehörde dazu befugt, den Betrieb eines Fahrzeugs, an dem sich keine gültige Prüfplakette oder Prüfmarke befindet, bis zur Anbringung einer neuen Plakette oder Marke zu untersagen oder zu beschränken).

c) Bei den Nachprüfungen der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgeräten besteht freilich die Besonderheit, daß dann, wenn die Prüfung im Zusammenhang mit einer Reparatur oder Ä nderung des Luftfahrtgeräts steht, häufig die Prüfung von dem Betrieb vorgenommen wird, der auch die Reparatur oder Ä nderung ausgeführt hat (Prüfung "im Rahmen der Instandhaltung des Luftfahrtgeräts" , vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 LuftGerPV). Abweichend vom Regelfall der in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgesehenen Untersuchungen der Vorschriftsmäßigkeit von Kraftfahrzeugen (vgl. aber § 47 a und b StVZO) ist es
daher nicht selten so, daß die Stelle, die für die hoheitliche Nachprüfung zuständig ist, ihrem "Auftraggeber" gegenüber auch werkvertragliche Erfüllungsund Gewährleistungspflichten hat (auf diesen Aspekt macht insbesondere Schwenk aaO S. 251 im Hinblick auf die nach §§ 2 ff LuftGerPO vorgesehene Musterprüfung aufmerksam; vgl. § 9 LuftGerPV). Dieser Umstand gibt jedoch keine Veranlassung, die Rechtslage bei Prüfungen von Luftfahrzeugen anders als bei Prüfungen von Kraftfahrzeugen zu beurteilen. Zum einen ist auch dann, wenn der die Reparatur des Luftfahrzeugs vornehmende anerkannte (§ 31 Abs. 1, § 33 LuftGerPO) oder genehmigte (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, § 18 LuftGerPV) luftfahrttechnische Betrieb selbst die Nachprüfung durchführt, eine strikte Trennung beider Tätigkeitsbereiche möglich. Die deutliche Zäsur zwischen (hoheitlicher ) technischer Prüfung und (privatrechtlicher) Reparatur ist nämlich schon dadurch vorgegeben, daß die Anerkennung oder Genehmigung eines luftfahrttechnischen Betriebs ausreichende personelle, technische und organisatorische Voraussetzungen erfordert, wozu insbesondere eine von der Werkstättenleitung unabhängige Prüforganisation gehört (§ 33 Abs. 2 LuftGerPO; § 18 Abs. 1 LuftGerPV). Zum anderen steht nicht zu befürchten, daß durch die Qualifizierung der Prüfung als Ausübung eines öffentlichen Amtes der bei Beauftragung eines luftfahrttechnischen Betriebs mit Reparatur und Nachprüfung im Vordergrund stehende privatrechtliche Charakter des "Gesamtgeschäfts" mißachtet würde. Vielmehr ist es umgekehrt so, daß die im Rahmen der Prüfung der Lufttüchtigkeit bestehenden Amtspflichten jedenfalls nicht dem Schutz vor Vermögensschäden dienen, die der Besteller infolge der mangelhaften Reparatur des Luftfahrtgeräts durch den Werkunternehmer erleidet (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1973 aaO NJW 1973, 460).

d) Nicht zu verkennen ist freilich, daß im Luftverkehrsrecht - anders als im Bereich des Straßenverkehrsrechts - die Frage des Regresses der vom Geschädigten in Anspruch genommenen Körperschaft nicht eindeutig geregelt ist. Da weder die Prüfer, die eine Nachprüfung vornehmen, noch ihre Arbeitgeber, die luftfahrttechnischen Betriebe, zu den Beauftragten im Sinne der §§ 31 a bis c LuftVG gehören, ist die - ohnehin erst durch Gesetz vom 25. August 1998, BGBl. I S. 2432, in das Luftverkehrsgesetz eingefügte - Bestimmung des § 31 e LuftVG, wonach die Beauftragten bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Fehlverhalten vom Bund bis zu einem festgelegten Höchstbetrag in Rückgriff genommen werden können, nicht unmittelbar anwendbar. Demgegenüber ist der "Sachverständigen- bzw. Prüferregreß" im Bereich des Straßenverkehrswesens ausdrücklich geregelt (vgl. § 10 Abs. 4 des Kraftfahrsachverständigengesetzes sowie Nr. 2.6 der Anlage VIII b zur StVZO). Dies gilt nicht nur für den Tätigkeitsbereich der TÜV-Sachverständigen nach §§ 21, 29 StVZO, sondern auch für Abgasuntersuchungen nach § 47 a StVZO, die gemäß § 47 b StVZO von hierzu besonders anerkannten Kfz-Werkstätten vorgenommen werden können (§ 47 b Abs. 2 Nr. 5 StVZO; s. hierzu auch die Begründung BR-Drucks. 35/94 [Beschluß] S. 1 f sowie OLG Schleswig, NJW 1996, 1218, 1219).
Daß die Regreßnorm des § 31 e LuftVG die Sachverständigentätigkeit bei Nachprüfungen nicht expressis verbis erfaßt, vermag jedoch nichts an dem Befund zu ändern, daß die Gemeinsamkeiten der Sachverständigen- und Prü-
fertätigkeit im Straßen- und im Luftverkehrswesen so deutlich überwiegen, daß eine unterschiedliche Behandlung der Sachverständigenhaftung nicht zu rechtfertigen wäre.
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1. Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall auszuübende Tätigkeit dient, abzustellen (Senat , BGHZ 118, 304, 305; 147, 169, 171; Urteil vom 22. Juni 2006 - III ZR 270/05 - VersR 2006, 1684; jeweils m.w.N.). Als Ausübung eines öffentlichen Amtes wurden demgemäß zum Beispiel Prüfungstätigkeiten der Kfz-Sachverständigen im Rahmen von § 21 StVZO (BGHZ 49, 108, 110 ff; Senatsurteile vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458; BGHZ 122, 85, 87 ff; 147, 169, 171 ff), § 29 StVZO (Senat, BGHZ 122, 85, 87 ff; 147, 169, 171 ff) und § 47a StVZO (OLG Schleswig, NJW 1996, 1218 f; siehe auch den Hinweis des Senats in BGHZ 147, 169, 178), ferner der Sachverständigen nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät (Senat, BGHZ 147, 169, 174 ff), der Prüfingenieure für Baustatik (Senat, BGHZ 39, 358) sowie der TÜV-Sachverständigen bei der Vorprüfung überwachungsbedürftiger Anlagen nach § 24 GewO a.F. i.V.m. §§ 9, 11 der mittlerweile außer Kraft getretenen Druckbehälterverordnung (Senat , BGHZ 122, 85, 89 ff.; OLG Karlsruhe, VersR 2007, 498) eingestuft.
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2. Die Vorbereitung und Abgabe einer sozialmedizinischen Stellungnahme durch den Arzt eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 SGB V ist hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen und stellt sich damit als Ausübung eines öffentlichen Amts im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG dar (so auch: OLG Karlsruhe MedR 2001, 368; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 839 Rn. 139).

