Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2004 - III ZR 90/03

bei uns veröffentlicht am11.03.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 90/03
Verkündet am:
11. März 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
TreuhG § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6;
EV Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 1 und 7, 25 Abs. 1 Satz 1;
Der Treuhandanstalt konnten bei ihrer Privatisierungstätigkeit (öffentlichrechtliche
) Amtspflichten gegenüber einer Gemeinde obliegen, sofern diese
einen spezifizierten Kommunalisierungs- oder Restitutionsantrag gestellt
hatte.
BGH, Urteil vom 11. März 2004 - III ZR 90/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Im Zuge ihres Auftrages, die früheren volkseigenen Betr iebe wettbewerblich zu strukturieren und zu privatisieren (§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 TreuhG i.V.m. der Maßgabe des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 EV), veräußerte die beklagte Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben , die damals Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums hieß (im folgenden einheitlich: Treuhandanstalt), am 10. Mai 1991 die von ihr gehaltenen Aktien der M. AG (M. ) an die Deutsche B. Finanzierungs-GmbH (B. ).
Zu dem Vermögen der M. gehörten die in M. gelegenen Grundstücke "St. -Park" (Flurstück 46/3),"F. Straße" (Flurstück 939/11, jetzt 11/2) und "E. -Promenade" bzw. "An der St. " (Flurstück 8/3). Die ursprünglich im Eigentum der Stadtgemeinde M. (Flurstücke 939/11 und 8/3) und der St. GmbH (Flurstück 46/3) stehenden Liegenschaften waren in Eigentum des Volkes überführt worden; Rechtsträger war der VEB M. M. (VEB Mit der Umwandlung ). des VEB M. die M. , in eine Kapitalgesellschaft , deren Anteile die Treuhandanstalt hielt (§ 1 Abs. 4 TreuhG), wurde diese Gesellschaft Eigentümer der Grundstücke gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG.
Die klagende Stadt beanspruchte die Übertragung der vo rgenannten Grundstücke auf sich, weil es sich um volkseigenes Vermögen gehandelt habe, das kommunalen Aufgaben gedient habe und noch diene. Sie hat behauptet, entsprechende Zuordnungsanträge bereits auf der Grundlage des Gesetzes über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise (Kommunalvermögensgesetz - KVG) vom 6. Juli 1990 (DDR-GBl. I S. 660) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Vermögen der Gemeinden , Städte und Landkreise - Verfahren zur Überführung volkseigenen Vermögens in das Eigentum der Gemeinden, Städte und Landkreise - (Eigentumsüberführungsverfahrensordnung ) vom 25. Juli 1990 (DDR-GBl. I S. 781) bei der Bezirksverwaltung in M. und den Fachministerien in Berlin gestellt zu haben. Der von der Treuhandanstalt mit B. geschlossene "Kaufund Abtretungsvertrag" vom 10. Mai 1991 enthält diesbezüglich keinen Vorbehalt. Die vertragsschließenden Parteien gingen gemäß § 5 Nr. 3 Satz 2 des Vertrages davon aus, daß die M. an sämtlichen Grundstücken, die in der
DM-Bilanz ausgewiesen waren (ausgenommen das Grundstück Z. -Straße), Eigentum hatte und "keine Ansprüche von früheren Gesellschaftern der M. bzw. deren Rechtsvorgängern oder sonstigen Berechtigten sowie von früheren Eigentümern und Berechtigten der übertragenen Grundstücke ... geltend gemacht werden können". In § 4 Buchst. f des Vertrages wurde allerdings auch auf eine als Anlage 3 angefügte "Liste der schwebenden oder angedrohten Rechtsstreitigkeiten, Verwaltungsverfahren oder behördlichen Untersuchungen" Bezug genommen, worin es unter anderem hieß:
"Drohende Verwaltungsverfahren gegen die M. AG
a) ...
b) Magistrat der Stadt M. wegen Anspruch auf Übertragung von betrieblichem auf kommunales Eigentum (Kommunalvermögensgesetz )."
Am 4. Dezember 1991, 30. Januar 1992 und 23. März 199 2, also nach dem Abschluß des "Kauf- und Abtretungsvertrag(es)", beantragte die Klägerin - nach ihrem Vortrag erneut - bezüglich der vorbezeichneten Grundstücke die "Übertragung von Vermögen in Kommunaleigentum", jetzt auf der Grundlage der Art. 21, 22 EV und des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 784). Hinsichtlich des Flurstücks 46/3 "St. - Park" begehrte sie die Zuordnung als Verwaltungsvermögen gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EV, hinsichtlich der Flurstücke 939/11 "F. Straße" und 8/3 "An der St. " beanspruchte sie die Restitution gemäß Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV.
Durch Bescheide der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 16. Juli 1993 gemäß den Art. 21 Abs. 3 und 22 Abs. 1 Satz 7 EV sollten die Flurstücke 939/11 "F. Straße" und 8/3 "An der St. " in das Eigentum der Klägerin zurückübertragen werden. Auf Klage der inzwischen in eine GmbH umgewandelten M. hob das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 20. Dezember 1996 diese Bescheide auf. Die Grundstücke könnten der M. nicht wieder entzogen werden, weil sie bei Erlaß des angefochtenen Bescheids aufgrund der Veräußerung durch die Treuhandanstalt aus dem Kreis des zuordnungs - und restitutionsfähigen Finanzvermögens ausgeschieden und für die bis dahin zuordnungs- bzw. restitutionsberechtigte beigeladene Klägerin grundsätzlich verloren seien. Weder dem von der Treuhandanstalt mit der B. geschlossenen Privatisierungsvertrag selbst noch den Umständen des Vertragsschlusses sei die Vereinbarung eines Vorbehaltes zu entnehmen, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 95, 301; 96, 1; BVerwG VIZ 1994, 477) die nachträgliche Zuordnung oder Restitution zulasse. Die Klägerin ließ das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin im Hinblick auf die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig werden. Daraufhin stellte der Präsident der Treuhandanstalt durch Bescheide vom 28. Juli 1998 bezüglich der Flurstücke 939/11, 8/3 und 46/3"St. - Park" fest, daß "die Zuordnung/Rückübertragung ... ausgeschlossen" sei. Das nahm die Klägerin aus den oben genannten Gründen hin.
Die Klägerin verlangt von der Treuhandanstalt Schadense rsatz wegen Amtspflichtverletzung. Die Treuhandanstalt habe es bei der Privatisierung der M. versäumt, im "Kauf- und Abtretungsvertrag" vom 10. Mai 1991 die Zuordnung oder Restitution der Grundstücke an die Klägerin durch einen ent-
sprechenden Vorbehalt zu sichern. Sie schulde ihr deshalb Schadensersatz in Höhe des Wertes der Grundstücke.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage auf Zahlung von 33.524,39 € (= 65.568 DM) nebst Zinsen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Sie stützt es nun auch auf einen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch nach § 839 B GB i.V.m. Art. 34 GG nicht zu, weil den Bediensteten der Treuhandanstalt eine Amtspflichtverletzung bei der Privatisierung der M. nicht vorzuwerfen sei. Es könne offenbleiben, ob die Privatisierungstätigkeit der Treuhandanstalt im Verhältnis zur Klägerin öffentlich-rechtlich zu beurteilen sei; jedenfalls liege in dem Abschluß des "Kauf- und Abtretungsvertrag (es)" vom 10. Mai 1991, ohne die spätere Zuordnung oder Rückübertragung von Grundstücken an die Klägerin vorzubehalten, keine Amtspflichtverletzung: Der sich aus Art. 22 Abs. 1 Satz 1
EV i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 TreuhG sowie aus Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV ergebende Kommunalisierungsauftrag habe sich nicht an die Treuhandanstalt gerichtet. Zuständig sei vielmehr die Präsidentin oder der Präsident der Treuhandanstalt als eigenständige Behörde gewesen. Der Treuhandanstalt habe allenfalls nach Erlaß der - vorzitierten - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März und 29. April 1994 eine Pflicht zur Sicherung der Kommunalisierung durch entsprechende Vereinbarung mit B. obgelegen.
Ein vertraglicher Vorbehalt zugunsten der Klägerin sei der Treuhandanstalt ferner nicht möglich gewesen, weil sie die in Rede stehenden Grundstükke nicht konkret habe benennen können. Die Klägerin habe nicht dargelegt, daß sie schon vor dem 10. Mai 1991 einen Antrag auf Zuordnung oder Rückübertragung gestellt habe, in dem die fraglichen Grundstücke bezeichnet worden seien.

