Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2004 - III ZR 72/03

bei uns veröffentlicht am04.03.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 72/03
Verkündet am:
4. März 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Bei der sukzessiv erfolgenden Beurkundung von Vertragsangebot und
-annahme kann dem sogenannten Zentralnotar, der nur die Vertragsannahme
beurkundet, gegenüber dem Anbietenden eine betreuende Belehrungspflicht
bezüglich zwischenzeitlich eingetragener Belastungen obliegen.
BGH, Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 72/03 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten zu 1 wird zurückgewiesen.
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Teilend- und Grundurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Februar 2003 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts München I, 24. Zivilkammer, vom 7. August 2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wird abgewiesen.
Die Klage gegen den Beklagten zu 1 ist in bezug auf den hauptsächlich gestellten Zahlungsantrag dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, über den mit dem hauptsächlich gestellten Zahlungsantrag begehrten Schadensersatz hinaus dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstand und noch entsteht, daß der Beklagte zu 1 ihn nicht anläßlich der Beurkundung der Annahme darüber unterrichtete, daß das von ihm zu erwerbende Wohnungseigentum mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Be- schränkung der Nutzung auf Studentenwohnungen mit Büros und Läden) zugunsten der Stadt N. belastet war.
Der Kläger hat die Hälfte der Gerichtskosten erster Instanz und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs und die übrigen Kosten, einschließlich der Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die I. Wohnbau GmbH (im folgenden: I. ) beabsichtigte, auf einem Grundstück in N. ein Wohngebäude zu errichten. Die Wohnungen sollten als Eigentumswohnungen an Kapitalanleger veräußert werden. Der in N. ansässige erstbeklagte Notar wirkte an dem Vorhaben als sogenannter Zentralnotar mit. Er entwarf für die I. ein Angebot zum Kauf einer solchen Eigentumswohnung, das der Kapitalanleger an die I. richten und das von einem Notar am Wohnsitz des Anlegers (sogenannter Ortsnotar) beurkundet werden sollte.
Der Kläger gab auf der Grundlage des Entwurfs des Beklagten zu 1 am 27. November 1992 ein Kaufangebot vor Notar Dr. K. in Sch. ab. Am 23. Dezember 1992 erklärte die I. zur Urkunde des Beklagten zu 1 die Annahme des Kaufangebotes. Entsprechend den Vorgaben des Angebots beantragte der Beklagte zu 1 am 13. Mai 1993 die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Klägers, was am 17. August 1993 geschah. Am 27. September 1995 erklärte die I. vor dem Beklagten zu 1 - im eigenen Namen sowie in Vertretung des Klägers - die Auflassung. Die hierüber errichtete Urkunde genehmigte der Kläger am 16. November 1995 unter Verwendung eines von dem Beklagten zu 1 vorbereiteten Entwurfs. Am 7. November 1997 wurde der Kläger als Eigentümer eingetragen.
Die Stadt N. hatte am 18. Dezember 1992 das Bauvorhaben der I. unter der Auflage genehmigt, daß im Grundbuch eine Nutzungseinschränkung auf Studentenwohnungen eingetragen werde. Der Beklagte zu 1 hatte bereits zuvor eine Erklärung der I. entworfen, in der es hieß:
"Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks ... verpflichtet sich gegenüber der Stadt N. , das auf dem Grundstück zur Erstellung kommende Anwesen als Studentenwohnungen mit Büros und Läden für immer zu benutzen und zu betreiben. Zur Sicherung dieser Verpflichtung wird zugunsten der Stadt N. an dem vorgenannten Grundbesitz die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bewilligt und beantragt."
Der Geschäftsführer der I. unterzeichnete die Erklärung am 20. November 1992; die Unterschrift wurde von dem früheren Beklagten zu 2 - in seiner Eigenschaft als amtlich bestellter Vertreter des Beklagten zu 1 - beglaubigt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1992 legte der Beklagte zu 1 die Erklärung der
I. dem Grundbuchamt vor mit der Bitte um Vollzug. Die Dienstbarkeit wurde am 9. Dezember 1992 im Grundbuch eingetragen.
Das am 27. November 1992 gemäß dem Entwurf des Beklagten zu 1 beurkundete Kaufangebot des Klägers sah vor, daß der zu erwerbende Grundbesitz , abgesehen von einer noch einzutragenden Kfz-Dienstbarkeit, in Abteilung II des Grundbuchs "frei" von Belastungen sein sollte. Der Beklagte zu 1 unterrichtete den Kläger weder anläßlich der Beurkundung der Annahme des Kaufangebotes durch die I. am 23. Dezember 1992, der Beantragung der Auflassungsvormerkung am 13. Mai 1993, der Beurkundung der Auflassung am 27. September 1995 noch anläßlich deren Genehmigung am 16. November 1995 über die dinglich gesicherte Nutzungsbeschränkung.
Gestützt auf Gewährleistungsansprüche forderte der Kläger von der I. Schadensersatz. Er verklagte sie und verkündete in jenem Rechtsstreit den Beklagten den Streit. Im Hinblick auf einen als Musterprozeß geführten Rechtsstreit eines anderen Anlegers wurde auf übereinstimmenden Antrag der Parteien das Ruhen jenes Verfahrens angeordnet. In dem Musterverfahren hob der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 30. Juni 2000 (V ZR 156/99) das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts auf und sprach den dortigen Klägern einen - der Höhe nach noch zu klärenden - Schadensersatzanspruch gegen die I. zu. Diese beantragte daraufhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Amtsgericht M. entsprach dem Antrag durch Beschluß vom 4. Juli 2000. Der Rechtsstreit des Klägers gegen die I. ist seitdem unterbrochen.
Mit der am 21. November 2001 eingereichten Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten zu 1 Schadensersatz wegen Verletzung notarieller Amtspflichten. Der Beklagte zu 1 habe es versäumt, ihn auf die Belastung des Wohnungseigentums mit einer nutzungsbeschränkenden Dienstbarkeit hinzuweisen. Der Kläger begehrt Zahlung von 153.530,56 300.279,69 DM) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung des Wohnungseigentums sowie Feststellung , daß der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, ihm den darüber hinaus entstehenden Schaden aus dem Erwerb der Eigentumswohnung zu ersetzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger für den Fall, daß der in erster Linie gestellte Antrag auf Zahlung von 153.530,56 ! !" # $ &%(' ) igentums unzulässig sein sollte, beantragt, den Beklagten zu 1 zu verurteilen, 130.522,43 255.279,69 DM) nebst Zinsen ohne Zug-um-Zug-Einschränkung zu zahlen. Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag zum Teil stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte zu 1 seinen Antrag, die Klage insgesamt abzuweisen, weiter. Der Kläger hat Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag, den Beklagten entsprechend dem Hauptantrag zur Zahlung Zug um Zug zu verurteilen und dem Feststellungsantrag in vollem Umfang stattzugeben.

Entscheidungsgründe


Die Revision des Beklagten zu 1 ist unbegründet; die Anschlußrevision des Klägers ist dagegen begründet. Die Klage gegen den Beklagten zu 1 ist
hinsichtlich des hauptsächlich gestellten Zahlungsantrages dem Grunde nach gerechtfertigt; der Feststellungsantrag ist in vollem Umfang begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der hauptsächlich gestellte Antrag auf Zahlung Zug um Zug gegen Übertragung des Wohnungseigentums sei unbegründet. Der Kläger könne nicht Schadensersatz in Gestalt von Naturalrestitution und deshalb keine Zugum -Zug-Verurteilung verlangen.
Der Hilfsantrag sei dem Grunde nach gerechtfertigt, weil der Beklagte zu 1 Schadensersatz wegen notarieller Amtspflichtverletzung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO) schulde. Der Beklagte zu 1 habe es amtspflichtwidrig und schuldhaft unterlassen, den Kläger über die am 9. Dezember 1992 eingetragene Dienstbarkeit zu unterrichten. Eine Belehrungspflicht habe zwar nicht im Zusammenhang mit der am 23. Dezember 1992 erfolgten Beurkundung der Erklärung von I. , das Kaufangebot des Klägers annehmen zu wollen, bestanden ; der Kläger sei insoweit nicht Beteiligter (§§ 6 Abs. 2, 17 Abs. 1 BeurkG) gewesen. Der Beklagte zu 1 habe den Kläger aber anläßlich des Antrages auf Eintragung der Auflassungsvormerkung am 13. Mai 1993 über die Dienstbarkeit unterrichten müssen. Der Kläger sei an dieser Amtshandlung mittelbar beteiligt gewesen. Die Belastung des Grundstücks mit einer dinglich gesicherten Nutzungsbeschränkung sei ein ihm unbekannter Rechtsmangel der Kaufsache gewesen. Ersichtlich habe der Kläger ein Interesse daran gehabt , die tatsächlichen Grundlagen für die Ausübung seiner vertraglichen Rechte (§§ 434, 440, 320, 326 BGB a.F.) zu erlangen.
Dem Kläger sei durch diese Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden. Hätte er bei der Beantragung der Auflassungsvormerkung am 13. Mai 1993 von der Dienstbarkeit erfahren, wäre er vom Kaufvertrag zurückgetreten und hätte zumindest weitere Kaufpreiszahlungen vermieden.
Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Da es sich bei der Beantragung der Auflassungsvormerkung nicht um ein selbständiges Betreuungsgeschäft gehandelt habe, habe der Kläger zunächst einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nachgehen, das heißt seine Rechte gegen die I. geltend machen müssen. Erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der I. am 4. Juli 2000 - weniger als drei Jahre vor Einreichung der Klage am 21. November 2001 - habe festgestanden, daß eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht bestehe.
Der Beklagte zu 1 habe den Kläger über das Bestehen der Dienstbarkeit ferner im Zusammenhang mit der Beurkundung der Auflassung am 27. September 1995 und deren Genehmigung durch den Kläger am 16. November 1995 unterrichten müssen. Durch die unterbliebene Unterrichtung sei dem Kläger jedenfalls insoweit ein Schaden entstanden, als nach dem 27. September 1995 noch "schadensstiftende stornierbare Verfügungen" des Klägers angefallen seien.

II.


Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Beklagte zu 1 dem Kläger dem Grunde nach Schadensersatz zu leisten hat wegen schuldhafter Verletzung notarieller Amtspflichten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO).

