Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2014 - III ZR 509/13

bei uns veröffentlicht am20.11.2014
vorgehend
Landgericht Aurich, 5 O 636/10, 22.02.2013
Oberlandesgericht Oldenburg, 6 U 50/13, 08.11.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 509/13
Verkündet am:
20. November 2014
B o t t
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird der Vorstand einer Stiftung von der Stiftung wegen einer Pflichtverletzung
auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so kann dieser der Stiftung
gegenüber nicht einwenden, dass für den von ihm herbeigeführten
Schaden ein anderes Stiftungsorgan (hier: Stiftungsrat) mitverantwortlich ist.
BGH, Urteil vom 20. November 2014 - III ZR 509/13 - OLG Oldenburg
LG Aurich
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. November 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. November 2013 im Kostenpunkt und im Umfang der folgenden Abänderung aufgehoben.
Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 22. Februar 2013 im Umfang der nachfolgenden Verurteilung wird der Beklagte verurteilt, über die im Berufungsurteil erfolgte Verurteilung hin- aus weitere 303.639,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2010 zu zahlen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin zu 43v.H. und der Beklagte zu 57 v.H. zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 42 v.H. und der Beklagte zu 58 v.H. zu tragen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen einer pflichtwidrigen Vorstandstätigkeit des Beklagten.
2
Die Klägerin ist eine im Jahr 1993 gegründete rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts, deren Stiftungszweck die wissenschaftliche, theologische und historische Forschung und Lehre sowie die persönliche Fortbildung aller Interessierten im Bereich der evangelischen Kirche umfasst. Dazu betreibt sie in der G. K. in E. eine für den reformierten Protestantismus bedeutsame Bibliothek. Als Regionalbibliothek sammelt und erschließt sie Literatur zur Geschichte Ostfrieslands. Das Stiftungsvermögen bezifferte sich nach einer Zustiftung im Februar 2001 auf mehr als 8,84 Mio. €. In den Jahren 2001 bis zur Abberufung des Beklagten am 30. September 2008 reduzierte sich das Stiftungsvermögen um rund 6,28 Mio. €, so dass noch etwa 2,55 Mio. € verblieben.
3
Der Beklagte wurde nach dem Anstellungsvertrag vom 14. Februar 2001 durch Beschluss des Kuratoriums der Klägerin mit Wirkung vom 17. Januar 2001 zum alleinigen Vorstand bestellt. Bis zum Zeitpunkt seiner Abberufung war der Beklagte als Vorstand der gesetzliche Vertreter der Klägerin. Die (geänderte ) Stiftungssatzung vom 25. Juni 2002 benennt in § 6 als Stiftungsorgane das Kuratorium und den Vorstand. § 7 bestimmt, dass die Stiftungsaufsicht nach kirchlichem Recht von der Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland geführt wird. Nach § 10 Abs. 1 der Stiftungssatzung ist das oberste Organ der Klägerin das Kuratorium, das die Geschäftsführung des Vorstands überwacht und diesem gegebenenfalls Weisungen erteilt. Es beschließt insbesondere über die Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben des vom Kuratorium bestellten, hauptamtlich tätigen Vorstands (§ 11 der Satzung) gehört auch die Verwaltung des Stiftungsvermögens , wobei das Kuratorium dem Vorstand allgemeine Richtlinien erteilen kann und sich die Zustimmung zu Rechtsgeschäften von besonderer Bedeutung vorbehält (§ 12 Abs. 2 der Satzung). Bereits 1994 hatte das Kuratorium beschlossen, den Vorstand zu bitten, bei der Stiftungsaufsicht zu beantragen, das Stiftungskapital mit einem Anteil bis zu einem Drittel in nicht mündelsicheren Papieren anlegen zu dürfen. Aufgrund eines entsprechenden Antrags des Vorstands hatte die Stiftungsaufsicht der Klägerin gestattet, das Stiftungskapital in Höhe von acht Mio. DM bis zu einem Prozentsatz von 33 1/3 nicht mündelsicher anzulegen.
4
Im März 2001 schloss der Beklagte mit der B. Bank sowie der B. L. bank einen Vollmachtsdepotvertrag und einen Portfolio Management -Vertrag, wonach der Aktienanteil jeweils bis zu 80 % (des gesamten Depotvolumens) betragen durfte.
5
Nachdem die Klägerin eine zunehmende Verminderung des Vermögens der Stiftung seit dem Jahr 2001 festgestellt hatte, beauftragte sie eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Erstattung eines Gutachtens. 2003 regelten Vorstand und Kuratorium zur weiteren Sicherung des Kapitalvermögens der Stiftung, dass für den laufenden Betrieb ein Rückgriff auf die Vermögenssubstanz nicht zulässig sei. Ferner wurde die laufende Liquiditätsabschöpfung auf 192.000 € jährlich festgesetzt. Für die Geschäftsjahre 2001 bis 2004 wurde dem Vorstand Entlastung erteilt, für die Folgejahre mangels eines Antrags jedoch nicht.
6
Im September 2008 wurde der Beklagte als Vorstand abberufen und das Anstellungsverhältnis gekündigt. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend, weil dieser als Vorstand infolge pflichtwidriger Vermögensverwaltung durch zu hohe laufende Ausgaben im Rahmen des Stiftungsbetriebs sowie durch pflichtwidrige Ankäufe für einen erheblichen Verlust des Stiftungsvermögens verantwortlich sei. Der Beklagte habe als verantwortlicher Vorstand das Stiftungskapital in einem nicht zulässigen Umfang spekulativ angelegt beziehungsweise, auf der Grundlage von ihm ohne Beteiligung des Kuratoriums abgeschlossener Vermögensverwaltungsverträge, durch zwei Bankinstituten anlegen lassen. Damit habe der Beklagte eine zu risikoreiche Vermögensanlage gewählt beziehungsweise eine solche zumindest ermöglicht. Das Vermögen sei zu mehr als einem Drittel, nämlich zu etwa 71 %, nicht in mündelsicheren Anlagen angelegt worden. In den Jahren 2006 bis 2008 sei dadurch ein Schaden in Höhe von 226.853,18 € entstanden.
7
Ferner sei durch die konkrete Führung des Betriebs der Stiftung ein weiterer Schaden in Höhe von 1.012.332,89 € entstanden, weil der Beklagte entgegen der Vorgaben des Kuratoriums mehr als 192.000 € pro Jahr für den laufenden Geschäftsbetrieb verwandt habe.
8
Schließlich habe der Beklagte das Stiftungsvermögen auch durch Anschaffung von Gegenständen weiter vermindert, wodurch der Klägerin weiterer erheblicher Schaden zugefügt worden sei.
9
Die Klägerin hat Zahlung von 1.796.686,07 € nebst Zinsen begehrt. Der Beklagte ist dieser Klageforderung entgegengetreten und hat wegen offener Gehaltsforderungen und restlichen (weiteren) Ruhegehalts in Höhe von 30.495,57 € und 32.192,88 € hilfsweise die Aufrechnung erklärt sowie Widerklage in Höhe von 40.532,05 € erhoben.
10
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 772.163,73 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung von weiteren 557.500 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung näher bezeichneter Buchbestände, Archivalien und Kunstgegenstände verurteilt. Die weitergehende Klage sowie die erhobene Widerklage sind abgewiesen worden. Die Entscheidung über die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit der Gegenforderung auf Zahlung des über das Ruhegehalt von 1.107,82 € hinausgehenden regulären Gehalts aus dem Vorstandsanstellungsvertrag vom 14. Februar 2001 in Höhe von 8.747,12 € für den Zeitraum vom 31. August 2008 bis zum 28. Februar 2011 ist vorbehalten geblieben.
11
Gegen das Urteil des Landgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte die Klageforderung teilweise anerkannt und ist daraufhin durch Teilanerkenntnisurteil vom 27. September 2013 verurteilt worden, an die Klägerin 675.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18. Dezember 2009 Zug um Zug gegen Übereignung näher bezeichneter Gegenstände zu zahlen.
12
Das Berufungsgericht hat sodann auf die Berufung beider Parteien unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel den Beklagten über das Teilanerkenntnis hinaus verurteilt, an die Klägerin 452.955,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2010 zu zahlen. Die Entscheidung über die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit der Gegenforderung auf Zahlung des über das Ruhegehalt von 1.107,82 € hinausgehenden regulären Gehalts aus dem Vorstandsanstellungsvertrag vom 14. Februar 2001 in Höhe von 8.747,12 € für den Zeitraum vom 31. August 2008 bis zum 28. Februar 2011 ist vorbehalten geblieben. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden.
13
Der Senat hat auf die Beschwerde der Klägerin die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht die Klageforderung im Hinblick auf den Mitverschuldenseinwand für unbegründet erachtet hat. In diesem Umfang verfolgt die Klägerin mit der Revision ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe


14
Die Revision ist begründet.

I.


15
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung , ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 113.426,59 € wegen einer unzulässigen Anlage des Stiftungsvermögens in Form von Aktienkäufen und Anlagengeschäften gemäß § 280 Abs. 1 BGB, § 6 Abs. 3 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes zu. Der Beklagte habe als Vorstand der Stiftung die ihm obliegende Verpflichtung, das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten, schuldhaft verletzt. Die Klägerin habe als kirchliche rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts das Stiftungsvermögen in ihrem Bestand ungeschmälert zu erhalten gehabt. Die Mitglieder der Stiftungsorgane seien zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Stiftung verpflichtet gewesen. Organmitglieder, die ihre Pflichten schuldhaft verletzten, seien der Stiftung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Vorstand sei das entscheidende Organ der Stiftung, er sei oberste Entscheidungsinstanz und handele im Rahmen von Stiftungszweck und Satzung für die Stiftung. Der nach § 11 der Stiftungssatzung hauptamtlich tätige Vorstand führe gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung die Geschäfte und vertrete die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er entscheide grundsätzlich über alle Angelegenheiten der Stiftung, die nicht durch die Satzung dem Kuratorium als obersten Organ der Stiftung vorbehalten seien. Ferner habe der Vorstand das Stiftungsvermögen zu verwalten. Er besitze hinsichtlich der Vermögensinteressen der Stiftung eine treuhänderische Funktion. Der Beklagte , der allein den Vorstand gebildet habe, habe seine sich aus dem Schuldverhältnis (Anstellungsvertrag) ergebende Pflicht gegenüber der Klägerin verletzt, indem er große Teile des Stiftungsvermögens der B. Bank sowie der B. L. bank anvertraut habe, um auf diese Weise das Stiftungsvermögen zu mehren. Nachdem die Klägerin bereits 2003 durch die von den beiden Banken getätigten Anlagegeschäfte erhebliche Verluste erlitten habe, hätte der Beklagte aus diesen Verlusten die notwendigen Lehren ziehen und das Gespräch mit den beauftragten Banken suchen müssen, wie man weiteren Verlusten hätte vorbeugen können. Stattdessen habe er durch sein passives Verhalten den Banken ermöglicht, weiterhin riskante Geldanlagegeschäfte vorzunehmen. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten sei der Klägerin durch die An- und Verkäufe von Wertpapieren in den Jahren 2006 bis Januar 2008 ein Schaden in Höhe von 226.853,18 € entstanden.
16
Allerdings müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB entgegenhalten lassen, da es die Mitglieder des Kuratoriums als Kontroll- und Aufsichtsorgan versäumt hätten, dem Beklagten eine klare Weisung zu erteilen, nachdem auch ihnen die Kursverluste und die damit verbundene Schmälerung des Stiftungsvermögens bereits im Jahre 2003 bekannt gewesen seien. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe für das Kuratorium Anlass bestanden, in Bezug auf das Handeln des Beklagten unverzüglich einzuschreiten und ihm klare Direktiven zu erteilen, um eine weitere Einbuße des Stiftungsvermögens zu verhindern. Stattdessen sei die Entscheidung getroffen worden, an den Anlagen festzuhalten. Dabei habe gerade aus der Sicht der Stiftung Anlass bestanden, weitere Verluste zu vermeiden, die das Kuratorium selbst erkannt beziehungsweise prognostiziert habe. Bei dem Festhalten an den geschlossenen Anlagegeschäften sei das Kuratorium bewusst das Risiko eingegangen, weitere Verluste der Stiftung zu verursachen. Nach der Information des Kuratoriums als Aufsichtsorgan durch den Beklagten habe dieses sich gegen eine Umschichtung entschieden. Mit dieser Entscheidung habe es die Hoffnung verbunden, dass ein Festhalten an den Anlagebeständen auf lange Sicht zu einer Regulierung der Verluste führen würde. Die weitere Entwicklung habe jedoch gezeigt, dass es zu weiteren Schäden gekommen sei. Das ändere an dem Verschulden des Beklagten nichts. Unter Beachtung des Regelungsgehalts des § 12 der Satzung habe er sich nicht darauf beschränken dürfen, den Willen des Kuratoriums zu respektieren, vielmehr habe er unabhängig von dessen Willensäußerung eine eigenverantwortliche Entscheidung - ausgerichtet an dem Maßstab der Vermögenserhaltung - getroffen. Das Verschulden und das Mitverschulden hat das Oberlandesgericht als gleichrangig bewertet. Es gebe keine Anhaltspunkte , das Verschulden des Beklagten stärker zu gewichten. Beide Organe der Stiftung hätten in gleichem Maße durch ihr Verhalten zu dem Schadenseintritt beigetragen, ihre Versäumnisse seien gleichwertig einzustufen, so dass sich der zu ersetzende Schaden lediglich auf 113.426,59 € belaufe.
17
Der Klägerin stehe des Weiteren gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 370.024,03 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu, weil der Beklagte in den Jahren 2005 bis 2007 durch zu hohe Ausgaben beim laufenden Stiftungsbetrieb einen entsprechenden Verlust verursacht habe. Der Beklagte habe sich nicht an die eigene Vorgabe und Selbstverpflichtung gehalten, das eingeräumte Budget von 192.000 € jährlich nicht zu überschreiten. Es habe insofern eine klare Willensübereinstimmung zwischen Vorstand und Kuratorium bestanden, von der sich der Beklagte nicht habe einseitig lösen dürfen.
18
Den Schadensersatz könne die Klägerin jedoch nicht in voller Höhe beanspruchen , weil sie sich jedenfalls für die Jahre 2006 und 2007 ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB entgegenhalten lassen müsse. Ein solches könne für das Jahr 2005 nicht angenommen werden, da die Mitglieder des Kuratoriums erst Ende April 2005 durch den Bericht des Wirtschaftsprüfers von der deutlichen Überschreitung des Budgets Kenntnis erhielten beziehungsweise bei sorgfältiger Prüfung hätten erhalten können. Das Mitverschulden hat das Oberlandesgericht mit 50% bewertet. Dem Kuratorium sei insoweit ein Mitverschulden anzulasten, weil es die notwendige Überwachung des Vorstands unterlassen habe. Bei der nach § 10 Abs. 1 der Satzung notwendigen kritischen Überwachung hätte es nach der Entnahme im Jahr 2004 durchaus den Verdacht hegen können, dass der Vorstand auch in den Folgejahren entsprechend verfahren und das Limit von 192.000 € nicht einhalten werde. Das Kuratorium habe sich unter Beachtung seiner Aufsichts- und Kontrollfunktion angesichts der finanziellen Lage der Stiftung und dem mit dem Beklagten verabredeten Konsolidierungskurs nicht einfach darauf verlassen dürfen, der Beklagte werde sich an die getroffene Vereinbarung in Bezug auf die Liquiditätsabschöpfung halten. Vielmehr seien enge Kontrollen veranlasst und gegebenenfalls ein klares Signal an den Vorstand zu setzen gewesen. Das Kuratorium sei dem eigenmächtigen Verhalten des Beklagten auch nicht etwa ausgeliefert gewesen, sondern habe die Einhaltung der getroffenen Absprache durchaus durchsetzen können. Nach dem Verstoß im Jahre 2004 hätte gegenüber dem Beklagten als Vorstand eine klare Weisung erteilt oder sogar eine Abmahnung ausgesprochen werden können. Letztlich hätte das Kuratorium sogar bei einer weiteren Verletzung der dem Vorstand obliegenden Verpflichtung die vorläufige Amtsenthebung beziehungsweise als ultima ratio die Androhung der fristlosen Kündigung und gegebenenfalls deren Ausspruch in Erwägung ziehen müssen. Bei rechtzeitigem Handeln des Kuratoriums hätte der der Stiftung entstandene Schaden in der konkreten Höhe vermieden werden können. Bei einer Mitverschuldensquote in Höhe von 50% ergebe sich für das Jahr 2006 eine Schadensersatzforderung von 85.375,88 € und für das Jahr 2007 eine solche von 104.836,74 €.