II.


Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
1. Wenn und soweit die Treuhandanstalt bei der Durchführung ihres Privatisierungsauftrags den "Kommunalisierungsanspruch" einer Gebietskörperschaft zunichte macht, kommt - was das Berufungsgericht offengelassen hat - eine Haftung der Treuhandanstalt nur nach Amtshaftungsrundsätzen in Betracht.
Die Treuhandanstalt haftet als rechtsfähige bundesunmit telbare Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 TreuhG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 EV; Busche, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR , Stand März 1995 § 2 TreuhG Rn. 1 f.; Bleckmann/Erberich in Rädler/Raupach/Bezzenberger , Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand August 2003 Teil 2 C Rn. 4 und 9) für Amtspflichtverletzungen ihrer Bediensteten, wenn sie in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes handelten (Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB). Darum geht es hier.

a) Ob ein bestimmtes Handeln einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat BGHZ 42, 176, 179; 68, 217, 218; 69, 128, 130 f; 108, 230, 232) danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist, und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, daß die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muß. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (Senat BGHZ 118, 304, 305; 147, 169, 171). Für die Abgrenzung, ob die Amtsausübung in den privatrechtlichen oder hoheitlichen Wirkungskreis der öffentlichen Hand fällt und damit "Ausübung eines öffentlichen Amtes" ist oder nicht, bietet die gewählte Rechtsform einen wichtigen Anhaltspunkt. Nimmt die Verwaltung ein Rechtsinstitut des öffentlichen oder des privaten Rechts in Anspruch, so kann darin in der Regel das prägende
Merkmal gesehen werden (vgl. Senatsurteil vom 16. März 2000 - III ZR 179/99 - NJW 2000, 2810, 2811 m.w.N.).

b) Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß das Ver halten der Treuhandanstalt bei der Privatisierung eines früheren volkseigenen Betriebes grundsätzlich dem privaten Recht zuzuordnen ist.
Die Privatisierungstätigkeit war zwar eine öffentliche A ufgabe; sie wurde aber in den Formen des privaten Rechts vollzogen (vgl. BVerwGE 100, 318, 321; KG NJW 1991, 2299; OVG Berlin NJW 1991, 715 f; VG Berlin NJW 1991, 1969 f; VIZ 1997, 695, 696; BezG Dresden VIZ 1992, 73, 74; Ebbing, Die Verkaufspraxis der Treuhandanstalt 1995 S. 322 ff; Weides JuS 1991, 818 ff; a.A. KG ZIP 1991, 407; VG Berlin NJW 1991, 376, 377 f; Busche, RVI § 2 TreuhG Rn. 6 ff; s. auch Weimar ZIP 1993, 1 ff, 14).
Der gesetzliche Auftrag (§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 TreuhG i.V.m. der Maßgabe des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 EV) ging dahin, daß die Treuhandanstalt die früheren volkseigenen Betriebe gemäß den Bestimmungen des Treuhandgesetzes wettbewerblich strukturieren und privatisieren sollte. Die hierzu erlassenen Regelungen ließen keinen Raum für eine gestufte Aufgabenwahrnehmung im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Grundentscheidung und privatrechtlichen Umsetzung (sogenannte Zweistufentheorie). Der Gesetzgeber traf die Grundentscheidung selbst (vgl. OVG Berlin aaO S. 716). Er ordnete im Treuhandgesetz an, daß das volkseigene Vermögen in der Regel zu privatisieren sei (§ 1 Abs. 1 TreuhG). Die volkseigenen Betriebe wurden zum 1. Juli 1990 von Gesetzes wegen in Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt (§ 11 Abs. 2 Satz 1
TreuhG). Damit war der Weg zur möglichst zügigen (vgl. Präambel zum Treuhandgesetz und § 9 Abs. 2 TreuhG) Privatisierung in den flexiblen Formen des Privatrechts, vor allem des Sach- und Rechtskaufs (§ 433 BGB a.F.), vorgezeichnet.

c) Die Pflichtverletzung, die die Klägerin der Treuhan danstalt anlastet, steht vorliegend indes nicht mit dem Kernauftrag der Treuhandanstalt, der Privatisierung volkseigenen Vermögens, im Zusammenhang, sondern bezieht sich auf den öffentlich-rechtlichen Kommunalisierungsauftrag, der dem Privatisierungsauftrag geradezu widerstreitet (BVerwGE 100, 318, 321). Daraus folgt, daß das Pflichtenverhältnis der Treuhandanstalt zu den zuordnungs- bzw. restitutionsberechtigten Gebietskörperschaften öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Dies ist nicht deshalb anders, weil im Streitfall der Schuldvorwurf an ein zivilrechtliches Handeln anknüpft: Die Treuhandanstalt habe bei dem Abschluß des "Kauf- und Abtretungsvertrag(es)" (§§ 433, 398, 413 BGB a.F.) vom 10. Mai 1991 pflichtwidrig mit der B. nicht eine Klausel vereinbart, wonach die nachträgliche Zuordnung oder Übertragung einzelner Grundstücke derM. auf die Klägerin vorbehalten blieb; hätte sie einen solchen vertraglichen Vorbehalt gemacht, so wäre die Kommunalisierung oder Restituierung der fraglichen Liegenschaften noch nach der Übertragung der M. -Aktien von der Treuhandanstalt auf die B. möglich gewesen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht - im März/April 1994 (BVerwGE 95, 301, 307 f; 96, 1, 2 f, 5 ff) - entschieden (vgl. auch die diese Rechtsprechung nachvollziehende gesetzliche Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 bis 3 Zuordnungsergänzungsgesetz vom 20. Dezember 1993, BGBl. I S. 2182, 2232).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Amtspflichtverletzung der Treuhandanstalt gegenüber der Klägerin nicht schon deshalb zu verneinen, weil mit der Durchführung des Kommunalisierungsauftrages nicht die Treuhandanstalt selbst, sondern ihr Präsident betraut war und durch die bei Abschluß des "Kauf- und Abtretungsvertrag(es)" vom 10. Mai 1991 geltenden gesetzlichen Bestimmungen - im Unterschied etwa zu der Rechtslage nach dem Vermögensgesetz, wonach der Verfügungsberechtigte nach Stellung eines Restitutionsantrags den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen hat (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG) - keinerlei "Sicherungspflichten" der Treuhandanstalt statuierten.