a) Zu Recht beanstandet aber die Anschlußrevision, daß das Berufungsgericht eine Amtspflichtverletzung des Beklagten zu 1 bei der am 23. Dezember 1992 erfolgten Beurkundung der Annahmeerklärung der I. verneint hat. Der Beklagte zu 1 verletzte bei diesem Urkundsgeschäft eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Hinweis- und Formulierungspflicht (§§ 17 Abs. 1 BeurkG, 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO).
aa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG hat der Notar den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren. Damit soll gewährleistet werden, daß die zu errichtende Urkunde den Willen der Parteien vollständig sowie inhaltlich richtig und eindeutig wiedergibt. Demzufolge hat der Notar die Beteiligten über die rechtliche Bedeutung ihrer Erklärungen sowie die Voraussetzungen für den Eintritt der bezweckten Rechtsfolge in dem Umfang zu belehren, wie es zur Errichtung einer dem wahren Willen entsprechenden rechtsgültigen Urkunde erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1995 - IX ZR 15/95 - NJW 1996, 522, 523 m.w.N.). Bestehen Zweifel, ob das Geschäft den wahren Willen der Beteiligten entspricht, so sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BNotO).
Die vorgenannten Aufklärungs- und Belehrungspflichten beschränken sich allerdings, wenn allein die Annahme eines vorgegebenen Vertragsange-
bots beurkundet werden soll, grundsätzlich auf die rechtliche Bedeutung der Annahme; der Inhalt des Vertragsangebotes gehört nicht zur rechtlichen Tragweite dieses Urkundsgeschäfts (vgl. BGHZ 125, 218, 223 f; BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92 - NJW 1993, 2747, 2750; Sandkühler in Arndt/ Lerch/Sandkühler, BNotO 5. Aufl. 2003 § 14 Rn. 141; Ganter in Zugehör/Ganter /Hertel, Handbuch der Notarhaftung 2004 Rn. 979, 1462). Der die Annahme beurkundende Notar schuldet aber den an diesem Urkundsgeschäft Beteiligten eine "betreuende Belehrung" (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO), wenn er bei gebotener Sorgfalt erkennen kann, daß der mit der Annahme bewirkte Vertragsschluß ihre Vermögensinteressen gefährdet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 aaO). So liegt der Streitfall.
bb) Der Kläger war mittelbar Beteiligter an der von dem Beklagten zu 1 beurkundeten Annahmeerklärung der I. .
Die aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG erwachsende Pflicht zur Rechtsbelehrung obliegt dem Notar gegenüber den formell an der Beurkundung Beteiligten (unmittelbar Beteiligten; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 222/92 - NJW 1993, 2617, 2618, insoweit in BGHZ 123, 178 nicht abgedruckt). Das sind gemäß § 6 Abs. 2 BeurkG die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.
Ausnahmsweise können jedoch auch gegenüber anderen Personen, die nicht formell (unmittelbar), wohl aber mittelbar Beteiligte sind, Belehrungspflichten nach §§ 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG, 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO bestehen (vgl. Ganter aaO Rn. 1113 ff, 1282). Mittelbar Beteiligter ist insbesondere, wer im eigenen Interesse bei der Beurkundung anwesend ist, weil er aus dem be-
urkundeten Rechtsgeschäft verpflichtet werden oder Rechte erwerben soll (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 8/91 - NJW-RR 1992, 393, 395); wer von den unmittelbar Beteiligten zu der Beurkundung hinzugezogen wird, um ihn "faktisch einzubinden" (vgl. Ganter aaO Rn. 1116 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 422/99 - NJW 2003, 1940 f); ferner, wer sich aus Anlaß der Beurkundung an den Notar gewandt und ihm eigene Belange anvertraut hat (vgl. BGHZ 58, 343, 353; BGH, Urteile vom 30. Juni 1981 - VI ZR 197/79 - NJW 1981, 2705 und vom 29. September 1981 - VI ZR 2/80 - DNotZ 1982, 384, 385).
Der Kläger kann aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Beurkundungsverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1981 aaO S. 2706) der zuletzt genannten Fallgruppe zugerechnet werden.
(1) Das hier von dem Beklagten zu 1 als sogenannter Zentralnotar mitgestaltete Beurkundungsverfahren barg wegen der sukzessiv erfolgenden Beurkundung von Vertragsangebot und -annahme von vornherein die Gefahr, daß zwischenzeitlichen Änderungen der Sachlage, insbesondere zwischenzeitlich im Grundbuch eingetragenen Belastungen, nicht Rechnung getragen wurde. Nach dem von ihm vorbereiteten Entwurf des Kaufangebotes sollte der Ortsnotar das Grundbuch nicht einsehen; im Streitfall hätte er die am 1. Dezember 1992 - also nach der Beurkundung des Kaufangebotes am 27. November 1992 - beantragte und am 9. Dezember 1992 eingetragene Dienstbarkeit auch nicht durch Einsicht in das Grundbuch feststellen können. Es kam insoweit alles auf den Beklagten zu 1 an, der als Zentralnotar das Geschehen umfassend überblicken und steuern konnte.
(2) Für den Beklagten zu 1 lag bei der Beurkundung der Annahmeerklärung am 23. Dezember 1992 auf der Hand, daß der von dem Kläger und der I. angestrebte Kaufvertrag die nach der Abgabe des Vertragsangebotes im Grundbuch eingetragene Belastung mit einer nutzungsbeschränkenden Dienstbarkeit nicht berücksichtigte. Der vom Kläger mit Urkunde vom 27. November 1992 angebotene Kaufvertrag sah bezüglich der Belastungen des zu erwerbenden Grundbesitzes vor:
"Der ... Grundbesitz wird wie folgt belastet sein: Abteilung II: frei Abteilung III: ... Buchgrundschuld ... In Abteilung II des Grundbuches kommt jedoch eine Grunddienstbarkeit (Kfz-Dienstbarkeit) ... zur Eintragung."
Die I. schuldete damit dem Kläger (abgesehen von der Kfz-Dienstbarkeit ) in Abteilung II des Grundbuchs lastenfreies Eigentum. Daran änderte die der I. in Abschnitt B XIV Buchstabe c des Kaufangebotes eingeräumte Vollmacht, Dienstbarkeiten eintragen zu lassen, nichts; diese Regelung betraf lediglich das Außenverhältnis, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat.
Bei der Beurkundung der Annahmeerklärung am 23. Dezember 1992 war die zweite Abteilung indes nicht mehr "frei". Am 9. Dezember 1992 war eine Nutzungsbeschränkung (Studentenwohnungen mit Büros und Läden) für die Stadt N. eingetragen worden. Seitdem konnte die I. das Wohnungseigentum nur belastet mit dieser Dienstbarkeit (und gegebenenfalls der im Angebot aufgeführten Kfz-Dienstbarkeit) übertragen. Der Sachverhalt war
dem Beklagten zu 1 bekannt. Er hatte das Kaufangebot des Klägers entworfen und in der Niederschrift über die vor ihm erklärte Annahme des Kaufangebotes durch die I. vom 23. Dezember 1992 festgehalten "Der Inhalt diese Angebote ist in allen Teilen und Einzelheiten genau bekannt.". Die Urkunde über die Bewilligung der Dienstbarkeit zugunsten der Stadt N. hatte er selbst entworfen und mit Schreiben vom 1. Dezember 1992 die Eintragung der Dienstbarkeit beim Grundbuchamt beantragt.
(3) Es kommt hinzu, daß der Beklagte zu 1 von dem Kläger (und der I. ) mit dem Vollzug des Kaufvertrages betraut worden war. In dem gemäß dem Entwurf des Beklagten zu 1 beurkundeten Kaufangebot des Klägers heißt es nämlich: "Die Beteiligten beauftragen und ermächtigen den die Annahme beurkundenden Notar ..., alle zum Vollzug dieses Vertrages erforderlichen Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen" (Abschnitt B XI des Kaufangebotes).
(4) Hatte der Beklagte zu 1 aber die vorbeschriebene überragende Stellung, dann hatte er zumindest betreuende Belehrungspflichten (§§ 17 Abs. 1 BeurkG, 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO analog) gegenüber den Erwerbern, die - wie der Kläger - nicht unmittelbar mit ihm in Verbindung getreten sind, aber das unter seiner Mitwirkung entstandene Vertragswerk abschließen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1981 aaO S. 2706).
cc) Der Beklagte zu 1 hätte am 23. Dezember 1992 nicht die bloße Annahme des Kaufangebotes beurkunden und hierdurch an dem Abschluß des Kaufvertrages zwischen dem Kläger und der I. zu unveränderten Bedingungen mitwirken dürfen. Bei pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtsla-
ge hätte der Beklagte zu 1 erkennen können, daß ein von seiten der I. teilweise nicht mehr erfüllbarer Kaufvertrag geschlossen wurde, wenn letztere die uneingeschränkte Annahme des Kaufangebotes des Klägers erklärte. Denn das Angebot war durch die neu eingetragene Dienstbarkeit zugunsten der Stadt N. überholt. Die I. konnte dem Kläger nicht mehr, wie im Angebot bestimmt, in Abteilung II des Grundbuchs (abgesehen von der KfzDienstbarkeit ) lastenfreies Eigentum übertragen.
Der Beklagte zu 1 hätte vielmehr den Kläger - aufgrund der diesem gegenüber bestehenden betreuenden Belehrungspflicht - vor der Beurkundung der Annahmeerklärung auf die neue Grundbuchlage hinweisen müssen. Sofern die I. weiterhin auf der (sofortigen) Beurkundung bestanden hätte, hätte er - wegen der ihm beiden Vertragsparteien gegenüber obliegenden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 - IX ZR 163/96 - NJW-RR 1998, 133, 134) - Formulierungspflicht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG) nur die Annahme unter Änderung des angebotenen Kaufvertrages, nämlich unter Berücksichtigung der mittlerweile eingetragenen Dienstbarkeit, vorschlagen dürfen (vgl. § 150 Abs. 2 BGB). Ließ sich die I. darauf nicht ein, etwa weil sie bereits damals beabsichtigte, dem Kläger die Dienstbarkeit im Wege einer späteren versteckten Vertragsänderung unterzuschieben (vgl. Urteil des V. Zivilsenats vom 30. Juni 2000 - V ZR 156/99, unveröffentlicht, Umdruck S. 7), hätte der Beklagte zu 1 die Beurkundung gemäß § 14 Abs. 2 BNotO ablehnen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 aaO). Diesen Amtspflichten ist der Beklagte zu 1 unstreitig nicht nachgekommen.
dd) Der Kläger war als mittelbar Beteiligter des Urkundsgeschäfts in den Schutzbereich der Amtspflichten, die der Beklagte zu 1 verletzt hat, einbezo-
gen (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juni 1981 aaO S. 2705 und vom 9. Januar 2003 aaO; Zugehör aaO Rn. 327).

b) Es ist davon auszugehen, daß der Beklagte zu 1 die Amtspflichten fahrlässig verletzte.
Ein Verschulden ist insbesondere nicht nach der Kollegialgerichts-Richtlinie zu verneinen. Danach trifft den Beamten - Entsprechendes gilt für den Notar - kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen (Berufsrichtern ) besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 97, 97, 107; Staudinger/Wurm, BGB 2002 § 839 Rn. 216, jew. m.w.N.). Diese Richtlinie ist aber dann nicht anzuwenden, wenn die Annahme des Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruhte, etwa deshalb, weil das Gericht den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (Senatsurteile vom 13. Juli 2000 - III ZR 131/99 - WM 2000, 2016, 2017 und vom 2. April 1998 - III ZR 111/97 - NVwZ 1998, 878). So liegt der Streitfall.
Die Revision hat sich auf das in einem Parallelverfahren ergangene, eine Amtspflichtverletzung des Beklagten zu 1 verneinende Urteil des Landgerichts München I (Urteil vom 7. August 2001 - 4 O 4991/01) bezogen. In dieser Kammerentscheidung hat das Landgericht München I eine Amtspflichtverletzung des Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit der Beurkundung der Annahme des Kaufangebotes verneint. Es hat dabei jedoch nicht genügend berücksichtigt , daß das von dem Anleger erklärte Kaufangebot die Übertragung von Wohnungseigentum forderte, das in Abteilung II des Grundbuchs (abgesehen
von der Kfz-Dienstbarkeit) lastenfrei war, die annehmende Verkäuferin I. das aber nicht mehr gewährleisten konnte. Nicht im Blick war ferner, daß der Beklagte zu 1 als Zentralnotar die Übersicht über die vor den Ortsnotaren - gemäß seinem Entwurf ohne Grundbucheinsicht - abgegebenen Kaufangebote der Anleger und die jeweilige Grundbuchlage hatte, insbesondere die von ihm selbst beantragte Eintragung der Dienstbarkeit zugunsten der Stadt N. kannte; also der Beklagte zu 1 durchaus Anlaß hatte, darauf bei der Beurkundung der Kaufannahme hinzuweisen. Keinesfalls durfte sich der Beklagte zu 1 darauf verlassen, die I. werde den Kläger hinreichend unterrichten.

c) Die Amtspflichtverletzung führte zu einem Schaden. Hätte der Beklagte zu 1 der zwischenzeitlich erfolgten Eintragung einer Dienstbarkeit Rechnung getragen, indem er zunächst von einer Beurkundung abgesehen und den Kläger auf die neue Grundbuchlage hingewiesen oder aber die - dem Kläger zu übermittelnde - Erklärung der I. als Annahme unter Änderungen (§ 150 Abs. 2 BGB) formuliert hätte, hätte sich der Kläger von seinem Kaufangebot gelöst oder das geänderte Angebot nicht angenommen und keine Zahlungen auf den Kaufpreis entrichtet.
aa) Die Anschlußrevision weist mit Recht darauf hin, daß der Kläger zur Zeit der Annahmeerklärung (23. Dezember 1992) nicht mehr an sein Angebot gebunden war; er hätte es, wie im Angebot ausdrücklich vermerkt, nach Ablauf des 22. Dezember 1992 frei widerrufen können.
bb) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger hätte von der Möglichkeit des Rücktritts - nichts anderes kann für den Widerruf gelten - Gebrauch
gemacht, wenn er erfahren hätte, die käuflich zu erwerbende Eigentumswohnung sei mit einer Dienstbarkeit belastet; er dürfe die Eigentumswohnung deshalb "für immer" nur von Studenten bewohnen lassen. Der Senat erachtet die gegen diese Feststellung erhobenen Verfahrensrügen nicht für durchgreifend; von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

d) Der Beklagte zu 1 kann dem Schadensersatzanspruch des Klägers nicht den Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) entgegensetzen.
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mußte der Kläger nicht damit rechnen, daß das von der I. angebotene Wohnungseigentum mit einer dinglich gesicherten Nutzungsbeschränkung belastet war, und deshalb selbst Erkundigungen einziehen. Zwar war die zum Kauf angebotene Eigentumswohnung in der Teilungserklärung und anderen Unterlagen, die dem Kaufangebot beigefügt waren, als "Studentenappartement" bezeichnet. Der Kläger durfte und konnte den Begriff "Studentenappartement" aber - wie das Berufungsgericht vertretbar (§ 286 ZPO) beurteilt hat - als Umschreibung für eine einfach gehaltene Kleinwohnung auffassen. Die Nutzungsbeschränkung ergab sich weder aus dem Verkaufsprospekt noch aus der maßgeblichen Gemeinschaftsordnung ; es fehlte jeder Hinweis auf die dingliche Belastung (BGH, Urteil vom 30. Juni 2000 - V ZR 156/99, Umdruck S. 8).
bb) Der Kläger war nicht aufgrund seiner Schadensminderungspflicht gehalten, den mit der Stadtsparkasse N. geschlossenen Darlehensvertrag zu widerrufen. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen etwaigen Widerrufsrechts sind nicht festgestellt. Die Revision macht entsprechenden
Parteivortrag, den das Berufungsgericht insoweit übergangen haben könnte, nicht namhaft.

e) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt.
Dem Beklagten zu 1 unterlief das Belehrungsversäumnis bei der Beurkundung der Annahme des Kaufangebotes durch die I. . Dabei handelte es sich nicht um ein Amtsgeschäft im Sinne der §§ 23, 24 BNotO, sondern um ein Urkundsgeschäft, bei dem die Haftung des Notars für fahrlässige Amtspflichtverletzungen vom Bestehen oder Nichtbestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit abhängt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO). In einem solchen Fall beginnt die Verjährung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 852 Abs. 1 BGB a.F.) erst mit der Kenntnis des Geschädigten, daß er auf andere Weise keinen Ersatz erlangen kann (st. Rspr., siehe nur Senatsurteil BGHZ 121, 65, 71 m.w.N.). Diese Kenntnis hatte der Kläger (frühestens) am 4. Juli 2000, als das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. eröffnet wurde und damit - unstreitig - feststand, daß von der I. anderweitiger Ersatz nicht zu erlangen war. Die am 21. November 2001 eingereichte Klage hat die Verjährung mithin rechtzeitig unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.).
2. Der Kläger kann gemäß seinem Hauptantrag dem Grunde nach Zahlung von Schadensersatz in Geld Zug um Zug gegen Übertragung der rechtsmangelbehafteten Eigentumswohnung beanspruchen.
Für die Schadensersatzpflicht des Notars nach § 19 BNotO gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff BGB. Im Regelfall wird der Schaden allerdings nicht durch Naturalrestitution, sondern durch Gelder-
satz zu beseitigen sein (vgl. Zugehör aaO Rn. 2246 ff). Der wird vom Kläger auch begehrt. Die beantragte Zug-um-Zug-Verurteilung berücksichtigt den Grundsatz des Vorteilsausgleichs; der Kläger läßt sich empfangene Vorteile, nämlich das Wohnungseigentum an dem Studentenappartement, auf den beanspruchten Schadensersatz in Geld anrechnen (vgl. Sandkühler aaO Rn. 152; zu § 839 BGB: Senatsurteil vom 22. Mai 2003 - III ZR 32/02 - NVwZ 2003, 1285; RG JW 1937, 1917, 1918, 1919).
3. Dem Kläger steht mithin gegen den Beklagten zu 1 ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung bei der Beurkundung der Annahme des Kaufangebotes am 23. Dezember 1992 zu. Schon dieser Anspruch trägt das Grundurteil bezüglich der hauptsächlich begehrten Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung des Wohnungseigentums sowie die beantragte Feststellung. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob der Kläger darüber hinaus Schadensersatz wegen weiterer Amtspflichtverletzungen des Beklagten zu 1 bei der Beantragung der Auflassungsvormerkung am 13. Mai 1993 und bei der Beurkundung der Auflassung am 27. September 1995 sowie deren Genehmigung durch den Kläger am 16. November 1995 beanspruchen kann.
Schlick Wurm Kapsa Dörr Galke

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Gesetz über den Lastenausgleich


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem
Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2004 - III ZR 72/03 zitiert 21 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE031902377 (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags


(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzel

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung


Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 209 Wirkung der Hemmung


Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz


Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 150 Verspätete und abändernde Annahme


(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Bundesnotarordnung - BNotO | § 19 Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen w

Bundesnotarordnung - BNotO | § 14 Allgemeine Berufspflichten


(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen. (2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nich

Bundesnotarordnung - BNotO | § 24 Betreuung und Vertretung der Beteiligten


(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus and

Bundesnotarordnung - BNotO | § 23 Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen


Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

Bundesnotarordnung - BNotO | § 17 Gebühren


(1) Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften eine Gebührenbefreiung, eine Gebührenermäßigung oder eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbe

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2004 - III ZR 72/03 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2004 - III ZR 72/03 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2003 - IX ZR 422/99

bei uns veröffentlicht am 09.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 422/99 Verkündet am: 9. Januar 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 14 Muß der Urkundsnotar

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2003 - III ZR 32/02

bei uns veröffentlicht am 22.05.2003

BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 32/02 Verkündet am: 22. Mai 2003 Freitag, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - Der III. Zivilsenat des Bund

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Juni 2000 - V ZR 156/99

bei uns veröffentlicht am 30.06.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 156/99 Verkündet am: 30. Juni 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2000 - III ZR 131/99

bei uns veröffentlicht am 13.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 131/99 Verkündet am: 13. Juli 2000 Riegel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2004 - III ZR 72/03.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Mai 2004 - III ZR 247/03

bei uns veröffentlicht am 06.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 247/03 Verkündet am: 6. Mai 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juli 2010 - III ZR 293/09

bei uns veröffentlicht am 22.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 293/09 Verkündet am: 22. Juli 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BeurkG § 17 Abs. 1 S

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2016 - III ZR 159/15

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 159/15 Verkündet am: 21. Januar 2016 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BNotO §

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2016 - III ZR 160/15

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 160/15 Verkündet am: 21. Januar 2016 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210116UIIIZR160.15.0 Der III. Zivilsenat d

Referenzen

(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.