II.


19
Das Berufungsurteil hält im Hinblick auf die Kürzung der Schadensersatzansprüche wegen des Einwands des Mitverschuldens nach § 254 BGB den Angriffen der Revision nicht stand. Der Klägerin steht deshalb ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 303.639,21 € zu.
20
1. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ist § 254 BGB im vorliegenden Fall auf die Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht anwendbar.
21
Die Klägerin als juristische Person selbst hat an der Schadensentstehung nicht mitgewirkt. Es geht deshalb allein darum, ob sie sich das Handeln des Kuratoriums gemäß § 254 BGB anspruchsmindernd anrechnen lassen muss.
22
a) Für die Organhaftung einer GmbH oder Aktiengesellschaft ist eine Anwendung des § 254 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht möglich. In der juristischen Person, die als solche nicht handeln kann, sind nämlich die Pflichten der für sie tätigen Organe so ausgestaltet, dass sie nebeneinander bestehen; jedes Organ ist für die Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen seines gesetzlichen und satzungsmäßigen Geschäftsbereichs selbständig verantwortlich und hat deshalb im Falle einer Pflichtwidrigkeit für den verursachten Schaden der juristischen Person auch voll einzustehen. Kein Gesellschaftsorgan kann der Gesellschaft gegenüber einwenden, seine Ersatzpflicht sei gemindert, weil ein anderes Gesellschaftsorgan für den Schaden mitverantwortlich sei (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 254 Rn. 49). Denn die Gesellschaftsorgane vertreten im Innenverhältnis nicht die Gesellschaft gegenüber den anderen Organen (RG JW 1920, 1032, 1033). So kann etwa der Geschäftsführer einer GmbH, der von der Gesellschaft wegen einer Pflichtwidrigkeit in Anspruch genommen wird, nicht einwenden, ein Mitgeschäftsführer oder ein Mitglied eines in der GmbH gebildeten Aufsichtsrats sei für den von ihm herbeigeführten Schaden mitverantwortlich, so dass seine eigene Ersatzpflicht nach § 254 BGB gemindert sei (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1983 - II ZR 103/82, NJW 1983, 1856; Urteil vom 26. November 2007 - II ZR 161/06, NJW-RR 2008, 484 Rn. 3; siehe für das Verhältnis Vorstandsmitglied und Aufsichtsrat bei der Aktiengesellschaft: RG JW 1920, 1032 f.); der Geschäftsführer kann als Mitverschuldenseinwand auch nicht geltend machen, er sei von der Gesellschafterversammlung schlecht ausgewählt oder nachlässig überwacht worden (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1983 aaO S. 1857). Ebenso ist der Mitverschuldenseinwand ausgeschlossen im Verhältnis zwischen Vorstand und Geschäftsführer eines Sozialversicherungsträgers (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1985 - IX ZR 145/83, NJW 1985, 2194, 2196).
23
b) Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Stiftung (vgl. Hüttemann/Herzog, Non Profit Law Yearbook 2006 S. 33, 42). Auch wenn zwei Organe einer Stiftung, etwa der Vorstand und ein Stiftungsrat, die Stiftung schädigen, haften sie gleichstufig für den durch sie entstandenen Schaden und damit als Gesamtschuldner. Sie können sich nicht auf das Mitverschulden des anderen Gesamtschuldners zur eigenen Haftungsverminderung berufen, sondern sind darauf verwiesen, bei dem anderen Gesamtschuldner, dem anderen haftenden Organ der Stiftung, Rückgriff zu nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass der Stiftungsrat gegenüber dem Beklagten als Vorstand nach § 10 Absatz 1 der Stiftungssatzung weisungsbefugt gewesen ist. Solche Weisungen sind - entgegen der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vertretenen Auffassung - hinsichtlich des hier ermittelten Schadens vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden; sie hätten gegebenenfalls ein Verschulden des Beklagten und damit eine Haftung ausschließen können. Auch in der Stiftung gilt der Grundsatz, der den Einwand des Mitverschuldens dieser gegenüber im Hinblick auf die Verletzung der Überwachungspflicht durch ein anderes Stiftungsorgan ausschließt.
24
Der Hinweis des Beklagten, im Fall der Schadensentstehung durch eine Pflichtverletzung der Stiftungsaufsicht und eines Stiftungsorgans sei der Mitverschuldenseinwand zulässig (vgl. Senatsurteil vom 3. März 1977 - III ZR 10/74, BGHZ 68, 142, 151), geht fehl. Die Stiftungsaufsicht ist kein Organ der Stiftung, so dass die dortige Fallgestaltung von der hier vorliegenden abweicht.