a) Die noch allein auf der Grundlage des Kommunalverm ögensgesetzes am 6. Juli 1990 (i.V.m. dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990) eingeleiteten Kommunalisierungsverfahren, wie sie die Klägerin "bei der Bezirksverwaltung in M. und den Fachministerien in Berlin" beantragt haben will, waren nach § 2 Abs. 1 Eigentumsüberführungsverfahrensordnung von dem "jeweils fachlich verantwortliche(n) Minister" oder dem Präsidenten der Treuhandanstalt durchzuführen. Nach dem Inkrafttreten des Vermögenszuordnungsgesetzes vom 22. März 1991 am 29. März 1991 war für Zuordnungen und (Rück-)Übertragungen nach Art. 21, 22 EV i.V.m. dem Kommunalvermögensgesetz und dem Treuhandgesetz der Präsident der Treuhandanstalt (oder eine von ihm zu ermächtigende Person) oder der Oberfinanzpräsident (oder eine von ihm zu ermächtigende Person) zuständig (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 VZOG). Der Präsident der Treuhandanstalt war insoweit nicht Organ der Treuhandanstalt, sondern eigenständige Bundesoberbehörde (vgl. VG Berlin VIZ 1997, 695, 696; Schmidt-Räntsch/Hiestand, RVI § 1 VZOG Rn. 20; Schmidt-
Habersack/Dick in Kimme, Offene Vermögensfragen Stand November 2003 § 1 VZOG Rn. 4; Schmidt/Leitschuh in RRB § 1 VZOG Rn. 30).

b) Der Umstand, daß die Durchführung des Kommunalisier ungsauftrages nicht der Treuhandanstalt selbst aufgegeben ist und das Gesetz keine verfahrensmäßigen und materiellen Regelungen zur Bewältigung des Konflikts zwischen Privatisierungsauftrag der Treuhandanstalt und Kommunalisierungsauftrag des Präsidenten der Treuhandanstalt bereithält, bedeutet indes nicht, daß - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die Treuhandanstalt bei der Bewältigung ihrer Privatisierungsaufgabe insoweit freie Hand hat. Es stünde schon in Widerspruch zur Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht, wenn sich die Treuhandanstalt nach Belieben über gesetzliche Ansprüche der Kommunen hinwegsetzen könnte. Der Konflikt ist vielmehr im Wege praktischer Konkordanz so zu lösen, daß die Treuhandanstalt vor einer die Kommunalisierungs - oder Restituierungsrechte der kommunalen Gebietskörperschaften vernichtenden Veräußerung der betreffenden Vermögensgegenstände zumindest gehalten ist, die Körperschaft zu hören und ihre berechtigten Belange bei ihrer Privatisierungsentscheidung angemessen zu berücksichtigen (vgl. auch Schmidt-Habersack in Kimme, Offene Vermögensfragen Stand November 2003, Art. 21 EV Rn. 34).
3. Allerdings hätten der Treuhandanstalt derartige ö ffentlich-rechtliche Pflichten - und daraus herzuleitende Amtspflichten im Sinne von Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB - gegenüber der Klägerin nur dann obgelegen, wenn diese bei der Präsidentin der Treuhandanstalt oder einer sonstigen Zuordnungsbehörde einen den beanspruchten Vermögensgegenstand genau bezeichnenden
Kommunalisierungs- oder Restitutionsantrag gestellt und die Treuhandanstalt hiervon Kenntnis erlangt hätte oder hätte erlangen müssen.
Allein durch einen solchen Antrag wäre die Treuhandan stalt überhaupt in der Lage gewesen, den öffentlich-rechtlichen Kommunalisierungs- oder Restitutionsanspruch der Gemeinde bei dem konkreten Privatisierungsvorhaben zu berücksichtigen; nur einem auf bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände bezogenen Zuordnungsbegehren konnte die Treuhandanstalt - wenn nicht dem öffentlichen Interesse an arbeitsplatzschaffenden Investitionen der Vorrang gebührte - Rechnung tragen, etwa indem sie einen der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügenden, spezifizierten vertraglichen Vorbehalt mit dem Investor vereinbarte.
So liegt der Streitfall nach den unangegriffenen Fe ststellungen des Berufungsgerichts aber nicht. Danach hat die Klägerin erst mehr als ein halbes Jahr nach dem Abschluß des Privatisierungsvertrages einen Antrag auf Zuordnung oder Rückübertragung gestellt, in dem die fraglichen Grundstücke bezeichnet wurden. Ein öffentlich-rechtliches Pflichtenverhältnis zur Treuhandanstalt konnte dadurch nicht mehr entstehen.
4. Eine Vorverlagerung des der Treuhandanstalt gegenüber den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften obliegenden Pflichtenkreises ist ferner nicht wegen des Gedankens geboten, daß sich der hoheitlich handelnde Beamte bei der Rechtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten hat (vgl. Staudinger/Wurm, BGB <2002> § 839 Rn. 126). Am 10. Mai 1991 hatte die Klägerin an den vorbezeichneten Grundstücken weder Eigentum noch ein sonstiges durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht, das
durch den Abschluß des "Kauf- und Abtretungsvertrag(es)" zwischen der Treuhandanstalt und der B. hätte verletzt werden können. Dem öffentlichrechtlichen Kommunalisierungsanspruch war ebensowenig wie dem Restitutionsanspruch eine quasi-dingliche Wirkung eigen (vgl. BVerwGE 95, 301, 305 ff; 96, 1, 3 ff; 100, 318, 320 f; BVerwG VIZ 1994, 477; 1995, 414; 1997, 539; v. Detten in Kimme aaO § 1 KVG Rn. 8, 10, 14; Schillo in RRB Teil 2 D Rn. 16, 32, 53; teilweise abweichend Schmidt-Habersack in Kimme aaO Art. 21 EV Rn. 22 ff, Art. 22 Rn. 2, 45; Schmidt/Leitschuh, RVI Art. 21 EV Rn. 30, Art. 22 EV Rn. 6, 13 f).
5. Der Klageanspruch läßt sich nicht, wie die Revision geltend macht, auf einen Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen. Die Treuhandanstalt verfügte bei der Übertragung der M. -Aktien auf die B. nicht als Nichtberechtigte im Sinne des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie war alleinige, nichtverfügungsbeschränkte Inhaberin dieser Aktien (§ 1 Abs. 4 TreuhG). Deren Veräußerung an einen privaten Erwerber geschah im Rahmen des gesetzlichen Privatisierungsauftrages (vgl. § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 TreuhG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 EV).
Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2004 - III ZR 90/03

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(2) Der Ministerrat trägt für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens die Verantwortung und ist der Volkskammer rechenschaftspflichtig.