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

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aa) Nach den Vorschriften des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes findet - wie schon nach dem früheren Gesetz über technische Arbeitsmittel - keine allgemeine staatliche Präventivkontrolle der unter das Gesetz fallenden Produkte statt; diese bedürfen keiner behördlichen Zulassung, vielmehr bleibt es in erster Linie der Eigenverantwortung der Hersteller überlassen, für den sicherheitstechnischen Standard ihrer Erzeugnisse zu sorgen (vgl. nur Bieback, aaO S. 89; Peine, GSG, 3. Aufl., § 9 Rn. 21). Allerdings bestimmt § 8 Abs. 2 Satz 4 GPSG, dass bei Produkten, die mit dem GS-Zeichen versehen sind, davon auszugehen ist, dass diese den gesetzlichen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit entsprechen. Insoweit begründet das GS-Zeichen eine Vermutung für die Rechtskonformität des Produkts (vgl. Bieback aaO S. 90, 93 f; Geiß/Doll aaO § 7 Rn. 17, § 8 Rn. 14; Klindt, aaO § 7 Rn. 4, § 8 Rn. 24 ff; Klindt/von Locquenghien/Ostermann aaO S. 35; Scheel in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften, Bd. II Nr. 50, GPSG, Stand November 2007, § 7 Rn. 5; Schmatz/Nöthlichs/Fähnrich/Weber, Sicherheitstechnik , Nr. 1025, GPSG, Stand April 2005, § 7 Anm. 6) und hilft, unnötige Zweitprüfungen zu vermeiden (OLG Hamm, NVwZ 1990, 1105, 1106 zu § 3 GSG). Die Vermutungswirkung führt dazu, dass eine umfassende systematische Kontrolle aller mit einem GS-Zeichen versehenen Produkte unzulässig wäre, was Kontrollen in Form von Stichproben (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GPSG) oder bei begründetem Anlass (§ 8 Abs. 4 GPSG) aber nicht ausschließt (siehe auch Bieback aaO S. 94; Geiß/Doll aaO § 7 Rn. 17, § 8 Rn. 16; Klindt/von Locquenghien /Ostermann aaO S. 36; Scheel aaO; vgl. auch BR-Drucks. 631/03 S. 15 zu Nr. 25).

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

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Vor diesem Hintergrund kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertrags vom 9./12. Juli 2001, die der Senat darauf zu überprüfen hat, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder der Tatrichter verfahrenswidrig wesentliches Auslegungsmaterial unberücksichtigt gelassen hat (vgl. nur Senatsurteil vom 16. Dezember 2004 aaO, NJW 2005, 753, 756, insoweit in BGHZ 161, 349 nicht abgedruckt), keinen Bestand haben. Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts beruht auf einer unvollständigen Würdigung der maßgebenden Umstände und auf einem Verstoß gegen den Grundsatz beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung (dazu etwa BGHZ 137, 69, 72).
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Die tatrichterliche Vertragsauslegung ist allerdings revisionsrechtlich nur dahingehend überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13, juris Rn. 17; Urteil vom 26. Juni 2014 - VII ZR 289/12, BauR 2014, 1773 Rn. 13 = NZBau 2014, 555; Urteil vom 12. September 2013 - VII ZR 227/11, BauR 2013, 2017 Rn. 11 = NZBau 2013, 695). Das Berufungsurteil beruht indes auf derartigen Auslegungsfehlern. Das Berufungsgericht hat den Wortlaut der Provisionsvereinbarung nicht hinreichend berücksichtigt und dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung nicht ausreichend Rechnung getragen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen , die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 33 mwN, insoweit in BGHZ 184, 128 nicht abgedruckt ). Diese Maßstäbe gelten auch bei der Auslegung von Verwaltungsakten und sonstigen behördlichen Willensäußerungen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1982 - III ZR 106/81, BGHZ 86, 104, 110; BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 120/97, NJW 1998, 2138, 2140).

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.