25
c) Auf die weiteren Rügen der Klägerin zur Höhe der Mitverschuldensquote wie auch gegen die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung durch das Kuratorium kommt es deshalb nicht mehr an.
26
2. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Die erhobenen Gegenrügen des Beklagten bleiben ohne Erfolg.
27
a) Soweit der Beklagte Gegenrügen hinsichtlich des Haftungsgrundes erhebt, gehen diese ins Leere, da insoweit das Berufungsurteil rechtskräftig geworden ist. Die Revision ist nur insoweit zugelassen worden, als das Berufungsgericht die Klageforderung im Hinblick auf den Mitverschuldenseinwand für unbegründet erachtet hat. Damit ist hier allein die Höhe des Schadensersatzanspruchs in das Revisionsverfahren gelangt. (Gegen-)Rügen hinsichtlich des Haftungsgrundes sind daher unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1980 - VI ZR 61/79, BGHZ 76, 397, 399 f).
28
b) Auch die Gegenrügen des Beklagten zur Schadenshöhe greifen nicht durch.
29
aa) Die Feststellung der Schadenshöhe im Hinblick auf die pflichtwidrige Anlage des Stiftungsvermögens im Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Den eingetretenen Schaden hat die Klägerin durch die Aufstel- lung in der Anlage K 16 mit 226.853,18 € belegt. Das einfache Bestreiten des Beklagten ist demgegenüber unsubstantiiert. Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären; Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden an- zusehen, sofern nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Die erklärungsbelastete Partei hat - soll ihr Vortrag beachtlich sein - auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich "substantiiert" (d.h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern. Ein substantiiertes Vorbringen kann also grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden. Die Verpflichtung zu einem substantiierten Gegenvortrag setzt aber voraus, dass ein solches Vorbringen der erklärungsbelasteten Partei möglich ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben (BGH, Urteil vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, NJW 2010, 1357 Rn 16 mwN).
30
Mit der Aufstellung in der Anlage K 16 hat die Klägerin alle Wertpapiertransaktionen aufgelistet und die jeweiligen Verluste dargelegt. Soweit der Beklagte einwendet, die Liste enthalte nur Wertpapierverkäufe mit Verlusten, während diejenigen mit Gewinn nicht genannt würden, widerspricht dieser Einwand dem Inhalt der Liste. Dort ist ein Wertpapierverkauf unter dem 27. Oktober 2007 vermerkt mit einem Gewinn von 5.814,57 €. Da die Wertpapierverkäufe vom Beklagten veranlasst wurden, wäre es ihm möglich, die nach seiner Ansicht mit einem positiven - die Schadensberechnung der Klägerin in Frage stellenden - Ergebnis getätigten Anlagen zu benennen. Ein einfaches Bestreiten genügt der Erklärungslast angesichts der detaillierten Auflistung nicht. Im Übrigen weist, worauf auch das Berufungsgericht aufmerksam gemacht hat, der Bericht der C. GmbH vom 30. November 2009 einen noch höheren Verlust allein für das Jahr 2008 in Höhe von 288.288,45 € aus, den das Berufungsgericht seiner Schadensberechnung nicht zugrunde gelegt hat. Soweit der Beklagte hinsichtlich dieser Schadensberechnung einwendet, der Verlust in 2008 sei nicht vorhersehbar gewesen, kann er damit keinen Erfolg haben. Die hier getätigten Anlagen des Stiftungsvermögens waren allein schon wegen des damit verbunde- nen Risikos des Wertverlustes pflichtwidrig. Der Beklagte kann sich deshalb nicht damit verteidigen, er habe die Realisierung des Risikos nicht vorhergesehen.
31
bb) Die Feststellung eines Schadens durch die fehlerhafte Geschäftsführung des Beklagten infolge Überschreitens des Kostenrahmens von 192.000 € jährlich für die Jahre 2005 bis 2007 in Höhe von insgesamt 560.236,65 € hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts stützen sich auf den Bericht der C. GmbH vom 30. November 2009. Dass die darin für jedes Jahr aufgelisteten "Entnahmen für das laufende Geschäftsjahr" unrichtig ermittelt worden sind, lässt sich dem Vorbringen des Beklagten nicht entnehmen. Soweit die Revision auf eine Aufstellung der Klägerin vom 28. November 2011 verweist und geltend macht, dass die Personalkosten durch Drittmittel weitgehend gedeckt gewesen seien und der eingetretene Schaden deshalb geringer sei, dringt sie damit nicht durch. Entscheidend ist hinsichtlich der Überschreitung des Limits nicht allein, welche nicht von Drittmitteln abgedeckten Personalkosten anfallen, sondern in welcher Höhe insgesamt für den laufenden Geschäftsbetrieb Mittel über den vereinbarten Rahmen hinaus dem Stiftungskapital entnommen wurden. Dass diesbezüglich das Berufungsgericht bei seinen auf dem Bericht der C. GmbH gründenden Feststellungen Vorbringen des Beklagten rechtsfehlerhaft übergangen hat, ist nicht dargetan.

III.


32
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Reiter
Vorinstanzen:
LG Aurich, Entscheidung vom 22.02.2013 - 5 O 636/10 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.11.2013 - 6 U 50/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2014 - III ZR 509/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2014 - III ZR 509/13

Anwälte

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2014 - III ZR 509/13.

Gesellschaftsrecht: Zur Haftung des Stiftungsvorstands bei Mitverschulden eines anderen Organs

12.02.2015

Wird der Vorstand von der Stiftung in Anspruch genommen, so kann er nicht einwenden, dass für den von ihm herbeigeführten Schaden ein anderes Stiftungsorgan mitverantwortlich ist.
1 Artikel zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2014 - III ZR 509/13.

Gesellschaftsrecht: Zur Haftung des Stiftungsvorstands bei Mitverschulden eines anderen Organs

12.02.2015

Wird der Vorstand von der Stiftung in Anspruch genommen, so kann er nicht einwenden, dass für den von ihm herbeigeführten Schaden ein anderes Stiftungsorgan mitverantwortlich ist.