(3) Der Ministerrat beauftragt mit der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen die Treuhandanstalt.

(4) Die Treuhandanstalt wird nach Maßgabe dieses Gesetzes Inhaber der Anteile der Kapitalgesellschaften, die durch Umwandlung der im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen volkseigenen Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und sonstigen juristisch selbständigen Wirtschaftseinheiten (nachfolgend Wirtschaftseinheiten genannt) entstehen oder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits entstanden sind.

(5) Die Vorschriften dieses Paragraphen finden nicht für volkseigenes Vermögen Anwendung, soweit dessen Rechtsträger

-
der Staat,
-
die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen,
-
Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen,
-
eine Wirtschaftseinheit, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde,
sind.

(6) Für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft ist die Treuhandschaft so zu gestalten, daß den ökonomischen, ökologischen, strukturellen und eigentumsrechtlichen Besonderheiten dieses Bereiches Rechnung getragen wird.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die Treuhandanstalt ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie dient der Privatisierung und Verwertung volkseigenen Vermögens nach den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft. Beteiligungen der Treuhandanstalt sind mittelbare Beteiligungen des Bundes.

(2) Die Fach- und Rechtsaufsicht obliegt dem Bundesministerium der Finanzen, das die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahrnimmt.

(3) (weggefallen)

(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt nach Anhörung des oder der anderen Abwickler die Geschäftsordnung der Anstalt.

(5) Auf die Treuhandanstalt sind § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 bis 4, § 68 Abs. 1 und die §§ 69 und 109 entsprechend und § 111 der Bundeshaushaltsordnung unmittelbar anzuwenden. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die Treuhandanstalt unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung weitere Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung auf die Treuhandanstalt für anwendbar erklären, soweit dies auf Grund der Abnahme der unternehmerischen Aufgaben der Treuhandanstalt geboten ist.

(6) Die Treuhandanstalt hat die Strukturanpassung der Wirtschaft an die Erfordernisse des Marktes zu fördern, indem sie insbesondere auf die Entwicklung sanierungsfähiger Betriebe zu wettbewerbsfähigen Unternehmen und deren Privatisierung Einfluß nimmt. Sie wirkt darauf hin, daß sich durch zweckmäßige Entflechtung von Unternehmensstrukturen marktfähige Unternehmen herausbilden und eine effiziente Wirtschaftsstruktur entsteht.

(7) Die in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Länder wirken im Rahmen der Finanzverantwortung des Bundes an der Erfüllung der Aufgaben der Treuhandanstalt mit. Die näheren Einzelheiten werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt ist.

(8) Der Sitz der Treuhandanstalt ist Berlin.

(1) Das volkseigene Vermögen ist zu privatisieren. Volkseigenes Vermögen kann auch in durch Gesetz bestimmten Fällen Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern sowie der öffentlichen Hand als Eigentum übertragen werden. Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, ist durch Gesetz den Gemeinden und Städten zu übertragen.

(2) Der Ministerrat trägt für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens die Verantwortung und ist der Volkskammer rechenschaftspflichtig.

(3) Der Ministerrat beauftragt mit der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen die Treuhandanstalt.

(4) Die Treuhandanstalt wird nach Maßgabe dieses Gesetzes Inhaber der Anteile der Kapitalgesellschaften, die durch Umwandlung der im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen volkseigenen Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und sonstigen juristisch selbständigen Wirtschaftseinheiten (nachfolgend Wirtschaftseinheiten genannt) entstehen oder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits entstanden sind.

(5) Die Vorschriften dieses Paragraphen finden nicht für volkseigenes Vermögen Anwendung, soweit dessen Rechtsträger

-
der Staat,
-
die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen,
-
Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen,
-
eine Wirtschaftseinheit, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde,
sind.

(6) Für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft ist die Treuhandschaft so zu gestalten, daß den ökonomischen, ökologischen, strukturellen und eigentumsrechtlichen Besonderheiten dieses Bereiches Rechnung getragen wird.

(1) Die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Wirtschaftseinheiten, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt sind, werden nach den folgenden Vorschriften in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Volkseigene Kombinate werden in Aktiengesellschaften, Kombinatsbetriebe und andere Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften, vorzugsweise in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (im weiteren als Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichnet), umgewandelt.

(2) Vom 1. Juli 1990 an sind die in Abs. 1 bezeichneten Wirtschaftseinheiten Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Umwandlung bewirkt gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft.

(3) Der Umwandlung gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

-
Wirtschaftseinheiten, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde,
-
die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen,
-
Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen,
-
Außenhandelsbetriebe in Abwicklung, die gemäß Anlage 1 Artikel 8 § 4 Abs. 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland Forderungen und Verbindlichkeiten in westlichen Währungen abzuwickeln haben,
-
volkseigene Güter und staatliche Forstwirtschaftsbetriebe.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Das volkseigene Vermögen ist zu privatisieren. Volkseigenes Vermögen kann auch in durch Gesetz bestimmten Fällen Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern sowie der öffentlichen Hand als Eigentum übertragen werden. Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, ist durch Gesetz den Gemeinden und Städten zu übertragen.

(2) Der Ministerrat trägt für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens die Verantwortung und ist der Volkskammer rechenschaftspflichtig.

(3) Der Ministerrat beauftragt mit der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen die Treuhandanstalt.

(4) Die Treuhandanstalt wird nach Maßgabe dieses Gesetzes Inhaber der Anteile der Kapitalgesellschaften, die durch Umwandlung der im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen volkseigenen Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und sonstigen juristisch selbständigen Wirtschaftseinheiten (nachfolgend Wirtschaftseinheiten genannt) entstehen oder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits entstanden sind.

(5) Die Vorschriften dieses Paragraphen finden nicht für volkseigenes Vermögen Anwendung, soweit dessen Rechtsträger

-
der Staat,
-
die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen,
-
Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen,
-
eine Wirtschaftseinheit, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde,
sind.

(6) Für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft ist die Treuhandschaft so zu gestalten, daß den ökonomischen, ökologischen, strukturellen und eigentumsrechtlichen Besonderheiten dieses Bereiches Rechnung getragen wird.

(1) Die Treuhandanstalt ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie dient der Privatisierung und Verwertung volkseigenen Vermögens nach den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft. Beteiligungen der Treuhandanstalt sind mittelbare Beteiligungen des Bundes.