(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.

(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.

(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.

(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 156/99 Verkündet am:
30. Juni 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger haben sich an einem Kapitalanlage-Modell beteiligt, bei dem die Beklagte als Bauträgerin fungierte. Diese erwarb am 15. April 1992 eine landwirtschaftliche Fläche in N. mit der Absicht, das Grundstück mit Wohnungen zu bebauen und diese an Kapitalanleger weiterzuveräußern. Die Stadt N. als Baugenehmigungsbehörde bestand von Anfang an darauf, daß nur Studentenappartements errichtet wurden. In der von der Beklagten abgegebenen Teilungserklärung vom 6. August 1992 heißt es deswegen auch, daß der Grundstückseigentümer auf dem Grundstück eine Wohnanlage mit
insgesamt 156 Studentenappartements, einem Laden, zwei Büros und 82 PKW-Stellplätzen in der Tiefgarage errichten werde. Eine dementsprechende Baugenehmigung beantragte die Beklagte ebenfalls am 6. August 1992. Auf Verlangen der Stadt N. wurde aufgrund der Bewilligung der Beklagten vom 20. November 1992 am 9. Dezember 1992 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Wortlaut "Nutzungsbeschränkung (Studentenwohnung, Büros und Läden) für die StadtN. " in das Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit bemühte sich die Beklagte vergeblich um deren Löschung.
Die Kläger waren durch einen von der Beklagten herausgegebenen Verkaufsprospekt auf das Anlagemodell aufmerksam geworden. Darin war kein Hinweis auf die Nutzungsbeschränkung und ihre dingliche Sicherung enthalten ; vielmehr hieß es lediglich, daß die Beklagte ein Appartementhaus mit 156 Eigentumswohnungen neu errichten werde.
Am 16. Dezember 1992 gaben die Kläger ein im Auftrag der Beklagten vom "Zentralnotariat" entworfenes notarielles Kaufangebot gegenüber der Beklagten ab. U.a. heißt es darin:
"Der vorgenannte Grundbesitz wird wie folgt belastet sein: Abteilung II frei in Abteilung II des Grundbuchs kommt jedoch eine Grunddienstbarkeit (Kfz.-Dienstbarkeit für ...) zur Eintragung." In Abschnitt VII des Angebots heißt es:
"Rechtsmängel Der Verkäufer haftet für ungehinderten Besitz- und Eigentumsübergang und für Freiheit des Kaufgegenstandes von Rechten Dritter aller Art, ausgenommen der vom Käufer in die-
ser Urkunde ausdrücklich übernommenen Belastungen. Der Verkäufer ist demgemäß verpflichtet, alle vom Käufer nicht übernommenen Belastungen auf seine Kosten zu beseitigen."
Einen Hinweis auf die dinglich gesicherte Nutzungsbeschränkung enthält die Angebotsurkunde nicht.
Die Beklagte nahm das Kaufangebot unverändert an.
Am 27. September 1995 erklärte die Beklagte sowohl für sich selbst als auch in Vollmacht der Kläger die Auflassung. In dieser notariellen Urkunde heißt es u.a.:
"Der vorgenannte Grundbesitz ist wie folgt belastet: Abteilung II Am ganzen Grundstück: Nutzungsbeschränkung für die Stadt N. . Auflassungsvormerkung für den Käufer Kfz.-Dienstbarkeit gemäß Ziffer X der heutigen Urkunde." Und weiter:
"Die in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Rechte sind dem Käufer genau bekannt und werden von ihm zur weiteren Duldung übernommen. Er tritt in alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten voll inhaltlich ein." Die Kläger unterzeichneten am 19. Oktober 1995 eine von der Beklagten vorbereitete Genehmigungserklärung, in der es u.a. heißt:

"Der Unterzeichnete hat genaue Kenntnis vom Inhalt der Urkunde des Notars ... vom 27.09.1995 ..., genehmigt diese Urkunde voll inhaltlich und sc hließt sich allen gestellten Anträgen und abgegebenen Erklärungen an."
Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückübereignung des verkauften Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht geht zunächst von einem Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte wegen Rechtsmängelgewährleistung aus, weil sie ihre Verpflichtung zur Löschung der zugunsten der Stadt N. eingetragenen Dienstbarkeit von Anfang an nicht erfüllen konnte. Jedoch hätten die Kläger mit ihrer Genehmigungserklärung vom 19. Oktober 1995 im Wege der Vertragsänderung die Eintragung der Dienstbarkeit gebilligt. Dadurch sei die Haftung der Beklagten entfallen.
Weiter nimmt das Berufungsgericht die Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht der Beklagten an, weil sie die Kläger vor der Abgabe
des Kaufangebots nicht auf die eingetragene Dienstbarkeit hingewiesen hat. Den Klägern sei dadurch aber kein Schaden entstanden, denn ihre Genehmigungserklärung vom 19. Oktober 1995 schließe die Ursächlichkeit der Aufklärungspflichtverletzung für den Abschluß des Kaufvertrages aus. Im übrigen handelten die Kläger treuwidrig, wenn sie sich zunächst mit der Eintragung der Dienstbarkeit einverstanden erklärten und später gleichwohl Schadensersatzansprüche auf die unterlassene Aufklärung stützten.

II.


Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings von einer kaufvertraglichen Rechtsmängelhaftung der Beklagten aus. Dem steht nicht etwa entgegen , daß die Parteien einen Bauträgervertrag über eine noch zu errichtende Eigentumswohnung abgeschlossen haben. Welches Recht auf die jeweiligen Verpflichtungen aus einem solchen Vertrag anzuwenden ist, richtet sich nach dem Sinn und Zweck des Vertrags, seiner wirtschaftlichen Bedeutung und der Interessenlage der Parteien (BGHZ 74, 204, 207). Hinsichtlich des von den Klägern erworbenen Miteigentumsanteils gelten die Regeln des Kaufvertragsrechts.
2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, daß der Schadensersatzanspruch der Kläger durch eine nachträgliche Ä nderung des Bauträgervertrags entfallen sei. Denn die Beklagte hat die Kläger bei dem Abschluß des
durch die Genehmigung der in der Auflassungsurkunde enthaltenen Erklärungen zustande gekommenen Ä nderungsvertrags getäuscht und damit bei dem Vollzug des Bauträgervertrags eine positive Forderungsverletzung begangen. Dies führt dazu, daß die Kläger so zu stellen sind, als hätten sie den Ä nderungsvertrag nicht abgeschlossen.
Die Beklagte räumt selbst ein, ihre gegenüber den Klägern bestehende Aufklärungspflicht verletzt zu haben, indem sie sie nicht schon vor der Abgabe des Kaufangebots über die am 9. Dezember 1992 erfolgte Eintragung der die Nutzungsbeschränkung sichernden Dienstbarkeit unterrichtet hat. Hierfür hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmängelhaftung einzustehen. Dieser Haftung konnte sich die Beklagte nur durch die angestrebte Vertragsänderung entziehen. Diese war aber durch die ihr von den Klägern erteilte Vollmacht zur Auflassung und zum Vollzug des Kaufvertrags nicht gedeckt. Bei dieser Sachlage hätte unter redlichen Geschäftspartnern nichts näher gelegen, als die Kläger darauf hinzuweisen, daß sie die dinglich gesicherte Nutzungsbeschränkung übernehmen sollen. Statt dessen hat die Beklagte die erforderliche Vertragsänderung in der Auflassungsurkunde versteckt und dort zudem noch durch unklare Formulierungen verschleiert: Der im Grundbuch eingetragene Inhalt der Dienstbarkeit wurde in einem entscheidenden Punkt nicht wiedergegeben , denn es fehlte die Angabe der Art der Nutzungsbeschränkung (Studentenwohnungen , Büros und Läden). Im Hinblick darauf, daß in Ziffer XXI des Kaufvertrags neben einer Dienstbarkeit für 38 Pkw-Abstellplätze auch eine entsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Stadt N. z ur Absicherung dieser Verpflichtung vorgesehen ist, war der in der Auflassungsurkunde enthaltene Hinweis auf die "Nutzungsbeschränkung für die Stadt N. " irreführend, weil damit auch allein die in Ziffer XXI des Kaufvertrags er-
wähnte Dienstbarkeit gemeint sein konnte. Denn die in der Urkunde weiter erwähnte "Kfz.-Dienstbarkeit gem. Ziff. X" betraf nicht die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gegenüber der Stadt N. , sondern die Grunddienstbarkeiten gegenüber den Eigentümern der Flurstücke 377 und 379. Die Beklagte hat damit das bestehende Vertragsverhältnis schuldhaft verletzt und den Klägern durch den Wegfall der Rechtsmängelhaftung einen Schaden verursacht, für den sie Ersatz in der Form der Rückgängigmachung des Ä nderungsvertrags verlangen können. Dies hat zur Folge, daß die Rechtsmängelhaftung der Beklagten weiter besteht.
Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die Kläger hätten von Anfang an gewußt, eine Studentenwohnung zu erwerben. Denn zum einen ergibt sich die Nutzungsbeschränkung weder aus dem Verkaufsprospekt noch aus der maßgeblichen Gemeinschaftsordnung; und zum anderen fehlt jeder Hinweis auf die dingliche Belastung.
3. Da die Parteien über die Höhe des den Klägern durch den Vertragsschluß entstandenen Schadens streiten und das Berufungsgericht sich bisher
damit nicht auseinandergesetzt hat, ist sein Urteil aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Aufklärung zurückzuverweisen.
Wenzel Vogt Tropf Schneider Lemke

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften eine Gebührenbefreiung, eine Gebührenermäßigung oder eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vorsehen, sind ein Gebührenerlass oder eine Gebührenermäßigung nur zulässig, soweit die Gebührenerhebung aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Falls unbillig wäre und die Notarkammer dem Gebührenerlass oder der Gebührenermäßigung zugestimmt hat. In den Tätigkeitsbereichen der Notarkasse und der Ländernotarkasse treten diese an die Stelle der Notarkammern. Das Versprechen und Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung Dritter an den Gebühren ist unzulässig.

(2) Beteiligten, denen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung die Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätigkeit in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren.

(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.

(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.

(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.

(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.

(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 422/99
Verkündet am:
9. Januar 2003
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Muß der Urkundsnotar erkennen, daß das Vorkaufsrecht eines Dritten, der mit
Rücksicht auf dieses Recht zu der Verhandlung über die Veräußerung eines Grundstücks
hinzugezogen wurde, entgegen der Annahme sämtlicher Beteiligten nicht
wirksam ist, hat er den vermeintlich Vorkaufsberechtigten über die Unwirksamkeit
des Rechts zu belehren.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 422/99 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. November 1999, ergänzt durch Beschluß vom 27. Dezember 1999, und der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 7. April 1998 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist, daß er im Vorfeld des Vertragsschlusses vom 21. Dezember 1993 (UR.-Nr. 429/93) zwischen den Testamentsvollstreckern für den Nachlaß von A. Z. und dem Landwirt H. nicht über die Unwirksamkeit des zu seinen Gunsten bestellten Vorkaufsrechts belehrt wurde.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger schloß am 4. Februar 1992 mit zwei für eine Erbengemeinschaft handelnden Testamentsvollstreckern privatschriftlich einen Pachtvertrag über landwirtschaftliche Grundstücke und eine Zusatzvereinbarung. Der Pachtvertrag wurde auf die Dauer von zwölf Jahren geschlossen, sollte jedoch vorzeitig enden, falls die Grundstücke veräußert wurden. Für diesen Fall wurde dem Kläger in der Zusatzvereinbarung ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt. Bis zur Eintragung im Grundbuch - zu der es nicht gekommen ist - sollte es als schuldrechtliches behandelt werden.
Schon nach kurzer Zeit wollten die Testamentsvollstrecker die Grundstücke veräußern. An einer Vorbesprechung am 7. Dezember 1993 im Büro des verklagten Notars nahm neben den späteren Kaufvertragsparteien auch der Vater des Klägers als dessen Vertreter teil. Dieser war von seiten der Testamentsvollstrecker im Hinblick auf das vermeintliche Vorkaufsrecht des Klägers eingeladen worden. Bei der Besprechung, die noch nicht zu einer Einigung führte, wurde auch über das Vorkaufsrecht gesprochen. Alle Beteiligten gingen von dessen wirksamem Bestehen aus.
Am 21. Dezember 1993 beurkundete der Beklagte den Kaufvertrag. Zwei Tage später zeigten die Testamentsvollstrecker dem Kläger den Vertragsabschluß an. Dieser erklärte im Januar 1994, daß er das Vorkaufsrecht ausübe. Die Testamentsvollstrecker, die erst jetzt bemerkten, daß die Zusatzvereinbarung vom 4. Februar 1992 formunwirksam war, wiesen dies zurück.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, daß der Beklagte ihm wegen Amtspflichtverletzung nach § 19 BNotO zum Schadensersatz verpflichtet sei. Er hat vorgetragen, sowohl der Pachtvertrag als auch die Zusatzvereinbarung seien dem Beklagten durch Schreiben der Testamentsvollstrekker vom 24. November 1993 zur Prüfung übersandt worden und hätten bei der Vorbesprechung am 7. Dezember 1993 vorgelegen. Der Beklagte hätte den Vertreter des Klägers darauf hinweisen müssen, daß das Vorkaufsrecht wegen der fehlenden Beurkundung nicht wirksam vereinbart sei. Gegebenenfalls hätten die Testamentsvollstrecker die wirksame Bestellung des Vorkaufsrechts unverzüglich nachgeholt und er hätte dieses nach dem Verkauf der Grundstükke ausüben können. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der in den Vorinstanzen ergangenen Urteile und zum Erfolg der Klage.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe gegenüber dem Kläger keine Belehrungs- und Beratungspflicht verletzt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der Kläger zwar als "mittelbar Beteiligter" anzusehen. Indes sei der Beklagte nicht gehalten gewesen, von sich aus zu überprüfen, ob das Vorkaufsrecht wirksam begründet worden sei. Dieses sei für die Beurkun-
dung ohne Relevanz gewesen und von niemandem angezweifelt worden; auch habe der Vertreter des Klägers bei der Vorbesprechung noch kein Kaufinteresse erkennen lassen. Eine Belehrungspflicht wäre nur dann anzunehmen, wenn der Vertreter des Klägers den Beklagten direkt nach der Wirksamkeit des Vorkaufsrechts befragt hätte. Die dahingehende Behauptung des Klägers sei jedoch nicht bewiesen.