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2014 - III ZR 509/13 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 26 Vorstand und Vertretung


(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 86 Voraussetzungen für die Zulegung


Durch Übertragung ihres Stiftungsvermögens als Ganzes kann die übertragende Stiftung einer übernehmenden Stiftung zugelegt werden, wenn1.sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsände

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2014 - III ZR 509/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2014 - III ZR 509/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2010 - IX ZR 104/08

bei uns veröffentlicht am 11.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 104/08 Verkündet am: 11. März 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 138 Abs. 3 Hat ei

Referenzen

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 104/08
Verkündet am:
11. März 2010
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat ein Rechtsanwalt in einem Scheidungsverbundverfahren bezifferte Ansprüche
seines Mandanten auf Hausratsteilung geltend gemacht, kann er sich in
einem später gegen ihn geführten Regressprozess nicht darauf beschränken,
den Wert der Gegenstände unsubstantiiert zu bestreiten.
Hat ein Rechtsanwalt dem Mandanten pflichtwidrig zum Abschluss eines Vergleichs
geraten, der zu einem Verlust von Versorgungsausgleichsansprüchen
geführt hat, kann der Mandant lediglich die Feststellung begehren, vom Zeitpunkt
der Rentenberechtigung an so gestellt zu werden, als sei dieser Betrag
auf sein Versicherungskonto eingezahlt worden, wenn eine die Rente erhöhende
Zahlung an den Rentenversicherungsträger nach dem Sozialversicherungsrecht
nicht zulässig ist.
BGH, Urteil vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die
Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Mai 2008 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 29. August 2007 wie folgt abgeändert : Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, an den Kläger vom Zeitpunkt der Erlangung der Rentenberechtigung in der gesetzlichen Rentenversicherung an fortlaufend Beträge zu zahlen, die erforderlich sind, um den Kläger so zu stellen, als sei auf seinem Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Berlin (Versicherungsnummer mit Wirkung zum 30. Juni 2003 ein Betrag von 27.591 € eingezahlt worden.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3, die Kosten des Berufungsrechtszugs die Kläger zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3 sowie die Kosten des Revisionsrechtszugs der Kläger zu 1/5 und die Beklagten zu 4/5 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Kläger Der wurde in dem Scheidungsverfahren gegen seine Ehefrau durch die in einer Anwaltssozietät verbundenen beklagten Rechtsanwälte vertreten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht schloss der Kläger am 10. Januar 2003 einen Scheidungsfolgenvergleich, durch den er sich unter weitgehendem Verzicht auf wechselseitige Ansprüche zur Zahlung von 28.000 € an seine Ehefrau verpflichtete.
2
Der Kläger meint, die Beklagten hätten ihm pflichtwidrig zum Abschluss des Vergleichs geraten. Die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 74.524 € gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die in Höhe eines Betrages von 33.600 € verfolgte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagten zur Zahlung von 27.591 € verurteilt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Revision Die hat teilweise Erfolg; die Klage ist nur hinsichtlich eines Feststellungsbegehrens begründet.

I.


4
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte zu 1 sei als sachbearbeitender Anwalt, für dessen Beratungsfehler der Beklagte zu 2 als Mitgesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft gesamtschuldnerisch hafte, verpflichtet gewesen, dem Kläger von dem Abschluss des Vergleichs abzuraten. Im Bewusstsein der von ihm vorprozessual gefertigten Schreiben hätte der Beklagte zu 1 erkennen müssen, dass der Vergleich mit ganz überwiegenden Nachteilen für den zugewinn - und versorgungsausgleichsberechtigten Kläger verbunden gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bei pflichtgemäßer Beratung den Vergleich nicht geschlossen hätte. Eine überlange, einer raschen Wiederverheiratung des Klägers entgegenstehende Verfahrensdauer sei nicht zu befürchten gewesen.
5
Durch den Vergleichsschluss seien dem Kläger Nachteile in Höhe von 57.978 € entstanden, wovon 34.989 € auf einen unterbliebenen Versorgungsausgleich entfielen. Wegen durch den Vergleichsabschluss erzielter Vorteile mindere sich der Schaden im Wege des Vorteilsausgleichs um 24.888 € auf 33.778 €. Da dem Kläger in einem weiteren Verfahren gegen die Beklagten ein aufrechenbarer Betrag von 5.499 € rechtskräftig aberkannt worden sei, belaufe sich die berechtigte Klageforderung auf 27.591 €.

II.


6
Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand.
7
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagten verpflichtet waren, dem Kläger wegen der für ihn damit verbundenen Nachteile vom Abschluss des Vergleichs abzuraten.
8
a) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Erwägt der Mandant den Abschluss eines Vergleichs, muss er ihm dessen Vor- und Nachteile darlegen. Dies gilt in besonderem Maße , wenn es sich - wie im Streitfall - um einen Abfindungsvergleich handelt (BGH, Urt. v. 13. April 2000 - IX ZR 372/98, WM 2000, 1353 f). Auch ein ausdrücklicher gerichtlicher Vergleichsvorschlag vermag den Rechtsanwalt nicht von seiner Verantwortung bei der Beratung der Partei zu entbinden (OLG Saarbrücken VersR 2002, 1378, 1380; OLG Frankfurt NJW 1988, 3269 f). Der Anwalt hat von einem Vergleich abzuraten, wenn er für die von ihm vertretene Partei eine unangemessene Benachteiligung darstellt (Sieg in: Zugehör /Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 718) und insbesondere begründete Aussicht besteht, im Falle einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen (BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, NJW 1993, 1325, 1328; v. 7. Dezember 1995 - IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567, 568; Terbille in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 1724). In diesem Fall greift die Vermutung ein, dass der Mandant dem Vorschlag des Anwalts, von einem Vergleichsschluss abzusehen, gefolgt wäre (BGH, Urt. v. 14. Januar 1993, aaO S. 1329).
9
b) In Einklang mit diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zu der Würdigung gelangt, die mit dem Vergleich für den Kläger verbundenen Nachteile hätten die ihm durch einen wechselseitigen Anspruchsverzicht entstandenen Vorteile so deutlich überwogen, dass der Beklagte zu 1 verpflichtet gewesen sei, dem Kläger von einem Vergleichsschluss abzuraten.
10
aa) Das Berufungsgericht hat die an die Beratung durch den Beklagten zu 1 zu stellenden Anforderungen nicht überspannt. Es hat lediglich eine überschlägige Bewertung der mit einem Vergleichsschluss verbundenen Vor- und Nachteile anhand der bei einer streitigen Auseinandersetzung zu berücksichtigenden Rechnungsposten auf der Grundlage der von dem Beklagten zu 1 hinsichtlich der einzelnen Positionen selbst ermittelten Werte verlangt. Die darauf aufbauende tatrichterliche Würdigung, bereits bei dieser Betrachtungsweise hätte dem Beklagten zu 1 deutlich werden müssen, ein Vergleichsschluss sei so unvorteilhaft, dass er von einem solchen hätte abraten müssen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
11
bb) Für den Vorwurf einer Fehlberatung ist es ohne Bedeutung, dass der nicht hinreichend berücksichtigte Versorgungsausgleichsanspruch des Klägers keinen Zahlungsanspruch gegen die frühere Ehefrau zum Gegenstand hatte. Im Rahmen der Beratung über die Vor- und Nachteile des Vergleichsschlusses musste dieser Anspruch vermögensmäßig bewertet werden. Ein tauglicher Maßstab hierfür war der Betrag, den die frühere Ehefrau des Klägers im Rahmen eines ohne den Vergleichsschluss durchzuführenden Versorgungsausgleichs auf das Rentenversicherungskonto des Klägers einzuzahlen und den der Beklagte zu 1 in einem Schreiben an die Gegenseite zutreffend in der Größenordnung eines Kapitalbetrages von 30.000 € angegeben hatte. Die danach gegebene Pflichtwidrigkeit wird nicht durch die in anderem Zusammenhang zu erörternde (vgl. hierzu unten II 4 a) Frage berührt, in welcher Form der Rechtsanwalt für den Verlust der Durchführung des Versorgungsausgleichs Schadensersatz zu leisten hat.