(2) Die Fach- und Rechtsaufsicht obliegt dem Bundesministerium der Finanzen, das die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahrnimmt.

(3) (weggefallen)

(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt nach Anhörung des oder der anderen Abwickler die Geschäftsordnung der Anstalt.

(5) Auf die Treuhandanstalt sind § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 bis 4, § 68 Abs. 1 und die §§ 69 und 109 entsprechend und § 111 der Bundeshaushaltsordnung unmittelbar anzuwenden. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die Treuhandanstalt unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung weitere Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung auf die Treuhandanstalt für anwendbar erklären, soweit dies auf Grund der Abnahme der unternehmerischen Aufgaben der Treuhandanstalt geboten ist.

(6) Die Treuhandanstalt hat die Strukturanpassung der Wirtschaft an die Erfordernisse des Marktes zu fördern, indem sie insbesondere auf die Entwicklung sanierungsfähiger Betriebe zu wettbewerbsfähigen Unternehmen und deren Privatisierung Einfluß nimmt. Sie wirkt darauf hin, daß sich durch zweckmäßige Entflechtung von Unternehmensstrukturen marktfähige Unternehmen herausbilden und eine effiziente Wirtschaftsstruktur entsteht.

(7) Die in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Länder wirken im Rahmen der Finanzverantwortung des Bundes an der Erfüllung der Aufgaben der Treuhandanstalt mit. Die näheren Einzelheiten werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt ist.

(8) Der Sitz der Treuhandanstalt ist Berlin.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
III ZR 179/99 Verkündet am:
16. März 2000
Freitag
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
BGB §§ 826 B, Gd, 839 A, Fe Abs. 1;
ZVG § 69 Abs. 4 F.: 1. Februar 1979;
RhPf GemO § 104 Abs. 2
1. Zur Frage, ob ein Ortsbürgermeister "in Ausübung eines öffentlichen Amtes"
handelt, wenn er in einem Zwangsversteigerungstermin namens der Ortsgemeinde
die Bürgschaft für einen Bieter übernimmt.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen in einem solchen Fall eine nach der
Gemeindeordnung nicht zulässige Bürgschaftsübernahme als sittenwidrige vorsätzliche
Schädigung eines Mitbieters anzusehen ist, wenn der durch die Bürgschaft
Begünstigte infolge der geleisteten Sicherheit den Zuschlag erhält.
BGH, Versäumnisurteil vom 16. März 2000 - III ZR 179/99 - OLG Zweibrücken
LG Landau i.d. Pfalz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin beabsichtigte, zwei in dem Gebiet der beklagten Ortsgemeinde gelegene Baugrundstücke zu erwerben. Bezüglich dieser Grundstücke war bei dem Amtsgericht L. ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. September 1996 kaufte die Klägerin die Grundstücke von den Eigentümern W. zum Preis von 500.000 DM. Der Notar fragte bei der Beklagten an, ob sie ihr gesetzliches Vorkaufsrecht ausüben wolle.
Am 8. November 1996 - die Beklagte hatte auf die Anfrage des Notars nicht geantwortet - war bei dem Amtsgericht L. Termin zur Zwangsversteigerung der Grundstücke. In dem Termin gaben die Klägerin, die durch ihren Ortsbürgermeister vertretene Beklagte und Dr. S., ein Bürger der Beklagten, Gebote ab. Zunächst war die Klägerin mit 500.000 DM Meistbietende. Als dann Dr. S. dieses Gebot mit einem Gebot von 501.000 DM übertraf, wurde Sicherheitsleistung verlangt. Nachdem Dr. S. diesem Verlangen nicht sofort nachkommen konnte, gab der Ortsbürgermeister für ihn namens der Beklagten eine schriftliche Bürgschaftserklärung ab. Dr. S. steigerte - als einziger Wettbewerber der Klägerin - weiter bis 552.000 DM, wurde aber schließlich von der Klägerin überboten. Diese erhielt mit einem Gebot von 560.000 DM den Zuschlag.
Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) sowie wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB). Es sei kommunalrechtlich
nicht zulässig gewesen, daß die Beklagte für Dr. S. gebürgt habe. Der Ortsbürgermeister der Beklagten habe in Verfolgung persönlicher Interessen zu ihrem, der Klägerin, Nachteil in das Zwangsversteigerungsverfahren eingegriffen. Dadurch habe sie nicht schon auf ihr Gebot von 500.000 DM, sondern erst nach einem Gebot von 560.000 DM den Zuschlag erhalten. In Höhe der Differenz (60.000 DM) und einer entsprechend erhöhten Grunderwerbsteuer (1.200 DM) sei ihr ein Schaden entstanden.
Die Beklagte macht geltend, ihr Ortsbürgermeister habe nur einem Gemeindemitglied helfen wollen. Dr. S. habe er uneigennützig den Erwerb der Grundstücke ermöglichen und so eine ortsgerechte Bebauung sichern wollen. Dieser legitime Grund schließe eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung aus. Sofern überhaupt ein Amtspflichtenverstoß in Betracht komme, seien jedenfalls nicht Amtspflichten mit drittschützendem Charakter betroffen.
Das Berufungsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Über die Revision ist gemäß § § 557, 331 ZPO durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung, zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff). Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) zugebilligt und dazu im wesentlichen ausgeführt:
Der Ortsbürgermeister der Beklagten habe in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt. Möglicherweise habe er kommunalrechtliche Vorschriften mißachtet. Ein solcher Verstoß führe aber noch nicht zur Amtshaftung, weil insoweit nicht Amtspflichten verletzt worden seien, die dem Ortsbürgermeister gegenüber der Klägerin obgelegen hätten.
Eine Amtspflichtverletzung könne nicht darin gesehen werden, daß sich die Beklagte bis zum Zwangsversteigerungstermin nicht zur Ausübung ihres Vorkaufsrechts geäußert habe. Ihr habe eine zweimonatige Erklärungsfrist zugestanden (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Diese Frist sei am Tag der Zwangsversteigerung noch nicht verstrichen gewesen.

Der Ortsbürgermeister der Beklagten habe jedoch eine Amtspflichtverletzung begangen, indem er im Zwangsversteigerungstermin namens der Beklagten die Bürgschaft zu Gunsten eines und zu Lasten eines anderen Privaten übernommen habe. Für diese Ungleichbehandlung habe ein sachlicher Grund nicht vorgelegen, was der Ortsbürgermeister habe erkennen können. Die Amtspflicht zur Gleichbehandlung habe auch gegenüber der Klägerin bestanden , da diese über Art. 19 Abs. 3 GG zu dem von Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Personenkreis gehöre.

II.


Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Prüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
1. Eine Haftung der Beklagten gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG für Amtspflichtverletzungen ihres Ortsbürgermeisters setzt voraus, daß dieser "in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" handelte. Das ist zu verneinen.

a) Ein hoheitliches Handeln ergibt sich nicht, wie das Berufungsgericht meint, daraus, daß der Ortsbürgermeister für die Beklagte auftrat und diese durch die Bürgschaft verpflichten wollte. Darin liegt kein zwingender Hinweis auf den hoheitlichen Charakter der Tätigkeit. Denn der (Orts-)Bürgermeister vertritt die (Orts-)Gemeinde gleichermaßen auf dem Gebiet des öffentlichen
Rechts wie auf dem des Privatrechts nach außen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 31. Januar 1994, GVBl. S. 153 BS 2020-1) und will - selbstverständlich - jeweils die (Orts-)Gemeinde binden.

b) Für die Frage, ob eine Amtsausübung in den privatrechtlichen oder hoheitlichen Wirkungskreis der öffentlichen Hand fällt und damit "Ausübung eines öffentlichen Amtes" ist oder nicht, bietet die gewählte Rechtsform einen wichtigen Anknüpfungspunkt. Nimmt die Verwaltung ein Rechtsinstitut des öffentlichen oder des privaten Rechts in Anspruch, so kann darin, nicht in der Zielsetzung der Tätigkeit, auf die etwa bei Realakten abzustellen ist (vgl. BGHZ 121, 161, 165 m.w.N.), in der Regel das prägende Merkmal gesehen werden (vgl. MünchKomm-Papier, BGB, 3. Aufl. 1997 § 839 Rn. 142 f, 148; kritisch Ossenbühl, Staatshaftungsrecht 5. Aufl. 1998 S. 28).
Mit der Übernahme der Bürgschaft nutzte der Ortsbürgermeister der Beklagten ein Instrument des Privatrechts. Er griff damit in ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Privaten, nämlich den Bietern im Zwangsvollstreckungstermin, ein und gebrauchte die verfahrensrechtlichen Mittel des Zwangsversteigerungsverfahrens , um einem bestimmten Teilnehmer den Erwerb der Grundstücke zu ermöglichen. Dieser Vorgang stellt sich nach seinem gesamten Erscheinungsbild - der Wahl des dem bürgerlichen Recht angehörenden Mittels (§ 765 BGB), dessen Einsatzbereich und der damit primär verfolgten Begünstigungsabsicht - bei wertender Betrachtung als dem Privatrechtsverkehr zuzurechnende Tätigkeit dar. Den unausgesprochen gebliebenen Motiven, von denen der Ortsbürgermeister sich dabei nach dem Vorbringen der Beklagten hat leiten lassen, nämlich dem Wunsch nach einer ortsgerechten Bebauung und
der Bevorzugung Ortsansässiger beim Grundstückserwerb, kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu.
2. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Eine privatrechtliche Haftung der Beklagten wegen einer von ihrem Ortsbürgermeister begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§§ 31, 89 Abs. 1 BGB i.V.m. § 826 BGB) läßt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht bejahen; das Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob der Ortsbürgermeister vorsätzlich handelte. Sie kann nach dem Vorbringen des Klägers aber auch nicht verneint werden.

a) Ein Verstoß gegen die guten Sitten wird in der Rechtsprechung herkömmlich als ein Verhalten umschrieben, das "gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" verstößt. Vornehmlich kann das Verhalten nach dem Ziel oder Zweck, dem eingesetzten Mittel oder nach der Verhältnismäßigkeit des Mitteleinsatzes zu diesem Ziel gegen die guten Sitten verstoßen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1995 - II ZR 205/94 - WM 1995, 882, 894; Steffen in BGB-RGRK 12. Aufl. 1989 § 826 Rn. 24; jeweils m.w.N.). Im Streitfall könnte sich der Ortsbürgermeister der Beklagten eines sittenwidrigen Mittels, nämlich des Mißbrauchs seiner Amtsstellung, bedient haben.