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Allerdings hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen , daß dem Beklagten Amtspflichten auch gegenüber dem Kläger oblegen haben, weil dieser an dem Amtsgeschäft mittelbar beteiligt und in dessen Schutzbereich einbezogen war.

a) Notarielle Belehrungs-, Hinweis- und Warnpflichten dienen auch dem Schutz mittelbar Beteiligter, wenn andernfalls der Zweck, um dessentwillen diese Pflichten bestehen, nicht oder nur unvollkommen erfüllt würde (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1959 - III ZR 92/58, DNotZ 1960, 157; v. 26. Juni 1997 - IX ZR 163/96, WM 1997, 1901, 1902).
Bei einem Beurkundungsgeschäft ist mittelbar Beteiligter, wer - ohne daß von ihm abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen - im eigenen Interesse bei der Beurkundung anwesend ist, etwa weil er aus dem beurkun-
deten Rechtsgeschäft verpflichtet werden oder Rechte erwerben soll, oder sich aus Anlaß der Beurkundung an den Notar gewandt und ihm eigene Belange anvertraut hat (BGHZ 58, 343, 353; BGH, Urt. v. 21. Januar 1988 - IX ZR 252/86, WM 1988, 545, 547; v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 8/91, WM 1992, 527, 530).

b) Der Kläger war an der Beurkundung des Kaufvertrages zwischen den Testamentvollstreckern und dem Käufer mittelbar beteiligt, weil seine rechtlichen Interessen dadurch in mehrfacher Weise berührt wurden und er deshalb - vertreten durch seinen Vater - an der Vorbesprechung vom 7. Dezember 1993 teilgenommen hat. Zum einen war er als Pächter des Kaufgegenstands betroffen , weil das Pachtverhältnis endete, falls der Kaufvertrag zustande kam. Zum anderen war der Kläger als (vermeintlich) Vorkaufsberechtigter an dem Inhalt der Kaufvertragsverhandlungen und deren Ergebnis interessiert, weil er sich danach entscheiden mußte, ob er von dem "Vorkaufsrecht" Gebrauch machte. Zudem waren - aus der Sicht des "Vorkaufsberechtigten" - die Rechte und Pflichten des Käufers auch für ihn maßgeblich, falls er sich zur Ausübung seines "Rechts" entschloß. Gerade im Hinblick auf seine (vermeintliche) Vorkaufsberechtigung war der Kläger zu dem Gespräch am 7. Dezember 1993 hinzugebeten worden. Das hat das Berufungsgericht beanstandungsfrei festgestellt.
Umgekehrt waren - worauf es hier freilich nicht entscheidend ankommt - auch die rechtlichen Interessen der Kaufvertragsparteien durch das "Vorkaufsrecht" berührt. Der Kaufinteressent hat sich möglicherweise von der Überlegung leiten lassen, er müsse ein so hohes Angebot abgeben, daß der "Vorkaufsberechtigte" von der Ausübung seines "Rechts" abgeschreckt werde. Je-
denfalls mußten sowohl die Verkäufer als auch der Kaufinteressent davon ausgehen , daß der Kaufvertrag nicht in der von ihnen beabsichtigten Weise würde durchgeführt werden können, wenn der Kläger von seinem "Vorkaufsrecht" Gebrauch machte. Die Beteiligung des Klägers an dem Vorgespräch lag deshalb auch im Interesse der Kaufvertragsparteien, weil sie so u.U. frühzeitig erkennen konnten, ob der Kläger wohl sein "Vorkaufsrecht" ausübte.
Die (mittelbare) Beteiligung des - von seinem Vater vertretenen - Klägers war für den Beklagten offensichtlich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde bei der Vorbesprechung vom 7. Dezember 1993 auch über das Vorkaufsrecht des Klägers gesprochen. An diesem Gespräch hat der Vater des Klägers aktiv teilgenommen.
2. Nicht gefolgt werden kann indes der Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich um die Wirksamkeit des Vorkaufsrechts nicht kümmern und den Kläger nicht über dessen Unwirksamkeit belehren müssen.

a) Die Rüge der Revision, in den Vorinstanzen sei verkannt worden, daß der Beklagte dem Kläger gegenüber betreuungspflichtig gemäß § 24 Abs. 1 BNotO gewesen sei, greift allerdings nicht durch. Eine während der Vorbesprechung vom 7. Dezember 1993 erfolgte Beratung der Beteiligten war kein selbständiges Betreuungsgeschäft im Sinne von § 24 BNotO. Es handelte sich vielmehr um eine unselbständige Betreuung im Rahmen der Beurkundung (zur Abgrenzung vgl. BGH, Urt. v. 14. Mai 1992 - IX ZR 262/91, WM 1992, 1533, 1534; v. 5. November 1992 - IX ZR 260/91, WM 1993, 260, 261).

b) Zwischen den Parteien steht außer Streit, daß der Beklagte durch sein Gesamtverhalten den Eindruck erweckt hat, das Vorkaufsrecht sei wirksam. Falls der Beklagte dadurch die Pflicht zur Vermeidung eines falschen Anscheins (vgl. hierzu BGHZ 134, 100, 107; BGH, Urt. v. 4. Juni 1992 - IX ZR 58/91, WM 1992, 1497, 1500) verletzt haben sollte, wäre das für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden. Denn an der Wirksamkeit des Vorkaufsrechts haben die Beteiligten nach der Einschaltung des Beklagten so wenig gezweifelt wie zuvor.

c) Ob der Beklagte eine Rechtsbelehrungspflicht (§ 17 BeurkG), die in Ausnahmefällen auch gegenüber bloß mittelbar Beteiligten zu erfüllen ist (BGH, Urt. v. 30. Juni 1981 - VI ZR 197/79, NJW 1981, 2705), verletzt hat, erscheint zweifelhaft.
aa) Eine vom Notar gegebene Auskunft muß richtig sein. Der Beklagte hätte deshalb eine Rechtsbelehrungspflicht verletzt, wenn er auf entsprechendes Befragen seitens des Vaters des Klägers geantwortet hätte, das Vorkaufsrecht sei wirksam. Die dahingehende Behauptung des Klägers hat das Berufungsgericht jedoch nicht für erwiesen erachtet, und dagegen wendet sich die Revision nicht.
bb) Fraglich ist, ob eine Rechtsbelehrungspflicht dem Beklagten gebot, den Vertreter des Klägers auf Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vorkaufsrechts aufmerksam zu machen. Bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages muß der Notar die Vertragsparteien zwar auf das Bestehen eines rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechts hinweisen, wenn er davon Kenntnis erlangt (Albrecht, in: Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsge-
staltung 8. Aufl. Rn. 615; Keidel/Winkler, BeurkG 14. Aufl. § 17 Rn. 85; vgl. ferner zur Hinweispflicht bei gesetzlichen Vorkaufsrechten an Grundstücken § 20 BeurkG, beim Vorkaufsrecht des Miterben BGH, Urt. v. 2. Juli 1968 - VI ZR 168/66, BB 1968, 1016). Ob das rechtsgeschäftliche Vorkaufsrecht wirksam bestellt worden ist, muß er aber ohne besonderen Auftrag nicht prüfen.
Andererseits entfiel für diejenigen Bestimmungen des Kaufvertrages, die das Bestehen des Pachtvertrages voraussetzten (insbesondere II § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2), die Grundlage, wenn die das Vorkaufsrecht enthaltende Zusatzvereinbarung nichtig war. Denn diese Nichtigkeit erfaßte auch den Pachtvertrag (so bereits das von dem Beklagten vorgelegte Urteil des LG Schwerin vom 6. März 1997 - 4 O 153/94).
Letztlich muß der Senat die eingangs formulierte Frage nicht entscheiden.