12
Vergeblich 2. beanstandet die Revision, das Oberlandesgericht habe Vorbringen der Beklagten nicht berücksichtigt, wonach sich der Kläger wegen der von ihm gewünschten raschen Ehescheidung und zwecks Vermeidung weiterer trennungsbedingter Unterhaltszahlungen zum Abschluss des ihm nachteiligen Vergleichs bereit gefunden habe.
13
Das Oberlandesgericht hat die Darstellung der Beklagten zur voraussichtlichen Dauer eines streitigen Verfahrens zur Kenntnis genommen und ausdrücklich gewürdigt. Es ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass eine längere Verfahrensdauer mit Rücksicht auf die möglichen Gegenstände eines Verbundverfahrens nicht zu befürchten war. Ansprüche auf Ausgleich des Zugewinns und Hausratsverteilung konnten nach den unbeanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts außerhalb des Scheidungsverbunds verfolgt werden. Ferner hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Ehescheidungsverfahren auch bei Einbringung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs durch die Ehefrau in das Verbundverfahren binnen weniger Wochen oder Monate beendet gewesen wäre, weil der Unterhaltsanspruch wegen der weitgehend unstreitigen Einkünfte der Eheleute keine besonderen Schwierigkeiten aufgeworfen habe. Dieser Würdigung steht die Aussage der vor dem Landgericht vernommenen, mit dem Ausgangsverfahren betrauten Familienrichterin nicht entgegen, die insoweit ebenfalls größere Schwierigkeiten verneint hat. Die Beklagten wären gehalten gewesen, die Prozessführung vor dem Familiengericht auch in zeitlicher Hinsicht auf die objektiv gegebene Rechtslage einzurichten. Mithin bestand für den Kläger kein Anlass, wegen der Befürchtung einer längeren Verfahrensdauer auf den Vergleich einzugehen.
14
3. Das Berufungsgericht hat die dem Kläger durch den Vergleichsschluss - abgesehen von dem Versorgungsausgleich - entstandenen Nachteile zutreffend mit insgesamt 22.989 € bemessen. Zu Unrecht wenden sich die Beklagten gegen die dem Kläger bezogen auf Hausrat und Maklerkosten zuerkannten Schadenspositionen.
15
a) Ohne Erfolg beanstanden die Beklagten, das Berufungsgericht habe im Blick auf die Werte der bei der Hausratsverteilung zu berücksichtigenden Gegenstände ihr Bestreiten nicht berücksichtigt.
16
aa) Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären; Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, sofern nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Die erklärungsbelastete Partei hat - soll ihr Vortrag beachtlich sein - auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich "substantiiert" (d.h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern (BGH, Urt. v. 11. Juni 1985 - VI ZR 265/83, NJW-RR 1986, 60). Ein substantiiertes Vorbringen kann also grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden (BAG NJW 2004, 2848, 2851). Die Verpflichtung zu einem substantiierten Gegenvortrag setzt aber voraus, dass ein solches Vorbringen der erklärungsbelasteten Partei möglich ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1989 - V ZR 223/87, NJW-RR 1990, 78, 81).
17
bb) Dieser prozessualen Obliegenheit haben die Beklagten durch das bloß pauschale Bestreiten sämtlicher Einzelpositionen nicht genügt. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagten die von dem Kläger im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Werte im Rahmen des zuvor geführten Scheidungsverfahrens schriftsätzlich selbst als "maßvoll" bezeichnet haben. Diese Stellungnahme war zwar sicherlich auch von der damaligen Interessenlage der Wahrnehmung der Rechte des Klägers geleitet. Immerhin hat aber die Prozessvertretung den Beklagten ausweislich ihrer eigenen Darlegung umfassende Einblicke in die Vermögensverhältnisse des Klägers verschafft, die es ihnen ermöglichten, Aussagen zum Wert des Hausrats zu treffen. Vor diesem Hintergrund war von den Beklagten zu erwarten, dass sie sich zu den insoweit verfolgten Schadenspositionen jeweils substantiiert äußern (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 1989, aaO). Sie standen infolge ihrer Vorbefassung den Geschehnissen nicht so fern, dass sie sich auf einfaches Bestreiten beschränken durften (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 1985, aaO).
18
cc) Soweit die Beklagten beanstanden, das Berufungsgericht habe den Vortrag, ein zum Hausrat der Eheleute gehörendes Bild im Wert von 10.000 € habe aufgrund einer Schenkung im Alleineigentum der Ehefrau gestanden, nicht berücksichtigt, ist die Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO).
19
(1) Nach dieser Vorschrift müssen die Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben sollen, in den wesentlichen Punkten genau und bestimmt angegeben werden. Um dieser Vorschrift, die der Entlastung des Revisionsgerichts zu dienen bestimmt ist, zu genügen, muss die Revision mindestens auf die entsprechenden Stellen und Blattzahlen der von der Partei vorgetragenen Schriftsätze hinweisen, welche die von ihr behaupteten und nach ihrer Meinung übergangenen Behauptungen und Beweisangebote ent halten sollen (BGHZ 14, 205, 209 f).
20
(2) Die in der Revisionsbegründung enthaltenen Bezugnahmen lassen den substantiierten Vortrag einer Schenkung an die Ehefrau des Klägers nicht erkennen: Die Ausführungen der Beklagten befassen sich lediglich mit den Kosten für die Beauftragung einer Maklerin und dem Versorgungsausgleich, aber nicht dem Gemälde. Die außerdem in Bezug genommene Stellen sind entweder unergiebig oder bringen widersprüchlichen Sachvortrag, weil dort einerseits von einer Schenkung an die Ehefrau, andererseits an beide Ehegatten gesprochen wird. Da auch in dem von der Revision weiter angeführten Vorbringen nur allgemein von einer Schenkung die Rede is t, brauchte das Berufungsgericht mangels eines schlüssigen Vortrags keinen Beweis darüber zu erheben, ob das Bild der Ehefrau des Klägers geschenkt worden war.
21
Schließlich dd) hat das Berufungsgericht zum Ausgleich für mögliche Unsicherheiten bei der Bewertung einzelner geltend gemachter Positionen des Hausrats im Wege einer Schadensschätzung (§ 287 ZPO) zugunsten der Beklagten einen deutlichen Abschlag vorgenommen (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 2001 - IX ZR 64/01, NJW 2002, 292, 294). Damit hat es zugleich auch dem Umstand Rechnung getragen, dass nach dem Vortrag der Beklagten einzelne Gegenstände des Hausrats bereits vor der Eheschließung vorhanden gewesen bzw. zum Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr vorhanden gewesen sein sollen.
22
b) Unter dem Gesichtspunkt der Maklerkosten hat das Oberlandesgericht das als übergangen gerügte Vorbringen zur Weigerung der Ehefrau des Klägers , sich an den Kosten der Einschaltung einer Maklerin zu beteiligen, ersichtlich zur Kenntnis genommen. Es hat jedoch in revisionsrechtlich unbedenklicher tatrichterlicher Würdigung angenommen, dass die Ehefrau nachträglich die Beauftragung der Maklerin gebilligt hat.