b) Nach dem - im Revisionsverfahren als zutreffend zu unterstellenden - Vorbringen der Klägerin schloß sich der Ortsbürgermeister der Beklagten mit D., Dr. B. und Dr. S. zusammen. Sie hätten die zur Versteigerung anstehenden Grundstücke selbst erwerben, bebauen und später mit Gewinn veräußern wollen. Um diese Chance im Zwangsversteigerungsverfahren zu erhalten, habe der Ortsbürgermeister dem Mitbieter Dr. S. die gesetzlich nicht zulässige Bürg-
schaft der Beklagten gewährt. Für den Erwerb der Objekte habe s ich die geplante Bauherrengemeinschaft ein Preislimit von 560.000 DM gesetzt, wobei alternativ im Raum gestanden habe, die Grundstücke nach einer Ersteigerung durch die Beklagte von dieser zu erwerben oder sie im Rahmen der Zwangsversteigerung selbst zu ersteigern.
aa) Die Übernahme der Bürgschaft verstieß gegen § 104 Abs. 2 GemO.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Klägervorbringen übernahm der Ortsbürgermeister der Beklagten die Bürgschaft nicht, wie von § 104 Abs. 2 Satz 1 GemO gefordert, im Rahmen der Erfüllung kommunaler Aufgaben. Die Bürgschaft diente vielmehr, wie bereits dargelegt, einem privaten Erwerbsinteresse.
Es kommt hinzu, daß der Ortsbürgermeister der Beklagten das Genehmigungserfordernis des § 104 Abs. 2 Satz 2 GemO mißachtete. Da die Bürgschaft kein Geschäft der laufenden Verwaltung war (vgl. Hofmann/Beth/ Dreibus, Die Kommunalgesetze für Rheinland-Pfalz 1. Aufl. § 104 GemO Erl. 3, § 103 GemO Erl. 7), bedurfte sie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 - IX ZR 409/97 - NJW 1999, 3335, 3336, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 142, 51).
bb) Nach dem Vortrag der Klägerin, der der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist, nutzte der Ortsbürgermeister der Beklagten durch die gesetzwidrig erklärte Übernahme der Bürgschaft zugunsten des Dr. S. seine Stellung als Vertreter der Beklagten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GemO) zur Verfolgung eigener Vermögensinteressen aus. Im Zwangsversteigerungsverfahren setzte er die
zweifelsfreie Bonität der Beklagten ein, um in deren Namen für den Bieter Dr. S. Sicherheit zu leisten (§ 69 Abs. 4 ZVG a.F. i.V.m. § 239 BGB) und auf diese Weise das von ihm, Dr. S., D. und Dr. B. beabsichtigte Bauvorhaben zu retten. Zugleich trieb er - was auf der Hand lag - den Steigerungserlös zum Schaden der Klägerin nach oben.
cc) In der Gesamtschau dürften die vorgenannten, von der Beklagten zum Teil allerdings bestrittenen, Umstände ergeben, daß der Ortsbürgermeister der Beklagten die Klägerin sittenwidrig und vorsätzlich schädigte (§ 826 BGB); dafür müßte die Beklagte gemäß §§ 31, 89 Abs. 1 BGB einstehen. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu treffen und, gestützt auf eine umfassende Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten, über die Frage der Sittenwidrigkeit zu befinden haben. Dabei wird zu bedenken sein, daß das Handeln des Ortsbürgermeisters auch dann als sittenwidrig zu bewerten sein könnte, wenn er die Bürgschaft nicht in Verfolgung persönlicher wirtschaftlicher Interessen bewilligt haben sollte. Immerhin setzte er seine Amtsstellung ein, um einen Mitbieter zum Schaden eines anderen rechtswidrig zu begünstigen.
3. Für das weitere Verfahren ist noch auf folgendes hinzuweisen:
Ein auf § 826 BGB i.V.m. §§ 31, 89 Abs. 1 BGB gestützter Schadensersatzanspruch würde nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht an dem Einwand der Beklagten scheitern, die Klägerin hätte den behaupteten Schaden auch dann erlitten, wenn die Bürgschaft nicht gewährt worden wäre (sogenannte hypothetische Schadensursache, vgl. BGHZ 104, 355, 359 f).
Die vom Gericht für erforderlich erklärte Sicherheit ist "sofort" zu leisten; sonst ist das Gebot zurückzuweisen (§ 70 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZVG). Allerdings bedeutet "sofortige" Leistung i.S.d. § 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG nicht, daß der Verpflichtete schon mit dem Geld oder dem Hinterlegungsschein in der Hand "auf dem Sprung" sein muß. Es genügt als sofortige Leistung, wenn die Sicherheit ohne Verzögerung beigebracht wird, so daß der Verfahrensgang nicht oder nur unwesentlich aufgehalten wird, wenn also die Leistung innerhalb einer kurzen Frist erfolgt (Zeller/Stöber, ZVG 16. Aufl. 1996 § 70 Rn. 3 m.w.N.).
Die Beklagte hat vorgetragen, wenn ihr Ortsbürgermeister die Bürgschaft nicht übernommen hätte, hätte der Bieter Dr. S. "die erforderliche Sicherheit per Boten innerhalb von weniger als einer halben Stunde von der Bank S. in R. oder von deren Zentrale in L. beschafft, was telefonisch bereits in die Wege geleitet worden" sei. Diese Behauptung gestattet noch nicht die Feststellung, daß Dr. S. mit eigenen Mitteln die Zulassung seines Gebotes - und die Möglichkeit weiterzusteigern - erreicht hätte, wenn der Ortsbürgermeister nicht namens der Beklagten für ihn gebürgt hätte. Zur Zeit der gerichtlichen Aufforderung an Dr. S., Sicherheit zu leisten, bestanden offenbar noch keine konkreten Absprachen mit der Bank S. Nach dem Vorbringen der Beklagten war offen, woher überhaupt "die erforderliche Sicherheit" kommen sollte, ob von der Zentrale in L. oder von der - weiter entfernten - Zweigstelle in R. Offenbar war auch weder abgemacht noch von der Bank entsprechend vorbereitet die Art der Sicherheitsleistung (Bargeld oder Bürgschaft) und deren Höhe. Angesichts dieser tatsächlichen Ungewißheiten ist es zumindest zweifelhaft , ob sich die Rechtspflegerin auf eine Fristgewährung von etwa einer halben Stunde hätte einlassen dürfen oder nicht doch das Gebot des Dr. S. gemäß § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG wegen fehlender Sicherheitsleistung hätte zu-
rückweisen müssen. Die Beklagte hat eine die haftungsrechtliche Zurechnung "aufhebende" Reserveursache nicht hinreichend dargetan.

Rinne Streck Schlick
Kapsa Galke

(1) Die Treuhandanstalt ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie dient der Privatisierung und Verwertung volkseigenen Vermögens nach den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft. Beteiligungen der Treuhandanstalt sind mittelbare Beteiligungen des Bundes.

(2) Die Fach- und Rechtsaufsicht obliegt dem Bundesministerium der Finanzen, das die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahrnimmt.

(3) (weggefallen)

(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt nach Anhörung des oder der anderen Abwickler die Geschäftsordnung der Anstalt.

(5) Auf die Treuhandanstalt sind § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 bis 4, § 68 Abs. 1 und die §§ 69 und 109 entsprechend und § 111 der Bundeshaushaltsordnung unmittelbar anzuwenden. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die Treuhandanstalt unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung weitere Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung auf die Treuhandanstalt für anwendbar erklären, soweit dies auf Grund der Abnahme der unternehmerischen Aufgaben der Treuhandanstalt geboten ist.

(6) Die Treuhandanstalt hat die Strukturanpassung der Wirtschaft an die Erfordernisse des Marktes zu fördern, indem sie insbesondere auf die Entwicklung sanierungsfähiger Betriebe zu wettbewerbsfähigen Unternehmen und deren Privatisierung Einfluß nimmt. Sie wirkt darauf hin, daß sich durch zweckmäßige Entflechtung von Unternehmensstrukturen marktfähige Unternehmen herausbilden und eine effiziente Wirtschaftsstruktur entsteht.

(7) Die in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Länder wirken im Rahmen der Finanzverantwortung des Bundes an der Erfüllung der Aufgaben der Treuhandanstalt mit. Die näheren Einzelheiten werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt ist.

(8) Der Sitz der Treuhandanstalt ist Berlin.

(1) Das volkseigene Vermögen ist zu privatisieren. Volkseigenes Vermögen kann auch in durch Gesetz bestimmten Fällen Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern sowie der öffentlichen Hand als Eigentum übertragen werden. Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, ist durch Gesetz den Gemeinden und Städten zu übertragen.

(2) Der Ministerrat trägt für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens die Verantwortung und ist der Volkskammer rechenschaftspflichtig.

(3) Der Ministerrat beauftragt mit der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen die Treuhandanstalt.

(4) Die Treuhandanstalt wird nach Maßgabe dieses Gesetzes Inhaber der Anteile der Kapitalgesellschaften, die durch Umwandlung der im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen volkseigenen Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und sonstigen juristisch selbständigen Wirtschaftseinheiten (nachfolgend Wirtschaftseinheiten genannt) entstehen oder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits entstanden sind.

(5) Die Vorschriften dieses Paragraphen finden nicht für volkseigenes Vermögen Anwendung, soweit dessen Rechtsträger

-
der Staat,
-
die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen,
-
Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen,
-
eine Wirtschaftseinheit, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde,
sind.

(6) Für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft ist die Treuhandschaft so zu gestalten, daß den ökonomischen, ökologischen, strukturellen und eigentumsrechtlichen Besonderheiten dieses Bereiches Rechnung getragen wird.

(1) Zur Sicherung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit haben die Treuhand-Aktiengesellschaften in den Unternehmen ihres Bereiches solche Strukturen zu schaffen, die den Bedingungen des Marktes und den Zielsetzungen der sozialen Marktwirtschaft entsprechen.

(2) Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben dafür zu sorgen, daß die Unternehmen ihres Bereiches möglichst zügig in die Lage versetzt werden, sich über die Geld- und Kapitalmärkte selbst zu finanzieren.