d) Der Beklagte war jedenfalls aufgrund der analog § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO, § 17 Abs. 1 Satz 2 BeurkG bestehenden erweiterten ("betreuenden") Belehrungspflicht zu einem warnenden Hinweis verpflichtet. Diese Pflicht hat er schuldhaft verletzt.
aa) Der Notar als Träger der vorsorgenden Rechtspflege darf es nicht untätig geschehen lassen, daß ein Beteiligter in die Gefahr eines folgenschweren Schadens gerät, der durch eine mit wenigen Worten zu gebende Belehrung zu vermeiden ist (BGH, Urt. v. 29. November 1953 - III ZR 270/52, DNotZ 1954, 330, 331). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes er-
wachsen demgemäß für den Notar Schutzpflichten, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles - namentlich wegen der rechtlichen Anlage oder der Art der Durchführung des konkreten Geschäfts - Anlaß zu der Besorgnis haben muß, einem Beteiligten entstehe ein Schaden, weil er sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage oder von Sachumständen, welche das beurkundete Rechtsgeschäft als für seine Vermögensinteressen bedeutsam erscheinen lassen, einer Gefährdung dieser Interessen nicht bewußt ist (BGHZ 58, 343, 348; BGH, Urt. v. 29. September 1981 - VI ZR 2/80, WM 1981, 1309, 1310; v. 10. November 1988 - IX ZR 31/88, WM 1988, 1853, 1854; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, NJW 1993, 2744, 2749 f).
bb) Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte Anlaß zu der Besorgnis, daß dem Kläger ein schwerer Schaden drohte, ohne daß er sich der Gefahr bewußt war.
Es ist als unstreitig davon auszugehen, daß der Beklagte die über das Vorkaufsrecht getroffene Zusatzvereinbarung kannte und zugleich wußte, daß sie lediglich privatschriftlich getroffen worden war. Bereits auf Seite 6 der Klageschrift hat der Kläger vorgetragen, dem Beklagten seien "der Pachtvertrag und die Zusatzvereinbarung ... bekannt" gewesen; auf Seite 8 hat er behauptet, die Zusatzvereinbarung sei "dem Beklagten als Notar vorgelegt worden". Dazu hat der Beklagte (Seite 2 seines Schriftsatzes vom 12. Mai 1997) lediglich erklärt , es sei nicht richtig, daß ihm zu Beginn der Besprechung die Vertragsunterlagen , namentlich der Pachtvertrag und die Zusatzvereinbarung, übergeben worden seien; vielmehr habe es sich so verhalten, daß ihm "ein Teil (!) der Vertragsunterlagen wenige Tage vor dem Besprechungstermin per Telefax übermittelt worden" sei. Um welche Unterlagen es sich handelte, hat der Be-
klagte offengelassen. Daraufhin hat der Kläger in der Berufungsbegründung (auf Seite 4) seinen Vortrag unter Beweisantritt wie folgt präzisiert:
"Dem Beklagten war sowohl der Landpachtvertrag ... sowie die Zusatzvereinbarung ... vom gleichen Tage bekannt. Sowohl der Landpachtvertrag als auch die Zusatzvereinbarung wurden dem Beklagten durch die Testamentsvollstrecker mit Schreiben vom 24.11.1993 zur Prüfung übersandt."
Daraufhin erfolgte von seiten des Beklagten keine Stellungnahme mehr. Somit ist für die rechtliche Beurteilung zugrundezulegen, daß die Zusatzvereinbarung dem Beklagten rechtzeitig "zur Prüfung" übersandt wurde. Dann ist ferner davon auszugehen, daß er sie sich angesehen hat. Denn der Beklagte hat nicht behauptet, den "Prüfauftrag" nicht ernst genommen zu haben. Hat er sich aber die Zusatzvereinbarung angesehen, mußte er auf den ersten Blick erkennen, daß sie privatschriftlich abgefaßt war. Da er nicht annehmen konnte, daß es neben der privatschriftlichen Zusatzvereinbarung noch eine weitere notariell beurkundete gab, mußten ihn seine Erkenntnisse zwingend zu dem Schluß veranlassen, daß die Zusatzvereinbarung - und somit auch das Vorkaufsrecht (die Verpflichtung zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufrechts) - mangels Einhaltung der in § 313 Satz 1 BGB a.F. vorgeschriebenen Form unwirksam war (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 1990 - XII ZR 11/89, NJW-RR 1991, 205, 206; Albrecht, in: Reithmann/Albrecht, aaO Rn. 612; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 313 Rn. 11 und 62. Aufl. § 311b Rn. 11).
Unter diesen Umständen mußte sich dem Beklagten aufdrängen, daß die Interessen des Klägers in schwerwiegender Weise gefährdet waren, ohne daß dieser mit der Gefahr rechnete. Zwar hatte der Kläger vor der Beurkundung ein Vorkaufsrecht so wenig wie danach. Der Beklagte war nicht ver-
pflichtet, dem Kläger ein solches Recht zu verschaffen. Er mußte ihn nur vor unerkannten Gefahren für seine Vermögensinteressen warnen, falls diese Gefahren aus besonderen Umständen des notariellen Geschäfts erwuchsen. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall gegeben. Der Kläger hatte, solange der Kaufvertrag mit dem Dritten noch nicht beurkundet war, Aussicht auf die wirksame Bestellung des Vorkaufsrechts. Dadurch hätte er die Rechtsstellung erhalten , die er nach der irrtümlichen Annahme aller Beteiligten bisher schon innehatte. Die Verwirklichung dieser Aussicht hing nur davon ab, daß die Unwirksamkeit der bisherigen Bestellung erkannt wurde. Gegebenenfalls hätten die Testamentsvollstrecker umgehend das Vorkaufsrecht erneut - nunmehr formwirksam - bestellt. Denn der Kläger wäre ihnen als Vorkaufsberechtigter willkommen gewesen; sie hätten sogar lieber an ihn verkauft als an den Dritten. Für den Kläger verschlechterte sich die Lage entscheidend, als der Kaufvertrag mit dem Dritten beurkundet wurde. Denn nunmehr konnte der Formmangel des Vorkaufsrechts nicht mehr mit Wirkung gegenüber dem Käufer "geheilt" werden. Diese Gefahr erwuchs auch aus besonderen Umständen des Beurkundungsgeschäfts. Das Schicksal des beurkundeten Kaufvertrages hing vom Bestehen des Vorkaufsrechts sowie gegebenenfalls davon ab, ob der Vorkaufsberechtigte von seinem Recht Gebrauch machte. Wenn der Notar den Eindruck hätte gewinnen müssen, die Kaufvertragsparteien hielten das Vorkaufsrecht zu Unrecht für unwirksam, hätte sich seine Besorgnis, daß ihnen aus der Nichtbeachtung des Vorkaufsrechts ein Schaden drohte, fraglos aus besonderen Umständen des Geschäfts ergeben. Wenn umgekehrt das Vorkaufsrecht allseits für wirksam gehalten wurde, obwohl es in Wahrheit unwirksam war, muß Entsprechendes für die Gefährdung des vermeintlich Vorkaufsberechtigten gelten. Es liegt nahe, daß dieser im Vertrauen darauf, er könne nach einem anderweitigen Verkauf durch Ausübung seines Rechts problemlos den Käufer verdrän-
gen, davon absah, sich rechtzeitig vor dem Verkauf über sein Kaufinteresse schlüssig zu werden und dieses anzuzeigen, um es gar nicht erst zu dem Verkauf an den anderen Interessenten kommen zu lassen. Daß die verkauften Grundstücke nach dem Verkauf für den vermeintlich Vorkaufsberechtigten verloren waren, stellt einen besonderen Umstand des konkreten Geschäfts dar.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang gemeint, da das Vorkaufsrecht von keinem der Anwesenden angezweifelt worden sei, habe der Beklagte nicht darauf eingehen müssen. Das Gegenteil ist richtig. Da unverkennbar alle davon ausgingen, das Vorkaufsrecht sei wirksam bestellt, mußte er diesem Irrtum entgegenwirken.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist unerheblich, ob der Vater des Klägers seinerzeit für seinen Sohn bereits ein Kaufinteresse bekundete oder nicht. Nach seinem damaligen Kenntnisstand konnte sich der Kläger mit seiner Entschließung noch Zeit lassen, und daß er - sein damaliges Desinteresse unterstellt - seine Haltung bis zum Ende der Überlegungsfrist beibehalten werde, war ungewiß.
Der Beklagte durfte von dem warnenden Hinweis auf die Formunwirksamkeit des Vorkaufsrechts nicht deshalb absehen, weil unsicher war, wie die Beteiligten darauf reagieren würden und ob der Hinweis insbesondere für den in erster Linie zu schützenden Kläger hilfreich sein würde. Es mag ungewöhnlich sein, daß ein zunächst formunwirksam bestelltes Vorkaufsrecht zu einem Zeitpunkt, in dem bereits Verkaufsverhandlungen mit einem Dritten schweben, formgerecht neu bestellt wird. Ausgeschlossen war es nicht.
Mit der Frage, ob der Beklagte durch eine Warnung seiner Verpflichtung zur notariellen Neutralität zuwidergehandelt hätte, hat sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht befaßt. Diese Frage ist zu verneinen. Kann die Pflicht, einen Beteiligten vor nicht bedachten Gefahren zu warnen, mit den Verpflichtungen zur Unabhängigkeit und Verschwiegenheit kollidieren, muß der Notar abwägen. Er muß sich um so mehr für die Warnung entscheiden, je größer die Gefahr und je geringer das Interesse der anderen Beteiligten ist, daß die Warnung unterbleibt (BGH, Urt. v. 14. Mai 1992 - IX ZR 262/91, WM 1992, 1533, 1536). Im Streitfall war die Gefahr für den Kläger schwerwiegend. Demgegenüber war das Interesse der Kaufvertragsparteien, daß die Unwirksamkeit des Vorkaufsrechts nicht zur Sprache kommen möge, geringer. Zwar hat die Revisionserwiderung den Vortrag des Beklagten aufgegriffen , insbesondere zwischen dem Kläger und dem Käufer habe ein Interessengegensatz bestanden. Das ist jedoch nicht erkennbar. Die Mitteilung, daß das von dem Kläger in Anspruch genommene Vorkaufsrecht nicht bestehe, wäre dem Käufer sogar zustatten gekommen, weil er - jedenfalls zunächst - nicht mehr hätte befürchten müssen, letztlich durch den Kläger verdrängt zu werden. Interessen der Verkäuferseite waren kaum berührt. Dort hätte man sich nunmehr ohne Rücksicht auf ein Vorkaufsrecht für einen beliebigen Kaufinteressenten entscheiden können.
cc) Der Beklagte ist seiner Warnpflicht nicht nachgekommen. Er hat - worauf die Revision mit Recht hinweist - im Gegenteil durch sein Gesamtverhalten den Eindruck erweckt, das Vorkaufsrecht sei wirksam.
dd) Der Beklagte hat keine Umstände dargelegt, bei deren Vorliegen die Amtspflichtverletzung als nicht schuldhaft begangen anzusehen wäre (zur Darlegungs- und Beweislast vgl. BGHZ 145, 265, 275).

III.


Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 563 ZPO a.F.).
1. Der Kläger hat mit Wahrscheinlichkeit einen Schaden erlitten. Der Einwand des Beklagten, ein Schaden des Klägers sei unter keinen Umständen denkbar, etwaige Ansprüche seien in Ziffer II § 3 des Kaufvertrages abgedeckt, greift nicht durch. Jene Bestimmung verhält sich lediglich über den Ersatz von Aufwendungen, die der Kläger auf die Pachtgrundstücke getätigt hat. Dieser erhebt darüber hinaus Anspruch auf Ersatz der verlorenen landwirtschaftlichen Flächen.
2. Es fehlt auch nicht an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Die Testamentsvollstrecker hätten, falls der Beklagte am 7. Dezember 1993 auf die Unwirksamkeit des Vorkaufsrechts aufmerksam gemacht hätte , dieses umgehend formwirksam bestellt. Der Beklagte hat zwar gemeint, der Käufer hätte den Testamentsvollstreckern die formwirksame Nachholung der Vorkaufsrechtsbestellung vor Abschluß des Kaufvertrages untersagen können; eine Rechtsgrundlage ist dafür jedoch nicht ersichtlich.
3. Ebensowenig steht die Subsidiarität der Notarhaftung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BNotO) dem Erfolg der Klage entgegen.

a) Entgegen der Ansicht der Revision folgt dies allerdings nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BNotO. Denn der Beklagte hat keine Pflicht im Zusammenhang mit einem Betreuungsgeschäft nach den §§ 23, 24 BNotO verletzt (siehe oben II 2 a).

b) Der Kläger hat jedoch keine anderweitige Ersatzmöglichkeit und hat eine solche auch früher nicht besessen.
aa) Schadensansprüche gegen die Testamentsvollstrecker standen ihm nicht zu.
(1) Allerdings wurde die von dem Kläger entworfene Zusatzvereinbarung von einem der Testamentsvollstrecker überarbeitet. Dabei hätte auffallen müssen , daß eine privatschriftliche Vereinbarung nicht genügte. Das Versehen auf Seiten des Testamentsvollstreckers begründet aber keine Schadensersatzansprüche des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluß. In der Regel gehören bei Grundstücksgeschäften die Beachtung der gesetzlichen Beurkundungsform (§ 313 Satz 1 BGB a.F.) und die bei Nichtbeachtung daraus folgende Nichtigkeit (§ 125 BGB) zum Risikobereich beider Vertragsteile (BGHZ 116, 251, 257). Eine Verpflichtung zum Ersatz des Vertrauensschadens könnte indirekt einen Zwang zur Erfüllung des Grundstücksgeschäfts ausüben und läuft schon deshalb dem Zweck des § 313 Satz 1 BGB a.F. zuwider (BGHZ 116, 251, 258). Die Wirksamkeit des Vertrages sicherzustellen, ist zuvörderst ein Gebot des eigenen Interesses, aber keine Rechtspflicht gegenüber dem ande-
ren Teil. Allerdings hat die ältere Rechtsprechung vereinzelt bei verschuldetem Formfehler einer Vertragspartei dem anderen Teil wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch zugebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 29. Januar 1965 - V ZR 53/64, NJW 1965, 812, 814; v. 19. April 1967 - VIII ZR 8/65, WM 1967, 798, 799). Dabei lagen aber besondere Umstände vor, aufgrund deren eine Partei der anderen Betreuung oder zumindest Aufklärung schuldete (vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1994, 243, 245; OLG Frankfurt NJW-RR 1997, 170, 172; Palandt/Heinrichs, § 276 BGB Rn. 77). Dem Urteil vom 29. Januar 1965 lag zugrunde, daß ein gemeinnütziges Wohnungsbauunternehmen Eheleute, die sich als Bewerber für ein Kaufeigenheim vertrauensvoll an es gewandt hatten, zum Abschluß einer nach §§ 313, 125 BGB nichtigen Vereinbarung veranlaßte, indem es ihnen ein von ihm selbst entworfenes Schriftstück zur Unterzeichnung vorlegte, von dem die Eheleute glaubten , damit sei alles Erforderliche geschehen und sie würden, soweit sie die ihrerseits geschuldeten Leistungen erbrachten, ordnungsgemäß als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Im Falle des Urteils vom 19. April 1967 hatte der eine Teil dem anderen den bevorstehenden Vertragsschluß als gesichert hingestellt. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.
(2) An dem Vorstehenden ändert auch nichts der Umstand, daß der Testamentsvollstrecker , der die Zusatzvereinbarung überarbeitet hat, Rechtsanwalt ist. Er ist in dieser Eigenschaft nicht für den Kläger, sondern ausschließlich im eigenen Interesse oder im Interesse des von ihm repräsentierten Nachlasses tätig geworden (vgl. BGH, Urt. v. 17. Mai 1990 - IX ZR 86/89, WM 1990, 1554, 1556).
bb) Der in den Vorinstanzen geäußerten Meinung des Beklagten, der Kläger hätte sein Vorkaufsrecht gegenüber den Verkäufern durchsetzen können , weil diese nach Treu und Glauben daran gehindert gewesen seien, sich auf die Formunwirksamkeit der Zusatzvereinbarung zu berufen, ist nicht zu folgen.
Gesetzliche Formvorschriften dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer acht gelassen werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn es nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen. Das Ergebnis muß für die betroffene Partei nicht bloß hart, sondern schlechthin untragbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 138, 339, 348). Ob ein schlechthin untragbares Ergebnis vorliegen kann, wenn dem Betroffenen wegen des Formmangels ein Schadensersatzanspruch gegen einen Notar zusteht, erscheint zweifelhaft. Insofern besteht ein Spannungsverhältnis zwischen der Rechtssicherheit, die ein Außerachtlassen des Formmangels nur als ultima ratio gestattet, und der Subsidiarität der Notarhaftung, wonach der Notar für einen Schaden nur einstehen muß, wenn dem Geschädigten keine zumutbare andere Ersatzmöglichkeit zusteht. Letztlich braucht der Senat zu dieser Frage nicht abschließend Stellung zu nehmen. Denn der vorliegende Fall ist in keine der von der Rechtsprechung als Ausnahmen anerkannten Fallgruppen einzuordnen. Weder haben die Testamentsvollstrecker den Kläger arglistig von der Wahrung der Form abgehalten noch fällt ihnen eine andere schwerwiegende Treuepflichtverletzung zur Last. In diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Testamentsvollstrecker sich zunächst selbst nicht über den Formzwang im klaren waren und sich durch das Beharren auf dem Formerfordernis nur vor den Folgen eines Doppelverkaufs
schützen wollten. Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß bei Unwirksamkeit des Vorkaufsrechts die Existenz des Klägers gefährdet ist.
cc) Endlich hat der Kläger es auch nicht schuldhaft versäumt, sein Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer durchzusetzen. Er hat in einem gegen diesen geführten Vorprozeß vor dem Amts- und Landgericht Schwerin versucht, dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben Geltung zu verschaffen. Das Landgericht hat in seinem Schlußurteil vom 6. März 1997 die Berufung des Käufers auf die Formnichtigkeit als nicht rechtsmißbräuchlich bezeichnet.

IV.


Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Der Senat kann, weil die Sache keiner weiteren Aufklärung bedarf, selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).
Der Feststellungsantrag ist insgesamt begründet. Zwar hat der Kläger in der Revisionsinstanz den Antrag aus der Berufungsinstanz aufrechterhalten festzustellen,
daß der Beklagte verpflichtet ist, Schadensersatz aus der fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag ... zu leisten , insbesondere aus der fehlerhaften Auskunft des Beklagten über das Bestehen und die Ausübung eines dem Kläger ... zustehenden Vorkaufsrechts.