23
4. Jedoch kann der Kläger von den Beklagten nicht Zahlung in Höhe von 27.591 € verlangen. Dieser von dem Berufungsgericht zutreffend ermittelte Schadensrestbetrag betrifft nur noch den dem Kläger durch den Vergleich entgangenen Versorgungsausgleich. Der Kläger kann insoweit lediglich die im Leistungsbegehren enthaltene unbeschränkte Feststellung verlangen, dass die Beklagten verpflichtet sind, an den Kläger vom Zeitpunkt der Erlangung der Rentenberechtigung in der gesetzlichen Rentenversicherung fortlaufend die Beträge zu bezahlen, die erforderlich sind, um ihn so zu stellen, als hätten die Beklagten am 1. Juli 2003 den Betrag von 27.591 € auf sein Versicherungskonto bezahlt.
24
a) Dem Kläger ist durch das Unterbleiben eines Versorgungsausgleichs ein Schaden entstanden (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM 2007, 1425, 1427 Rn. 19). Das Berufungsgericht ist ohne weitere Begründung davon ausgegangen, dieser Schaden sei durch Zahlung des für die Begründung von Rentenanwartschaften in der entgangenen Höhe erforderlichen Betrages auszugleichen. Eine solche Schadensberechnung kommt jedoch wegen Unmöglichkeit einer Naturalrestitution (§ 249 BGB) nicht in Betracht, sondern geschuldet wird allein Geldentschädigung nach § 251 BGB.
25
Im Streitfall scheidet aus Rechtsgründen ein Ersatz im Wege der Naturalrestitution aus. Die hier gegebene rechtliche Unmöglichkeit steht einer tatsächlichen Unmöglichkeit gleich (Staudinger/Schiemann, BGB Neubearbeitung 2005, § 251 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Oetker, 5. Aufl. § 251 Rn. 6). Nach den Vorschriften des Sozialversicherungsrechts kann das Rentenkonto des Klägers um die durch den anwaltlichen Beratungsfehler entgangenen Rentenanwartschaften nicht erhöht werden. In § 187 Abs. 1 SGB VI werden die Fälle, in de- nen im Rahmen des Versorgungsausgleichs Beiträge gezahlt werden können, abschließend aufgeführt (BGHZ 137, 11, 26; Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht /Gürtner, § 187 SGB VI Rn. 2). Nach § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI können Beiträge gezahlt werden, um Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen. Diese Vorschrift ist anwendbar, wenn eine Entscheidung des Familiengerichts zu einer solchen Minderung geführt hat (Kreikebohm/von Koch, SGB VI 3. Aufl. § 187 Rn. 6; Zweng/Scherer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung Teil II - SGB VI, § 187 Rn. 2). Hier hat der durch die anwaltliche Pflichtverletzung zustande gekommene Vergleich gerade umgekehrt bewirkt, dass es nicht zu einer Entscheidung des Familiengerichts gekommen ist. Auch ein Fall von § 187 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, wonach Beiträge gezahlt werden können, um aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts oder aufgrund einer vom Familiengericht genehmigten Vereinbarung Rentenanwartschaften zu begründen, liegt nicht vor. Die Vorschrift des § 187 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI betrifft nur den Finanzausgleich zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem Träger der Versorgungslast (Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht /Gürtner, § 187 SGB VI Rn. 7). Eine Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Schadensersatzes kommt daher rentenrechtlich nicht in Betracht, wenn infolge des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses versäumt wurde, zugunsten des Geschädigten durch eine Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften in der ihm nach der materiellen Rechtslage zustehenden Höhe zu begründen (vgl. BGHZ 137, 11, 26 f zu einem Amtshaftungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger wegen einer dem Familiengericht erteilten unrichtigen Auskunft).
26
b) Scheidet eine Naturalrestitution aus, ist zugleich ein auf § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gestützter Zahlungsanspruch nicht gegeben.