(3) Zur Verbesserung der Ertragslage von Unternehmen sowie für Sanierungsprogramme sind in geeigneten Fällen externe Berater heranzuziehen.

(4) Die Treuhand-Aktiengesellschaften können zur Stärkung der Unternehmen ihres Bereiches insbesondere im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen alle marktmäßigen Möglichkeiten nutzen, z.B. Kredite aufnehmen oder Bürgschaften gewähren.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Zur Feststellung, wer in welchem Umfang nach den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages, nach diesen Vorschriften in Verbindung mit dem Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660), das nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1199) fortgilt, nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), das nach Artikel 25 des Einigungsvertrages fortgilt, seinen Durchführungsverordnungen und den zur Ausführung dieser Vorschriften ergehenden Bestimmungen sowie nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz und § 1a Abs. 4 kraft Gesetzes übertragene Vermögensgegenstände erhalten hat, ist vorbehaltlich der Regelung des § 4 zuständig

1.
der Präsident der Treuhandanstalt oder eine von ihm zu ermächtigende Person in den Fällen, in denen der Treuhandanstalt Eigentum oder Verwaltung übertragen ist,
2.
der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm zu ermächtigende Person in den übrigen Fällen, namentlich in den Fällen, in denen Vermögenswerte
a)
als Verwaltungsvermögen,
b)
durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten oder Landkreisen,
c)
nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages, nach § 1a Abs. 4 sowie nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz,
d)
nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages durch Verwendung für neue oder öffentliche Zwecke
übertragen sind. Sie unterliegen in dieser Eigenschaft nur den allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. Im Falle eines Rechtsstreits über eine Entscheidung der Zuordnungsbehörde richtet sich die Klage gegen den Bund; § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. Zu Klagen gegen den Bescheid ist auch der Bund befugt. Ist in Gebieten des ehemals komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus auf der Grundlage eines Aufteilungsplans im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder eines Zuordnungsplans im Sinne des § 2 Abs. 2a bis 2c mit der Beteiligung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Berechtigten begonnen oder dem Präsidenten der Treuhandanstalt durch den Antragsteller der Beginn der Arbeiten an einem Aufteilungs- oder Zuordnungsplan, der dem Oberfinanzpräsidenten vorgelegt werden soll, angezeigt worden, ist der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm ermächtigte Person im Sinne des Satzes 1 zuständig.

(2) Für die Feststellung, welches Vermögen im Sinne des Artikels 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages Finanzvermögen in der Treuhandverwaltung des Bundes ist, gilt Absatz 1 Nr. 2 entsprechend. Hat der Bundesminister der Finanzen nach Artikel 22 Abs. 2 des Einigungsvertrages die Verwaltung von Finanzvermögen der Treuhandanstalt übertragen, gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend.

(3) Örtlich zuständig ist der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion, in der der Vermögensgegenstand ganz oder überwiegend belegen ist. Für nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Vermögensgegenstände ist der Präsident der Oberfinanzdirektion Berlin zuständig.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung in den Fällen, in denen nach Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages an Länder, Kommunen oder andere Körperschaften Vermögenswerte zurückzuübertragen sind, sowie in den Fällen, in denen Vermögenswerte nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes zu übertragen sind. In den Fällen des Artikels 22 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages ist der Oberfinanzpräsident zuständig.

(5) Bestehen Zweifel darüber, wer nach den Absätzen 1 bis 4 zuständig ist, bestimmt der Bundesminister der Finanzen die zuständige Stelle. Zuständigkeitsvereinbarungen sind zulässig.

(6) Die zuständige Stelle entscheidet auf Antrag eines der möglichen Berechtigten, bei öffentlichem Interesse in den Fällen des Absatzes 1 auch von Amts wegen.

(7) Eine Entscheidung nach diesem Gesetz kann nicht wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit angefochten werden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, wird den Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenlos übertragen. Ausgenommen sind Wohnheime öffentlicher Bildungseinrichtungen.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Das volkseigene Vermögen ist zu privatisieren. Volkseigenes Vermögen kann auch in durch Gesetz bestimmten Fällen Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern sowie der öffentlichen Hand als Eigentum übertragen werden. Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, ist durch Gesetz den Gemeinden und Städten zu übertragen.

(2) Der Ministerrat trägt für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens die Verantwortung und ist der Volkskammer rechenschaftspflichtig.

(3) Der Ministerrat beauftragt mit der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen die Treuhandanstalt.

(4) Die Treuhandanstalt wird nach Maßgabe dieses Gesetzes Inhaber der Anteile der Kapitalgesellschaften, die durch Umwandlung der im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen volkseigenen Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und sonstigen juristisch selbständigen Wirtschaftseinheiten (nachfolgend Wirtschaftseinheiten genannt) entstehen oder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits entstanden sind.

(5) Die Vorschriften dieses Paragraphen finden nicht für volkseigenes Vermögen Anwendung, soweit dessen Rechtsträger

-
der Staat,
-
die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen,
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Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen,
-
eine Wirtschaftseinheit, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde,
sind.

(6) Für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft ist die Treuhandschaft so zu gestalten, daß den ökonomischen, ökologischen, strukturellen und eigentumsrechtlichen Besonderheiten dieses Bereiches Rechnung getragen wird.

(1) Die Treuhandanstalt ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie dient der Privatisierung und Verwertung volkseigenen Vermögens nach den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft. Beteiligungen der Treuhandanstalt sind mittelbare Beteiligungen des Bundes.

(2) Die Fach- und Rechtsaufsicht obliegt dem Bundesministerium der Finanzen, das die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahrnimmt.

(3) (weggefallen)

(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt nach Anhörung des oder der anderen Abwickler die Geschäftsordnung der Anstalt.

(5) Auf die Treuhandanstalt sind § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 bis 4, § 68 Abs. 1 und die §§ 69 und 109 entsprechend und § 111 der Bundeshaushaltsordnung unmittelbar anzuwenden. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die Treuhandanstalt unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung weitere Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung auf die Treuhandanstalt für anwendbar erklären, soweit dies auf Grund der Abnahme der unternehmerischen Aufgaben der Treuhandanstalt geboten ist.

(6) Die Treuhandanstalt hat die Strukturanpassung der Wirtschaft an die Erfordernisse des Marktes zu fördern, indem sie insbesondere auf die Entwicklung sanierungsfähiger Betriebe zu wettbewerbsfähigen Unternehmen und deren Privatisierung Einfluß nimmt. Sie wirkt darauf hin, daß sich durch zweckmäßige Entflechtung von Unternehmensstrukturen marktfähige Unternehmen herausbilden und eine effiziente Wirtschaftsstruktur entsteht.

(7) Die in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Länder wirken im Rahmen der Finanzverantwortung des Bundes an der Erfüllung der Aufgaben der Treuhandanstalt mit. Die näheren Einzelheiten werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt ist.

(8) Der Sitz der Treuhandanstalt ist Berlin.