Der durch das Wort "insbesondere" eingeleitete Satzteil bezieht sich auf die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe auf gezielte Anfrage eine unrichtige Auskunft erteilt. Diese Behauptung, die nach Ansicht des Berufungsgerichts durch die Beweisaufnahme nicht erhärtet werden konnte, hat der Kläger in der Revisionsbegründung nicht mehr aufgegriffen. Die Anpassung des Antrags ist offensichtlich aus Versehen unterblieben. Deswegen war die Klage aber nicht teilweise abzuweisen. Der Senat legt den Antrag in der Weise aus, daß der mit dem Wort "insbesondere" eingeleitete Teil lediglich eine der dem Beklagten zur Last gelegten Pflichtverletzungen umschreiben und hervorheben sollte. Dadurch, daß diese entfiel, wurde der Erfolg der Klage nicht geschmälert.
Kreft Ganter Raebel
Kayser

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 156/99 Verkündet am:
30. Juni 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger haben sich an einem Kapitalanlage-Modell beteiligt, bei dem die Beklagte als Bauträgerin fungierte. Diese erwarb am 15. April 1992 eine landwirtschaftliche Fläche in N. mit der Absicht, das Grundstück mit Wohnungen zu bebauen und diese an Kapitalanleger weiterzuveräußern. Die Stadt N. als Baugenehmigungsbehörde bestand von Anfang an darauf, daß nur Studentenappartements errichtet wurden. In der von der Beklagten abgegebenen Teilungserklärung vom 6. August 1992 heißt es deswegen auch, daß der Grundstückseigentümer auf dem Grundstück eine Wohnanlage mit
insgesamt 156 Studentenappartements, einem Laden, zwei Büros und 82 PKW-Stellplätzen in der Tiefgarage errichten werde. Eine dementsprechende Baugenehmigung beantragte die Beklagte ebenfalls am 6. August 1992. Auf Verlangen der Stadt N. wurde aufgrund der Bewilligung der Beklagten vom 20. November 1992 am 9. Dezember 1992 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Wortlaut "Nutzungsbeschränkung (Studentenwohnung, Büros und Läden) für die StadtN. " in das Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit bemühte sich die Beklagte vergeblich um deren Löschung.
Die Kläger waren durch einen von der Beklagten herausgegebenen Verkaufsprospekt auf das Anlagemodell aufmerksam geworden. Darin war kein Hinweis auf die Nutzungsbeschränkung und ihre dingliche Sicherung enthalten ; vielmehr hieß es lediglich, daß die Beklagte ein Appartementhaus mit 156 Eigentumswohnungen neu errichten werde.
Am 16. Dezember 1992 gaben die Kläger ein im Auftrag der Beklagten vom "Zentralnotariat" entworfenes notarielles Kaufangebot gegenüber der Beklagten ab. U.a. heißt es darin:
"Der vorgenannte Grundbesitz wird wie folgt belastet sein: Abteilung II frei in Abteilung II des Grundbuchs kommt jedoch eine Grunddienstbarkeit (Kfz.-Dienstbarkeit für ...) zur Eintragung." In Abschnitt VII des Angebots heißt es:
"Rechtsmängel Der Verkäufer haftet für ungehinderten Besitz- und Eigentumsübergang und für Freiheit des Kaufgegenstandes von Rechten Dritter aller Art, ausgenommen der vom Käufer in die-
ser Urkunde ausdrücklich übernommenen Belastungen. Der Verkäufer ist demgemäß verpflichtet, alle vom Käufer nicht übernommenen Belastungen auf seine Kosten zu beseitigen."
Einen Hinweis auf die dinglich gesicherte Nutzungsbeschränkung enthält die Angebotsurkunde nicht.
Die Beklagte nahm das Kaufangebot unverändert an.
Am 27. September 1995 erklärte die Beklagte sowohl für sich selbst als auch in Vollmacht der Kläger die Auflassung. In dieser notariellen Urkunde heißt es u.a.:
"Der vorgenannte Grundbesitz ist wie folgt belastet: Abteilung II Am ganzen Grundstück: Nutzungsbeschränkung für die Stadt N. . Auflassungsvormerkung für den Käufer Kfz.-Dienstbarkeit gemäß Ziffer X der heutigen Urkunde." Und weiter:
"Die in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Rechte sind dem Käufer genau bekannt und werden von ihm zur weiteren Duldung übernommen. Er tritt in alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten voll inhaltlich ein." Die Kläger unterzeichneten am 19. Oktober 1995 eine von der Beklagten vorbereitete Genehmigungserklärung, in der es u.a. heißt:

"Der Unterzeichnete hat genaue Kenntnis vom Inhalt der Urkunde des Notars ... vom 27.09.1995 ..., genehmigt diese Urkunde voll inhaltlich und sc hließt sich allen gestellten Anträgen und abgegebenen Erklärungen an."
Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückübereignung des verkauften Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht geht zunächst von einem Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte wegen Rechtsmängelgewährleistung aus, weil sie ihre Verpflichtung zur Löschung der zugunsten der Stadt N. eingetragenen Dienstbarkeit von Anfang an nicht erfüllen konnte. Jedoch hätten die Kläger mit ihrer Genehmigungserklärung vom 19. Oktober 1995 im Wege der Vertragsänderung die Eintragung der Dienstbarkeit gebilligt. Dadurch sei die Haftung der Beklagten entfallen.
Weiter nimmt das Berufungsgericht die Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht der Beklagten an, weil sie die Kläger vor der Abgabe
des Kaufangebots nicht auf die eingetragene Dienstbarkeit hingewiesen hat. Den Klägern sei dadurch aber kein Schaden entstanden, denn ihre Genehmigungserklärung vom 19. Oktober 1995 schließe die Ursächlichkeit der Aufklärungspflichtverletzung für den Abschluß des Kaufvertrages aus. Im übrigen handelten die Kläger treuwidrig, wenn sie sich zunächst mit der Eintragung der Dienstbarkeit einverstanden erklärten und später gleichwohl Schadensersatzansprüche auf die unterlassene Aufklärung stützten.

II.


Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings von einer kaufvertraglichen Rechtsmängelhaftung der Beklagten aus. Dem steht nicht etwa entgegen , daß die Parteien einen Bauträgervertrag über eine noch zu errichtende Eigentumswohnung abgeschlossen haben. Welches Recht auf die jeweiligen Verpflichtungen aus einem solchen Vertrag anzuwenden ist, richtet sich nach dem Sinn und Zweck des Vertrags, seiner wirtschaftlichen Bedeutung und der Interessenlage der Parteien (BGHZ 74, 204, 207). Hinsichtlich des von den Klägern erworbenen Miteigentumsanteils gelten die Regeln des Kaufvertragsrechts.
2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, daß der Schadensersatzanspruch der Kläger durch eine nachträgliche Ä nderung des Bauträgervertrags entfallen sei. Denn die Beklagte hat die Kläger bei dem Abschluß des
durch die Genehmigung der in der Auflassungsurkunde enthaltenen Erklärungen zustande gekommenen Ä nderungsvertrags getäuscht und damit bei dem Vollzug des Bauträgervertrags eine positive Forderungsverletzung begangen. Dies führt dazu, daß die Kläger so zu stellen sind, als hätten sie den Ä nderungsvertrag nicht abgeschlossen.
Die Beklagte räumt selbst ein, ihre gegenüber den Klägern bestehende Aufklärungspflicht verletzt zu haben, indem sie sie nicht schon vor der Abgabe des Kaufangebots über die am 9. Dezember 1992 erfolgte Eintragung der die Nutzungsbeschränkung sichernden Dienstbarkeit unterrichtet hat. Hierfür hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmängelhaftung einzustehen. Dieser Haftung konnte sich die Beklagte nur durch die angestrebte Vertragsänderung entziehen. Diese war aber durch die ihr von den Klägern erteilte Vollmacht zur Auflassung und zum Vollzug des Kaufvertrags nicht gedeckt. Bei dieser Sachlage hätte unter redlichen Geschäftspartnern nichts näher gelegen, als die Kläger darauf hinzuweisen, daß sie die dinglich gesicherte Nutzungsbeschränkung übernehmen sollen. Statt dessen hat die Beklagte die erforderliche Vertragsänderung in der Auflassungsurkunde versteckt und dort zudem noch durch unklare Formulierungen verschleiert: Der im Grundbuch eingetragene Inhalt der Dienstbarkeit wurde in einem entscheidenden Punkt nicht wiedergegeben , denn es fehlte die Angabe der Art der Nutzungsbeschränkung (Studentenwohnungen , Büros und Läden). Im Hinblick darauf, daß in Ziffer XXI des Kaufvertrags neben einer Dienstbarkeit für 38 Pkw-Abstellplätze auch eine entsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Stadt N. z ur Absicherung dieser Verpflichtung vorgesehen ist, war der in der Auflassungsurkunde enthaltene Hinweis auf die "Nutzungsbeschränkung für die Stadt N. " irreführend, weil damit auch allein die in Ziffer XXI des Kaufvertrags er-
wähnte Dienstbarkeit gemeint sein konnte. Denn die in der Urkunde weiter erwähnte "Kfz.-Dienstbarkeit gem. Ziff. X" betraf nicht die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gegenüber der Stadt N. , sondern die Grunddienstbarkeiten gegenüber den Eigentümern der Flurstücke 377 und 379. Die Beklagte hat damit das bestehende Vertragsverhältnis schuldhaft verletzt und den Klägern durch den Wegfall der Rechtsmängelhaftung einen Schaden verursacht, für den sie Ersatz in der Form der Rückgängigmachung des Ä nderungsvertrags verlangen können. Dies hat zur Folge, daß die Rechtsmängelhaftung der Beklagten weiter besteht.
Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die Kläger hätten von Anfang an gewußt, eine Studentenwohnung zu erwerben. Denn zum einen ergibt sich die Nutzungsbeschränkung weder aus dem Verkaufsprospekt noch aus der maßgeblichen Gemeinschaftsordnung; und zum anderen fehlt jeder Hinweis auf die dingliche Belastung.
3. Da die Parteien über die Höhe des den Klägern durch den Vertragsschluß entstandenen Schadens streiten und das Berufungsgericht sich bisher
damit nicht auseinandergesetzt hat, ist sein Urteil aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Aufklärung zurückzuverweisen.
Wenzel Vogt Tropf Schneider Lemke

(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.

(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.

(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.

(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.

(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 131/99 Verkündet am:
13. Juli 2000
Riegel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
GG Art. 14 Cc; VO (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 (ABl.
Nr. L 37/1) Art. 2
Zum enteignungsgleichen Eingriff in den Gewerbebetrieb eines Winzers
durch ein auf Art. 2 VO (EWG) Nr. 315/93 gestütztes Vertriebsverbot für
Traubenkernöl.
BGH, Urteil vom 13. Juli 2000 - III ZR 131/99 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des beklagten Landes wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 15. April 1999 aufgehoben, jedoch mit Ausnahme eines Betrages von 5.552,60 DM nebst Zinsen (vorgerichtliche Anwaltskosten), hinsichtlich dessen die Klage abgewiesen bleibt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Inhaber eines überregional bekannten Weinguts. Er vertrieb seit 1991 unter seinem Namen Traubenkernöl, das er aus Italien importierte , in Deutschland in Flaschen abfüllte und sodann an den Handel weiterlieferte. Mit Verfügung vom 22. September 1994 untersagte ihm das Landratsamt B.-H. als Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde des beklagten Landes , gestützt auf Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 (ABl. Nr. L 37/1), Traubenkernöl weiterhin in Verkehr zu bringen. Außerdem wurde er verpflichtet, bereits im Verkehr befindliches Traubenkernöl zurückzunehmen und unschädlich zu beseitigen. Hinsichtlich der Untersagung des Inverkehrbringens wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, verschiedene Untersuchungen hätten in dem Traubenkernöl polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe, u.a. das krebserzeugende Benzo(a)pyren, in gesundheitlich und toxikologisch nicht vertretbaren Werten nachgewiesen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung von dessen aufschiebender Wirkung. Unter dem 22. November 1994 nahm der Kläger den Widerspruch und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung zurück, daß der Hersteller des Traubenkernöls ein neues Verfahren entwickelt habe, bei dem die Belastung des Öls mit Benzo(a)pyren nicht mehr die vom Landratsamt beanstandete Menge erreiche.
Der Kläger ist der Auffassung, die Untersagungsverfügung sei mangels hinreichender Rechtsgrundlage rechtswidrig gewesen. Das Traubenkernöl sei gesundheitlich unbedenklich. Er erhebt wegen der ihm durch die Verfügung und deren Vollzug entstandenen Vermögenseinbußen, insbesondere Umsatzverluste , gegen das beklagte Land Ansprüche aus Amtspflichtverletzung und aus enteignungsgleichem Eingriff in Höhe eines Teilbetrages von 100.000 DM zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klageforderung dem Grunde nach für berechtigt erklärt, soweit der Kläger Ersatzansprüche für Schäden geltend mache, die ihm durch die Untersagung des Vertriebs von Traubenkernöl mit Anordnung des Sofortvollzugs vom 22. September 1994 bis zur Rücknahme des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz entstanden seien. Wegen der weitergehenden Forderung des Klägers hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen.
Gegen das Berufungsurteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er die abgewiesene Mehrforderung weiterverfolgt. Das beklagte Land hat sich der Revision angeschlossen und begehrt volle Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:


Beide Rechtsmittel sind zulässig und führen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Die Revision des Klägers:
1. Die Verfahrensrüge der Revision, daß das Berufungsurteil als Grundurteil über einen bloßen Teil des Streitgegenstandes prozessual unzulässig sei, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, daß das Berufungsurteil kein reines Grundurteil ist, sondern ein Grund- und Teilurteil, letzteres insoweit, als die Klage abgewiesen geblieben ist. Der abgewiesene und der - möglicherweise - berechtigte Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes sind hier indessen noch hinreichend voneinander abgegrenzt. Von einer weiteren Begründung für die Zurückweisung dieser Verfahrensrüge sieht der Senat ab (§ 565 a ZPO).
2. Das Berufungsgericht hat bei seiner zusprechenden Entscheidung ausschließlich einen Ersatzanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff bejaht und offengelassen, ob auch ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) besteht. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. Das Berufungsgericht hat insoweit gegen den Grundsatz verstoßen, daß eine konkurrierende Anspruchsgrundlage nur dann (ausnahmsweise) unentschieden bleiben kann, wenn der festgestellte Klagegrund für die Höhe des gesamten eingeklagten Betrages ausreicht und dem anderen (nicht geprüften) Klagegrund daneben keine eigene Bedeutung zukommt. Die Klageforderung umfaßt einzelne Positionen , die nicht aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs,
sondern nur aus demjenigen der Amtshaftung gerechtfertigt sein können, beispielsweise einen allgemeinen - nicht nach Maßgabe der im folgenden darzulegenden Grundsätze beschränkten - Anspruch auf entgangenen Gewinn und den Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten. Dies bedeutet, daß die Amtshaftung neben dem enteignungsgleichen Eingriff hier eine eigenständige Bedeutung bereits für den Anspruchsgrund hat. Damit verfehlt das Grundurteil seinen wesentlichen Zweck, eine echte Vorentscheidung des Prozesses herbeizuführen (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil vom 13. Mai 1980 - VI ZR 276/78 = VersR 1980, 867, 868).
3. Dieser Verfahrensfehler ist hier im Ergebnis jedoch unschädlich. Denn ein Amtshaftungsanspruch steht dem Kläger nicht zu; dies kann der Senat auf der Grundlage der in den Vorinstanzen getroffenen tatrichterlichen Feststellungen selbst entscheiden. Dieser Anspruch scheitert jedenfalls daran, daß die Bediensteten des Landratsamts bei Erlaß des Bescheides vom 22. September 1994 nicht schuldhaft gehandelt haben.

a) Nachdem eine Zivilkammer (nicht der Einzelrichter) des Landgerichts jenen Bescheid für objektiv rechtmäßig gehalten und mithin bereits den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung verneint hat, ist zugunsten des beklagten Landes die "Kollegialgerichts-Richtlinie" anwendbar, die besagt, daß einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. Senatsurteil vom 2. April 1998 - III ZR 111/97 = NVwZ 1998, 878 m.w.N.).