27
aa) Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der zur Schadensersatz Verpflichtete den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Hierbei handelt es sich um eine Ersetzungsbefugnis des Gläubigers (BGHZ 63, 182, 184; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1992 - V ZR 118/92, NJW 1993, 727, 728). Wenn er von diesem Recht Gebrauch macht, ist er in der Verwendung der Ersatzleistung frei, ohne den Schadensbetrag zur Wiederherstellung verwenden zu müssen (BGHZ 66, 239, 241; 133, 155, 158; 154, 395, 398; BGH, Urt. v. 25. Oktober 1996 - V ZR 158/96, WM 1997, 422, 423).
28
Im bb) Streitfall fehlt es bereits an den Voraussetzungen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, weil weder eine Verletzung der Person noch die Beschädigung einer Sache gegeben ist. Eine entsprechende Anwendung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf andere Rechtsgutsverletzungen oder auf durch Beratungsfehler entstandene Vermögensschäden wird - soweit ersichtlich - nicht in Betracht gezogen. Mithin besteht nur ein Anspruch auf Ersatzleistung in Form von Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB oder nach Maßgabe des § 251 BGB.
29
c) Ist eine Herstellung nicht möglich (§ 249 Abs. 1 BGB) und mithin ein Anspruch aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gegeben, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen (§ 251 BGB). Zu ersetzen ist hierbei die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde und dem durch das schädigende Ereignis ver- minderten Wert (Staudinger/Schiemann, aaO § 251 Rn. 3; MünchKommBGB /Oetker, aaO § 251 Rn. 14; Gehrlein in Budewig/Gehrlein/Leipold, Der Unfall im Straßenverkehr 2008 20. Kap. Rn. 72).
30
aa) Ohne das schädigende Ereignis hätte der Kläger eine gesicherte Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt, die einen auf das hypothetische Ende der Ehezeit (1. Juli 2003) bezogenen Wert von monatlich 162,61 € gehabt hätte. Der Vermögenswert dieser Anwartschaft ist nicht mit dem zu ihrer Erlangung erforderlichen Geldbetrag von 34.989 € zu bemessen. Eine derartige Betrachtungsweise ließe außer Acht, dass die Anwartschaft zweckgebunden gewesen wäre und für den Kläger nach dem Rentenversicherungsrecht - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Sonderfall des § 210 SGB VI - keine Möglichkeit bestanden hätte, sich diesen Betrag auszahlen zu lassen oder die Rentenanwartschaft gegen Entgelt zu veräußern. Den in ihr verkörperten Wert hätte sich der Kläger vor Eintritt in das Rentenalter in keiner Weise zunutze machen können. Eine Schadensberechnung nach einem Vergleich mit einem ähnlichen Objekt - das könnten hier die für den Abschluss einer privaten Versicherung erforderlichen Mittel oder entsprechende Rücklagen sein - scheidet aus. Es ist unmöglich, das eigenständige System der gesetzlichen Pflichtversicherungen auf die von diesem wesensverschiedenen, dem Deckungsprinzip verhafteten Systeme privater Existenzvorsorge umzusetzen, was zur Bemessung der für einen solchen Ausgleich erforderlichen Aufwendungen nötig wäre (BGHZ 87, 181, 189). Ähnlich wie bei der Einbuße eines Verlustvortrags , der gleichfalls nur zweckgebunden - zur Verrechnung mit positiven Einkünften - verwendet werden kann und bei dem ein ersatzfähiger Schaden erst entstanden ist, wenn sich der Verlust konkret ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06, WM 2009, 715, 718 Rn. 20), ist der Kläger daher auf die Schadensberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalls angewiesen.
Derzeit kann er folglich lediglich Feststellung der aus § 251 Abs. 1 BGB folgenden Ersatzpflicht beanspruchen.
31
Dieses bb) Ergebnis entspricht der ständigen Rechtsprechung des VI. Zivilsenats in den Fällen, in denen eine durch einen Dritten verschuldete Verletzung des Versicherten zu einer Beitragslücke in der sozialen Rentenversicherung geführt hat. Ein sofortiger Leistungsanspruch besteht danach nur dann, wenn das Rentenversicherungsrecht dem Verletzten einen Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnet, auf dem er in wirtschaftlich sinnvoller Weise einem späteren Rentennachteil vorbeugen kann (BGHZ 69, 347, 348; 97, 330, 332; 101, 207, 211; 116, 260, 263). Fehlt es hieran, bleibt der Verletzte mit seinem Ausgleichsanspruch für eine Rentenverkürzung auf die konkrete Schadensberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalls angewiesen (BGHZ 87, 181, 188 f; 97, 330, 332; 101, 207, 211; 151, 210, 214). Auch der III. Zivilsenat hat bei der Verkürzung von Rentenanwartschaften durch eine unrichtige Auskunft des Versorgungsträgers lediglich die konkrete Schadensberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalls für möglich gehalten (BGHZ 137, 11, 26).
32
cc) Vorliegend ist mithin die Verpflichtung der Beklagten auszusprechen, an den Kläger vom Zeitpunkt der Erlangung der Rentenberechtigung in die gesetzliche Rentenversicherung fortlaufend die Beträge zu bezahlen, die erforderlich sind, um ihn so zu stellen, als wäre mit Rechtskraft des Urteils in dem Scheidungsverbund eine entsprechende Versorgungsanwartschaft begründet worden (BGH, Urt. v. 25. Mai 2007, aaO S. 1428 Rn. 26). Dieser Zeitpunkt ist entsprechend den Feststellungen des Berufungsgerichts auf den 1. Juli 2003 festzusetzen, weil bei Fortsetzung des streitigen Verfahrens zu diesem Zeitpunkt ein Scheidungsurteil ergangen wäre.

33
d) Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO Berufungsvorbringen zu britischen Versorgungsanwartschaften des Klägers, die seinen Anspruch auf Versorgungsausgleich und mithin den hier verfolgten Schadensersatzanspruch ermäßigen, außer Acht gelassen.
34
aa) Es handelte sich hierbei um neuen Vortrag im Berufungsverfahren. Zwar ist im Grundsatz davon auszugehen, dass sich eine Partei auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Erklärung die in einer Beweisaufnahme zutage getretenen Umstände hilfsweise zu Eigen macht, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind (vgl. BGH, Urt. v. 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, NJW 1991, 1541, 1542; v. 3. April 2001 - VI ZR 203/00, NJW 2001, 2177, 2178; v. 26. Juli 2005 - X ZR 109/03, NJW 2006, 63, 65). Die Aussage der erstinstanzlich als Zeugin vernommenen, mit dem Ausgangsverfahren betrauten Familienrichterin entbehrt zu dem Punkt britischer Versorgungsanwartschaften des Klägers jeder auch nur annäherungsweisen Konkretisierung. Neu ist jedoch Vortrag , wenn erstinstanzliches Vorbringen erstmals im Berufungsverfahren substantiiert wird (BGHZ 159, 245, 251; 164, 330, 333).
35
bb) Für die Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt nicht, dass allein das Urteil des Landgerichts ergibt, inwieweit ein Gesichtspunkt für unerheblich gehalten wird. Vielmehr ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Zulassung des neuen Vorbringens nur dann geboten, wenn die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien auch beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, (mit-) ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (BGH, Urt. v. 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927, 928; BGH, Urt. v. 23. September 2004 - VII ZR 173/03, NJW-RR 2005, 167, 168). Der unzureichende Sachvortrag der Beklagten ist nicht durch das Landgericht veranlasst worden. Vielmehr haben die Beklagten zu der fraglichen Schadensposition bereits erstinstanzlich Stellung genommen, sich aber mit zusätzlichen Versorgungsanwartschaften des Klägers nicht befasst, obwohl hierzu der Vortrag des Klägers Anlass bot. Er hat bereits in seiner Anspruchsbegründung vorgetragen, Rentenanwartschaften aus seiner Militärzeit nicht erworben zu haben. Dies haben die Beklagten in erster Instanz nicht bestritten.

III.


36
Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die von dem Kläger geltend gemachten Gegenrügen ist nicht einzugehen, weil der Senat den von dem Beru- fungsgericht zu Gunsten des Klägers ermittelten Schadensbetrag ebenfalls zugrunde legt (BFH NJW 1971, 168).
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 29.08.2007 - 25 O 142/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.05.2008 - 33 U 24/07 -

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.