b) Die Richtlinie beruht auf der Erwägung, daß von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem mit mehreren Rechtskundigen besetzten Kollegialgericht regelmäßig nicht erwartet und verlangt werden kann. Dies rechtfertigt allerdings eine Verneinung des Verschuldens nur in denjenigen Fällen, in denen das Kollegialgericht die Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit nach sorgfältiger Prüfung bejaht hat. Der Senat hat daher Ausnahmen von dieser allgemeinen Richtlinie in solchen Fällen zugelassen, in denen die Annahme des Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruhte, etwa deshalb, weil das Gericht sich bereits in seinem Ausgangspunkt von einer sachlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können oder weil es infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (Senatsurteil aaO m.w.N.).

c) Im vorliegenden Fall liegt kein Grund vor, der ein Abweichen von der Richtlinie rechtfertigt. Das Landgericht hat die Rechtsauffassung des Landratsamts gebilligt, daß die Verfügung in Art. 2 VO (EWG) Nr. 315/93 eine hinreichende Rechtsgrundlage finde. Der Umstand, daß das Landgericht dabei - anders als das Berufungsgericht - nicht zwischen der Untersagung des Inverkehrbringens als solcher und der Anordnung des Sofortvollzugs unterschieden hat, läßt nicht den Rückschluß zu, daß es den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat. Es hat vielmehr hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß es die behördliche Entscheidung in ihrer Gesamtheit inhaltlich billigen wollte. Deshalb kommt hier der für die Anwendbarkeit der Kollegialgericht-Richtlinie tragende
Grundsatz (s. oben) zur Anwendung, daß man bessere Erkenntnisse auch von den Amtsträgern selbst nicht erwarten konnte.
4. Jedoch kommt hier - wie das Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend sieht - wegen des Bescheides vom 22. September 1994 unter der Voraussetzung, daß dieser objektiv rechtswidrig gewesen ist, ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht.

a) Dieser Anspruch setzt voraus, daß von hoher Hand in eine durch Art. 14 GG (eigentumsmäßig) geschützte Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird, daß also die rechtswidrige hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Betroffenen dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 111, 349, 355 "Kakaoverordnung" m.w.N.).

b) Als eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition kommt hier nicht nur das Eigentum des Klägers an dem bereits importierten, in seinem Besitz befindlichen Traubenkernöl, sondern auch sein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb als solcher in Betracht. Letzteres gilt zwar nicht, soweit durch die Verbotsverfügung lediglich die Chance vereitelt wurde, weiterhin Traubenkernöl aus Italien zu importieren. Insoweit geht es nämlich lediglich um das Vorenthalten der Möglichkeit, in einer bestimmten Weise Gewinn zu erzielen; diese Beeinträchtigung einer bloßen Chance hat an dem eigentumsmäßigen Schutz der personellen und gegenständlichen Grundlagen des Gewerbebetriebs keinen Anteil. Sie betrifft lediglich den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, nicht dagegen denjenigen des Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurteil aaO
S. 357/358; vgl. in diesem Sinne ferner Senatsurteil BGHZ 134, 30, 33 "Brasserie du Pêcheur"). Anders verhält es sich indessen hinsichtlich derjenigen Bestände an Traubenkernöl, die bereits in den Gewerbebetrieb des Klägers einbezogen waren und damit zu dessen eigentumsrechtlich geschützter "Substanz" gehörten. Insbesondere betraf dies die vom Kläger durch Lieferung an seine Abnehmer bereits vermarktete Ware. Insoweit ging es nicht nur um die Vereitelung künftiger Gewinnchancen, sondern um bereits erwirtschaftete Gewinne , die zum "Erworbenen" im Sinne der Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 111, 349, 357 zählten. Dies bedeutet, daß nicht nur die Kosten der Rückrufaktion selbst, sondern auch die Rückgängigmachung etwaiger aus dem Verkauf bereits erzielter Gewinne in den Schutzbereich der Haftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs fallen konnten.
5. Das Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach für berechtigt gehalten , soweit der Kläger Ersatzansprüche für Schäden geltend mache, die ihm durch die Untersagung des Vertriebs von Traubenkernöl mit Anordnung des Sofortvollzuges vom 22. September 1994 bis zur Rücknahme des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz (sc. 22. November 1994) entstanden seien. Die Abweisung im übrigen, die den weitaus überwiegenden Teil der Klageforderung ausmacht, hat es damit begründet, daß der Kläger es insoweit schuldhaft versäumt habe, den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden.

a) Schon das Landgericht hat die Klageabweisung auch auf diesen Gesichtspunkt gestützt. Dagegen hatte der Kläger in seiner Berufungsbegründung vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt, daß infolge des Erlasses des Vertriebsverbotes und der - unstreitigen - Verbreitung dieser Tatsache über die Medien die Handelsunternehmen, welche noch Traubenkernöl des Klägers in
ihren Verkaufsregalen oder Lagern hatten, verlangten, daß er das Traubenkernöl zurücknehme, weil die Kunden kein Traubenkernöl mehr kaufen wollten und allein die Aufstellung in den Verkaufsregalen zum Anlaß genommen hatten , auch gegenüber anderen Angeboten und Produkten des Klägers Bedenken anzumelden. Auf dieses Vorbringen geht das Berufungsurteil nicht ausdrücklich ein; die hiergegen erhobenen Rügen der Revision sind berechtigt.

b) Zumindest nach dem im Revisionsrechtszug zugrunde zu legenden Vorbringen des Klägers muß nämlich davon ausgegangen werden, daß die durch die Publizierung des Vertriebsverbotes ausgelöste Reaktion der Kunden auch durch Weiterverfolgung der vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfe nicht abwendbar gewesen wäre. Ein Totalverlust des Entschädigungsanspruchs in entsprechender Anwendung des § 254 BGB (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 113, 17, 22 f m.w.N.) kann daher nicht stattfinden.
6. Die Entscheidung hängt mithin davon ab, ob der Bescheid vom 22. September 1994 insgesamt rechtswidrig oder rechtmäßig gewesen ist.

a) Das Berufungsgericht erblickt den Tatbestand des enteignungsgleichen Eingriffs in der Untersagung des Vertriebs von Traubenkernöl mit Anordnung des Sofortvollzugs. Der Senat versteht das Berufungsurteil in dem Sinn, daß nur und erst die Anordnung des Sofortvollzuges eine Überschreitung der Rechtswidrigkeitsgrenze bewirkt habe, während die Maßnahmen im übrigen (insbesondere das Verbot des Inverkehrbringens) zumindest vertretbar gewesen seien. Die Revision des Klägers rügt indessen zu Recht, daß es insoweit - also hinsichtlich der die überwiegende Klageabweisung tragenden Annahme, die in der Verfügung getroffenen Maßnahmen seien bis auf die Anordnung des
Sofortvollzugs rechtmäßig gewesen - an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen fehlt.

b) Wegen der in dem Bescheid angeordneten Verpflichtung des Klägers, bereits im Verkehr befindliches Traubenkernöl zurückzunehmen und unschädlich zu beseitigen, greift diese Revisionsrüge schon deswegen durch, weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - insoweit jegliche Feststellungen unterlassen hat.

c) Hinsichtlich der Untersagung, Traubenkernöl weiterhin in Verkehr zu bringen, unterscheidet das Berufungsgericht wie folgt:
aa) Es ist der Auffassung, die Untersagungsverfügung habe nicht auf Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 315/93 gestützt werden können, da das Traubenkernöl des Klägers keine Kontaminanten in einer gesundheitlich und insbesondere toxikologisch nicht vertretbaren Menge enthalte. Dieser Beurteilung liegt der zutreffende rechtliche Ausgangspunkt zugrunde, daß die Verordnung unmittelbar verbindlich ist (Art. 9 Abs. 2) und daher eine geeignete Grundlage für ein Einschreiten der Lebensmittelüberwachung bietet. Allein in Betracht kommender Prüfungsmaßstab ist dabei im vorliegenden Fall die toxikologische Vertretbarkeit als der Hauptanwendungsbereich der Verordnung. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß das Traubenkernöl nicht gesundheitsgefährdend ist, sind - entgegen den Ausführungen des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - auch in tatsächlicher Hinsicht revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
bb) Die alleinige Grundlage für die Untersagungsverfügung erblickt das Berufungsgericht vielmehr in Art. 2 Abs. 2 der genannten Verordnung. Danach sind die Kontaminanten ferner auf so niedrige Werte zu begrenzen, wie sie durch gute Praxis auf allen in Art. 1 genannten Stufen sinnvoll erreicht werden können. In der Präambel zu der Verordnung ist dazu ergänzend folgendes ausgeführt:
"Kontaminanten können auf jeder Stufe von der Herstellung bis zum Verbrauch in die Lebensmittel gelangen. Für den Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es erforderlich, diese Kontaminanten in toxikologisch vertretbaren Grenzen zu halten. In allen Fällen, in denen durch die gute Fachpraxis noch niedrigere Werte erreicht werden können, sind diese neuen Werte zu beachten. Angesichts der fachlichen Ausbildung und der Erfahrung ihrer Beauftragten können die Behörden die Übereinstimmung mit dieser guten Praxis wirksam überprüfen."
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die "gute Praxis" darauf hinausläuft, Werte zu erreichen, die noch niedriger sind als die gesundheitlich und toxikologisch gerade noch vertretbaren Mengen im Sinne des Art. 2 Abs. 1. Der entscheidenden Frage, ob das in der Verfügung angeordnete Verbot, Traubenkernöl weiterhin in den Verkehr zu bringen, und die weitere Verpflichtung, bereits im Verkehr befindliches Öl zurückzunehmen, diesen Anforderungen genügen, ist das Berufungsgericht indessen im Ergebnis ausgewichen , indem es für die Rechtswidrigkeit allein auf die Anordnung des Sofortvollzuges abgestellt hat. Es hat ausgeführt, es sei nicht geboten gewesen, mit dem einschneidenden Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers durch das sofort durchzusetzende Vertriebsverbot durch die Behörde zu reagieren; vielmehr wäre es ausreichend gewesen, eventuell
ein Vertriebsverbot mit der Festlegung einer Höchstbelastungsgrenze an Benzo (a)pyren zu erlassen, dessen Rechtmäßigkeit dann im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden gewesen wäre. Damit bleibt - wie die Revision mit Recht beanstandet - die Frage der Rechtmäßigkeit des Vertriebsverbotes letztlich in der Schwebe. Auch der erkennende Senat sieht sich außerstande, diese Frage aufgrund der getroffenen Tatsachenfeststellungen abschließend zu entscheiden. Insoweit bedürfen die Standards der - anzustrebenden oder bereits erreichten - "guten Praxis" weiterer tatrichterlicher Klärung, gegebenenfalls mit Hilfe sachverständiger Beratung. Von Bedeutung kann insoweit die Auffassung der Fachkreise sein, wie sie in anderen Bereichen etwa in den anerkannten Regeln des Standes der Technik ihren Ausdruck gefunden hat. Da es insoweit bisher an hinreichenden Feststellungen fehlt, kann die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts nicht bestehen bleiben.
II. Die Anschlußrevision des beklagten Landes:
Der Erfolg der Anschlußrevision liegt darin, daß die Feststellung des Tatbestandes eines enteignungsgleichen Eingriffs auch insoweit nicht bestehenbleiben kann, als sie allein auf der Anordnung des Sofortvollzuges beruht. Führt die nach den vorstehenden Darlegungen vorzunehmende erneute Prüfung nämlich zu dem Ergebnis, daß die Anordnung des Vertriebsverbotes selbst rechtmäßig gewesen ist, so stellt sich die weitere Frage, ob die Eigentumspositionen , in die durch den Sofortvollzug eingegriffen worden ist, überhaupt noch den Schutz des Grundgesetzes verdienten. Bei Positionen, die nur
durch Verstoß gegen materielles EG-Recht realisiert werden konnten, wäre dies nicht der Fall.
III. Ergebnis:
Das Berufungsurteil kann nach alledem im wesentlichen keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die Frage der Rechtmäßigkeit erneut zu prüfen und sodann erforderlichenfalls weiter zu klären, inwieweit die einzelnen Schadenspositionen in den Schutzbereich der Haftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs fallen. Entscheidungsreif ist dagegen der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten: Da dieser seine alleinige Grundlage ausschließlich in der Amtshaftung finden kann, hatte es insoweit bei der Klageabweisung zu verbleiben.
Rinne Wurm Kapsa
Dörr Galke

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 156/99 Verkündet am:
30. Juni 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger haben sich an einem Kapitalanlage-Modell beteiligt, bei dem die Beklagte als Bauträgerin fungierte. Diese erwarb am 15. April 1992 eine landwirtschaftliche Fläche in N. mit der Absicht, das Grundstück mit Wohnungen zu bebauen und diese an Kapitalanleger weiterzuveräußern. Die Stadt N. als Baugenehmigungsbehörde bestand von Anfang an darauf, daß nur Studentenappartements errichtet wurden. In der von der Beklagten abgegebenen Teilungserklärung vom 6. August 1992 heißt es deswegen auch, daß der Grundstückseigentümer auf dem Grundstück eine Wohnanlage mit
insgesamt 156 Studentenappartements, einem Laden, zwei Büros und 82 PKW-Stellplätzen in der Tiefgarage errichten werde. Eine dementsprechende Baugenehmigung beantragte die Beklagte ebenfalls am 6. August 1992. Auf Verlangen der Stadt N. wurde aufgrund der Bewilligung der Beklagten vom 20. November 1992 am 9. Dezember 1992 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Wortlaut "Nutzungsbeschränkung (Studentenwohnung, Büros und Läden) für die StadtN. " in das Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit bemühte sich die Beklagte vergeblich um deren Löschung.
Die Kläger waren durch einen von der Beklagten herausgegebenen Verkaufsprospekt auf das Anlagemodell aufmerksam geworden. Darin war kein Hinweis auf die Nutzungsbeschränkung und ihre dingliche Sicherung enthalten ; vielmehr hieß es lediglich, daß die Beklagte ein Appartementhaus mit 156 Eigentumswohnungen neu errichten werde.
Am 16. Dezember 1992 gaben die Kläger ein im Auftrag der Beklagten vom "Zentralnotariat" entworfenes notarielles Kaufangebot gegenüber der Beklagten ab. U.a. heißt es darin:
"Der vorgenannte Grundbesitz wird wie folgt belastet sein: Abteilung II frei in Abteilung II des Grundbuchs kommt jedoch eine Grunddienstbarkeit (Kfz.-Dienstbarkeit für ...) zur Eintragung." In Abschnitt VII des Angebots heißt es:
"Rechtsmängel Der Verkäufer haftet für ungehinderten Besitz- und Eigentumsübergang und für Freiheit des Kaufgegenstandes von Rechten Dritter aller Art, ausgenommen der vom Käufer in die-
ser Urkunde ausdrücklich übernommenen Belastungen. Der Verkäufer ist demgemäß verpflichtet, alle vom Käufer nicht übernommenen Belastungen auf seine Kosten zu beseitigen."
Einen Hinweis auf die dinglich gesicherte Nutzungsbeschränkung enthält die Angebotsurkunde nicht.
Die Beklagte nahm das Kaufangebot unverändert an.
Am 27. September 1995 erklärte die Beklagte sowohl für sich selbst als auch in Vollmacht der Kläger die Auflassung. In dieser notariellen Urkunde heißt es u.a.:
"Der vorgenannte Grundbesitz ist wie folgt belastet: Abteilung II Am ganzen Grundstück: Nutzungsbeschränkung für die Stadt N. . Auflassungsvormerkung für den Käufer Kfz.-Dienstbarkeit gemäß Ziffer X der heutigen Urkunde." Und weiter:
"Die in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Rechte sind dem Käufer genau bekannt und werden von ihm zur weiteren Duldung übernommen. Er tritt in alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten voll inhaltlich ein." Die Kläger unterzeichneten am 19. Oktober 1995 eine von der Beklagten vorbereitete Genehmigungserklärung, in der es u.a. heißt:

"Der Unterzeichnete hat genaue Kenntnis vom Inhalt der Urkunde des Notars ... vom 27.09.1995 ..., genehmigt diese Urkunde voll inhaltlich und sc hließt sich allen gestellten Anträgen und abgegebenen Erklärungen an."
Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückübereignung des verkauften Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht geht zunächst von einem Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte wegen Rechtsmängelgewährleistung aus, weil sie ihre Verpflichtung zur Löschung der zugunsten der Stadt N. eingetragenen Dienstbarkeit von Anfang an nicht erfüllen konnte. Jedoch hätten die Kläger mit ihrer Genehmigungserklärung vom 19. Oktober 1995 im Wege der Vertragsänderung die Eintragung der Dienstbarkeit gebilligt. Dadurch sei die Haftung der Beklagten entfallen.
Weiter nimmt das Berufungsgericht die Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht der Beklagten an, weil sie die Kläger vor der Abgabe
des Kaufangebots nicht auf die eingetragene Dienstbarkeit hingewiesen hat. Den Klägern sei dadurch aber kein Schaden entstanden, denn ihre Genehmigungserklärung vom 19. Oktober 1995 schließe die Ursächlichkeit der Aufklärungspflichtverletzung für den Abschluß des Kaufvertrages aus. Im übrigen handelten die Kläger treuwidrig, wenn sie sich zunächst mit der Eintragung der Dienstbarkeit einverstanden erklärten und später gleichwohl Schadensersatzansprüche auf die unterlassene Aufklärung stützten.

II.


Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings von einer kaufvertraglichen Rechtsmängelhaftung der Beklagten aus. Dem steht nicht etwa entgegen , daß die Parteien einen Bauträgervertrag über eine noch zu errichtende Eigentumswohnung abgeschlossen haben. Welches Recht auf die jeweiligen Verpflichtungen aus einem solchen Vertrag anzuwenden ist, richtet sich nach dem Sinn und Zweck des Vertrags, seiner wirtschaftlichen Bedeutung und der Interessenlage der Parteien (BGHZ 74, 204, 207). Hinsichtlich des von den Klägern erworbenen Miteigentumsanteils gelten die Regeln des Kaufvertragsrechts.
2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, daß der Schadensersatzanspruch der Kläger durch eine nachträgliche Ä nderung des Bauträgervertrags entfallen sei. Denn die Beklagte hat die Kläger bei dem Abschluß des
durch die Genehmigung der in der Auflassungsurkunde enthaltenen Erklärungen zustande gekommenen Ä nderungsvertrags getäuscht und damit bei dem Vollzug des Bauträgervertrags eine positive Forderungsverletzung begangen. Dies führt dazu, daß die Kläger so zu stellen sind, als hätten sie den Ä nderungsvertrag nicht abgeschlossen.
Die Beklagte räumt selbst ein, ihre gegenüber den Klägern bestehende Aufklärungspflicht verletzt zu haben, indem sie sie nicht schon vor der Abgabe des Kaufangebots über die am 9. Dezember 1992 erfolgte Eintragung der die Nutzungsbeschränkung sichernden Dienstbarkeit unterrichtet hat. Hierfür hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmängelhaftung einzustehen. Dieser Haftung konnte sich die Beklagte nur durch die angestrebte Vertragsänderung entziehen. Diese war aber durch die ihr von den Klägern erteilte Vollmacht zur Auflassung und zum Vollzug des Kaufvertrags nicht gedeckt. Bei dieser Sachlage hätte unter redlichen Geschäftspartnern nichts näher gelegen, als die Kläger darauf hinzuweisen, daß sie die dinglich gesicherte Nutzungsbeschränkung übernehmen sollen. Statt dessen hat die Beklagte die erforderliche Vertragsänderung in der Auflassungsurkunde versteckt und dort zudem noch durch unklare Formulierungen verschleiert: Der im Grundbuch eingetragene Inhalt der Dienstbarkeit wurde in einem entscheidenden Punkt nicht wiedergegeben , denn es fehlte die Angabe der Art der Nutzungsbeschränkung (Studentenwohnungen , Büros und Läden). Im Hinblick darauf, daß in Ziffer XXI des Kaufvertrags neben einer Dienstbarkeit für 38 Pkw-Abstellplätze auch eine entsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Stadt N. z ur Absicherung dieser Verpflichtung vorgesehen ist, war der in der Auflassungsurkunde enthaltene Hinweis auf die "Nutzungsbeschränkung für die Stadt N. " irreführend, weil damit auch allein die in Ziffer XXI des Kaufvertrags er-
wähnte Dienstbarkeit gemeint sein konnte. Denn die in der Urkunde weiter erwähnte "Kfz.-Dienstbarkeit gem. Ziff. X" betraf nicht die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gegenüber der Stadt N. , sondern die Grunddienstbarkeiten gegenüber den Eigentümern der Flurstücke 377 und 379. Die Beklagte hat damit das bestehende Vertragsverhältnis schuldhaft verletzt und den Klägern durch den Wegfall der Rechtsmängelhaftung einen Schaden verursacht, für den sie Ersatz in der Form der Rückgängigmachung des Ä nderungsvertrags verlangen können. Dies hat zur Folge, daß die Rechtsmängelhaftung der Beklagten weiter besteht.
Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die Kläger hätten von Anfang an gewußt, eine Studentenwohnung zu erwerben. Denn zum einen ergibt sich die Nutzungsbeschränkung weder aus dem Verkaufsprospekt noch aus der maßgeblichen Gemeinschaftsordnung; und zum anderen fehlt jeder Hinweis auf die dingliche Belastung.
3. Da die Parteien über die Höhe des den Klägern durch den Vertragsschluß entstandenen Schadens streiten und das Berufungsgericht sich bisher
damit nicht auseinandergesetzt hat, ist sein Urteil aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Aufklärung zurückzuverweisen.
Wenzel Vogt Tropf Schneider Lemke

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(2) Nimmt ein Anwaltsnotar Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.

(3) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 32/02 Verkündet am:
22. Mai 2003
Freitag,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2001 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger 332.433,50 DM (= 169.970,55 % Zinsen seit dem 19. Januar 1998 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung des Grundstücks Wilhelm-Jost-Ring 24, Flur 14, Flurstück 206 der Gemarkung Bad Nauheim.
Im übrigen wird auf die Revision der Beklagten das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Anspruchshöhe zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger erheben gegen die beklagte Stadt einen Amtshaftungsanspruch aufgrund folgenden Sachverhalts: Die Beklagte hatte in den Jahren 1982 bis 1985 eine ca. 384.000 m² große Fläche, in der auch ein Grundstück der Kläger belegen war, als Baugebiet überplant. Zur besseren Erschließung des Plangebiets hatte sie ein Umlegungsverfahren durchgeführt. Später stellte sich heraus, daß in diesem Gebiet eine Teilfläche von 27.000 m² durch Altlasten kontaminiert und für Bauzwecke nicht geeignet war. Die Kläger hatten in der Umlegung ein Grundstück erhalten, das sich in der schadstoffbelasteten Teilfläche befand. Sie werfen der Beklagten vor, daß die Schadstofffläche nicht hätte überplant werden dürfen, und machen geltend, sie hätten durch die Umlegung ihr werthaltiges Ursprungsgrundstück eingebüßt und ein wertloses, nicht bebaubares Altlastengrundstück erhalten.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger 369.750 DM zuzüglich 4 v.H. Zinsen seit dem 19. Januar 1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des den Klägern zugeteilten Altlastengrundstücks. Der Senat hat die Revision der Beklagten nicht angenommen, soweit sie den Anspruchsgrund betrifft. Hinsichtlich der Anspruchshöhe ist die Revision angenommen worden.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht; im wesentlichen bleibt sie jedoch erfolglos.
1. Allerdings ist der noch im Streit befindliche Amtshaftungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) dem Grunde nach gerechtfertigt. Das Berufungsurteil ist - soweit es den Anspruchsgrund betrifft - in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Senat die Revision der Beklagten insoweit nicht angenommen hat.
2. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadenshöhe halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung überwiegend stand. Lediglich in Randbereichen sind die tatrichterlichen Feststellungen korrekturbedürftig.

a) Der tatsächliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten, d.h. wenn das Ablagerungs-Areal von 27.000 m² aus der Planung ausgeklammert geblieben wäre, das Einwurfsgrundstück gleichwohl in das dann verbliebene restliche Planungsgebiet einbezogen worden wäre und die Kläger dementsprechend ein anderes Grundstück zugeteilt erhalten hätten, hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung. An die Darlegungslast der Kläger dürfen insoweit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden; vielmehr kommen ihnen die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute. Das Berufungsgericht hat hinreichend dargelegt, daß das Einwurfsgrundstück der Kläger sich nach seiner topographischen Lage und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Wohnbebauung für eine Einbeziehung in das Plangebiet anbot. Außerdem hat das Be-
rufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß das Altgrundstück bebaubar gewesen war.

b) Dementsprechend besteht der Schaden der Kläger darin, daß ihnen statt eines werthaltigen Baugrundstücks ein nicht bebaubares Neugrundstück zugewiesen worden ist. Sie können daher zumindest grundsätzlich beanspruchen , so gestellt zu werden, wie wenn sie ein werthaltiges Grundstück erhalten hätten.

c) Der Schadensersatzanspruch ist inhaltlich auf Geldersatz gerichtet. Die von den Klägern ursprünglich beanspruchte, jetzt aber nicht mehr im Streit befindliche Naturalrestitution durch Zuweisung eines anderen Grundstücks widerstreitet der Besonderheit des Amtshaftungsanspruchs, die darin besteht, daß er - abweichend vom Grundsatz der Naturalrestitution - in der Regel auf Ersatz in Geld, allenfalls auf Wertersatz, jedoch nicht auf Wiedergutmachung durch eine dem Amt zuzurechnende Handlung geht (GSZ in BGHZ 34, 99, 104 ff; Senatsurteil BGHZ 78, 274, 276; Staudinger/Wurm, 13. Bearb. 2002, § 839 Rn. 247 m.w.N.). Allerdings liegt ein Verstoß gegen diesen Grundsatz nicht schon darin, daß den Klägern hier nicht lediglich die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert des ihnen zuzuteilenden Grundstücks und dem tatsächlichen Restwert des belasteten Grundstücks, sondern der volle Wert Zug um Zug gegen Übertragung des Altlastengrundstücks zuerkannt worden ist. Die personale Konstruktion des Amtshaftungsanspruchs (Senatsurteil BGHZ 146, 385, 388 f) steht dem nicht entgegen.

d) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, selbst dann, wenn das den Klägern hypothetisch zugewiesene bebaubare Grundstück arsenbelastet ge-
wesen wäre und zur Unschädlichmachung dieser möglichen Gefahrenquelle eine Humusschicht hätte aufgebracht werden müssen, wären die dafür anfallenden Kosten so geringfügig, daß sie bei der Schadensberechnung hätten unberücksichtigt bleiben können. Indessen hätte das Berufungsgericht in diesem Punkte den Sachvortrag der Beklagten aus deren Schriftsatz vom 17. Oktober 2001 (Bd. 2 Bl. 291 der Gerichtsakten) nicht übergehen dürfen, daß sich diese Kosten auf 10.353 DM belaufen hätten; dieser Betrag kann nicht mehr als unerheblich angesehen werden.

e) Ebenfalls berechtigt ist die Revisionsrüge, daß die Bodenrichtwerte, an denen sich die Schadensberechnung des Berufungsgerichts - in vom Ansatz her nicht zu beanstandender Weise - orientiert, nur für Grundstücke gelten , für die Erschließungsbeiträge entrichtet sind. Die Erschließungsbeiträge müssen daher von dem den Klägern zugesprochenen Schadensersatz abgezogen werden. Sie belaufen sich nach Berechnung der Beklagten auf insgesamt 29.758,52 DM; diese Berechnung beruht indessen insoweit auf einer unrichtigen Grundlage, als dort die Grundstücksgröße mit 553 m² statt richtigerweise mit 493 m² angenommen worden ist. Der Senat hat daher das von der Beklagten angegebene Zahlenmaterial auf 493 m² umgerechnet; dies ergibt 26.963,50 DM.
3. Dementsprechend besteht zugunsten der Beklagten die Möglichkeit, daß der den Klägern zugesprochene Betrag von 369.750 DM um (10.353 + 26.963,50 =) 37.316,50 DM gekürzt werden muß. Die sachliche Berechtigung dieser Abzüge im einzelnen bedarf noch weiterer tatrichterlicher Aufklärung; insoweit konnte das Berufungsurteil daher keinen Bestand haben. Hinsichtlich
des verbleibenden Restbetrages von (369.750 - 37.316,50 =) 332.433,50 DM ! " # " $ % ! & ' ( ! *) + ! -, ! . / 10% % " 2, (= 169.970,55 e- gründet. Die Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen Übertragung des Grundstücks war daher in diesem Umfang zu bestätigen. Die Konsequenz, daß
hinsichtlich der möglicherweise noch offenen Restforderung der Zug-um-ZugVorbehalt entfällt, wird - wie die Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung auf Anfrage des Senats bestätigt haben - von ihnen hingenommen und gebilligt.
Rinne Wurm Schlick
Dörr Galke